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BE.2025.21

Bundesstrafgericht · 2026-02-24 · Deutsch CH

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Sachverhalt

A. A. reiste am 24. Juli 2025 um ca. 18.00 Uhr mit seinem Personenwagen Tesla mit Zuger Kennzeichen beim Grenzübertritt Ramsen von Deutschland herkommend in die Schweiz ein. Beamte des BAZG unterzogen ihn in Schlatt einer Zollkontrolle. Dabei fanden sie im Kofferraum eine Armbanduhr der Marke Rolex und dazu einen Rechnungsbeleg der Firma B. in Frankfurt am Main über EUR 46'700.--. Sie fanden auch den Ausfuhrschein, mit dem A. die Armbanduhr in Deutschland zur Ausfuhr in die Schweiz angemeldet habe. In der Schweiz sei dafür aber bei der Einreise keine Einfuhrmeldung erfolgt. A. habe auf seinem Mobiltelefon das PDF-Dokument einer Warenan- meldung «nationale Durchfuhr» mit Empfänger «C. AG» in 8058 Zürich vor- gewiesen, was er jedoch bei der Einfuhr nicht angemeldet habe. In der Re- serveradmulde habe das BAZG ein weiteres Formular «Warenanmeldung nationale Durchfuhr» vom 14. Juli 2025 vorgefunden. A. habe angegeben, dass der Zoll Ramsen geschlossen gewesen sei. Er habe mehrmals an die Tür geklopft. Man habe ihm beschieden, die nächste Zollstelle aufzusuchen. Auf dem Weg dorthin sei dann die Kontrolle erfolgt. Er bringe die Uhr an den Flughafen Zürich, wo er zum Zoll gehe und anschliessend nach Hong Kong (act. 1.2 mit Beiblatt und Beilagen; act. 1.3–1.6).

B. Das BAZG eröffnete gegen A. eine Zollstrafuntersuchung wegen Hinterzie- hens der Einfuhrsteuer (Art. 96 Abs. 4 MWSTG; Dossier Nr. 71-2024-8599; act. 1.3 eine undatierte Seite) und beschlagnahmte am 24. Juli 2025 die Ro- lex als Zollpfand und diese sowie Unterlagen auch nach Verwaltungsstraf- recht (act. 1.4–1.6). Das Amt stellte gleichentags auch das Mobiltelefon von A. und die damit verknüpften Konten sicher (act. 1.7). A. verlangte dafür die Siegelung und schrieb dazu in zwei Kolonnen: «Geschäftsgeheimnisse / Sensible Drehbücher und Verträge mit NDA's von über EUR 5 Mio. / E. Inc, F.» sowie «Arzt-Geheimnis / Arzt-Akten mit sensiblen Daten nach meinem Unfall vom August 2024 / Anwalt-Geheimnis / Schriftverkehr mit Anwalt über mein Commerzielle Verträge» (act. 1.12).

Mit E-Mail vom 25. Juli 2025 teilte D. dem BAZG für die C. AG mit, dass A. ein langjähriger Kunde sei und dass die Gesellschaft für ihn jeweils die An- träge («T-CH») für die Uhren mache, die er im Ausland einkaufe. Die Uhren würden durch sie nach Hong Kong versandt. Weder die Gesellschaft noch A. hätten je einen Fall gehabt, in dem das Schweizer Zollamt geschlossen gewesen sei und kein T-CH habe eröffnet werden können. «Nachdem Herr A. gestern nicht in der Lage war unser Antrag (Zollschliessung 18:00 in Ram- sen) möchten wir sie fragen, ob wir den Antrag auf T-Ch lösch sollen, oder

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noch zuwarten auf ihren Entscheid». D. nahm sodann Bezug auf das Proto- koll betreffend eine Durchfuhr vom 14. Juli 2025. Die Rolex sei an FedEx Basel weitergeleitet worden für den Versand nach Hong Kong (act. 1.8).

C. Am 13. August 2025 stellte das BAZG das Entsiegelungsgesuch (act. 1). Das Amt beantragt:

1. Das Entsiegelungsgesuch sei gutzuheissen.

2. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, das versiegelte Mobiltelefon der Marke iPhone (Siegelnr. 1805411) gemäss der Multimedia-Inventarliste vom 24. Juli 2025 an das Bun- desamt für Polizei fedpol weiterzuleiten.

3. Dem Bundesamt für Polizei fedpol sei die Ermächtigung bzw. der Auftrag zu erteilen, eine forensische Sicherungskopie (Spiegelkopie) des Gerätes zu erstellen und an- schliessend das Mobiltelefon sowie die forensische Kopie neu zu siegeln.

4. Das Bundesamt für Polizei fedpol sei zu ermächtigen bzw. zu beauftragen, die versie- gelte forensische Kopie sowie das versiegelte Gerät der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts zuzustellen.

5. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, die versiegelte forensische Kopie zu entsiegeln und zu durchsuchen.

6. Unter Kostenfolge.

Am 14. August 2025 beauftragte die Beschwerdekammer fedpol superprovi- sorisch mit der Spiegelung des sichergestellten iPhones (BP.2025.78 act. 2). Fedpol teilte dem Gericht mit E-Mail vom 19. August 2025 mit, dass keine Datenextraktion möglich war (BP.2025.78 act. 3). Fedpol siegelte das iPhone neu und stellte es wie auch seinen Bericht vom 18. August 2025 der Beschwerdekammer zu (act. 4). Am 15. September 2025 erstattete A. die Gesuchsantwort (act. 8). Er beantragt im Hauptpunkt die Abweisung des Ent- siegelungsgesuchs und Rückgabe seines Mobiltelefons. Sichergestellte Da- ten seien zu vernichten. Eventualiter sei die Siegelung aufrecht zu erhalten. Das BAZG verzichtete am 15. Oktober 2025 auf eine Gesuchsreplik (act. 12), was A. am 21. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) werden nach diesem und nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) verfolgt und beurteilt, wobei das BAZG die verfolgende und urteilende Behörde ist (Art. 128 ZG). Wider- handlungen gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwert- steuer werden grundsätzlich nach dem VStrR verfolgt (Art. 103 Abs. 1 MWSTG). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung dem BAZG (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).

E. 1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2–3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile des Bundesge- richts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. Au- gust 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom

21. März 2018 E. 1.1). Insbesondere im Bereich der Durchsuchung von Pa- pieren gemäss Art. 50 VStrR bietet es sich grundsätzlich an, auf die Regeln und die Praxis zur Durchsuchung von Aufzeichnungen nach Art. 246 ff. StPO zurückzugreifen (Urteile des Bundesgerichts 7B_1352/2024 vom 16. Sep- tember 2025 E. 3.2; 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 2.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind auch im Ver- waltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).

E. 1.3 Gemäss Art. 50 VStrR sind im Verwaltungsstrafverfahren Papiere mit gröss- ter Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Abs. 1), wobei Amts- und Berufsgeheimnisse zu wahren sind (Abs. 2). Erhebt der Inhaber der Pa- piere Einsprache gegen die Durchsuchung, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR). Die Bestimmung wird heute auch auf elektronische Datenträger an- gewandt (Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.3; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2). Nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung sind in Analogie zum ordentlichen Strafprozess auch im Verwaltungsstrafverfahren Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeug- nisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder

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beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbe- hörden weder eingesehen noch verwendet werden (vgl. Art. 50 VStrR i.V.m. Art. 248 Abs. 1 sowie Art. 264 Abs. 1 und 2 StPO). Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme (oder Edition) von Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungs- rechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehör- den nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 und Art. 265 Abs. 2 lit. a–b StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom

23. Oktober 2017 E. 3.3; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2; zum Ganzen BGE 148 IV 221 E. 2.1).

E. 2.1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über die Zu- lässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Frist von 20 Tagen für die Einreichung des Entsiegelungsgesuchs gemäss Art. 248 Abs. 3 StPO findet im Verwaltungs- strafverfahren keine Anwendung (Urteile des Bundesgerichts 7B_1352/2024 vom 16. September 2025 E. 5,2; 1B_414/2013 vom 29. April 2014 E. 2.2; 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.2). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsge- bot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2). Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Monate nach der Haus- durchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom

8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar angese- hen, wobei innerhalb dieser zwei Monate allerdings jeweils noch Abklärun- gen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Um- fangs der Einsprache erfolgten (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.8 vom 22. November 2018; BE.2013.4 vom 14. Oktober 2014 E. 1.3.3; BE.2013.7 vom 6. November 2013 E. 1.3.3; BE.2013.6 vom 29. Ok- tober 2013 E. 1.3.3; BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2018.13 vom 1. Februar 2019 E. 2.3). Sie erkannte aber eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkennba- ren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siege- lung erfolgte (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezem- ber 2013 E. 1.4.3).

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E. 2.2 Das BAZG stellte das Entsiegelungsgesuch am 13. August 2025, mithin in- nert weniger als 20 Tagen seit der Sicherstellung des Mobiltelefons vom

24. Juli 2025 und damit rechtzeitig.

E. 3.1 Fedpol teilte der Beschwerdekammer mit Bericht vom 18. August 2025 mit, dass ohne Kenntnis des Zugangscodes zurzeit keine Datenextraktion mög- lich ist.

E. 3.2 Gestützt auf das Aussageverweigerungsrecht und den Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare kann die beschuldigte Person nicht verpflichtet werden, den Sicherungscode des Mobiltelefons bekannt zu geben (vgl. hierzu BGE 151 IV 73 E. 2.4.2; 148 IV 221 E. 2.2). In der unterbliebenen Bekanntgabe der Sperrcodes kann im Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht keine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit erblickt werden (Urteile des Bundesgerichts 1B_459/2019 vom 16. Dezem- ber 2019 E. 2.3; 1B_376/2019 vom 12. September 2019 E. 2.6).

E. 3.3 Vorliegend ist das sichergestellte Gerät verschlüsselt und kann zurzeit weder forensisch gesichert noch durchsucht werden. Die Aussonderung von Ge- heimnissen oder die Entsiegelung sind aber beide nicht grundsätzlich aus- geschlossen, wenngleich zurzeit nicht möglich. Damit ist das gerichtliche Entsiegelungsverfahren als gegenstandlos abzuschreiben (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2024.11 vom 19. Dezember 2024 E. 2.4; BE.2025.12 vom 12. September 2025 E. 2.5 f.; nach GRAF/RÜTSCHE, a.a.O., S. 618, FN 75 ein «juristisch zweifelhafter[es]» Vorgehen).

Der Gesuchsgegner kann beim BAZG grundsätzlich jederzeit eine Verfü- gung über die Freigabe seines sichergestellten Gerätes verlangen. Die Dauer der Sicherstellung des Gerätes des Gesuchsgegners ist zurzeit noch offenkundig verhältnismässig. Das von fedpol gesiegelte Gerät ist damit dem BAZG gesiegelt zu retournieren. Die Verfahrensleitung bleibt beim BAZG. Erlässt das BAZG einen Endentscheid, hat das Amt auch über die Verteilung der Verfahrenskosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden.

E. 4 Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. TPF 2024 187 E. 2.9), d.h. in der Strafuntersuchung Nr. 71-2024-8599 des BAZG. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Das gerichtliche Entsiegelungsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrie- ben.
  2. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 24. Februar 2026 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Miriam Forni, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

BUNDESAMT FÜR ZOLL UND GRENZSICHERHEIT BAZG, Gesuchsteller

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwälte Cem Arikan und Lara Löw, Gesuchsgegner

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BE.2025.21 (Nebenverfahren: BP.2025.78)

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Sachverhalt:

A. A. reiste am 24. Juli 2025 um ca. 18.00 Uhr mit seinem Personenwagen Tesla mit Zuger Kennzeichen beim Grenzübertritt Ramsen von Deutschland herkommend in die Schweiz ein. Beamte des BAZG unterzogen ihn in Schlatt einer Zollkontrolle. Dabei fanden sie im Kofferraum eine Armbanduhr der Marke Rolex und dazu einen Rechnungsbeleg der Firma B. in Frankfurt am Main über EUR 46'700.--. Sie fanden auch den Ausfuhrschein, mit dem A. die Armbanduhr in Deutschland zur Ausfuhr in die Schweiz angemeldet habe. In der Schweiz sei dafür aber bei der Einreise keine Einfuhrmeldung erfolgt. A. habe auf seinem Mobiltelefon das PDF-Dokument einer Warenan- meldung «nationale Durchfuhr» mit Empfänger «C. AG» in 8058 Zürich vor- gewiesen, was er jedoch bei der Einfuhr nicht angemeldet habe. In der Re- serveradmulde habe das BAZG ein weiteres Formular «Warenanmeldung nationale Durchfuhr» vom 14. Juli 2025 vorgefunden. A. habe angegeben, dass der Zoll Ramsen geschlossen gewesen sei. Er habe mehrmals an die Tür geklopft. Man habe ihm beschieden, die nächste Zollstelle aufzusuchen. Auf dem Weg dorthin sei dann die Kontrolle erfolgt. Er bringe die Uhr an den Flughafen Zürich, wo er zum Zoll gehe und anschliessend nach Hong Kong (act. 1.2 mit Beiblatt und Beilagen; act. 1.3–1.6).

B. Das BAZG eröffnete gegen A. eine Zollstrafuntersuchung wegen Hinterzie- hens der Einfuhrsteuer (Art. 96 Abs. 4 MWSTG; Dossier Nr. 71-2024-8599; act. 1.3 eine undatierte Seite) und beschlagnahmte am 24. Juli 2025 die Ro- lex als Zollpfand und diese sowie Unterlagen auch nach Verwaltungsstraf- recht (act. 1.4–1.6). Das Amt stellte gleichentags auch das Mobiltelefon von A. und die damit verknüpften Konten sicher (act. 1.7). A. verlangte dafür die Siegelung und schrieb dazu in zwei Kolonnen: «Geschäftsgeheimnisse / Sensible Drehbücher und Verträge mit NDA's von über EUR 5 Mio. / E. Inc, F.» sowie «Arzt-Geheimnis / Arzt-Akten mit sensiblen Daten nach meinem Unfall vom August 2024 / Anwalt-Geheimnis / Schriftverkehr mit Anwalt über mein Commerzielle Verträge» (act. 1.12).

Mit E-Mail vom 25. Juli 2025 teilte D. dem BAZG für die C. AG mit, dass A. ein langjähriger Kunde sei und dass die Gesellschaft für ihn jeweils die An- träge («T-CH») für die Uhren mache, die er im Ausland einkaufe. Die Uhren würden durch sie nach Hong Kong versandt. Weder die Gesellschaft noch A. hätten je einen Fall gehabt, in dem das Schweizer Zollamt geschlossen gewesen sei und kein T-CH habe eröffnet werden können. «Nachdem Herr A. gestern nicht in der Lage war unser Antrag (Zollschliessung 18:00 in Ram- sen) möchten wir sie fragen, ob wir den Antrag auf T-Ch lösch sollen, oder

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noch zuwarten auf ihren Entscheid». D. nahm sodann Bezug auf das Proto- koll betreffend eine Durchfuhr vom 14. Juli 2025. Die Rolex sei an FedEx Basel weitergeleitet worden für den Versand nach Hong Kong (act. 1.8).

C. Am 13. August 2025 stellte das BAZG das Entsiegelungsgesuch (act. 1). Das Amt beantragt:

1. Das Entsiegelungsgesuch sei gutzuheissen.

2. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, das versiegelte Mobiltelefon der Marke iPhone (Siegelnr. 1805411) gemäss der Multimedia-Inventarliste vom 24. Juli 2025 an das Bun- desamt für Polizei fedpol weiterzuleiten.

3. Dem Bundesamt für Polizei fedpol sei die Ermächtigung bzw. der Auftrag zu erteilen, eine forensische Sicherungskopie (Spiegelkopie) des Gerätes zu erstellen und an- schliessend das Mobiltelefon sowie die forensische Kopie neu zu siegeln.

4. Das Bundesamt für Polizei fedpol sei zu ermächtigen bzw. zu beauftragen, die versie- gelte forensische Kopie sowie das versiegelte Gerät der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts zuzustellen.

5. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, die versiegelte forensische Kopie zu entsiegeln und zu durchsuchen.

6. Unter Kostenfolge.

Am 14. August 2025 beauftragte die Beschwerdekammer fedpol superprovi- sorisch mit der Spiegelung des sichergestellten iPhones (BP.2025.78 act. 2). Fedpol teilte dem Gericht mit E-Mail vom 19. August 2025 mit, dass keine Datenextraktion möglich war (BP.2025.78 act. 3). Fedpol siegelte das iPhone neu und stellte es wie auch seinen Bericht vom 18. August 2025 der Beschwerdekammer zu (act. 4). Am 15. September 2025 erstattete A. die Gesuchsantwort (act. 8). Er beantragt im Hauptpunkt die Abweisung des Ent- siegelungsgesuchs und Rückgabe seines Mobiltelefons. Sichergestellte Da- ten seien zu vernichten. Eventualiter sei die Siegelung aufrecht zu erhalten. Das BAZG verzichtete am 15. Oktober 2025 auf eine Gesuchsreplik (act. 12), was A. am 21. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) werden nach diesem und nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) verfolgt und beurteilt, wobei das BAZG die verfolgende und urteilende Behörde ist (Art. 128 ZG). Wider- handlungen gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwert- steuer werden grundsätzlich nach dem VStrR verfolgt (Art. 103 Abs. 1 MWSTG). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung dem BAZG (Art. 103 Abs. 2 MWSTG). 1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2–3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile des Bundesge- richts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. Au- gust 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom

21. März 2018 E. 1.1). Insbesondere im Bereich der Durchsuchung von Pa- pieren gemäss Art. 50 VStrR bietet es sich grundsätzlich an, auf die Regeln und die Praxis zur Durchsuchung von Aufzeichnungen nach Art. 246 ff. StPO zurückzugreifen (Urteile des Bundesgerichts 7B_1352/2024 vom 16. Sep- tember 2025 E. 3.2; 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 2.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind auch im Ver- waltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).

1.3 Gemäss Art. 50 VStrR sind im Verwaltungsstrafverfahren Papiere mit gröss- ter Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Abs. 1), wobei Amts- und Berufsgeheimnisse zu wahren sind (Abs. 2). Erhebt der Inhaber der Pa- piere Einsprache gegen die Durchsuchung, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR). Die Bestimmung wird heute auch auf elektronische Datenträger an- gewandt (Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.3; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2). Nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung sind in Analogie zum ordentlichen Strafprozess auch im Verwaltungsstrafverfahren Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeug- nisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder

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beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbe- hörden weder eingesehen noch verwendet werden (vgl. Art. 50 VStrR i.V.m. Art. 248 Abs. 1 sowie Art. 264 Abs. 1 und 2 StPO). Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme (oder Edition) von Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungs- rechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehör- den nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 und Art. 265 Abs. 2 lit. a–b StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom

23. Oktober 2017 E. 3.3; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2; zum Ganzen BGE 148 IV 221 E. 2.1).

2.

2.1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über die Zu- lässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Frist von 20 Tagen für die Einreichung des Entsiegelungsgesuchs gemäss Art. 248 Abs. 3 StPO findet im Verwaltungs- strafverfahren keine Anwendung (Urteile des Bundesgerichts 7B_1352/2024 vom 16. September 2025 E. 5,2; 1B_414/2013 vom 29. April 2014 E. 2.2; 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.2). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsge- bot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2). Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Monate nach der Haus- durchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom

8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar angese- hen, wobei innerhalb dieser zwei Monate allerdings jeweils noch Abklärun- gen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Um- fangs der Einsprache erfolgten (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.8 vom 22. November 2018; BE.2013.4 vom 14. Oktober 2014 E. 1.3.3; BE.2013.7 vom 6. November 2013 E. 1.3.3; BE.2013.6 vom 29. Ok- tober 2013 E. 1.3.3; BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2018.13 vom 1. Februar 2019 E. 2.3). Sie erkannte aber eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkennba- ren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siege- lung erfolgte (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezem- ber 2013 E. 1.4.3).

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2.2 Das BAZG stellte das Entsiegelungsgesuch am 13. August 2025, mithin in- nert weniger als 20 Tagen seit der Sicherstellung des Mobiltelefons vom

24. Juli 2025 und damit rechtzeitig.

3.

3.1 Fedpol teilte der Beschwerdekammer mit Bericht vom 18. August 2025 mit, dass ohne Kenntnis des Zugangscodes zurzeit keine Datenextraktion mög- lich ist. 3.2 Gestützt auf das Aussageverweigerungsrecht und den Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare kann die beschuldigte Person nicht verpflichtet werden, den Sicherungscode des Mobiltelefons bekannt zu geben (vgl. hierzu BGE 151 IV 73 E. 2.4.2; 148 IV 221 E. 2.2). In der unterbliebenen Bekanntgabe der Sperrcodes kann im Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht keine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit erblickt werden (Urteile des Bundesgerichts 1B_459/2019 vom 16. Dezem- ber 2019 E. 2.3; 1B_376/2019 vom 12. September 2019 E. 2.6).

3.3 Vorliegend ist das sichergestellte Gerät verschlüsselt und kann zurzeit weder forensisch gesichert noch durchsucht werden. Die Aussonderung von Ge- heimnissen oder die Entsiegelung sind aber beide nicht grundsätzlich aus- geschlossen, wenngleich zurzeit nicht möglich. Damit ist das gerichtliche Entsiegelungsverfahren als gegenstandlos abzuschreiben (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2024.11 vom 19. Dezember 2024 E. 2.4; BE.2025.12 vom 12. September 2025 E. 2.5 f.; nach GRAF/RÜTSCHE, a.a.O., S. 618, FN 75 ein «juristisch zweifelhafter[es]» Vorgehen).

Der Gesuchsgegner kann beim BAZG grundsätzlich jederzeit eine Verfü- gung über die Freigabe seines sichergestellten Gerätes verlangen. Die Dauer der Sicherstellung des Gerätes des Gesuchsgegners ist zurzeit noch offenkundig verhältnismässig. Das von fedpol gesiegelte Gerät ist damit dem BAZG gesiegelt zu retournieren. Die Verfahrensleitung bleibt beim BAZG. Erlässt das BAZG einen Endentscheid, hat das Amt auch über die Verteilung der Verfahrenskosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden.

4. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. TPF 2024 187 E. 2.9), d.h. in der Strafuntersuchung Nr. 71-2024-8599 des BAZG. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO).

- 7 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das gerichtliche Entsiegelungsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrie- ben.

2. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

Bellinzona, 2. März 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung - Rechtsanwälte Cem Arikan und Lara Löw

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).