Entschädigung bei Einstellung (Art. 100 Abs. 4 VStrR).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 11. Januar 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Andrej Bolliger, Beschwerdeführerin
gegen
EIDGENÖSSISCHES STARKSTROMINSPEKTO- RAT ESTI, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Entschädigung bei Einstellung (Art. 100 Abs. 4 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BV.2018.1
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Eidgenössische Starkstrominspektorat (nachfolgend „ESTI“) mit Datum vom 14. Oktober 2016 gestützt auf Art. 42 lit. a der Verordnung vom 7. No- vember 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV; SR 734.27) i.V.m. Art. 55 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (EleG; SR 734.0) der A. AG mitteile, in ihrem Umfeld eine mögliche Widerhandlung gegen die Elektrizitätsgesetzgebung abzuklären und entsprechende Unter- suchungshandlungen, nämlich die Befragung des Verwaltungsrates der A. AG, durchzuführen (act. 1.4);
- das ESTI in der Folge mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 das Verfahren gegen die A. AG einstellte (act. 1.11);
- die A. AG mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 an das ESTI gelangte und unter anderem die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragte (act. 1.12);
- dieses Begehren die ESTI mit Verfügung vom 20. November 2017 abwies (Dispositiv-Ziffer 2; act. 1.2);
- dagegen die A. AG mit Beschwerde vom 8. Januar 2018 an die Beschwer- dekammer des Bundestrafgerichts gelangte und im Hauptpunkt beantragte, Ziffer 2 der Verfügung vom 20. November 2017 sei aufzuheben, und es sei der A. AG für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2‘935.10 auszurichten;
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- bei Widerhandlungen gegen das EleG das VStrR Anwendung findet (Art. 57 Abs. 1 EleG);
- das ESTI gestützt auf Art. 1 Abs. 1 der „Verordnung des UVEK über die Übertragung von Untersuchungskompetenzen in Verwaltungsstrafverfahren an das Eidgenössische Starkstrominspektorat“ bei Widerhandlungen gegen die Art. 55 und 56 EleG aus eigenem Antrieb oder auf Anzeige hin ermittelt; es dazu erste Untersuchungshandlungen vornimmt, und insbesondere Be- fragungen durchführen und Auskünfte bei Behörden einholen kann;
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- Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Frage der Par- teientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren ist;
- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung von Be- schwerden gegen Entscheide der Verwaltung betreffend Entschädigungsbe- gehren zuständig ist (Art. 100 Abs. 4 VStrR) und nicht wie in der Rechtsmit- telbelehrung der angefochtenen Verfügung angegeben das Bundesverwal- tungsgericht;
- die Beschwerdefrist 30 Tage beträgt (Art. 100 Abs. 4 VStrR);
- für die Berechnung der Fristen die Artikel 20 – 24 VwVG sinngemäss gel- ten, sich die Fristen im gerichtlichen Verfahren aber nach der StPO richten (Art. 31 VStrR);
- das Beschwerdeverfahren als gerichtliches Verfahren im Sinne von Art. 31 Abs. 2 VStrR anzusehen ist (siehe hierzu die Beschlüsse des Bundesstraf- gerichts BV.2011.4 vom 23. März 2011; BV.2011.2 vom 16. März 2011, E. 1.3; je m.w.H.), weshalb sich die Fristen nach den Bestimmungen der StPO richten;
- gemäss Art. 89 Abs. 2 StPO im Strafverfahren keine Gerichtsferien gelten;
- die Beschwerdeführerin geltend machte, die angefochtene Verfügung sei ihr am 21. November 2017 zugestellt worden;
- die 30-tägige Beschwerdefrist somit am 21. Dezember 2017 abgelaufen ist, weshalb sich die am 8. Januar 2018 abgeschickte Beschwerde als verspätet erweist;
- die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin der Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung zwar insofern gewahr wurde, als sie die Beschwerde (auch) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts als zuständige Behörde einreichte;
- sie sich jedoch auf den in der (unrichtigen) Rechtmittelbelehrung enthaltenen Hinweis des Fristenstillstandes infolge Gerichtsferien offenbar ohne weitere Konsultation der einschlägigen Bestimmungen (i.c. Art. 31 Abs. 2 VStrR i.V. Art. 89 Abs. 2 StPO) verliess;
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- den Parteien aus unrichtiger Rechtsmittelbelehrung zwar keine Nachteile er- wachsen dürfen, vorliegend jedoch der Rechtsvertreter bzw. die Beschwer- deführerin bei gebührender Aufmerksamkeit ohne Weiteres hätte feststellen können, dass im vorliegenden Verfahren keine Gerichtsferien gelten;
- sich die Beschwerdeführerin daher nicht in guten Treuen auf den Hinweis des Fristenstillstandes verlassen durfte;
- auf die verspätet eingereichte Beschwerde daher nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichts- kosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog);
- die Gerichtskosten auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 11. Januar 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andrej Bolliger - Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, unter Beilage einer Kopie von act. 1 - Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I (in Kopie)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.