opencaselaw.ch

BE.2018.14

Entscheid Kantonsgericht, 07.06.2018

Sg Kantonsgericht · 2017-10-19 · Deutsch SG

Art. 117 lit. b und Art. 119 Abs. 2 ZPO (SR 272): Wird einer Partei, die um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte und zuvor eine Klage ohne Begründung eingereicht hatte, was im vereinfachten Verfahren zulässig ist, eine Nachfrist zur schriftlichen Verbesserung bzw. Ergänzung ihres Gesuchs im Hinblick auf die Prozessaussichten angesetzt, hat sie sich spätestens innert dieser Frist "zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern" (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Das bedeutet, dass sie das tatsächliche und rechtliche Klagefundament in den wesentlichen Zügen kurz darzulegen hat, damit sich der Richter ein Bild von den Prozessaussichten machen kann (Einzelrichter im Obligationenrecht, 7. Juni 2018, BE.2018.14).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sachverhalt (Zusammenfassung): Mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 wandte sich die Schuldnerin S an den Einzelrichter des Kreisgerichts K (Einzelrichter), verlangte eine schriftliche Begründung des zuvor im Dispositiv eröffneten Entscheids vom 9. Oktober 2017 betreffend provisorische Rechtsöffnung und erhob zugleich vorsorglich (für den Fall, dass die betreffende 20-tägige Frist mit Zustellung des nicht begründeten Rechtsöffnungsentscheids zu laufen begänne) Aberkennungsklage gegen die A AG mit Sitz in G (Gläubigerin). Hierauf teilte der Einzelrichter S u.a. mit, dass die 20-tägige Frist für die Aberkennungsklage mit Zustellung des unbegründeten Entscheids zu laufen beginne und die Klage samt Begründung innerhalb dieser gesetzlichen Frist zu erfolgen habe. Gleichzeitig setzte er ihr unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eine Nachfrist von zehn Tagen für das Einreichen einer vollständigen Klageschrift an. Dieser Aufforderung kam S nur insoweit nach, als sie einen Antrag auf Beizug von Akten aus einem zwischen ihr und einer anderen Partei geführten Beschwerdeverfahren sowie einen weiteren Beweisantrag stellte und abschliessend festhielt, dies müsse vorderhand als Begründung der Aberkennungsklage genügen, da im Aberkennungsprozess die Beklagte in Bezug auf die strittige Forderung behauptungs- und beweispflichtig sei. Aufgefordert zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 840.00 innert zehn Tagen, ersuchte S (Gesuchstellerin) mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Daraufhin forderte der Einzelrichter sie mit Schreiben vom 16. Ja­nuar 2018 auf, die Aberkennungsklage innert zehn Tagen zu begründen, damit er ihre Prozesschancen beurteilen könne. Die Gesuchstellerin reagierte innert Frist nicht (mehr), weshalb der Einzelrichter das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 5. Februar 2018 (u.a. wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht) abwies. Auch die dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen. Erwägungen (Auszug):

b)    Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege – in dem die Anspruchsvoraussetzungen nicht zu beweisen, aber immerhin glaubhaft zu machen sind – trifft die Gesuchstellerin trotz Geltung des beschränkten Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht (BGE 140 III 12 E. 3.4; Emmel, ZPO Komm., Art. 119 N 6 ff. und 13; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 199 N 3; Bühler, Berner Kommentar, N 35 ff. und 101 ff. zu Art. 119 ZPO). Diese Mitwirkungspflicht gilt auch hinsichtlich der Frage nach den Prozessaussichten (a.A. KUKO ZPO-Jent-SØrensen, Art. 199 N 11) und erlangt in diesem Zusammenhang dann Bedeutung, wenn die Akten des Hauptverfahrens noch keine Beurteilung des Anspruchs und des Sachverhalts erlauben, was namentlich dort der Fall sein kann, wo vor Rechtshängigkeit der Hauptsache oder zusammen mit einer unbegründeten Klage im vereinfachten Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht wird (BK-Bühler, N 102 f. zu Art. 119 ZPO; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 119 N 7 und 21; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 119 N 1 und 3). Ob die Klägerin in letzterem Fall wegen ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dazu aufgefordert werden kann, eine schriftliche Klagebegründung i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO ein- bzw. nachzureichen, wozu sie bei einer Klage im vereinfachten Verfahren an sich nicht verpflichtet ist (Art. 244 Abs. 2 ZPO), erscheint fraglich, würde damit doch der weitere Verfahrensgang beeinflusst und ein der Laienfreundlichkeit und Vereinfachung dienendes, vollständig mündlich ablaufendes Behauptungsstadium verhindert (Art. 245 Abs. 2 ZPO). Jedenfalls aber hat sie sich in ihrem Gesuch oder spätestens auf richterliche Aufforderung hin nachträglich (Art. 56; Art. 132 Abs. 1 ZPO) "zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern" (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Das bedeutet, dass die Gesuchstellerin dem Gericht, soweit ihr dies nach dem Stand des Verfahrens möglich und zumutbar ist, das tatsächliche und rechtliche Klagefundament darzulegen und ihre Beweismittel zu nennen hat, andernfalls das Gesuch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht und infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen wird (BGE 140 III 12 E. 3.4; Emmel, ZPO Komm., Art. 119 N 7 f.; BK-Bühler, N 104 ff. zu Art. 119 ZPO; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 119 N 3). Entgegen den vereinzelten kritischen Stimmen in der Lehre und Rechtsprechung muss die bei (unbeholfenen) Rechtssuchenden mindestens einmal erforderliche Aufforderung, die zur Beurteilung des Gesuchs zusätzlich benötigten Angaben und Unterlagen beizubringen, nicht zwangsläufig im Hinblick auf die mündliche Hauptverhandlung geschehen (KUKO ZPO-Jent-SØrensen, Art. 199 N 11, mit Hinweis auf den Entscheid des Obergerichts Zürich vom 18. Juni 2013 i.S. PP130017), sondern kann – um vorab einen Entscheid über das Gesuch fällen zu können – auch mittels Ansetzung einer Frist zur schriftlichen Verbesserung bzw. Ergänzung erfolgen (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 119 N 1a; BK-Bühler, N 108 zu Art. 119 ZPO), wäre mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung doch bereits ein weiterer Verfahrensschritt und damit ein entsprechendes Kostenrisiko verbunden und kann dem Wunsch der Klägerin, die Substantiierung ihres Rechtsbegehrens erst mündlich vor dem Gericht vornehmen zu wollen, auch durch gelockerte Anforderung an die Darlegung des Klagefundaments Rechnung getragen werden. Wie bei einem Gesuch vor Klageeinreichung kann von einer Klägerin in einer solchen Situation letztlich nicht mehr verlangt werden, als dass sie das tatsächliche und rechtliche Klagefundament in den wesentlichen Zügen kurz darlegt, damit sich der Richter ein Bild von den Prozessaussichten machen kann (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 119 N 1 und 3; BK-Bühler, N 83 zu Art. 119 ZPO).

c)    Vorliegend wurde der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 26. Oktober und 10. November 2017 Nachfrist für das Einreichen einer vollständigen Klageschrift […] gewährt. Nach Eingang ihres Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde sie sodann mit Schreiben vom 16. Januar 2018 in verständlicher Weise insbesondere über die negative Voraussetzung der Aussichtslosigkeit aufgeklärt und im Hinblick auf die Abschätzung der Prozesschancen gebeten, die Aberkennungsklage innert zehn Tagen zu begründen, ansonsten sie mit der Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege rechnen müsse (vi-act. 7). Eine Reaktion ihrerseits blieb daraufhin aus, weshalb es sich erübrigt, darauf einzugehen, ob die Vorinstanz mit einer Begründung der Aberkennungsklage im Ergebnis nicht zu viel verlangt hätte. Auf Basis ihrer bisherigen Eingaben, welche keinerlei Angaben zum Streitgegenstand (und Streitwert) und im Wesentlichen bloss einen Beweisantrag hinsichtlich ihres Aufenthaltsortes am 2. Juli 2015 enthalten (inwiefern dieser für den Aberkennungsprozess überhaupt relevant sein soll, ist nicht ersichtlich), lassen sich ihre Prozessaussichten jedenfalls nicht einmal ansatzweise abschätzen. Ebenso bleibt unklar, weshalb die Gesuchstellerin der vorinstanzlichen Aufforderung nicht nachkam – Hinderungsgründe i.S.v. Art. 148 Abs. 1 ZPO macht sie offensichtlich nicht geltend. Wie sich der Eingabe vom 19. Oktober 2017 wie auch ihrer Beschwerdeschrift entnehmen lässt, hatte sie ursprünglich sogar vor, ihre Klage schriftlich zu begründen, störte sich dann aber offenbar daran, dass sie dies wegen der Klage- bzw. Verwirkungsfrist von Art. 83 Abs. 2 SchKG noch vor Zustellung des begründeten Rechtsöffnungsentscheids hätte tun müssen, worauf sie von der Vorinstanz zu Recht hingewiesen wurde (SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 83 N 18 ff.; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 83 N 23; KUKO SchKG-Vock, Art. 83 N 5; Kren Kostkiewicz/Markus/Rodriguez [Hrsg.], Rechtsöffnung und Zivilprozess, S. 105, Boesch/Duss Jacobi/Hunkeler/Marro/Meier-Dieterle/Renggli/Schönmann, Klagen und Rechtsbehelfe im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N 6.426). Da aber die Aberkennungsklage kein Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungsentscheid darstellt (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. a ZPO) und dessen Urteil aufgrund des anders gelagerten Streitgegenstandes für das Aberkennungsverfahren auch keinerlei Rechtskraftwirkung entfaltet, führt dieser Umstand genauso wenig wie die Beweislastverteilung dazu, dass es der Schuldnerin unmöglich oder unzumutbar würde, dem Gericht in Grundzügen vorzutragen, inwiefern sie die in Betreibung gesetzte Forderung bestreitet und gestützt auf welche Tatsachenbehauptungen und (Gegen-)Beweismittel ihrerseits es dem betreibenden Gläubiger voraussichtlich nicht gelingen dürfte, Bestand, Umfang, Fälligkeit und Betreibbarkeit der Forderung zu beweisen (vgl. BGE 136 III 566 E. 3.3; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 83 N 16 und 55; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 83 N 18 und 24; KUKO SchKG-Vock, Art. 83 N 5 und 12e).