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BV.2021.52

Bundesstrafgericht · 2022-07-14 · Deutsch CH

Amtshandlung (Art. 26 Abs. 1 und 3 VStrR); Abweisung Siegelungsantrag (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Sachverhalt

A. Am 28. Juni 2021 wurde die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») vom Eidgenössischen Finanzdepartement ermächtigt, gegen die E. Inc., A. und B. eine Untersuchung wegen Steuerwiderhandlungen zu füh- ren. In der Folge eröffnete die ESTV gegen die vorgenannten Personen eine besondere Steueruntersuchung wegen diverser Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer ([DBG; SR 642.11]; act. 7.3). Laut ESTV bestehe der Verdacht, dass die E. Inc. dazu diene, in der Schweiz zu besteuernde Gewinne ihrer Mutterge- sellschaft F. AG systematisch einer Besteuerung in der Schweiz zu entzie- hen. Insbesondere bestehe der Verdacht, dass die tatsächliche Verwaltung der E. Inc. nicht in Panama, sondern in der Schweiz liege. Indem die E. Inc. am Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz nie eine Steuererklä- rung eingereicht habe, bestehe der Verdacht auf fortgesetzte vollendete Hin- terziehung von Gewinnsteuern (Art. 175 DBG) in den Steuerperioden 2016- 2019 im Umfang von Fr. 1,6 Mio. und versuchte Hinterziehung von Gewinn- steuern (Art. 176 DBG), begangen in der Steuerperiode 2020 in der Höhe von Fr. 400'000.--. Gegenüber A. bestehe der Verdacht, vollendete Hinter- ziehung von Einkommenssteuern (Art. 175 DBG) in den Steuerperioden 2012-2015 in der Höhe von Fr. 745'000.-- begangen zu haben. A. sei an ei- ner Partnership beteiligt gewesen, woraus ihm laufende Gewinne zugestan- den hätten. Aufgrund seines Austritts aus der Partnership per 31. Oktober 2015 habe A. zudem eine Bonus- und Gewinnforderung zugute gehabt. In- dem A. als indirekter Aktionär, Präsident und Direktor der E. Inc. nie eine Steuererklärung eingereicht habe, bestehe der Verdacht, dass er die E. Inc. zur vollendeten und versuchten Hinterziehung von Gewinnsteuern angestif- tet und bzw. ihr dabei geholfen habe (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG). Da B. als indirekter Aktionär, Vizepräsident und Direktor der E. Inc. nie eine Steu- ererklärung eingereicht habe, werde er der Anstiftung und/oder Gehilfen- schaft zur vollendeten und versuchten Hinterziehung von Gewinnsteuern der E. Inc. in den Steuerperioden 2016-2020 verdächtigt (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG). Des Weiteren habe B. der Steuerverwaltung Basel-Landschaft Steu- ererklärungen von A. eingereicht, weshalb der Verdacht bestehe, dass er A. zur vollendeten Hinterziehung von Einkommenssteuern angestiftet und/oder geholfen (Art. 177 DBG) haben könnte (act. 2, S. 5 ff.).

B. Am 10. November 2021 forderte die ESTV die Bank G., die Bank H., die Bank I., die Bank J., die Bank K. und die Bank L. auf, ihr sämtliche Kontoer- öffnungsunterlagen zu Konten einzureichen, die unter anderem für A. als

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Vertragspartner, als wirtschaftlich Berechtigten oder als Zeichnungsberech- tigten in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 geführt wurden (act. 2.1; BV.2021.47 und BV.2021.48-51, je act. 2.1). Die Banken kamen dieser Aufforderung nach und übermittelten der ESTV diverse Unterlagen. Die Bank J. teilte der ESTV mit, dass sie in Zusammenhang mit A. im zur Diskussion stehenden Zeitraum keine Kundenbeziehung feststellen konnte.

C. Gegen die Durchsuchung der bei der Bank G. edierten Bankunterlagen lies- sen A., E. Inc., M. Inc. und N. Inc. mit Schreiben vom 17. November 2021 beim zuständigen Ermittler der ESTV Einsprache erheben (act. 2.2).

Mit Schreiben vom 19. November 2021 erhoben A., B., C. AG und D. AG ebenfalls Einsprache gegen die Durchsuchung der bei der Bank J., der Bank H., der Bank I., der Bank K. und der Bank L. edierten Unterlagen (act. 2.2).

Mit Schreiben vom 23. November 2021 erhob die O. AG Einsprache gegen die Durchsuchung der anlässlich der mit Verfügung vom 10. November 2021 bei der Bank H. edierten Bankunterlagen (BV.2021.47, act. 2.2).

D. Der bei der ESTV zuständige Ermittler wies die Einsprache von A., B., C. AG und D. AG vom 19. November 2021 mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 zurück. Seinen Entscheid begründete er mit fehlender Einsprachelegitima- tion der Einsprecher. Des Weiteren wurde darin ausgeführt, dass die von der Bank H. und der Bank K. eingegangenen Dokumente ungeöffnet vorsorglich mit einem Siegel versehen worden seien, bis über die Frage der Einsprache- berechtigung rechtskräftig entschieden sei. Schliesslich wurde darauf hinge- wiesen, dass das Schreiben als ein formeller Entscheid gelte, gegen den innert drei Tagen nach Kenntnisnahme beim Direktor der ESTV Beschwerde erhoben werden könne (act. 1.1).

Mit gleichtägigem Schreiben wies der Ermittler der ESTV auch die am

17. und 23. November 2021 erhobenen Einsprachen ab (BV.2021.47 und BV.2021.48-51, je act. 2.3).

E. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 liessen O. AG, A., B., C. AG, D. AG, E. Inc., M. Inc. und N. Inc. gegen die Entscheide vom 9. Dezember 2021 beim Direktor der ESTV drei separate Beschwerden erheben. Sie stellen im Hauptbegehren jeweils den Antrag, der Entscheid vom 9. Dezember 2021

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sei aufzuheben und die erhobene Einsprache sei zuzulassen. Zudem sei die ESTV anzuweisen, ein entsprechendes Entsiegelungsgesuch an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu stellen. In prozessualer Hin- sicht ersuchen sie um Vereinigung ihrer Beschwerden (act. 1; BV.2021.47 und BV.2021.48-51, je act. 1).

F. Der Direktor der ESTV hielt in der Vernehmlassung vom 17. Dezember 2021 an den Entscheiden vom 9. Dezember 2021 fest und leitete die drei Be- schwerden gleichentags an das Bundesstrafgericht zum Entscheid weiter. Er stellt den Antrag, die Beschwerden seien abzuweisen und von einer Ver- einigung der Beschwerdeverfahren sei abzusehen (act. 2; BV.2021.47 und BV.2021.48-51, je act. 2). Daraufhin eröffnete die Beschwerdekammer die Beschwerdeverfahren BV.2021.47 (betreffend O. AG), BV.2021.48-51 (be- treffend A., E. Inc., M. Inc. und N. Inc.) und BV.2021.52-55 (betreffend A., B., C. AG und D. AG).

G. Innert erstreckter Frist nahmen A., B., C. AG und D. AG zur Vernehmlassung des Direktors der ESTV vom 17. Dezember 2021 mit Eingabe vom 14. Feb- ruar 2022 Stellung und hielten an den in der Beschwerde vom 13. Dezember 2021 gestellten Begehren fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie eventualiter um Vereinigung des Beschwerdeverfahrens mit dem hängi- gen Verfahren BV.2021.47 (act. 7). Das Schreiben vom 28. Februar 2022, mit welchem der Direktor der ESTV duplizierte, wurde A., B., C. AG und D. AG am 1. März 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 9, 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerdeführer stellen den Antrag, das vorliegende Beschwerdever- fahren sei mit den parallel geführten Beschwerdeverfahren BV.2021.47 und BV.2021.48-51 bzw. eventualiter mit BV.2021.47 zu vereinigen (act. 1; act. 7, S. 2).

E. 1.2 Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie und im Lichte des verfassungs- rechtlichen Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29

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Abs. 1 BV) sind Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen (BGE 135 I 265 E. 4.4; 128 V 124 E. 1 S. 126; 126 V 283 E. 1 S. 285). Es steht im Ermessen des Gerichts, Verfahren nach diesem Grundsatz zu vereinen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2016.19- 20 vom 7. Dezember 2016 E. 1).

E. 1.3 Die Beschwerdeverfahren BV.2021.47, BV.2021.48-51 und BV.2021.52-55 betreffen dasselbe von der Beschwerdegegnerin geführte Verwaltungsstraf- verfahren. Die drei am 13. Dezember 2021 erhobenen Beschwerden basie- ren auf demselben Sachverhalt und werfen im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen auf. Indes richten sich die Beschwerden gegen drei verschie- dene Entscheide des Ermittlers der Beschwerdegegnerin, die jeweils an- dere, durch die verschiedenen Banken eingereichten Unterlagen zum Ge- genstand haben. Hinzu kommt, dass die angefochtenen Entscheide vom

9. Dezember 2021 verschiedene (teils beschuldigte und teils nicht beschul- digte) Parteien betreffen und deren Begründung dementsprechend nicht de- ckungsgleich ist. Aus diesen Gründen und zwecks Wahrung der Übersicht- lichkeit ist von der Vereinigung der Verfahren BV.2021.47, BV.2021.48-51 und BV.2021.52-55 abzusehen. Dasselbe gilt sinngemäss in Bezug auf die Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem Verfahren BV.2021.47. Damit ist der Verfahrensantrag der Beschwerdeführer abzuwei- sen.

E. 2.1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen be- gangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerver- waltungen eine Untersuchung durchzuführen (Art. 190 Abs. 1 DBG). Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinter- ziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und Art. 176 DBG) und die Steuer- vergehen nach Art. 186 und Art. 187 DBG (Art. 190 Abs. 2 DBG). Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Verdachts schwe- rer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter nach den Artikeln 19-50 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0).

E. 2.2 Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss an- wendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen

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der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1).

E. 3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwer- deinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

E. 4.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Mit der Be- schwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unange- messenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat bei der zuständigen Behörde schriftlich, mit Antrag und kurzer Begrün- dung, einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei die- sem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die ange- fochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Be- schwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).

E. 4.2 Die Beschwerde vom 13. Dezember 2021 gegen den Entscheid des zustän- digen Ermittlers vom 9. Dezember 2021 wurde innert der dreitägigen Frist i.S.v. Art. 28 Abs. 3 VStrR erhoben (act. 1). Im angefochtenen Entscheid wurde die von den Beschwerdeführern am 19. November 2021 erhobene

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Einsprache gegen die Durchsuchung der edierten Bankunterlagen abgewie- sen. Damit sind sie vom angefochtenen Entscheid berührt und dementspre- chend beschwerdelegitimiert. Der angefochtene Entscheid steht im Zusam- menhang mit der Editionsverfügung vom 10. November 2021, weshalb die angerufene Beschwerdekammer gestützt auf Art. 26 VStrR für die Behand- lung der Beschwerde zuständig ist. Die Beschwerdegegnerin hat die Be- schwerde fristgerecht dem hiesigen Gericht weitergeleitet (act. 2). Auf die im Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 5.1 Der bei der Beschwerdegegnerin zuständige Ermittler begründeten seinen Entscheid vom 9. Dezember 2021 damit, dass die Inhaberinnen der Doku- mente die Banken seien und damit seien lediglich die Banken zur Einsprache berechtigt. Ein rechtlich geschütztes Interesse werde nicht geltend gemacht und das den Beschuldigten zustehende Aussageverweigerungsrecht stehe einer Durchsuchung von für die Untersuchung relevanten Papieren nicht ent- gegen. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass die von den Banken eingegan- genen Dokumente angesichts der geltend gemachten Einsprache ungeöff- net vorsorglich mit einem Siegel verschlossen worden seien, bis über die Frage der Einspracheberechtigung rechtskräftig entschieden sei. Daher wisse die Beschwerdegegnerin nicht, welche Unterlagen sich konkret in der Postsendung befinden würden (act. 1.1).

E. 5.2 Die Beschwerdeführer bringen dagegen zusammengefasst vor, dass die Be- schwerdeführer 1 und 2 aufgrund ihrer Rolle als Beschuldigte vom vorliegen- den Verfahren direkt betroffen seien. Als Beschuldigte seien sie berechtigt, die Aussage zu verweigern und hätten ein besonderes Interesse daran, dass nur prozessual zulässige Unterlagen und Daten in das gegen sie geführte Strafverfahren Eingang finden. Zudem würden die von den Bankinstituten zu edierenden Dokumente Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 sowie weiterer Gesellschaften enthalten, die nur von ihnen geltend gemacht werden könnten. Die substantiierte Bezeichnung der auszuson- dernden Dokumente oder zu schwärzenden Informationen folge im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens. Eine ausschliessliche Beteiligung der Banken an einem Entsiegelungsverfahren reiche nicht aus, um den Schutz der gel- tend gemachten Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Die Beschwerdeführer seien allesamt jeweils Inhaber von einzelnen Bankkonten bei den zur Edition aufgeforderten Bankinstituten. Das geltend gemachte Einspracherecht be- ziehe sich selbstredend nur auf Bankunterlagen, die Konten betreffen, deren Inhaber oder Inhaberinnen sie jeweils selbst seien, oder an denen sie die wirtschaftlich berechtigte Person seien. Auch wenn die Unterlagen faktisch

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bei den Banken lägen, seien die Beschwerdeführer die rechtlich berechtigten Inhaber der Bankdokumente, da diese lediglich eine Niederschrift ihrer Kon- tobewegungen seien. Es sei anzunehmen, dass sich in den zu durchsuchen- den Dokumenten zahlreiche Daten befinden würden, die nicht im Rahmen des zu untersuchenden Sachverhalts lägen, nicht vom Tatverdacht erfasst seien und deren Durchsuchung daher unverhältnismässig sei. Insbesondere sei durch das unverhältnismässig weite Editionsbegehren das Bankgeheim- nis für an der Steueruntersuchung nicht beteiligte und nicht beschuldigte Per- sonen wie die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 verletzt. Diese Rügen müss- ten von den Beschwerdeführern im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens geltend gemacht werden können (act. 1, S. 3 ff.; act. 7, S. 8 ff.).

E. 6.1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzuneh- men ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind ausser- dem das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwäl- ten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut werden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Dem Inhaber von Papieren ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über deren Inhalt auszusprechen (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt. Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Stellt die Verwaltungsstrafbehörde beim zuständigen Entsiege- lungsrichter den Antrag, die versiegelten Unterlagen seien zu entsiegeln, prüft der Entsiegelungsrichter im Untersuchungsverfahren, ob die Geheim- nisschutzinteressen (oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse), welche vom Inhaber oder der Inhaberin der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung seitens der Ver- waltungsstrafbehörde entgegenstehen (Art. 50 Abs. 2 und 3 VStrR; Art. 248 Abs. 1 und 3 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.2 S. 77; 141 IV 77 E. 4.1 S. 81 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 3.3; 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.4).

E. 6.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstän- den, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO) ausreichend zu substanziieren. Dies gilt besonders bei grossen

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Datenmengen. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziie- rungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Entsiege- lungsgericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnis- schutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 S. 211, E. 11 S. 228; 141 IV 77 E. 4.3 S. 81, E. 5.5.3 S. 86, E. 5.6 S. 87; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 4.2 S. 195, E. 5.3.3 S. 199; nicht amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74).

E. 6.3.1 Parteien des Entsiegelungsverfahrens sind grundsätzlich nur die verfahrens- leitende (das Entsiegelungsgesuch stellende) Strafuntersuchungsbehörde sowie die Inhaberin oder der Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände (Art. 50 Abs. 3 VStrR; Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Als Inhaber gilt, wer den Gewahrsam im Sinne der tatsächlichen Sachherrschaft über die Aufzeichnungen hat; bei elektronisch gespeicherten Daten ist Inha- ber der Gewahrsamsträger der Datenverarbeitungsanlage bzw. des elektro- nischen Speichermediums (KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 248 StPO N. 5). Die Privatklägerschaft oder die beschuldigte Person fal- len laut Gesetz nicht automatisch unter den Personenkreis, die als Parteien bzw. Verfahrensbeteiligte im Entsiegelungsverfahren zuzulassen sind. Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann indessen die Befugnis, sich gegen eine Durchsuchung von Aufzeichnungen zu wehren, über den Kreis der Gewahr- samsinhaber hinausgehen. Sie erfasst auch Personen, die unabhängig der Besitzverhältnisse ein rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung des Inhalts der Unterlagen haben können (BGE 140 IV 28 E. 4.3.4-4.3.5 S. 35-37; Urteile des Bundesgerichts 1B_30/2020 vom 27. Mai 2020 E. 2.3; 1B_91/2019 vom 11. Juni 2019 E. 2.2; 1B_537/2018 vom 13. März 2019 E. 2.3; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.3). Dies kann der Fall sein, wenn jemand nachweist, dass er direkt, unmittelbar und persönlich beein- trächtigt wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_106/2017 vom 8. Juni 2017 E. 2.1). Als Geheimnisschutzberechtigte, die nicht Gewahrsamsinhaber sind, kommen zur Hauptsache die beschuldigte Person sowie Zeugnisver- weigerungsberechtigte i.S.v. Art. 170-173 StPO in Betracht (BGE 140 IV 28 E. 4.3.5). Auf diese erweiterte Legitimation kann sich bspw. die beschuldigte Person stützen, deren Korrespondenz mit ihrem Anwalt bei Dritten sicherge- stellt wird und dadurch einen direkten, unmittelbaren persönlichen Nachteil erfährt (JEKER, Basler Kommentar, 2020, Art. 50 VStrR N. 42; KELLER, a.a.O., Art. 248 StPO N. 7a). Als ein weiteres Beispiel wird der Kontoinhaber

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genannt, dessen Bank zur Herausgabe von Kontounterlagen aufgefordert wurde, soweit er eigene Geheimhaltungsinteressen geltend macht (BGE 140 IV 28 E. 4.3.7 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_567/2012 vom

26. Februar 2013 E. 1.1).

E. 6.3.2 Zwar hat die zuständige Strafbehörde vor einer Edition bzw. vorläufigen Si- cherstellung lediglich den Inhaber oder die Inhaberin der betreffenden Auf- zeichnungen zu deren Inhalt und zu allfälligen Geheimnisinteressen anzuhö- ren. Nach der Sicherstellung (und vor einer Durchsuchung) hat die Strafbe- hörde jedoch von Amtes wegen allfälligen weiteren Berechtigten – soweit solche für die Behörde erkennbar sind – die Möglichkeit einzuräumen, sich zur bevorstehenden Durchsuchung zu äussern bzw. ein Siegelungsgesuch zu stellen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.4-4.3.5 S. 35-37; Urteile des Bundesge- richts 1B_331/2016 vom 23. November 2016 E. 1.3-1.4; 1B_48/2017 vom

24. Juli 2017 E. 5; s.a. BGE 141 IV 77 E. 5 S. 83-78).

E. 6.3.3 Die mit Leitentscheid BGE 140 IV 28 eingeführte erweiterte Legitimation be- treffend den strafprozessualen Siegelungsantrag (supra E. 6.3.1) ist auch in verwaltungsstrafrechtlichen Entsiegelungsverfahren zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 1B_91/2019 vom 11. Juni 2019 E. 2.2; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.3 m.w.H.; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2020.6, BE.2020.10 vom 21. Dezember 2020 E. 4.1.4; BE.2020.5 vom

27. Juli 2020 E. 1.2; BE.2020.2 vom 7. Mai 2020 E. 1.2).

E. 6.4 Eine Siegelung ist anzuordnen, wenn «nach Angaben» der berechtigten Per- son Geheimnisschutzinteressen bzw. Entsiegelungshindernisse bestehen. Ob solche Hindernisse bestehen (und dem Strafverfolgungsinteresse vorge- hen) oder nicht, hat grundsätzlich der Entsiegelungsrichter zu entscheiden. Ausnahmen können nur in liquiden Fällen in Frage kommen, etwa wenn das Siegelungsbegehren offensichtlich unbegründet bzw. rechtsmissbräuchlich erhoben erscheint und ein förmliches Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht geradezu einem Prozessleerlauf gleichkäme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 3).

E. 6.5.1 Zwischen den Parteien ist umstritten, ob den Beschwerdeführern in Bezug auf die edierten Bankunterlagen Siegelungs- bzw. Einsprachebefugnis zu- kommt.

E. 6.5.2 Mit Verfügung vom 10. November 2021 forderte die Beschwerdegegnerin diverse Banken auf, ihr sämtliche Kontoeröffnungsunterlagen zu Konten ein- zureichen, die unter anderem für den Beschwerdeführer 1 als Vertrags- partner, als wirtschaftlich Berechtigten oder als Zeichnungsberechtigten in

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der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 geführt wurden (act. 2.1). Den Gewahrsam über die Unterlagen hatten die von der Edition betroffenen Banken, sie gelten deshalb als deren Inhaberinnen. Der Be- schwerdeführer 1 ist bei der Beschwerdeführerin 3 seit dem 28. August 2013 und bei der Beschwerdeführerin 4 seit dem 20. März 2013 jeweils als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift eingetragen (act. 1.3, 1.4). Laut Angaben der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid übermittel- ten die Bank H. und die Bank K. ihr die angeforderten Unterlagen, welche ungeöffnet vorsorglich versiegelt worden seien. Daher sei der Beschwerde- gegnerin nicht bekannt, welche Unterlagen ihr zugesandt worden seien (act. 1.1; act. 2, S. 9). Die entsprechenden (Begleit-)Schreiben der Banken, woraus allenfalls hervorgehen würde, welche konkreten Unterlagen sie der Beschwerdegegnerin eingereicht haben, befinden sich nicht in den dem Ge- richt eingereichten Akten. Damit ist dem Gericht nicht bekannt, welche Un- terlagen zu welchen Konten die Banken der Beschwerdegegnerin einge- reicht haben. Unter der Annahme, dass die Beschwerdeführer bei den Ban- ken tatsächlich über Konten verfügen bzw. der Beschwerdeführer 1 bei die- sen zeichnungsberechtigt oder an diesen wirtschaftlich berechtigt ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich unter den herausgegebenen Doku- menten auch Unterlagen zu den auf die Beschwerdeführer lautenden Bank- konten befinden könnten. Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könnten die Beschwerdeführer als Inhaber der mutmasslich von der Edition betroffenen Bankkonten indirekt betroffen sein und damit als Einsprachebe- rechtigte in Frage kommen (Urteile des Bundesgerichts 1B_464/2012 vom

E. 6.6.1 Gegenstand eines Geschäftsgeheimnisses bilden alle weder offenkundig noch allgemein zugänglichen Tatsachen (relative Unbekanntheit), die der Geheimnisherr tatsächlich geheim halten will (Geheimhaltungswille) und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Geheimhaltungs- interesse bzw. «un intérêt légitime» bzw. «un interesse legittimo» (objektives Geheimhaltungsinteresse) hat. Das Interesse an der Geheimhaltung stellt ein objektives Kriterium dar, massgebend ist insofern, ob die Informationen objektiv gesehen als geheimhaltungswürdig gelten (BGE 142 II 268 E. 5.2.2.1 S. 276, mit zahlreichen Hinweisen zur Literatur und Rechtspre- chung). Der Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses muss geschäftlich re-

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levante Informationen betreffen, d.h. Informationen, die Einkaufs- und Be- zugsquellen, Betriebsorganisation, Preiskalkulation etc. betreffen und dem- nach einen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter aufwei- sen; entscheidend ist, ob die geheimen Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben können, oder mit anderen Worten, ob die gehei- men Informationen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unter- nehmung haben. Folgende Tatsachen weisen in der Regel ein objektives Geheimhaltungsinteresse auf: Marktanteile eines einzelnen Unternehmens, Umsätze, Preiskalkulationen, Rabatte und Prämien, Bezugs- und Absatz- quellen, interne Organisation eines Unternehmens, Geschäftsstrategien und Businesspläne sowie Kundenlisten und -beziehungen (BGE 142 II 268 E. 5.2.3 und 5.2.4 S. 279; Urteil des Bundesgerichts 1B_450/2020, 1B_484/2020 vom 14. Januar 2021 E. 3.5.1). Das Geschäftsgeheimnis geniesst im Strafverfahren nicht denselben Schutz wie die in Art. 170 und Art. 171 StPO genannten Berufs- und Amtsgeheim- nisse. Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse gemäss Art. 173 Abs. 2 StPO sind zur Aussage verpflichtet. Sie können jedoch von der Pflicht zur Aussage befreit werden, wenn sie glaubhaft machen können, dass ein Geheimhaltungsinteresse besteht und dass dieses das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt (BGE 145 IV 273 E. 3.3 S. 277; Urteile des Bun- desgerichts 1B_450/2020, 1B_484/2020 vom 14. Januar 2021 E. 3.5.2; 1B_153/2020 vom 24. Juli 2020 E. 8.1; 1B_295/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1; 1B_352/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 4).

E. 6.6.2 Für eine Einspracheberechtigung hätten die Beschwerdeführer als Dritte ein eigenes rechtliches Interesse an der Geheimhaltung der Unterlagen darle- gen müssen. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sich unter den herausgegebenen Dokumenten Unterlagen befinden würden, welche Ge- schäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerinnen 3-4 und weiterer Gesell- schaften enthalten. Soweit die Beschwerdeführer Geheimschutzinteressen von Dritten, namentlich von weiteren (nicht näher bezeichneten) Gesell- schaften anrufen, sind sie nicht legitimiert deren Interessen in eigenem Na- men wahrzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2013 vom

21. März 2014 E. 6). Was allfällige Geschäftsgeheimnisse der Beschwerde- führerinnen 3-4 betrifft, legen die Beschwerdeführer nicht dar, welche von den angeforderten Unterlagen mutmasslich davon betroffen sein sollen. Die Beschwerdeführer führen diesbezüglich aus, sie seien allesamt jeweils Inha- ber von einzelnen Bankkonten bei den zur Edition aufgeforderten Banken (act. 7, S. 8 f.). Mit diesen lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen ver- mochten die Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Geheimhaltungsin- teresse nicht rechtsgenüglich darzulegen. Ferner bietet das von den Be-

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schwerdeführern vorliegend angerufene Bankgeheimnis bzw. Bankkunden- geheimnis gegen gesetzeskonformen Zwangsmassnahmen wie Editionen und Entsiegelungen grundsätzlich keinen Schutz (Urteile des Bundesge- richts 1B_85/2016 vom 20. September 2016 E. 7.9; 1B_303/2013 vom

21. März 2014 E. 6). Schliesslich legten die Beschwerdeführer weder gegen- über der Beschwerdegegnerin noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren dar, weshalb die von ihnen geltend gemachten Geheimnissinteressen ge- genüber der Wahrheitsfindung Vorrang haben sollen.

E. 6.6.3 Wie oben dargelegt, hatten die in der Steueruntersuchung beschuldigte Be- schwerdeführer 1 und 2 nicht Gewahrsam über die bei den Banken angefor- derten Unterlagen. Damit hätten auch sie zur Geltendmachung ihrer Einspra- chelegitimation ein eigenes rechtliches Interesse an der Geheimhaltung an den sie betreffenden Bankunterlagen darlegen müssen. Die Behauptung, sie seien als Beschuldigte berechtigt, die Aussage zu verweigern und hätten ein besonderes Interesse daran, dass nur prozessual zulässige Unterlagen und Daten in das gegen sie geführte Strafverfahren Eingang finden, genügt den Substanziierungsanforderungen nicht. Der Umstand, dass sie im von der Be- schwerdegegnerin geführten Steueruntersuchung beschuldigt werden, führt nicht automaisch zu einer Parteistellung im Entsiegelungsverfahren (supra E. 6.3.1). Als Beschuldigte haben sich die Beschwerdeführer 1 und 2 zwar selbst nicht zu belasten und haben das Recht, die Aussage und ihre Mitwir- kung zu verweigern (vgl. Art. 113 Abs. 1 Sätze 1-2 StPO). Den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen müssen sie sich jedoch unterziehen (vgl. Art. 113 Abs. 1 Satz 3 StPO; BGE 142 IV 207 E. 8.1). Ob die Voraus- setzungen für die Durchsuchung der herausgegebenen Bankunterlagen, d.h. ob insbesondere der von den Beschwerdeführern bemängelte Deliktskonnex und die Verhältnismässigkeit gegeben sind, wird im Rahmen eines allfälligen Entsiegelungsverfahrens bzw. Beschwerdeverfahrens gegen deren Be- schlagnahme zu prüfen sein.

E. 6.6.4 Schliesslich sei angemerkt, dass die Beschwerdeführer aus dem von ihnen zitierten Urteil des Bundesgerichts 1B_450/2020, 1B_484/2020 vom 14. Ja- nuar 2021 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Anders als im vor- liegenden Fall bestand dort das Risiko, dass die ins Dossier aufgenomme- nen Unterlagen durch die Beschuldigten eingesehen und unrechtmässig in parallellaufenden zivil- und handelsrechtlichen Verfahren gegen die be- schwerdeführenden Parteien hätten verwendet werden können. Diese Ge- fahr besteht in der von der Beschwerdegegnerin geführten Steueruntersu- chung nicht. Im Gegensatz zu den Beschwerdeführern bezeichneten die Be- schwerdeführerinnen in jenem Fall die konkreten vom Geheimnisschutz be- troffenen Unterlagen und legten überzeugend dar, weshalb deren Geheim- haltung der Wahrheitsfindung ihrer Ansicht nach überwiegend war.

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E. 6.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ergebnis braucht auf die weiteren Ausführungen der Parteien nicht eingegangen zu werden.

E. 7 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Dispositiv
  1. Der Antrag der Beschwerdeführer betreffend die Vereinigung des vorliegen- den Verfahrens mit den Beschwerdeverfahren BV.2021.47 und BV.2021.48- 51 wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 14. Juli 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

1. A.,

2. B.,

3. C. AG,

4. D. AG, alle vertreten durch Advokat Lukas Bopp und Advoka- tin Marlen Schultze,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Amtshandlung (Art. 26 Abs. 1 und 3 VStrR); Abweisung Siegelungsantrag (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2021.52-55

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Sachverhalt:

A. Am 28. Juni 2021 wurde die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») vom Eidgenössischen Finanzdepartement ermächtigt, gegen die E. Inc., A. und B. eine Untersuchung wegen Steuerwiderhandlungen zu füh- ren. In der Folge eröffnete die ESTV gegen die vorgenannten Personen eine besondere Steueruntersuchung wegen diverser Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer ([DBG; SR 642.11]; act. 7.3). Laut ESTV bestehe der Verdacht, dass die E. Inc. dazu diene, in der Schweiz zu besteuernde Gewinne ihrer Mutterge- sellschaft F. AG systematisch einer Besteuerung in der Schweiz zu entzie- hen. Insbesondere bestehe der Verdacht, dass die tatsächliche Verwaltung der E. Inc. nicht in Panama, sondern in der Schweiz liege. Indem die E. Inc. am Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz nie eine Steuererklä- rung eingereicht habe, bestehe der Verdacht auf fortgesetzte vollendete Hin- terziehung von Gewinnsteuern (Art. 175 DBG) in den Steuerperioden 2016- 2019 im Umfang von Fr. 1,6 Mio. und versuchte Hinterziehung von Gewinn- steuern (Art. 176 DBG), begangen in der Steuerperiode 2020 in der Höhe von Fr. 400'000.--. Gegenüber A. bestehe der Verdacht, vollendete Hinter- ziehung von Einkommenssteuern (Art. 175 DBG) in den Steuerperioden 2012-2015 in der Höhe von Fr. 745'000.-- begangen zu haben. A. sei an ei- ner Partnership beteiligt gewesen, woraus ihm laufende Gewinne zugestan- den hätten. Aufgrund seines Austritts aus der Partnership per 31. Oktober 2015 habe A. zudem eine Bonus- und Gewinnforderung zugute gehabt. In- dem A. als indirekter Aktionär, Präsident und Direktor der E. Inc. nie eine Steuererklärung eingereicht habe, bestehe der Verdacht, dass er die E. Inc. zur vollendeten und versuchten Hinterziehung von Gewinnsteuern angestif- tet und bzw. ihr dabei geholfen habe (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG). Da B. als indirekter Aktionär, Vizepräsident und Direktor der E. Inc. nie eine Steu- ererklärung eingereicht habe, werde er der Anstiftung und/oder Gehilfen- schaft zur vollendeten und versuchten Hinterziehung von Gewinnsteuern der E. Inc. in den Steuerperioden 2016-2020 verdächtigt (Art. 177 i.V.m. Art. 181 DBG). Des Weiteren habe B. der Steuerverwaltung Basel-Landschaft Steu- ererklärungen von A. eingereicht, weshalb der Verdacht bestehe, dass er A. zur vollendeten Hinterziehung von Einkommenssteuern angestiftet und/oder geholfen (Art. 177 DBG) haben könnte (act. 2, S. 5 ff.).

B. Am 10. November 2021 forderte die ESTV die Bank G., die Bank H., die Bank I., die Bank J., die Bank K. und die Bank L. auf, ihr sämtliche Kontoer- öffnungsunterlagen zu Konten einzureichen, die unter anderem für A. als

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Vertragspartner, als wirtschaftlich Berechtigten oder als Zeichnungsberech- tigten in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 geführt wurden (act. 2.1; BV.2021.47 und BV.2021.48-51, je act. 2.1). Die Banken kamen dieser Aufforderung nach und übermittelten der ESTV diverse Unterlagen. Die Bank J. teilte der ESTV mit, dass sie in Zusammenhang mit A. im zur Diskussion stehenden Zeitraum keine Kundenbeziehung feststellen konnte.

C. Gegen die Durchsuchung der bei der Bank G. edierten Bankunterlagen lies- sen A., E. Inc., M. Inc. und N. Inc. mit Schreiben vom 17. November 2021 beim zuständigen Ermittler der ESTV Einsprache erheben (act. 2.2).

Mit Schreiben vom 19. November 2021 erhoben A., B., C. AG und D. AG ebenfalls Einsprache gegen die Durchsuchung der bei der Bank J., der Bank H., der Bank I., der Bank K. und der Bank L. edierten Unterlagen (act. 2.2).

Mit Schreiben vom 23. November 2021 erhob die O. AG Einsprache gegen die Durchsuchung der anlässlich der mit Verfügung vom 10. November 2021 bei der Bank H. edierten Bankunterlagen (BV.2021.47, act. 2.2).

D. Der bei der ESTV zuständige Ermittler wies die Einsprache von A., B., C. AG und D. AG vom 19. November 2021 mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 zurück. Seinen Entscheid begründete er mit fehlender Einsprachelegitima- tion der Einsprecher. Des Weiteren wurde darin ausgeführt, dass die von der Bank H. und der Bank K. eingegangenen Dokumente ungeöffnet vorsorglich mit einem Siegel versehen worden seien, bis über die Frage der Einsprache- berechtigung rechtskräftig entschieden sei. Schliesslich wurde darauf hinge- wiesen, dass das Schreiben als ein formeller Entscheid gelte, gegen den innert drei Tagen nach Kenntnisnahme beim Direktor der ESTV Beschwerde erhoben werden könne (act. 1.1).

Mit gleichtägigem Schreiben wies der Ermittler der ESTV auch die am

17. und 23. November 2021 erhobenen Einsprachen ab (BV.2021.47 und BV.2021.48-51, je act. 2.3).

E. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 liessen O. AG, A., B., C. AG, D. AG, E. Inc., M. Inc. und N. Inc. gegen die Entscheide vom 9. Dezember 2021 beim Direktor der ESTV drei separate Beschwerden erheben. Sie stellen im Hauptbegehren jeweils den Antrag, der Entscheid vom 9. Dezember 2021

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sei aufzuheben und die erhobene Einsprache sei zuzulassen. Zudem sei die ESTV anzuweisen, ein entsprechendes Entsiegelungsgesuch an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu stellen. In prozessualer Hin- sicht ersuchen sie um Vereinigung ihrer Beschwerden (act. 1; BV.2021.47 und BV.2021.48-51, je act. 1).

F. Der Direktor der ESTV hielt in der Vernehmlassung vom 17. Dezember 2021 an den Entscheiden vom 9. Dezember 2021 fest und leitete die drei Be- schwerden gleichentags an das Bundesstrafgericht zum Entscheid weiter. Er stellt den Antrag, die Beschwerden seien abzuweisen und von einer Ver- einigung der Beschwerdeverfahren sei abzusehen (act. 2; BV.2021.47 und BV.2021.48-51, je act. 2). Daraufhin eröffnete die Beschwerdekammer die Beschwerdeverfahren BV.2021.47 (betreffend O. AG), BV.2021.48-51 (be- treffend A., E. Inc., M. Inc. und N. Inc.) und BV.2021.52-55 (betreffend A., B., C. AG und D. AG).

G. Innert erstreckter Frist nahmen A., B., C. AG und D. AG zur Vernehmlassung des Direktors der ESTV vom 17. Dezember 2021 mit Eingabe vom 14. Feb- ruar 2022 Stellung und hielten an den in der Beschwerde vom 13. Dezember 2021 gestellten Begehren fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie eventualiter um Vereinigung des Beschwerdeverfahrens mit dem hängi- gen Verfahren BV.2021.47 (act. 7). Das Schreiben vom 28. Februar 2022, mit welchem der Direktor der ESTV duplizierte, wurde A., B., C. AG und D. AG am 1. März 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 9, 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Beschwerdeführer stellen den Antrag, das vorliegende Beschwerdever- fahren sei mit den parallel geführten Beschwerdeverfahren BV.2021.47 und BV.2021.48-51 bzw. eventualiter mit BV.2021.47 zu vereinigen (act. 1; act. 7, S. 2).

1.2 Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie und im Lichte des verfassungs- rechtlichen Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29

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Abs. 1 BV) sind Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen (BGE 135 I 265 E. 4.4; 128 V 124 E. 1 S. 126; 126 V 283 E. 1 S. 285). Es steht im Ermessen des Gerichts, Verfahren nach diesem Grundsatz zu vereinen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2016.19- 20 vom 7. Dezember 2016 E. 1).

1.3 Die Beschwerdeverfahren BV.2021.47, BV.2021.48-51 und BV.2021.52-55 betreffen dasselbe von der Beschwerdegegnerin geführte Verwaltungsstraf- verfahren. Die drei am 13. Dezember 2021 erhobenen Beschwerden basie- ren auf demselben Sachverhalt und werfen im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen auf. Indes richten sich die Beschwerden gegen drei verschie- dene Entscheide des Ermittlers der Beschwerdegegnerin, die jeweils an- dere, durch die verschiedenen Banken eingereichten Unterlagen zum Ge- genstand haben. Hinzu kommt, dass die angefochtenen Entscheide vom

9. Dezember 2021 verschiedene (teils beschuldigte und teils nicht beschul- digte) Parteien betreffen und deren Begründung dementsprechend nicht de- ckungsgleich ist. Aus diesen Gründen und zwecks Wahrung der Übersicht- lichkeit ist von der Vereinigung der Verfahren BV.2021.47, BV.2021.48-51 und BV.2021.52-55 abzusehen. Dasselbe gilt sinngemäss in Bezug auf die Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem Verfahren BV.2021.47. Damit ist der Verfahrensantrag der Beschwerdeführer abzuwei- sen.

2.

2.1 Besteht der begründete Verdacht, dass schwere Steuerwiderhandlungen be- gangen wurden oder dass zu solchen Beihilfe geleistet oder angestiftet wurde, so kann der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes die ESTV ermächtigen, in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerver- waltungen eine Untersuchung durchzuführen (Art. 190 Abs. 1 DBG). Schwere Steuerwiderhandlungen sind insbesondere die fortgesetzte Hinter- ziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 und Art. 176 DBG) und die Steuer- vergehen nach Art. 186 und Art. 187 DBG (Art. 190 Abs. 2 DBG). Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Verdachts schwe- rer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter nach den Artikeln 19-50 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0).

2.2 Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss an- wendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen

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der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1).

3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwer- deinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

4.

4.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Orga- nisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]). Mit der Be- schwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unange- messenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat bei der zuständigen Behörde schriftlich, mit Antrag und kurzer Begrün- dung, einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei die- sem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die ange- fochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Be- schwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).

4.2 Die Beschwerde vom 13. Dezember 2021 gegen den Entscheid des zustän- digen Ermittlers vom 9. Dezember 2021 wurde innert der dreitägigen Frist i.S.v. Art. 28 Abs. 3 VStrR erhoben (act. 1). Im angefochtenen Entscheid wurde die von den Beschwerdeführern am 19. November 2021 erhobene

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Einsprache gegen die Durchsuchung der edierten Bankunterlagen abgewie- sen. Damit sind sie vom angefochtenen Entscheid berührt und dementspre- chend beschwerdelegitimiert. Der angefochtene Entscheid steht im Zusam- menhang mit der Editionsverfügung vom 10. November 2021, weshalb die angerufene Beschwerdekammer gestützt auf Art. 26 VStrR für die Behand- lung der Beschwerde zuständig ist. Die Beschwerdegegnerin hat die Be- schwerde fristgerecht dem hiesigen Gericht weitergeleitet (act. 2). Auf die im Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.

5.

5.1 Der bei der Beschwerdegegnerin zuständige Ermittler begründeten seinen Entscheid vom 9. Dezember 2021 damit, dass die Inhaberinnen der Doku- mente die Banken seien und damit seien lediglich die Banken zur Einsprache berechtigt. Ein rechtlich geschütztes Interesse werde nicht geltend gemacht und das den Beschuldigten zustehende Aussageverweigerungsrecht stehe einer Durchsuchung von für die Untersuchung relevanten Papieren nicht ent- gegen. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass die von den Banken eingegan- genen Dokumente angesichts der geltend gemachten Einsprache ungeöff- net vorsorglich mit einem Siegel verschlossen worden seien, bis über die Frage der Einspracheberechtigung rechtskräftig entschieden sei. Daher wisse die Beschwerdegegnerin nicht, welche Unterlagen sich konkret in der Postsendung befinden würden (act. 1.1).

5.2 Die Beschwerdeführer bringen dagegen zusammengefasst vor, dass die Be- schwerdeführer 1 und 2 aufgrund ihrer Rolle als Beschuldigte vom vorliegen- den Verfahren direkt betroffen seien. Als Beschuldigte seien sie berechtigt, die Aussage zu verweigern und hätten ein besonderes Interesse daran, dass nur prozessual zulässige Unterlagen und Daten in das gegen sie geführte Strafverfahren Eingang finden. Zudem würden die von den Bankinstituten zu edierenden Dokumente Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 sowie weiterer Gesellschaften enthalten, die nur von ihnen geltend gemacht werden könnten. Die substantiierte Bezeichnung der auszuson- dernden Dokumente oder zu schwärzenden Informationen folge im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens. Eine ausschliessliche Beteiligung der Banken an einem Entsiegelungsverfahren reiche nicht aus, um den Schutz der gel- tend gemachten Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Die Beschwerdeführer seien allesamt jeweils Inhaber von einzelnen Bankkonten bei den zur Edition aufgeforderten Bankinstituten. Das geltend gemachte Einspracherecht be- ziehe sich selbstredend nur auf Bankunterlagen, die Konten betreffen, deren Inhaber oder Inhaberinnen sie jeweils selbst seien, oder an denen sie die wirtschaftlich berechtigte Person seien. Auch wenn die Unterlagen faktisch

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bei den Banken lägen, seien die Beschwerdeführer die rechtlich berechtigten Inhaber der Bankdokumente, da diese lediglich eine Niederschrift ihrer Kon- tobewegungen seien. Es sei anzunehmen, dass sich in den zu durchsuchen- den Dokumenten zahlreiche Daten befinden würden, die nicht im Rahmen des zu untersuchenden Sachverhalts lägen, nicht vom Tatverdacht erfasst seien und deren Durchsuchung daher unverhältnismässig sei. Insbesondere sei durch das unverhältnismässig weite Editionsbegehren das Bankgeheim- nis für an der Steueruntersuchung nicht beteiligte und nicht beschuldigte Per- sonen wie die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 verletzt. Diese Rügen müss- ten von den Beschwerdeführern im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens geltend gemacht werden können (act. 1, S. 3 ff.; act. 7, S. 8 ff.).

6.

6.1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzuneh- men ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind ausser- dem das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwäl- ten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut werden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Dem Inhaber von Papieren ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über deren Inhalt auszusprechen (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt. Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Stellt die Verwaltungsstrafbehörde beim zuständigen Entsiege- lungsrichter den Antrag, die versiegelten Unterlagen seien zu entsiegeln, prüft der Entsiegelungsrichter im Untersuchungsverfahren, ob die Geheim- nisschutzinteressen (oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse), welche vom Inhaber oder der Inhaberin der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung seitens der Ver- waltungsstrafbehörde entgegenstehen (Art. 50 Abs. 2 und 3 VStrR; Art. 248 Abs. 1 und 3 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.2 S. 77; 141 IV 77 E. 4.1 S. 81 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 3.3; 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.4).

6.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstän- den, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO) ausreichend zu substanziieren. Dies gilt besonders bei grossen

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Datenmengen. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziie- rungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Entsiege- lungsgericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnis- schutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 S. 211, E. 11 S. 228; 141 IV 77 E. 4.3 S. 81, E. 5.5.3 S. 86, E. 5.6 S. 87; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 4.2 S. 195, E. 5.3.3 S. 199; nicht amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74).

6.3

6.3.1 Parteien des Entsiegelungsverfahrens sind grundsätzlich nur die verfahrens- leitende (das Entsiegelungsgesuch stellende) Strafuntersuchungsbehörde sowie die Inhaberin oder der Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände (Art. 50 Abs. 3 VStrR; Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Als Inhaber gilt, wer den Gewahrsam im Sinne der tatsächlichen Sachherrschaft über die Aufzeichnungen hat; bei elektronisch gespeicherten Daten ist Inha- ber der Gewahrsamsträger der Datenverarbeitungsanlage bzw. des elektro- nischen Speichermediums (KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 248 StPO N. 5). Die Privatklägerschaft oder die beschuldigte Person fal- len laut Gesetz nicht automatisch unter den Personenkreis, die als Parteien bzw. Verfahrensbeteiligte im Entsiegelungsverfahren zuzulassen sind. Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann indessen die Befugnis, sich gegen eine Durchsuchung von Aufzeichnungen zu wehren, über den Kreis der Gewahr- samsinhaber hinausgehen. Sie erfasst auch Personen, die unabhängig der Besitzverhältnisse ein rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung des Inhalts der Unterlagen haben können (BGE 140 IV 28 E. 4.3.4-4.3.5 S. 35-37; Urteile des Bundesgerichts 1B_30/2020 vom 27. Mai 2020 E. 2.3; 1B_91/2019 vom 11. Juni 2019 E. 2.2; 1B_537/2018 vom 13. März 2019 E. 2.3; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.3). Dies kann der Fall sein, wenn jemand nachweist, dass er direkt, unmittelbar und persönlich beein- trächtigt wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_106/2017 vom 8. Juni 2017 E. 2.1). Als Geheimnisschutzberechtigte, die nicht Gewahrsamsinhaber sind, kommen zur Hauptsache die beschuldigte Person sowie Zeugnisver- weigerungsberechtigte i.S.v. Art. 170-173 StPO in Betracht (BGE 140 IV 28 E. 4.3.5). Auf diese erweiterte Legitimation kann sich bspw. die beschuldigte Person stützen, deren Korrespondenz mit ihrem Anwalt bei Dritten sicherge- stellt wird und dadurch einen direkten, unmittelbaren persönlichen Nachteil erfährt (JEKER, Basler Kommentar, 2020, Art. 50 VStrR N. 42; KELLER, a.a.O., Art. 248 StPO N. 7a). Als ein weiteres Beispiel wird der Kontoinhaber

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genannt, dessen Bank zur Herausgabe von Kontounterlagen aufgefordert wurde, soweit er eigene Geheimhaltungsinteressen geltend macht (BGE 140 IV 28 E. 4.3.7 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_567/2012 vom

26. Februar 2013 E. 1.1). 6.3.2 Zwar hat die zuständige Strafbehörde vor einer Edition bzw. vorläufigen Si- cherstellung lediglich den Inhaber oder die Inhaberin der betreffenden Auf- zeichnungen zu deren Inhalt und zu allfälligen Geheimnisinteressen anzuhö- ren. Nach der Sicherstellung (und vor einer Durchsuchung) hat die Strafbe- hörde jedoch von Amtes wegen allfälligen weiteren Berechtigten – soweit solche für die Behörde erkennbar sind – die Möglichkeit einzuräumen, sich zur bevorstehenden Durchsuchung zu äussern bzw. ein Siegelungsgesuch zu stellen (BGE 140 IV 28 E. 4.3.4-4.3.5 S. 35-37; Urteile des Bundesge- richts 1B_331/2016 vom 23. November 2016 E. 1.3-1.4; 1B_48/2017 vom

24. Juli 2017 E. 5; s.a. BGE 141 IV 77 E. 5 S. 83-78). 6.3.3 Die mit Leitentscheid BGE 140 IV 28 eingeführte erweiterte Legitimation be- treffend den strafprozessualen Siegelungsantrag (supra E. 6.3.1) ist auch in verwaltungsstrafrechtlichen Entsiegelungsverfahren zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 1B_91/2019 vom 11. Juni 2019 E. 2.2; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.3 m.w.H.; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2020.6, BE.2020.10 vom 21. Dezember 2020 E. 4.1.4; BE.2020.5 vom

27. Juli 2020 E. 1.2; BE.2020.2 vom 7. Mai 2020 E. 1.2). 6.4 Eine Siegelung ist anzuordnen, wenn «nach Angaben» der berechtigten Per- son Geheimnisschutzinteressen bzw. Entsiegelungshindernisse bestehen. Ob solche Hindernisse bestehen (und dem Strafverfolgungsinteresse vorge- hen) oder nicht, hat grundsätzlich der Entsiegelungsrichter zu entscheiden. Ausnahmen können nur in liquiden Fällen in Frage kommen, etwa wenn das Siegelungsbegehren offensichtlich unbegründet bzw. rechtsmissbräuchlich erhoben erscheint und ein förmliches Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht geradezu einem Prozessleerlauf gleichkäme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 3).

6.5

6.5.1 Zwischen den Parteien ist umstritten, ob den Beschwerdeführern in Bezug auf die edierten Bankunterlagen Siegelungs- bzw. Einsprachebefugnis zu- kommt. 6.5.2 Mit Verfügung vom 10. November 2021 forderte die Beschwerdegegnerin diverse Banken auf, ihr sämtliche Kontoeröffnungsunterlagen zu Konten ein- zureichen, die unter anderem für den Beschwerdeführer 1 als Vertrags- partner, als wirtschaftlich Berechtigten oder als Zeichnungsberechtigten in

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der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 geführt wurden (act. 2.1). Den Gewahrsam über die Unterlagen hatten die von der Edition betroffenen Banken, sie gelten deshalb als deren Inhaberinnen. Der Be- schwerdeführer 1 ist bei der Beschwerdeführerin 3 seit dem 28. August 2013 und bei der Beschwerdeführerin 4 seit dem 20. März 2013 jeweils als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift eingetragen (act. 1.3, 1.4). Laut Angaben der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid übermittel- ten die Bank H. und die Bank K. ihr die angeforderten Unterlagen, welche ungeöffnet vorsorglich versiegelt worden seien. Daher sei der Beschwerde- gegnerin nicht bekannt, welche Unterlagen ihr zugesandt worden seien (act. 1.1; act. 2, S. 9). Die entsprechenden (Begleit-)Schreiben der Banken, woraus allenfalls hervorgehen würde, welche konkreten Unterlagen sie der Beschwerdegegnerin eingereicht haben, befinden sich nicht in den dem Ge- richt eingereichten Akten. Damit ist dem Gericht nicht bekannt, welche Un- terlagen zu welchen Konten die Banken der Beschwerdegegnerin einge- reicht haben. Unter der Annahme, dass die Beschwerdeführer bei den Ban- ken tatsächlich über Konten verfügen bzw. der Beschwerdeführer 1 bei die- sen zeichnungsberechtigt oder an diesen wirtschaftlich berechtigt ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich unter den herausgegebenen Doku- menten auch Unterlagen zu den auf die Beschwerdeführer lautenden Bank- konten befinden könnten. Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könnten die Beschwerdeführer als Inhaber der mutmasslich von der Edition betroffenen Bankkonten indirekt betroffen sein und damit als Einsprachebe- rechtigte in Frage kommen (Urteile des Bundesgerichts 1B_464/2012 vom

7. März 2013 E. 6.1; 1B_567/2012 vom 26. Februar 2013 E. 1.1). Davon ging offenbar auch die Beschwerdegegnerin aus, weshalb sie die ihr eingereich- ten Bankunterlagen vorsorglich versiegelte. Wie im Nachfolgenden darzule- gen sein wird, ist die Beschwerde aus anderen Gründen abzuweisen, wes- halb die Frage der Einsprachelegitimation der Beschwerdeführer in Bezug auf die Bankunterlagen dahingestellt bleiben kann. 6.6

6.6.1 Gegenstand eines Geschäftsgeheimnisses bilden alle weder offenkundig noch allgemein zugänglichen Tatsachen (relative Unbekanntheit), die der Geheimnisherr tatsächlich geheim halten will (Geheimhaltungswille) und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Geheimhaltungs- interesse bzw. «un intérêt légitime» bzw. «un interesse legittimo» (objektives Geheimhaltungsinteresse) hat. Das Interesse an der Geheimhaltung stellt ein objektives Kriterium dar, massgebend ist insofern, ob die Informationen objektiv gesehen als geheimhaltungswürdig gelten (BGE 142 II 268 E. 5.2.2.1 S. 276, mit zahlreichen Hinweisen zur Literatur und Rechtspre- chung). Der Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses muss geschäftlich re-

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levante Informationen betreffen, d.h. Informationen, die Einkaufs- und Be- zugsquellen, Betriebsorganisation, Preiskalkulation etc. betreffen und dem- nach einen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter aufwei- sen; entscheidend ist, ob die geheimen Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben können, oder mit anderen Worten, ob die gehei- men Informationen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unter- nehmung haben. Folgende Tatsachen weisen in der Regel ein objektives Geheimhaltungsinteresse auf: Marktanteile eines einzelnen Unternehmens, Umsätze, Preiskalkulationen, Rabatte und Prämien, Bezugs- und Absatz- quellen, interne Organisation eines Unternehmens, Geschäftsstrategien und Businesspläne sowie Kundenlisten und -beziehungen (BGE 142 II 268 E. 5.2.3 und 5.2.4 S. 279; Urteil des Bundesgerichts 1B_450/2020, 1B_484/2020 vom 14. Januar 2021 E. 3.5.1). Das Geschäftsgeheimnis geniesst im Strafverfahren nicht denselben Schutz wie die in Art. 170 und Art. 171 StPO genannten Berufs- und Amtsgeheim- nisse. Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse gemäss Art. 173 Abs. 2 StPO sind zur Aussage verpflichtet. Sie können jedoch von der Pflicht zur Aussage befreit werden, wenn sie glaubhaft machen können, dass ein Geheimhaltungsinteresse besteht und dass dieses das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt (BGE 145 IV 273 E. 3.3 S. 277; Urteile des Bun- desgerichts 1B_450/2020, 1B_484/2020 vom 14. Januar 2021 E. 3.5.2; 1B_153/2020 vom 24. Juli 2020 E. 8.1; 1B_295/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1; 1B_352/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 4). 6.6.2 Für eine Einspracheberechtigung hätten die Beschwerdeführer als Dritte ein eigenes rechtliches Interesse an der Geheimhaltung der Unterlagen darle- gen müssen. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sich unter den herausgegebenen Dokumenten Unterlagen befinden würden, welche Ge- schäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerinnen 3-4 und weiterer Gesell- schaften enthalten. Soweit die Beschwerdeführer Geheimschutzinteressen von Dritten, namentlich von weiteren (nicht näher bezeichneten) Gesell- schaften anrufen, sind sie nicht legitimiert deren Interessen in eigenem Na- men wahrzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2013 vom

21. März 2014 E. 6). Was allfällige Geschäftsgeheimnisse der Beschwerde- führerinnen 3-4 betrifft, legen die Beschwerdeführer nicht dar, welche von den angeforderten Unterlagen mutmasslich davon betroffen sein sollen. Die Beschwerdeführer führen diesbezüglich aus, sie seien allesamt jeweils Inha- ber von einzelnen Bankkonten bei den zur Edition aufgeforderten Banken (act. 7, S. 8 f.). Mit diesen lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen ver- mochten die Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Geheimhaltungsin- teresse nicht rechtsgenüglich darzulegen. Ferner bietet das von den Be-

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schwerdeführern vorliegend angerufene Bankgeheimnis bzw. Bankkunden- geheimnis gegen gesetzeskonformen Zwangsmassnahmen wie Editionen und Entsiegelungen grundsätzlich keinen Schutz (Urteile des Bundesge- richts 1B_85/2016 vom 20. September 2016 E. 7.9; 1B_303/2013 vom

21. März 2014 E. 6). Schliesslich legten die Beschwerdeführer weder gegen- über der Beschwerdegegnerin noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren dar, weshalb die von ihnen geltend gemachten Geheimnissinteressen ge- genüber der Wahrheitsfindung Vorrang haben sollen. 6.6.3 Wie oben dargelegt, hatten die in der Steueruntersuchung beschuldigte Be- schwerdeführer 1 und 2 nicht Gewahrsam über die bei den Banken angefor- derten Unterlagen. Damit hätten auch sie zur Geltendmachung ihrer Einspra- chelegitimation ein eigenes rechtliches Interesse an der Geheimhaltung an den sie betreffenden Bankunterlagen darlegen müssen. Die Behauptung, sie seien als Beschuldigte berechtigt, die Aussage zu verweigern und hätten ein besonderes Interesse daran, dass nur prozessual zulässige Unterlagen und Daten in das gegen sie geführte Strafverfahren Eingang finden, genügt den Substanziierungsanforderungen nicht. Der Umstand, dass sie im von der Be- schwerdegegnerin geführten Steueruntersuchung beschuldigt werden, führt nicht automaisch zu einer Parteistellung im Entsiegelungsverfahren (supra E. 6.3.1). Als Beschuldigte haben sich die Beschwerdeführer 1 und 2 zwar selbst nicht zu belasten und haben das Recht, die Aussage und ihre Mitwir- kung zu verweigern (vgl. Art. 113 Abs. 1 Sätze 1-2 StPO). Den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen müssen sie sich jedoch unterziehen (vgl. Art. 113 Abs. 1 Satz 3 StPO; BGE 142 IV 207 E. 8.1). Ob die Voraus- setzungen für die Durchsuchung der herausgegebenen Bankunterlagen, d.h. ob insbesondere der von den Beschwerdeführern bemängelte Deliktskonnex und die Verhältnismässigkeit gegeben sind, wird im Rahmen eines allfälligen Entsiegelungsverfahrens bzw. Beschwerdeverfahrens gegen deren Be- schlagnahme zu prüfen sein. 6.6.4 Schliesslich sei angemerkt, dass die Beschwerdeführer aus dem von ihnen zitierten Urteil des Bundesgerichts 1B_450/2020, 1B_484/2020 vom 14. Ja- nuar 2021 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Anders als im vor- liegenden Fall bestand dort das Risiko, dass die ins Dossier aufgenomme- nen Unterlagen durch die Beschuldigten eingesehen und unrechtmässig in parallellaufenden zivil- und handelsrechtlichen Verfahren gegen die be- schwerdeführenden Parteien hätten verwendet werden können. Diese Ge- fahr besteht in der von der Beschwerdegegnerin geführten Steueruntersu- chung nicht. Im Gegensatz zu den Beschwerdeführern bezeichneten die Be- schwerdeführerinnen in jenem Fall die konkreten vom Geheimnisschutz be- troffenen Unterlagen und legten überzeugend dar, weshalb deren Geheim- haltung der Wahrheitsfindung ihrer Ansicht nach überwiegend war.

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6.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ergebnis braucht auf die weiteren Ausführungen der Parteien nicht eingegangen zu werden.

7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Der Antrag der Beschwerdeführer betreffend die Vereinigung des vorliegen- den Verfahrens mit den Beschwerdeverfahren BV.2021.47 und BV.2021.48- 51 wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 14. Juli 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Advokat Lukas Bopp und Advokatin Marlen Schultze - Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).