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BV.2017.45

Bundesstrafgericht · 2017-11-07 · Deutsch CH

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).

Sachverhalt

Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 8 April 2011);

- auf die vorliegende Beschwerde daher ohne Durchführung eines Schriften- wechsels nicht einzutreten ist (vgl. Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3);

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 7. November 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2017.45

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) gegen A. wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen Art. 56 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken vom 18. Dezember 1998 (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) ein Verwaltungsstrafverfahren führt (act. 2.3);

- die ESBK mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 ein Tischgerät (inkl. Zubehör und Kasseninhalt von Fr. 20.--) beschlagnahmte, das vorgängig anlässlich einer polizeilichen Kontrolle in den Räumlichkeiten des Verein B. in Olten sichergestellt wurde (act. 2.3);

- A. gegen die Beschlagnahmeverfügung beim Direktor der ESBK mit Schrei- ben vom 27. Oktober 2017 Beschwerde einreichte (act. 1);

- der Direktor der ESBK die Beschwerde von A. samt seiner Stellungnahme vom 2. November 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterleitete (act. 2).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung gelangt (Art. 57 Abs. 1 SBG);

- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusam- menhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71]);

- die Beschwerde innert drei Tagen, nachdem dem Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR);

- der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 27. Oktober 2017 lediglich aus- führt, dass er beim Verein B. seit dem 31. Juli 2017 keine Funktionen mehr innehabe (act. 1);

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- die Beschwerdeschrift vom 27. Oktober 2017 weder eine eigentliche Begrün- dung noch ein Rechtsbegehren i.S.v. Art. 28 Abs. 3 VStrR enthält;

- die Beschwerdeschrift daher – selbst unter Berücksichtigung des Umstan- des, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine anwaltlich vertretene Partei handelt – den Mindestanforderungen von Art. 28 Abs. 3 VStrR klarer- weise nicht genügt;

- das VStrR für Beschwerden gegen Untersuchungshandlungen (Art. 26 ff. VStrR) keine Möglichkeit der Nachfristansetzung zur Verbesserung der Be- schwerde – anders als zum Beispiel bei der Einsprache gegen den Strafbe- scheid (Art. 64 ff. VStrR; v.a. Art. 68 Abs. 3 VStrR) – vorsieht (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2015.8 vom 25. Juli 2015 und BV.2011.8 vom

8. April 2011);

- auf die vorliegende Beschwerde daher ohne Durchführung eines Schriften- wechsels nicht einzutreten ist (vgl. Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3);

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 7. November 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).