Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Sachverhalt
A. Das BAZG führte die Zollstrafuntersuchung Nr. 71-2024.5790 bezüglich gewerbs-, gewohnheits- und bandenmässigem Einfuhrschmuggel von Fleisch und Verkauf an Abnehmer in die Schweiz. Gemäss den Ermittlungen hätten die Beteiligten insbesondere Fleisch in Deutschland bezogen, ohne Zollanmeldung importiert und auch an die B. GmbH geliefert. Die Verant- wortlichen der Gesellschaft hätten von der illegalen Herkunft der Waren Kenntnis gehabt, diese bestellt, nach der illegalen Einfuhr unverzollt über- nommen und gezielt die Herkunft verschleiert. Darin sei auch A. als Ver- antwortliche für die Buchhaltung und Rechnungsstellung aktiv involviert gewesen. Das BAZG eröffnete gegen sie am 14. Mai 2025 ein Strafverfahren wegen Zollhehlerei mit erschwerenden Umständen (Art. 121 ZG i.V.m. Art. 124 ZG), qualifizierter Einfuhrsteuerhinterziehung (Art. 97 Abs. 2 MwStG), Einfuhrsteuerhehlerei (Art. 99 MwStG) sowie Urkundenfälschung (Art. 15 VStrR). Das Amt teilte A. die Eröffnung am 2. Juli 2025 mit (act. 1.1).
B. Das BAZG führte am 18. September 2025 bei der B. GmbH in Z. eine Haus- durchsuchung durch. Sie stellte dabei ein iPad […] sicher, das gemäss Aus- sage des Geschäftsführers (C.) A. gehöre (act. 1 S. 2 Rz. 4; act. 2.1, 2.2). Am 19. September 2025 verlangte Rechtsanwältin Lorena Morf-Strickler für das sichergestellte private iPad von A. die Siegelung, da sich darauf private Daten befänden (act. 1.2).
C. Das BAZG gelangte am 7. Oktober 2025 mit dem Gesuch um Entsiegelung an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Das Amt beantragt:
1. Das Entsiegelungsgesuch sei gutzuheissen.
2. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, das am 18. September 2025 sichergestellte und versiegelte iPad […] der Marke Apple (Seriennummer […]) zu entsiegeln und zu durchsuchen.
3. Unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) werden nach diesem und nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) verfolgt und beurteilt, wobei das BAZG die verfolgende und urteilende Behörde ist (Art. 128 ZG). Wider- handlungen gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwert- steuer werden grundsätzlich nach dem VStrR verfolgt (Art. 103 Abs. 1 MWSTG). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung dem BAZG (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).
E. 1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2–3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile des Bundesge- richts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. Au- gust 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom
21. März 2018 E. 1.1). Insbesondere im Bereich der Durchsuchung von Papieren gemäss Art. 50 VStrR bietet es sich grundsätzlich an, auf die Re- geln und die Praxis zur Durchsuchung von Aufzeichnungen nach Art. 246 ff. StPO zurückzugreifen (Urteile des Bundesgerichts 7B_1352/2024 vom
16. September 2025 E. 3.2; 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 2.1). Die all- gemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).
E. 1.3 Gemäss Art. 50 VStrR sind im Verwaltungsstrafverfahren Papiere mit gröss- ter Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Abs. 1), wobei Amts- und Berufsgeheimnisse zu wahren sind (Abs. 2). Erhebt der Inhaber der Papiere Einsprache gegen die Durchsuchung, so werden die Papiere ver- siegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR). Die Bestimmung wird heute auch auf elektronische Datenträger angewandt (Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom
23. Oktober 2017 E. 3.3; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind in Analogie zum ordentlichen Strafprozess auch im Verwaltungsstrafverfahren Aufzeichnungen und Ge- genstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines
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Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (vgl. Art. 50 VStrR i.V.m. Art. 248 Abs. 1 sowie Art. 264 Abs. 1 und 2 StPO). Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme (oder Edition) von Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 und Art. 265 Abs. 2 lit. a–b StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.3; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2; zum Ganzen BGE 148 IV 221 E. 2.1).
E. 2.1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über die Zu- lässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Frist von 20 Tagen für die Einreichung des Entsiegelungsgesuchs gemäss Art. 248 Abs. 3 StPO findet im Verwaltungs- strafverfahren keine Anwendung (Urteile des Bundesgerichts 7B_1352/2024 vom 16. September 2025 E. 5,2; 1B_414/2013 vom 29. April 2014 E. 2.2; 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.2). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungs- gebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2). Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Monate nach der Haus- durchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom
8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar angese- hen, wobei innerhalb dieser zwei Monate jeweils noch Abklärungen bezüg- lich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Ein- sprache erfolgten (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.8 vom
22. November 2018; BE.2013.4 vom 14. Oktober 2014 E. 1.3.3; BE.2013.7 vom 6. November 2013 E. 1.3.3; BE.2013.6 vom 29. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2018.13 vom 1. Februar 2019 E. 2.3). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkennbaren Grund erst zweiein- halb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3).
E. 2.2 Das BAZG stellte das Entsiegelungsgesuch am 7. Oktober 2025, mithin weniger als 20 Tage nach dem Siegelungsbegehren und damit rechtzeitig.
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Die Gesuchsgegnerin ist legitimiert, für ihr Mobiltelefon und ihre Geheim- nisse die Siegelung zu verlangen. Vorliegend hat die Gesuchsgegnerin über ihre Rechtsanwältin mit ihrem Siegelungsbegehren nicht mehr mitgeteilt, als schon allgemein bekannt ist, nämlich dass Mobiltelefone persönliche Daten enthalten.
E. 2.3.1 Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse sind zur Aussage verpflichtet. Die Verfahrensleitung kann sie von der Zeugnis- pflicht befreien, wenn sie glaubhaft machen können, dass das Geheimhal- tungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt (Art. 173 Abs. 2 StPO). Beim Beschlagnahmeverbot gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO betreffend persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person handelt es sich um eine gesetzliche Konkretisierung des Verhältnismässig- keitsprinzips (Urteil des Bundesgerichts 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.4, zur Publikation bestimmt). Die Durchsuchung solcher Privatgeheim- nisse ist entsprechend nur zulässig, wenn sie sich als geeignet, erforderlich und angemessen erweist, um das angestrebte Ziel zu erreichen (ausführlich Urteile des Bundesgerichts 7B_211/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4.1; 7B_31/2025 vom 13. August 2025 E. 2.5.2, zur Publikation bestimmt).
E. 2.3.2 Es hat heute als notorisch zu gelten, dass privat genutzte Smartphones in der Regel eine Vielzahl sensibler Daten enthalten, welche die höchstper- sönliche Sphäre ihrer Inhaberin respektive ihres Inhabers tangieren (Urteile des Bundesgerichts 7B_94/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 3.2.3; 7B_416/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 3.4). Dementsprechend ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass bei der (vollständigen) Durchsuchung von privat genutzten Smartphones persönliche Aufzeichnungen und Korres- pondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind. Dies vermag für sich alleine indessen noch keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit auch keinen nicht wiedergut- zumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind, wie eben festgehalten, gerade nicht absolut geschützt, sondern nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfol- gungsinteresse überwiegt. Daraus folgt, dass bei einem Mobiltelefon auf ein vorgebrachtes Privatgeheimnis nur dann gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO eingetreten werden kann, wenn die Partei dartut oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (Urteile des Bundesge- richts 7B_103/2024 vom 8. April 2024 E. 1.4; 1B_70/2021 vom 9. November
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2021 E. 1.4; 1B_541/2021 vom 22. März 2022 E. 2.3; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7, zur Publikation bestimmt).
E. 2.3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Angabe eines Siegelungsgrundes nach Art. 248 Abs. 1 StPO zur Glaubhaftmachung aus- reichen. Da die Strafverfolgungsbehörden ein offensichtlich unbegründetes oder missbräuchliches Siegelungsgesuch ablehnen können, namentlich wenn die gesuchstellende Person offensichtlich nicht legitimiert ist oder das Gesuch offensichtlich verspätet gestellt wird, kann eine kurze Begründung zur Glaubhaftmachung je nach den Umständen des Einzelfalles jedoch geboten sein (Urteil des Bundesgerichts 7B_313/2024, in BGE 151 IV 30 nicht publizierte E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_303/2022 vom
19. Dezember 2022 E. 2.4; 1B_284/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.4; 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.3; 1B_522/2019 vom 4. Februar 2020 E. 2.1; 1B_24/2019 vom 27. Februar 2019 E. 2.1).
E. 2.4 Die Gesuchsgegnerin verlangte vorliegend die Siegelung, ohne mehr zu sagen, als ohnehin notorisch ist (Erwägung 2.3.2 oben) und ohne überwie- gende Geheimnisse glaubhaft zu machen, obwohl ihre Verteidigerin um die vorstehende Rechtsprechung zur Siegelung wissen musste. Auf überwie- gende Geheimnisinteressen gibt es auch keinerlei Hinweise. Es ist damit festzustellen, dass die Siegelung nicht gültig verlangt wurde. Auf das Entsie- gelungsgesuch des BAZG ist entsprechend ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten. Das BAZG ist damit zu ermächtigen, das sichergestellte Apple iPad […] zu durchsuchen und dafür das Siegel zu entfernen.
E. 3 Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. TPF 2024 187 E. 2.9), d.h. in der Strafuntersuchung Nr. 71-2024.5790 des BAZG. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Das Apple iPad […] wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses zur Durchsuchung und weiteren Verwendung an das BAZG herausgegeben. Das BAZG wird er- mächtigt, dafür die Siegel zu entfernen.
- Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 11. November 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
BUNDESAMT FÜR ZOLL UND GRENZSICHERHEIT BAZG, Gesuchsteller
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwältin Lorena Morf-Strickler, Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2025.31
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Sachverhalt:
A. Das BAZG führte die Zollstrafuntersuchung Nr. 71-2024.5790 bezüglich gewerbs-, gewohnheits- und bandenmässigem Einfuhrschmuggel von Fleisch und Verkauf an Abnehmer in die Schweiz. Gemäss den Ermittlungen hätten die Beteiligten insbesondere Fleisch in Deutschland bezogen, ohne Zollanmeldung importiert und auch an die B. GmbH geliefert. Die Verant- wortlichen der Gesellschaft hätten von der illegalen Herkunft der Waren Kenntnis gehabt, diese bestellt, nach der illegalen Einfuhr unverzollt über- nommen und gezielt die Herkunft verschleiert. Darin sei auch A. als Ver- antwortliche für die Buchhaltung und Rechnungsstellung aktiv involviert gewesen. Das BAZG eröffnete gegen sie am 14. Mai 2025 ein Strafverfahren wegen Zollhehlerei mit erschwerenden Umständen (Art. 121 ZG i.V.m. Art. 124 ZG), qualifizierter Einfuhrsteuerhinterziehung (Art. 97 Abs. 2 MwStG), Einfuhrsteuerhehlerei (Art. 99 MwStG) sowie Urkundenfälschung (Art. 15 VStrR). Das Amt teilte A. die Eröffnung am 2. Juli 2025 mit (act. 1.1).
B. Das BAZG führte am 18. September 2025 bei der B. GmbH in Z. eine Haus- durchsuchung durch. Sie stellte dabei ein iPad […] sicher, das gemäss Aus- sage des Geschäftsführers (C.) A. gehöre (act. 1 S. 2 Rz. 4; act. 2.1, 2.2). Am 19. September 2025 verlangte Rechtsanwältin Lorena Morf-Strickler für das sichergestellte private iPad von A. die Siegelung, da sich darauf private Daten befänden (act. 1.2).
C. Das BAZG gelangte am 7. Oktober 2025 mit dem Gesuch um Entsiegelung an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Das Amt beantragt:
1. Das Entsiegelungsgesuch sei gutzuheissen.
2. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, das am 18. September 2025 sichergestellte und versiegelte iPad […] der Marke Apple (Seriennummer […]) zu entsiegeln und zu durchsuchen.
3. Unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).
Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) werden nach diesem und nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) verfolgt und beurteilt, wobei das BAZG die verfolgende und urteilende Behörde ist (Art. 128 ZG). Wider- handlungen gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwert- steuer werden grundsätzlich nach dem VStrR verfolgt (Art. 103 Abs. 1 MWSTG). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung dem BAZG (Art. 103 Abs. 2 MWSTG). 1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2–3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile des Bundesge- richts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. Au- gust 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom
21. März 2018 E. 1.1). Insbesondere im Bereich der Durchsuchung von Papieren gemäss Art. 50 VStrR bietet es sich grundsätzlich an, auf die Re- geln und die Praxis zur Durchsuchung von Aufzeichnungen nach Art. 246 ff. StPO zurückzugreifen (Urteile des Bundesgerichts 7B_1352/2024 vom
16. September 2025 E. 3.2; 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 2.1). Die all- gemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).
1.3 Gemäss Art. 50 VStrR sind im Verwaltungsstrafverfahren Papiere mit gröss- ter Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Abs. 1), wobei Amts- und Berufsgeheimnisse zu wahren sind (Abs. 2). Erhebt der Inhaber der Papiere Einsprache gegen die Durchsuchung, so werden die Papiere ver- siegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR). Die Bestimmung wird heute auch auf elektronische Datenträger angewandt (Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom
23. Oktober 2017 E. 3.3; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind in Analogie zum ordentlichen Strafprozess auch im Verwaltungsstrafverfahren Aufzeichnungen und Ge- genstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines
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Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (vgl. Art. 50 VStrR i.V.m. Art. 248 Abs. 1 sowie Art. 264 Abs. 1 und 2 StPO). Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme (oder Edition) von Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 und Art. 265 Abs. 2 lit. a–b StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.3; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2; zum Ganzen BGE 148 IV 221 E. 2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über die Zu- lässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Frist von 20 Tagen für die Einreichung des Entsiegelungsgesuchs gemäss Art. 248 Abs. 3 StPO findet im Verwaltungs- strafverfahren keine Anwendung (Urteile des Bundesgerichts 7B_1352/2024 vom 16. September 2025 E. 5,2; 1B_414/2013 vom 29. April 2014 E. 2.2; 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.2). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungs- gebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2). Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Monate nach der Haus- durchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom
8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar angese- hen, wobei innerhalb dieser zwei Monate jeweils noch Abklärungen bezüg- lich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Ein- sprache erfolgten (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.8 vom
22. November 2018; BE.2013.4 vom 14. Oktober 2014 E. 1.3.3; BE.2013.7 vom 6. November 2013 E. 1.3.3; BE.2013.6 vom 29. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2018.13 vom 1. Februar 2019 E. 2.3). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkennbaren Grund erst zweiein- halb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3). 2.2 Das BAZG stellte das Entsiegelungsgesuch am 7. Oktober 2025, mithin weniger als 20 Tage nach dem Siegelungsbegehren und damit rechtzeitig.
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Die Gesuchsgegnerin ist legitimiert, für ihr Mobiltelefon und ihre Geheim- nisse die Siegelung zu verlangen. Vorliegend hat die Gesuchsgegnerin über ihre Rechtsanwältin mit ihrem Siegelungsbegehren nicht mehr mitgeteilt, als schon allgemein bekannt ist, nämlich dass Mobiltelefone persönliche Daten enthalten.
2.3
2.3.1 Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse sind zur Aussage verpflichtet. Die Verfahrensleitung kann sie von der Zeugnis- pflicht befreien, wenn sie glaubhaft machen können, dass das Geheimhal- tungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt (Art. 173 Abs. 2 StPO). Beim Beschlagnahmeverbot gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO betreffend persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person handelt es sich um eine gesetzliche Konkretisierung des Verhältnismässig- keitsprinzips (Urteil des Bundesgerichts 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.4, zur Publikation bestimmt). Die Durchsuchung solcher Privatgeheim- nisse ist entsprechend nur zulässig, wenn sie sich als geeignet, erforderlich und angemessen erweist, um das angestrebte Ziel zu erreichen (ausführlich Urteile des Bundesgerichts 7B_211/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4.1; 7B_31/2025 vom 13. August 2025 E. 2.5.2, zur Publikation bestimmt). 2.3.2 Es hat heute als notorisch zu gelten, dass privat genutzte Smartphones in der Regel eine Vielzahl sensibler Daten enthalten, welche die höchstper- sönliche Sphäre ihrer Inhaberin respektive ihres Inhabers tangieren (Urteile des Bundesgerichts 7B_94/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 3.2.3; 7B_416/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 3.4). Dementsprechend ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass bei der (vollständigen) Durchsuchung von privat genutzten Smartphones persönliche Aufzeichnungen und Korres- pondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind. Dies vermag für sich alleine indessen noch keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit auch keinen nicht wiedergut- zumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind, wie eben festgehalten, gerade nicht absolut geschützt, sondern nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfol- gungsinteresse überwiegt. Daraus folgt, dass bei einem Mobiltelefon auf ein vorgebrachtes Privatgeheimnis nur dann gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO eingetreten werden kann, wenn die Partei dartut oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (Urteile des Bundesge- richts 7B_103/2024 vom 8. April 2024 E. 1.4; 1B_70/2021 vom 9. November
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2021 E. 1.4; 1B_541/2021 vom 22. März 2022 E. 2.3; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7, zur Publikation bestimmt). 2.3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Angabe eines Siegelungsgrundes nach Art. 248 Abs. 1 StPO zur Glaubhaftmachung aus- reichen. Da die Strafverfolgungsbehörden ein offensichtlich unbegründetes oder missbräuchliches Siegelungsgesuch ablehnen können, namentlich wenn die gesuchstellende Person offensichtlich nicht legitimiert ist oder das Gesuch offensichtlich verspätet gestellt wird, kann eine kurze Begründung zur Glaubhaftmachung je nach den Umständen des Einzelfalles jedoch geboten sein (Urteil des Bundesgerichts 7B_313/2024, in BGE 151 IV 30 nicht publizierte E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_303/2022 vom
19. Dezember 2022 E. 2.4; 1B_284/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.4; 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.3; 1B_522/2019 vom 4. Februar 2020 E. 2.1; 1B_24/2019 vom 27. Februar 2019 E. 2.1). 2.4 Die Gesuchsgegnerin verlangte vorliegend die Siegelung, ohne mehr zu sagen, als ohnehin notorisch ist (Erwägung 2.3.2 oben) und ohne überwie- gende Geheimnisse glaubhaft zu machen, obwohl ihre Verteidigerin um die vorstehende Rechtsprechung zur Siegelung wissen musste. Auf überwie- gende Geheimnisinteressen gibt es auch keinerlei Hinweise. Es ist damit festzustellen, dass die Siegelung nicht gültig verlangt wurde. Auf das Entsie- gelungsgesuch des BAZG ist entsprechend ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten. Das BAZG ist damit zu ermächtigen, das sichergestellte Apple iPad […] zu durchsuchen und dafür das Siegel zu entfernen.
3. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. TPF 2024 187 E. 2.9), d.h. in der Strafuntersuchung Nr. 71-2024.5790 des BAZG. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Das Apple iPad […] wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses zur Durchsuchung und weiteren Verwendung an das BAZG herausgegeben. Das BAZG wird er- mächtigt, dafür die Siegel zu entfernen.
2. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
Bellinzona, 14. November 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit - Rechtsanwältin Lorena Morf-Strickler
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).