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BB.2020.213

Bundesstrafgericht · 2020-09-01 · Deutsch CH

Stundung und Erlass (Art. 425 StPO).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 27 August 2020 darauf hinzuweisen ist, dass er mit Gesuch vom 6. August 2020 (sinngemäss) mitteilte, dass er bis Ende August [2020] abwesend sei,

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damit auf eine Zustellung durch eingeschriebene Postsendung in dieser Zeit verzichtet werde;

- gemäss Art. 85 StPO die Strafbehörden sich für ihre Mitteilungen grundsätz- lich der Schriftform bedienen (Abs. 1) und die Zustellung durch eingeschrie- bene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, ins- besondere durch die Polizei, erfolgt (Abs. 2);

- die Zustellung der vorliegenden Verfügung durch eingeschriebene Postsen- dung erfolgt, unter Berücksichtigung der Abwesenheitsanzeige des Gesuch- stellers;

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und verfügt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 1. September 2020 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Präsident, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A.,

Gesuchsteller

Gegenstand

Stundung und Erlass (Art. 425 StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2020.213

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Der Präsident hält fest, dass:

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2019.282 vom 28. April 2020 eine von A. erhobene Beschwerde abwies und diesem eine Gerichtsgebühr von Fr. 200.– auferlegte;

- A. mit Eingabe vom 6. August 2020 um Stundung der erwähnten Verfahrens- kosten ersucht; er gleichzeitig mitteilte, bis Ende August abwesend zu sein, dass ihn aber der Inhalt nicht eingeschriebener Post ohne Probleme erreiche (act. 1);

- A. mit Eingabe vom 20. August 2020 mitteilte, dass er noch keinen Bescheid erhalten habe, mit der Bitte um Bescheid, wenn man auf der Forderung be- harre (act. 2);

- A. mit Eingabe vom 27. August 2020 mitteilte, dass mangels einer Mitteilung darauf vertraut werde, dass das Stillschweigen den momentanen (nicht end- gültigen) Verzicht auf die Eintreibung der Gerichtsgebühr von Fr. 200.– be- deute (act. 3).

Der Präsident zieht in Erwägung, dass:

- Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichti- gen Person herabgesetzt oder erlassen werden können (Art. 425 StPO);

- die Beschwerdekammer zuständig ist zur Behandlung des vorliegenden Ge- suchs um Stundung von Verfahrenskosten, welche ein rechtskräftig abge- schlossenes Beschwerdeverfahren betreffen (vgl. TPF 2019 35 E. 1.1 m.w.H.);

- die Beschwerdeinstanz als Einzelgericht über Gesuche um Stundung der Verfahrenskosten entscheidet, sofern der Schwellenwert von 5000 Franken gemäss Art. 395 lit. b StPO nicht überschritten wird (vgl. TPF 2019 35 E. 1);

- der Gesuchsteller die Stundung von Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.– beantragt; dieser Betrag unter dem Schwellenwert von Art. 395 lit. b StPO liegt; der vorliegende Entscheid damit in der Zuständigkeit der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer liegt;

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- Stundungen und Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten der Resozi- alisierung vorab der beschuldigten Person dienen, denn die Kostenauflage kann sie in Anbetracht der mitunter sehr hohen Auslagen erheblich finanziell belasten und eine Rückkehr in geordnete Verhältnisse erschweren; die An- wendung von Art. 425 StPO voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Verhält- nisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein müssen, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint; das dann der Fall ist, wenn die Höhe der auferlegten Kosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der kostenpflichtigen Person deren Resozialisie- rung bzw. finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 2.1, nicht publi- ziert in TPF 2019 35; je m.w.H.);

- mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung der Gesetz- geber der Strafbehörde beim Kostenentscheid einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum belässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 2.2, nicht publiziert in TPF 2019 35; je m.w.H.);

- der Gesuchsteller nicht geltend macht, seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien angespannt;

- sich das Gesuch schon deshalb als unbegründet erweist;

- das Gesuch demnach abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 5 m.w.H., nicht publiziert in TPF 2019 35), auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Gesuchsteller mit Schreiben vom 4. Juni 2020 auf die Voraussetzungen für Stundung und Er- lass aufmerksam gemacht wurde (BB.2019.282, act. 24);

- die Gerichtsgebühr auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- der Gesuchsteller in Bezug auf seine Eingaben vom 20. August 2020 und

27. August 2020 darauf hinzuweisen ist, dass er mit Gesuch vom 6. August 2020 (sinngemäss) mitteilte, dass er bis Ende August [2020] abwesend sei,

- 4 -

damit auf eine Zustellung durch eingeschriebene Postsendung in dieser Zeit verzichtet werde;

- gemäss Art. 85 StPO die Strafbehörden sich für ihre Mitteilungen grundsätz- lich der Schriftform bedienen (Abs. 1) und die Zustellung durch eingeschrie- bene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, ins- besondere durch die Polizei, erfolgt (Abs. 2);

- die Zustellung der vorliegenden Verfügung durch eingeschriebene Postsen- dung erfolgt, unter Berücksichtigung der Abwesenheitsanzeige des Gesuch- stellers;

- 5 -

und verfügt:

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 1. September 2020

Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.