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BE.2024.10

Bundesstrafgericht · 2025-02-10 · Deutsch CH

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Sachverhalt

A. Anlässlich einer zollamtlichen Kontrolle eines durch B. gelenkten Kühltrans- porters stellten Mitarbeiter des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG») am 6. April 2024 377,5 kg Frischfleisch fest, das beim Grenzübertritt in die Schweiz ohne Zollanmeldung eingeführt worden ist. B. gab an, dass das Fleisch u.a. für A. als Abnehmer bestimmt gewesen sei, für welchen er bereits wiederholt Fleischtransporte durchgeführt habe (act. 1.5).

B. In der Folge eröffnete das BAZG am 9. April 2024 gegen A. unter der Ver- fahrensnummer 71-2024.9069 eine Zollstrafuntersuchung wegen des Ver- dachts der Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) und das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwert- steuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20). Die Verfahrens- eröffnung wurde damit begründet, dass die Aussage von B. und Ermittlungen der Zollfahndung Ost den Verdacht erhärtet hätten, dass A. gewerbs- und gewohnheitsmässig Frischfleisch illegal in die Schweiz eingeführt bzw. ein- führen lassen habe und gewinnbringend im Zollinland an gewerbliche Ab- nehmer verkauft bzw. verkaufen lassen habe. Es bestehe daher der begrün- dete Verdacht auf Widerhandlung(en) gegen Art. 118 ZG (Zollhinterziehung) i.V.m. Art. 124 ZG (erschwerende Umstände) sowie Hinterziehung der Ein- fuhrsteuer nach Art. 96 Abs. 4 MWSTG (act. 1.3).

C. Am 19. April 2024 wurde A. auf der Autobahn Höhe Matzingen in Fahrtrich- tung St. Gallen angehalten, wobei im Fahrzeug ca. 250 kg Frischfleisch fest- gestellt wurden. Die eingeforderten Lieferpapiere sollen nicht mit der festge- stellten Ware korrespondiert haben. Zudem lenkte A. das Fahrzeug trotz Führerausweisentzugs. Zur polizeilichen Befragung wurde A. zum Verkehrs- stützpunkt Winterthur und anschliessend der Zollstelle Embrach überführt (act. 1.7).

D. A. reiste am 29. April 2024 von Deutschland in die Schweiz ein. Anlässlich der von den Mitarbeitern des BAZG durchgeführten Zollkontrolle wurden im Fahrzeug 97,1 kg Kalbfleisch und 109 kg Faerse-Roastbeef festgestellt, für die keine Zollanmeldung erfolgt sein soll, woraufhin A. vorläufig festgenom- men wurde. Zugleich stellte das BAZG sein Mobiltelefon der Marke Apple iPhone (Siegel-Nr. 0950343) sicher, wobei A. gleichentags dessen Siege- lung verlangte (act. 1.1, 1.2). Mit Entscheid vom 2. Mai 2024 verfügte das

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Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schaffhausen in Anwendung von Art. 51 ff. VStrR über A. Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 30 Tagen (act. 1.16).

E. Mit Gesuch vom 16. Mai 2024 ersuchte das BAZG die Beschwerdekammer um Entsiegelung des sichergestellten Mobiltelefons (Siegel-Nr. 0950343). Das BAZG beantragte zugleich, vom sichergestellten Mobiltelefon durch das Bundesamt für Polizei (nachfolgend «Fedpol») superprovisorisch eine foren- sische Kopie anfertigen zu lassen (act. 1).

F. Das Gericht hiess das Gesuch des BAZG um superprovisorische Spiegelung des sichergestellten Mobiltelefons am 17. Mai 2024 gut, beauftragte das Fedpol gleichentags mit Erstellung einer forensischen Kopie des Mobiltele- fons und forderte das BAZG auf, das gesiegelte Mobiltelefon dem Fedpol weiterzuleiten (BP.2024.51, act. 2).

G. Mit E-Mail vom 5. Juni 2024 teilte das Fedpol dem Gericht mit, dass für die Sicherung der Daten des Mobiltelefons sowie der sich darin befindenden SIM-Karte der Gerätesperrcode sowie die PIN/PUK der SIM-Karte erforder- lich seien und bat das Gericht um deren Mitteilung. Das Fedpol merkte zugleich an, dass es ohne den Gerätesperrcode zurzeit keine Sicherung erstellen könne; es könne sein, dass sich die Situation ändern werde und das Fedpol mit einem zukünftigen Softwareupdate mögliche Gerätesperr- codes durchprobieren- und anschliessend die Daten des Mobiltelefons sichern könnte. Das Fedpol könne jedoch nicht sagen, ob und wann dies möglich sein werde und wie lange der Vorgang dauern werde (BP.2024.51, act. 3). Am darauffolgenden Tag bat das Gericht das BAZG um Mitteilung, ob es über den Gerätesperrcode und PIN/PUK der SIM-Karte verfüge (BP.2024.51, act. 4). Nachdem das BAZG dies mit Schreiben vom 11. Juni 2024 verneinte, widerrief die Beschwerdekammer mit Schreiben vom

18. Juni 2024 den Auftrag zur Erstellung einer forensischen Kopie und forderte das Fedpol zur Übermittlung eines schriftlichen Kurzberichts zu den Feststellungen und vorgenommenen Handlungen sowie zur Einreichung des erneut versiegelten Asservats auf (BP.2024.51, act. 5 und 6). Der Bericht des Fedpol vom 26. Juni 2024 sowie das neu versiegelte Mobiltelefon (neue Siegel-Nr. 001653; ohne Stromquelle und im ausgeschalteten Zustand) gingen beim Gericht am 28. Juni 2024 ein (act. 7).

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H. Mit Gesuchsantwort vom 7. Juni 2024 liess A. Folgendes beantragen (act. 4):

«1. Es sei das Gesuch der Gesuchstellerin vom 16. Mai 2022 (recte: 2024) abzuweisen und der (nicht resp. nicht ausreichend) versiegelte Datenträger (Mobiltelefon mit der Siegel-Nr. 0950343) sei dem Gesuchsgegner zurückzugeben.

2. Eventualiter: Mangels Vorliegen eines Tatverdachts sei das Entsiegelungsgesuch der Gesuchstellerin vom 16. Mai 2024 vollumfänglich abzuweisen und es seien der sicher- gestellte und (nicht resp. nicht ausreichend) gesiegelte Datenträger (Mobiltelefon mit der Siegel-Nr. 0950343) dem Gesuchsgegner zurückzugeben.

3. Subeventualiter sei der Antrag der Gesuchstellerin, der sichergestellte Datenträger sei vollständig zu entsiegeln, abzuweisen. Stattdessen seien im Rahmen einer geeigneten durch das Bundesstrafgericht durchzuführenden Triage unter Beizug eines Sachver- ständigen, welche der Gesuchstellerin keine Einsicht in die versiegelten Datenträger einräumt, auszusondern und dem Gesuchsgegner herauszugeben:

a) sämtliche elektronischen Daten und physischen Unterlagen, welche ein Erstellungs- oder Speicherdatum vor dem 9. März 2024 haben bzw. einen Sachverhalt betreffen, der sich vor dem 9. März 2024 ereignet hat; b) sämtliche elektronischen Daten und physischen Unterlagen, welche ein Erstellungs- oder Speicherdatum nach dem 29. April 2024 haben bzw. ei- nen Sachverhalt betreffen, der sich nach dem 29. April 2024 ereignet hat; c) sämtliche elektronischen Daten und physischen Unterlagen, welche in sachlicher/thematischer Hinsicht nicht untersuchungsrelevant sind; d) sämtliche elektronischen Daten und physischen Unterlagen, welche vom Anwaltsgeheimnis (RA […], RA […] und RA […]) geschützt sind; e) sämtliche elektronischen Daten und physischen Unterlagen, welche vom Arztgeheimnis (Praxis […]/Ärztin […]/Kantonsspital […]) geschützt sind; f) sämtliche elektronischen Daten und physischen Unterlagen, welche vom Geschäftsgeheimnis geschützt sind.

4. Über die Kosten des vorliegenden Siegelungsverfahrens sei im Rahmen des Endent- scheides zu befinden, wobei von den Kosten- und EntschädigungsfoIgen (inkl. MWST) zulasten der Gesuchstellerin Vormerk zu nehmen sei.»

I. Mit Gesuchsreplik vom 28. Juni 2022 hielt das BAZG an den im Entsiege- lungsgesuch gestellten Anträgen fest und beantragte die Abweisung der in der Gesuchsantwort gestellten Anträge 1, 2, 3 a), b), c) und f) (act. 8). Der Bericht des Fedpol vom 26. Juni 2024 wurde A. und dem BAZG mit

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Schreiben vom 1. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht (act. 9). A. liess sich hierzu mit Eingabe vom 12. Juli 2024 vernehmen (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz werden nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt, wobei das BAZG die verfolgende und urteilende Behörde ist (Art. 128 Abs. 1 und 2 ZG). Widerhandlungen gegen das Mehr- wertsteuergesetz werden grundsätzlich nach dem VStrR verfolgt (Art. 103 Abs. 1 MWSTG). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung ebenfalls dem BAZG (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).

E. 1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be- stimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2).

E. 2.1 Werden in Verwaltungsstrafverfahren des Bundes Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben, wenn immer möglich, vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Ein- sprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Die Bestimmung wird heute auch auf elektronische Datenträ- ger angewandt (Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.3 und 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2). Über die Zuläs- sigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG; Urteil des Bundesgerichts 1B_520/2019 vom 15. April 2020 E. 1.2.3). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Ent- siegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).

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E. 2.2 Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsge- suchs analog Art. 248 Abs. 2 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsge- bot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate allerdings jeweils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (Beschluss des Bundes- strafgerichts BE.2020.12 vom 18. August 2020 E. 2.2). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkennbaren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Haus- durchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundestrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3). Die bundesgerichtliche Recht- sprechung scheint auch bei Entsiegelungen nach VStrR die 20-tägige Frist des Art. 248 StPO anzuwenden (vgl. BGE 148 IV 221 E. 2.3).

E. 2.3 Das BAZG stellte das Entsiegelungsgesuch am 16. Mai 2024, mithin innert 20 Tagen seit der am 29. April 2024 erfolgten Sicherstellung des Mobiltele- fons des Gesuchsgegners (act. 1.1). Auf das Entsiegelungsgesuch ist einzu- treten.

E. 3.1 Der Gesuchsgegner wendet zunächst ein, sein Mobiltelefon sei nicht resp. nicht ausreichend versiegelt worden. Laut den Angaben im Entsiegelungs- gesuch sei sein Mobiltelefon vor der Siegelung an eine Powerbank ange- schlossen worden. Mit dem Anschluss des Geräts an eine externe Strom- quelle vor der Siegelung via USB-C-Kabel könne die Anfertigung einer Datenkopie nicht ausgeschlossen werden. Dies verstosse gegen die Vorga- ben des Bundesrechts und des Bundesgerichts in BGE 148 IV 221. Eine Fortsetzung des Entsiegelungsverfahrens sei deshalb ausgeschlossen (act. 4, S. 3 f.; act. 10, S. 1).

E. 3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf eine Sicherung resp. Spiegelung von Daten im Entsiegelungsverfahren nicht durch die Untersu- chungsbehörde veranlasst bzw. einer von ihr beauftragten und damit auch weisungsgebundenen Person oder Behörde übertragen werden. Geht ein Siegelungsgesuch ein, sind die betreffenden Unterlagen bzw. elektronischen Geräte unverzüglich zu siegeln. Erweist sich eine Kopie der Daten zum Schutz vor Verlust oder aus einem sonstigen Grund für das weitere Verfahren als

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angebracht, hat die Untersuchungsbehörde nach der Siegelung der Daten- träger beim Zwangsmassnahmengericht ein entsprechendes Spiegelungs- gesuch zu stellen (BGE 148 IV 221 E. 2.6). Bei Dringlichkeit kann ein solches Gesuch auch superprovisorisch gestellt werden. Ob von sichergestellten und gesiegelten Unterlagen oder elektronischen Datenträgern in unzulässiger Weise eine Datensicherung erstellt wurde, ist keine (grundsätzlich dem Sachgericht überlassene) Frage der Beweisverwertung, sondern der Recht- mässigkeit und des Fortgangs des Entsiegelungsverfahrens. Bei schweren Verfahrensmängeln ist eine Fortsetzung des Entsiegelungsverfahrens aus- geschlossen und das Entsiegelungsbegehren abzuweisen (BGE 148 IV 221 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 7B_59/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2.1; 7B_54/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 4.1-4.2; vgl. Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BE.2023.25 vom 21. Februar 2024 E. 2; BE.2023.24 vom

21. Februar 2024 E. 2).

E. 3.3 Laut den Ausführungen im Entsiegelungsgesuch wurde das sichergestellte Mobiltelefon durch den Gesuchsteller zur Aufrechterhaltung der Stromver- sorgung vor der Siegelung an eine externe Stromquelle (Powerbank) angeschlossen und in einen faradayschen Umschlag verpackt. Anschlies- send wurde der Umschlag versiegelt (act. 1, S. 3). Die Anhaltung des Gesuchsgegners erfolgte am 29. April 2024 um 6.50 Uhr (act. 1.16, S. 2); die Siegelung des Mobiltelefons gleichentags um 9.10 Uhr (act. 1.1). Aktenkun- dig ist, dass der Gesuchsgegner den Zugangscode für das sichergestellte Mobiltelefon den Strafverfolgungsbehörden nicht bekannt gab (act. 1.2; BP.2024.51, act. 5). Laut Bundesgericht ist die Bedeutung eines physischen Siegels in einem solchen Fall nicht allzu hoch zu bewerten, da die gespei- cherten Daten ohne Zugangscode nur mit grossem technischem Aufwand, den erforderlichen Gerätschaften und dem entsprechenden Fachwissen zu- gänglich gemacht werden können (Urteil des Bundesgerichts 1B_412/2021 vom 29. November 2021 E. 3.3.3). In einem neueren Entscheid erachtete das Bundesgericht eine Zeitspanne von 12 Stunden als zu kurz, um ohne einen Zugangscode auf den Inhalt eines Mobiltelefons zugreifen zu können (Urteil des Bundesgerichts 7B_168/2023 vom 18. April 2024 E. 2.4). Nach- dem auch das von der Beschwerdekammer beauftragte Fedpol innert der Zeitspanne von rund einem Monat keine forensische Kopie des hier gegen- ständlichen Mobiltelefons erstellen konnte (Sachverhalt Bst. E und H; s.a. E. 4.2 hiernach), ist nicht ersichtlich, wie der Gesuchsteller ohne den Zugangscode und in der kurzen Zeit von zwei Stunden auf die auf dem Mo- biltelefon gespeicherten Daten hätte zugreifen und von diesen unbemerkt hätte Kenntnis nehmen können. Unter diesen Umständen ist von einer recht- mässigen Siegelung auszugehen.

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E. 4.1 Mit E-Mail vom 5. Juni 2024 teilte das Fedpol dem Gericht mit, dass für die Sicherung der Daten des Mobiltelefons sowie der darin sich befindenden SIM-Karte der Gerätesperrcode sowie die PIN/PUK der SIM-Karte notwen- dig seien und bat das Gericht um deren Mitteilung. Das Fedpol merkte zu- gleich an, dass es ohne den Gerätesperrcode momentan keine Sicherung erstellen könne; es könne sein, dass sich die Situation ändern werde und das Fedpol mit einem zukünftigen Softwareupdate mögliche Gerätesperr- codes durchprobieren- und anschliessend die Daten des Mobiltelefons sichern könnte. Das Fedpol könne jedoch nicht sagen, ob und wann dies möglich sein werde und wie lange der Vorgang dauern werde (BP.2024.51, act. 3). Im Bericht vom 26. Juni 2024 hielt das Fedpol fest, dass es das Mobiltelefon am 31. Mai 2024 im versiegelten Zustand in einer Faraday Tasche erhalten habe, woraufhin am 3. Juni 2024 das Siegel gebrochen worden sei. Obschon das Mobiltelefon zusammen mit einer Stromquelle ver- siegelt worden sei, habe es einen sehr geringen Akkustand aufgewiesen und sei im Zustand nach einem Neustart gewesen. Da es mit einem unbekannten Zugangscode gesperrt gewesen sei, habe von diesem Gerät zu diesem Zeit- punkt keine Datenextraktion vorgenommen werden können. Das erneut versiegelte Mobiltelefon stellte das Fedpol dem Gericht am 28. Juni 2024 im ausgeschalteten Zustand zu (act. 7, S. 2).

E. 4.2 Im Zusammenhang mit dem Zugriff auf Mobiltelefone sind die technischen Schwierigkeiten in der Regel auf die Sicherheitsmechanismen bei neuen/un- bekannten Geräten oder neuen Betriebssystem-/App-Versionen zurückzu- führen. Deshalb kann die Umgehung der Zugangssicherung in gewissen Fällen (z.B. für die jeweils neueste Generation von Mobiltelefonen oder bei hochkomplexer Verschlüsselung) technisch unmöglich sein (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2024.11 vom 19. Dezember 2024 E. 2.4 mit Hinweis auf GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, N. 409). Vorliegend kann das sichergestellte Mobiltelefon des Gesuchsgegners weder forensisch gesichert noch durchsucht werden, wobei der Zeithorizont – welcher mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu vereinbaren wäre – für das weitere Vorgehen nicht näher abschätzbar ist. Da sowohl die Aussonderung von den geltend gemachten Geheimnissen als auch die Entsiegelung des Mobiltele- fons grundsätzlich nicht ausgeschlossen sind, kann das vorliegende Entsie- gelungsgesuch weder gutgeheissen noch abgewiesen werden. Nachdem der Zeitpunkt, wann dies möglich sein wird, derzeit nicht bestimmbar ist, ist das vorliegende Entsiegelungsverfahren in Anwendung der neusten Praxis des Bundesstrafgerichts als gegenstandslos abzuschreiben (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2024.11 vom 19. Dezember 2024 E. 2.4).

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E. 4.3 Die Dauer der Sicherstellung des Mobiltelefons ist zurzeit noch verhältnis- mässig. Nachdem das Fedpol das versiegelte Mobiltelefon dem Gericht im ausgeschalteten Zustand eingereicht hat, bedarf das Gerät keines besonde- ren Schutzes vor allfälligem Verlust der sich darauf befindlichen Daten. Der Gesuchsteller und das Fedpol sollten sich regelmässig in sinnvollen Zeitab- ständen über den Stand der forensischen Sicherung und der Entschlüsse- lungsmöglichkeiten austauschen. Jeder Austausch zwischen dem Gesuch- steller und dem Fedpol in dieser Sache ist in den Verfahrensakten des Gesuchstellers schriftlich zu dokumentieren. Sobald eine forensische Siche- rung technisch möglich erscheint, hat der Gesuchsteller der Beschwerde- kammer innert der üblichen Frist (vgl. E. 2) zu beantragen, das nun mögliche Entsiegelungsverfahren durchzuführen. Die Verfahrensleitung bleibt beim Gesuchsteller. Thema eines allfälligen Endentscheids des Gesuchstellers sollten jedenfalls auch das beim Gesuchsteller gelagerte Mobiltelefon sowie die Verfahrenskosten des vorliegenden Entsiegelungsverfahrens sein (s. E. 5 hiernach). Der Gesuchsgegner seinerseits kann beim Gesuchsteller grundsätzlich jederzeit eine Verfügung betreffend die Freigabe des sicher- gestellten Geräts verlangen.

E. 5 Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2022.3 vom 3. Dezember 2024 E. 2.9), d.h. in der vom Gesuchsteller geführten Zollstrafuntersuchung Nr. 71-2024.9069. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO).

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Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Mobiltelefon iPhone (Siegel-Nr. 0950343; neue Siegel-Nr. 001653) am 29. April 2024 rechtmässig versiegelt und das Entsie- gelungsgesuch vom 16. Mai 2024 rechtzeitig gestellt wurde.
  2. Das gerichtliche Entsiegelungsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrie- ben.
  3. Das Mobiltelefon iPhone (Siegel-Nr. 0950343; neue Siegel-Nr. 001653) wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids dem Gesuchsteller zugestellt.
  4. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 10. Februar 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

BUNDESAMT FÜR ZOLL UND GRENZSICHERHEIT, Direktionsbereich Strafverfolgung,

Gesuchsteller

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Frank,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

G r e n z s B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BE.2024.10 (Nebenverfahren: BP.2024.51)

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Sachverhalt:

A. Anlässlich einer zollamtlichen Kontrolle eines durch B. gelenkten Kühltrans- porters stellten Mitarbeiter des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG») am 6. April 2024 377,5 kg Frischfleisch fest, das beim Grenzübertritt in die Schweiz ohne Zollanmeldung eingeführt worden ist. B. gab an, dass das Fleisch u.a. für A. als Abnehmer bestimmt gewesen sei, für welchen er bereits wiederholt Fleischtransporte durchgeführt habe (act. 1.5).

B. In der Folge eröffnete das BAZG am 9. April 2024 gegen A. unter der Ver- fahrensnummer 71-2024.9069 eine Zollstrafuntersuchung wegen des Ver- dachts der Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) und das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwert- steuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20). Die Verfahrens- eröffnung wurde damit begründet, dass die Aussage von B. und Ermittlungen der Zollfahndung Ost den Verdacht erhärtet hätten, dass A. gewerbs- und gewohnheitsmässig Frischfleisch illegal in die Schweiz eingeführt bzw. ein- führen lassen habe und gewinnbringend im Zollinland an gewerbliche Ab- nehmer verkauft bzw. verkaufen lassen habe. Es bestehe daher der begrün- dete Verdacht auf Widerhandlung(en) gegen Art. 118 ZG (Zollhinterziehung) i.V.m. Art. 124 ZG (erschwerende Umstände) sowie Hinterziehung der Ein- fuhrsteuer nach Art. 96 Abs. 4 MWSTG (act. 1.3).

C. Am 19. April 2024 wurde A. auf der Autobahn Höhe Matzingen in Fahrtrich- tung St. Gallen angehalten, wobei im Fahrzeug ca. 250 kg Frischfleisch fest- gestellt wurden. Die eingeforderten Lieferpapiere sollen nicht mit der festge- stellten Ware korrespondiert haben. Zudem lenkte A. das Fahrzeug trotz Führerausweisentzugs. Zur polizeilichen Befragung wurde A. zum Verkehrs- stützpunkt Winterthur und anschliessend der Zollstelle Embrach überführt (act. 1.7).

D. A. reiste am 29. April 2024 von Deutschland in die Schweiz ein. Anlässlich der von den Mitarbeitern des BAZG durchgeführten Zollkontrolle wurden im Fahrzeug 97,1 kg Kalbfleisch und 109 kg Faerse-Roastbeef festgestellt, für die keine Zollanmeldung erfolgt sein soll, woraufhin A. vorläufig festgenom- men wurde. Zugleich stellte das BAZG sein Mobiltelefon der Marke Apple iPhone (Siegel-Nr. 0950343) sicher, wobei A. gleichentags dessen Siege- lung verlangte (act. 1.1, 1.2). Mit Entscheid vom 2. Mai 2024 verfügte das

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Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schaffhausen in Anwendung von Art. 51 ff. VStrR über A. Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 30 Tagen (act. 1.16).

E. Mit Gesuch vom 16. Mai 2024 ersuchte das BAZG die Beschwerdekammer um Entsiegelung des sichergestellten Mobiltelefons (Siegel-Nr. 0950343). Das BAZG beantragte zugleich, vom sichergestellten Mobiltelefon durch das Bundesamt für Polizei (nachfolgend «Fedpol») superprovisorisch eine foren- sische Kopie anfertigen zu lassen (act. 1).

F. Das Gericht hiess das Gesuch des BAZG um superprovisorische Spiegelung des sichergestellten Mobiltelefons am 17. Mai 2024 gut, beauftragte das Fedpol gleichentags mit Erstellung einer forensischen Kopie des Mobiltele- fons und forderte das BAZG auf, das gesiegelte Mobiltelefon dem Fedpol weiterzuleiten (BP.2024.51, act. 2).

G. Mit E-Mail vom 5. Juni 2024 teilte das Fedpol dem Gericht mit, dass für die Sicherung der Daten des Mobiltelefons sowie der sich darin befindenden SIM-Karte der Gerätesperrcode sowie die PIN/PUK der SIM-Karte erforder- lich seien und bat das Gericht um deren Mitteilung. Das Fedpol merkte zugleich an, dass es ohne den Gerätesperrcode zurzeit keine Sicherung erstellen könne; es könne sein, dass sich die Situation ändern werde und das Fedpol mit einem zukünftigen Softwareupdate mögliche Gerätesperr- codes durchprobieren- und anschliessend die Daten des Mobiltelefons sichern könnte. Das Fedpol könne jedoch nicht sagen, ob und wann dies möglich sein werde und wie lange der Vorgang dauern werde (BP.2024.51, act. 3). Am darauffolgenden Tag bat das Gericht das BAZG um Mitteilung, ob es über den Gerätesperrcode und PIN/PUK der SIM-Karte verfüge (BP.2024.51, act. 4). Nachdem das BAZG dies mit Schreiben vom 11. Juni 2024 verneinte, widerrief die Beschwerdekammer mit Schreiben vom

18. Juni 2024 den Auftrag zur Erstellung einer forensischen Kopie und forderte das Fedpol zur Übermittlung eines schriftlichen Kurzberichts zu den Feststellungen und vorgenommenen Handlungen sowie zur Einreichung des erneut versiegelten Asservats auf (BP.2024.51, act. 5 und 6). Der Bericht des Fedpol vom 26. Juni 2024 sowie das neu versiegelte Mobiltelefon (neue Siegel-Nr. 001653; ohne Stromquelle und im ausgeschalteten Zustand) gingen beim Gericht am 28. Juni 2024 ein (act. 7).

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H. Mit Gesuchsantwort vom 7. Juni 2024 liess A. Folgendes beantragen (act. 4):

«1. Es sei das Gesuch der Gesuchstellerin vom 16. Mai 2022 (recte: 2024) abzuweisen und der (nicht resp. nicht ausreichend) versiegelte Datenträger (Mobiltelefon mit der Siegel-Nr. 0950343) sei dem Gesuchsgegner zurückzugeben.

2. Eventualiter: Mangels Vorliegen eines Tatverdachts sei das Entsiegelungsgesuch der Gesuchstellerin vom 16. Mai 2024 vollumfänglich abzuweisen und es seien der sicher- gestellte und (nicht resp. nicht ausreichend) gesiegelte Datenträger (Mobiltelefon mit der Siegel-Nr. 0950343) dem Gesuchsgegner zurückzugeben.

3. Subeventualiter sei der Antrag der Gesuchstellerin, der sichergestellte Datenträger sei vollständig zu entsiegeln, abzuweisen. Stattdessen seien im Rahmen einer geeigneten durch das Bundesstrafgericht durchzuführenden Triage unter Beizug eines Sachver- ständigen, welche der Gesuchstellerin keine Einsicht in die versiegelten Datenträger einräumt, auszusondern und dem Gesuchsgegner herauszugeben:

a) sämtliche elektronischen Daten und physischen Unterlagen, welche ein Erstellungs- oder Speicherdatum vor dem 9. März 2024 haben bzw. einen Sachverhalt betreffen, der sich vor dem 9. März 2024 ereignet hat; b) sämtliche elektronischen Daten und physischen Unterlagen, welche ein Erstellungs- oder Speicherdatum nach dem 29. April 2024 haben bzw. ei- nen Sachverhalt betreffen, der sich nach dem 29. April 2024 ereignet hat; c) sämtliche elektronischen Daten und physischen Unterlagen, welche in sachlicher/thematischer Hinsicht nicht untersuchungsrelevant sind; d) sämtliche elektronischen Daten und physischen Unterlagen, welche vom Anwaltsgeheimnis (RA […], RA […] und RA […]) geschützt sind; e) sämtliche elektronischen Daten und physischen Unterlagen, welche vom Arztgeheimnis (Praxis […]/Ärztin […]/Kantonsspital […]) geschützt sind; f) sämtliche elektronischen Daten und physischen Unterlagen, welche vom Geschäftsgeheimnis geschützt sind.

4. Über die Kosten des vorliegenden Siegelungsverfahrens sei im Rahmen des Endent- scheides zu befinden, wobei von den Kosten- und EntschädigungsfoIgen (inkl. MWST) zulasten der Gesuchstellerin Vormerk zu nehmen sei.»

I. Mit Gesuchsreplik vom 28. Juni 2022 hielt das BAZG an den im Entsiege- lungsgesuch gestellten Anträgen fest und beantragte die Abweisung der in der Gesuchsantwort gestellten Anträge 1, 2, 3 a), b), c) und f) (act. 8). Der Bericht des Fedpol vom 26. Juni 2024 wurde A. und dem BAZG mit

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Schreiben vom 1. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht (act. 9). A. liess sich hierzu mit Eingabe vom 12. Juli 2024 vernehmen (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz werden nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt, wobei das BAZG die verfolgende und urteilende Behörde ist (Art. 128 Abs. 1 und 2 ZG). Widerhandlungen gegen das Mehr- wertsteuergesetz werden grundsätzlich nach dem VStrR verfolgt (Art. 103 Abs. 1 MWSTG). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung ebenfalls dem BAZG (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).

1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be- stimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2).

2.

2.1 Werden in Verwaltungsstrafverfahren des Bundes Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben, wenn immer möglich, vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Ein- sprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Die Bestimmung wird heute auch auf elektronische Datenträ- ger angewandt (Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.3 und 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2). Über die Zuläs- sigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG; Urteil des Bundesgerichts 1B_520/2019 vom 15. April 2020 E. 1.2.3). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Ent- siegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).

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2.2 Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsge- suchs analog Art. 248 Abs. 2 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsge- bot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate allerdings jeweils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (Beschluss des Bundes- strafgerichts BE.2020.12 vom 18. August 2020 E. 2.2). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkennbaren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Haus- durchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundestrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3). Die bundesgerichtliche Recht- sprechung scheint auch bei Entsiegelungen nach VStrR die 20-tägige Frist des Art. 248 StPO anzuwenden (vgl. BGE 148 IV 221 E. 2.3).

2.3 Das BAZG stellte das Entsiegelungsgesuch am 16. Mai 2024, mithin innert 20 Tagen seit der am 29. April 2024 erfolgten Sicherstellung des Mobiltele- fons des Gesuchsgegners (act. 1.1). Auf das Entsiegelungsgesuch ist einzu- treten.

3.

3.1 Der Gesuchsgegner wendet zunächst ein, sein Mobiltelefon sei nicht resp. nicht ausreichend versiegelt worden. Laut den Angaben im Entsiegelungs- gesuch sei sein Mobiltelefon vor der Siegelung an eine Powerbank ange- schlossen worden. Mit dem Anschluss des Geräts an eine externe Strom- quelle vor der Siegelung via USB-C-Kabel könne die Anfertigung einer Datenkopie nicht ausgeschlossen werden. Dies verstosse gegen die Vorga- ben des Bundesrechts und des Bundesgerichts in BGE 148 IV 221. Eine Fortsetzung des Entsiegelungsverfahrens sei deshalb ausgeschlossen (act. 4, S. 3 f.; act. 10, S. 1).

3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf eine Sicherung resp. Spiegelung von Daten im Entsiegelungsverfahren nicht durch die Untersu- chungsbehörde veranlasst bzw. einer von ihr beauftragten und damit auch weisungsgebundenen Person oder Behörde übertragen werden. Geht ein Siegelungsgesuch ein, sind die betreffenden Unterlagen bzw. elektronischen Geräte unverzüglich zu siegeln. Erweist sich eine Kopie der Daten zum Schutz vor Verlust oder aus einem sonstigen Grund für das weitere Verfahren als

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angebracht, hat die Untersuchungsbehörde nach der Siegelung der Daten- träger beim Zwangsmassnahmengericht ein entsprechendes Spiegelungs- gesuch zu stellen (BGE 148 IV 221 E. 2.6). Bei Dringlichkeit kann ein solches Gesuch auch superprovisorisch gestellt werden. Ob von sichergestellten und gesiegelten Unterlagen oder elektronischen Datenträgern in unzulässiger Weise eine Datensicherung erstellt wurde, ist keine (grundsätzlich dem Sachgericht überlassene) Frage der Beweisverwertung, sondern der Recht- mässigkeit und des Fortgangs des Entsiegelungsverfahrens. Bei schweren Verfahrensmängeln ist eine Fortsetzung des Entsiegelungsverfahrens aus- geschlossen und das Entsiegelungsbegehren abzuweisen (BGE 148 IV 221 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 7B_59/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2.1; 7B_54/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 4.1-4.2; vgl. Beschlüsse des Bun- desstrafgerichts BE.2023.25 vom 21. Februar 2024 E. 2; BE.2023.24 vom

21. Februar 2024 E. 2).

3.3 Laut den Ausführungen im Entsiegelungsgesuch wurde das sichergestellte Mobiltelefon durch den Gesuchsteller zur Aufrechterhaltung der Stromver- sorgung vor der Siegelung an eine externe Stromquelle (Powerbank) angeschlossen und in einen faradayschen Umschlag verpackt. Anschlies- send wurde der Umschlag versiegelt (act. 1, S. 3). Die Anhaltung des Gesuchsgegners erfolgte am 29. April 2024 um 6.50 Uhr (act. 1.16, S. 2); die Siegelung des Mobiltelefons gleichentags um 9.10 Uhr (act. 1.1). Aktenkun- dig ist, dass der Gesuchsgegner den Zugangscode für das sichergestellte Mobiltelefon den Strafverfolgungsbehörden nicht bekannt gab (act. 1.2; BP.2024.51, act. 5). Laut Bundesgericht ist die Bedeutung eines physischen Siegels in einem solchen Fall nicht allzu hoch zu bewerten, da die gespei- cherten Daten ohne Zugangscode nur mit grossem technischem Aufwand, den erforderlichen Gerätschaften und dem entsprechenden Fachwissen zu- gänglich gemacht werden können (Urteil des Bundesgerichts 1B_412/2021 vom 29. November 2021 E. 3.3.3). In einem neueren Entscheid erachtete das Bundesgericht eine Zeitspanne von 12 Stunden als zu kurz, um ohne einen Zugangscode auf den Inhalt eines Mobiltelefons zugreifen zu können (Urteil des Bundesgerichts 7B_168/2023 vom 18. April 2024 E. 2.4). Nach- dem auch das von der Beschwerdekammer beauftragte Fedpol innert der Zeitspanne von rund einem Monat keine forensische Kopie des hier gegen- ständlichen Mobiltelefons erstellen konnte (Sachverhalt Bst. E und H; s.a. E. 4.2 hiernach), ist nicht ersichtlich, wie der Gesuchsteller ohne den Zugangscode und in der kurzen Zeit von zwei Stunden auf die auf dem Mo- biltelefon gespeicherten Daten hätte zugreifen und von diesen unbemerkt hätte Kenntnis nehmen können. Unter diesen Umständen ist von einer recht- mässigen Siegelung auszugehen.

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4.

4.1 Mit E-Mail vom 5. Juni 2024 teilte das Fedpol dem Gericht mit, dass für die Sicherung der Daten des Mobiltelefons sowie der darin sich befindenden SIM-Karte der Gerätesperrcode sowie die PIN/PUK der SIM-Karte notwen- dig seien und bat das Gericht um deren Mitteilung. Das Fedpol merkte zu- gleich an, dass es ohne den Gerätesperrcode momentan keine Sicherung erstellen könne; es könne sein, dass sich die Situation ändern werde und das Fedpol mit einem zukünftigen Softwareupdate mögliche Gerätesperr- codes durchprobieren- und anschliessend die Daten des Mobiltelefons sichern könnte. Das Fedpol könne jedoch nicht sagen, ob und wann dies möglich sein werde und wie lange der Vorgang dauern werde (BP.2024.51, act. 3). Im Bericht vom 26. Juni 2024 hielt das Fedpol fest, dass es das Mobiltelefon am 31. Mai 2024 im versiegelten Zustand in einer Faraday Tasche erhalten habe, woraufhin am 3. Juni 2024 das Siegel gebrochen worden sei. Obschon das Mobiltelefon zusammen mit einer Stromquelle ver- siegelt worden sei, habe es einen sehr geringen Akkustand aufgewiesen und sei im Zustand nach einem Neustart gewesen. Da es mit einem unbekannten Zugangscode gesperrt gewesen sei, habe von diesem Gerät zu diesem Zeit- punkt keine Datenextraktion vorgenommen werden können. Das erneut versiegelte Mobiltelefon stellte das Fedpol dem Gericht am 28. Juni 2024 im ausgeschalteten Zustand zu (act. 7, S. 2).

4.2 Im Zusammenhang mit dem Zugriff auf Mobiltelefone sind die technischen Schwierigkeiten in der Regel auf die Sicherheitsmechanismen bei neuen/un- bekannten Geräten oder neuen Betriebssystem-/App-Versionen zurückzu- führen. Deshalb kann die Umgehung der Zugangssicherung in gewissen Fällen (z.B. für die jeweils neueste Generation von Mobiltelefonen oder bei hochkomplexer Verschlüsselung) technisch unmöglich sein (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2024.11 vom 19. Dezember 2024 E. 2.4 mit Hinweis auf GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, N. 409). Vorliegend kann das sichergestellte Mobiltelefon des Gesuchsgegners weder forensisch gesichert noch durchsucht werden, wobei der Zeithorizont – welcher mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu vereinbaren wäre – für das weitere Vorgehen nicht näher abschätzbar ist. Da sowohl die Aussonderung von den geltend gemachten Geheimnissen als auch die Entsiegelung des Mobiltele- fons grundsätzlich nicht ausgeschlossen sind, kann das vorliegende Entsie- gelungsgesuch weder gutgeheissen noch abgewiesen werden. Nachdem der Zeitpunkt, wann dies möglich sein wird, derzeit nicht bestimmbar ist, ist das vorliegende Entsiegelungsverfahren in Anwendung der neusten Praxis des Bundesstrafgerichts als gegenstandslos abzuschreiben (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2024.11 vom 19. Dezember 2024 E. 2.4).

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4.3 Die Dauer der Sicherstellung des Mobiltelefons ist zurzeit noch verhältnis- mässig. Nachdem das Fedpol das versiegelte Mobiltelefon dem Gericht im ausgeschalteten Zustand eingereicht hat, bedarf das Gerät keines besonde- ren Schutzes vor allfälligem Verlust der sich darauf befindlichen Daten. Der Gesuchsteller und das Fedpol sollten sich regelmässig in sinnvollen Zeitab- ständen über den Stand der forensischen Sicherung und der Entschlüsse- lungsmöglichkeiten austauschen. Jeder Austausch zwischen dem Gesuch- steller und dem Fedpol in dieser Sache ist in den Verfahrensakten des Gesuchstellers schriftlich zu dokumentieren. Sobald eine forensische Siche- rung technisch möglich erscheint, hat der Gesuchsteller der Beschwerde- kammer innert der üblichen Frist (vgl. E. 2) zu beantragen, das nun mögliche Entsiegelungsverfahren durchzuführen. Die Verfahrensleitung bleibt beim Gesuchsteller. Thema eines allfälligen Endentscheids des Gesuchstellers sollten jedenfalls auch das beim Gesuchsteller gelagerte Mobiltelefon sowie die Verfahrenskosten des vorliegenden Entsiegelungsverfahrens sein (s. E. 5 hiernach). Der Gesuchsgegner seinerseits kann beim Gesuchsteller grundsätzlich jederzeit eine Verfügung betreffend die Freigabe des sicher- gestellten Geräts verlangen.

5. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2022.3 vom 3. Dezember 2024 E. 2.9), d.h. in der vom Gesuchsteller geführten Zollstrafuntersuchung Nr. 71-2024.9069. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Es wird festgestellt, dass das Mobiltelefon iPhone (Siegel-Nr. 0950343; neue Siegel-Nr. 001653) am 29. April 2024 rechtmässig versiegelt und das Entsie- gelungsgesuch vom 16. Mai 2024 rechtzeitig gestellt wurde.

2. Das gerichtliche Entsiegelungsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrie- ben.

3. Das Mobiltelefon iPhone (Siegel-Nr. 0950343; neue Siegel-Nr. 001653) wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids dem Gesuchsteller zugestellt.

4. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.

Bellinzona, 10. Februar 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung - Rechtsanwalt Friedrich Frank - Bundesstrafgericht, Finanzabteilung, in Kopie

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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