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KBE.2026.4

Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission — KBE.2026.4

Ag Zivilgericht · 2026-03-12 · Deutsch AG
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).

E. 2.1 Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens ge- mäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). Die Beschwerde ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener an die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Be- treibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG ana- log; vgl. FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde aus- einanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren Aufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Un- tersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nen- nen. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsver- letzung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu

- 4 - alle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Be- schwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Auf- sichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begrün- dungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen ausei- nandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht ver- letzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels ansetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom

16. Januar 2017 E. 4.3; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Be- schwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvorausset- zung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde le- diglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den um- schriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1).

E. 2.2.1 Die Vorinstanz wies die bei ihr erhobene Beschwerde mit folgender Be- gründung ab: " 6.2 Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Feststellung der Nichtigkeit der Konkursandrohungen. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass dem Betreibungsamt Q._____ eine amtliche Legitimation fehle. Zudem seien ihm die Konkursandrohungen vom Betreibungsamt unter ei- nem falschen Namen aufgezwungen worden. Die Sendungen seien man- gels Briefmarke unfrankiert und somit nicht versichert. Die Zustellungen seien daher nicht gültig an ihn erfolgt. Ausserdem bringt der Beschwerdeführer noch verschiedene Einwendun- gen gegen den Bestand der Forderungen vor. Den Gläubigern würde es an der hoheitlichen Befugnis als staatliche Behörden aufzutreten fehlen, weshalb sie handelsrechtlich auftreten würden. Zwischen den Gläubigern und ihm würden aber keine vertragliche Beziehungen bestehen, weshalb ihm zu Unrecht Forderungen auferlegt worden seien. Wie vorstehend […] erläutert, können mittels betreibungsrechtlicher Beschwerde keine inhaltli- che Einwendungen gegen die Forderungen geltend gemacht werden, wes- halb auf diese Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Verfahren nicht weiter einzugehen ist. […]

- 5 -

E. 2.3 In seiner Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission setzt sich der Beschwerdeführer mit dieser Begründung des angefochtenen Entscheids nicht auseinander. Vielmehr macht er unter Bezugnahme auf das Stichwort "Treuhantbetrug" lediglich pauschal geltend, der angefoch- tene Entscheid sei "nichtig/ungültig". Eine darüber hinausgehende Begrün- dung enthält die Beschwerde nicht. Insbesondere legt der Beschwerdefüh- rer nicht dar, weshalb es sich beim angefochtenen Entscheid um einen "Treuhantbetrug" handeln soll. Mit keinem Wort geht er auf die Begründung im angefochtenen Entscheid ein. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom

29. Januar 2026 genügt damit den in E. 2.1 hiervor genannten Anforderun- gen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 18 Abs. 1 SchKG nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet:

E. 7 […]

E. 7.3 Nach Art. 88 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger frühestens nach 20 Tagen das Fortsetzungsbegehren stellen, sofern die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder gerichtlichen Entscheid eingestellt worden ist. Ge- mäss den Geschäftsprotokollen der Betreibungen Nrn. aaa, bbb und ccc erhob der Beschwerdeführer in keiner Betreibung Rechtsvorschlag (vgl. Beilagen 1-3 des Amtsberichts). Nach Art. 159 SchKG droht das Betrei- bungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens dem Schuldner un- verzüglich den Konkurs an. Da die Gläubiger in den Betreibungen Nrn. aaa, bbb und ccc am 1. Mai 2025 resp. 3. Juni 2025 das Fortsetzungsbe- gehren auf Konkurs gestellt haben (vgl. Beilagen 1-3 des Amtsberichts), stellte das Betreibungsamt Region Q._____ die Konkursandrohungen am

1. Mai 2025 bzw. 3. Juni 2025 richtigerweise aus.

E. 7.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Konkursandrohungen ihm unter falschem Namen aufgezwungen worden seien. Die Konkursandrohungen des Betreibungsamtes Region Q._____ seien an B.A._____ adressiert, dies sei nicht sein offizieller Name. Der Zweck der Angaben, welche in einer Betreibungsurkunde zur Person des Gläubigers und des Schuldners gemacht werden, besteht darin die Person eindeutig zu identifizieren. Nur eine unklare Parteibezeichnung führt zur Nichtigkeit. Falls eine unrichtige Parteibezeichnung über die Iden- tität des Schuldners nach Treu und Glauben keine Zweifel hegen konnten und ihre Interessen nicht beeinträchtigt worden sind, wird eine fehlerhafte Parteibezeichnung sogar bei rechtzeitiger Anfechtung geheilt (Urteil des Bundesgerichts 5A_34/2016 vom 30. Mai 2015 E. 3.3.1.; BGE 102 III 63 E. 2 m.w.H.). Gemäss dem Heimatschein (vgl. Beilage 5 des Amtsberichts vom Betrei- bungsamt Region Q._____) ist der Vorname des Beschwerdeführers A._____ und der Familienname B._____. Vorliegend hat das Betreibungs- amt Region Q._____ die Betreibungsurkunden mit B.A._____ adressiert. In sämtlichen Betreibungsurkunden nennt das Betreibungsamt zuerst den Namen und dann den Vornamen des Beschwerdeführers. Die umgekehrte Nennung von Vor- und Nachnamen lässt jedoch keine Zweifel über die Identität des Schuldners entstehen. Das Betreibungsamt hat immer die korrekte Adresse des Schuldners verwendet, so konnten die Betreibungs- urkunden dem Beschwerdeführer auch problemlos zugestellt werden. Die Identität des Beschwerdeführers steht durch die vom Betreibungsamt ver- wendete Namensnennung unzweideutig fest. Die verwendete Parteibe- zeichnung ist klar und führt nicht zur Ungültigkeit der vorliegenden Betrei- bungsurkunden.

E. 7.5 Als letztes bringt der Beschwerdeführer vor, dass die brieflichen Sendun- gen nicht frankiert und damit nicht versichert gewesen seien. Mangels an- gebrachten Wertzeichen und Versicherung würden die Sendungen des- halb als nicht zugestellt gelten. Für die Zustellung von Zahlungsbefehlen sowie Konkursandrohungen gilt Art. 72 SchKG (vgl. Art. 161 SchKG). Gemäss Art. 72 Abs. 1 SchKG hat

- 6 - die Zustellung durch einen Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post zu erfolgen. Der zustellende Beamte oder Post- bote hat eine Zustellungsbescheinigung auf der Betreibungsurkunde an- zubringen, die Auskunft darüber gibt, wann und an wen die Zustellung er- folgt ist. Die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. ccc vom Betrei- bungsamt Region Q._____ wurde am 6. Mai 2025 dem Beschwerdeführer persönlich übergeben. Die Konkursandrohungen in den Betreibungen Nrn. aaa und bbb vom 3. Juni 2025 wurden ebenfalls dem Adressaten per- sönlich übergeben. Die Zustellung der vorgenannten Konkursandrohun- gen erfolgte am 17. Juni 2025. Der zustellende Beamte hat dies jeweils mit Unterschrift bestätigt. Die Zustellungen der Konkursandrohungen wurden durch das Betreibungsamt Region Q._____ korrekt vorgenommen."

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. - 7 - Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 12. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2026.4 (BE.2025.2) Entscheid vom 12. März 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Sulser Beschwerde- A.B._____, führer […] Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts gegenstand Rheinfelden vom 15. Januar 2026 in Sachen Betreibungsamt Region Q._____ Betreff Konkursandrohungen in den Betreibungen Nrn. aaa, bbb, ccc

- 2 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. In den Betreibungen Nr. aaa, Nr. bbb und Nr. ccc gegen den Beschwerde- führer stellte das Betreibungsamt Region Q._____ am 1. Mai 2025 bzw.

3. Juni 2025 jeweils die Konkursandrohungen aus. 2. 2.1. Gegen diese Konkursandrohungen erhob der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 25. Juni 2025 (Postaufgabe: 26. Juni 2025) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss die Feststel- lung der Nichtigkeit der Konkursandrohungen. Diese Beschwerde leitete das Obergericht mit Schreiben vom 30. Juni 2025 zuständigkeitshalber an das Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Rheinfelden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde weiter. 2.2. Mit Amtsbericht vom 11. September 2025 beantragte das Betreibungsamt Region Q._____ die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 2.3. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Rheinfelden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 15. Januar 2026: " 1. Die Beschwerde vom 25. Juni 2025 wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 28. Januar 2026 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2026 beim Bezirksgericht Rheinfelden Beschwerde und beantragte sinngemäss die Feststellung des- sen Nichtigkeit. Diese Beschwerde leitete der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Rheinfelden mit Schreiben vom 3. Februar 2026 zu- ständigkeitshalber an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Auf- sichtsbehörde weiter.

- 3 - 3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 10. Februar 2026 auf eine Stel- lungnahme. 3.3. Am 3. März 2026 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). 2. 2.1. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens ge- mäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). Die Beschwerde ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener an die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Be- treibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG ana- log; vgl. FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde aus- einanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren Aufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Un- tersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nen- nen. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsver- letzung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu

- 4 - alle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Be- schwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Auf- sichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begrün- dungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen ausei- nandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht ver- letzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels ansetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom

16. Januar 2017 E. 4.3; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Be- schwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvorausset- zung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde le- diglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den um- schriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1). 2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz wies die bei ihr erhobene Beschwerde mit folgender Be- gründung ab: " 6.2 Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Feststellung der Nichtigkeit der Konkursandrohungen. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass dem Betreibungsamt Q._____ eine amtliche Legitimation fehle. Zudem seien ihm die Konkursandrohungen vom Betreibungsamt unter ei- nem falschen Namen aufgezwungen worden. Die Sendungen seien man- gels Briefmarke unfrankiert und somit nicht versichert. Die Zustellungen seien daher nicht gültig an ihn erfolgt. Ausserdem bringt der Beschwerdeführer noch verschiedene Einwendun- gen gegen den Bestand der Forderungen vor. Den Gläubigern würde es an der hoheitlichen Befugnis als staatliche Behörden aufzutreten fehlen, weshalb sie handelsrechtlich auftreten würden. Zwischen den Gläubigern und ihm würden aber keine vertragliche Beziehungen bestehen, weshalb ihm zu Unrecht Forderungen auferlegt worden seien. Wie vorstehend […] erläutert, können mittels betreibungsrechtlicher Beschwerde keine inhaltli- che Einwendungen gegen die Forderungen geltend gemacht werden, wes- halb auf diese Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Verfahren nicht weiter einzugehen ist. […]

- 5 - 7. […] 7.3 Nach Art. 88 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger frühestens nach 20 Tagen das Fortsetzungsbegehren stellen, sofern die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder gerichtlichen Entscheid eingestellt worden ist. Ge- mäss den Geschäftsprotokollen der Betreibungen Nrn. aaa, bbb und ccc erhob der Beschwerdeführer in keiner Betreibung Rechtsvorschlag (vgl. Beilagen 1-3 des Amtsberichts). Nach Art. 159 SchKG droht das Betrei- bungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens dem Schuldner un- verzüglich den Konkurs an. Da die Gläubiger in den Betreibungen Nrn. aaa, bbb und ccc am 1. Mai 2025 resp. 3. Juni 2025 das Fortsetzungsbe- gehren auf Konkurs gestellt haben (vgl. Beilagen 1-3 des Amtsberichts), stellte das Betreibungsamt Region Q._____ die Konkursandrohungen am

1. Mai 2025 bzw. 3. Juni 2025 richtigerweise aus. 7.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Konkursandrohungen ihm unter falschem Namen aufgezwungen worden seien. Die Konkursandrohungen des Betreibungsamtes Region Q._____ seien an B.A._____ adressiert, dies sei nicht sein offizieller Name. Der Zweck der Angaben, welche in einer Betreibungsurkunde zur Person des Gläubigers und des Schuldners gemacht werden, besteht darin die Person eindeutig zu identifizieren. Nur eine unklare Parteibezeichnung führt zur Nichtigkeit. Falls eine unrichtige Parteibezeichnung über die Iden- tität des Schuldners nach Treu und Glauben keine Zweifel hegen konnten und ihre Interessen nicht beeinträchtigt worden sind, wird eine fehlerhafte Parteibezeichnung sogar bei rechtzeitiger Anfechtung geheilt (Urteil des Bundesgerichts 5A_34/2016 vom 30. Mai 2015 E. 3.3.1.; BGE 102 III 63 E. 2 m.w.H.). Gemäss dem Heimatschein (vgl. Beilage 5 des Amtsberichts vom Betrei- bungsamt Region Q._____) ist der Vorname des Beschwerdeführers A._____ und der Familienname B._____. Vorliegend hat das Betreibungs- amt Region Q._____ die Betreibungsurkunden mit B.A._____ adressiert. In sämtlichen Betreibungsurkunden nennt das Betreibungsamt zuerst den Namen und dann den Vornamen des Beschwerdeführers. Die umgekehrte Nennung von Vor- und Nachnamen lässt jedoch keine Zweifel über die Identität des Schuldners entstehen. Das Betreibungsamt hat immer die korrekte Adresse des Schuldners verwendet, so konnten die Betreibungs- urkunden dem Beschwerdeführer auch problemlos zugestellt werden. Die Identität des Beschwerdeführers steht durch die vom Betreibungsamt ver- wendete Namensnennung unzweideutig fest. Die verwendete Parteibe- zeichnung ist klar und führt nicht zur Ungültigkeit der vorliegenden Betrei- bungsurkunden. 7.5 Als letztes bringt der Beschwerdeführer vor, dass die brieflichen Sendun- gen nicht frankiert und damit nicht versichert gewesen seien. Mangels an- gebrachten Wertzeichen und Versicherung würden die Sendungen des- halb als nicht zugestellt gelten. Für die Zustellung von Zahlungsbefehlen sowie Konkursandrohungen gilt Art. 72 SchKG (vgl. Art. 161 SchKG). Gemäss Art. 72 Abs. 1 SchKG hat

- 6 - die Zustellung durch einen Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post zu erfolgen. Der zustellende Beamte oder Post- bote hat eine Zustellungsbescheinigung auf der Betreibungsurkunde an- zubringen, die Auskunft darüber gibt, wann und an wen die Zustellung er- folgt ist. Die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. ccc vom Betrei- bungsamt Region Q._____ wurde am 6. Mai 2025 dem Beschwerdeführer persönlich übergeben. Die Konkursandrohungen in den Betreibungen Nrn. aaa und bbb vom 3. Juni 2025 wurden ebenfalls dem Adressaten per- sönlich übergeben. Die Zustellung der vorgenannten Konkursandrohun- gen erfolgte am 17. Juni 2025. Der zustellende Beamte hat dies jeweils mit Unterschrift bestätigt. Die Zustellungen der Konkursandrohungen wurden durch das Betreibungsamt Region Q._____ korrekt vorgenommen." 2.3. In seiner Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission setzt sich der Beschwerdeführer mit dieser Begründung des angefochtenen Entscheids nicht auseinander. Vielmehr macht er unter Bezugnahme auf das Stichwort "Treuhantbetrug" lediglich pauschal geltend, der angefoch- tene Entscheid sei "nichtig/ungültig". Eine darüber hinausgehende Begrün- dung enthält die Beschwerde nicht. Insbesondere legt der Beschwerdefüh- rer nicht dar, weshalb es sich beim angefochtenen Entscheid um einen "Treuhantbetrug" handeln soll. Mit keinem Wort geht er auf die Begründung im angefochtenen Entscheid ein. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom

29. Januar 2026 genügt damit den in E. 2.1 hiervor genannten Anforderun- gen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 18 Abs. 1 SchKG nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen.

- 7 - Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 12. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Sulser