Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Sachverhalt
A. Der ESBK lagen aus einem anderen Verwaltungsstrafverfahren (neben wei- teren Hinweisen) zwei WhatsApp-Nachrichten von A. vor, die Einladungen zum Glücksspiel an der Z.-Strasse in Y./LU zu betreffen scheinen. A. habe dort einen «Hobbyraum» gemietet. Bei einer Patrouillenfahrt habe die Luzer- ner Polizei dort den von ihm benutzten Roller parkiert angetroffen. Die ESBK hegte deshalb den Verdacht, dass in den Räumlichkeiten an der besagten Adresse Spielbankenspiele ohne die dafür nötigen Konzessionen durchge- führt, organisiert oder zur Verfügung gestellt werden (act. 1 S. 3 f. Rz. 6–9).
Am 17. September 2025 erliess die ESBK einen Durchsuchungsbefehl für die genannte Örtlichkeit und vollzog ihn mit der Luzerner Polizei am 27./28. September 2025. Sie habe dabei 14 Personen angetroffen, wobei 11 Personen an einem Pokertisch in der Mitte des Raumes augenscheinlich am Poker spielen gewesen seien. Die anwesenden Personen wurden be- fragt. B. habe ausgesagt, dass A. normalerweise immer da sei, es sei dessen Lokalität. C. habe angegeben, dass er den Schlüssel für die Räumlichkeiten von A. erhalten habe. Gemäss D. sei A. der Organisator. A. wurde nicht an- getroffen, sondern von der Luzerner Polizei kontaktiert und vor Ort gebracht. Die ESBK stellte ab der Person von A. sein Mobiltelefon sicher (Asservat U63442). A. war einverstanden, dass die ESBK davon eine forensische Da- tenkopie erstelle und er verzichtete vorläufig auf eine Siegelung. Die ESBK setzte ihm Frist bis 30. September 2025, um die Siegelung zu verlangen (act. 1.1, 1.8 Erledigungsberichte der Luzerner Polizei vom 02.09.2025 und 09.10.2025; act. 1.2 Durchsuchungsbefehl; act. 1.3 Dursuchungsprotokoll; act. 1.5 Einwilligung Datensicherung).
B. A. rief die ESBK am 30. September 2025 an. Er bestätigte, das Mobiltelefon zurückerhalten zu haben und verlangte für dessen Daten die Siegelung, da sich auf dem Mobiltelefon Daten/Kontaktdaten von Geschäftspartnern und unbeteiligten Dritten befänden. Die ESBK siegelte daraufhin die Daten (act. 1.9 Notiz vom 01.10.2025).
C. Die ESBK stellte der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am
17. Oktober 2025 das Entsiegelungsgesuch. Sie beantragt (act. 1 S. 2):
1. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, die von der Sektion IT-Forensik und Un- terstützung des Sekretariates der ESBK erstellte Kopie der forensischen Daten- sicherung ab dem am 27./28. September 2025 durch das Sekretariat der ESBK bei A. sichergestellten / beschlagnahmten Mobiltelefon iPhone (U63442) zu ent- siegeln und zu durchsuchen.
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2. Die Verfahrenskosten sind zur Hauptsache zu schlagen.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).
Auf die Ausführungen der Gesuchstellerin und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar, wobei das Sekretariat der ESBK verfolgende und die ESBK urteilende Behörde ist (Art. 134 Abs. 2 BGS). Die Verfolgung und die Beurteilung der Straftaten im Zusammenhang mit den anderen Geldspielen obliegen den Kantonen (Art. 135 Abs. 1 BGS). Dem Gesuchsgegner werden Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS vorgeworfen, weshalb die Beschwerdekammer über die Zulässigkeit der Durchsuchung der sicherge- stellten Gegenstände zu entscheiden hat (vgl. Art. 50 Abs. 3 VStrR).
E. 1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2–3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile des Bundesge- richts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. Au- gust 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom
21. März 2018 E. 1.1). Insbesondere im Bereich der Durchsuchung von Pa- pieren gemäss Art. 50 VStrR bietet es sich grundsätzlich an, auf die Regeln und die Praxis zur Durchsuchung von Aufzeichnungen nach Art. 246 ff. StPO zurückzugreifen (Urteile des Bundesgerichts 7B_1352/2024 vom 16. Sep- tember 2025 E. 3.2; 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 2.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind auch im Ver- waltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).
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E. 1.3 Gemäss Art. 50 VStrR sind im Verwaltungsstrafverfahren Papiere mit gröss- ter Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Abs. 1), wobei Amts- und Berufsgeheimnisse zu wahren sind (Abs. 2). Erhebt der Inhaber der Pa- piere Einsprache gegen die Durchsuchung, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR). Die Bestimmung wird heute auch auf elektronische Datenträger an- gewandt (Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.3; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2). Nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung sind in Analogie zum ordentlichen Strafprozess auch im Verwaltungsstrafverfahren Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeug- nisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbe- hörden weder eingesehen noch verwendet werden (vgl. Art. 50 VStrR i.V.m. Art. 248 Abs. 1 sowie Art. 264 Abs. 1 und 2 StPO). Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme (oder Edition) von Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungs- rechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehör- den nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 und Art. 265 Abs. 2 lit. a–b StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom
23. Oktober 2017 E. 3.3; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2; zum Ganzen BGE 148 IV 221 E. 2.1).
E. 2.1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über die Zu- lässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Frist von 20 Tagen für die Einreichung des Entsiegelungsgesuchs gemäss Art. 248 Abs. 3 StPO findet im Verwaltungs- strafverfahren keine Anwendung (Urteile des Bundesgerichts 7B_1352/2024 vom 16. September 2025 E. 5,2; 1B_414/2013 vom 29. April 2014 E. 2.2; 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.2). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungs-ge- bot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2). Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Monate nach der Haus- durchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom
8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar angese- hen, wobei innerhalb dieser zwei Monate allerdings jeweils noch
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Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.8 vom 22. November 2018; BE.2013.4 vom 14. Oktober 2014 E. 1.3.3; BE.2013.7 vom 6. November 2013 E. 1.3.3; BE.2013.6 vom 29. Ok- tober 2013 E. 1.3.3; BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2018.13 vom 1. Februar 2019 E. 2.3). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkenn- baren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.8 vom
E. 2.2 Die ESBK stellte das Entsiegelungsgesuch am 17. Oktober 2025, mithin in- nert weniger als 20 Tagen seit der Sicherstellung des Mobiltelefons und da- mit rechtzeitig.
3.
3.1 Der Gesuchsgegner verlangte die Siegelung telefonisch mit den Vorbringen, dass sich auf dem sichergestellten Mobiltelefon Daten/Kontaktdaten von Ge- schäftspartnern und unbeteiligten Dritten befinden würden (act. 1 S. 2 Rz. 3). 3.2
3.2.1 Sofern ein formgültiges und fristkonformes Siegelungsbegehren erfolgt ist und ein Entsiegelungsgesuch gestellt wird, haben Inhaber von sichergestell- ten Gegenständen und Aufzeichnungen, welche sich zur Wahrung ihrer ge- schützten Geheimnisrechte gegen deren Durchsuchung wenden, nach der Praxis des Bundesgerichtes die betreffenden Gründe spätestens im gericht- lichen Entsiegelungsverfahren substanziiert darzulegen, (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5, E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, E. 5.3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_394/2017 vom 17. Ja- nuar 2018, in BGE 144 IV 74 nicht publizierte E. 6). Die Strafbehörde darf ein offensichtlich unbegründetes oder missbräuchliches Siegelungsbegeh- ren direkt ablehnen bzw. darauf nicht eintreten, wenn klarerweise keine Sie- gelungsberechtigung besteht oder das Begehren offensichtlich verspätet ge- stellt wurde (Urteil des Bundesgerichts 7B_313/2024, in BGE 151 IV 30 nicht publizierte E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_303/2022 vom 19. Dezem- ber 2022 E. 2.4; 1B_284/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.4; 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.3).
Nach dem revidierten Art. 248 Abs. 1 StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024) kommen nur noch die in Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründe in Frage. Geschäftsgeheimnisse bzw. «Geschäftsschutzinteressen» fallen
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nicht darunter, das Bankkundengeheimnis (Art. 47 BankG) ebenfalls nicht (BGE 151 IV 175 E. 2.4.2; 151 IV 30 E. 2.4). 3.2.2 Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse sind zur Aussage verpflichtet. Die Verfahrensleitung kann sie von der Zeugnis- pflicht befreien, wenn sie glaubhaft machen können, dass das Geheimhal- tungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt (Art. 173 Abs. 2 StPO). Es hat heute als notorisch zu gelten, dass privat genutzte Smartphones in der Regel eine Vielzahl sensibler Daten enthalten, welche die höchstpersön- liche Sphäre ihrer Inhaberin respektive ihres Inhabers tangieren (Urteile des Bundesgerichts 7B_94/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 3.2.3; 7B_416/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 3.4). Dementsprechend ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass bei der (vollständigen) Durchsuchung von privat genutz- ten Smartphones persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind. Dies vermag für sich alleine indessen noch keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit auch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind, wie eben festgehalten, gerade nicht absolut geschützt, sondern nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Daraus folgt, dass im Entsiegelungsverfahren bei einem Mobilte- lefon ein vorgebrachtes Privatgeheimnis gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO nur dann schutzwürdig ist, wenn die Partei dartut oder ohne Weiteres er- kennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (Urteile des Bundesge- richts 7B_103/2024 vom 8. April 2024 E. 1.4; 1B_70/2021 vom 9. November 2021 E. 1.4; 1B_541/2021 vom 22. März 2022 E. 2.3; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7, zur Publikation bestimmt). 3.2.3 Der Gesuchsgegner verlangt die Siegelung für Daten, hinsichtlich deren die Siegelungsberechtigung nicht ihm zusteht («Daten/Kontaktdaten von Ge- schäftspartnern und unbeteiligten Dritten»). Auf das Siegelungsbegehren und damit auch das Entsiegelungsbegehren ist folglich nicht einzutreten. Dazu kommt, dass allfällige Geschäftsgeheimnisse keine in Art. 264 StPO geschützten Geheimnisse darstellen und damit einer Durchsuchung nicht entgegenstehen. Der Gesuchsgegner macht auch für die «unbeteiligten Drit- ten» inhaltlich keine Privatgeheimnisse geltend. Ohnehin stünden solche in- des einer Durchsuchung nicht entgegen (Art. 173 Abs. 2, 1. Satz StPO «sind zur Aussage verpflichtet»). Dies könnte nach dieser Bestimmung allenfalls
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der Fall sein, wenn das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. Soweit der Gesuchsgegner ausschliesslich Kontaktdaten konkret nennt, macht er damit offensichtlich noch kein über- wiegendes Interesse glaubhaft, das einer Durchsuchung entgegenstünde, er macht nicht mehr geltend, als bereits ohnehin notorisch ist. Reichte dies aus, um die Siegelung zu verlangen, wäre jedes Mobiltelefon zu siegeln. Die ESBK gab dem Gesuchsgegner ausreichend Gelegenheit, für das Siege- lungsbegehren relevante Geheimnisse anzurufen. Auch wenn die Fristen des Art. 248 StPO bezüglich Entsiegelungsgesuch (Abs. 3) und Frist für die Siegelung (Abs. 1 und 2, Fristen von drei Tagen) im VStrR nicht direkt an- wendbar sind, so sind sie doch Ausdruck des Beschleunigungsgebotes. An- gesichts dessen war die von der ESBK eingeräumte Frist von 10 Tagen, um die Siegelung zu verlangen, ausserordentlich grosszügig, was dem Ge- suchsgegner auch ermöglichte, sich kundig zu machen. Der Gesuchsgegner ist gehalten, verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich vorzu- bringen (BGE 143 V 66 E. 4.3). Er beliess es jedoch bei der genannten kur- zen mündlichen Begründung (vgl. act. 1.9), die keine Geheimnisse anruft, die einer Durchsuchung entgegenstünden. Auf das Entsiegelungsbegehren zum damit offensichtlich unbegründeten Siegelungsbegehren ist nicht einzu- treten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020), nach Art. 390 Abs. 2 StPO ohne Durchführung eines Schriftenwechsels.
3.3 Auf das Entsiegelungsgesuch ist nach dem Gesagten mangels gültig ver- langter Siegelung nicht einzutreten Die ESBK ist damit zu ermächtigen, die ab dem Mobiltelefon (Asservat U63442) sichergestellten Daten zu durchsu- chen und dafür die Siegel zu entfernen.
4. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. TPF 2024 187 E. 2.9), d.h. in der Strafuntersuchung Nr. 62-2025-076 der ESBK. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO).
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E. 5 Dezember 2013 E. 1.4.3).
Dispositiv
- Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Die ab dem iPhone des Gesuchsgegners sichergestellten Daten werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses zur Durchsuchung und weiteren Verwendung an die ESBK herausgegeben. Die ESBK wird ermächtigt, dafür die Siegel zu entfernen.
- Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 4. Februar 2026 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION ESBK, Gesuchstellerin
gegen
A., Gesuchsgegner
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2025.35
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Sachverhalt:
A. Der ESBK lagen aus einem anderen Verwaltungsstrafverfahren (neben wei- teren Hinweisen) zwei WhatsApp-Nachrichten von A. vor, die Einladungen zum Glücksspiel an der Z.-Strasse in Y./LU zu betreffen scheinen. A. habe dort einen «Hobbyraum» gemietet. Bei einer Patrouillenfahrt habe die Luzer- ner Polizei dort den von ihm benutzten Roller parkiert angetroffen. Die ESBK hegte deshalb den Verdacht, dass in den Räumlichkeiten an der besagten Adresse Spielbankenspiele ohne die dafür nötigen Konzessionen durchge- führt, organisiert oder zur Verfügung gestellt werden (act. 1 S. 3 f. Rz. 6–9).
Am 17. September 2025 erliess die ESBK einen Durchsuchungsbefehl für die genannte Örtlichkeit und vollzog ihn mit der Luzerner Polizei am 27./28. September 2025. Sie habe dabei 14 Personen angetroffen, wobei 11 Personen an einem Pokertisch in der Mitte des Raumes augenscheinlich am Poker spielen gewesen seien. Die anwesenden Personen wurden be- fragt. B. habe ausgesagt, dass A. normalerweise immer da sei, es sei dessen Lokalität. C. habe angegeben, dass er den Schlüssel für die Räumlichkeiten von A. erhalten habe. Gemäss D. sei A. der Organisator. A. wurde nicht an- getroffen, sondern von der Luzerner Polizei kontaktiert und vor Ort gebracht. Die ESBK stellte ab der Person von A. sein Mobiltelefon sicher (Asservat U63442). A. war einverstanden, dass die ESBK davon eine forensische Da- tenkopie erstelle und er verzichtete vorläufig auf eine Siegelung. Die ESBK setzte ihm Frist bis 30. September 2025, um die Siegelung zu verlangen (act. 1.1, 1.8 Erledigungsberichte der Luzerner Polizei vom 02.09.2025 und 09.10.2025; act. 1.2 Durchsuchungsbefehl; act. 1.3 Dursuchungsprotokoll; act. 1.5 Einwilligung Datensicherung).
B. A. rief die ESBK am 30. September 2025 an. Er bestätigte, das Mobiltelefon zurückerhalten zu haben und verlangte für dessen Daten die Siegelung, da sich auf dem Mobiltelefon Daten/Kontaktdaten von Geschäftspartnern und unbeteiligten Dritten befänden. Die ESBK siegelte daraufhin die Daten (act. 1.9 Notiz vom 01.10.2025).
C. Die ESBK stellte der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am
17. Oktober 2025 das Entsiegelungsgesuch. Sie beantragt (act. 1 S. 2):
1. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, die von der Sektion IT-Forensik und Un- terstützung des Sekretariates der ESBK erstellte Kopie der forensischen Daten- sicherung ab dem am 27./28. September 2025 durch das Sekretariat der ESBK bei A. sichergestellten / beschlagnahmten Mobiltelefon iPhone (U63442) zu ent- siegeln und zu durchsuchen.
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2. Die Verfahrenskosten sind zur Hauptsache zu schlagen.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).
Auf die Ausführungen der Gesuchstellerin und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar, wobei das Sekretariat der ESBK verfolgende und die ESBK urteilende Behörde ist (Art. 134 Abs. 2 BGS). Die Verfolgung und die Beurteilung der Straftaten im Zusammenhang mit den anderen Geldspielen obliegen den Kantonen (Art. 135 Abs. 1 BGS). Dem Gesuchsgegner werden Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS vorgeworfen, weshalb die Beschwerdekammer über die Zulässigkeit der Durchsuchung der sicherge- stellten Gegenstände zu entscheiden hat (vgl. Art. 50 Abs. 3 VStrR). 1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2–3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile des Bundesge- richts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. Au- gust 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom
21. März 2018 E. 1.1). Insbesondere im Bereich der Durchsuchung von Pa- pieren gemäss Art. 50 VStrR bietet es sich grundsätzlich an, auf die Regeln und die Praxis zur Durchsuchung von Aufzeichnungen nach Art. 246 ff. StPO zurückzugreifen (Urteile des Bundesgerichts 7B_1352/2024 vom 16. Sep- tember 2025 E. 3.2; 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 2.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind auch im Ver- waltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).
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1.3 Gemäss Art. 50 VStrR sind im Verwaltungsstrafverfahren Papiere mit gröss- ter Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Abs. 1), wobei Amts- und Berufsgeheimnisse zu wahren sind (Abs. 2). Erhebt der Inhaber der Pa- piere Einsprache gegen die Durchsuchung, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR). Die Bestimmung wird heute auch auf elektronische Datenträger an- gewandt (Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.3; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2). Nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung sind in Analogie zum ordentlichen Strafprozess auch im Verwaltungsstrafverfahren Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeug- nisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbe- hörden weder eingesehen noch verwendet werden (vgl. Art. 50 VStrR i.V.m. Art. 248 Abs. 1 sowie Art. 264 Abs. 1 und 2 StPO). Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme (oder Edition) von Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungs- rechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehör- den nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 und Art. 265 Abs. 2 lit. a–b StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom
23. Oktober 2017 E. 3.3; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2; zum Ganzen BGE 148 IV 221 E. 2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über die Zu- lässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Frist von 20 Tagen für die Einreichung des Entsiegelungsgesuchs gemäss Art. 248 Abs. 3 StPO findet im Verwaltungs- strafverfahren keine Anwendung (Urteile des Bundesgerichts 7B_1352/2024 vom 16. September 2025 E. 5,2; 1B_414/2013 vom 29. April 2014 E. 2.2; 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.2). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungs-ge- bot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2). Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Monate nach der Haus- durchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom
8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar angese- hen, wobei innerhalb dieser zwei Monate allerdings jeweils noch
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Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.8 vom 22. November 2018; BE.2013.4 vom 14. Oktober 2014 E. 1.3.3; BE.2013.7 vom 6. November 2013 E. 1.3.3; BE.2013.6 vom 29. Ok- tober 2013 E. 1.3.3; BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2018.13 vom 1. Februar 2019 E. 2.3). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkenn- baren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.8 vom
5. Dezember 2013 E. 1.4.3). 2.2 Die ESBK stellte das Entsiegelungsgesuch am 17. Oktober 2025, mithin in- nert weniger als 20 Tagen seit der Sicherstellung des Mobiltelefons und da- mit rechtzeitig.
3.
3.1 Der Gesuchsgegner verlangte die Siegelung telefonisch mit den Vorbringen, dass sich auf dem sichergestellten Mobiltelefon Daten/Kontaktdaten von Ge- schäftspartnern und unbeteiligten Dritten befinden würden (act. 1 S. 2 Rz. 3). 3.2
3.2.1 Sofern ein formgültiges und fristkonformes Siegelungsbegehren erfolgt ist und ein Entsiegelungsgesuch gestellt wird, haben Inhaber von sichergestell- ten Gegenständen und Aufzeichnungen, welche sich zur Wahrung ihrer ge- schützten Geheimnisrechte gegen deren Durchsuchung wenden, nach der Praxis des Bundesgerichtes die betreffenden Gründe spätestens im gericht- lichen Entsiegelungsverfahren substanziiert darzulegen, (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5, E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, E. 5.3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_394/2017 vom 17. Ja- nuar 2018, in BGE 144 IV 74 nicht publizierte E. 6). Die Strafbehörde darf ein offensichtlich unbegründetes oder missbräuchliches Siegelungsbegeh- ren direkt ablehnen bzw. darauf nicht eintreten, wenn klarerweise keine Sie- gelungsberechtigung besteht oder das Begehren offensichtlich verspätet ge- stellt wurde (Urteil des Bundesgerichts 7B_313/2024, in BGE 151 IV 30 nicht publizierte E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_303/2022 vom 19. Dezem- ber 2022 E. 2.4; 1B_284/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.4; 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.3).
Nach dem revidierten Art. 248 Abs. 1 StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024) kommen nur noch die in Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründe in Frage. Geschäftsgeheimnisse bzw. «Geschäftsschutzinteressen» fallen
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nicht darunter, das Bankkundengeheimnis (Art. 47 BankG) ebenfalls nicht (BGE 151 IV 175 E. 2.4.2; 151 IV 30 E. 2.4). 3.2.2 Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse sind zur Aussage verpflichtet. Die Verfahrensleitung kann sie von der Zeugnis- pflicht befreien, wenn sie glaubhaft machen können, dass das Geheimhal- tungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt (Art. 173 Abs. 2 StPO). Es hat heute als notorisch zu gelten, dass privat genutzte Smartphones in der Regel eine Vielzahl sensibler Daten enthalten, welche die höchstpersön- liche Sphäre ihrer Inhaberin respektive ihres Inhabers tangieren (Urteile des Bundesgerichts 7B_94/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 3.2.3; 7B_416/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 3.4). Dementsprechend ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass bei der (vollständigen) Durchsuchung von privat genutz- ten Smartphones persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind. Dies vermag für sich alleine indessen noch keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit auch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind, wie eben festgehalten, gerade nicht absolut geschützt, sondern nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Daraus folgt, dass im Entsiegelungsverfahren bei einem Mobilte- lefon ein vorgebrachtes Privatgeheimnis gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO nur dann schutzwürdig ist, wenn die Partei dartut oder ohne Weiteres er- kennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (Urteile des Bundesge- richts 7B_103/2024 vom 8. April 2024 E. 1.4; 1B_70/2021 vom 9. November 2021 E. 1.4; 1B_541/2021 vom 22. März 2022 E. 2.3; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7, zur Publikation bestimmt). 3.2.3 Der Gesuchsgegner verlangt die Siegelung für Daten, hinsichtlich deren die Siegelungsberechtigung nicht ihm zusteht («Daten/Kontaktdaten von Ge- schäftspartnern und unbeteiligten Dritten»). Auf das Siegelungsbegehren und damit auch das Entsiegelungsbegehren ist folglich nicht einzutreten. Dazu kommt, dass allfällige Geschäftsgeheimnisse keine in Art. 264 StPO geschützten Geheimnisse darstellen und damit einer Durchsuchung nicht entgegenstehen. Der Gesuchsgegner macht auch für die «unbeteiligten Drit- ten» inhaltlich keine Privatgeheimnisse geltend. Ohnehin stünden solche in- des einer Durchsuchung nicht entgegen (Art. 173 Abs. 2, 1. Satz StPO «sind zur Aussage verpflichtet»). Dies könnte nach dieser Bestimmung allenfalls
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der Fall sein, wenn das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. Soweit der Gesuchsgegner ausschliesslich Kontaktdaten konkret nennt, macht er damit offensichtlich noch kein über- wiegendes Interesse glaubhaft, das einer Durchsuchung entgegenstünde, er macht nicht mehr geltend, als bereits ohnehin notorisch ist. Reichte dies aus, um die Siegelung zu verlangen, wäre jedes Mobiltelefon zu siegeln. Die ESBK gab dem Gesuchsgegner ausreichend Gelegenheit, für das Siege- lungsbegehren relevante Geheimnisse anzurufen. Auch wenn die Fristen des Art. 248 StPO bezüglich Entsiegelungsgesuch (Abs. 3) und Frist für die Siegelung (Abs. 1 und 2, Fristen von drei Tagen) im VStrR nicht direkt an- wendbar sind, so sind sie doch Ausdruck des Beschleunigungsgebotes. An- gesichts dessen war die von der ESBK eingeräumte Frist von 10 Tagen, um die Siegelung zu verlangen, ausserordentlich grosszügig, was dem Ge- suchsgegner auch ermöglichte, sich kundig zu machen. Der Gesuchsgegner ist gehalten, verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich vorzu- bringen (BGE 143 V 66 E. 4.3). Er beliess es jedoch bei der genannten kur- zen mündlichen Begründung (vgl. act. 1.9), die keine Geheimnisse anruft, die einer Durchsuchung entgegenstünden. Auf das Entsiegelungsbegehren zum damit offensichtlich unbegründeten Siegelungsbegehren ist nicht einzu- treten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020), nach Art. 390 Abs. 2 StPO ohne Durchführung eines Schriftenwechsels.
3.3 Auf das Entsiegelungsgesuch ist nach dem Gesagten mangels gültig ver- langter Siegelung nicht einzutreten Die ESBK ist damit zu ermächtigen, die ab dem Mobiltelefon (Asservat U63442) sichergestellten Daten zu durchsu- chen und dafür die Siegel zu entfernen.
4. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. TPF 2024 187 E. 2.9), d.h. in der Strafuntersuchung Nr. 62-2025-076 der ESBK. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Die ab dem iPhone des Gesuchsgegners sichergestellten Daten werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses zur Durchsuchung und weiteren Verwendung an die ESBK herausgegeben. Die ESBK wird ermächtigt, dafür die Siegel zu entfernen.
2. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
Bellinzona, 6. Februar 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Eidgenössische Spielbankenkommission - A. - Bundesstrafgericht, Finanzabteilung
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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).