Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).
Sachverhalt
A. Aufgrund eines anonymen Hinweises, dass im „Lokal B.“ in Z. Serviceange- stellte ohne Aufenthaltsbewilligung arbeiten und illegale Glücksspiele betrie- ben würden, führte die Kantonspolizei Solothurn am 25. Juni 2018 in den besagten Räumlichkeiten eine Kontrolle durch. Anlässlich dieser Kontrolle wurden zwei Glücksspielapparate (U6318 und U6319) und vier Laptops mit mutmasslich darauf installierten Glücksspielen sichergestellt.
B. Am 29. August 2018 wurde A. als Inhaber der Betriebsbewilligung für das „Lokal B.“ von der Kantonspolizei Solothurn einvernommen, da er anlässlich der Hausdurchsuchung vom 25. Juni 2018 weder im Lokal anzutreffen ge- wesen sei noch habe vor Ort beordert werden können. Anlässlich dieser Ein- vernahme wurde A. eine Kopie des Hausdurchsuchungsbefehls, des Durch- suchungsprotokolles und des Verzeichnisses der sichergestellten Gegen- stände abgegeben und ihm die Rechtsmittelbelehrung zur Durchsuchung und Siegelung eröffnet. Darauf verlangte er die Siegelung sämtlicher sicher- gestellten Gegenstände (act. 1.1; 1.2; 1.9 – 11).
C. Am 3. September 2018 erstattete die Kantonspolizei Solothurn der Eidge- nössischen Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz durch Organisieren von Glücksspielen und Aufstellen von Glücksspielautomaten ohne Prüfung (act. 1.1).
D. Mit Gesuch vom 18. September 2018 gelangt das Sekretariat der Eidgenös- sischen Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Entsiegelung der anläss- lich der Hausdurchsuchung vom 25. Juni 2018 sichergestellten Geräte U6318 und U6319 (act. 1).
E. A. beantragt in seiner Gesuchsantwort vom 15. Oktober 2018 die Abweisung des Entsiegelungsbegehrens (act. 5), was der ESBK am 16. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
- 3 -
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Mit Datum vom 1. Januar 2019 ist das Bundesgesetz über Geldspiele (Geld- spielgesetz, BGS; SR 935.51) in Kraft getreten. Es ersetzt unter anderem das auf diesen Zeitpunkt ausser Kraft getretene Bundesgesetz über Glücks- spiel und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52). Die Über- gangsbestimmungen für Spielbankenspiele und Grossspiele im Sinne des neuen BGS sind in dessen Art. 137 – 140 festgelegt. Die Bestimmungen des neuen BGS betreffend Spielbankenspiele gelten grundsätzlich ab Inkrafttre- ten dieses Gesetzes (Botschaft BBl 2015 8506). Neue Verfahrensvorschrif- ten sind durch alle Instanzen unverzüglich anzuwenden, ausser sie führten eine grundlegend neue Ordnung ein (BGE 129 V 113 E. 2.2.; TSCHAN- NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 202). Was die Strafbestimmungen betrifft, geltend die allgemeinen Grundsätze. Dies bedeutet, dass für die laufenden Verfahren wie auch für die Verfolgung von Straftaten, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen wurden, die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts gelten, ausser die Anwendung des neuen Rechts würde zu einer milderen Sanktion führen (Botschaft BBl 2015 8506).
Nach Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit den Spielbankenspielen und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwend- bar. Verfolgende Behörde im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VStrR ist das Sekre- tariat der ESBK (Art. 134 Abs. 2 BGS). Bei den sichergestellten, eingangs erwähnten Spielautomaten handelt es sich um Spielbankenspiele im Sinne von Art. 3 lit. g BGS (vgl. Botschaft BBl 2015 8407), womit das VStrR vorlie- gend Anwendung findet. Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschlies- send regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwend- bar. Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grund- sätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017, E. 1.2 und E. 1.3).
E. 1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben, wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Zur Ein-
- 4 -
sprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere oder Da- tenträger legitimiert (TPF 2016 55 E. 2.3). Über die Zulässigkeit der Durch- suchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).
E. 1.3 Gegenstand des Ersuchens bildet die Entsiegelung von Gegenständen, na- mentlich von vier Laptops und zwei „Apparaten Glücksspiel“, die in den Räumlichkeiten des „Lokals B.“ in Z. anlässlich einer Kontrolle durch die Kan- tonspolizei Solothurn vom 25. Juni 2018 sichergestellt und im Anschluss an die polizeiliche Einvernahme des Gesuchsgegners am 29. August 2018 ver- siegelt wurden. Der Gesuchsgegner sei der Inhaber der Betriebsbewilligung für das besagte Restaurant/Café. Gemäss § 15 Abs. 2 des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes (WAG) des Kantons Solothurn vom 8. März 2015 führt der Inhaber einer Betriebsbewilligung für gastwirtschaftliche Tätigkeiten den Be- trieb persönlich und hat während der überwiegenden Dauer der Öffnungs- zeiten im Betrieb anwesend zu sein. Unter diesem Umständen ist damit da- von auszugehen, dass der Gesuchsgegner zumindest Inhaber der anlässlich der Hausdurchsuchung des „Lokals B.“ sichergestellten Tischgeräte und da- mit zur Einsprache legitimiert ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen ge- ben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf das Entsiegelungsersuchen einzutreten ist.
E. 2 Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist, mithin ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung grundsätzlich erfüllt sind. Eine Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatver- dacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papie- ren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Sofern dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob schützens- werte Geheimhaltungsinteressen einer Entsiegelung entgegenstehen (TPF 2007 96 E. 2).
Daraus folgt, dass auch allgemeine Einwände gegen die Durchsuchung einen Grund zur Siegelung darstellen, mithin die Siegelung auch aus Grün- den mangelnden Tatverdachts sowie wegen fehlender Beweisrelevanz ver- langt werden kann, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Untersuchungsbehörde in die sichergestellten Unterla- gen und deren Verwertung zu verhindern (BGE 140 IV 28 E. 4.3.6; Urteil des Bundesgerichts 1B_177/2012 vom 26. März 2012 E. 3.2. f.).
- 5 -
E. 3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatver- dacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu be- darf es – gemäss den einschlägigen Bestimmungen und Prinzipien der StPO
– zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert um- schrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvoll- ziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Be- weismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sach- verhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1; zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.1 vom 26. April 2017 E. 3.1; je m.w.H.).
E. 3.2 Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht der Wi- derhandlung gegen die Strafbestimmungen des ausser Kraft getretenen SBG vorliegt (vgl. supra E. 1.1). Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG macht sich strafbar, wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organi- siert oder gewerbsmässig betreibt. Glücksspiele sind Spiele, bei denen ge- gen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 Abs. 1 SBG). Als geldwerte Vorteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SBG gelten auch Warengewinne, Jetons, Bons oder in elektronischer Form ge- speicherte Spielpunkte, die im Anschluss an das Spiel in Geld, Gutschriften oder Waren umgetauscht werden können.
E. 3.3 Der Gesuchsgegner bestreitet das Vorliegen des hinreichenden Tatver- dachts. Die Durchsuchung sei gestützt auf das anonyme Schreiben von An- fang Juni 2018 erfolgt; dieses Schreiben vermöge aber keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Dies sei offenbar auch der Gesuchstellerin be- wusst, weshalb sie nun behelfsweise argumentiere, bei den sichergestellten Tischgeräten handle es sich um Zufallsfunde. Dies sei aber offensichtlich nicht der Fall, denn im anonymen Schreiben sei mitgeteilt worden, dass im Lokal auch illegale Glückspiele betrieben würden.
E. 3.4 Der Gesuchsgegner verkennt, dass die Kantonspolizei Solothurn bereits ge- stützt auf § 41 Abs. 4 der Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) vom 22. September 2015 des Kantons Solothurn befugt ist, Gast- wirtschaftsbetriebe zu betreten und zu kontrollieren (was diese im Übrigen auch in ziviler Kleidung tun kann, vgl. § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die
- 6 -
Kantonspolizei des Kantons Solothurn vom 23. September 1990). Diese Kontrollbefugnis ist nicht an das Vorliegen eines konkreten hinreichenden Tatverdachts geknüpft. Das anonyme Schreiben ist somit für die Frage nach der Zulässigkeit der polizeilichen Kontrolle nicht erheblich. Der Tatverdacht der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz gründet vorliegend denn auch gar nicht auf dem anonymen Schreiben, sondern auf der durch die Po- lizeibeamten angetroffenen Situation anlässlich der Kontrolle vom
25. Juni 2018. Im Lokal sollen sich zwei „Vegas“-Glückspielautomaten und vier angeblich „spielbereite“ Laptops befunden haben, wobei an einem der Glückspielautomaten eine Person, C., gespielt habe. C. sagte in der polizei- lichen Befragung vom 25. Juni 2018 aus, das Spiel auf dem Glückspielauto- maten habe er per Startknopf zum Laufen gebracht, und man kriege Punkte, wenn drei gleiche Symbole auf einer Linie erscheinen würden (act. 1.7).
Die „Vegas“-Spiele stellen klassische (Casino-)Glücksspiele dar (vgl. Be- schlusse des Bundesstrafgerichts BV.2013.14 vom 11. Februar 2014). Ob C. ohne Leistung eines Einsatzes gespielt hat, wie von ihm behauptet, steht gegenwärtig nicht fest. Bei den vor C. auf dem Tisch liegenden fünf Bankno- ten à zwanzig Franken soll es sich – seinen Aussagen gemäss – um Geld gehandelt haben, das er fürs anschliessende Tanken habe verwenden wol- len. Wie es sich genau damit verhält und ob auf den sichergestellten Laptops tatsächlich Glückspiele getätigt worden sind, wird die Sichtung der betreffen- den Geräte zu zeigen haben. Die sich aus den Akten ergebende Verdachts- lage genügt zur Begründung eines hinreichenden (Anfangs-) Tatverdachts mit Bezug auf die vorgeworfene Verletzung von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG.
E. 3.5 Ebenso ist vorliegend der hinreichende Tatverdacht mit Bezug auf eine Wi- derhandlung gegen Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS zu bejahen: Nach dieser Be- stimmung wird bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele oder Grossspiele durchführt oder zur Verfügung stellt. Wie bereits oben ausgeführt (vgl. supra E. 1.1) handelt es sich bei den Geldspielautomaten um Spielbankenspiele. Gestützt auf die von den Polizeibeamten angetroffenen Situation anlässlich der Kontrolle vom
25. Juni 2018 besteht – wie oben dargelegt (vgl. supra E. 3.3) – der Ver- dacht, dass im „Lokal B.“ Spielbankenspiele betrieben bzw. zur Verfügung gestellt werden.
Damit besteht ein hinreichender (Anfangs-)verdacht sowohl nach dem alten wie auch nach dem neuen Recht. Welches das mildere und damit anwend- bare Recht ist, braucht in diesem Verfahren nicht weiter geprüft zu werden.
- 7 -
E. 4.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu- chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu- tung sind (Deliktskonnex; Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermitt- lungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich ver- fahrenserheblich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2013 vom
20. Dezember 2013, E. 3.1 mit Hinweis). Betroffene Inhaber von Aufzeich- nungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessu- ale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach of- fensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufwei- sen.
E. 4.2 In den Räumlichkeiten des „Lokals B.“ wurden 4 Laptops sowie zwei Spiel- automaten sichergestellt. Dass diese mit Blick auf den oben geschilderten Untersuchungsgegenstand grundsätzlich verfahrenserheblich sein könnten, ist offensichtlich und wird auch nicht bestritten.
E. 5 Soweit der Gesuchsgegner sodann geltend macht, die Hausdurchsuchung und Sicherstellung der Gegenstände sei unverhältnismässig, da es sich bei der vorgeworfenen Tat lediglich um eine Übertretung handle, ist Folgendes festzuhalten: Aus Art. 45 Abs. 2 VStrR ergibt sich e contrario, dass Zwangs- massnahmen auch bei Übertretungen zulässig sind (EICKER/FRANK/ACHER- MANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 189). Nur bei Ordnungswidrigkeiten sind Zwangsmassnahmen aus- geschlossen (EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 46 f.). Um Ordnungs- widrigkeit handelt es sich dann, wenn das entsprechende Gesetz die Straf- bestimmung explizit als Ordnungswidrigkeit bezeichnet oder es die Sanktion lediglich als Ordnungsbusse in bestimmter Höhe androht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Rüge der Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips erweist sich als unbegründet.
E. 6 Gemäss Art. 50 Abs. 2 VStrR sind schliesslich bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Nota- ren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren. Das Vorliegen derartiger
- 8 -
Geheimnisse können bei den sichergestellten Geräten nicht ausgemacht werden und wurde vom Gesuchsgegner auch nicht geltend gemacht.
E. 7 Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen, und es ist die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die versiegelten Geräte und Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.
E. 8 Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzuset- zen (Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
- 9 -
Dispositiv
- Das Gesuch um Entsiegelung wird gutgeheissen.
- Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die sichergestellten Gegenstände zu ent- siegeln und zu durchsuchen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Gesuchsgegner auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 18. Januar 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION, Gesuchstellerin
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, Gesuchsgegner
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2018.14
- 2 -
Sachverhalt:
A. Aufgrund eines anonymen Hinweises, dass im „Lokal B.“ in Z. Serviceange- stellte ohne Aufenthaltsbewilligung arbeiten und illegale Glücksspiele betrie- ben würden, führte die Kantonspolizei Solothurn am 25. Juni 2018 in den besagten Räumlichkeiten eine Kontrolle durch. Anlässlich dieser Kontrolle wurden zwei Glücksspielapparate (U6318 und U6319) und vier Laptops mit mutmasslich darauf installierten Glücksspielen sichergestellt.
B. Am 29. August 2018 wurde A. als Inhaber der Betriebsbewilligung für das „Lokal B.“ von der Kantonspolizei Solothurn einvernommen, da er anlässlich der Hausdurchsuchung vom 25. Juni 2018 weder im Lokal anzutreffen ge- wesen sei noch habe vor Ort beordert werden können. Anlässlich dieser Ein- vernahme wurde A. eine Kopie des Hausdurchsuchungsbefehls, des Durch- suchungsprotokolles und des Verzeichnisses der sichergestellten Gegen- stände abgegeben und ihm die Rechtsmittelbelehrung zur Durchsuchung und Siegelung eröffnet. Darauf verlangte er die Siegelung sämtlicher sicher- gestellten Gegenstände (act. 1.1; 1.2; 1.9 – 11).
C. Am 3. September 2018 erstattete die Kantonspolizei Solothurn der Eidge- nössischen Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz durch Organisieren von Glücksspielen und Aufstellen von Glücksspielautomaten ohne Prüfung (act. 1.1).
D. Mit Gesuch vom 18. September 2018 gelangt das Sekretariat der Eidgenös- sischen Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Entsiegelung der anläss- lich der Hausdurchsuchung vom 25. Juni 2018 sichergestellten Geräte U6318 und U6319 (act. 1).
E. A. beantragt in seiner Gesuchsantwort vom 15. Oktober 2018 die Abweisung des Entsiegelungsbegehrens (act. 5), was der ESBK am 16. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.
- 3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit Datum vom 1. Januar 2019 ist das Bundesgesetz über Geldspiele (Geld- spielgesetz, BGS; SR 935.51) in Kraft getreten. Es ersetzt unter anderem das auf diesen Zeitpunkt ausser Kraft getretene Bundesgesetz über Glücks- spiel und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52). Die Über- gangsbestimmungen für Spielbankenspiele und Grossspiele im Sinne des neuen BGS sind in dessen Art. 137 – 140 festgelegt. Die Bestimmungen des neuen BGS betreffend Spielbankenspiele gelten grundsätzlich ab Inkrafttre- ten dieses Gesetzes (Botschaft BBl 2015 8506). Neue Verfahrensvorschrif- ten sind durch alle Instanzen unverzüglich anzuwenden, ausser sie führten eine grundlegend neue Ordnung ein (BGE 129 V 113 E. 2.2.; TSCHAN- NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 202). Was die Strafbestimmungen betrifft, geltend die allgemeinen Grundsätze. Dies bedeutet, dass für die laufenden Verfahren wie auch für die Verfolgung von Straftaten, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen wurden, die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts gelten, ausser die Anwendung des neuen Rechts würde zu einer milderen Sanktion führen (Botschaft BBl 2015 8506).
Nach Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit den Spielbankenspielen und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwend- bar. Verfolgende Behörde im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VStrR ist das Sekre- tariat der ESBK (Art. 134 Abs. 2 BGS). Bei den sichergestellten, eingangs erwähnten Spielautomaten handelt es sich um Spielbankenspiele im Sinne von Art. 3 lit. g BGS (vgl. Botschaft BBl 2015 8407), womit das VStrR vorlie- gend Anwendung findet. Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschlies- send regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwend- bar. Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grund- sätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017, E. 1.2 und E. 1.3).
1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben, wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Zur Ein-
- 4 -
sprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere oder Da- tenträger legitimiert (TPF 2016 55 E. 2.3). Über die Zulässigkeit der Durch- suchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).
1.3 Gegenstand des Ersuchens bildet die Entsiegelung von Gegenständen, na- mentlich von vier Laptops und zwei „Apparaten Glücksspiel“, die in den Räumlichkeiten des „Lokals B.“ in Z. anlässlich einer Kontrolle durch die Kan- tonspolizei Solothurn vom 25. Juni 2018 sichergestellt und im Anschluss an die polizeiliche Einvernahme des Gesuchsgegners am 29. August 2018 ver- siegelt wurden. Der Gesuchsgegner sei der Inhaber der Betriebsbewilligung für das besagte Restaurant/Café. Gemäss § 15 Abs. 2 des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes (WAG) des Kantons Solothurn vom 8. März 2015 führt der Inhaber einer Betriebsbewilligung für gastwirtschaftliche Tätigkeiten den Be- trieb persönlich und hat während der überwiegenden Dauer der Öffnungs- zeiten im Betrieb anwesend zu sein. Unter diesem Umständen ist damit da- von auszugehen, dass der Gesuchsgegner zumindest Inhaber der anlässlich der Hausdurchsuchung des „Lokals B.“ sichergestellten Tischgeräte und da- mit zur Einsprache legitimiert ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen ge- ben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf das Entsiegelungsersuchen einzutreten ist.
2. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist, mithin ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung grundsätzlich erfüllt sind. Eine Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatver- dacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papie- ren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Sofern dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob schützens- werte Geheimhaltungsinteressen einer Entsiegelung entgegenstehen (TPF 2007 96 E. 2).
Daraus folgt, dass auch allgemeine Einwände gegen die Durchsuchung einen Grund zur Siegelung darstellen, mithin die Siegelung auch aus Grün- den mangelnden Tatverdachts sowie wegen fehlender Beweisrelevanz ver- langt werden kann, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Untersuchungsbehörde in die sichergestellten Unterla- gen und deren Verwertung zu verhindern (BGE 140 IV 28 E. 4.3.6; Urteil des Bundesgerichts 1B_177/2012 vom 26. März 2012 E. 3.2. f.).
- 5 -
3. 3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatver- dacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu be- darf es – gemäss den einschlägigen Bestimmungen und Prinzipien der StPO
– zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert um- schrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvoll- ziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Be- weismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sach- verhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1; zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.1 vom 26. April 2017 E. 3.1; je m.w.H.).
3.2 Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht der Wi- derhandlung gegen die Strafbestimmungen des ausser Kraft getretenen SBG vorliegt (vgl. supra E. 1.1). Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG macht sich strafbar, wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organi- siert oder gewerbsmässig betreibt. Glücksspiele sind Spiele, bei denen ge- gen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Art. 3 Abs. 1 SBG). Als geldwerte Vorteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SBG gelten auch Warengewinne, Jetons, Bons oder in elektronischer Form ge- speicherte Spielpunkte, die im Anschluss an das Spiel in Geld, Gutschriften oder Waren umgetauscht werden können.
3.3 Der Gesuchsgegner bestreitet das Vorliegen des hinreichenden Tatver- dachts. Die Durchsuchung sei gestützt auf das anonyme Schreiben von An- fang Juni 2018 erfolgt; dieses Schreiben vermöge aber keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Dies sei offenbar auch der Gesuchstellerin be- wusst, weshalb sie nun behelfsweise argumentiere, bei den sichergestellten Tischgeräten handle es sich um Zufallsfunde. Dies sei aber offensichtlich nicht der Fall, denn im anonymen Schreiben sei mitgeteilt worden, dass im Lokal auch illegale Glückspiele betrieben würden.
3.4 Der Gesuchsgegner verkennt, dass die Kantonspolizei Solothurn bereits ge- stützt auf § 41 Abs. 4 der Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) vom 22. September 2015 des Kantons Solothurn befugt ist, Gast- wirtschaftsbetriebe zu betreten und zu kontrollieren (was diese im Übrigen auch in ziviler Kleidung tun kann, vgl. § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die
- 6 -
Kantonspolizei des Kantons Solothurn vom 23. September 1990). Diese Kontrollbefugnis ist nicht an das Vorliegen eines konkreten hinreichenden Tatverdachts geknüpft. Das anonyme Schreiben ist somit für die Frage nach der Zulässigkeit der polizeilichen Kontrolle nicht erheblich. Der Tatverdacht der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz gründet vorliegend denn auch gar nicht auf dem anonymen Schreiben, sondern auf der durch die Po- lizeibeamten angetroffenen Situation anlässlich der Kontrolle vom
25. Juni 2018. Im Lokal sollen sich zwei „Vegas“-Glückspielautomaten und vier angeblich „spielbereite“ Laptops befunden haben, wobei an einem der Glückspielautomaten eine Person, C., gespielt habe. C. sagte in der polizei- lichen Befragung vom 25. Juni 2018 aus, das Spiel auf dem Glückspielauto- maten habe er per Startknopf zum Laufen gebracht, und man kriege Punkte, wenn drei gleiche Symbole auf einer Linie erscheinen würden (act. 1.7).
Die „Vegas“-Spiele stellen klassische (Casino-)Glücksspiele dar (vgl. Be- schlusse des Bundesstrafgerichts BV.2013.14 vom 11. Februar 2014). Ob C. ohne Leistung eines Einsatzes gespielt hat, wie von ihm behauptet, steht gegenwärtig nicht fest. Bei den vor C. auf dem Tisch liegenden fünf Bankno- ten à zwanzig Franken soll es sich – seinen Aussagen gemäss – um Geld gehandelt haben, das er fürs anschliessende Tanken habe verwenden wol- len. Wie es sich genau damit verhält und ob auf den sichergestellten Laptops tatsächlich Glückspiele getätigt worden sind, wird die Sichtung der betreffen- den Geräte zu zeigen haben. Die sich aus den Akten ergebende Verdachts- lage genügt zur Begründung eines hinreichenden (Anfangs-) Tatverdachts mit Bezug auf die vorgeworfene Verletzung von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG.
3.5 Ebenso ist vorliegend der hinreichende Tatverdacht mit Bezug auf eine Wi- derhandlung gegen Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS zu bejahen: Nach dieser Be- stimmung wird bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele oder Grossspiele durchführt oder zur Verfügung stellt. Wie bereits oben ausgeführt (vgl. supra E. 1.1) handelt es sich bei den Geldspielautomaten um Spielbankenspiele. Gestützt auf die von den Polizeibeamten angetroffenen Situation anlässlich der Kontrolle vom
25. Juni 2018 besteht – wie oben dargelegt (vgl. supra E. 3.3) – der Ver- dacht, dass im „Lokal B.“ Spielbankenspiele betrieben bzw. zur Verfügung gestellt werden.
Damit besteht ein hinreichender (Anfangs-)verdacht sowohl nach dem alten wie auch nach dem neuen Recht. Welches das mildere und damit anwend- bare Recht ist, braucht in diesem Verfahren nicht weiter geprüft zu werden.
- 7 -
4. 4.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu- chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu- tung sind (Deliktskonnex; Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermitt- lungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich ver- fahrenserheblich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2013 vom
20. Dezember 2013, E. 3.1 mit Hinweis). Betroffene Inhaber von Aufzeich- nungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessu- ale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach of- fensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufwei- sen.
4.2 In den Räumlichkeiten des „Lokals B.“ wurden 4 Laptops sowie zwei Spiel- automaten sichergestellt. Dass diese mit Blick auf den oben geschilderten Untersuchungsgegenstand grundsätzlich verfahrenserheblich sein könnten, ist offensichtlich und wird auch nicht bestritten.
5. Soweit der Gesuchsgegner sodann geltend macht, die Hausdurchsuchung und Sicherstellung der Gegenstände sei unverhältnismässig, da es sich bei der vorgeworfenen Tat lediglich um eine Übertretung handle, ist Folgendes festzuhalten: Aus Art. 45 Abs. 2 VStrR ergibt sich e contrario, dass Zwangs- massnahmen auch bei Übertretungen zulässig sind (EICKER/FRANK/ACHER- MANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 189). Nur bei Ordnungswidrigkeiten sind Zwangsmassnahmen aus- geschlossen (EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 46 f.). Um Ordnungs- widrigkeit handelt es sich dann, wenn das entsprechende Gesetz die Straf- bestimmung explizit als Ordnungswidrigkeit bezeichnet oder es die Sanktion lediglich als Ordnungsbusse in bestimmter Höhe androht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Rüge der Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips erweist sich als unbegründet.
6. Gemäss Art. 50 Abs. 2 VStrR sind schliesslich bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Nota- ren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren. Das Vorliegen derartiger
- 8 -
Geheimnisse können bei den sichergestellten Geräten nicht ausgemacht werden und wurde vom Gesuchsgegner auch nicht geltend gemacht.
7. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen, und es ist die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die versiegelten Geräte und Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.
8. Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzuset- zen (Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
- 9 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch um Entsiegelung wird gutgeheissen.
2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die sichergestellten Gegenstände zu ent- siegeln und zu durchsuchen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Gesuchsgegner auferlegt.
Bellinzona, 21. Januar 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Eidgenössische Spielbankenkommission - Rechtsanwalt Patrick Hasler
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).