Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Sachverhalt
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») führte eine be- sondere Steueruntersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) gegen B., die C. AG, die D. AG, E. und eine weitere Person wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung gemäss Art. 175 f. DBG, der Gehilfenschaft zu Steu- erwiderhandlungen gemäss Art. 177 DBG sowie des Steuerbetrugs gemäss Art. 186 DBG, begangen in den Steuerperioden 2011 bis 2016. Gleichzeitig führte sie ein Verwaltungsstrafverfahren gegen B. und E. wegen des Ver- dachts des Abgabebetrugs gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR, eventuell der Hin- terziehung der Verrechnungssteuer im Sinne von Art. 61 lit. a des Bundes- gesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrech- nungssteuergesetz, VStG; SR 642.21), begangen im Geschäftsbereich der C. AG und der D. AG (vgl. BE.2018.10, act. 1, Ziff. 1.1).
B. Am 9. Mai 2018 erliess der Direktor der ESTV einen Durchsuchungsbefehl zwecks Durchsuchung der Räumlichkeiten der F. AG (heutige Firma «A. AG») in Z. (BE.2018.10, act. 1.1), bei welcher der Beschuldigte E. Konsulent ist und als solcher auf selbstständiger Basis unter Mitbenutzung der Büro- und IT-Infrastruktur der A. AG arbeitet (vgl. BE.2018.10, act. 4, Rz. 21). Am
16. Mai 2018 schritten die ermittelnden Beamten zur entsprechenden Haus- durchsuchung und stellten im sich in den Räumlichkeiten der A. AG befindli- chen Büro von E. verschiedene Akten sicher (BE.2018.10, act. 1.4). Weitere durch die ESTV gesuchte Akten waren nicht in Z. verfügbar, sondern befan- den sich im Archiv der A. AG in Y. (vgl. BE.2018.10, act. 1.3, S. 2). Zudem konnten die elektronischen Daten der A. AG nicht vom Server in Z. kopiert, sondern mussten direkt beim Host G. AG in X. geholt werden (vgl. BE.2018.10, act. 1.2, S. 2). Entsprechend erliess die ESTV weitere Durch- suchungsbefehle für die betreffenden Räumlichkeiten in Y. und X. (BE.2018.10, act. 1.2 und 1.3). Gestützt darauf stellte die ESTV in der Folge weitere Archivordner sowie umfangreiche elektronische Daten sicher (BE.2018.10, act. 1.5, 1.6 und 1.7). Sämtliche sichergestellten Unterlagen und Daten wurden gestützt auf die Einsprache der Inhaberin der A. AG ver- siegelt (BE.2018.10, act. 1.4, 1.5, 1.6, 1.7). Diesbezüglich gelangte die ESTV am 19. Juli 2018 mit einem Entsiegelungsgesuch an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts (BE.2018.10, act. 1).
C. Am 29. Oktober 2019 fällte die Beschwerdekammer hinsichtlich des Ge- suchs um Entsiegelung einen Teilentscheid (vgl. hierzu Beschluss des
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Bundesstrafgerichts BE.2018.10 vom 29. Oktober 2019 E. 1). Dieser betraf nur die anlässlich der erwähnten Hausdurchsuchungen sichergestellten Un- terlagen in Papierform gemäss den Durchsuchungsprotokollen vom 16. (BE.2018.10, act. 1.4) und 18. Mai 2018 (BE.2018.10, act. 1.7). Diesbezüg- lich wurde das Gesuch teilweise gutgeheissen. Zu den in diesem Beschluss noch ausgeklammerten elektronischen Daten kündigte die Beschwerdekam- mer an, sie werde darüber nach Abschluss der laufenden Durchsuchung und Triage in zwei weiteren Beschlüssen entscheiden. Dabei werde das Verfah- ren betreffend die Outlook-Dateien des Typs «pst» bzw. die übrigen Dateien unter den Verfahrensnummern BE.2019.14 bzw. BE.2019.15 weitergeführt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.10 vom 29. Oktober 2019 E. 9).
D. Mit Beschluss BE.2019.14 vom 20. Dezember 2021 erkannte die Beschwer- dekammer u.a. Folgendes:
1. Das Gesuch wird, sofern es die eingangs erwähnten Outlook-Dateien des Typs «pst» betrifft, teilweise gutgeheissen. Die gemäss erfolgter Triage durch die Be- schwerdekammer an die Gesuchstellerin im Sinne der Erwägungen herauszugeben- den Dateien, sind dieser auf einem forensischen Datenträger auszuhändigen.
2. Hinsichtlich der Dateien, welche gemäss den vorstehenden Erwägungen ausdrück- lich nicht an die Gesuchstellerin herauszugeben sind, sowie derjenigen Dateien, wel- che keines der erwähnten Stichwörter enthalten und daher schon gar nicht durch die Beschwerdekammer zu triagieren waren, wird das Gesuch abgewiesen.
E. Im Anschluss daran setzte die Beschwerdekammer die übrigen elektroni- schen Daten betreffend die Triage fort. Am 25. Juli 2023 informierte die ESTV die Beschwerdekammer über den zwischenzeitlich erfolgten Ab- schluss der eingangs erwähnten besonderen Steueruntersuchung und des Verwaltungsstrafverfahrens. Gleichzeitig ersuchte die ESTV darum, das Ver- fahren BE.2019.15 als gegenstandslos abzuschreiben (act. 2).
Gestützt darauf teilte die Beschwerdekammer der ESTV sowie der A. AG am
10. August 2023 mit, sie werde voraussichtlich das Verfahren BE.2019.15 zufolge Gegenstandslosigkeit abschreiben und gleichzeitig über die Kosten- und Entschädigungsfolgen hinsichtlich der Verfahren BE.2018.10, BE.2019.14 und BE.2019.15 befinden, die vollständige Vernichtung aller von der ESTV bei ihr eingereichten Datenträger mit den bei der A. AG erhobenen Daten sowie die Löschung der zu Zwecken der Triage extrahierten Daten
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veranlassen. Gleichzeitig lud die Beschwerdekammer die Parteien ein, hierzu bis 31. August 2023 Stellung zu nehmen (act. 3). Die entsprechende Stellungnahme der ESTV datiert vom 31. August 2023 (act. 4). Diese wurde der A. AG am 6. September 2023 zwecks Kenntnisnahme übermittelt (act. 7). Die A. AG ihrerseits liess sich innerhalb der anberaumten Frist nicht vernehmen.
F. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen ge- genüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19–50 des Bundesgesetzes vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). Bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuergesetz fin- det ebenfalls das VStrR Anwendung und die ESTV ist die verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde (Art. 67 Abs. 1 VStG).
E. 2 Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist nach dem oben Ausgeführten der Teilentscheid zum Entsiegelungsgesuch vom 19. Juli 2018, soweit er die anlässlich der eingangs erwähnten Hausdurchsuchungen sichergestellten, übrigen elektronischen Daten betrifft (also alle ausser die Outlook-Dateien des Typs «pst»). Zu befinden ist weiter über die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen hinsichtlich der Verfahren BE.2018.10, BE.2019.14 und BE.2019.15, deren Bestimmung bis anhin auf einen Zeitpunkt nach Ab- schluss aller Arbeiten aufgeschoben worden ist (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2019.14 vom 20. Dezember 2021 E. 61; BE.2018.10 vom 29. Oktober 2019 E. 10).
E. 3 Gegenstandslos ist ein Verfahren, wenn in dessen Laufe das Rechtsschutz- interesse an der Beurteilung der Streitsache dahinfällt (BGE 146 III 416 E. 7.4; 137 I 161 E. 4.3.2; 125 V 373 E. 1). Infolge des zwischenzeitlich er- folgten Abschlusses der eingangs erwähnten besonderen Steueruntersu- chung und des Verwaltungsstrafverfahrens besteht auf Seiten der
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Gesuchstellerin kein Interesse mehr an der Durchsuchung der noch zu tria- gierenden Daten. Demzufolge entfällt auch das Interesse an der durch die Beschwerdekammer zu beurteilenden Frage, ob deren Durchsuchung durch die Gesuchstellerin zulässig ist oder nicht. Damit ist das Verfahren BE.2019.15 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben.
E. 4 Mit Schreiben vom 10. August 2023 informierte die Beschwerdekammer die Parteien, sie werde im Rahmen des Abschlusses des Verfahrens voraus- sichtlich die vollständige Vernichtung aller von der Gesuchstellerin bei ihr eingereichten Datenträger mit den bei der Gesuchsgegnerin erhobenen Da- ten sowie die Löschung der zu Zwecken der Triage extrahierten Daten ver- anlassen (act. 3). Die Gesuchstellerin teilte hierzu mit, dem stünde ihrer An- sicht nach nichts entgegen (act. 4). Die Gesuchsgegnerin hat sich nicht ver- nehmen lassen. Die notwendigen Anordnungen sind ins Dispositiv des vor- liegenden Beschlusses aufzunehmen.
E. 5.1 Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Beschwer- deverfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG. Dieser sieht jedoch keine Regelung zur Verteilung der Gerichtskosten vor, weshalb die Beschwerdekammer nach konstanter Rechtsprechung ergänzend auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) zurückgreift (siehe TPF 2011 25 E. 3; siehe zuletzt u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2021.15c vom 23. Oktober 2023 E. 4; BE.2023.17 vom 5. Oktober 2023; BE.2023.11 vom 28. September 2023 E. 4.1).
E. 5.2 Demnach werden die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Beschwerdekam- mer die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG analog).
E. 5.3 Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Inte- resses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summari- scher Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Ein- tritt des Erledigungsgrundes (Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [SR 273]) i.V.m. Art. 71 BGG analog). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist in diesem Fall in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen.
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Diese Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde er- hoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.).
E. 5.4.1 Gegenstand des Beschlusses des Bundesstrafgerichts BE.2018.10 vom
29. Oktober 2019 bildeten gemäss dessen E. 1 nur die anlässlich der er- wähnten Hausdurchsuchungen sichergestellten Unterlagen in Papierform gemäss den Durchsuchungsprotokollen vom 16. (BE.2018.10, act. 1.4) und
18. Mai 2018 (BE.2018.10, act. 1.7). Lediglich eines der sichergestellten As- servate war von der Entsiegelung auszunehmen, da dessen Inhalt durch das von der Gesuchsgegnerin angerufene Berufsgeheimnis des Rechtsanwalts geschützt war (a.a.O., E. 7.6 und 8). Darüber hinaus machte die Gesuchs- gegnerin nur in sporadischer Weise geltend, einzelne der fraglichen Unterla- gen stünden unter dem Schutz des Berufsgeheimnisses des Rechtsanwalts (a.a.O., E. 7.4 ff.); der von ihr erhobene Einwand der fehlenden Relevanz der Unterlagen erwies sich zudem als unbegründet (siehe a.a.O., E. 6.4). Mit Ausnahme der genannten Unterlagen wurde die Gesuchstellerin ermächtigt, alle sichergestellten Papierunterlagen zu entsiegeln und durchsuchen. Die- sen Teilentscheid betreffend ist die Gesuchsgegnerin als überwiegend un- terliegende Partei im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BGG analog anzusehen.
E. 5.4.2 Gegenstand der Beurteilung des zweiten Teilentscheids waren die anlässlich der eingangs erwähnten Hausdurchsuchungen sichergestellten Outlook-Da- teien des Typs «pst» (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2019.14 vom
20. Dezember 2021 E. 1). Diese umfassten im Wesentlichen den gesamten Inhalt der Mailboxen des Beschuldigten E. sowie von dessen Assistentin aus dem Zeitraum 1. Januar 2011 bis 16. Mai 2018 (vgl. BE.2018.10, act. 1, S. 11; act. 1.5 und 1.6). Die Gesuchstellerin erklärte, ihr sei bekannt, dass E. in seiner Funktion als Verwaltungsrat seine Korrespondenz betreffend Ge- sellschaften der B.-Gruppe über seine E-Mail-Adresse bei der Gesuchsgeg- nerin abgewickelt habe (a.a.O., E. 3.2). Bei der Gesuchsgegnerin handelt es sich um eine Anwaltskanzlei. Der Beschuldigte E. ist bei dieser Konsulent und arbeitet als solcher auf selbstständiger Basis unter Mitbenutzung von deren Büro- und IT-Infrastruktur (a.a.O., E. 4.1). Es war mit höchster Wahr- scheinlichkeit anzunehmen, dass sich in den sichergestellten Dateien auch durch das Anwaltsgeheimnis geschützte Inhalte befanden, welche einer Durchsuchung durch die Gesuchstellerin zu entziehen waren. Diesbezüglich musste daher die Beschwerdekammer – nach vorgängiger Bestimmung ei- ner Liste von Stichworten mit Bezug zum Gegenstand des Strafverfahrens – eine Triage von rund 120'000 Dateien vornehmen. Hinsichtlich einer Vielzahl
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der triagierten Dateien erwies sich der Einwand der Gesuchsgegnerin, wo- nach diese unter den Schutz des Anwaltsgeheimnis fallende Inhalte bzw. Inhalte ohne jede Relevanz für die Strafuntersuchung aufweisen würden, als berechtigt (vgl. hierzu im Einzelnen a.a.O., E. 8–58). Demgegenüber ergab sich bei zahlreichen Dateien, dass diese der Gesuchstellerin zwecks Fort- führung der weiteren Ermittlungen auszuhändigen waren. Der mutmasslich grösste Teil der sichergestellten Daten, welche keines der erwähnten Stich- wörter enthielten und daher durch die Beschwerdekammer schon gar nicht zu triagieren waren, waren für die Gesuchstellerin offensichtlich nicht von Relevanz (vgl. hierzu a.a.O., E. 3.2 und 60). In Abwägung aller Umstände kann die Gesuchsgegnerin den Teilentscheid BE.2019.14 vom 20. Dezem- ber 2021 betreffend nicht als (überwiegend) unterliegende Partei im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BGG analog bezeichnet werden.
E. 5.4.3 Die vom vorliegenden Teilentscheid betroffenen Daten sind durch die Be- schwerdekammer, wenn nicht vollständig, so doch zu einem grossen Teil triagiert worden, weshalb bei der Beurteilung des mutmasslichen Verfah- rensausgangs auf die im Rahmen der bisherigen Triage gewonnenen Er- kenntnisse zurückzugreifen ist. Was die von der Gesuchstellerin angeführten «Dossiers aus dem Dokumentenmanagementsystem […] der folgenden drei durch E. betreuten Mandanten: I., J. und B.» (BE.2018.10, act. 1, S. 11) be- trifft, erwiesen sich die von der Gesuchsgegnerin hierzu gemachten Ausfüh- rungen (siehe BE.2018.14, act. 4, Rz. 33 ff.) grösstenteils als zutreffend. Der überwiegende Teil dieser Inhalte steht unter dem Schutz des Anwaltsge- heimnisses. Anderes gilt nur für das von E. ausgeübte Verwaltungsratsman- dat «I.».
Bei der Triage der aufgrund einer Volltextsuche nach einer Stichwortliste im Dokumentenmanagementsystem der Gesuchsgegnerin erhobenen Daten stellte sich das folgende Problem: Die so aufgefundenen Dateien können inhaltlich allesamt triagiert werden, je nachdem ob sich daraus ein Bezug zum Untersuchungsgegenstand ergibt oder nicht. Nicht erkennbar ist aber, im Rahmen welchen Mandats diese Dateien der Gesuchsgegnerin zuge- kommen sind oder durch diese erstellt wurden. So kann sich beispielsweise ein normales Vertragsdokument als Teil der Geschäftsunterlagen im Rah- men eines nicht geschützten Verwaltungsratsmandats von E. in den sicher- gestellten Unterlagen befunden haben. Andererseits kann dieses Dokument auch durch die Gesuchsgegnerin im Rahmen eines anwaltsspezifischen und damit geschützten Mandats erstellt worden sein oder aber es kann ihr bei- spielsweise auch im Rahmen eines geschützten Mandats zur Durchsetzung vertraglicher Ansprüche übergeben worden sein. Die fehlende Nachvollzieh- barkeit hinsichtlich der Zuordnung zu einzelnen Mandaten erschwert die
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korrekte Ausscheidung der Dateien im Rahmen der vom Entsiegelungsge- richt vorzunehmenden Triage in hohem Masse. Ob der Gesuchsgegnerin hinsichtlich aller Dateien mit Bezug zum Untersuchungsgegenstand noch- mals eine Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen gewesen wäre, wel- che der Dateien welchem Mandat zuzuordnen wären, was je nach Menge der betroffenen Daten zu zusätzlichen Verzögerungen beim Entscheid über die Entsiegelung geführt hätte, kann vorliegend offengelassen werden. Das gilt auch für die, Frage, ob – bei einer solchen Art der Datenerhebung in einer Anwaltskanzlei und der daraus entstehenden technischen und tatsächlichen Schwierigkeiten – ein Entsiegelungsgesuch als schlechthin unverhältnis- mässig zu gelten hat. Diesbezüglich könnte die Verwaltungsstrafbehörde auch aus dem Urteil des Bundesgerichts 8G.9/2004 vom 23. März 2004 E. 9.6.3 nichts zu ihren Gunsten ableiten, nachdem die Unmöglichkeit der Zuordnung einzelner Dateien zu berufstypischen oder zu nicht berufstypi- schen Aktivitäten der Anwaltskanzlei ausschliesslich auf die von der Verwal- tungsstrafbehörde angewandte Art der Datenerhebung zurückzuführen ist. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ist zweifelhaft, ob die Gesuchsgeg- nerin diesen Teilentscheid betreffend als (überwiegend) unterliegende Partei im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BGG analog hätte bezeichnet werden können.
E. 5.5.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 25 Abs. 4 VStrR regelt das Bun- desstrafgericht durch Reglement die Berechnung der Verfahrenskosten (lit. a) und die Gebühren (lit. b). Letztere richten sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG). In Art. 73 Abs. 3 StBOG wird der Gebührenrahmen schliesslich auf 200 bis 100‘000 Franken festgesetzt.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren (BStKR; SR 173.713.162) umfassen die Verfahrenskosten Gebüh- ren und Auslagen. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unent- geltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Sie werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR). Der Gebüh- renrahmen für Beschwerdeverfahren nach VStrR bewegt sich gemäss Art. 8 Abs. 1 BStKR zwischen 200 und 50‘000 Franken.
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E. 5.5.2 Die Durchführung der vorliegend notwendigen Triage der elektronischen Da- ten erforderte auf Seiten der Beschwerdekammer den Beizug von Sachver- ständigen sowie die Anschaffung entsprechender Hardware(-Komponen- ten). Die Honorare der Sachverständigen belaufen sich auf insgesamt Fr. 52‘683.80 (act. 10 und 11). Die Anschaffungskosten für die benötigten Hardware(-Komponenten) betragen insgesamt Fr. 4‘286.63 (act. 8 und 9). Die gesamten Auslagen belaufen sich demnach auf Fr. 56‘970.43. Die Ge- bühr ist angesichts des enormen Umfangs der zu bearbeitenden Daten so- wie der Komplexität der durch die Beschwerdekammer vorzunehmenden Tri- age sowohl in technischer als auch in rechtlicher Hinsicht auf das reglemen- tarische Maximum von Fr. 50‘000.– festzusetzen.
E. 5.5.3 Wie bereits ausgeführt, kann die Gesuchsgegnerin einzig hinsichtlich des ersten Teilentscheids als in überwiegendem Masse unterliegende Partei an- gesehen werden. Der diesen Teilentscheid betreffende Aufwand ist im Ver- gleich zu den anderen beiden jedoch marginal. Die erwähnten Auslagen be- treffen ebenfalls nur den zweiten und den vorliegenden Teilentscheid. Gene- rell lässt sich festhalten, dass die Gesuchsgegnerin in den der Durchsuchung zu Grunde liegenden Strafuntersuchungen nicht beschuldigte Person, son- dern von dieser lediglich als Drittperson betroffen war. Nach erfolgter Triage stellt sich im Weiteren auch die Frage, weshalb zum Beispiel die E-Mail-Kor- respondenz des Beschuldigten E. im Zusammenhang mit den beschuldigten Gesellschaften C. AG und D. AG auch noch an seinem Arbeitsplatz bei der Gesuchsgegnerin sichergestellt werden musste, wenn die Gesuchstellerin gleichzeitig auch die Büroräumlichkeiten dieser beiden Gesellschaften einer Durchsuchung unterzog (vgl. act. 5.1, S. 4) und mutmasslich auch dort die entsprechende Korrespondenz hätte sicherstellen können. Weiter verfolgte die Gesuchsgegnerin mit ihrem Antrag auf Siegelung einzig und alleine das (legitime) Ziel, ihrer Pflicht zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses nachzu- kommen (vgl. BE.2018.10, act. 4, Rz. 9) und machte der Gesuchstellerin nach der Hausdurchsuchung offenbar auch Vorschläge zur Vereinfachung des Verfahrens (vgl. BE.2018.10, act. 4, Rz. 6 f., 139). Wenn die Gesuch- stellerin den entsprechenden Vorschlag ablehnte, weil dieser eine Entsiege- lung und erneute Versiegelung der Unterlagen voraussetzen würde (vgl. BE.2018.10, act. 4.6), setzte sie sich in Widerspruch mit ihrer eigenen Vor- gehensweise bei der späteren Erstellung von Kopien der sichergestellten Papierunterlagen zu Handen von E. (BE.2018.10, act. 30). Schliesslich ist die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren auch ihrer Mitwirkungs- pflicht soweit sinnvollerweise zumutbar nachgekommen (vgl. BE.2018.10, act. 4, Rz. 14). Weder der erhebliche Umfang der zu triagierenden Daten noch die technische Komplexität der Triage können in irgendeiner Form der Gesuchsgegnerin angelastet werden. Der Gesuchstellerin war von Beginn
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weg bewusst, dass Teile der sichergestellten Daten durch das Anwaltsge- heimnis geschützt sind (vgl. BE.2018.10, act. 1, Ziff. 3.4). Sollte die Gesuch- stellerin nun eine Kostenauflage an die Gesuchsgegnerin mit der Argumen- tation begründen, die Siegelung habe es ihr verwehrt, die Triage selbst vor- zunehmen (so wohl in act. 4, S. 2), ist dies als haltlos zurückzuweisen. Die genannten Umstände rechtfertigen es, auf eine Auferlegung von Verfahrens- kosten an die Gesuchsgegnerin zu verzichten.
E. 5.6 Die Gesuchsgegnerin verzichtete darauf, sich zu den Kosten- und Entschä- digungsfolgen zu äussern und bei dieser Gelegenheit eine substantiierte Entschädigungsforderung geltend zu machen. Auf den Zuspruch einer Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Entsiegelungsverfahren ist daher ab- zusehen.
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Dispositiv
- Das Entsiegelungsverfahren BE.2019.15 wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
- Der Dienst IT des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, die im Rahmen der Verfahren BE.2018.10, BE.2019.14 und BE.2019.15 zu Zwecken der Triage extrahierten Daten zu löschen.
- Der Dienst Logistik des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, die von der Ge- suchstellerin eingereichten Datenträger mit den bei der Gesuchsgegnerin er- hobenen Daten zu vernichten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 106‘970.43 (bestehend aus einer Gebühr von Fr. 50'000.– und Auslagen in der Höhe von Fr. 56‘970.43) werden auf die Staatskasse genommen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 6. Dezember 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Gesuchstellerin
gegen
A. AG,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2019.15
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») führte eine be- sondere Steueruntersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) gegen B., die C. AG, die D. AG, E. und eine weitere Person wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung gemäss Art. 175 f. DBG, der Gehilfenschaft zu Steu- erwiderhandlungen gemäss Art. 177 DBG sowie des Steuerbetrugs gemäss Art. 186 DBG, begangen in den Steuerperioden 2011 bis 2016. Gleichzeitig führte sie ein Verwaltungsstrafverfahren gegen B. und E. wegen des Ver- dachts des Abgabebetrugs gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR, eventuell der Hin- terziehung der Verrechnungssteuer im Sinne von Art. 61 lit. a des Bundes- gesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrech- nungssteuergesetz, VStG; SR 642.21), begangen im Geschäftsbereich der C. AG und der D. AG (vgl. BE.2018.10, act. 1, Ziff. 1.1).
B. Am 9. Mai 2018 erliess der Direktor der ESTV einen Durchsuchungsbefehl zwecks Durchsuchung der Räumlichkeiten der F. AG (heutige Firma «A. AG») in Z. (BE.2018.10, act. 1.1), bei welcher der Beschuldigte E. Konsulent ist und als solcher auf selbstständiger Basis unter Mitbenutzung der Büro- und IT-Infrastruktur der A. AG arbeitet (vgl. BE.2018.10, act. 4, Rz. 21). Am
16. Mai 2018 schritten die ermittelnden Beamten zur entsprechenden Haus- durchsuchung und stellten im sich in den Räumlichkeiten der A. AG befindli- chen Büro von E. verschiedene Akten sicher (BE.2018.10, act. 1.4). Weitere durch die ESTV gesuchte Akten waren nicht in Z. verfügbar, sondern befan- den sich im Archiv der A. AG in Y. (vgl. BE.2018.10, act. 1.3, S. 2). Zudem konnten die elektronischen Daten der A. AG nicht vom Server in Z. kopiert, sondern mussten direkt beim Host G. AG in X. geholt werden (vgl. BE.2018.10, act. 1.2, S. 2). Entsprechend erliess die ESTV weitere Durch- suchungsbefehle für die betreffenden Räumlichkeiten in Y. und X. (BE.2018.10, act. 1.2 und 1.3). Gestützt darauf stellte die ESTV in der Folge weitere Archivordner sowie umfangreiche elektronische Daten sicher (BE.2018.10, act. 1.5, 1.6 und 1.7). Sämtliche sichergestellten Unterlagen und Daten wurden gestützt auf die Einsprache der Inhaberin der A. AG ver- siegelt (BE.2018.10, act. 1.4, 1.5, 1.6, 1.7). Diesbezüglich gelangte die ESTV am 19. Juli 2018 mit einem Entsiegelungsgesuch an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts (BE.2018.10, act. 1).
C. Am 29. Oktober 2019 fällte die Beschwerdekammer hinsichtlich des Ge- suchs um Entsiegelung einen Teilentscheid (vgl. hierzu Beschluss des
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Bundesstrafgerichts BE.2018.10 vom 29. Oktober 2019 E. 1). Dieser betraf nur die anlässlich der erwähnten Hausdurchsuchungen sichergestellten Un- terlagen in Papierform gemäss den Durchsuchungsprotokollen vom 16. (BE.2018.10, act. 1.4) und 18. Mai 2018 (BE.2018.10, act. 1.7). Diesbezüg- lich wurde das Gesuch teilweise gutgeheissen. Zu den in diesem Beschluss noch ausgeklammerten elektronischen Daten kündigte die Beschwerdekam- mer an, sie werde darüber nach Abschluss der laufenden Durchsuchung und Triage in zwei weiteren Beschlüssen entscheiden. Dabei werde das Verfah- ren betreffend die Outlook-Dateien des Typs «pst» bzw. die übrigen Dateien unter den Verfahrensnummern BE.2019.14 bzw. BE.2019.15 weitergeführt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.10 vom 29. Oktober 2019 E. 9).
D. Mit Beschluss BE.2019.14 vom 20. Dezember 2021 erkannte die Beschwer- dekammer u.a. Folgendes:
1. Das Gesuch wird, sofern es die eingangs erwähnten Outlook-Dateien des Typs «pst» betrifft, teilweise gutgeheissen. Die gemäss erfolgter Triage durch die Be- schwerdekammer an die Gesuchstellerin im Sinne der Erwägungen herauszugeben- den Dateien, sind dieser auf einem forensischen Datenträger auszuhändigen.
2. Hinsichtlich der Dateien, welche gemäss den vorstehenden Erwägungen ausdrück- lich nicht an die Gesuchstellerin herauszugeben sind, sowie derjenigen Dateien, wel- che keines der erwähnten Stichwörter enthalten und daher schon gar nicht durch die Beschwerdekammer zu triagieren waren, wird das Gesuch abgewiesen.
E. Im Anschluss daran setzte die Beschwerdekammer die übrigen elektroni- schen Daten betreffend die Triage fort. Am 25. Juli 2023 informierte die ESTV die Beschwerdekammer über den zwischenzeitlich erfolgten Ab- schluss der eingangs erwähnten besonderen Steueruntersuchung und des Verwaltungsstrafverfahrens. Gleichzeitig ersuchte die ESTV darum, das Ver- fahren BE.2019.15 als gegenstandslos abzuschreiben (act. 2).
Gestützt darauf teilte die Beschwerdekammer der ESTV sowie der A. AG am
10. August 2023 mit, sie werde voraussichtlich das Verfahren BE.2019.15 zufolge Gegenstandslosigkeit abschreiben und gleichzeitig über die Kosten- und Entschädigungsfolgen hinsichtlich der Verfahren BE.2018.10, BE.2019.14 und BE.2019.15 befinden, die vollständige Vernichtung aller von der ESTV bei ihr eingereichten Datenträger mit den bei der A. AG erhobenen Daten sowie die Löschung der zu Zwecken der Triage extrahierten Daten
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veranlassen. Gleichzeitig lud die Beschwerdekammer die Parteien ein, hierzu bis 31. August 2023 Stellung zu nehmen (act. 3). Die entsprechende Stellungnahme der ESTV datiert vom 31. August 2023 (act. 4). Diese wurde der A. AG am 6. September 2023 zwecks Kenntnisnahme übermittelt (act. 7). Die A. AG ihrerseits liess sich innerhalb der anberaumten Frist nicht vernehmen.
F. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen ge- genüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19–50 des Bundesgesetzes vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). Bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuergesetz fin- det ebenfalls das VStrR Anwendung und die ESTV ist die verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde (Art. 67 Abs. 1 VStG).
2. Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist nach dem oben Ausgeführten der Teilentscheid zum Entsiegelungsgesuch vom 19. Juli 2018, soweit er die anlässlich der eingangs erwähnten Hausdurchsuchungen sichergestellten, übrigen elektronischen Daten betrifft (also alle ausser die Outlook-Dateien des Typs «pst»). Zu befinden ist weiter über die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen hinsichtlich der Verfahren BE.2018.10, BE.2019.14 und BE.2019.15, deren Bestimmung bis anhin auf einen Zeitpunkt nach Ab- schluss aller Arbeiten aufgeschoben worden ist (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2019.14 vom 20. Dezember 2021 E. 61; BE.2018.10 vom 29. Oktober 2019 E. 10).
3. Gegenstandslos ist ein Verfahren, wenn in dessen Laufe das Rechtsschutz- interesse an der Beurteilung der Streitsache dahinfällt (BGE 146 III 416 E. 7.4; 137 I 161 E. 4.3.2; 125 V 373 E. 1). Infolge des zwischenzeitlich er- folgten Abschlusses der eingangs erwähnten besonderen Steueruntersu- chung und des Verwaltungsstrafverfahrens besteht auf Seiten der
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Gesuchstellerin kein Interesse mehr an der Durchsuchung der noch zu tria- gierenden Daten. Demzufolge entfällt auch das Interesse an der durch die Beschwerdekammer zu beurteilenden Frage, ob deren Durchsuchung durch die Gesuchstellerin zulässig ist oder nicht. Damit ist das Verfahren BE.2019.15 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben.
4. Mit Schreiben vom 10. August 2023 informierte die Beschwerdekammer die Parteien, sie werde im Rahmen des Abschlusses des Verfahrens voraus- sichtlich die vollständige Vernichtung aller von der Gesuchstellerin bei ihr eingereichten Datenträger mit den bei der Gesuchsgegnerin erhobenen Da- ten sowie die Löschung der zu Zwecken der Triage extrahierten Daten ver- anlassen (act. 3). Die Gesuchstellerin teilte hierzu mit, dem stünde ihrer An- sicht nach nichts entgegen (act. 4). Die Gesuchsgegnerin hat sich nicht ver- nehmen lassen. Die notwendigen Anordnungen sind ins Dispositiv des vor- liegenden Beschlusses aufzunehmen.
5.
5.1 Gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt sich die Kostenpflicht im Beschwer- deverfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG. Dieser sieht jedoch keine Regelung zur Verteilung der Gerichtskosten vor, weshalb die Beschwerdekammer nach konstanter Rechtsprechung ergänzend auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) zurückgreift (siehe TPF 2011 25 E. 3; siehe zuletzt u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2021.15c vom 23. Oktober 2023 E. 4; BE.2023.17 vom 5. Oktober 2023; BE.2023.11 vom 28. September 2023 E. 4.1).
5.2 Demnach werden die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Beschwerdekam- mer die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG analog).
5.3 Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Inte- resses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summari- scher Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Ein- tritt des Erledigungsgrundes (Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [SR 273]) i.V.m. Art. 71 BGG analog). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist in diesem Fall in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen.
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Diese Regelung bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde er- hoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494 f.).
5.4
5.4.1 Gegenstand des Beschlusses des Bundesstrafgerichts BE.2018.10 vom
29. Oktober 2019 bildeten gemäss dessen E. 1 nur die anlässlich der er- wähnten Hausdurchsuchungen sichergestellten Unterlagen in Papierform gemäss den Durchsuchungsprotokollen vom 16. (BE.2018.10, act. 1.4) und
18. Mai 2018 (BE.2018.10, act. 1.7). Lediglich eines der sichergestellten As- servate war von der Entsiegelung auszunehmen, da dessen Inhalt durch das von der Gesuchsgegnerin angerufene Berufsgeheimnis des Rechtsanwalts geschützt war (a.a.O., E. 7.6 und 8). Darüber hinaus machte die Gesuchs- gegnerin nur in sporadischer Weise geltend, einzelne der fraglichen Unterla- gen stünden unter dem Schutz des Berufsgeheimnisses des Rechtsanwalts (a.a.O., E. 7.4 ff.); der von ihr erhobene Einwand der fehlenden Relevanz der Unterlagen erwies sich zudem als unbegründet (siehe a.a.O., E. 6.4). Mit Ausnahme der genannten Unterlagen wurde die Gesuchstellerin ermächtigt, alle sichergestellten Papierunterlagen zu entsiegeln und durchsuchen. Die- sen Teilentscheid betreffend ist die Gesuchsgegnerin als überwiegend un- terliegende Partei im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BGG analog anzusehen.
5.4.2 Gegenstand der Beurteilung des zweiten Teilentscheids waren die anlässlich der eingangs erwähnten Hausdurchsuchungen sichergestellten Outlook-Da- teien des Typs «pst» (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2019.14 vom
20. Dezember 2021 E. 1). Diese umfassten im Wesentlichen den gesamten Inhalt der Mailboxen des Beschuldigten E. sowie von dessen Assistentin aus dem Zeitraum 1. Januar 2011 bis 16. Mai 2018 (vgl. BE.2018.10, act. 1, S. 11; act. 1.5 und 1.6). Die Gesuchstellerin erklärte, ihr sei bekannt, dass E. in seiner Funktion als Verwaltungsrat seine Korrespondenz betreffend Ge- sellschaften der B.-Gruppe über seine E-Mail-Adresse bei der Gesuchsgeg- nerin abgewickelt habe (a.a.O., E. 3.2). Bei der Gesuchsgegnerin handelt es sich um eine Anwaltskanzlei. Der Beschuldigte E. ist bei dieser Konsulent und arbeitet als solcher auf selbstständiger Basis unter Mitbenutzung von deren Büro- und IT-Infrastruktur (a.a.O., E. 4.1). Es war mit höchster Wahr- scheinlichkeit anzunehmen, dass sich in den sichergestellten Dateien auch durch das Anwaltsgeheimnis geschützte Inhalte befanden, welche einer Durchsuchung durch die Gesuchstellerin zu entziehen waren. Diesbezüglich musste daher die Beschwerdekammer – nach vorgängiger Bestimmung ei- ner Liste von Stichworten mit Bezug zum Gegenstand des Strafverfahrens – eine Triage von rund 120'000 Dateien vornehmen. Hinsichtlich einer Vielzahl
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der triagierten Dateien erwies sich der Einwand der Gesuchsgegnerin, wo- nach diese unter den Schutz des Anwaltsgeheimnis fallende Inhalte bzw. Inhalte ohne jede Relevanz für die Strafuntersuchung aufweisen würden, als berechtigt (vgl. hierzu im Einzelnen a.a.O., E. 8–58). Demgegenüber ergab sich bei zahlreichen Dateien, dass diese der Gesuchstellerin zwecks Fort- führung der weiteren Ermittlungen auszuhändigen waren. Der mutmasslich grösste Teil der sichergestellten Daten, welche keines der erwähnten Stich- wörter enthielten und daher durch die Beschwerdekammer schon gar nicht zu triagieren waren, waren für die Gesuchstellerin offensichtlich nicht von Relevanz (vgl. hierzu a.a.O., E. 3.2 und 60). In Abwägung aller Umstände kann die Gesuchsgegnerin den Teilentscheid BE.2019.14 vom 20. Dezem- ber 2021 betreffend nicht als (überwiegend) unterliegende Partei im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BGG analog bezeichnet werden.
5.4.3 Die vom vorliegenden Teilentscheid betroffenen Daten sind durch die Be- schwerdekammer, wenn nicht vollständig, so doch zu einem grossen Teil triagiert worden, weshalb bei der Beurteilung des mutmasslichen Verfah- rensausgangs auf die im Rahmen der bisherigen Triage gewonnenen Er- kenntnisse zurückzugreifen ist. Was die von der Gesuchstellerin angeführten «Dossiers aus dem Dokumentenmanagementsystem […] der folgenden drei durch E. betreuten Mandanten: I., J. und B.» (BE.2018.10, act. 1, S. 11) be- trifft, erwiesen sich die von der Gesuchsgegnerin hierzu gemachten Ausfüh- rungen (siehe BE.2018.14, act. 4, Rz. 33 ff.) grösstenteils als zutreffend. Der überwiegende Teil dieser Inhalte steht unter dem Schutz des Anwaltsge- heimnisses. Anderes gilt nur für das von E. ausgeübte Verwaltungsratsman- dat «I.».
Bei der Triage der aufgrund einer Volltextsuche nach einer Stichwortliste im Dokumentenmanagementsystem der Gesuchsgegnerin erhobenen Daten stellte sich das folgende Problem: Die so aufgefundenen Dateien können inhaltlich allesamt triagiert werden, je nachdem ob sich daraus ein Bezug zum Untersuchungsgegenstand ergibt oder nicht. Nicht erkennbar ist aber, im Rahmen welchen Mandats diese Dateien der Gesuchsgegnerin zuge- kommen sind oder durch diese erstellt wurden. So kann sich beispielsweise ein normales Vertragsdokument als Teil der Geschäftsunterlagen im Rah- men eines nicht geschützten Verwaltungsratsmandats von E. in den sicher- gestellten Unterlagen befunden haben. Andererseits kann dieses Dokument auch durch die Gesuchsgegnerin im Rahmen eines anwaltsspezifischen und damit geschützten Mandats erstellt worden sein oder aber es kann ihr bei- spielsweise auch im Rahmen eines geschützten Mandats zur Durchsetzung vertraglicher Ansprüche übergeben worden sein. Die fehlende Nachvollzieh- barkeit hinsichtlich der Zuordnung zu einzelnen Mandaten erschwert die
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korrekte Ausscheidung der Dateien im Rahmen der vom Entsiegelungsge- richt vorzunehmenden Triage in hohem Masse. Ob der Gesuchsgegnerin hinsichtlich aller Dateien mit Bezug zum Untersuchungsgegenstand noch- mals eine Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen gewesen wäre, wel- che der Dateien welchem Mandat zuzuordnen wären, was je nach Menge der betroffenen Daten zu zusätzlichen Verzögerungen beim Entscheid über die Entsiegelung geführt hätte, kann vorliegend offengelassen werden. Das gilt auch für die, Frage, ob – bei einer solchen Art der Datenerhebung in einer Anwaltskanzlei und der daraus entstehenden technischen und tatsächlichen Schwierigkeiten – ein Entsiegelungsgesuch als schlechthin unverhältnis- mässig zu gelten hat. Diesbezüglich könnte die Verwaltungsstrafbehörde auch aus dem Urteil des Bundesgerichts 8G.9/2004 vom 23. März 2004 E. 9.6.3 nichts zu ihren Gunsten ableiten, nachdem die Unmöglichkeit der Zuordnung einzelner Dateien zu berufstypischen oder zu nicht berufstypi- schen Aktivitäten der Anwaltskanzlei ausschliesslich auf die von der Verwal- tungsstrafbehörde angewandte Art der Datenerhebung zurückzuführen ist. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ist zweifelhaft, ob die Gesuchsgeg- nerin diesen Teilentscheid betreffend als (überwiegend) unterliegende Partei im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BGG analog hätte bezeichnet werden können.
5.5
5.5.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 25 Abs. 4 VStrR regelt das Bun- desstrafgericht durch Reglement die Berechnung der Verfahrenskosten (lit. a) und die Gebühren (lit. b). Letztere richten sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand (Art. 73 Abs. 2 StBOG). In Art. 73 Abs. 3 StBOG wird der Gebührenrahmen schliesslich auf 200 bis 100‘000 Franken festgesetzt.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren (BStKR; SR 173.713.162) umfassen die Verfahrenskosten Gebüh- ren und Auslagen. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unent- geltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 Abs. 3 BStKR). Sie werden entsprechend den dem Bund verrechneten oder von ihm bezahlten Beträgen festgelegt (Art. 9 Abs. 1 BStKR). Der Gebüh- renrahmen für Beschwerdeverfahren nach VStrR bewegt sich gemäss Art. 8 Abs. 1 BStKR zwischen 200 und 50‘000 Franken.
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5.5.2 Die Durchführung der vorliegend notwendigen Triage der elektronischen Da- ten erforderte auf Seiten der Beschwerdekammer den Beizug von Sachver- ständigen sowie die Anschaffung entsprechender Hardware(-Komponen- ten). Die Honorare der Sachverständigen belaufen sich auf insgesamt Fr. 52‘683.80 (act. 10 und 11). Die Anschaffungskosten für die benötigten Hardware(-Komponenten) betragen insgesamt Fr. 4‘286.63 (act. 8 und 9). Die gesamten Auslagen belaufen sich demnach auf Fr. 56‘970.43. Die Ge- bühr ist angesichts des enormen Umfangs der zu bearbeitenden Daten so- wie der Komplexität der durch die Beschwerdekammer vorzunehmenden Tri- age sowohl in technischer als auch in rechtlicher Hinsicht auf das reglemen- tarische Maximum von Fr. 50‘000.– festzusetzen.
5.5.3 Wie bereits ausgeführt, kann die Gesuchsgegnerin einzig hinsichtlich des ersten Teilentscheids als in überwiegendem Masse unterliegende Partei an- gesehen werden. Der diesen Teilentscheid betreffende Aufwand ist im Ver- gleich zu den anderen beiden jedoch marginal. Die erwähnten Auslagen be- treffen ebenfalls nur den zweiten und den vorliegenden Teilentscheid. Gene- rell lässt sich festhalten, dass die Gesuchsgegnerin in den der Durchsuchung zu Grunde liegenden Strafuntersuchungen nicht beschuldigte Person, son- dern von dieser lediglich als Drittperson betroffen war. Nach erfolgter Triage stellt sich im Weiteren auch die Frage, weshalb zum Beispiel die E-Mail-Kor- respondenz des Beschuldigten E. im Zusammenhang mit den beschuldigten Gesellschaften C. AG und D. AG auch noch an seinem Arbeitsplatz bei der Gesuchsgegnerin sichergestellt werden musste, wenn die Gesuchstellerin gleichzeitig auch die Büroräumlichkeiten dieser beiden Gesellschaften einer Durchsuchung unterzog (vgl. act. 5.1, S. 4) und mutmasslich auch dort die entsprechende Korrespondenz hätte sicherstellen können. Weiter verfolgte die Gesuchsgegnerin mit ihrem Antrag auf Siegelung einzig und alleine das (legitime) Ziel, ihrer Pflicht zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses nachzu- kommen (vgl. BE.2018.10, act. 4, Rz. 9) und machte der Gesuchstellerin nach der Hausdurchsuchung offenbar auch Vorschläge zur Vereinfachung des Verfahrens (vgl. BE.2018.10, act. 4, Rz. 6 f., 139). Wenn die Gesuch- stellerin den entsprechenden Vorschlag ablehnte, weil dieser eine Entsiege- lung und erneute Versiegelung der Unterlagen voraussetzen würde (vgl. BE.2018.10, act. 4.6), setzte sie sich in Widerspruch mit ihrer eigenen Vor- gehensweise bei der späteren Erstellung von Kopien der sichergestellten Papierunterlagen zu Handen von E. (BE.2018.10, act. 30). Schliesslich ist die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren auch ihrer Mitwirkungs- pflicht soweit sinnvollerweise zumutbar nachgekommen (vgl. BE.2018.10, act. 4, Rz. 14). Weder der erhebliche Umfang der zu triagierenden Daten noch die technische Komplexität der Triage können in irgendeiner Form der Gesuchsgegnerin angelastet werden. Der Gesuchstellerin war von Beginn
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weg bewusst, dass Teile der sichergestellten Daten durch das Anwaltsge- heimnis geschützt sind (vgl. BE.2018.10, act. 1, Ziff. 3.4). Sollte die Gesuch- stellerin nun eine Kostenauflage an die Gesuchsgegnerin mit der Argumen- tation begründen, die Siegelung habe es ihr verwehrt, die Triage selbst vor- zunehmen (so wohl in act. 4, S. 2), ist dies als haltlos zurückzuweisen. Die genannten Umstände rechtfertigen es, auf eine Auferlegung von Verfahrens- kosten an die Gesuchsgegnerin zu verzichten.
5.6 Die Gesuchsgegnerin verzichtete darauf, sich zu den Kosten- und Entschä- digungsfolgen zu äussern und bei dieser Gelegenheit eine substantiierte Entschädigungsforderung geltend zu machen. Auf den Zuspruch einer Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Entsiegelungsverfahren ist daher ab- zusehen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Entsiegelungsverfahren BE.2019.15 wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Der Dienst IT des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, die im Rahmen der Verfahren BE.2018.10, BE.2019.14 und BE.2019.15 zu Zwecken der Triage extrahierten Daten zu löschen.
3. Der Dienst Logistik des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, die von der Ge- suchstellerin eingereichten Datenträger mit den bei der Gesuchsgegnerin er- hobenen Daten zu vernichten.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 106‘970.43 (bestehend aus einer Gebühr von Fr. 50'000.– und Auslagen in der Höhe von Fr. 56‘970.43) werden auf die Staatskasse genommen.
Bellinzona, 6. Dezember 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Eidgenössische Steuerverwaltung - A. AG - Dienst IT des Bundesstrafgerichts (brevi manu nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses) - Dienst Logistik des Bundesstrafgerichts (brevi manu nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Beschlusses)
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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).