Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Sachverhalt
A. Am 7. Juni 2024, um 13.00 Uhr, sei A. (nachfolgend «A.» oder «Beschuldig- ter») als Lenker des Lieferwagens Opel Vivaro, Schweizer Kennzeichen […] (Halter: B.), nach vorgängiger Einreise in die Schweiz über den Grenzüber- gang Ebringerstrasse, Thayngen, in hinterer Linie von Mitarbeitern des BAZG zur Zollkontrolle angehalten worden. Anlässlich dieser Kontrolle habe das BAZG im Fahrzeug 28.0 kg Rinderhackfleisch in Blöcken und 257 kg Kalbs- fleisch mit Knochen festgestellt, welche ohne Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt worden seien. Auf den insgesamt 285 kg ungekühlt und illegal eingeführten Fleischwaren würden Abgaben in Höhe von Fr. 4'292.66 (Zoll Fr. 3'744.77 und MWST Fr. 547.89) lasten. A. habe die geforderten Abgaben nicht geleistet und auf die Ware verzichtet. Des Weiteren habe er eine Bus- senhinterlage in bar in Höhe von Fr. 1'750.-- geleistet (act. 1 S. 5; vgl. act. 1.1 Feststellungsprotokoll Reiseverkehr vom 07.06.2024).
B. Das BAZG eröffnete noch am 7. Juni 2024 eine Zollstrafuntersuchung gegen A. wegen Zollhinterziehung (Art. 118 ZG), Bannbruch (Art. 120 ZG) und Hinterziehung der Einfuhrsteuer (Art. 96 Abs. 4 MWSTG; act. 1.2; Nr. 71-2024.14774/0001). Es stellte zugleich das Mobiltelefon Samsung Fold 3 von A. sicher (IMEI […]; act. 1.3, 1.4), wofür A. die Siegelung verlangte (gelbe Siegelnummer 0950526). Unter der Rubrik «Gründe für die Versiege- lung» gab er «Privatleben» an. Das BAZG führte mit A. am 7. Juni 2024 eine Einvernahme durch (act. 1.5). Dabei erklärte er zur Siegelung, «[d]arauf sind viele privaten Sachen drauf. Damit bin ich nicht einverstanden» und «[d]amit bin ich nicht einverstanden, ich habe keine Drogen geschmuggelt, nur Essen für mich selber gekauft. Ich möchte, dass das Telefon gesiegelt wird und ich werde meinen Rechtsanwalt kontaktieren. […] Ich möchte jedoch nicht, dass sie meine privaten Sachen anschauen» (S. 11).
C. Das BAZG ersuchte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am
27. Juni 2024 um Entsiegelung des Mobiltelefons von A. (act. 1). Das Amt beantragt:
1. Superprovisorische Anträge 1.1. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, das versiegelte Mobiltelefon der Marke Sams- ung, IMEI […] (Siegelnr. 0950526), gemäss der Multimedia-Inventarliste vom 7. Juni 2024 an das Bundesamt für Polizei fedpol weiterzuleiten. 1.2. Dem Bundesamt für Polizei fedpol sei die Ermächtigung bzw. der Auftrag zu erteilen, eine forensische Sicherungskopie (Spiegelkopie) des Gerätes zu erstellen und an- schliessend das Mobiltelefon sowie die forensische Kopie neu zu siegeln. 1.3. Das Bundesamt für Polizei fedpol sei zu ermächtigen bzw. zu beauftragen, die versie- gelte forensische Kopie sowie das versiegelte Mobiltelefon der Beschwerdekammer des Bundestrafgerichts zuzustellen.
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2. Hauptanträge 2.1. Das Entsiegelungsgesuch sei gutzuheissen. 2.2. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, die gemäss den superprovisorischen Anträgen erstellten und versiegelten forensischen Sicherungskopien zu entsiegeln und zu durch- suchen. 2.3. Unter Kostenfolge zu lasten des Gesuchsgegners.
D. Am 28. Juni 2024 beauftragte die Beschwerdekammer das Bundesamt für Polizei fedpol superprovisorisch, forensische Kopien des sichergestellten Mobiltelefons anzufertigen (BP.2024.67 act. 2). Mit der Ausführung des Auf- trages und Zustellung des Mobiltelefons (Siegelnummer fedpol 001769) so- wie der forensischen Kopien reichte fedpol seinen Bericht vom 2. Juli 2024 ein (BP.2024.67 act. 3).
Das Gericht lud A. am 28. Juni 2024 ein (Einschreiben), bis zum 11. Juli 2024 Stellung zu nehmen zum Entsiegelungsgesuch des BAZG sowie zum super- provisorischen Auftrag an fedpol (act. 2). A. erhielt die Einladung am 1. Juli 2024 (act. 7). Bis heute ist keine Stellungnahme eingegangen. Die Beschwer- dekammer stellte A. am 3. Juli 2024 die Eingabe von fedpol zur forensischen Sicherung vom 3. Juli 2024 zu (Einschreiben) und gab ihm Gelegenheit, sich innert laufender Frist auch dazu zu äussern (act. 4). A. holte die Sendung nicht ab, worauf die Post sie an das Gericht retournierte (act. 6).
E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) werden nach diesem und nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) verfolgt und beurteilt, wobei das BAZG die verfolgende und urteilende Behörde ist (Art. 128 ZG). Wider- handlungen gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwert- steuer werden grundsätzlich nach dem VStrR verfolgt (Art. 103 Abs. 1 MWSTG). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung dem BAZG (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).
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E. 1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2–3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile des Bundesge- richts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. Au- gust 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom
21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungs- rechtlichen Grundsätze sind auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berück- sichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; TPF 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; TPF 2016 55 E. 2.3).
E. 2 Die Durchsuchung von «Papieren» (bzw. von Aufzeichnungen und Gegen- ständen oder Datenträgern, BGE 139 IV 246 E. 3.2, Urteil des Bundesge- richts 1B_461/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.2) hat mit grösster Scho- nung der Privatgeheimnisse zu erfolgen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darun- ter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR ist dem Inhaber der Papiere wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durch- suchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Dabei führt die Siegelung rechtlich zu einem (einstweiligen) Durchsuchungsverbot (JEKER, Basler Kommentar, 2020, Art. 50 VStrR N. 52). Die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat beim Stellen von Ent- siegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).
E. 3 Der Inhaber der sichergestellten Unterlagen hat im Entsiegelungsverfahren nicht nur die Schriften bzw. Daten zu benennen, die seiner Ansicht nach der Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen, sondern hat auch die Berufs-, Privat- oder Geschäftsgeheimnisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und
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Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen (BGE 137 IV 189 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_349/2018 vom 13. März 2019 E. 1; 1B_671/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1 m.w.H.). Nach der bundesgerichtli- chen Praxis trifft die Inhaberschaft von zu Durchsuchungszwecken sicherge- stellten Aufzeichnungen und Gegenständen, die ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihr angerufenen Geheim- haltungsinteressen ausreichend zu substantiieren. Diejenigen Aufzeichnun- gen und Dateien, die dem Geheimnisschutz unterliegen, sind zu benennen (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 3.2; 1B_473/2022 vom 12. April 2023 E. 3.1; 1B_565/2022 vom
19. Januar 2023 E. 3.1; 1B_369/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.2; 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1; je mit Hinweisen).
E. 4 Der Beschuldigte verlangte die Siegelung einzig mit dem Hinweis auf sein Privatleben. Auch in seiner Einvernahme macht er keine weiteren, substan- ziellen Ausführungen (vgl. obige litera B). Er liess sich trotz entsprechender Aufforderung im Entsiegelungsverfahren weder innert Frist noch bis dato vernehmen. Er hat im Entsiegelungsverfahren somit weder die entsprechen- den Daten benannt, die seiner Ansicht nach der Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen, noch die angerufenen Geheimhal- tungsinteressen glaubhaft gemacht. Mangels substantiierter Vorbringen des Beschuldigten besteht somit kein Anlass, ein förmliches Entsiegelungsver- fahren durchzuführen. Nach dem Gesagten ist auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020) und das BAZG kann ohne Weiteres die Durchsuchung, Triage und allfällige Beschlagnahme der sichergestellten Daten vornehmen.
E. 5 Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BE.2022.3 vom 3. Dezember 2024 E. 2.9), d.h. in der Zoll- strafuntersuchung Nr. 71-2024.14774/0001 des BAZG. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Das Mobiltelefon Sams- ung Fold (gelbe Siegelnummer BAZG 0950526 bzw. Siegelnummer fed- pol 001769) wird mitsamt den forensischen Kopien nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Beschlusses zur Durchsuchung und weiteren Verwen- dung an das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Straf- verfolgung, herausgegeben.
- Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 20. Dezember 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
BUNDESAMT FÜR ZOLL UND GRENZSICHERHEIT BAZG, Gesuchsteller
gegen
A., Gesuchsgegner
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2024.18 (Nebenverfahren BP.2024.67)
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Sachverhalt:
A. Am 7. Juni 2024, um 13.00 Uhr, sei A. (nachfolgend «A.» oder «Beschuldig- ter») als Lenker des Lieferwagens Opel Vivaro, Schweizer Kennzeichen […] (Halter: B.), nach vorgängiger Einreise in die Schweiz über den Grenzüber- gang Ebringerstrasse, Thayngen, in hinterer Linie von Mitarbeitern des BAZG zur Zollkontrolle angehalten worden. Anlässlich dieser Kontrolle habe das BAZG im Fahrzeug 28.0 kg Rinderhackfleisch in Blöcken und 257 kg Kalbs- fleisch mit Knochen festgestellt, welche ohne Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt worden seien. Auf den insgesamt 285 kg ungekühlt und illegal eingeführten Fleischwaren würden Abgaben in Höhe von Fr. 4'292.66 (Zoll Fr. 3'744.77 und MWST Fr. 547.89) lasten. A. habe die geforderten Abgaben nicht geleistet und auf die Ware verzichtet. Des Weiteren habe er eine Bus- senhinterlage in bar in Höhe von Fr. 1'750.-- geleistet (act. 1 S. 5; vgl. act. 1.1 Feststellungsprotokoll Reiseverkehr vom 07.06.2024).
B. Das BAZG eröffnete noch am 7. Juni 2024 eine Zollstrafuntersuchung gegen A. wegen Zollhinterziehung (Art. 118 ZG), Bannbruch (Art. 120 ZG) und Hinterziehung der Einfuhrsteuer (Art. 96 Abs. 4 MWSTG; act. 1.2; Nr. 71-2024.14774/0001). Es stellte zugleich das Mobiltelefon Samsung Fold 3 von A. sicher (IMEI […]; act. 1.3, 1.4), wofür A. die Siegelung verlangte (gelbe Siegelnummer 0950526). Unter der Rubrik «Gründe für die Versiege- lung» gab er «Privatleben» an. Das BAZG führte mit A. am 7. Juni 2024 eine Einvernahme durch (act. 1.5). Dabei erklärte er zur Siegelung, «[d]arauf sind viele privaten Sachen drauf. Damit bin ich nicht einverstanden» und «[d]amit bin ich nicht einverstanden, ich habe keine Drogen geschmuggelt, nur Essen für mich selber gekauft. Ich möchte, dass das Telefon gesiegelt wird und ich werde meinen Rechtsanwalt kontaktieren. […] Ich möchte jedoch nicht, dass sie meine privaten Sachen anschauen» (S. 11).
C. Das BAZG ersuchte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am
27. Juni 2024 um Entsiegelung des Mobiltelefons von A. (act. 1). Das Amt beantragt:
1. Superprovisorische Anträge 1.1. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, das versiegelte Mobiltelefon der Marke Sams- ung, IMEI […] (Siegelnr. 0950526), gemäss der Multimedia-Inventarliste vom 7. Juni 2024 an das Bundesamt für Polizei fedpol weiterzuleiten. 1.2. Dem Bundesamt für Polizei fedpol sei die Ermächtigung bzw. der Auftrag zu erteilen, eine forensische Sicherungskopie (Spiegelkopie) des Gerätes zu erstellen und an- schliessend das Mobiltelefon sowie die forensische Kopie neu zu siegeln. 1.3. Das Bundesamt für Polizei fedpol sei zu ermächtigen bzw. zu beauftragen, die versie- gelte forensische Kopie sowie das versiegelte Mobiltelefon der Beschwerdekammer des Bundestrafgerichts zuzustellen.
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2. Hauptanträge 2.1. Das Entsiegelungsgesuch sei gutzuheissen. 2.2. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, die gemäss den superprovisorischen Anträgen erstellten und versiegelten forensischen Sicherungskopien zu entsiegeln und zu durch- suchen. 2.3. Unter Kostenfolge zu lasten des Gesuchsgegners.
D. Am 28. Juni 2024 beauftragte die Beschwerdekammer das Bundesamt für Polizei fedpol superprovisorisch, forensische Kopien des sichergestellten Mobiltelefons anzufertigen (BP.2024.67 act. 2). Mit der Ausführung des Auf- trages und Zustellung des Mobiltelefons (Siegelnummer fedpol 001769) so- wie der forensischen Kopien reichte fedpol seinen Bericht vom 2. Juli 2024 ein (BP.2024.67 act. 3).
Das Gericht lud A. am 28. Juni 2024 ein (Einschreiben), bis zum 11. Juli 2024 Stellung zu nehmen zum Entsiegelungsgesuch des BAZG sowie zum super- provisorischen Auftrag an fedpol (act. 2). A. erhielt die Einladung am 1. Juli 2024 (act. 7). Bis heute ist keine Stellungnahme eingegangen. Die Beschwer- dekammer stellte A. am 3. Juli 2024 die Eingabe von fedpol zur forensischen Sicherung vom 3. Juli 2024 zu (Einschreiben) und gab ihm Gelegenheit, sich innert laufender Frist auch dazu zu äussern (act. 4). A. holte die Sendung nicht ab, worauf die Post sie an das Gericht retournierte (act. 6).
E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) werden nach diesem und nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) verfolgt und beurteilt, wobei das BAZG die verfolgende und urteilende Behörde ist (Art. 128 ZG). Wider- handlungen gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwert- steuer werden grundsätzlich nach dem VStrR verfolgt (Art. 103 Abs. 1 MWSTG). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung dem BAZG (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).
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1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2–3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile des Bundesge- richts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. Au- gust 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom
21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungs- rechtlichen Grundsätze sind auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berück- sichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; TPF 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; TPF 2016 55 E. 2.3).
2. Die Durchsuchung von «Papieren» (bzw. von Aufzeichnungen und Gegen- ständen oder Datenträgern, BGE 139 IV 246 E. 3.2, Urteil des Bundesge- richts 1B_461/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.2) hat mit grösster Scho- nung der Privatgeheimnisse zu erfolgen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darun- ter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR ist dem Inhaber der Papiere wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durch- suchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Dabei führt die Siegelung rechtlich zu einem (einstweiligen) Durchsuchungsverbot (JEKER, Basler Kommentar, 2020, Art. 50 VStrR N. 52). Die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat beim Stellen von Ent- siegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).
3. Der Inhaber der sichergestellten Unterlagen hat im Entsiegelungsverfahren nicht nur die Schriften bzw. Daten zu benennen, die seiner Ansicht nach der Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen, sondern hat auch die Berufs-, Privat- oder Geschäftsgeheimnisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und
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Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen (BGE 137 IV 189 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_349/2018 vom 13. März 2019 E. 1; 1B_671/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1 m.w.H.). Nach der bundesgerichtli- chen Praxis trifft die Inhaberschaft von zu Durchsuchungszwecken sicherge- stellten Aufzeichnungen und Gegenständen, die ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihr angerufenen Geheim- haltungsinteressen ausreichend zu substantiieren. Diejenigen Aufzeichnun- gen und Dateien, die dem Geheimnisschutz unterliegen, sind zu benennen (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 3.2; 1B_473/2022 vom 12. April 2023 E. 3.1; 1B_565/2022 vom
19. Januar 2023 E. 3.1; 1B_369/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.2; 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1; je mit Hinweisen).
4. Der Beschuldigte verlangte die Siegelung einzig mit dem Hinweis auf sein Privatleben. Auch in seiner Einvernahme macht er keine weiteren, substan- ziellen Ausführungen (vgl. obige litera B). Er liess sich trotz entsprechender Aufforderung im Entsiegelungsverfahren weder innert Frist noch bis dato vernehmen. Er hat im Entsiegelungsverfahren somit weder die entsprechen- den Daten benannt, die seiner Ansicht nach der Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen, noch die angerufenen Geheimhal- tungsinteressen glaubhaft gemacht. Mangels substantiierter Vorbringen des Beschuldigten besteht somit kein Anlass, ein förmliches Entsiegelungsver- fahren durchzuführen. Nach dem Gesagten ist auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020) und das BAZG kann ohne Weiteres die Durchsuchung, Triage und allfällige Beschlagnahme der sichergestellten Daten vornehmen.
5. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BE.2022.3 vom 3. Dezember 2024 E. 2.9), d.h. in der Zoll- strafuntersuchung Nr. 71-2024.14774/0001 des BAZG. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Das Mobiltelefon Sams- ung Fold (gelbe Siegelnummer BAZG 0950526 bzw. Siegelnummer fed- pol 001769) wird mitsamt den forensischen Kopien nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Beschlusses zur Durchsuchung und weiteren Verwen- dung an das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Straf- verfolgung, herausgegeben.
2. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.
Bellinzona, 20. Dezember 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung - A. - Bundesstrafgericht, Finanzabteilung, in Kopie
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu des- sen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).