Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)
Sachverhalt
Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 7 Januar 2015 E. 2.1; 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2); die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen sich ebenso wenigstens ansatz- weise auf die Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung beziehen müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom
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E. 9 Juni 2017 E. 2.2.2; vgl. zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 7B_385/2023 vom 24. Mai 2024 E. 2.1);
- die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung namentlich erwog, der Beschwerdeführer fordere die «Strafverfolgung» wegen «Verbrechen gegen die Menschlichkeit» und führe eine Reihe weiterer Straftatbestände an, namentlich «[…] Versuchter Mord […] Nötigung […] Amtsmissbrauch […] Betrug […] Organisierte Kriminalität […]» gegen Institutionen «[a]uf Bund, Kanton, Gemeinde Ebenen» bzw. wohl insbesondere Mitarbeiter der Sozia- len Dienste B.; er mache zusammengefasst geltend, nicht näher bezeichnete Mitarbeiter der Sozialen Dienste B. sowie «Mitarbeiter/innen diverser Institu- tionen (Departement des Innern, Staatsanwaltschaft, diverser Gerichte)» hätten ihm durch die Einstellung der bis November 2022 gewährten Sozial- leistungen einen «Vermögensentzug» verursacht und ihn so in die Schulden getrieben; dadurch sollten diese unter anderem den Tatbestand des Verbre- chens gegen die Menschlichkeit erfüllt und ihn in seinen Eigentumsrechten verletzt haben;
- die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung namentlich erwog, der Beschwerdeführer mache keine belegbaren Ausführungen, die einen hinreichenden Anfangsverdacht begründen könnten, zumal blosse Mutmas- sungen dafür nicht genügten; die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens mangels eines hinreichenden Tatverdachts eindeutig nicht erfüllt seien und daher, soweit eine Bundeszuständigkeit vorliege, direkt die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu verfügen sei;
- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde namentlich ausführt, der Staatsanwalt des Bundes praktiziere und unterstütze «Unterlassene Hilfe- leistung, Rechtsbeugung, Falschaussagen, Falschdarstellungen, also Amts- missbrauch, und Unmenschlicher Vermögensentzug also Folter, Quälen, Raub, an einem Schutzbefohlenen»; es werde billigend in Kauf genommen, dass er als Schutzbefohlener, in einer für ihn lebensbedrohlichen, durch to- xischen Schimmel betroffenen Wohnsituation langsam krepieren müsse; der «Vorwurf Versuchter Mord, Versuchter Totschlag, sowie versuchte und voll- endete Körperverletzung, an C. und mir durch alle im Netzwerk der Verbre- chen gegen die Menschlichkeit, beteiligten VMDTT [Voraussichtlichen, Mut- masslichen, Dreckschmeissenden, Täter und Täterinnen]» sei berechtigt (act. 1 S. 1); der Aussage des Staatsanwalts des Bundes, «da wäre, nix, kein Tatverdacht, es wären pauschale Schuldzuweisungen, Gerüchte, oder Ver- mutungen und diese nicht genügten», müsse er energisch widersprechen; er habe das im «provisorischen Strafverfolgung Antrag» ausführlich darge- stellt; alle «VMDTT» seien unmenschlich, grausam, gnadenlos,
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schonungslos, kaltblütig, unbarmherzig, inhuman (act. 1 S. 2); er habe mit diversen Anträgen an diverse Gerichte auf kantonaler und eidgenössischer Ebene erfolglos versucht, «das zwingende primäre Dokument, nach Sozial- gesetz § 152 die Bemessung nach SKOS, Einnahmen & Ausgaben Ver- gleich meines Haushaltes, in der Zeit von April 2012 bis Austritt Dezember 2024 aus der B., einzufordern» (act. 1 S. 3); in den Dokumenten der «VMDTT» der B. fehle «die zwingende Eintrittsbemessung, also Ausgaben und Einnahmen Vergleich, von meinem Haushalt»; es fehle «die Existenzsi- cherung, also Rücklagenbildung, Schuldentilgung»; es fehle «die Darstel- lung der Freibeträge»; die Darstellung der Dokumente sei «Falschdarstel- lung, Falschinterpretation, Falschaussage, also Amtsmissbrauch, durch Unterlassung der zwingenden Eintrittsbemessung, also Ausgaben und Ein- nahmen Vergleich, von meinem Haushalt» (act. 1 S. 4); es sei ihm unent- geltliche Rechtspflege zu sprechen, «gegen alle VMDTT aller Institutionen»; ein «qualifizierter m/w Anwalt» müsse alles darstellen; er fühle sich nicht schuldig an den Schulden, die ihm in unmenschlicher Weise reingewürgt worden seien (act. 1 S. 5 f.); es sei dringend nötig, ihm «auf zukünftige Wie- dergutmachung, Genugtuung Schadenersatzforderungen Schmerzensgeld einen Kostenvorschuss zu gewähren», «400'000 CHF, damit ich zum Toxi- schen Schimmel herauskomme» (act. 1 S. 6);
- sich aus der Beschwerde nicht ergibt, was an den Ausführungen der Be- schwerdegegnerin in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte; der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keinen konkreten Le- benssachverhalt bezeichnet, der grundsätzlich geeignet wäre, einen der an- gezeigten Straftatbestände zu erhärten;
- die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält und keine Nachfrist zur Verbesserung zu gewähren ist;
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf sie ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- die vorliegende Beschwerde unter diesen Umständen als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend un- entgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen ist (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO);
- vorliegend ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu ver- zichten ist (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG sowie Art. 5 des Reglements des
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Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 25. November 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Pri- vatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2024.137 Nebenverfahren: BP.2024.105
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Der Einzelrichter hält fest, dass:
- A. mit Strafanzeige vom 16. September 2024 an die Bundesanwaltschaft ge- langte (Verfahrensakten SV.24.1239-ZEB, Reiter 1);
- die Bundesanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung SV.24.1239-ZEB vom 15. Oktober 2024 anordnete, dass die Strafanzeige vom 16. September 2024 nicht anhand genommen werde (act. 1.1; Verfahrensakten SV.24.1239-ZEB, Reiter 2);
- A. mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 (Poststempel: 25. Oktober 2024) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sinngemäss beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung der BA SV.24.1239-ZEB vom 15. Oktober 2024 sei aufzuheben und die Bundesanwaltschaft anzuweisen, die Strafan- zeige vom 16. September 2024 anhand zu nehmen (act. 1), und zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt (BP.2024.105, act. 1);
- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 die Bundes- anwaltschaft bat, ihre Verfahrensakten bis zum 8. November 2024 einzu- reichen (act. 2);
- die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 1. November 2024 ihre Akten in Sachen SV.24.1239-ZEB einreichte (act. 3);
- A. mit Eingabe vom 10. November 2024 (Poststempel: 11. November 2024) weitere Ausführungen machte und weitere Aktenkopien einreichte (act. 4).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben wer- den kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel, auf Rechtsmittel, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten, und auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Rechtsmittel die Verfah- rensleitung der Rechtsmittelinstanz entscheidet (Art. 388 Abs. 2 StPO);
- gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist;
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- gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben ist, welche Punkte des Ent- scheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c);
- die Beschwerdebegründung sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3) und die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe zu nennen hat, die einen anderen Entscheid nahelegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.1; 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1; 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_1532/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3);
- nach den allgemeinen Grundsätzen des Rechtsmittelrechts die schriftliche Begründung in der Rechtsmittelschrift selbst enthalten sein muss; Verweise auf andere Rechtsschriften oder die Akten nicht ausreichen (vgl. BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 V 19 E. 2.2; 143 IV 122 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 2.3; 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.2.2);
- gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO die Rechtsmittelinstanz die Eingabe zur Ver- besserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurückweist, wenn sie diese Anforderung nicht erfüllt; sie auf das Rechtsmittel nicht eintritt, wenn die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht genügt;
- nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen kann; es nicht Sinn und Zweck einer Nachfrist sein kann, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften gegenüber prinzipiell rechtsgenüglichen Einga- ben zu privilegieren, zumal Letztere unter Umständen die inhaltlichen Eintre- tenserfordernisse auch nicht in allen Punkten erfüllen; die Beschwerdemo- tive daher in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan sein müssen, dass klar wird, welche rechtserheblichen Sachverhalte aus Sicht der be- schwerdeführenden Person zu einer Anhandnahme der Strafanzeige hätten führen müssen resp. aus welchen Gründen die Nichtanhandnahme falsch sei (vgl. Art. 310 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_363/2014 vom
7. Januar 2015 E. 2.1; 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2); die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen sich ebenso wenigstens ansatz- weise auf die Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung beziehen müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom
- 4 -
9. Juni 2017 E. 2.2.2; vgl. zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 7B_385/2023 vom 24. Mai 2024 E. 2.1);
- die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung namentlich erwog, der Beschwerdeführer fordere die «Strafverfolgung» wegen «Verbrechen gegen die Menschlichkeit» und führe eine Reihe weiterer Straftatbestände an, namentlich «[…] Versuchter Mord […] Nötigung […] Amtsmissbrauch […] Betrug […] Organisierte Kriminalität […]» gegen Institutionen «[a]uf Bund, Kanton, Gemeinde Ebenen» bzw. wohl insbesondere Mitarbeiter der Sozia- len Dienste B.; er mache zusammengefasst geltend, nicht näher bezeichnete Mitarbeiter der Sozialen Dienste B. sowie «Mitarbeiter/innen diverser Institu- tionen (Departement des Innern, Staatsanwaltschaft, diverser Gerichte)» hätten ihm durch die Einstellung der bis November 2022 gewährten Sozial- leistungen einen «Vermögensentzug» verursacht und ihn so in die Schulden getrieben; dadurch sollten diese unter anderem den Tatbestand des Verbre- chens gegen die Menschlichkeit erfüllt und ihn in seinen Eigentumsrechten verletzt haben;
- die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung namentlich erwog, der Beschwerdeführer mache keine belegbaren Ausführungen, die einen hinreichenden Anfangsverdacht begründen könnten, zumal blosse Mutmas- sungen dafür nicht genügten; die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens mangels eines hinreichenden Tatverdachts eindeutig nicht erfüllt seien und daher, soweit eine Bundeszuständigkeit vorliege, direkt die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu verfügen sei;
- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde namentlich ausführt, der Staatsanwalt des Bundes praktiziere und unterstütze «Unterlassene Hilfe- leistung, Rechtsbeugung, Falschaussagen, Falschdarstellungen, also Amts- missbrauch, und Unmenschlicher Vermögensentzug also Folter, Quälen, Raub, an einem Schutzbefohlenen»; es werde billigend in Kauf genommen, dass er als Schutzbefohlener, in einer für ihn lebensbedrohlichen, durch to- xischen Schimmel betroffenen Wohnsituation langsam krepieren müsse; der «Vorwurf Versuchter Mord, Versuchter Totschlag, sowie versuchte und voll- endete Körperverletzung, an C. und mir durch alle im Netzwerk der Verbre- chen gegen die Menschlichkeit, beteiligten VMDTT [Voraussichtlichen, Mut- masslichen, Dreckschmeissenden, Täter und Täterinnen]» sei berechtigt (act. 1 S. 1); der Aussage des Staatsanwalts des Bundes, «da wäre, nix, kein Tatverdacht, es wären pauschale Schuldzuweisungen, Gerüchte, oder Ver- mutungen und diese nicht genügten», müsse er energisch widersprechen; er habe das im «provisorischen Strafverfolgung Antrag» ausführlich darge- stellt; alle «VMDTT» seien unmenschlich, grausam, gnadenlos,
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schonungslos, kaltblütig, unbarmherzig, inhuman (act. 1 S. 2); er habe mit diversen Anträgen an diverse Gerichte auf kantonaler und eidgenössischer Ebene erfolglos versucht, «das zwingende primäre Dokument, nach Sozial- gesetz § 152 die Bemessung nach SKOS, Einnahmen & Ausgaben Ver- gleich meines Haushaltes, in der Zeit von April 2012 bis Austritt Dezember 2024 aus der B., einzufordern» (act. 1 S. 3); in den Dokumenten der «VMDTT» der B. fehle «die zwingende Eintrittsbemessung, also Ausgaben und Einnahmen Vergleich, von meinem Haushalt»; es fehle «die Existenzsi- cherung, also Rücklagenbildung, Schuldentilgung»; es fehle «die Darstel- lung der Freibeträge»; die Darstellung der Dokumente sei «Falschdarstel- lung, Falschinterpretation, Falschaussage, also Amtsmissbrauch, durch Unterlassung der zwingenden Eintrittsbemessung, also Ausgaben und Ein- nahmen Vergleich, von meinem Haushalt» (act. 1 S. 4); es sei ihm unent- geltliche Rechtspflege zu sprechen, «gegen alle VMDTT aller Institutionen»; ein «qualifizierter m/w Anwalt» müsse alles darstellen; er fühle sich nicht schuldig an den Schulden, die ihm in unmenschlicher Weise reingewürgt worden seien (act. 1 S. 5 f.); es sei dringend nötig, ihm «auf zukünftige Wie- dergutmachung, Genugtuung Schadenersatzforderungen Schmerzensgeld einen Kostenvorschuss zu gewähren», «400'000 CHF, damit ich zum Toxi- schen Schimmel herauskomme» (act. 1 S. 6);
- sich aus der Beschwerde nicht ergibt, was an den Ausführungen der Be- schwerdegegnerin in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte; der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keinen konkreten Le- benssachverhalt bezeichnet, der grundsätzlich geeignet wäre, einen der an- gezeigten Straftatbestände zu erhärten;
- die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält und keine Nachfrist zur Verbesserung zu gewähren ist;
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf sie ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);
- die vorliegende Beschwerde unter diesen Umständen als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend un- entgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen ist (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO);
- vorliegend ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu ver- zichten ist (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG sowie Art. 5 des Reglements des
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Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 25. November 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.