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BV.2021.17

Bundesstrafgericht · 2021-09-02 · Deutsch CH

Ausstand (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR).

Sachverhalt

A. Die liechtensteinische Gesellschaft B. AG betreibt das Helikopterflugfeld in Z. (nachfolgend «Heliport Z.»). Die C. AG betreibt unter anderem auf dem Heliport Z. eine Basis für sog. HEMS-Einsätze (HEMS=Helicopter Emergency Medical Service).

B. Mit E-Mail vom 6. November 2018 teilte das liechtensteinische Amt für Bau und Infrastruktur der B. AG mit, dass es von Abhumisierungsarbeiten auf dem Heliportgelände Kenntnis erhalten habe und wies sie darauf hin, dass solche Bauarbeiten von der baurechtlichen Bewilligungspflicht erfasst sein könnten. Mit E-Mail vom 8. November 2018 machte das liechtensteinische Amt für Bau und Infrastruktur D., [...] der Sektion «Sachplan und Anlagen» des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (nachfolgend «BAZL»), auf die Bautätig- keit auf dem Gelände des Heliports Z. aufmerksam (BV.2021.6, act. 5.1). Daraufhin forderte das BAZL nebst anderem A. als damaligen Flugplatzleiter und Mitglied des Verwaltungsrates der B. AG auf, ihm bis zum 12. November 2018 mitzuteilen, was und gestützt auf welche Bewilligung/Freigabe auf dem Heliportgelände gebaut werde (BV.2021.6, act. 5.2).

C. Mit E-Mail vom 10. November 2018 gab A. gegenüber dem BAZL unter an- derem an, dass auf dem Heliport Z. Aushubarbeiten und Verlegung von Be- tonsteinen zum Bau einer räumlich getrennten und separaten TLOF (sog. Touchdown and lift-off area, Aufsetz- und Abhebfläche für Helikopter; nach- folgend «TLOF») sowie einer entsprechenden Zufahrt für die Helikopter- Plattform als separater Standort für einen Rettungshelikopter stattgefunden hätten. Weiter führte A. aus, dass es ihm fernliege, die Sache schönzureden. Die Stationierung eines Rettungshelikopters sei bereits vor einem halben Jahr Thema gewesen. Da sich in dieser Sache aber nichts mehr getan habe, habe er keine Veranlassung gesehen, eine Plangenehmigung in die Wege zu leiten. Plötzlich habe es geheissen, dass die Gesellschafter dieses Vor- haben noch anfangs Dezember in Angriff nehmen wollten, wie dies auch der Pressemitteilung entnommen werden könne. Wenn das Wetter umschlage, könnte diese Arbeit bis zum Frühjahr nicht mehr in Angriff genommen wer- den und aus Sicherheits- und Platzgründen habe er nicht zulassen können, dass ein Rettungshelikopter vom bestehenden Vorplatz aus betrieben werde. A. entschuldigte sich für sein Vorgehen und teilte dem BAZL mit, dass er ein Ingenieurbüro beauftragt habe, um umgehend Eingabepläne für die TLOF sowie das Plangenehmigungsgesuch zur Parkierung der Fahrzeuge zu erstellen (BV.2021.6, act. 5.3). Die termingerechte Einreichung des nach- träglichen Plangenehmigungsgesuchs bestätigte das BAZL der B. AG mit

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Schreiben vom 16. November 2018 und ersuchte sie, ihm weitere Angaben zu machen (BV.2021.6, act. 5.5). Aufforderungsgemäss machte die B. AG gegenüber dem BAZL am 19. November 2018 weitere Angaben zum einge- reichten Plangenehmigungsgesuch (BV.2021.6, act. 5.6).

D. Am 27. Mai 2020 teilte das BAZL A. mit, dass gegen ihn das Verwaltungs- strafverfahren Nr. 53-8/5 eröffnet worden sei. A. wird vorgeworfen, als haupt- verantwortliches Mitglied des Verwaltungsrates der B. AG und als damaliger Flugplatzleiter für die Erstellung der TLOF inkl. der dazu gehörenden Zufahrt auf dem Heliport Z., ohne Vorliegen der hierfür benötigten Plangenehmi- gung, verantwortlich zu sein. A. wurde die Gelegenheit eingeräumt, eine all- fällige Stellungnahme bis zum 19. Juni 2020 einzureichen. Das Schreiben vom 27. Mai 2020 wurde von D. und E. ([...] der Sektion «Sachplan und An- lagen» des BAZL) unterzeichnet (BV.2021.6, act. 5.11).

E. A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Renz (nachfolgend «RA Renz»), liess sich mit Eingabe vom 5. Juni 2020 vernehmen und teilte dem BAZL mit, dass er die Eröffnung des Verwaltungsstrafverfahrens als unseriös erachte und deshalb in einem separaten, an D. gerichteten Schreiben deren Aus- stand verlangt habe. Des Weiteren ersuchte A. um Akteneinsicht (BV.2021.6, act. 5.12). Das BAZL gewährte A. mit Schreiben vom 1. Sep- tember 2020 Einsicht in die darin bezeichneten Dokumente (BV.2021.6, act. 5.13). Das Ausstandsgesuch vom 5. Juni 2020 gegen D. wies das UVEK mit Verfügung vom 14. August 2020 ab, wogegen A. und die B. AG beim Bundesverwaltungsgericht am 14. September 2020 Beschwerde erheben liessen (BV.2021.1, act. 1.5).

F. Am 17. August 2020 reichten die B. AG und die C. AG, vertreten durch RA Renz, bei der Bundesanwaltschaft gegen E., D., F. ([...] des BAZL) und G. ([...] des BAZL) sowie gegen den [...] des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) einen «Strafan- trag» wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), Verletzung des Amtsge- heimnisses (Art. 320 StGB) und Bestechung (Art. 322ter ff. StGB) ein.

G. Mit Eingabe vom 16. September 2020 verlangte die C. AG in dem von BAZL gegen sie eröffneten Verwaltungsstrafverfahren Nr. 51-1/4/208/1/3 den Aus- stand von F. und G. (BV.2021.1, act. 1.1).

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H. Mit Verfügung vom 4. November 2020 nahm die Bundesanwaltschaft den bei ihr am 17. August 2020 angezeigten Sachverhalt nicht anhand. Gestützt auf die von der B. AG und der C. AG am 14. November 2020 dagegen erho- bene Beschwerde eröffnete die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts das Verfahren BB.2020.280-281.

I. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 wies der [...] des UVEK das Aus- standsgesuch der C. AG vom 16. September 2020 gegen F. ab und trat auf dasjenige gegen G. nicht ein. Auf die dagegen von der C. AG am 5. Januar 2021 erhobene Beschwerde trat die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts mit Beschluss BV.2021.1 vom 1. Februar 2021 nicht ein (BV.2021.1, act. 1).

J. Den bereits am 1. September 2020 von A. verlangten Ausstand von J. wies das BAZL, vertreten durch G., am 14. Januar 2021 ab, soweit es darauf ein- trat (BV.2021.6, act. 1.1 = 5.19). A. liess dagegen bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts am 18. Januar 2021 Beschwerde erheben (BV.2021.6, act. 1).

K. Im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 53-8/5 setzte das BAZL A. mit Schlusspro- tokoll vom 24. Februar 2021 eine Frist von 10 Tagen an, um sich hierzu zu äussern, eine Ergänzung der Untersuchung durch Stellung von Beweisan- trägen zu verlangen sowie um die Akten einzusehen oder durch seinen Rechtsvertreter einsehen zu lassen (act. 1.3 = 5.4).

L. A. liess am 1. März 2021 bei F. als […] des BAZL gegen Untersuchungs- handlungen im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 53-8/5 Beschwerde erheben und zugleich den Ausstand von F. und G. beantragen (act. 1.2 = 5.3).

M. Am 24. März 2021 leitete das BAZL das von A. am 1. März 2021 gegen F. und G. eingereichte Ausstandsbegehren zuständigkeitshalber an das UVEK weiter. Zugleich wurde ausgeführt, dass gegenüber F. keine Ausstands- gründe gegeben seien und sich der Ausstand gegen G. mangels einer ihm zukommenden Rolle als gegenstandslos erweise (act. 5.2).

N. Mit Verfügung vom 31. März 2021 trat das UVEK auf das gegen F. und G. gerichtete Ausstandsgesuch vom 1. März 2021 nicht ein (act. 1.1 = 5.1).

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O. Gegen die Verfügung des UVEK vom 31. März 2021 liess A., vertreten durch RA Renz, am 8. April 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt im Hauptbegehren die Auf- hebung der Verfügung vom 31. März 2021, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin- sicht ersucht A. um Vereinigung des Verfahrens mit den bei der Beschwer- dekammer hängigen Beschwerdeverfahren BV.2021.6 und BB.2020.280- 281 (act. 1).

P. Die Eingabe vom 28. April 2021, mit welcher sich das UVEK zur Beschwerde vernehmen liess und deren kostenfällige Abweisung verlangte, wurde A. am darauffolgenden Tag zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 5-6).

Q. Die von A. am 18. Januar 2021 erhobene Beschwerde gegen die Verfügung des BAZL vom 14. Januar 2021 wies die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit Beschluss BV.2021.6 vom 24. August 2021 ab (BV.2021.6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 98 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0) werden Übertretungen im Sinne von Art. 91 nach den Verfahrensvorschriften des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) durch das BAZL verfolgt und beurteilt.

E. 1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016

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vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwal- tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).

E. 2.1 Ist im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens des Bundes der Ausstand von Beamten, die eine Untersuchung führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, oder von Sachverständigen, Übersetzern und Dolmetschern streitig, so entscheidet darüber der Vorgesetzte des betreffen- den Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, den Übersetzer oder den Dolmetscher beigezogen hat (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR). Gegen eine solchen Entscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde geführt werden (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Entscheid im Sinne von Art. 29 Abs. 2 VStrR berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Be- schwerde gegen einen solchen Entscheid ist innert drei Tagen seit dessen Eröffnung bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Be- gründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit ge- rügt werden können (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Art. 29 Abs. 2 VStrR nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, möglich (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung als Beschul- digter im gegen ihn durch das BAZL geführten Verwaltungsstrafverfahren Nr. 53-8/5 sowohl in materieller wie auch in formeller Hinsicht beschwert und damit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und form- gerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer verlangt in prozessualer Hinsicht die Vereinigung der Verfahren BV.2021.6 und BB.2020.280-281 mit dem vorliegenden Be- schwerdeverfahren. Die Beschwerdeverfahren BV.2021.6 und BB.2020.280-281 sind inzwischen mit den Beschlüssen vom 11. und 24. Au- gust 2021 abgeschlossen (BB.2020.280-281, act. 20; BV.2021.6, act. 8). Der

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Antrag des Beschwerdeführers auf Vereinigung des vorliegenden Verfah- rens mit diesen Beschwerdeverfahren erweist sich damit als gegenstands- los.

E. 3.2 Die Akten des Bundesstrafgerichts der Beschwerdeverfahren BV.2021.1, BV.2021.6 und BB.2020.280-281 wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7).

E. 4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 VStrR treten Beamte, die eine Untersuchung zu füh- ren, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, in Aus- stand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führen (lit. b), mit dem Beschuldigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (lit. bbis) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (lit. c).

E. 4.2 Der Zweck der Ausstandspflicht besteht darin, jeden Anschein der Befan- genheit oder Interessenkollision zu vermeiden. Hinsichtlich der Verwaltung in ihrer Funktion als Untersuchungsbehörde, Anklagebehörde und urteilende Behörde ist zur Beurteilung des Ausstandsgrundes nach Art. 29 Abs. 1 lit. c VStrR die zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergangene Recht- sprechung zum verankerten Anspruch jeder Person auf ein faires Verfahren heranzuziehen. Gerade wegen der Machtfülle der Verwaltung sind bei der Beurteilung der Frage der Befangenheit von untersuchenden Beamten die gleichen (strengen) Massstäbe anzuwenden wie gegenüber den Strafverfol- gungsbehörden (BGE 120 IV 266 E. 4b). Eine Verletzung der Garantie auf ein faires Verfahren und somit Befangenheit sind anzunehmen, wenn Um- stände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu er- wecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönli- chen Verhalten oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gege- benheiten begründet sein. In beiden Fällen wird aber nicht verlangt, dass der Handelnde deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände gegeben sind, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vor- eingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des An- scheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann je- doch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. An- gesichts der Bedeutung der Unparteilichkeit lässt sich jedoch eine einschrän- kende Auslegung und Anwendung dieses Grundsatzes nicht vertreten, auch

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wenn der Ausstand die Ausnahme bleiben muss (HAURI, Verwaltungsstraf- recht, 1998, S. 86 mit Hinweis auf BGE 120 IV 226 E. 4b S. 236 ff.; vgl. auch MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 937 f.; KIE- NER, Richterliche Unabhängigkeit: verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, 2001, S. 58 ff.; KONOPATSCH/EHMANN, Basler Kom- mentar, 2020, Art. 29 VStrR N. 33 f.; BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 f. und E. 2d S. 199 f.; TPF 2009 84 E. 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2019.2 vom 15. April 2019 E. 3.2). Materielle oder prozessuale Fehler stellen nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Verletzung der Amtspflichten gleich- kommen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3; KONOPATSCH/EHMANN, a.a.O., Art. 29 VStrR N. 19, 29, 85 ff. m.w.H.).

E. 4.3.1 Mit der an F. als [...] des BAZL gerichteten Beschwerde vom 1. März 2021 monierte der Beschwerdeführer die Weigerung des BAZL, diverse Akten in das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren Nr. 53-8/5 aufzunehmen und beantragte, ihm sei Einsicht in zusätzliche Akten und Statistiken zu ge- währen sowie das Verfahren zu sistieren. Zugleich verlangte der Beschwer- deführer, dass sowohl F. als auch G. als dessen Stellvertreter in den Aus- stand zu treten haben. Den Ausstandsantrag begründet der Beschwerdefüh- rer im Wesentlichen damit, dass F. als [...] des BAZL direkt oder indirekt in mehrere hängige Gerichtsverfahren betreffend den Fallkomplex «Z.» invol- viert sei. Zudem habe die C. AG am 16. September 2020 eine ähnliche Be- schwerde eingereicht und darin ebenfalls den Ausstand von F. und G. ver- langt (act. 1.2).

E. 4.3.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Schreiben 1. März 2021 sind dahingehend zu verstehen, als er gegenüber F. und G. Ausstandsgründe nach Art. 29 Abs. 1 lit. c VStrR geltend macht. Andere Ausstandsgründe ge- hen weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den dem Gericht eingereichten Unterlagen hervor. Der Beschwerdeführer beruft sich lediglich in allgemeiner Weise auf den Ausstandsgrund von Art. 29 Abs. 1 lit. c VStrR und unterlässt es, diesen näher zu begründen. Mit den Ausfüh- rungen im Schreiben vom 1. März 2021 und dem Verweis auf die bisherigen Gerichtsverfahren betreffend den Fallkomplex «Z.» resp. «Heliport Z.», die in keinem Zusammenhang zum gegen den Beschwerdeführer geführten Ver- waltungsstrafverfahren Nr. 53-8/5 stehen, vermag der Beschwerdeführer einen Ausstandsgrund gegenüber F. und G. nicht glaubhaft zu machen. Wie in der hier angefochtenen Verfügung richtigerweise festgehalten wurde, ge- nügt der pauschale Verweis auf andere teilweise noch hängige und teilweise bereits abgeschlossene Verfahren im Zusammenhang mit dem Heliport Z., in welche ausserdem diverse Parteien involviert sind, der dem Beschwerde-

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führer obliegenden Substantiierungspflicht nicht. Die an den [...] des BAZL gerichtete Beschwerde vom 1. März 2021 und die darin gerügten Untersu- chungshandlungen des untersuchenden Beamten sind angesichts des vor- liegenden Beschwerdegegenstandes nicht zu beurteilen. Dementsprechend ist auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ein- zugehen.

E. 4.3.3 Ebensowenig vermag der Verweis des Beschwerdeführers auf das von der C. AG am 16. September 2020 eingeleitete Ausstandsverfahren einen Aus- standsgrund im gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstraf- verfahren Nr. 53-8/5 gegenüber F. und G. zu begründen. Das Ausstandsge- such vom 16. September 2020 wurde von der C. AG und nicht im gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahren eingereicht. Hinzu kommt, dass das UVEK mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 auf das Aus- standsbegehren gegenüber G. nicht eintrat und dasjenige gegen F. abwies. Auf die dagegen erhobene Beschwerde der C. AG trat das Bundesstrafge- richt mit Beschluss BV.2021.1 vom 1. Februar 2021 nicht ein (BV.2021.1, act. 6).

E. 4.3.4 Dass weder G. noch F. gegenüber der B. AG oder ihren Verantwortlichen eine Vernichtungsstrategie geführt haben und damit auch dem [...] des UVEK nichts vorzuwerfen war, wurde im Beschluss BB.2020.280-281 vom 11. Au- gust 2021 festgestellt, worauf verwiesen werden kann. Demgemäss braucht auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers an dieser Stelle nicht erneut eingegangen zu werden.

E. 4.3.5 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer weder im Ausstands- gesuch vom 1. März 2020 noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ob- jektive Gründe glaubhaft darzulegen vermochte, die geeignet wären, Miss- trauen in die Unparteilichkeit und damit einen Anschein der Befangenheit von F. oder G. zu erwecken. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdegegner nach der inhaltlichen Prüfung der vom Beschwer- deführer am 1. März 2021 gemachten Ausführungen auf das Ausstandsge- such gegen F. oder G. hätte eintreten und dieses abweisen sollen.

E. 4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als vollumfänglich unbe- gründet.

E. 5 Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m.

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Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des vom Beschwer- deführer geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Der Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Vereinigung des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens mit den Beschwerdeverfahren BB.2020.280-281 und BV.2021.6 erweist sich als gegenstandslos.
  2. Es wird festgestellt, dass die Akten des Bundesstrafgerichts der Beschwerde- verfahren BB.2020.280-281, BV.2021.1 und BV.2021.6 beigezogen wurden.
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 2. September 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Renz,

Beschwerdeführer

gegen

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT FÜR UM- WELT, VERKEHR, ENERGIE UND KOMMUNIKA- TION (UVEK),

Beschwerdegegner

Gegenstand

Ausstand (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2021.17

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Sachverhalt:

A. Die liechtensteinische Gesellschaft B. AG betreibt das Helikopterflugfeld in Z. (nachfolgend «Heliport Z.»). Die C. AG betreibt unter anderem auf dem Heliport Z. eine Basis für sog. HEMS-Einsätze (HEMS=Helicopter Emergency Medical Service).

B. Mit E-Mail vom 6. November 2018 teilte das liechtensteinische Amt für Bau und Infrastruktur der B. AG mit, dass es von Abhumisierungsarbeiten auf dem Heliportgelände Kenntnis erhalten habe und wies sie darauf hin, dass solche Bauarbeiten von der baurechtlichen Bewilligungspflicht erfasst sein könnten. Mit E-Mail vom 8. November 2018 machte das liechtensteinische Amt für Bau und Infrastruktur D., [...] der Sektion «Sachplan und Anlagen» des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (nachfolgend «BAZL»), auf die Bautätig- keit auf dem Gelände des Heliports Z. aufmerksam (BV.2021.6, act. 5.1). Daraufhin forderte das BAZL nebst anderem A. als damaligen Flugplatzleiter und Mitglied des Verwaltungsrates der B. AG auf, ihm bis zum 12. November 2018 mitzuteilen, was und gestützt auf welche Bewilligung/Freigabe auf dem Heliportgelände gebaut werde (BV.2021.6, act. 5.2).

C. Mit E-Mail vom 10. November 2018 gab A. gegenüber dem BAZL unter an- derem an, dass auf dem Heliport Z. Aushubarbeiten und Verlegung von Be- tonsteinen zum Bau einer räumlich getrennten und separaten TLOF (sog. Touchdown and lift-off area, Aufsetz- und Abhebfläche für Helikopter; nach- folgend «TLOF») sowie einer entsprechenden Zufahrt für die Helikopter- Plattform als separater Standort für einen Rettungshelikopter stattgefunden hätten. Weiter führte A. aus, dass es ihm fernliege, die Sache schönzureden. Die Stationierung eines Rettungshelikopters sei bereits vor einem halben Jahr Thema gewesen. Da sich in dieser Sache aber nichts mehr getan habe, habe er keine Veranlassung gesehen, eine Plangenehmigung in die Wege zu leiten. Plötzlich habe es geheissen, dass die Gesellschafter dieses Vor- haben noch anfangs Dezember in Angriff nehmen wollten, wie dies auch der Pressemitteilung entnommen werden könne. Wenn das Wetter umschlage, könnte diese Arbeit bis zum Frühjahr nicht mehr in Angriff genommen wer- den und aus Sicherheits- und Platzgründen habe er nicht zulassen können, dass ein Rettungshelikopter vom bestehenden Vorplatz aus betrieben werde. A. entschuldigte sich für sein Vorgehen und teilte dem BAZL mit, dass er ein Ingenieurbüro beauftragt habe, um umgehend Eingabepläne für die TLOF sowie das Plangenehmigungsgesuch zur Parkierung der Fahrzeuge zu erstellen (BV.2021.6, act. 5.3). Die termingerechte Einreichung des nach- träglichen Plangenehmigungsgesuchs bestätigte das BAZL der B. AG mit

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Schreiben vom 16. November 2018 und ersuchte sie, ihm weitere Angaben zu machen (BV.2021.6, act. 5.5). Aufforderungsgemäss machte die B. AG gegenüber dem BAZL am 19. November 2018 weitere Angaben zum einge- reichten Plangenehmigungsgesuch (BV.2021.6, act. 5.6).

D. Am 27. Mai 2020 teilte das BAZL A. mit, dass gegen ihn das Verwaltungs- strafverfahren Nr. 53-8/5 eröffnet worden sei. A. wird vorgeworfen, als haupt- verantwortliches Mitglied des Verwaltungsrates der B. AG und als damaliger Flugplatzleiter für die Erstellung der TLOF inkl. der dazu gehörenden Zufahrt auf dem Heliport Z., ohne Vorliegen der hierfür benötigten Plangenehmi- gung, verantwortlich zu sein. A. wurde die Gelegenheit eingeräumt, eine all- fällige Stellungnahme bis zum 19. Juni 2020 einzureichen. Das Schreiben vom 27. Mai 2020 wurde von D. und E. ([...] der Sektion «Sachplan und An- lagen» des BAZL) unterzeichnet (BV.2021.6, act. 5.11).

E. A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Renz (nachfolgend «RA Renz»), liess sich mit Eingabe vom 5. Juni 2020 vernehmen und teilte dem BAZL mit, dass er die Eröffnung des Verwaltungsstrafverfahrens als unseriös erachte und deshalb in einem separaten, an D. gerichteten Schreiben deren Aus- stand verlangt habe. Des Weiteren ersuchte A. um Akteneinsicht (BV.2021.6, act. 5.12). Das BAZL gewährte A. mit Schreiben vom 1. Sep- tember 2020 Einsicht in die darin bezeichneten Dokumente (BV.2021.6, act. 5.13). Das Ausstandsgesuch vom 5. Juni 2020 gegen D. wies das UVEK mit Verfügung vom 14. August 2020 ab, wogegen A. und die B. AG beim Bundesverwaltungsgericht am 14. September 2020 Beschwerde erheben liessen (BV.2021.1, act. 1.5).

F. Am 17. August 2020 reichten die B. AG und die C. AG, vertreten durch RA Renz, bei der Bundesanwaltschaft gegen E., D., F. ([...] des BAZL) und G. ([...] des BAZL) sowie gegen den [...] des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) einen «Strafan- trag» wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), Verletzung des Amtsge- heimnisses (Art. 320 StGB) und Bestechung (Art. 322ter ff. StGB) ein.

G. Mit Eingabe vom 16. September 2020 verlangte die C. AG in dem von BAZL gegen sie eröffneten Verwaltungsstrafverfahren Nr. 51-1/4/208/1/3 den Aus- stand von F. und G. (BV.2021.1, act. 1.1).

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H. Mit Verfügung vom 4. November 2020 nahm die Bundesanwaltschaft den bei ihr am 17. August 2020 angezeigten Sachverhalt nicht anhand. Gestützt auf die von der B. AG und der C. AG am 14. November 2020 dagegen erho- bene Beschwerde eröffnete die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts das Verfahren BB.2020.280-281.

I. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 wies der [...] des UVEK das Aus- standsgesuch der C. AG vom 16. September 2020 gegen F. ab und trat auf dasjenige gegen G. nicht ein. Auf die dagegen von der C. AG am 5. Januar 2021 erhobene Beschwerde trat die Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts mit Beschluss BV.2021.1 vom 1. Februar 2021 nicht ein (BV.2021.1, act. 1).

J. Den bereits am 1. September 2020 von A. verlangten Ausstand von J. wies das BAZL, vertreten durch G., am 14. Januar 2021 ab, soweit es darauf ein- trat (BV.2021.6, act. 1.1 = 5.19). A. liess dagegen bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts am 18. Januar 2021 Beschwerde erheben (BV.2021.6, act. 1).

K. Im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 53-8/5 setzte das BAZL A. mit Schlusspro- tokoll vom 24. Februar 2021 eine Frist von 10 Tagen an, um sich hierzu zu äussern, eine Ergänzung der Untersuchung durch Stellung von Beweisan- trägen zu verlangen sowie um die Akten einzusehen oder durch seinen Rechtsvertreter einsehen zu lassen (act. 1.3 = 5.4).

L. A. liess am 1. März 2021 bei F. als […] des BAZL gegen Untersuchungs- handlungen im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 53-8/5 Beschwerde erheben und zugleich den Ausstand von F. und G. beantragen (act. 1.2 = 5.3).

M. Am 24. März 2021 leitete das BAZL das von A. am 1. März 2021 gegen F. und G. eingereichte Ausstandsbegehren zuständigkeitshalber an das UVEK weiter. Zugleich wurde ausgeführt, dass gegenüber F. keine Ausstands- gründe gegeben seien und sich der Ausstand gegen G. mangels einer ihm zukommenden Rolle als gegenstandslos erweise (act. 5.2).

N. Mit Verfügung vom 31. März 2021 trat das UVEK auf das gegen F. und G. gerichtete Ausstandsgesuch vom 1. März 2021 nicht ein (act. 1.1 = 5.1).

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O. Gegen die Verfügung des UVEK vom 31. März 2021 liess A., vertreten durch RA Renz, am 8. April 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt im Hauptbegehren die Auf- hebung der Verfügung vom 31. März 2021, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin- sicht ersucht A. um Vereinigung des Verfahrens mit den bei der Beschwer- dekammer hängigen Beschwerdeverfahren BV.2021.6 und BB.2020.280- 281 (act. 1).

P. Die Eingabe vom 28. April 2021, mit welcher sich das UVEK zur Beschwerde vernehmen liess und deren kostenfällige Abweisung verlangte, wurde A. am darauffolgenden Tag zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 5-6).

Q. Die von A. am 18. Januar 2021 erhobene Beschwerde gegen die Verfügung des BAZL vom 14. Januar 2021 wies die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit Beschluss BV.2021.6 vom 24. August 2021 ab (BV.2021.6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 98 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0) werden Übertretungen im Sinne von Art. 91 nach den Verfahrensvorschriften des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) durch das BAZL verfolgt und beurteilt.

1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016

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vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwal- tungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).

2.

2.1 Ist im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens des Bundes der Ausstand von Beamten, die eine Untersuchung führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, oder von Sachverständigen, Übersetzern und Dolmetschern streitig, so entscheidet darüber der Vorgesetzte des betreffen- den Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, den Übersetzer oder den Dolmetscher beigezogen hat (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR). Gegen eine solchen Entscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde geführt werden (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Entscheid im Sinne von Art. 29 Abs. 2 VStrR berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Be- schwerde gegen einen solchen Entscheid ist innert drei Tagen seit dessen Eröffnung bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Be- gründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit ge- rügt werden können (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Art. 29 Abs. 2 VStrR nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, möglich (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR).

2.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung als Beschul- digter im gegen ihn durch das BAZL geführten Verwaltungsstrafverfahren Nr. 53-8/5 sowohl in materieller wie auch in formeller Hinsicht beschwert und damit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und form- gerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer verlangt in prozessualer Hinsicht die Vereinigung der Verfahren BV.2021.6 und BB.2020.280-281 mit dem vorliegenden Be- schwerdeverfahren. Die Beschwerdeverfahren BV.2021.6 und BB.2020.280-281 sind inzwischen mit den Beschlüssen vom 11. und 24. Au- gust 2021 abgeschlossen (BB.2020.280-281, act. 20; BV.2021.6, act. 8). Der

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Antrag des Beschwerdeführers auf Vereinigung des vorliegenden Verfah- rens mit diesen Beschwerdeverfahren erweist sich damit als gegenstands- los.

3.2 Die Akten des Bundesstrafgerichts der Beschwerdeverfahren BV.2021.1, BV.2021.6 und BB.2020.280-281 wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7).

4.

4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 VStrR treten Beamte, die eine Untersuchung zu füh- ren, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, in Aus- stand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führen (lit. b), mit dem Beschuldigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (lit. bbis) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (lit. c).

4.2 Der Zweck der Ausstandspflicht besteht darin, jeden Anschein der Befan- genheit oder Interessenkollision zu vermeiden. Hinsichtlich der Verwaltung in ihrer Funktion als Untersuchungsbehörde, Anklagebehörde und urteilende Behörde ist zur Beurteilung des Ausstandsgrundes nach Art. 29 Abs. 1 lit. c VStrR die zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergangene Recht- sprechung zum verankerten Anspruch jeder Person auf ein faires Verfahren heranzuziehen. Gerade wegen der Machtfülle der Verwaltung sind bei der Beurteilung der Frage der Befangenheit von untersuchenden Beamten die gleichen (strengen) Massstäbe anzuwenden wie gegenüber den Strafverfol- gungsbehörden (BGE 120 IV 266 E. 4b). Eine Verletzung der Garantie auf ein faires Verfahren und somit Befangenheit sind anzunehmen, wenn Um- stände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu er- wecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönli- chen Verhalten oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gege- benheiten begründet sein. In beiden Fällen wird aber nicht verlangt, dass der Handelnde deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände gegeben sind, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vor- eingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des An- scheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann je- doch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. An- gesichts der Bedeutung der Unparteilichkeit lässt sich jedoch eine einschrän- kende Auslegung und Anwendung dieses Grundsatzes nicht vertreten, auch

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wenn der Ausstand die Ausnahme bleiben muss (HAURI, Verwaltungsstraf- recht, 1998, S. 86 mit Hinweis auf BGE 120 IV 226 E. 4b S. 236 ff.; vgl. auch MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 937 f.; KIE- NER, Richterliche Unabhängigkeit: verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, 2001, S. 58 ff.; KONOPATSCH/EHMANN, Basler Kom- mentar, 2020, Art. 29 VStrR N. 33 f.; BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 f. und E. 2d S. 199 f.; TPF 2009 84 E. 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2019.2 vom 15. April 2019 E. 3.2). Materielle oder prozessuale Fehler stellen nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Verletzung der Amtspflichten gleich- kommen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3; KONOPATSCH/EHMANN, a.a.O., Art. 29 VStrR N. 19, 29, 85 ff. m.w.H.).

4.3

4.3.1 Mit der an F. als [...] des BAZL gerichteten Beschwerde vom 1. März 2021 monierte der Beschwerdeführer die Weigerung des BAZL, diverse Akten in das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren Nr. 53-8/5 aufzunehmen und beantragte, ihm sei Einsicht in zusätzliche Akten und Statistiken zu ge- währen sowie das Verfahren zu sistieren. Zugleich verlangte der Beschwer- deführer, dass sowohl F. als auch G. als dessen Stellvertreter in den Aus- stand zu treten haben. Den Ausstandsantrag begründet der Beschwerdefüh- rer im Wesentlichen damit, dass F. als [...] des BAZL direkt oder indirekt in mehrere hängige Gerichtsverfahren betreffend den Fallkomplex «Z.» invol- viert sei. Zudem habe die C. AG am 16. September 2020 eine ähnliche Be- schwerde eingereicht und darin ebenfalls den Ausstand von F. und G. ver- langt (act. 1.2). 4.3.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Schreiben 1. März 2021 sind dahingehend zu verstehen, als er gegenüber F. und G. Ausstandsgründe nach Art. 29 Abs. 1 lit. c VStrR geltend macht. Andere Ausstandsgründe ge- hen weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den dem Gericht eingereichten Unterlagen hervor. Der Beschwerdeführer beruft sich lediglich in allgemeiner Weise auf den Ausstandsgrund von Art. 29 Abs. 1 lit. c VStrR und unterlässt es, diesen näher zu begründen. Mit den Ausfüh- rungen im Schreiben vom 1. März 2021 und dem Verweis auf die bisherigen Gerichtsverfahren betreffend den Fallkomplex «Z.» resp. «Heliport Z.», die in keinem Zusammenhang zum gegen den Beschwerdeführer geführten Ver- waltungsstrafverfahren Nr. 53-8/5 stehen, vermag der Beschwerdeführer einen Ausstandsgrund gegenüber F. und G. nicht glaubhaft zu machen. Wie in der hier angefochtenen Verfügung richtigerweise festgehalten wurde, ge- nügt der pauschale Verweis auf andere teilweise noch hängige und teilweise bereits abgeschlossene Verfahren im Zusammenhang mit dem Heliport Z., in welche ausserdem diverse Parteien involviert sind, der dem Beschwerde-

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führer obliegenden Substantiierungspflicht nicht. Die an den [...] des BAZL gerichtete Beschwerde vom 1. März 2021 und die darin gerügten Untersu- chungshandlungen des untersuchenden Beamten sind angesichts des vor- liegenden Beschwerdegegenstandes nicht zu beurteilen. Dementsprechend ist auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ein- zugehen. 4.3.3 Ebensowenig vermag der Verweis des Beschwerdeführers auf das von der C. AG am 16. September 2020 eingeleitete Ausstandsverfahren einen Aus- standsgrund im gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstraf- verfahren Nr. 53-8/5 gegenüber F. und G. zu begründen. Das Ausstandsge- such vom 16. September 2020 wurde von der C. AG und nicht im gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahren eingereicht. Hinzu kommt, dass das UVEK mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 auf das Aus- standsbegehren gegenüber G. nicht eintrat und dasjenige gegen F. abwies. Auf die dagegen erhobene Beschwerde der C. AG trat das Bundesstrafge- richt mit Beschluss BV.2021.1 vom 1. Februar 2021 nicht ein (BV.2021.1, act. 6). 4.3.4 Dass weder G. noch F. gegenüber der B. AG oder ihren Verantwortlichen eine Vernichtungsstrategie geführt haben und damit auch dem [...] des UVEK nichts vorzuwerfen war, wurde im Beschluss BB.2020.280-281 vom 11. Au- gust 2021 festgestellt, worauf verwiesen werden kann. Demgemäss braucht auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers an dieser Stelle nicht erneut eingegangen zu werden. 4.3.5 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer weder im Ausstands- gesuch vom 1. März 2020 noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ob- jektive Gründe glaubhaft darzulegen vermochte, die geeignet wären, Miss- trauen in die Unparteilichkeit und damit einen Anschein der Befangenheit von F. oder G. zu erwecken. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdegegner nach der inhaltlichen Prüfung der vom Beschwer- deführer am 1. März 2021 gemachten Ausführungen auf das Ausstandsge- such gegen F. oder G. hätte eintreten und dieses abweisen sollen. 4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als vollumfänglich unbe- gründet.

5. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m.

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Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des vom Beschwer- deführer geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Der Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Vereinigung des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens mit den Beschwerdeverfahren BB.2020.280-281 und BV.2021.6 erweist sich als gegenstandslos.

2. Es wird festgestellt, dass die Akten des Bundesstrafgerichts der Beschwerde- verfahren BB.2020.280-281, BV.2021.1 und BV.2021.6 beigezogen wurden.

3. Die Beschwerde wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 2. September 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Philippe Renz - Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni- kation (UVEK)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.