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BE.2023.11

Bundesstrafgericht · 2023-09-28 · Deutsch CH

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Sachverhalt

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») führt gegen B. seit dem 14. März 2023 ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Hinter- ziehung von Verrechnungssteuern nach Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21), begangen im Geschäfts- bereich der C. GmbH betreffend die Steuerperioden 2015 bis 2020 (act. 1.1).

B. In der Folge forderte die ESTV die Bank A. am 12. Mai 2023 zur schriftlichen Auskunftserteilung auf. Namentlich wurde die Bank A. aufgefordert mitzutei- len, an welchen Bankkonten B. wirtschaftlich Berechtigter sei und/oder über eine Zeichnungsberechtigung verfüge (act. 1.2).

C. Unter Verweis auf das Bankkundengeheimnis teilte die Bank A. der ESTV am 17. Mai 2023 mit, dass sie weder bestätigen noch verneinen könne, dass eine Kundenbeziehung zu B. bestehe (act. 1.3).

D. Daraufhin teilte die ESTV der Bank A. mit Editionsverfügung vom 24. Mai 2023 mit, dass sie Kenntnis über die auf B. und C. GmbH lautenden Konten habe und forderte sie zur Einreichung der in der Verfügung genannten Un- terlagen zu den darin bezeichneten Konten (act. 1.4).

E. Mit Schreiben vom 2. Juni 2023 stellte die Bank A. der ESTV die einverlang- ten Unterlagen in elektronischer Form zu und verlangte zugleich deren so- fortige Siegelung (act. 1.5). Nach Erhalt des Schreibens der Bank A. am

6. Juni 2023, siegelte die ESTV die ihr eingereichten Unterlagen am 7. Juni 2023 (act. 1, S. 3).

F. Am 26. Juni 2023 gelangte die ESTV an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts. Sie ersucht um Ermächtigung, die am 24. Mai 2023 bei der Bank A. edierten und am 7. Juni 2023 versiegelten Bankunterlagen (abge- speichert auf einem elektronischen Datenträger) zu entsiegeln und zu durch- suchen (act. 1).

G. Die Gesuchsantwort vom 10. Juli 2023, mit welcher die Bank A. zum Entsie- gelungsgesuch Stellung nahm, wurde der ESTV am 14. Juli 2023 zur Kennt- nisnahme zugestellt (act. 3-4).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuer- gesetz findet das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungs- strafrecht (VStrR; SR 313.0) Anwendung. Die verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde ist die ESTV (Art. 67 Abs. 1 VStG).

E. 1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be- stimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).

E. 2.1 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rech- nung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).

E. 2.2 Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsge- suchs analog dem Art. 248 Abs. 2 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Mo- nate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungs- gebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundes-ge- richts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleuni- gungsgebot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate aller- dings jeweils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Ein-

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sprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (siehe die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.8 vom 22. November 2018; BE.2013.4 vom 14. Oktober 2014 E. 1.3.3; BE.2013.7 vom 6. November 2013 E. 1.3.3; BE.2013.6 vom 29. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2013.5 vom

16. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2018.13 vom 1. Februar 2019 E. 2.3). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkennbaren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3).

E. 2.3 Das Entsiegelungsgesuch ist vorliegend formgerecht und 20 Tage nach Er- halt des Siegelungsantrages eingereicht worden. Als Inhaberin der versie- gelten Unterlagen ist die Gesuchsgegnerin berechtigt, gegen deren Durch- suchung Einsprache zu erheben. Auf das Entsiegelungsgesuch ist daher einzutreten.

E. 3.1 Bei Entsiegelungsgesuchen wird in einem ersten Schritt geprüft, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist, und – bejahendenfalls – in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind (TPF 2007 96 E. 2). Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseig- nung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlag- nahme zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zuläs- sig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersu- chung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Daraus folgt, dass auch allgemeine Einwände gegen die Durchsuchung einen Grund zur Siegelung darstellen können, mithin die Siegelung auch aus Gründen mangelnden Tatverdachts sowie wegen fehlender Beweisrelevanz verlangt werden kann, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Untersu- chungsbehörde in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.2 f.).

E. 3.2.1 Die Gesuchstellerin führt im Rahmen der Darlegung des Tatverdachts ein- leitend aus, dass es sich bei der Gesuchsgegnerin um eine nicht beschul- digte Dritte handle. Da die Bekanntgabe des Tatverdachts und damit

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zusammenhängender Akten an Dritte grundsätzlich dem Steuergeheimnis nach Art. 37 VStG widerspreche, werde der Sachverhalt auf das Notwendige gekürzt und auf die Belege verwiesen, auf welche sich die Gesuchstellerin stütze (act. 1, S. 3 f.).

E. 3.2.2 Die Gesuchstellerin äussert sich in Bezug auf den Tatverdacht im Entsiege- lungsgesuch zusammengefasst wie folgt: Im Rahmen der Prüfung der mehr- wertsteuerrelevanten Buchhaltung der C. GmbH durch die Abteilung «externe Prüfung» der Hauptabteilung Mehrwertsteuer seien Unregelmäs- sigkeiten festgestellt worden, die der Abteilung «Strafsachen und Untersu- chungen» der Gesuchstellerin gemeldet worden seien. Diese habe die Un- terlagen ausgewertet und sei zum Schluss gelangt, dass bei der C. GmbH in den Geschäftsjahren 2015 bis 2020 Umsätze aus Möbelhandel aber auch Provisionsertrag aus Vergütungsvereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der Versicherungs-Gesellschaft D. nicht erfolgswirksam verbucht und privat vereinnahmt worden seien. Ausserdem seien private Lebenshaltungs- kosten von B. in den Geschäftsbüchern erfasst worden. Konkret ergebe sich in den Geschäftsjahren 2015 bis 2020 zwischen den Umsätzen gemäss in- ternen Umsatzlisten und den tatsächlich in den Buchhaltungskonten ver- buchten Umsätzen eine Diskrepanz von mehreren Millionen Schweizer Fran- ken. Des Weiteren habe die C. GmbH im Jahr 2020 über die Gesuchsgeg- nerin einen Covid-19-Kredit in der Höhe von Fr. 185'000.-- beantragt und ausbezahlt erhalten. In diesem Kreditantrag habe die C. GmbH (als Umsatz- erlös für das Jahr 2019/2018) einen Umsatz von Fr. 1'850'000.-- deklariert. Demgegenüber habe die C. GmbH in den für die steuerliche Beurteilung massgebenden Erfolgsrechnungen für ebendiese Jahre lediglich Umsätze ausgewiesen, die um mehrere hunderttausend Franken tiefer gewesen seien. Schliesslich habe B. anlässlich seiner Einvernahme vom 23. Mai 2023 zu Protokoll gegeben, dass die intern in der C. GmbH erfassten Umsatzzah- len den effektiv mit der Gesellschaft erwirtschafteten Umsatzzahlen entspre- chen würden. Es bestehe daher der Verdacht auf Hinterziehung von Ver- rechnungssteuern nach Art. 61 lit. a VStG im Geschäftsbereich der C. GmbH betreffend die Geschäftsjahre 2015 bis 2020 (act. 1, S. 4 f.).

E. 3.2.3 Die Argumentation der Gesuchstellerin, wonach sie sich im Rahmen der Dar- legung des Sachverhalts zwecks Wahrung des Steuergeheimnisses auf das Notwendige beschränkt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Jedoch übersieht die Gesuchstellerin dabei, dass sie ihre Ausführungen im Gesuch zu belegen hat (vgl. JEKER, Basler Kommentar, 2020, Art. 50 VStrR N. 63 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), damit insbesondere das Gericht die Voraussetzungen für die Durchsuchung überprüfen kann (vgl. supra E. 3.1). Zwecks Nachweises des hinreichenden Tatverdachts legte die Gesuchstel- lerin ihrem Gesuch lediglich den Covid-19-Kreditantrag vom 31. März 2020

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und einen Auszug aus dem Protokoll der Einvernahme vom 23. Mai 2023 bei (act. 1.6, 1.7). Obschon die Gesuchstellerin im Rahmen der Darlegung des Sachverhalts und des dringenden Tatverdachts auf diverse (umfangreiche) Verfahrensakten verweist, reichte sie diese dem Gericht nicht ein. Nament- lich wird im Entsiegelungsgesuch auf folgende Unterlagen verwiesen: in- terne Umsatzlisten pag. 530.200.103-114; Dokumente «Controlling & Nach- kalkulation Messen» und «Umsatzlisten E.» pag. 510.300.014-039, 510.300.043-050 und 530.200.589-734 und Erfolgsrechnungen 530.100.023-028 (act. 1, S. 4). Mangels Vorliegens dieser Unterlagen kann das Gericht die Darstellung des Sachverhalts und damit auch das Vorliegen des für die Durchsuchung notwendigen hinreichenden Tatverdachts nicht abschliessend prüfen. Die ins Recht gelegten Beweismitteln, nämlich der Covid-19-Kreditantrag vom 31. März 2020 und der Auszug aus dem Proto- koll der Einvernahme vom 23. Mai 2023 reicht hierfür nicht aus. Da die Ge- suchstellerin die für die Beurteilung des Entsiegelungsgesuchs notwendigen Verfahrensakten nicht einreichte (und im Übrigen auch keinen Antrag nach Art. 25 Abs. 3 VStrR stellte), ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Ergeb- nis erübrigt sich die Prüfung der von der Gesuchsgegnerin gegen die Entsie- gelung und Durchsuchung der herausgegebenen Unterlagen erhobenen Einwände (act. 3).

E. 3.3 Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch abzuweisen. Die auf dem USB-Stick abgespeicherten Unterlagen werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses direkt an die Gesuchsgegnerin herausgege- ben.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von der Erhebung einer Gerichtsge- bühr abzusehen (Art. 66 Abs. 4 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3).

E. 4.2 Mangels eines geltend gemachten Aufwands im vorliegenden Verfahren ist von der Entrichtung einer Parteientschädigung an die Gesuchsgegnerin ab- zusehen.

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Dispositiv
  1. Das Gesuch um Entsiegelung wird abgewiesen.
  2. Die auf einem USB-Stick abgespeicherten Unterlagen werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses direkt an die Gesuchsgegnerin herausgegeben.
  3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  4. Von der Entrichtung einer Parteientschädigung an die Gesuchsgegnerin wird abgesehen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 28. September 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,

Gesuchstellerin

gegen

BANK A.,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BE.2023.11

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Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») führt gegen B. seit dem 14. März 2023 ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Hinter- ziehung von Verrechnungssteuern nach Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21), begangen im Geschäfts- bereich der C. GmbH betreffend die Steuerperioden 2015 bis 2020 (act. 1.1).

B. In der Folge forderte die ESTV die Bank A. am 12. Mai 2023 zur schriftlichen Auskunftserteilung auf. Namentlich wurde die Bank A. aufgefordert mitzutei- len, an welchen Bankkonten B. wirtschaftlich Berechtigter sei und/oder über eine Zeichnungsberechtigung verfüge (act. 1.2).

C. Unter Verweis auf das Bankkundengeheimnis teilte die Bank A. der ESTV am 17. Mai 2023 mit, dass sie weder bestätigen noch verneinen könne, dass eine Kundenbeziehung zu B. bestehe (act. 1.3).

D. Daraufhin teilte die ESTV der Bank A. mit Editionsverfügung vom 24. Mai 2023 mit, dass sie Kenntnis über die auf B. und C. GmbH lautenden Konten habe und forderte sie zur Einreichung der in der Verfügung genannten Un- terlagen zu den darin bezeichneten Konten (act. 1.4).

E. Mit Schreiben vom 2. Juni 2023 stellte die Bank A. der ESTV die einverlang- ten Unterlagen in elektronischer Form zu und verlangte zugleich deren so- fortige Siegelung (act. 1.5). Nach Erhalt des Schreibens der Bank A. am

6. Juni 2023, siegelte die ESTV die ihr eingereichten Unterlagen am 7. Juni 2023 (act. 1, S. 3).

F. Am 26. Juni 2023 gelangte die ESTV an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts. Sie ersucht um Ermächtigung, die am 24. Mai 2023 bei der Bank A. edierten und am 7. Juni 2023 versiegelten Bankunterlagen (abge- speichert auf einem elektronischen Datenträger) zu entsiegeln und zu durch- suchen (act. 1).

G. Die Gesuchsantwort vom 10. Juli 2023, mit welcher die Bank A. zum Entsie- gelungsgesuch Stellung nahm, wurde der ESTV am 14. Juli 2023 zur Kennt- nisnahme zugestellt (act. 3-4).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuer- gesetz findet das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungs- strafrecht (VStrR; SR 313.0) Anwendung. Die verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde ist die ESTV (Art. 67 Abs. 1 VStG).

1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be- stimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).

2.

2.1 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rech- nung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).

2.2 Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsge- suchs analog dem Art. 248 Abs. 2 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Mo- nate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungs- gebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundes-ge- richts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleuni- gungsgebot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate aller- dings jeweils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Ein-

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sprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (siehe die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.8 vom 22. November 2018; BE.2013.4 vom 14. Oktober 2014 E. 1.3.3; BE.2013.7 vom 6. November 2013 E. 1.3.3; BE.2013.6 vom 29. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2013.5 vom

16. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2018.13 vom 1. Februar 2019 E. 2.3). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkennbaren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bun- desstrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3).

2.3 Das Entsiegelungsgesuch ist vorliegend formgerecht und 20 Tage nach Er- halt des Siegelungsantrages eingereicht worden. Als Inhaberin der versie- gelten Unterlagen ist die Gesuchsgegnerin berechtigt, gegen deren Durch- suchung Einsprache zu erheben. Auf das Entsiegelungsgesuch ist daher einzutreten.

3.

3.1 Bei Entsiegelungsgesuchen wird in einem ersten Schritt geprüft, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist, und – bejahendenfalls – in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind (TPF 2007 96 E. 2). Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseig- nung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlag- nahme zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zuläs- sig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersu- chung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Daraus folgt, dass auch allgemeine Einwände gegen die Durchsuchung einen Grund zur Siegelung darstellen können, mithin die Siegelung auch aus Gründen mangelnden Tatverdachts sowie wegen fehlender Beweisrelevanz verlangt werden kann, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Untersu- chungsbehörde in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.2 f.).

3.2

3.2.1 Die Gesuchstellerin führt im Rahmen der Darlegung des Tatverdachts ein- leitend aus, dass es sich bei der Gesuchsgegnerin um eine nicht beschul- digte Dritte handle. Da die Bekanntgabe des Tatverdachts und damit

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zusammenhängender Akten an Dritte grundsätzlich dem Steuergeheimnis nach Art. 37 VStG widerspreche, werde der Sachverhalt auf das Notwendige gekürzt und auf die Belege verwiesen, auf welche sich die Gesuchstellerin stütze (act. 1, S. 3 f.). 3.2.2 Die Gesuchstellerin äussert sich in Bezug auf den Tatverdacht im Entsiege- lungsgesuch zusammengefasst wie folgt: Im Rahmen der Prüfung der mehr- wertsteuerrelevanten Buchhaltung der C. GmbH durch die Abteilung «externe Prüfung» der Hauptabteilung Mehrwertsteuer seien Unregelmäs- sigkeiten festgestellt worden, die der Abteilung «Strafsachen und Untersu- chungen» der Gesuchstellerin gemeldet worden seien. Diese habe die Un- terlagen ausgewertet und sei zum Schluss gelangt, dass bei der C. GmbH in den Geschäftsjahren 2015 bis 2020 Umsätze aus Möbelhandel aber auch Provisionsertrag aus Vergütungsvereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der Versicherungs-Gesellschaft D. nicht erfolgswirksam verbucht und privat vereinnahmt worden seien. Ausserdem seien private Lebenshaltungs- kosten von B. in den Geschäftsbüchern erfasst worden. Konkret ergebe sich in den Geschäftsjahren 2015 bis 2020 zwischen den Umsätzen gemäss in- ternen Umsatzlisten und den tatsächlich in den Buchhaltungskonten ver- buchten Umsätzen eine Diskrepanz von mehreren Millionen Schweizer Fran- ken. Des Weiteren habe die C. GmbH im Jahr 2020 über die Gesuchsgeg- nerin einen Covid-19-Kredit in der Höhe von Fr. 185'000.-- beantragt und ausbezahlt erhalten. In diesem Kreditantrag habe die C. GmbH (als Umsatz- erlös für das Jahr 2019/2018) einen Umsatz von Fr. 1'850'000.-- deklariert. Demgegenüber habe die C. GmbH in den für die steuerliche Beurteilung massgebenden Erfolgsrechnungen für ebendiese Jahre lediglich Umsätze ausgewiesen, die um mehrere hunderttausend Franken tiefer gewesen seien. Schliesslich habe B. anlässlich seiner Einvernahme vom 23. Mai 2023 zu Protokoll gegeben, dass die intern in der C. GmbH erfassten Umsatzzah- len den effektiv mit der Gesellschaft erwirtschafteten Umsatzzahlen entspre- chen würden. Es bestehe daher der Verdacht auf Hinterziehung von Ver- rechnungssteuern nach Art. 61 lit. a VStG im Geschäftsbereich der C. GmbH betreffend die Geschäftsjahre 2015 bis 2020 (act. 1, S. 4 f.). 3.2.3 Die Argumentation der Gesuchstellerin, wonach sie sich im Rahmen der Dar- legung des Sachverhalts zwecks Wahrung des Steuergeheimnisses auf das Notwendige beschränkt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Jedoch übersieht die Gesuchstellerin dabei, dass sie ihre Ausführungen im Gesuch zu belegen hat (vgl. JEKER, Basler Kommentar, 2020, Art. 50 VStrR N. 63 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung), damit insbesondere das Gericht die Voraussetzungen für die Durchsuchung überprüfen kann (vgl. supra E. 3.1). Zwecks Nachweises des hinreichenden Tatverdachts legte die Gesuchstel- lerin ihrem Gesuch lediglich den Covid-19-Kreditantrag vom 31. März 2020

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und einen Auszug aus dem Protokoll der Einvernahme vom 23. Mai 2023 bei (act. 1.6, 1.7). Obschon die Gesuchstellerin im Rahmen der Darlegung des Sachverhalts und des dringenden Tatverdachts auf diverse (umfangreiche) Verfahrensakten verweist, reichte sie diese dem Gericht nicht ein. Nament- lich wird im Entsiegelungsgesuch auf folgende Unterlagen verwiesen: in- terne Umsatzlisten pag. 530.200.103-114; Dokumente «Controlling & Nach- kalkulation Messen» und «Umsatzlisten E.» pag. 510.300.014-039, 510.300.043-050 und 530.200.589-734 und Erfolgsrechnungen 530.100.023-028 (act. 1, S. 4). Mangels Vorliegens dieser Unterlagen kann das Gericht die Darstellung des Sachverhalts und damit auch das Vorliegen des für die Durchsuchung notwendigen hinreichenden Tatverdachts nicht abschliessend prüfen. Die ins Recht gelegten Beweismitteln, nämlich der Covid-19-Kreditantrag vom 31. März 2020 und der Auszug aus dem Proto- koll der Einvernahme vom 23. Mai 2023 reicht hierfür nicht aus. Da die Ge- suchstellerin die für die Beurteilung des Entsiegelungsgesuchs notwendigen Verfahrensakten nicht einreichte (und im Übrigen auch keinen Antrag nach Art. 25 Abs. 3 VStrR stellte), ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Ergeb- nis erübrigt sich die Prüfung der von der Gesuchsgegnerin gegen die Entsie- gelung und Durchsuchung der herausgegebenen Unterlagen erhobenen Einwände (act. 3). 3.3 Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch abzuweisen. Die auf dem USB-Stick abgespeicherten Unterlagen werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses direkt an die Gesuchsgegnerin herausgege- ben.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von der Erhebung einer Gerichtsge- bühr abzusehen (Art. 66 Abs. 4 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3).

4.2 Mangels eines geltend gemachten Aufwands im vorliegenden Verfahren ist von der Entrichtung einer Parteientschädigung an die Gesuchsgegnerin ab- zusehen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch um Entsiegelung wird abgewiesen.

2. Die auf einem USB-Stick abgespeicherten Unterlagen werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses direkt an die Gesuchsgegnerin herausgegeben.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4. Von der Entrichtung einer Parteientschädigung an die Gesuchsgegnerin wird abgesehen.

Bellinzona, 28. September 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer - Bank A.

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu des- sen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).