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BB.2022.150

Bundesstrafgericht · 2023-08-09 · Deutsch CH

Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 56 StPO); Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Die A. AG betrieb ein Helikopterflugfeld in Z. Der private Heliport war seit 1980 in Betrieb. […] Die C. AG betrieb unter anderem auf dem Heliport Z. eine Basis für sog. HEMS-Einsätze (Helicopter Emergency Medical Service). †D. war von 1981 bis 2019 Flugplatzleiter des Heliports Z. sowie Aktionär und Verwaltungsratspräsident der A. AG wie auch Eigentümer und Miteigen- tümer der Grundstücke, auf denen sich der Heliport Z. befand. †D. verstarb im Sommer 2022.

Am 5. September 2016 reichte die A. AG beim Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL ein Gesuch namentlich für den Neubau eines Hangars mit Flugbe- triebsmaterialhalle und die Änderung des Betriebsreglements ein. Mit dem neuen Betriebsreglement sollten insbesondere die bislang unklar formulier- ten Betriebszeiten eindeutig festgelegt werden. Am 23. Juni 2017 erteilte das BAZL die nachgesuchte Plangenehmigung unter Auflagen und bewilligte das eingereichte Betriebsreglement mit verschiedenen Änderungen bzw. Ein- schränkungen betreffend der Betriebszeiten. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen eingereichte Beschwerde der A. AG mit Urteil 1 vom […] Juni 2019 teilweise gut und wies die Angelegenheit an das BAZL zurück. Das Amt hatte es unterlassen, den Sachverhalt zur wirtschaftlichen Zumut- barkeit von eingeschränkten Flugbetriebszeiten am Heliport Z. vollständig abzuklären und eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Im Jahr 2018 wurden am Heliport Z. unter der Flugplatzleitung von †D. nicht genehmigte Bauarbeiten durchgeführt und eine Helikopter-Plattform errich- tet. Am 14. November 2018 reichte die A. AG nachträglich beim BAZL ein Plangenehmigungsgesuch ein. Das BAZL liess die Helikopter-Plattform aus Sicherheitsgründen am 17. Dezember 2018 durch die lokalen Behörden sperren.

Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 vereinigte das BAZL das Abklärungs- verfahren zur strittigen Änderung des Betriebsreglements mit dem hängigen Verfahren zum Bau der Helikopter-Plattform und der daraus resultierenden Neustationierung eines Rettungsbetriebs. Es bestehe ein sachlicher Zusam- menhang zwischen dem neuen Rettungsbetrieb und dem zu überprüfenden Betriebsreglement.

B. Wegen der im Jahr 2018 ohne Genehmigung errichteten Helikopter-Platt- form eröffnete das BAZL am 27. Mai 2020 ein Verwaltungsstrafverfahren ge- gen †D. (Nr. 53-8/5). Ein weiteres Verwaltungsstrafverfahren eröffnete das Amt gegen die C. AG wegen der Nutzung der HEMS-Station von Dezember

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2019 bis Januar 2020, welche das BAZL untersagt hatte (Nr. 51- 1/4/208/1/3).

C. Die A. AG und †D. stellten am 5. Juni 2020 ein Ausstandsbegehren gegen die Sachbearbeiterin im Verwaltungsverfahren (E.). Das UVEK lehnte das Ausstandsbegehren am 14. August 2020 ab. Die dagegen erhobene Be- schwerde lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil 2 vom […] August 2021 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 16. September 2020 verlangte die C. AG in dem vom BAZL gegen sie eröffneten Verwaltungsstrafverfahren den Ausstand des Direktors (E.) sowie des stellvertretenden Direktors des BAZL. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK wies mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 das Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BV.2021.1 vom 1. Februar 2021 wegen Verspätung nicht ein.

†D. stellte am 22. September 2020 in dem gegen ihn eröffneten Verwal- tungsstrafverfahren ein Ausstandsgesuch gegen den Abteilungsleiter des BAZL (G.). Der stellvertretende Direktor des BAZL (H.) lehnte das Aus- standsgesuch gegen G. mit Verfügung vom 14. Januar 2021 ab. Die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die dagegen erhobene Be- schwerde mit Beschluss BV.2021.6 vom 24. August 2021 ab.

D. Am 17. August 2020 reichten die A. AG und die C. AG bei der Bundesan- waltschaft (nachfolgend «BA») Strafanzeige und Strafantrag ein gegen den Generalsekretär des UVEK sowie fünf Personen des BAZL – den Direktor (E.), den stellvertretenden Direktor (H.), einen Abteilungsleiter (G.) sowie die Untersuchungsbeamtin (E.). Angezeigt waren Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) und Bestechung («Art. 322ter ff. StGB»). Die Anzeigeerstatterinnen führten aus, Hintergrund seien Meinungsverschiedenheiten zum Heliport Z., namentlich zu seinen Be- triebszeiten und zur Basis der C. AG, die eskaliert seien. Das BAZL habe eine willkürliche und böse Vernichtungsstrategie gegen die Anzeigeerstatte- rinnen geführt und die Stiftung I. begünstigt. Das Amt habe das Urteil 1 des Bundesverwaltungsgerichts vom […] Juni 2019 nicht akzeptiert, sondern es gegen die Interessen des Heliports Z. auf seine Weise auszulegen versucht. Das BAZL sei als Endergebnis eines Verfahrens vor der Schlichtungsbe- hörde Bern-Mittelland zur Zahlung einer Landegebühr verurteilt worden und habe danach begonnen, die A. AG zu mobben.

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Die BA nahm die Strafanzeige vom 17. August 2020 mit Verfügung vom

4. November 2020 nicht an die Hand (Verfahren SV.20.0993). Sie führte zum Hauptpunkt des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) aus: Die Anzeigeerstat- terinnen hätten bei der Verwaltungstätigkeit ihrer Aufsichts- und Bewilli- gungsbehörde BAZL die wesentlichen Verfahrensrechte wahrnehmen und Verfügungen anfechten können. Auch wenn sie diese als fragwürdig oder unrechtmässig empfänden, so gebe es vor diesem Hintergrund keinen Raum für ein Strafverfahren.

Konkret fehle es damit gemäss BA hinsichtlich des Plangenehmigungsver- fahrens am Tatbestandselement der unrechtmässigen Zwangs- und Macht- ausübung. Vorläufig nachteilige Verwaltungsakte seien einer unabhängigen richterlichen Überprüfung zugänglich. Da am Heliport Z. eine HEMS-Basis ohne Bewilligung aufgebaut und betrieben worden sei, habe das BAZL ein nachträgliches Plangenehmigungsgesuch verlangt. Plangenehmigungsver- fahren, ob separat geführt oder vereinigt, seien die Regel bei baulichen Massnahmen auf Flugplätzen oder bei Änderungen im Betrieb, da die zuläs- sige Nutzung zu prüfen sei. Das BAZL habe wegen des unbewilligten Baus und Betriebs der HEMS-Basis Verwaltungsstrafverfahren gegen †D. und die C. AG eröffnet. Dies sei nicht amtsmissbräuchlich, sondern beruhe auf hin- reichenden gesetzlichen Grundlagen. In beiden Fällen sage die Eröffnung noch nichts über die tatsächliche Strafbarkeit aus. Sodann sei auch die Be- handlung der Beschwerden Dritter im Zusammenhang mit dem Flugplatz Z.

– betreffend Lärm, Nichteinhalten von An- und Abflugrouten, mutmasslich unzulässige Tiefflüge sowie weitere Fragen um den Flugbetrieb – eine rein verwaltungsrechtliche Angelegenheit und auf dem Verwaltungsweg zu be- handeln. Schliesslich stelle das Nichtbezahlen einer Forderung durch das BAZL aus dem Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland keinen Amtsmissbrauch dar.

E. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts lehnte die gegen die Nichtanhandnahme der BA vom 4. November 2020 erhobene Beschwerde mit Beschluss BB.2020.280 vom 11. August 2021 ab. Sie begründete dies im Kern damit, dass gegen erstinstanzliche Verwaltungsakte der Rechtsmit- telweg offenstehe. Es sei nicht Zweck des Gesetzes, in fast allen Fällen die- sen verwaltungsrechtlichen Schutz durch einen strafrechtlichen zu überla- gern (Verweis auf das Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.35 vom

10. November 2015 E. 2.3.2). Das teilweise zugunsten der Beschwerdefüh- rerinnen ausgefallene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 1 vom […] Juni 2019 zeige, dass sie den verwaltungsrechtlichen Rechtsweg begehen konn- ten. Die Beschwerdeführerinnen hätten auch die Möglichkeit von Ausstands- begehren benutzt. Mangels hoheitlichen Zwangs sei daher der Vorwurf des

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Amtsmissbrauchs unbegründet (E. 2.2.3). Der Beschluss prüfte sodann Ver- fahrensschritte des BAZL und Vorbringen der Beschwerdeführerinnen im Einzelnen über 3 ½ Seiten (E. 2.2.4–2.3.3). Es lägen keine Anhaltspunkte für strafbare Handlungen vor. Entgegen der Behauptung der Beschwerde- führerinnen sei eine unvollständige, unrichtige oder gesetzeswidrige Fest- stellung des Sachverhalts durch das BAZL nicht ersichtlich. Am Beschluss wirkten die Bundesstrafrichter J., K. und L. mit.

F. Am 16. September 2021 reichten die A. AG sowie †D. bei der Aufsichtsbe- hörde über die Bundesanwaltschaft Strafanzeige und Strafantrag wegen Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) ein gegen M. (leitender Staatsanwalt des Bundes), N. (für die Nichtanhandnahme vom 4. November 2020 verantwort- licher Staatsanwalt) sowie gegen die Bundesstrafrichter J. und L. und «an- dere noch zu bestimmende Richter beim Bundesstraf- und Bundesverwal- tungsgericht» (act. 1.5). Die BA, das Generalsekretariat UVEK, das Bundes- strafgericht, das Bundesverwaltungsgericht – sie alle hätten den gleichen modus operandi benutzt, um den Fall zu begraben. Die Anzeigeerstatterin- nen hätten unerlaubte Absprachen zwischen dem BAZL und der Stiftung I. detailliert dargelegt und insbesondere auf die illegalen informellen Treffen zwischen dem Direktor des BAZL und der Stiftung I. hingewiesen. Sie hätten sich und Zeugen zur Anhörung angeboten, um die Absprachen noch umfas- sender belegen zu können.

Die Anzeigeerstatter führten weiter aus, die Beschuldigten aus BAZL und UVEK seien während des gesamten Beschwerdeverfahrens vor dem Bun- desstrafgericht nicht in der Lage gewesen, Argumente gegen die zahlreichen strafrechtlichen Vorwürfe vorzubringen. Alle Instanzen hätten dieses auf- schlussreiche Schweigen völlig ignoriert, nur um den Fall begraben zu kön- nen und die Vernichtungsstrategie des BAZL nicht untersuchen zu müssen. Es seien nur Aspekte zur Entlastung untersucht worden. Die Instanzen hät- ten sich dabei wissentlich auf unvollständige Fakten gestützt, da sie die be- antragten Anhörungen und Beweise ablehnten. So hätten die Instanzen sich dieses brennenden Dossiers entledigen und alle betroffenen Personen vor einer strafrechtlichen Verfolgung schützen können. Dies stelle einen klaren Verstoss gegen ihre gesetzlichen Verpflichtungen und die Rechtsprechung dar.

Die Anzeigeerstatter führten schliesslich in der Strafanzeige vom 16. Sep- tember 2021 aus, das Bundesstrafgericht habe die rechtswidrigen Handlun- gen der BA absichtlich vertuscht. Dafür habe es die Beschwerdeverfahren BV.2021.1, BV.2021.6 und BB.2020.280 nicht vereinigt, sondern getrennt geführt. Dies hätte nämlich gemäss Strafanzeige die Absprachen zwischen

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BAZL und Stiftung I., die informellen Treffen und die Vernichtungsstrategie aufgedeckt. Dass trotz ausreichender Argumente für eine Zusammenlegung keine solche erfolgt sei, zeige, dass das Gericht die Frage der Vereinigung der Verfahren bewusst ignoriert habe, um die Verfahren nach eigenem Gut- dünken organisieren zu können, mit dem Ziel, die völlige Untätigkeit des UVEK und die damit verbundene Verschleierung der rechtswidrigen Ma- chenschaften des BAZL übersehen und so die ganze Angelegenheit leichter begraben zu können. Bundesstrafgericht und Bundesverwaltungsgericht hätten sich dazu offensichtlich koordiniert. Die Absprachen des BAZL in ge- nau gleicher Weise zu ignorieren, ohne sich dazu abgesprochen zu haben, sei unwahrscheinlich. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei denn auch am […] August 2021, der Beschluss des Bundesstrafgerichts am

11. August 2021 ergangen. Sie seien auch nicht auf das jeweils andere Ver- fahren eingegangen und hätten nicht dessen Ausgang abgewartet. Es sei sehr wahrscheinlich, dass sie sich zur Vermeidung widersprüchlicher Ent- scheide abgesprochen hätten.

G. Die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft ermächtigte am 30. Sep- tember 2021 B. als ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes mit der Prü- fung der Strafanzeige. Der a.o. Staatsanwalt verfügte am 1. März 2022, die Strafanzeigen gegen die Mitglieder der Bundesanwaltschaft nicht an die Hand zu nehmen.

Die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft informierte den a.o. Staatsanwalt mit E-Mail vom 17. August 2022, dass sich ihre Ermächti- gung auch auf Personen ausserhalb der Bundesanwaltschaft beziehe. Der a.o. Staatsanwalt teilte den Anzeigeerstattern am 29. September 2022 mit, zu den übrigen angezeigten Personen eine Nichtanhandnahme ins Auge zu fassen und erläuterte ihnen kurz die Gründe dafür. Dazu und insbesondere zu Art. 312 StGB führten sie weitere Korrespondenz (Schreiben der Anzei- geerstatter vom 26. Oktober 2022; Antwort des a.o. Staatsanwalts vom

25. November 2022; Schreiben der Anzeigeerstatter vom 29. November 2022).

Der a.o. Staatsanwalt verfügte am 13. Dezember 2022, die Strafanzeige vom 16. September 2021 wegen Amtsmissbrauch und Begünstigung gegen J., L., unbekannte Richter und Richterinnen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sowie gegen unbekannte Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts nicht an die Hand zu nehmen (je separate Ver- fügungen). Der a.o. Staatsanwalt begründete dies insbesondere damit, es sei nicht ersichtlich, dass Gerichtsbeschlüsse in strafbarer Weise oder zu- mindest mangelhaft zustande gekommen seien. Gerichtsentscheide, welche

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formell korrekt erlassen würden, könnten kaum tatbestandsmässig sein, selbst wenn sich der Entscheid materiell als falsch erweisen würde. Abgese- hen davon würde es sich rechtsstaatlich auch nicht rechtfertigen lassen, dass Strafverfolgungsbehörden Gerichtsentscheide zum Anlass für Strafun- tersuchungen nähmen; vielmehr müsste die Aufsicht oder die Wahlbehörde intervenieren.

H. Die A. AG reichte am 22. Dezember 2022 Beschwerde ein gegen die Nicht- anhandnahmeverfügungen des a.o. Staatsanwaltes vom 13. Dezember

2022. Sie beantragt:

O., K. und P. hätten in Ausstand zu treten. Herr Giorgio Bomio-Giovanascini, Herr Daniel Kipfer Fasciati und Herr Felix Ulrich hätten sich zu ihrem möglichen Aus- stand zu entscheiden und, gegebenenfalls, in Ausstand zu treten.

Die Nichtanhandnahmeverfügungen des a.o. Staatsanwalts des Bundes vom

13. Dezember 2022 seien aufzuheben und der a.o. Staatsanwalt des Bundes sei anzuweisen, eine Strafverfolgung zu eröffnen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes.

In der Beschwerde wird ausgeführt, die angezeigten Personen hätten ver- sucht, ihre erste Strafanzeige vom 17. August 2020, gerichtet gegen Ange- stellte des BAZL und UVEK, widerrechtlich zu begraben. Der a.o. Staatsan- walt habe in seiner Nichtanhandnahme ihre Fragen nicht beantwortet. Das Schweigen zeige, dass er keine Gegenargumente gegen die Tatsache habe, dass die endgültigen Entscheidungen des Bundesstrafgerichts souverän seien und damit Gegenstand von illegalen Handlungen sein könnten, die durch einen Amtsmissbrauch sanktioniert werden könnten. Richter unterlä- gen wie alle anderen Bürger unter anderem Art. 312 StGB (Amtsmiss- brauch). Nur die Strafjustiz könne Straftaten verfolgen und verurteilen und nicht die Aufsichts- oder Wahlbehörden. Es gehe nicht um eine nur liederli- che Verrichtung der Arbeit oder Erlass eines falschen, insbesondere partei- ischen Urteils. Richter hätten im vorliegenden Fall Verfahren und Entscheide unter Verletzung der elementarsten Amtspflichten wissentlich manipuliert und arrangiert, um der Anzeigeerstatterin einen Nachteil zuzufügen.

Die Strafanzeige habe einen hinreichenden Tatverdacht geschildert, worauf der a.o. Staatsanwalt aber nicht eingegangen sei, da er dem offensichtlich keine Argumente entgegenzusetzen habe. Er habe nicht begründet, was die zahlreichen Straftatverdachtsmomente in den Ziff. 47 bis 75 der Strafanzeige vom 16. September 2021 und Ziff. 4 der Stellungnahme vom 26. Oktober 2022 entkräfte. Der a.o. Staatsanwalt sei auch nicht darauf eingegangen, dass die Richter und Gerichte offensichtlich koordiniert vorgegangen seien,

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um die Fälle unrechtmässig zu beerdigen. Die Strafanzeige habe keines- wegs spekuliert, warum J. aus dem Amt ausgeschieden sei – sondern Tat- sachen gut detailliert und dokumentiert, die bis zum Beweis des Gegenteils darauf hindeuteten, dass J. ihre Stelle aufgrund der Strafanzeige habe ver- lassen müssen. Es wäre dem a.o. Staatsanwalt ein Leichtes gewesen, sich beim Bundesstrafgericht über die Gründe für ihren plötzlichen Rücktritt zu erkundigen. Vielmehr habe er einfach deklariert, es sei kein Tatverdacht aus- zumachen, statt den auf 11 Seiten mit Fakten und Argumenten belegten Sachverhalt zu analysieren. Dies verletze die Begründungspflicht.

I. Das Gericht zog die Akten der Verfahren BV.2021.1, BV.2021.6 und BB.2020.280 bei. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freund- schaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befan- gen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine General- klausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Rich- ter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtspre- chung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei ab- zustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorlie- gen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Vor- eingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 147 I 173 E. 5.1; 143 IV 69 E. 3.2). Bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO ist entscheidendes Kriterium, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als

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offen erscheint (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S. 429; TPF 2012 37 E. 2.2 S. 39; zum Ganzen BGE 148 IV 137 E. 2.2).

E. 1.2 Die Gesuchstellerin verlangt, die Bundesstrafrichter O., K. und P. hätten in Ausstand zu treten (act. 1 S. 2, 3 f.). Die Strafanzeige vom 16. September 2021 betreffe mehrere Richter der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts. Diese Gerichtspersonen hätten ein persönliches Interesse an dieser Angelegenheit und seien daher gemäss Art. 56 lit. a StPO verpflichtet, in den Ausstand zu treten. Die genannten drei Bundesstrafrichter sind nicht Teil des vorliegenden Spruchkörpers. Das Ausstandsgesuch erweist sich insoweit als gegen- standslos.

E. 1.3.1 Ohne deren Ausstand zu beantragen, legt die Beschwerdeführerin weiter dar (act. 1 S. 2, 3 f.), die Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich hätten sich zu ihrem möglichen Ausstand zu entscheiden und, gegebenenfalls, in Ausstand zu treten. Bei persönlichem Interesse an einem der beiden Fälle müssten sie nach Art. 56 lit. a StPO in den Ausstand treten. Es stelle sich auch die Frage eines Freundschaftsver- hältnisses namentlich von Giorgio Bomio-Giovanascini und Daniel Kipfer Fasciati zu den ehemaligen Bundesstrafrichtern J. und L., da sie seit sehr vielen Jahren mit diesen im Mikrokosmos des Gerichts verkehrt hätten. Giorgio Bomio-Giovanascini, Daniel Kipfer und Felix Ulrich würden zwangs- läufig enge Beziehungen zu ihren derzeitigen Arbeitskollegen O., K. und P. unterhalten. Diese Umstände liessen berechtigterweise eine voreingenom- mene Tätigkeit dieser Richter befürchten. Die Beschwerdeführerin könne sich indes nicht in ihre Lage versetzen und auch nicht wissen, welche freund- schaftlichen Beziehungen zwischen Giorgio Bomio-Giovanascini, Daniel Kip- fer und Felix Ulrich und den von der Strafanzeige betroffenen Richtern be- stünden. Es obliege daher Giorgio Bomio-Giovanascini, Daniel Kipfer und Felix Ulrich, diese Ausstandsfrage zu beantworten und gegebenenfalls in den Ausstand zu treten, indem sie ihren Ausstandsgrund nach Art. 57 StPO mitteilten.

E. 1.3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründet die blosse Kolle- gialität zwischen den Mitgliedern eines Gerichts keine Ausstandspflicht. In diesem Sinne verneinte das Bundesgericht eine Ausstandspflicht für Bun- desrichterinnen und Bundesrichter in einer Angelegenheit, in der (einer) der Beschwerdeführer vor Bundesgericht ein ehemaliger nebenamtlicher Bun- desrichter gewesen war (vgl. BGE 141 I 78 E. 3.3 S. 82). Gleiches erwog es für eine Konstellation, in der der Rechtsvertreter, der eine Partei vor dem

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Verwaltungsgericht vertrat, zugleich nebenamtlicher Richter am selben Ge- richt war. Der blosse Umstand, dass ein Parteivertreter in Drittverfahren am (selben) Gericht ein Ersatzrichteramt bekleidet, stellt im Grundsatz die Un- befangenheit der Gerichtsmitglieder nicht in Frage (vgl. BGE 139 I 121 E. 5 S. 125 ff.). Als unbefangen erschien auch die Richterin in einem Prozess, in dem ein Mitglied der Rechtsmittelinstanz als Parteivertreter auftrat. Die Be- ziehung einer unterinstanzlichen Richterin zu einem Anwalt, der gleichzeitig Mitglied einer Rechtsmittelinstanz ist, geht im Allgemeinen nicht wesentlich über die Kollegialität unter Mitgliedern desselben Gerichts hinaus (vgl. BGE 133 I 1 E. 6.6 S. 9; zum Ganzen BGE 147 I 173 E. 5.2.1).

E. 1.3.3 Die Beschwerdeführerin hat nicht den Ausstand des vorliegenden Spruch- körpers beantragt. Ausstandsgründe wurden vorliegend weder nach Art. 57 StPO mitgeteilt noch sind solche ersichtlich. Die blosse Kollegialität zwischen den Mitgliedern eines Gerichts oder zu ehemaligen Mitgliedern begründet nach der in obiger Erwägung 1.3.2 dargestellten bundesgerichtlichen Recht- sprechung keine Ausstandspflicht. Die Beschwerdeführerin behauptet in Bezug auf Giorgio Bomio-Giovana- scini, Daniel Kipfer und Felix Ulrich auch nicht, sie seien von der Strafanzeige gegen Unbekannt mitbetroffen. Insoweit bringt sie auch offensichtlich keinen Ausstandsgrund vor (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_556/2015 vom 7. Juli 2015 E. 2), mit dem sich eine gerichtliche Instanz weiter auseinandersetzen könnte.

E. 2 Es ist damit zu prüfen, inwieweit auf die Beschwerde gegen die Nichtanhand- nahmeverfügung vom 13. Dezember 2022 einzutreten ist.

E. 2.1 Eine Nichtanhandnahmeverfügung können die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzun- gen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauchs des Er- messens, Rechtsverweigerung und Rechtverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachver- halts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).

E. 2.2 Zur Beschwerdeführung berechtigt ist die Partei, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entschei- des hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 und 105 Abs. 2 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklä- gerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am

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Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten un- mittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 1C_395/2018 vom 21. Mai 2019 E. 1.2; 1C_57/2018 vom

19. November 2018 E. 1.2; 6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 7.2.3). Deshalb ist der betroffene Bürger regelmässig geschädigt (Urteil des Bun- desgerichts 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.2; LIEBER, Zürcher Kom- mentar, 3. Aufl., 2020, Art. 115 StPO N. 3; MAZZUCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014, Art. 115 StPO N. 84).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin insinuiert in ihrer Strafanzeige vom 16. September 2021 Bezüge und Parallelen zwischen dem Ausstand des a.o. Bundesan- walts Q. im FIFA-Untersuchungskomplex der BA und der Behandlung seiner Ausstandsbegehren durch die Beschwerdekammer (act. 1.5 S. 19 ff., S. 23 f.). In den Nichtanhandnahmeverfügungen vom 13. Dezember 2022 wird dazu ausgeführt (S. 3), es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschluss bezüglich des Ausstands von Q. in strafbarer Weise zustande gekommen sei. In der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde nimmt die Beschwerdeführerin wiederum auf den Ausstand von Q. Bezug (act. 1 S. 3 Rz. 12, S. 8 Ziff. 40). Der vorliegende Fall hat keinerlei sachlich relevante Bezüge zum FIFA-Untersuchungskomplex der BA: Weder die vorgebrachte Parteizugehörigkeit zweier Zürcher SVP Richter noch Rundumschläge ge- gen die Strafjustiz des Bundes ändern etwas daran und ebenso wenig, über «offenkundige Absprachen zwischen der BA und dem BStGer in den FIFA- Fällen» (act. 1.5 S. 19 Ziff. Rz. 81) zu fabulieren. Die Beschwerdeführerin ist schliesslich formell nicht legitimiert, für Personen aus anderen Verfahren Strafantrag (hier: wegen Amtsmissbrauchs) zu stellen (vgl. act. 1.5 S. 20 Ziff. 84) oder hierzu Beschwerde zu führen. Auf die insoweit auch unbegrün- deten Vorbringen ist nicht weiter einzugehen.

E. 2.4 Die Beschwerdeführerin behauptet, seitens der Beschuldigten amtsmiss- bräuchliches Verhalten erfahren zu haben. Damit ist sie diesbezüglich als mutmassliche Geschädigte grundsätzlich beschwerdebefugt. Auf die auch frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist im dargestellten Umfang einzutreten.

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E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO), d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsäch- lichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht; der Anfangs- verdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1; 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2). In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens entscheidet sie, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom

13. Juli 2021 E. 2.2.1).

Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; BGE 137 IV 285 E. 2.2). Dabei gilt der Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach ist nur nicht an die Hand zu nehmen oder einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO), wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fäl- len ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.3).

E. 3.2 Es geht vorliegend darum, ob der a.o. Staatsanwalt am 13. Dezember 2022 zurecht die Strafanzeige vom 16. September 2021 nicht an die Hand genom- men hatte und keine Strafuntersuchung eröffnete. Die Strafanzeige vom

16. September 2021 betrifft namentlich Amtsmissbrauch durch Nichtanhand- nahme der ersten Strafanzeige der Beschwerdeführerinnen vom 17. August 2020, welche primär gegen Angestellte des BAZL gerichtet war. Die Strafan- zeige vom 17. August 2020 hatte die BA am 4. November 2020 nicht an die Hand genommen, was die Beschwerdekammer mit Beschluss BB.2020.280 vom 11. August 2021 schützte.

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Der Vorwurf lautet, Mitglieder des Bundesstrafgerichts hätten im Beschwer- deverfahren BB.2020.280 Amtsmissbrauch begangen. Amtsmissbrauch wird in der Strafanzeige vom 16. September 2021 zudem den Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichts vorgeworfen, die die Ablehnung eines Aus- standsgesuchs mit Urteil 2 vom […] August 2021 schützten (vgl. obige litera C). Bezüglich der Angestellten der BA hatte der a.o. Staatsanwalt die Straf- anzeige vom 16. September 2021 bereits am 1. März 2022 nicht an die Hand genommen. Diese Nichtanhandnahme wurde nicht angefochten.

E. 3.3 Der Beschwerdeentscheid BB.2020.280 vom 11. August 2021 erging zur Nichtanhandnahme der BA vom 4. November 2020 und betrifft die Strafan- zeige vom 17. August 2020.

E. 3.3.1 Im Beschluss wird zunächst in E. 2.1 die Rechtslage bezüglich Eröffnung einer Strafuntersuchung korrekt dargestellt. Danach werden in E. 2.2.1 auf rund einer Seite die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zusammenge- fasst, die in der Hauptsache betreffen:

• das Verhältnis zwischen Stiftung I. und BAZL, wobei das Amt gemäss Strafanzeige nicht mit gleichen Ellen messe und die Stiftung I. dadurch begünstige, dass sie die Anzahl der Bewegungen des Helikopters der Beschwerdeführerin 2 in Z. begrenze;

• der Direktor des BAZL stehe der Stiftung I. zur Verfügung, um Projekte im Zusammenhang mit ihrem Flugbetrieb zu erleichtern und Probleme mit den Mitarbeitern des BAZL im Rahmen ihrer Aufsichtsaufgaben zu vermeiden;

• das BAZL habe demgegenüber die Sitzungsvorschläge (runder Tisch) der damaligen Beschwerdeführerinnen wiederholt abgelehnt und habe Verfahren nur noch mit «Gewalt» gegen sie durchsetzen wollen;

• die Beziehungen des BAZL zur Stiftung I. würden die Überwachungs- und Sanktionspolitik des BAZL zum Vorteil bestimmter Unternehmen und zum Nachteil anderer auf demselben Markt tätiger Unternehmen beeinflussen;

• die zuständige Mitarbeiterin des BAZL habe jeden Versuch unternom- men, um das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2019 auf ihre eigene Weise und gegen die Interessen der Beschwerdefüh- rerinnen auszulegen. Dabei habe sie sich angegriffen gefühlt und mit dem Gefühl, dass «ihr» Dossier in Stocken geraten sei, habe sie gegen †D. ein Verwaltungsstrafverfahren eröffnet und ihm seine wahrschein- liche Verurteilung angekündigt. Nachdem er ihren Ausstand verlangt habe, hätten andere Sektionen des BAZL die Angriffe gegen die Be- schwerdeführerinnen übernommen.

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Die Erwägung 2.2.1 enthält auch eine Kurzdarstellung der einzelnen Verfah- rensschritte (vgl. obige litera A–C) und dass die damaligen Beschwerdefüh- rerinnen sie als Angriffe wahrnehmen. Sodann wird in Erwägung E. 2.2.2 die Rechtslage bezüglich Art. 312 StGB (Amtsmissbrauch) korrekt wiedergege- ben.

E. 3.3.2 Der Spruchkörper erwägt in E. 2.2.3, dass ein erstinstanzlicher Verwaltungs- akt keinen hoheitlichen Zwang darstelle, wenn er die Rechtsposition des Be- troffenen nur vorläufig ändert, da der betroffenen Person die Rechtsmittel nach den jeweils anwendbaren Verfahrensgesetzen zur Verfügung stünden. Der Spruchkörper prüft und verwirft einen hoheitlichen Zwang auch in Be- trachtung der Gesamtsituation. Damit fehle eine wesentliche Voraussetzung der Strafbarkeit nach Art. 312 StGB (Amtsmissbrauch).

E. 3.3.3 Der Spruchkörper prüft sodann in den E. 2.2.4 bis 2.2.8 trotzdem die einzel- nen von den Beschwerdeführerinnen gerügten Handlungen des BAZL. Der Spruchkörper geht in E. 2.2.4 näher auf die Gespräche des BAZL mit den Akteuren der Zivilluftfahrt ein und erwähnt insbesondere die 11 Treffen zwischen BAZL und Stiftung I.. «Dass solche Treffen per se unrechtmässig sein sollen, wird von den Beschwerdeführerinnen zu Recht nicht behauptet.» Der Spruchkörper setzt sich sodann auseinander mit den Aussagen des Amtsdirektors in der Korrespondenz mit den damaligen Beschwerdeführe- rinnen, die einen runden Tisch verlangten: Der Direktor habe Mediations- bzw. Einigungsgespräche in der Sache Heliport Z. nicht ausgeschlossen, diese jedoch gestützt auf die Erfahrungen in den letzten zwei Jahren als nicht erfolgsversprechend eingestuft und aus diesem Grund darauf verzichtet. Der Direktor habe darauf hingewiesen, dass das BAZL in dieser Angelegenheit mangels Raum für Vergleichsverhandlungen lediglich Verfügungen erlassen werde. Der Spruchkörper würdigt dies als gesetzmässig und erkennt keinen Amtsmissbrauch. Von «Gewalt» könne entgegen der Behauptung der Be- schwerdeführerinnen ebenfalls keine Rede sein. Daran würden auch die ein- gereichten E-Mails des BAZL (erlangt über den Datenschutz- und Öffentlich- keitsberater des BAZL) betreffend die Treffen mit der Stiftung I. nichts än- dern. Der Spruchkörper erwähnt in E.2.2.5, dass die Beschwerdeführerinnen vom BAZL die gewünschte Akteneinsicht erhielten, soweit die entsprechenden Unterlagen existierten und beigebracht werden konnten. Der Spruchkörper verneint in E. 2.2.6 zudem einen Racheakt und damit Amtsmissbrauch des BAZL im Zusammenhang mit den eingeleiteten Ver- waltungsstraf- resp. Abklärungsverfahren. Es sei unbestritten, dass der Aus- löser des Verwaltungsstrafverfahrens vorliege – nämlich, dass auf dem

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Heliport Z. Arbeiten zum Bau der HEMS-Basis stattgefunden haben, ohne dass hierfür die benötigte Plangenehmigung vorgelegen hatte. Das heisse nicht, dass der Vorwurf auch berechtigt sein müsse. Es gebe auch Anlass – nämlich Aussagen von Dritten – zu den Fragen an den Flugplatzleiter zur Benutzung der gesperrten Flächen. Aus diesen Gründen erkannte der Spruchkörper kein missbräuchliches Verhalten des BAZL. Der Spruchkörper weist in E. 2.2.7 darauf hin, dass die Ausstandsgesuche nicht Gegenstand seines Verfahrens seien; und in E. 2.2.8, dass der Absturz des Flugzeugs R. im Jahr 2018 nichts mit seinem Verfahren zu tun habe. Er führt in E. 2.2.9 zusammenfassend aus, dass weder in den einzelnen Hand- lungen noch in einer Gesamtsicht eine «Vernichtungsstrategie» oder amts- missbräuchliches Verhalten seitens des BAZL zu erkennen seien. Der Vor- wurf des Amtsmissbrauchs sei unbegründet, weshalb die Beschwerdegeg- nerin die Nichtanhandnahme habe verfügen dürfen.

E. 3.4 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zu- zufügen, des Amtsmissbrauchs schuldig. Amtsmissbrauch ist der zweckent- fremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das In- teresse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anver- trauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Inte- resse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Macht- entfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b). Nicht nur der einen amtlichen Zweck verfolgende übermässige Zwang im weiteren Sinne stellt sich objektiv als zweckentfremdeter Einsatz staatlicher Macht dar, sondern ebenso der ohne ein solches Ziel erfolgende sinn- und zwecklose Zwang durch Missbrauch der amtlichen Machtstellung (BGE 127 IV 209 E. 1b). Mit anderen Worten genügt es, wenn der Beamte zwar legitime Ziele verfolgt, aber zur Erreichung derselben in unverhältnismässiger Weise Gewalt anwendet (BGE 127 IV 209 E. 1 a/aa; 113 IV 29 E. 1; 104 IV 22 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_518/2021 vom 8. Juni 2022 E. 1.1; 6B_1222/2020 vom 27. April 2021 E. 1.1; 6B_433/2020 vom 24. August 2020 E. 1.2.1). Amtsmissbrauch liegt damit etwa vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig war, hierbei das erlaubte Mass an Zwang je- doch überschritten wurde (Urteile des Bundesgerichts 6B_521/2021 vom 20. August 2021 E. 1.1.2; 6B_1212/2018 vom 5. Juli 2019 E. 2.3; 6B_391/2013 vom 27. Juni 2013 E. 1.3; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_101/2022 vom 30. Januar 2023 E. 1.3.1, zur Publikation bestimmt).

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E. 3.5 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind in obiger Erwägung lit. H dar- gestellt. Zu prüfen ist vorliegend, ob die Strafanzeige vom 16. September 2021 einen hinreichenden Tatverdacht gegen die angezeigten Richter, na- mentlich des Spruchkörpers BB.2020.280, schildert. Es geht vorliegend also nicht mehr direkt um die Strafanzeige vom 17. August 2020 und den dort geschilderten Tatverdacht gegen Angestellte des BAZL und UVEK. Die vor- liegende Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des a.o. Staatsanwal- tes vom 13. Dezember 2022 dient auch nicht der inhaltlichen Überprüfung des rechtskräftigen Beschlusses BB.2020.280. Verfahrensgegenstand ist vielmehr einzig, ob sich aus dem Beschluss ein hinreichender Tatverdacht auf Amtsmissbrauch ergibt. Der Beschluss BB.2020.280 stützt sich auf das massgebliche Recht und wendet es auf den Sachverhalt der Beschwerde an. Der Spruchkörper prüfte und entschied die ihm vorgelegten Fragen, ohne darüber hinauszugehen. Seine Begründung setzt sich mit den Vorbringen der damaligen Beschwer- deführerinnen auseinander (E. 2.2.3–2.2.8 sowie die litera des Sachverhalts) und würdigt sie auch in einer Gesamtsicht (E. 2.2.9). Dabei ist jedoch nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1). Dies ist geschehen. Der Beschluss BB.2020.280 fügt sich ein in den Rahmen der Rechtspre- chung des Bundesgerichts und der Praxis des Bundesstrafgerichts, wie sie zu zahlreichen anderen Nichtanhandnahmen von Strafanzeigen durch die BA ergehen. Der Beschluss ist weder offensichtlich falsch noch irgendwie aussergewöhnlich oder bemerkenswert. Auch wenn die Beschwerdeführerin die Beurteilungen des Spruchkörpers nicht teilt (und auch nicht teilen muss), so ist der Beschluss dennoch rechtmässig. Bei sachlicher Betrachtung fehlt ein Tatverdacht. Damit scheidet eine Strafbarkeit nach Art. 312 StGB (Amts- missbrauch) offensichtlich aus. Es kann somit offenbleiben, ob überhaupt der vom Tatbestand verlangte Einsatz von Machtmitteln vorliegt (dazu Erwä- gung 4.2 unten). Auch hinsichtlich des Bundesverwaltungsgerichts fehlt jeg- liche Strafbarkeit und zwar schon, da dessen Urteil 2 vom […] August 2021 nicht letztinstanzlich war und von der Beschwerdeführerin hätte angefochten werden können.

E. 3.6 Somit hat der a.o. Staatsanwalt am 13. Dezember 2022 zurecht die Strafan- zeige vom 16. September 2021 nicht an die Hand genommen.

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E. 4.1 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin wünscht ausdrücklich und mehrfach, dass sich das Gericht zu ihren Argumenten einlässlich äussert. Im Folgenden wird daher auf zwei Punkte näher eingegangen, auch wenn es sie für den vorliegenden Beschluss nicht als wesentlich oder ausschlagge- bend erachtet (vgl. vorstehende Erwägung 3.5). Ansonsten ist daran zu er- innern, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen ent- scheidet (BGE 136 I 274 E. 1.3 S. 276; 140 IV 74 E. 1.3.1).

E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der a.o. Staatsanwalt habe in seiner Nichtanhandnahme vom 13. Dezember 2022 ihre Fragen nicht beantwortet. Das Schweigen zeige, dass er keine Gegenargumente gegen die Tatsache habe, dass die endgültigen Entscheidungen des Bundesstrafgerichts souve- rän seien und damit Gegenstand von illegalen Handlungen sein könnten, die durch einen Amtsmissbrauch sanktioniert werden könnten. Richter unterlä- gen wie alle anderen Bürger unter anderem Art. 312 StGB (Amtsmiss- brauch). Nur die Strafjustiz könne Straftaten verfolgen und verurteilen und nicht die Aufsichts- oder Wahlbehörden.

E. 4.2.2 Gemäss der Literatur sind Fälle der vorsätzlichen Rechtsbeugung in Form der Entscheidung einer Rechtssache durch einen Amtsträger zum Nachteil einer Partei unter Missachtung des Rechts gegebenenfalls als Amtsmiss- brauch zu qualifizieren (vgl. HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 312 StGB N. 17). Das Bundesgericht hat sich dazu, soweit ersichtlich, noch nicht (abschliessend) geäussert (vgl. Urteil 1C_453/2015 vom 23. Ok- tober 2015 E. 3.2.2; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_57/2018 vom 19. November 2018 E. 3).

E. 4.2.3 Die Beschwerdeführerin stützt sich auf den Ausdruck «Amtsmissbrauch», um ihre weite Auslegung des Tatbestands von Art. 312 StGB zu begründen. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass der Straftatbestand angesichts der sehr unbestimmt umschriebenen Tathandlung insofern einschränkend auszulegen ist, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1b S. 213). Unrichtiges hoheitliches («souveränes») Handeln allein würde nach dieser Rechtsprechung nicht genügen. Amtsmissbrauch ist beispielsweise gege- ben, wenn eine unnötige Kränkung oder psychische Destabilisierung oder eine körperliche Misshandlung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_101/2022 vom 30. Januar 2023 E. 1.3.3, zur Publikation bestimmt). Bei

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gerichtlichen Entscheiden ist an Haftanordnungen der Zwangsmassnahmen- gerichte zu denken, wobei eine Aufhebung durch eine höhere Instanz noch keine Widerrechtlichkeit belegt. Denn in Bereichen, in denen den staatlichen Behörden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein qualifizierter Ermessensspiel- raum zusteht, kann es zu unterschiedlichen Einschätzungen kommen, ohne dass eine Rechtsbeugung oder -verletzung vorläge (BGE 129 I 139 E. 4.1.2). Anders als die Exekutivbehörden und die Zwangsmassnahmengerichte üben Gerichte in der Regel keinen direkten Zwang gegenüber Privaten aus. So entschied der Spruchkörper im Fall BB.2020.280 – rechtmässig – über den Bestand der Nichtanhandnahmeverfügung des a.o. Staatsanwaltes. Dass keine Kompetenzüberschreitung vorliegt und die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine Zwangsmassnahme oder Gewaltanwendung voraus- setzt, lässt vorliegend von vornherein eine Strafbarkeit nach Art. 312 StGB scheitern. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin scheiterte überdies daran, dass Beschlüsse des Bundesstrafgerichts zufolge Art. 79 BGG – die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt – dann eben gerade nicht endgültig («souve- rän») sind.

E. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert in einem weiteren Punkt die Verfahrensfüh- rung der Gerichte. In der Strafanzeige vom 16. September 2021 wird be- hauptet, das Bundesstrafgericht habe die rechtswidrigen Handlungen der BA absichtlich vertuscht. Dafür habe es die Beschwerdeverfahren BV.2021.1, BV.2021.6 und BB.2020.280 nicht vereinigt, sondern getrennt geführt. Dies hätte nämlich gemäss Strafanzeige die Absprachen zwischen BAZL und Stif- tung I., die informellen Treffen und die Vernichtungsstrategie aufgedeckt. Dass trotz ausreichender Argumente für eine Zusammenlegung keine solche erfolgt sei, zeige, dass das Gericht die Frage der Vereinigung der Verfahren ignoriert habe, um die Verfahren nach eigenem Gutdünken organisieren zu können, mit dem Ziel, die völlige Untätigkeit des UVEK und die damit ver- bundene Verschleierung der rechtswidrigen Machenschaften des BAZL übersehen und so die ganze Angelegenheit leichter begraben zu können. Bundesstrafgericht und Bundesverwaltungsgericht hätten sich dazu offen- sichtlich koordiniert. Die Absprachen in genau gleicher Weise zu ignorieren, ohne sich dazu abgesprochen zu haben, sei unwahrscheinlich. Richter hät- ten im vorliegenden Fall Verfahren und Entscheide unter Verletzung der ele- mentarsten Amtspflichten wissentlich manipuliert und arrangiert, um der An- zeigeerstatterin einen Nachteil zuzufügen.

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E. 4.3.2 Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im We- sentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betref- fen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_583/2021 und 6B_584/2021 vom 2. November 2022 E. 1). Das Beschwerdeverfahren BV.2021.1 der C. AG hatte als Gegenstand den Ausstand in einem Verwaltungsstrafverfahren des BAZL (also nach VStrR), wobei am 1. Februar 2021 auf die verspätete Beschwerde nicht eingetreten wurde. Das Beschwerdeverfahren BV.2021.6 von †D. hatte ebenfalls den Ausstand in einem Verwaltungsstrafverfahren des BAZL als Verfahrensge- genstand, wobei die Beschwerde am 24. August 2021 abgewiesen wurde. Das Beschwerdeverfahren BB.2020.280 der Heliport Z. und der C. AG nach der StPO betraf eine Nichtanhandnahmeverfügung der BA, die der Spruch- körper der Beschwerdekammer am 11. August 2021 abwies, soweit er da- rauf eintrat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung standen einer Vereinigung der Beschwerdeverfahren die unterschiedlichen Parteien, Ge- setzesgrundlagen und Rechtsfragen (Ausstand vs. Nichtanhandnahme) ent- gegen. Die getrennte Erledigung drängte sich bezüglich dem Verfahren BV.2021.1 zudem auf, da es viel schneller erledigt werden konnte (Nichtein- treten). Die getrennte Verfahrensführung stützte sich auf sachliche Gründe und der Spruchkörper des Beschwerdeverfahrens BB.2020.280 nahm unbe- schadet dessen eine Gesamtbeurteilung vor (vgl. obige Erwägung 3.5).

E. 4.4 Die Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet.

E. 5 Insgesamt ist das Ausstandsgesuch gegen O., K. und P. gegenstandslos und entsprechend vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (also zu strei- chen). Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen des a.o. Staatsanwalts des Bundes B. vom 13. Dezember 2022 ist offensichtlich un- begründet und abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- (act. 4).

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Dispositiv
  1. Das Gesuch um Ausstand der Richter der Beschwerdekammer O., K. und P. wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kosten- vorschuss.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 9. August 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Renz, Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch den a.o. Staatsanwalt des Bundes, B., Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 56 StPO) Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2022.150

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Sachverhalt:

A. Die A. AG betrieb ein Helikopterflugfeld in Z. Der private Heliport war seit 1980 in Betrieb. […] Die C. AG betrieb unter anderem auf dem Heliport Z. eine Basis für sog. HEMS-Einsätze (Helicopter Emergency Medical Service). †D. war von 1981 bis 2019 Flugplatzleiter des Heliports Z. sowie Aktionär und Verwaltungsratspräsident der A. AG wie auch Eigentümer und Miteigen- tümer der Grundstücke, auf denen sich der Heliport Z. befand. †D. verstarb im Sommer 2022.

Am 5. September 2016 reichte die A. AG beim Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL ein Gesuch namentlich für den Neubau eines Hangars mit Flugbe- triebsmaterialhalle und die Änderung des Betriebsreglements ein. Mit dem neuen Betriebsreglement sollten insbesondere die bislang unklar formulier- ten Betriebszeiten eindeutig festgelegt werden. Am 23. Juni 2017 erteilte das BAZL die nachgesuchte Plangenehmigung unter Auflagen und bewilligte das eingereichte Betriebsreglement mit verschiedenen Änderungen bzw. Ein- schränkungen betreffend der Betriebszeiten. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen eingereichte Beschwerde der A. AG mit Urteil 1 vom […] Juni 2019 teilweise gut und wies die Angelegenheit an das BAZL zurück. Das Amt hatte es unterlassen, den Sachverhalt zur wirtschaftlichen Zumut- barkeit von eingeschränkten Flugbetriebszeiten am Heliport Z. vollständig abzuklären und eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Im Jahr 2018 wurden am Heliport Z. unter der Flugplatzleitung von †D. nicht genehmigte Bauarbeiten durchgeführt und eine Helikopter-Plattform errich- tet. Am 14. November 2018 reichte die A. AG nachträglich beim BAZL ein Plangenehmigungsgesuch ein. Das BAZL liess die Helikopter-Plattform aus Sicherheitsgründen am 17. Dezember 2018 durch die lokalen Behörden sperren.

Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 vereinigte das BAZL das Abklärungs- verfahren zur strittigen Änderung des Betriebsreglements mit dem hängigen Verfahren zum Bau der Helikopter-Plattform und der daraus resultierenden Neustationierung eines Rettungsbetriebs. Es bestehe ein sachlicher Zusam- menhang zwischen dem neuen Rettungsbetrieb und dem zu überprüfenden Betriebsreglement.

B. Wegen der im Jahr 2018 ohne Genehmigung errichteten Helikopter-Platt- form eröffnete das BAZL am 27. Mai 2020 ein Verwaltungsstrafverfahren ge- gen †D. (Nr. 53-8/5). Ein weiteres Verwaltungsstrafverfahren eröffnete das Amt gegen die C. AG wegen der Nutzung der HEMS-Station von Dezember

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2019 bis Januar 2020, welche das BAZL untersagt hatte (Nr. 51- 1/4/208/1/3).

C. Die A. AG und †D. stellten am 5. Juni 2020 ein Ausstandsbegehren gegen die Sachbearbeiterin im Verwaltungsverfahren (E.). Das UVEK lehnte das Ausstandsbegehren am 14. August 2020 ab. Die dagegen erhobene Be- schwerde lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil 2 vom […] August 2021 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 16. September 2020 verlangte die C. AG in dem vom BAZL gegen sie eröffneten Verwaltungsstrafverfahren den Ausstand des Direktors (E.) sowie des stellvertretenden Direktors des BAZL. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK wies mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 das Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BV.2021.1 vom 1. Februar 2021 wegen Verspätung nicht ein.

†D. stellte am 22. September 2020 in dem gegen ihn eröffneten Verwal- tungsstrafverfahren ein Ausstandsgesuch gegen den Abteilungsleiter des BAZL (G.). Der stellvertretende Direktor des BAZL (H.) lehnte das Aus- standsgesuch gegen G. mit Verfügung vom 14. Januar 2021 ab. Die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die dagegen erhobene Be- schwerde mit Beschluss BV.2021.6 vom 24. August 2021 ab.

D. Am 17. August 2020 reichten die A. AG und die C. AG bei der Bundesan- waltschaft (nachfolgend «BA») Strafanzeige und Strafantrag ein gegen den Generalsekretär des UVEK sowie fünf Personen des BAZL – den Direktor (E.), den stellvertretenden Direktor (H.), einen Abteilungsleiter (G.) sowie die Untersuchungsbeamtin (E.). Angezeigt waren Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) und Bestechung («Art. 322ter ff. StGB»). Die Anzeigeerstatterinnen führten aus, Hintergrund seien Meinungsverschiedenheiten zum Heliport Z., namentlich zu seinen Be- triebszeiten und zur Basis der C. AG, die eskaliert seien. Das BAZL habe eine willkürliche und böse Vernichtungsstrategie gegen die Anzeigeerstatte- rinnen geführt und die Stiftung I. begünstigt. Das Amt habe das Urteil 1 des Bundesverwaltungsgerichts vom […] Juni 2019 nicht akzeptiert, sondern es gegen die Interessen des Heliports Z. auf seine Weise auszulegen versucht. Das BAZL sei als Endergebnis eines Verfahrens vor der Schlichtungsbe- hörde Bern-Mittelland zur Zahlung einer Landegebühr verurteilt worden und habe danach begonnen, die A. AG zu mobben.

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Die BA nahm die Strafanzeige vom 17. August 2020 mit Verfügung vom

4. November 2020 nicht an die Hand (Verfahren SV.20.0993). Sie führte zum Hauptpunkt des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) aus: Die Anzeigeerstat- terinnen hätten bei der Verwaltungstätigkeit ihrer Aufsichts- und Bewilli- gungsbehörde BAZL die wesentlichen Verfahrensrechte wahrnehmen und Verfügungen anfechten können. Auch wenn sie diese als fragwürdig oder unrechtmässig empfänden, so gebe es vor diesem Hintergrund keinen Raum für ein Strafverfahren.

Konkret fehle es damit gemäss BA hinsichtlich des Plangenehmigungsver- fahrens am Tatbestandselement der unrechtmässigen Zwangs- und Macht- ausübung. Vorläufig nachteilige Verwaltungsakte seien einer unabhängigen richterlichen Überprüfung zugänglich. Da am Heliport Z. eine HEMS-Basis ohne Bewilligung aufgebaut und betrieben worden sei, habe das BAZL ein nachträgliches Plangenehmigungsgesuch verlangt. Plangenehmigungsver- fahren, ob separat geführt oder vereinigt, seien die Regel bei baulichen Massnahmen auf Flugplätzen oder bei Änderungen im Betrieb, da die zuläs- sige Nutzung zu prüfen sei. Das BAZL habe wegen des unbewilligten Baus und Betriebs der HEMS-Basis Verwaltungsstrafverfahren gegen †D. und die C. AG eröffnet. Dies sei nicht amtsmissbräuchlich, sondern beruhe auf hin- reichenden gesetzlichen Grundlagen. In beiden Fällen sage die Eröffnung noch nichts über die tatsächliche Strafbarkeit aus. Sodann sei auch die Be- handlung der Beschwerden Dritter im Zusammenhang mit dem Flugplatz Z.

– betreffend Lärm, Nichteinhalten von An- und Abflugrouten, mutmasslich unzulässige Tiefflüge sowie weitere Fragen um den Flugbetrieb – eine rein verwaltungsrechtliche Angelegenheit und auf dem Verwaltungsweg zu be- handeln. Schliesslich stelle das Nichtbezahlen einer Forderung durch das BAZL aus dem Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland keinen Amtsmissbrauch dar.

E. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts lehnte die gegen die Nichtanhandnahme der BA vom 4. November 2020 erhobene Beschwerde mit Beschluss BB.2020.280 vom 11. August 2021 ab. Sie begründete dies im Kern damit, dass gegen erstinstanzliche Verwaltungsakte der Rechtsmit- telweg offenstehe. Es sei nicht Zweck des Gesetzes, in fast allen Fällen die- sen verwaltungsrechtlichen Schutz durch einen strafrechtlichen zu überla- gern (Verweis auf das Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.35 vom

10. November 2015 E. 2.3.2). Das teilweise zugunsten der Beschwerdefüh- rerinnen ausgefallene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 1 vom […] Juni 2019 zeige, dass sie den verwaltungsrechtlichen Rechtsweg begehen konn- ten. Die Beschwerdeführerinnen hätten auch die Möglichkeit von Ausstands- begehren benutzt. Mangels hoheitlichen Zwangs sei daher der Vorwurf des

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Amtsmissbrauchs unbegründet (E. 2.2.3). Der Beschluss prüfte sodann Ver- fahrensschritte des BAZL und Vorbringen der Beschwerdeführerinnen im Einzelnen über 3 ½ Seiten (E. 2.2.4–2.3.3). Es lägen keine Anhaltspunkte für strafbare Handlungen vor. Entgegen der Behauptung der Beschwerde- führerinnen sei eine unvollständige, unrichtige oder gesetzeswidrige Fest- stellung des Sachverhalts durch das BAZL nicht ersichtlich. Am Beschluss wirkten die Bundesstrafrichter J., K. und L. mit.

F. Am 16. September 2021 reichten die A. AG sowie †D. bei der Aufsichtsbe- hörde über die Bundesanwaltschaft Strafanzeige und Strafantrag wegen Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) ein gegen M. (leitender Staatsanwalt des Bundes), N. (für die Nichtanhandnahme vom 4. November 2020 verantwort- licher Staatsanwalt) sowie gegen die Bundesstrafrichter J. und L. und «an- dere noch zu bestimmende Richter beim Bundesstraf- und Bundesverwal- tungsgericht» (act. 1.5). Die BA, das Generalsekretariat UVEK, das Bundes- strafgericht, das Bundesverwaltungsgericht – sie alle hätten den gleichen modus operandi benutzt, um den Fall zu begraben. Die Anzeigeerstatterin- nen hätten unerlaubte Absprachen zwischen dem BAZL und der Stiftung I. detailliert dargelegt und insbesondere auf die illegalen informellen Treffen zwischen dem Direktor des BAZL und der Stiftung I. hingewiesen. Sie hätten sich und Zeugen zur Anhörung angeboten, um die Absprachen noch umfas- sender belegen zu können.

Die Anzeigeerstatter führten weiter aus, die Beschuldigten aus BAZL und UVEK seien während des gesamten Beschwerdeverfahrens vor dem Bun- desstrafgericht nicht in der Lage gewesen, Argumente gegen die zahlreichen strafrechtlichen Vorwürfe vorzubringen. Alle Instanzen hätten dieses auf- schlussreiche Schweigen völlig ignoriert, nur um den Fall begraben zu kön- nen und die Vernichtungsstrategie des BAZL nicht untersuchen zu müssen. Es seien nur Aspekte zur Entlastung untersucht worden. Die Instanzen hät- ten sich dabei wissentlich auf unvollständige Fakten gestützt, da sie die be- antragten Anhörungen und Beweise ablehnten. So hätten die Instanzen sich dieses brennenden Dossiers entledigen und alle betroffenen Personen vor einer strafrechtlichen Verfolgung schützen können. Dies stelle einen klaren Verstoss gegen ihre gesetzlichen Verpflichtungen und die Rechtsprechung dar.

Die Anzeigeerstatter führten schliesslich in der Strafanzeige vom 16. Sep- tember 2021 aus, das Bundesstrafgericht habe die rechtswidrigen Handlun- gen der BA absichtlich vertuscht. Dafür habe es die Beschwerdeverfahren BV.2021.1, BV.2021.6 und BB.2020.280 nicht vereinigt, sondern getrennt geführt. Dies hätte nämlich gemäss Strafanzeige die Absprachen zwischen

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BAZL und Stiftung I., die informellen Treffen und die Vernichtungsstrategie aufgedeckt. Dass trotz ausreichender Argumente für eine Zusammenlegung keine solche erfolgt sei, zeige, dass das Gericht die Frage der Vereinigung der Verfahren bewusst ignoriert habe, um die Verfahren nach eigenem Gut- dünken organisieren zu können, mit dem Ziel, die völlige Untätigkeit des UVEK und die damit verbundene Verschleierung der rechtswidrigen Ma- chenschaften des BAZL übersehen und so die ganze Angelegenheit leichter begraben zu können. Bundesstrafgericht und Bundesverwaltungsgericht hätten sich dazu offensichtlich koordiniert. Die Absprachen des BAZL in ge- nau gleicher Weise zu ignorieren, ohne sich dazu abgesprochen zu haben, sei unwahrscheinlich. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei denn auch am […] August 2021, der Beschluss des Bundesstrafgerichts am

11. August 2021 ergangen. Sie seien auch nicht auf das jeweils andere Ver- fahren eingegangen und hätten nicht dessen Ausgang abgewartet. Es sei sehr wahrscheinlich, dass sie sich zur Vermeidung widersprüchlicher Ent- scheide abgesprochen hätten.

G. Die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft ermächtigte am 30. Sep- tember 2021 B. als ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes mit der Prü- fung der Strafanzeige. Der a.o. Staatsanwalt verfügte am 1. März 2022, die Strafanzeigen gegen die Mitglieder der Bundesanwaltschaft nicht an die Hand zu nehmen.

Die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft informierte den a.o. Staatsanwalt mit E-Mail vom 17. August 2022, dass sich ihre Ermächti- gung auch auf Personen ausserhalb der Bundesanwaltschaft beziehe. Der a.o. Staatsanwalt teilte den Anzeigeerstattern am 29. September 2022 mit, zu den übrigen angezeigten Personen eine Nichtanhandnahme ins Auge zu fassen und erläuterte ihnen kurz die Gründe dafür. Dazu und insbesondere zu Art. 312 StGB führten sie weitere Korrespondenz (Schreiben der Anzei- geerstatter vom 26. Oktober 2022; Antwort des a.o. Staatsanwalts vom

25. November 2022; Schreiben der Anzeigeerstatter vom 29. November 2022).

Der a.o. Staatsanwalt verfügte am 13. Dezember 2022, die Strafanzeige vom 16. September 2021 wegen Amtsmissbrauch und Begünstigung gegen J., L., unbekannte Richter und Richterinnen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sowie gegen unbekannte Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts nicht an die Hand zu nehmen (je separate Ver- fügungen). Der a.o. Staatsanwalt begründete dies insbesondere damit, es sei nicht ersichtlich, dass Gerichtsbeschlüsse in strafbarer Weise oder zu- mindest mangelhaft zustande gekommen seien. Gerichtsentscheide, welche

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formell korrekt erlassen würden, könnten kaum tatbestandsmässig sein, selbst wenn sich der Entscheid materiell als falsch erweisen würde. Abgese- hen davon würde es sich rechtsstaatlich auch nicht rechtfertigen lassen, dass Strafverfolgungsbehörden Gerichtsentscheide zum Anlass für Strafun- tersuchungen nähmen; vielmehr müsste die Aufsicht oder die Wahlbehörde intervenieren.

H. Die A. AG reichte am 22. Dezember 2022 Beschwerde ein gegen die Nicht- anhandnahmeverfügungen des a.o. Staatsanwaltes vom 13. Dezember

2022. Sie beantragt:

O., K. und P. hätten in Ausstand zu treten. Herr Giorgio Bomio-Giovanascini, Herr Daniel Kipfer Fasciati und Herr Felix Ulrich hätten sich zu ihrem möglichen Aus- stand zu entscheiden und, gegebenenfalls, in Ausstand zu treten.

Die Nichtanhandnahmeverfügungen des a.o. Staatsanwalts des Bundes vom

13. Dezember 2022 seien aufzuheben und der a.o. Staatsanwalt des Bundes sei anzuweisen, eine Strafverfolgung zu eröffnen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes.

In der Beschwerde wird ausgeführt, die angezeigten Personen hätten ver- sucht, ihre erste Strafanzeige vom 17. August 2020, gerichtet gegen Ange- stellte des BAZL und UVEK, widerrechtlich zu begraben. Der a.o. Staatsan- walt habe in seiner Nichtanhandnahme ihre Fragen nicht beantwortet. Das Schweigen zeige, dass er keine Gegenargumente gegen die Tatsache habe, dass die endgültigen Entscheidungen des Bundesstrafgerichts souverän seien und damit Gegenstand von illegalen Handlungen sein könnten, die durch einen Amtsmissbrauch sanktioniert werden könnten. Richter unterlä- gen wie alle anderen Bürger unter anderem Art. 312 StGB (Amtsmiss- brauch). Nur die Strafjustiz könne Straftaten verfolgen und verurteilen und nicht die Aufsichts- oder Wahlbehörden. Es gehe nicht um eine nur liederli- che Verrichtung der Arbeit oder Erlass eines falschen, insbesondere partei- ischen Urteils. Richter hätten im vorliegenden Fall Verfahren und Entscheide unter Verletzung der elementarsten Amtspflichten wissentlich manipuliert und arrangiert, um der Anzeigeerstatterin einen Nachteil zuzufügen.

Die Strafanzeige habe einen hinreichenden Tatverdacht geschildert, worauf der a.o. Staatsanwalt aber nicht eingegangen sei, da er dem offensichtlich keine Argumente entgegenzusetzen habe. Er habe nicht begründet, was die zahlreichen Straftatverdachtsmomente in den Ziff. 47 bis 75 der Strafanzeige vom 16. September 2021 und Ziff. 4 der Stellungnahme vom 26. Oktober 2022 entkräfte. Der a.o. Staatsanwalt sei auch nicht darauf eingegangen, dass die Richter und Gerichte offensichtlich koordiniert vorgegangen seien,

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um die Fälle unrechtmässig zu beerdigen. Die Strafanzeige habe keines- wegs spekuliert, warum J. aus dem Amt ausgeschieden sei – sondern Tat- sachen gut detailliert und dokumentiert, die bis zum Beweis des Gegenteils darauf hindeuteten, dass J. ihre Stelle aufgrund der Strafanzeige habe ver- lassen müssen. Es wäre dem a.o. Staatsanwalt ein Leichtes gewesen, sich beim Bundesstrafgericht über die Gründe für ihren plötzlichen Rücktritt zu erkundigen. Vielmehr habe er einfach deklariert, es sei kein Tatverdacht aus- zumachen, statt den auf 11 Seiten mit Fakten und Argumenten belegten Sachverhalt zu analysieren. Dies verletze die Begründungspflicht.

I. Das Gericht zog die Akten der Verfahren BV.2021.1, BV.2021.6 und BB.2020.280 bei. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freund- schaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befan- gen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine General- klausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art 56 lit. a–e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Rich- ter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtspre- chung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei ab- zustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorlie- gen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Vor- eingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 147 I 173 E. 5.1; 143 IV 69 E. 3.2). Bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO ist entscheidendes Kriterium, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als

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offen erscheint (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 S. 429; TPF 2012 37 E. 2.2 S. 39; zum Ganzen BGE 148 IV 137 E. 2.2).

1.2 Die Gesuchstellerin verlangt, die Bundesstrafrichter O., K. und P. hätten in Ausstand zu treten (act. 1 S. 2, 3 f.). Die Strafanzeige vom 16. September 2021 betreffe mehrere Richter der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts. Diese Gerichtspersonen hätten ein persönliches Interesse an dieser Angelegenheit und seien daher gemäss Art. 56 lit. a StPO verpflichtet, in den Ausstand zu treten. Die genannten drei Bundesstrafrichter sind nicht Teil des vorliegenden Spruchkörpers. Das Ausstandsgesuch erweist sich insoweit als gegen- standslos.

1.3

1.3.1 Ohne deren Ausstand zu beantragen, legt die Beschwerdeführerin weiter dar (act. 1 S. 2, 3 f.), die Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich hätten sich zu ihrem möglichen Ausstand zu entscheiden und, gegebenenfalls, in Ausstand zu treten. Bei persönlichem Interesse an einem der beiden Fälle müssten sie nach Art. 56 lit. a StPO in den Ausstand treten. Es stelle sich auch die Frage eines Freundschaftsver- hältnisses namentlich von Giorgio Bomio-Giovanascini und Daniel Kipfer Fasciati zu den ehemaligen Bundesstrafrichtern J. und L., da sie seit sehr vielen Jahren mit diesen im Mikrokosmos des Gerichts verkehrt hätten. Giorgio Bomio-Giovanascini, Daniel Kipfer und Felix Ulrich würden zwangs- läufig enge Beziehungen zu ihren derzeitigen Arbeitskollegen O., K. und P. unterhalten. Diese Umstände liessen berechtigterweise eine voreingenom- mene Tätigkeit dieser Richter befürchten. Die Beschwerdeführerin könne sich indes nicht in ihre Lage versetzen und auch nicht wissen, welche freund- schaftlichen Beziehungen zwischen Giorgio Bomio-Giovanascini, Daniel Kip- fer und Felix Ulrich und den von der Strafanzeige betroffenen Richtern be- stünden. Es obliege daher Giorgio Bomio-Giovanascini, Daniel Kipfer und Felix Ulrich, diese Ausstandsfrage zu beantworten und gegebenenfalls in den Ausstand zu treten, indem sie ihren Ausstandsgrund nach Art. 57 StPO mitteilten. 1.3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründet die blosse Kolle- gialität zwischen den Mitgliedern eines Gerichts keine Ausstandspflicht. In diesem Sinne verneinte das Bundesgericht eine Ausstandspflicht für Bun- desrichterinnen und Bundesrichter in einer Angelegenheit, in der (einer) der Beschwerdeführer vor Bundesgericht ein ehemaliger nebenamtlicher Bun- desrichter gewesen war (vgl. BGE 141 I 78 E. 3.3 S. 82). Gleiches erwog es für eine Konstellation, in der der Rechtsvertreter, der eine Partei vor dem

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Verwaltungsgericht vertrat, zugleich nebenamtlicher Richter am selben Ge- richt war. Der blosse Umstand, dass ein Parteivertreter in Drittverfahren am (selben) Gericht ein Ersatzrichteramt bekleidet, stellt im Grundsatz die Un- befangenheit der Gerichtsmitglieder nicht in Frage (vgl. BGE 139 I 121 E. 5 S. 125 ff.). Als unbefangen erschien auch die Richterin in einem Prozess, in dem ein Mitglied der Rechtsmittelinstanz als Parteivertreter auftrat. Die Be- ziehung einer unterinstanzlichen Richterin zu einem Anwalt, der gleichzeitig Mitglied einer Rechtsmittelinstanz ist, geht im Allgemeinen nicht wesentlich über die Kollegialität unter Mitgliedern desselben Gerichts hinaus (vgl. BGE 133 I 1 E. 6.6 S. 9; zum Ganzen BGE 147 I 173 E. 5.2.1). 1.3.3 Die Beschwerdeführerin hat nicht den Ausstand des vorliegenden Spruch- körpers beantragt. Ausstandsgründe wurden vorliegend weder nach Art. 57 StPO mitgeteilt noch sind solche ersichtlich. Die blosse Kollegialität zwischen den Mitgliedern eines Gerichts oder zu ehemaligen Mitgliedern begründet nach der in obiger Erwägung 1.3.2 dargestellten bundesgerichtlichen Recht- sprechung keine Ausstandspflicht. Die Beschwerdeführerin behauptet in Bezug auf Giorgio Bomio-Giovana- scini, Daniel Kipfer und Felix Ulrich auch nicht, sie seien von der Strafanzeige gegen Unbekannt mitbetroffen. Insoweit bringt sie auch offensichtlich keinen Ausstandsgrund vor (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_556/2015 vom 7. Juli 2015 E. 2), mit dem sich eine gerichtliche Instanz weiter auseinandersetzen könnte.

2. Es ist damit zu prüfen, inwieweit auf die Beschwerde gegen die Nichtanhand- nahmeverfügung vom 13. Dezember 2022 einzutreten ist.

2.1 Eine Nichtanhandnahmeverfügung können die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzun- gen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauchs des Er- messens, Rechtsverweigerung und Rechtverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachver- halts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).

2.2 Zur Beschwerdeführung berechtigt ist die Partei, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entschei- des hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 und 105 Abs. 2 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklä- gerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am

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Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten un- mittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 1C_395/2018 vom 21. Mai 2019 E. 1.2; 1C_57/2018 vom

19. November 2018 E. 1.2; 6B_1318/2017 vom 9. Februar 2018 E. 7.2.3). Deshalb ist der betroffene Bürger regelmässig geschädigt (Urteil des Bun- desgerichts 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.2; LIEBER, Zürcher Kom- mentar, 3. Aufl., 2020, Art. 115 StPO N. 3; MAZZUCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014, Art. 115 StPO N. 84).

2.3 Die Beschwerdeführerin insinuiert in ihrer Strafanzeige vom 16. September 2021 Bezüge und Parallelen zwischen dem Ausstand des a.o. Bundesan- walts Q. im FIFA-Untersuchungskomplex der BA und der Behandlung seiner Ausstandsbegehren durch die Beschwerdekammer (act. 1.5 S. 19 ff., S. 23 f.). In den Nichtanhandnahmeverfügungen vom 13. Dezember 2022 wird dazu ausgeführt (S. 3), es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschluss bezüglich des Ausstands von Q. in strafbarer Weise zustande gekommen sei. In der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde nimmt die Beschwerdeführerin wiederum auf den Ausstand von Q. Bezug (act. 1 S. 3 Rz. 12, S. 8 Ziff. 40). Der vorliegende Fall hat keinerlei sachlich relevante Bezüge zum FIFA-Untersuchungskomplex der BA: Weder die vorgebrachte Parteizugehörigkeit zweier Zürcher SVP Richter noch Rundumschläge ge- gen die Strafjustiz des Bundes ändern etwas daran und ebenso wenig, über «offenkundige Absprachen zwischen der BA und dem BStGer in den FIFA- Fällen» (act. 1.5 S. 19 Ziff. Rz. 81) zu fabulieren. Die Beschwerdeführerin ist schliesslich formell nicht legitimiert, für Personen aus anderen Verfahren Strafantrag (hier: wegen Amtsmissbrauchs) zu stellen (vgl. act. 1.5 S. 20 Ziff. 84) oder hierzu Beschwerde zu führen. Auf die insoweit auch unbegrün- deten Vorbringen ist nicht weiter einzugehen.

2.4 Die Beschwerdeführerin behauptet, seitens der Beschuldigten amtsmiss- bräuchliches Verhalten erfahren zu haben. Damit ist sie diesbezüglich als mutmassliche Geschädigte grundsätzlich beschwerdebefugt. Auf die auch frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist im dargestellten Umfang einzutreten.

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3.

3.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO), d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsäch- lichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht; der Anfangs- verdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1; 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2). In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens entscheidet sie, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom

13. Juli 2021 E. 2.2.1).

Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; BGE 137 IV 285 E. 2.2). Dabei gilt der Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach ist nur nicht an die Hand zu nehmen oder einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO), wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fäl- len ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.3).

3.2 Es geht vorliegend darum, ob der a.o. Staatsanwalt am 13. Dezember 2022 zurecht die Strafanzeige vom 16. September 2021 nicht an die Hand genom- men hatte und keine Strafuntersuchung eröffnete. Die Strafanzeige vom

16. September 2021 betrifft namentlich Amtsmissbrauch durch Nichtanhand- nahme der ersten Strafanzeige der Beschwerdeführerinnen vom 17. August 2020, welche primär gegen Angestellte des BAZL gerichtet war. Die Strafan- zeige vom 17. August 2020 hatte die BA am 4. November 2020 nicht an die Hand genommen, was die Beschwerdekammer mit Beschluss BB.2020.280 vom 11. August 2021 schützte.

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Der Vorwurf lautet, Mitglieder des Bundesstrafgerichts hätten im Beschwer- deverfahren BB.2020.280 Amtsmissbrauch begangen. Amtsmissbrauch wird in der Strafanzeige vom 16. September 2021 zudem den Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichts vorgeworfen, die die Ablehnung eines Aus- standsgesuchs mit Urteil 2 vom […] August 2021 schützten (vgl. obige litera C). Bezüglich der Angestellten der BA hatte der a.o. Staatsanwalt die Straf- anzeige vom 16. September 2021 bereits am 1. März 2022 nicht an die Hand genommen. Diese Nichtanhandnahme wurde nicht angefochten.

3.3 Der Beschwerdeentscheid BB.2020.280 vom 11. August 2021 erging zur Nichtanhandnahme der BA vom 4. November 2020 und betrifft die Strafan- zeige vom 17. August 2020. 3.3.1 Im Beschluss wird zunächst in E. 2.1 die Rechtslage bezüglich Eröffnung einer Strafuntersuchung korrekt dargestellt. Danach werden in E. 2.2.1 auf rund einer Seite die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zusammenge- fasst, die in der Hauptsache betreffen:

• das Verhältnis zwischen Stiftung I. und BAZL, wobei das Amt gemäss Strafanzeige nicht mit gleichen Ellen messe und die Stiftung I. dadurch begünstige, dass sie die Anzahl der Bewegungen des Helikopters der Beschwerdeführerin 2 in Z. begrenze;

• der Direktor des BAZL stehe der Stiftung I. zur Verfügung, um Projekte im Zusammenhang mit ihrem Flugbetrieb zu erleichtern und Probleme mit den Mitarbeitern des BAZL im Rahmen ihrer Aufsichtsaufgaben zu vermeiden;

• das BAZL habe demgegenüber die Sitzungsvorschläge (runder Tisch) der damaligen Beschwerdeführerinnen wiederholt abgelehnt und habe Verfahren nur noch mit «Gewalt» gegen sie durchsetzen wollen;

• die Beziehungen des BAZL zur Stiftung I. würden die Überwachungs- und Sanktionspolitik des BAZL zum Vorteil bestimmter Unternehmen und zum Nachteil anderer auf demselben Markt tätiger Unternehmen beeinflussen;

• die zuständige Mitarbeiterin des BAZL habe jeden Versuch unternom- men, um das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2019 auf ihre eigene Weise und gegen die Interessen der Beschwerdefüh- rerinnen auszulegen. Dabei habe sie sich angegriffen gefühlt und mit dem Gefühl, dass «ihr» Dossier in Stocken geraten sei, habe sie gegen †D. ein Verwaltungsstrafverfahren eröffnet und ihm seine wahrschein- liche Verurteilung angekündigt. Nachdem er ihren Ausstand verlangt habe, hätten andere Sektionen des BAZL die Angriffe gegen die Be- schwerdeführerinnen übernommen.

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Die Erwägung 2.2.1 enthält auch eine Kurzdarstellung der einzelnen Verfah- rensschritte (vgl. obige litera A–C) und dass die damaligen Beschwerdefüh- rerinnen sie als Angriffe wahrnehmen. Sodann wird in Erwägung E. 2.2.2 die Rechtslage bezüglich Art. 312 StGB (Amtsmissbrauch) korrekt wiedergege- ben. 3.3.2 Der Spruchkörper erwägt in E. 2.2.3, dass ein erstinstanzlicher Verwaltungs- akt keinen hoheitlichen Zwang darstelle, wenn er die Rechtsposition des Be- troffenen nur vorläufig ändert, da der betroffenen Person die Rechtsmittel nach den jeweils anwendbaren Verfahrensgesetzen zur Verfügung stünden. Der Spruchkörper prüft und verwirft einen hoheitlichen Zwang auch in Be- trachtung der Gesamtsituation. Damit fehle eine wesentliche Voraussetzung der Strafbarkeit nach Art. 312 StGB (Amtsmissbrauch). 3.3.3 Der Spruchkörper prüft sodann in den E. 2.2.4 bis 2.2.8 trotzdem die einzel- nen von den Beschwerdeführerinnen gerügten Handlungen des BAZL. Der Spruchkörper geht in E. 2.2.4 näher auf die Gespräche des BAZL mit den Akteuren der Zivilluftfahrt ein und erwähnt insbesondere die 11 Treffen zwischen BAZL und Stiftung I.. «Dass solche Treffen per se unrechtmässig sein sollen, wird von den Beschwerdeführerinnen zu Recht nicht behauptet.» Der Spruchkörper setzt sich sodann auseinander mit den Aussagen des Amtsdirektors in der Korrespondenz mit den damaligen Beschwerdeführe- rinnen, die einen runden Tisch verlangten: Der Direktor habe Mediations- bzw. Einigungsgespräche in der Sache Heliport Z. nicht ausgeschlossen, diese jedoch gestützt auf die Erfahrungen in den letzten zwei Jahren als nicht erfolgsversprechend eingestuft und aus diesem Grund darauf verzichtet. Der Direktor habe darauf hingewiesen, dass das BAZL in dieser Angelegenheit mangels Raum für Vergleichsverhandlungen lediglich Verfügungen erlassen werde. Der Spruchkörper würdigt dies als gesetzmässig und erkennt keinen Amtsmissbrauch. Von «Gewalt» könne entgegen der Behauptung der Be- schwerdeführerinnen ebenfalls keine Rede sein. Daran würden auch die ein- gereichten E-Mails des BAZL (erlangt über den Datenschutz- und Öffentlich- keitsberater des BAZL) betreffend die Treffen mit der Stiftung I. nichts än- dern. Der Spruchkörper erwähnt in E.2.2.5, dass die Beschwerdeführerinnen vom BAZL die gewünschte Akteneinsicht erhielten, soweit die entsprechenden Unterlagen existierten und beigebracht werden konnten. Der Spruchkörper verneint in E. 2.2.6 zudem einen Racheakt und damit Amtsmissbrauch des BAZL im Zusammenhang mit den eingeleiteten Ver- waltungsstraf- resp. Abklärungsverfahren. Es sei unbestritten, dass der Aus- löser des Verwaltungsstrafverfahrens vorliege – nämlich, dass auf dem

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Heliport Z. Arbeiten zum Bau der HEMS-Basis stattgefunden haben, ohne dass hierfür die benötigte Plangenehmigung vorgelegen hatte. Das heisse nicht, dass der Vorwurf auch berechtigt sein müsse. Es gebe auch Anlass – nämlich Aussagen von Dritten – zu den Fragen an den Flugplatzleiter zur Benutzung der gesperrten Flächen. Aus diesen Gründen erkannte der Spruchkörper kein missbräuchliches Verhalten des BAZL. Der Spruchkörper weist in E. 2.2.7 darauf hin, dass die Ausstandsgesuche nicht Gegenstand seines Verfahrens seien; und in E. 2.2.8, dass der Absturz des Flugzeugs R. im Jahr 2018 nichts mit seinem Verfahren zu tun habe. Er führt in E. 2.2.9 zusammenfassend aus, dass weder in den einzelnen Hand- lungen noch in einer Gesamtsicht eine «Vernichtungsstrategie» oder amts- missbräuchliches Verhalten seitens des BAZL zu erkennen seien. Der Vor- wurf des Amtsmissbrauchs sei unbegründet, weshalb die Beschwerdegeg- nerin die Nichtanhandnahme habe verfügen dürfen.

3.4 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zu- zufügen, des Amtsmissbrauchs schuldig. Amtsmissbrauch ist der zweckent- fremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das In- teresse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anver- trauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Inte- resse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Macht- entfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b). Nicht nur der einen amtlichen Zweck verfolgende übermässige Zwang im weiteren Sinne stellt sich objektiv als zweckentfremdeter Einsatz staatlicher Macht dar, sondern ebenso der ohne ein solches Ziel erfolgende sinn- und zwecklose Zwang durch Missbrauch der amtlichen Machtstellung (BGE 127 IV 209 E. 1b). Mit anderen Worten genügt es, wenn der Beamte zwar legitime Ziele verfolgt, aber zur Erreichung derselben in unverhältnismässiger Weise Gewalt anwendet (BGE 127 IV 209 E. 1 a/aa; 113 IV 29 E. 1; 104 IV 22 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_518/2021 vom 8. Juni 2022 E. 1.1; 6B_1222/2020 vom 27. April 2021 E. 1.1; 6B_433/2020 vom 24. August 2020 E. 1.2.1). Amtsmissbrauch liegt damit etwa vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig war, hierbei das erlaubte Mass an Zwang je- doch überschritten wurde (Urteile des Bundesgerichts 6B_521/2021 vom 20. August 2021 E. 1.1.2; 6B_1212/2018 vom 5. Juli 2019 E. 2.3; 6B_391/2013 vom 27. Juni 2013 E. 1.3; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_101/2022 vom 30. Januar 2023 E. 1.3.1, zur Publikation bestimmt).

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3.5 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind in obiger Erwägung lit. H dar- gestellt. Zu prüfen ist vorliegend, ob die Strafanzeige vom 16. September 2021 einen hinreichenden Tatverdacht gegen die angezeigten Richter, na- mentlich des Spruchkörpers BB.2020.280, schildert. Es geht vorliegend also nicht mehr direkt um die Strafanzeige vom 17. August 2020 und den dort geschilderten Tatverdacht gegen Angestellte des BAZL und UVEK. Die vor- liegende Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des a.o. Staatsanwal- tes vom 13. Dezember 2022 dient auch nicht der inhaltlichen Überprüfung des rechtskräftigen Beschlusses BB.2020.280. Verfahrensgegenstand ist vielmehr einzig, ob sich aus dem Beschluss ein hinreichender Tatverdacht auf Amtsmissbrauch ergibt. Der Beschluss BB.2020.280 stützt sich auf das massgebliche Recht und wendet es auf den Sachverhalt der Beschwerde an. Der Spruchkörper prüfte und entschied die ihm vorgelegten Fragen, ohne darüber hinauszugehen. Seine Begründung setzt sich mit den Vorbringen der damaligen Beschwer- deführerinnen auseinander (E. 2.2.3–2.2.8 sowie die litera des Sachverhalts) und würdigt sie auch in einer Gesamtsicht (E. 2.2.9). Dabei ist jedoch nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1). Dies ist geschehen. Der Beschluss BB.2020.280 fügt sich ein in den Rahmen der Rechtspre- chung des Bundesgerichts und der Praxis des Bundesstrafgerichts, wie sie zu zahlreichen anderen Nichtanhandnahmen von Strafanzeigen durch die BA ergehen. Der Beschluss ist weder offensichtlich falsch noch irgendwie aussergewöhnlich oder bemerkenswert. Auch wenn die Beschwerdeführerin die Beurteilungen des Spruchkörpers nicht teilt (und auch nicht teilen muss), so ist der Beschluss dennoch rechtmässig. Bei sachlicher Betrachtung fehlt ein Tatverdacht. Damit scheidet eine Strafbarkeit nach Art. 312 StGB (Amts- missbrauch) offensichtlich aus. Es kann somit offenbleiben, ob überhaupt der vom Tatbestand verlangte Einsatz von Machtmitteln vorliegt (dazu Erwä- gung 4.2 unten). Auch hinsichtlich des Bundesverwaltungsgerichts fehlt jeg- liche Strafbarkeit und zwar schon, da dessen Urteil 2 vom […] August 2021 nicht letztinstanzlich war und von der Beschwerdeführerin hätte angefochten werden können.

3.6 Somit hat der a.o. Staatsanwalt am 13. Dezember 2022 zurecht die Strafan- zeige vom 16. September 2021 nicht an die Hand genommen.

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4.

4.1 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin wünscht ausdrücklich und mehrfach, dass sich das Gericht zu ihren Argumenten einlässlich äussert. Im Folgenden wird daher auf zwei Punkte näher eingegangen, auch wenn es sie für den vorliegenden Beschluss nicht als wesentlich oder ausschlagge- bend erachtet (vgl. vorstehende Erwägung 3.5). Ansonsten ist daran zu er- innern, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen ent- scheidet (BGE 136 I 274 E. 1.3 S. 276; 140 IV 74 E. 1.3.1).

4.2

4.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der a.o. Staatsanwalt habe in seiner Nichtanhandnahme vom 13. Dezember 2022 ihre Fragen nicht beantwortet. Das Schweigen zeige, dass er keine Gegenargumente gegen die Tatsache habe, dass die endgültigen Entscheidungen des Bundesstrafgerichts souve- rän seien und damit Gegenstand von illegalen Handlungen sein könnten, die durch einen Amtsmissbrauch sanktioniert werden könnten. Richter unterlä- gen wie alle anderen Bürger unter anderem Art. 312 StGB (Amtsmiss- brauch). Nur die Strafjustiz könne Straftaten verfolgen und verurteilen und nicht die Aufsichts- oder Wahlbehörden. 4.2.2 Gemäss der Literatur sind Fälle der vorsätzlichen Rechtsbeugung in Form der Entscheidung einer Rechtssache durch einen Amtsträger zum Nachteil einer Partei unter Missachtung des Rechts gegebenenfalls als Amtsmiss- brauch zu qualifizieren (vgl. HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 312 StGB N. 17). Das Bundesgericht hat sich dazu, soweit ersichtlich, noch nicht (abschliessend) geäussert (vgl. Urteil 1C_453/2015 vom 23. Ok- tober 2015 E. 3.2.2; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_57/2018 vom 19. November 2018 E. 3). 4.2.3 Die Beschwerdeführerin stützt sich auf den Ausdruck «Amtsmissbrauch», um ihre weite Auslegung des Tatbestands von Art. 312 StGB zu begründen. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass der Straftatbestand angesichts der sehr unbestimmt umschriebenen Tathandlung insofern einschränkend auszulegen ist, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1b S. 213). Unrichtiges hoheitliches («souveränes») Handeln allein würde nach dieser Rechtsprechung nicht genügen. Amtsmissbrauch ist beispielsweise gege- ben, wenn eine unnötige Kränkung oder psychische Destabilisierung oder eine körperliche Misshandlung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_101/2022 vom 30. Januar 2023 E. 1.3.3, zur Publikation bestimmt). Bei

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gerichtlichen Entscheiden ist an Haftanordnungen der Zwangsmassnahmen- gerichte zu denken, wobei eine Aufhebung durch eine höhere Instanz noch keine Widerrechtlichkeit belegt. Denn in Bereichen, in denen den staatlichen Behörden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein qualifizierter Ermessensspiel- raum zusteht, kann es zu unterschiedlichen Einschätzungen kommen, ohne dass eine Rechtsbeugung oder -verletzung vorläge (BGE 129 I 139 E. 4.1.2). Anders als die Exekutivbehörden und die Zwangsmassnahmengerichte üben Gerichte in der Regel keinen direkten Zwang gegenüber Privaten aus. So entschied der Spruchkörper im Fall BB.2020.280 – rechtmässig – über den Bestand der Nichtanhandnahmeverfügung des a.o. Staatsanwaltes. Dass keine Kompetenzüberschreitung vorliegt und die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine Zwangsmassnahme oder Gewaltanwendung voraus- setzt, lässt vorliegend von vornherein eine Strafbarkeit nach Art. 312 StGB scheitern. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin scheiterte überdies daran, dass Beschlüsse des Bundesstrafgerichts zufolge Art. 79 BGG – die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt – dann eben gerade nicht endgültig («souve- rän») sind.

4.3

4.3.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert in einem weiteren Punkt die Verfahrensfüh- rung der Gerichte. In der Strafanzeige vom 16. September 2021 wird be- hauptet, das Bundesstrafgericht habe die rechtswidrigen Handlungen der BA absichtlich vertuscht. Dafür habe es die Beschwerdeverfahren BV.2021.1, BV.2021.6 und BB.2020.280 nicht vereinigt, sondern getrennt geführt. Dies hätte nämlich gemäss Strafanzeige die Absprachen zwischen BAZL und Stif- tung I., die informellen Treffen und die Vernichtungsstrategie aufgedeckt. Dass trotz ausreichender Argumente für eine Zusammenlegung keine solche erfolgt sei, zeige, dass das Gericht die Frage der Vereinigung der Verfahren ignoriert habe, um die Verfahren nach eigenem Gutdünken organisieren zu können, mit dem Ziel, die völlige Untätigkeit des UVEK und die damit ver- bundene Verschleierung der rechtswidrigen Machenschaften des BAZL übersehen und so die ganze Angelegenheit leichter begraben zu können. Bundesstrafgericht und Bundesverwaltungsgericht hätten sich dazu offen- sichtlich koordiniert. Die Absprachen in genau gleicher Weise zu ignorieren, ohne sich dazu abgesprochen zu haben, sei unwahrscheinlich. Richter hät- ten im vorliegenden Fall Verfahren und Entscheide unter Verletzung der ele- mentarsten Amtspflichten wissentlich manipuliert und arrangiert, um der An- zeigeerstatterin einen Nachteil zuzufügen.

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4.3.2 Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im We- sentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betref- fen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_583/2021 und 6B_584/2021 vom 2. November 2022 E. 1). Das Beschwerdeverfahren BV.2021.1 der C. AG hatte als Gegenstand den Ausstand in einem Verwaltungsstrafverfahren des BAZL (also nach VStrR), wobei am 1. Februar 2021 auf die verspätete Beschwerde nicht eingetreten wurde. Das Beschwerdeverfahren BV.2021.6 von †D. hatte ebenfalls den Ausstand in einem Verwaltungsstrafverfahren des BAZL als Verfahrensge- genstand, wobei die Beschwerde am 24. August 2021 abgewiesen wurde. Das Beschwerdeverfahren BB.2020.280 der Heliport Z. und der C. AG nach der StPO betraf eine Nichtanhandnahmeverfügung der BA, die der Spruch- körper der Beschwerdekammer am 11. August 2021 abwies, soweit er da- rauf eintrat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung standen einer Vereinigung der Beschwerdeverfahren die unterschiedlichen Parteien, Ge- setzesgrundlagen und Rechtsfragen (Ausstand vs. Nichtanhandnahme) ent- gegen. Die getrennte Erledigung drängte sich bezüglich dem Verfahren BV.2021.1 zudem auf, da es viel schneller erledigt werden konnte (Nichtein- treten). Die getrennte Verfahrensführung stützte sich auf sachliche Gründe und der Spruchkörper des Beschwerdeverfahrens BB.2020.280 nahm unbe- schadet dessen eine Gesamtbeurteilung vor (vgl. obige Erwägung 3.5).

4.4 Die Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet.

5. Insgesamt ist das Ausstandsgesuch gegen O., K. und P. gegenstandslos und entsprechend vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (also zu strei- chen). Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen des a.o. Staatsanwalts des Bundes B. vom 13. Dezember 2022 ist offensichtlich un- begründet und abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- (act. 4).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch um Ausstand der Richter der Beschwerdekammer O., K. und P. wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kosten- vorschuss.

Bellinzona, 9. August 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Philippe Renz

- B., a.o. Staatsanwalt des Bundes, unter Beilage einer Kopie der Beschwerde

- O., Bundesstrafrichter, Bundesstrafgericht (Persönlich/Vertraulich; brevi manu)

- K., Bundesstrafrichter, Bundesstrafgericht (Persönlich/Vertraulich; brevi manu)

- P., Bundesstrafrichterin, Bundesstrafgericht (Persönlich/Vertraulich; brevi manu)

sowie via Generalsekretariat des Bundesstrafgerichts und unter Beilage einer Kopie der Beschwerde an (brevi manu)

- alt Bundesstrafrichterin J.

- alt Bundesstrafrichter L.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).