Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Sachverhalt
A. Am 28. Juni 2021 ermächtigte der Vorsteher des Eidgenössischen Finanz- departements (EFD) die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») zur Führung einer besonderen Steueruntersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11). In der Folge eröffnete die Abteilung Strafsachen und Unter- suchungen (nachfolgend «ASU») gegen die D. Inc., A. und dessen Bruder B. ein Verfahren wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung (Art. 175 und 176 DBG) bzw. Anstiftung und/oder Gehilfenschaft dazu (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG), begangen in den Steuerperioden 2016 bis 2020, sowie gegen A. und B. wegen fortgesetzter Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 DBG) betreffend die Einkommenssteuer von A. bzw. Anstiftung und/oder Ge- hilfenschaft dazu (Art. 177 DBG) in den Steuerperioden 2012 bis 2015 (BE.2023.21, act. 1, S. 2).
B. Mit Verfügungen vom 10. November 2021 forderte die ASU diverse Finanz- institute zur Einreichung von Unterlagen zu Konten auf, die für A. als Ver- tragspartner, als wirtschaftlich Berechtigten oder als Zeichnungsberechtigten in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 geführt wurden (BE.2023.21, act. 1.1).
C. Am 11. November 2021 führte die ASU diverse Hausdurchsuchungen durch, darunter auch in den Geschäftsräumlichkeiten der C. AG in Z. (BE.2023.21, act. 1.6).
D. Die Bank E. kam der Aufforderung der ASU mit Schreiben 18. November 2021 nach und reichte ihr die Bankunterlagen in Papierform und auf einem USB-Stick ein (BE.2023.21, act. 1, S. 2 f.). Die Bank F. reichte die angefor- derten Unterlagen der ASU am 24. November 2021 in Papierform ein. Am
25. November 2021 übermittelte die Bank G. der ASU via PrivaSphere Secure Messaging diverse Bankdokumente.
E. Nachdem A., B., H. AG und die I. AG aufgrund der ihnen von der ASU ge- währten Akteneinsicht von den Editionsbegehren vom 10. November 2021 erfuhren, erhoben sie gegen die Durchsuchung der von den Finanzinstituten edierten Dokumente am 19. November 2021 Einsprache (BE.2023.21, act. 1.2). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 verneinte die ASU deren
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Siegelungsberechtigung und wies die von ihnen erhobene Einsprache gegen die Durchsuchung der ihr von den Finanzinstituten übermittelten Dokumente zurück. Des Weiteren führte die ASU aus, dass sie die ihr von der Bank F. und Bank E. in Papierform eingereichten Unterlagen aufgrund der erklärten Einsprache gegen die Durchsuchung nicht geöffnet und mit amtlichem Siegel verschlossen habe, bis über die Frage der Einspracheberechtigung rechtskräftig entschieden worden sei. Die ihr von der Bank G. auf elektroni- schem Weg eingereichten Unterlagen seien auf einen Datenstick kopiert worden. Dieser sei nicht geöffnet und ebenfalls vorsorglich mit amtlichem Siegel provisorisch verschlossen worden (BE.2023.21, act. 1, S. 3; s.a. BV.2021.52-55, act. 2.3).
F. Die gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2021 von A., B., H. AG und I. AG erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts mit Beschluss BV.2021.52-55 vom 14. Juli 2022 ab. Das Bundes- gericht hiess die dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil 7B_99/2022 vom
28. September 2023 gut und hob den Beschluss BV.2021.52-55 vom 14. Juli 2022 auf. In der Begründung hielt das Bundesgericht insbesondere fest, dass die ESTV für die edierten und provisorisch versiegelten Bankunterlagen von Amtes wegen ein förmliches Entsiegelungsverfahren bei der Beschwer- dekammer einzuleiten habe, an welchem A., B., H. AG und I. AG als Parteien zu beteiligen seien (BE.2023.21, act. 1, S. 4; s.a. BV.2021.52-55, act. 20).
G. Im Rahmen dieser besonderen Steueruntersuchung gelangte die ESTV am
6. November 2023 mit drei Entsiegelungsgesuchen an die Beschwerdekam- mer, woraufhin die Verfahren BE.2023.19, BE.2023.20 und BE.2023.21 eröffnet wurden. Das Verfahren BE.2023.21 betraf das Gesuch der ESTV, die von der Bank G., Bank E. und Bank E. gestützt auf die Editionsverfügun- gen vom 10. November 2021 edierten Bankunterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen (BE.2023.21, act. 1).
Die weiteren zwei Entsiegelungsgesuche vom 6. November 2023 betrafen hingegen A., D. Inc., J. Inc. und die K. AG bzw. die L. AG. Dazu eröffnete die Beschwerdekammer die Verfahren BE.2023.19 bzw. BE.2023.20.
H. A., B., H. AG und I. AG liessen sich im Verfahren BE.2023.21 mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 vernehmen und folgende Anträge stellen (BE.2023.21, act. 7):
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«1. Es sei das Entsiegelungsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und es seien die bei der Bank G, der Bank E. und der Bank F. edierten Bankunter- lagen, welche die Gesuchsgegner betreffen, versiegelt herauszugeben und all- fällige Kopien von Daten aus den Verfahrensakten zu entfernen und zu vernich- ten.
2. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 sei der Antrag der Eidgenössischen Steuer- verwaltung auf Entsiegelung der von der Bank G., der Bank E. und der Bank F. edierten Bankunterlagen, welche das Jahr 2012 sowie vor dem 28. August 2013 (in Bezug auf die Gesuchsgegnerin 3) sowie vor dem 10. April 2023 (in Bezug auf die Gesuchsgegnerin 4) betreffen, abzuweisen, und es seien diese Daten auszusondern und zu löschen.
3. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 seien in den von der Bank G., der Bank E. und der Bank F. edierten Bankunterlagen sämtliche Transaktionsnachweise zu schwärzen, soweit diese nicht A., M. oder die N. betreffen.
4. Die Gesuchstellerin habe die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteient- schädigung zzgl. MWST) zu tragen.»
I. Innert erstreckter Frist nahmen die Parteien im Verfahren BE.2023.21 mit Eingaben vom 15. Januar und 16. Februar 2024 Stellung und hielten an ihren im Gesuch resp. in der Gesuchsantwort gestellten Begehren fest (BE.2023.21, act. 10, 15).
J. Mit Beschluss BE.2023.20 vom 3. April 2024 lehnte die Beschwerdekammer das Entsiegelungsgesuch der ESTV betreffend die von der Bank G. edierten Bankunterlagen ab und verfügte die Herausgabe des dem Gericht ein- gereichten Datensticks an die L. AG sowie die Löschung allfälliger bei der ESTV gespeicherten Daten, welche sie von der Bank G. gestützt auf die Editionsverfügung vom 10. November 2021 erhalten hat.
K. Im Verfahren BE.2023.21 forderte die Beschwerdekammer die ESTV am
19. April 2024 auf, den im Entsiegelungsgesuch vom 6. November 2023 erwähnten USB-Stick einzureichen, auf welchen die von der Bank G. am
25. November 2021 übermittelten Bankunterlagen kopiert worden seien (BE.2023.21, act. 18). Die ESTV teilte dem Gericht mit Schreiben vom
23. April 2024 mit, dass sich die Einsprachen gegen die Durchsuchungen in den Verfahren BE.2023.20 und BE.2023.21 auf Unterlagen bzw. Daten der
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Bank G. beziehen, die sich auf demselben USB-Stick befänden. Dieser existiere nur einmal; die ESTV habe nur die eine notwendige Kopie der ihr per E-Mail eingereichten Daten zur Sicherstellung des Beweises erstellt und habe der Beschwerdekammer am 6. November 2023 einen einzigen Datenstick eingereicht, welcher indes zwei der drei gestellte Entsiegelungs- gesuche betreffe bzw. nicht nur das Entsiegelungsverfahren mit dem Zeichen BE.2023.20, sondern auch das Verfahren BE.2023.21 (BE.2023.21, act. 19).
L. Daraufhin zog die Beschwerdekammer am 24. April 2024 den im Verfahren BE.2023.20 eingereichten USB-Stick in das Verfahren BE.2023.21 bei, kopierte die sich darauf befindenden Daten auf einen weiteren Datenstick, versiegelte gleichentags sowohl den ursprünglichen USB-Stick als auch des- sen Doppel, und teilte dies den Parteien am 26. April 2024 mit (BE.2023.21, act. 21).
M. Nachdem die Beschwerdekammer im Rahmen der ersten Durchsicht der versiegelten Bankunterlagen festgestellt hatte, dass von der Herausgabe u.a. Unterlagen zu auf O. und P. lautende Konten bei der Bank E. betroffen waren, wies das Gericht sie mit Schreiben vom 8. Mai 2024 auf das Siege- lungsrecht hin und bat um Mitteilung, ob sie beabsichtigen, gegen die Durch- suchung der sie betreffenden Bankunterlagen Einsprache nach Art. 50 Abs. 3 VStrR zu erheben und sich im Entsiegelungsverfahren BE.2023.21 als Partei zu beteiligen (BE.2023.21, act. 25 und 26). Mit Eingaben vom
21. Mai 2024 liessen P. und O. gegen die Durchsuchung der sie betreffen- den Bankunterlagen Einsprache erheben und diverse Anträge stellen (BE.2023.21, act. 29 und 30). Mit Zwischenentscheid vom 29. Mai 2024 nahm die Beschwerdekammer O. und P. in das Entsiegelungsverfahren BE.2023.21 als Gesuchsgegnerinnen auf und stellte die von ihnen in den Einsprachen anbegehrten Verfahrensakten in Kopie zu (BE.2023.21, act. 34).
N. Mit Beschluss BE.2023.21 vom 9. August 2024 hiess die Beschwerdekam- mer das Entsiegelungsgesuch der ESTV in Bezug auf die Unterlagen der Bank E. und Bank F. teilweise gut. Betreffend die von der Bank G. der ESTV eingereichten Unterlagen stellte die Beschwerdekammer einen schwerwie- genden Verfahrensmangel fest, wies das Gesuch in diesem Punkt ab und ordnete die Herausgabe des Doppels des dem Gericht eingereichten Daten- sticks mit den von der Bank G. auf elektronischem Wege eingereichten
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Daten nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses an die Gesuchsgegner an. Schliesslich wies die Beschwerdekammer die ESTV an, allfällige bei ihr gespeicherten Daten, welche sie von der Bank G. gestützt auf die Editions- verfügung vom 10. November 2021 erhalten hat, nach Eintritt der Rechts- kraft des Beschlusses zu löschen (BE.2023.21, act. 38).
O. Das Bundesgericht hiess die von der ESTV dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 7B_949/2024, 7B_974/2024 vom 16. September 2025 (Postein- gang: 7. Oktober 2025) gut, hob den Beschluss BE.2023.21 vom 9. August 2024 hinsichtlich des USB-Datensticks [Doppel] mit den von der Bank G. elektronisch eingereichten Daten auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdekammer zurück (Dispositiv-Ziffer 2). Die von den Gesuchsgegnern gegen den Beschluss BE.2023.21 vom 9. August 2024 erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit demselben Urteil ab ([Dispositiv-Ziffer 3]; act. 1).
P. In der Folge eröffnete die Beschwerdekammer das vorliegende Entsiege- lungsverfahren BE.2025.28, teilte dies den Parteien mit Schreiben vom
17. Oktober 2025 mit und wies zugleich darauf hin, dass die Akten des Ver- fahrens BE.2023.21 beigezogen werden. Ausserdem hielt die Beschwerde- kammer fest, dass sich das neue Verfahren BE.2025.28 lediglich auf den USB-Datenstick mit den von der Bank G. der ESTV eingereichte Akten bezieht, und dass sich darauf gemäss dem Schreiben der Bank G. vom
25. November 2021 keine Dokumente befinden, die auf O., P., H. AG und I. AG lauten, weshalb sie in das Verfahren BE.2025.28 nicht als Partei auf- genommen wurden. Hingegen wurde C. AG in das neue Verfahren als Partei aufgenommen, weil sich auf dem USB-Datenstick Unterlagen zum auf sie lautenden Konto befinden (act. 2).
Q. Mit Schreiben vom 5. November 2025 stellte die Beschwerdekammer der C. AG, A. und B. einen USB-Datenstick mit Unterlagen, welche sie nach der durchgeführten Triage voraussichtlich der ESTV zur Durchsuchung heraus- zugeben beabsichtigt, und lud sie ein, sich bis zum 17. November 2025 zum Triageergebnis zu äussern (act. 3). Sie machten davon innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 Gebrauch (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuer- verwaltungen eine Untersuchung durchzuführen (Art. 190 Abs. 1 DBG). Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinter- ziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und Art. 176 DBG) und die Steuer- vergehen nach Art. 186 und Art. 187 DBG (Art. 190 Abs. 2 DBG). Das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegen- über dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19-50 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0).
E. 1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be- stimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).
E. 2.1 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere durchsucht, so ist dem In- haber derselben, wenn immer möglich, vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durch- suchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und ver- wahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Obschon Art. 50 VStrR nur die Durchsuchung von Papieren ausdrücklich nennt, erfasst sie in analoger Anwendung von Art. 248 Abs. 1 StPO auch die Sicherstellung an- derer beweisgeeigneter Unterlagen wie Datenträger und sonstiger Informa- tikmittel sowie Gegenstände (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.4; BGE 108 IV 76 E. 1, zum Ganzen s. auch TPF 2007 96 E. 2). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung
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von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rech- nung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).
E. 2.2 Die Eintretensvoraussetzungen wurden im Beschluss BE.2023.21 vom
9. August 2024 bejaht (E. 2), auf welche an dieser Stelle verwiesen werden kann (BE.2023.21, act. 38). Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 7B_949/2024, 7B_974/2024 vom 16. September 2025 einen schwerwiegen- den Verfahrensfehler seitens der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit dem Kopiervorgang der Bankunterlagen auf den USB-Datenstick verneint, den Beschluss BE.2023.21 in diesem Punkt aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdekammer zurückgewiesen hat (act. 1), ist das Entsiegelungsgesuch im Nachfolgenden lediglich in Bezug auf die von der Bank G. herausgegebenen Bankunterlagen zu prüfen.
E. 3.1 Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer ist bei Entsiegelungs- gesuchen in einem ersten Schritt die Rechtmässigkeit der Durchsuchung im Grundsatz zu prüfen, und, bejahendenfalls, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Daraus folgt, dass auch allgemeine Einwände gegen die Durchsuchung einen Grund für die Siegelung darstellen, mithin die Siegelung auch aus Gründen mangelnden Tatverdachts sowie wegen fehlender Beweisrelevanz verlangt werden kann, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Untersuchungsbehörde in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern (BGE 140 IV 28 E. 4.3.6; Urteil des Bundes- gerichts 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.2 f.; Beschluss des Bundes- strafgerichts BE.2021.1 vom 31. März 2022 E. 7).
E. 3.2.1 Bei der Durchsuchung handelt es sich um eine in Art. 50 VStrR geregelte Zwangsmassnahme. Als Zwangsmassnahme bedingt die Durchsuchung einen hinreichenden Tatverdacht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Daher ist im Entsiegelungsentscheid vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatver- dacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts nach- vollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2021.1 vom
31. März 2022 E. 8.1).
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E. 3.2.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Über- prüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastenden und entlastenden Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Entsiegelungsgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzu- führen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1).
E. 3.3 Die Beschwerdekammer hat das Vorliegen des hinreichenden Tatverdachts im Beschluss BE.2023.21 vom 9. August 2024 geprüft und bejaht (E. 4.3 f.). Eine offensichtliche Unverwertbarkeit in Bezug auf die auf den Editionsver- fügungen angebrachten Rechtsmittelbelehrung verneinte die Beschwerde- kammer (E. 3.3.4). Das Bundesgericht erachtete die dagegen von den damaligen Gesuchsgegnern geltend gemachten Rechtsverletzungen im Urteil 7B_949/2024, 7B_974/2024 vom 16. September 2025 als unbegrün- det (E. 5.2 und 5.4), weshalb sich erneute Ausführungen hierzu im vorliegen- den Beschluss erübrigen.
E. 3.4 Ferner qualifizierte die Beschwerdekammer im Beschluss BE.2023.21 die Editionsverfügungen hinsichtlich der Bank F. und Bank E. als verhältnismäs- sig und sah nicht, inwiefern die Gesuchstellerin den relevanten Sachverhalt und insbesondere den Geldfluss anhand öffentlicher Quellen hätte ermitteln können (E. 4.5). Dies gilt ebenso in Bezug auf die hier zu beurteilende, gegenüber der Bank G. erlassene Editionsverfügung.
E. 4.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durch- suchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwie- fern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie
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aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrens- erheblich sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1).
Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Ver- siegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benen- nen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versie- gelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine, nicht publiziert in BGE 139 IV 246; gleiches gilt in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1). Der Inhaber der sicherge- stellten Unterlagen hat im Entsiegelungsverfahren nicht nur die Schriften bzw. Datenträger zu benennen, die seiner Ansicht nach der Versiegelung und Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen, sondern auch die Berufs-, Privat- oder Geschäftsgeheimnisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen (Urteil des Bundesge- richts 1B_671/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1 m.w.H.).
E. 4.2.1 Gestützt auf die Editionsverfügung vom 10. November 2025 gab die Bank G. der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 25. November 2021 Eröffnungs- unterlagen zu zehn darin erwähnten Konten und ein Daten-Report, bestehend aus zwei Dokumenten und bezeichnet mit «Report Konto PDF» und «Report PDF» für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 heraus, und zwar sowohl in PDF-Format als auch (mit identischem Inhalt) in Excel-Format.
E. 4.2.2 Nachdem die Gesuchstellerin replicando die Einwände der Gesuchsgegner in zeitlicher Hinsicht im Grundsatz anerkennt (BE.2023.21, act. 10, S. 4 f.; act. 36, S. 2) sind aus den edierten Bankunterlagen grundsätzlich diejenigen Dokumente auszuscheiden bzw. Informationen darin zu schwärzen, die vor dem deliktsrelevanten Zeitraum liegen, d.h. vor dem 1. Januar 2013 erstellt wurden bzw. ausschliesslich diesen Zeitraum betreffen. Dies betrifft insbe- sondere die im Report enthaltenen Daten, welche zu schwärzen sind. Aus technischen Gründen hat die Beschwerdekammer die Schwärzung des Daten-Reports nur auf dem Dokument in Excel-Format vorgenommen und die geschwärzte Version anschliessend ins PDF-Format konvertiert. Der inhaltlich identische Daten-Report in PDF-Format wurde nicht geschwärzt, weshalb der Report in PDF-Format zusammen mit den übrigen durch die Beschwerdekammer aussortierten Unterlagen (s. E. 4.4 hiernach) nach
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Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses der Gesuchsgegnerin herauszugeben ist.
Das hinsichtlich des zeitlichen Aspekts Gesagte gilt jedoch nicht für sämt- liche vor dem 1. Januar 2013 erstellten Unterlagen. Da das vorliegende Entsiegelungsgesuch u.a. Kontoeröffnungsunterlagen sowie Unterlagen betrifft, die Auskunft über Inhaber, wirtschaftlich Berechtigte sowie allfällige Bevollmächtigungen geben, und diese auch die ab dem 1. Januar 2013 bestehenden Geschäftsbeziehung betreffen können, erweisen sich diese Unterlagen für die Untersuchung als potenziell erheblich, obschon sie vor dem deliktsrelevanten Zeitraum erstellt wurden (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1B_469/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.4). Ebenso herauszugeben sind die Kontounterlagen, welche das Jahr 2014 betreffen, da der Gesuchsgegner in der Schweiz ab dem 1. Januar 2013 steuerpflichtig war und der von der Gesuchstellerin untersuchte Sachverhalt diesen Zeitraum betrifft. Der Umstand, dass die kantonale Verwaltung für das Jahr 2014 infolge Eintritts der Strafverfolgungsverjährung kein Steuer- strafverfahren eingeleitet hat (act. 11, S. 3), führt nicht dazu, dass die das Jahr 2014 betreffenden Unterlagen für die Gesuchstellerin nicht von poten- zieller Bedeutung sind.
E. 4.2.3 Von der Edition sind insgesamt zehn Konten betroffen, wovon acht Konten auf den Gesuchsgegner 1 und/oder Gesuchsgegner 2, die Gesuchsgegne- rin 3 und auf die Q. lauten. Gegenstand der besonderen Steueruntersuchung bildet zum einen die mögliche Hinterziehung von Gewinnsteuern durch die D. Inc. und zum anderen die mutmassliche Hinterziehung von Einkommens- und Vermögenssteuer durch den Gesuchsgegner 1, welcher für beide Sach- verhalte als Beschuldigter erfasst ist. Wie die Gesuchstellerin überzeugend darlegt, können die edierten Kontounterlagen zu diesen sechs Konten Infor- mationen zur Vermögenslage und Einkünften bzw. Gewinnen des Gesuchs- gegners 1 und der D. Inc. enthalten und sind daher für die Untersuchung potenziell relevant. Insbesondere von Bedeutung sind Unterlagen zur Ge- schäftsabwicklung und zur Rekonstruktion von Geldflüssen zwischen dem Gesuchsgegner 1 und den verschiedenen durch ihn oder durch ihm nahe- stehende Personen beherrschten Gesellschaften und zur Ermittlung der hierfür verantwortlichen Personen. Dementsprechend sind auch Konten der nicht beschuldigten Gesellschaften (in casu Q. und die Gesuchsgegnerin 3), für welche der Beschuldigte zeichnungsberechtigt und/oder wirtschaftlich berechtigt ist, potenziell relevant. Dasselbe gilt in Bezug auf die nur auf den Gesuchsgegner 2 (Bruder des Gesuchsgegners 1) lautenden Bankkonten, an welchen der Gesuchsgegner 1 über Bevollmächtigung verfügt. Damit erweist sich die Editionsverfügung auch in sachlicher Hinsicht als verhältnis-
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mässig und eine wegen Unverhältnismässigkeit durchzuführende Schwär- zung der Kontounterlagen drängt sich nicht auf. Der entsprechende Antrag der Gesuchsgegner ist abzuweisen.
E. 4.2.4 Ein weiteres (im Jahr 2015 saldiertes) Konto lautete auf R. und/oder S. und/oder den Gesuchsgegner 1. Da es sich dabei um ein Mieterkautions- sparkonto handelte und von vornherein nicht ersichtlich war, inwiefern dieses Konto fallrelevant sein könnte, wurden R. und S. in das vorliegende Verfah- ren nicht als Partei aufgenommen. Die entsprechenden Unterlagen sind des- halb auszusondern bzw. die entsprechenden Informationen zu schwärzen.
E. 4.2.5 Das auf die L. AG lautende Konto bildet Gegenstand des Entsiegelungsver- fahrens BE.2025.8, weshalb die sie betreffenden Bankunterlagen und Trans- aktionen im vorliegenden Verfahren auszusondern resp. zu schwärzen sind.
E. 4.2.6 Ebenso zu schwärzen ist das Schreiben der Bank G. vom 25. November 2021, insofern als es Angaben zur L. AG und zum Mieterkautionssparkonto enthält.
E. 4.3 Der Durchsuchung der an die Gesuchstellerin herauszugebenden Unter- lagen stehen die von den Gesuchsgegnern vorgebrachten Geheimhaltungs- interessen nicht entgegen. Das Bankkundengeheimnis (Art. 47 BankG, SR 952.0) kann gesetzeskonformen Untersuchungsmassnahmen (zur Auf- klärung von Straftaten bzw. zur Klärung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten) grundsätzlich nicht entgegengehalten werden (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B_273/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.8; 1B_303/2013 vom 21. März 2014 E. 6; 1B_567/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6; 1B_547/2012 vom 26. Februar 2013 E. 7; s.a. GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, N. 687). Die von den Gesuchsgegnern geltend gemachten Privat- und Geschäftsgeheimnisse stehen einer Durchsuchung nicht absolut entgegen und geniessen nicht den gleichen Schutz wie das Amts- oder Berufsgeheimnis. Es ist eine Interessensabwägung zwischen den Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person und den Interessen an der Strafverfolgung vorzunehmen. Die Gesuchsgegner haben solche Geheimhaltungsinteressen nicht nur pauschal zu behaupten, sondern dar- zulegen, warum diese Interessen diejenigen der Strafverfolgung überwiegen (KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 248 StPO N. 24). Indem die Gesuchsgegner pauschal geltend machen, die Auskunft über die wirtschaft- lichen Verhältnisse als Privatgeheimnisse seien höher zu gewichten als die öffentlichen Interessen der Strafverfolgungsbehörden, genügen sie ihrer prozessualen Obliegenheit nicht. Ausserdem würde die Interessen- abwägung vorliegend aufgrund der Vielzahl involvierter Bankerbindungen und Gesellschaften resp. der möglicherweise betroffenen steuerpflichtigen
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Gelder zu Gunsten des Interesses des Staates an der Wahrheitsfindung aus- fallen.
E. 4.4 Nach dem Gesagten sind folgende Unterlagen zu schwärzen resp. auszu- sondern:
a) aus dem im Excel-Format eingereichte Dokument «Report PDF»: - die Transaktionen vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 betreffend die auf die Gesuchsgegner 1-3 lautenden Konten; - die Transaktionen betreffend L. AG; - die Transaktionen betreffend das Mieterkautionssparkonto; wobei die geschwärzte Fassung dieses Excel-Dokuments im PDF-Format herauszugeben ist (s. E. 4.2.2);
b) aus dem im Excel-Format eingereichte Dokument «Report Konto PDF»: - die Transaktionen vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 betreffend die auf die Gesuchsgegner 1-3 lautenden Konten sowie - die Transaktionen betreffend die L. AG; - die Transaktionen betreffend das Mieterkautionssparkonto; wobei die geschwärzte Fassung dieses Excel-Dokuments im PDF-Format herauszugeben ist (s. E. 4.2.2);
c) das Schreiben der Bank vom 25. November 2021 in Bezug auf die Angaben zur L. AG und zum Mieterkautionssparkonto;
d) die Eröffnungsunterlagen zum auf die L. AG lautenden Konto und zum Mieterkautionssparkonto (von der Bank als «Basisdokumente» und «Basisunterlagen annulliert» resp. «Basisdokumente MKQ saldiert» bezeichnet);
e) der Daten-Report (bestehend aus «Report PDF» und «Report Konto PDF») im PDF-Format und im Excel-Format.
E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gesuch abzuweisen ist, sofern es die in E. 4.4 aufgeführten Bankunterlagen betrifft. Diese Unterlagen sind auszusondern resp. der Gesuchstellerin geschwärzt herauszugeben. Im Übrigen ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen und die übrigen Bank- unterlagen sind nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung auszuhändigen.
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E. 6 Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2022.3 vom 3. Dezember 2024 E. 2.9), d.h. in der Untersuchung Nr. GKASU 3809 / REO 2601 der Gesuchstellerin. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Das Gesuch um Entsiegelung wird teilweise gutgeheissen. Die im Sinne der Erwägungen durch die Beschwerdekammer ausgesonderten resp. ge- schwärzten, sich auf dem USB-Datenstick befindenden Bankunterlagen werden der Gesuchstellerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses zwecks Durchsuchung herausgegeben.
- Hinsichtlich der Bankunterlagen, welche gemäss der Erwägung 4.4 nicht an die Gesuchstellerin herausgegeben werden, wird das Gesuch abgewiesen. Diese sich auf dem USB-Datenstick befindenden Daten werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses der Gesuchsgegnerin heraus- gegeben.
- Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 16. Januar 2026 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Gesuchstellerin
gegen
1. A.,
2. B.,
3. C. AG, alle vertreten durch Advokat Lukas Bopp,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2025.28
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Sachverhalt:
A. Am 28. Juni 2021 ermächtigte der Vorsteher des Eidgenössischen Finanz- departements (EFD) die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») zur Führung einer besonderen Steueruntersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11). In der Folge eröffnete die Abteilung Strafsachen und Unter- suchungen (nachfolgend «ASU») gegen die D. Inc., A. und dessen Bruder B. ein Verfahren wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung (Art. 175 und 176 DBG) bzw. Anstiftung und/oder Gehilfenschaft dazu (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG), begangen in den Steuerperioden 2016 bis 2020, sowie gegen A. und B. wegen fortgesetzter Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 DBG) betreffend die Einkommenssteuer von A. bzw. Anstiftung und/oder Ge- hilfenschaft dazu (Art. 177 DBG) in den Steuerperioden 2012 bis 2015 (BE.2023.21, act. 1, S. 2).
B. Mit Verfügungen vom 10. November 2021 forderte die ASU diverse Finanz- institute zur Einreichung von Unterlagen zu Konten auf, die für A. als Ver- tragspartner, als wirtschaftlich Berechtigten oder als Zeichnungsberechtigten in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 geführt wurden (BE.2023.21, act. 1.1).
C. Am 11. November 2021 führte die ASU diverse Hausdurchsuchungen durch, darunter auch in den Geschäftsräumlichkeiten der C. AG in Z. (BE.2023.21, act. 1.6).
D. Die Bank E. kam der Aufforderung der ASU mit Schreiben 18. November 2021 nach und reichte ihr die Bankunterlagen in Papierform und auf einem USB-Stick ein (BE.2023.21, act. 1, S. 2 f.). Die Bank F. reichte die angefor- derten Unterlagen der ASU am 24. November 2021 in Papierform ein. Am
25. November 2021 übermittelte die Bank G. der ASU via PrivaSphere Secure Messaging diverse Bankdokumente.
E. Nachdem A., B., H. AG und die I. AG aufgrund der ihnen von der ASU ge- währten Akteneinsicht von den Editionsbegehren vom 10. November 2021 erfuhren, erhoben sie gegen die Durchsuchung der von den Finanzinstituten edierten Dokumente am 19. November 2021 Einsprache (BE.2023.21, act. 1.2). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 verneinte die ASU deren
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Siegelungsberechtigung und wies die von ihnen erhobene Einsprache gegen die Durchsuchung der ihr von den Finanzinstituten übermittelten Dokumente zurück. Des Weiteren führte die ASU aus, dass sie die ihr von der Bank F. und Bank E. in Papierform eingereichten Unterlagen aufgrund der erklärten Einsprache gegen die Durchsuchung nicht geöffnet und mit amtlichem Siegel verschlossen habe, bis über die Frage der Einspracheberechtigung rechtskräftig entschieden worden sei. Die ihr von der Bank G. auf elektroni- schem Weg eingereichten Unterlagen seien auf einen Datenstick kopiert worden. Dieser sei nicht geöffnet und ebenfalls vorsorglich mit amtlichem Siegel provisorisch verschlossen worden (BE.2023.21, act. 1, S. 3; s.a. BV.2021.52-55, act. 2.3).
F. Die gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2021 von A., B., H. AG und I. AG erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts mit Beschluss BV.2021.52-55 vom 14. Juli 2022 ab. Das Bundes- gericht hiess die dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil 7B_99/2022 vom
28. September 2023 gut und hob den Beschluss BV.2021.52-55 vom 14. Juli 2022 auf. In der Begründung hielt das Bundesgericht insbesondere fest, dass die ESTV für die edierten und provisorisch versiegelten Bankunterlagen von Amtes wegen ein förmliches Entsiegelungsverfahren bei der Beschwer- dekammer einzuleiten habe, an welchem A., B., H. AG und I. AG als Parteien zu beteiligen seien (BE.2023.21, act. 1, S. 4; s.a. BV.2021.52-55, act. 20).
G. Im Rahmen dieser besonderen Steueruntersuchung gelangte die ESTV am
6. November 2023 mit drei Entsiegelungsgesuchen an die Beschwerdekam- mer, woraufhin die Verfahren BE.2023.19, BE.2023.20 und BE.2023.21 eröffnet wurden. Das Verfahren BE.2023.21 betraf das Gesuch der ESTV, die von der Bank G., Bank E. und Bank E. gestützt auf die Editionsverfügun- gen vom 10. November 2021 edierten Bankunterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen (BE.2023.21, act. 1).
Die weiteren zwei Entsiegelungsgesuche vom 6. November 2023 betrafen hingegen A., D. Inc., J. Inc. und die K. AG bzw. die L. AG. Dazu eröffnete die Beschwerdekammer die Verfahren BE.2023.19 bzw. BE.2023.20.
H. A., B., H. AG und I. AG liessen sich im Verfahren BE.2023.21 mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 vernehmen und folgende Anträge stellen (BE.2023.21, act. 7):
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«1. Es sei das Entsiegelungsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und es seien die bei der Bank G, der Bank E. und der Bank F. edierten Bankunter- lagen, welche die Gesuchsgegner betreffen, versiegelt herauszugeben und all- fällige Kopien von Daten aus den Verfahrensakten zu entfernen und zu vernich- ten.
2. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 sei der Antrag der Eidgenössischen Steuer- verwaltung auf Entsiegelung der von der Bank G., der Bank E. und der Bank F. edierten Bankunterlagen, welche das Jahr 2012 sowie vor dem 28. August 2013 (in Bezug auf die Gesuchsgegnerin 3) sowie vor dem 10. April 2023 (in Bezug auf die Gesuchsgegnerin 4) betreffen, abzuweisen, und es seien diese Daten auszusondern und zu löschen.
3. Eventualiter zu Rechtsbegehren 1 seien in den von der Bank G., der Bank E. und der Bank F. edierten Bankunterlagen sämtliche Transaktionsnachweise zu schwärzen, soweit diese nicht A., M. oder die N. betreffen.
4. Die Gesuchstellerin habe die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteient- schädigung zzgl. MWST) zu tragen.»
I. Innert erstreckter Frist nahmen die Parteien im Verfahren BE.2023.21 mit Eingaben vom 15. Januar und 16. Februar 2024 Stellung und hielten an ihren im Gesuch resp. in der Gesuchsantwort gestellten Begehren fest (BE.2023.21, act. 10, 15).
J. Mit Beschluss BE.2023.20 vom 3. April 2024 lehnte die Beschwerdekammer das Entsiegelungsgesuch der ESTV betreffend die von der Bank G. edierten Bankunterlagen ab und verfügte die Herausgabe des dem Gericht ein- gereichten Datensticks an die L. AG sowie die Löschung allfälliger bei der ESTV gespeicherten Daten, welche sie von der Bank G. gestützt auf die Editionsverfügung vom 10. November 2021 erhalten hat.
K. Im Verfahren BE.2023.21 forderte die Beschwerdekammer die ESTV am
19. April 2024 auf, den im Entsiegelungsgesuch vom 6. November 2023 erwähnten USB-Stick einzureichen, auf welchen die von der Bank G. am
25. November 2021 übermittelten Bankunterlagen kopiert worden seien (BE.2023.21, act. 18). Die ESTV teilte dem Gericht mit Schreiben vom
23. April 2024 mit, dass sich die Einsprachen gegen die Durchsuchungen in den Verfahren BE.2023.20 und BE.2023.21 auf Unterlagen bzw. Daten der
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Bank G. beziehen, die sich auf demselben USB-Stick befänden. Dieser existiere nur einmal; die ESTV habe nur die eine notwendige Kopie der ihr per E-Mail eingereichten Daten zur Sicherstellung des Beweises erstellt und habe der Beschwerdekammer am 6. November 2023 einen einzigen Datenstick eingereicht, welcher indes zwei der drei gestellte Entsiegelungs- gesuche betreffe bzw. nicht nur das Entsiegelungsverfahren mit dem Zeichen BE.2023.20, sondern auch das Verfahren BE.2023.21 (BE.2023.21, act. 19).
L. Daraufhin zog die Beschwerdekammer am 24. April 2024 den im Verfahren BE.2023.20 eingereichten USB-Stick in das Verfahren BE.2023.21 bei, kopierte die sich darauf befindenden Daten auf einen weiteren Datenstick, versiegelte gleichentags sowohl den ursprünglichen USB-Stick als auch des- sen Doppel, und teilte dies den Parteien am 26. April 2024 mit (BE.2023.21, act. 21).
M. Nachdem die Beschwerdekammer im Rahmen der ersten Durchsicht der versiegelten Bankunterlagen festgestellt hatte, dass von der Herausgabe u.a. Unterlagen zu auf O. und P. lautende Konten bei der Bank E. betroffen waren, wies das Gericht sie mit Schreiben vom 8. Mai 2024 auf das Siege- lungsrecht hin und bat um Mitteilung, ob sie beabsichtigen, gegen die Durch- suchung der sie betreffenden Bankunterlagen Einsprache nach Art. 50 Abs. 3 VStrR zu erheben und sich im Entsiegelungsverfahren BE.2023.21 als Partei zu beteiligen (BE.2023.21, act. 25 und 26). Mit Eingaben vom
21. Mai 2024 liessen P. und O. gegen die Durchsuchung der sie betreffen- den Bankunterlagen Einsprache erheben und diverse Anträge stellen (BE.2023.21, act. 29 und 30). Mit Zwischenentscheid vom 29. Mai 2024 nahm die Beschwerdekammer O. und P. in das Entsiegelungsverfahren BE.2023.21 als Gesuchsgegnerinnen auf und stellte die von ihnen in den Einsprachen anbegehrten Verfahrensakten in Kopie zu (BE.2023.21, act. 34).
N. Mit Beschluss BE.2023.21 vom 9. August 2024 hiess die Beschwerdekam- mer das Entsiegelungsgesuch der ESTV in Bezug auf die Unterlagen der Bank E. und Bank F. teilweise gut. Betreffend die von der Bank G. der ESTV eingereichten Unterlagen stellte die Beschwerdekammer einen schwerwie- genden Verfahrensmangel fest, wies das Gesuch in diesem Punkt ab und ordnete die Herausgabe des Doppels des dem Gericht eingereichten Daten- sticks mit den von der Bank G. auf elektronischem Wege eingereichten
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Daten nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses an die Gesuchsgegner an. Schliesslich wies die Beschwerdekammer die ESTV an, allfällige bei ihr gespeicherten Daten, welche sie von der Bank G. gestützt auf die Editions- verfügung vom 10. November 2021 erhalten hat, nach Eintritt der Rechts- kraft des Beschlusses zu löschen (BE.2023.21, act. 38).
O. Das Bundesgericht hiess die von der ESTV dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 7B_949/2024, 7B_974/2024 vom 16. September 2025 (Postein- gang: 7. Oktober 2025) gut, hob den Beschluss BE.2023.21 vom 9. August 2024 hinsichtlich des USB-Datensticks [Doppel] mit den von der Bank G. elektronisch eingereichten Daten auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdekammer zurück (Dispositiv-Ziffer 2). Die von den Gesuchsgegnern gegen den Beschluss BE.2023.21 vom 9. August 2024 erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit demselben Urteil ab ([Dispositiv-Ziffer 3]; act. 1).
P. In der Folge eröffnete die Beschwerdekammer das vorliegende Entsiege- lungsverfahren BE.2025.28, teilte dies den Parteien mit Schreiben vom
17. Oktober 2025 mit und wies zugleich darauf hin, dass die Akten des Ver- fahrens BE.2023.21 beigezogen werden. Ausserdem hielt die Beschwerde- kammer fest, dass sich das neue Verfahren BE.2025.28 lediglich auf den USB-Datenstick mit den von der Bank G. der ESTV eingereichte Akten bezieht, und dass sich darauf gemäss dem Schreiben der Bank G. vom
25. November 2021 keine Dokumente befinden, die auf O., P., H. AG und I. AG lauten, weshalb sie in das Verfahren BE.2025.28 nicht als Partei auf- genommen wurden. Hingegen wurde C. AG in das neue Verfahren als Partei aufgenommen, weil sich auf dem USB-Datenstick Unterlagen zum auf sie lautenden Konto befinden (act. 2).
Q. Mit Schreiben vom 5. November 2025 stellte die Beschwerdekammer der C. AG, A. und B. einen USB-Datenstick mit Unterlagen, welche sie nach der durchgeführten Triage voraussichtlich der ESTV zur Durchsuchung heraus- zugeben beabsichtigt, und lud sie ein, sich bis zum 17. November 2025 zum Triageergebnis zu äussern (act. 3). Sie machten davon innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 Gebrauch (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen begangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuer- verwaltungen eine Untersuchung durchzuführen (Art. 190 Abs. 1 DBG). Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinter- ziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und Art. 176 DBG) und die Steuer- vergehen nach Art. 186 und Art. 187 DBG (Art. 190 Abs. 2 DBG). Das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegen- über dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19-50 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0).
1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be- stimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).
2.
2.1 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere durchsucht, so ist dem In- haber derselben, wenn immer möglich, vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durch- suchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und ver- wahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Obschon Art. 50 VStrR nur die Durchsuchung von Papieren ausdrücklich nennt, erfasst sie in analoger Anwendung von Art. 248 Abs. 1 StPO auch die Sicherstellung an- derer beweisgeeigneter Unterlagen wie Datenträger und sonstiger Informa- tikmittel sowie Gegenstände (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.4; BGE 108 IV 76 E. 1, zum Ganzen s. auch TPF 2007 96 E. 2). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung
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von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rech- nung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).
2.2 Die Eintretensvoraussetzungen wurden im Beschluss BE.2023.21 vom
9. August 2024 bejaht (E. 2), auf welche an dieser Stelle verwiesen werden kann (BE.2023.21, act. 38). Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 7B_949/2024, 7B_974/2024 vom 16. September 2025 einen schwerwiegen- den Verfahrensfehler seitens der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit dem Kopiervorgang der Bankunterlagen auf den USB-Datenstick verneint, den Beschluss BE.2023.21 in diesem Punkt aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdekammer zurückgewiesen hat (act. 1), ist das Entsiegelungsgesuch im Nachfolgenden lediglich in Bezug auf die von der Bank G. herausgegebenen Bankunterlagen zu prüfen.
3.
3.1 Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer ist bei Entsiegelungs- gesuchen in einem ersten Schritt die Rechtmässigkeit der Durchsuchung im Grundsatz zu prüfen, und, bejahendenfalls, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Daraus folgt, dass auch allgemeine Einwände gegen die Durchsuchung einen Grund für die Siegelung darstellen, mithin die Siegelung auch aus Gründen mangelnden Tatverdachts sowie wegen fehlender Beweisrelevanz verlangt werden kann, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Untersuchungsbehörde in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern (BGE 140 IV 28 E. 4.3.6; Urteil des Bundes- gerichts 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.2 f.; Beschluss des Bundes- strafgerichts BE.2021.1 vom 31. März 2022 E. 7).
3.2
3.2.1 Bei der Durchsuchung handelt es sich um eine in Art. 50 VStrR geregelte Zwangsmassnahme. Als Zwangsmassnahme bedingt die Durchsuchung einen hinreichenden Tatverdacht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Daher ist im Entsiegelungsentscheid vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatver- dacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts nach- vollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2021.1 vom
31. März 2022 E. 8.1).
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3.2.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Über- prüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastenden und entlastenden Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Entsiegelungsgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzu- führen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1).
3.3 Die Beschwerdekammer hat das Vorliegen des hinreichenden Tatverdachts im Beschluss BE.2023.21 vom 9. August 2024 geprüft und bejaht (E. 4.3 f.). Eine offensichtliche Unverwertbarkeit in Bezug auf die auf den Editionsver- fügungen angebrachten Rechtsmittelbelehrung verneinte die Beschwerde- kammer (E. 3.3.4). Das Bundesgericht erachtete die dagegen von den damaligen Gesuchsgegnern geltend gemachten Rechtsverletzungen im Urteil 7B_949/2024, 7B_974/2024 vom 16. September 2025 als unbegrün- det (E. 5.2 und 5.4), weshalb sich erneute Ausführungen hierzu im vorliegen- den Beschluss erübrigen.
3.4 Ferner qualifizierte die Beschwerdekammer im Beschluss BE.2023.21 die Editionsverfügungen hinsichtlich der Bank F. und Bank E. als verhältnismäs- sig und sah nicht, inwiefern die Gesuchstellerin den relevanten Sachverhalt und insbesondere den Geldfluss anhand öffentlicher Quellen hätte ermitteln können (E. 4.5). Dies gilt ebenso in Bezug auf die hier zu beurteilende, gegenüber der Bank G. erlassene Editionsverfügung.
4.
4.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durch- suchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwie- fern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie
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aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrens- erheblich sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1).
Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Ver- siegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benen- nen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versie- gelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine, nicht publiziert in BGE 139 IV 246; gleiches gilt in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1). Der Inhaber der sicherge- stellten Unterlagen hat im Entsiegelungsverfahren nicht nur die Schriften bzw. Datenträger zu benennen, die seiner Ansicht nach der Versiegelung und Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen, sondern auch die Berufs-, Privat- oder Geschäftsgeheimnisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen (Urteil des Bundesge- richts 1B_671/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1 m.w.H.).
4.2
4.2.1 Gestützt auf die Editionsverfügung vom 10. November 2025 gab die Bank G. der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 25. November 2021 Eröffnungs- unterlagen zu zehn darin erwähnten Konten und ein Daten-Report, bestehend aus zwei Dokumenten und bezeichnet mit «Report Konto PDF» und «Report PDF» für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 heraus, und zwar sowohl in PDF-Format als auch (mit identischem Inhalt) in Excel-Format. 4.2.2 Nachdem die Gesuchstellerin replicando die Einwände der Gesuchsgegner in zeitlicher Hinsicht im Grundsatz anerkennt (BE.2023.21, act. 10, S. 4 f.; act. 36, S. 2) sind aus den edierten Bankunterlagen grundsätzlich diejenigen Dokumente auszuscheiden bzw. Informationen darin zu schwärzen, die vor dem deliktsrelevanten Zeitraum liegen, d.h. vor dem 1. Januar 2013 erstellt wurden bzw. ausschliesslich diesen Zeitraum betreffen. Dies betrifft insbe- sondere die im Report enthaltenen Daten, welche zu schwärzen sind. Aus technischen Gründen hat die Beschwerdekammer die Schwärzung des Daten-Reports nur auf dem Dokument in Excel-Format vorgenommen und die geschwärzte Version anschliessend ins PDF-Format konvertiert. Der inhaltlich identische Daten-Report in PDF-Format wurde nicht geschwärzt, weshalb der Report in PDF-Format zusammen mit den übrigen durch die Beschwerdekammer aussortierten Unterlagen (s. E. 4.4 hiernach) nach
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Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses der Gesuchsgegnerin herauszugeben ist.
Das hinsichtlich des zeitlichen Aspekts Gesagte gilt jedoch nicht für sämt- liche vor dem 1. Januar 2013 erstellten Unterlagen. Da das vorliegende Entsiegelungsgesuch u.a. Kontoeröffnungsunterlagen sowie Unterlagen betrifft, die Auskunft über Inhaber, wirtschaftlich Berechtigte sowie allfällige Bevollmächtigungen geben, und diese auch die ab dem 1. Januar 2013 bestehenden Geschäftsbeziehung betreffen können, erweisen sich diese Unterlagen für die Untersuchung als potenziell erheblich, obschon sie vor dem deliktsrelevanten Zeitraum erstellt wurden (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1B_469/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.4). Ebenso herauszugeben sind die Kontounterlagen, welche das Jahr 2014 betreffen, da der Gesuchsgegner in der Schweiz ab dem 1. Januar 2013 steuerpflichtig war und der von der Gesuchstellerin untersuchte Sachverhalt diesen Zeitraum betrifft. Der Umstand, dass die kantonale Verwaltung für das Jahr 2014 infolge Eintritts der Strafverfolgungsverjährung kein Steuer- strafverfahren eingeleitet hat (act. 11, S. 3), führt nicht dazu, dass die das Jahr 2014 betreffenden Unterlagen für die Gesuchstellerin nicht von poten- zieller Bedeutung sind. 4.2.3 Von der Edition sind insgesamt zehn Konten betroffen, wovon acht Konten auf den Gesuchsgegner 1 und/oder Gesuchsgegner 2, die Gesuchsgegne- rin 3 und auf die Q. lauten. Gegenstand der besonderen Steueruntersuchung bildet zum einen die mögliche Hinterziehung von Gewinnsteuern durch die D. Inc. und zum anderen die mutmassliche Hinterziehung von Einkommens- und Vermögenssteuer durch den Gesuchsgegner 1, welcher für beide Sach- verhalte als Beschuldigter erfasst ist. Wie die Gesuchstellerin überzeugend darlegt, können die edierten Kontounterlagen zu diesen sechs Konten Infor- mationen zur Vermögenslage und Einkünften bzw. Gewinnen des Gesuchs- gegners 1 und der D. Inc. enthalten und sind daher für die Untersuchung potenziell relevant. Insbesondere von Bedeutung sind Unterlagen zur Ge- schäftsabwicklung und zur Rekonstruktion von Geldflüssen zwischen dem Gesuchsgegner 1 und den verschiedenen durch ihn oder durch ihm nahe- stehende Personen beherrschten Gesellschaften und zur Ermittlung der hierfür verantwortlichen Personen. Dementsprechend sind auch Konten der nicht beschuldigten Gesellschaften (in casu Q. und die Gesuchsgegnerin 3), für welche der Beschuldigte zeichnungsberechtigt und/oder wirtschaftlich berechtigt ist, potenziell relevant. Dasselbe gilt in Bezug auf die nur auf den Gesuchsgegner 2 (Bruder des Gesuchsgegners 1) lautenden Bankkonten, an welchen der Gesuchsgegner 1 über Bevollmächtigung verfügt. Damit erweist sich die Editionsverfügung auch in sachlicher Hinsicht als verhältnis-
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mässig und eine wegen Unverhältnismässigkeit durchzuführende Schwär- zung der Kontounterlagen drängt sich nicht auf. Der entsprechende Antrag der Gesuchsgegner ist abzuweisen. 4.2.4 Ein weiteres (im Jahr 2015 saldiertes) Konto lautete auf R. und/oder S. und/oder den Gesuchsgegner 1. Da es sich dabei um ein Mieterkautions- sparkonto handelte und von vornherein nicht ersichtlich war, inwiefern dieses Konto fallrelevant sein könnte, wurden R. und S. in das vorliegende Verfah- ren nicht als Partei aufgenommen. Die entsprechenden Unterlagen sind des- halb auszusondern bzw. die entsprechenden Informationen zu schwärzen. 4.2.5 Das auf die L. AG lautende Konto bildet Gegenstand des Entsiegelungsver- fahrens BE.2025.8, weshalb die sie betreffenden Bankunterlagen und Trans- aktionen im vorliegenden Verfahren auszusondern resp. zu schwärzen sind. 4.2.6 Ebenso zu schwärzen ist das Schreiben der Bank G. vom 25. November 2021, insofern als es Angaben zur L. AG und zum Mieterkautionssparkonto enthält. 4.3 Der Durchsuchung der an die Gesuchstellerin herauszugebenden Unter- lagen stehen die von den Gesuchsgegnern vorgebrachten Geheimhaltungs- interessen nicht entgegen. Das Bankkundengeheimnis (Art. 47 BankG, SR 952.0) kann gesetzeskonformen Untersuchungsmassnahmen (zur Auf- klärung von Straftaten bzw. zur Klärung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten) grundsätzlich nicht entgegengehalten werden (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 1B_273/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.8; 1B_303/2013 vom 21. März 2014 E. 6; 1B_567/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6; 1B_547/2012 vom 26. Februar 2013 E. 7; s.a. GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, N. 687). Die von den Gesuchsgegnern geltend gemachten Privat- und Geschäftsgeheimnisse stehen einer Durchsuchung nicht absolut entgegen und geniessen nicht den gleichen Schutz wie das Amts- oder Berufsgeheimnis. Es ist eine Interessensabwägung zwischen den Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person und den Interessen an der Strafverfolgung vorzunehmen. Die Gesuchsgegner haben solche Geheimhaltungsinteressen nicht nur pauschal zu behaupten, sondern dar- zulegen, warum diese Interessen diejenigen der Strafverfolgung überwiegen (KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 248 StPO N. 24). Indem die Gesuchsgegner pauschal geltend machen, die Auskunft über die wirtschaft- lichen Verhältnisse als Privatgeheimnisse seien höher zu gewichten als die öffentlichen Interessen der Strafverfolgungsbehörden, genügen sie ihrer prozessualen Obliegenheit nicht. Ausserdem würde die Interessen- abwägung vorliegend aufgrund der Vielzahl involvierter Bankerbindungen und Gesellschaften resp. der möglicherweise betroffenen steuerpflichtigen
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Gelder zu Gunsten des Interesses des Staates an der Wahrheitsfindung aus- fallen.
4.4 Nach dem Gesagten sind folgende Unterlagen zu schwärzen resp. auszu- sondern:
a) aus dem im Excel-Format eingereichte Dokument «Report PDF»: - die Transaktionen vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 betreffend die auf die Gesuchsgegner 1-3 lautenden Konten; - die Transaktionen betreffend L. AG; - die Transaktionen betreffend das Mieterkautionssparkonto; wobei die geschwärzte Fassung dieses Excel-Dokuments im PDF-Format herauszugeben ist (s. E. 4.2.2);
b) aus dem im Excel-Format eingereichte Dokument «Report Konto PDF»: - die Transaktionen vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 betreffend die auf die Gesuchsgegner 1-3 lautenden Konten sowie - die Transaktionen betreffend die L. AG; - die Transaktionen betreffend das Mieterkautionssparkonto; wobei die geschwärzte Fassung dieses Excel-Dokuments im PDF-Format herauszugeben ist (s. E. 4.2.2);
c) das Schreiben der Bank vom 25. November 2021 in Bezug auf die Angaben zur L. AG und zum Mieterkautionssparkonto;
d) die Eröffnungsunterlagen zum auf die L. AG lautenden Konto und zum Mieterkautionssparkonto (von der Bank als «Basisdokumente» und «Basisunterlagen annulliert» resp. «Basisdokumente MKQ saldiert» bezeichnet);
e) der Daten-Report (bestehend aus «Report PDF» und «Report Konto PDF») im PDF-Format und im Excel-Format.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gesuch abzuweisen ist, sofern es die in E. 4.4 aufgeführten Bankunterlagen betrifft. Diese Unterlagen sind auszusondern resp. der Gesuchstellerin geschwärzt herauszugeben. Im Übrigen ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen und die übrigen Bank- unterlagen sind nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung auszuhändigen.
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6. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2022.3 vom 3. Dezember 2024 E. 2.9), d.h. in der Untersuchung Nr. GKASU 3809 / REO 2601 der Gesuchstellerin. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um Entsiegelung wird teilweise gutgeheissen. Die im Sinne der Erwägungen durch die Beschwerdekammer ausgesonderten resp. ge- schwärzten, sich auf dem USB-Datenstick befindenden Bankunterlagen werden der Gesuchstellerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses zwecks Durchsuchung herausgegeben.
2. Hinsichtlich der Bankunterlagen, welche gemäss der Erwägung 4.4 nicht an die Gesuchstellerin herausgegeben werden, wird das Gesuch abgewiesen. Diese sich auf dem USB-Datenstick befindenden Daten werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses der Gesuchsgegnerin heraus- gegeben.
3. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt.
Bellinzona, 19. Januar 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer - Advokat Lukas Bopp
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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).