Hausdurchsuchung (Art. 244 f. StPO)
Sachverhalt
Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 22 August 2012 E. 2);
- dementsprechend auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichts- kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 2’000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 28. März 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Hausdurchsuchung (Art. 244 f. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2023.65
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft gegen B. ein Strafverfahren wegen Betrugs, Verun- treuung, eventuell ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Bruch amtlicher Beschlagnahme führt (act. 1.1);
- mit Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl vom 15. März 2023 die Bun- desanwaltschaft die Bundeskriminalpolizei mit der Vornahme der Haus- durchsuchung, der Durchsuchung von Aufzeichnung sowie der vorläufigen Sicherstellung allfälliger Beweismittel an der […] in Z., d.h. «Wohnung von A. und B. sowie allfällige Büroräume, angeschrieben oder lautend auf C. AG und benutzt von B., in der Liegenschaft […] in Z., dazugehörige Keller- und Estrichräume sowie Räume im Obergeschoss der Wohnung, die angeblich von D. benutzt werden», beauftragte (act. 1.1);
- der Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl am gleichen Tag durch die Bundeskriminalpolizei unter Beisein von B. vollzogen wurde (act. 1.2);
- B. die Siegelung sämtlicher «IT-Devices, Wertsachen, Akten und Doku- mente» beantragte (act. 1.1 S. 7);
- A. mit Beschwerde vom 22. März 2023 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts gelangt; sie die Aufhebung der vorläufigen Sicherstellung und Rückgabe der sichergestellten Asservate beantragt unter Kostenauflage zulasten der Eidgenossenschaft (act. 1);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- zur Beschwerde jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte berech- tigt ist, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO);
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- die im Anschluss an eine Hausdurchsuchung erfolgte Sicherstellung von Ge- genständen bloss provisorischen Charakter hat; diese der späteren Durch- suchung sowie allfälligen Beschlagnahme durch die Strafverfolgungsbehör- den dient und keine mittels Beschwerde anfechtbare Massnahme darstellt;
- dem Betroffenen dagegen im weiteren Verfahren voller gerichtlicher Rechts- schutz zusteht (s. Urteile des Bundesgerichts 1B_550/2021 vom 13. Januar 2022 E. 3; 1B_360/2013 vom 24. März 2013 E. 2.2; 1B_310/2012 vom
22. August 2012 E. 2);
- dementsprechend auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichts- kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 2’000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).
- 4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 29. März 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).