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BV.2011.8

Bundesstrafgericht · 2011-04-08 · Deutsch CH

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 8. April 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. AG, Beschwerdeführerin

gegen

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BV.2011.8

- 2 -

Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend „ESTV“) gegen B. und gegen die C. AG wegen des Verdachts der schweren Steuerwiderhandlun- gen eine besondere Untersuchung im Sinne der Art. 190 ff. des Bundesge- setzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) führt;

- die ESTV im Rahmen dieser Untersuchung am 1. Juni 2006 Vermögens- werte beschlagnahmte, die B. gehören oder an welchen dieser wirtschaft- lich berechtigt ist, darunter auch das auf die A. AG lautende Konto EUR Nr. 1 bei der Bank D.;

- die A. AG mehrmals, zuletzt mit Eingabe vom 28. Februar 2011 bei der ESTV die sofortige Aufhebung dieser Kontosperre beantragte (act. 2.6), was Letztere mit Verfügung vom 15. März 2011 abwies (act. 2.1);

- die A. AG der ESTV am 19. März 2011 per Telefax eine mit „Antrag auf Beschwerde“ bezeichnete Eingabe zugehen liess (act. 2.7);

- die A. AG der ESTV am 21. März 2011 das entsprechende Original mit ei- ner weiteren mit „Antrag auf Beschwerde“ bezeichneten Eingabe zugehen liess (act. 1);

- die ESTV diese Eingaben am 25. März 2011 zusammen mit ihrer Stellung- nahme, in welcher sie hauptsächlich beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, der I. Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts übermittelte (act. 2);

- der A. AG am 7. April 2011 ein Doppel dieser Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 3).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- sich das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19 – 50 VStrR richtet;

- 3 -

- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisati- onsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisa- tionsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]);

- die Beschwerde innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schrift- lich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR);

- die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. März 2011 (act. 1) zwar als „Antrag auf Beschwerde“ bezeichnet ist, jedoch keinen eigentlichen Be- schwerdeantrag enthält;

- auf Grund der Umstände indessen angenommen werden muss, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Beschlagnahme ihrer Vermögens- werte beantragt;

- die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde lediglich pau- schal die unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung geltend macht;

- sie sich dabei auf die teilweise Wiedergabe des Wortlauts des Art. 28 Abs. 2 VStrR beschränkt, ohne dabei auch nur im Geringsten anzugeben, welche Sachverhaltselemente falsch festgestellt worden bzw. welche Teile der angefochtenen Verfügung inwiefern unangemessen sein sollen;

- die vorliegende Beschwerdeschrift daher – selbst in Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine anwalt- lich vertretene Partei handelt – den Mindestanforderungen von Art. 28 Abs. 3 VStrR klarerweise nicht genügt, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann;

- das VStrR für Beschwerden gegen Untersuchungshandlungen (Art. 26 ff. VStrR) keine Möglichkeit der Nachfristansetzung zur Verbesserung der Be- schwerde – anders als zum Beispiel bei der Einsprache gegen den Straf- bescheid (Art. 64 ff. VStrR; v. a. Art. 68 Abs. 3 VStrR) – vorsieht;

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- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerde- führerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2011.2 vom 16. März 2011, E. 2);

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

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und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt.

Bellinzona, 12. April 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. AG - Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).