Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Sachverhalt
A. Die ESBK führte aufgrund von Hinweisen und polizeilichen Ermittlungen (BF.2025.2 act. 2.2 Rapport der Zürcher Stadtpolizei vom 11. November
2024) seit 16. November 2023 das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2023- 087 gegen B. und seit 24. Mai 2024 das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62- 2024-056 gegen A. (nachfolgend «A.» oder «Beschuldigter») wegen Ver- dachts auf illegale Spielbankenspiele. Die ESBK erliess am 23. Dezember 2024 gegen A. einen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl (BF.2025.2 act. 2.1).
Die ESBK durchsuchte am 28. August 2024 Räumlichkeiten an der Z.-strasse in Zürich und stellte acht PC-Stationen mit mutmasslichen Spiel- bankenspielen sicher. Die Verantwortlichen seien nicht vor Ort gewesen (BF.2025.2 act. 2.3 Protokoll vom 28.08.2024 über die Durchsuchung und act. 24 bezüglich Beschlagnahmen).
Die ESBK verdächtigte A., der Drahtzieher im von ihr untersuchten Sachver- halt zu sein. Sie delegierte der Zürcher Stadtpolizei am 9. Januar 2025 die Haus- und Personendurchsuchung betreffend A. (BF.2025.2 act. 2.5). Am
21. Januar 2025 führte die Stadtpolizei Zürich die Personendurchsuchung von A. durch. Im Zuge der Kontrolle stellte sie ab seiner Person zwei Mobil- telefone sicher. A. verlangte dabei für das Mobiltelefon iPhone 15 Pro Max, das er als sein persönliches Gerät bezeichnete, die Siegelung (Asservat U50490; BF.2025.2 act. 6.6).
B. Auf Ersuchen der ESBK vom 22. Januar 2025 ordnete die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts am 23. Januar 2025 die forensische Sicherung des gesiegelten Mobiltelefons durch die Stadtpolizei Zürich an (BF.2025.2 act. 4 und 8). Die Stadtpolizei Zürich erstellte am 26. Januar 2025 den Bericht über ihre «unverzügliche Auslesung der Daten von elektronischen Geräten gemäss Verfügung Bundesstrafgericht» (act. 1.1).
C. Am 4. Februar 2025 stellte die ESBK der Beschwerdekammer das Gesuch um Entsiegelung des Mobiltelefons iPhone 15 Pro Max (Asservat U50490; act. 1). Sie stellte dem Gericht das sichergestellte Mobiltelefon sowie die forensischen Sicherungskopien zu, beides unter Siegel.
D. Die Beschwerdekammer lud Rechtsanwalt Camill Droll am 6. Februar 2025 zur Gesuchsantwort bis 17. Februar 2025 ein (act. 2). Er ersuchte am
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17. Februar 2025, die Frist sei ihm um 20 Tage zu erstrecken. Das Gericht erstreckte ihm die Frist am 18. Februar 2025 per Fax bis zum 27. Februar 2025 (act. 4).
Rechtsanwalt Camill Droll schrieb dem Gericht am 17. März 2025 (act. 5), dass seine Sekretärin beim Gericht gleichentags nachgefragt habe, da bei Ihnen bislang keine Gutheissung des Fristerstreckungsgesuchs eingegan- gen sei. Seine Kanzlei verfüge über keinen Fax mehr, was dem Briefkopf und der Internetseite entnommen werden könne. Es gebe keine gesetzliche Grundlage für Behörden, um mit Fax zu kommunizieren. Weder RA Camill Droll noch seine Mitarbeiter hätten Kenntnis vom obgenannten Fax. Werde ein Fristerstreckungsgesuch gestellt, so werde die Frist bei Ihnen intern als erledigt eingetragen und es werde auf die Antwort gewartet. Es sei ihnen bei Dutzenden von Fristen pro Tag nicht möglich, jede Frist telefonisch nachzu- prüfen. Nur per Zufall hätten sie entdeckt, dass ihr Fristerstreckungsgesuch bislang unbeantwortet geblieben sei. Es treffe ihn insgesamt in diesem Zu- sammenhang kein Vorwurf. RA Camill Droll ersuchte daher um eine Frister- streckung von 20 Tagen oder um Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
Das Gericht antwortete am 18. März 2025 (act. 7), dass es RA Camill Droll die für die Gesuchsantwort ursprünglich bis 17. Februar 2025 angesetzte Frist um 10 Tage bis 27. Februar 2025 erstreckt hatte, statt wie von ihm be- antragt um 20 Tage bis 10. März 2025. RA Camill Droll schildere, dass seine Kanzlei bei einem Fristerstreckungsgesuch die Frist als abgenommen («er- ledigt») eintrage und auf eine Antwort warte. Das Gericht erklärte, dass ge- richtliche Verfahrensanordnungen so lange gelten, bis das Gericht sie ab- nimmt. Formvorschriften für Eingaben an das Gericht seien für gerichtliche Handlungen nicht einschlägig. Das Gericht habe den Fax mit der teilweise genehmigten Fristerstreckung an die Nummer gesandt, die es aus einem früheren Verfahren im System gehabt habe, dafür eine Empfangsbestäti- gung erhalten und den Fax an diejenige Nummer gesandt, die RA Camill Droll auch im Briefkopf seines Schreibens vom 17. März 2025 bestätigte. Sollte er von der Fristerstreckung keine Kenntnis erlangt haben, so hätte er sich unverzüglich beim Gericht erkundigen müssen. Seine telefonische Kon- taktaufnahme sei jedoch erst am 17. März 2025 erfolgt, mithin eine Woche nach Ablauf selbst der von ihm beantragten 20-tägigen Fristerstreckung. Da damit die Frist für die Gesuchsantwort klar versäumt worden sei, konnte das Gericht RA Camill Droll keine weitere Erstreckung der Frist zur Einreichung der Gesuchsantwort genehmigen. Die gewünschte anfechtbare Verfügung war der Beschwerdekammer aufgrund von Art. 79 BGG nicht möglich. Der nächste Verfahrensschritt sei aus damaliger Sicht der Endentscheid, der an- fechtbar sein werde.
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E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar, wobei das Sekretariat der ESBK verfolgende und die ESBK urteilende Behörde ist (Art. 134 Abs. 2 BGS). Die Verfolgung und die Beurteilung der Straftaten im Zusammenhang mit den anderen Geldspielen obliegen den Kantonen (Art. 135 Abs. 1 BGS). Dem Gesuchsgegner werden Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS vorgeworfen, weshalb die Beschwerdekammer über die Zulässigkeit der Durchsuchung der sicherge- stellten Gegenstände zu entscheiden hat (vgl. Art. 50 Abs. 3 VStrR).
E. 1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2–3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile des Bundesge- richts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. Au- gust 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom
21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungs- rechtlichen Grundsätze sind auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berück- sichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).
E. 2 Die Durchsuchung von «Papieren» (bzw. von Aufzeichnungen und Gegen- ständen oder Datenträgern, BGE 139 IV 246 E. 3.2, Urteil des Bundesge- richts 1B_461/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.2) hat mit grösster Scho- nung der Privatgeheimnisse zu erfolgen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darun- ter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1
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VStrR). Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR ist dem Inhaber der Papiere wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durch- suchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Dabei führt die Siegelung rechtlich zu einem (einstweiligen) Durchsuchungsverbot (JEKER, Basler Kommentar, 2020, Art. 50 VStrR N. 52). Die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat beim Stellen von Ent- siegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).
E. 3 Der Inhaber der sichergestellten Unterlagen hat im Entsiegelungsverfahren nicht nur die Schriften bzw. Daten zu benennen, die seiner Ansicht nach der Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen, sondern hat auch die Berufs-, Privat- oder Geschäftsgeheimnisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen (BGE 137 IV 189 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_349/2018 vom 13. März 2019 E. 1; 1B_671/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1 m.w.H.). Nach der bundesgerichtli- chen Praxis trifft die Inhaberschaft von zu Durchsuchungszwecken sicherge- stellten Aufzeichnungen und Gegenständen, die ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihr angerufenen Geheim- haltungsinteressen ausreichend zu substantiieren. Diejenigen Aufzeichnun- gen und Dateien, die dem Geheimnisschutz unterliegen, sind zu benennen (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 3.2; 1B_473/2022 vom 12. April 2023 E. 3.1; 1B_565/2022 vom
19. Januar 2023 E. 3.1; 1B_369/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.2; 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1; je mit Hinweisen).
E. 4 Der Beschuldigte verlangte die Siegelung, ohne Geheimhaltungsgründe gel- tend zu machen («gehört mir», BF.2025.2 act. 6.5). Solche macht auch sein Anwalt nicht geltend, da er die ihm dafür laufende Frist verpasst hatte (vgl. obige litera D). Der Beschuldigte hat damit im Entsiegelungsverfahren weder die entsprechenden Daten benannt, die seiner Ansicht nach der Ge- heimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen, noch die ange- rufenen Geheimhaltungsinteressen glaubhaft gemacht. Mangels substanti- ierter Vorbringen des Beschuldigten von zu wahrenden Geheimnissen
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besteht somit kein Anlass, ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzu- führen. Nach dem Gesagten ist auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutre- ten (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März
2020) und die ESBK resp. die von ihr beigezogene Stadtpolizei Zürich kann ohne Weiteres die Durchsuchung, Triage und allfällige Beschlagnahme der sichergestellten Daten vornehmen.
E. 5 Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2022.3 vom 3. Dezember 2024 E. 2.9), d.h. in der Strafuntersuchung Nr. 62-2024-056/Abs der ESBK. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO).
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Dispositiv
- Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten.
- Das Mobiltelefon iPhone 15 Pro Max (Asservat U50490 resp. A019531590; Siegel S012053) wird mitsamt den forensischen Kopien (Asservate A019545405, A019545392; Siegel S012054) nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses zur Durchsuchung und weiteren Verwendung an die Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK herausgegeben. Die ESBK resp. die Stadtpolizei Zürich werden ermächtigt, dafür die genannten Siegel zu entfernen.
- Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 15. Mai 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION ESBK, Gesuchstellerin
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, Gesuchsgegner
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2025.2 (Nebenverfahren: BF.2025.2)
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Sachverhalt:
A. Die ESBK führte aufgrund von Hinweisen und polizeilichen Ermittlungen (BF.2025.2 act. 2.2 Rapport der Zürcher Stadtpolizei vom 11. November
2024) seit 16. November 2023 das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2023- 087 gegen B. und seit 24. Mai 2024 das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62- 2024-056 gegen A. (nachfolgend «A.» oder «Beschuldigter») wegen Ver- dachts auf illegale Spielbankenspiele. Die ESBK erliess am 23. Dezember 2024 gegen A. einen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl (BF.2025.2 act. 2.1).
Die ESBK durchsuchte am 28. August 2024 Räumlichkeiten an der Z.-strasse in Zürich und stellte acht PC-Stationen mit mutmasslichen Spiel- bankenspielen sicher. Die Verantwortlichen seien nicht vor Ort gewesen (BF.2025.2 act. 2.3 Protokoll vom 28.08.2024 über die Durchsuchung und act. 24 bezüglich Beschlagnahmen).
Die ESBK verdächtigte A., der Drahtzieher im von ihr untersuchten Sachver- halt zu sein. Sie delegierte der Zürcher Stadtpolizei am 9. Januar 2025 die Haus- und Personendurchsuchung betreffend A. (BF.2025.2 act. 2.5). Am
21. Januar 2025 führte die Stadtpolizei Zürich die Personendurchsuchung von A. durch. Im Zuge der Kontrolle stellte sie ab seiner Person zwei Mobil- telefone sicher. A. verlangte dabei für das Mobiltelefon iPhone 15 Pro Max, das er als sein persönliches Gerät bezeichnete, die Siegelung (Asservat U50490; BF.2025.2 act. 6.6).
B. Auf Ersuchen der ESBK vom 22. Januar 2025 ordnete die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts am 23. Januar 2025 die forensische Sicherung des gesiegelten Mobiltelefons durch die Stadtpolizei Zürich an (BF.2025.2 act. 4 und 8). Die Stadtpolizei Zürich erstellte am 26. Januar 2025 den Bericht über ihre «unverzügliche Auslesung der Daten von elektronischen Geräten gemäss Verfügung Bundesstrafgericht» (act. 1.1).
C. Am 4. Februar 2025 stellte die ESBK der Beschwerdekammer das Gesuch um Entsiegelung des Mobiltelefons iPhone 15 Pro Max (Asservat U50490; act. 1). Sie stellte dem Gericht das sichergestellte Mobiltelefon sowie die forensischen Sicherungskopien zu, beides unter Siegel.
D. Die Beschwerdekammer lud Rechtsanwalt Camill Droll am 6. Februar 2025 zur Gesuchsantwort bis 17. Februar 2025 ein (act. 2). Er ersuchte am
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17. Februar 2025, die Frist sei ihm um 20 Tage zu erstrecken. Das Gericht erstreckte ihm die Frist am 18. Februar 2025 per Fax bis zum 27. Februar 2025 (act. 4).
Rechtsanwalt Camill Droll schrieb dem Gericht am 17. März 2025 (act. 5), dass seine Sekretärin beim Gericht gleichentags nachgefragt habe, da bei Ihnen bislang keine Gutheissung des Fristerstreckungsgesuchs eingegan- gen sei. Seine Kanzlei verfüge über keinen Fax mehr, was dem Briefkopf und der Internetseite entnommen werden könne. Es gebe keine gesetzliche Grundlage für Behörden, um mit Fax zu kommunizieren. Weder RA Camill Droll noch seine Mitarbeiter hätten Kenntnis vom obgenannten Fax. Werde ein Fristerstreckungsgesuch gestellt, so werde die Frist bei Ihnen intern als erledigt eingetragen und es werde auf die Antwort gewartet. Es sei ihnen bei Dutzenden von Fristen pro Tag nicht möglich, jede Frist telefonisch nachzu- prüfen. Nur per Zufall hätten sie entdeckt, dass ihr Fristerstreckungsgesuch bislang unbeantwortet geblieben sei. Es treffe ihn insgesamt in diesem Zu- sammenhang kein Vorwurf. RA Camill Droll ersuchte daher um eine Frister- streckung von 20 Tagen oder um Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
Das Gericht antwortete am 18. März 2025 (act. 7), dass es RA Camill Droll die für die Gesuchsantwort ursprünglich bis 17. Februar 2025 angesetzte Frist um 10 Tage bis 27. Februar 2025 erstreckt hatte, statt wie von ihm be- antragt um 20 Tage bis 10. März 2025. RA Camill Droll schildere, dass seine Kanzlei bei einem Fristerstreckungsgesuch die Frist als abgenommen («er- ledigt») eintrage und auf eine Antwort warte. Das Gericht erklärte, dass ge- richtliche Verfahrensanordnungen so lange gelten, bis das Gericht sie ab- nimmt. Formvorschriften für Eingaben an das Gericht seien für gerichtliche Handlungen nicht einschlägig. Das Gericht habe den Fax mit der teilweise genehmigten Fristerstreckung an die Nummer gesandt, die es aus einem früheren Verfahren im System gehabt habe, dafür eine Empfangsbestäti- gung erhalten und den Fax an diejenige Nummer gesandt, die RA Camill Droll auch im Briefkopf seines Schreibens vom 17. März 2025 bestätigte. Sollte er von der Fristerstreckung keine Kenntnis erlangt haben, so hätte er sich unverzüglich beim Gericht erkundigen müssen. Seine telefonische Kon- taktaufnahme sei jedoch erst am 17. März 2025 erfolgt, mithin eine Woche nach Ablauf selbst der von ihm beantragten 20-tägigen Fristerstreckung. Da damit die Frist für die Gesuchsantwort klar versäumt worden sei, konnte das Gericht RA Camill Droll keine weitere Erstreckung der Frist zur Einreichung der Gesuchsantwort genehmigen. Die gewünschte anfechtbare Verfügung war der Beschwerdekammer aufgrund von Art. 79 BGG nicht möglich. Der nächste Verfahrensschritt sei aus damaliger Sicht der Endentscheid, der an- fechtbar sein werde.
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E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar, wobei das Sekretariat der ESBK verfolgende und die ESBK urteilende Behörde ist (Art. 134 Abs. 2 BGS). Die Verfolgung und die Beurteilung der Straftaten im Zusammenhang mit den anderen Geldspielen obliegen den Kantonen (Art. 135 Abs. 1 BGS). Dem Gesuchsgegner werden Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS vorgeworfen, weshalb die Beschwerdekammer über die Zulässigkeit der Durchsuchung der sicherge- stellten Gegenstände zu entscheiden hat (vgl. Art. 50 Abs. 3 VStrR).
1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2–3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile des Bundesge- richts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. Au- gust 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom
21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungs- rechtlichen Grundsätze sind auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berück- sichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; 2016 55 E. 2.3).
2. Die Durchsuchung von «Papieren» (bzw. von Aufzeichnungen und Gegen- ständen oder Datenträgern, BGE 139 IV 246 E. 3.2, Urteil des Bundesge- richts 1B_461/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.2) hat mit grösster Scho- nung der Privatgeheimnisse zu erfolgen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darun- ter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1
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VStrR). Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR ist dem Inhaber der Papiere wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durch- suchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Dabei führt die Siegelung rechtlich zu einem (einstweiligen) Durchsuchungsverbot (JEKER, Basler Kommentar, 2020, Art. 50 VStrR N. 52). Die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat beim Stellen von Ent- siegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).
3. Der Inhaber der sichergestellten Unterlagen hat im Entsiegelungsverfahren nicht nur die Schriften bzw. Daten zu benennen, die seiner Ansicht nach der Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen, sondern hat auch die Berufs-, Privat- oder Geschäftsgeheimnisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen (BGE 137 IV 189 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_349/2018 vom 13. März 2019 E. 1; 1B_671/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1 m.w.H.). Nach der bundesgerichtli- chen Praxis trifft die Inhaberschaft von zu Durchsuchungszwecken sicherge- stellten Aufzeichnungen und Gegenständen, die ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihr angerufenen Geheim- haltungsinteressen ausreichend zu substantiieren. Diejenigen Aufzeichnun- gen und Dateien, die dem Geheimnisschutz unterliegen, sind zu benennen (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 3.2; 1B_473/2022 vom 12. April 2023 E. 3.1; 1B_565/2022 vom
19. Januar 2023 E. 3.1; 1B_369/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.2; 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1; je mit Hinweisen).
4. Der Beschuldigte verlangte die Siegelung, ohne Geheimhaltungsgründe gel- tend zu machen («gehört mir», BF.2025.2 act. 6.5). Solche macht auch sein Anwalt nicht geltend, da er die ihm dafür laufende Frist verpasst hatte (vgl. obige litera D). Der Beschuldigte hat damit im Entsiegelungsverfahren weder die entsprechenden Daten benannt, die seiner Ansicht nach der Ge- heimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen, noch die ange- rufenen Geheimhaltungsinteressen glaubhaft gemacht. Mangels substanti- ierter Vorbringen des Beschuldigten von zu wahrenden Geheimnissen
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besteht somit kein Anlass, ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzu- führen. Nach dem Gesagten ist auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutre- ten (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März
2020) und die ESBK resp. die von ihr beigezogene Stadtpolizei Zürich kann ohne Weiteres die Durchsuchung, Triage und allfällige Beschlagnahme der sichergestellten Daten vornehmen.
5. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2022.3 vom 3. Dezember 2024 E. 2.9), d.h. in der Strafuntersuchung Nr. 62-2024-056/Abs der ESBK. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Das Mobiltelefon iPhone 15 Pro Max (Asservat U50490 resp. A019531590; Siegel S012053) wird mitsamt den forensischen Kopien (Asservate A019545405, A019545392; Siegel S012054) nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses zur Durchsuchung und weiteren Verwendung an die Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK herausgegeben. Die ESBK resp. die Stadtpolizei Zürich werden ermächtigt, dafür die genannten Siegel zu entfernen.
3. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.
Bellinzona, 15. Mai 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Eidgenössische Spielbankenkommission - Rechtsanwalt Camill Droll
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsula- rischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).