Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Sachverhalt
A. Am 27. Januar 2025 um 17.35 Uhr führte B. als Lenker eines Lieferwagens beim Grenzübergang Diessenhofen insgesamt 5'010 e-Zigaretten mit jeweils 12 ml nikotinhaltiger Flüssigkeit sowie 5'960 Nachfüllkartuschen mit jeweils 12 ml nikotinhaltiger Flüssigkeit von Deutschland herkommend in die Schweiz ein, ohne für diese Ware eine Zollanmeldung zu tätigen. Kurz darauf wurde er im Landesinneren einer Zollkontrolle unterzogen und die Ware wurde sichergestellt. Aus den vor Ort und in der folgenden Einvernahme durch B. gemachten Angaben ging hervor, dass die Ware für A. bzw. die Firma C. GmbH bestimmt gewesen wäre. A. wurde sogleich telefonisch kontaktiert. Gemäss Bericht des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG») vom 27. Januar 2025 gab er dabei an, er werde die Papiere am Folgetag beim Zoll Kreuzlingen einreichen (act. 1.7).
B. Mit Beschluss vom 28. Januar 2025 (act. 1.1) eröffnete das BAZG gegen A. eine Zollstrafuntersuchung wegen des Verdachts der Zollhinterziehung gemäss Art. 118 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0), der Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) und Art. 35 des Bundesgesetzes vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG; SR 641.31), der Zollhehlerei gemäss Art. 121 ZG, der Steuerhehlerei gemäss Art. 99 MWSTG und Art. 37 TStG und der Widerhandlungen im Sinne von Art. 45 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 2021 über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakproduktegesetz, TabPG; SR 818.32). Gleichentags ordnete das BAZG die Durchsuchung der Geschäftsräume der C. GmbH sowie des Privatdomizils von A. an (act. 1.2). Im Rahmen der Durchsuchung bei der C. GmbH in Z. vom 29. Januar 2025 konnte das BAZG das Mobiltelefon von A. sicherstellen. A. erhob Einsprache gegen die Durchsuchung seines Mobiltelefons und verlangte dessen Siegelung (vgl. act. 1.3, 1.4, 1.5).
C. Mit Eingabe vom 18. Februar 2025 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts stellt das BAZG die folgenden Anträge (act. 1):
1. Superprovisorische Anträge 1.1. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, das versiegelte Mobiltelefon der Marke iPhone 16 (Siegelnr. 0950529), gemäss der Multimedia-Inventarliste vom 29. Januar 2025 an das Bundesamt für Polizei fedpol weiterzuleiten.
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1.2. Dem Bundesamt für Polizei fedpol sei die Ermächtigung bzw. der Auftrag zu erteilen, eine forensische Sicherungskopie (Spiegelkopie) des Gerätes zu erstellen und anschliessend das Mobiltelefon sowie die forensische Kopie neu zu siegeln. 1.3. Das Bundesamt für Polizei fedpol sei zu ermächtigen bzw. zu beauftragen, die ver- siegelte forensische Kopie sowie das versiegelte Gerät der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuzustellen. 2. Hauptanträge 2.1. Das Entsiegelungsgesuch sei gutzuheissen. 2.2. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, die gemäss den superprovisorischen Anträ- gen erstellte und versiegelte forensische Sicherungskopie zu entsiegeln und zu durchsuchen. 2.3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.
D. In Gutheissung der superprovisorischen Anträge beauftragte die Beschwer- dekammer das fedpol am 19. Februar 2025, eine forensische Sicherungs- kopie (Image) der sich auf dem erwähnten Mobiltelefon befindenden Daten und der mit diesem Gerät verknüpften Cloud-Daten zu erstellen. Das BAZG seinerseits wurde beauftragt, das Asservat (Siegelnr. 0950529) an das fedpol weiterzuleiten (BP.2025.23, act. 2). Mit E-Mail vom 24. Februar 2025 teilte das fedpol mit, dass das Mobiltelefon bei Übergabe an das fedpol bereits neu gestartet hatte, weshalb für eine Datensicherung die Eingabe des korrekten Sperrcodes notwendig sei. Es ersuchte um dessen Bekannt- gabe oder um Rückzug des Auftrages (BP.2025.23, act. 3).
E. In seiner Gesuchsantwort vom 5. März 2025 schliesst A. auf vollumfängliche Abweisung des Gesuchs, eventualiter auf Abweisung im Umfang der Beschlagnahmeeinschränkungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 3).
F. Nachdem A. in seiner Gesuchsantwort u.a. geltend gemacht hatte, er habe mit dem Mobiltelefon auch Korrespondenz geführt, die vom Anwaltsgeheim- nis geschützt sei, teilte die Beschwerdekammer am 22. Mai 2025 mit, sie ziehe in Betracht, die Daten auf dem Mobiltelefon einer Triage zur Feststel- lung und Ausscheidung von Informationen im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. a und c StPO zu unterziehen. Mit Blick auf die Mitteilung von fedpol vom
24. Februar 2025 stellte sie A. zudem frei, der Beschwerdekammer den korrekten Code zur Entsperrung des sichergestellten Mobiltelefons mitzutei- len (act. 4). Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 liess A. mitteilen, er berufe sich auf sein Aussageverweigerungsrecht und gebe den Code zur Entsperrung
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des Mobiltelefons nicht bekannt (act. 5). Das fedpol teilte am 4. Juni 2025 mit, zum aktuellen Zeitpunkt liessen sich aus dem betroffenen Gerät keine Daten extrahieren (BP.2025.23, act. 5).
G. Das BAZG hielt mit Schreiben vom 13. Juni 2025 am Antrag um Erstellung einer forensischen Kopie fest. Es ersuchte darum, das Mobiltelefon vorläufig bei fedpol zu belassen und eine Verbesserung der Methode bzw. eine Mög- lichkeit zur Entsperrung und der Extraktion der Daten abzuwarten (act. 7). Eine Kopie dieser Mitteilung wurde A. am 20. Juni 2025 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 8).
H. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die dem Gesuchsgegner zur Last gelegten Widerhandlungen (siehe oben Sachverhalt, lit. A) werden grundsätzlich nach den jeweiligen Spezialgeset- zen und dem VStrR verfolgt und beurteilt (Art. 128 Abs. 1 ZG, Art. 103 Abs. 1 MWSTG, Art. 43 Abs. 1 TStG). Die Strafverfolgung obliegt dem Gesuchstel- ler (vgl. Art. 128 Abs. 2 ZG, Art. 103 Abs. 2 MWSTG, Art. 43 Abs. 2 TStG, Art. 48 Abs. 2 TabPG).
E. 2.1 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 148 IV 221 E. 2.1 S. 224; 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsu- chung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist grund- sätzlich der Inhaber der Papiere legitimiert. Ausnahmsweise können nach der Praxis des Bundesgerichts auch Personen diese Befugnis haben, die unabhängig der Besitzverhältnisse ein rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung des Inhalts der Unterlagen aufweisen können (vgl. hierzu die Urteile des Bundesgerichts 7B_96/2022 vom 28. September 2023 E. 4.2; 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 5.4; jeweils m.w.H.). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des
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Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungs- gesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).
E. 2.2 Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsge- suchs analog Art. 248 Abs. 3 StPO (bzw. aArt. 248 Abs. 2 StPO [AS 2010 1881, 1955]) ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen (BGE 139 IV 246 E. 3.2). Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleuni- gungsgebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekam- mer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate allerdings jeweils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2020.12 vom 18. August 2020 E. 2.2 m.w.H.). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkennbaren Grund erst zweiein- halb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundestrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung scheint neuerdings auch bei Entsiege- lungen nach VStrR die 20-tägige Frist des Art. 248 StPO anzuwenden (vgl. BGE 148 IV 221 E. 3.3; jedoch ohne Bezugnahme auf die bisherige – davon abweichende – Rechtsprechung).
E. 2.3 Das BAZG stellte das Entsiegelungsgesuch am 18. Februar 2025, also innert 20 Tagen seit der Sicherstellung vom 29. Januar 2025 (act. 1.3, 1.4, 1.5) und damit rechtzeitig. Auf das Entsiegelungsgesuch ist einzutreten.
E. 3.1 Wie bereits ausgeführt (s. oben Sachverhalt, lit. D) hat die Beschwerdekam- mer das fedpol (Abteilung IT-Forensik) mit der Erstellung einer forensischen Kopie (Image) des beim Beschwerdegegner sichergestellten Mobiltelefons beauftragt, worauf das fedpol um Bekanntgabe des PIN-Codes oder um Rückzug des Auftrags ersucht hat (BP.2025.23, act. 2 und 3).
E. 3.2 Das fragliche Mobiltelefon muss zwischen seiner Sicherstellung am 29. Ja- nuar 2025 und seiner Ankunft beim fedpol am 21. Februar 2025 neu gestartet haben (vgl. BP.2025.23, act. 3). Gemäss Untersuchungsbericht des Gesuch- stellers vom 30. Januar 2025 habe der Gesuchsgegner anlässlich der Haus-
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durchsuchung sein Mobiltelefon ausgeschaltet (vgl. act. 1.5, S. 4). Aktuelle iOS- und Android-Betriebssysteme fahren Mobiltelefone auch nach einer gewissen Zeit der Inaktivität automatisch herunter bzw. starten diese neu (sog. Inactivity Reboot). Wurde das Mobiltelefon nach einem solchen Neu- start noch nicht entsperrt, sind die meisten Benutzerdaten auf dem Gerät durch starke Verschlüsselung gesichert und vollständig unzugänglich. Dies gilt insbesondere für moderne Geräte, deren Betriebssysteme darauf ausge- legt sind, die Entschlüsselung ohne vorherige Authentifizierung konsequent zu unterbinden (sog. Before-First-Unlock- oder BFU-Modus, vgl. GRAF/RÜT- SCHE, Datensicherung von Mobiltelefonen und Tablets – technische und [siegelungs-]rechtliche Herausforderungen im Strafverfahren, SJZ 2025, S. 604 ff., 607 f.). Ohne Kenntnis der Codes zur Entsperrung der Geräte ist daher der Zeitablauf zwischen der Sicherstellung bzw. Siegelung des Geräts durch die Untersuchungsbehörde und dem Erhalt des Datenträgers bzw. dem Beginn der Datenspiegelung durch die Forensikerinnen und Forensiker entscheidend. Darüber hinaus sind Mobiltelefone und Tablets fortlaufend automatisierten Prozessen unterworfen, die zu einem unwiderruflichen Datenverlust führen können (z.B. wegen selbstständiger Löschung bei längerer Inaktivität bzw. bei fehlender Internetverbindung oder wegen inte- grierten Löschfunktionen bestimmter Anwendungen; vgl. hierzu GRAF/RÜT- SCHE, a.a.O. S. 609). Nachdem gemäss der Rechtsprechung des Bundes- gerichts die Untersuchungsbehörde nach beantragter Siegelung in keiner Weise in die Spiegelung der Daten einbezogen werden darf und Letztere erst auf Antrag der Untersuchungsbehörde hin vom Zwangsmassnahmen- gericht anzuordnen ist (s. BGE 148 IV 221 E. 2 und 3; siehe dazu die Kritik von GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, N. 242 ff.), besteht stets das Risiko, dass die Datenspiegelungen zu spät in Angriff genommen werden können bzw. nicht mehr möglich sind. Mobiltelefone der Marke iPhone starten aktuell nach 72 Stunden Inaktivität selbstständig neu. Die ent- sprechenden Daten sind nach einem solchen Neustart komplett verschlüs- selt (vgl. hierzu u.a. https://www.heise.de/news/Neustart-nach-Inaktivitaet- iOS-18-soll-Nutzerdaten-auf-iPhones-besser-schuetzen-10039476.html so- wie https://www.heise.de/news/iPhone-startet-selbst-neu-Wann-Apples-Si- cherheitsfunktion-Probleme-macht-10087676.html) und eine Datenspiege- lung ist bei einem solchen Gerät, ohne Eingabe des Entsperrungscodes, nicht möglich (vgl. BP.2025.23, act. 3 und 5; siehe zu dieser Problematik auch schon den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2024.11 vom
19. Dezember 2024 E. 2.1).
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E. 3.3 Gestützt auf das Aussageverweigerungsrecht und den Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare kann die beschuldigte Person nicht verpflichtet werden, den Sicherungscode des Mobiltelefons bekannt zu geben (vgl. hierzu BGE 151 IV 73 E. 2.4.2; 148 IV 221 E. 2.2). In der unterbliebenen Bekanntgabe der Sperrcodes kann im Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht keine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit erblickt werden (Urteile des Bundesgerichts 1B_459/2019 vom 16. Dezem- ber 2019 E. 2.3; 1B_376/2019 vom 12. September 2019 E. 2.6).
Vorliegend hat der Gesuchsgegner auf die Bekanntgabe des Entsperrungs- codes verzichtet (s. act. 5). Eine forensische Sicherung der Daten auf dem neu gestarteten Gerät oder der Inhalte in der damit verbundenen Cloud ist daher nicht möglich (vgl. BP.2025.23, act. 3 und 5). Folglich können diese Daten auch nicht durchsucht bzw. triagiert werden.
E. 4.1 Über Unmögliches kann nicht befunden werden. Das gerichtliche Entsiege- lungsverfahren ist daher als gegenstandlos abzuschreiben (s. auch schon den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2024.9 vom 10. Februar 2025 E. 4.2).
E. 4.2 Das Mobiltelefon verbleibt vorerst bei fedpol. Die Leitung der Zollstrafunter- suchung bleibt beim BAZG. Dieses befindet über die Weiterführung bzw. den Abschluss oder über eine allfällige Sistierung der Zollstrafuntersuchung wie auch über eine allfällige Rückgabe des Mobiltelefons an den Gesuchsgeg- ner. Bleibt das Mobiltelefon weiterhin sichergestellt und sollte eine forensi- sche Sicherung dereinst gelingen, kann das BAZG der Beschwerdekammer innert der üblichen Frist (vgl. obige Erwägung 2) beantragen, das nun mögliche Entsiegelungsverfahren durchzuführen. Der Gesuchsgegner kann beim BAZG grundsätzlich jederzeit eine Verfügung über die Freigabe seines sichergestellten Geräts verlangen (vgl. zum Ganzen bereits den Beschluss BE.2024.11 vom 19. Dezember 2024 E. 2.3 ff.).
E. 5 Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. TPF 2024 187 E. 2.9), d.h. in der Zollstrafuntersuchung Nr. 71-2025.2780 des Gesuchstel- lers. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1’000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 und 3 StBOG).
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Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Entsiegelungsgesuch rechtzeitig gestellt wurde.
- Das gerichtliche Entsiegelungsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrie- ben.
- Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’000.– festgesetzt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 1. September 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
BUNDESAMT FÜR ZOLL UND GRENZSICHERHEIT,
Gesuchsteller
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwältin Juliane Hogrefe und Rechtsanwalt Thierry Stettler,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2025.4 (Nebenverfahren: BP.2025.23)
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Sachverhalt:
A. Am 27. Januar 2025 um 17.35 Uhr führte B. als Lenker eines Lieferwagens beim Grenzübergang Diessenhofen insgesamt 5'010 e-Zigaretten mit jeweils 12 ml nikotinhaltiger Flüssigkeit sowie 5'960 Nachfüllkartuschen mit jeweils 12 ml nikotinhaltiger Flüssigkeit von Deutschland herkommend in die Schweiz ein, ohne für diese Ware eine Zollanmeldung zu tätigen. Kurz darauf wurde er im Landesinneren einer Zollkontrolle unterzogen und die Ware wurde sichergestellt. Aus den vor Ort und in der folgenden Einvernahme durch B. gemachten Angaben ging hervor, dass die Ware für A. bzw. die Firma C. GmbH bestimmt gewesen wäre. A. wurde sogleich telefonisch kontaktiert. Gemäss Bericht des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG») vom 27. Januar 2025 gab er dabei an, er werde die Papiere am Folgetag beim Zoll Kreuzlingen einreichen (act. 1.7).
B. Mit Beschluss vom 28. Januar 2025 (act. 1.1) eröffnete das BAZG gegen A. eine Zollstrafuntersuchung wegen des Verdachts der Zollhinterziehung gemäss Art. 118 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0), der Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) und Art. 35 des Bundesgesetzes vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG; SR 641.31), der Zollhehlerei gemäss Art. 121 ZG, der Steuerhehlerei gemäss Art. 99 MWSTG und Art. 37 TStG und der Widerhandlungen im Sinne von Art. 45 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 2021 über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakproduktegesetz, TabPG; SR 818.32). Gleichentags ordnete das BAZG die Durchsuchung der Geschäftsräume der C. GmbH sowie des Privatdomizils von A. an (act. 1.2). Im Rahmen der Durchsuchung bei der C. GmbH in Z. vom 29. Januar 2025 konnte das BAZG das Mobiltelefon von A. sicherstellen. A. erhob Einsprache gegen die Durchsuchung seines Mobiltelefons und verlangte dessen Siegelung (vgl. act. 1.3, 1.4, 1.5).
C. Mit Eingabe vom 18. Februar 2025 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts stellt das BAZG die folgenden Anträge (act. 1):
1. Superprovisorische Anträge 1.1. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, das versiegelte Mobiltelefon der Marke iPhone 16 (Siegelnr. 0950529), gemäss der Multimedia-Inventarliste vom 29. Januar 2025 an das Bundesamt für Polizei fedpol weiterzuleiten.
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1.2. Dem Bundesamt für Polizei fedpol sei die Ermächtigung bzw. der Auftrag zu erteilen, eine forensische Sicherungskopie (Spiegelkopie) des Gerätes zu erstellen und anschliessend das Mobiltelefon sowie die forensische Kopie neu zu siegeln. 1.3. Das Bundesamt für Polizei fedpol sei zu ermächtigen bzw. zu beauftragen, die ver- siegelte forensische Kopie sowie das versiegelte Gerät der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuzustellen. 2. Hauptanträge 2.1. Das Entsiegelungsgesuch sei gutzuheissen. 2.2. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, die gemäss den superprovisorischen Anträ- gen erstellte und versiegelte forensische Sicherungskopie zu entsiegeln und zu durchsuchen. 2.3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.
D. In Gutheissung der superprovisorischen Anträge beauftragte die Beschwer- dekammer das fedpol am 19. Februar 2025, eine forensische Sicherungs- kopie (Image) der sich auf dem erwähnten Mobiltelefon befindenden Daten und der mit diesem Gerät verknüpften Cloud-Daten zu erstellen. Das BAZG seinerseits wurde beauftragt, das Asservat (Siegelnr. 0950529) an das fedpol weiterzuleiten (BP.2025.23, act. 2). Mit E-Mail vom 24. Februar 2025 teilte das fedpol mit, dass das Mobiltelefon bei Übergabe an das fedpol bereits neu gestartet hatte, weshalb für eine Datensicherung die Eingabe des korrekten Sperrcodes notwendig sei. Es ersuchte um dessen Bekannt- gabe oder um Rückzug des Auftrages (BP.2025.23, act. 3).
E. In seiner Gesuchsantwort vom 5. März 2025 schliesst A. auf vollumfängliche Abweisung des Gesuchs, eventualiter auf Abweisung im Umfang der Beschlagnahmeeinschränkungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 3).
F. Nachdem A. in seiner Gesuchsantwort u.a. geltend gemacht hatte, er habe mit dem Mobiltelefon auch Korrespondenz geführt, die vom Anwaltsgeheim- nis geschützt sei, teilte die Beschwerdekammer am 22. Mai 2025 mit, sie ziehe in Betracht, die Daten auf dem Mobiltelefon einer Triage zur Feststel- lung und Ausscheidung von Informationen im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. a und c StPO zu unterziehen. Mit Blick auf die Mitteilung von fedpol vom
24. Februar 2025 stellte sie A. zudem frei, der Beschwerdekammer den korrekten Code zur Entsperrung des sichergestellten Mobiltelefons mitzutei- len (act. 4). Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 liess A. mitteilen, er berufe sich auf sein Aussageverweigerungsrecht und gebe den Code zur Entsperrung
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des Mobiltelefons nicht bekannt (act. 5). Das fedpol teilte am 4. Juni 2025 mit, zum aktuellen Zeitpunkt liessen sich aus dem betroffenen Gerät keine Daten extrahieren (BP.2025.23, act. 5).
G. Das BAZG hielt mit Schreiben vom 13. Juni 2025 am Antrag um Erstellung einer forensischen Kopie fest. Es ersuchte darum, das Mobiltelefon vorläufig bei fedpol zu belassen und eine Verbesserung der Methode bzw. eine Mög- lichkeit zur Entsperrung und der Extraktion der Daten abzuwarten (act. 7). Eine Kopie dieser Mitteilung wurde A. am 20. Juni 2025 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 8).
H. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die dem Gesuchsgegner zur Last gelegten Widerhandlungen (siehe oben Sachverhalt, lit. A) werden grundsätzlich nach den jeweiligen Spezialgeset- zen und dem VStrR verfolgt und beurteilt (Art. 128 Abs. 1 ZG, Art. 103 Abs. 1 MWSTG, Art. 43 Abs. 1 TStG). Die Strafverfolgung obliegt dem Gesuchstel- ler (vgl. Art. 128 Abs. 2 ZG, Art. 103 Abs. 2 MWSTG, Art. 43 Abs. 2 TStG, Art. 48 Abs. 2 TabPG).
2.
2.1 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 148 IV 221 E. 2.1 S. 224; 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsu- chung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist grund- sätzlich der Inhaber der Papiere legitimiert. Ausnahmsweise können nach der Praxis des Bundesgerichts auch Personen diese Befugnis haben, die unabhängig der Besitzverhältnisse ein rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung des Inhalts der Unterlagen aufweisen können (vgl. hierzu die Urteile des Bundesgerichts 7B_96/2022 vom 28. September 2023 E. 4.2; 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 5.4; jeweils m.w.H.). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des
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Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungs- gesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).
2.2 Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsge- suchs analog Art. 248 Abs. 3 StPO (bzw. aArt. 248 Abs. 2 StPO [AS 2010 1881, 1955]) ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen (BGE 139 IV 246 E. 3.2). Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleuni- gungsgebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekam- mer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate allerdings jeweils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2020.12 vom 18. August 2020 E. 2.2 m.w.H.). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkennbaren Grund erst zweiein- halb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundestrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung scheint neuerdings auch bei Entsiege- lungen nach VStrR die 20-tägige Frist des Art. 248 StPO anzuwenden (vgl. BGE 148 IV 221 E. 3.3; jedoch ohne Bezugnahme auf die bisherige – davon abweichende – Rechtsprechung).
2.3 Das BAZG stellte das Entsiegelungsgesuch am 18. Februar 2025, also innert 20 Tagen seit der Sicherstellung vom 29. Januar 2025 (act. 1.3, 1.4, 1.5) und damit rechtzeitig. Auf das Entsiegelungsgesuch ist einzutreten.
3.
3.1 Wie bereits ausgeführt (s. oben Sachverhalt, lit. D) hat die Beschwerdekam- mer das fedpol (Abteilung IT-Forensik) mit der Erstellung einer forensischen Kopie (Image) des beim Beschwerdegegner sichergestellten Mobiltelefons beauftragt, worauf das fedpol um Bekanntgabe des PIN-Codes oder um Rückzug des Auftrags ersucht hat (BP.2025.23, act. 2 und 3).
3.2 Das fragliche Mobiltelefon muss zwischen seiner Sicherstellung am 29. Ja- nuar 2025 und seiner Ankunft beim fedpol am 21. Februar 2025 neu gestartet haben (vgl. BP.2025.23, act. 3). Gemäss Untersuchungsbericht des Gesuch- stellers vom 30. Januar 2025 habe der Gesuchsgegner anlässlich der Haus-
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durchsuchung sein Mobiltelefon ausgeschaltet (vgl. act. 1.5, S. 4). Aktuelle iOS- und Android-Betriebssysteme fahren Mobiltelefone auch nach einer gewissen Zeit der Inaktivität automatisch herunter bzw. starten diese neu (sog. Inactivity Reboot). Wurde das Mobiltelefon nach einem solchen Neu- start noch nicht entsperrt, sind die meisten Benutzerdaten auf dem Gerät durch starke Verschlüsselung gesichert und vollständig unzugänglich. Dies gilt insbesondere für moderne Geräte, deren Betriebssysteme darauf ausge- legt sind, die Entschlüsselung ohne vorherige Authentifizierung konsequent zu unterbinden (sog. Before-First-Unlock- oder BFU-Modus, vgl. GRAF/RÜT- SCHE, Datensicherung von Mobiltelefonen und Tablets – technische und [siegelungs-]rechtliche Herausforderungen im Strafverfahren, SJZ 2025, S. 604 ff., 607 f.). Ohne Kenntnis der Codes zur Entsperrung der Geräte ist daher der Zeitablauf zwischen der Sicherstellung bzw. Siegelung des Geräts durch die Untersuchungsbehörde und dem Erhalt des Datenträgers bzw. dem Beginn der Datenspiegelung durch die Forensikerinnen und Forensiker entscheidend. Darüber hinaus sind Mobiltelefone und Tablets fortlaufend automatisierten Prozessen unterworfen, die zu einem unwiderruflichen Datenverlust führen können (z.B. wegen selbstständiger Löschung bei längerer Inaktivität bzw. bei fehlender Internetverbindung oder wegen inte- grierten Löschfunktionen bestimmter Anwendungen; vgl. hierzu GRAF/RÜT- SCHE, a.a.O. S. 609). Nachdem gemäss der Rechtsprechung des Bundes- gerichts die Untersuchungsbehörde nach beantragter Siegelung in keiner Weise in die Spiegelung der Daten einbezogen werden darf und Letztere erst auf Antrag der Untersuchungsbehörde hin vom Zwangsmassnahmen- gericht anzuordnen ist (s. BGE 148 IV 221 E. 2 und 3; siehe dazu die Kritik von GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, N. 242 ff.), besteht stets das Risiko, dass die Datenspiegelungen zu spät in Angriff genommen werden können bzw. nicht mehr möglich sind. Mobiltelefone der Marke iPhone starten aktuell nach 72 Stunden Inaktivität selbstständig neu. Die ent- sprechenden Daten sind nach einem solchen Neustart komplett verschlüs- selt (vgl. hierzu u.a. https://www.heise.de/news/Neustart-nach-Inaktivitaet- iOS-18-soll-Nutzerdaten-auf-iPhones-besser-schuetzen-10039476.html so- wie https://www.heise.de/news/iPhone-startet-selbst-neu-Wann-Apples-Si- cherheitsfunktion-Probleme-macht-10087676.html) und eine Datenspiege- lung ist bei einem solchen Gerät, ohne Eingabe des Entsperrungscodes, nicht möglich (vgl. BP.2025.23, act. 3 und 5; siehe zu dieser Problematik auch schon den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2024.11 vom
19. Dezember 2024 E. 2.1).
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3.3 Gestützt auf das Aussageverweigerungsrecht und den Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare kann die beschuldigte Person nicht verpflichtet werden, den Sicherungscode des Mobiltelefons bekannt zu geben (vgl. hierzu BGE 151 IV 73 E. 2.4.2; 148 IV 221 E. 2.2). In der unterbliebenen Bekanntgabe der Sperrcodes kann im Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht keine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit erblickt werden (Urteile des Bundesgerichts 1B_459/2019 vom 16. Dezem- ber 2019 E. 2.3; 1B_376/2019 vom 12. September 2019 E. 2.6).
Vorliegend hat der Gesuchsgegner auf die Bekanntgabe des Entsperrungs- codes verzichtet (s. act. 5). Eine forensische Sicherung der Daten auf dem neu gestarteten Gerät oder der Inhalte in der damit verbundenen Cloud ist daher nicht möglich (vgl. BP.2025.23, act. 3 und 5). Folglich können diese Daten auch nicht durchsucht bzw. triagiert werden.
4.
4.1 Über Unmögliches kann nicht befunden werden. Das gerichtliche Entsiege- lungsverfahren ist daher als gegenstandlos abzuschreiben (s. auch schon den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2024.9 vom 10. Februar 2025 E. 4.2).
4.2 Das Mobiltelefon verbleibt vorerst bei fedpol. Die Leitung der Zollstrafunter- suchung bleibt beim BAZG. Dieses befindet über die Weiterführung bzw. den Abschluss oder über eine allfällige Sistierung der Zollstrafuntersuchung wie auch über eine allfällige Rückgabe des Mobiltelefons an den Gesuchsgeg- ner. Bleibt das Mobiltelefon weiterhin sichergestellt und sollte eine forensi- sche Sicherung dereinst gelingen, kann das BAZG der Beschwerdekammer innert der üblichen Frist (vgl. obige Erwägung 2) beantragen, das nun mögliche Entsiegelungsverfahren durchzuführen. Der Gesuchsgegner kann beim BAZG grundsätzlich jederzeit eine Verfügung über die Freigabe seines sichergestellten Geräts verlangen (vgl. zum Ganzen bereits den Beschluss BE.2024.11 vom 19. Dezember 2024 E. 2.3 ff.).
5. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. TPF 2024 187 E. 2.9), d.h. in der Zollstrafuntersuchung Nr. 71-2025.2780 des Gesuchstel- lers. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1’000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 und 3 StBOG).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Es wird festgestellt, dass das Entsiegelungsgesuch rechtzeitig gestellt wurde.
2. Das gerichtliche Entsiegelungsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrie- ben.
3. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’000.– festgesetzt.
Bellinzona, 2. September 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit - Bundesamt für Polizei fedpol, IFC - Rechtsanwältin Juliane Hogrefe und Rechtsanwalt Thierry Stettler - Bundesstrafgericht, Dienst Finanzen
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).