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BE.2025.10

Bundesstrafgericht · 2025-12-22 · Deutsch CH

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Sachverhalt

A. Am 13. Juni 2023 zeigte die Kantonspolizei Zürich (nachfolgend «Kapo ZH») dem Sekretariat der Eidgenössischen Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») ihren Rapport vom 8. Juni 2023 an und ersuchte um Ausstellung eines Durchsuchungsbefehls betreffend B. und A. Ihren Antrag begründete die Kapo ZH damit, dass B. und A. mittels der Online-Plattform «[…]» Poker- turniere mit Geldeinsätzen veranstalten würden. Mit Rapport vom 18. Januar 2024 teilte die Kapo ZH der ESBK mit, B. und A. seien weiterhin aktiv und würden regelmässig neue «Poker-Clubs» eröffnen, wofür verschiedene Apps bestehen würden (BE.2024.5, act. 1.3 und act. 1.4). In der Folge eröff- nete die ESBK gegen B. und A. eine verwaltungsstrafrechtliche Untersu- chung wegen des Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51).

B. Gestützt auf den Durchsuchungsbefehl des Leiters des ESBK vom 6. Feb- ruar 2024 (BE.2024.5, act. 1.1) durchsuchte die Kapo ZH am 26. März 2024 die Privaträumlichkeiten von A. und B. und stellte dabei diverse Geräte sowie Dokumente sicher. Aufgrund der von A. anlässlich der Hausdurchsuchung verlangten Siegelung wurden die sichergestellten Geräte und Dokumente sogleich gesiegelt (BE.2024.5, act. 1.2).

C. Die ESBK gelangte mit Gesuch vom 27. März 2024 an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts und ersuchte um Ermächtigung, die bei A. si- chergestellten Gegenstände U64367 (Mobiltelefon, iPhone, eingeschaltet), U64368 (Mobiltelefon, Samsung, eingeschaltet), U64369 (Tablet, iPad, ein- geschaltet), U64370 (Notebook, Acer, ausgeschaltet), U64372 (PC, Marke unbekannt, ausgeschaltet), U64373 (PC, iMac, ausgeschaltet), U64374 (2 Festplatten), U64375 (Zettel/Notizen «Spieleranteile») und U64376 (Tab- lett, iPad, eingeschaltet) zu entsiegeln und zu durchsuchen. Eventualiter sei die ESBK zu ermächtigen, die auf Anordnung des Bundesstrafgerichts er- stellten forensischen Kopien der gesicherten Daten der Mobiltelefone (U64367 und U64368) zu durchsuchen. Zudem ersuchte die ESBK u.a. um unverzügliche Erstellung einer forensischen Kopie der sich auf den Mobilte- lefonen U64367 und U64368 befindlichen Daten (BE.2024.5, act. 1).

D. Daraufhin eröffnete die Beschwerdekammer das Entsiegelungsverfahren BE.2024.5 sowie das Nebenverfahren BP.2024.35 und beauftragte das

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Bundesamt für Polizei fedpol (nachfolgend «Fedpol») mit Schreiben vom

28. März 2024, je zwei forensische Kopien der Mobiltelefone U64367 und U64368 zu erstellen (BP.2024.35, act. 2).

E. Das Fedpol erstellte die forensischen Datensicherungen der beiden Mobilte- lefone (U64367 und U64368) auf zwei verschlüsselten Festplatten, versie- gelte diese und stellte die Kopien sowie die Originale dem Bundesstrafge- richt zusammen mit seinem Bericht zur forensischen Sicherung vom 3. April 2024 am 11. April 2024 zu (act. 3). Der Bericht des Fedpol vom 3. April 2024 wurde A. gleichentags zur Kenntnisnahme zugestellt (BE.2024.5, act. 4 und 5).

F. Das Schreiben vom 28. März 2024, mit welchem die Beschwerdekammer A. eine Frist zur Einreichung einer Gesuchsantwort angesetzt hatte, wurde dem Gericht am 16. April 2024 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert (BE.2024.5, act. 2 und 6). Daraufhin stellte das Gericht A. am 17. April 2024 eine Kopie des Schreibens vom 28. März 2024 mit A-Post zu (BE.2024.5, act. 7). Nachdem A. sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen liess, trat die Beschwerdekammer auf das Entsiegelungsgesuch mit Beschluss BE.2024.5 vom 22. April 2024 nicht ein und ordnete die Übergabe der si- chergestellten Asservate resp. der forensischen Kopien derselben zur wei- teren Verwendung an die ESBK an (BE.2024.5, act. 8).

G. Mit E-Mail vom 13. Mai 2024 teilte das Fedpol der Beschwerdekammer mit, dass die Kapo ZH ihm am 27. März 2024 zahlreiche gesiegelte Asservate übergeben habe, dies angeblich in Absprache mit dem Gericht und der ESBK. Da das Fedpol vom Gericht lediglich den Auftrag erteilt erhalten habe, die beiden Mobiltelefone (U64367 und U64368) zu entsiegeln, bat das Fed- pol um Mitteilung, ob es einen Auftrag geben werde oder ob die Asservate dem Gericht oder ESBK retourniert werden könnten (BE.2024.5, act. 10).

H. Bezugnehmend auf die E-Mail vom 13. Mai 2024 bat die Beschwerdekam- mer das Fedpol, die Asservate aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist vor- erst weiter bei ihm aufzubewahren und stellte in Aussicht, das Fedpol Anfang Juni 2024 über das weitere Vorgehen zu informieren (BE.2024.5, act. 12).

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I. Mit Eingabe vom 17. Mai 2024 liess A. gegen den Beschluss BE.2024.5 vom

22. April 2024 beim Bundesgericht Beschwerde erheben (BE.2024.5, act. 14.1).

J. Am 11. Juni 2024 orientierte die Beschwerdekammer das Fedpol über die erhobene Beschwerde und kam mit dem Fedpol überein, dass das Fedpol die ihm von der Kapo ZH zugestellten drei Schachteln der Beschwerdekam- mer bei der nächsten Fahrgelegenheit in den Kanton Tessin persönlich über- geben werde (BP.2024.35, act. 4). Eine Übergabe der Asservate an die Be- schwerdekammer ist bis dato nicht erfolgt.

K. Das Bundesgericht hiess die von A. erhobene Beschwerde mit Urteil 7B_556/2024 vom 12. Mai 2025 (Posteingang: 3. Juni 2025) gut, hob den Beschluss BE.2024.5 vom 22. April 2024 aufgrund einer Gehörsverletzung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdekammer zu- rück (act. 1). In der Folge eröffnete die Beschwerdekammer das vorliegende Entsiegelungsverfahren BE.2025.10, teilte dies den Parteien mit Schreiben vom 4. Juni 2025 mit und wies darauf hin, dass die Akten des Verfahrens BE.2024.5 beigezogen würden. Zugleich wurde A. eingeladen, sich zum Ent- siegelungsgesuch vom 27. März 2024 zu äussern (act. 3).

L. A. nahm mit Eingabe vom 16. Juni 2025 Stellung und ersuchte im Hauptbe- gehren um Abweisung des Entsiegelungsgesuchs vom 27. März 2024. Eventualiter sei das Entsiegelungsgesuch betreffend die Asservate U64367 und U64368 gutzuheissen und über alle anderen Asservate abzuweisen. Be- treffend die Asservate U64367 und U64368 sei eine Triage anzuordnen und es seien sämtliche Dateien, Bilder, Videos oder Nachrichten, welche keinen Bezug zu Pokerspielen aufweisen, weiterhin versiegelt zu halten sowie von den parteiöffentlichen Verfahrensakten auszuschliessen. Dies erfasse ins- besondere die WhatsApp-Chatverläufe mit der darin erwähnten Bezeich- nung. Ferner ersucht A. um Abweisung der prozessualen Anträge der ESBK, soweit darauf noch eingetreten werden könne, und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege und -verteidigung zu gewähren (act. 4).

M. Mit Eingaben vom 4. und 18. Juli 2025 hielten die Parteien an ihren im Ge- such resp. in der Gesuchsantwort gestellten Begehren fest (act. 8, 10). Das Schreiben vom 23. Juli 2025, mit welchem die ESBK sich zur Duplik vom

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18. Juli 2025 unaufgefordert vernehmen liess, wurde A. am 25. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 12, 13).

N. Der Rechtsvertreter von A. teilte der Beschwerdekammer mit Schreiben vom

31. Juli 2025 mit, dass während sich sein Mandant im Urlaub auf Teneriffa befunden habe, am 30. und 31. Juli 2025 auf dessen Mobiltelefon die Mel- dung erschienen sei, wonach sich jemand mittels der beiden sichergestellten iPads (U64369 und U64376) an seinen Apple-Account mehrfach angemeldet habe, wobei als Ortangabe der Anmeldung «Guisanplatz 1A, 3014 Bern» angezeigt worden sei. Sein Rechtsvertreter habe den Verfahrensleiter bei der ESBK damit am 31. Juli 2025 konfrontiert, der ihm bestätigt habe, dass sich die Geräte im Einflussbereich des Fedpol befinden würden, d.h. am Guisanplatz 1A in Bern. Der Untersuchungsleiter habe mitgeteilt, dass das Fedpol ihm keine Auskunft erteilen könne, weshalb er ihn an das Bun- desstrafgericht verwiesen habe. Nachdem nicht ausgeschlossen werden könne, dass auf die sichergestellten Geräte unberechtigt Zugriff genommen worden sei und die sich darauf befindlichen Daten kontaminiert worden sein und deshalb einem Beweisverwertungsverbot unterliegen könnten, stelle sich die Frage, ob das Entsiegelungsgesuch nicht hinfällig geworden sei (act. 14). Daraufhin forderte die Beschwerdekammer die ESBK und das Fed- pol mit Schreiben vom 5. August 2025 auf, hierzu Stellung zu nehmen (act. 15).

O. Der Verfahrensleiter der ESBK liess sich zur Eingabe von A. vom 31. Juli 2025 mit Schreiben vom 7. August 2025 vernehmen (act. 16). Das Fedpol nahm zum Schreiben von A. mit E-Mail vom 11. August 2025 Stellung, wo- raufhin die Beschwerdekammer dem Fedpol mitteilte, dass die E-Mail vom

11. August 2025 den Formerfordernissen nicht entspreche (act. 17 und 18). In der Folge reichte das Fedpol seine Stellungnahme vom 13. August 2025 auf dem Postweg ein (act. 21). Die Stellungnahmen wurden A. mit Schreiben vom 14. August 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 22).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar, wobei das Sekretariat der ESBK verfolgende und die ESBK urteilende Behörde ist (Art. 134 Abs. 2 BGS). Die Verfolgung und die Beurteilung der Straftaten im Zusammenhang mit den anderen Geldspielen obliegen den Kantonen (Art. 135 Abs. 1 BGS).

E. 1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be- stimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).

E. 2.1 Die Durchsuchung von «Papieren» (bzw. von Aufzeichnungen und Gegen- ständen oder Datenträgern; BGE 139 IV 246 E. 3.2, Urteil des Bundes- gerichts 1B_461/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.2) hat mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu erfolgen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften da- runter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR ist dem Inhaber der Papiere, wenn immer möglich, Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Dabei führt die Siegelung rechtlich zu einem (einstweiligen) Durchsuchungsverbot (JEKER, Basler Kommentar, 2020, Art. 50 VStrR N. 52). Die Bestimmung wird heute auch auf elektronische Datenträger angewandt (vgl. die Urteile des Bundesge- richts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.3 und 1B_487/2018 vom

E. 2.2 Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsge- suchs analog dem Art. 248 Abs. 3 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen (JEKER, a.a.O., Art. 50 VStrR N. 62). Erfolgt ein Entsie- gelungsgesuch knapp anderthalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen genügend Rech- nung getragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate allerdings jeweils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (siehe die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.8 vom 22. November 2018; BE.2013.4 vom 14. Oktober 2014 E. 1.3.3; BE.2013.7 vom 6. November 2013 E. 1.3.3; BE.2013.6 vom 29. Ok- tober 2013 E. 1.3.3; BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2018.13 vom 1. Februar 2019 E. 2.3). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkenn- baren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.8 vom

5. Dezember 2013 E. 1.4.3).

E. 2.3 Vorliegend verlangte der Gesuchsgegner die Siegelung der sichergestellten Geräte und Dokumente anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. März 2024 (BE.2024.5, act. 1.2). Als deren Inhaber ist er hierzu legitimiert. Das bereits einen Tag danach gestellte Entsiegelungsgesuch der Gesuchstelle- rin ist rechtzeitig erfolgt. Auf das Entsiegelungsgesuch ist somit einzutreten.

3.

3.1 Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer ist bei Entsiegelungsge- suchen in einem ersten Schritt die Rechtmässigkeit der Durchsuchung im Grundsatz zu prüfen, und, bejahendenfalls, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Daraus folgt, dass auch allgemeine Einwände gegen die Durchsuchung einen Grund für die Siege- lung darstellen, mithin die Siegelung auch aus Gründen mangelnden Tatver- dachts sowie wegen fehlender Beweisrelevanz verlangt werden kann, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Unter- suchungsbehörde in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern (BGE 140 IV 28 E. 4.3.6; Urteil des Bundesgerichts 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.2 f.; Beschluss des Bundesstrafge- richts BE.2021.1 vom 31. März 2022 E. 7).

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3.2

3.2.1 Bei der Durchsuchung handelt es sich um eine in Art. 50 VStrR geregelte Zwangsmassnahme. Als Zwangsmassnahme bedingt die Durchsuchung einen hinreichenden Tatverdacht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Daher ist im Entsiegelungsentscheid vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatver- dacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu be- darf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detail- liert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stüt- zen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2021.1 vom 31. März 2022 E. 8.1). 3.2.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprü- fung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämt- licher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Be- streitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene an- dere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bis- herigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 150 IV 239 E. 3.4; 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Entsiegelungsgericht weder ein eigentliches Beweisver- fahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (Ur- teile des Bundesgerichts 7B_161/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 2.2; 1B_ 208/2022 vom 14. April 2023 E. 3.1; BGE 143 IV 330 E. 2.1 betreffend den dringenden Tatverdacht im Haftverfahren; zum Ganzen BGE 150 IV 239 E. 3.2). 3.3

3.3.1 Im Hausdurchsuchungsbefehl vom 6. Februar 2024 (BE.2024.5, act. 1.1) wurde unter Verweis auf den Anzeigerapport der Kapo ZH vom 8. Juni 2023 und Ergänzungsrapport vom 18. Januar 2024 ausgeführt, dass gestützt auf die Ermittlungsergebnisse der Verdacht bestehe, B. und der Gesuchsgegner würden mittels der Online-Plattform «[…]» Pokerturniere mit Geldeinsätzen veranstalten. Die Spielenden würden eine entsprechende Mobile-App her- unterlagen und via Bezahl-Apps oder Bargeldübergabe an B. Geldeinsatz

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zwecks Teilnahme am Pokerturnier leisten. Daraufhin schalte B. die jeweilige Teilnahmemöglichkeit am Online-Pokerturnier frei. Bei B. handle es sich mut- masslich um den «Chef und Inhaber» der Poker-Plattform, der Gesuchsgeg- ner fungiere als «Agent» bzw. Vermittler. Aufgrund der erhobenen Beweis- mittel, namentlich aus den erhobenen WhatsApp-Chatverläufen ergebe sich, dass Teilnahmeeinsätze bzw. «Buy-In» Beträge von bis zu Fr. 1'000.-- ge- leistet worden seien. Gemäss den Abklärungen der Kapo ZH vom 18. Januar 2024 seien B. und der Gesuchsgegner weiterhin aktiv und würden regelmäs- sig neue «Poker-Clubs» eröffnen, wofür verschiedene Apps bestehen wür- den. Die Anzahl der Spielenden habe sich zwischenzeitlich erhöht, da die Betreiber mittlerweile eine Vertrauensbasis aufgebaut hätten. Ein weiterer WhatsApp-Chatverlauf zeige, dass der Gesuchsgegner im Januar 2024 Werbung bzw. Einladungen zu illegalen Pokerspielen auf «[…]» weitergelei- tet habe. Der Einladungstext habe u.a. wie folgt gelautet: «Wir starten mit einem coolen welcome freeroll am 14.01.2024 um 15 Uhr mit 1000 CHF ga- rantiert!», «Cash tische werden anschliessend direkt eröffnet». 3.3.2 Zur Rolle des Gesuchsgegners führt die Gesuchstellerin in der Gesuchsrep- lik (act. 8, S. 3) ergänzend aus, dass die Kapo ZH anlässlich der Hausdurch- suchung bei B. eine Abrechnungstabelle festgestellt habe, die eine umfang- reiche Abrechnung aller Spieler und Organisatoren aufweise und u.a. «A.» einen Gewinnanteil von Fr. 8'669.96 zuspreche. Auf dem Mobiltelefon von B. seien innerhalb der App «Notizen» weitere Abrechnungen mit Gewinnauftei- lungen festgestellt worden, darunter «Prozentaufteilung Mr. C.: […] 14'575.- A. 25%» oder «Prozentaufteilung aufgrund D.'s Cash Zusage: […] 11'660.- A. 20%». Laut der Aussage von B. habe der Gesuchsgegner als Mitorgani- sator der vorgeworfenen (Online-)Pokerturniere fungiert und sie beide seien für die Abrechnung der Pokerspiele verantwortlich gewesen. Nebst dem Ge- suchsgegner seien weitere zwei Personen in die Spielorganisation involviert gewesen und sie hätten alle den Pokerclub «[…]» auf der App «[…]» eröffnet und gemeinsam betrieben, wobei jeder von ihnen für die Pokerspiele ange- worben habe. Gewinnanteile hätten aus sog. «Rake» resultiert und die Ge- winne aus den Pokerspielen seien prozentual auf die Organisatoren aufge- teilt worden, was ca. 25% für jeden gewesen seien. Laut B. werde auch auf anderen Apps online Poker gespielt. Er und der Gesuchsgegner seien auf der Poker-App «[…]» erneut aktiv gewesen, wobei der Gesuchsgegner auch dabei für den operativen Teil (mit-)verantwortlich gewesen sei. Laut der Ge- suchstellerin sei ihr diese Plattform im Zusammenhang mit illegalen Spiel- bankenspielen bekannt. Des Weiteren führte die Gesuchstellerin replicando aus, dass am 12. Juli 2024 im Lokal «[…]» an der Z.-Strasse in Y. eine Gastgewerbekontrolle durchgeführt worden sei, anlässlich welcher mindestens vier Pokertische

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und die dazugehörigen Pokerutensilien festgestellt worden seien. Am 19. Juli 2024 habe die Kapo ZH ein anonymes Schreiben erhalten, wonach im Lokal «[…]» regelmässig Pokerspiele mit Geldeinsätzen stattfinden würden. Ge- stützt auf die dem Schreiben beigelegten Flyer sei festgestellt worden, dass es sich dabei um «grosse» Pokerturniere handle und die auf den Flyern an- gegebene Telefonnummer auf den Gesuchsgegner laute. Ferner hätten die Ermittlungen ergeben, dass der Gesuchsgegner am 25. März 2024, mithin bereits vor der Hausdurchsuchung vom 26. März 2024 die E. GmbH mit dem Geschäftszweck «Planung, Organisation und Durchführung von Pokerver- anstaltungen» habe ins Handelsregister eintragen lassen. Gemäss Mietver- trag vom 24. April 2024 habe der Gesuchsgegner die Räumlichkeiten an der Z.-Strasse in Y. für die E. GmbH gemietet, wobei als Verwendungszweck der Räumlichkeiten «Pokerturniere» angegeben worden sei. Aufgrund des Ver- dachts, dass der Gesuchsgegner im Lokal «[…]» (erneut) Spielbankenspiele ohne die dafür nötigen Konzessionen durchführe, organisiere oder zur Ver- fügung stelle, habe die Gesuchstellerin in der hängigen Untersuchung Nr. 62-2024-007 am 7. August 2024 einen Hausdurchsuchungsbefehl erlas- sen. Am 11. Oktober 2024 seien die Räumlichkeiten durchsucht worden, wo- bei im Zeitpunkt des Zugriffs festgestellt worden sei, dass an zwei Pokerti- schen ein sog. «Cash-Game» mit 14 Pokerspielenden stattgefunden habe, was den Verdacht betreffend die Durchführung von illegalen Pokerturnieren bestätige. 3.4 Die Kapo ZH hatte bereits diverse Ermittlungen vorgenommen, bevor sie die Gesuchstellerin im Juni 2023 resp. Januar 2024 um Ausstellung eines Haus- durchsuchungsbefehls ersucht hat. Insbesondere gab F. gegenüber der Kapo ZH am 15. Dezember 2022 an, den Gesuchsgegner bei einem Poker Cash Game kennengelernt zu haben, und nachdem ein Vertrauensverhältnis aufgebaut worden sei, habe der Gesuchsgegner sie gefragt, ob sie auf der App «[…]» Poker mit Geldeinsätzen spielen möchte. Nach Herunterladen der entsprechenden App habe sie sich mit einem Fantasienamen angemel- det, woraufhin es zu einem Treffen mit B. gekommen sei, anlässlich welchem sie B. Fr. 1'000.-- übergeben habe. Danach habe B. F. einen Club Code ge- sendet, mit welchem sie die App habe freischalten können. Nachdem F. das Guthaben aufgebraucht hatte, habe sie B. gebeten, ihr nochmals ein Gutha- ben freizuschalten. Da B. nur gegen Vorauszahlung Guthaben freischalte, habe sich F. bei ihm beschwert, bis sie gesperrt worden sei. Hinsichtlich der Bezahlmöglichkeiten gab F. an, dass für die Teilnahme an Pokerspielen über folgende Arten Beiträge bezahlt werden könnten: 1) Direktbezahlung in Bar bei B. oder beim Gesuchsgegner; 2) per Twint an B. oder an den Gesuchs- gegner; 3) per Revolut an B. und 4) durch eine Drittperson, welche als Ku- rierfahrer das Spielgeld abhole. Ausserdem hat F. der Kapo ZH eine Kurz- sequenz eines Pokerspiels gezeigt, welche sie auf ihrem Mobiltelefon

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sichern konnte, die den Anmeldevorgang bis zur Auswahl der Gruppe zeigt. Anhand des Chatverlaufs geht die Kapo ZH davon aus, dass F. um mehr als Fr. 1'000.-- gespielt hat (BE.2024.5, act. 1.3). Angesichts der belastenden Aussagen von F. und den gesicherten Nachrichtenverläufen und den Fotos von der Plattform, stützte sich der Hausdurchsuchungsbefehl vom 6. Februar 2024 auf den hinreichenden Tatverdacht, wonach die Beschuldigten Spiel- bankenspiele ohne die dafür nötigen Konzessionen durchführen, organisie- ren oder zur Verfügung stellen. Dabei ergab sich die Tatbeteiligung des Ge- suchsgegners bereits aus den Ermittlungen der Kapo ZH im Jahr 2023. Sein massgeblicher Beitrag zur Organisation und Durchführung der illegalen Spielbankenspiele ergibt sich überdies aus den auf dem Mobiltelefon von B. sichergestellten Chatverläufen und Notizen sowie seinen belastenden Aus- sagen (vgl. E. 3.3.2). Damit bestehen ausreichende Hinweise darauf, dass der Gesuchsgegner zusammen mit B. und weiteren Personen zwischen September 2023 und Januar 2024 illegale Online-Pokerturniere gegen eine Gewinnbeteiligung organisiert und durchgeführt haben könnte.

3.5 Aus dem Gesagten folgt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des Haus- durchsuchungsbefehls am 6. Februar 2024 im Zusammenhang mit der On- line-Plattform «[…]» ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich Art. 130 Abs. 1 lit. a und Art. 130 Abs. 2 BGS gegeben war. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob sich der hinreichende Tatver- dacht nach der Hausdurchsuchung vom 26. März 2024 verdichtet hat, resp., ob er auch in Bezug auf den Sachverhaltskomplex «Lokal […]» zu bejahen wäre (vgl. supra E. 3.3.2).

4.

4.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durch- suchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Be- deutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwie- fern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und ein- zelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrens- erheblich sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1).

Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Ver- siegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, ha- ben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benen- nen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit

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der Strafuntersuchung aufweisen (Urteile des Bundesgerichts 7B_950/2024 vom 15. November 2024 E. 2.4 zur Publikation vorgesehen; 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 3.2; 1B_473/2022 vom 12. April 2023 E. 3.1; 1B_565/2022 vom 19. Januar 2023 E. 3.1; 1B_369/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.2; 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1). Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Doku- menten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine, nicht publiziert in BGE 139 IV 246; gleiches gilt in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1). Der Inhaber der sichergestellten Unterlagen hat im Entsiegelungs- verfahren nicht nur die Schriften bzw. Datenträger zu benennen, die seiner Ansicht nach der Versiegelung und Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen, sondern auch die Berufs-, Privat- oder Geschäfts- geheimnisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_671/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1 m.w.H.).

4.2 Der Gesuchsgegner macht geltend, er habe die sichergestellten Datenträger und insbesondere die zwei Mobiltelefone grundsätzlich privat genutzt, wes- halb sich darauf private bzw. intime Tatsachen aus dem Leben des Gesuchs- gegners oder ihm nahestehender Drittpersonen befinden würden, die in kei- nem Zusammenhang mit der geführten Untersuchung stünden. Aus diesem Grund habe er die Siegelung der Asservate anlässlich der Hausdurchsu- chung verlangt. Die Sicherstellung der Asservate habe in seiner Privatwoh- nung stattgefunden, entsprechend sei von einer privaten Nutzung der sicher- gestellten Datenträger auszugehen. Des Weiteren führe die Gesuchstellerin im Gesuch lediglich aus, inwiefern sie die Asservate U64367 und U64368 als untersuchungsrelevant erachte, nicht jedoch, weshalb dies auch für die übrigen Asservate gelte. Aus dem Entsiegelungsgesuch gehe auch nicht hervor, aufgrund welcher Verdachtsmomente eine Durchsuchung der Mobil- telefone stattfinden müsste. Eventualiter seien die beiden Mobiltelefone zu triagieren, da sich darauf Daten befinden würden, die keinen Bezug zu Po- kerspielen hätten. Sein privates Geheimhaltungsinteresse an diesen Chat- verläufen überwiege gegenüber dem Aufklärungsinteresse der Untersu- chung. Ferner stellt sich der Gesuchsgegner auf den Standpunkt, dass sich die privaten Geheimnisse auf den Geräten in Schrift-, Bild-, Video- und Au- dioform befinden würden und eine weitergehende Spezifizierung einer unzu- lässigen und unzumutbaren Offenbarung dieser Geheimnisse gleichkomme (act. 4, S. 5 ff.; act. 10, S. 6 ff.).

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4.3 Die Entsiegelung ist zur Klärung des Tatverdachts geeignet, wenn die gesiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände für die Strafuntersuchung potenziell beweiserheblich sind (Urteil des Bundesgerichts 7B_211/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4.1). Das Bundesgericht hat seine diesbezügliche Recht- sprechung kürzlich wie folgt präzisiert: Die potenzielle Beweiserheblichkeit ist nicht für die Gesamtheit der sichergestellten Elemente, sondern für alle Sicherstellungen (z.B. Aktenordner, privates Mobiltelefon, geschäftliches Mobiltelefon, Laptop, Tablet) einzeln zu prüfen (GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, Rz. 498). Entsprechend sind diejenigen Sicherstellungen, die für die Strafuntersuchung offensichtlich irrelevant erscheinen (z.B. ein unbestrittenermassen rein privat genutztes Mobiltelefon, wenn ausschliess- lich Straftaten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit untersucht wer- den), nicht zu entsiegeln (vgl. BGE 141 IV 77 E. 4.3). Demgegenüber ist nicht zu prüfen, ob die als grundsätzlich untersuchungsrelevant erachteten Sicherstellungen (z.B. ein Mobiltelefon) ihrerseits Teilmengen enthalten (z.B. einzelne Fotos oder Videos), die für das Verfahren als irrelevant erscheinen (GRAF, a.a.O., Rz. 498 und 513). Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, dass bei der Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen auch Inhalte gesichtet werden, die sich in der Folge als für die Untersuchung be- deutungslos erweisen, da eine vorausgehende detaillierte Prüfung aller si- chergestellter Aufzeichnungen und Gegenstände durch das Zwangsmass- nahmengericht nicht praktikabel wäre. Die Strafverfolgungsbehörde hat sich bei dieser Durchsuchung indessen von Amtes wegen strikt auf die Suche nach verfahrensrelevanten Inhalten zu beschränken und darf bloss solche formell beschlagnahmen und zu den Verfahrensakten nehmen (Urteile des Bundesgerichts 7B_31/2025 vom 13. August 2025 E. 2.5.3 zur Publikation bestimmt; 7B_1146/2024 vom 8. April 2025 E. 2.5).

4.4 Wie vorgängig dargelegt, ist gestützt auf die bisherigen Ermittlungsergeb- nisse von massgeblicher Beteiligung des Gesuchsgegners am Betrieb mut- masslich illegaler Online-Spielbankenspiele auszugehen (supra E. 3.4). Die Gesuchstellerin legte sowohl im Entsiegelungsgesuch (BE.2024.5, act. 1, S. 7 f.) als auch in der Replik (act. 8, S. 6) nachvollziehbar dar, weshalb die in den Privaträumlichkeiten des Gesuchsgegners sichergestellten Geräte ei- nen Konnex zum untersuchenden Sachverhalt aufweisen. Wie die Gesuch- stellerin ausführt, steht gestützt die Ermittlungsergebnisse der Kapo ZH fest, dass auf der Plattform «[…]» online Pokerspiele angeboten und die «Buy- In» Beträge von den Spielern u.a. auf elektronischem Weg geleistet werden. Dass die Organisation solcher Spiele und die Entgegennahme der Einsätze üblicherweise mit privaten Geräten (Notebooks, PCs, Tablets und Mobiltele- fone) erfolgt, ist aus der Praxis bekannt, was auch die vorliegenden Ermitt- lungsergebnisse (insb. Chatverläufe und Notizen auf dem Mobiltelefon des

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Mitbeschuldigten) belegen. Hinzu kommt der Umstand, dass nebst der mut- masslich vom Gesuchsgegner online versendeten Werbung für nicht bewil- ligte Online-Geldspiele auch das Vertrauensverhältnis, welches der Ge- suchsgegner zu den Pokerspielern aufgebaut haben soll, um sie anschlies- send zur Leistung von Einsätzen auf der App «[…]» zu bewegen, laut Aus- sage von F. ebenfalls auf online Plattformen aufgebaut werde (supra E. 3.4). Schliesslich wies die Kapo ZH in ihrem Rapport vom 13. Juni 2023 darauf hin, dass zum damaligen Zeitpunkt der Betreiber und Programmierer der App «[…]» unbekannt gewesen sei (BE.2024.5, act. 1.3, S. 3). Die sicher- stellten Geräte können allenfalls auch zur Klärung dieser Fragen von Nutzen sein. Das Gesagte gilt sinngemäss in Bezug auf die sichergestellten Zet- tel/Notizen mit der Bezeichnung «Spieleranteile» (Asservat U64375) sowie die zwei Festplatten (U64374). Nach dem Gesagten ist zu erwarten, dass in den sichergestellten Geräten und Dokumenten erhebliche Beweismittel zu finden sind.

Der Gesuchsgegner macht hingegen keine konkreten Ausführungen zu den geltend gemachten Privatgeheimnissen und legt insbesondere nicht dar, in- wiefern diese gegenüber dem Aufklärungsinteresse überwiegen. Seine le- diglich allgemein gehaltenen Ausführungen reichen hierfür nicht aus. Viel- mehr bestätigt er mit seinen Ausführungen implizit, dass sich auf den sicher- gestellten Geräten und insbesondere auf den beiden Mobiltelefonen Daten befinden, die im Zusammenhang mit den organisierten Pokerspielen stehen könnten, weshalb er um richterliche Triage ersucht. Die sichergestellten Ge- räte sind für die Untersuchung nicht offensichtlich irrelevant und es ist des- halb nicht zu prüfen, ob sich auf den Geräten auch Daten befinden, die für das Verwaltungsstrafverfahren irrelevant sein könnten (vgl. E. 4.3). Es wird an der Gesuchstellerin sein, die Sicherstellungen zu sichten und daraus das für die Strafuntersuchung Wesentliche zu beschlagnahmen.

5.

5.1 Schliesslich ist auf den Einwand des Gesuchsgegners einzugehen, wonach die iPads (Asservate U64369 und U64376) aufgrund unberechtigten Zugriffs als Beweismittel unverwertbar seien und das Entsiegelungsgesuch deshalb hinfällig geworden sei (act. 14; s.a. Sachverhalt Bst. N).

5.2

5.2.1 Der Verfahrensleiter liess sich zum Vorwurf des Gesuchsgegners mit Schrei- ben vom 7. August 2025 vernehmen und bestätigte die vom Gesuchsgegner im Schreiben vom 31. Juli 2025 dargelegte Kommunikation zwischen ihm und dessen Rechtsvertreter. Inhaltlich führte der Verfahrensleiter aus, ihm

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sei gänzlich unbekannt, ob und in welchem Umfang das Fedpol Handlungen an den gesiegelten Geräten vorgenommen habe. Von dieser Thematik habe er erstmalig und einzig durch die Anfrage des Rechtsvertreters des Gesuchs- gegners erfahren. Die Gesuchstellerin sei aufgrund der hängigen Siegelung von jeglichem Zugang zu den sichergestellten Gerätschaften ausgeschlos- sen gewesen und habe gegenüber dem Fedpol zu keinem Zeitpunkt über eine Weisungsbefugnis verfügt. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass das Fedpol tatsächlich Handlungen an den gesiegelten Gerätschaften vor- genommen habe, habe die Gesuchstellerin in die gesiegelten Daten keine Einsicht gehabt, womit der Sinn und der (Schutz-)Zweck der Siegelung an sich durchgehend gewährleistet geblieben sei. Deshalb sei nicht auf ein Be- weisverwertungsverbot zu schliessen. Sollte das Gericht aber wegen unbe- rechtigter Zugriffe auf Unverwertbarkeit schliessen, würde sich diese nur auf die Asservate U64369 und U64376 beziehen (act. 16). 5.2.2 In seiner Stellungnahme vom 13. August 2025 führte das Fedpol aus, dass die beiden iPads U64369 und U64376 dem Fedpol am 27. März 2024 zu- sammen mit anderen Asservaten durch die Kapo ZH am Sitz des Fedpol in gesiegeltem Zustand ausgehändigt worden seien. Sie würden seither in ei- nem zugangsgeschützten Systemraum am Guisanplatz 1a in Bern gelagert. Das Bundesstrafgericht habe in Bezug auf die beiden Asservate keine Auf- träge zur Entsiegelung und forensischen Datensicherung erteilt und das Fed- pol habe seit Erhalt keinerlei Manipulationen mit oder an den Geräten vorge- nommen. Die beiden iPads hätten sich bei der Sicherstellung angeblich im eingeschalteten Zustand befunden und um die Möglichkeit einer allfällig an- zuordnenden Datenextraktion zu erhalten, würden die Asservate seit Erhalt konstant mit Strom versorg. Der genaue Zustand der Asservate im versie- gelten Behältnis sei dem Fedpol allerdings aufgrund der Siegelung nicht be- kannt. Die Funktionalität, über Bluetooth, automatisch und ohne menschli- ches Zutun Verbindungen zu anderen Geräten aufzubauen (Apple Find My Network) und darüber u.a. Positionsdaten zu versenden, hätten nicht nur Apple Geräte. Diese Funktionalität funktioniere auch bei Geräten, die sich im Flugmodus befinden würden (act. 21). Die Unversehrtheit der Siegel der bei- den Asservate U64369 und U64376 belegte das Fedpol mit zwei Bildern, auf welchen ersichtlich ist, dass die von der Kapo ZH angebrachten Siegel intakt sind (act. 21.1). 5.3

5.3.1 Wird die Siegelung gültig beantragt, muss die Strafverfolgungsbehörde die fraglichen sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände siegeln. Die Siegelung bewirkt ein einstweiliges Durchsuchungs- und Verwertungsverbot und ist zugleich ein physischer Vorgang, bei welchem die Strafverfolgungs- behörden die sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände in einer Art

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und Weise zu verpacken haben, die den Zugriff auf diese Aufzeichnungen ohne Brechen des Siegels verunmöglicht (Urteil des Bundesgerichts 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 2.2.2, zur Publikation vorgesehen; Urteil des Bundesgerichts 7B_127/2022 vom 5. April 2024 E. 3.3). Das Zwangs- massnahmengericht hat im Entsiegelungsverfahren auch zu prüfen, ob die Strafbehörden die Vorschriften über die Siegelung eingehalten haben (Urteil des Bundesgerichts 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 2.2.2). Zweck der Siegelung ist es mit Blick auf die entsprechenden Grund- und Verfahrens- rechte des Beschuldigten, jegliche Gelegenheit für die Untersuchungsbe- hörde zur Kenntnisnahme der sichergestellten Daten auszuschliessen, bevor ein Gericht über die Zulässigkeit des Zugangs zu diesen Daten ent- schieden hat (BGE 148 IV 221 E. 2.5). 5.3.2 Im Strafprozess ist die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln grund- sätzlich dem Sachgericht bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten. Lediglich ausnahmsweise kann bereits im Untersuchungs- verfahren ein abschliessender Entscheid über die Frage erreicht werden. Insbesondere darf das Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungspro- zess im Vorverfahren (Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO) nur dann abschliessend über Verwertungsverbote gemäss Art. 140 und 141 StPO entscheiden, wenn die Unverwertbarkeit offensichtlich ist; andernfalls können solche Verbote in diesem Prozess nicht durchgesetzt werden (BGE 148 IV 221 E. 4.1; 143 IV 387 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2021 vom 26. August 2021 E. 2.4; s.a. Beschluss des Bundestrafgerichts BE.2025.30 vom 21. Oktober 2025 E. 4.4.2). 5.4 Infolge der anlässlich der Hausdurchsuchung erklärten Siegelung wurden sämtliche beim Gesuchsgegner sichergestellten Geräte und Dokumente von der Kapo ZH umgehend gesiegelt (BE.2024.5, act. 1.2). Gestützt auf die dem Gericht eingereichten Stellungnahmen bestehen keine Zweifel, dass die bei- den Asservate U64369 und U64376 dem Fedpol von der Kapo ZH am

27. März 2024 in gesiegeltem Zustand übergeben wurden und sich seither beim Fedpol am Guisanplatz 1a in Bern befinden. Die Beschwerdekammer hat das Fedpol mit der Erstellung einer forensischen Kopie dieser Asservate nicht beauftragt und gemäss den eingereichten Bildern sind die von der Kapo ZH angebrachten Siegel intakt (act. 21.1). Damit ist davon auszuge- hen, dass sich die Geräte weiterhin in gesiegeltem Zustand befinden, womit die Möglichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Gesuchstellerin ei- nen verfrühten Zugang zu den sich darauf befindlichen Dateien gehabt ha- ben konnte und auf sie Einfluss hätte nehmen können (vgl. BGE 148 IV 221 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 3.1). Ein erheblicher Verfahrensfehler seitens der Gesuchstellerin ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Die Verwertbarkeit der sich in den Asservaten

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U64369 und U64376 befindlichen Daten wird der beschuldigte Gesuchsgeg- ner beim Sachrichter bzw. bei der Gesuchstellerin als der den Endentscheid fällenden Untersuchungsbehörde (erneut) in Frage stellen können.

E. 6 Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen. Die Ge- suchstellerin ist zu ermächtigen, die am 26. März 2024 in den Privaträum- lichkeiten des Gesuchsgegners sichergestellten Gegenstände U64367 (Mo- biltelefon, iPhone), U64368 (Mobiltelefon, Samsung), U64369 (Tablet, iPad), U64370 (Notebook, Acer), U64372 (PC, Marke unbekannt), U64373 (PC, iMac), U64374 (2 Festplatten), U64375 (Zettel/Notizen «Spieleranteile») und U64376 (Tablett, iPad) resp. die forensischen Kopien der Asservate U64367 und U64368 zu entsiegeln und zu durchsuchen.

E. 7 Die Verfahrenskosten bleiben gemäss der neuen Rechtsprechung des Bun- desstrafgerichts bei der Hauptsache (vgl. TPF 2024 187 E. 2.9), d.h. in der Strafuntersuchung Nr. 62-2024-007 der ESBK. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO). Damit wird der Antrag des Gesuchsgegners um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung gegenstandslos.

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Dispositiv
  1. Das Entsiegelungsgesuch wird gutgeheissen. Die Gesuchstellerin wird er- mächtigt, die am 26. März 2024 in den Privaträumlichkeiten des Gesuchsgeg- ners sichergestellten Dokumente und Geräte (U64367 bis U64370 und U64372 bis U64376 resp. die forensischen Kopien der Asservate U64367 und U64368) zu entsiegeln und zu durchsuchen.
  2. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 22. Dezember 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION, Eigerplatz 1, 3003 Bern,

Gesuchstellerin

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Hubschmid,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BE.2025.10

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Sachverhalt:

A. Am 13. Juni 2023 zeigte die Kantonspolizei Zürich (nachfolgend «Kapo ZH») dem Sekretariat der Eidgenössischen Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») ihren Rapport vom 8. Juni 2023 an und ersuchte um Ausstellung eines Durchsuchungsbefehls betreffend B. und A. Ihren Antrag begründete die Kapo ZH damit, dass B. und A. mittels der Online-Plattform «[…]» Poker- turniere mit Geldeinsätzen veranstalten würden. Mit Rapport vom 18. Januar 2024 teilte die Kapo ZH der ESBK mit, B. und A. seien weiterhin aktiv und würden regelmässig neue «Poker-Clubs» eröffnen, wofür verschiedene Apps bestehen würden (BE.2024.5, act. 1.3 und act. 1.4). In der Folge eröff- nete die ESBK gegen B. und A. eine verwaltungsstrafrechtliche Untersu- chung wegen des Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51).

B. Gestützt auf den Durchsuchungsbefehl des Leiters des ESBK vom 6. Feb- ruar 2024 (BE.2024.5, act. 1.1) durchsuchte die Kapo ZH am 26. März 2024 die Privaträumlichkeiten von A. und B. und stellte dabei diverse Geräte sowie Dokumente sicher. Aufgrund der von A. anlässlich der Hausdurchsuchung verlangten Siegelung wurden die sichergestellten Geräte und Dokumente sogleich gesiegelt (BE.2024.5, act. 1.2).

C. Die ESBK gelangte mit Gesuch vom 27. März 2024 an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts und ersuchte um Ermächtigung, die bei A. si- chergestellten Gegenstände U64367 (Mobiltelefon, iPhone, eingeschaltet), U64368 (Mobiltelefon, Samsung, eingeschaltet), U64369 (Tablet, iPad, ein- geschaltet), U64370 (Notebook, Acer, ausgeschaltet), U64372 (PC, Marke unbekannt, ausgeschaltet), U64373 (PC, iMac, ausgeschaltet), U64374 (2 Festplatten), U64375 (Zettel/Notizen «Spieleranteile») und U64376 (Tab- lett, iPad, eingeschaltet) zu entsiegeln und zu durchsuchen. Eventualiter sei die ESBK zu ermächtigen, die auf Anordnung des Bundesstrafgerichts er- stellten forensischen Kopien der gesicherten Daten der Mobiltelefone (U64367 und U64368) zu durchsuchen. Zudem ersuchte die ESBK u.a. um unverzügliche Erstellung einer forensischen Kopie der sich auf den Mobilte- lefonen U64367 und U64368 befindlichen Daten (BE.2024.5, act. 1).

D. Daraufhin eröffnete die Beschwerdekammer das Entsiegelungsverfahren BE.2024.5 sowie das Nebenverfahren BP.2024.35 und beauftragte das

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Bundesamt für Polizei fedpol (nachfolgend «Fedpol») mit Schreiben vom

28. März 2024, je zwei forensische Kopien der Mobiltelefone U64367 und U64368 zu erstellen (BP.2024.35, act. 2).

E. Das Fedpol erstellte die forensischen Datensicherungen der beiden Mobilte- lefone (U64367 und U64368) auf zwei verschlüsselten Festplatten, versie- gelte diese und stellte die Kopien sowie die Originale dem Bundesstrafge- richt zusammen mit seinem Bericht zur forensischen Sicherung vom 3. April 2024 am 11. April 2024 zu (act. 3). Der Bericht des Fedpol vom 3. April 2024 wurde A. gleichentags zur Kenntnisnahme zugestellt (BE.2024.5, act. 4 und 5).

F. Das Schreiben vom 28. März 2024, mit welchem die Beschwerdekammer A. eine Frist zur Einreichung einer Gesuchsantwort angesetzt hatte, wurde dem Gericht am 16. April 2024 mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert (BE.2024.5, act. 2 und 6). Daraufhin stellte das Gericht A. am 17. April 2024 eine Kopie des Schreibens vom 28. März 2024 mit A-Post zu (BE.2024.5, act. 7). Nachdem A. sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen liess, trat die Beschwerdekammer auf das Entsiegelungsgesuch mit Beschluss BE.2024.5 vom 22. April 2024 nicht ein und ordnete die Übergabe der si- chergestellten Asservate resp. der forensischen Kopien derselben zur wei- teren Verwendung an die ESBK an (BE.2024.5, act. 8).

G. Mit E-Mail vom 13. Mai 2024 teilte das Fedpol der Beschwerdekammer mit, dass die Kapo ZH ihm am 27. März 2024 zahlreiche gesiegelte Asservate übergeben habe, dies angeblich in Absprache mit dem Gericht und der ESBK. Da das Fedpol vom Gericht lediglich den Auftrag erteilt erhalten habe, die beiden Mobiltelefone (U64367 und U64368) zu entsiegeln, bat das Fed- pol um Mitteilung, ob es einen Auftrag geben werde oder ob die Asservate dem Gericht oder ESBK retourniert werden könnten (BE.2024.5, act. 10).

H. Bezugnehmend auf die E-Mail vom 13. Mai 2024 bat die Beschwerdekam- mer das Fedpol, die Asservate aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist vor- erst weiter bei ihm aufzubewahren und stellte in Aussicht, das Fedpol Anfang Juni 2024 über das weitere Vorgehen zu informieren (BE.2024.5, act. 12).

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I. Mit Eingabe vom 17. Mai 2024 liess A. gegen den Beschluss BE.2024.5 vom

22. April 2024 beim Bundesgericht Beschwerde erheben (BE.2024.5, act. 14.1).

J. Am 11. Juni 2024 orientierte die Beschwerdekammer das Fedpol über die erhobene Beschwerde und kam mit dem Fedpol überein, dass das Fedpol die ihm von der Kapo ZH zugestellten drei Schachteln der Beschwerdekam- mer bei der nächsten Fahrgelegenheit in den Kanton Tessin persönlich über- geben werde (BP.2024.35, act. 4). Eine Übergabe der Asservate an die Be- schwerdekammer ist bis dato nicht erfolgt.

K. Das Bundesgericht hiess die von A. erhobene Beschwerde mit Urteil 7B_556/2024 vom 12. Mai 2025 (Posteingang: 3. Juni 2025) gut, hob den Beschluss BE.2024.5 vom 22. April 2024 aufgrund einer Gehörsverletzung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdekammer zu- rück (act. 1). In der Folge eröffnete die Beschwerdekammer das vorliegende Entsiegelungsverfahren BE.2025.10, teilte dies den Parteien mit Schreiben vom 4. Juni 2025 mit und wies darauf hin, dass die Akten des Verfahrens BE.2024.5 beigezogen würden. Zugleich wurde A. eingeladen, sich zum Ent- siegelungsgesuch vom 27. März 2024 zu äussern (act. 3).

L. A. nahm mit Eingabe vom 16. Juni 2025 Stellung und ersuchte im Hauptbe- gehren um Abweisung des Entsiegelungsgesuchs vom 27. März 2024. Eventualiter sei das Entsiegelungsgesuch betreffend die Asservate U64367 und U64368 gutzuheissen und über alle anderen Asservate abzuweisen. Be- treffend die Asservate U64367 und U64368 sei eine Triage anzuordnen und es seien sämtliche Dateien, Bilder, Videos oder Nachrichten, welche keinen Bezug zu Pokerspielen aufweisen, weiterhin versiegelt zu halten sowie von den parteiöffentlichen Verfahrensakten auszuschliessen. Dies erfasse ins- besondere die WhatsApp-Chatverläufe mit der darin erwähnten Bezeich- nung. Ferner ersucht A. um Abweisung der prozessualen Anträge der ESBK, soweit darauf noch eingetreten werden könne, und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege und -verteidigung zu gewähren (act. 4).

M. Mit Eingaben vom 4. und 18. Juli 2025 hielten die Parteien an ihren im Ge- such resp. in der Gesuchsantwort gestellten Begehren fest (act. 8, 10). Das Schreiben vom 23. Juli 2025, mit welchem die ESBK sich zur Duplik vom

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18. Juli 2025 unaufgefordert vernehmen liess, wurde A. am 25. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 12, 13).

N. Der Rechtsvertreter von A. teilte der Beschwerdekammer mit Schreiben vom

31. Juli 2025 mit, dass während sich sein Mandant im Urlaub auf Teneriffa befunden habe, am 30. und 31. Juli 2025 auf dessen Mobiltelefon die Mel- dung erschienen sei, wonach sich jemand mittels der beiden sichergestellten iPads (U64369 und U64376) an seinen Apple-Account mehrfach angemeldet habe, wobei als Ortangabe der Anmeldung «Guisanplatz 1A, 3014 Bern» angezeigt worden sei. Sein Rechtsvertreter habe den Verfahrensleiter bei der ESBK damit am 31. Juli 2025 konfrontiert, der ihm bestätigt habe, dass sich die Geräte im Einflussbereich des Fedpol befinden würden, d.h. am Guisanplatz 1A in Bern. Der Untersuchungsleiter habe mitgeteilt, dass das Fedpol ihm keine Auskunft erteilen könne, weshalb er ihn an das Bun- desstrafgericht verwiesen habe. Nachdem nicht ausgeschlossen werden könne, dass auf die sichergestellten Geräte unberechtigt Zugriff genommen worden sei und die sich darauf befindlichen Daten kontaminiert worden sein und deshalb einem Beweisverwertungsverbot unterliegen könnten, stelle sich die Frage, ob das Entsiegelungsgesuch nicht hinfällig geworden sei (act. 14). Daraufhin forderte die Beschwerdekammer die ESBK und das Fed- pol mit Schreiben vom 5. August 2025 auf, hierzu Stellung zu nehmen (act. 15).

O. Der Verfahrensleiter der ESBK liess sich zur Eingabe von A. vom 31. Juli 2025 mit Schreiben vom 7. August 2025 vernehmen (act. 16). Das Fedpol nahm zum Schreiben von A. mit E-Mail vom 11. August 2025 Stellung, wo- raufhin die Beschwerdekammer dem Fedpol mitteilte, dass die E-Mail vom

11. August 2025 den Formerfordernissen nicht entspreche (act. 17 und 18). In der Folge reichte das Fedpol seine Stellungnahme vom 13. August 2025 auf dem Postweg ein (act. 21). Die Stellungnahmen wurden A. mit Schreiben vom 14. August 2025 zur Kenntnis gebracht (act. 22).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar, wobei das Sekretariat der ESBK verfolgende und die ESBK urteilende Behörde ist (Art. 134 Abs. 2 BGS). Die Verfolgung und die Beurteilung der Straftaten im Zusammenhang mit den anderen Geldspielen obliegen den Kantonen (Art. 135 Abs. 1 BGS).

1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be- stimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).

2.

2.1 Die Durchsuchung von «Papieren» (bzw. von Aufzeichnungen und Gegen- ständen oder Datenträgern; BGE 139 IV 246 E. 3.2, Urteil des Bundes- gerichts 1B_461/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.2) hat mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu erfolgen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften da- runter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR ist dem Inhaber der Papiere, wenn immer möglich, Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Dabei führt die Siegelung rechtlich zu einem (einstweiligen) Durchsuchungsverbot (JEKER, Basler Kommentar, 2020, Art. 50 VStrR N. 52). Die Bestimmung wird heute auch auf elektronische Datenträger angewandt (vgl. die Urteile des Bundesge- richts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.3 und 1B_487/2018 vom

6. Februar 2019 E. 2.2). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwal- tungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem

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Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2). 2.2 Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsge- suchs analog dem Art. 248 Abs. 3 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen (JEKER, a.a.O., Art. 50 VStrR N. 62). Erfolgt ein Entsie- gelungsgesuch knapp anderthalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen genügend Rech- nung getragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate allerdings jeweils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (siehe die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.8 vom 22. November 2018; BE.2013.4 vom 14. Oktober 2014 E. 1.3.3; BE.2013.7 vom 6. November 2013 E. 1.3.3; BE.2013.6 vom 29. Ok- tober 2013 E. 1.3.3; BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2018.13 vom 1. Februar 2019 E. 2.3). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkenn- baren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.8 vom

5. Dezember 2013 E. 1.4.3).

2.3 Vorliegend verlangte der Gesuchsgegner die Siegelung der sichergestellten Geräte und Dokumente anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. März 2024 (BE.2024.5, act. 1.2). Als deren Inhaber ist er hierzu legitimiert. Das bereits einen Tag danach gestellte Entsiegelungsgesuch der Gesuchstelle- rin ist rechtzeitig erfolgt. Auf das Entsiegelungsgesuch ist somit einzutreten.

3.

3.1 Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer ist bei Entsiegelungsge- suchen in einem ersten Schritt die Rechtmässigkeit der Durchsuchung im Grundsatz zu prüfen, und, bejahendenfalls, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Daraus folgt, dass auch allgemeine Einwände gegen die Durchsuchung einen Grund für die Siege- lung darstellen, mithin die Siegelung auch aus Gründen mangelnden Tatver- dachts sowie wegen fehlender Beweisrelevanz verlangt werden kann, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Unter- suchungsbehörde in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern (BGE 140 IV 28 E. 4.3.6; Urteil des Bundesgerichts 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.2 f.; Beschluss des Bundesstrafge- richts BE.2021.1 vom 31. März 2022 E. 7).

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3.2

3.2.1 Bei der Durchsuchung handelt es sich um eine in Art. 50 VStrR geregelte Zwangsmassnahme. Als Zwangsmassnahme bedingt die Durchsuchung einen hinreichenden Tatverdacht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Daher ist im Entsiegelungsentscheid vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatver- dacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu be- darf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detail- liert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stüt- zen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2021.1 vom 31. März 2022 E. 8.1). 3.2.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprü- fung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämt- licher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Be- streitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene an- dere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bis- herigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 150 IV 239 E. 3.4; 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Entsiegelungsgericht weder ein eigentliches Beweisver- fahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (Ur- teile des Bundesgerichts 7B_161/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 2.2; 1B_ 208/2022 vom 14. April 2023 E. 3.1; BGE 143 IV 330 E. 2.1 betreffend den dringenden Tatverdacht im Haftverfahren; zum Ganzen BGE 150 IV 239 E. 3.2). 3.3

3.3.1 Im Hausdurchsuchungsbefehl vom 6. Februar 2024 (BE.2024.5, act. 1.1) wurde unter Verweis auf den Anzeigerapport der Kapo ZH vom 8. Juni 2023 und Ergänzungsrapport vom 18. Januar 2024 ausgeführt, dass gestützt auf die Ermittlungsergebnisse der Verdacht bestehe, B. und der Gesuchsgegner würden mittels der Online-Plattform «[…]» Pokerturniere mit Geldeinsätzen veranstalten. Die Spielenden würden eine entsprechende Mobile-App her- unterlagen und via Bezahl-Apps oder Bargeldübergabe an B. Geldeinsatz

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zwecks Teilnahme am Pokerturnier leisten. Daraufhin schalte B. die jeweilige Teilnahmemöglichkeit am Online-Pokerturnier frei. Bei B. handle es sich mut- masslich um den «Chef und Inhaber» der Poker-Plattform, der Gesuchsgeg- ner fungiere als «Agent» bzw. Vermittler. Aufgrund der erhobenen Beweis- mittel, namentlich aus den erhobenen WhatsApp-Chatverläufen ergebe sich, dass Teilnahmeeinsätze bzw. «Buy-In» Beträge von bis zu Fr. 1'000.-- ge- leistet worden seien. Gemäss den Abklärungen der Kapo ZH vom 18. Januar 2024 seien B. und der Gesuchsgegner weiterhin aktiv und würden regelmäs- sig neue «Poker-Clubs» eröffnen, wofür verschiedene Apps bestehen wür- den. Die Anzahl der Spielenden habe sich zwischenzeitlich erhöht, da die Betreiber mittlerweile eine Vertrauensbasis aufgebaut hätten. Ein weiterer WhatsApp-Chatverlauf zeige, dass der Gesuchsgegner im Januar 2024 Werbung bzw. Einladungen zu illegalen Pokerspielen auf «[…]» weitergelei- tet habe. Der Einladungstext habe u.a. wie folgt gelautet: «Wir starten mit einem coolen welcome freeroll am 14.01.2024 um 15 Uhr mit 1000 CHF ga- rantiert!», «Cash tische werden anschliessend direkt eröffnet». 3.3.2 Zur Rolle des Gesuchsgegners führt die Gesuchstellerin in der Gesuchsrep- lik (act. 8, S. 3) ergänzend aus, dass die Kapo ZH anlässlich der Hausdurch- suchung bei B. eine Abrechnungstabelle festgestellt habe, die eine umfang- reiche Abrechnung aller Spieler und Organisatoren aufweise und u.a. «A.» einen Gewinnanteil von Fr. 8'669.96 zuspreche. Auf dem Mobiltelefon von B. seien innerhalb der App «Notizen» weitere Abrechnungen mit Gewinnauftei- lungen festgestellt worden, darunter «Prozentaufteilung Mr. C.: […] 14'575.- A. 25%» oder «Prozentaufteilung aufgrund D.'s Cash Zusage: […] 11'660.- A. 20%». Laut der Aussage von B. habe der Gesuchsgegner als Mitorgani- sator der vorgeworfenen (Online-)Pokerturniere fungiert und sie beide seien für die Abrechnung der Pokerspiele verantwortlich gewesen. Nebst dem Ge- suchsgegner seien weitere zwei Personen in die Spielorganisation involviert gewesen und sie hätten alle den Pokerclub «[…]» auf der App «[…]» eröffnet und gemeinsam betrieben, wobei jeder von ihnen für die Pokerspiele ange- worben habe. Gewinnanteile hätten aus sog. «Rake» resultiert und die Ge- winne aus den Pokerspielen seien prozentual auf die Organisatoren aufge- teilt worden, was ca. 25% für jeden gewesen seien. Laut B. werde auch auf anderen Apps online Poker gespielt. Er und der Gesuchsgegner seien auf der Poker-App «[…]» erneut aktiv gewesen, wobei der Gesuchsgegner auch dabei für den operativen Teil (mit-)verantwortlich gewesen sei. Laut der Ge- suchstellerin sei ihr diese Plattform im Zusammenhang mit illegalen Spiel- bankenspielen bekannt. Des Weiteren führte die Gesuchstellerin replicando aus, dass am 12. Juli 2024 im Lokal «[…]» an der Z.-Strasse in Y. eine Gastgewerbekontrolle durchgeführt worden sei, anlässlich welcher mindestens vier Pokertische

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und die dazugehörigen Pokerutensilien festgestellt worden seien. Am 19. Juli 2024 habe die Kapo ZH ein anonymes Schreiben erhalten, wonach im Lokal «[…]» regelmässig Pokerspiele mit Geldeinsätzen stattfinden würden. Ge- stützt auf die dem Schreiben beigelegten Flyer sei festgestellt worden, dass es sich dabei um «grosse» Pokerturniere handle und die auf den Flyern an- gegebene Telefonnummer auf den Gesuchsgegner laute. Ferner hätten die Ermittlungen ergeben, dass der Gesuchsgegner am 25. März 2024, mithin bereits vor der Hausdurchsuchung vom 26. März 2024 die E. GmbH mit dem Geschäftszweck «Planung, Organisation und Durchführung von Pokerver- anstaltungen» habe ins Handelsregister eintragen lassen. Gemäss Mietver- trag vom 24. April 2024 habe der Gesuchsgegner die Räumlichkeiten an der Z.-Strasse in Y. für die E. GmbH gemietet, wobei als Verwendungszweck der Räumlichkeiten «Pokerturniere» angegeben worden sei. Aufgrund des Ver- dachts, dass der Gesuchsgegner im Lokal «[…]» (erneut) Spielbankenspiele ohne die dafür nötigen Konzessionen durchführe, organisiere oder zur Ver- fügung stelle, habe die Gesuchstellerin in der hängigen Untersuchung Nr. 62-2024-007 am 7. August 2024 einen Hausdurchsuchungsbefehl erlas- sen. Am 11. Oktober 2024 seien die Räumlichkeiten durchsucht worden, wo- bei im Zeitpunkt des Zugriffs festgestellt worden sei, dass an zwei Pokerti- schen ein sog. «Cash-Game» mit 14 Pokerspielenden stattgefunden habe, was den Verdacht betreffend die Durchführung von illegalen Pokerturnieren bestätige. 3.4 Die Kapo ZH hatte bereits diverse Ermittlungen vorgenommen, bevor sie die Gesuchstellerin im Juni 2023 resp. Januar 2024 um Ausstellung eines Haus- durchsuchungsbefehls ersucht hat. Insbesondere gab F. gegenüber der Kapo ZH am 15. Dezember 2022 an, den Gesuchsgegner bei einem Poker Cash Game kennengelernt zu haben, und nachdem ein Vertrauensverhältnis aufgebaut worden sei, habe der Gesuchsgegner sie gefragt, ob sie auf der App «[…]» Poker mit Geldeinsätzen spielen möchte. Nach Herunterladen der entsprechenden App habe sie sich mit einem Fantasienamen angemel- det, woraufhin es zu einem Treffen mit B. gekommen sei, anlässlich welchem sie B. Fr. 1'000.-- übergeben habe. Danach habe B. F. einen Club Code ge- sendet, mit welchem sie die App habe freischalten können. Nachdem F. das Guthaben aufgebraucht hatte, habe sie B. gebeten, ihr nochmals ein Gutha- ben freizuschalten. Da B. nur gegen Vorauszahlung Guthaben freischalte, habe sich F. bei ihm beschwert, bis sie gesperrt worden sei. Hinsichtlich der Bezahlmöglichkeiten gab F. an, dass für die Teilnahme an Pokerspielen über folgende Arten Beiträge bezahlt werden könnten: 1) Direktbezahlung in Bar bei B. oder beim Gesuchsgegner; 2) per Twint an B. oder an den Gesuchs- gegner; 3) per Revolut an B. und 4) durch eine Drittperson, welche als Ku- rierfahrer das Spielgeld abhole. Ausserdem hat F. der Kapo ZH eine Kurz- sequenz eines Pokerspiels gezeigt, welche sie auf ihrem Mobiltelefon

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sichern konnte, die den Anmeldevorgang bis zur Auswahl der Gruppe zeigt. Anhand des Chatverlaufs geht die Kapo ZH davon aus, dass F. um mehr als Fr. 1'000.-- gespielt hat (BE.2024.5, act. 1.3). Angesichts der belastenden Aussagen von F. und den gesicherten Nachrichtenverläufen und den Fotos von der Plattform, stützte sich der Hausdurchsuchungsbefehl vom 6. Februar 2024 auf den hinreichenden Tatverdacht, wonach die Beschuldigten Spiel- bankenspiele ohne die dafür nötigen Konzessionen durchführen, organisie- ren oder zur Verfügung stellen. Dabei ergab sich die Tatbeteiligung des Ge- suchsgegners bereits aus den Ermittlungen der Kapo ZH im Jahr 2023. Sein massgeblicher Beitrag zur Organisation und Durchführung der illegalen Spielbankenspiele ergibt sich überdies aus den auf dem Mobiltelefon von B. sichergestellten Chatverläufen und Notizen sowie seinen belastenden Aus- sagen (vgl. E. 3.3.2). Damit bestehen ausreichende Hinweise darauf, dass der Gesuchsgegner zusammen mit B. und weiteren Personen zwischen September 2023 und Januar 2024 illegale Online-Pokerturniere gegen eine Gewinnbeteiligung organisiert und durchgeführt haben könnte.

3.5 Aus dem Gesagten folgt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des Haus- durchsuchungsbefehls am 6. Februar 2024 im Zusammenhang mit der On- line-Plattform «[…]» ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich Art. 130 Abs. 1 lit. a und Art. 130 Abs. 2 BGS gegeben war. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob sich der hinreichende Tatver- dacht nach der Hausdurchsuchung vom 26. März 2024 verdichtet hat, resp., ob er auch in Bezug auf den Sachverhaltskomplex «Lokal […]» zu bejahen wäre (vgl. supra E. 3.3.2).

4.

4.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durch- suchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Be- deutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwie- fern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und ein- zelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrens- erheblich sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1).

Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Ver- siegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, ha- ben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benen- nen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit

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der Strafuntersuchung aufweisen (Urteile des Bundesgerichts 7B_950/2024 vom 15. November 2024 E. 2.4 zur Publikation vorgesehen; 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 3.2; 1B_473/2022 vom 12. April 2023 E. 3.1; 1B_565/2022 vom 19. Januar 2023 E. 3.1; 1B_369/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.2; 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1). Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Doku- menten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine, nicht publiziert in BGE 139 IV 246; gleiches gilt in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1). Der Inhaber der sichergestellten Unterlagen hat im Entsiegelungs- verfahren nicht nur die Schriften bzw. Datenträger zu benennen, die seiner Ansicht nach der Versiegelung und Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen, sondern auch die Berufs-, Privat- oder Geschäfts- geheimnisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_671/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1 m.w.H.).

4.2 Der Gesuchsgegner macht geltend, er habe die sichergestellten Datenträger und insbesondere die zwei Mobiltelefone grundsätzlich privat genutzt, wes- halb sich darauf private bzw. intime Tatsachen aus dem Leben des Gesuchs- gegners oder ihm nahestehender Drittpersonen befinden würden, die in kei- nem Zusammenhang mit der geführten Untersuchung stünden. Aus diesem Grund habe er die Siegelung der Asservate anlässlich der Hausdurchsu- chung verlangt. Die Sicherstellung der Asservate habe in seiner Privatwoh- nung stattgefunden, entsprechend sei von einer privaten Nutzung der sicher- gestellten Datenträger auszugehen. Des Weiteren führe die Gesuchstellerin im Gesuch lediglich aus, inwiefern sie die Asservate U64367 und U64368 als untersuchungsrelevant erachte, nicht jedoch, weshalb dies auch für die übrigen Asservate gelte. Aus dem Entsiegelungsgesuch gehe auch nicht hervor, aufgrund welcher Verdachtsmomente eine Durchsuchung der Mobil- telefone stattfinden müsste. Eventualiter seien die beiden Mobiltelefone zu triagieren, da sich darauf Daten befinden würden, die keinen Bezug zu Po- kerspielen hätten. Sein privates Geheimhaltungsinteresse an diesen Chat- verläufen überwiege gegenüber dem Aufklärungsinteresse der Untersu- chung. Ferner stellt sich der Gesuchsgegner auf den Standpunkt, dass sich die privaten Geheimnisse auf den Geräten in Schrift-, Bild-, Video- und Au- dioform befinden würden und eine weitergehende Spezifizierung einer unzu- lässigen und unzumutbaren Offenbarung dieser Geheimnisse gleichkomme (act. 4, S. 5 ff.; act. 10, S. 6 ff.).

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4.3 Die Entsiegelung ist zur Klärung des Tatverdachts geeignet, wenn die gesiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände für die Strafuntersuchung potenziell beweiserheblich sind (Urteil des Bundesgerichts 7B_211/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4.1). Das Bundesgericht hat seine diesbezügliche Recht- sprechung kürzlich wie folgt präzisiert: Die potenzielle Beweiserheblichkeit ist nicht für die Gesamtheit der sichergestellten Elemente, sondern für alle Sicherstellungen (z.B. Aktenordner, privates Mobiltelefon, geschäftliches Mobiltelefon, Laptop, Tablet) einzeln zu prüfen (GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, Rz. 498). Entsprechend sind diejenigen Sicherstellungen, die für die Strafuntersuchung offensichtlich irrelevant erscheinen (z.B. ein unbestrittenermassen rein privat genutztes Mobiltelefon, wenn ausschliess- lich Straftaten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit untersucht wer- den), nicht zu entsiegeln (vgl. BGE 141 IV 77 E. 4.3). Demgegenüber ist nicht zu prüfen, ob die als grundsätzlich untersuchungsrelevant erachteten Sicherstellungen (z.B. ein Mobiltelefon) ihrerseits Teilmengen enthalten (z.B. einzelne Fotos oder Videos), die für das Verfahren als irrelevant erscheinen (GRAF, a.a.O., Rz. 498 und 513). Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, dass bei der Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen auch Inhalte gesichtet werden, die sich in der Folge als für die Untersuchung be- deutungslos erweisen, da eine vorausgehende detaillierte Prüfung aller si- chergestellter Aufzeichnungen und Gegenstände durch das Zwangsmass- nahmengericht nicht praktikabel wäre. Die Strafverfolgungsbehörde hat sich bei dieser Durchsuchung indessen von Amtes wegen strikt auf die Suche nach verfahrensrelevanten Inhalten zu beschränken und darf bloss solche formell beschlagnahmen und zu den Verfahrensakten nehmen (Urteile des Bundesgerichts 7B_31/2025 vom 13. August 2025 E. 2.5.3 zur Publikation bestimmt; 7B_1146/2024 vom 8. April 2025 E. 2.5).

4.4 Wie vorgängig dargelegt, ist gestützt auf die bisherigen Ermittlungsergeb- nisse von massgeblicher Beteiligung des Gesuchsgegners am Betrieb mut- masslich illegaler Online-Spielbankenspiele auszugehen (supra E. 3.4). Die Gesuchstellerin legte sowohl im Entsiegelungsgesuch (BE.2024.5, act. 1, S. 7 f.) als auch in der Replik (act. 8, S. 6) nachvollziehbar dar, weshalb die in den Privaträumlichkeiten des Gesuchsgegners sichergestellten Geräte ei- nen Konnex zum untersuchenden Sachverhalt aufweisen. Wie die Gesuch- stellerin ausführt, steht gestützt die Ermittlungsergebnisse der Kapo ZH fest, dass auf der Plattform «[…]» online Pokerspiele angeboten und die «Buy- In» Beträge von den Spielern u.a. auf elektronischem Weg geleistet werden. Dass die Organisation solcher Spiele und die Entgegennahme der Einsätze üblicherweise mit privaten Geräten (Notebooks, PCs, Tablets und Mobiltele- fone) erfolgt, ist aus der Praxis bekannt, was auch die vorliegenden Ermitt- lungsergebnisse (insb. Chatverläufe und Notizen auf dem Mobiltelefon des

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Mitbeschuldigten) belegen. Hinzu kommt der Umstand, dass nebst der mut- masslich vom Gesuchsgegner online versendeten Werbung für nicht bewil- ligte Online-Geldspiele auch das Vertrauensverhältnis, welches der Ge- suchsgegner zu den Pokerspielern aufgebaut haben soll, um sie anschlies- send zur Leistung von Einsätzen auf der App «[…]» zu bewegen, laut Aus- sage von F. ebenfalls auf online Plattformen aufgebaut werde (supra E. 3.4). Schliesslich wies die Kapo ZH in ihrem Rapport vom 13. Juni 2023 darauf hin, dass zum damaligen Zeitpunkt der Betreiber und Programmierer der App «[…]» unbekannt gewesen sei (BE.2024.5, act. 1.3, S. 3). Die sicher- stellten Geräte können allenfalls auch zur Klärung dieser Fragen von Nutzen sein. Das Gesagte gilt sinngemäss in Bezug auf die sichergestellten Zet- tel/Notizen mit der Bezeichnung «Spieleranteile» (Asservat U64375) sowie die zwei Festplatten (U64374). Nach dem Gesagten ist zu erwarten, dass in den sichergestellten Geräten und Dokumenten erhebliche Beweismittel zu finden sind.

Der Gesuchsgegner macht hingegen keine konkreten Ausführungen zu den geltend gemachten Privatgeheimnissen und legt insbesondere nicht dar, in- wiefern diese gegenüber dem Aufklärungsinteresse überwiegen. Seine le- diglich allgemein gehaltenen Ausführungen reichen hierfür nicht aus. Viel- mehr bestätigt er mit seinen Ausführungen implizit, dass sich auf den sicher- gestellten Geräten und insbesondere auf den beiden Mobiltelefonen Daten befinden, die im Zusammenhang mit den organisierten Pokerspielen stehen könnten, weshalb er um richterliche Triage ersucht. Die sichergestellten Ge- räte sind für die Untersuchung nicht offensichtlich irrelevant und es ist des- halb nicht zu prüfen, ob sich auf den Geräten auch Daten befinden, die für das Verwaltungsstrafverfahren irrelevant sein könnten (vgl. E. 4.3). Es wird an der Gesuchstellerin sein, die Sicherstellungen zu sichten und daraus das für die Strafuntersuchung Wesentliche zu beschlagnahmen.

5.

5.1 Schliesslich ist auf den Einwand des Gesuchsgegners einzugehen, wonach die iPads (Asservate U64369 und U64376) aufgrund unberechtigten Zugriffs als Beweismittel unverwertbar seien und das Entsiegelungsgesuch deshalb hinfällig geworden sei (act. 14; s.a. Sachverhalt Bst. N).

5.2

5.2.1 Der Verfahrensleiter liess sich zum Vorwurf des Gesuchsgegners mit Schrei- ben vom 7. August 2025 vernehmen und bestätigte die vom Gesuchsgegner im Schreiben vom 31. Juli 2025 dargelegte Kommunikation zwischen ihm und dessen Rechtsvertreter. Inhaltlich führte der Verfahrensleiter aus, ihm

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sei gänzlich unbekannt, ob und in welchem Umfang das Fedpol Handlungen an den gesiegelten Geräten vorgenommen habe. Von dieser Thematik habe er erstmalig und einzig durch die Anfrage des Rechtsvertreters des Gesuchs- gegners erfahren. Die Gesuchstellerin sei aufgrund der hängigen Siegelung von jeglichem Zugang zu den sichergestellten Gerätschaften ausgeschlos- sen gewesen und habe gegenüber dem Fedpol zu keinem Zeitpunkt über eine Weisungsbefugnis verfügt. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass das Fedpol tatsächlich Handlungen an den gesiegelten Gerätschaften vor- genommen habe, habe die Gesuchstellerin in die gesiegelten Daten keine Einsicht gehabt, womit der Sinn und der (Schutz-)Zweck der Siegelung an sich durchgehend gewährleistet geblieben sei. Deshalb sei nicht auf ein Be- weisverwertungsverbot zu schliessen. Sollte das Gericht aber wegen unbe- rechtigter Zugriffe auf Unverwertbarkeit schliessen, würde sich diese nur auf die Asservate U64369 und U64376 beziehen (act. 16). 5.2.2 In seiner Stellungnahme vom 13. August 2025 führte das Fedpol aus, dass die beiden iPads U64369 und U64376 dem Fedpol am 27. März 2024 zu- sammen mit anderen Asservaten durch die Kapo ZH am Sitz des Fedpol in gesiegeltem Zustand ausgehändigt worden seien. Sie würden seither in ei- nem zugangsgeschützten Systemraum am Guisanplatz 1a in Bern gelagert. Das Bundesstrafgericht habe in Bezug auf die beiden Asservate keine Auf- träge zur Entsiegelung und forensischen Datensicherung erteilt und das Fed- pol habe seit Erhalt keinerlei Manipulationen mit oder an den Geräten vorge- nommen. Die beiden iPads hätten sich bei der Sicherstellung angeblich im eingeschalteten Zustand befunden und um die Möglichkeit einer allfällig an- zuordnenden Datenextraktion zu erhalten, würden die Asservate seit Erhalt konstant mit Strom versorg. Der genaue Zustand der Asservate im versie- gelten Behältnis sei dem Fedpol allerdings aufgrund der Siegelung nicht be- kannt. Die Funktionalität, über Bluetooth, automatisch und ohne menschli- ches Zutun Verbindungen zu anderen Geräten aufzubauen (Apple Find My Network) und darüber u.a. Positionsdaten zu versenden, hätten nicht nur Apple Geräte. Diese Funktionalität funktioniere auch bei Geräten, die sich im Flugmodus befinden würden (act. 21). Die Unversehrtheit der Siegel der bei- den Asservate U64369 und U64376 belegte das Fedpol mit zwei Bildern, auf welchen ersichtlich ist, dass die von der Kapo ZH angebrachten Siegel intakt sind (act. 21.1). 5.3

5.3.1 Wird die Siegelung gültig beantragt, muss die Strafverfolgungsbehörde die fraglichen sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände siegeln. Die Siegelung bewirkt ein einstweiliges Durchsuchungs- und Verwertungsverbot und ist zugleich ein physischer Vorgang, bei welchem die Strafverfolgungs- behörden die sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände in einer Art

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und Weise zu verpacken haben, die den Zugriff auf diese Aufzeichnungen ohne Brechen des Siegels verunmöglicht (Urteil des Bundesgerichts 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 2.2.2, zur Publikation vorgesehen; Urteil des Bundesgerichts 7B_127/2022 vom 5. April 2024 E. 3.3). Das Zwangs- massnahmengericht hat im Entsiegelungsverfahren auch zu prüfen, ob die Strafbehörden die Vorschriften über die Siegelung eingehalten haben (Urteil des Bundesgerichts 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 2.2.2). Zweck der Siegelung ist es mit Blick auf die entsprechenden Grund- und Verfahrens- rechte des Beschuldigten, jegliche Gelegenheit für die Untersuchungsbe- hörde zur Kenntnisnahme der sichergestellten Daten auszuschliessen, bevor ein Gericht über die Zulässigkeit des Zugangs zu diesen Daten ent- schieden hat (BGE 148 IV 221 E. 2.5). 5.3.2 Im Strafprozess ist die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln grund- sätzlich dem Sachgericht bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten. Lediglich ausnahmsweise kann bereits im Untersuchungs- verfahren ein abschliessender Entscheid über die Frage erreicht werden. Insbesondere darf das Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungspro- zess im Vorverfahren (Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO) nur dann abschliessend über Verwertungsverbote gemäss Art. 140 und 141 StPO entscheiden, wenn die Unverwertbarkeit offensichtlich ist; andernfalls können solche Verbote in diesem Prozess nicht durchgesetzt werden (BGE 148 IV 221 E. 4.1; 143 IV 387 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2021 vom 26. August 2021 E. 2.4; s.a. Beschluss des Bundestrafgerichts BE.2025.30 vom 21. Oktober 2025 E. 4.4.2). 5.4 Infolge der anlässlich der Hausdurchsuchung erklärten Siegelung wurden sämtliche beim Gesuchsgegner sichergestellten Geräte und Dokumente von der Kapo ZH umgehend gesiegelt (BE.2024.5, act. 1.2). Gestützt auf die dem Gericht eingereichten Stellungnahmen bestehen keine Zweifel, dass die bei- den Asservate U64369 und U64376 dem Fedpol von der Kapo ZH am

27. März 2024 in gesiegeltem Zustand übergeben wurden und sich seither beim Fedpol am Guisanplatz 1a in Bern befinden. Die Beschwerdekammer hat das Fedpol mit der Erstellung einer forensischen Kopie dieser Asservate nicht beauftragt und gemäss den eingereichten Bildern sind die von der Kapo ZH angebrachten Siegel intakt (act. 21.1). Damit ist davon auszuge- hen, dass sich die Geräte weiterhin in gesiegeltem Zustand befinden, womit die Möglichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Gesuchstellerin ei- nen verfrühten Zugang zu den sich darauf befindlichen Dateien gehabt ha- ben konnte und auf sie Einfluss hätte nehmen können (vgl. BGE 148 IV 221 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 3.1). Ein erheblicher Verfahrensfehler seitens der Gesuchstellerin ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Die Verwertbarkeit der sich in den Asservaten

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U64369 und U64376 befindlichen Daten wird der beschuldigte Gesuchsgeg- ner beim Sachrichter bzw. bei der Gesuchstellerin als der den Endentscheid fällenden Untersuchungsbehörde (erneut) in Frage stellen können.

6. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen. Die Ge- suchstellerin ist zu ermächtigen, die am 26. März 2024 in den Privaträum- lichkeiten des Gesuchsgegners sichergestellten Gegenstände U64367 (Mo- biltelefon, iPhone), U64368 (Mobiltelefon, Samsung), U64369 (Tablet, iPad), U64370 (Notebook, Acer), U64372 (PC, Marke unbekannt), U64373 (PC, iMac), U64374 (2 Festplatten), U64375 (Zettel/Notizen «Spieleranteile») und U64376 (Tablett, iPad) resp. die forensischen Kopien der Asservate U64367 und U64368 zu entsiegeln und zu durchsuchen.

7. Die Verfahrenskosten bleiben gemäss der neuen Rechtsprechung des Bun- desstrafgerichts bei der Hauptsache (vgl. TPF 2024 187 E. 2.9), d.h. in der Strafuntersuchung Nr. 62-2024-007 der ESBK. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO). Damit wird der Antrag des Gesuchsgegners um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung gegenstandslos.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Entsiegelungsgesuch wird gutgeheissen. Die Gesuchstellerin wird er- mächtigt, die am 26. März 2024 in den Privaträumlichkeiten des Gesuchsgeg- ners sichergestellten Dokumente und Geräte (U64367 bis U64370 und U64372 bis U64376 resp. die forensischen Kopien der Asservate U64367 und U64368) zu entsiegeln und zu durchsuchen.

2. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt.

Bellinzona, 22. Dezember 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Eidgenössische Spielbankenkommission - Rechtsanwalt Marcel Hubschmid

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).