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BE.2025.9

Bundesstrafgericht · 2025-11-11 · Deutsch CH

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Sachverhalt

A. Das BAZG verdächtigte B. zusammen mit weiteren Personen insbesondere Fleisch in Deutschland gekauft und ohne Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt zu haben. Er soll es gewerbs-, gewohnheits- und bandenmässig eingeschmuggelt und auch an die C. GmbH geliefert haben. Das BAZG eröffnete am 6. März 2025 die Zollstrafuntersuchung Nr. 71-2024.5790 gegen den Geschäftsführer der C. GmbH, A., wegen Zollhehlerei mit er- schwerenden Umständen (Art. 121 ZG i.V.m. Art. 124 ZG), qualifizierter Einfuhrsteuerhinterziehung (Art. 97 Abs. 2 MwStG) sowie Einfuhrsteuerheh- lerei (Art. 99 MwStG; act. 1.6). Das BAZG dehnte das Strafverfahren gegen A. am 16. April 2025 auf Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 VStrR) sowie Urkundenfälschung (Art. 15 VStrR) aus, da aufgrund der Ermittlungen der Verdacht bestehe, dass geschmuggeltes Fleisch buchhalterisch nationali- siert und somit legalisiert worden sein könnte (act. 1.7).

B. Das BAZG führte diverse Einvernahmen durch, so am 6. März 2025 mit A. (act. 1.8), am 10. April 2025 mit D. (act. 1.9) und gleichentags auch mit E. (act. 1.10) sowie F. (act. 1.11).

Am 31. März 2025 erliess das BAZG eine Editionsverfügung an die Bank G. bezüglich des auf die C. GmbH laufenden Kontos und sperrte es zugleich (act. 1.12). Am 11. April 2025 erliess das BAZG eine Editionsverfügung an die H. AG. Diese erbringe der C. GmbH Software- und Datendienstleistun- gen, wobei das Amt insbesondere an Buchhaltungsdaten und Korrespon- denz interessiert war (act. 1.13).

C. Rechtsanwältin Fiorina Amgwerd wies sich am 24. April 2025 als Verteidige- rin von A. aus (act. 1.1). Sie ersuchte, soweit vorliegend relevant, um Akten- einsicht und verlangte für A., als dem wirtschaftlich Berechtigten der C. GmbH, die Siegelung: Umfassend zu siegeln seien die Unterlagen bei der Bank G., da sie Korrespondenz mit Rechtsanwälten sowie persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz enthielten, bei welchen die Geheimhal- tungsinteressen die Strafverfolgungsinteressen überwögen und die keinen Deliktsbezug hätten. Mit Bezug auf die Unterlagen der H. AG verlangte sie die vollständige Siegelung zusätzlich wegen Unterlagen aus dem Verkehr von A. bzw. der C. GmbH mit Ärzten (act. 1.14).

Das BAZG versuchte in der Folge mehrfach erfolglos, Rechtsanwältin Fiorina Amgwerd zu kontaktieren. Es machte sie mit E-Mail vom 28. April 2025

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darauf aufmerksam, dass auf der Vollmacht der Betreff des Mandates fehle. Sie sei zudem von A. ausgestellt worden und nicht von der C. GmbH, welche von den Editionen betroffen sei. Das BAZG forderte sie auf, umgehend mitzuteilen, wer die Interessen der C. GmbH vertrete oder dem Amt entspre- chende Vollmacht einzureichen (act. 1.2). Am 1. und 2. Mai 2025 versuchte das BAZG erfolglos, mit ihr ein Telefonat zu führen (act. 1.4). Das Amt gewährte ihr mit Schreiben vom 2. Mai 2025 teilweise Akteneinsicht und wies nochmals auf die fehlenden Vollmachten hin (act. 1.3). Auch der Anruf des BAZG vom 6. Mai 2025 war erfolglos und führte bis zum 9. Mai 2025 (Datum der Notiz) zu keinem Rückruf (act. 1.5).

D. Am 9. Mai 2025 stellte das BAZG der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts das Gesuch um Entsiegelung (act. 1). Es beantragt sinngemäss:

1. Auf das Entsiegelungsgesuch sei nicht einzutreten. Eventualiter sei das Entsiege- lungsgesuch gutzuheissen.

2. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, die gestützt auf die Verfügung vom 31. März 2025 bereitgestellten Unterlagen der Bank G. (Bankkonto 1 betreffend) bzw. gestützt auf die Verfügung vom 11. April 2025 bereitgestellten Belege und elektronischen Aufzeichnungen der H. AG, welche die C. GmbH betreffen, zu entsiegeln und die sich in diesen Unterlagen befindlichen Daten herauszuverlangen und zu durchsu- chen.

3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.

Am 16. Juni 2025 lässt A. beantragen, das Entsiegelungsgesuch sei vollum- fänglich abzuweisen und die bereitgestellten Unterlagen, Belege und elekt- ronischen Aufzeichnungen seien versiegelt zu belassen und unverzüglich dem Inhaber herauszugeben (act. 5). Die Eingabe wurde dem BAZG am

18. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) werden nach diesem und nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) verfolgt und beurteilt, wobei das BAZG die verfolgende und urteilende Behörde ist (Art. 128 ZG). Wider- handlungen gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwert-

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steuer werden grundsätzlich nach dem VStrR verfolgt (Art. 103 Abs. 1 MWSTG). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung dem BAZG (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).

E. 1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2–3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile des Bundesge- richts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. Au- gust 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom

21. März 2018 E. 1.1). Insbesondere im Bereich der Durchsuchung von Papieren gemäss Art. 50 VStrR bietet es sich grundsätzlich an, auf die Re- geln und die Praxis zur Durchsuchung von Aufzeichnungen nach Art. 246 ff. StPO zurückzugreifen (Urteile des Bundesgerichts 7B_1352/2024 vom

16. September 2025 E. 3.2; 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 2.1). Die all- gemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).

E. 1.3 Gemäss Art. 50 VStrR sind im Verwaltungsstrafverfahren Papiere mit gröss- ter Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Abs. 1), wobei Amts- und Berufsgeheimnisse zu wahren sind (Abs. 2). Erhebt der Inhaber der Papiere Einsprache gegen die Durchsuchung, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR). Die Bestimmung wird heute auch auf elektronische Datenträger angewandt (Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom

23. Oktober 2017 E. 3.3; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind in Analogie zum ordentlichen Strafprozess auch im Verwaltungsstrafverfahren Aufzeichnungen und Ge- genstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (vgl. Art. 50 VStrR i.V.m. Art. 248 Abs. 1 sowie Art. 264 Abs. 1 und 2 StPO). Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme (oder Edition) von Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor

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(Art. 264 Abs. 3 und Art. 265 Abs. 2 lit. a–b StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.3; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2; zum Ganzen BGE 148 IV 221 E. 2.1).

E. 2.1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über die Zu- lässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Frist von 20 Tagen für die Einreichung des Entsiegelungsgesuchs gemäss Art. 248 Abs. 3 StPO findet im Verwaltungs- strafverfahren keine Anwendung (Urteile des Bundesgerichts 7B_1352/2024 vom 16. September 2025 E. 5,2; 1B_414/2013 vom 29. April 2014 E. 2.2; 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.2). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsge- bot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2). Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Monate nach der Haus- durchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom

8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar angese- hen, wobei innerhalb dieser zwei Monate allerdings jeweils noch Abklärun- gen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.8 vom 22. November 2018; BE.2013.4 vom 14. Oktober 2014 E. 1.3.3; BE.2013.7 vom 6. November 2013 E. 1.3.3; BE.2013.6 vom 29. Ok- tober 2013 E. 1.3.3; BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2018.13 vom 1. Februar 2019 E. 2.3). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkenn- baren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.8 vom

E. 2.2 Das Entsiegelungsgesuch wurde vorliegend rechtzeitig gestellt. Der Gesuchsgegner verlangte die Siegelung mit den Vorbringen, dass die Unterlagen bei der Bank G. Korrespondenz mit Rechtsanwälten sowie persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz enthielten, bei welchen die Geheimhaltungsinteressen die Strafverfolgungsinteressen überwögen und die keinen Deliktsbezug hätten. Mit Bezug auf die Unterlagen der H. AG ver- langte er die vollständige Siegelung zusätzlich wegen Unterlagen aus dem Verkehr von ihm bzw. der C. GmbH mit Ärzten (act. 1.14).

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E. 2.3 Sofern ein formgültiges und fristkonformes Siegelungsbegehren erfolgt ist und ein Entsiegelungsgesuch gestellt wird, haben Inhaber von sichergestell- ten Gegenständen und Aufzeichnungen, welche sich zur Wahrung ihrer geschützten Geheimnisrechte gegen deren Durchsuchung wenden, nach der Praxis des Bundesgerichtes die betreffenden Gründe spätestens im gerichtlichen Entsiegelungsverfahren substanziiert darzulegen, (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5, E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, E. 5.3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_394/2017 vom 17. Ja- nuar 2018, in BGE 144 IV 74 nicht publizierte E. 6). Die Strafbehörde darf ein offensichtlich unbegründetes oder missbräuchliches Siegelungsbegeh- ren direkt ablehnen bzw. darauf nicht eintreten, wenn klarerweise keine Siegelungsberechtigung besteht oder das Begehren offensichtlich verspätet gestellt wurde (Urteil des Bundesgerichts 7B_313/2024, in BGE 151 IV 30 nicht publizierte E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_303/2022 vom

19. Dezember 2022 E. 2.4; 1B_284/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.4; 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.3). Nach dem revidierten Art. 248 Abs. 1 StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024) kommen nur noch die in Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründe in Frage. Geschäftsgeheimnisse bzw. «Geschäftsschutzinteressen» fallen nicht darunter, das Bankkundengeheimnis (Art. 47 BankG) ebenfalls nicht (BGE 151 IV 175 E. 2.4.2; 151 IV 30 E. 2.4).

E. 2.4 Personen, die keinen eigenen Gewahrsam an den erhobenen Asservaten hatten und deren Siegelungsberechtigung für die Untersuchungsbehörde auch sonst nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, trifft die prozessuale Ob- liegenheit, bereits in ihrem Siegelungsbegehren ausreichend zu substanzi- ieren, weshalb sie dennoch – ausnahmsweise – legitimiert seien, die Siege- lung zu verlangen. Falls dritte Personen dies prozessual versäumen, laufen sie Gefahr, dass das Zwangsmassnahmengericht bzw. schon die Unter- suchungsbehörde das Siegelungsbegehren abschlägig behandelt und ent- sprechende Vorbringen – mangels einzuleitendem gerichtlichem Entsiege- lungsverfahren – nicht gehört werden können (Urteil des Bundesgerichts 7B_313/2024, in BGE 151 IV 30 nicht publizierte E. 3.2; Urteile des Bundes- gerichts 7B_35/2024 vom 21. Mai 2024 E. 3.1; 7B_554/2023 vom 23. April 2024 E. 5.3; 7B_97/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; 1B_604/2021 vom

23. November 2022 E. 5.4).

E. 2.5 Der Gesuchsgegner verlangt vorliegend weder hinsichtlich des Kontos seiner Gesellschaft (C. GmbH) bei der Bank G. noch hinsichtlich der bei der H. AG sichergestellten Unterlagen seiner Gesellschaft als Inhaber der Sach- herrschaft die Siegelung (vgl. dazu BGE 140 IV 28 E. 4.3.5–4.3.7; Urteil des Bundesgerichts 7B_998/2023 vom 30. September 2024 E. 3).

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E. 2.5.1 Der Gesuchsgegner verlangt die Siegelung in eigenem Namen und nicht für die C. GmbH und er hat für sie zunächst auch keine Vollmacht eingereicht. Das BAZG versuchte ihn deswegen mehrfach zu kontaktieren und darauf aufmerksam zu machen (vgl. litera C oben). Erst mit der Gesuchsantwort im Entsiegelungsverfahren reichte er am 16. Juni 2025 eine Vollmacht der C. GmbH vom 26. Mai 2025 ein (act. 5A). Das für die C. GmbH gestellte Siegelungsgesuch hinsichtlich der sie betreffenden Editionen bei der Bank G. sowie der H. AG erfolgte damit nicht oder eindeutig verspätet. Der Gesuchsgegner wäre jedoch nicht berechtigt, Geheimhaltungsinteressen seiner Gesellschaft (C. GmbH) in eigenem Namen geltend zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1264/2022 vom 10. Juni 2025 E. 8.3).

E. 2.5.2 Der Gesuchsgegner machte sodann im Siegelungsbegehren auch keine eigenen Geheimnisse glaubhaft. Das BAZG setzte dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 11. April 2025 eine Frist von 10 Tagen, um die Siegelung zu verlangen. Auch wenn die Fristen des Art. 248 StPO bezüglich Entsiege- lungsgesuch (Abs. 3) und Frist für die Siegelung (Abs. 1 und 2, Fristen von drei Tagen) im VStrR nicht direkt anwendbar sind, so sind sie doch Ausdruck des Beschleunigungsgebotes. Angesichts dessen war die vom BAZG einge- räumte Frist von 10 Tagen, um die Siegelung zu verlangen, ausserordentlich grosszügig, was auch dem anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner offen- kundig gewesen sein musste. Der Gesuchsgegner ist gehalten, verfahrens- rechtliche Einwendungen so früh wie möglich vorzubringen (BGE 143 V 66 E. 4.3). Der Gesuchsgegner verlangte mit Eingabe an das BAZG vom

24. April 2025 fristgerecht, aber bloss summarisch die Siegelung der editionsweise sichergestellten Unterlagen und Daten seiner Gesellschaft (act. 1.14; vgl. litera C oben). Als nicht direkt von der Sicherstellung Betroffe- ner hätte er seine eigenen geschützten Geheimnisse an den sichergestellten Gegenständen so beschreiben und begründen müssen, dass sie glaubhaft sind. Der Gesuchsgegner begnügte sich indessen damit, Geheimnisse nur zu behaupten (vgl. obige lit. C). Das BAZG konnte anhand dessen nicht be- urteilen, ob er berechtigt sei, die Siegelung zu verlangen; er behauptete ins- besondere nicht einmal hinsichtlich des Arztgeheimnisses in genügender Klarheit, inwiefern er selbst von den aufgelisteten Berufsgeheimnissen geschützt sei (z.B. Arztgeheimnisse «aus dem Verkehr meines Klienten bzw. der C. GmbH»), geschweige denn machte er irgendwelche näheren Ausführungen dazu, z.B. warum ihn betreffende Berufsgeheimnisse in den Unterlagen zur C. GmbH bei einer Drittgesellschaft aufgefunden werden könnten. Es ist auch nicht klar, warum die Bankunterlagen der Bank G. eines Nahrungsmittelbetriebs Korrespondenz mit Rechtsanwälten des Gesuchs- gegners persönlich enthalten sollen. Gemäss Handelsregister ist der Gesell- schaftszweck der C. GmbH die Produktion und der Vertrieb von Döner und

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andern Fleischprodukten sowie Import und Export von Fleisch und Lebens- mitteln.

E. 2.5.3 Die Siegelung ist sodann auch unter einem weiteren Aspekt nicht gültig verlangt: Die Ausführungen des anwaltlich gestellten Siegelungsgesuchs bleiben oberflächlich und konturlos und machen keine geschützten Geheim- nisse glaubhaft (vgl. vorstehend Erwägung 2.5.3). Es fruchteten alle Bemü- hungen des BAZG nichts, dem Gesuchgegner ein gültiges Siegelungs- begehren abzuringen (vgl. obige litera C), auch nicht die grosszügig ange- setzte Frist, und er hatte selbst im gerichtlichen Entsiegelungsverfahren keine inhaltlichen Ausführungen zu Geheimnissen einzubringen (vgl. act. 5 S. 5 f. Rz. 12). Insgesamt scheint das Siegelungsgesuch damit nicht auf den Schutz von bestimmten Geheimnissen gerichtet, sondern will primär die Aufnahme der Gegenstände der Editionsverfügungen in die Strafakten verhindern oder verzögern. Während solches einem Beschuldigten nicht persönlich zum Vor- wurf gereicht, begründet das prozesstaktische Interesse, nachteilige straf- prozessuale Beweiserhebungen möglichst zu unterbinden, noch kein recht- lich geschütztes Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO oder Art. 50 Abs. 2 VStrR (BGE 144 IV 74 E. 2.6; 142 IV 207 E. 11 S. 228; Ur- teile des Bundesgerichts 1B_49/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 4.3; 1B_394/2017 vom 17. Januar 2018 E. 2.6). Im Lichte des gesamten Verhal- tens des Gesuchsgegners im Siegelungs- und Entsiegelungsverfahren ist das Siegelungsgesuch zweckwidrig, mithin missbräuchlich gestellt worden. Solches verdient auch im Strafverfahren keinen Schutz (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO; BGE 147 IV 274 E. 1.10.1 f.; 146 IV 297 E. 2.2.6; 143 IV 397 E. 3.4.2; 143 IV 117 E. 3.2; zum Steuerrecht BGE 151 II 101 E. 3.7.3).

E. 2.6 Es ist damit festzustellen, dass die Siegelung nicht gültig verlangt wurde. Auf das Entsiegelungsgesuch ist nicht einzutreten. Das BAZG ist zu ermächti- gen, die mit ihren Editionsverfügungen (vom 31. März 2025 an die Bank G.; vom 11. April 2025 an die H. AG) sichergestellten Unterlagen zu durchsu- chen und dafür allfällige Siegel zu entfernen.

3. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. TPF 2024 187 E. 2.9), d.h. in der Strafuntersuchung Nr. 71-2024.5790 des BAZG. Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO).

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E. 5 Dezember 2013 E. 1.4.3).

Dispositiv
  1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Das BAZG wird ermäch- tigt, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses die von ihren Editionsverfügung vom 31. März und 11. April 2025 betroffenen Unterlagen und Daten zu durchsuchen und dafür allfällige Siegel zu entfernen.
  2. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 11. November 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

BUNDESAMT FÜR ZOLL UND GRENZSICHERHEIT BAZG, Gesuchsteller

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwältin Fiorina Amgwerd, Gesuchsgegner

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BE.2025.9

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Sachverhalt:

A. Das BAZG verdächtigte B. zusammen mit weiteren Personen insbesondere Fleisch in Deutschland gekauft und ohne Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt zu haben. Er soll es gewerbs-, gewohnheits- und bandenmässig eingeschmuggelt und auch an die C. GmbH geliefert haben. Das BAZG eröffnete am 6. März 2025 die Zollstrafuntersuchung Nr. 71-2024.5790 gegen den Geschäftsführer der C. GmbH, A., wegen Zollhehlerei mit er- schwerenden Umständen (Art. 121 ZG i.V.m. Art. 124 ZG), qualifizierter Einfuhrsteuerhinterziehung (Art. 97 Abs. 2 MwStG) sowie Einfuhrsteuerheh- lerei (Art. 99 MwStG; act. 1.6). Das BAZG dehnte das Strafverfahren gegen A. am 16. April 2025 auf Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 VStrR) sowie Urkundenfälschung (Art. 15 VStrR) aus, da aufgrund der Ermittlungen der Verdacht bestehe, dass geschmuggeltes Fleisch buchhalterisch nationali- siert und somit legalisiert worden sein könnte (act. 1.7).

B. Das BAZG führte diverse Einvernahmen durch, so am 6. März 2025 mit A. (act. 1.8), am 10. April 2025 mit D. (act. 1.9) und gleichentags auch mit E. (act. 1.10) sowie F. (act. 1.11).

Am 31. März 2025 erliess das BAZG eine Editionsverfügung an die Bank G. bezüglich des auf die C. GmbH laufenden Kontos und sperrte es zugleich (act. 1.12). Am 11. April 2025 erliess das BAZG eine Editionsverfügung an die H. AG. Diese erbringe der C. GmbH Software- und Datendienstleistun- gen, wobei das Amt insbesondere an Buchhaltungsdaten und Korrespon- denz interessiert war (act. 1.13).

C. Rechtsanwältin Fiorina Amgwerd wies sich am 24. April 2025 als Verteidige- rin von A. aus (act. 1.1). Sie ersuchte, soweit vorliegend relevant, um Akten- einsicht und verlangte für A., als dem wirtschaftlich Berechtigten der C. GmbH, die Siegelung: Umfassend zu siegeln seien die Unterlagen bei der Bank G., da sie Korrespondenz mit Rechtsanwälten sowie persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz enthielten, bei welchen die Geheimhal- tungsinteressen die Strafverfolgungsinteressen überwögen und die keinen Deliktsbezug hätten. Mit Bezug auf die Unterlagen der H. AG verlangte sie die vollständige Siegelung zusätzlich wegen Unterlagen aus dem Verkehr von A. bzw. der C. GmbH mit Ärzten (act. 1.14).

Das BAZG versuchte in der Folge mehrfach erfolglos, Rechtsanwältin Fiorina Amgwerd zu kontaktieren. Es machte sie mit E-Mail vom 28. April 2025

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darauf aufmerksam, dass auf der Vollmacht der Betreff des Mandates fehle. Sie sei zudem von A. ausgestellt worden und nicht von der C. GmbH, welche von den Editionen betroffen sei. Das BAZG forderte sie auf, umgehend mitzuteilen, wer die Interessen der C. GmbH vertrete oder dem Amt entspre- chende Vollmacht einzureichen (act. 1.2). Am 1. und 2. Mai 2025 versuchte das BAZG erfolglos, mit ihr ein Telefonat zu führen (act. 1.4). Das Amt gewährte ihr mit Schreiben vom 2. Mai 2025 teilweise Akteneinsicht und wies nochmals auf die fehlenden Vollmachten hin (act. 1.3). Auch der Anruf des BAZG vom 6. Mai 2025 war erfolglos und führte bis zum 9. Mai 2025 (Datum der Notiz) zu keinem Rückruf (act. 1.5).

D. Am 9. Mai 2025 stellte das BAZG der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts das Gesuch um Entsiegelung (act. 1). Es beantragt sinngemäss:

1. Auf das Entsiegelungsgesuch sei nicht einzutreten. Eventualiter sei das Entsiege- lungsgesuch gutzuheissen.

2. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, die gestützt auf die Verfügung vom 31. März 2025 bereitgestellten Unterlagen der Bank G. (Bankkonto 1 betreffend) bzw. gestützt auf die Verfügung vom 11. April 2025 bereitgestellten Belege und elektronischen Aufzeichnungen der H. AG, welche die C. GmbH betreffen, zu entsiegeln und die sich in diesen Unterlagen befindlichen Daten herauszuverlangen und zu durchsu- chen.

3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.

Am 16. Juni 2025 lässt A. beantragen, das Entsiegelungsgesuch sei vollum- fänglich abzuweisen und die bereitgestellten Unterlagen, Belege und elekt- ronischen Aufzeichnungen seien versiegelt zu belassen und unverzüglich dem Inhaber herauszugeben (act. 5). Die Eingabe wurde dem BAZG am

18. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) werden nach diesem und nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) verfolgt und beurteilt, wobei das BAZG die verfolgende und urteilende Behörde ist (Art. 128 ZG). Wider- handlungen gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwert-

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steuer werden grundsätzlich nach dem VStrR verfolgt (Art. 103 Abs. 1 MWSTG). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung dem BAZG (Art. 103 Abs. 2 MWSTG). 1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2–3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile des Bundesge- richts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. Au- gust 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom

21. März 2018 E. 1.1). Insbesondere im Bereich der Durchsuchung von Papieren gemäss Art. 50 VStrR bietet es sich grundsätzlich an, auf die Re- geln und die Praxis zur Durchsuchung von Aufzeichnungen nach Art. 246 ff. StPO zurückzugreifen (Urteile des Bundesgerichts 7B_1352/2024 vom

16. September 2025 E. 3.2; 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 2.1). Die all- gemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).

1.3 Gemäss Art. 50 VStrR sind im Verwaltungsstrafverfahren Papiere mit gröss- ter Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Abs. 1), wobei Amts- und Berufsgeheimnisse zu wahren sind (Abs. 2). Erhebt der Inhaber der Papiere Einsprache gegen die Durchsuchung, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR). Die Bestimmung wird heute auch auf elektronische Datenträger angewandt (Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom

23. Oktober 2017 E. 3.3; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind in Analogie zum ordentlichen Strafprozess auch im Verwaltungsstrafverfahren Aufzeichnungen und Ge- genstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (vgl. Art. 50 VStrR i.V.m. Art. 248 Abs. 1 sowie Art. 264 Abs. 1 und 2 StPO). Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme (oder Edition) von Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor

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(Art. 264 Abs. 3 und Art. 265 Abs. 2 lit. a–b StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.3; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2; zum Ganzen BGE 148 IV 221 E. 2.1).

2.

2.1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über die Zu- lässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Frist von 20 Tagen für die Einreichung des Entsiegelungsgesuchs gemäss Art. 248 Abs. 3 StPO findet im Verwaltungs- strafverfahren keine Anwendung (Urteile des Bundesgerichts 7B_1352/2024 vom 16. September 2025 E. 5,2; 1B_414/2013 vom 29. April 2014 E. 2.2; 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.2). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsge- bot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2). Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Monate nach der Haus- durchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom

8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar angese- hen, wobei innerhalb dieser zwei Monate allerdings jeweils noch Abklärun- gen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.8 vom 22. November 2018; BE.2013.4 vom 14. Oktober 2014 E. 1.3.3; BE.2013.7 vom 6. November 2013 E. 1.3.3; BE.2013.6 vom 29. Ok- tober 2013 E. 1.3.3; BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2018.13 vom 1. Februar 2019 E. 2.3). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkenn- baren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.8 vom

5. Dezember 2013 E. 1.4.3). 2.2 Das Entsiegelungsgesuch wurde vorliegend rechtzeitig gestellt. Der Gesuchsgegner verlangte die Siegelung mit den Vorbringen, dass die Unterlagen bei der Bank G. Korrespondenz mit Rechtsanwälten sowie persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz enthielten, bei welchen die Geheimhaltungsinteressen die Strafverfolgungsinteressen überwögen und die keinen Deliktsbezug hätten. Mit Bezug auf die Unterlagen der H. AG ver- langte er die vollständige Siegelung zusätzlich wegen Unterlagen aus dem Verkehr von ihm bzw. der C. GmbH mit Ärzten (act. 1.14).

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2.3 Sofern ein formgültiges und fristkonformes Siegelungsbegehren erfolgt ist und ein Entsiegelungsgesuch gestellt wird, haben Inhaber von sichergestell- ten Gegenständen und Aufzeichnungen, welche sich zur Wahrung ihrer geschützten Geheimnisrechte gegen deren Durchsuchung wenden, nach der Praxis des Bundesgerichtes die betreffenden Gründe spätestens im gerichtlichen Entsiegelungsverfahren substanziiert darzulegen, (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5, E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, E. 5.3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_394/2017 vom 17. Ja- nuar 2018, in BGE 144 IV 74 nicht publizierte E. 6). Die Strafbehörde darf ein offensichtlich unbegründetes oder missbräuchliches Siegelungsbegeh- ren direkt ablehnen bzw. darauf nicht eintreten, wenn klarerweise keine Siegelungsberechtigung besteht oder das Begehren offensichtlich verspätet gestellt wurde (Urteil des Bundesgerichts 7B_313/2024, in BGE 151 IV 30 nicht publizierte E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_303/2022 vom

19. Dezember 2022 E. 2.4; 1B_284/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.4; 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.3). Nach dem revidierten Art. 248 Abs. 1 StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024) kommen nur noch die in Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründe in Frage. Geschäftsgeheimnisse bzw. «Geschäftsschutzinteressen» fallen nicht darunter, das Bankkundengeheimnis (Art. 47 BankG) ebenfalls nicht (BGE 151 IV 175 E. 2.4.2; 151 IV 30 E. 2.4). 2.4 Personen, die keinen eigenen Gewahrsam an den erhobenen Asservaten hatten und deren Siegelungsberechtigung für die Untersuchungsbehörde auch sonst nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, trifft die prozessuale Ob- liegenheit, bereits in ihrem Siegelungsbegehren ausreichend zu substanzi- ieren, weshalb sie dennoch – ausnahmsweise – legitimiert seien, die Siege- lung zu verlangen. Falls dritte Personen dies prozessual versäumen, laufen sie Gefahr, dass das Zwangsmassnahmengericht bzw. schon die Unter- suchungsbehörde das Siegelungsbegehren abschlägig behandelt und ent- sprechende Vorbringen – mangels einzuleitendem gerichtlichem Entsiege- lungsverfahren – nicht gehört werden können (Urteil des Bundesgerichts 7B_313/2024, in BGE 151 IV 30 nicht publizierte E. 3.2; Urteile des Bundes- gerichts 7B_35/2024 vom 21. Mai 2024 E. 3.1; 7B_554/2023 vom 23. April 2024 E. 5.3; 7B_97/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; 1B_604/2021 vom

23. November 2022 E. 5.4). 2.5 Der Gesuchsgegner verlangt vorliegend weder hinsichtlich des Kontos seiner Gesellschaft (C. GmbH) bei der Bank G. noch hinsichtlich der bei der H. AG sichergestellten Unterlagen seiner Gesellschaft als Inhaber der Sach- herrschaft die Siegelung (vgl. dazu BGE 140 IV 28 E. 4.3.5–4.3.7; Urteil des Bundesgerichts 7B_998/2023 vom 30. September 2024 E. 3).

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2.5.1 Der Gesuchsgegner verlangt die Siegelung in eigenem Namen und nicht für die C. GmbH und er hat für sie zunächst auch keine Vollmacht eingereicht. Das BAZG versuchte ihn deswegen mehrfach zu kontaktieren und darauf aufmerksam zu machen (vgl. litera C oben). Erst mit der Gesuchsantwort im Entsiegelungsverfahren reichte er am 16. Juni 2025 eine Vollmacht der C. GmbH vom 26. Mai 2025 ein (act. 5A). Das für die C. GmbH gestellte Siegelungsgesuch hinsichtlich der sie betreffenden Editionen bei der Bank G. sowie der H. AG erfolgte damit nicht oder eindeutig verspätet. Der Gesuchsgegner wäre jedoch nicht berechtigt, Geheimhaltungsinteressen seiner Gesellschaft (C. GmbH) in eigenem Namen geltend zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1264/2022 vom 10. Juni 2025 E. 8.3). 2.5.2 Der Gesuchsgegner machte sodann im Siegelungsbegehren auch keine eigenen Geheimnisse glaubhaft. Das BAZG setzte dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 11. April 2025 eine Frist von 10 Tagen, um die Siegelung zu verlangen. Auch wenn die Fristen des Art. 248 StPO bezüglich Entsiege- lungsgesuch (Abs. 3) und Frist für die Siegelung (Abs. 1 und 2, Fristen von drei Tagen) im VStrR nicht direkt anwendbar sind, so sind sie doch Ausdruck des Beschleunigungsgebotes. Angesichts dessen war die vom BAZG einge- räumte Frist von 10 Tagen, um die Siegelung zu verlangen, ausserordentlich grosszügig, was auch dem anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner offen- kundig gewesen sein musste. Der Gesuchsgegner ist gehalten, verfahrens- rechtliche Einwendungen so früh wie möglich vorzubringen (BGE 143 V 66 E. 4.3). Der Gesuchsgegner verlangte mit Eingabe an das BAZG vom

24. April 2025 fristgerecht, aber bloss summarisch die Siegelung der editionsweise sichergestellten Unterlagen und Daten seiner Gesellschaft (act. 1.14; vgl. litera C oben). Als nicht direkt von der Sicherstellung Betroffe- ner hätte er seine eigenen geschützten Geheimnisse an den sichergestellten Gegenständen so beschreiben und begründen müssen, dass sie glaubhaft sind. Der Gesuchsgegner begnügte sich indessen damit, Geheimnisse nur zu behaupten (vgl. obige lit. C). Das BAZG konnte anhand dessen nicht be- urteilen, ob er berechtigt sei, die Siegelung zu verlangen; er behauptete ins- besondere nicht einmal hinsichtlich des Arztgeheimnisses in genügender Klarheit, inwiefern er selbst von den aufgelisteten Berufsgeheimnissen geschützt sei (z.B. Arztgeheimnisse «aus dem Verkehr meines Klienten bzw. der C. GmbH»), geschweige denn machte er irgendwelche näheren Ausführungen dazu, z.B. warum ihn betreffende Berufsgeheimnisse in den Unterlagen zur C. GmbH bei einer Drittgesellschaft aufgefunden werden könnten. Es ist auch nicht klar, warum die Bankunterlagen der Bank G. eines Nahrungsmittelbetriebs Korrespondenz mit Rechtsanwälten des Gesuchs- gegners persönlich enthalten sollen. Gemäss Handelsregister ist der Gesell- schaftszweck der C. GmbH die Produktion und der Vertrieb von Döner und

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andern Fleischprodukten sowie Import und Export von Fleisch und Lebens- mitteln. 2.5.3 Die Siegelung ist sodann auch unter einem weiteren Aspekt nicht gültig verlangt: Die Ausführungen des anwaltlich gestellten Siegelungsgesuchs bleiben oberflächlich und konturlos und machen keine geschützten Geheim- nisse glaubhaft (vgl. vorstehend Erwägung 2.5.3). Es fruchteten alle Bemü- hungen des BAZG nichts, dem Gesuchgegner ein gültiges Siegelungs- begehren abzuringen (vgl. obige litera C), auch nicht die grosszügig ange- setzte Frist, und er hatte selbst im gerichtlichen Entsiegelungsverfahren keine inhaltlichen Ausführungen zu Geheimnissen einzubringen (vgl. act. 5 S. 5 f. Rz. 12). Insgesamt scheint das Siegelungsgesuch damit nicht auf den Schutz von bestimmten Geheimnissen gerichtet, sondern will primär die Aufnahme der Gegenstände der Editionsverfügungen in die Strafakten verhindern oder verzögern. Während solches einem Beschuldigten nicht persönlich zum Vor- wurf gereicht, begründet das prozesstaktische Interesse, nachteilige straf- prozessuale Beweiserhebungen möglichst zu unterbinden, noch kein recht- lich geschütztes Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO oder Art. 50 Abs. 2 VStrR (BGE 144 IV 74 E. 2.6; 142 IV 207 E. 11 S. 228; Ur- teile des Bundesgerichts 1B_49/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 4.3; 1B_394/2017 vom 17. Januar 2018 E. 2.6). Im Lichte des gesamten Verhal- tens des Gesuchsgegners im Siegelungs- und Entsiegelungsverfahren ist das Siegelungsgesuch zweckwidrig, mithin missbräuchlich gestellt worden. Solches verdient auch im Strafverfahren keinen Schutz (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO; BGE 147 IV 274 E. 1.10.1 f.; 146 IV 297 E. 2.2.6; 143 IV 397 E. 3.4.2; 143 IV 117 E. 3.2; zum Steuerrecht BGE 151 II 101 E. 3.7.3). 2.6 Es ist damit festzustellen, dass die Siegelung nicht gültig verlangt wurde. Auf das Entsiegelungsgesuch ist nicht einzutreten. Das BAZG ist zu ermächti- gen, die mit ihren Editionsverfügungen (vom 31. März 2025 an die Bank G.; vom 11. April 2025 an die H. AG) sichergestellten Unterlagen zu durchsu- chen und dafür allfällige Siegel zu entfernen.

3. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. TPF 2024 187 E. 2.9), d.h. in der Strafuntersuchung Nr. 71-2024.5790 des BAZG. Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Das BAZG wird ermäch- tigt, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses die von ihren Editionsverfügung vom 31. März und 11. April 2025 betroffenen Unterlagen und Daten zu durchsuchen und dafür allfällige Siegel zu entfernen.

2. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

Bellinzona, 14. November 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit - Rechtsanwältin Fiorina Amgwerd

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).