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BE.2018.14

St. Gallen · 2018-06-07 · Deutsch SG

Art. 117 lit. b und Art. 119 Abs. 2 ZPO (SR 272): Wird einer Partei, die um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte und zuvor eine Klage ohne Begründung eingereicht hatte, was im vereinfachten Verfahren zulässig ist, eine Nachfrist zur schriftlichen Verbesserung bzw. Ergänzung ihres Gesuchs im Hinblick auf die Prozessaussichten angesetzt, hat sie sich spätestens innert dieser Frist "zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern" (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Das bedeutet, dass sie das tatsächliche und rechtliche Klagefundament in den wesentlichen Zügen kurz darzulegen hat, damit sich der Richter ein Bild von den Prozessaussichten machen kann (Einzelrichter im Obligationenrecht, 7. Juni 2018, BE.2018.14).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.06.2018 BE.2018.14

Art. 117 lit. b und Art. 119 Abs. 2 ZPO (SR 272): Wird einer Partei, die um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte und zuvor eine Klage ohne Begründung eingereicht hatte, was im vereinfachten Verfahren zulässig ist, eine Nachfrist zur schriftlichen Verbesserung bzw. Ergänzung ihres Gesuchs im Hinblick auf die Prozessaussichten angesetzt, hat sie sich spätestens innert dieser Frist "zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern" (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Das bedeutet, dass sie das tatsächliche und rechtliche Klagefundament in den wesentlichen Zügen kurz darzulegen hat, damit sich der Richter ein Bild von den Prozessaussichten machen kann (Einzelrichter im Obligationenrecht, 7. Juni 2018, BE.2018.14).

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