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BB.2024.156

Bundesstrafgericht · 2025-09-30 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Sachverhalt

A. Am 16. Januar 2017 reichte A. bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige ein gegen alt Bundesrichter C. und gegen Bundesgerichtsschreiber D. in Bezug auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_880/2014 vom 24. November 2014 (Beilage 6 zur Strafanzeige vom 2. November 2024). Die Bundesan- waltschaft verfügte am 29. November 2019, die Strafanzeige werde nicht an- hand genommen (Beilage 7 zur Strafanzeige vom 2. November 2024). Die von A. hiergegen erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2019.282 vom 28. April 2020 abgewiesen.

B. Mit Eingabe vom 2. November 2024 gelangte A. an die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA). Einleitend gab er an, es handle sich um eine Strafanzeige «sui generis» gegen den Stv. Bundesanwalt E., wel- cher die Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. November 2019 unterzeich- net hatte, sowie gegen die für den eben erwähnten Beschluss BB.2019.282 zuständige Besetzung der Beschwerdekammer (nachfolgend «BK-Spruch- körper»; act. 1.2).

C. Am 7. November 2024 ernannte die AB-BA Rechtsanwältin B. zur ausseror- dentlichen Staatsanwältin des Bundes (nachfolgend «a.o. StA») zwecks Prü- fung der Strafanzeige vom 2. November 2024. Am 5. Dezember 2024 ver- fügte die a.o. StA, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.1).

D. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 16. Dezember 2024 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er stellt folgende An- träge:

1. Es sei die richterliche Besetzung von BB.2019.282 in den Ausstand zu treten und es sei eine neutrale Prüfung dieser Beschwerde zu gewährleisten. 2. Es sei die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Ausführungen gutzuheissen und fest- zustellen, dass das richterliche Vorgehen beim Urteil 6B_880/2014 unzulässig war mit den entsprechenden Konsequenzen für die Urheberschaft von 6B_880/2014, von BB.2019.282 und jener der diesem Beschluss zugrundeliegenden Verfügung der Bun- desanwaltschaft. 3. Eventualiter sei die Sache an die AB-BA zurückzuweisen mit der Auflage, dem Unter- zeichneten die Möglichkeit der Ergänzung seiner Strafanzeige einzuräumen.

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4. Es sei aufgrund des Ausgangs des Verfahrens, aufgrund der Gesamtumstände wie auch wegen der grundlegenden Bedeutung der zur Entscheidung anstehenden Frage auf Kos- ten und Gebühren zu verzichten.

E. Auf entsprechendes Ersuchen der Beschwerdekammer übermittelte die a.o. StA dieser am 18. Dezember 2024 die Verfahrensakten (vgl. act. 2 und 4).

Nach Einreichung seiner Beschwerde liess A. der Beschwerdekammer bzw. in einem Fall dem Präsidenten des Bundesstrafgerichts am 17. Dezember 2024, am 4. und 8. Januar sowie am 19. und am 22. August 2025 per Post weitere Eingaben zugehen (act. 3, 5, 7, 10, 11). Dazwischen sandte A. zu Handen der Beschwerdekammer mehrere E-Mails ohne qualifizierte elektro- nische Signatur im Sinne von Art. 110 Abs. 2 StPO (am 7. und 10. Januar sowie am 9. Juli 2025; act. 6, 8 und 9).

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die am Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.282 vom 28. April 2020 mitwirkende Bundesstrafrichterin, die daran mitwirkenden Bundesstrafrichter sowie der betreffende Gerichtsschreiber sind nicht Teil des mit der Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde betrauten Spruchkörpers. Das Aus- standsgesuch (siehe Ziff. 1 der eingangs erwähnten Rechtsbegehren) erweist sich damit als gegenstandslos (siehe schon den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2022.150 vom 9. August 2023 E. 1.2).

E. 2 Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Be- schwerde nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Sie ist innert 10 Tagen nach Eröff- nung der entsprechenden Verfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts

- 4 -

(lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist gegen die Einstellung des Verfahrens grundsätz- lich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich vor Abschluss des Vorverfahrens im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstitu- iert hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 383 mit Hinweis) bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gele- genheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu zuletzt u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2024.95 vom 19. Dezember 2024 E. 2.2 m.w.H.). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).

E. 3.1 Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den mögli- chen Streitgegenstand begrenzt (Urteil des Bundesgerichts 7B_275/2024 vom 8. April 2024 E. 4 mit Hinweis). Mit der vorliegend angefochtenen Ver- fügung hat die a.o. StA die gegen E. sowie gegen den BK-Spruchkörper gerichtete Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht anhand genommen. Die vom Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren Ziff. 2 gesondert be- antragte Feststellung, das richterliche Vorgehen beim Urteil des Bundesge- richts 6B_880/2014 vom 24. November 2014 sei unzulässig gewesen, geht offensichtlich über den Gegenstand des Anfechtungsobjekts hinaus. Auf das damit unzulässige Beschwerdebegehren Ziff. 2 ist nicht einzutreten.

E. 3.2.1 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Der Beschwerdeführer hat somit genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. a–c StPO). Die Beschwerdebegründung hat sich mit den Erwägungen des angefochte- nen Entscheids auseinanderzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1 m.w.H.) und die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahe- legen (siehe hierzu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_8/2025 vom

31. März 2025 E. 1.3.1 m.w.H.). Richtet sich die Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung haben die Gründe, welche die Bundesanwalt- schaft zur Eröffnung eines Strafverfahrens hätten veranlassen sollen, klar

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aus der Beschwerdeschrift hervorzugehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_355/2023 vom 30. Juli 2024 E. 2.2.1 in fine m.w.H.).

E. 3.2.2 Der in der Strafanzeige formulierte Vorwurf an E. lautet dahingehend, die durch ihn verfügte Nichtanhandnahme vom 29. November 2019 sei «sach- lich wie rechtlich absolut ausgeschlossen» gewesen. Der Nichtanhandnah- meverfügung fehle es «an jeder auch nur annähernd hinreichenden Begrün- dung» (act. 1.2, S. 4). Die Begründung des Beschlusses des Bundesstrafge- richts BB.2019.282 vom 28. April 2020 bezeichnete der Beschwerdeführer als «hochgradig kritisch», «äusserst kritisch» oder «hoch problematisch» (act. 1.2, S. 4 ff.). Welchen konkreten strafrechtlichen Vorwurf der Beschwer- deführer daraus ableitet, lässt sich der Strafanzeige nicht entnehmen. Die a.o. StA ging diesbezüglich vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs aus (vgl. act. 1.1, S. 2). In der Folge prüfte sie die durch bundesgerichtliche Recht- sprechung konkretisierten Voraussetzungen dieses Straftatbestands und kam zum Schluss, dass dieser eindeutig nicht erfüllt sei (vgl. act. 1.1, S. 2 ff.). Auf die entsprechenden Ausführungen kann an dieser Stelle verwiesen wer- den. Mit Bezug auf die Begründung der angefochtenen Verfügung hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst fest, er äussere sich dazu nicht ausführlich, weil die Verfügung in seinen Augen gar nicht wirklich be- gründet sei. Die entsprechenden Passagen enthielten Selbstverständlichkei- ten wie «dass ein ungünstiger richterlicher Entscheid keinen Amtsmiss- brauch» darstelle (vgl. act. 1, S. 1). Zur strafrechtlichen Relevanz des Be- schlusses des Bundesstrafgerichts BB.2019.282 vom 28. April 2020 sowie zur diesem vorangehenden Nichtanhandnahmeverfügung äussert sich der Beschwerdeführer nur in einem kurzen Abschnitt auf S. 2 seiner Be- schwerde. Im Wesentlichen wirft er hierzu lediglich die Frage auf, ob der Verstoss gegen das Gesetz im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens 6B_880/2014 nicht doch so evident und nicht zu übersehen war und es daher darum gegangen sei, den betreffenden Bundesrichter vor den möglichen strafrechtlichen Folgen seines Urteils zu bewahren «(Amtsmissbrauch/Be- günstigung?)» (act. 1, S. 2).

E. 3.2.3 Diese Ausführungen zeigen, dass die Begründung der Beschwerde den durch die Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO eindeutig nicht zu genügen vermag. Der grösste Teil der Aus- führungen des Beschwerdeführers bezieht sich auf den von ihm monierten Verfahrensfehler im bundesgerichtlichen Verfahren 6B_880/2014, der wie eingangs erwähnt nicht Teil des Streitgegenstands bildet (siehe E. 3.1). Tat- sächliche und rechtliche Gründe, weshalb und wie E. und/oder der BK- Spruchkörper den Tatbestand des Amtsmissbrauchs oder irgendeinen an- deren Tatbestand erfüllt haben sollen, finden sich weder in der Strafanzeige

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noch in der Beschwerde oder in den übrigen Eingaben des Beschwerdefüh- rers. Mit den in diesem Punkt hinreichend substantiierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung setzt sich der Beschwerdeführer bewusst nicht auseinander (vgl. act. 1, S. 1). Demzufolge bleibt auch nicht nachvollziehbar, welche Gründe die a.o. StA zur Eröffnung einer Strafuntersuchung hätten veranlassen sollen. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt schon mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer ist ehe- maliger Strafgerichtspräsident (vgl. act. 1, S. 2), womit dessen Eingabe nicht als Laienbeschwerde anzusehen ist. Es besteht somit kein Anlass zur Rück- weisung der Beschwerdeschrift zur Verbesserung der Begründung gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO (siehe hierzu auch die Verfügung des Bundesstraf- gerichts BB.2024.137 vom 25. November 2024 m.w.H.).

E. 3.3 Der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erstmals und nur beiläufig erwähnte Tatbestand der Begünstigung nach Art. 305 StGB schützt allein das Funktionieren der Strafrechtspflege und damit ausschliesslich kollektive und keine individuellen Rechtsgüter (Urteile des Bundesgerichts 1C_47/2024 vom 23. September 2024 E. 1.3.5; 6B_1274/2018 vom 22. Ja- nuar 2019 E. 2.2.1; 6B_851/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3) . Diesen Tat- bestand betreffend ist der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten unmit- telbar verletzt, damit auch nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und in diesem Punkt nicht zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde aus verschiedenen Grün- den als offensichtlich unzulässig. Auf sie ist ohne Durchführung eines Schrif- tenwechsels nicht einzutreten (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Das Ausstandsgesuch gegen Roy Garré, Andreas J. Keller, Cornelia Cova und Stephan Ebneter wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Die Gerichtsgebühr von 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 30. September 2025 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch die a.o. Staatsanwältin des Bundes B.,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2024.156

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Sachverhalt:

A. Am 16. Januar 2017 reichte A. bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige ein gegen alt Bundesrichter C. und gegen Bundesgerichtsschreiber D. in Bezug auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_880/2014 vom 24. November 2014 (Beilage 6 zur Strafanzeige vom 2. November 2024). Die Bundesan- waltschaft verfügte am 29. November 2019, die Strafanzeige werde nicht an- hand genommen (Beilage 7 zur Strafanzeige vom 2. November 2024). Die von A. hiergegen erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2019.282 vom 28. April 2020 abgewiesen.

B. Mit Eingabe vom 2. November 2024 gelangte A. an die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA). Einleitend gab er an, es handle sich um eine Strafanzeige «sui generis» gegen den Stv. Bundesanwalt E., wel- cher die Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. November 2019 unterzeich- net hatte, sowie gegen die für den eben erwähnten Beschluss BB.2019.282 zuständige Besetzung der Beschwerdekammer (nachfolgend «BK-Spruch- körper»; act. 1.2).

C. Am 7. November 2024 ernannte die AB-BA Rechtsanwältin B. zur ausseror- dentlichen Staatsanwältin des Bundes (nachfolgend «a.o. StA») zwecks Prü- fung der Strafanzeige vom 2. November 2024. Am 5. Dezember 2024 ver- fügte die a.o. StA, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.1).

D. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 16. Dezember 2024 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er stellt folgende An- träge:

1. Es sei die richterliche Besetzung von BB.2019.282 in den Ausstand zu treten und es sei eine neutrale Prüfung dieser Beschwerde zu gewährleisten. 2. Es sei die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Ausführungen gutzuheissen und fest- zustellen, dass das richterliche Vorgehen beim Urteil 6B_880/2014 unzulässig war mit den entsprechenden Konsequenzen für die Urheberschaft von 6B_880/2014, von BB.2019.282 und jener der diesem Beschluss zugrundeliegenden Verfügung der Bun- desanwaltschaft. 3. Eventualiter sei die Sache an die AB-BA zurückzuweisen mit der Auflage, dem Unter- zeichneten die Möglichkeit der Ergänzung seiner Strafanzeige einzuräumen.

- 3 -

4. Es sei aufgrund des Ausgangs des Verfahrens, aufgrund der Gesamtumstände wie auch wegen der grundlegenden Bedeutung der zur Entscheidung anstehenden Frage auf Kos- ten und Gebühren zu verzichten.

E. Auf entsprechendes Ersuchen der Beschwerdekammer übermittelte die a.o. StA dieser am 18. Dezember 2024 die Verfahrensakten (vgl. act. 2 und 4).

Nach Einreichung seiner Beschwerde liess A. der Beschwerdekammer bzw. in einem Fall dem Präsidenten des Bundesstrafgerichts am 17. Dezember 2024, am 4. und 8. Januar sowie am 19. und am 22. August 2025 per Post weitere Eingaben zugehen (act. 3, 5, 7, 10, 11). Dazwischen sandte A. zu Handen der Beschwerdekammer mehrere E-Mails ohne qualifizierte elektro- nische Signatur im Sinne von Art. 110 Abs. 2 StPO (am 7. und 10. Januar sowie am 9. Juli 2025; act. 6, 8 und 9).

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die am Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.282 vom 28. April 2020 mitwirkende Bundesstrafrichterin, die daran mitwirkenden Bundesstrafrichter sowie der betreffende Gerichtsschreiber sind nicht Teil des mit der Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde betrauten Spruchkörpers. Das Aus- standsgesuch (siehe Ziff. 1 der eingangs erwähnten Rechtsbegehren) erweist sich damit als gegenstandslos (siehe schon den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2022.150 vom 9. August 2023 E. 1.2).

2. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Be- schwerde nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Sie ist innert 10 Tagen nach Eröff- nung der entsprechenden Verfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts

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(lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist gegen die Einstellung des Verfahrens grundsätz- lich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich vor Abschluss des Vorverfahrens im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstitu- iert hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 383 mit Hinweis) bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gele- genheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu zuletzt u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2024.95 vom 19. Dezember 2024 E. 2.2 m.w.H.). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).

3.

3.1 Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den mögli- chen Streitgegenstand begrenzt (Urteil des Bundesgerichts 7B_275/2024 vom 8. April 2024 E. 4 mit Hinweis). Mit der vorliegend angefochtenen Ver- fügung hat die a.o. StA die gegen E. sowie gegen den BK-Spruchkörper gerichtete Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht anhand genommen. Die vom Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren Ziff. 2 gesondert be- antragte Feststellung, das richterliche Vorgehen beim Urteil des Bundesge- richts 6B_880/2014 vom 24. November 2014 sei unzulässig gewesen, geht offensichtlich über den Gegenstand des Anfechtungsobjekts hinaus. Auf das damit unzulässige Beschwerdebegehren Ziff. 2 ist nicht einzutreten.

3.2

3.2.1 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Der Beschwerdeführer hat somit genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides er anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. a–c StPO). Die Beschwerdebegründung hat sich mit den Erwägungen des angefochte- nen Entscheids auseinanderzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1 m.w.H.) und die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahe- legen (siehe hierzu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_8/2025 vom

31. März 2025 E. 1.3.1 m.w.H.). Richtet sich die Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung haben die Gründe, welche die Bundesanwalt- schaft zur Eröffnung eines Strafverfahrens hätten veranlassen sollen, klar

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aus der Beschwerdeschrift hervorzugehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_355/2023 vom 30. Juli 2024 E. 2.2.1 in fine m.w.H.).

3.2.2 Der in der Strafanzeige formulierte Vorwurf an E. lautet dahingehend, die durch ihn verfügte Nichtanhandnahme vom 29. November 2019 sei «sach- lich wie rechtlich absolut ausgeschlossen» gewesen. Der Nichtanhandnah- meverfügung fehle es «an jeder auch nur annähernd hinreichenden Begrün- dung» (act. 1.2, S. 4). Die Begründung des Beschlusses des Bundesstrafge- richts BB.2019.282 vom 28. April 2020 bezeichnete der Beschwerdeführer als «hochgradig kritisch», «äusserst kritisch» oder «hoch problematisch» (act. 1.2, S. 4 ff.). Welchen konkreten strafrechtlichen Vorwurf der Beschwer- deführer daraus ableitet, lässt sich der Strafanzeige nicht entnehmen. Die a.o. StA ging diesbezüglich vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs aus (vgl. act. 1.1, S. 2). In der Folge prüfte sie die durch bundesgerichtliche Recht- sprechung konkretisierten Voraussetzungen dieses Straftatbestands und kam zum Schluss, dass dieser eindeutig nicht erfüllt sei (vgl. act. 1.1, S. 2 ff.). Auf die entsprechenden Ausführungen kann an dieser Stelle verwiesen wer- den. Mit Bezug auf die Begründung der angefochtenen Verfügung hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst fest, er äussere sich dazu nicht ausführlich, weil die Verfügung in seinen Augen gar nicht wirklich be- gründet sei. Die entsprechenden Passagen enthielten Selbstverständlichkei- ten wie «dass ein ungünstiger richterlicher Entscheid keinen Amtsmiss- brauch» darstelle (vgl. act. 1, S. 1). Zur strafrechtlichen Relevanz des Be- schlusses des Bundesstrafgerichts BB.2019.282 vom 28. April 2020 sowie zur diesem vorangehenden Nichtanhandnahmeverfügung äussert sich der Beschwerdeführer nur in einem kurzen Abschnitt auf S. 2 seiner Be- schwerde. Im Wesentlichen wirft er hierzu lediglich die Frage auf, ob der Verstoss gegen das Gesetz im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens 6B_880/2014 nicht doch so evident und nicht zu übersehen war und es daher darum gegangen sei, den betreffenden Bundesrichter vor den möglichen strafrechtlichen Folgen seines Urteils zu bewahren «(Amtsmissbrauch/Be- günstigung?)» (act. 1, S. 2).

3.2.3 Diese Ausführungen zeigen, dass die Begründung der Beschwerde den durch die Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO eindeutig nicht zu genügen vermag. Der grösste Teil der Aus- führungen des Beschwerdeführers bezieht sich auf den von ihm monierten Verfahrensfehler im bundesgerichtlichen Verfahren 6B_880/2014, der wie eingangs erwähnt nicht Teil des Streitgegenstands bildet (siehe E. 3.1). Tat- sächliche und rechtliche Gründe, weshalb und wie E. und/oder der BK- Spruchkörper den Tatbestand des Amtsmissbrauchs oder irgendeinen an- deren Tatbestand erfüllt haben sollen, finden sich weder in der Strafanzeige

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noch in der Beschwerde oder in den übrigen Eingaben des Beschwerdefüh- rers. Mit den in diesem Punkt hinreichend substantiierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung setzt sich der Beschwerdeführer bewusst nicht auseinander (vgl. act. 1, S. 1). Demzufolge bleibt auch nicht nachvollziehbar, welche Gründe die a.o. StA zur Eröffnung einer Strafuntersuchung hätten veranlassen sollen. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt schon mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer ist ehe- maliger Strafgerichtspräsident (vgl. act. 1, S. 2), womit dessen Eingabe nicht als Laienbeschwerde anzusehen ist. Es besteht somit kein Anlass zur Rück- weisung der Beschwerdeschrift zur Verbesserung der Begründung gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO (siehe hierzu auch die Verfügung des Bundesstraf- gerichts BB.2024.137 vom 25. November 2024 m.w.H.).

3.3 Der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erstmals und nur beiläufig erwähnte Tatbestand der Begünstigung nach Art. 305 StGB schützt allein das Funktionieren der Strafrechtspflege und damit ausschliesslich kollektive und keine individuellen Rechtsgüter (Urteile des Bundesgerichts 1C_47/2024 vom 23. September 2024 E. 1.3.5; 6B_1274/2018 vom 22. Ja- nuar 2019 E. 2.2.1; 6B_851/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3) . Diesen Tat- bestand betreffend ist der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten unmit- telbar verletzt, damit auch nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und in diesem Punkt nicht zur Beschwerdeführung legitimiert.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde aus verschiedenen Grün- den als offensichtlich unzulässig. Auf sie ist ohne Durchführung eines Schrif- tenwechsels nicht einzutreten (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Ausstandsgesuch gegen Roy Garré, Andreas J. Keller, Cornelia Cova und Stephan Ebneter wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 30. September 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A., - Rechtsanwältin B., a.o. Staatsanwältin des Bundes

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.