Entschädigung bei Einstellung (Art. 100 Abs. 4 VStrR).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 7 November 2017; BV.2017.43 vom 26. Oktober 2017; je m.w.H.);
- dies auch für die Beschwerde i.S.v. Art. 100 Abs. 4 VStrR gilt, umso mehr, als Art. 100 Abs. 4 VStrR eine im Vergleich zu Art. 28 Abs. 3 VStrR viel län- gere Rechtsmittelfrist vorsieht;
- auf die vorliegende Beschwerde daher ohne Durchführung eines Schriften- wechsels nicht einzutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 82 VStrR; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2017.45 vom 7. No- vember 2017; BV.2017.43 vom 26. Oktober 2017);
- sich damit auch die Behandlung des Sistierungsgesuchs erübrigt;
- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 7. August 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwaller, Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Entschädigung bei Einstellung (Art. 100 Abs. 4 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2018.21
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend "ESBK") das Ver- fahren gegen A. wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundes- gesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spiel- bankengesetz, SBG; SR 935.52) am 11. Dezember 2017 einstellte (vgl. act. 1.2 S. 2);
- A. am 18. Dezember 2017 bei der ESBK ein Entschädigungsbegehren ein- reichen liess (vgl. act. 1.2 S. 2 ff.);
- die ESBK am 26. Juni 2018 über das Begehren entschied (act. 1.2);
- A., vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwaller, dagegen mit Beschwerde vom 30. Juli 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ge- langte (act. 1);
- er in prozessualer Hinsicht beantragt, das Verfahren sei bis zum Abschluss des Strafverfahrens – er werde in den nächsten 14 Tagen gegen die ESBK Strafanzeige wegen versuchter Anstiftung zur Verletzung des Berufsgeheim- nisses einreichen – zu sistieren (act. 1 S. 4 f.).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- bei der Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar ist (Art. 57 Abs. 1 SBG);
- gegen den Entscheid über das Entschädigungsbegehren innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde geführt werden kann; die Verfahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2–5 sinngemäss gelten (Art. 100 Abs. 4 VStrR);
- gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR die Beschwerde schriftlich mit Antrag und kur- zer Begründung einzureichen ist;
- die Beschwerdeschrift vom 30. Juli 2018 zwar Anträge enthält; diese Anträge in der Beschwerdeschrift vom 30. Juli 2018 aber nicht einmal kurz begründet werden;
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- die Beschwerdeschrift vom 30. Juli 2018 daher bereits den Mindestanforde- rungen von Art. 28 Abs. 3 VStrR klar nicht genügt; damit offen gelassen wer- den kann, ob an die Begründung der Beschwerde i.S.v. Art. 100 Abs. 4 VStrR angesichts der im Vergleich zu Art. 28 Abs. 3 VStrR viel längeren Rechtsmit- telfrist höhere Anforderungen zu stellen wären;
- das VStrR für Beschwerden gegen Untersuchungshandlungen (Art. 26 ff. VStrR) keine Möglichkeit der Nachfristansetzung zur Verbesserung der Be- schwerde vorsieht (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2017.45 vom
7. November 2017; BV.2017.43 vom 26. Oktober 2017; je m.w.H.);
- dies auch für die Beschwerde i.S.v. Art. 100 Abs. 4 VStrR gilt, umso mehr, als Art. 100 Abs. 4 VStrR eine im Vergleich zu Art. 28 Abs. 3 VStrR viel län- gere Rechtsmittelfrist vorsieht;
- auf die vorliegende Beschwerde daher ohne Durchführung eines Schriften- wechsels nicht einzutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 82 VStrR; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2017.45 vom 7. No- vember 2017; BV.2017.43 vom 26. Oktober 2017);
- sich damit auch die Behandlung des Sistierungsgesuchs erübrigt;
- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3);
- die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 7. August 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Martin Schwaller - Eidgenössische Spielbankenkommission (unter Beilage eines Doppels des act. 1)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.