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BV.2018.1

Bemessung der Parteientschädigung (Bundesgerichtsurteil 9C_89/2021 vom 18.11.2021)

Bs Sozialversicherungsgericht · 2020-12-17 · Deutsch BS
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Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom17. Dezember 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, MLaw M. Kreis

und Gerichtsschreiberin lic. iur.H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch B____

Klägerin 1

C____

vertreten durch B____

Kläger 2

D____

Beklagte

Gegenstand

BV.2018.1

Urteil des Bundesgericht 9C_363/2019 vom 7. Oktober 2019

Bemessung der Parteientschädigung

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomilic. iur. H. Hofer

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

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