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BV.2021.1

Bundesstrafgericht · 2021-02-01 · Deutsch CH

Ausstand (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 7 Dezember 2016 E. 1);

- 3 -

- wie nachfolgend darzulegen sein wird, auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist; weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin betreffend die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem hängigen Beschwerde- verfahren BB.2020.280-281 bereits aus diesem Grund abzuweisen ist;

- gemäss Art. 98 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0) Übertretungen im Sinne von Art. 91 nach den Verfahrensvorschriften des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) durch das BAZL ver- folgt und beurteilt werden;

- soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, die Bestim- mungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar sind; die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen sind (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3);

- wenn im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens des Bundes der Aus- stand von Beamten streitig ist, die eine Untersuchung führen, einen Ent- scheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, darüber der Vorgesetzte des betreffenden Beamten entscheidet (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR); gegen einen solchen Entscheid bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR); die Beschwerde gegen einen solchen Entscheid innert drei Tagen seit dessen Eröffnung bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR);

- vorliegend eine Verfügung des […] des UVEK vom 23. Dezember 2020 be- treffend Ausstand angefochten ist; dagegen die Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts offensteht;

- für die Berechnung der Fristen die Artikel 20–24 VwVG sinngemäss gelten, sich die Fristen im gerichtlichen Verfahren aber nach der StPO richten (vgl. Art. 31 Abs. 1 und 2 VStrR);

- das Beschwerdeverfahren als gerichtliches Verfahren im Sinne von Art. 31 Abs. 2 VStrR anzusehen ist (siehe hierzu TPF 2011 163 E. 1.3; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2011.4 vom 23. März 2011; BV.2011.2 vom

16. März 2011 E. 1.3; je m.w.H.), weshalb sich die Fristen nach den Bestim- mungen der StPO richten;

- 4 -

- Fristen, die durch eine Mitteilung oder durch den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO);

- gemäss Art. 89 Abs. 2 StPO im Strafverfahren keine Gerichtsferien gelten;

- die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin am 28. Dezem- ber 2020 zugestellt wurde (act. 5);

- die dreitägige Beschwerdefrist somit am 29. Dezember 2020 zu laufen be- gann und am 31. Dezember 2020 endete, weshalb sich die erst am 5. Januar 2021 erhobene Beschwerde als verspätet erweist;

- die Beschwerdeführerin sich dabei auf den in der (unrichtigen) Rechtmittel- belehrung enthaltenen Hinweis des Fristenstillstandes infolge Gerichtsferien offenbar ohne weitere Konsultation der einschlägigen Bestimmungen (Art. 31 Abs. 2 VStrR i.V. Art. 89 Abs. 2 StPO) verliess;

- den Parteien aus unrichtiger Rechtsmittelbelehrung zwar keine Nachteile er- wachsen dürfen; die Beschwerdeführerin jedoch anwaltlich vertreten war bzw. ist und sich daher nicht in guten Treuen auf den Hinweis des Fristen- stillstandes verlassen durfte; die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertre- ter bei gebührender Aufmerksamkeit ohne Weiteres hätte feststellen können, dass im vorliegenden Verfahren keine Gerichtsferien gelten (BGE 134 I 199 E. 1.3.1 S. 202 f.; 129 II 125 E. 3.3 S. 134 f.; 124 I 255 E. 1a/aa S. 258; 117 Ia 421 E. 2a S. 422; je m.w.H.; s.a. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BV.2018.1 vom 11. Januar 2018);

- auf die verspätet eingereichte Beschwerde daher nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichts- kosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog);

- die Gerichtskosten auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.--; die Bundesstrafgerichtskasse angewiesen wird, der Beschwer- deführerin Fr. 1‘500.-- zurückzuerstatten.

- 5 -

Dispositiv
  1. Der Antrag der Beschwerdeführerin betreffend die Vereinigung des Verfah- rens mit dem Beschwerdeverfahren BB.2020.280-281 wird abgewiesen.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Be- schwerdeführerin Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 1. Februar 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Renz,

Beschwerdeführerin

gegen

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT FÜR UMWELT, VERKEHR, ENERGIE UND KOMMUNI- KATION, Generalsekretariat GS-UVEK, Rechts- dienst,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Ausstand (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BV.2021.1

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Sektion Sicherheit Flugbetrieb, Standardisierung und Sanktionen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (nachfolgend «BAZL») gegen die A. AG ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Benutzung des gesperrten Landeplatzes auf dem B. führt;

- die A. AG mit Schreiben vom 16. September 2020 beim BAZL beantragte, der […] des BAZL, C., sowie der […], D., in den Ausstand treten müssten (act. 1.1);

- […] des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (nachfolgend «UVEK») mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 das Ausstandsgesuch gegen C. abwies, auf das Ausstandsgesuch ge- gen D. nicht eintrat und die Kosten des Ausstandsverfahrens der A. AG auf- erlegte (act. 1.5);

- die A. AG dagegen mit Beschwerde vom 5. Januar 2021 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts gelangt, worin sie die Aufhebung der Verfügung vom 23. Dezember 2020 sowie die Vereinigung des Verfahrens mit dem bereits hängigen Beschwerdeverfahren BB.2020.280-281 beantragt (act. 1);

- der Rechtsvertreter der A. AG am 13. Januar 2021 aufgefordert wurde, dem Gericht die Belege in Bezug auf die Zustellung der angefochtenen Verfügung einzureichen (act. 4);

- der Rechtsvertreter der A. AG der Aufforderung des Gerichts mit Eingabe vom 14. Januar 2021 nachkam und als Zustelldatum den 28. Dezem- ber 2020 bezeichnete (act. 5).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- nach dem Grundsatz der Prozessökonomie Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen sind (BGE 126 V 283 E. 1 S. 285); es im Ermessen des Gerichts steht, Verfahren nach diesem Grundsatz zu vereinen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2016.19 vom

7. Dezember 2016 E. 1);

- 3 -

- wie nachfolgend darzulegen sein wird, auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist; weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin betreffend die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem hängigen Beschwerde- verfahren BB.2020.280-281 bereits aus diesem Grund abzuweisen ist;

- gemäss Art. 98 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG; SR 748.0) Übertretungen im Sinne von Art. 91 nach den Verfahrensvorschriften des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) durch das BAZL ver- folgt und beurteilt werden;

- soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, die Bestim- mungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar sind; die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen sind (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3);

- wenn im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens des Bundes der Aus- stand von Beamten streitig ist, die eine Untersuchung führen, einen Ent- scheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, darüber der Vorgesetzte des betreffenden Beamten entscheidet (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR); gegen einen solchen Entscheid bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Beschwerde geführt werden kann (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR); die Beschwerde gegen einen solchen Entscheid innert drei Tagen seit dessen Eröffnung bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR);

- vorliegend eine Verfügung des […] des UVEK vom 23. Dezember 2020 be- treffend Ausstand angefochten ist; dagegen die Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts offensteht;

- für die Berechnung der Fristen die Artikel 20–24 VwVG sinngemäss gelten, sich die Fristen im gerichtlichen Verfahren aber nach der StPO richten (vgl. Art. 31 Abs. 1 und 2 VStrR);

- das Beschwerdeverfahren als gerichtliches Verfahren im Sinne von Art. 31 Abs. 2 VStrR anzusehen ist (siehe hierzu TPF 2011 163 E. 1.3; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2011.4 vom 23. März 2011; BV.2011.2 vom

16. März 2011 E. 1.3; je m.w.H.), weshalb sich die Fristen nach den Bestim- mungen der StPO richten;

- 4 -

- Fristen, die durch eine Mitteilung oder durch den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO);

- gemäss Art. 89 Abs. 2 StPO im Strafverfahren keine Gerichtsferien gelten;

- die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin am 28. Dezem- ber 2020 zugestellt wurde (act. 5);

- die dreitägige Beschwerdefrist somit am 29. Dezember 2020 zu laufen be- gann und am 31. Dezember 2020 endete, weshalb sich die erst am 5. Januar 2021 erhobene Beschwerde als verspätet erweist;

- die Beschwerdeführerin sich dabei auf den in der (unrichtigen) Rechtmittel- belehrung enthaltenen Hinweis des Fristenstillstandes infolge Gerichtsferien offenbar ohne weitere Konsultation der einschlägigen Bestimmungen (Art. 31 Abs. 2 VStrR i.V. Art. 89 Abs. 2 StPO) verliess;

- den Parteien aus unrichtiger Rechtsmittelbelehrung zwar keine Nachteile er- wachsen dürfen; die Beschwerdeführerin jedoch anwaltlich vertreten war bzw. ist und sich daher nicht in guten Treuen auf den Hinweis des Fristen- stillstandes verlassen durfte; die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertre- ter bei gebührender Aufmerksamkeit ohne Weiteres hätte feststellen können, dass im vorliegenden Verfahren keine Gerichtsferien gelten (BGE 134 I 199 E. 1.3.1 S. 202 f.; 129 II 125 E. 3.3 S. 134 f.; 124 I 255 E. 1a/aa S. 258; 117 Ia 421 E. 2a S. 422; je m.w.H.; s.a. Beschluss des Bundesstraf- gerichts BV.2018.1 vom 11. Januar 2018);

- auf die verspätet eingereichte Beschwerde daher nicht einzutreten ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichts- kosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog);

- die Gerichtskosten auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.--; die Bundesstrafgerichtskasse angewiesen wird, der Beschwer- deführerin Fr. 1‘500.-- zurückzuerstatten.

- 5 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Der Antrag der Beschwerdeführerin betreffend die Vereinigung des Verfah- rens mit dem Beschwerdeverfahren BB.2020.280-281 wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Be- schwerdeführerin Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 2. Februar 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Philippe Renz - Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni- kation, Generalsekretariat GS-UVEK, Rechtsdienst

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.