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BE.2025.12

Bundesstrafgericht · 2025-09-12 · Deutsch CH

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Sachverhalt

A. Das BAZG führt eine Strafuntersuchung gegen A. im Zusammenhang mit mutmasslich aus dem Ausland stammendem, unverzolltem Fleisch (act. 3 S. 3 f.; Strafverfahren 71-2024-5790). Das Amt stellte am 24. Juni 2025 in Olten ab der Person von A. ein iPhone 16 Pro sicher. A. verlangte dafür die Siege- lung und gab als Grund «privat» an. Gemäss Multimedia Inventarliste siegelte das BAZG das Gerät (BP.2025.50 act. 1.1, 1.2).

Am 25. Juni 2025 ersuchte das BAZG die Beschwerdekammer, durch fedpol superprovisorisch eine forensische Sicherungskopie (Spiegelkopie) des ver- siegelten Mobiltelefons vornehmen zu lassen und es anschliessend neu zu siegeln (BP.2025.50 act. 1). Die Beschwerdekammer ordnete dies am

26. Juni 2025 an (BP.2025.50 act. 2, 3).

B. Fedpol sandte der Beschwerdekammer am 3. Juli 2025 den Bericht vom

1. Juli 2025 zur Entsiegelung elektronischer Geräte und Datenträger zu, zusammen mit dem wieder neu gesiegelten iPhone 16. Bei der Eingangs- kontrolle fiel der Gerichtskanzlei auf, dass die Siegelnummer auf der Siege- lungstasche des iPhones (1) nicht mit der im Bericht fedpol erwähnten Siegelnummer (2) übereinstimmt. Fedpol teilte ihr mit, dass es sich um einen Tippfehler im Bericht handle (act. 1). Das Gericht erhielt am 10. Juli 2025 von fedpol einen entsprechend korrigierten Bericht (act. 2). Der Bericht schil- dert, dass fedpol am 1. Juli 2025 vom BAZG einen Faraday-Bag erhielt. Da- rin befand sich ein mit einer Powerbank verbundenes iPhone 16 (Siegel BAZG Nr. 3). Ohne Kenntnis des korrekten Zugangscodes war fedpol keine Datenextraktion möglich.

C. Am 10. Juli 2025 stellte das BAZG der Beschwerdekammer das Entsiege- lungsgesuch. Das Amt beantragt, es sei auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten, eventualiter sei es gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wer- den könne. Das BAZG sei zu ermächtigen, die erstellte und versiegelte fo- rensische Kopie zu entsiegeln und zu durchsuchen (act. 3). Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Die dem Gesuchsgegner zur Last gelegten Widerhandlungen (siehe oben Sachverhalt, lit. A) werden grundsätzlich nach den jeweiligen Spezialgeset- zen und dem VStrR verfolgt und beurteilt (Art. 128 Abs. 1 ZG, Art. 103 Abs. 1 MWSTG, Art. 43 Abs. 1 TStG). Die Strafverfolgung obliegt dem Gesuchstel- ler (vgl. Art. 128 Abs. 2 ZG, Art. 103 Abs. 2 MWSTG, Art. 43 Abs. 2 TStG, Art. 48 Abs. 2 TabPG).

E. 1.2 Werden in Verwaltungsstrafverfahren des Bundes Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben, wenn immer möglich, vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Ein- sprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Die Bestimmung wird heute auch auf elektronische Datenträ- ger angewandt (Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.3 und 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2). Über die Zuläs- sigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG; Urteil des Bundesgerichts 1B_520/2019 vom 15. April 2020 E. 1.2.3). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rech- nung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).

E. 1.3 Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsge- suchs analog Art. 248 Abs. 3 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsge- bot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate allerdings jeweils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BE.2020.12 vom 18. August 2020 E. 2.2). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkennbaren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Haus- durchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundestrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3). Die bundesgerichtliche Recht- sprechung scheint neuerdings auch bei Entsiegelungen nach VStrR die 20- tägige Frist des Art. 248 StPO anzuwenden (vgl. BGE 148 IV 221 E. 3.3;

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jedoch ohne Bezugnahme auf die bisherige – davon abweichende – Recht- sprechung).

E. 1.4 Das BAZG stellte das Entsiegelungsgesuch am 10. Juli 2025, also innert 20 Tagen seit der Sicherstellung vom 24. Juni 2025 und damit rechtzeitig. Auf das Entsiegelungsgesuch ist somit einzutreten.

E. 2.1 Fedpol teilte der Beschwerdekammer mit Bericht vom 1. Juli 2025 mit, dass ohne Kenntnis des Zugangscodes zurzeit keine Datenextraktion möglich ist (act. 1 S. 2).

E. 2.2 Gestützt auf das Aussageverweigerungsrecht und den Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare kann die beschuldigte Person nicht verpflichtet werden, den Sicherungscode des Mobiltelefons bekannt zu geben (vgl. hierzu BGE 151 IV 73 E. 2.4.2; 148 IV 221 E. 2.2). In der unterbliebenen Bekanntgabe der Sperrcodes kann im Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht keine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit erblickt werden (Urteile des Bundesgerichts 1B_459/2019 vom 16. Dezem- ber 2019 E. 2.3; 1B_376/2019 vom 12. September 2019 E. 2.6).

E. 2.3.1 Die Umgehung der Zugangssicherung kann in Ausnahmefällen (z.B. für die jeweils neueste Generation von Mobiltelefonen oder bei hochkomplexer Verschlüsselung) technisch unmöglich sein. Wenn eine richterliche Triage stattzufinden hat, kann das Entsiegelungsbegehren diesfalls nicht einfach gutgeheissen oder abgewiesen werden. Vielmehr ist das Entsiegelungsver- fahren diesfalls zu sistieren, und zwar bis zu einem allfälligen Rückzug des Entsiegelungsbegehrens (etwa zufolge zwischenzeitlicher Verfahrenserledi- gung) oder bis die Gesuchstellerin oder der beigezogene Sachverständige darlegt, dass die Verschlüsselung durch neue technische Tools, geupdatete Software oder neue Methoden nun möglicherweise geknackt werden kann (GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, S. 145 N. 409).

E. 2.3.2 Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung – und damit auch einen Teil der Untersuchung – gemäss Art. 314 Abs. 1 StPO sistieren, namentlich wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorüberge- hende Verfahrenshindernisse bestehen (lit. a); der Ausgang des Strafverfah- rens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (lit. b). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Art. 314 Abs. 5 StPO). Die Staatsanwaltschaft nimmt von Amtes wegen eine sistierte

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Untersuchung wieder an die Hand, wenn der Grund der Sistierung wegge- fallen ist (Art. 315 Abs. 1 StPO).

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sistierung zu verfügen ist, kommt der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Beschleuni- gungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 StPO) setzt der Sistierung der Strafun- tersuchung Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Die Sistierung hängt von einer Abwägung der Interessen ab. Sie ist mit Zurückhaltung anzuordnen. Im Grenz- oder Zweifelsfall geht das Beschleunigungsgebot vor (vgl. zum Ganzen: BGE 130 V 90 E. 5; Urteile des Bundesgerichts 1C_188/2019 vom

17. September 2019 E. 2.2; 1B_238/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1; 1B_329/2017 vom 11. September 2017 E. 3; 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.1 und 2.3; 1B_421/2012 vom 19. Juni 2013 E. 2.3).

E. 2.4 Aktuelle iOS- und Android-Betriebssysteme fahren Mobiltelefone nach einer gewissen Zeit der Inaktivität automatisch herunter bzw. starten diese neu (sog. Inactivity Reboot). Wurde das Mobiltelefon nach einem solchen Neu- start noch nicht entsperrt, sind die meisten Benutzerdaten auf dem Gerät durch starke Verschlüsselung gesichert und vollständig unzugänglich. Dies gilt insbesondere für moderne Geräte, deren Betriebssysteme darauf ausge- legt sind, die Entschlüsselung ohne vorherige Authentifizierung konsequent zu unterbinden (sog. Before-First-Unlock- oder BFU-Modus, vgl. GRAF/RÜT- SCHE, Datensicherung von Mobiltelefonen und Tablets – technische und [sie- gelungs-]rechtliche Herausforderungen im Strafverfahren, SJZ 2025, S. 604 ff., 607 f.). Ohne Kenntnis der Codes zur Entsperrung der Geräte ist daher der Zeitablauf zwischen der Sicherstellung bzw. Siegelung des Geräts durch die Untersuchungsbehörde und dem Erhalt des Datenträgers bzw. dem Be- ginn der Datenspiegelung durch die Forensikerinnen und Forensiker ent- scheidend. Darüber hinaus sind Mobiltelefone und Tablets fortlaufend auto- matisierten Prozessen unterworfen, die zu einem unwiderruflichen Datenver- lust führen können (z.B. wegen selbstständiger Löschung bei längerer Inak- tivität bzw. bei fehlender Internetverbindung oder wegen integrierten Lösch- funktionen bestimmter Anwendungen; vgl. hierzu GRAF/RÜTSCHE, a.a.O. S. 609). Nachdem gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Un- tersuchungsbehörde nach beantragter Siegelung in keiner Weise in die Spie- gelung der Daten einbezogen werden darf und Letztere erst auf Antrag der Untersuchungsbehörde hin vom Zwangsmassnahmengericht anzuordnen ist (s. BGE 148 IV 221 E. 2 und 3; siehe dazu die Kritik von GRAF, Praxishand- buch zur Siegelung, 2022, N. 242 ff.), besteht stets das Risiko, dass die Da- tenspiegelungen zu spät in Angriff genommen werden können bzw. nicht mehr möglich sind. Mobiltelefone der Marke iPhone starten aktuell nach 72 Stunden Inaktivität selbstständig neu. Die entsprechenden Daten sind nach

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einem solchen Neustart komplett verschlüsselt (vgl. hierzu u.a. https://www.heise.de/news/Neustart-nach-Inaktivitaet-iOS-18-soll-Nutzer- daten-auf-iPhones-besser-schuetzen-10039476.html sowie https://www.heise.de/news/iPhone-startet-selbst-neu-Wann-Apples-Sicher- heitsfunktion-Probleme-macht-10087676.html) und eine Datenspiegelung ist bei einem solchen Gerät, ohne Eingabe des Entsperrungscodes, nicht mög- lich (vgl. BP.2025.23, act. 3 und 5; siehe zu dieser Problematik auch schon den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2024.11 vom 19. Dezember 2024 E. 2.1).

E. 2.5 Vorliegend ist das sichergestellte Gerät verschlüsselt und kann zurzeit weder forensisch gesichert noch durchsucht werden. Der Zeithorizont für das wei- tere Vorgehen ist nicht näher abschätzbar. Die Aussonderung von Geheim- nissen oder die Entsiegelung sind aber beide nicht grundsätzlich ausge- schlossen. In dieser Situation ist es nicht angezeigt, ein gerichtliches Verfah- ren auf unabsehbare Zeit zu sistieren und pendent zu halten, zumal das BAZG das Entsiegelungsgesuch zwar rechtzeitig, aber für verschlüsselte Datenträger stellte. Unmögliches kann indes weder verlangt noch gegeben werden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2024.11 vom 19. Dezember 2024 E. 2.4; nach GRAF/RÜTSCHE, a.a.O., S. 618, FN 75 ein «juristisch zwei- felhafter[es]» Vorgehen). Damit ist das gerichtliche Entsiegelungsverfahren als gegenstandlos abzuschreiben.

E. 2.6 Kann zurzeit kein Entsiegelungsverfahren durchgeführt werden, so erübrigt sich auch der Schriftenwechsel. Der Gesuchsgegner kann beim BAZG grundsätzlich jederzeit eine Verfügung über die Freigabe seines sicherge- stellten Gerätes verlangen. Die Dauer der Sicherstellung des Gerätes des Gesuchsgegners ist zurzeit noch offenkundig verhältnismässig. Das von fed- pol gesiegelte Gerät ist damit dem BAZG gesiegelt zu retournieren. Die Ver- fahrensleitung bleibt beim BAZG. Erlässt das BAZG einen Endentscheid, hat das Amt auch über die Verteilung der Verfahrenskosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden.

E. 3 Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. TPF 2024 187 E. 2.9), d.h. in der Zollstrafuntersuchung Nr. 71-2024.5790 des BAZG. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Entsiegelungsgesuch rechtzeitig gestellt wurde.
  2. Das gerichtliche Entsiegelungsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrie- ben.
  3. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 12. September 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

BUNDESAMT FÜR ZOLL UND GRENZSICHERHEIT BAZG, Gesuchsteller

gegen

A., Gesuchsgegner

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BE.2025.12 (Nebenverfahren: BP.2025.50)

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Sachverhalt:

A. Das BAZG führt eine Strafuntersuchung gegen A. im Zusammenhang mit mutmasslich aus dem Ausland stammendem, unverzolltem Fleisch (act. 3 S. 3 f.; Strafverfahren 71-2024-5790). Das Amt stellte am 24. Juni 2025 in Olten ab der Person von A. ein iPhone 16 Pro sicher. A. verlangte dafür die Siege- lung und gab als Grund «privat» an. Gemäss Multimedia Inventarliste siegelte das BAZG das Gerät (BP.2025.50 act. 1.1, 1.2).

Am 25. Juni 2025 ersuchte das BAZG die Beschwerdekammer, durch fedpol superprovisorisch eine forensische Sicherungskopie (Spiegelkopie) des ver- siegelten Mobiltelefons vornehmen zu lassen und es anschliessend neu zu siegeln (BP.2025.50 act. 1). Die Beschwerdekammer ordnete dies am

26. Juni 2025 an (BP.2025.50 act. 2, 3).

B. Fedpol sandte der Beschwerdekammer am 3. Juli 2025 den Bericht vom

1. Juli 2025 zur Entsiegelung elektronischer Geräte und Datenträger zu, zusammen mit dem wieder neu gesiegelten iPhone 16. Bei der Eingangs- kontrolle fiel der Gerichtskanzlei auf, dass die Siegelnummer auf der Siege- lungstasche des iPhones (1) nicht mit der im Bericht fedpol erwähnten Siegelnummer (2) übereinstimmt. Fedpol teilte ihr mit, dass es sich um einen Tippfehler im Bericht handle (act. 1). Das Gericht erhielt am 10. Juli 2025 von fedpol einen entsprechend korrigierten Bericht (act. 2). Der Bericht schil- dert, dass fedpol am 1. Juli 2025 vom BAZG einen Faraday-Bag erhielt. Da- rin befand sich ein mit einer Powerbank verbundenes iPhone 16 (Siegel BAZG Nr. 3). Ohne Kenntnis des korrekten Zugangscodes war fedpol keine Datenextraktion möglich.

C. Am 10. Juli 2025 stellte das BAZG der Beschwerdekammer das Entsiege- lungsgesuch. Das Amt beantragt, es sei auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten, eventualiter sei es gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wer- den könne. Das BAZG sei zu ermächtigen, die erstellte und versiegelte fo- rensische Kopie zu entsiegeln und zu durchsuchen (act. 3). Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die dem Gesuchsgegner zur Last gelegten Widerhandlungen (siehe oben Sachverhalt, lit. A) werden grundsätzlich nach den jeweiligen Spezialgeset- zen und dem VStrR verfolgt und beurteilt (Art. 128 Abs. 1 ZG, Art. 103 Abs. 1 MWSTG, Art. 43 Abs. 1 TStG). Die Strafverfolgung obliegt dem Gesuchstel- ler (vgl. Art. 128 Abs. 2 ZG, Art. 103 Abs. 2 MWSTG, Art. 43 Abs. 2 TStG, Art. 48 Abs. 2 TabPG).

1.2 Werden in Verwaltungsstrafverfahren des Bundes Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben, wenn immer möglich, vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Ein- sprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Die Bestimmung wird heute auch auf elektronische Datenträ- ger angewandt (Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.3 und 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2). Über die Zuläs- sigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG; Urteil des Bundesgerichts 1B_520/2019 vom 15. April 2020 E. 1.2.3). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rech- nung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2). 1.3 Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsge- suchs analog Art. 248 Abs. 3 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsge- bot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate allerdings jeweils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BE.2020.12 vom 18. August 2020 E. 2.2). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkennbaren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Haus- durchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundestrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3). Die bundesgerichtliche Recht- sprechung scheint neuerdings auch bei Entsiegelungen nach VStrR die 20- tägige Frist des Art. 248 StPO anzuwenden (vgl. BGE 148 IV 221 E. 3.3;

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jedoch ohne Bezugnahme auf die bisherige – davon abweichende – Recht- sprechung). 1.4 Das BAZG stellte das Entsiegelungsgesuch am 10. Juli 2025, also innert 20 Tagen seit der Sicherstellung vom 24. Juni 2025 und damit rechtzeitig. Auf das Entsiegelungsgesuch ist somit einzutreten.

2.

2.1 Fedpol teilte der Beschwerdekammer mit Bericht vom 1. Juli 2025 mit, dass ohne Kenntnis des Zugangscodes zurzeit keine Datenextraktion möglich ist (act. 1 S. 2).

2.2 Gestützt auf das Aussageverweigerungsrecht und den Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare kann die beschuldigte Person nicht verpflichtet werden, den Sicherungscode des Mobiltelefons bekannt zu geben (vgl. hierzu BGE 151 IV 73 E. 2.4.2; 148 IV 221 E. 2.2). In der unterbliebenen Bekanntgabe der Sperrcodes kann im Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht keine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit erblickt werden (Urteile des Bundesgerichts 1B_459/2019 vom 16. Dezem- ber 2019 E. 2.3; 1B_376/2019 vom 12. September 2019 E. 2.6).

2.3

2.3.1 Die Umgehung der Zugangssicherung kann in Ausnahmefällen (z.B. für die jeweils neueste Generation von Mobiltelefonen oder bei hochkomplexer Verschlüsselung) technisch unmöglich sein. Wenn eine richterliche Triage stattzufinden hat, kann das Entsiegelungsbegehren diesfalls nicht einfach gutgeheissen oder abgewiesen werden. Vielmehr ist das Entsiegelungsver- fahren diesfalls zu sistieren, und zwar bis zu einem allfälligen Rückzug des Entsiegelungsbegehrens (etwa zufolge zwischenzeitlicher Verfahrenserledi- gung) oder bis die Gesuchstellerin oder der beigezogene Sachverständige darlegt, dass die Verschlüsselung durch neue technische Tools, geupdatete Software oder neue Methoden nun möglicherweise geknackt werden kann (GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, S. 145 N. 409).

2.3.2 Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung – und damit auch einen Teil der Untersuchung – gemäss Art. 314 Abs. 1 StPO sistieren, namentlich wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorüberge- hende Verfahrenshindernisse bestehen (lit. a); der Ausgang des Strafverfah- rens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (lit. b). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Art. 314 Abs. 5 StPO). Die Staatsanwaltschaft nimmt von Amtes wegen eine sistierte

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Untersuchung wieder an die Hand, wenn der Grund der Sistierung wegge- fallen ist (Art. 315 Abs. 1 StPO).

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sistierung zu verfügen ist, kommt der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Beschleuni- gungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 StPO) setzt der Sistierung der Strafun- tersuchung Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Die Sistierung hängt von einer Abwägung der Interessen ab. Sie ist mit Zurückhaltung anzuordnen. Im Grenz- oder Zweifelsfall geht das Beschleunigungsgebot vor (vgl. zum Ganzen: BGE 130 V 90 E. 5; Urteile des Bundesgerichts 1C_188/2019 vom

17. September 2019 E. 2.2; 1B_238/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1; 1B_329/2017 vom 11. September 2017 E. 3; 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.1 und 2.3; 1B_421/2012 vom 19. Juni 2013 E. 2.3). 2.4 Aktuelle iOS- und Android-Betriebssysteme fahren Mobiltelefone nach einer gewissen Zeit der Inaktivität automatisch herunter bzw. starten diese neu (sog. Inactivity Reboot). Wurde das Mobiltelefon nach einem solchen Neu- start noch nicht entsperrt, sind die meisten Benutzerdaten auf dem Gerät durch starke Verschlüsselung gesichert und vollständig unzugänglich. Dies gilt insbesondere für moderne Geräte, deren Betriebssysteme darauf ausge- legt sind, die Entschlüsselung ohne vorherige Authentifizierung konsequent zu unterbinden (sog. Before-First-Unlock- oder BFU-Modus, vgl. GRAF/RÜT- SCHE, Datensicherung von Mobiltelefonen und Tablets – technische und [sie- gelungs-]rechtliche Herausforderungen im Strafverfahren, SJZ 2025, S. 604 ff., 607 f.). Ohne Kenntnis der Codes zur Entsperrung der Geräte ist daher der Zeitablauf zwischen der Sicherstellung bzw. Siegelung des Geräts durch die Untersuchungsbehörde und dem Erhalt des Datenträgers bzw. dem Be- ginn der Datenspiegelung durch die Forensikerinnen und Forensiker ent- scheidend. Darüber hinaus sind Mobiltelefone und Tablets fortlaufend auto- matisierten Prozessen unterworfen, die zu einem unwiderruflichen Datenver- lust führen können (z.B. wegen selbstständiger Löschung bei längerer Inak- tivität bzw. bei fehlender Internetverbindung oder wegen integrierten Lösch- funktionen bestimmter Anwendungen; vgl. hierzu GRAF/RÜTSCHE, a.a.O. S. 609). Nachdem gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Un- tersuchungsbehörde nach beantragter Siegelung in keiner Weise in die Spie- gelung der Daten einbezogen werden darf und Letztere erst auf Antrag der Untersuchungsbehörde hin vom Zwangsmassnahmengericht anzuordnen ist (s. BGE 148 IV 221 E. 2 und 3; siehe dazu die Kritik von GRAF, Praxishand- buch zur Siegelung, 2022, N. 242 ff.), besteht stets das Risiko, dass die Da- tenspiegelungen zu spät in Angriff genommen werden können bzw. nicht mehr möglich sind. Mobiltelefone der Marke iPhone starten aktuell nach 72 Stunden Inaktivität selbstständig neu. Die entsprechenden Daten sind nach

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einem solchen Neustart komplett verschlüsselt (vgl. hierzu u.a. https://www.heise.de/news/Neustart-nach-Inaktivitaet-iOS-18-soll-Nutzer- daten-auf-iPhones-besser-schuetzen-10039476.html sowie https://www.heise.de/news/iPhone-startet-selbst-neu-Wann-Apples-Sicher- heitsfunktion-Probleme-macht-10087676.html) und eine Datenspiegelung ist bei einem solchen Gerät, ohne Eingabe des Entsperrungscodes, nicht mög- lich (vgl. BP.2025.23, act. 3 und 5; siehe zu dieser Problematik auch schon den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2024.11 vom 19. Dezember 2024 E. 2.1).

2.5 Vorliegend ist das sichergestellte Gerät verschlüsselt und kann zurzeit weder forensisch gesichert noch durchsucht werden. Der Zeithorizont für das wei- tere Vorgehen ist nicht näher abschätzbar. Die Aussonderung von Geheim- nissen oder die Entsiegelung sind aber beide nicht grundsätzlich ausge- schlossen. In dieser Situation ist es nicht angezeigt, ein gerichtliches Verfah- ren auf unabsehbare Zeit zu sistieren und pendent zu halten, zumal das BAZG das Entsiegelungsgesuch zwar rechtzeitig, aber für verschlüsselte Datenträger stellte. Unmögliches kann indes weder verlangt noch gegeben werden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2024.11 vom 19. Dezember 2024 E. 2.4; nach GRAF/RÜTSCHE, a.a.O., S. 618, FN 75 ein «juristisch zwei- felhafter[es]» Vorgehen). Damit ist das gerichtliche Entsiegelungsverfahren als gegenstandlos abzuschreiben.

2.6 Kann zurzeit kein Entsiegelungsverfahren durchgeführt werden, so erübrigt sich auch der Schriftenwechsel. Der Gesuchsgegner kann beim BAZG grundsätzlich jederzeit eine Verfügung über die Freigabe seines sicherge- stellten Gerätes verlangen. Die Dauer der Sicherstellung des Gerätes des Gesuchsgegners ist zurzeit noch offenkundig verhältnismässig. Das von fed- pol gesiegelte Gerät ist damit dem BAZG gesiegelt zu retournieren. Die Ver- fahrensleitung bleibt beim BAZG. Erlässt das BAZG einen Endentscheid, hat das Amt auch über die Verteilung der Verfahrenskosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden.

3. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. TPF 2024 187 E. 2.9), d.h. in der Zollstrafuntersuchung Nr. 71-2024.5790 des BAZG. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO).

- 7 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Es wird festgestellt, dass das Entsiegelungsgesuch rechtzeitig gestellt wurde.

2. Das gerichtliche Entsiegelungsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrie- ben.

3. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

Bellinzona, 12. September 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung - A. - Bundesstrafgericht, Finanzabteilung

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).