opencaselaw.ch

BB.2019.282

Bundesstrafgericht · 2020-04-28 · Deutsch CH

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i. V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Sachverhalt

Bundesanwaltschaft (unter Beilage eines Exemplars der Beschwerde vom

9. Dezember 2019, des Begleitschreibens vom 9. Dezember 2019 und des Schreibens vom 11. Dezember 2019) - B.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Aufl. 2014, Art. 109 StPO N. 10);

- der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung sei nicht ausreichend begründet (act. 2 S. 3);

- eine Nichtanhandnahme angesichts der niedrigen Eingriffsintensität nicht ausführlich begründet werden muss (OMLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 310 StPO N. 15);

- die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung jedenfalls den Grund der Nichtanhandnahme – nämlich, dass «den Ausführungen des Anzeigers keine rechtsgenüglichen Hinweise zu entnehmen sind, dass die am Urteil 6B_880/2014 beteiligten Mitglieder des Bundesgerichts ihre Amtsgewalt missbraucht hätten» – erwähnt (vgl. OMLIN, a.a.O., Art. 310 StPO N. 15);

- 4 -

- die Begründung es dem Beschwerdeführer ermöglichte, sich über die Trag- weite des Entscheids Rechenschaft zu geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an die Beschwerdekammer weiterzuziehen;

- die Rüge damit unbegründet ist;

- die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet, wenn sich aus den Infor- mationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO);

- sie auf die Eröffnung verzichtet, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmever- fügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO);

- die Nichtanhandnahme u.a. dann verfügt wird, sobald aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. hierzu BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2);

- das Urteil des Bundesgerichts 6B_880/2014 vom 24. November 2014 Ge- genstand und Auslöser der Strafanzeige vom 16. Januar 2017 bildet;

- der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde im Wesentlichen aus- führt, B. habe sein Amt missbraucht, indem er im Alleingang als Einzelrichter entschieden habe, dass beim gegen ihn selbst gerichteten Ausstandsbegeh- ren kein Ausstandsverfahren anzustrengen sei; eine Nichtanhandnahme of- fensichtlich ausgeschlossen sei (act. 1 S. 3 f.);

- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, un- rechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_584/2017 vom 1 Juni 2018 E. 3.2);

- die Unrechtmässigkeit in der Verletzung von Amtspflichten, die sich aus Bestimmungen in Gesetzen im materiellen Sinn (bspw. StPO, Gefängnisver- ordnungen) oder aus der Verfassung (Grundrechtsschutz) explizit oder im- plizit ergeben (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 312 StGB N. 7);

- über ein Ausstandsbegehren vor Bundesgericht grundsätzlich die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson entscheidet (Art. 37 Abs. 1

- 5 -

BGG), indes offensichtlich unzulässige oder missbräuchliche Ausstandsge- suche, deren Beurteilung keinerlei Ermessensbetätigung erfordert, nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis ohne Durchführung eines Verfahrens gemäss Art. 37 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen beurteilt werden können (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1307/2019 vom 5. Februar 2020; vgl. auch BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c; vgl. ferner AUBRY GIRARDIN, in: Corboz/Wurzburger/Ferrari/Frésard/Girardin [Hrsg.], Commentaire de la LTF [Loi sur le Tribunal fédéral], 2. Aufl. 2014, Art. 36 BGG N. 17, Art. 37 BGG N. 13);

- der Beschwerdeführer sein Ausstandsbegehren mit seiner Strafanzeige ge- gen B. begründete (Verfahrensakten BA, Ordner «Eingaben 2017, Reiter 1, Strafanzeige vom 16. Januar 2017, S. 3);

- verbale Anfeindungen, Unterstellungen oder auch das Erheben einer Straf- anzeige durch eine Partei nicht für sich allein den Anschein der Befangenheit beim Adressaten zu begründen vermögen; andernfalls es die betreffende Partei in der Hand hätte, einen Richter in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen (BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_401/2019 vom 4. Oktober 2019 E. 3.5; 6B_20/2013 vom 3. Juni 2013 E. 2.2; 1B_664/2012 vom 19. April 2013 E. 3.3; vgl. BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 56 StPO N. 41);

- der Beschwerdeführer mithin keinen tauglichen Ausstandsgrund anführte; das Ausstandsgesuch damit ohne Durchführung eines Verfahrens gemäss Art. 37 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson beurteilt wer- den konnte;

- schon aus diesem Grund der angezeigte «Alleingang als Einzelrichter beim gegen ihn selbst gerichteten Ausstandsbegehren» den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs eindeutig nicht erfüllt;

- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Ge- sagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.– festzusetzen sind (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- 6 -

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Februar 2020 (Poststempel

26. Februar 2020) u.a. seine Abwesenheit vom 4. April 2020 bis voraussicht- lich 25. April 2020 ankündigte (act. 9);

- soweit der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 22. März 2020 darum bittet, – wenn immer möglich – vorübergehend nichts an seine bislang bezeichnete Adresse zu versenden, da er sich zurzeit nicht dort aufhalte und der norma- lerweise völlig problemlose Gang angesichts der ungewöhnlichen Situation immer problematischer werde, aber explizit auf die Bezeichnung einer ande- ren Zustelladresse verzichtet, diese Bitte in jedem Fall, unabhängig von der (mangelhaften) Form der Eingabe, unberücksichtigt bleiben muss (vgl. Art. 87 Abs. 1 StPO; BGE 139 IV 228);

- 7 -

und erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt. Bellinzona, 28. April 2020 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Zustellung an - A. - Bundesanwaltschaft (unter Beilage eines Exemplars der Beschwerde vom
  3. Dezember 2019, des Begleitschreibens vom 9. Dezember 2019 und des Schreibens vom 11. Dezember 2019) - B. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 28. April 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2019.282

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. am 16. Januar 2017 bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») Strafanzeige gegen alt Bundesrichter B. und Bundesgerichtsschreiber C. wegen Amtsmissbrauchs in Bezug auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_880/2014 vom 24. November 2014 erstattete (Verfahrensakten BA, Ord- ner «Eingaben 2017, Reiter 1);

- in diesem Zusammenhang A. in den Jahren 2017, 2018 und 2019 mit zahl- reichen weiteren Eingaben an die BA gelangte (Verfahrensakten BA, Ordner «Eingaben 2017», Ordner «Eingaben 2018», Ordner «Eingaben 2019»);

- die BA am 29. November 2019 verfügte, die Strafanzeige werde nicht an- hand genommen (act. 1.1);

- diese Verfügung A. am 2. Dezember 2019 zugestellt wurde (Verfahrensak- ten BA, Ordner «Eingaben 2019, Reiter 25; act. 1 S. 2);

- A. hiergegen mit Beschwerde (und ergänzendem Begleitschreiben) vom

9. Dezember 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ge- langt; er beantragt, die BA sei in Gutheissung der Beschwerde und in Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung dazu anzuhalten, aufgrund der Strafan- zeige vom 16. Januar 2017 gestützt auf die StPO Ermittlungen gegen B. an- zustrengen; unter o/e Kostenfolge bzw. Verzicht auf Kosten und Gebühren zulasten des Beschwerdeführers unabhängig vom Ausgang des Verfahrens (act. 1, 2);

- A. mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 seine Beschwerde ergänzte (act. 4);

- die BA der Beschwerdekammer auf entsprechende Aufforderung hin die Ver- fahrensakten übermittelte (act. 3, 5);

- A. in dieser Sache mit weiteren Schreiben vom 2. Januar 2020 (act. 6),

2. Februar 2020 (act. 7, 8), 25. Februar 2020 (Poststempel: 26. Februar 2020; act. 9) und 15. März 2020 sowie E-Mails vom 22. März 2020 (act. 11) und 14. April 2020 (act. 12) an die Beschwerdekammer gelangte.

- 3 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert zehn Tagen zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);

- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde le- gitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfü- gung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklä- gerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016 E. 1.2 mit Hinweisen);

- soweit die Schreiben und E-Mails des Beschwerdeführers ab 2. Januar 2020 die Ergänzung der Beschwerde bezwecken, diese in jedem Fall, unabhängig von der (mangelhaften) Form der Eingaben, unbeachtlich sind, da die Be- schwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht ergänzt werden kann;

- soweit der Beschwerdeführer mit seinen Schreiben und E-Mails ab 2. Januar 2020 den Rückzug seiner Beschwerde unter Bedingungen (namentlich, dass B. seinen Vergleichsvorschlag annehme; act. 12) erklärt, diese Erklärung in jedem Fall, unabhängig von der (mangelhaften) Form der Eingaben, als be- dingungsfeindlich unwirksam ist (HAFNER/FISCHER, Basler Kommentar,

2. Aufl. 2014, Art. 109 StPO N. 10);

- der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung sei nicht ausreichend begründet (act. 2 S. 3);

- eine Nichtanhandnahme angesichts der niedrigen Eingriffsintensität nicht ausführlich begründet werden muss (OMLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 310 StPO N. 15);

- die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung jedenfalls den Grund der Nichtanhandnahme – nämlich, dass «den Ausführungen des Anzeigers keine rechtsgenüglichen Hinweise zu entnehmen sind, dass die am Urteil 6B_880/2014 beteiligten Mitglieder des Bundesgerichts ihre Amtsgewalt missbraucht hätten» – erwähnt (vgl. OMLIN, a.a.O., Art. 310 StPO N. 15);

- 4 -

- die Begründung es dem Beschwerdeführer ermöglichte, sich über die Trag- weite des Entscheids Rechenschaft zu geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an die Beschwerdekammer weiterzuziehen;

- die Rüge damit unbegründet ist;

- die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet, wenn sich aus den Infor- mationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO);

- sie auf die Eröffnung verzichtet, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmever- fügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO);

- die Nichtanhandnahme u.a. dann verfügt wird, sobald aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. hierzu BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2);

- das Urteil des Bundesgerichts 6B_880/2014 vom 24. November 2014 Ge- genstand und Auslöser der Strafanzeige vom 16. Januar 2017 bildet;

- der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde im Wesentlichen aus- führt, B. habe sein Amt missbraucht, indem er im Alleingang als Einzelrichter entschieden habe, dass beim gegen ihn selbst gerichteten Ausstandsbegeh- ren kein Ausstandsverfahren anzustrengen sei; eine Nichtanhandnahme of- fensichtlich ausgeschlossen sei (act. 1 S. 3 f.);

- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, un- rechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_584/2017 vom 1 Juni 2018 E. 3.2);

- die Unrechtmässigkeit in der Verletzung von Amtspflichten, die sich aus Bestimmungen in Gesetzen im materiellen Sinn (bspw. StPO, Gefängnisver- ordnungen) oder aus der Verfassung (Grundrechtsschutz) explizit oder im- plizit ergeben (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 312 StGB N. 7);

- über ein Ausstandsbegehren vor Bundesgericht grundsätzlich die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson entscheidet (Art. 37 Abs. 1

- 5 -

BGG), indes offensichtlich unzulässige oder missbräuchliche Ausstandsge- suche, deren Beurteilung keinerlei Ermessensbetätigung erfordert, nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis ohne Durchführung eines Verfahrens gemäss Art. 37 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen beurteilt werden können (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1307/2019 vom 5. Februar 2020; vgl. auch BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c; vgl. ferner AUBRY GIRARDIN, in: Corboz/Wurzburger/Ferrari/Frésard/Girardin [Hrsg.], Commentaire de la LTF [Loi sur le Tribunal fédéral], 2. Aufl. 2014, Art. 36 BGG N. 17, Art. 37 BGG N. 13);

- der Beschwerdeführer sein Ausstandsbegehren mit seiner Strafanzeige ge- gen B. begründete (Verfahrensakten BA, Ordner «Eingaben 2017, Reiter 1, Strafanzeige vom 16. Januar 2017, S. 3);

- verbale Anfeindungen, Unterstellungen oder auch das Erheben einer Straf- anzeige durch eine Partei nicht für sich allein den Anschein der Befangenheit beim Adressaten zu begründen vermögen; andernfalls es die betreffende Partei in der Hand hätte, einen Richter in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen (BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_401/2019 vom 4. Oktober 2019 E. 3.5; 6B_20/2013 vom 3. Juni 2013 E. 2.2; 1B_664/2012 vom 19. April 2013 E. 3.3; vgl. BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 56 StPO N. 41);

- der Beschwerdeführer mithin keinen tauglichen Ausstandsgrund anführte; das Ausstandsgesuch damit ohne Durchführung eines Verfahrens gemäss Art. 37 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson beurteilt wer- den konnte;

- schon aus diesem Grund der angezeigte «Alleingang als Einzelrichter beim gegen ihn selbst gerichteten Ausstandsbegehren» den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs eindeutig nicht erfüllt;

- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Ge- sagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.– festzusetzen sind (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- 6 -

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Februar 2020 (Poststempel

26. Februar 2020) u.a. seine Abwesenheit vom 4. April 2020 bis voraussicht- lich 25. April 2020 ankündigte (act. 9);

- soweit der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 22. März 2020 darum bittet, – wenn immer möglich – vorübergehend nichts an seine bislang bezeichnete Adresse zu versenden, da er sich zurzeit nicht dort aufhalte und der norma- lerweise völlig problemlose Gang angesichts der ungewöhnlichen Situation immer problematischer werde, aber explizit auf die Bezeichnung einer ande- ren Zustelladresse verzichtet, diese Bitte in jedem Fall, unabhängig von der (mangelhaften) Form der Eingabe, unberücksichtigt bleiben muss (vgl. Art. 87 Abs. 1 StPO; BGE 139 IV 228);

- 7 -

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 28. April 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft (unter Beilage eines Exemplars der Beschwerde vom

9. Dezember 2019, des Begleitschreibens vom 9. Dezember 2019 und des Schreibens vom 11. Dezember 2019) - B.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.