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BE.2025.32

Bundesstrafgericht · 2025-11-11 · Deutsch CH

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Sachverhalt

A. Das BAZG eröffnete am 28. November 2024 die Zollstrafuntersuchung Nr. 71-2024.5790 gegen unbekannte natürliche Personen, die in Ausübung ihrer Tätigkeit bei der A. GmbH insbesondere Fleisch bestellt und nach der illegalen Einfuhr unverzollt übernommen hätten. Das Amt ermittelte wegen Zollhehlerei mit erschwerenden Umständen (Art. 121 ZG i.V.m. Art. 124 ZG), qualifizierter Einfuhrsteuerhinterziehung (Art. 97 Abs. 2 MwStG) sowie Einfuhrsteuerhehlerei (Art. 99 MwStG; act. 1.4). Das BAZG dehnte das Strafverfahren am 6. März 2025 aus auf den Geschäftsführer der A. GmbH, B., wegen denselben Tatbeständen (act. 1.5). Es dehnte das Strafverfahren gegen B. am 16. April 2025 weiter auf Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 VStrR) sowie Urkundenfälschung (Art. 15 VStrR) aus, da aufgrund der Ermittlungen der Verdacht bestehe, dass geschmuggeltes Fleisch buchhal- terisch nationalisiert und somit legalisiert worden sein könnte (act. 1.6). Die Zollfahndung Nord erhielt in diesem Zusammenhang am 7. August 2025 einen Observationsauftrag (act. 1.7). Die Observation wurde am 2. Septem- ber 2025 auf weitere konkrete Ziele erstreckt (act. 1.8).

B. Das BAZG führte am 18. September 2025 (21.50 bis 01.25 Uhr) bei der A. GmbH in Z. eine Hausdurchsuchung durch. Es stellte dabei in der Haupt- sache 15 rote Ordner mit Buchhaltungsunterlagen sicher (act. 1.1). Gemäss dem Protokoll der Durchsuchung (act. 1.3) verlangte B. dabei für die Buch- haltungsunterlagen die Siegelung und gab als Begründung für die Siegelung an, da er sie wünsche.

C. Das BAZG ersuchte am 7. Oktober 2025 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um die Entsiegelung (act. 1). Das Amt beantragt:

1. Auf das Entsiegelungsgesuch sei nicht einzutreten.

2. Eventualiter sei das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen, soweit darauf eingetre- ten wird.

3. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, die am 18. September 2025 sicherge- stellten und versiegelten Buchhaltungsunterlagen (2 rote Ordner beschriftet mit «offen Debitoren + 1. Mappekreditor», 7 rote Ordner beschriftet mit «Bank» von März-Sept 25, 6 rote Ordner beschriftet mit «Kasse» von März-JuIi-September 25 ohne August) zu entsiegeln und zu durchsuchen.

4. Unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).

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Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) werden nach diesem und nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) verfolgt und beurteilt, wobei das BAZG die verfolgende und urteilende Behörde ist (Art. 128 ZG). Wider- handlungen gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwert- steuer werden grundsätzlich nach dem VStrR verfolgt (Art. 103 Abs. 1 MWSTG). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung dem BAZG (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).

E. 1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2–3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile des Bundes- gerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. Au- gust 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom

21. März 2018 E. 1.1). Insbesondere im Bereich der Durchsuchung von Papieren gemäss Art. 50 VStrR bietet es sich grundsätzlich an, auf die Re- geln und die Praxis zur Durchsuchung von Aufzeichnungen nach Art. 246 ff. StPO zurückzugreifen (Urteile des Bundesgerichts 7B_1352/2024 vom

16. September 2025 E. 3.2; 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 2.1). Die all- gemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).

E. 1.3 Gemäss Art. 50 VStrR sind im Verwaltungsstrafverfahren Papiere mit gröss- ter Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Abs. 1), wobei Amts- und Berufsgeheimnisse zu wahren sind (Abs. 2). Erhebt der Inhaber der Papiere Einsprache gegen die Durchsuchung, so werden die Papiere ver- siegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Abs. 3 i.V.m.

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Art. 25 Abs. 1 VStrR). Die Bestimmung wird heute auch auf elektronische Datenträger angewandt (Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom

23. Oktober 2017 E. 3.3; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind in Analogie zum ordentlichen Strafprozess auch im Verwaltungsstrafverfahren Aufzeichnungen und Ge- genstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (vgl. Art. 50 VStrR i.V.m. Art. 248 Abs. 1 sowie Art. 264 Abs. 1 und 2 StPO). Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme (oder Edition) von Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 und Art. 265 Abs. 2 lit. a–b StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.3; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2; zum Ganzen BGE 148 IV 221 E. 2.1).

E. 2.1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über die Zu- lässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Frist von 20 Tagen für die Einreichung des Entsiegelungsgesuchs gemäss Art. 248 Abs. 3 StPO findet im Verwaltungs- strafverfahren keine Anwendung (Urteile des Bundesgerichts 7B_1352/2024 vom 16. September 2025 E. 5,2; 1B_414/2013 vom 29. April 2014 E. 2.2; 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.2). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsge- bot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2). Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Monate nach der Haus- durchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom

8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar angese- hen, wobei innerhalb dieser zwei Monate jeweils noch Abklärungen bezüg- lich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.8 vom

22. November 2018; BE.2013.4 vom 14. Oktober 2014 E. 1.3.3; BE.2013.7 vom 6. November 2013 E. 1.3.3; BE.2013.6 vom 29. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2018.13 vom 1. Februar 2019 E. 2.3). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in

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einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkennbaren Grund erst zweiein- halb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3).

E. 2.2 Das BAZG stellt das Entsiegelungsgesuch am 7. Oktober 2025 und damit innert weniger als 20 Tagen seit der Siegelung.

B. ist als Geschäftsführer der A. GmbH legitimiert, in ihrem Namen die Siegelung zu verlangen. Er hat sie verlangt, da sie seinem Wunsch entspre- che.

E. 2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Angabe eines Siegelungsgrundes nach Art. 248 Abs. 1 StPO zur Glaubhaftmachung aus- reichen. Da die Strafverfolgungsbehörden ein offensichtlich unbegründetes oder missbräuchliches Siegelungsgesuch ablehnen können, namentlich wenn die gesuchstellende Person offensichtlich nicht legitimiert ist oder das Gesuch offensichtlich verspätet gestellt wird, kann eine kurze Begründung zur Glaubhaftmachung je nach den Umständen des Einzelfalles jedoch geboten sein (Urteil des Bundesgerichts 7B_313/2024, in BGE 151 IV 30 nicht publizierte E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_303/2022 vom

19. Dezember 2022 E. 2.4; 1B_284/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.4; 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.3; 1B_522/2019 vom 4. Februar 2020 E. 2.1; 1B_24/2019 vom 27. Februar 2019 E. 2.1). Versäumt es die Strafver- folgungsbehörde allerdings, juristische Laien über ihr Siegelungsrecht aus- reichend zu informieren, darf eine Siegelung nicht mit der Begründung ver- weigert werden, die betroffene Person habe bei der Sicherstellung noch keine Geheimnisschutzrechte als Beschlagnahmehindernis ausdrücklich angerufen (Urteile des Bundesgerichts 1B_219/ 2017 vom 23. August 2017 E. 3.1; 1B_382/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3.1; 1B_309/2012 vom

E. 2.4 Vorliegend verlangte B. als Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin die Siegelung, ohne einen Siegelungsgrund oder ein Geheimnisinteresse zu nennen. Zur Glaubhaftmachung der Geheimnisschutzinteressen ist es jedoch unentbehrlich, einen Siegelungsgrund zumindest anzurufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.4). B. musste dies bekannt sein, liess er durch seine Verteidigerin doch nur wenige Monate zuvor, am 24. April 2025, im Strafverfahren des BAZG gegen ihn die Siege- lung unter Nennung von Geheimnisschutzinteressen verlangen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2025.9 vom heutigen Datum lit. C; Urteil des Bundesgerichts 7B_998/2023 vom 30. September 2024 E. 4). Weiter klärte ihn das BAZG gemäss Durchsuchungsprotokoll vor Ort über die Möglichkeit der Einsprache gegen die Durchsuchung sowie deren

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Rechtsfolgen (Siegelung) auf. Das Amt verlangte dabei ausdrücklich eine Begründung für die Siegelung, wobei B. eben gerade darauf verzichtete. Mangels Anrufung eines Geheimnisses ist die Siegelung nicht gültig verlangt worden. Auf das Entsiegelungsbegehren ist daher ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten. Das BAZG ist zu ermächtigen, die sichergestellten Buchhaltungsunterlagen zu durchsuchen und dafür die Siegel zu entfernen.

3. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. TPF 2024 187 E. 2.9), d.h. in der Strafuntersuchung Nr. 71-2024.5790 des BAZG. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO).

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E. 6 November 2012 E. 5.3 ff.).

Dispositiv
  1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Die sichergestellten Buchhaltungsunterlagen werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Beschlusses zur Durchsuchung und weiteren Verwendung an das BAZG herausgegeben. Das BAZG wird ermächtigt, dafür die Siegel zu entfernen.
  2. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 11. November 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

BUNDESAMT FÜR ZOLL UND GRENZSICHERHEIT BAZG, Gesuchsteller

gegen

A. GMBH, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Simon Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BE.2025.32

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Sachverhalt:

A. Das BAZG eröffnete am 28. November 2024 die Zollstrafuntersuchung Nr. 71-2024.5790 gegen unbekannte natürliche Personen, die in Ausübung ihrer Tätigkeit bei der A. GmbH insbesondere Fleisch bestellt und nach der illegalen Einfuhr unverzollt übernommen hätten. Das Amt ermittelte wegen Zollhehlerei mit erschwerenden Umständen (Art. 121 ZG i.V.m. Art. 124 ZG), qualifizierter Einfuhrsteuerhinterziehung (Art. 97 Abs. 2 MwStG) sowie Einfuhrsteuerhehlerei (Art. 99 MwStG; act. 1.4). Das BAZG dehnte das Strafverfahren am 6. März 2025 aus auf den Geschäftsführer der A. GmbH, B., wegen denselben Tatbeständen (act. 1.5). Es dehnte das Strafverfahren gegen B. am 16. April 2025 weiter auf Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 VStrR) sowie Urkundenfälschung (Art. 15 VStrR) aus, da aufgrund der Ermittlungen der Verdacht bestehe, dass geschmuggeltes Fleisch buchhal- terisch nationalisiert und somit legalisiert worden sein könnte (act. 1.6). Die Zollfahndung Nord erhielt in diesem Zusammenhang am 7. August 2025 einen Observationsauftrag (act. 1.7). Die Observation wurde am 2. Septem- ber 2025 auf weitere konkrete Ziele erstreckt (act. 1.8).

B. Das BAZG führte am 18. September 2025 (21.50 bis 01.25 Uhr) bei der A. GmbH in Z. eine Hausdurchsuchung durch. Es stellte dabei in der Haupt- sache 15 rote Ordner mit Buchhaltungsunterlagen sicher (act. 1.1). Gemäss dem Protokoll der Durchsuchung (act. 1.3) verlangte B. dabei für die Buch- haltungsunterlagen die Siegelung und gab als Begründung für die Siegelung an, da er sie wünsche.

C. Das BAZG ersuchte am 7. Oktober 2025 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um die Entsiegelung (act. 1). Das Amt beantragt:

1. Auf das Entsiegelungsgesuch sei nicht einzutreten.

2. Eventualiter sei das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen, soweit darauf eingetre- ten wird.

3. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, die am 18. September 2025 sicherge- stellten und versiegelten Buchhaltungsunterlagen (2 rote Ordner beschriftet mit «offen Debitoren + 1. Mappekreditor», 7 rote Ordner beschriftet mit «Bank» von März-Sept 25, 6 rote Ordner beschriftet mit «Kasse» von März-JuIi-September 25 ohne August) zu entsiegeln und zu durchsuchen.

4. Unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).

- 3 -

Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) werden nach diesem und nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) verfolgt und beurteilt, wobei das BAZG die verfolgende und urteilende Behörde ist (Art. 128 ZG). Wider- handlungen gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwert- steuer werden grundsätzlich nach dem VStrR verfolgt (Art. 103 Abs. 1 MWSTG). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung dem BAZG (Art. 103 Abs. 2 MWSTG). 1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2–3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile des Bundes- gerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. Au- gust 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom

21. März 2018 E. 1.1). Insbesondere im Bereich der Durchsuchung von Papieren gemäss Art. 50 VStrR bietet es sich grundsätzlich an, auf die Re- geln und die Praxis zur Durchsuchung von Aufzeichnungen nach Art. 246 ff. StPO zurückzugreifen (Urteile des Bundesgerichts 7B_1352/2024 vom

16. September 2025 E. 3.2; 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 2.1). Die all- gemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).

1.3 Gemäss Art. 50 VStrR sind im Verwaltungsstrafverfahren Papiere mit gröss- ter Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Abs. 1), wobei Amts- und Berufsgeheimnisse zu wahren sind (Abs. 2). Erhebt der Inhaber der Papiere Einsprache gegen die Durchsuchung, so werden die Papiere ver- siegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Abs. 3 i.V.m.

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Art. 25 Abs. 1 VStrR). Die Bestimmung wird heute auch auf elektronische Datenträger angewandt (Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom

23. Oktober 2017 E. 3.3; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind in Analogie zum ordentlichen Strafprozess auch im Verwaltungsstrafverfahren Aufzeichnungen und Ge- genstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (vgl. Art. 50 VStrR i.V.m. Art. 248 Abs. 1 sowie Art. 264 Abs. 1 und 2 StPO). Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme (oder Edition) von Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 und Art. 265 Abs. 2 lit. a–b StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.3; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2; zum Ganzen BGE 148 IV 221 E. 2.1).

2.

2.1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über die Zu- lässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Frist von 20 Tagen für die Einreichung des Entsiegelungsgesuchs gemäss Art. 248 Abs. 3 StPO findet im Verwaltungs- strafverfahren keine Anwendung (Urteile des Bundesgerichts 7B_1352/2024 vom 16. September 2025 E. 5,2; 1B_414/2013 vom 29. April 2014 E. 2.2; 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.2). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsge- bot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2). Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Monate nach der Haus- durchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom

8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar angese- hen, wobei innerhalb dieser zwei Monate jeweils noch Abklärungen bezüg- lich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.8 vom

22. November 2018; BE.2013.4 vom 14. Oktober 2014 E. 1.3.3; BE.2013.7 vom 6. November 2013 E. 1.3.3; BE.2013.6 vom 29. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2018.13 vom 1. Februar 2019 E. 2.3). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in

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einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkennbaren Grund erst zweiein- halb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3). 2.2 Das BAZG stellt das Entsiegelungsgesuch am 7. Oktober 2025 und damit innert weniger als 20 Tagen seit der Siegelung.

B. ist als Geschäftsführer der A. GmbH legitimiert, in ihrem Namen die Siegelung zu verlangen. Er hat sie verlangt, da sie seinem Wunsch entspre- che.

2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Angabe eines Siegelungsgrundes nach Art. 248 Abs. 1 StPO zur Glaubhaftmachung aus- reichen. Da die Strafverfolgungsbehörden ein offensichtlich unbegründetes oder missbräuchliches Siegelungsgesuch ablehnen können, namentlich wenn die gesuchstellende Person offensichtlich nicht legitimiert ist oder das Gesuch offensichtlich verspätet gestellt wird, kann eine kurze Begründung zur Glaubhaftmachung je nach den Umständen des Einzelfalles jedoch geboten sein (Urteil des Bundesgerichts 7B_313/2024, in BGE 151 IV 30 nicht publizierte E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_303/2022 vom

19. Dezember 2022 E. 2.4; 1B_284/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.4; 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.3; 1B_522/2019 vom 4. Februar 2020 E. 2.1; 1B_24/2019 vom 27. Februar 2019 E. 2.1). Versäumt es die Strafver- folgungsbehörde allerdings, juristische Laien über ihr Siegelungsrecht aus- reichend zu informieren, darf eine Siegelung nicht mit der Begründung ver- weigert werden, die betroffene Person habe bei der Sicherstellung noch keine Geheimnisschutzrechte als Beschlagnahmehindernis ausdrücklich angerufen (Urteile des Bundesgerichts 1B_219/ 2017 vom 23. August 2017 E. 3.1; 1B_382/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3.1; 1B_309/2012 vom

6. November 2012 E. 5.3 ff.).

2.4 Vorliegend verlangte B. als Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin die Siegelung, ohne einen Siegelungsgrund oder ein Geheimnisinteresse zu nennen. Zur Glaubhaftmachung der Geheimnisschutzinteressen ist es jedoch unentbehrlich, einen Siegelungsgrund zumindest anzurufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.4). B. musste dies bekannt sein, liess er durch seine Verteidigerin doch nur wenige Monate zuvor, am 24. April 2025, im Strafverfahren des BAZG gegen ihn die Siege- lung unter Nennung von Geheimnisschutzinteressen verlangen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2025.9 vom heutigen Datum lit. C; Urteil des Bundesgerichts 7B_998/2023 vom 30. September 2024 E. 4). Weiter klärte ihn das BAZG gemäss Durchsuchungsprotokoll vor Ort über die Möglichkeit der Einsprache gegen die Durchsuchung sowie deren

- 6 -

Rechtsfolgen (Siegelung) auf. Das Amt verlangte dabei ausdrücklich eine Begründung für die Siegelung, wobei B. eben gerade darauf verzichtete. Mangels Anrufung eines Geheimnisses ist die Siegelung nicht gültig verlangt worden. Auf das Entsiegelungsbegehren ist daher ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten. Das BAZG ist zu ermächtigen, die sichergestellten Buchhaltungsunterlagen zu durchsuchen und dafür die Siegel zu entfernen.

3. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. TPF 2024 187 E. 2.9), d.h. in der Strafuntersuchung Nr. 71-2024.5790 des BAZG. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Die sichergestellten Buchhaltungsunterlagen werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Beschlusses zur Durchsuchung und weiteren Verwendung an das BAZG herausgegeben. Das BAZG wird ermächtigt, dafür die Siegel zu entfernen.

2. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

Bellinzona, 14. November 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit - Rechtsanwalt Nicolas Simon

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).