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BV.2022.6

Bundesstrafgericht · 2022-02-09 · Deutsch CH

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR); Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR)

Sachverhalt

Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 9. Februar 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A.,

Beschwerdeführerin

gegen

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR); Hausdurchsuchung (Art. 48 f. VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2022.6

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») gegen A. wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 130 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielge- setz, BGS; SR 935.51) ein Strafverfahren führt (vgl. act. 2.2);

- die ESBK am 26. Januar 2022 Bargeld in der Höhe von mindestens CHF 5'000.-- sowie zwei Mobiltelefone beschlagnahmte, die sie anlässlich der gleichentags durchgeführten Durchsuchung der Wohnung von A. in Z. sichergestellt hatte (act. 2.3);

- sich A. mit Schreiben vom 29. Januar 2022 an das Sekretariat der ESBK wandte und darin festhielt, dass in ihrer Wohnung keine Spielbankenspiele organisiert würden (act. 1);

- der Stv. Direktor des Sekretariates der ESBK die Eingabe von A. samt seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2022 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts weiterleitete (act. 2); diese zusammen mit dem heutigen Be- schluss A. zur Kenntnis zugestellt wird.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- bei Verfolgung von Widerhandlungen gegen Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung gelangt (Art. 134 Abs. 1 BGS);

- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zusam- menhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG); die Beschwerde innert drei Tagen, nach- dem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung ein- zureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR);

- die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 29. Januar 2022 lediglich aus- führt, dass sie nicht mit B. zusammenarbeite, keine Spiele organisiere und in ihrer Wohnung keine Spielbankenspiele organisiert würden; B. lediglich ein guter Freund sei, mit dem sie auf der Plattform Online Casino spiele (act. 1);

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- die Eingabe vom 29. Januar 2022 weder eine eigentliche Begründung noch Rechtsbegehren i.S.v. Art. 28 Abs. 3 VStrR enthält und damit die Beschwer- deführerin auch nicht zum Ausdruck bringt, in welchem Sinne sie eine Amts- handlung geändert haben möchte;

- das VStrR für Beschwerden gegen Untersuchungshandlungen (Art. 26 ff. VStrR) keine Möglichkeit der Nachfristansetzung zur Verbesserung der Be- schwerde – anders als zum Beispiel bei der Einsprache gegen den Strafbe- scheid (Art. 64 ff. VStrR; v.a. Art. 68 Abs. 3 VStrR) – vorsieht (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2017.45 vom 7. November 2017 und BV.2017.43 vom 26. Oktober 2017, je mit weiteren Hinweisen);

- auf die vorliegende Beschwerde daher nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichts- kosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3);

- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 9. Februar 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).