Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Sachverhalt
A. A. habe am 17. Januar 2024 anlässlich einer Zollkontrolle des BAZG eine Uhr Patek Philippe im Wert von EUR 440'000.-- und Gucci Kleider im Wert von EUR 2'200.--/3895.-- zur Durchfuhr angemeldet. Als Sicherheit für die Durchfuhr der Waren habe das BAZG eine Barhinterlage in Höhe von CHF 44'610.-- verlangt. Da die Hinterlage nicht habe geleistet werden können, sei A. an der Grenze zurückgewiesen worden. Nur wenige Minuten danach sei das Mietfahrzeug von A. über einen unbewachten Grenzübergang in der Nähe eingereist. Das BAZG verdächtigt A., die obgenannten Waren in die Schweiz eingeführt zu haben und somit gemäss Art. 96 Abs. 4 lit. a MwStG Abgaben von über CHF 40'000.-- hinterzogen zu haben (act. 1 S. 7; act. 1.6).
Sodann habe A. am 13. Mai 2024 um 22.06 Uhr an der Grenze zwei Uhren im Gesamtwert von EUR 200'000.-- mündlich dem BAZG zum Transit angemel- det. Bei der anschliessenden Zollkontrolle seien neben den angemeldeten Waren auch Manschettenknöpfe mit einem Wert von EUR 4'000.-- festgestellt worden. Das BAZG befragte daraufhin A. auch zum Vorfall vom 17. Januar 2024 (act. 1.2, 1.4). A. leistete eine Barhinterlage von CHF 65'000.-- (act. 1.5).
B. Das BAZG eröffnete gegen A. noch am 13. Mai 2024 eine Zollstrafuntersu- chung (act. 1.3 Nr. 71-2024.12340). Zur Ermittlung des Sachverhalts be- schlagnahmte es am 14. Mai 2024 das Mobiltelefon (iPhone) und das Tablet (iPad) von A., wofür dieser sogleich die Siegelung verlangte (act. 1.7, 1.8).
C. Am 3. Juni 2024 ersucht das BAZG die Beschwerdekammer um Entsiege- lung der beiden elektronischen Geräte. Es beantragt zugleich, von den Ge- räten durch fedpol superprovisorisch forensische Kopien anfertigen zu las- sen (act. 1). Das Gericht hiess das Gesuch des BAZG um superprovisorische Spiegelung der sichergestellten Geräte am 4. Juni 2024 gut und forderte das Amt auf, die gesiegelten Gegenstände umgehend fedpol weiterzuleiten (BP.2024.57 act. 2). Die Beschwerdekammer beauftragte fedpol gleichentags, je zwei fo- rensische Kopien der Daten der Geräte anzufertigen (BP.2024.57 act. 3).
Auf Einladung des Gerichts vom 11. Juni 2024 (act. 3) reichte A. am 24. Juni 2024 seine Gesuchsantwort ein (act. 4). Er beantragt: 1.1 Das Entsiegelungsgesuch sei vollumfänglich abzuweisen. 1.2 Eventualiter 1.2.1 sei im Rahmen einer Triage folgendes Material auszusondern: • Daten ohne Konnex zu dem in der Verfahrensnummer 71-2024.12340 vorgewor- fenen Tatverdacht;
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• Anwaltskorrespondenz; • Amtsgeheimnisse; • Privatgeheimnisse des Gesuchsgegners und von Drittpersonen. und 1.2.2 sei dem fedpol der Auftrag zu erteilen, vor Aushändigung der forensisches Siche- rungskopien an die Untersuchungsbehörde, sämtliche auf den forensischen Si- cherungskopien vorhandenen Benutzernamen und Passwörter für die Onlinezu- gänge zu löschen. 2. Die versiegelten Geräte seien dem Gesuchsgegner zurückzugeben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin.
Das BAZG reichte am 8. Juli 2024 die Gesuchsreplik ein (act. 6).
D. Die Beschwerdekammer erkundigte sich bei fedpol per verschlüsselter E-Mail am 25. Juni, 21. August und 14. Oktober 2024 nach dem Stand der Spiegelung. Fedpol teilte am 14. Oktober 2024 auf demselben Weg zusam- mengefasst mit, die Geräte zurzeit nicht forensisch sichern zu können, da sie verschlüsselt seien. Es sei nicht bekannt, wann eine Lösung zur Ent- schlüsselung vorliege oder wie lange ein «Brute Force»-Angriff zur Ent- schlüsselung benötige (act. 7, 11). Letzteres könne Monate bis Jahre dauern. Das Gericht gab den Parteien am 18. Oktober 2024 Gelegenheit, sich dazu und zum weiteren Vorgehen zu äussern (act. 8).
Das BAZG hielt am 30. Oktober 2024 an seinen Anträgen fest. Es ersucht, die beiden elektronischen Geräte vorläufig bei fedpol zu belassen und eine Verbesserung der Methode bzw. eine Möglichkeit zur Entsperrung und Ex- traktion der Daten abzuwarten (act. 14).
A. beantragt am 6. November 2024, der Auftrag an fedpol zur Erstellung einer Sicherungskopie vom 4. Juni 2024 sei als undurchführbar abzuschrei- ben. Eventualiter sei fedpol eine letztmalige kurze Frist anzusetzen, um den Spiegelungsauftrag auszuführen und ansonsten die Spiegelung als undurch- führbar abzuschreiben (act. 15). Das Gericht brachte die Eingabe dem BAZG am 7. November 2024 zur Kenntnis (act. 16).
E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Werden in Verwaltungsstrafverfahren des Bundes Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben, wenn immer möglich, vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Ein- sprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Die Bestimmung wird heute auch auf elektronische Datenträ- ger angewandt (Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.3 und 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2). Über die Zuläs- sigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG; Urteil des Bundesgerichts 1B_520/2019 vom 15. April 2020 E. 1.2.3). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Ent- siegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).
E. 1.2 Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsge- suchs analog Art. 248 Abs. 2 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsge- bot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate allerdings je- weils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BE.2020.12 vom 18. August 2020 E. 2.2). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkennbaren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Haus- durchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundestrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3). Die bundesgerichtliche Recht- sprechung scheint auch bei Entsiegelungen nach VStrR die 20-tägige Frist des Art. 248 StPO anzuwenden (vgl. BGE 148 IV 221 E. 2.3).
E. 1.3 Das BAZG stellte das Entsiegelungsgesuch am 3. Juni 2024, also innert 20 Tagen seit der Sicherstellung vom 14. Mai 2024 (act. 1.7) und damit recht- zeitig. Auf das Entsiegelungsgesuch ist einzutreten.
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E. 2.1 Die Gerichtskanzlei erkundigte sich bei fedpol unter anderem am 14. Okto- ber 2024 nach dem Stand der forensischen Sicherung. Fedpol beantwortete die Anfrage gleichentags wie folgt:
Die Anwendungen zur Entsperrung und Sicherung von Mobiltelefonen (Datenextrak- tion) müssten gewisse Sicherheitsmechanismen der Geräte umgehen. Bei neuen/un- bekannten Geräten oder neuen Betriebssystem-/App-Versionen müsse diese Umge- hung vom Hersteller zuerst gefunden und implementiert werden. Wenn zum Zeitpunkt des Auftrags ein Gerät von der Anwendung nicht unterstützt werde, bleibe nur das automatisierte Ausprobieren von Codes direkt auf dem Mobiltelefon («Brute Force»). Dabei gebe es zwei «zeitliche Unbekannte»: (1) Wann könne der Hersteller eine Lö- sung anbieten um auch dieses Gerät zu entsperren und die Daten zu extrahieren? (2) Wie lange dauere der «Brute Force» Angriff, um die richtigen Codes zu finden? Üblicherweise könne fedpol keine der beiden Fragen beantworten und breche deshalb die Versuche nach einer gewissen Zeit ab. Allenfalls könne das BStGer zu einem spä- teren Zeitpunkt nachfragen, ob sich zwischenzeitlich eine Möglichkeit ergeben habe, um ein bestimmtes Gerät zu entsperrenIzu sichern. Eine blosse Verlängerung der Frist um X Tage/ Wochen erhöhe zwar die Chance zur Entsperrung eines Gerätes. Weil der «Brute Force» Angriff je nach Komplexität der Codes mehrere Monate bis Jahre dau- ern könne, bringe eine Fristerstreckung in der Regel keine signifikante Verbesserung.
E. 2.2.1 Der Gesuchsgegner bringt vor, fedpol versuche nun schon seit fünf Monaten erfolglos, eine Spiegelung anzufertigen. Dies sei offensichtlich technisch nicht durchführbar. Damit könnten die Geräte auch nicht durchsucht werden. Somit sei die Zwangsmassnahme nicht geeignet, Beweise zu sichern. Das Entsiegelungsgesuch sei daher abzuweisen und die beschlagnahmten Ge- räte zurückzugeben. Es wäre unverhältnismässig, seine Geräte ihm für eine unbestimmte Zeit vorzuenthalten. Dies sei im Entsiegelungsverfahren ver- fahrensrechtlich auch nicht zulässig. Die Sicherstellung könne auch deshalb nicht länger aufrechterhalten bleiben, da sich ein Tatverdacht mit zunehmen- der Untersuchungsdauer zu verdichten habe, was nicht geschehen sei. Nach rund einem halben Jahr müsse auch davon ausgegangen werden, dass der befürchtete Datenverlust eingetreten sei. Auch deshalb sei die Sicherstel- lung nicht mehr geeignet, den Sachverhalt zu erstellen. Eine Beschlag- nahme auf unbestimmte Zeit sei auch mit der Eigentumsgarantie nicht zu vereinen, verletze das Beschleunigungsgebot und missachte das Gebot ei- nes fairen Verfahrens. Die Versuche des fedpol seien abzubrechen und die Geräte seien ihm wieder auszuhändigen (act. 15).
E. 2.2.2 Das BAZG hält am Antrag um Erstellung einer forensischen Kopie fest. Das Amt ersucht, die Asservate vorläufig bei fedpol zu belassen und eine
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Verbesserung der Methode bzw. eine Möglichkeit zur Entsperrung und Ex- traktion der Daten abzuwarten (act. 14).
E. 2.3.1 Die Umgehung der Zugangssicherung kann in Ausnahmefällen (z.B. für die jeweils neueste Generation von Mobiltelefonen oder bei hochkomplexer Ver- schlüsselung) technisch unmöglich sein. Wenn eine richterliche Triage statt- zufinden hat, kann das Entsiegelungsbegehren diesfalls nicht einfach gutge- heissen oder abgewiesen werden. Vielmehr ist das Entsiegelungsverfahren diesfalls zu sistieren, und zwar bis zu einem allfälligen Rückzug des Entsie- gelungsbegehrens (etwa zufolge zwischenzeitlicher Verfahrenserledigung) oder bis die Gesuchstellerin oder der beigezogene Sachverständige darlegt, dass die Verschlüsselung durch neue technische Tools, geupdatete Soft- ware oder neue Methoden nun möglicherweise geknackt werden kann (GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, S. 145 N. 409).
E. 2.3.2 Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn (lit. a) die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorüber- gehende Verfahrenshindernisse bestehen; (lit. b) der Ausgang des Strafver- fahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (Art. 314 Abs. 1 StPO). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Art. 314 Abs. 5 StPO). Die Staatsanwaltschaft nimmt von Amtes wegen eine sistierte Untersuchung wieder an die Hand, wenn der Grund der Sistierung weggefallen ist (Art. 315 Abs. 1 StPO).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sistierung zu verfügen ist, kommt der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Beschleuni- gungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 StPO) setzt der Sistierung der Strafun- tersuchung Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Die Sistierung hängt von einer Abwägung der Interessen ab. Sie ist mit Zurückhaltung anzuordnen. Im Grenz- oder Zweifelsfall geht das Beschleunigungsgebot vor (vgl. zum Ganzen: BGE 130 V 90 E. 5; Urteile des Bundesgerichts 1C_188/2019 vom
17. September 2019 E. 2.2; 1B_238/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1; 1B_329/2017 vom 11. September 2017 E. 3; 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.1 und 2.3; 1B_421/2012 vom 19. Juni 2013 E. 2.3).
E. 2.4 Vorliegend sind die sichergestellten Geräte verschlüsselt und sie können zurzeit weder forensisch gesichert noch durchsucht werden. Der Zeithorizont für das weitere Vorgehen ist nicht näher abschätzbar. Die Aussonderung von Geheimnissen oder die Entsiegelung sind aber beide nicht grundsätzlich
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ausgeschlossen. In dieser Situation – der Zeitpunkt ist wenig bestimmbar – ist es nicht angezeigt, ein gerichtliches Verfahren zu sistieren, zumal das BAZG das Entsiegelungsgesuch zwar rechtzeitig, aber für verschlüsselte Datenträger stellte. Unmögliches kann indes weder verlangt noch gegeben werden. Das gerichtliche Entsiegelungsverfahren ist daher als zurzeit gegen- standlos abzuschreiben.
E. 2.5 Die Dauer der Sicherstellung der Geräte des Gesuchsgegners ist zurzeit noch klar verhältnismässig. Die Geräte verbleiben damit bei fedpol. BAZG wie fedpol sollten sich regelmässig in sinnvollen Zeitabständen über den Stand der forensischen Sicherung und der Entschlüsselungsmöglichkeiten austauschen. Jeder Austausch zwischen BAZG und fedpol in dieser Sache ist in den Verfahrensakten des BAZG schriftlich zu dokumentieren. Sobald eine forensische Sicherung gelingt, hat das BAZG der Beschwerdekammer innert der üblichen Frist (vgl. obige Erwägung 1) zu beantragen, das nun mögliche Entsiegelungsverfahren durchzuführen. Die Verfahrensleitung bleibt beim BAZG, das den vom Entsiegelungsverfahren direkt betroffenen Teil des Untersuchungsverfahrens mit Vorteil sistiert. Thema eines allfälligen Endentscheids des BAZG sollten jedenfalls auch die bei fedpol gelagerten Geräte sein, wie auch die Verfahrenskosten des vorliegenden Verfahrens. Fedpol sollte die Datenträger unter eigenem Siegel dem BAZG auf dessen Wunsch zwecks Rückgabe an den Gesuchsgegner jederzeit herausgeben. Der Gesuchsgegner wiederum kann beim BAZG grundsätzlich jederzeit eine Verfügung über die Freigabe seiner sichergestellten Geräte verlangen.
E. 3 Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2022.3 vom 3. Dezember 2024 E. 2.9), d.h. in der Zollstrafuntersuchung Nr. 71-2024.12340 des BAZG. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Entsiegelungsgesuch rechtzeitig gestellt wurde.
- Das gerichtliche Entsiegelungsverfahren wird als zurzeit gegenstandslos ab- geschrieben.
- Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 19. Dezember 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
BUNDESAMT FÜR ZOLL UND GRENZSICHERHEIT BAZG, Gesuchsteller
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwalt Adam Herzfeld, Gesuchsgegner
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2024.11 (Nebenverfahren: BP.2024.57)
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Sachverhalt:
A. A. habe am 17. Januar 2024 anlässlich einer Zollkontrolle des BAZG eine Uhr Patek Philippe im Wert von EUR 440'000.-- und Gucci Kleider im Wert von EUR 2'200.--/3895.-- zur Durchfuhr angemeldet. Als Sicherheit für die Durchfuhr der Waren habe das BAZG eine Barhinterlage in Höhe von CHF 44'610.-- verlangt. Da die Hinterlage nicht habe geleistet werden können, sei A. an der Grenze zurückgewiesen worden. Nur wenige Minuten danach sei das Mietfahrzeug von A. über einen unbewachten Grenzübergang in der Nähe eingereist. Das BAZG verdächtigt A., die obgenannten Waren in die Schweiz eingeführt zu haben und somit gemäss Art. 96 Abs. 4 lit. a MwStG Abgaben von über CHF 40'000.-- hinterzogen zu haben (act. 1 S. 7; act. 1.6).
Sodann habe A. am 13. Mai 2024 um 22.06 Uhr an der Grenze zwei Uhren im Gesamtwert von EUR 200'000.-- mündlich dem BAZG zum Transit angemel- det. Bei der anschliessenden Zollkontrolle seien neben den angemeldeten Waren auch Manschettenknöpfe mit einem Wert von EUR 4'000.-- festgestellt worden. Das BAZG befragte daraufhin A. auch zum Vorfall vom 17. Januar 2024 (act. 1.2, 1.4). A. leistete eine Barhinterlage von CHF 65'000.-- (act. 1.5).
B. Das BAZG eröffnete gegen A. noch am 13. Mai 2024 eine Zollstrafuntersu- chung (act. 1.3 Nr. 71-2024.12340). Zur Ermittlung des Sachverhalts be- schlagnahmte es am 14. Mai 2024 das Mobiltelefon (iPhone) und das Tablet (iPad) von A., wofür dieser sogleich die Siegelung verlangte (act. 1.7, 1.8).
C. Am 3. Juni 2024 ersucht das BAZG die Beschwerdekammer um Entsiege- lung der beiden elektronischen Geräte. Es beantragt zugleich, von den Ge- räten durch fedpol superprovisorisch forensische Kopien anfertigen zu las- sen (act. 1). Das Gericht hiess das Gesuch des BAZG um superprovisorische Spiegelung der sichergestellten Geräte am 4. Juni 2024 gut und forderte das Amt auf, die gesiegelten Gegenstände umgehend fedpol weiterzuleiten (BP.2024.57 act. 2). Die Beschwerdekammer beauftragte fedpol gleichentags, je zwei fo- rensische Kopien der Daten der Geräte anzufertigen (BP.2024.57 act. 3).
Auf Einladung des Gerichts vom 11. Juni 2024 (act. 3) reichte A. am 24. Juni 2024 seine Gesuchsantwort ein (act. 4). Er beantragt: 1.1 Das Entsiegelungsgesuch sei vollumfänglich abzuweisen. 1.2 Eventualiter 1.2.1 sei im Rahmen einer Triage folgendes Material auszusondern: • Daten ohne Konnex zu dem in der Verfahrensnummer 71-2024.12340 vorgewor- fenen Tatverdacht;
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• Anwaltskorrespondenz; • Amtsgeheimnisse; • Privatgeheimnisse des Gesuchsgegners und von Drittpersonen. und 1.2.2 sei dem fedpol der Auftrag zu erteilen, vor Aushändigung der forensisches Siche- rungskopien an die Untersuchungsbehörde, sämtliche auf den forensischen Si- cherungskopien vorhandenen Benutzernamen und Passwörter für die Onlinezu- gänge zu löschen. 2. Die versiegelten Geräte seien dem Gesuchsgegner zurückzugeben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin.
Das BAZG reichte am 8. Juli 2024 die Gesuchsreplik ein (act. 6).
D. Die Beschwerdekammer erkundigte sich bei fedpol per verschlüsselter E-Mail am 25. Juni, 21. August und 14. Oktober 2024 nach dem Stand der Spiegelung. Fedpol teilte am 14. Oktober 2024 auf demselben Weg zusam- mengefasst mit, die Geräte zurzeit nicht forensisch sichern zu können, da sie verschlüsselt seien. Es sei nicht bekannt, wann eine Lösung zur Ent- schlüsselung vorliege oder wie lange ein «Brute Force»-Angriff zur Ent- schlüsselung benötige (act. 7, 11). Letzteres könne Monate bis Jahre dauern. Das Gericht gab den Parteien am 18. Oktober 2024 Gelegenheit, sich dazu und zum weiteren Vorgehen zu äussern (act. 8).
Das BAZG hielt am 30. Oktober 2024 an seinen Anträgen fest. Es ersucht, die beiden elektronischen Geräte vorläufig bei fedpol zu belassen und eine Verbesserung der Methode bzw. eine Möglichkeit zur Entsperrung und Ex- traktion der Daten abzuwarten (act. 14).
A. beantragt am 6. November 2024, der Auftrag an fedpol zur Erstellung einer Sicherungskopie vom 4. Juni 2024 sei als undurchführbar abzuschrei- ben. Eventualiter sei fedpol eine letztmalige kurze Frist anzusetzen, um den Spiegelungsauftrag auszuführen und ansonsten die Spiegelung als undurch- führbar abzuschreiben (act. 15). Das Gericht brachte die Eingabe dem BAZG am 7. November 2024 zur Kenntnis (act. 16).
E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Werden in Verwaltungsstrafverfahren des Bundes Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben, wenn immer möglich, vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Ein- sprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Die Bestimmung wird heute auch auf elektronische Datenträ- ger angewandt (Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.3 und 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2). Über die Zuläs- sigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG; Urteil des Bundesgerichts 1B_520/2019 vom 15. April 2020 E. 1.2.3). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Ent- siegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).
1.2 Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsge- suchs analog Art. 248 Abs. 2 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsge- bot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate allerdings je- weils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BE.2020.12 vom 18. August 2020 E. 2.2). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkennbaren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Haus- durchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundestrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3). Die bundesgerichtliche Recht- sprechung scheint auch bei Entsiegelungen nach VStrR die 20-tägige Frist des Art. 248 StPO anzuwenden (vgl. BGE 148 IV 221 E. 2.3).
1.3 Das BAZG stellte das Entsiegelungsgesuch am 3. Juni 2024, also innert 20 Tagen seit der Sicherstellung vom 14. Mai 2024 (act. 1.7) und damit recht- zeitig. Auf das Entsiegelungsgesuch ist einzutreten.
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2.
2.1 Die Gerichtskanzlei erkundigte sich bei fedpol unter anderem am 14. Okto- ber 2024 nach dem Stand der forensischen Sicherung. Fedpol beantwortete die Anfrage gleichentags wie folgt:
Die Anwendungen zur Entsperrung und Sicherung von Mobiltelefonen (Datenextrak- tion) müssten gewisse Sicherheitsmechanismen der Geräte umgehen. Bei neuen/un- bekannten Geräten oder neuen Betriebssystem-/App-Versionen müsse diese Umge- hung vom Hersteller zuerst gefunden und implementiert werden. Wenn zum Zeitpunkt des Auftrags ein Gerät von der Anwendung nicht unterstützt werde, bleibe nur das automatisierte Ausprobieren von Codes direkt auf dem Mobiltelefon («Brute Force»). Dabei gebe es zwei «zeitliche Unbekannte»: (1) Wann könne der Hersteller eine Lö- sung anbieten um auch dieses Gerät zu entsperren und die Daten zu extrahieren? (2) Wie lange dauere der «Brute Force» Angriff, um die richtigen Codes zu finden? Üblicherweise könne fedpol keine der beiden Fragen beantworten und breche deshalb die Versuche nach einer gewissen Zeit ab. Allenfalls könne das BStGer zu einem spä- teren Zeitpunkt nachfragen, ob sich zwischenzeitlich eine Möglichkeit ergeben habe, um ein bestimmtes Gerät zu entsperrenIzu sichern. Eine blosse Verlängerung der Frist um X Tage/ Wochen erhöhe zwar die Chance zur Entsperrung eines Gerätes. Weil der «Brute Force» Angriff je nach Komplexität der Codes mehrere Monate bis Jahre dau- ern könne, bringe eine Fristerstreckung in der Regel keine signifikante Verbesserung.
2.2
2.2.1 Der Gesuchsgegner bringt vor, fedpol versuche nun schon seit fünf Monaten erfolglos, eine Spiegelung anzufertigen. Dies sei offensichtlich technisch nicht durchführbar. Damit könnten die Geräte auch nicht durchsucht werden. Somit sei die Zwangsmassnahme nicht geeignet, Beweise zu sichern. Das Entsiegelungsgesuch sei daher abzuweisen und die beschlagnahmten Ge- räte zurückzugeben. Es wäre unverhältnismässig, seine Geräte ihm für eine unbestimmte Zeit vorzuenthalten. Dies sei im Entsiegelungsverfahren ver- fahrensrechtlich auch nicht zulässig. Die Sicherstellung könne auch deshalb nicht länger aufrechterhalten bleiben, da sich ein Tatverdacht mit zunehmen- der Untersuchungsdauer zu verdichten habe, was nicht geschehen sei. Nach rund einem halben Jahr müsse auch davon ausgegangen werden, dass der befürchtete Datenverlust eingetreten sei. Auch deshalb sei die Sicherstel- lung nicht mehr geeignet, den Sachverhalt zu erstellen. Eine Beschlag- nahme auf unbestimmte Zeit sei auch mit der Eigentumsgarantie nicht zu vereinen, verletze das Beschleunigungsgebot und missachte das Gebot ei- nes fairen Verfahrens. Die Versuche des fedpol seien abzubrechen und die Geräte seien ihm wieder auszuhändigen (act. 15).
2.2.2 Das BAZG hält am Antrag um Erstellung einer forensischen Kopie fest. Das Amt ersucht, die Asservate vorläufig bei fedpol zu belassen und eine
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Verbesserung der Methode bzw. eine Möglichkeit zur Entsperrung und Ex- traktion der Daten abzuwarten (act. 14).
2.3
2.3.1 Die Umgehung der Zugangssicherung kann in Ausnahmefällen (z.B. für die jeweils neueste Generation von Mobiltelefonen oder bei hochkomplexer Ver- schlüsselung) technisch unmöglich sein. Wenn eine richterliche Triage statt- zufinden hat, kann das Entsiegelungsbegehren diesfalls nicht einfach gutge- heissen oder abgewiesen werden. Vielmehr ist das Entsiegelungsverfahren diesfalls zu sistieren, und zwar bis zu einem allfälligen Rückzug des Entsie- gelungsbegehrens (etwa zufolge zwischenzeitlicher Verfahrenserledigung) oder bis die Gesuchstellerin oder der beigezogene Sachverständige darlegt, dass die Verschlüsselung durch neue technische Tools, geupdatete Soft- ware oder neue Methoden nun möglicherweise geknackt werden kann (GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, S. 145 N. 409).
2.3.2 Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn (lit. a) die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorüber- gehende Verfahrenshindernisse bestehen; (lit. b) der Ausgang des Strafver- fahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten (Art. 314 Abs. 1 StPO). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Art. 314 Abs. 5 StPO). Die Staatsanwaltschaft nimmt von Amtes wegen eine sistierte Untersuchung wieder an die Hand, wenn der Grund der Sistierung weggefallen ist (Art. 315 Abs. 1 StPO).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sistierung zu verfügen ist, kommt der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Beschleuni- gungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 StPO) setzt der Sistierung der Strafun- tersuchung Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Die Sistierung hängt von einer Abwägung der Interessen ab. Sie ist mit Zurückhaltung anzuordnen. Im Grenz- oder Zweifelsfall geht das Beschleunigungsgebot vor (vgl. zum Ganzen: BGE 130 V 90 E. 5; Urteile des Bundesgerichts 1C_188/2019 vom
17. September 2019 E. 2.2; 1B_238/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1; 1B_329/2017 vom 11. September 2017 E. 3; 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.1 und 2.3; 1B_421/2012 vom 19. Juni 2013 E. 2.3).
2.4 Vorliegend sind die sichergestellten Geräte verschlüsselt und sie können zurzeit weder forensisch gesichert noch durchsucht werden. Der Zeithorizont für das weitere Vorgehen ist nicht näher abschätzbar. Die Aussonderung von Geheimnissen oder die Entsiegelung sind aber beide nicht grundsätzlich
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ausgeschlossen. In dieser Situation – der Zeitpunkt ist wenig bestimmbar – ist es nicht angezeigt, ein gerichtliches Verfahren zu sistieren, zumal das BAZG das Entsiegelungsgesuch zwar rechtzeitig, aber für verschlüsselte Datenträger stellte. Unmögliches kann indes weder verlangt noch gegeben werden. Das gerichtliche Entsiegelungsverfahren ist daher als zurzeit gegen- standlos abzuschreiben.
2.5 Die Dauer der Sicherstellung der Geräte des Gesuchsgegners ist zurzeit noch klar verhältnismässig. Die Geräte verbleiben damit bei fedpol. BAZG wie fedpol sollten sich regelmässig in sinnvollen Zeitabständen über den Stand der forensischen Sicherung und der Entschlüsselungsmöglichkeiten austauschen. Jeder Austausch zwischen BAZG und fedpol in dieser Sache ist in den Verfahrensakten des BAZG schriftlich zu dokumentieren. Sobald eine forensische Sicherung gelingt, hat das BAZG der Beschwerdekammer innert der üblichen Frist (vgl. obige Erwägung 1) zu beantragen, das nun mögliche Entsiegelungsverfahren durchzuführen. Die Verfahrensleitung bleibt beim BAZG, das den vom Entsiegelungsverfahren direkt betroffenen Teil des Untersuchungsverfahrens mit Vorteil sistiert. Thema eines allfälligen Endentscheids des BAZG sollten jedenfalls auch die bei fedpol gelagerten Geräte sein, wie auch die Verfahrenskosten des vorliegenden Verfahrens. Fedpol sollte die Datenträger unter eigenem Siegel dem BAZG auf dessen Wunsch zwecks Rückgabe an den Gesuchsgegner jederzeit herausgeben. Der Gesuchsgegner wiederum kann beim BAZG grundsätzlich jederzeit eine Verfügung über die Freigabe seiner sichergestellten Geräte verlangen.
3. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2022.3 vom 3. Dezember 2024 E. 2.9), d.h. in der Zollstrafuntersuchung Nr. 71-2024.12340 des BAZG. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Es wird festgestellt, dass das Entsiegelungsgesuch rechtzeitig gestellt wurde.
2. Das gerichtliche Entsiegelungsverfahren wird als zurzeit gegenstandslos ab- geschrieben.
3. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.
Bellinzona, 20. Dezember 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung - Bundesamt für Polizei fedpol - Rechtsanwalt Adam Herzfeld - Bundesstrafgericht, Finanzabteilung, in Kopie
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu des- sen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).