Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Sachverhalt
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») führt eine be- sondere Steueruntersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) gegen B., die C1. AG, die C2. AG, D. und eine weitere Person wegen des Ver- dachts der Steuerhinterziehung gemäss Art. 175 f. DBG, der Gehilfenschaft zu Steuerwiderhandlungen gemäss Art. 177 DBG sowie des Steuerbetrugs gemäss Art. 186 DBG, begangen in den Steuerperioden 2011 bis 2016. Gleichzeitig führt sie ein Verwaltungsstrafverfahren gegen B. und D. wegen des Verdachts des Abgabebetrugs gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR, eventuell der Hinterziehung der Verrechnungssteuer im Sinne von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Ver- rechnungssteuergesetz, VStG; SR 642.21), begangen im Geschäftsbereich der C1. AG und der C2. AG (vgl. act. 1, Ziff. 1.1 [sämtliche in vorliegendem Entscheid verwendete Verweise auf die Akten beziehen sich auf das Dossier BE.2018.10]).
B. Am 9. Mai 2018 erliess der Direktor der ESTV einen Durchsuchungsbefehl zwecks Durchsuchung der Räumlichkeiten der A. AG in Z. (act. 1.1), bei wel- cher der Beschuldigte D. Konsulent ist und als solcher auf selbstständiger Basis unter Mitbenutzung der Büro- und IT-Infrastruktur der A. AG arbeitet (vgl. act. 4, Rz. 21). Am 16. Mai 2018 schritten die ermittelnden Beamten zur entsprechenden Hausdurchsuchung und stellten im sich in den Räumlichkei- ten der A. AG befindlichen Büro von D. verschiedene Akten sicher (act. 1.4). Weitere durch die ESTV gesuchte Akten waren nicht in Z. verfügbar, sondern befanden sich im Archiv der A. AG in X. (vgl. act. 1.3, S. 2). Zudem konnten die elektronischen Daten der A. AG nicht vom Server in Z. kopiert, sondern mussten direkt beim Host E. AG in Y. geholt werden (vgl. act. 1.2, S. 2). Ent- sprechend erliess die ESTV weitere Durchsuchungsbefehle für die betref- fenden Räumlichkeiten in X. und Y. (act. 1.2 und 1.3). Gestützt darauf stellte die ESTV in der Folge weitere Archivordner sowie umfangreiche elektroni- sche Daten sicher (act. 1.5, 1.6 und 1.7). Sämtliche sichergestellten Unter- lagen und Daten wurden gestützt auf die Einsprache der Inhaberin A. AG versiegelt (act. 1.4, 1.5, 1.6, 1.7).
C. Diesbezüglich gelangte die ESTV mit Gesuch vom 19. Juli 2018 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt Folgen- des:
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1. Die ESTV sei zu ermächtigen, die am 16., 17. und 18. Mai 2018 bei der A. AG in Z., Y. und X. sichergestellten Akten und elektronischen Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.
2. Die Verfahrenskosten seien der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen.
In ihrer Gesuchsantwort vom 24. August 2018 stellt die A. AG die nachfol- genden Anträge (act. 4):
1. Das Entsiegelungsgesuch der ESTV sei mangels Relevanz der beschlagnahmten (elektro- nischen) Dokumente für die Untersuchung der ESTV abzuweisen.
2. Eventualiter sei das Entsiegelungsgesuch der ESTV lediglich im eingeschränkten Umfange wie folgt gutzuheissen: 2.1 Es seien durch das Bundesstrafgericht in sämtlichen Asservaten sämtliche Schriftstücke auszusondern und der Gesuchsgegnerin herauszugeben, die für die von der Gesuchstellerin unter der Verfahrensnummer GKASU 2899/REO 2601 geführte Untersuchung keine Bedeu- tung haben. 2.2 Es seien durch das Bundesstrafgericht in sämtlichen Asservaten sämtliche Schriftstücke auszusondern und der Gesuchsgegnerin herauszugeben, die von bei der Gesuchsgegnerin tätigen Rechtsanwälten – mit Ausnahme von D. – erstellt, von diesen oder an diese übermittelt wurden oder mit ihnen in Zusammenhang stehen. 2.3 Es seien durch das Bundesstrafgericht in sämtlichen Asservaten sämtliche Schriftstücke auszusondern und der Gesuchsgegnerin herauszugeben, die von D. in Ausübung seiner an- waltlichen Tätigkeit erstellt, von ihm oder an ihn übermittelt wurden oder mit ihm in Zusam- menhang stehen und die für die von der Gesuchstellerin unter der Verfahrensnummer GKASU 2899/REO 2601 geführte Untersuchung keine Bedeutung haben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Schweizerischen Eidgenossen- schaft.
Am 19. September 2018 erstattete die ESTV diesbezüglich eine Gesuchs- replik und beantwortete zudem die ihr von der Beschwerdekammer im Hin- blick auf eine allfällige Triage der sichergestellten elektronischen Daten un- terbreiteten Fragen (act. 7). Die Gesuchsreplik wurde der A. AG am 20. Sep- tember 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
D. Die bisherigen Ausführungen der Parteien (siehe u.a. act. 4, Rz. 140 ff. und act. 7, Ziff. 2.4) führten zur Annahme, dass Teile der sichergestellten elekt- ronischen Daten dem Anwaltsgeheimnis unterliegen könnten. Die ESTV wurde daher aufgefordert, der Beschwerdekammer die entsprechenden Da- tenträger zukommen zu lassen (act. 9). In der Folge zog die Beschwerde- kammer Sachverständige bei, welche ihr eine Durchsuchung und Triage der sichergestellten elektronischen Daten ermöglichen sollten (vgl. act. 15 bis 27). Beide Parteien erklärten sich dabei mit dem durch die Beschwerdekam- mer vorgeschlagenen Vorgehen einverstanden und hatten auch bezüglich
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der Personen der Sachverständigen keine Einwände (act. 16 und 17). In der Folge begann die Beschwerdekammer mit der Triage der umfangreichen elektronischen Daten.
E. Am 29. Oktober 2019 fällte die Beschwerdekammer hinsichtlich des Ge- suchs um Entsiegelung einen Teilentscheid (vgl. hierzu Beschluss des Bun- desstrafgerichts BE.2018.10 vom 29. Oktober 2019 E. 1). Dieser betraf nur die anlässlich der erwähnten Hausdurchsuchungen sichergestellten Unterla- gen in Papierform gemäss den Durchsuchungsprotokollen vom 16. (act. 1.4) und 18. Mai 2018 (act. 1.7). Diesbezüglich wurde das Gesuch teilweise gut- geheissen. Bezüglich der in diesem Beschluss noch ausgeklammerten elekt- ronischen Daten kündigte die Beschwerdekammer an, sie werde darüber nach Abschluss der laufenden Durchsuchung und Triage in zwei weiteren Beschlüssen entscheiden. Dabei werde das Verfahren betreffend die Out- look-Dateien des Typs «pst» unter der Verfahrensnummer BE.2019.14 wei- tergeführt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.10 vom 29. Oktober 2019 E. 9).
Erwägungen (259 Absätze)
E. 1 Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist nach dem oben Ausgeführten der Teilentscheid zum Entsiegelungsgesuch vom 19. Juli 2018, soweit er die anlässlich der eingangs erwähnten Hausdurchsuchung sichergestellten Out- look-Dateien des Typs «pst» betrifft. Bei diesem Dateityp handelt es sich um Outlook-Datendateien. Diese enthalten Outlook-Nachrichten und andere Outlook-Elemente und werden in der Regel auf dem Computer des Anwen- ders gespeichert. Aus den sichergestellten Dateien des Typs «pst» haben die beigezogenen Sachverständigen diejenigen Outlook-Elemente extra- hiert, welche mindestens eines der Schlüsselwörter aus der dem Sicherstel- lungsprotokoll vom 17. Mai 2018 (act. 1.5) angehängten Liste enthalten. Das Schlüsselwort «D.» wurde dabei nicht berücksichtigt, da dieses Schlüssel- wort bei der Durchsuchung der Mailbox des Beschuldigten D. in fast allen Nachrichten und Elementen zu vermuten ist. Die entsprechend aufgefunde- nen Elemente wurden durch die Sachverständigen systematisch nach Stich- wörtern in Ordner und nach aufgefundenen Dateitypen in Unterordner abge- legt (vgl. im Einzelnen den Bericht der beigezogenen Sachverständigen vom
17. April 2019; act. 27). Der Aufbau des vorliegenden Beschlusses bzw. die Darstellung der Ergebnisse der vorgenommenen Triage folgen im Wesentli- chen ebenfalls dieser Systematik.
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E. 2 Mit Beschluss BE.2018.10 vom 29. Oktober 2019 hat die Beschwerdekam- mer die Zulässigkeit der Durchsuchung des sichergestellten Datenmaterials grundsätzlich bejaht. Gegen diesen Beschluss wurde kein Rechtsmittel ein- gelegt, weshalb an dieser Stelle auf Weiterungen verzichtet und auf die dies- bezüglichen Erwägungen im erwähnten Beschluss verwiesen werden kann. Gegenstand des vorliegenden Beschlusses bildet demnach allein die Frage, inwiefern die im Rahmen des ersten Beschlusses ausgeklammerten Out- look-Dateien des Typs «pst» geheimnisgeschützte Inhalte aufweisen, wel- che von der Durchsuchung durch die Gesuchstellerin auszuschliessen sind.
E. 3.1 Bei der Frage nach der Zulässigkeit der Durchsuchung (durch die ermittelnde Verwaltungsstrafbehörde) ist u.a. zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren Schriften befinden, die für die Unter- suchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbe- hörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es ge- nügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätz- lich verfahrenserheblich sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom
E. 3.2 Die Gesuchstellerin machte zum Inhalt der Mailboxen geltend, es sei be- kannt, dass D. seine Korrespondenz betreffend die Gesellschaften der B.- Gruppe bzw. der C.-Gruppe über seine E-Mail-Adresse bei der Gesuchsgeg- nerin abgewickelt habe. Es sei daher zu erwarten, dass sich in den Kopien seiner sowie der Mailbox seiner Sekretärin relevante Informationen für die Aufklärung des Sachverhalts befänden (vgl. act. 1, Ziff. 3.3.b). Allein unter dem Blickwinkel der grundsätzlichen Erheblichkeit des Inhalts der Mailboxen für das Verfahren erwiese sich eine Durchsuchung daher ohne Weiteres als zulässig. Dass D. als Rechtsanwalt und Konsulent bei der Gesuchsgegnerin diverse Mandate betreute, die mit der vorliegenden Untersuchung in keinem Zusammenhang stehen (dieser Umstand ist nachfolgend unter dem Aspekt
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des Anwaltsgeheimnisses zu würdigen), oder dass er diverse Verwaltungs- ratsmandate innegehabt habe, die in keinem Zusammenhang mit der B.- Gruppe stünden (vgl. hierzu act. 4, Rz. 94 ff.; act. 4.8 und 4.9), ändert nichts an der grundsätzlichen Erheblichkeit der elektronischen Daten. Es ist noto- risch, dass bei der forensischen Sicherstellung von Outlook-Mailboxen bis- weilen zig-Tausende von (auch irrelevanten) Elementen (E-Mails, Termine, Aufgaben, Kontakte etc.) erfasst werden. Die Tragweite des durch die ei- gentliche Durchsuchung erfolgenden Eingriffs in die Persönlichkeits- und Pri- vatsphäre ist aber insofern zu relativieren, als sich die Analyse dieser Daten in aller Regel auf eine Suche nach möglichen Beweismitteln mit Hilfe von bestimmten Stichwörtern mit Bezug zur Untersuchung beschränkt (vgl. hierzu BANGERTER, Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen im Wettbe- werbsrecht, 2014, S. 287). Die effektive Durchsuchung (im Sinne des Durch- lesens bzw. der Besichtigung zwecks Feststellung der Beweiseignung) durch die ermittelnden Personen beschränkt sich auf diejenigen Elemente, für welche die Analyse nach Stichwörtern überhaupt einen «Treffer» ergeben hat. Der überwiegende Teil der Daten wird bei diesem gesamten Vorgang zwar durch Einsatz technischer Hilfsmittel durchsucht, inhaltlich durch die Ermittler aber nicht zur Kenntnis genommen.
E. 3.3 Nachdem vorliegend mit höchster Wahrscheinlichkeit anzunehmen war, dass sich in den sichergestellten Daten auch durch das Anwaltsgeheimnis geschützte Inhalte befinden, welche einer Durchsuchung durch die Verwal- tungsstrafbehörde zu entziehen sind, wurde die oben geschilderte Analyse nach Stichwörtern vor der eigentlichen Triage durch die Beschwerdekammer durchgeführt. Damit wurde der Grossteil des Inhalts der Mailboxen, welcher offensichtlich keinen Bezug zum Gegenstand der Untersuchung aufweist schon ausgeschieden und von der Entsiegelung ausgenommen. Eine Ana- lyse nach Stichwörtern kann demgegenüber natürlich nicht verhindern, dass sich in den zu triagierenden Daten immer noch Inhalte ohne jede Relevanz für die Untersuchung befinden. Den offensichtlichen Fällen (beispielsweise bei privater Korrespondenz zwischen D. und seiner Mutter oder seiner ehe- maligen Ehefrau bzw. bei reinen Zufallstreffern ohne jeden Bezug zur Unter- suchung) wurde im Rahmen der Triage durch die Beschwerdekammer Rech- nung getragen und die entsprechenden Outlook-Elemente auch ausgeschie- den (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_374/2014 vom 12. Feb- ruar 2015 E. 5.2 m.w.H.). Alle diejenigen Outlook-Elemente, welche aber rein geschäftliche Korrespondenz beinhalten und zumindest einen augenschein- lichen Bezug zur C.-Gruppe oder zu deren Geschäftspartnern aufweisen, wurden demgegenüber nicht zusätzlich auf die Relevanz der einzelnen Ele- mente für die Untersuchung hin bewertet (siehe hierzu das Urteil des Bun- desgerichts 1B_539/2019 vom 19. März 2020 E. 3.2.3 m.w.H., wonach sich
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das Entsiegelungsgericht bei seinem Entscheid an das Prinzip der «utilité potentielle» zu halten hat). Die Bewertung der Relevanz einzelner Elemente ist im vorliegenden Fall – auch schon nur aufgrund der grossen Zahl (gegen 120‘000) der triagierten Elemente – der Gesuchstellerin im Rahmen der an- schliessend durch sie vorzunehmenden Analyse der Daten zu überlassen. Sie allein verfügt über die hierfür notwendigen umfassenden Kenntnisse des vielschichtigen und komplexen Gegenstands der Untersuchung. Im Rahmen der nachfolgenden Triage wird dem unterschiedlichen Grad der Relevanz einzelner Elemente mit Bezug zur C.-Gruppe dadurch Ausdruck verliehen, als es für die Zulässigkeit der Durchsuchung durch die ermittelnde Behörde genügt, dass sie in überwiegendem Masse einen Bezug zur Geschäftstätig- keit der C.-Gruppe aufweisen. Weiterungen zur allenfalls gegebenen oder fehlenden Relevanz von Elementen, deren Inhalte durch das Anwaltsge- heimnis geschützt sind und deswegen von der Entsiegelung auszunehmen sind, erübrigen sich an dieser Stelle. Auf die durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Inhalte ist nachfolgend einzugehen.
4.
4.1 Bei der Gesuchsgegnerin handelt es sich um eine Anwaltskanzlei. Der Be- schuldigte D. ist bei dieser Konsulent und arbeitet als solcher auf selbststän- diger Basis unter Mitbenutzung von deren Büro- und IT-Infrastruktur. Dies- bezüglich drängte sich bereits im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung die An- nahme auf, dass Teile der sichergestellten elektronischen Daten dem An- waltsgeheimnis unterliegen könnten. Die Gesuchsgegnerin machte denn auch geltend, in den sichergestellten Mailboxen von D. bzw. von dessen As- sistentin befänden sich Elemente, welche dem Anwaltsgeheimnis unterlie- gen (vgl. u.a. act. 4, Rz. 94 ff.).
4.2
4.2.1 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothe- kern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestimmungen konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrecht- lichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.
4.2.2 Die vom Entsiegelungsrichter bei seinem Entscheid zu berücksichtigenden Geheimnisse nach Art. 50 Abs. 2 VStrR ergeben sich nebst anderem aus
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gesetzlichen Beschlagnahmeverboten (vgl. hierzu den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BE.2013.1 vom 24. Oktober 2013 E. 6.2 mit Hinweis). Ein solches befindet sich in Art. 46 Abs. 3 VStrR. Demnach dürfen Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt nicht be- schlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. Diese Be- stimmung entspricht Art. 264 Abs. 1 lit. a und d StPO (siehe hierzu die Bot- schaft vom 26. Oktober 2011 zum Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis [nachfolgend «Botschaft»]; BBl 2011 8181, 8188). Der Erlass von Art. 46 Abs. 3 VStrR (nebst anderen Bestimmungen) bezweckte die Harmonisierung des Beizugs anwaltlicher Dokumente als Beweismittel in den verschiedenen Verfahrensgesetzen des Bundes (siehe Botschaft, BBl 2011 8182). Massge- bend für diese Änderungen waren – gemäss Botschaft (BBl 2011 8184) – u.a. die folgenden Voraussetzungen: Geschützt sind nur Gegenstände und Unterlagen, die im Rahmen eines berufsspezifischen Mandates von der An- wältin oder vom Anwalt selber, der Klientschaft oder Dritten erstellt wurden (siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 1B_434/2020 vom 17. Februar 2021 E. 5.3; 1B_264/2018 vom 28. September 2018 E. 2.1; jeweils mit Hin- weis). Zu den Unterlagen gehören nicht nur die Korrespondenz im üblichen Sinne wie Briefe oder E-Mails, sondern auch eigene Aufzeichnungen, recht- liche Abklärungen im Vorfeld eines Verfahrens, Besprechungsnotizen, Stra- tegiepapiere, Vertrags- oder Vergleichsentwürfe usw. (Urteil des Bundesge- richts 1B_158/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3).
Im Rahmen der typischen Anwaltstätigkeit sind die dem Anwalt anvertrauten Tatsachen und Dokumente geschützt, die einen sicheren Bezug zur Aus- übung seines Berufs aufweisen (vgl. Art. 321 StGB; Urteil des Bundesge- richts 1B_434/2020 vom 17. Februar 2021 E. 5.3). Grundsätzlich keinen Schutz geniessen hingegen Schreiben, die dem Anwalt nur in Kopie über- mittelt werden oder die er von Vertretern Dritter erhält (BGE 143 IV 462 E. 2.3 S. 468). Dieser Schutz des Anwaltsgeheimnisses findet seinen Daseins- grund im besonderen Vertrauensverhältnis zwischen dem Anwalt und sei- nem Klienten, der sich voll und ganz auf die Diskretion seines Beauftragten verlassen können muss. In Bezug auf vertrauliche Mitteilungen muss geprüft werden, ob der Betroffene sich an den Beauftragten wegen dessen berufli- chen Kompetenzen wendet, wobei dem Geheimnis jene sich entziehen, die überhaupt in keinem Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats ste- hen. Eine Information ist vom Geheimnis gedeckt, wenn es für den Anwalt erkennbar ist, dass dies der Wille seines Klienten ist, ob dieser Wille aus- drücklich ist oder sich aus den Umständen ergibt. In den Genuss des durch
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dieses Geheimnis gewährten Schutzes gelangen namentlich die Tatsachen, die auf die Beziehung zwischen dem Anwalt und seinen Klienten Bezug neh- men, handle es sich um das Bestehen des Mandats an sich und/oder um Honorare (vgl. hierzu BGE 143 IV 462 E. 2.2 m.w.H. [Pra 2018 Nr. 136 E. 2.2]; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 1B_264/2018 vom 28. Sep- tember 2018 E. 2.1; 6B_200/2018 vom 8. August 2018 E. 2.3).
4.2.3 Zur berufsspezifischen Anwaltstätigkeit gehören – dem straf- und anwalts- rechtlichen Schutz des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziff. 1 StGB und Art. 13 BGFA) entsprechend – namentlich Prozessführung und Rechtsberatung, nicht jedoch berufsfremde Aktivitäten (sog. akzessorische anwaltliche «Ge- schäftstätigkeiten») wie Vermögensverwaltung, Verwaltungsratsmandate, Geschäftsführung oder Sekretariat eines Berufsverbandes, Mäkelei, Tätig- keit als Mediator oder Inkassomandate (vgl. BGE 135 III 597 E. 3.3 S. 601; 132 II 103 E. 2.1; jeweils m.w.H.). Entscheidendes Kriterium für die Abgren- zung ist, ob bei den fraglichen Dienstleistungen die kaufmännisch operativen oder die anwaltsspezifischen Elemente objektiv überwiegen (Urteile des Bundesgerichts 1B_264/2018 vom 28. September 2018 E. 2.1; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.2 m.w.H.). Bei problematischen Misch- bzw. Global- mandaten, bei denen sich anwaltsspezifische Dienstleistungen und akzesso- rische Geschäftstätigkeit überschneiden, kann sich der Anwalt oder die An- wältin nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht pauschal und umfassend auf das Berufsgeheimnis berufen. Die Entscheidung darüber, welche einzel- nen Tatsachen oder Unterlagen unter das Anwaltsgeheimnis fallen, ist nach Massgabe der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles zu treffen (Urteile des Bundesgerichts 1B_264/2018 vom 28. September 2018 E. 2.1; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3 m.w.H.; siehe zum Ganzen auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2019.9 vom 21. April 2021 E. 4.3.2; BE.2020.20 vom 12. April 2021 E. 3.4.3; BE.2019.10 vom 12. Januar 2021 E. 4.6.2; BE.2019.6 vom 19. Juni 2020 E. 4.3).
4.2.4 Der am 1. Mai 2013 in Kraft getretene Art. 46 Abs. 3 VStrR beinhaltet ein ausdrückliches Beschlagnahmeverbot (nur) für die Anwaltskorrespondenz. Art. 50 Abs. 2 VStrR schreibt demgegenüber bei der Durchsuchung die Wah- rung des Amtsgeheimnisses sowie verschiedener Berufsgeheimnisse vor, wobei neben den Anwälten diverse weitere Berufe genannt werden. Diese unterschiedlich weite Umschreibung von möglichen Geheimnisträgern in den Artikeln 46 Abs. 3 und 50 Abs. 2 VStrR mag verwirrend scheinen. Es ist je- doch nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung von Art. 46 Abs. 3 VStrR beabsichtigte, allein durch das Anwaltsgeheimnis ge- schützte Inhalte einer Beschlagnahme zu entziehen. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass auch die in Art. 50 Abs. 2 VStrR genannten Amts- und
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Berufsgeheimnisse einer Beschlagnahme entgegenstehen. Es wäre offen- sichtlich sinnwidrig, wenn beispielsweise eine Durchsuchung von Unterlagen wegen des Berufsgeheimnisses des Notars unzulässig, deren Beschlag- nahme aber dennoch rechtmässig wäre (TPF 2017 10 E. 2.1; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.1). Unterla- gen (bzw. Daten), deren Durchsuchung durch die Untersuchungsbehörde vom Entsiegelungsgericht als unzulässig bezeichnet wird und welche somit dem Zugriff durch die Untersuchungsbehörde entzogen werden, können schon aus faktischen Gründen nicht wirksam beschlagnahmt werden. Unter Berücksichtigung der engen Verbindung von Durchsuchung und Beschlag- nahme ist Art. 50 Abs. 2 VStrR in dem Sinne zu interpretieren, dass das Amts- und die aufgeführten Berufsgeheimnisse nicht nur der Durchsuchung, sondern auch der Beschlagnahme entgegenstehen (siehe hierzu BANGER- TER, a.a.O., S. 240 m.w.H.; siehe auch BICKEL/WYSSLING, in: Zäch et al. [Hrsg.], KG Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschrän- kungen – Kommentar, 2018, Art. 42 KG N. 236; HEIMGARTNER, Basler Kom- mentar, 2020, Art. 46 VStrR N. 33).
4.2.5 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be- stimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_434/2020 vom 17. Feb- ruar 2021 E. 5.2; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1 und 3.1).
Gemäss Art. 50 Abs. 2 VStrR sind u.a. «Geheimnisse, die Rechtsanwälten und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Beruf anvertraut wurden» zu wahren. Art. 46 Abs. 3 VStrR hält fest, Gegenstände und Unterlagen aus dem Ver- kehr einer Person mit ihrem Anwalt dürften nicht beschlagnahmt werden, so- fern dieser nach dem BGFA zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. Die StPO ihrerseits sieht in ihrem Art. 264 Abs. 1 – ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen wor- den sind – Beschlagnahmeverbote vor für: Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung (lit. a), Gegenstände und Unter- lagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können (darunter auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gemäss Art. 171 Abs. 1 StPO; vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_48/2017 vom 24. Juli 2017 E. 7.1) und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (lit. c) sowie Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern diese oder dieser nach dem BGFA zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist (lit. d). Trotz der durch die
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Schaffung des Art. 46 Abs. 3 VStrR angestrebten Harmonisierung in den verschiedenen Verfahrensgesetzen des Bundes, bestehen hinsichtlich des Umfangs des gesetzlich vorgesehenen Schutzes des Anwaltsgeheimnisses nach VStrR immer noch Zweifel. Gemäss Botschaft entspreche Art. 46 Abs. 3 VStrR Art. 264 Abs. 1 lit. a und d StPO (BBl 2011 8188). Die nebst anderem auch das Anwaltsgeheimnis betreffende Variante von Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO scheint davon ausgeklammert zu sein. Auch im übrigen Text der Botschaft spielt diese Variante (Verkehr zwischen der beschuldigten Person und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, welche nicht die Ver- teidigung der beschuldigten Person wahrnehmen, sondern anderweitige – berufsspezifische – Mandate innehaben; siehe hierzu u.a. auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_167/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.1) überhaupt keine Rolle zu spielen. Dennoch ist kaum anzunehmen, dass mit der erwähnten Revision des VStrR der Verkehr zwischen der beschuldigten Person und ih- ren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die nicht die Verteidigung, son- dern andere berufsspezifische Mandate wahrnehmen, vom Schutz des An- waltsgeheimnisses hätte ausgenommen werden sollen. Im Geltungsbereich der StPO unterliegt auch dieser dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses und dieses stellt ein Durchsuchungshindernis dar (BGE 143 IV 462 E. 2.1 S. 466; Urteil des Bundesgerichts 1B_167/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.1 in fine). Das entsprechende gesetzliche Beschlagnahmeverbot unterliegt auch kei- ner Abwägung zwischen dem Strafverfolgungsinteresse und privaten Ge- heimnisschutzinteressen (BGE 141 IV 77 E. 5.5.3).
Für eine Nicht-Berücksichtigung von Konstellationen im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 171 StPO spräche höchstens ein Ansatz, wonach Art. 50 VStrR die Durchsuchung von Papieren abschliessend regle und da- her keinen Raum lasse für die analoge Anwendung von Bestimmungen der StPO (siehe TPF 2016 55 E. 2.3 S. 59). Andererseits ist diese Aussage eher beschränkt zu verstehen auf das Verfahren bzw. den Ablauf der Durchsu- chung und nicht auf den Umfang der in Art. 50 Abs. 2 VStrR erwähnten An- walts- wie auch übrigen Berufsgeheimnisse, welche letztlich auch Gegen- stand anderer Gesetzesbestimmungen bilden (siehe insbesondere Art. 321 StGB). Dabei handelt es sich auch nicht um die einzige Diskrepanz zwischen der Bestimmung von Art. 264 Abs. 1 StPO, wonach die Beschlagnahmever- bote ungeachtet des Ortes, wo sich die Unterlagen und Gegenstände befin- den, und des Zeitpunkts, in welchem sie geschaffen wurden, gelten, wäh- renddem im Bereich des Verwaltungsstrafrechts keinerlei solche Präzisie- rung zu finden ist und unklar bleibt, was angesichts des Bestrebens des Ge- setzgebers nach Harmonisierung der Bestimmungen in den verschiedenen Verfahrensgesetzen des Bundes der Grund einer solche Auslassung sein soll (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2019 vom 25. Juli
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2019 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2019.6 vom 19. Juni 2020 E. 4.4).
Für eine Berücksichtigung des Anwaltsgeheimnisses in den Konstellationen des Art. 264 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 171 StPO spricht dagegen die bundesge- richtliche Rechtsprechung, welche auch in bisherigen Fällen von Entsiege- lungen im Bereich des Verwaltungsstrafrechts – wenn auch teilweise nur bei- läufig – auf diese Bestimmungen der StPO Bezug genommen hat (Urteile des Bundesgerichts 1B_434/2020 vom 17. Februar 2021 E. 5.3; 1B_539/2019 vom 19. März 2020 E. 3.2.3; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 3.2; für einen Rückgriff auf die ausführlicheren Regeln und Praxis zu Art. 246 ff. StPO auch im Bereich des Verwaltungsstrafrechts siehe JEKER, Basler Kommentar, 2020, Art. 50 VStrR N. 7).
Als Zwischenfazit ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass auch im Bereich des Verwaltungsstrafrechts Fallkonstellationen im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 171 StPO als durch das Anwaltsgeheimnis geschützt zu be- trachten sind. Dementsprechend besteht auch in diesen Fällen ein Beschlag- nahmeverbot bzw. es ist die entsprechende Korrespondenz zwischen der beschuldigten Person und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber be- schuldigten Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten, welche nicht mit der Verteidigung, aber mit anderen berufsspezifischen Mandaten betraut sind, von der Entsiegelung auszunehmen.
4.2.6 Im Gegensatz zu Art. 50 Abs. 2 VStrR, der allgemein von «Rechtsanwälten und ihren beruflichen Gehilfen» spricht, sieht Art. 46 Abs. 3 VStrR nur ein Beschlagnahmeverbot vor, sofern der Anwalt nach dem BGFA zur Vertre- tung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusam- menhang nicht selber beschuldigt ist. Zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind (Art. 4 BGFA). Die Voraussetzungen für einen Registerein- trag richten sich nach Art. 7 und 8 BGFA. Zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind weiter Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA (und seit 1. März 2021 auch wieder Staatsangehörige des Verei- nigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirlands [nachfolgend «GB und NI»]; vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. b BGFA), die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat auszuüben (Art. 21 Abs. 1 BGFA). Nicht geschützt ist demnach der Verkehr mit allen anderen Anwälten, d.h. beispielsweise mit solchen, die nur in einem Land ausserhalb der EU oder EFTA (bzw. GB und NI) zur Anwaltstätigkeit zugelassen sind (vgl. hierzu BANGERTER, a.a.O., S. 150; kritisch HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 46 VStrR N. 31; siehe in diesem Sinne nun auch TPF BE.2019.8 vom 12. Januar 2021 E. 4.4.4, zur Publika- tion vorgesehen, der im Rahmen seiner Erwägungen zu Art. 46 Abs. 3 VStrR
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ausgehend von der Botschaft aber auch nur auf Fallkonstellationen nach Art. 264 Abs. 1 lit. a und d StPO abstellt [siehe E. 4.4.2 des Beschlusses]).
In einem neuen Urteil äusserte sich nun das Bundesgericht ausführlich zur Frage, ob und welche ausländischen Anwälte sich auf die Beschlagnahme- verbote nach Art. 264 Abs. 1 lit. a, c und d StPO berufen können. Demzufolge schützt Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO «Unterlagen aus dem Verkehr der beschul- digten Person mit ihrer Verteidigung». Die Verteidigung der beschuldigten Person ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren – Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbe- hörden zu vertreten (siehe Art. 127 Abs. 5 StPO; vgl. hierzu BGE 1B_333/2020 vom 22. Juni 2021 E. 2.5; TPF BE.2019.8 vom 12. Januar 2021 E. 4.4.2.2, zur Publikation vorgesehen). Zu beachten ist diesbezüglich jedoch, dass Art. 32 Abs. 2 und 3 VStrR für das Verwaltungsstrafverfahren andere, von den Bestimmungen der StPO abweichende Regeln für die Über- nahme der Verteidigung der beschuldigten Person aufstellt. Für Fälle nach Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO bzw. für Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Anwältinnen und Anwälten, die nach Art. 171 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusam- menhang nicht selber beschuldigt sind, hielt das Bundesgericht demgegen- über fest, dass im Ausland patentierte Rechtsanwälte, welche eine berufs- bzw. anwaltsspezifische Tätigkeit ausüben, sich auf das Anwaltsgeheimnis nach Art. 321 StGB berufen können, um sich gegen eine Beschlagnahme von Korrespondenz mit ihren im Strafverfahren beschuldigten Klienten zu widersetzen. Da Art. 321 StGB nebst Schweizerinnen und Schweizern bzw. Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA (bzw. von GB oder NI), auch alle anderen ausländischen Anwälte zur Wahrung des Berufsge- heimnisses verpflichte, sei auch der Kreis derjenigen grösser, welche sich auf Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO berufen können (vgl. hierzu BGE 1B_333/2020 vom 22. Juni 2021 E. 2.6-2.6.4). Was demgegenüber aber Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen (als der beschuldigten) Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt betreffe, so sei der Anwendungsbereich von Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend beschränkt auf Anwältinnen und Anwälte, die nach dem BGFA zur Vertre- tung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind (vgl. hierzu BGE 1B_333/2020 vom 22. Juni 2021 E. 2.8-2.9).
Um zwischen den verschiedenen Verfahrensgesetzen bezüglich des persön- lichen Geltungsbereichs des Anwaltsgeheimnisses (gerade in Bezug auf ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) als Durchsuchungs- bzw. Beschlagnahmehindernis tatsächlich eine Systemkohärenz zu errei-
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chen, wird die Beschwerdekammer in Ergänzung zu ihrer eigenen Recht- sprechung im Sinne des Beschlusses des Bundesstrafgerichts BE.2019.8 vom 12. Januar 2021 auch den in BGE 1B_333/2020 vom 22. Juni 2021 gemachten Ausführungen Rechnung zu tragen haben.
4.3 Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsu- chungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, im Entsiegelungsverfahren die pro- zessuale Obliegenheit, allfällige Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 50 Abs. 2 VStrR) bzw. Entsiegelungshindernisse ausreichend zu sub- stanziieren. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziie- rungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Entsiege- lungsgericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind
– besonders bei sehr umfangreichen Unterlagen und elektronischen Dateien
– diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheim- nisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gezwungen, die ange- rufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (vgl. hierzu das Ur- teil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.14 m.w.H.). Wird das Berufsgeheimnis der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts gel- tend gemacht, so obliegt es dem Inhaber nachzuweisen, dass die Rechtsan- wältin oder der Rechtsanwalt im Rahmen eines berufsspezifischen Mandats kontaktiert worden ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_434/2020 vom
17. Februar 2021 E. 5.3; 1B_539/2019 vom 19. März 2020 E. 3.2.3; jeweils m.w.H.; TPF BE.2019.8 vom 12. Januar 2021 E. 4.4.1.3, zur Publikation vor- gesehen). Handelt es sich um ein geltend gemachtes Berufsgeheimnis einer ausländischen Rechtsanwältin bzw. eines ausländischen Rechtsanwalts, so ist darüber hinaus darzutun, dass diese bzw. dieser über ein ausländisches Anwaltspatent verfügt bzw. berechtigt ist, in ihrem Herkunftsstaat den An- waltsberuf auszuüben (BGE 1B_333/2020 vom 22. Juni 2021 E. 2.6.4, zur Publikation vorgesehen) bzw. dass die Rechtsanwältin oder der Rechtsan- walt Angehörige(r) von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA (bzw. von GB und NI) und zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist (TPF BE.2019.8 vom 12. Januar 2021 E. 4.4.4, zur Publikation vorgesehen).
4.4 Stellt die Verwaltungsstrafbehörde beim zuständigen Entsiegelungsrichter den Antrag, die versiegelten Unterlagen seien zu entsiegeln, prüft dieser im Untersuchungsverfahren, ob die Geheimnisschutzinteressen (oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse), welche vom Inhaber oder der Inha- berin der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden,
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einer Durchsuchung seitens der Verwaltungsstrafbehörde entgegenstehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 3.3 m.w.H.).
Im Entsiegelungsentscheid hat eine hinlängliche Umschreibung der freizu- gebenden bzw. auszusondernden Dateien – wenigstens typisiert nach Da- teiengruppen – zu erfolgen. Für eine Rechtskontrolle notwendig sind zudem ausreichende Angaben zur Untersuchungsrelevanz der freigegebenen Do- kumente bzw. zum überwiegenden Geheimnisschutzinteresse (bzw. zur mangelnden Sachkonnexität) der ausgeschiedenen Dateien (Urteil des Bun- desgerichts 1B_70/2010 vom 3. August 2010 E. 6.2).
5.
5.1 Wie eingangs erwähnt (siehe oben E. 1) wurden die aufgrund der Suche nach Stichwörtern erzielten Treffer durch die Sachverständigen u.a. nach verschiedenen Dateitypen geordnet abgelegt. Mit Blick auf die Triage bzw. auf die Feststellung von allenfalls geheimnisgeschützten Inhalten durch die Beschwerdekammer sind diesbezüglich einige Erwägungen zu Inhalt und Charakteristika verschiedener Dateitypen erforderlich.
5.2 Bei Archivdateien (u.a. des Typs zip) handelt es sich um Container, welche weitere Dateien verschiedener Dateitypen (Textdokumente, Präsentationen etc.) enthalten.
5.3 Der Inhalt der verschiedenen Textdateien (der Typen Word, pdf, rtf etc.) ist problemlos bestimmbar. Entsprechend bietet auch die Aussonderung von durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Inhalten bzw. von nichtgeschütz- ten Inhalten keine erheblichen Schwierigkeiten. Bei normaler Korrespondenz lassen bereits Absender und Empfänger erkennen, ob ein Dokument über- haupt unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnte oder nicht. Das gilt ebenso für eindeutig identifizierbare Geschäftsunterlagen (Verträge, Rechnungen, Berichte, interne Weisungen, Traktandenlisten, Protokolle von internen Sitzungen etc.) von verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe.
5.4 Dateien des Typs Powerpoint beinhalten in aller Regel einem bestimmten Publikum gewidmete Präsentationen. Auch diesbezüglich kann aufgrund des Erstellers bzw. des Publikums oder aufgrund des Inhalts der Präsentationen relativ eindeutig bestimmt werden, ob einzelne dieser Dateien unter den Schutzbereich des Anwaltsgeheimnisses fallen oder nicht.
5.5 Die hohe Zahl der erfassten und zur Triage aufbereiteten Bilddateien erklärt sich primär aus dem Umstand, dass es sich dabei nebst vereinzelten Anhän- gen zu E-Mail-Nachrichten mutmasslich fast ausschliesslich um eingebettete
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Grafiken aus E-Mail-Nachrichten handelt, welche ihrerseits das gesuchte Stichwort enthalten. Oftmals handelt es sich dabei bloss um Firmenlogos (z.B. der C.-Gruppe) beinhaltende Dateien, welche keinerlei Inhalte aufwei- sen können, die unter den Schutz des von der Gesuchsgegnerin angerufe- nen Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Einlässlichere Bemerkungen zu Bilddateien finden sich nachfolgend nur dort, wo Bilddateien Inhalte aufwei- sen, die unter das Anwaltsgeheimnis fallen könnten (bspw. in Form eines Scans einer Honorarrechnung).
5.6 Einzelne E-Mail-Dateien beinhalten vergleichbar mit einem einzelnen Ele- ment (bspw. im Outlook-Ordner Posteingang) mindestens eine, allenfalls auch eine Vielzahl von miteinander (durch Antworten oder Weiterleitung) verbundenen E-Mail-Nachrichten. Auch diesbezüglich sind Absender und Empfänger dieser Nachrichten ohne Weiteres feststellbar (namentlich, ob es sich dabei um Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte handelt oder nicht). Da die vorliegenden E-Mail-Nachrichten allesamt aus den Postfächern des beschuldigten Rechtsanwalts D. bzw. seiner Assistentin stammen, ist bei der Triage für jedes einzelne Element aber auch zu prüfen, ob die Nachrichten in einem Zusammenhang stehen zu einem anwaltstypischen Mandat von D., welches keinen Zusammenhang zum Gegenstand der Untersuchung auf- weist, oder zu anderen Aktivitäten von D., welche nicht als berufsspezifische Tätigkeiten von D. gelten und daher nicht in den Schutzbereich des Anwalts- geheimnisses fallen.
6.
6.1 Was das von der Gesuchsgegnerin angerufene Anwaltsgeheimnis betrifft, so ist bei der Mailbox des Beschuldigten D. bzw. derjenigen seiner Assistentin primär zu unterscheiden, ob deren Inhalte in Verbindung stehen mit dessen Tätigkeit als Rechtsanwalt für die Gesuchsgegnerin oder mit dessen Tätig- keit als Verwaltungsrat verschiedener Gesellschaften innerhalb und aus- serhalb der C.-Gruppe (vgl. hierzu act. 4, Rz. 96 sowie act. 4.8 und 4.9). Nachrichten und Dokumente, welche die C.-Gruppe betreffen, finden sich grundsätzlich aufgrund der Tätigkeit von D. als Verwaltungsrat verschiede- ner Gesellschaften dieser Gruppe in seiner Mailbox, nicht aufgrund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt. Alle Dokumente in Zusammenhang mit solchen Verwaltungsratsmandaten fallen eindeutig nicht unter den Schutz des durch D. allenfalls zu wahrenden Anwaltsgeheimnisses (siehe oben E. 4.2.3). Ob und welche Verwaltungsratsmandate für den Gegenstand der Untersuchung allenfalls von Bedeutung sind, ist im Rahmen der durch die Gesuchstellerin vorzunehmenden Durchsuchung zu prüfen. Gegenstand dieser Untersu- chung ist ja u.a. auch, wer bzw. welche Gesellschaften innerhalb oder aus- serhalb der C.-Gruppe für diese Leistungen erbracht haben könnten bzw.
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wie diese Gesellschaften zusammengewirkt haben (vgl. hierzu act. 1, Ziff. 3.2.b und 3.2.c).
6.2 Zudem können auch gewisse andere Nachrichten und Dokumente unter den Schutzbereich des von der Gesuchsgegnerin angerufenen Anwaltsgeheim- nisses fallen. Dies betrifft vor allem Korrespondenz mit anderen, im vorlie- genden Sachzusammenhang nicht beschuldigten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten der Gesuchsgegnerin, welche teilweise für Gesellschaften der C.-Gruppe oder für andere Beschuldigte (anwaltsspezifische) Mandate wahrgenommen haben und aus diesem Grund teilweise mit D. (in dessen Funktion als Verwaltungsrat oder als Privatperson) korrespondierten. Unter- lagen dieser Art fallen unter den Schutzbereich des Art. 264 Abs. 1 lit. c oder d StPO, je nachdem ob die Klientschaft selber beschuldigte Person ist oder nicht.
6.3 Eindeutig durch das Anwaltsgeheimnis bzw. durch Art. 264 Abs. 1 lit. c oder d StPO geschützt sind auch Unterlagen in Bezug auf (anwaltsspezifische) Mandate, welche für D. bzw. Gesellschaften der C.-Gruppe durch andere Schweizer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte geführt worden sind. Die diesbezüglichen Nachrichten und Dokumente sind ebenfalls von der Entsie- gelung auszunehmen. Dies gilt aber beispielsweise nicht für Korrespondenz zwischen D. (als Organ einer der Gesellschaften der C.-Gruppe) und von Dritten mandatierten Gegenanwälten (siehe dazu auch BGE 143 IV 462 E. 2.3 S. 468).
6.4 Bei Dokumenten und Nachrichten aus dem Verkehr mit ausländischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten stellen sich nach dem oben Ausge- führten (siehe E. 4) heikle Abgrenzungsfragen je nach Inhalt des Mandats (anwaltsspezifisch oder nicht), Klientschaft (beschuldigte Person oder Dritt- person), Staatsangehörigkeit der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts (EU, EFTA, GB oder NI) sowie gegebenenfalls bezüglich derer Berechtigung zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten. Diesbezüglich obliegt es nach der oben angeführten Rechtsprechung den Inhabern der Unterlagen bzw. Dateien nachzuweisen, inwiefern die einzelnen Kriterien des Schutzbereichs des Anwaltsgeheimnisses erfüllt sind (siehe oben E. 4.3). Die Beschwerde- kammer hielt sich diesbezüglich bei der Triage an die zuvor im Rahmen des Verfahrens durch die Parteien gemachten Ausführungen (vgl. hierzu act. 15, S. 2, act. 16, act. 17). Wo im Rahmen der Triage Korrespondenz mit auslän- dischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ohne jede Relevanz für die durch die Gesuchstellerin geführte Untersuchung festgestellt werden konnte, wurde diese mangels Relevanz von der Entsiegelung ausgenommen.
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7. Nach diesen einleitenden Bemerkungen folgt das nach Stichwörtern geglie- derte Ergebnis der Triage des Inhalts der Mailboxen von D. bzw. von seiner Assistentin. Wo die Gesuchsgegnerin Angaben zu einzelnen Stichwörtern gemacht hat, sind diese jeweils zu Beginn wiedergegeben. Diesbezüglich erforderlich ist der Hinweis, dass sich die Angaben der Gesuchsgegnerin hauptsächlich nicht auf den Inhalt der Mailboxen, sondern auf die auf ihren Servern sichergestellten Dateien beziehen, welche Gegenstand des Verfah- rens BE.2019.15 bilden. Trotzdem ergeben sich aufgrund der Ausführungen der Gesuchsgegnerin Hinweise, denen auch im Rahmen der Triage des In- halts der erwähnten Mailboxen Rechnung zu tragen ist.
E. 8 Aufgrund der Suche nach dem Stichwort «F.» konnten keine Outlook-Ele- mente oder andere Dateien gefunden werden.
E. 9 Aufgrund der Suche nach dem Stichwort «G.» konnten keine Outlook-Ele- mente oder andere Dateien gefunden werden.
E. 10 Stichwort «H.»
E. 10.1 Zu diesem Suchbegriff führte die Gesuchsgegnerin aus, auf ihren Servern befänden sich diverse Dokumente aus einem durch Rechtsanwalt I. geführ- ten Verfahren vor dem Handelsgericht Zürich betreffend aktienrechtliche Verantwortlichkeit und aus einem vor der Zürcher Staatsanwaltschaft geführ- ten Strafverfahren, in dem Rechtsanwalt I. die Privatklägerschaft vertreten habe. Weiter fänden sich unter den Treffern Dokumente betreffend ein in London durch die Anwaltskanzlei J. geführtes Verfahren, bei welchem die Gesuchsgegnerin im Rahmen eines durch Rechtsanwalt K. geführten Man- dats J. in Bezug auf das Schweizer Recht betreffende Fragen unterstützt habe. Keines dieser Verfahren stehe mit der vorliegenden Untersuchung in einem Zusammenhang und die Dokumente seien für die Untersuchung nicht von Relevanz (act. 4, Rz. 37 und 62 f.). In den nachfolgenden Erwägungen finden sich quantitative Angaben und die qualitative Beurteilung der Be- schwerdekammer zu den aufgrund des Stichworts «H.» aufgefundenen Out- look-Elementen und Dateien.
E. 10.2 Alle 17 Dateien des Typs Excel weisen überwiegend einen inhaltlichen Be- zug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Ge- schäftstätigkeit. Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
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E. 10.3 Die Suche nach dem Stichwort «H.» ergab Treffer in 1'191 Dateien des Typs pdf. 1'189 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäfts- tätigkeit. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Korrespondenz (oftmals unterzeichnet durch D. in seiner Rolle als Chairman of the Board, Verwal- tungsratspräsident und dgl.), Broschüren, Verträge, Berichte, Rechnungen, Bankunterlagen. Diese Geschäftsunterlagen weisen keine Inhalte auf, wel- che unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 1'189 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
Zwei der aufgefundenen Dateien fallen jedoch unter den Schutz des An- waltsgeheimnisses. Tatsächlich handelt es sich hierbei um eine Eingabe des im vorliegenden Sachzusammenhang nicht beschuldigten Rechtsanwalts I. an die Staatsanwaltschaft III Zürich sowie eine durch diesen unterzeichnete Klageschrift an das Handelsgericht des Kantons Zürich. Beide Dokumente weisen einen Bezug auf zu den von der Gesuchsgegnerin eingangs geschil- derten Mandaten und zur berufsspezifischen Tätigkeit des Rechtsanwalts I. Zudem fehlt es ihnen im Hinblick auf die von der Gesuchstellerin geführte Strafuntersuchung an Relevanz. Diese zwei Dateien sind nach dem Gesag- ten von der Entsiegelung auszunehmen und nicht an die Gesuchstellerin herauszugeben.
E. 10.4 Alle elf Dateien des Typs Powerpoint weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 10.5 Die Suche nach dem Stichwort «H.» ergab Treffer in 447 Dateien des Typs Word. 445 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäfts- tätigkeit. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Korrespondenz (oftmals unterzeichnet durch D. in seiner Rolle als Chairman of the Board, Verwal- tungsratspräsident und dgl.), Sitzungsprotokolle, Verträge, Rechnungen, Bankunterlagen etc. Diese Geschäftsunterlagen weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fal- len könnten. Demzufolge sind diese 445 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
Zwei der aufgefundenen Dateien fallen jedoch unter den Schutz des An- waltsgeheimnisses. Es handelt sich um Entwürfe für die bereits erwähnte
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Klageschrift an das Handelsgericht des Kantons Zürich. Beide Dokumente weisen einen Bezug auf zu den von der Gesuchsgegnerin eingangs geschil- derten Mandaten und zur berufsspezifischen Tätigkeit des Rechtsanwalts I. Zudem fehlt es ihnen an Bedeutung im Hinblick auf die von der Gesuchstel- lerin geführte Strafuntersuchung. Diese zwei Dateien sind nach dem Gesag- ten von der Entsiegelung auszunehmen und nicht an die Gesuchstellerin herauszugeben.
E. 10.6 Die sechs Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 10.7 Die Suche nach dem Stichwort «H.» ergab Treffer in 601 E-Mail-Dateien. 582 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diese Geschäftskorrespondenz (mit externen Partnern aber auch interne Korrespondenz) weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des gel- tend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 582 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszuge- ben.
19 der aufgefundenen Dateien fallen jedoch unter den Schutz des Anwalts- geheimnisses. Es handelt sich um Korrespondenz mit den bei der Gesuchs- gegnerin tätigen, im vorliegenden Sachzusammenhang nicht beschuldigten Rechtsanwälten L. und M. Diese sind offenbar durch die C2. AG mit der Er- stellung eines Treuhandvertrags beauftragt worden, was zweifelsohne eine berufsspezifische Tätigkeit von Rechtsanwälten darstellt. Diese 19 Dateien sind nach dem Gesagten von der Entsiegelung auszunehmen und nicht an die Gesuchstellerin herauszugeben.
E. 11 Stichwort «N.»
E. 11.1 Alle 17 Dateien des Typs Excel weisen von ihrem Dateinamen und/oder von ihrem Inhalt her (tabellarische Übersichten zu Vermögenswerten bzw. zu Fi- nanzkennzahlen der Unternehmen) einen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheim- nisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 11.2 Die Suche nach dem Stichwort «N.» ergab Treffer in sechs Dateien des Typs pdf. Zwei davon weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit
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(in concreto Bilanzen). Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Diese zwei Da- teien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
Vier der aufgefundenen Dateien fallen jedoch unter den Schutz des Anwalts- bzw. des Notariatsgeheimnisses. Es handelt sich um Rechnungen der Ge- suchsgegnerin an die N. AG für Notariatsdienstleistungen sowie um die da- zugehörenden Begleitschreiben. Diese vier Dateien sind nach dem Gesag- ten von der Entsiegelung auszunehmen und nicht an die Gesuchstellerin herauszugeben.
E. 11.3 Alle zwei Dateien des Typs Word weisen von ihrem Dateinamen und/oder von ihrem Inhalt her (E-Mail-Verteilerlisten; Zahlungsanweisung an eine Bank) einen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle auf- gefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung heraus- zugeben.
E. 11.4 Die eine Bilddatei weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des An- waltsgeheimnisses fallen könnten. Sie ist der Gesuchstellerin zwecks Durch- suchung herauszugeben.
E. 11.5 Die Suche nach dem Stichwort «N.» ergab Treffer in 35 E-Mail-Dateien. 34 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diese Geschäftskorrespondenz (mit externen Partnern aber auch interne Korrespondenz) weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des gel- tend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 34 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszuge- ben.
Eine Ausnahme gilt lediglich für eine E-Mail-Datei, welche sich inhaltlich auf die oben erwähnten (vgl. E. 11.2) Rechnungen der Gesuchsgegnerin für er- brachte Notariatsdienstleistungen bezieht. Diese Datei ist nach dem Gesag- ten von der Entsiegelung auszunehmen und nicht an die Gesuchstellerin herauszugeben.
E. 12 Stichwort «B.»
E. 12.1 Hierzu führt die Gesuchsgegnerin aus, es gebe den ebenfalls beschuldigten B. betreffend ein Mandat, für welches Rechtsanwalt K. als Sachbearbeiter verantwortlich zeichne. Inhaltlich gehe es dabei um eine Strafuntersuchung
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im Zusammenhang mit «O. AG». Weiter bestünden in Bezug auf die C.- Gruppe weitere vier Mandate, welche inhaltlich ebenfalls keinen Bezug zum Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens aufwiesen (act. 4, Rz. 35 ff.). Der Name «B.» komme in all diesen Mandaten zwangsläufig vor, ohne dass die Treffer jedoch untersuchungsrelevant seien (act. 4, Rz. 58).
E. 12.2 Die insgesamt neun Outlook-Kontakte weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Sie sind der Gesuch- stellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 12.3 Eine gewisse Zahl der 236 Dateien des Typs Excel weisen von ihrem Datei- namen und/oder von ihrem Inhalt her (Aktionärslisten und monatliche Fi- nanzberichte) einen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.- Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Bei anderen Teilnehmer- und Mitglie- derlisten ergibt sich so ein Bezug allenfalls nur mittelbar. In keiner der 236 Dateien sind aber Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des An- waltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Ge- suchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 12.4 Die Suche nach dem Stichwort «B.» ergab Treffer in 1'496 Dateien des Typs pdf. 1'348 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäfts- tätigkeit. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Korrespondenz (oftmals unterzeichnet durch D. in seiner Rolle als Chairman of the Board, Verwal- tungsratspräsident und dgl.), Sitzungsprotokolle, Arbeitsverträge, Spesen- abrechnungen, Broschüren, Finanzberichte, Rechnungen, Zahlungsanwei- sungen, Zeitungsartikel. Diese Geschäftsunterlagen weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 1'348 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
148 der aufgefundenen Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen, insbesondere da sie unter den Schutz des Anwaltsgeheim- nisses fallen. Es handelt sich um verschiedene Dokumente im Zusammen- hang mit anwaltstypischen Mandaten der Gesuchsgegnerin bzw. von für diese tätige und im selben Sachzusammenhang nicht beschuldigte Rechts- anwälte und eine Notarin. Insbesondere handelt es sich um Mandate des Rechtsanwalts I. im Zusammenhang mit der O. AG (zivilrechtliche Verant- wortlichkeitsklage, Strafverfahren) sowie betreffend Ehrverletzung. Weiter finden sich Dokumente in Bezug auf Mandate des Rechtsanwalts K. (allge- meine Beratung zu Gunsten von Gesellschaften der C.-Gruppe) bzw. der Notarin P. oder anderer Anwälte der Gesuchsgegnerin, schliesslich auch sol-
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che in Bezug auf eine Registrierung eines Domainnamens durch die Rechts- anwälte Q. und R. Nebst Gutachten, Aktennotizen, Klageschriften, Korres- pondenz und Eingaben (mit dazugehörenden Beilagen), Entscheiden und Verfügungen finden sich in den sichergestellten Daten auch Rechnungen und Fakturavorschläge der Gesuchsgegnerin und diesbezügliche Begleit- schreiben sowie vereinzelt interne Abrechnungen zwischen der Gesuchs- gegnerin und D. zu Mandaten und deren Akquirierung.
In den sichergestellten Dateien findet sich auch Korrespondenz mit Rechts- anwalt S1. (Kanzlei S2.) sowie Schreiben der Rechtsanwältin T1. (deutsche Kanzlei T2.), welche offenbar (auch) von B. damit beauftragt worden sind, gegenüber Herausgebern von Presseerzeugnissen dessen Persönlichkeits- rechte zu wahren bzw. zu verteidigen. Gerade was die in Deutschland tätige Rechtsanwältin betrifft, stellen sich aufgrund des oben Ausgeführten (siehe E. 4) heikle Abgrenzungsfragen, ob und wie weit der Schutz des Anwaltsge- heimnisses auch solche Mandate umfasst. Mangels diesbezüglicher Ausfüh- rungen der Gesuchsgegnerin zu diesem Mandat an eine ausländische Rechtsanwältin ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass die entsprechenden Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung heraus- gegeben werden könnten. Mit Blick auf den Untersuchungsgegenstand fehlt es diesen Schreiben aber offensichtlich an Relevanz, weshalb auch sie letzt- lich von der Entsiegelung auszunehmen sind.
E. 12.5 Alle drei Dateien des Typs rtf weisen von ihrem Dateinamen und/oder von ihrem Inhalt her (Vertrag, Lebenslauf, Leistungsjournal einer Consulting Firma) einen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle auf- gefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung heraus- zugeben.
E. 12.6 Die Suche nach dem Stichwort «B.» ergab Treffer in 1'214 Dateien des Typs Word. 1'102 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Ge- schäftstätigkeit. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Korrespondenz (oft- mals unterzeichnet durch D. in seiner Rolle als Chairman of the Board, Ver- waltungsratspräsident und dgl.), Sitzungsprotokolle, Arbeitsverträge, sons- tige Vertragsdokumente, Zahlungsanweisungen, Presseartikel, Rechnun- gen, Medienmitteilungen. Diese Geschäftsunterlagen weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 1'102 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
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112 der aufgefundenen Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen, insbesondere da sie unter den Schutz des Anwaltsgeheim- nisses fallen. Es handelt sich um verschiedene Dokumente im Zusammen- hang mit anwaltstypischen Mandaten der Gesuchsgegnerin bzw. von für diese tätige und im selben Sachzusammenhang nicht beschuldigten Rechts- anwälten. Insbesondere handelt es sich um Mandate des Rechtsanwalts I. im Zusammenhang mit der O. AG (zivilrechtliche Verantwortlichkeitsklage, Strafverfahren), betreffend Ehrverletzung und Forderungsverzicht. Weiter finden sich Dokumente in Bezug auf Mandate des Rechtsanwalts AA. (Ar- beitsrecht). Darunter befinden sich Gutachten, Memos, Argumentarien, Kor- respondenz und Eingaben an Behörden sowie die entsprechenden Ent- würfe. Unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen auch die Entwürfe von Eingaben bzw. Schreiben der Rechtsanwälte BB1. (Anwaltskanzlei BB2.) betreffend Vertretung in einem Steuerverfahren und S1. betreffend Wahrung der Persönlichkeitsrechte sowie ein Schreiben an den Rechtsan- walt CC1. (Kanzlei CC2.) betreffend ein M&A-Mandat. Neben Schreiben bzw. Entwürfen für solche der bereits erwähnten Rechtsanwältin T1., finden sich in den sichergestellten Daten schliesslich auch Schreiben bzw. entspre- chende Entwürfe sowie ein Memorandum der Anwaltskanzlei DD. in London, welche offensichtlich damit beauftragt war, für B. gegen Presseartikel oder Publikationen im Internet rechtlich vorzugehen, um dessen Persönlichkeits- rechte zu wahren und zu verteidigen. Gerade was die im Ausland tätigen Rechtsanwälte betrifft, stellen sich aufgrund des oben Ausgeführten (siehe E. 4) heikle Abgrenzungsfragen, ob und wie weit der Schutz des Anwaltsge- heimnisses auch solche Mandate umfasst. Mangels diesbezüglicher Ausfüh- rungen der Gesuchsgegnerin zu diesen Mandaten an die erwähnten im Aus- land tätigen Rechtsanwälte ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass die entsprechenden Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsu- chung herausgegeben werden könnten. Mit Blick auf den Untersuchungsge- genstand fehlt es diesen Schreiben aber offensichtlich an Relevanz, weshalb auch sie letztlich von der Entsiegelung auszunehmen sind.
E. 12.7 Die eine Datei des Typs xps lässt keine Inhalte erkennen, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Diese Datei ist der Ge- suchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 12.8 Die 53 Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 12.9 Die zwei Verteilerlisten mit Kontakten der Mitglieder des Advisory Boards der C.-Gruppe weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwalts-
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geheimnisses fallen könnten. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsu- chung herauszugeben.
E. 12.10 Die 38 Textdokumente bzw. Dateien des Typs log weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 12.11 Die Suche nach dem Stichwort «B.» ergab Treffer in insgesamt 32'917 E- Mail-Dateien. 31'798 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diese Geschäftskorrespondenz (mit externen Partnern aber auch interne Korrespondenz) weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Dem- zufolge sind diese 31'798 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsu- chung herauszugeben.
1’119 der aufgefundenen Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen, insbesondere da sie unter den Schutz des Anwaltsgeheim- nisses fallen. Es handelt sich um verschiedene E-Mails im Zusammenhang mit anwaltstypischen Mandaten der Gesuchsgegnerin bzw. von für diese tä- tige und im selben Sachzusammenhang nicht beschuldigte Rechtsanwälte. Insbesondere handelt es sich um Mandate des Rechtsanwalts I. im Zusam- menhang mit der O. AG (zivilrechtliche Verantwortlichkeitsklage, Strafver- fahren), betreffend Ehrverletzung, Forderungsverzicht. Weiter finden sich Dokumente in Bezug auf Mandate der Rechtsanwälte K. (Steuerfragen, Stif- tungsrecht, Strassenverkehrsdelikt und allgemeine juristische Beratungen), AA. (Arbeitsrecht), EE. und FF. (betreffend Mandatsanfragen). Ebenfalls von der Entsiegelung auszunehmen ist die E-Mail-Korrespondenz mit der Nota- rin P. betreffend von ihr erbrachte Notariatsdienstleistungen. Unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fällt auch die Korrespondenz mit Rechts- anwalt S1. (betreffend Wahrung der Persönlichkeitsrechte). Neben E-Mail- Korrespondenz mit der bereits erwähnten Rechtsanwältin T1., findet sich in den sichergestellten Daten schliesslich auch E-Mail-Korrespondenz mit der Anwaltskanzlei DD. in London, welche offensichtlich damit beauftragt war, für B. gegen Presseartikel oder Publikationen im Internet rechtlich vorzuge- hen, um dessen Persönlichkeitsrechte zu wahren und zu verteidigen. Ge- rade was die im Ausland tätigen Rechtsanwälte betrifft, stellen sich aufgrund des oben Ausgeführten (siehe E. 4) heikle Abgrenzungsfragen, ob und wie weit der Schutz des Anwaltsgeheimnisses auch solche Mandate umfasst. Mangels diesbezüglicher Ausführungen der Gesuchsgegnerin zu diesen Mandaten an die erwähnten im Ausland tätigen Rechtsanwälte ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass die entsprechenden Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herausgegeben werden könnten. Mit
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Blick auf den Untersuchungsgegenstand fehlt es diesen Schreiben aber of- fensichtlich an Relevanz, weshalb auch sie letztlich von der Entsiegelung auszunehmen sind.
E. 13 Stichwort «GG.»
E. 13.1 Zu diesem Suchbegriff führte die Gesuchsgegnerin aus, auf ihren Servern befänden sich diverse Dokumente und Korrespondenz mit Korrespon- denzanwälten und Klienten betreffend eine Markenregistrierung bzw. -ver- längerung in Russland. Die Buchstabenreihenfolge sei von der Suchma- schine in der kyrillischen Schrift entdeckt und daher als Treffer angezeigt worden. Da «GG.» aber auch als Abkürzung für «H.» verwendet werde, be- fänden sich auch Dokumente unter den Treffern, welche den diesbezügli- chen Ausführungen (siehe E. 10.1) entsprächen (act. 4, Rz. 63).
E. 13.2 Alle fünf Archivdateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätig- keit. Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend ge- machten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese fünf Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 13.3 Alle 237 Dateien des Typs Excel weisen überwiegend einen inhaltlichen Be- zug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Ge- schäftstätigkeit (Übersichten über Vermögen, Gewinne und Verluste, Portfo- lio-Übersichten, Tabellen für Zeiterfassung betreffend Tätigkeit für die Ge- sellschaften der C.-Gruppe). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Dem- zufolge sind diese 237 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 13.4 Die Suche nach dem Stichwort «GG.» ergab Treffer in 684 Dateien des Typs pdf. 677 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätig- keit. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Korrespondenz (oftmals unter- zeichnet durch D. in seiner Rolle als Chairman of the Board, Verwaltungs- ratspräsident und dgl.), Verträge, Rechnungen, Protokolle, Übersichten zu Performance, Investitionsaussichten, Berichte etc. Diese Geschäftsunterla- gen weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemach- ten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 677 Da- teien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
Sieben der aufgefundenen Dateien sind demgegenüber von der Entsiege- lung auszunehmen, insbesondere da sie unter den Schutz des Anwaltsge-
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heimnisses fallen. Es handelt sich dabei um vier Memoranden juristischen Inhalts (verfasst entweder durch die für die Gesuchsgegnerin tätigen Rechts- anwälte I. und HH. bzw. K. und II.). Den Ausführungen der Gesuchsgegnerin entsprechend finden sich unter den Treffern auch drei Dateien in russischer Sprache bzw. in kyrillischer Schrift. Mit Blick auf den Untersuchungsgegen- stand fehlt es diesen Schreiben offensichtlich an Relevanz, weshalb auch sie letztlich von der Entsiegelung auszunehmen sind.
E. 13.5 Alle 104 Dateien des Typs Powerpoint weisen überwiegend einen inhaltli- chen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Es handelt sich u.a. um Präsentationen, welche für interne Meetings der C.-Gruppe erstellt worden sind. Sie weisen keine In- halte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheim- nisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 104 Dateien der Gesuchstel- lerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 13.6 Die Suche nach dem Stichwort «GG.» ergab Treffer in 155 Dateien des Typs Word. 153 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäfts- tätigkeit (Korrespondenz, Sitzungsprotokolle, Verträge, interne Memos etc.). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemach- ten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben. Das gilt ebenfalls für verschiedene Schreiben der von der Gesuchsgegnerin erwähnten, offenbar für die C.-Gruppe tätige Anwaltskanzlei J. (siehe act. 4, Rz. 62 und 63) an die Gegenpartei. Was diese Anwaltskanzlei angeht, stellen sich aufgrund des oben Ausgeführten (siehe E. 4) heikle Abgrenzungsfragen, ob und wie weit der Schutz des Anwaltsgeheimnisses auch solche Mandate umfasst. Die vorliegend aufgefundenen Schreiben der Anwaltskanzlei J. sind demge- genüber dem Beschuldigten D. offenbar in dessen Eigenschaft als Verwal- tungsratspräsident einer der Gesellschaften der C.-Gruppe zur Kenntnis ge- bracht worden und weisen augenscheinlich keinen Zusammenhang auf mit der Gesuchsgegnerin und deren Rechtsanwalt K. Diese insgesamt 153 Da- teien sind nach dem Gesagten der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
Zwei Dateien jedoch enthalten die von der Gesuchsgegnerin erwähnten, von der Anwaltskanzlei J. zu Handen der Schweizer Anwälte (der Gesuchsgeg- nerin) formulierten Fragen. Diese zwei Dokumente fallen nach dem Gesag- ten unter den Schutz des von der Gesuchsgegnerin angerufenen Anwalts- geheimnisses und sind von der Entsiegelung auszunehmen.
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E. 13.7 Die 379 Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 13.8 Die Suche nach dem Stichwort «GG.» ergab Treffer in insgesamt 4'560 E- Mail-Dateien. 4'497 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diese Geschäftskorrespondenz (mit externen Partnern aber auch interne Korrespondenz) weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Dem- zufolge sind diese 4'497 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
63 der aufgefundenen Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen, insbesondere da sie unter den Schutz des Anwaltsgeheim- nisses fallen. Es handelt sich um verschiedene E-Mails im Zusammenhang mit anwaltstypischen Mandaten der Gesuchsgegnerin bzw. von für diese tä- tige und im selben Sachzusammenhang nicht beschuldigte Rechtsanwälte. Insbesondere handelt es sich um ein Mandat des Rechtsanwalts I. (Vertre- tung der Privatklägerschaft in einem Strafverfahren betreffend veruntreute Gelder). Weiter finden sich darunter E-Mails in Bezug auf Mandate der Rechtsanwälte K. und II. (Memorandum für Korrespondenzanwälte zu Fra- gen des schweizerischen Rechts; Entwurf Darlehensvertrag). In den sicher- gestellten Daten findet sich schliesslich auch E-Mail-Korrespondenz mit der Anwaltskanzlei DD. in London, welche offensichtlich damit beauftragt war, für B. gegen Presseartikel oder Publikationen im Internet rechtlich vorzuge- hen, um dessen Persönlichkeitsrechte zu wahren und zu verteidigen. Ge- rade was die im Ausland tätigen Rechtsanwälte betrifft, stellen sich aufgrund des oben Ausgeführten (siehe E. 4) heikle Abgrenzungsfragen, ob und wie weit der Schutz des Anwaltsgeheimnisses auch solche Mandate umfasst. Mangels diesbezüglicher Ausführungen der Gesuchsgegnerin zu diesen Mandaten an die erwähnten im Ausland tätigen Rechtsanwälte ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass die entsprechenden Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herausgegeben werden könnten. Mit Blick auf den Untersuchungsgegenstand fehlt es diesen Schreiben aber of- fensichtlich an Relevanz, weshalb auch sie letztlich von der Entsiegelung auszunehmen sind.
E. 14 Stichwort «JJ.»
E. 14.1 Die Gesuchsgegnerin führt hierzu aus, diesbezüglich bestehe E-Mail-Kor- respondenz aus einem durch sie geführten Mandat im Zusammenhang mit einer Schweizer Bank, bei welcher ein Mitarbeiter JJ. heisse. Ebenfalls finde
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sich Korrespondenz mit einem Herrn JJ., welcher bei der Eidgenössischen Zollverwaltung arbeite. Diese Dokumente hätten mit der vorliegenden Unter- suchung nichts zu tun (act. 4, Rz. 64).
E. 14.2 Die einzige Datei des Typs Word weist einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Spesenreglement für Angestellte). Sie weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge ist diese Datei der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung her- auszugeben.
E. 15 Stichwort «KK.»
E. 15.1 Die Gesuchsgegnerin macht auch hierzu beispielhafte Angaben, welche dar- legen sollen, dass Dokumente mit entsprechenden Treffern für die vorlie- gende Untersuchung nicht von Relevanz seien (act. 4, Rz. 65).
E. 15.2 Die einzige E-Mail-Datei weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten (allgemeine Informationen zu ei- nem Event im Ausland). Sie ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 16 Stichwort «LL.»
E. 16.1 Die Gesuchsgegnerin geht diesbezüglich davon aus, dass in ihrem System zum Zeitpunkt der Sicherstellung keine Dateien mit diesem Stichwort vor- handen gewesen seien (act. 4, Rz. 66).
E. 16.2 Alle drei Dateien des Typs pdf weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Ge- schäftstätigkeit (Informationen zu Anlagemöglichkeiten). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsge- heimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese drei Dateien der Gesuch- stellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 17 Stichwort «MM.»
E. 17.1 Die Gesuchsgegnerin macht auch hierzu beispielhafte Angaben, welche dar- legen sollen, dass Dokumente mit entsprechenden Treffern für die vorlie- gende Untersuchung nicht von Relevanz seien (Verlag MM., Yacht namens MM. etc.; act. 4, Rz. 67). Die Gesuchstellerin machte geltend, dass der
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C3. Ltd. mit Sitz auf Zypern bezahlte Finder Fees teilweise an die MM. Corp. mit Sitz auf den Seychellen weitergeleitet worden seien (act. 1, Ziff. 2.3.1).
E. 17.2 Alle zehn Dateien des Typs Excel weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Übersichten zu laufenden Ausgaben und Erträgen sowie zu diesbezüglichen Prognosen der NN. AG, für welche der Beschuldigte D. im Verwaltungsrat sass [siehe act. 4.8]). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könn- ten. Demzufolge sind diese zehn Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durch- suchung herauszugeben.
E. 17.3 Alle zwei Dateien des Typs pdf weisen überwiegend einen inhaltlichen Be- zug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Ge- schäftstätigkeit (Bankgutschrift, Darlehensvertrag). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese beiden Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 17.4 Alle 22 E-Mail-Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zur MM. Corp. und deren Geschäftstätigkeit bzw. deren finanzielle Angelegen- heiten. Diese Geschäftskorrespondenz (mit externen Partnern aber auch in- terne Korrespondenz) weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 22 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszuge- ben.
E. 18 Stichwort «OO.»
E. 18.1 Alle sechs Dateien des Typs Excel weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (interne und externe Kommunikation sowie Abrechnun- gen). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend ge- machten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese sechs Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 18.2 Die Suche nach dem Stichwort «OO.» ergab Treffer in insgesamt 13 Dateien des Typs pdf. Zwölf dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Verträge, Korrespondenz, Broschüren, Rechnungen, Zahlungsnachweise). Diese Dateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten.
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Demzufolge sind diese zwölf Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsu- chung herauszugeben.
In den sichergestellten Daten findet sich eine Datei mit einem Schreiben der Anwaltskanzlei DD. in London, welche offensichtlich damit beauftragt war, für B. gegen Presseartikel oder Publikationen im Internet rechtlich vorzuge- hen, um dessen Persönlichkeitsrechte zu wahren und zu verteidigen. Ge- rade was die im Ausland tätigen Rechtsanwälte betrifft, stellen sich aufgrund des oben Ausgeführten (siehe E. 4) heikle Abgrenzungsfragen, ob und wie weit der Schutz des Anwaltsgeheimnisses auch solche Mandate umfasst. Mangels diesbezüglicher Ausführungen der Gesuchsgegnerin zu diesem Mandat an die Anwaltskanzlei DD. ist nach der Rechtsprechung davon aus- zugehen, dass die entsprechende Datei der Gesuchstellerin zwecks Durch- suchung herausgegeben werden könnte. Mit Blick auf den Untersuchungs- gegenstand fehlt es diesem Schreiben aber offensichtlich an Relevanz, wes- halb auch dieses letztlich von der Entsiegelung auszunehmen ist.
E. 18.3 Alle 27 Dateien des Typs Powerpoint weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Es handelt sich u.a. um Präsentationen der PP. AG, der OO. AG und anderen zu verschiedenen Projekten. Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 27 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 18.4 Die Suche nach dem Stichwort «OO.» ergab Treffer in insgesamt fünf Da- teien des Typs Word. Vier dieser Dateien weisen überwiegend einen inhalt- lichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Verträge, Memo eines Mitglieds des Advisory Boards). Diese Dateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese vier Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung heraus- zugeben.
In den sichergestellten Daten findet sich eine Datei mit einem Schreiben der Anwaltskanzlei DD. in London. Für diese gilt das bereits oben unter E. 18.2 Ausgeführte. Mit Blick auf den Untersuchungsgegenstand fehlt es diesem Schreiben offensichtlich an Relevanz, weshalb auch dieses von der Entsie- gelung auszunehmen ist.
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E. 18.5 Die 48 Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 18.6 Die Suche nach dem Stichwort «OO.» ergab Treffer in insgesamt 564 E- Mail-Dateien. 533 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Be- zug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Ge- schäftstätigkeit bzw. zur Tätigkeit der OO. AG für die C.-Gruppe. Diese Ge- schäftskorrespondenz weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 533 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszuge- ben.
Bei 31 der aufgefundenen Dateien handelt es sich um E-Mail-Nachrichten von Vertretern bzw. an Vertreter der Anwaltskanzlei DD. in London. Diesbe- züglich kann wieder auf das oben Ausgeführte (siehe E. 18.2) verwiesen werden. Mit Blick auf den Untersuchungsgegenstand fehlt es diesen 31 Da- teien offensichtlich an Relevanz, weshalb auch sie von der Entsiegelung auszunehmen sind.
E. 19 Stichwort «QQ.»
E. 19.1 Die Gesuchsgegnerin führt aus, sie betreue viele Mandate mit einem Bezug zu Südamerika. Das Stichwort «QQ.» komme in vielen Dokumenten als Nachname oder als Teil der Adresse vor. Solche Treffer seien für die vorlie- gende Untersuchung nicht von Relevanz (act. 4, Rz. 68).
E. 19.2 Der eine Outlook-Kontakt weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Er ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 19.3 Alle sechs Dateien des Typs Excel weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese sechs Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung heraus- zugeben.
E. 19.4 Die Suche nach dem Stichwort «QQ.» ergab Treffer in 335 Dateien des Typs pdf. 325 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätig-
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keit. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Korrespondenz oder Vertrags- dokumente mit Bezug zum angolanischen Staatsfonds, wobei eines der Mit- glieder von dessen Geschäftsleitung «QQ.» in seinem Namen trägt. Diese Geschäftsunterlagen weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 325 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszuge- ben.
Zehn der sichergestellten Dateien des Typs pdf weisen demgegenüber Zu- fallstreffer auf, welche mit dem Gegenstand der Untersuchung in keinem Zu- sammenhang stehen (Dokumente betreffend eine Liegenschaft in Lissabon im Eigentum einer Frau QQ., Term Sheet zur künftigen Geschäftsbeziehung zweier Gesellschaften ohne jeden erkennbaren Bezug zur C.-Gruppe, Bank- auszüge mit Zahlungen an eine Frau QQ., Brief an die bereits erwähnte An- waltskanzlei DD. in London). Diese Dokumente sind von der Entsiegelung auszunehmen.
E. 19.5 Die Suche nach dem Stichwort «QQ.» ergab Treffer in zwölf Dateien des Typs Powerpoint. Elf dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diese Geschäftsunterlagen weisen keine Inhalte auf, wel- che unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese elf Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
Mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen ist die eine Datei mit einer Präsentation der bereits mehrfach erwähnten Anwaltskanzlei DD. in London und einer Übersicht über deren Mandate für die verschiedenen Ge- sellschaften der C.-Gruppe.
E. 19.6 Die eine Datei des Typs rtf weist von ihrem Inhalt her (Lebenslauf) einen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Diese Datei ist der Ge- suchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 19.7 Alle 242 Dateien des Typs Word weisen von ihrem Dateinamen und/oder von ihrem Inhalt her (Korrespondenz) einen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheim- nisses fallen könnten. Alle 242 Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
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E. 19.8 Die elf Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 19.9 Die Suche nach dem Stichwort «QQ.» ergab Treffer in insgesamt 1'214 E- Mail-Dateien. 1'157 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diese Geschäftskorrespondenz (mit externen Partnern aber auch interne Korrespondenz) weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Dem- zufolge sind diese 1'157 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
57 der aufgefundenen Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen, insbesondere da sie unter den Schutz des Anwaltsgeheim- nisses fallen. Es handelt sich um verschiedene E-Mails im Zusammenhang mit anwaltstypischen Mandaten der Gesuchsgegnerin bzw. des für diese tä- tigen und im selben Sachzusammenhang nicht beschuldigten Rechtsan- walts K. In den sichergestellten Daten findet sich schliesslich auch E-Mail- Korrespondenz mit der Anwaltskanzlei DD. in London, welche offensichtlich damit beauftragt war, für B. gegen Presseartikel oder Publikationen im Inter- net rechtlich vorzugehen, um dessen Persönlichkeitsrechte zu wahren und zu verteidigen. Gerade was die im Ausland tätigen Rechtsanwälte betrifft, stellen sich aufgrund des oben Ausgeführten (siehe E. 4) heikle Abgren- zungsfragen, ob und wie weit der Schutz des Anwaltsgeheimnisses auch solche Mandate umfasst. Mangels diesbezüglicher Ausführungen der Ge- suchsgegnerin zu diesen Mandaten an die erwähnten im Ausland tätigen Rechtsanwälte ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass die entsprechenden Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung heraus- gegeben werden könnten. Mit Blick auf den Untersuchungsgegenstand fehlt es diesen Schreiben aber offensichtlich an Relevanz, weshalb auch sie letzt- lich von der Entsiegelung auszunehmen sind. Offensichtlich ohne jede Rele- vanz ist schliesslich eine Reihe von E-Mails betreffend den von D. gegrün- deten Verein «MMMMM.» (Einladungen), in welchen der Name «QQ.» zu- fälligerweise auftaucht.
E. 20 Stichwort «RR.»
E. 20.1 Die Gesuchsgegnerin führt aus, in ihrem System ergebe die entsprechende Stichwortsuche u.a. Treffer zu Mandaten aus dem Bereich Immaterialgüter- recht sowie in Spezialitätenlisten des Bundesamts für Gesundheit. Diese Do- kumente seien nicht relevant für die Untersuchung (act. 4, Rz. 69).
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E. 20.2 Alle 17 Dateien des Typs Excel weisen überwiegend einen inhaltlichen Be- zug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Ge- schäftstätigkeit (Vermögensübersichten mit Bezug auf den angolanischen Staatsfonds, Erfolgsrechnungen verschiedener Gesellschaften der Gruppe). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemach- ten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 17 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 20.3 Alle 25 Dateien des Typs pdf weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Ge- schäftstätigkeit (hauptsächlich mit Bezug zu Geschäftsreisen). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwalts- geheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 25 Dateien der Ge- suchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 20.4 Alle drei Dateien des Typs Powerpoint weisen überwiegend einen inhaltli- chen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Bericht, Beilage für eine Sitzung). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsge- heimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese drei Dateien der Gesuch- stellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 20.5 Alle zwölf Dateien des Typs Word weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (hauptsächlich mit Bezug zu Geschäftsreisen). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwalts- geheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese zwölf Dateien der Ge- suchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 20.6 Die fünf Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 20.7 Alle 112 E-Mail-Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäfts- tätigkeit (hauptsächlich interne Korrespondenz innerhalb der Gruppe). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 112 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
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E. 21 Stichwort «TT.»
E. 21.1 Alle 13 Dateien des Typs pdf weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Ge- schäftstätigkeit (Korrespondenz, Verträge, Rechnungen, Berichte). Sie wei- sen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten An- waltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 13 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 21.2 Alle zwei Dateien des Typs Word weisen überwiegend einen inhaltlichen Be- zug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Ge- schäftstätigkeit (Korrespondenz). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese zwei Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsu- chung herauszugeben.
E. 21.3 Alle 20 der aufgefundenen E-Mail-Dateien sind von der Entsiegelung auszu- nehmen, insbesondere da sie unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen. Es handelt sich um Nachrichten mit Bezug auf Rechnungen betreffend vom für die Gesuchsgegnerin tätigen und im selben Sachzusammenhang nicht beschuldigten Rechtsanwalt K. erbrachte Leistungen.
E. 22 Stichwort «AAA1.»
E. 22.1 Alle zehn Archiv-Dateien des Typs zip weisen überwiegend einen inhaltli- chen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Vermögensverwaltung, Personaldossiers). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese zehn Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 22.2 Alle zwei Outlook-Termine weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäfts- tätigkeit (Workshop zum angolanischen Staatsfonds). Sie weisen keine In- halte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheim- nisses fallen könnten. Demzufolge sind diese zwei Dateien der Gesuchstel- lerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 22.3 Der eine Outlook-Kontakt weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Er ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
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E. 22.4 Alle 123 Dateien des Typs Excel weisen überwiegend einen inhaltlichen Be- zug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Ge- schäftstätigkeit (Berichte, Analysen und Übersichten mit Bezug auf die Ver- waltung des Vermögens des angolanischen Staatsfonds). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsge- heimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 123 Dateien der Gesuch- stellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 22.5 Die Suche nach dem Stichwort «AAA1.» ergab Treffer in 531 Dateien des Typs pdf. 529 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Ge- schäftstätigkeit. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Korrespondenz (oft- mals unterzeichnet durch D. in seiner Rolle als Chairman of the Board, Ver- waltungsratspräsident und dgl.), Verträge, Instruktionen, Berichte, Personal- fragen, Bankunterlagen, Unterschriftslisten. Diese Geschäftsunterlagen wei- sen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten An- waltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 529 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
Zwei Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen. Es handelt sich um ein Schreiben des für die Gesuchsgegnerin tätigen und in vorliegender Strafuntersuchung nicht beschuldigten Rechtsanwalts K. (be- treffend angeblichen Verstoss gegen Lauterkeitsrecht) sowie um eine Rech- nung der bereits mehrfach erwähnten Anwaltskanzlei DD. in London für die durch sie erbrachten Dienstleistungen.
E. 22.6 Alle 96 Dateien des Typs Powerpoint weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 22.7 Die Suche nach dem Stichwort «AAA1.» ergab Treffer in 361 Dateien des Typs Word. 358 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Be- zug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Ge- schäftstätigkeit. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Korrespondenz (oft- mals unterzeichnet durch D. in seiner Rolle als Chairman of the Board, Ver- waltungsratspräsident und dgl.), Verträge, Sitzungsprotokolle, Darstellungen zu Investitionsprojekten in Angola, Vermögensverwaltungsberichte, Unter- schriftenlisten, Investitionsinstruktionen, Fact Sheets. Diese Geschäftsunter- lagen weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend ge-
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machten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 358 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
Drei Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen. Es handelt sich um ein Schreiben des für die Gesuchsgegnerin tätigen und in vorliegender Strafuntersuchung nicht beschuldigten Rechtsanwalts K. (be- treffend angeblichen Verstoss gegen Lauterkeitsrecht) sowie (schon nur mangels Relevanz) um zwei von der bereits mehrfach erwähnten Anwalts- kanzlei DD. in London erstellte Entwürfe für Abmahnungsschreiben betref- fend Publikationen im Internet.
E. 22.8 Die 605 Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 22.9 Die Suche nach dem Stichwort «AAA1.» ergab Treffer in insgesamt 2'974 E-Mail-Dateien. 2’922 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diese Geschäftskorrespondenz (mit externen Partnern aber auch interne Korrespondenz) weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Dem- zufolge sind diese 2'922 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
52 der aufgefundenen Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen, insbesondere da sie unter den Schutz des Anwaltsgeheim- nisses fallen. Es handelt sich um verschiedene E-Mails im Zusammenhang mit anwaltstypischen Mandaten der Gesuchsgegnerin bzw. des für diese tä- tigen und im selben Sachzusammenhang nicht beschuldigten Rechtsanwalts K. (betreffend Publikation im Internet und diesbezügliche Abwehrmassnah- men). In den sichergestellten Daten findet sich schliesslich auch E-Mail-Kor- respondenz mit der mehrfach erwähnten Anwaltskanzlei DD. in London, wel- che offensichtlich damit beauftragt war, für B. gegen Presseartikel oder Pub- likationen im Internet rechtlich vorzugehen, um dessen Persönlichkeitsrechte zu wahren und zu verteidigen. Mit Blick auf den Untersuchungsgegenstand fehlt es diesen Dateien offensichtlich an Relevanz, weshalb auch sie von der Entsiegelung auszunehmen sind.
E. 23 Stichwort «BBB.»
E. 23.1 Alle 68 Dateien des Typs pdf weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Ge- schäftstätigkeit (Korrespondenz, Verträge). Sie weisen keine Inhalte auf,
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welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fal- len könnten. Demzufolge sind diese 68 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 23.2 Alle 18 Dateien des Typs Word weisen überwiegend einen inhaltlichen Be- zug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Ge- schäftstätigkeit (Korrespondenz, Verträge, Protokolle). Sie weisen keine In- halte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheim- nisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 18 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 23.3 Die einzige Bilddatei weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Sie ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 23.4 Alle 15 E-Mail-Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätig- keit (hauptsächlich interne Korrespondenz innerhalb der Gruppe oder Kor- respondenz mit Dritten). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Dem- zufolge sind diese 15 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 24 Stichwort «AAA2.»
E. 24.1 Alle drei Dateien des Typs Excel weisen überwiegend einen inhaltlichen Be- zug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Ge- schäftstätigkeit. Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese drei Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszuge- ben.
E. 24.2 Alle 62 Dateien des Typs pdf weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Ge- schäftstätigkeit (Korrespondenz, Rechnungen, Bankunterlagen). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwalts- geheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 62 Dateien der Ge- suchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 24.3 Die einzige Datei des Typs Powerpoint ist von der Entsiegelung auszuneh- men. Es handelt sich um eine von der vorerwähnten Kanzlei DD. in London erstellten Präsentation mit einer Übersicht über ihre Tätigkeiten zur Wahrung
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und Verteidigung von Persönlichkeitsrechten. Diese Datei ist für die Unter- suchung ohne Relevanz.
E. 24.4 Alle 76 Dateien des Typs Word weisen überwiegend einen inhaltlichen Be- zug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Ge- schäftstätigkeit (Korrespondenz, Memos, interne Notizen, Verträge, Erklä- rungen, Berichte). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 76 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszuge- ben.
E. 24.5 Die vier Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 24.6 Die Suche nach dem Stichwort «AAA2.» ergab Treffer in insgesamt 76 E-Mail-Dateien. 66 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diese Geschäftskorrespondenz (mit externen Partnern aber auch interne Korrespondenz) weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Dem- zufolge sind diese 66 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
Zehn der aufgefundenen Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen. Es handelt sich um Korrespondenz mit der mehrfach erwähn- ten Anwaltskanzlei DD. in London, welche offensichtlich damit beauftragt war, für B. gegen Presseartikel oder Publikationen im Internet rechtlich vor- zugehen, um dessen Persönlichkeitsrechte zu wahren und zu verteidigen. Mit Blick auf den Untersuchungsgegenstand fehlt es diesen Dateien offen- sichtlich an Relevanz, weshalb auch sie von der Entsiegelung auszunehmen sind.
E. 25 Stichwort «CCC.»
E. 25.1 Alle drei Dateien des Typs pdf sind von der Entsiegelung auszunehmen. Es handelt sich ausschliesslich um Rechnungen der Gesuchsgegnerin für durch ihre im vorliegenden Sachzusammenhang nicht selber beschuldigten Mitar- beitenden erbrachte Anwalts- bzw. Notariatsdienstleistungen. Diese fallen unter den Schutz des Anwalts- bzw. Notariatsgeheimnisses.
E. 25.2 Die Suche nach dem Stichwort «CCC.» ergab Treffer in insgesamt zwei E-Mail-Dateien. Eine dieser E-Mailnachrichten betrifft die Übermittlungen
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von Rechnungen der Gesuchsgegnerin im eben erwähnten Sinne (siehe E. 25.1). Diese Datei fällt unter den Schutz des Anwalts- bzw. Notariatsge- heimnisses und ist von der Entsiegelung auszunehmen.
Die andere Datei hingegen weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Sie ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 26 Stichwort «DDD.»
E. 26.1 Alle zwei Dateien des Typs Excel weisen überwiegend einen inhaltlichen Be- zug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Ge- schäftstätigkeit (u.a. eine Analyse bzw. Übersicht zum angolanischen Agrar- markt). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese zwei Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 26.2 Alle zwölf Dateien des Typs pdf weisen überwiegend einen inhaltlichen Be- zug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Ge- schäftstätigkeit (Broschüren, Berichte). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könn- ten. Demzufolge sind diese zwölf Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durch- suchung herauszugeben.
E. 26.3 Alle sechs Dateien des Typs Word weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Investitionen in Angola). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fal- len könnten. Demzufolge sind diese sechs Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 26.4 Alle 37 E-Mail-Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätig- keit (hauptsächlich interne Korrespondenz innerhalb der Gruppe oder Kor- respondenz mit Dritten). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Dem- zufolge sind diese 37 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 27 Stichwort «EEE.» Die Suche nach diesem Stichwort förderte zwei Treffer zu Tage. Es handelt sich um zwei Dateien des Typs pdf mit der Weinliste eines Hotels in W. Diese
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beiden Dateien sind für die Untersuchung offensichtlich ohne jede Relevanz und daher von der Entsiegelung auszunehmen.
E. 28 Stichwort «III.»
E. 28.1 Alle 19 Dateien des Typs Excel sind mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen. Es handelt sich ausschliesslich um Teilnehmerlisten in Bezug auf Veranstaltungen des von D. gegründeten Vereins «MMMMM.». Diese haben offensichtlich keinen Bezug zum Gegenstand der Untersuchung.
E. 28.2 Alle 44 Dateien des Typs pdf weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Ge- schäftstätigkeit (Broschüren, Berichte). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könn- ten. Demzufolge sind diese 44 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durch- suchung herauszugeben.
E. 28.3 Alle fünf Dateien des Typs Powerpoint weisen überwiegend einen inhaltli- chen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, wel- che unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle fünf auf- gefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung heraus- zugeben.
E. 28.4 Alle 40 E-Mail-Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätig- keit (hauptsächlich interne Korrespondenz innerhalb der Gruppe oder Kor- respondenz mit Dritten). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Dem- zufolge sind diese 40 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 29 Stichwort «JJJ.»
E. 29.1 Die Gesuchsgegnerin macht geltend, unter diesem Stichwort fänden sich in ihrem System Treffer zu juristischen Gutachten, Urteilen oder vertraulichen Berichten mit Bezug auf eine Klientin, welche mit dem vorliegenden Verfah- ren nichts zu tun habe (act. 4, Rz. 70).
E. 29.2 Die eine Datei des Typs Excel beinhaltet eine Gästeliste, wobei keinerlei De- tails zu Ort und Zeit der entsprechenden Veranstaltung ersichtlich sind. Im- merhin aber wird aufgrund der Namen der Teilnehmer sowie der Unterneh- men, welche sie vertreten, offensichtlich klar, dass diese keinerlei Bezug zur
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C.-Gruppe aufweisen, weshalb die Datei für die Untersuchung irrelevant und damit von der Entsiegelung auszunehmen ist.
E. 29.3 Alle sechs Dateien des Typs pdf stehen in Zusammenhang mit der O. AG, bezüglich welcher die Gesuchsgegnerin verschiedene anwaltstypische Man- date führte (zivilrechtliche Verantwortlichkeitsklage, Strafverfahren). Die ent- sprechenden Dateien fallen daher unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses und sind von der Entsiegelung auszunehmen.
E. 29.4 Die zwei Dateien des Typs Powerpoint stehen ebenfalls in Zusammenhang mit der O. AG, bezüglich welcher die Gesuchsgegnerin verschiedene an- waltstypische Mandate führte (zivilrechtliche Verantwortlichkeitsklage, Straf- verfahren). Die zwei Dateien fallen daher unter den Schutz des geltend ge- machten Anwaltsgeheimnisses und sind von der Entsiegelung auszuneh- men.
E. 29.5 Sechs der sieben Dateien des Typs Word stehen ebenfalls in Zusammen- hang mit der O. AG, bezüglich welcher die Gesuchsgegnerin verschiedene anwaltstypische Mandate führte (zivilrechtliche Verantwortlichkeitsklage, Strafverfahren). Eine weitere Datei steht in Zusammenhang mit einem durch die Gesuchsgegnerin geführten, bereits erwähnten Mandat betreffend For- derungsverzicht. Diese sieben Dateien fallen unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses und sind von der Entsiegelung auszuneh- men.
E. 29.6 Die Suche nach dem Stichwort «JJJ.» ergab Treffer in insgesamt sechs E-Mail-Dateien. Vier dieser E-Mailnachrichten stehen im Zusammenhang mit dem bereits erwähnten Mandat betreffend Forderungsverzicht. Diese vier Dateien fallen unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses und sind von der Entsiegelung auszunehmen.
Bei zwei E-Mail-Nachrichten handelt es sich um eine (private?) Anfrage an den beschuldigten Rechtsanwalt D. und dessen Antwort, wobei hier kein Be- zug zu einem anwaltstypischen Mandat erkennbar wird. Entsprechend fallen diese beiden Dateien nicht unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses. Auf- grund des Treffers zum von der Gesuchstellerin vorgeschlagenen Stichwort «JJJ.» kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese beiden Dateien ir- gendeinen Zusammenhang mit der Untersuchung aufweisen können. Diese beiden Dateien sind daher der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung her- auszugeben.
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E. 30 Stichwort «KKK.»
E. 30.1 Die Gesuchsgegnerin geht diesbezüglich davon aus, dass in ihrem System zum Zeitpunkt der Sicherstellung keine Dateien mit diesem Stichwort vor- handen gewesen seien (act. 4, Rz. 66).
E. 30.2 Alle zehn Dateien des Typs pdf weisen überwiegend einen inhaltlichen Be- zug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Ge- schäftstätigkeit (Broschüren, Berichte, Firmenpräsentation, Memorandum für Anleger). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des gel- tend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese zehn Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszuge- ben.
E. 30.3 Die eine Bilddatei enthält einen Ausschnitt aus einem Kaufvertrag betreffend Flüssiggas zwischen zwei Gesellschaften, welche keinerlei Bezug zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit aufweisen. Die entsprechende Datei ist mangels Relevanz von der Entsie- gelung auszunehmen.
E. 31 Stichwort «LLL.»
E. 31.1 Die eine Archivdatei weist überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Sie weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge ist diese Datei der Ge- suchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 31.2 Die vier Outlook-Kontakte weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 31.3 Alle zehn Dateien des Typs Excel weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Übersichten zu Investitionsprojekten in Afrika und zu Fi- nanzanlagen). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese zehn Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszuge- ben.
E. 31.4 Die Suche nach dem Stichwort «LLL.» ergab Treffer in 87 Dateien des Typs pdf. 86 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätig- keit. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Korrespondenz (oftmals unter-
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zeichnet durch D. in seiner Rolle als Chairman of the Board, Verwaltungs- ratspräsident und dgl.), Rechnungen, Bankauszüge, Broschüren, Projektstu- dien, Protokolle, Spesenabrechnungen, Zahlungsanweisungen, Verträge. Diese Geschäftsunterlagen weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Dem- zufolge sind diese 86 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
Eine der aufgefundenen Dateien fällt jedoch unter den Schutz des Anwalts- geheimnisses. Tatsächlich handelt es sich hierbei um eine Rechnung der Gesuchsgegnerin für durch den im vorliegenden Sachzusammenhang nicht beschuldigten Rechtsanwalt K. erbrachte Dienstleistungen. Diese Datei ist von der Entsiegelung auszunehmen und nicht an die Gesuchstellerin her- auszugeben.
E. 31.5 Alle elf Dateien des Typs Powerpoint weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 31.6 Alle 69 Dateien des Typs Word weisen überwiegend einen inhaltlichen Be- zug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Ge- schäftstätigkeit (Verträge, Korrespondenz etc.). Diesbezüglich sind keine In- halte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 31.7 Die 23 Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 31.8 Die Suche nach dem Stichwort «LLL.» ergab Treffer in 308 E-Mail-Dateien. 257 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diese Geschäftskorrespondenz (mit externen Partnern aber auch interne Korrespondenz) weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des gel- tend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 257 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszuge- ben.
51 der aufgefundenen Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen, insbesondere da sie unter den Schutz des Anwaltsgeheim-
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nisses fallen. Es handelt sich um verschiedene E-Mails im Zusammenhang mit einem anwaltstypischen Mandat (Review und Redaktion von Vertrags- texten) der Gesuchsgegnerin bzw. des für diese tätigen und im selben Sach- zusammenhang nicht beschuldigten Rechtsanwalts K. Mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen ist weiter die E-Mail-Korrespondenz mit der bereits mehrfach erwähnten deutschen Rechtsanwältin T1. und der ebenfalls mehrfach erwähnten Anwaltskanzlei DD. in London (vgl. bspw. E. 12.11).
E. 32 Stichwort «MMM.»
E. 32.1 Die Gesuchsgegnerin erklärt hierzu, in ihrem System fänden sich diesbezüg- lich Dokumente, in welchen beispielsweise ein Richter, eine Gegenpartei, ein Gegenanwalt oder ein irgendwie Beteiligter MMM. heisse. Von diesen Dokumenten sei – wenn überhaupt – nur ein Bruchteil von Relevanz (act. 4, Rz. 46 ff.).
Das Stichwort bezieht sich im vorliegend interessierenden Kontext offen- sichtlich auf den als Group Head Asset Management der C4. Ltd. fungieren- den MMM1. (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.10 vom 29. Oktober 2019 E. 5.3). Demzufolge entscheidet sich die Frage nach der Relevanz der nachfolgend zu analysierenden Treffer in erster Linie nach der Identität der jeweiligen Person namens MMM.
E. 32.2 Die beiden Outlook Kontakte betreffen andere Personen namens MMM. als den oben erwähnten MMM1. Die beiden Dateien sind daher mangels Rele- vanz von der Entsiegelung auszunehmen.
E. 32.3 Die Suche nach dem Stichwort «MMM.» ergab Treffer in 22 Dateien des Typs Excel. 13 dieser Listen nennen mutmasslich den oben erwähnten MMM1. und könnten daher für die vorliegende Untersuchung von Bedeutung sein. Diese Dateien weisen zudem – soweit ersichtlich – keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fal- len könnten. Demzufolge sind diese 13 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
Neun der Listen betreffen offensichtlich eine andere Person namens MMM. Die entsprechenden Dateien sind mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen.
E. 32.4 Die Suche nach dem Stichwort «MMM.» ergab Treffer in 28 Dateien des Typs pdf. Zehn dieser Dateien nennen mutmasslich den oben erwähnten
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MMM1. und weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den ver- schiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diese Dateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des gel- tend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese zehn Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszuge- ben.
18 der Dateien betreffen offensichtlich eine andere Person namens MMM. Diese sind mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen.
E. 32.5 Alle zwölf Dateien des Typs Powerpoint weisen überwiegend einen inhaltli- chen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, wel- che unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufge- fundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung heraus- zugeben.
E. 32.6 Die Suche nach dem Stichwort «MMM.» ergab Treffer in 33 Dateien des Typs Word. 13 dieser Dateien nennen mutmasslich den oben erwähnten MMM1. und weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den ver- schiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diese Dateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des gel- tend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 13 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszuge- ben.
20 der Dateien betreffen offensichtlich eine andere Person namens MMM. Diese sind mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen.
E. 32.7 Die sechs Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 32.8 Die Suche nach dem Stichwort «MMM.» ergab Treffer in 976 E-Mail-Dateien. 901 dieser Dateien nennen mutmasslich den oben erwähnten MMM1. und weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Ge- sellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diese Dateien wei- sen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten An- waltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 901 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
75 der E-Mail-Dateien betreffen offensichtlich eine andere Person namens MMM. und Themen ohne jeden Zusammenhang mit dem Gegenstand der
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vorliegenden Untersuchung (beispielsweise Teilnahme/Mitwirkung an einer Weiterbildungsveranstaltung, Teilnahme/Einladung zu einer privaten Veran- staltung, Buchung in einem Reisebüro für einen privaten Urlaub, Korrespon- denz zu einem Vertrag zwischen einer Stiftung und einer Aktiengesellschaft). Diese 75 Dateien sind schon nur mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen.
E. 33 Stichwort «NNN.»
E. 33.1 Die Gesuchsgegnerin führt hierzu aus, in ihrem System befänden sich Do- kumente, in welchen die Kontaktperson auf Seiten der Klientschaft ebenfalls NNN. heisse. Mit Blick auf die vorliegende Untersuchung seien diese Dateien aber nicht von Relevanz (act. 4, Rz. 53).
Das Stichwort bezieht sich im vorliegend interessierenden Kontext offen- sichtlich auf den als Managing Director and Head of Active Management der C4. Ltd. fungierenden NNN. (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafge- richts BE.2018.10 vom 29. Oktober 2019 E. 5.3). Demzufolge entscheidet sich die Frage nach der Relevanz der nachfolgend zu analysierenden Treffer in erster Linie nach der Identität der jeweiligen Person namens NNN.
E. 33.2 Bei den 76 Dateien des Typs Excel handelt es sich überwiegend um Mitglie- der-, Teilnehmer- und Gästelisten des von D. gegründeten Vereins «MMMMM.». In den meisten Fällen enthalten die Listen zudem sowohl den Vornamen NNN1. als auch den Namen NNN2., jedoch nicht gemeinsam, so dass damit zwei verschiedene Personen und nicht die von der Gesuchstel- lerin erwähnte Person gemeint sind. Alle Dateien sind nach dem Gesagten mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen.
E. 33.3 Die Suche nach dem Stichwort «NNN.» ergab Treffer in 61 Dateien des Typs pdf. Sieben dieser Dateien weisen einen Bezug auf zu einem NNN. und auf die C.-Gruppe. Sie weisen zudem keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese sieben Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung her- auszugeben.
Die übrigen 54 Dateien weisen teilweise blosse Zufallstreffer auf, wie sie be- reits in den Dateien des Typs Excel zu finden waren. Andere Dateien wiede- rum stehen in Zusammenhang mit einem gleichnamigen Professor an einem Berner Spital. Diese 54 Dateien weisen offensichtlich keine Relevanz auf für die vorliegende Untersuchung und sind daher von der Entsiegelung auszu- nehmen.
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E. 33.4 Die eine Datei des Typs Powerpoint weist einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätig- keit. Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Die aufgefundene Datei ist der Ge- suchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 33.5 Die Suche nach dem Stichwort «NNN.» ergab Treffer in 29 Dateien des Typs Word. Sechs dieser Dateien weisen einen Bezug auf zu einem NNN. und auf die C.-Gruppe. Sie weisen zudem keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese sechs Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung heraus- zugeben.
Die übrigen 23 Dateien weisen teilweise blosse Zufallstreffer auf, wie sie be- reits in den Dateien des Typs Excel zu finden waren. Andere Dateien wiede- rum stehen in Zusammenhang mit einem gleichnamigen Professor an einem Berner Spital. Diese 23 Dateien weisen offensichtlich keine Relevanz auf für die vorliegende Untersuchung und sind daher von der Entsiegelung auszu- nehmen.
E. 33.6 Die eine Bilddatei weist lediglich einen Zufallstreffer im oben erwähnten Sinne auf. Sie ist mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen.
E. 33.7 Die Suche nach dem Stichwort «NNN.» ergab Treffer in 308 E-Mail-Dateien. 95 dieser Dateien weisen einen Bezug auf zu einem NNN. und auf die C.-Gruppe. Sie weisen zudem keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 95 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszu- geben.
Die übrigen 213 E-Mail-Dateien weisen blosse Zufallstreffer im bereits er- wähnten Sinne auf. Teilweise betreffen sie den bereits erwähnten Professor NNN. oder andere Gegenstände ohne jeden Bezug zum vorliegenden Ver- fahren (Anwaltsvollmachten anderer Kanzleien, E-Mail einer Schule an die Eltern etc., private Anlässe und Veranstaltungen). Diese 213 E-Mail-Dateien sind mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen.
E. 34 Stichwort «Mauritius»
E. 34.1 Die Gesuchsgegnerin gibt diesbezüglich an, sie führe diverse Mandate, bei denen Gesellschaften mit Sitz auf Mauritius bzw. dort registrierte Marken in- volviert seien. Diese Mandate und Gesellschaften stünden mit der vorliegen- den Untersuchung in keinem Zusammenhang (act. 4, Rz. 50 ff.). Das Domizil
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der im Fokus der Untersuchung stehenden C4. Ltd. liegt auf Mauritius (act. 1, S. 14 unten).
E. 34.2 Alle 19 Dateien des Typs Excel weisen Bezug auf zur Tätigkeit der C.-Grup- pe. Sie weisen zudem keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des gel- tend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 19 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszuge- ben.
E. 34.3 Die Suche nach dem Stichwort «Mauritius» ergab Treffer in 253 Dateien des Typs pdf. 236 dieser Dateien weisen einen Bezug auf zur C.-Gruppe und zu deren Tätigkeit (Verträge, Korrespondenz, Protokolle, Verwaltungsratsbe- schlüsse und dgl., daneben auch Broschüren und Berichte Dritter zu Inves- titionen in Afrika). Zudem weisen diese Dateien keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könn- ten. Demzufolge sind diese 236 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durch- suchung herauszugeben.
Von der Entsiegelung auszunehmen sind demgegenüber die restlichen 17 Dateien, welche teilweise durch in vorliegender Sache selber nicht be- schuldigte Rechtsanwälte geführte Mandate betreffen oder aber inhaltlich für die Untersuchung offensichtlich nicht von Relevanz sind (Anwaltsvollmacht, Vertrag zwischen einer Unternehmensberaterin und einem Bildungsinstitut in England, Unterlagen zu Business-Veranstaltungen allgemeiner Art, Rech- nungen der Anwaltskanzlei DD. in London, Memorandum eines für die Ge- suchsgegnerin tätigen Rechtsanwalts etc.).
E. 34.4 Die Suche nach dem Stichwort «Mauritius» ergab Treffer in 46 Dateien des Typs Powerpoint. 44 dieser Dateien weisen einen Bezug auf zur C.-Gruppe und zu deren Geschäftstätigkeit. Diese Dateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fal- len könnten. Demzufolge sind diese 44 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
Zwei der Dateien betreffen derweil von der bereits mehrfach erwähnten An- waltskanzlei DD. in London zu Handen der C.-Gruppe erstellte Präsentatio- nen mit Übersichten zu deren Mandat. Der Inhalt dieser Dateien ist für die von der Gesuchstellerin geführte Untersuchung nicht von Relevanz. Diese beiden Dateien sind daher von der Entsiegelung auszunehmen.
E. 34.5 Alle drei Dateien des Typs rtf weisen einen Bezug auf zur C.-Gruppe und zu deren Geschäftstätigkeit. Sie weisen zudem keine Inhalte auf, welche unter
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den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzu- folge sind diese drei Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung her- auszugeben.
E. 34.6 Die Suche nach dem Stichwort «Mauritius» ergab Treffer in 98 Dateien des Typs Word. 96 dieser Dateien betreffen überwiegend die C.-Gruppe und de- ren Geschäftstätigkeit (Korrespondenz, Verträge, Protokolle). Diese Dateien weisen zudem keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend ge- machten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Diese 96 Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
Zwei der Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen. Eine beinhaltet ein durch einen in vorliegender Sache nicht beschuldigten Rechtsanwalt der Gesuchsgegnerin erstelltes juristisches Memorandum. Diese Datei fällt unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheim- nisses. Die andere Datei beinhaltet derweil ein Protokoll einer Sitzung mit Vertretern der bereits mehrfach erwähnten Anwaltskanzlei DD. in London. Der Inhalt dieser Datei ist für die Untersuchung nicht von Relevanz und daher von der Entsiegelung auszunehmen.
E. 34.7 Die 85 Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 34.8 Die Suche nach dem Stichwort «Mauritius» ergab Treffer in 1'402 E-Mail- Dateien. 1'366 dieser Dateien beinhalten Korrespondenz (intern oder mit Dritten) im Zusammenhang mit der C.-Gruppe und weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Diese 1'366 Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsu- chung herauszugeben.
E. 36 Stichwort «QQQ.»
E. 36.1 Die eine aufgefundene Datei des Typs Excel beinhaltet Finanzinformationen mit Bezug zur C.-Gruppe. Diese Datei weist keinerlei Inhalte auf, welche unter das angerufene Anwaltsgeheimnis fallen könnten. Sie ist der Gesuch- stellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 36.2 Die Suche nach dem Stichwort «QQQ.» ergab Treffer in zehn Dateien des Typs pdf. Acht dieser Dateien beinhalten überwiegend Informationen zu Ge- sellschaften der C.-Gruppe und deren Projekte in Afrika und weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Diese acht Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durch- suchung herauszugeben.
Zwei der sichergestellten Dateien des Typs pdf enthalten demgegenüber blosse Zufallstreffer und betreffen ein Hotelprojekt in V. bzw. einen Bericht über meteorologische Systeme ohne jede Relevanz für die vorliegende Un- tersuchung. Diese beiden Dateien sind von der Entsiegelung auszunehmen.
E. 36.3 Die einzige Datei des Typs Powerpoint beinhaltet einen Bericht des CEO einer der Gesellschaften der C.-Gruppe zu deren Tätigkeit und weist damit keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheim- nisses fallen. Diese Datei ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung her- auszugeben.
E. 36.4 Bei den fünf E-Mail-Dateien handelt es sich augenscheinlich um verschie- dene Newsletter. Deren Relevanz für die vorliegende Untersuchung er- scheint fraglich. Jedoch beinhalten diese Dateien offensichtlich keinerlei In- halte, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fal- len. Diese fünf Dateien sind daher der Gesuchstellerin zwecks Durchsu- chung herauszugeben.
E. 37 Stichwort «RRR.»
E. 37.1 Den sichergestellten Dateien kann entnommen werden, dass es sich bei der RRR. Limited mutmasslich um eine Gesellschaft der C.-Gruppe handelt oder aber dass sie mit der C.-Gruppe anderweitig geschäftlich verbunden ist.
E. 37.2 Die eine Archiv-Datei des Typs zip enthält Dokumente des Typs pdf betref- fend Zahlungen im Zusammenhang mit der C.-Gruppe. Diese weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Diese Datei ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszu- geben.
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E. 37.3 Die zwölf Dateien des Typs Excel beinhalten allesamt finanzielle Übersichten zu Tätigkeiten und Projekten der C.-Gruppe. Sie weisen keine Inhalte auf, die unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen und sind demnach der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 37.4 Die Suche nach dem Stichwort «RRR.» ergab Treffer in 24 Dokumenten des Typs pdf. 20 dieser Dateien beinhalten überwiegend verschiedene Rechnun- gen, Zahlungsanweisungen, Vertragsunterlagen, Korrespondenz. Allesamt stehen sie in Bezug zur C.-Gruppe und deren Tätigkeit und weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Diese 20 Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsu- chung herauszugeben.
Eine der vier restlichen Dateien beinhaltet derweil eine Rechnung der An- waltskanzlei SSS. an die C5. AG für verschiedene juristische Leistungen. Deren Inhalt fällt unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses. Die übrigen drei Dateien lassen sich nicht öffnen und weisen auch von der Dateigrösse her kaum nennenswerten Umfang auf (jeweils rund 400 bis 500 Bytes). Diese Dateien sind mangels Relevanz von der Untersuchung auszunehmen.
E. 37.5 Alle drei Dateien des Typs Powerpoint beinhalten interne Präsentationen zu verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe. Sie weisen keine Inhalte auf, die unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen und sind daher der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 37.6 Alle zehn Dateien des Typs Word stehen im Zusammenhang mit der C.-Gruppe und deren Tätigkeit (Verträge, Memos, Korrespondenz). Sie wei- sen keine Inhalte auf, die unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheim- nisses fallen und sind daher der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung her- auszugeben.
E. 37.7 Die 42 Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 37.8 Alle 116 E-Mail-Dateien beinhalten überwiegend interne Korrespondenz zwi- schen Organen und/oder Mitarbeitenden der C.-Gruppe. Bei den externen Personen, welche gelegentlich als Absender/Empfänger von Nachrichten er- scheinen, handelt es sich nicht um Rechtsanwälte. Sämtliche 116 Dateien weisen keine Inhalte auf, die unter den Schutz des angerufenen Anwaltsge- heimnisses fallen, und sind daher der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
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E. 38 Stichwort «TTT.»
E. 38.1 Die eine Archivdatei des Typs zip beinhaltet verschiedene Dateien mit Fi- nanzunterlagen zu Gesellschaften der C.-Gruppe und weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Diese Archivdatei ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszu- geben.
E. 38.2 Alle 29 Dateien des Typs Excel beinhalten überwiegend Vermögensüber- sichten und andere finanzielle Informationen im Zusammenhang mit der C.-Gruppe und deren Tätigkeit. Diese Dateien weisen keine Inhalte auf, wel- che unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 38.3 Die Suche nach dem Stichwort «TTT.» ergab Treffer in 555 Dateien des Typs pdf. 542 dieser Dateien beinhalten überwiegend Geschäftsunterlagen der C.-Gruppe (Korrespondenz, Verträge, Protokolle, Berichte, Rechnungen, Memos, Broschüren, Finanzanalysen, Business Pläne, Zahlungsanweisun- gen, Bankunterlagen und dgl.). Diese Unterlagen fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
Die übrigen 13 Dateien beinhalten Rechnungen bzw. Fakturavorschläge der Gesuchsgegnerin für durch deren (in vorliegendem Zusammenhang nicht beschuldigte) Rechtsanwälte erbrachte Dienstleistungen sowie diesbezügli- che Begleitschreiben. Diese 13 Dateien fallen unter den Schutz des angeru- fenen Anwaltsgeheimnisses und sind daher von der Entsiegelung auszuneh- men.
E. 38.4 Alle 13 Dateien des Typs Powerpoint beinhalten Präsentationen in Bezug auf die C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Sie weisen keine Inhalte auf, die unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen, und sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 38.5 Alle vier Textdateien beinhalten allgemeine Angaben zu Konferenzanrufen und weisen keine Inhalte auf, die unter den Schutz des angerufenen An- waltsgeheimnisses fallen. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsu- chung herauszugeben.
E. 38.6 Alle 161 Dateien des Typs Word beinhalten überwiegend Geschäftsunterla- gen der C.-Gruppe (Korrespondenz, Memos, Verträge, Berichte, Protokolle, Traktandenlisten, Zahlungsanweisungen etc.). Diese Unterlagen fallen nicht
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unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind der Ge- suchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 38.7 Die 45 Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 38.8 Die Suche nach dem Stichwort «TTT.» ergab Treffer in 1‘461 E-Mail-Dateien. 1‘454 dieser Dateien beinhalten überwiegend interne Korrespondenz zwi- schen Organen und/oder Mitarbeitenden der C.-Gruppe. Bei den externen Personen, welche gelegentlich als Absender/Empfänger von Nachrichten er- scheinen, handelt es sich nicht um Rechtsanwälte. Diese 1‘454 Dateien wei- sen keine Inhalte auf, die unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheim- nisses fallen, und sind daher der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung her- auszugeben.
Sieben der E-Mail-Dateien enthalten demgegenüber Korrespondenz mit dem für die Gesuchsgegnerin tätigen und im vorliegenden Zusammenhang selbst nicht beschuldigten Rechtsanwalt K. in Bezug auf durch diesen er- brachte anwaltliche Leistungen (Entwurf Vertragsdokument) und auf ent- sprechende Rechnungen. Diese sieben Dateien fallen unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind daher von der Entsiegelung auszunehmen.
E. 39 Stichwort «Port Louis»
E. 39.1 Die Gesuchsgegnerin führt hierzu aus, in ihrem System befänden sich Do- kumente im Zusammenhang mit einer Markenregistrierung sowie diverse Verträge und Vertragsentwürfe, bei welchen eine der Parteien ihren Sitz in Port Louis habe. Die Mehrheit dieser Dokumente habe für die vorliegende Untersuchung keine Relevanz (act. 4, Rz. 71).
E. 39.2 Die zwei Dateien des Typs Excel weisen inhaltlich soweit ersichtlich Bezug auf zu Vermögensverwaltung und diesbezüglichen Transaktionen. Sie ent- halten keine unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallenden Inhalte und sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung her- auszugeben.
E. 39.3 Die Suche nach dem Stichwort «Port Louis» ergab Treffer in 23 Dateien des Typs pdf. 15 dieser Dateien beinhalten überwiegend Informationen mit Be- zug zu Gesellschaften der C.-Gruppe und zu deren Tätigkeit bzw. zu Inves-
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titionsmöglichkeiten in Afrika. Sie enthalten keine unter den Schutz des an- gerufenen Anwaltsgeheimnisses fallenden Informationen und sind der Ge- suchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
Acht dieser Dateien betreffen demgegenüber den bereits mehrfach erwähn- ten von D. gegründeten Vereins «MMMMM.» (Teilnehmerlisten, Vertrag be- treffend Miete einer Yacht) und sind für die vorliegende Untersuchung offen- sichtlich nicht von Relevanz. Sie sind von der Entsiegelung auszunehmen.
E. 39.4 Die eine Datei des Typs Word beinhaltet eine Briefvorlage der C.-Gruppe und keine Informationen, welche unter den Schutz des angerufenen An- waltsgeheimnisses fallen. Sie ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 39.5 Die 46 E-Mail-Dateien beinhalten ausschliesslich Zufallstreffer (häufig pri- vate Korrespondenz, aber auch solche ohne jeden Bezug zur C.-Gruppe). Offenbar beinhalten diese Dateien teilweise auch nur das Stichwort «Louis». Alle diese E-Mail-Dateien sind ohne Relevanz für die vorliegende Untersu- chung und von der Entsiegelung auszunehmen.
E. 40 Stichwort «C8.»
E. 40.1 Die Gesuchsgegnerin macht geltend, das Stichwort «C8.» werde in Doku- menten mit Bezug zu ihren Mandaten betreffend die C.-Gruppe ständig be- nutzt (act. 4, Rz. 59).
E. 40.2 Die Dateien innerhalb der 14 Archivdateien des Typs zip weisen allesamt Bezug auf zur C.-Gruppe und zu deren Geschäftstätigkeit bzw. zu Investiti- onsprojekten. Diese Dateien enthalten keine Informationen, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Sie sind der Ge- suchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 40.3 Die eine Kalender-Datei betrifft ein internes Meeting der C.-Gruppe und fällt nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses. Diese Datei ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 40.4 Die fünf Outlook-Kontaktdateien beinhalten keine Informationen, welche un- ter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
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E. 40.5 Bei den acht Dateien des Typs eps handelt es sich um Grafikdateien, welche keine unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallende In- formationen beinhalten. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 40.6 Die 66 Dateien des Typs Excel betreffen überwiegend die C.-Gruppe und deren Tätigkeit bzw. Organisation. Sie beinhalten u.a. Informationen zu Ver- mögensübersichten, Transaktionen, Dividenden, Zeitplänen, Personallisten etc. Diese fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnis- ses. Diese 66 Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung her- auszugeben.
E. 40.7 Die Suche nach dem Stichwort «C8.» ergab Treffer in 678 Dateien des Typs pdf. Bei 666 dieser Dateien handelt es sich überwiegend um Geschäftsun- terlagen der C.-Gruppe. Sie beinhalten beispielsweise allgemeine Korres- pondenz, Verträge, Rechnungen, Zahlungsübersichten, Zahlungsanweisun- gen, Lohnabrechnungen, Präsentationen, Berichte, Bankunterlagen etc. Diese Dokumente fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsge- heimnisses und sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszu- geben.
Zwölf dieser Dateien beinhalten demgegenüber teilweise durch in vorliegen- der Untersuchung nicht beschuldigte Rechtsanwälte der Gesuchsgegnerin erstellte Dokumente (juristisches Memorandum, Rechnungen, Korrespon- denz, Fakturavorschlag) bzw. an diese gerichtete Schreiben der Gegenpar- tei hinsichtlich einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung. Diese Dokumente fallen allesamt unter den Schutz des von der Gesuchsgegnerin angerufenen Anwaltsgeheimnisses. Unter diesen zwölf Dokumenten hat es weiter ein Schreiben der bereits erwähnten Rechtsanwältin T1. (deutsche Kanzlei T2.) und eine Rechnung der bereits mehrfach erwähnten Anwaltskanzlei DD. Zwei Dokumente sind zudem ohne jede Relevanz für die Untersuchung der Gesuchstellerin (Schreiben einer Privatperson an einen Regierungsrat be- treffend Nutzung eines Kapuzinerklosters bzw. ein Beleg zu Ausbildungs- kosten für die Tochter des Beschuldigten D.). Diese zwölf Dateien sind von der Entsiegelung auszunehmen.
E. 40.8 Alle 100 Dateien des Typs Powerpoint enthalten Präsentationen zu verschie- denen Aspekten der Geschäftstätigkeit der C.-Gruppe bzw. einzelner von deren Gesellschaften. Diese beinhalten keine Informationen, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen, und sind der Ge- suchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
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E. 40.9 Die zwei Dateien des Typs rtf beinhalten ein Vertragsdokument und ein Ar- beitszeiterfassungsjournal, welche die C.-Gruppe betreffen. Beide Dateien fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 40.10 Die Suche nach dem Stichwort «C8.» ergab Treffer in 337 Dateien des Typs Word. 332 dieser Dateien beinhalten Geschäftsunterlagen der C.-Gruppe (u.a. Vereinbarungen, Formulare, Korrespondenz, Memos, Stellenaus- schreibungen, Traktandenlisten, Vertragsdokumente, Bewerbungsschreiben und CV von Mitarbeitenden und Stellensuchenden, Berichte, Business Plan- Entwürfe, interne Weisungen und Richtlinien etc.). Diese fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind der Gesuch- stellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
Vier dieser Dateien stehen demgegenüber im Zusammenhang mit der O. AG und dem diesbezüglichen anwaltstypischen Mandat des für die Gesuchsgeg- nerin tätigen Rechtsanwalts I. Sie fallen unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind von der Entsiegelung auszunehmen. Das eine Schreiben der bereits erwähnten Rechtsanwältin T1. (deutsche Kanz- lei T2.) ist demgegenüber aufgrund fehlender Relevanz von der Entsiege- lung auszunehmen.
E. 40.11 2’576 der 2’577 Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Diese Dateien sind der Ge- suchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
Mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen ist demgegenüber die eine Bilddatei, welche einen Scan einer E-Mail eines deutschen Rechts- anwalts ohne Bezug zum Gegenstand der vorliegenden Untersuchung bein- haltet.
E. 40.12 Die Suche nach dem Stichwort «C8.» ergab Treffer in 7'423 E-Mail-Dateien. 7'281 dieser Dateien betreffen überwiegend interne Korrespondenz zu Tä- tigkeit und Organisation der C.-Gruppe (Nachrichten zu Meetings, Protokol- len, Mitarbeitenden, IT-Fragen, Berichten, Veranstaltungen, Geschäftsrei- sen, Zahlungen, Rechnungen etc.). Darunter befindet sich auch Korrespon- denz mit externen Personen, welche aber nicht als Rechtsanwälte tätig sind. Diese Nachrichten bzw. die entsprechenden E-Mail-Dateien weisen keine Inhalte auf, die unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fal- len. Einzelne der E-Mail-Nachrichten betreffen Mitteilungen von bzw. an An- waltskanzleien mit Sitz im Ausland (Grossbritannien, Brasilien). Was diese Rechtsanwälte angeht, stellen sich aufgrund des oben Ausgeführten (siehe
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E. 4) heikle Abgrenzungsfragen, ob und wie weit der Schutz des Anwaltsge- heimnisses auch solche Mandate umfasst. Mangels diesbezüglicher Ausfüh- rungen der Gesuchsgegnerin zu diesen allfälligen Mandaten an die erwähn- ten im Ausland tätigen Rechtsanwälte ist nach der Rechtsprechung aber da- von auszugehen, dass die entsprechenden Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herausgegeben werden können. Das gilt auch für die Nachrichten von der bzw. an die Anwaltskanzlei J. in London, welche von der Gesuchsgegnerin im Rahmen ihrer Ausführungen zumindest erwähnt wird. Demnach habe sie die Anwaltskanzlei J. im Rahmen eines durch diese geführten Verfahrens in Bezug auf das Schweizer Recht betreffende Fragen unterstützt (act. 4, Rz. 62). Die vorliegend aufgefundenen E-Mail-Nachrich- ten der Anwaltskanzlei J. sind demgegenüber an den Beschuldigten D. in dessen Eigenschaft als Organ von Gesellschaften der C.-Gruppe adressiert und weisen augenscheinlich keinen Zusammenhang auf mit der Gesuchs- gegnerin bzw. mit dem von Rechtsanwalt K. geführten Mandat. Diese insge- samt 7'281 Dateien sind nach dem Gesagten der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
142 dieser E-Mail-Dateien fallen demgegenüber unter den Schutz des ange- rufenen Anwaltsgeheimnisses bzw. sind für die Untersuchung nicht von Re- levanz. Dabei handelt es sich um Korrespondenz mit dem bereits erwähnten externen Rechtsanwalt S1. (Wahrung von Persönlichkeitsrechten). Weiter findet sich darunter verschiedentlich Korrespondenz mit für die Gesuchsgeg- nerin tätigen Rechtsanwälten bzw. mit einer solchen Notarin, welche im vor- liegenden Zusammenhang selber nicht beschuldigt sind. Es handelt sich hierbei um P. (Notariatsdienstleistungen), K. (Arbeitsrecht, Medienrecht, Wertpapierrecht), AAAA. (betreffend eine Mandatsanfrage), BBBB. (Medien- recht), Q. (Markenrecht) und I. (O. AG). Einige wenige dieser Nachrichten gingen auch an den Beschuldigten D. in seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, wobei es sich bei «C8.» um blosse Zufallstreffer handelt. Diese letztgenann- ten Nachrichten haben keinen Zusammenhang zur C.-Gruppe und sind für die Untersuchung nicht von Relevanz. Ebenfalls nicht von Relevanz ist die Korrespondenz mit der bereits mehrfach erwähnten Anwaltskanzlei DD. in London sowie die eine Datei mit Mitteilungen an die ebenfalls bereits mehr- fach erwähnte Rechtsanwältin T1. Diese insgesamt 142 E-Mail-Dateien sind von der Entsiegelung auszunehmen.
E. 41 Stichwort «C9.»
E. 41.1 Die einzige E-Mail-Datei mit einem diesbezüglichen Treffer betrifft ein Mee- ting zu Investitionsstrategien und steht im Zusammenhang mit der Ge- schäftstätigkeit der C.-Gruppe. Sie fällt nicht unter den Schutz des angeru-
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fenen Anwaltsgeheimnisses und ist demnach der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 42 Stichwort «C10.»
E. 42.1 Diesbezüglich führt die Gesuchsgegnerin aus, unter diesem Suchbegriff fän- den sich in ihren System Dokumente, die mit der vorliegenden Untersuchung in keinem Zusammenhang stünden (bspw. zu aussergerichtlichen Ver- gleichsgesprächen betreffend Publikationen auf der Internet-Plattform «NNNNN.»; act. 4, Rz. 72). «C10.» ist die in den Dateien häufig verwendete Abkürzung für die C7. AG, bei welcher es sich um die Vorgängergesellschaft der Beschuldigten C1. AG handelt (siehe act. 1, Ziff. 3.3.a, S. 9).
E. 42.2 Alle drei Archiv-Dateien des Typs zip enthalten Dokumente mit Bezug zur C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Investitionsprojekte in Afrika). Sie stehen nicht unter dem Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 42.3 Alle 39 Dateien des Typs Excel weisen Bezug auf zur C.-Gruppe und zu deren Geschäftstätigkeit (Teile der Buchhaltung, Abrechnungen, Zahlungs- listen, Bilanzübersichten, Dividendenabrechnungen, Kreditorenabrechnun- gen, tabellarische Übersichten zu verschiedenen Märkten etc.). Diese Infor- mationen stehen nicht unter dem Schutz des angerufenen Anwaltsgeheim- nisses, weshalb alle 39 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben sind.
E. 42.4 Die Suche nach dem Stichwort «C10.» ergab Treffer in 275 Dateien des Typs pdf. 269 dieser Dateien stehen überwiegend in Zusammenhang mit der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Bankunterlagen, Rechnungen, Korrespondenz, Übersichten zur Geschäftstätigkeit, Vermögensübersichten, Beschlussprotokolle der Geschäftsleitung, Vertragsdokumente, Lohnab- rechnungen etc.). Diese Dateien fallen nicht unter den Schutz des angerufe- nen Anwaltsgeheimnisses. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsu- chung herauszugeben.
Sechs dieser Dateien fallen demgegenüber unter den Schutz des angerufe- nen Anwaltsgeheimnisses. Sie beinhalten ein Schreiben an den für die Ge- suchsgegnerin tätigen Rechtsanwalt K., welcher in einem Verfahren vor der FINMA als Vertreter auftrat. Bei den übrigen Dateien handelt es sich um Mandatslisten, eine Rechnung der Gesuchsgegnerin für anwaltliche Dienst-
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leistungen bzw. eine Übersicht über offene Rechnungen sowie einen ent- sprechenden Fakturavorschlag. Diese Dateien sind von der Entsiegelung auszunehmen.
E. 42.5 Alle sieben Dateien des Typs Powerpoint beinhalten Präsentationen zu In- vestitionen und zur Geschäftstätigkeit der C.-Gruppe. Diese fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind der Gesuch- stellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 42.6 Alle 77 Dateien des Typs Word beinhalten verschiedene Geschäftsunterla- gen der C.-Gruppe (bspw. Vertragsdokumente zu Investitionen, Korrespon- denz, interne Richtlinien, Stellenausschreibungen, Memos, Berichte, Trak- tandenlisten, Protokolle, Zahlungsaufträge, Rechnungen, Bevollmächtigun- gen). Keines dieser Dokumente steht unter dem Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses. Diese 77 Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 42.7 Die 82 Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 42.8 Die Suche nach dem Stichwort «C10.» ergab Treffer in 6'176 E-Mail-Dateien. Dabei handelt es sich überwiegend um interne Korrespondenz innerhalb der C.-Gruppe (betreffend Berichte, Notizen, Rechnungen, Zahlungsanweisun- gen, Präsentationen zu Projekten und Geschäftstätigkeit im Allgemeinen, Briefe und Briefentwürfe, Traktandenlisten, Meetings, Protokolle, Veranstal- tungen, Termine, Administratives, Personal, IT, Geschäftsreisen etc.). Dane- ben findet sich unter den sichergestellten E-Mail-Dateien auch Korrespon- denz zwischen Mitarbeitenden der C.-Gruppe und externen Personen, bei denen es sich nicht um Rechtsanwälte handelt. Alle diese Dokumente wei- sen keine Inhalte auf, die unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheim- nisses fallen. Weitere der sichergestellten E-Mail-Nachrichten stammten von bzw. gingen an zwei verschiedene Anwaltskanzleien in England (J. und CCCC.), wobei die Kanzlei CCCC. wahrscheinlich mit der Vertretung einer Gegenpartei der C.-Gruppe betraut gewesen ist. Diese Nachrichten gingen
– in Erinnerung an das zuvor schon zur Korrespondenz mit der Anwaltskanz- lei J. Ausgeführte – ausschliesslich an den Beschuldigten D. in dessen Funk- tion als Organ verschiedener Gesellschaften der C.-Gruppe und weisen kei- nen Zusammenhang auf zur Gesuchsgegnerin bzw. zum durch Rechtsan- walt K. geführten Mandat. Auch diese Nachrichten fallen nicht unter den
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Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind daher der Gesuch- stellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben. Insgesamt handelt es sich dabei um 6'012 der sichergestellten E-Mail-Dateien.
Ein Teil der sichergestellten E-Mail-Dateien beinhaltet demgegenüber Kor- respondenz mit den für die Gesuchsgegnerin tätigen Rechtsanwälten K. und DDDD. (betreffend Gründung einer Gesellschaft und die damit verbundenen Honorarrechnungen) bzw. mit den Notarinnen P. und EEEE. (betreffend Be- glaubigung von Dokumenten). Weiter finden sich unter den sichergestellten Dateien Nachrichten des beschuldigten Rechtsanwalts D. an seine Assisten- tin, in welchen er Angaben (time sheets) zu seinen Leistungen für verschie- dene Klienten macht. Die entsprechenden Nachrichten fallen allesamt unter das angerufene Anwaltsgeheimnis bzw. unter das Notariatsgeheimnis. Da- neben finden sich noch einige an die bereits zuvor erwähnte deutsche Rechtsanwältin T1. gesandte bzw. von dieser stammende Nachrichten, wel- chen es mit Blick auf den Gegenstand der Untersuchung an Relevanz fehlt. Diese insgesamt 164 E-Mail-Dateien sind von der Entsiegelung auszuneh- men.
E. 43 Stichwort «C11.»
E. 43.1 Diesbezüglich führt die Gesuchsgegnerin aus, in ihrem System befänden sich dieses Stichwort enthaltende Dokumente, welche mit dem Gegenstand der Untersuchung offensichtlich nichts zu tun haben, insbesondere dort, wo über das […] einer Klage oder Forderung Ausführungen gemacht würden (act. 4, Rz. 56).
E. 43.2 Die Suche nach dem Stichwort «C11.» ergab Treffer in 19 Archivdateien des Typs zip. 17 dieser Dateien beinhalten überwiegend Unterlagen im Zusam- menhang mit der Geschäftstätigkeit der C.-Gruppe (Vertragsdokumente, Protokolle, Rechnungen, Bankunterlagen etc.). Diese Dateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Weitere der sichergestellten Archivdateien enthalten Korrespondenz zwischen zwei verschiedenen Anwaltskanzleien in England (J. und CCCC.), wobei die Kanzlei CCCC. wahrscheinlich mit der Vertretung einer Gegenpar- tei der C.-Gruppe betraut gewesen ist. Diese Nachrichten gingen – in Erin- nerung an das zuvor schon zur Korrespondenz mit der Anwaltskanzlei J. Ausgeführte – ausschliesslich an den Beschuldigten D. in dessen Funktion als Organ verschiedener Gesellschaften der C.-Gruppe und weisen keinen Zusammenhang auf zur Gesuchsgegnerin bzw. zum durch Rechtsanwalt K. geführten Mandat. Auch diese Dateien fallen nicht unter den Schutz des an- gerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind daher der Gesuchstellerin zwecks
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Durchsuchung herauszugeben. Insgesamt handelt es sich dabei um 17 Ar- chivdateien des Typs zip.
Von der Entsiegelung auszunehmen sind demgegenüber die zwei Archiv- Dateien mit Inhalten zu durch die vorerwähnte Anwaltskanzlei DD. in London geführten Mandaten (Pressearbeit). Den entsprechenden Unterlagen fehlt es mit Blick auf den Gegenstand der Untersuchung an Relevanz.
E. 43.3 Die insgesamt 24 Outlook-Kontakte weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 43.4 Die eine Datei des Typs Pages steht in Zusammenhang mit einer Gesell- schaft, welche die Erbringung von Beratungsleistungen im Zusammenhang sowie die Verwaltung von Investitionen aller Art bezweckte. Deren Relevanz scheint nicht von Beginn weg ausgeschlossen. Zudem ist nicht erkennbar, inwiefern deren Inhalt unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnis- ses fallen könnte. Die Datei ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 43.5 Die Suche nach dem Stichwort «C11.» ergab Treffer in 99 Dateien des Typs Excel. 98 dieser Dateien beinhalten überwiegend Informationen zur C.- Gruppe und deren Tätigkeit (Investitionsübersichten, Kalkulationen, Bud- gets, Bilanzen, Jahresrechnungen, Listen von Mitarbeitenden, Übersichten zu Spesen, Transaktionen, Dividenden etc.). In den sichergestellten Dateien finden sich auch Übersichten über VR-Mandate des Beschuldigten D. sowie zu dessen Kapitalkonten bei verschiedenen Gesellschaften. Der Inhalt die- ser 98 Dateien fällt nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheim- nisses. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
Eine der sichergestellten Dateien enthält demgegenüber eine Übersicht über Debitoren (Klientschaft) der Gesuchsgegnerin. Die darin enthaltenen Infor- mationen stehen unter dem Schutz des von ihr geltend gemachten Anwalts- geheimnisses. Die entsprechende Datei ist von der Entsiegelung auszuneh- men.
E. 43.6 Die Suche nach dem Stichwort «C11.» ergab Treffer in 2'627 Dateien des Typs pdf. Diese beinhalten überwiegend Unterlagen im Zusammenhang mit der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (bspw. Rechnungen, Korres- pondenz mit Dritten, Vertragsdokumente, Berichte, Zahlungsübersichten, Vermögensübersichten etc.). Die in diesen Dateien enthaltenen Informatio- nen stehen nicht unter dem Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses
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und sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben. Ein- zelne wenige der Schreiben der bzw. an verschiedene Gesellschaften der C.-Gruppe gingen an bzw. stammen von Anwaltskanzleien mit Sitz im Aus- land (London, Paris, Nairobi). Was diese Rechtsanwälte angeht, stellen sich aufgrund des oben Ausgeführten (siehe E. 4) heikle Abgrenzungsfragen, ob und wie weit der Schutz des Anwaltsgeheimnisses auch solche Mandate um- fasst. Mangels diesbezüglicher Ausführungen der Gesuchsgegnerin zu die- sen allfälligen Mandaten an die erwähnten im Ausland tätigen Rechtsanwälte ist nach der Rechtsprechung aber davon auszugehen, dass die entspre- chenden Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herausgege- ben werden können. Das gilt auch für die Schreiben der Anwaltskanzlei J. in London, nachdem die vorliegend aufgefundenen Schreiben augenscheinlich keinen Zusammenhang aufweisen mit der Gesuchsgegnerin bzw. mit dem durch Rechtsanwalt K. geführten Mandat. Diese insgesamt 2'491 Dateien sind nach dem Gesagten der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung heraus- zugeben.
Insgesamt 136 Dateien des Typs pdf sind demgegenüber von der Entsiege- lung auszunehmen. Dabei handelt es sich einerseits um verschiedene Do- kumente (Korrespondenz, Memos, Rechnungen, Fakturavorschläge) im Zu- sammenhang mit verschiedenen durch die Gesuchsgegnerin bzw. durch de- ren in vorliegender Sache selber nicht beschuldigten Anwälte bzw. Notarin geführten Mandaten (Ehr- und Persönlichkeitsverletzung; strafrechtliche und zivilrechtliche Verantwortlichkeit; allgemeine Beratung/Gründung von Ge- sellschaften). Diese fallen unter den Schutz des von der Gesuchsgegnerin angerufenen Anwaltsgeheimnisses bzw. unter das Notariatsgeheimnis. Ebenfalls durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind Vollmachten zu Guns- ten der Kanzlei PPP. AG betreffend Vertretung im Bereich des Immaterial- güterrechts sowie Korrespondenz des Beschuldigten D. mit der Anwalts- kanzlei BB2., welche diesen in Steuerverfahren vor den Behörden vertrat. Mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen sind schliesslich an die vorerwähnte Anwaltskanzlei DD. in London gerichtete bzw. von dieser stammende Schreiben sowie einige Dokumente, in denen der Begriff «C11.» rein zufälligerweise auftaucht und welche keinerlei erkennbaren Zusammen- hang zur C.-Gruppe aufweisen.
E. 43.7 Die Suche nach dem Stichwort «C11.» ergab Treffer in 64 Dateien des Typs Powerpoint. 62 dieser Dateien beinhalten für die C.-Gruppe bzw. durch diese selbst erstellte Präsentationen mit Bezug zu deren Geschäftstätigkeit. Diese fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
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Zwei der Dateien beinhalten demgegenüber Präsentationen der vorerwähn- ten Anwaltskanzlei DD. mit Übersichten zu von dieser geführten Mandaten in Sachen Persönlichkeitsschutz/Vorgehen gehen Presserzeugnisse und Berichte im Internet. Diese beiden Dateien sind mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen.
E. 43.8 Alle vier Dateien des Typs rtf weisen von ihrem Dateinamen und/oder von ihrem Inhalt her (Verträge, Presseübersicht, Korrespondenz) einen Bezug auf zur C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 43.9 Die Suche nach dem Stichwort «C11.» ergab Treffer in 890 Dateien des Typs Word. 875 dieser Dateien beinhalten überwiegend allgemeine Geschäftsun- terlagen im Zusammenhang mit der C.-Gruppe (Vertragsdokumente, Korres- pondenz mit Dritten, Zahlungsanweisungen, Rechnungen, Berichte, Formu- lare, Personalunterlagen, Protokolle, interne Arbeitsunterlagen wie Weisun- gen, Memos etc.). Einzelne Dateien beinhalten Vollmachten zu Gunsten von Anwaltskanzleien in Pretoria oder in Kasachstan; eine beinhaltet ein Schrei- ben einer Rechtsanwaltskanzlei in Paris. Was diese Rechtsanwälte angeht, stellen sich aufgrund des oben Ausgeführten (siehe E. 4) heikle Abgren- zungsfragen, ob und wie weit der Schutz des Anwaltsgeheimnisses auch solche Mandate umfasst. Mangels diesbezüglicher Ausführungen der Ge- suchsgegnerin zu diesen allfälligen Mandaten an die erwähnten im Ausland tätigen Rechtsanwälte ist nach der Rechtsprechung aber davon auszuge- hen, dass die entsprechenden Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durch- suchung herausgegeben werden können. Das gilt auch für die Schreiben von der bzw. an die Anwaltskanzlei J. in London, nachdem die vorliegend aufgefundenen Schreiben augenscheinlich keinen Zusammenhang aufwei- sen mit der Gesuchsgegnerin bzw. mit dem durch Rechtsanwalt K. geführten Mandat. Diese insgesamt 875 Dateien sind nach dem Gesagten der Gesuch- stellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
15 Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen. Einige davon betreffen wiederum durch in vorliegendem Zusammenhang nicht be- schuldigte Rechtsanwälte der Gesuchsgegnerin geführte Mandate (zivil- bzw. strafrechtliche Auseinandersetzung; allgemeine Beratung). Diese Un- terlagen fallen unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses. Ebenso darunter fällt ein durch die Anwaltskanzlei BB2. für den Beschuldig- ten D. erstellter Briefentwurf im Zusammenhang mit der durch diese Kanzlei wahrgenommenen Vertretung vor Steuerbehörden. Mangels Relevanz von
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der Entsiegelung auszunehmen sind schliesslich von der vorerwähnten An- waltskanzlei DD. in London stammende bzw. an diese gerichtete Schreiben sowie einige Dokumente, in denen der Begriff «C11.» rein zufälligerweise auftaucht und welche keinerlei erkennbaren Zusammenhang zur C.-Gruppe aufweisen.
E. 43.10 Die Suche nach dem Stichwort «C11.» ergab Treffer in 1'144 Bilddateien. 1'143 dieser Dateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
Eine der Bilddateien beinhaltet demgegenüber eine Übersicht über die Mo- dalitäten der Mandatsführung durch die Anwaltskanzlei DD. in London zu Gunsten der C.-Gruppe. Diese eine Datei ist mangels Relevanz von der Ent- siegelung auszunehmen.
E. 43.11 Die Suche nach dem Stichwort «C11.» ergab Treffer in 19'488 E-Mail-Da- teien. Dabei handelt es sich überwiegend um interne Korrespondenz inner- halb der C.-Gruppe. Daneben findet sich unter den sichergestellten E-Mail- Dateien auch Korrespondenz zwischen Mitarbeitenden der C.-Gruppe und externen Personen, bei denen es sich nicht um Rechtsanwälte handelt. Alle diese Dokumente weisen keine Inhalte auf, die unter den Schutz des ange- rufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Einige der sichergestellten Nachrichten beinhalten auch Kommunikation mit verschiedenen ausländischen Rechts- anwaltskanzleien, bspw. in Zypern, Amsterdam, Mailand, Paris und in Gross- britannien. Was diese Rechtsanwälte angeht, stellen sich aufgrund des oben Ausgeführten (siehe E. 4) heikle Abgrenzungsfragen, ob und wie weit der Schutz des Anwaltsgeheimnisses auch solche Mandate umfasst. Mangels diesbezüglicher Ausführungen der Gesuchsgegnerin zu diesen allfälligen Mandaten an die erwähnten im Ausland tätigen Rechtsanwälte ist nach der Rechtsprechung aber davon auszugehen, dass die entsprechenden Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herausgegeben werden können. Das gilt auch für die E-Mail-Korrespondenz mit der Anwaltskanzlei J. in Lon- don, welche von der Gesuchsgegnerin im Rahmen ihrer Ausführungen zu- mindest erwähnt wird. Demnach habe sie die Anwaltskanzlei J. im Rahmen eines durch diese geführten Verfahrens in Bezug auf das Schweizer Recht betreffende Fragen unterstützt (act. 4, Rz. 62). Die vorliegend aufgefundene Korrespondenz mit der Anwaltskanzlei J. erging jedoch unter Beteiligung des Beschuldigten D. in dessen Eigenschaft als Organ verschiedener Gesell- schaften der C.-Gruppe und weist augenscheinlich keinen Zusammenhang auf mit der Gesuchsgegnerin bzw. mit dem durch Rechtsanwalt K. geführten
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Mandat. Nach dem Gesagten sind 18’899 der sichergestellten E-Mail-Da- teien zwecks Durchsuchung an die Gesuchstellerin herauszugeben.
589 der sichergestellten E-Mail-Dateien sind demgegenüber von der Entsie- gelung auszunehmen, insbesondere da sie unter den Schutz des Anwalts- geheimnisses fallen. Es handelt sich um verschiedene E-Mails, in welchen der Begriff «C11.» teilweise auch einen blossen Zufallstreffer ohne Zusam- menhang mit der vorliegenden Strafuntersuchung bildet. Sie stehen im Zu- sammenhang mit anwaltstypischen Mandaten der Gesuchsgegnerin bzw. von für diese tätigen und im selben Sachzusammenhang nicht beschuldigten Rechtsanwälten und Notaren (u.a. FFFF. betreffend Grundstück/Nachlass, L. betreffend Vertragsredaktion, EEEE., P. und GGGG. betreffend Notariats- dienstleistungen, BBBB. betreffend Persönlichkeitsrecht/Medien, I. betref- fend die O. AG sowie betreffend Ehrverletzungen, K. und HHHH. betreffend Vertragsredaktion und allgemeine Beratung). Die E-Mail-Korrespondenz mit den eben erwähnten Personen betrifft zum Teil auch interne administrative Angelegenheiten der Gesuchsgegnerin (Abklärung betreffend Interessen- konflikte vor Mandatsübernahme; Erfassung und Abrechnung von Mandaten und dgl.). Weiter findet sich in den sichergestellten Dateien auch E-Mail-Kor- respondenz mit verschiedenen anderen Schweizer Rechtsanwaltskanzleien, wobei auch hier der Begriff «C11.» teilweise nur als Zufallstreffer auftaucht (JJJJ. betreffend Gesellschaftsrecht, S2. betreffend Persönlichkeitsverlet- zungen durch Medienerzeugnisse, BB2. betreffend Vertretung vor Steuerbe- hörden, PPP. AG betreffend Immaterialgüterrecht, KKKK. betreffend Ermitt- lungsauftrag an Privatdetektiv, LLLL. betreffend Beratung in einem zivilrecht- lichen Verfahren). Auch diese Nachrichten sind durch das Anwaltsgeheimnis geschützt und von der Entsiegelung auszunehmen. Mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen ist schliesslich die Korrespondenz mit der vorerwähnten Anwaltskanzlei DD. in London bzw. mit der vorerwähnten deutschen Rechtsanwältin T1. sowie vereinzelt festgestellte private E-Mail- Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten D. und dessen ehemaligen Ehefrau (Terminabsprachen betreffend Kinderbetreuung und dergleichen). Insgesamt 589 der sichergestellten E-Mail-Dateien sind von der Entsiege- lung auszunehmen und nicht an die Gesuchstellerin herauszugeben.
E. 43.12 Die zwei Video-Dateien stehen in Zusammenhang mit der C.-Gruppe und weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Diese beiden Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
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E. 44 Stichwort «C12.»
E. 44.1 Die Gesuchsgegnerin macht geltend, auch dieses Stichwort werde in Doku- menten mit Bezug zu ihren Mandaten betreffend die C.-Gruppe ständig be- nutzt (act. 4, Rz. 59 f.).
Im Sinne einer Vorbemerkung zu den nachfolgenden Ergebnissen ist festzu- halten, dass die beigezogenen Sachverständigen Ergebnisse mit absolut identischem Inhalt nur einmal in den durch die Beschwerdekammer zu tria- gierenden Dateien abgelegt haben (vgl. act. 27, S. 8). So wurden die meisten Dateien, welche das Stichwort «C12.» enthalten, bereits bei der Suche nach dem Stichwort «C11.» miterfasst und unter diesem Stichwort nicht erneut zur Triage ausgesondert.
E. 44.2 Die drei noch aufgefundenen Outlook-Kontaktdateien beinhalten keine Infor- mationen, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 44.3 Die 42 E-Mail-Dateien beinhalten Outlook-Termine zu Sitzungen/Telefon- konferenzen betreffend Gesellschaften der C.-Gruppe. Sie weisen keinerlei Bezug auf zu den in vorliegendem Sachzusammenhang nicht beschuldigten Mitarbeitenden der Gesuchsgegnerin und beinhalten somit auch keine Infor- mationen, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Diese Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsu- chung herauszugeben.
E. 45 Stichwort «MMMM.»
E. 45.1 Die Gesuchsgegnerin erklärte hierzu, unter den Treffern in ihrem System be- fänden sich diverse Dokumente aus ihren IP-Mandaten. Ebenfalls habe sie unter dem Namen «Projekt MMMM.» oder ähnlich bereits mehrere Corpo- rate Projekte durchgeführt, welche keinen Zusammenhang mit der vorliegen- den Untersuchung aufweisen würden (act. 4, Rz. 61). Die Gesuchstellerin macht geltend, dass auch ein durch die NNNN. AG für die C.-Gruppe geführ- ter Projektauftrag so genannt worden sei (act. 1, Ziff. 3.3.a, S. 10).
E. 45.2 Die eine Archiv-Datei des Typs zip beinhaltet verschiedene Dokumente im Zusammenhang mit der Tätigkeit der C.-Gruppe für den angolanischen Staatsfonds. Sie weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des ange- rufenen Anwaltsgeheimnisses fallen könnten, und ist daher der Gesuchstel- lerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
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E. 45.3 Die Suche nach dem Stichwort «MMMM.» ergab Treffer in zwei Dateien des Typs Excel. Die eine Datei enthält eine Übersicht der C.-Gruppe mit Ge- schäftszahlen zu verschiedenen Investitionsfeldern. Diese Informationen fal- len nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses, so dass diese Datei der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben ist.
Die andere Datei des Typs Excel beinhaltet eine Spenderliste zu Gunsten SOS Kinderdorf, wobei der Begriff «MMMM.» dort als Teil eines Firmenna- mens erscheint. Diese Datei ist mangels Relevanz von der Entsiegelung aus- zunehmen.
E. 45.4 Die Suche nach dem Stichwort «MMMM.» ergab Treffer in 26 Dateien des Typs pdf. 13 dieser Dateien weisen überwiegend einen Bezug auf zur C.- Gruppe und deren Geschäftstätigkeit und beinhalten somit keine Informatio- nen, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszuge- ben.
Die anderen 13 dieser Dateien beinhalten das Stichwort «MMMM.» lediglich als Zufallstreffer: Einige betreffen Geschäftsunterlagen einer Schweizer Bau- stoff- und Baufirma, andere ein Schiedsverfahren zu einem Geschäft, an wel- chem die Gesuchsgegnerin als Vertreterin der einen Partei beteiligt war. Dazu finden sich ein Lebenslauf, Medienartikel ohne jeden Bezug zur vorlie- genden Strafuntersuchung und ein Dokument «Business Overview» bezüg- lich Urheberrechten und Medienmarkt. Diese Dateien stehen möglicher- weise im Zusammenhang mit anderen Mandaten der Gesuchstellerin, sind aber schon nur mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen.
E. 45.5 Die eine Datei des Typs Powerpoint lässt einen Bezug zur C.-Gruppe und deren Tätigkeit erkennen. Deren Inhalt fällt nicht unter das geltend gemachte Anwaltsgeheimnis, so dass diese Datei der Gesuchstellerin zwecks Durch- suchung herauszugeben ist.
E. 45.6 Die Suche nach dem Stichwort «MMMM.» ergab Treffer in acht Dateien des Typs Word. Fünf dieser Dateien weisen inhaltlich einen Bezug auf zur C.-Gruppe und zu deren Geschäftstätigkeit. Diese stehen nicht unter dem Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
Drei der Dateien betreffen demgegenüber die bereits erwähnte Baustoff- und Baufirma bzw. das erwähnte Schiedsverfahren (siehe oben E. 45.4). Diese Dateien sind mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen.
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E. 45.7 Die 65 Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 45.8 Die Suche nach dem Stichwort «MMMM.» ergab Treffer in 496 E-Mail-Da- teien. 461 dieser Dateien stehen überwiegend im Zusammenhang mit der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit, weshalb sie der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben sind.
35 der sichergestellten Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen. Soweit es sich dabei um E-Mails an die für die Gesuchsgeg- nerin tätigen und im vorliegenden Sachzusammenhang selber nicht beschul- digten Rechtsanwälte L. und/oder OOOO. handelt und deren anwaltstypi- sche Tätigkeit betreffen (Redaktion Treuhandvertrag), stehen diese unter dem Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses. Andere dieser Dateien wiederum sind mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen: Hier- bei geht es einerseits um Korrespondenz mit der bereits mehrfach erwähn- ten Anwaltskanzlei DD. in London sowie um E-Mail-Nachrichten, in denen das Stichwort «MMMM.» als offensichtlicher Zufallstreffer erscheint und wel- che mit dem Gegenstand der vorliegenden Untersuchung keinerlei Zusam- menhang aufweisen.
E. 46 Aufgrund der Suche nach dem Stichwort «PPPP.» konnten keine Outlook- Elemente oder andere Dateien gefunden werden.
E. 47 Stichwort «RRRR.»
E. 47.1 Die Gesuchsgegnerin geht davon aus, dass hierzu in ihrem System keinerlei Treffer auffindbar sind (act. 4, Rz. 66).
E. 47.2 Alle vier Dateien des Typs pdf weisen inhaltlich einen Bezug auf zu Investi- tionen/Vermögensanlagen und Gesellschaften, welche mit der C.-Gruppe Geschäftsbeziehungen unterhielten. Diese Dateien fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 47.3 Die drei Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
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E. 47.4 Alle drei E-Mail-Dateien beinhalten Korrespondenz mit Mitarbeitenden der C.-Gruppe bzw. von Gesellschaften, welche mit dieser in Geschäftsbezie- hung standen. Diese Dateien fallen ebenfalls nicht unter den Schutz des an- gerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 48 Stichwort «SSSS.»
E. 48.1 Die Gesuchsgegnerin verweist diesbezüglich auf einen Treffer in einem Do- kument zum durch ihren Rechtsanwalt I. geführten anwaltsspezifischen Mandat (act. 4, Rz. 39 und 74).
E. 48.2 Alle sieben Dateien des Typs pdf lassen keinen Bezug zum Gegenstand der Untersuchung erkennen. Es handelt sich um Vertragsdokumente zwischen Gesellschaften ohne erkennbaren Bezug zur C.-Gruppe, um allgemeine Un- terlagen zu einer Impfstofffabrikantin sowie um Grundbuchauszüge aus Eng- land. Diese Dateien sind nach dem Gesagten mangels Relevanz von der Untersuchung auszunehmen.
E. 49 Stichwort «TTTT.»
E. 49.1 Die Gesuchsgegnerin verweist auf Dokumente betreffend Änderung einer Markeneintragung ohne Relevanz für die vorliegende Untersuchung (act. 4, Rz. 75).
E. 49.2 Die zwei Dateien des Typs pdf lassen keine Inhalte erkennen, die unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Es handelt sich um eine allgemeine Broschüre betreffend Daten-Sicherheit sowie um eine Vollmacht einer Fondsgesellschaft zu Gunsten einer Gesellschaft na- mens TTTT. Diese letztgenannte Datei könnte aufgrund ihres Inhalts für die vorliegende Untersuchung möglicherweise von Bedeutung sein. Beide Da- teien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
E. 50 Aufgrund der Suche nach dem Stichwort «AAAAA.» konnten keine Outlook- Elemente oder andere Dateien gefunden werden.
51. Stichwort «BBBBB2.» 51.1 Bei den vier Dateien des Typs pdf handelt es sich um Bankunterlagen und Broschüren der BBBBB1. / BBBBB2. Inhaltlich besteht ein Bezug zum Anla- gegeschäft und eine Verbindung zum Untersuchungsgegenstand durch eine
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Geschäftsbeziehung zur C.-Gruppe. Die Dateien lassen keine Inhalte erken- nen, die unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
51.2 Bei den zwei Dateien des Typs Powerpoint handelt es sich um Unterneh- menspräsentationen der BBBBB1. Diesbezüglich sind keine Inhalte zu er- kennen, die unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Die Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
51.3 Die 20 E-Mail-Dateien beinhalten Korrespondenz zwischen der BBBBB3. und dem Beschuldigten D. in seiner Funktion als Organ verschiedener Ge- sellschaften der C.-Gruppe sowie weiteren Vertretern dieser Gesellschaften. Diese Dateien fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsge- heimnisses und sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszu- geben.
52. Stichwort «NN1.» 52.1 Die Gesuchsgegnerin führt hierzu aus, «NN1.» sei ein Mandat des Beschul- digten D. gewesen. Er sei Verwaltungsrat dieser Gesellschaft gewesen. Im System befänden sich unter anderem Dokumente zu diesem Mandat (act. 4, Rz. 41 und 76). Beim Verwaltungsratsmandat handelt es sich nicht um eine anwaltstypische Tätigkeit (siehe oben E. 4.2.3). Diesbezügliche Dokumente fallen deshalb nicht in den Schutzbereich des Anwaltsgeheimnisses. Bei der NN. AG handle es sich der Gesuchstellerin zufolge um eine der Gesellschaf- ten, welche Finder Fees an die C3. Ltd. bezahlt habe (act. 1, Ziff. 3.3.a).
52.2 Die eine Archivdatei weist keine Inhalte auf, die unter das angerufene An- waltsgeheimnis fallen. Sie ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung her- auszugeben.
52.3 Die zehn Outlook-Kontakte weisen keine Inhalte auf, die unter das angeru- fene Anwaltsgeheimnis fallen. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durch- suchung herauszugeben.
52.4 Die 33 Dateien des Typs Excel beinhalten Listen betreffend VISA/Reisen für die NN. AG, Arbeitsblätter, Bankinformationen, Budget, Lohntabellen, Kos- tenübersichten, Übersichten über Einnahmen und Ausgaben. Es handelt sich um normale Geschäftsunterlagen, deren Inhalt nicht unter das angeru- fene Anwaltsgeheimnis fällt. Diese Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
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52.5 Die Suche nach dem Stichwort «NN.» ergab Treffer in 403 Dateien des Typs pdf. 399 dieser Dateien beinhalten überwiegend normale Geschäftsunterla- gen in Bezug auf die NN. AG bzw. auf andere Gesellschaften, für welche der Beschuldigte D. als Organ fungierte (Bankunterlagen, Rechnungen, Korres- pondenz, Berichte, Verträge, Traktandenlisten, Sitzungsprotokolle, Spesen- abrechnungen, HR-Auszüge, Vertragsofferten etc.). Diese fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind der Gesuch- stellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
Vier der sichergestellten Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen, da deren Inhalte unter den Schutz des angerufenen Anwalts- geheimnisses fallen. Es handelt sich um eine Rechnung der Gesuchsgegne- rin für anwaltliche Dienstleistungen, zwei auf einige ihrer Mitarbeitenden aus- gestellte Vollmachten sowie um eine Liste mit Mandanten. Diese Dateien sind nicht an die Gesuchstellerin herauszugeben.
52.6 Die 32 Dateien des Typs Powerpoint beinhalten Präsentationen zu verschie- denen Projekten der NN. AG, u.a. auch im Zusammenhang mit dem angola- nischen Staatsfonds, sowie Präsentationen im Hinblick auf deren Sitzungen. Es handelt sich damit um normale Geschäftsunterlagen, deren Inhalte nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
52.7 Alle 201 Dateien des Typs Word beinhalten überwiegend normale Ge- schäftsunterlagen der NN. AG (Verträge, Rechnungen, Berichte, Statuten, Korrespondenz mit Dritten, Memos, Aktienregister, Traktandenlisten, Proto- kolle, Handbücher, Reglemente, Zahlungsaufträge, Vollmachten, Stellenbe- schriebe, Schemas zur Organisation, HR-Anmeldungen, Gründungsurkunde etc.). Deren Inhalte fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwalts- geheimnisses. Alle diese Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsu- chung herauszugeben.
52.8 Die 90 Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
52.9 Die Suche nach dem Stichwort «NN1.» ergab Treffer in 1'433 E-Mail-Da- teien. 1'397 dieser Dateien enthalten überwiegend normale geschäftliche Korrespondenz mit Mitarbeitenden der NN. AG, anderer Gesellschaften der C.-Gruppe sowie Dritten, bei denen es sich nicht um Rechtsanwälte handelt.
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Der Inhalt dieser Korrespondenz fällt nicht unter den Schutz des angerufe- nen Anwaltsgeheimnisses. Diese 1'397 Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
36 der sichergestellten Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen, da ihre Inhalte unter den Schutz des angerufenen Anwalts- geheimnisses fallen. Es handelt sich um Korrespondenz mit verschiedenen Mitarbeitenden der Gesuchsgegnerin, welche in vorliegendem Sachzusam- menhang selber nicht beschuldigt sind (Rechtsanwältin CCCCC. betreffend Einsprache, Notarin P. betreffend notarielle Dienstleistungen in Bezug auf eine Gesellschaftsgründung, Rechtsanwalt BBBB. betreffend Publikation im Internet und Persönlichkeitsrechte sowie teilweise auch andere Rechtsan- wälte bezüglich Abrechnung von Mandaten). Diese Dateien sind der Ge- suchstellerin nicht herauszugeben.
53. Stichwort «DDDDD.» 53.1 Die Gesuchsgegnerin macht hierzu geltend, in ihrem System befänden sich Dateien ohne Relevanz für die Untersuchung, so z.B. die vertrauliche Teil- nehmerliste des Vereins «MMMMM.» (act. 4, Rz. 77). Den Ausführungen der Gesuchstellerin zufolge steht die Gesellschaft DDDDD. Ltd. in Zusammen- hang mit der Übertragung von Beteiligungen an Gesellschaften der C.- Gruppe (act. 1, Ziff. 3.3.a, S. 9). D. sei an dieser wirtschaftlich berechtigt (act. 4, Rz. 87).
53.2 Der eine Outlook-Kontakt weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Diese Datei ist der Gesuch- stellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
53.3 Die 30 Dateien des Typs Excel beinhalten überwiegend Bewertungen, Akti- onärslisten, Statistiken zu Vermögensanlagegeschäften, Jahresrechnungen und Kontoübersichten. Es handelt sich hierbei um normale Geschäftsunter- lagen, deren Inhalte nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsge- heimnisses fallen. Diese Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsu- chung herauszugeben.
53.4 Die Suche nach dem Stichwort «DDDDD.» ergab Treffer in 234 Dateien des Typs pdf. 231 dieser Dateien enthalten normale Geschäftskorrespondenz, meist in Bezug auf die DDDDD. Ltd. oder aber auch die EEEEE. Ltd. oder andere Gesellschaften, für welche der Beschuldigte D. als Organ zeichnete oder welche ihm wirtschaftlich zuzuordnen waren (Briefe, Rechnungen, Ver- tragsdokumente, Diagramme, Aktien- und andere Zertifikate, Vermögens- übersichten, Bankunterlagen, Berichte, Gesellschaftsbeschlüsse etc.).
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Diese 231 Dateien beinhalten keine Informationen, die unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
Drei der sichergestellten Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen, da sie durch das Anwaltsgeheimnis geschützte Inhalte auf- weisen. Es handelt sich um eine Rechnung des Rechtsanwalts FFFFF. an eine ausländische Gesellschaft für durch ihn erbrachte anwaltliche Dienst- leistungen sowie um zwei auf Rechtsanwalt D. lautende Anwaltsvollmach- ten. Diese drei Dateien sind nicht an die Gesuchstellerin herauszugeben.
53.5 Die zwei Dateien des Typs Powerpoint beinhalten Präsentationen zu Invest- ments bzw. zur Geschäftstätigkeit der C.-Gruppe. Sie fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
53.6 Die 80 Dateien des Typs Word beinhalten Vertragsdokumente, Rechnungen, Übersichten zu Transaktionen, Gesellschaftsbeschlüsse, Diagramme zu Ge- sellschaftsstrukturen etc. Es handelt sich auch hier um normale Geschäfts- unterlagen, welche nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheim- nisses fallen. Alle 80 Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsu- chung herauszugeben.
53.7 Die 45 Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
53.8 Die Suche nach dem Stichwort «DDDDD.» ergab Treffer in 1'234 E-Mail- Dateien. 1'107 dieser Dateien beziehen sich überwiegend auf die DDDDD. Ltd., die EEEEE. Ltd. oder auf andere Gesellschaften, für welche der Beschuldigte D. als Organ zeichnete oder welche ihm wirtschaftlich zu- zuordnen waren. Es handelt sich hierbei um Korrespondenz, welche von vornherein nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fällt. Vereinzelt findet sich unter diesen Dateien auch E-Mail-Korrespondenz mit verschiedenen Anwaltskanzleien in Grossbritannien. Was diese Rechts- anwälte angeht, stellen sich aufgrund des oben Ausgeführten (siehe E. 4) heikle Abgrenzungsfragen, ob und wie weit der Schutz des Anwaltsgeheim- nisses auch solche Mandate umfasst. Mangels diesbezüglicher Ausführun- gen der Gesuchsgegnerin zu diesen allfälligen Mandaten an die erwähnten im Ausland tätigen Rechtsanwälte ist nach der Rechtsprechung aber davon auszugehen, dass die entsprechenden Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herausgegeben werden können.
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127 der sichergestellten Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen, da sie unter dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses stehen. Das betrifft einerseits E-Mail-Korrespondenz mit den für die Gesuchsgegne- rin tätigen und im vorliegenden Sachzusammenhang selber nicht beschul- digten Rechtsanwälten L. und EEEE., welche rechtliche Informationen zu ei- nem Firmenwechsel bzw. zur Auflösung einer Gesellschaft beinhalten bzw. die Erstellung eines Vertragsentwurfs betreffen. Weitere E-Mail-Dateien be- inhalten Korrespondenz mit der Anwaltskanzlei BB2., welche vor Steuerbe- hörden als Vertreterin des Beschuldigten D. auftrat. Diese 127 Dateien sind der Gesuchstellerin nicht herauszugeben.
54. Stichwort «GGGGG.» Die Suche nach diesem Stichwort ergab drei Treffer. Es handelt sich um eine Datei des Typs pdf und zwei Dateien des Typs rtf. Diese beinhalten die Le- bensläufe von Mitarbeitenden bzw. Stellensuchenden. Diese Informationen fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses. Die drei Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszuge- ben.
55. Stichwort «PP.» 55.1 Die Gesuchsgegnerin gab dazu an, in ihrem System befänden sich Treffer betreffend eine Markenanmeldung, den Verein «MMMMM.» sowie andere Mandate der Gesuchsgegnerin ohne Relevanz für die vorliegende Untersu- chung (act. 4, Rz. 78). Bei der PP. AG handelte es sich um das sog. Family Office von B. (vgl. act. 4, Rz. 29).
55.2 Die eine Kalender-Datei enthält keine Informationen, die unter dem Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses stehen. Sie ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
55.3 Die vier Outlook-Kontakte weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Diese Dateien sind der Ge- suchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
55.4 Die Suche nach dem Stichwort «PP.» ergab Treffer in 30 Dateien des Typs pdf. 28 dieser Dateien beinhalten überwiegend normale Geschäftsunterla- gen in Bezug auf die PP. AG (Dokumente zu Geschäftszahlen, Geschäfts- reisen, HR-Auszüge [in denen der Beschuldigte D. als Mitglied des Verwal- tungsrats der Gesellschaft erwähnt wird], Unterlagen zum Personalwesen, Projektpräsentationen, Bankunterlagen, Statuten, Info-Blätter zu VR-Man-
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dat). Diese Dateien fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwalts- geheimnisses und sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung heraus- zugeben.
Zwei der Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen. Die eine von ihnen beinhaltet einen Fakturavorschlag zu durch Rechtsanwalt I. erbrachten anwaltstypischen Leistungen. Diese Datei fällt unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses. Die andere Datei beinhaltet ein Schreiben der bereits mehrfach erwähnten Anwaltskanzlei DD. in London, dessen Inhalt für die Untersuchung nicht von Bedeutung ist. Diese Dateien sind nicht an die Gesuchstellerin herauszugeben.
55.5 Die drei Dateien des Typs Word beinhalten normale Geschäftsunterlagen (Rechnungen, Informationen zu Transfer Pricing) und keine Inhalte, die unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Diese Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
55.6 Die 17 Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
55.7 Die zwei Verteilerlisten mit Kontakten der Mitglieder des Advisory Boards der C.-Gruppe weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwalts- geheimnisses fallen könnten. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsu- chung herauszugeben.
55.8 Die Suche nach dem Stichwort «PP.» ergab Treffer in 1'778 E-Mail-Dateien. 1'724 dieser Dateien beinhalten überwiegend normale geschäftliche Korres- pondenz in Bezug auf die PP. AG oder weitere Gesellschaften der C.-Gruppe betreffend Vertragsdokumente, Rechnungen, Traktandenlisten, Protokolle, Dividendenausschüttungen etc. Diese Dateien fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind der Gesuch- stellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
54 Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen, da sie entweder unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen oder aber für die Untersuchung nicht von Relevanz sind. Darunter befindet sich nebst einigen privaten E-Mails zwischen dem Beschuldigten D. und seiner Mutter wiede- rum Korrespondenz mit der bereits mehrfach erwähnten Anwaltskanzlei DD. in London. Unter das Anwalts- bzw. das Notariatsgeheimnis fällt demgegen- über die verschiedentlich aufgefundene Korrespondenz mit den für die Ge- suchsgegnerin tätigen Rechtsanwälten FFFF. und HHHHH., der Notarin P.
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sowie mit der bereits erwähnten Kanzlei S2. (Wahrung der Persönlichkeits- rechte bezüglich Medienpublikationen). Diese Dateien sind der Gesuchstel- lerin nicht herauszugeben.
56. Stichwort «JJJJJ.» 56.1 Die Gesuchsgegnerin erwähnt diesbezüglich Treffer in internen Notizen be- treffend Vorstellungsgespräche, welche für die vorliegende Untersuchung nicht von Bedeutung seien (act. 4, Rz. 79). Bei der JJJJJ. GmbH handelte es sich um eine Personalrekrutierungsfirma.
56.2 Die zwei Outlook-Kontakte weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Diese Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
56.3 Die 37 Dateien des Typs pdf enthalten Rechnungen der JJJJJ. GmbH an verschiedene Gesellschaften, die Gegenstand der Untersuchung bilden bzw. welche dem Beschuldigten D. zuzuordnen sind. Die Dateien beinhalten zu- dem Zahlungsanweisungen, Ausschreibungen, Checklisten, Berichte etc. Keiner dieser Inhalte fällt unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheim- nisses. Diese Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung her- auszugeben.
56.4 Die vier Dateien des Typs Word beinhalten verschiedene Stellenausschrei- bungen, aufgrund des Stellenprofils mutmasslich von Gesellschaften, wel- che Gegenstand der Untersuchung bilden. Deren Inhalte fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses. Diese Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
56.5 Die fünf Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
56.6 Alle 373 E-Mail-Dateien weisen Bezug auf zur Rekrutierungstätigkeit der JJJJJ. GmbH zu Gunsten der C.-Gruppe und weiterer Gesellschaften, wel- che dem Beschuldigten D. zuzuordnen sind bzw. welche Gegenstand der vorliegenden Untersuchung bilden (nebst Korrespondenz mit der JJJJJ. GmbH vor allem auch daran anschliessende interne Diskussionen). Diese Dateien stehen nicht unter dem Schutz des angerufenen Anwaltsge- heimnisses, weshalb sie der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung heraus- zugeben sind.
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57. Stichwort «KKKKK.» Die Suche nach dem Stichwort «KKKKK.» ergab Treffer in 4 Dateien des Typs pdf sowie in einer E-Mail-Datei. Die Ersteren beinhalten Rechnungen ausländischer Korrespondenzanwälte an die Gesuchsgegnerin für anwalts- spezifische Tätigkeiten (Beratung und Vertretung) sowie deren Weiterver- rechnung durch die Gesuchsgegnerin. Die eine diesbezügliche E-Mail-Nach- richt betrifft ebendiese Rechnungen und stammt vom für die Gesuchsgeg- nerin tätigen und in vorliegendem Zusammenhang selber nicht beschuldig- ten Rechtsanwalt K. Diese Dateien stehen unter dem Schutz des angerufe- nen Anwaltsgeheimnisses und sind daher von der Entsiegelung auszuneh- men bzw. nicht an die Gesuchstellerin herauszugeben.
58. Aufgrund der Suche nach dem Stichwort «LLLLL.» konnten keine Outlook- Elemente oder andere Dateien gefunden werden.
59. Nach nun erfolgtem Abschluss der Triage der anlässlich der eingangs er- wähnten Hausdurchsuchung sichergestellten Outlook-Dateien des Typs «pst» sind die vorerwähnten, der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung her- auszugebenden, Dateien – nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses – durch die beigezogenen Sachverständigen auf einen neuen forensischen Datenträger zu kopieren, welcher danach der Gesuchstellerin auszuhändigen ist.
60. Nach dem Gesagten ist das Gesuch, sofern es die eingangs erwähnten Out- look-Dateien des Typs «pst» betrifft, teilweise gutzuheissen und der Gesuch- stellerin ist der oben erwähnte Datenträger (E. 59) zwecks Fortführung der weiteren Ermittlungen auszuhändigen. Hinsichtlich der Dateien, welche ge- mäss den vorstehenden Erwägungen ausdrücklich nicht an die Gesuchstel- lerin herauszugeben sind, sowie derjenigen Dateien, welche keines der er- wähnten Stichwörter enthalten und daher schon gar nicht durch die Be- schwerdekammer zu triagieren waren, ist das Gesuch abzuweisen.
61. Sämtliche Verfahrenskosten sind nach Abschluss aller Arbeiten (auch hin- sichtlich des unter der der Geschäftsnummer BE.2019.15 noch pendenten Verfahrens) zu bestimmen und zu verlegen.
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Dispositiv
- Das Gesuch wird, sofern es die eingangs erwähnten Outlook-Dateien des Typs «pst» betrifft, teilweise gutgeheissen. Die gemäss erfolgter Triage durch die Beschwerdekammer an die Gesuchstellerin im Sinne der Erwägungen her- auszugebenden Dateien, sind dieser auf einem forensischen Datenträger aus- zuhändigen.
- Hinsichtlich der Dateien, welche gemäss den vorstehenden Erwägungen aus- drücklich nicht an die Gesuchstellerin herauszugeben sind, sowie derjenigen Dateien, welche keines der erwähnten Stichwörter enthalten und daher schon gar nicht durch die Beschwerdekammer zu triagieren waren, wird das Gesuch abgewiesen.
- Die Gerichtskosten werden nach Abschluss aller Arbeiten bestimmt und ver- legt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 20. Dezember 2021 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Gesuchstellerin
gegen
A. AG,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BE.2019.14
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») führt eine be- sondere Steueruntersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) gegen B., die C1. AG, die C2. AG, D. und eine weitere Person wegen des Ver- dachts der Steuerhinterziehung gemäss Art. 175 f. DBG, der Gehilfenschaft zu Steuerwiderhandlungen gemäss Art. 177 DBG sowie des Steuerbetrugs gemäss Art. 186 DBG, begangen in den Steuerperioden 2011 bis 2016. Gleichzeitig führt sie ein Verwaltungsstrafverfahren gegen B. und D. wegen des Verdachts des Abgabebetrugs gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR, eventuell der Hinterziehung der Verrechnungssteuer im Sinne von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Ver- rechnungssteuergesetz, VStG; SR 642.21), begangen im Geschäftsbereich der C1. AG und der C2. AG (vgl. act. 1, Ziff. 1.1 [sämtliche in vorliegendem Entscheid verwendete Verweise auf die Akten beziehen sich auf das Dossier BE.2018.10]).
B. Am 9. Mai 2018 erliess der Direktor der ESTV einen Durchsuchungsbefehl zwecks Durchsuchung der Räumlichkeiten der A. AG in Z. (act. 1.1), bei wel- cher der Beschuldigte D. Konsulent ist und als solcher auf selbstständiger Basis unter Mitbenutzung der Büro- und IT-Infrastruktur der A. AG arbeitet (vgl. act. 4, Rz. 21). Am 16. Mai 2018 schritten die ermittelnden Beamten zur entsprechenden Hausdurchsuchung und stellten im sich in den Räumlichkei- ten der A. AG befindlichen Büro von D. verschiedene Akten sicher (act. 1.4). Weitere durch die ESTV gesuchte Akten waren nicht in Z. verfügbar, sondern befanden sich im Archiv der A. AG in X. (vgl. act. 1.3, S. 2). Zudem konnten die elektronischen Daten der A. AG nicht vom Server in Z. kopiert, sondern mussten direkt beim Host E. AG in Y. geholt werden (vgl. act. 1.2, S. 2). Ent- sprechend erliess die ESTV weitere Durchsuchungsbefehle für die betref- fenden Räumlichkeiten in X. und Y. (act. 1.2 und 1.3). Gestützt darauf stellte die ESTV in der Folge weitere Archivordner sowie umfangreiche elektroni- sche Daten sicher (act. 1.5, 1.6 und 1.7). Sämtliche sichergestellten Unter- lagen und Daten wurden gestützt auf die Einsprache der Inhaberin A. AG versiegelt (act. 1.4, 1.5, 1.6, 1.7).
C. Diesbezüglich gelangte die ESTV mit Gesuch vom 19. Juli 2018 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt Folgen- des:
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1. Die ESTV sei zu ermächtigen, die am 16., 17. und 18. Mai 2018 bei der A. AG in Z., Y. und X. sichergestellten Akten und elektronischen Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen.
2. Die Verfahrenskosten seien der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen.
In ihrer Gesuchsantwort vom 24. August 2018 stellt die A. AG die nachfol- genden Anträge (act. 4):
1. Das Entsiegelungsgesuch der ESTV sei mangels Relevanz der beschlagnahmten (elektro- nischen) Dokumente für die Untersuchung der ESTV abzuweisen.
2. Eventualiter sei das Entsiegelungsgesuch der ESTV lediglich im eingeschränkten Umfange wie folgt gutzuheissen: 2.1 Es seien durch das Bundesstrafgericht in sämtlichen Asservaten sämtliche Schriftstücke auszusondern und der Gesuchsgegnerin herauszugeben, die für die von der Gesuchstellerin unter der Verfahrensnummer GKASU 2899/REO 2601 geführte Untersuchung keine Bedeu- tung haben. 2.2 Es seien durch das Bundesstrafgericht in sämtlichen Asservaten sämtliche Schriftstücke auszusondern und der Gesuchsgegnerin herauszugeben, die von bei der Gesuchsgegnerin tätigen Rechtsanwälten – mit Ausnahme von D. – erstellt, von diesen oder an diese übermittelt wurden oder mit ihnen in Zusammenhang stehen. 2.3 Es seien durch das Bundesstrafgericht in sämtlichen Asservaten sämtliche Schriftstücke auszusondern und der Gesuchsgegnerin herauszugeben, die von D. in Ausübung seiner an- waltlichen Tätigkeit erstellt, von ihm oder an ihn übermittelt wurden oder mit ihm in Zusam- menhang stehen und die für die von der Gesuchstellerin unter der Verfahrensnummer GKASU 2899/REO 2601 geführte Untersuchung keine Bedeutung haben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Schweizerischen Eidgenossen- schaft.
Am 19. September 2018 erstattete die ESTV diesbezüglich eine Gesuchs- replik und beantwortete zudem die ihr von der Beschwerdekammer im Hin- blick auf eine allfällige Triage der sichergestellten elektronischen Daten un- terbreiteten Fragen (act. 7). Die Gesuchsreplik wurde der A. AG am 20. Sep- tember 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
D. Die bisherigen Ausführungen der Parteien (siehe u.a. act. 4, Rz. 140 ff. und act. 7, Ziff. 2.4) führten zur Annahme, dass Teile der sichergestellten elekt- ronischen Daten dem Anwaltsgeheimnis unterliegen könnten. Die ESTV wurde daher aufgefordert, der Beschwerdekammer die entsprechenden Da- tenträger zukommen zu lassen (act. 9). In der Folge zog die Beschwerde- kammer Sachverständige bei, welche ihr eine Durchsuchung und Triage der sichergestellten elektronischen Daten ermöglichen sollten (vgl. act. 15 bis 27). Beide Parteien erklärten sich dabei mit dem durch die Beschwerdekam- mer vorgeschlagenen Vorgehen einverstanden und hatten auch bezüglich
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der Personen der Sachverständigen keine Einwände (act. 16 und 17). In der Folge begann die Beschwerdekammer mit der Triage der umfangreichen elektronischen Daten.
E. Am 29. Oktober 2019 fällte die Beschwerdekammer hinsichtlich des Ge- suchs um Entsiegelung einen Teilentscheid (vgl. hierzu Beschluss des Bun- desstrafgerichts BE.2018.10 vom 29. Oktober 2019 E. 1). Dieser betraf nur die anlässlich der erwähnten Hausdurchsuchungen sichergestellten Unterla- gen in Papierform gemäss den Durchsuchungsprotokollen vom 16. (act. 1.4) und 18. Mai 2018 (act. 1.7). Diesbezüglich wurde das Gesuch teilweise gut- geheissen. Bezüglich der in diesem Beschluss noch ausgeklammerten elekt- ronischen Daten kündigte die Beschwerdekammer an, sie werde darüber nach Abschluss der laufenden Durchsuchung und Triage in zwei weiteren Beschlüssen entscheiden. Dabei werde das Verfahren betreffend die Out- look-Dateien des Typs «pst» unter der Verfahrensnummer BE.2019.14 wei- tergeführt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.10 vom 29. Oktober 2019 E. 9).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist nach dem oben Ausgeführten der Teilentscheid zum Entsiegelungsgesuch vom 19. Juli 2018, soweit er die anlässlich der eingangs erwähnten Hausdurchsuchung sichergestellten Out- look-Dateien des Typs «pst» betrifft. Bei diesem Dateityp handelt es sich um Outlook-Datendateien. Diese enthalten Outlook-Nachrichten und andere Outlook-Elemente und werden in der Regel auf dem Computer des Anwen- ders gespeichert. Aus den sichergestellten Dateien des Typs «pst» haben die beigezogenen Sachverständigen diejenigen Outlook-Elemente extra- hiert, welche mindestens eines der Schlüsselwörter aus der dem Sicherstel- lungsprotokoll vom 17. Mai 2018 (act. 1.5) angehängten Liste enthalten. Das Schlüsselwort «D.» wurde dabei nicht berücksichtigt, da dieses Schlüssel- wort bei der Durchsuchung der Mailbox des Beschuldigten D. in fast allen Nachrichten und Elementen zu vermuten ist. Die entsprechend aufgefunde- nen Elemente wurden durch die Sachverständigen systematisch nach Stich- wörtern in Ordner und nach aufgefundenen Dateitypen in Unterordner abge- legt (vgl. im Einzelnen den Bericht der beigezogenen Sachverständigen vom
17. April 2019; act. 27). Der Aufbau des vorliegenden Beschlusses bzw. die Darstellung der Ergebnisse der vorgenommenen Triage folgen im Wesentli- chen ebenfalls dieser Systematik.
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2. Mit Beschluss BE.2018.10 vom 29. Oktober 2019 hat die Beschwerdekam- mer die Zulässigkeit der Durchsuchung des sichergestellten Datenmaterials grundsätzlich bejaht. Gegen diesen Beschluss wurde kein Rechtsmittel ein- gelegt, weshalb an dieser Stelle auf Weiterungen verzichtet und auf die dies- bezüglichen Erwägungen im erwähnten Beschluss verwiesen werden kann. Gegenstand des vorliegenden Beschlusses bildet demnach allein die Frage, inwiefern die im Rahmen des ersten Beschlusses ausgeklammerten Out- look-Dateien des Typs «pst» geheimnisgeschützte Inhalte aufweisen, wel- che von der Durchsuchung durch die Gesuchstellerin auszuschliessen sind.
3.
3.1 Bei der Frage nach der Zulässigkeit der Durchsuchung (durch die ermittelnde Verwaltungsstrafbehörde) ist u.a. zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren Schriften befinden, die für die Unter- suchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbe- hörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es ge- nügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätz- lich verfahrenserheblich sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom
8. Mai 2013 E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die pro- zessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfang- reichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine; gleiches gilt in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1).
3.2 Die Gesuchstellerin machte zum Inhalt der Mailboxen geltend, es sei be- kannt, dass D. seine Korrespondenz betreffend die Gesellschaften der B.- Gruppe bzw. der C.-Gruppe über seine E-Mail-Adresse bei der Gesuchsgeg- nerin abgewickelt habe. Es sei daher zu erwarten, dass sich in den Kopien seiner sowie der Mailbox seiner Sekretärin relevante Informationen für die Aufklärung des Sachverhalts befänden (vgl. act. 1, Ziff. 3.3.b). Allein unter dem Blickwinkel der grundsätzlichen Erheblichkeit des Inhalts der Mailboxen für das Verfahren erwiese sich eine Durchsuchung daher ohne Weiteres als zulässig. Dass D. als Rechtsanwalt und Konsulent bei der Gesuchsgegnerin diverse Mandate betreute, die mit der vorliegenden Untersuchung in keinem Zusammenhang stehen (dieser Umstand ist nachfolgend unter dem Aspekt
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des Anwaltsgeheimnisses zu würdigen), oder dass er diverse Verwaltungs- ratsmandate innegehabt habe, die in keinem Zusammenhang mit der B.- Gruppe stünden (vgl. hierzu act. 4, Rz. 94 ff.; act. 4.8 und 4.9), ändert nichts an der grundsätzlichen Erheblichkeit der elektronischen Daten. Es ist noto- risch, dass bei der forensischen Sicherstellung von Outlook-Mailboxen bis- weilen zig-Tausende von (auch irrelevanten) Elementen (E-Mails, Termine, Aufgaben, Kontakte etc.) erfasst werden. Die Tragweite des durch die ei- gentliche Durchsuchung erfolgenden Eingriffs in die Persönlichkeits- und Pri- vatsphäre ist aber insofern zu relativieren, als sich die Analyse dieser Daten in aller Regel auf eine Suche nach möglichen Beweismitteln mit Hilfe von bestimmten Stichwörtern mit Bezug zur Untersuchung beschränkt (vgl. hierzu BANGERTER, Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen im Wettbe- werbsrecht, 2014, S. 287). Die effektive Durchsuchung (im Sinne des Durch- lesens bzw. der Besichtigung zwecks Feststellung der Beweiseignung) durch die ermittelnden Personen beschränkt sich auf diejenigen Elemente, für welche die Analyse nach Stichwörtern überhaupt einen «Treffer» ergeben hat. Der überwiegende Teil der Daten wird bei diesem gesamten Vorgang zwar durch Einsatz technischer Hilfsmittel durchsucht, inhaltlich durch die Ermittler aber nicht zur Kenntnis genommen.
3.3 Nachdem vorliegend mit höchster Wahrscheinlichkeit anzunehmen war, dass sich in den sichergestellten Daten auch durch das Anwaltsgeheimnis geschützte Inhalte befinden, welche einer Durchsuchung durch die Verwal- tungsstrafbehörde zu entziehen sind, wurde die oben geschilderte Analyse nach Stichwörtern vor der eigentlichen Triage durch die Beschwerdekammer durchgeführt. Damit wurde der Grossteil des Inhalts der Mailboxen, welcher offensichtlich keinen Bezug zum Gegenstand der Untersuchung aufweist schon ausgeschieden und von der Entsiegelung ausgenommen. Eine Ana- lyse nach Stichwörtern kann demgegenüber natürlich nicht verhindern, dass sich in den zu triagierenden Daten immer noch Inhalte ohne jede Relevanz für die Untersuchung befinden. Den offensichtlichen Fällen (beispielsweise bei privater Korrespondenz zwischen D. und seiner Mutter oder seiner ehe- maligen Ehefrau bzw. bei reinen Zufallstreffern ohne jeden Bezug zur Unter- suchung) wurde im Rahmen der Triage durch die Beschwerdekammer Rech- nung getragen und die entsprechenden Outlook-Elemente auch ausgeschie- den (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_374/2014 vom 12. Feb- ruar 2015 E. 5.2 m.w.H.). Alle diejenigen Outlook-Elemente, welche aber rein geschäftliche Korrespondenz beinhalten und zumindest einen augenschein- lichen Bezug zur C.-Gruppe oder zu deren Geschäftspartnern aufweisen, wurden demgegenüber nicht zusätzlich auf die Relevanz der einzelnen Ele- mente für die Untersuchung hin bewertet (siehe hierzu das Urteil des Bun- desgerichts 1B_539/2019 vom 19. März 2020 E. 3.2.3 m.w.H., wonach sich
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das Entsiegelungsgericht bei seinem Entscheid an das Prinzip der «utilité potentielle» zu halten hat). Die Bewertung der Relevanz einzelner Elemente ist im vorliegenden Fall – auch schon nur aufgrund der grossen Zahl (gegen 120‘000) der triagierten Elemente – der Gesuchstellerin im Rahmen der an- schliessend durch sie vorzunehmenden Analyse der Daten zu überlassen. Sie allein verfügt über die hierfür notwendigen umfassenden Kenntnisse des vielschichtigen und komplexen Gegenstands der Untersuchung. Im Rahmen der nachfolgenden Triage wird dem unterschiedlichen Grad der Relevanz einzelner Elemente mit Bezug zur C.-Gruppe dadurch Ausdruck verliehen, als es für die Zulässigkeit der Durchsuchung durch die ermittelnde Behörde genügt, dass sie in überwiegendem Masse einen Bezug zur Geschäftstätig- keit der C.-Gruppe aufweisen. Weiterungen zur allenfalls gegebenen oder fehlenden Relevanz von Elementen, deren Inhalte durch das Anwaltsge- heimnis geschützt sind und deswegen von der Entsiegelung auszunehmen sind, erübrigen sich an dieser Stelle. Auf die durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Inhalte ist nachfolgend einzugehen.
4.
4.1 Bei der Gesuchsgegnerin handelt es sich um eine Anwaltskanzlei. Der Be- schuldigte D. ist bei dieser Konsulent und arbeitet als solcher auf selbststän- diger Basis unter Mitbenutzung von deren Büro- und IT-Infrastruktur. Dies- bezüglich drängte sich bereits im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung die An- nahme auf, dass Teile der sichergestellten elektronischen Daten dem An- waltsgeheimnis unterliegen könnten. Die Gesuchsgegnerin machte denn auch geltend, in den sichergestellten Mailboxen von D. bzw. von dessen As- sistentin befänden sich Elemente, welche dem Anwaltsgeheimnis unterlie- gen (vgl. u.a. act. 4, Rz. 94 ff.).
4.2
4.2.1 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothe- kern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestimmungen konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrecht- lichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.
4.2.2 Die vom Entsiegelungsrichter bei seinem Entscheid zu berücksichtigenden Geheimnisse nach Art. 50 Abs. 2 VStrR ergeben sich nebst anderem aus
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gesetzlichen Beschlagnahmeverboten (vgl. hierzu den Beschluss des Bun- desstrafgerichts BE.2013.1 vom 24. Oktober 2013 E. 6.2 mit Hinweis). Ein solches befindet sich in Art. 46 Abs. 3 VStrR. Demnach dürfen Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt nicht be- schlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. Diese Be- stimmung entspricht Art. 264 Abs. 1 lit. a und d StPO (siehe hierzu die Bot- schaft vom 26. Oktober 2011 zum Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis [nachfolgend «Botschaft»]; BBl 2011 8181, 8188). Der Erlass von Art. 46 Abs. 3 VStrR (nebst anderen Bestimmungen) bezweckte die Harmonisierung des Beizugs anwaltlicher Dokumente als Beweismittel in den verschiedenen Verfahrensgesetzen des Bundes (siehe Botschaft, BBl 2011 8182). Massge- bend für diese Änderungen waren – gemäss Botschaft (BBl 2011 8184) – u.a. die folgenden Voraussetzungen: Geschützt sind nur Gegenstände und Unterlagen, die im Rahmen eines berufsspezifischen Mandates von der An- wältin oder vom Anwalt selber, der Klientschaft oder Dritten erstellt wurden (siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 1B_434/2020 vom 17. Februar 2021 E. 5.3; 1B_264/2018 vom 28. September 2018 E. 2.1; jeweils mit Hin- weis). Zu den Unterlagen gehören nicht nur die Korrespondenz im üblichen Sinne wie Briefe oder E-Mails, sondern auch eigene Aufzeichnungen, recht- liche Abklärungen im Vorfeld eines Verfahrens, Besprechungsnotizen, Stra- tegiepapiere, Vertrags- oder Vergleichsentwürfe usw. (Urteil des Bundesge- richts 1B_158/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3).
Im Rahmen der typischen Anwaltstätigkeit sind die dem Anwalt anvertrauten Tatsachen und Dokumente geschützt, die einen sicheren Bezug zur Aus- übung seines Berufs aufweisen (vgl. Art. 321 StGB; Urteil des Bundesge- richts 1B_434/2020 vom 17. Februar 2021 E. 5.3). Grundsätzlich keinen Schutz geniessen hingegen Schreiben, die dem Anwalt nur in Kopie über- mittelt werden oder die er von Vertretern Dritter erhält (BGE 143 IV 462 E. 2.3 S. 468). Dieser Schutz des Anwaltsgeheimnisses findet seinen Daseins- grund im besonderen Vertrauensverhältnis zwischen dem Anwalt und sei- nem Klienten, der sich voll und ganz auf die Diskretion seines Beauftragten verlassen können muss. In Bezug auf vertrauliche Mitteilungen muss geprüft werden, ob der Betroffene sich an den Beauftragten wegen dessen berufli- chen Kompetenzen wendet, wobei dem Geheimnis jene sich entziehen, die überhaupt in keinem Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats ste- hen. Eine Information ist vom Geheimnis gedeckt, wenn es für den Anwalt erkennbar ist, dass dies der Wille seines Klienten ist, ob dieser Wille aus- drücklich ist oder sich aus den Umständen ergibt. In den Genuss des durch
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dieses Geheimnis gewährten Schutzes gelangen namentlich die Tatsachen, die auf die Beziehung zwischen dem Anwalt und seinen Klienten Bezug neh- men, handle es sich um das Bestehen des Mandats an sich und/oder um Honorare (vgl. hierzu BGE 143 IV 462 E. 2.2 m.w.H. [Pra 2018 Nr. 136 E. 2.2]; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 1B_264/2018 vom 28. Sep- tember 2018 E. 2.1; 6B_200/2018 vom 8. August 2018 E. 2.3).
4.2.3 Zur berufsspezifischen Anwaltstätigkeit gehören – dem straf- und anwalts- rechtlichen Schutz des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziff. 1 StGB und Art. 13 BGFA) entsprechend – namentlich Prozessführung und Rechtsberatung, nicht jedoch berufsfremde Aktivitäten (sog. akzessorische anwaltliche «Ge- schäftstätigkeiten») wie Vermögensverwaltung, Verwaltungsratsmandate, Geschäftsführung oder Sekretariat eines Berufsverbandes, Mäkelei, Tätig- keit als Mediator oder Inkassomandate (vgl. BGE 135 III 597 E. 3.3 S. 601; 132 II 103 E. 2.1; jeweils m.w.H.). Entscheidendes Kriterium für die Abgren- zung ist, ob bei den fraglichen Dienstleistungen die kaufmännisch operativen oder die anwaltsspezifischen Elemente objektiv überwiegen (Urteile des Bundesgerichts 1B_264/2018 vom 28. September 2018 E. 2.1; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.2 m.w.H.). Bei problematischen Misch- bzw. Global- mandaten, bei denen sich anwaltsspezifische Dienstleistungen und akzesso- rische Geschäftstätigkeit überschneiden, kann sich der Anwalt oder die An- wältin nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht pauschal und umfassend auf das Berufsgeheimnis berufen. Die Entscheidung darüber, welche einzel- nen Tatsachen oder Unterlagen unter das Anwaltsgeheimnis fallen, ist nach Massgabe der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles zu treffen (Urteile des Bundesgerichts 1B_264/2018 vom 28. September 2018 E. 2.1; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3 m.w.H.; siehe zum Ganzen auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2019.9 vom 21. April 2021 E. 4.3.2; BE.2020.20 vom 12. April 2021 E. 3.4.3; BE.2019.10 vom 12. Januar 2021 E. 4.6.2; BE.2019.6 vom 19. Juni 2020 E. 4.3).
4.2.4 Der am 1. Mai 2013 in Kraft getretene Art. 46 Abs. 3 VStrR beinhaltet ein ausdrückliches Beschlagnahmeverbot (nur) für die Anwaltskorrespondenz. Art. 50 Abs. 2 VStrR schreibt demgegenüber bei der Durchsuchung die Wah- rung des Amtsgeheimnisses sowie verschiedener Berufsgeheimnisse vor, wobei neben den Anwälten diverse weitere Berufe genannt werden. Diese unterschiedlich weite Umschreibung von möglichen Geheimnisträgern in den Artikeln 46 Abs. 3 und 50 Abs. 2 VStrR mag verwirrend scheinen. Es ist je- doch nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung von Art. 46 Abs. 3 VStrR beabsichtigte, allein durch das Anwaltsgeheimnis ge- schützte Inhalte einer Beschlagnahme zu entziehen. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass auch die in Art. 50 Abs. 2 VStrR genannten Amts- und
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Berufsgeheimnisse einer Beschlagnahme entgegenstehen. Es wäre offen- sichtlich sinnwidrig, wenn beispielsweise eine Durchsuchung von Unterlagen wegen des Berufsgeheimnisses des Notars unzulässig, deren Beschlag- nahme aber dennoch rechtmässig wäre (TPF 2017 10 E. 2.1; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.1). Unterla- gen (bzw. Daten), deren Durchsuchung durch die Untersuchungsbehörde vom Entsiegelungsgericht als unzulässig bezeichnet wird und welche somit dem Zugriff durch die Untersuchungsbehörde entzogen werden, können schon aus faktischen Gründen nicht wirksam beschlagnahmt werden. Unter Berücksichtigung der engen Verbindung von Durchsuchung und Beschlag- nahme ist Art. 50 Abs. 2 VStrR in dem Sinne zu interpretieren, dass das Amts- und die aufgeführten Berufsgeheimnisse nicht nur der Durchsuchung, sondern auch der Beschlagnahme entgegenstehen (siehe hierzu BANGER- TER, a.a.O., S. 240 m.w.H.; siehe auch BICKEL/WYSSLING, in: Zäch et al. [Hrsg.], KG Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschrän- kungen – Kommentar, 2018, Art. 42 KG N. 236; HEIMGARTNER, Basler Kom- mentar, 2020, Art. 46 VStrR N. 33).
4.2.5 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be- stimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_434/2020 vom 17. Feb- ruar 2021 E. 5.2; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1 und 3.1).
Gemäss Art. 50 Abs. 2 VStrR sind u.a. «Geheimnisse, die Rechtsanwälten und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Beruf anvertraut wurden» zu wahren. Art. 46 Abs. 3 VStrR hält fest, Gegenstände und Unterlagen aus dem Ver- kehr einer Person mit ihrem Anwalt dürften nicht beschlagnahmt werden, so- fern dieser nach dem BGFA zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. Die StPO ihrerseits sieht in ihrem Art. 264 Abs. 1 – ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen wor- den sind – Beschlagnahmeverbote vor für: Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung (lit. a), Gegenstände und Unter- lagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können (darunter auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gemäss Art. 171 Abs. 1 StPO; vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_48/2017 vom 24. Juli 2017 E. 7.1) und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (lit. c) sowie Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern diese oder dieser nach dem BGFA zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist (lit. d). Trotz der durch die
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Schaffung des Art. 46 Abs. 3 VStrR angestrebten Harmonisierung in den verschiedenen Verfahrensgesetzen des Bundes, bestehen hinsichtlich des Umfangs des gesetzlich vorgesehenen Schutzes des Anwaltsgeheimnisses nach VStrR immer noch Zweifel. Gemäss Botschaft entspreche Art. 46 Abs. 3 VStrR Art. 264 Abs. 1 lit. a und d StPO (BBl 2011 8188). Die nebst anderem auch das Anwaltsgeheimnis betreffende Variante von Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO scheint davon ausgeklammert zu sein. Auch im übrigen Text der Botschaft spielt diese Variante (Verkehr zwischen der beschuldigten Person und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, welche nicht die Ver- teidigung der beschuldigten Person wahrnehmen, sondern anderweitige – berufsspezifische – Mandate innehaben; siehe hierzu u.a. auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_167/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.1) überhaupt keine Rolle zu spielen. Dennoch ist kaum anzunehmen, dass mit der erwähnten Revision des VStrR der Verkehr zwischen der beschuldigten Person und ih- ren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die nicht die Verteidigung, son- dern andere berufsspezifische Mandate wahrnehmen, vom Schutz des An- waltsgeheimnisses hätte ausgenommen werden sollen. Im Geltungsbereich der StPO unterliegt auch dieser dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses und dieses stellt ein Durchsuchungshindernis dar (BGE 143 IV 462 E. 2.1 S. 466; Urteil des Bundesgerichts 1B_167/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.1 in fine). Das entsprechende gesetzliche Beschlagnahmeverbot unterliegt auch kei- ner Abwägung zwischen dem Strafverfolgungsinteresse und privaten Ge- heimnisschutzinteressen (BGE 141 IV 77 E. 5.5.3).
Für eine Nicht-Berücksichtigung von Konstellationen im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 171 StPO spräche höchstens ein Ansatz, wonach Art. 50 VStrR die Durchsuchung von Papieren abschliessend regle und da- her keinen Raum lasse für die analoge Anwendung von Bestimmungen der StPO (siehe TPF 2016 55 E. 2.3 S. 59). Andererseits ist diese Aussage eher beschränkt zu verstehen auf das Verfahren bzw. den Ablauf der Durchsu- chung und nicht auf den Umfang der in Art. 50 Abs. 2 VStrR erwähnten An- walts- wie auch übrigen Berufsgeheimnisse, welche letztlich auch Gegen- stand anderer Gesetzesbestimmungen bilden (siehe insbesondere Art. 321 StGB). Dabei handelt es sich auch nicht um die einzige Diskrepanz zwischen der Bestimmung von Art. 264 Abs. 1 StPO, wonach die Beschlagnahmever- bote ungeachtet des Ortes, wo sich die Unterlagen und Gegenstände befin- den, und des Zeitpunkts, in welchem sie geschaffen wurden, gelten, wäh- renddem im Bereich des Verwaltungsstrafrechts keinerlei solche Präzisie- rung zu finden ist und unklar bleibt, was angesichts des Bestrebens des Ge- setzgebers nach Harmonisierung der Bestimmungen in den verschiedenen Verfahrensgesetzen des Bundes der Grund einer solche Auslassung sein soll (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2019 vom 25. Juli
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2019 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2019.6 vom 19. Juni 2020 E. 4.4).
Für eine Berücksichtigung des Anwaltsgeheimnisses in den Konstellationen des Art. 264 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 171 StPO spricht dagegen die bundesge- richtliche Rechtsprechung, welche auch in bisherigen Fällen von Entsiege- lungen im Bereich des Verwaltungsstrafrechts – wenn auch teilweise nur bei- läufig – auf diese Bestimmungen der StPO Bezug genommen hat (Urteile des Bundesgerichts 1B_434/2020 vom 17. Februar 2021 E. 5.3; 1B_539/2019 vom 19. März 2020 E. 3.2.3; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 3.2; für einen Rückgriff auf die ausführlicheren Regeln und Praxis zu Art. 246 ff. StPO auch im Bereich des Verwaltungsstrafrechts siehe JEKER, Basler Kommentar, 2020, Art. 50 VStrR N. 7).
Als Zwischenfazit ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass auch im Bereich des Verwaltungsstrafrechts Fallkonstellationen im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 171 StPO als durch das Anwaltsgeheimnis geschützt zu be- trachten sind. Dementsprechend besteht auch in diesen Fällen ein Beschlag- nahmeverbot bzw. es ist die entsprechende Korrespondenz zwischen der beschuldigten Person und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber be- schuldigten Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten, welche nicht mit der Verteidigung, aber mit anderen berufsspezifischen Mandaten betraut sind, von der Entsiegelung auszunehmen.
4.2.6 Im Gegensatz zu Art. 50 Abs. 2 VStrR, der allgemein von «Rechtsanwälten und ihren beruflichen Gehilfen» spricht, sieht Art. 46 Abs. 3 VStrR nur ein Beschlagnahmeverbot vor, sofern der Anwalt nach dem BGFA zur Vertre- tung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusam- menhang nicht selber beschuldigt ist. Zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind (Art. 4 BGFA). Die Voraussetzungen für einen Registerein- trag richten sich nach Art. 7 und 8 BGFA. Zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind weiter Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA (und seit 1. März 2021 auch wieder Staatsangehörige des Verei- nigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirlands [nachfolgend «GB und NI»]; vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. b BGFA), die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat auszuüben (Art. 21 Abs. 1 BGFA). Nicht geschützt ist demnach der Verkehr mit allen anderen Anwälten, d.h. beispielsweise mit solchen, die nur in einem Land ausserhalb der EU oder EFTA (bzw. GB und NI) zur Anwaltstätigkeit zugelassen sind (vgl. hierzu BANGERTER, a.a.O., S. 150; kritisch HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 46 VStrR N. 31; siehe in diesem Sinne nun auch TPF BE.2019.8 vom 12. Januar 2021 E. 4.4.4, zur Publika- tion vorgesehen, der im Rahmen seiner Erwägungen zu Art. 46 Abs. 3 VStrR
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ausgehend von der Botschaft aber auch nur auf Fallkonstellationen nach Art. 264 Abs. 1 lit. a und d StPO abstellt [siehe E. 4.4.2 des Beschlusses]).
In einem neuen Urteil äusserte sich nun das Bundesgericht ausführlich zur Frage, ob und welche ausländischen Anwälte sich auf die Beschlagnahme- verbote nach Art. 264 Abs. 1 lit. a, c und d StPO berufen können. Demzufolge schützt Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO «Unterlagen aus dem Verkehr der beschul- digten Person mit ihrer Verteidigung». Die Verteidigung der beschuldigten Person ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren – Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbe- hörden zu vertreten (siehe Art. 127 Abs. 5 StPO; vgl. hierzu BGE 1B_333/2020 vom 22. Juni 2021 E. 2.5; TPF BE.2019.8 vom 12. Januar 2021 E. 4.4.2.2, zur Publikation vorgesehen). Zu beachten ist diesbezüglich jedoch, dass Art. 32 Abs. 2 und 3 VStrR für das Verwaltungsstrafverfahren andere, von den Bestimmungen der StPO abweichende Regeln für die Über- nahme der Verteidigung der beschuldigten Person aufstellt. Für Fälle nach Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO bzw. für Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Anwältinnen und Anwälten, die nach Art. 171 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusam- menhang nicht selber beschuldigt sind, hielt das Bundesgericht demgegen- über fest, dass im Ausland patentierte Rechtsanwälte, welche eine berufs- bzw. anwaltsspezifische Tätigkeit ausüben, sich auf das Anwaltsgeheimnis nach Art. 321 StGB berufen können, um sich gegen eine Beschlagnahme von Korrespondenz mit ihren im Strafverfahren beschuldigten Klienten zu widersetzen. Da Art. 321 StGB nebst Schweizerinnen und Schweizern bzw. Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA (bzw. von GB oder NI), auch alle anderen ausländischen Anwälte zur Wahrung des Berufsge- heimnisses verpflichte, sei auch der Kreis derjenigen grösser, welche sich auf Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO berufen können (vgl. hierzu BGE 1B_333/2020 vom 22. Juni 2021 E. 2.6-2.6.4). Was demgegenüber aber Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen (als der beschuldigten) Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt betreffe, so sei der Anwendungsbereich von Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend beschränkt auf Anwältinnen und Anwälte, die nach dem BGFA zur Vertre- tung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind (vgl. hierzu BGE 1B_333/2020 vom 22. Juni 2021 E. 2.8-2.9).
Um zwischen den verschiedenen Verfahrensgesetzen bezüglich des persön- lichen Geltungsbereichs des Anwaltsgeheimnisses (gerade in Bezug auf ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) als Durchsuchungs- bzw. Beschlagnahmehindernis tatsächlich eine Systemkohärenz zu errei-
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chen, wird die Beschwerdekammer in Ergänzung zu ihrer eigenen Recht- sprechung im Sinne des Beschlusses des Bundesstrafgerichts BE.2019.8 vom 12. Januar 2021 auch den in BGE 1B_333/2020 vom 22. Juni 2021 gemachten Ausführungen Rechnung zu tragen haben.
4.3 Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsu- chungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, im Entsiegelungsverfahren die pro- zessuale Obliegenheit, allfällige Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 50 Abs. 2 VStrR) bzw. Entsiegelungshindernisse ausreichend zu sub- stanziieren. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziie- rungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Entsiege- lungsgericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind
– besonders bei sehr umfangreichen Unterlagen und elektronischen Dateien
– diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheim- nisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gezwungen, die ange- rufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (vgl. hierzu das Ur- teil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.14 m.w.H.). Wird das Berufsgeheimnis der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts gel- tend gemacht, so obliegt es dem Inhaber nachzuweisen, dass die Rechtsan- wältin oder der Rechtsanwalt im Rahmen eines berufsspezifischen Mandats kontaktiert worden ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_434/2020 vom
17. Februar 2021 E. 5.3; 1B_539/2019 vom 19. März 2020 E. 3.2.3; jeweils m.w.H.; TPF BE.2019.8 vom 12. Januar 2021 E. 4.4.1.3, zur Publikation vor- gesehen). Handelt es sich um ein geltend gemachtes Berufsgeheimnis einer ausländischen Rechtsanwältin bzw. eines ausländischen Rechtsanwalts, so ist darüber hinaus darzutun, dass diese bzw. dieser über ein ausländisches Anwaltspatent verfügt bzw. berechtigt ist, in ihrem Herkunftsstaat den An- waltsberuf auszuüben (BGE 1B_333/2020 vom 22. Juni 2021 E. 2.6.4, zur Publikation vorgesehen) bzw. dass die Rechtsanwältin oder der Rechtsan- walt Angehörige(r) von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA (bzw. von GB und NI) und zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist (TPF BE.2019.8 vom 12. Januar 2021 E. 4.4.4, zur Publikation vorgesehen).
4.4 Stellt die Verwaltungsstrafbehörde beim zuständigen Entsiegelungsrichter den Antrag, die versiegelten Unterlagen seien zu entsiegeln, prüft dieser im Untersuchungsverfahren, ob die Geheimnisschutzinteressen (oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse), welche vom Inhaber oder der Inha- berin der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden,
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einer Durchsuchung seitens der Verwaltungsstrafbehörde entgegenstehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 3.3 m.w.H.).
Im Entsiegelungsentscheid hat eine hinlängliche Umschreibung der freizu- gebenden bzw. auszusondernden Dateien – wenigstens typisiert nach Da- teiengruppen – zu erfolgen. Für eine Rechtskontrolle notwendig sind zudem ausreichende Angaben zur Untersuchungsrelevanz der freigegebenen Do- kumente bzw. zum überwiegenden Geheimnisschutzinteresse (bzw. zur mangelnden Sachkonnexität) der ausgeschiedenen Dateien (Urteil des Bun- desgerichts 1B_70/2010 vom 3. August 2010 E. 6.2).
5.
5.1 Wie eingangs erwähnt (siehe oben E. 1) wurden die aufgrund der Suche nach Stichwörtern erzielten Treffer durch die Sachverständigen u.a. nach verschiedenen Dateitypen geordnet abgelegt. Mit Blick auf die Triage bzw. auf die Feststellung von allenfalls geheimnisgeschützten Inhalten durch die Beschwerdekammer sind diesbezüglich einige Erwägungen zu Inhalt und Charakteristika verschiedener Dateitypen erforderlich.
5.2 Bei Archivdateien (u.a. des Typs zip) handelt es sich um Container, welche weitere Dateien verschiedener Dateitypen (Textdokumente, Präsentationen etc.) enthalten.
5.3 Der Inhalt der verschiedenen Textdateien (der Typen Word, pdf, rtf etc.) ist problemlos bestimmbar. Entsprechend bietet auch die Aussonderung von durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Inhalten bzw. von nichtgeschütz- ten Inhalten keine erheblichen Schwierigkeiten. Bei normaler Korrespondenz lassen bereits Absender und Empfänger erkennen, ob ein Dokument über- haupt unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnte oder nicht. Das gilt ebenso für eindeutig identifizierbare Geschäftsunterlagen (Verträge, Rechnungen, Berichte, interne Weisungen, Traktandenlisten, Protokolle von internen Sitzungen etc.) von verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe.
5.4 Dateien des Typs Powerpoint beinhalten in aller Regel einem bestimmten Publikum gewidmete Präsentationen. Auch diesbezüglich kann aufgrund des Erstellers bzw. des Publikums oder aufgrund des Inhalts der Präsentationen relativ eindeutig bestimmt werden, ob einzelne dieser Dateien unter den Schutzbereich des Anwaltsgeheimnisses fallen oder nicht.
5.5 Die hohe Zahl der erfassten und zur Triage aufbereiteten Bilddateien erklärt sich primär aus dem Umstand, dass es sich dabei nebst vereinzelten Anhän- gen zu E-Mail-Nachrichten mutmasslich fast ausschliesslich um eingebettete
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Grafiken aus E-Mail-Nachrichten handelt, welche ihrerseits das gesuchte Stichwort enthalten. Oftmals handelt es sich dabei bloss um Firmenlogos (z.B. der C.-Gruppe) beinhaltende Dateien, welche keinerlei Inhalte aufwei- sen können, die unter den Schutz des von der Gesuchsgegnerin angerufe- nen Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Einlässlichere Bemerkungen zu Bilddateien finden sich nachfolgend nur dort, wo Bilddateien Inhalte aufwei- sen, die unter das Anwaltsgeheimnis fallen könnten (bspw. in Form eines Scans einer Honorarrechnung).
5.6 Einzelne E-Mail-Dateien beinhalten vergleichbar mit einem einzelnen Ele- ment (bspw. im Outlook-Ordner Posteingang) mindestens eine, allenfalls auch eine Vielzahl von miteinander (durch Antworten oder Weiterleitung) verbundenen E-Mail-Nachrichten. Auch diesbezüglich sind Absender und Empfänger dieser Nachrichten ohne Weiteres feststellbar (namentlich, ob es sich dabei um Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte handelt oder nicht). Da die vorliegenden E-Mail-Nachrichten allesamt aus den Postfächern des beschuldigten Rechtsanwalts D. bzw. seiner Assistentin stammen, ist bei der Triage für jedes einzelne Element aber auch zu prüfen, ob die Nachrichten in einem Zusammenhang stehen zu einem anwaltstypischen Mandat von D., welches keinen Zusammenhang zum Gegenstand der Untersuchung auf- weist, oder zu anderen Aktivitäten von D., welche nicht als berufsspezifische Tätigkeiten von D. gelten und daher nicht in den Schutzbereich des Anwalts- geheimnisses fallen.
6.
6.1 Was das von der Gesuchsgegnerin angerufene Anwaltsgeheimnis betrifft, so ist bei der Mailbox des Beschuldigten D. bzw. derjenigen seiner Assistentin primär zu unterscheiden, ob deren Inhalte in Verbindung stehen mit dessen Tätigkeit als Rechtsanwalt für die Gesuchsgegnerin oder mit dessen Tätig- keit als Verwaltungsrat verschiedener Gesellschaften innerhalb und aus- serhalb der C.-Gruppe (vgl. hierzu act. 4, Rz. 96 sowie act. 4.8 und 4.9). Nachrichten und Dokumente, welche die C.-Gruppe betreffen, finden sich grundsätzlich aufgrund der Tätigkeit von D. als Verwaltungsrat verschiede- ner Gesellschaften dieser Gruppe in seiner Mailbox, nicht aufgrund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt. Alle Dokumente in Zusammenhang mit solchen Verwaltungsratsmandaten fallen eindeutig nicht unter den Schutz des durch D. allenfalls zu wahrenden Anwaltsgeheimnisses (siehe oben E. 4.2.3). Ob und welche Verwaltungsratsmandate für den Gegenstand der Untersuchung allenfalls von Bedeutung sind, ist im Rahmen der durch die Gesuchstellerin vorzunehmenden Durchsuchung zu prüfen. Gegenstand dieser Untersu- chung ist ja u.a. auch, wer bzw. welche Gesellschaften innerhalb oder aus- serhalb der C.-Gruppe für diese Leistungen erbracht haben könnten bzw.
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wie diese Gesellschaften zusammengewirkt haben (vgl. hierzu act. 1, Ziff. 3.2.b und 3.2.c).
6.2 Zudem können auch gewisse andere Nachrichten und Dokumente unter den Schutzbereich des von der Gesuchsgegnerin angerufenen Anwaltsgeheim- nisses fallen. Dies betrifft vor allem Korrespondenz mit anderen, im vorlie- genden Sachzusammenhang nicht beschuldigten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten der Gesuchsgegnerin, welche teilweise für Gesellschaften der C.-Gruppe oder für andere Beschuldigte (anwaltsspezifische) Mandate wahrgenommen haben und aus diesem Grund teilweise mit D. (in dessen Funktion als Verwaltungsrat oder als Privatperson) korrespondierten. Unter- lagen dieser Art fallen unter den Schutzbereich des Art. 264 Abs. 1 lit. c oder d StPO, je nachdem ob die Klientschaft selber beschuldigte Person ist oder nicht.
6.3 Eindeutig durch das Anwaltsgeheimnis bzw. durch Art. 264 Abs. 1 lit. c oder d StPO geschützt sind auch Unterlagen in Bezug auf (anwaltsspezifische) Mandate, welche für D. bzw. Gesellschaften der C.-Gruppe durch andere Schweizer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte geführt worden sind. Die diesbezüglichen Nachrichten und Dokumente sind ebenfalls von der Entsie- gelung auszunehmen. Dies gilt aber beispielsweise nicht für Korrespondenz zwischen D. (als Organ einer der Gesellschaften der C.-Gruppe) und von Dritten mandatierten Gegenanwälten (siehe dazu auch BGE 143 IV 462 E. 2.3 S. 468).
6.4 Bei Dokumenten und Nachrichten aus dem Verkehr mit ausländischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten stellen sich nach dem oben Ausge- führten (siehe E. 4) heikle Abgrenzungsfragen je nach Inhalt des Mandats (anwaltsspezifisch oder nicht), Klientschaft (beschuldigte Person oder Dritt- person), Staatsangehörigkeit der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts (EU, EFTA, GB oder NI) sowie gegebenenfalls bezüglich derer Berechtigung zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten. Diesbezüglich obliegt es nach der oben angeführten Rechtsprechung den Inhabern der Unterlagen bzw. Dateien nachzuweisen, inwiefern die einzelnen Kriterien des Schutzbereichs des Anwaltsgeheimnisses erfüllt sind (siehe oben E. 4.3). Die Beschwerde- kammer hielt sich diesbezüglich bei der Triage an die zuvor im Rahmen des Verfahrens durch die Parteien gemachten Ausführungen (vgl. hierzu act. 15, S. 2, act. 16, act. 17). Wo im Rahmen der Triage Korrespondenz mit auslän- dischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ohne jede Relevanz für die durch die Gesuchstellerin geführte Untersuchung festgestellt werden konnte, wurde diese mangels Relevanz von der Entsiegelung ausgenommen.
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7. Nach diesen einleitenden Bemerkungen folgt das nach Stichwörtern geglie- derte Ergebnis der Triage des Inhalts der Mailboxen von D. bzw. von seiner Assistentin. Wo die Gesuchsgegnerin Angaben zu einzelnen Stichwörtern gemacht hat, sind diese jeweils zu Beginn wiedergegeben. Diesbezüglich erforderlich ist der Hinweis, dass sich die Angaben der Gesuchsgegnerin hauptsächlich nicht auf den Inhalt der Mailboxen, sondern auf die auf ihren Servern sichergestellten Dateien beziehen, welche Gegenstand des Verfah- rens BE.2019.15 bilden. Trotzdem ergeben sich aufgrund der Ausführungen der Gesuchsgegnerin Hinweise, denen auch im Rahmen der Triage des In- halts der erwähnten Mailboxen Rechnung zu tragen ist.
8. Aufgrund der Suche nach dem Stichwort «F.» konnten keine Outlook-Ele- mente oder andere Dateien gefunden werden.
9. Aufgrund der Suche nach dem Stichwort «G.» konnten keine Outlook-Ele- mente oder andere Dateien gefunden werden.
10. Stichwort «H.» 10.1 Zu diesem Suchbegriff führte die Gesuchsgegnerin aus, auf ihren Servern befänden sich diverse Dokumente aus einem durch Rechtsanwalt I. geführ- ten Verfahren vor dem Handelsgericht Zürich betreffend aktienrechtliche Verantwortlichkeit und aus einem vor der Zürcher Staatsanwaltschaft geführ- ten Strafverfahren, in dem Rechtsanwalt I. die Privatklägerschaft vertreten habe. Weiter fänden sich unter den Treffern Dokumente betreffend ein in London durch die Anwaltskanzlei J. geführtes Verfahren, bei welchem die Gesuchsgegnerin im Rahmen eines durch Rechtsanwalt K. geführten Man- dats J. in Bezug auf das Schweizer Recht betreffende Fragen unterstützt habe. Keines dieser Verfahren stehe mit der vorliegenden Untersuchung in einem Zusammenhang und die Dokumente seien für die Untersuchung nicht von Relevanz (act. 4, Rz. 37 und 62 f.). In den nachfolgenden Erwägungen finden sich quantitative Angaben und die qualitative Beurteilung der Be- schwerdekammer zu den aufgrund des Stichworts «H.» aufgefundenen Out- look-Elementen und Dateien.
10.2 Alle 17 Dateien des Typs Excel weisen überwiegend einen inhaltlichen Be- zug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Ge- schäftstätigkeit. Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
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10.3 Die Suche nach dem Stichwort «H.» ergab Treffer in 1'191 Dateien des Typs pdf. 1'189 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäfts- tätigkeit. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Korrespondenz (oftmals unterzeichnet durch D. in seiner Rolle als Chairman of the Board, Verwal- tungsratspräsident und dgl.), Broschüren, Verträge, Berichte, Rechnungen, Bankunterlagen. Diese Geschäftsunterlagen weisen keine Inhalte auf, wel- che unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 1'189 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
Zwei der aufgefundenen Dateien fallen jedoch unter den Schutz des An- waltsgeheimnisses. Tatsächlich handelt es sich hierbei um eine Eingabe des im vorliegenden Sachzusammenhang nicht beschuldigten Rechtsanwalts I. an die Staatsanwaltschaft III Zürich sowie eine durch diesen unterzeichnete Klageschrift an das Handelsgericht des Kantons Zürich. Beide Dokumente weisen einen Bezug auf zu den von der Gesuchsgegnerin eingangs geschil- derten Mandaten und zur berufsspezifischen Tätigkeit des Rechtsanwalts I. Zudem fehlt es ihnen im Hinblick auf die von der Gesuchstellerin geführte Strafuntersuchung an Relevanz. Diese zwei Dateien sind nach dem Gesag- ten von der Entsiegelung auszunehmen und nicht an die Gesuchstellerin herauszugeben.
10.4 Alle elf Dateien des Typs Powerpoint weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
10.5 Die Suche nach dem Stichwort «H.» ergab Treffer in 447 Dateien des Typs Word. 445 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäfts- tätigkeit. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Korrespondenz (oftmals unterzeichnet durch D. in seiner Rolle als Chairman of the Board, Verwal- tungsratspräsident und dgl.), Sitzungsprotokolle, Verträge, Rechnungen, Bankunterlagen etc. Diese Geschäftsunterlagen weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fal- len könnten. Demzufolge sind diese 445 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
Zwei der aufgefundenen Dateien fallen jedoch unter den Schutz des An- waltsgeheimnisses. Es handelt sich um Entwürfe für die bereits erwähnte
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Klageschrift an das Handelsgericht des Kantons Zürich. Beide Dokumente weisen einen Bezug auf zu den von der Gesuchsgegnerin eingangs geschil- derten Mandaten und zur berufsspezifischen Tätigkeit des Rechtsanwalts I. Zudem fehlt es ihnen an Bedeutung im Hinblick auf die von der Gesuchstel- lerin geführte Strafuntersuchung. Diese zwei Dateien sind nach dem Gesag- ten von der Entsiegelung auszunehmen und nicht an die Gesuchstellerin herauszugeben.
10.6 Die sechs Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
10.7 Die Suche nach dem Stichwort «H.» ergab Treffer in 601 E-Mail-Dateien. 582 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diese Geschäftskorrespondenz (mit externen Partnern aber auch interne Korrespondenz) weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des gel- tend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 582 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszuge- ben.
19 der aufgefundenen Dateien fallen jedoch unter den Schutz des Anwalts- geheimnisses. Es handelt sich um Korrespondenz mit den bei der Gesuchs- gegnerin tätigen, im vorliegenden Sachzusammenhang nicht beschuldigten Rechtsanwälten L. und M. Diese sind offenbar durch die C2. AG mit der Er- stellung eines Treuhandvertrags beauftragt worden, was zweifelsohne eine berufsspezifische Tätigkeit von Rechtsanwälten darstellt. Diese 19 Dateien sind nach dem Gesagten von der Entsiegelung auszunehmen und nicht an die Gesuchstellerin herauszugeben.
11. Stichwort «N.» 11.1 Alle 17 Dateien des Typs Excel weisen von ihrem Dateinamen und/oder von ihrem Inhalt her (tabellarische Übersichten zu Vermögenswerten bzw. zu Fi- nanzkennzahlen der Unternehmen) einen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheim- nisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
11.2 Die Suche nach dem Stichwort «N.» ergab Treffer in sechs Dateien des Typs pdf. Zwei davon weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit
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(in concreto Bilanzen). Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Diese zwei Da- teien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
Vier der aufgefundenen Dateien fallen jedoch unter den Schutz des Anwalts- bzw. des Notariatsgeheimnisses. Es handelt sich um Rechnungen der Ge- suchsgegnerin an die N. AG für Notariatsdienstleistungen sowie um die da- zugehörenden Begleitschreiben. Diese vier Dateien sind nach dem Gesag- ten von der Entsiegelung auszunehmen und nicht an die Gesuchstellerin herauszugeben.
11.3 Alle zwei Dateien des Typs Word weisen von ihrem Dateinamen und/oder von ihrem Inhalt her (E-Mail-Verteilerlisten; Zahlungsanweisung an eine Bank) einen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle auf- gefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung heraus- zugeben.
11.4 Die eine Bilddatei weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des An- waltsgeheimnisses fallen könnten. Sie ist der Gesuchstellerin zwecks Durch- suchung herauszugeben.
11.5 Die Suche nach dem Stichwort «N.» ergab Treffer in 35 E-Mail-Dateien. 34 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diese Geschäftskorrespondenz (mit externen Partnern aber auch interne Korrespondenz) weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des gel- tend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 34 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszuge- ben.
Eine Ausnahme gilt lediglich für eine E-Mail-Datei, welche sich inhaltlich auf die oben erwähnten (vgl. E. 11.2) Rechnungen der Gesuchsgegnerin für er- brachte Notariatsdienstleistungen bezieht. Diese Datei ist nach dem Gesag- ten von der Entsiegelung auszunehmen und nicht an die Gesuchstellerin herauszugeben.
12. Stichwort «B.» 12.1 Hierzu führt die Gesuchsgegnerin aus, es gebe den ebenfalls beschuldigten B. betreffend ein Mandat, für welches Rechtsanwalt K. als Sachbearbeiter verantwortlich zeichne. Inhaltlich gehe es dabei um eine Strafuntersuchung
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im Zusammenhang mit «O. AG». Weiter bestünden in Bezug auf die C.- Gruppe weitere vier Mandate, welche inhaltlich ebenfalls keinen Bezug zum Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens aufwiesen (act. 4, Rz. 35 ff.). Der Name «B.» komme in all diesen Mandaten zwangsläufig vor, ohne dass die Treffer jedoch untersuchungsrelevant seien (act. 4, Rz. 58).
12.2 Die insgesamt neun Outlook-Kontakte weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Sie sind der Gesuch- stellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
12.3 Eine gewisse Zahl der 236 Dateien des Typs Excel weisen von ihrem Datei- namen und/oder von ihrem Inhalt her (Aktionärslisten und monatliche Fi- nanzberichte) einen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.- Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Bei anderen Teilnehmer- und Mitglie- derlisten ergibt sich so ein Bezug allenfalls nur mittelbar. In keiner der 236 Dateien sind aber Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des An- waltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Ge- suchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
12.4 Die Suche nach dem Stichwort «B.» ergab Treffer in 1'496 Dateien des Typs pdf. 1'348 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäfts- tätigkeit. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Korrespondenz (oftmals unterzeichnet durch D. in seiner Rolle als Chairman of the Board, Verwal- tungsratspräsident und dgl.), Sitzungsprotokolle, Arbeitsverträge, Spesen- abrechnungen, Broschüren, Finanzberichte, Rechnungen, Zahlungsanwei- sungen, Zeitungsartikel. Diese Geschäftsunterlagen weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 1'348 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
148 der aufgefundenen Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen, insbesondere da sie unter den Schutz des Anwaltsgeheim- nisses fallen. Es handelt sich um verschiedene Dokumente im Zusammen- hang mit anwaltstypischen Mandaten der Gesuchsgegnerin bzw. von für diese tätige und im selben Sachzusammenhang nicht beschuldigte Rechts- anwälte und eine Notarin. Insbesondere handelt es sich um Mandate des Rechtsanwalts I. im Zusammenhang mit der O. AG (zivilrechtliche Verant- wortlichkeitsklage, Strafverfahren) sowie betreffend Ehrverletzung. Weiter finden sich Dokumente in Bezug auf Mandate des Rechtsanwalts K. (allge- meine Beratung zu Gunsten von Gesellschaften der C.-Gruppe) bzw. der Notarin P. oder anderer Anwälte der Gesuchsgegnerin, schliesslich auch sol-
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che in Bezug auf eine Registrierung eines Domainnamens durch die Rechts- anwälte Q. und R. Nebst Gutachten, Aktennotizen, Klageschriften, Korres- pondenz und Eingaben (mit dazugehörenden Beilagen), Entscheiden und Verfügungen finden sich in den sichergestellten Daten auch Rechnungen und Fakturavorschläge der Gesuchsgegnerin und diesbezügliche Begleit- schreiben sowie vereinzelt interne Abrechnungen zwischen der Gesuchs- gegnerin und D. zu Mandaten und deren Akquirierung.
In den sichergestellten Dateien findet sich auch Korrespondenz mit Rechts- anwalt S1. (Kanzlei S2.) sowie Schreiben der Rechtsanwältin T1. (deutsche Kanzlei T2.), welche offenbar (auch) von B. damit beauftragt worden sind, gegenüber Herausgebern von Presseerzeugnissen dessen Persönlichkeits- rechte zu wahren bzw. zu verteidigen. Gerade was die in Deutschland tätige Rechtsanwältin betrifft, stellen sich aufgrund des oben Ausgeführten (siehe E. 4) heikle Abgrenzungsfragen, ob und wie weit der Schutz des Anwaltsge- heimnisses auch solche Mandate umfasst. Mangels diesbezüglicher Ausfüh- rungen der Gesuchsgegnerin zu diesem Mandat an eine ausländische Rechtsanwältin ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass die entsprechenden Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung heraus- gegeben werden könnten. Mit Blick auf den Untersuchungsgegenstand fehlt es diesen Schreiben aber offensichtlich an Relevanz, weshalb auch sie letzt- lich von der Entsiegelung auszunehmen sind.
12.5 Alle drei Dateien des Typs rtf weisen von ihrem Dateinamen und/oder von ihrem Inhalt her (Vertrag, Lebenslauf, Leistungsjournal einer Consulting Firma) einen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle auf- gefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung heraus- zugeben.
12.6 Die Suche nach dem Stichwort «B.» ergab Treffer in 1'214 Dateien des Typs Word. 1'102 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Ge- schäftstätigkeit. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Korrespondenz (oft- mals unterzeichnet durch D. in seiner Rolle als Chairman of the Board, Ver- waltungsratspräsident und dgl.), Sitzungsprotokolle, Arbeitsverträge, sons- tige Vertragsdokumente, Zahlungsanweisungen, Presseartikel, Rechnun- gen, Medienmitteilungen. Diese Geschäftsunterlagen weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 1'102 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
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112 der aufgefundenen Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen, insbesondere da sie unter den Schutz des Anwaltsgeheim- nisses fallen. Es handelt sich um verschiedene Dokumente im Zusammen- hang mit anwaltstypischen Mandaten der Gesuchsgegnerin bzw. von für diese tätige und im selben Sachzusammenhang nicht beschuldigten Rechts- anwälten. Insbesondere handelt es sich um Mandate des Rechtsanwalts I. im Zusammenhang mit der O. AG (zivilrechtliche Verantwortlichkeitsklage, Strafverfahren), betreffend Ehrverletzung und Forderungsverzicht. Weiter finden sich Dokumente in Bezug auf Mandate des Rechtsanwalts AA. (Ar- beitsrecht). Darunter befinden sich Gutachten, Memos, Argumentarien, Kor- respondenz und Eingaben an Behörden sowie die entsprechenden Ent- würfe. Unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen auch die Entwürfe von Eingaben bzw. Schreiben der Rechtsanwälte BB1. (Anwaltskanzlei BB2.) betreffend Vertretung in einem Steuerverfahren und S1. betreffend Wahrung der Persönlichkeitsrechte sowie ein Schreiben an den Rechtsan- walt CC1. (Kanzlei CC2.) betreffend ein M&A-Mandat. Neben Schreiben bzw. Entwürfen für solche der bereits erwähnten Rechtsanwältin T1., finden sich in den sichergestellten Daten schliesslich auch Schreiben bzw. entspre- chende Entwürfe sowie ein Memorandum der Anwaltskanzlei DD. in London, welche offensichtlich damit beauftragt war, für B. gegen Presseartikel oder Publikationen im Internet rechtlich vorzugehen, um dessen Persönlichkeits- rechte zu wahren und zu verteidigen. Gerade was die im Ausland tätigen Rechtsanwälte betrifft, stellen sich aufgrund des oben Ausgeführten (siehe E. 4) heikle Abgrenzungsfragen, ob und wie weit der Schutz des Anwaltsge- heimnisses auch solche Mandate umfasst. Mangels diesbezüglicher Ausfüh- rungen der Gesuchsgegnerin zu diesen Mandaten an die erwähnten im Aus- land tätigen Rechtsanwälte ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass die entsprechenden Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsu- chung herausgegeben werden könnten. Mit Blick auf den Untersuchungsge- genstand fehlt es diesen Schreiben aber offensichtlich an Relevanz, weshalb auch sie letztlich von der Entsiegelung auszunehmen sind.
12.7 Die eine Datei des Typs xps lässt keine Inhalte erkennen, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Diese Datei ist der Ge- suchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
12.8 Die 53 Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
12.9 Die zwei Verteilerlisten mit Kontakten der Mitglieder des Advisory Boards der C.-Gruppe weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwalts-
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geheimnisses fallen könnten. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsu- chung herauszugeben.
12.10 Die 38 Textdokumente bzw. Dateien des Typs log weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
12.11 Die Suche nach dem Stichwort «B.» ergab Treffer in insgesamt 32'917 E- Mail-Dateien. 31'798 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diese Geschäftskorrespondenz (mit externen Partnern aber auch interne Korrespondenz) weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Dem- zufolge sind diese 31'798 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsu- chung herauszugeben.
1’119 der aufgefundenen Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen, insbesondere da sie unter den Schutz des Anwaltsgeheim- nisses fallen. Es handelt sich um verschiedene E-Mails im Zusammenhang mit anwaltstypischen Mandaten der Gesuchsgegnerin bzw. von für diese tä- tige und im selben Sachzusammenhang nicht beschuldigte Rechtsanwälte. Insbesondere handelt es sich um Mandate des Rechtsanwalts I. im Zusam- menhang mit der O. AG (zivilrechtliche Verantwortlichkeitsklage, Strafver- fahren), betreffend Ehrverletzung, Forderungsverzicht. Weiter finden sich Dokumente in Bezug auf Mandate der Rechtsanwälte K. (Steuerfragen, Stif- tungsrecht, Strassenverkehrsdelikt und allgemeine juristische Beratungen), AA. (Arbeitsrecht), EE. und FF. (betreffend Mandatsanfragen). Ebenfalls von der Entsiegelung auszunehmen ist die E-Mail-Korrespondenz mit der Nota- rin P. betreffend von ihr erbrachte Notariatsdienstleistungen. Unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fällt auch die Korrespondenz mit Rechts- anwalt S1. (betreffend Wahrung der Persönlichkeitsrechte). Neben E-Mail- Korrespondenz mit der bereits erwähnten Rechtsanwältin T1., findet sich in den sichergestellten Daten schliesslich auch E-Mail-Korrespondenz mit der Anwaltskanzlei DD. in London, welche offensichtlich damit beauftragt war, für B. gegen Presseartikel oder Publikationen im Internet rechtlich vorzuge- hen, um dessen Persönlichkeitsrechte zu wahren und zu verteidigen. Ge- rade was die im Ausland tätigen Rechtsanwälte betrifft, stellen sich aufgrund des oben Ausgeführten (siehe E. 4) heikle Abgrenzungsfragen, ob und wie weit der Schutz des Anwaltsgeheimnisses auch solche Mandate umfasst. Mangels diesbezüglicher Ausführungen der Gesuchsgegnerin zu diesen Mandaten an die erwähnten im Ausland tätigen Rechtsanwälte ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass die entsprechenden Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herausgegeben werden könnten. Mit
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Blick auf den Untersuchungsgegenstand fehlt es diesen Schreiben aber of- fensichtlich an Relevanz, weshalb auch sie letztlich von der Entsiegelung auszunehmen sind.
13. Stichwort «GG.» 13.1 Zu diesem Suchbegriff führte die Gesuchsgegnerin aus, auf ihren Servern befänden sich diverse Dokumente und Korrespondenz mit Korrespon- denzanwälten und Klienten betreffend eine Markenregistrierung bzw. -ver- längerung in Russland. Die Buchstabenreihenfolge sei von der Suchma- schine in der kyrillischen Schrift entdeckt und daher als Treffer angezeigt worden. Da «GG.» aber auch als Abkürzung für «H.» verwendet werde, be- fänden sich auch Dokumente unter den Treffern, welche den diesbezügli- chen Ausführungen (siehe E. 10.1) entsprächen (act. 4, Rz. 63).
13.2 Alle fünf Archivdateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätig- keit. Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend ge- machten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese fünf Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
13.3 Alle 237 Dateien des Typs Excel weisen überwiegend einen inhaltlichen Be- zug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Ge- schäftstätigkeit (Übersichten über Vermögen, Gewinne und Verluste, Portfo- lio-Übersichten, Tabellen für Zeiterfassung betreffend Tätigkeit für die Ge- sellschaften der C.-Gruppe). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Dem- zufolge sind diese 237 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
13.4 Die Suche nach dem Stichwort «GG.» ergab Treffer in 684 Dateien des Typs pdf. 677 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätig- keit. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Korrespondenz (oftmals unter- zeichnet durch D. in seiner Rolle als Chairman of the Board, Verwaltungs- ratspräsident und dgl.), Verträge, Rechnungen, Protokolle, Übersichten zu Performance, Investitionsaussichten, Berichte etc. Diese Geschäftsunterla- gen weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemach- ten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 677 Da- teien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
Sieben der aufgefundenen Dateien sind demgegenüber von der Entsiege- lung auszunehmen, insbesondere da sie unter den Schutz des Anwaltsge-
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heimnisses fallen. Es handelt sich dabei um vier Memoranden juristischen Inhalts (verfasst entweder durch die für die Gesuchsgegnerin tätigen Rechts- anwälte I. und HH. bzw. K. und II.). Den Ausführungen der Gesuchsgegnerin entsprechend finden sich unter den Treffern auch drei Dateien in russischer Sprache bzw. in kyrillischer Schrift. Mit Blick auf den Untersuchungsgegen- stand fehlt es diesen Schreiben offensichtlich an Relevanz, weshalb auch sie letztlich von der Entsiegelung auszunehmen sind.
13.5 Alle 104 Dateien des Typs Powerpoint weisen überwiegend einen inhaltli- chen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Es handelt sich u.a. um Präsentationen, welche für interne Meetings der C.-Gruppe erstellt worden sind. Sie weisen keine In- halte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheim- nisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 104 Dateien der Gesuchstel- lerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
13.6 Die Suche nach dem Stichwort «GG.» ergab Treffer in 155 Dateien des Typs Word. 153 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäfts- tätigkeit (Korrespondenz, Sitzungsprotokolle, Verträge, interne Memos etc.). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemach- ten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben. Das gilt ebenfalls für verschiedene Schreiben der von der Gesuchsgegnerin erwähnten, offenbar für die C.-Gruppe tätige Anwaltskanzlei J. (siehe act. 4, Rz. 62 und 63) an die Gegenpartei. Was diese Anwaltskanzlei angeht, stellen sich aufgrund des oben Ausgeführten (siehe E. 4) heikle Abgrenzungsfragen, ob und wie weit der Schutz des Anwaltsgeheimnisses auch solche Mandate umfasst. Die vorliegend aufgefundenen Schreiben der Anwaltskanzlei J. sind demge- genüber dem Beschuldigten D. offenbar in dessen Eigenschaft als Verwal- tungsratspräsident einer der Gesellschaften der C.-Gruppe zur Kenntnis ge- bracht worden und weisen augenscheinlich keinen Zusammenhang auf mit der Gesuchsgegnerin und deren Rechtsanwalt K. Diese insgesamt 153 Da- teien sind nach dem Gesagten der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
Zwei Dateien jedoch enthalten die von der Gesuchsgegnerin erwähnten, von der Anwaltskanzlei J. zu Handen der Schweizer Anwälte (der Gesuchsgeg- nerin) formulierten Fragen. Diese zwei Dokumente fallen nach dem Gesag- ten unter den Schutz des von der Gesuchsgegnerin angerufenen Anwalts- geheimnisses und sind von der Entsiegelung auszunehmen.
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13.7 Die 379 Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
13.8 Die Suche nach dem Stichwort «GG.» ergab Treffer in insgesamt 4'560 E- Mail-Dateien. 4'497 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diese Geschäftskorrespondenz (mit externen Partnern aber auch interne Korrespondenz) weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Dem- zufolge sind diese 4'497 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
63 der aufgefundenen Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen, insbesondere da sie unter den Schutz des Anwaltsgeheim- nisses fallen. Es handelt sich um verschiedene E-Mails im Zusammenhang mit anwaltstypischen Mandaten der Gesuchsgegnerin bzw. von für diese tä- tige und im selben Sachzusammenhang nicht beschuldigte Rechtsanwälte. Insbesondere handelt es sich um ein Mandat des Rechtsanwalts I. (Vertre- tung der Privatklägerschaft in einem Strafverfahren betreffend veruntreute Gelder). Weiter finden sich darunter E-Mails in Bezug auf Mandate der Rechtsanwälte K. und II. (Memorandum für Korrespondenzanwälte zu Fra- gen des schweizerischen Rechts; Entwurf Darlehensvertrag). In den sicher- gestellten Daten findet sich schliesslich auch E-Mail-Korrespondenz mit der Anwaltskanzlei DD. in London, welche offensichtlich damit beauftragt war, für B. gegen Presseartikel oder Publikationen im Internet rechtlich vorzuge- hen, um dessen Persönlichkeitsrechte zu wahren und zu verteidigen. Ge- rade was die im Ausland tätigen Rechtsanwälte betrifft, stellen sich aufgrund des oben Ausgeführten (siehe E. 4) heikle Abgrenzungsfragen, ob und wie weit der Schutz des Anwaltsgeheimnisses auch solche Mandate umfasst. Mangels diesbezüglicher Ausführungen der Gesuchsgegnerin zu diesen Mandaten an die erwähnten im Ausland tätigen Rechtsanwälte ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass die entsprechenden Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herausgegeben werden könnten. Mit Blick auf den Untersuchungsgegenstand fehlt es diesen Schreiben aber of- fensichtlich an Relevanz, weshalb auch sie letztlich von der Entsiegelung auszunehmen sind.
14. Stichwort «JJ.» 14.1 Die Gesuchsgegnerin führt hierzu aus, diesbezüglich bestehe E-Mail-Kor- respondenz aus einem durch sie geführten Mandat im Zusammenhang mit einer Schweizer Bank, bei welcher ein Mitarbeiter JJ. heisse. Ebenfalls finde
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sich Korrespondenz mit einem Herrn JJ., welcher bei der Eidgenössischen Zollverwaltung arbeite. Diese Dokumente hätten mit der vorliegenden Unter- suchung nichts zu tun (act. 4, Rz. 64).
14.2 Die einzige Datei des Typs Word weist einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Spesenreglement für Angestellte). Sie weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge ist diese Datei der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung her- auszugeben.
15. Stichwort «KK.» 15.1 Die Gesuchsgegnerin macht auch hierzu beispielhafte Angaben, welche dar- legen sollen, dass Dokumente mit entsprechenden Treffern für die vorlie- gende Untersuchung nicht von Relevanz seien (act. 4, Rz. 65).
15.2 Die einzige E-Mail-Datei weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten (allgemeine Informationen zu ei- nem Event im Ausland). Sie ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
16. Stichwort «LL.» 16.1 Die Gesuchsgegnerin geht diesbezüglich davon aus, dass in ihrem System zum Zeitpunkt der Sicherstellung keine Dateien mit diesem Stichwort vor- handen gewesen seien (act. 4, Rz. 66).
16.2 Alle drei Dateien des Typs pdf weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Ge- schäftstätigkeit (Informationen zu Anlagemöglichkeiten). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsge- heimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese drei Dateien der Gesuch- stellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
17. Stichwort «MM.» 17.1 Die Gesuchsgegnerin macht auch hierzu beispielhafte Angaben, welche dar- legen sollen, dass Dokumente mit entsprechenden Treffern für die vorlie- gende Untersuchung nicht von Relevanz seien (Verlag MM., Yacht namens MM. etc.; act. 4, Rz. 67). Die Gesuchstellerin machte geltend, dass der
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C3. Ltd. mit Sitz auf Zypern bezahlte Finder Fees teilweise an die MM. Corp. mit Sitz auf den Seychellen weitergeleitet worden seien (act. 1, Ziff. 2.3.1).
17.2 Alle zehn Dateien des Typs Excel weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Übersichten zu laufenden Ausgaben und Erträgen sowie zu diesbezüglichen Prognosen der NN. AG, für welche der Beschuldigte D. im Verwaltungsrat sass [siehe act. 4.8]). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könn- ten. Demzufolge sind diese zehn Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durch- suchung herauszugeben.
17.3 Alle zwei Dateien des Typs pdf weisen überwiegend einen inhaltlichen Be- zug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Ge- schäftstätigkeit (Bankgutschrift, Darlehensvertrag). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese beiden Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
17.4 Alle 22 E-Mail-Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zur MM. Corp. und deren Geschäftstätigkeit bzw. deren finanzielle Angelegen- heiten. Diese Geschäftskorrespondenz (mit externen Partnern aber auch in- terne Korrespondenz) weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 22 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszuge- ben.
18. Stichwort «OO.» 18.1 Alle sechs Dateien des Typs Excel weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (interne und externe Kommunikation sowie Abrechnun- gen). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend ge- machten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese sechs Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
18.2 Die Suche nach dem Stichwort «OO.» ergab Treffer in insgesamt 13 Dateien des Typs pdf. Zwölf dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Verträge, Korrespondenz, Broschüren, Rechnungen, Zahlungsnachweise). Diese Dateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten.
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Demzufolge sind diese zwölf Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsu- chung herauszugeben.
In den sichergestellten Daten findet sich eine Datei mit einem Schreiben der Anwaltskanzlei DD. in London, welche offensichtlich damit beauftragt war, für B. gegen Presseartikel oder Publikationen im Internet rechtlich vorzuge- hen, um dessen Persönlichkeitsrechte zu wahren und zu verteidigen. Ge- rade was die im Ausland tätigen Rechtsanwälte betrifft, stellen sich aufgrund des oben Ausgeführten (siehe E. 4) heikle Abgrenzungsfragen, ob und wie weit der Schutz des Anwaltsgeheimnisses auch solche Mandate umfasst. Mangels diesbezüglicher Ausführungen der Gesuchsgegnerin zu diesem Mandat an die Anwaltskanzlei DD. ist nach der Rechtsprechung davon aus- zugehen, dass die entsprechende Datei der Gesuchstellerin zwecks Durch- suchung herausgegeben werden könnte. Mit Blick auf den Untersuchungs- gegenstand fehlt es diesem Schreiben aber offensichtlich an Relevanz, wes- halb auch dieses letztlich von der Entsiegelung auszunehmen ist.
18.3 Alle 27 Dateien des Typs Powerpoint weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Es handelt sich u.a. um Präsentationen der PP. AG, der OO. AG und anderen zu verschiedenen Projekten. Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 27 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
18.4 Die Suche nach dem Stichwort «OO.» ergab Treffer in insgesamt fünf Da- teien des Typs Word. Vier dieser Dateien weisen überwiegend einen inhalt- lichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Verträge, Memo eines Mitglieds des Advisory Boards). Diese Dateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese vier Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung heraus- zugeben.
In den sichergestellten Daten findet sich eine Datei mit einem Schreiben der Anwaltskanzlei DD. in London. Für diese gilt das bereits oben unter E. 18.2 Ausgeführte. Mit Blick auf den Untersuchungsgegenstand fehlt es diesem Schreiben offensichtlich an Relevanz, weshalb auch dieses von der Entsie- gelung auszunehmen ist.
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18.5 Die 48 Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
18.6 Die Suche nach dem Stichwort «OO.» ergab Treffer in insgesamt 564 E- Mail-Dateien. 533 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Be- zug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Ge- schäftstätigkeit bzw. zur Tätigkeit der OO. AG für die C.-Gruppe. Diese Ge- schäftskorrespondenz weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 533 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszuge- ben.
Bei 31 der aufgefundenen Dateien handelt es sich um E-Mail-Nachrichten von Vertretern bzw. an Vertreter der Anwaltskanzlei DD. in London. Diesbe- züglich kann wieder auf das oben Ausgeführte (siehe E. 18.2) verwiesen werden. Mit Blick auf den Untersuchungsgegenstand fehlt es diesen 31 Da- teien offensichtlich an Relevanz, weshalb auch sie von der Entsiegelung auszunehmen sind.
19. Stichwort «QQ.» 19.1 Die Gesuchsgegnerin führt aus, sie betreue viele Mandate mit einem Bezug zu Südamerika. Das Stichwort «QQ.» komme in vielen Dokumenten als Nachname oder als Teil der Adresse vor. Solche Treffer seien für die vorlie- gende Untersuchung nicht von Relevanz (act. 4, Rz. 68).
19.2 Der eine Outlook-Kontakt weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Er ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
19.3 Alle sechs Dateien des Typs Excel weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese sechs Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung heraus- zugeben.
19.4 Die Suche nach dem Stichwort «QQ.» ergab Treffer in 335 Dateien des Typs pdf. 325 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätig-
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keit. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Korrespondenz oder Vertrags- dokumente mit Bezug zum angolanischen Staatsfonds, wobei eines der Mit- glieder von dessen Geschäftsleitung «QQ.» in seinem Namen trägt. Diese Geschäftsunterlagen weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 325 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszuge- ben.
Zehn der sichergestellten Dateien des Typs pdf weisen demgegenüber Zu- fallstreffer auf, welche mit dem Gegenstand der Untersuchung in keinem Zu- sammenhang stehen (Dokumente betreffend eine Liegenschaft in Lissabon im Eigentum einer Frau QQ., Term Sheet zur künftigen Geschäftsbeziehung zweier Gesellschaften ohne jeden erkennbaren Bezug zur C.-Gruppe, Bank- auszüge mit Zahlungen an eine Frau QQ., Brief an die bereits erwähnte An- waltskanzlei DD. in London). Diese Dokumente sind von der Entsiegelung auszunehmen.
19.5 Die Suche nach dem Stichwort «QQ.» ergab Treffer in zwölf Dateien des Typs Powerpoint. Elf dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diese Geschäftsunterlagen weisen keine Inhalte auf, wel- che unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese elf Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
Mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen ist die eine Datei mit einer Präsentation der bereits mehrfach erwähnten Anwaltskanzlei DD. in London und einer Übersicht über deren Mandate für die verschiedenen Ge- sellschaften der C.-Gruppe.
19.6 Die eine Datei des Typs rtf weist von ihrem Inhalt her (Lebenslauf) einen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Diese Datei ist der Ge- suchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
19.7 Alle 242 Dateien des Typs Word weisen von ihrem Dateinamen und/oder von ihrem Inhalt her (Korrespondenz) einen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheim- nisses fallen könnten. Alle 242 Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
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19.8 Die elf Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
19.9 Die Suche nach dem Stichwort «QQ.» ergab Treffer in insgesamt 1'214 E- Mail-Dateien. 1'157 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diese Geschäftskorrespondenz (mit externen Partnern aber auch interne Korrespondenz) weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Dem- zufolge sind diese 1'157 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
57 der aufgefundenen Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen, insbesondere da sie unter den Schutz des Anwaltsgeheim- nisses fallen. Es handelt sich um verschiedene E-Mails im Zusammenhang mit anwaltstypischen Mandaten der Gesuchsgegnerin bzw. des für diese tä- tigen und im selben Sachzusammenhang nicht beschuldigten Rechtsan- walts K. In den sichergestellten Daten findet sich schliesslich auch E-Mail- Korrespondenz mit der Anwaltskanzlei DD. in London, welche offensichtlich damit beauftragt war, für B. gegen Presseartikel oder Publikationen im Inter- net rechtlich vorzugehen, um dessen Persönlichkeitsrechte zu wahren und zu verteidigen. Gerade was die im Ausland tätigen Rechtsanwälte betrifft, stellen sich aufgrund des oben Ausgeführten (siehe E. 4) heikle Abgren- zungsfragen, ob und wie weit der Schutz des Anwaltsgeheimnisses auch solche Mandate umfasst. Mangels diesbezüglicher Ausführungen der Ge- suchsgegnerin zu diesen Mandaten an die erwähnten im Ausland tätigen Rechtsanwälte ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass die entsprechenden Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung heraus- gegeben werden könnten. Mit Blick auf den Untersuchungsgegenstand fehlt es diesen Schreiben aber offensichtlich an Relevanz, weshalb auch sie letzt- lich von der Entsiegelung auszunehmen sind. Offensichtlich ohne jede Rele- vanz ist schliesslich eine Reihe von E-Mails betreffend den von D. gegrün- deten Verein «MMMMM.» (Einladungen), in welchen der Name «QQ.» zu- fälligerweise auftaucht.
20. Stichwort «RR.» 20.1 Die Gesuchsgegnerin führt aus, in ihrem System ergebe die entsprechende Stichwortsuche u.a. Treffer zu Mandaten aus dem Bereich Immaterialgüter- recht sowie in Spezialitätenlisten des Bundesamts für Gesundheit. Diese Do- kumente seien nicht relevant für die Untersuchung (act. 4, Rz. 69).
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20.2 Alle 17 Dateien des Typs Excel weisen überwiegend einen inhaltlichen Be- zug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Ge- schäftstätigkeit (Vermögensübersichten mit Bezug auf den angolanischen Staatsfonds, Erfolgsrechnungen verschiedener Gesellschaften der Gruppe). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemach- ten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 17 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
20.3 Alle 25 Dateien des Typs pdf weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Ge- schäftstätigkeit (hauptsächlich mit Bezug zu Geschäftsreisen). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwalts- geheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 25 Dateien der Ge- suchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
20.4 Alle drei Dateien des Typs Powerpoint weisen überwiegend einen inhaltli- chen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Bericht, Beilage für eine Sitzung). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsge- heimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese drei Dateien der Gesuch- stellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
20.5 Alle zwölf Dateien des Typs Word weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (hauptsächlich mit Bezug zu Geschäftsreisen). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwalts- geheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese zwölf Dateien der Ge- suchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
20.6 Die fünf Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
20.7 Alle 112 E-Mail-Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäfts- tätigkeit (hauptsächlich interne Korrespondenz innerhalb der Gruppe). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 112 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
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21. Stichwort «TT.» 21.1 Alle 13 Dateien des Typs pdf weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Ge- schäftstätigkeit (Korrespondenz, Verträge, Rechnungen, Berichte). Sie wei- sen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten An- waltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 13 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
21.2 Alle zwei Dateien des Typs Word weisen überwiegend einen inhaltlichen Be- zug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Ge- schäftstätigkeit (Korrespondenz). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese zwei Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsu- chung herauszugeben.
21.3 Alle 20 der aufgefundenen E-Mail-Dateien sind von der Entsiegelung auszu- nehmen, insbesondere da sie unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen. Es handelt sich um Nachrichten mit Bezug auf Rechnungen betreffend vom für die Gesuchsgegnerin tätigen und im selben Sachzusammenhang nicht beschuldigten Rechtsanwalt K. erbrachte Leistungen.
22. Stichwort «AAA1.» 22.1 Alle zehn Archiv-Dateien des Typs zip weisen überwiegend einen inhaltli- chen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Vermögensverwaltung, Personaldossiers). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese zehn Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
22.2 Alle zwei Outlook-Termine weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäfts- tätigkeit (Workshop zum angolanischen Staatsfonds). Sie weisen keine In- halte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheim- nisses fallen könnten. Demzufolge sind diese zwei Dateien der Gesuchstel- lerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
22.3 Der eine Outlook-Kontakt weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Er ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
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22.4 Alle 123 Dateien des Typs Excel weisen überwiegend einen inhaltlichen Be- zug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Ge- schäftstätigkeit (Berichte, Analysen und Übersichten mit Bezug auf die Ver- waltung des Vermögens des angolanischen Staatsfonds). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsge- heimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 123 Dateien der Gesuch- stellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
22.5 Die Suche nach dem Stichwort «AAA1.» ergab Treffer in 531 Dateien des Typs pdf. 529 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Ge- schäftstätigkeit. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Korrespondenz (oft- mals unterzeichnet durch D. in seiner Rolle als Chairman of the Board, Ver- waltungsratspräsident und dgl.), Verträge, Instruktionen, Berichte, Personal- fragen, Bankunterlagen, Unterschriftslisten. Diese Geschäftsunterlagen wei- sen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten An- waltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 529 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
Zwei Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen. Es handelt sich um ein Schreiben des für die Gesuchsgegnerin tätigen und in vorliegender Strafuntersuchung nicht beschuldigten Rechtsanwalts K. (be- treffend angeblichen Verstoss gegen Lauterkeitsrecht) sowie um eine Rech- nung der bereits mehrfach erwähnten Anwaltskanzlei DD. in London für die durch sie erbrachten Dienstleistungen.
22.6 Alle 96 Dateien des Typs Powerpoint weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
22.7 Die Suche nach dem Stichwort «AAA1.» ergab Treffer in 361 Dateien des Typs Word. 358 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Be- zug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Ge- schäftstätigkeit. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Korrespondenz (oft- mals unterzeichnet durch D. in seiner Rolle als Chairman of the Board, Ver- waltungsratspräsident und dgl.), Verträge, Sitzungsprotokolle, Darstellungen zu Investitionsprojekten in Angola, Vermögensverwaltungsberichte, Unter- schriftenlisten, Investitionsinstruktionen, Fact Sheets. Diese Geschäftsunter- lagen weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend ge-
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machten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 358 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
Drei Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen. Es handelt sich um ein Schreiben des für die Gesuchsgegnerin tätigen und in vorliegender Strafuntersuchung nicht beschuldigten Rechtsanwalts K. (be- treffend angeblichen Verstoss gegen Lauterkeitsrecht) sowie (schon nur mangels Relevanz) um zwei von der bereits mehrfach erwähnten Anwalts- kanzlei DD. in London erstellte Entwürfe für Abmahnungsschreiben betref- fend Publikationen im Internet.
22.8 Die 605 Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
22.9 Die Suche nach dem Stichwort «AAA1.» ergab Treffer in insgesamt 2'974 E-Mail-Dateien. 2’922 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diese Geschäftskorrespondenz (mit externen Partnern aber auch interne Korrespondenz) weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Dem- zufolge sind diese 2'922 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
52 der aufgefundenen Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen, insbesondere da sie unter den Schutz des Anwaltsgeheim- nisses fallen. Es handelt sich um verschiedene E-Mails im Zusammenhang mit anwaltstypischen Mandaten der Gesuchsgegnerin bzw. des für diese tä- tigen und im selben Sachzusammenhang nicht beschuldigten Rechtsanwalts K. (betreffend Publikation im Internet und diesbezügliche Abwehrmassnah- men). In den sichergestellten Daten findet sich schliesslich auch E-Mail-Kor- respondenz mit der mehrfach erwähnten Anwaltskanzlei DD. in London, wel- che offensichtlich damit beauftragt war, für B. gegen Presseartikel oder Pub- likationen im Internet rechtlich vorzugehen, um dessen Persönlichkeitsrechte zu wahren und zu verteidigen. Mit Blick auf den Untersuchungsgegenstand fehlt es diesen Dateien offensichtlich an Relevanz, weshalb auch sie von der Entsiegelung auszunehmen sind.
23. Stichwort «BBB.» 23.1 Alle 68 Dateien des Typs pdf weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Ge- schäftstätigkeit (Korrespondenz, Verträge). Sie weisen keine Inhalte auf,
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welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fal- len könnten. Demzufolge sind diese 68 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
23.2 Alle 18 Dateien des Typs Word weisen überwiegend einen inhaltlichen Be- zug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Ge- schäftstätigkeit (Korrespondenz, Verträge, Protokolle). Sie weisen keine In- halte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheim- nisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 18 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
23.3 Die einzige Bilddatei weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Sie ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
23.4 Alle 15 E-Mail-Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätig- keit (hauptsächlich interne Korrespondenz innerhalb der Gruppe oder Kor- respondenz mit Dritten). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Dem- zufolge sind diese 15 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
24. Stichwort «AAA2.» 24.1 Alle drei Dateien des Typs Excel weisen überwiegend einen inhaltlichen Be- zug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Ge- schäftstätigkeit. Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese drei Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszuge- ben.
24.2 Alle 62 Dateien des Typs pdf weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Ge- schäftstätigkeit (Korrespondenz, Rechnungen, Bankunterlagen). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwalts- geheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 62 Dateien der Ge- suchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
24.3 Die einzige Datei des Typs Powerpoint ist von der Entsiegelung auszuneh- men. Es handelt sich um eine von der vorerwähnten Kanzlei DD. in London erstellten Präsentation mit einer Übersicht über ihre Tätigkeiten zur Wahrung
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und Verteidigung von Persönlichkeitsrechten. Diese Datei ist für die Unter- suchung ohne Relevanz.
24.4 Alle 76 Dateien des Typs Word weisen überwiegend einen inhaltlichen Be- zug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Ge- schäftstätigkeit (Korrespondenz, Memos, interne Notizen, Verträge, Erklä- rungen, Berichte). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 76 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszuge- ben.
24.5 Die vier Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
24.6 Die Suche nach dem Stichwort «AAA2.» ergab Treffer in insgesamt 76 E-Mail-Dateien. 66 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diese Geschäftskorrespondenz (mit externen Partnern aber auch interne Korrespondenz) weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Dem- zufolge sind diese 66 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
Zehn der aufgefundenen Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen. Es handelt sich um Korrespondenz mit der mehrfach erwähn- ten Anwaltskanzlei DD. in London, welche offensichtlich damit beauftragt war, für B. gegen Presseartikel oder Publikationen im Internet rechtlich vor- zugehen, um dessen Persönlichkeitsrechte zu wahren und zu verteidigen. Mit Blick auf den Untersuchungsgegenstand fehlt es diesen Dateien offen- sichtlich an Relevanz, weshalb auch sie von der Entsiegelung auszunehmen sind.
25. Stichwort «CCC.» 25.1 Alle drei Dateien des Typs pdf sind von der Entsiegelung auszunehmen. Es handelt sich ausschliesslich um Rechnungen der Gesuchsgegnerin für durch ihre im vorliegenden Sachzusammenhang nicht selber beschuldigten Mitar- beitenden erbrachte Anwalts- bzw. Notariatsdienstleistungen. Diese fallen unter den Schutz des Anwalts- bzw. Notariatsgeheimnisses.
25.2 Die Suche nach dem Stichwort «CCC.» ergab Treffer in insgesamt zwei E-Mail-Dateien. Eine dieser E-Mailnachrichten betrifft die Übermittlungen
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von Rechnungen der Gesuchsgegnerin im eben erwähnten Sinne (siehe E. 25.1). Diese Datei fällt unter den Schutz des Anwalts- bzw. Notariatsge- heimnisses und ist von der Entsiegelung auszunehmen.
Die andere Datei hingegen weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Sie ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
26. Stichwort «DDD.» 26.1 Alle zwei Dateien des Typs Excel weisen überwiegend einen inhaltlichen Be- zug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Ge- schäftstätigkeit (u.a. eine Analyse bzw. Übersicht zum angolanischen Agrar- markt). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese zwei Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
26.2 Alle zwölf Dateien des Typs pdf weisen überwiegend einen inhaltlichen Be- zug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Ge- schäftstätigkeit (Broschüren, Berichte). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könn- ten. Demzufolge sind diese zwölf Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durch- suchung herauszugeben.
26.3 Alle sechs Dateien des Typs Word weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Investitionen in Angola). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fal- len könnten. Demzufolge sind diese sechs Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
26.4 Alle 37 E-Mail-Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätig- keit (hauptsächlich interne Korrespondenz innerhalb der Gruppe oder Kor- respondenz mit Dritten). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Dem- zufolge sind diese 37 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
27. Stichwort «EEE.» Die Suche nach diesem Stichwort förderte zwei Treffer zu Tage. Es handelt sich um zwei Dateien des Typs pdf mit der Weinliste eines Hotels in W. Diese
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beiden Dateien sind für die Untersuchung offensichtlich ohne jede Relevanz und daher von der Entsiegelung auszunehmen.
28. Stichwort «III.» 28.1 Alle 19 Dateien des Typs Excel sind mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen. Es handelt sich ausschliesslich um Teilnehmerlisten in Bezug auf Veranstaltungen des von D. gegründeten Vereins «MMMMM.». Diese haben offensichtlich keinen Bezug zum Gegenstand der Untersuchung.
28.2 Alle 44 Dateien des Typs pdf weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Ge- schäftstätigkeit (Broschüren, Berichte). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könn- ten. Demzufolge sind diese 44 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durch- suchung herauszugeben.
28.3 Alle fünf Dateien des Typs Powerpoint weisen überwiegend einen inhaltli- chen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, wel- che unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle fünf auf- gefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung heraus- zugeben.
28.4 Alle 40 E-Mail-Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätig- keit (hauptsächlich interne Korrespondenz innerhalb der Gruppe oder Kor- respondenz mit Dritten). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Dem- zufolge sind diese 40 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
29. Stichwort «JJJ.» 29.1 Die Gesuchsgegnerin macht geltend, unter diesem Stichwort fänden sich in ihrem System Treffer zu juristischen Gutachten, Urteilen oder vertraulichen Berichten mit Bezug auf eine Klientin, welche mit dem vorliegenden Verfah- ren nichts zu tun habe (act. 4, Rz. 70).
29.2 Die eine Datei des Typs Excel beinhaltet eine Gästeliste, wobei keinerlei De- tails zu Ort und Zeit der entsprechenden Veranstaltung ersichtlich sind. Im- merhin aber wird aufgrund der Namen der Teilnehmer sowie der Unterneh- men, welche sie vertreten, offensichtlich klar, dass diese keinerlei Bezug zur
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C.-Gruppe aufweisen, weshalb die Datei für die Untersuchung irrelevant und damit von der Entsiegelung auszunehmen ist.
29.3 Alle sechs Dateien des Typs pdf stehen in Zusammenhang mit der O. AG, bezüglich welcher die Gesuchsgegnerin verschiedene anwaltstypische Man- date führte (zivilrechtliche Verantwortlichkeitsklage, Strafverfahren). Die ent- sprechenden Dateien fallen daher unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses und sind von der Entsiegelung auszunehmen.
29.4 Die zwei Dateien des Typs Powerpoint stehen ebenfalls in Zusammenhang mit der O. AG, bezüglich welcher die Gesuchsgegnerin verschiedene an- waltstypische Mandate führte (zivilrechtliche Verantwortlichkeitsklage, Straf- verfahren). Die zwei Dateien fallen daher unter den Schutz des geltend ge- machten Anwaltsgeheimnisses und sind von der Entsiegelung auszuneh- men.
29.5 Sechs der sieben Dateien des Typs Word stehen ebenfalls in Zusammen- hang mit der O. AG, bezüglich welcher die Gesuchsgegnerin verschiedene anwaltstypische Mandate führte (zivilrechtliche Verantwortlichkeitsklage, Strafverfahren). Eine weitere Datei steht in Zusammenhang mit einem durch die Gesuchsgegnerin geführten, bereits erwähnten Mandat betreffend For- derungsverzicht. Diese sieben Dateien fallen unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses und sind von der Entsiegelung auszuneh- men.
29.6 Die Suche nach dem Stichwort «JJJ.» ergab Treffer in insgesamt sechs E-Mail-Dateien. Vier dieser E-Mailnachrichten stehen im Zusammenhang mit dem bereits erwähnten Mandat betreffend Forderungsverzicht. Diese vier Dateien fallen unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses und sind von der Entsiegelung auszunehmen.
Bei zwei E-Mail-Nachrichten handelt es sich um eine (private?) Anfrage an den beschuldigten Rechtsanwalt D. und dessen Antwort, wobei hier kein Be- zug zu einem anwaltstypischen Mandat erkennbar wird. Entsprechend fallen diese beiden Dateien nicht unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses. Auf- grund des Treffers zum von der Gesuchstellerin vorgeschlagenen Stichwort «JJJ.» kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese beiden Dateien ir- gendeinen Zusammenhang mit der Untersuchung aufweisen können. Diese beiden Dateien sind daher der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung her- auszugeben.
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30. Stichwort «KKK.» 30.1 Die Gesuchsgegnerin geht diesbezüglich davon aus, dass in ihrem System zum Zeitpunkt der Sicherstellung keine Dateien mit diesem Stichwort vor- handen gewesen seien (act. 4, Rz. 66).
30.2 Alle zehn Dateien des Typs pdf weisen überwiegend einen inhaltlichen Be- zug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Ge- schäftstätigkeit (Broschüren, Berichte, Firmenpräsentation, Memorandum für Anleger). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des gel- tend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese zehn Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszuge- ben.
30.3 Die eine Bilddatei enthält einen Ausschnitt aus einem Kaufvertrag betreffend Flüssiggas zwischen zwei Gesellschaften, welche keinerlei Bezug zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit aufweisen. Die entsprechende Datei ist mangels Relevanz von der Entsie- gelung auszunehmen.
31. Stichwort «LLL.» 31.1 Die eine Archivdatei weist überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Sie weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge ist diese Datei der Ge- suchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
31.2 Die vier Outlook-Kontakte weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
31.3 Alle zehn Dateien des Typs Excel weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Übersichten zu Investitionsprojekten in Afrika und zu Fi- nanzanlagen). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese zehn Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszuge- ben.
31.4 Die Suche nach dem Stichwort «LLL.» ergab Treffer in 87 Dateien des Typs pdf. 86 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätig- keit. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Korrespondenz (oftmals unter-
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zeichnet durch D. in seiner Rolle als Chairman of the Board, Verwaltungs- ratspräsident und dgl.), Rechnungen, Bankauszüge, Broschüren, Projektstu- dien, Protokolle, Spesenabrechnungen, Zahlungsanweisungen, Verträge. Diese Geschäftsunterlagen weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Dem- zufolge sind diese 86 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
Eine der aufgefundenen Dateien fällt jedoch unter den Schutz des Anwalts- geheimnisses. Tatsächlich handelt es sich hierbei um eine Rechnung der Gesuchsgegnerin für durch den im vorliegenden Sachzusammenhang nicht beschuldigten Rechtsanwalt K. erbrachte Dienstleistungen. Diese Datei ist von der Entsiegelung auszunehmen und nicht an die Gesuchstellerin her- auszugeben.
31.5 Alle elf Dateien des Typs Powerpoint weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
31.6 Alle 69 Dateien des Typs Word weisen überwiegend einen inhaltlichen Be- zug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Ge- schäftstätigkeit (Verträge, Korrespondenz etc.). Diesbezüglich sind keine In- halte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
31.7 Die 23 Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
31.8 Die Suche nach dem Stichwort «LLL.» ergab Treffer in 308 E-Mail-Dateien. 257 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diese Geschäftskorrespondenz (mit externen Partnern aber auch interne Korrespondenz) weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des gel- tend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 257 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszuge- ben.
51 der aufgefundenen Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen, insbesondere da sie unter den Schutz des Anwaltsgeheim-
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nisses fallen. Es handelt sich um verschiedene E-Mails im Zusammenhang mit einem anwaltstypischen Mandat (Review und Redaktion von Vertrags- texten) der Gesuchsgegnerin bzw. des für diese tätigen und im selben Sach- zusammenhang nicht beschuldigten Rechtsanwalts K. Mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen ist weiter die E-Mail-Korrespondenz mit der bereits mehrfach erwähnten deutschen Rechtsanwältin T1. und der ebenfalls mehrfach erwähnten Anwaltskanzlei DD. in London (vgl. bspw. E. 12.11).
32. Stichwort «MMM.» 32.1 Die Gesuchsgegnerin erklärt hierzu, in ihrem System fänden sich diesbezüg- lich Dokumente, in welchen beispielsweise ein Richter, eine Gegenpartei, ein Gegenanwalt oder ein irgendwie Beteiligter MMM. heisse. Von diesen Dokumenten sei – wenn überhaupt – nur ein Bruchteil von Relevanz (act. 4, Rz. 46 ff.).
Das Stichwort bezieht sich im vorliegend interessierenden Kontext offen- sichtlich auf den als Group Head Asset Management der C4. Ltd. fungieren- den MMM1. (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.10 vom 29. Oktober 2019 E. 5.3). Demzufolge entscheidet sich die Frage nach der Relevanz der nachfolgend zu analysierenden Treffer in erster Linie nach der Identität der jeweiligen Person namens MMM.
32.2 Die beiden Outlook Kontakte betreffen andere Personen namens MMM. als den oben erwähnten MMM1. Die beiden Dateien sind daher mangels Rele- vanz von der Entsiegelung auszunehmen.
32.3 Die Suche nach dem Stichwort «MMM.» ergab Treffer in 22 Dateien des Typs Excel. 13 dieser Listen nennen mutmasslich den oben erwähnten MMM1. und könnten daher für die vorliegende Untersuchung von Bedeutung sein. Diese Dateien weisen zudem – soweit ersichtlich – keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fal- len könnten. Demzufolge sind diese 13 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
Neun der Listen betreffen offensichtlich eine andere Person namens MMM. Die entsprechenden Dateien sind mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen.
32.4 Die Suche nach dem Stichwort «MMM.» ergab Treffer in 28 Dateien des Typs pdf. Zehn dieser Dateien nennen mutmasslich den oben erwähnten
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MMM1. und weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den ver- schiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diese Dateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des gel- tend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese zehn Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszuge- ben.
18 der Dateien betreffen offensichtlich eine andere Person namens MMM. Diese sind mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen.
32.5 Alle zwölf Dateien des Typs Powerpoint weisen überwiegend einen inhaltli- chen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, wel- che unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufge- fundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung heraus- zugeben.
32.6 Die Suche nach dem Stichwort «MMM.» ergab Treffer in 33 Dateien des Typs Word. 13 dieser Dateien nennen mutmasslich den oben erwähnten MMM1. und weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den ver- schiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diese Dateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des gel- tend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 13 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszuge- ben.
20 der Dateien betreffen offensichtlich eine andere Person namens MMM. Diese sind mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen.
32.7 Die sechs Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
32.8 Die Suche nach dem Stichwort «MMM.» ergab Treffer in 976 E-Mail-Dateien. 901 dieser Dateien nennen mutmasslich den oben erwähnten MMM1. und weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Ge- sellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diese Dateien wei- sen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten An- waltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 901 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
75 der E-Mail-Dateien betreffen offensichtlich eine andere Person namens MMM. und Themen ohne jeden Zusammenhang mit dem Gegenstand der
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vorliegenden Untersuchung (beispielsweise Teilnahme/Mitwirkung an einer Weiterbildungsveranstaltung, Teilnahme/Einladung zu einer privaten Veran- staltung, Buchung in einem Reisebüro für einen privaten Urlaub, Korrespon- denz zu einem Vertrag zwischen einer Stiftung und einer Aktiengesellschaft). Diese 75 Dateien sind schon nur mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen.
33. Stichwort «NNN.» 33.1 Die Gesuchsgegnerin führt hierzu aus, in ihrem System befänden sich Do- kumente, in welchen die Kontaktperson auf Seiten der Klientschaft ebenfalls NNN. heisse. Mit Blick auf die vorliegende Untersuchung seien diese Dateien aber nicht von Relevanz (act. 4, Rz. 53).
Das Stichwort bezieht sich im vorliegend interessierenden Kontext offen- sichtlich auf den als Managing Director and Head of Active Management der C4. Ltd. fungierenden NNN. (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafge- richts BE.2018.10 vom 29. Oktober 2019 E. 5.3). Demzufolge entscheidet sich die Frage nach der Relevanz der nachfolgend zu analysierenden Treffer in erster Linie nach der Identität der jeweiligen Person namens NNN.
33.2 Bei den 76 Dateien des Typs Excel handelt es sich überwiegend um Mitglie- der-, Teilnehmer- und Gästelisten des von D. gegründeten Vereins «MMMMM.». In den meisten Fällen enthalten die Listen zudem sowohl den Vornamen NNN1. als auch den Namen NNN2., jedoch nicht gemeinsam, so dass damit zwei verschiedene Personen und nicht die von der Gesuchstel- lerin erwähnte Person gemeint sind. Alle Dateien sind nach dem Gesagten mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen.
33.3 Die Suche nach dem Stichwort «NNN.» ergab Treffer in 61 Dateien des Typs pdf. Sieben dieser Dateien weisen einen Bezug auf zu einem NNN. und auf die C.-Gruppe. Sie weisen zudem keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese sieben Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung her- auszugeben.
Die übrigen 54 Dateien weisen teilweise blosse Zufallstreffer auf, wie sie be- reits in den Dateien des Typs Excel zu finden waren. Andere Dateien wiede- rum stehen in Zusammenhang mit einem gleichnamigen Professor an einem Berner Spital. Diese 54 Dateien weisen offensichtlich keine Relevanz auf für die vorliegende Untersuchung und sind daher von der Entsiegelung auszu- nehmen.
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33.4 Die eine Datei des Typs Powerpoint weist einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätig- keit. Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Die aufgefundene Datei ist der Ge- suchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
33.5 Die Suche nach dem Stichwort «NNN.» ergab Treffer in 29 Dateien des Typs Word. Sechs dieser Dateien weisen einen Bezug auf zu einem NNN. und auf die C.-Gruppe. Sie weisen zudem keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese sechs Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung heraus- zugeben.
Die übrigen 23 Dateien weisen teilweise blosse Zufallstreffer auf, wie sie be- reits in den Dateien des Typs Excel zu finden waren. Andere Dateien wiede- rum stehen in Zusammenhang mit einem gleichnamigen Professor an einem Berner Spital. Diese 23 Dateien weisen offensichtlich keine Relevanz auf für die vorliegende Untersuchung und sind daher von der Entsiegelung auszu- nehmen.
33.6 Die eine Bilddatei weist lediglich einen Zufallstreffer im oben erwähnten Sinne auf. Sie ist mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen.
33.7 Die Suche nach dem Stichwort «NNN.» ergab Treffer in 308 E-Mail-Dateien. 95 dieser Dateien weisen einen Bezug auf zu einem NNN. und auf die C.-Gruppe. Sie weisen zudem keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 95 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszu- geben.
Die übrigen 213 E-Mail-Dateien weisen blosse Zufallstreffer im bereits er- wähnten Sinne auf. Teilweise betreffen sie den bereits erwähnten Professor NNN. oder andere Gegenstände ohne jeden Bezug zum vorliegenden Ver- fahren (Anwaltsvollmachten anderer Kanzleien, E-Mail einer Schule an die Eltern etc., private Anlässe und Veranstaltungen). Diese 213 E-Mail-Dateien sind mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen.
34. Stichwort «Mauritius» 34.1 Die Gesuchsgegnerin gibt diesbezüglich an, sie führe diverse Mandate, bei denen Gesellschaften mit Sitz auf Mauritius bzw. dort registrierte Marken in- volviert seien. Diese Mandate und Gesellschaften stünden mit der vorliegen- den Untersuchung in keinem Zusammenhang (act. 4, Rz. 50 ff.). Das Domizil
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der im Fokus der Untersuchung stehenden C4. Ltd. liegt auf Mauritius (act. 1, S. 14 unten).
34.2 Alle 19 Dateien des Typs Excel weisen Bezug auf zur Tätigkeit der C.-Grup- pe. Sie weisen zudem keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des gel- tend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 19 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszuge- ben.
34.3 Die Suche nach dem Stichwort «Mauritius» ergab Treffer in 253 Dateien des Typs pdf. 236 dieser Dateien weisen einen Bezug auf zur C.-Gruppe und zu deren Tätigkeit (Verträge, Korrespondenz, Protokolle, Verwaltungsratsbe- schlüsse und dgl., daneben auch Broschüren und Berichte Dritter zu Inves- titionen in Afrika). Zudem weisen diese Dateien keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könn- ten. Demzufolge sind diese 236 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durch- suchung herauszugeben.
Von der Entsiegelung auszunehmen sind demgegenüber die restlichen 17 Dateien, welche teilweise durch in vorliegender Sache selber nicht be- schuldigte Rechtsanwälte geführte Mandate betreffen oder aber inhaltlich für die Untersuchung offensichtlich nicht von Relevanz sind (Anwaltsvollmacht, Vertrag zwischen einer Unternehmensberaterin und einem Bildungsinstitut in England, Unterlagen zu Business-Veranstaltungen allgemeiner Art, Rech- nungen der Anwaltskanzlei DD. in London, Memorandum eines für die Ge- suchsgegnerin tätigen Rechtsanwalts etc.).
34.4 Die Suche nach dem Stichwort «Mauritius» ergab Treffer in 46 Dateien des Typs Powerpoint. 44 dieser Dateien weisen einen Bezug auf zur C.-Gruppe und zu deren Geschäftstätigkeit. Diese Dateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fal- len könnten. Demzufolge sind diese 44 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
Zwei der Dateien betreffen derweil von der bereits mehrfach erwähnten An- waltskanzlei DD. in London zu Handen der C.-Gruppe erstellte Präsentatio- nen mit Übersichten zu deren Mandat. Der Inhalt dieser Dateien ist für die von der Gesuchstellerin geführte Untersuchung nicht von Relevanz. Diese beiden Dateien sind daher von der Entsiegelung auszunehmen.
34.5 Alle drei Dateien des Typs rtf weisen einen Bezug auf zur C.-Gruppe und zu deren Geschäftstätigkeit. Sie weisen zudem keine Inhalte auf, welche unter
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den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzu- folge sind diese drei Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung her- auszugeben.
34.6 Die Suche nach dem Stichwort «Mauritius» ergab Treffer in 98 Dateien des Typs Word. 96 dieser Dateien betreffen überwiegend die C.-Gruppe und de- ren Geschäftstätigkeit (Korrespondenz, Verträge, Protokolle). Diese Dateien weisen zudem keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend ge- machten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Diese 96 Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
Zwei der Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen. Eine beinhaltet ein durch einen in vorliegender Sache nicht beschuldigten Rechtsanwalt der Gesuchsgegnerin erstelltes juristisches Memorandum. Diese Datei fällt unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheim- nisses. Die andere Datei beinhaltet derweil ein Protokoll einer Sitzung mit Vertretern der bereits mehrfach erwähnten Anwaltskanzlei DD. in London. Der Inhalt dieser Datei ist für die Untersuchung nicht von Relevanz und daher von der Entsiegelung auszunehmen.
34.7 Die 85 Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
34.8 Die Suche nach dem Stichwort «Mauritius» ergab Treffer in 1'402 E-Mail- Dateien. 1'366 dieser Dateien beinhalten Korrespondenz (intern oder mit Dritten) im Zusammenhang mit der C.-Gruppe und weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Diese 1'366 Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsu- chung herauszugeben.
36 dieser Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen. Einige davon beinhalten Korrespondenz mit in vorliegender Sache nicht be- schuldigten Rechtsanwälten der Gesuchsgegnerin betreffend Auskünfte zu steuerrechtlichen Fragen, zur Vorgehensweise betreffend Rückerstat- tung/Ersatzforderung sowie zur Frage einer Schutzschrift an eine Strafbe- hörde. Bei den übrigen dieser Dateien handelt es sich wiederum um E-Mail- Korrespondenz mit der Anwaltskanzlei DD. in London. Deren Inhalt ist für die Untersuchung der Gesuchstellerin nicht von Relevanz. Die entsprechenden Dateien sind daher von der Entsiegelung auszunehmen.
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35. Stichwort «OOO.» 35.1 Hierzu macht die Gesuchsgegnerin geltend, in ihrem System fänden sich Dokumente, welche auf Rechtsanwalt OOO. als Vertreter der Gegenseite Bezug nehmen würden. Diese Dokumente würden Mandate betreffen, die für die vorliegende Untersuchung nicht von Relevanz seien (act. 4, Rz. 57).
Den sichergestellten Daten zufolge ist aber auch ersichtlich, dass Rechtsan- walt OOO. für verschiedene Gesellschaften der C.-Gruppe Organstellung in- nehatte. Einträge im Handelsregister ergeben beispielsweise, dass er Mit- glied des Verwaltungsrats der C2. AG oder der C1. AG war. Selbstverständ- lich gilt auch für diese Tätigkeiten des Rechtsanwalts OOO., dass diese nicht anwaltstypischer Natur sind und daher nicht unter den Schutz des Anwalts- geheimnisses fallen (siehe hierzu oben E. 4.2.3).
35.2 Der eine Outlook-Kontakt weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Er ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
35.3 Bei den drei sichergestellten Dateien des Typs Excel handelt es sich um eine Zahlungsanweisung, eine Vermögens-/Kostenübersicht sowie um eine Spe- senabrechnung. Alle Dokumente weisen einen Bezug auf zur C.-Gruppe und zu deren Geschäftstätigkeit. Diese Dokumente weisen keine Inhalte auf, wel- che unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen würden. Diese drei Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung heraus- zugeben.
35.4 Die Suche nach dem Stichwort «OOO.» ergab Treffer in 1'073 Dateien des Typs pdf. Davon betreffen 1'066 Dateien inhaltlich OOO. als Mitglied des Verwaltungsrats der C5. AG, der C2. AG, der C1. AG, der C6. AG etc. Hauptsächlich handelt es sich bei den Dokumenten um diese Gesellschaften betreffende allgemeine Korrespondenz, aber auch um Verwaltungsratspro- tokolle, Arbeits- und andere Verträge, Zahlungsübersichten, Bankunterla- gen, Bescheinigungen über Dividendenzahlungen etc. Einzelne wenige der Schreiben an verschiedene Gesellschaften der C.-Gruppe stammen von An- waltskanzleien mit Sitz im Ausland (Mailand, Paris, London, Nairobi, Lagos). Was diese Rechtsanwälte angeht, stellen sich aufgrund des oben Ausge- führten (siehe E. 4) heikle Abgrenzungsfragen, ob und wie weit der Schutz des Anwaltsgeheimnisses auch solche Mandate umfasst. Mangels diesbe- züglicher Ausführungen der Gesuchsgegnerin zu diesen allfälligen Manda- ten an die erwähnten im Ausland tätigen Rechtsanwälte ist nach der Recht- sprechung aber davon auszugehen, dass die entsprechenden Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herausgegeben werden können. Das gilt auch für die zwei Schreiben der Anwaltskanzlei J. in London, welche von
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der Gesuchsgegnerin im Rahmen ihrer Ausführungen zumindest erwähnt wird. Demnach habe sie die Anwaltskanzlei J. im Rahmen eines durch diese geführten Verfahrens in Bezug auf das Schweizer Recht betreffende Fragen unterstützt (act. 4, Rz. 62). Die vorliegend aufgefundenen Schreiben der An- waltskanzlei J. sind demgegenüber an den Beschuldigten D. in dessen Ei- genschaft als Verwaltungsratspräsident der C5. AG adressiert und weisen augenscheinlich keinen Zusammenhang auf mit der Gesuchsgegnerin bzw. mit dem von Rechtsanwalt K. geführten Mandat. Diese insgesamt 1'066 Da- teien sind nach dem Gesagten der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
Sieben der sichergestellten Dateien enthalten demgegenüber E-Mail-Nach- richten an den in vorliegendem Zusammenhang nicht beschuldigten und für die Gesuchsgegnerin tätigen Rechtsanwalt I. (betrifft eine zivilrechtliche Aus- einandersetzung) sowie verschiedene Dokumente der bereits mehrfach er- wähnten Anwaltskanzlei DD. in London. Diese sieben Dateien sind aufgrund des Anwaltsgeheimnisses bzw. aufgrund mangelnder Relevanz von der Ent- siegelung auszunehmen.
35.5 Alle 23 aufgefundenen Dateien des Typs Powerpoint weisen einen offen- sichtlichen Zusammenhang auf zur C.-Gruppe bzw. zu deren Tätigkeit. Ent- sprechend weisen diese Dateien keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Sie sind der Gesuch- stellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
35.6 Die einzige Datei des Typs rtf beinhaltet einen Zusatz zu einem Beraterver- trag zwischen der C5. AG und einer Beraterfirma mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln. Diese Datei fällt nicht unter den Schutz des angerufenen An- waltsgeheimnisses und ist daher der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
35.7 Alle 533 Dateien des Typs Word betreffen OOO. als Mitglied des jeweiligen Verwaltungsrates verschiedener Gesellschaften der C.-Gruppe. Es handelt sich dabei hauptsächlich um allgemeine Korrespondenz dieser Gesellschaf- ten. Weiter finden sich unter den Dateien Verwaltungsratsprotokolle, Trak- tandenlisten, verschiedene Vertragsdokumente etc. Es handelt sich aus- schliesslich um geschäftliche Unterlagen der C.-Gruppe, deren Inhalt nicht unter den Schutz des von der Gesuchsgegnerin angerufenen Anwaltsge- heimnisses fällt. Alle 533 Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsu- chung herauszugeben.
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35.8 Die zwölf Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
35.9 Die Suche nach dem Stichwort «OOO.» ergab Treffer in 8'009 E-Mail-Da- teien. 7'866 dieser Dateien betreffen überwiegend OOO. in seiner Funktion als Mitglied des jeweiligen Verwaltungsrates verschiedener Gesellschaften der C.-Gruppe. Hauptsächlich handelt es sich um E-Mail-Nachrichten von der bzw. an die Assistentin von OOO. zwecks Einholung von dessen Unter- schrift als Organvertreter einer Gesellschaft der C.-Gruppe. Häufig findet sich in diesem Teil der sichergestellten Dateien auch interne Korrespondenz der C.-Gruppe, wobei OOO. in seiner Funktion als Mitglied des Verwaltungs- rates jeweils in Kopie in Kenntnis gesetzt wurde. Entsprechend dem bereits zuvor Ausgeführten (siehe E. 35.4) finden sich vereinzelt auch E-Mails von bzw. an Anwaltskanzleien in Paris, Nairobi, Mailand, London bzw. Grossbri- tannien. Was diese Rechtsanwälte angeht, stellen sich aufgrund des oben Ausgeführten (siehe E. 4) heikle Abgrenzungsfragen, ob und wie weit der Schutz des Anwaltsgeheimnisses auch solche Mandate umfasst. Mangels diesbezüglicher Ausführungen der Gesuchsgegnerin zu diesen allfälligen Mandaten an die erwähnten im Ausland tätigen Rechtsanwälte ist nach der Rechtsprechung aber davon auszugehen, dass die entsprechenden Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herausgegeben werden können. Das gilt auch für einige wenige von der Anwaltskanzlei J. in London ver- sandte bzw. an diese geschickte E-Mails, nachdem diese – wie bereits die entsprechenden Dateien des Typs pdf (siehe E. 35.4) – keinen Zusammen- hang mit der Gesuchsgegnerin bzw. mit dem von Rechtsanwalt K. geführten Mandat aufweisen. Diese insgesamt 7'866 Dateien sind nach dem Gesagten der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
143 dieser E-Mail-Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszu- nehmen. Es handelt sich hierbei um Korrespondenz mit den für die Gesuchs- gegnerin tätigen und in vorliegender Sache selber nicht beschuldigten Rechtsanwälte K. (betreffend Vertragsentwurf) und I. (betreffend Strafanzei- gen oder eine Klage ans Handelsgericht in Zürich) sowie um Korrespondenz mit Vertretern der Kanzlei PPP. AG in Zürich (betreffend Eintragungen von Marken in verschiedenen Ländern). Ebenfalls von der Entsiegelung auszu- nehmen ist der sichergestellte E-Mail-Verkehr mit der bereits mehrfach er- wähnten Anwaltskanzlei DD. in London, dem es inhaltlich an Relevanz für die vorliegende Untersuchung fehlt.
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36. Stichwort «QQQ.» 36.1 Die eine aufgefundene Datei des Typs Excel beinhaltet Finanzinformationen mit Bezug zur C.-Gruppe. Diese Datei weist keinerlei Inhalte auf, welche unter das angerufene Anwaltsgeheimnis fallen könnten. Sie ist der Gesuch- stellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
36.2 Die Suche nach dem Stichwort «QQQ.» ergab Treffer in zehn Dateien des Typs pdf. Acht dieser Dateien beinhalten überwiegend Informationen zu Ge- sellschaften der C.-Gruppe und deren Projekte in Afrika und weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Diese acht Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durch- suchung herauszugeben.
Zwei der sichergestellten Dateien des Typs pdf enthalten demgegenüber blosse Zufallstreffer und betreffen ein Hotelprojekt in V. bzw. einen Bericht über meteorologische Systeme ohne jede Relevanz für die vorliegende Un- tersuchung. Diese beiden Dateien sind von der Entsiegelung auszunehmen.
36.3 Die einzige Datei des Typs Powerpoint beinhaltet einen Bericht des CEO einer der Gesellschaften der C.-Gruppe zu deren Tätigkeit und weist damit keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheim- nisses fallen. Diese Datei ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung her- auszugeben.
36.4 Bei den fünf E-Mail-Dateien handelt es sich augenscheinlich um verschie- dene Newsletter. Deren Relevanz für die vorliegende Untersuchung er- scheint fraglich. Jedoch beinhalten diese Dateien offensichtlich keinerlei In- halte, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fal- len. Diese fünf Dateien sind daher der Gesuchstellerin zwecks Durchsu- chung herauszugeben.
37. Stichwort «RRR.» 37.1 Den sichergestellten Dateien kann entnommen werden, dass es sich bei der RRR. Limited mutmasslich um eine Gesellschaft der C.-Gruppe handelt oder aber dass sie mit der C.-Gruppe anderweitig geschäftlich verbunden ist.
37.2 Die eine Archiv-Datei des Typs zip enthält Dokumente des Typs pdf betref- fend Zahlungen im Zusammenhang mit der C.-Gruppe. Diese weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Diese Datei ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszu- geben.
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37.3 Die zwölf Dateien des Typs Excel beinhalten allesamt finanzielle Übersichten zu Tätigkeiten und Projekten der C.-Gruppe. Sie weisen keine Inhalte auf, die unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen und sind demnach der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
37.4 Die Suche nach dem Stichwort «RRR.» ergab Treffer in 24 Dokumenten des Typs pdf. 20 dieser Dateien beinhalten überwiegend verschiedene Rechnun- gen, Zahlungsanweisungen, Vertragsunterlagen, Korrespondenz. Allesamt stehen sie in Bezug zur C.-Gruppe und deren Tätigkeit und weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Diese 20 Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsu- chung herauszugeben.
Eine der vier restlichen Dateien beinhaltet derweil eine Rechnung der An- waltskanzlei SSS. an die C5. AG für verschiedene juristische Leistungen. Deren Inhalt fällt unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses. Die übrigen drei Dateien lassen sich nicht öffnen und weisen auch von der Dateigrösse her kaum nennenswerten Umfang auf (jeweils rund 400 bis 500 Bytes). Diese Dateien sind mangels Relevanz von der Untersuchung auszunehmen.
37.5 Alle drei Dateien des Typs Powerpoint beinhalten interne Präsentationen zu verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe. Sie weisen keine Inhalte auf, die unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen und sind daher der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
37.6 Alle zehn Dateien des Typs Word stehen im Zusammenhang mit der C.-Gruppe und deren Tätigkeit (Verträge, Memos, Korrespondenz). Sie wei- sen keine Inhalte auf, die unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheim- nisses fallen und sind daher der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung her- auszugeben.
37.7 Die 42 Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
37.8 Alle 116 E-Mail-Dateien beinhalten überwiegend interne Korrespondenz zwi- schen Organen und/oder Mitarbeitenden der C.-Gruppe. Bei den externen Personen, welche gelegentlich als Absender/Empfänger von Nachrichten er- scheinen, handelt es sich nicht um Rechtsanwälte. Sämtliche 116 Dateien weisen keine Inhalte auf, die unter den Schutz des angerufenen Anwaltsge- heimnisses fallen, und sind daher der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
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38. Stichwort «TTT.» 38.1 Die eine Archivdatei des Typs zip beinhaltet verschiedene Dateien mit Fi- nanzunterlagen zu Gesellschaften der C.-Gruppe und weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Diese Archivdatei ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszu- geben.
38.2 Alle 29 Dateien des Typs Excel beinhalten überwiegend Vermögensüber- sichten und andere finanzielle Informationen im Zusammenhang mit der C.-Gruppe und deren Tätigkeit. Diese Dateien weisen keine Inhalte auf, wel- che unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
38.3 Die Suche nach dem Stichwort «TTT.» ergab Treffer in 555 Dateien des Typs pdf. 542 dieser Dateien beinhalten überwiegend Geschäftsunterlagen der C.-Gruppe (Korrespondenz, Verträge, Protokolle, Berichte, Rechnungen, Memos, Broschüren, Finanzanalysen, Business Pläne, Zahlungsanweisun- gen, Bankunterlagen und dgl.). Diese Unterlagen fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
Die übrigen 13 Dateien beinhalten Rechnungen bzw. Fakturavorschläge der Gesuchsgegnerin für durch deren (in vorliegendem Zusammenhang nicht beschuldigte) Rechtsanwälte erbrachte Dienstleistungen sowie diesbezügli- che Begleitschreiben. Diese 13 Dateien fallen unter den Schutz des angeru- fenen Anwaltsgeheimnisses und sind daher von der Entsiegelung auszuneh- men.
38.4 Alle 13 Dateien des Typs Powerpoint beinhalten Präsentationen in Bezug auf die C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Sie weisen keine Inhalte auf, die unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen, und sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
38.5 Alle vier Textdateien beinhalten allgemeine Angaben zu Konferenzanrufen und weisen keine Inhalte auf, die unter den Schutz des angerufenen An- waltsgeheimnisses fallen. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsu- chung herauszugeben.
38.6 Alle 161 Dateien des Typs Word beinhalten überwiegend Geschäftsunterla- gen der C.-Gruppe (Korrespondenz, Memos, Verträge, Berichte, Protokolle, Traktandenlisten, Zahlungsanweisungen etc.). Diese Unterlagen fallen nicht
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unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind der Ge- suchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
38.7 Die 45 Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
38.8 Die Suche nach dem Stichwort «TTT.» ergab Treffer in 1‘461 E-Mail-Dateien. 1‘454 dieser Dateien beinhalten überwiegend interne Korrespondenz zwi- schen Organen und/oder Mitarbeitenden der C.-Gruppe. Bei den externen Personen, welche gelegentlich als Absender/Empfänger von Nachrichten er- scheinen, handelt es sich nicht um Rechtsanwälte. Diese 1‘454 Dateien wei- sen keine Inhalte auf, die unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheim- nisses fallen, und sind daher der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung her- auszugeben.
Sieben der E-Mail-Dateien enthalten demgegenüber Korrespondenz mit dem für die Gesuchsgegnerin tätigen und im vorliegenden Zusammenhang selbst nicht beschuldigten Rechtsanwalt K. in Bezug auf durch diesen er- brachte anwaltliche Leistungen (Entwurf Vertragsdokument) und auf ent- sprechende Rechnungen. Diese sieben Dateien fallen unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind daher von der Entsiegelung auszunehmen.
39. Stichwort «Port Louis» 39.1 Die Gesuchsgegnerin führt hierzu aus, in ihrem System befänden sich Do- kumente im Zusammenhang mit einer Markenregistrierung sowie diverse Verträge und Vertragsentwürfe, bei welchen eine der Parteien ihren Sitz in Port Louis habe. Die Mehrheit dieser Dokumente habe für die vorliegende Untersuchung keine Relevanz (act. 4, Rz. 71).
39.2 Die zwei Dateien des Typs Excel weisen inhaltlich soweit ersichtlich Bezug auf zu Vermögensverwaltung und diesbezüglichen Transaktionen. Sie ent- halten keine unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallenden Inhalte und sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung her- auszugeben.
39.3 Die Suche nach dem Stichwort «Port Louis» ergab Treffer in 23 Dateien des Typs pdf. 15 dieser Dateien beinhalten überwiegend Informationen mit Be- zug zu Gesellschaften der C.-Gruppe und zu deren Tätigkeit bzw. zu Inves-
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titionsmöglichkeiten in Afrika. Sie enthalten keine unter den Schutz des an- gerufenen Anwaltsgeheimnisses fallenden Informationen und sind der Ge- suchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
Acht dieser Dateien betreffen demgegenüber den bereits mehrfach erwähn- ten von D. gegründeten Vereins «MMMMM.» (Teilnehmerlisten, Vertrag be- treffend Miete einer Yacht) und sind für die vorliegende Untersuchung offen- sichtlich nicht von Relevanz. Sie sind von der Entsiegelung auszunehmen.
39.4 Die eine Datei des Typs Word beinhaltet eine Briefvorlage der C.-Gruppe und keine Informationen, welche unter den Schutz des angerufenen An- waltsgeheimnisses fallen. Sie ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
39.5 Die 46 E-Mail-Dateien beinhalten ausschliesslich Zufallstreffer (häufig pri- vate Korrespondenz, aber auch solche ohne jeden Bezug zur C.-Gruppe). Offenbar beinhalten diese Dateien teilweise auch nur das Stichwort «Louis». Alle diese E-Mail-Dateien sind ohne Relevanz für die vorliegende Untersu- chung und von der Entsiegelung auszunehmen.
40. Stichwort «C8.» 40.1 Die Gesuchsgegnerin macht geltend, das Stichwort «C8.» werde in Doku- menten mit Bezug zu ihren Mandaten betreffend die C.-Gruppe ständig be- nutzt (act. 4, Rz. 59).
40.2 Die Dateien innerhalb der 14 Archivdateien des Typs zip weisen allesamt Bezug auf zur C.-Gruppe und zu deren Geschäftstätigkeit bzw. zu Investiti- onsprojekten. Diese Dateien enthalten keine Informationen, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Sie sind der Ge- suchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
40.3 Die eine Kalender-Datei betrifft ein internes Meeting der C.-Gruppe und fällt nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses. Diese Datei ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
40.4 Die fünf Outlook-Kontaktdateien beinhalten keine Informationen, welche un- ter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
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40.5 Bei den acht Dateien des Typs eps handelt es sich um Grafikdateien, welche keine unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallende In- formationen beinhalten. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
40.6 Die 66 Dateien des Typs Excel betreffen überwiegend die C.-Gruppe und deren Tätigkeit bzw. Organisation. Sie beinhalten u.a. Informationen zu Ver- mögensübersichten, Transaktionen, Dividenden, Zeitplänen, Personallisten etc. Diese fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnis- ses. Diese 66 Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung her- auszugeben.
40.7 Die Suche nach dem Stichwort «C8.» ergab Treffer in 678 Dateien des Typs pdf. Bei 666 dieser Dateien handelt es sich überwiegend um Geschäftsun- terlagen der C.-Gruppe. Sie beinhalten beispielsweise allgemeine Korres- pondenz, Verträge, Rechnungen, Zahlungsübersichten, Zahlungsanweisun- gen, Lohnabrechnungen, Präsentationen, Berichte, Bankunterlagen etc. Diese Dokumente fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsge- heimnisses und sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszu- geben.
Zwölf dieser Dateien beinhalten demgegenüber teilweise durch in vorliegen- der Untersuchung nicht beschuldigte Rechtsanwälte der Gesuchsgegnerin erstellte Dokumente (juristisches Memorandum, Rechnungen, Korrespon- denz, Fakturavorschlag) bzw. an diese gerichtete Schreiben der Gegenpar- tei hinsichtlich einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung. Diese Dokumente fallen allesamt unter den Schutz des von der Gesuchsgegnerin angerufenen Anwaltsgeheimnisses. Unter diesen zwölf Dokumenten hat es weiter ein Schreiben der bereits erwähnten Rechtsanwältin T1. (deutsche Kanzlei T2.) und eine Rechnung der bereits mehrfach erwähnten Anwaltskanzlei DD. Zwei Dokumente sind zudem ohne jede Relevanz für die Untersuchung der Gesuchstellerin (Schreiben einer Privatperson an einen Regierungsrat be- treffend Nutzung eines Kapuzinerklosters bzw. ein Beleg zu Ausbildungs- kosten für die Tochter des Beschuldigten D.). Diese zwölf Dateien sind von der Entsiegelung auszunehmen.
40.8 Alle 100 Dateien des Typs Powerpoint enthalten Präsentationen zu verschie- denen Aspekten der Geschäftstätigkeit der C.-Gruppe bzw. einzelner von deren Gesellschaften. Diese beinhalten keine Informationen, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen, und sind der Ge- suchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
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40.9 Die zwei Dateien des Typs rtf beinhalten ein Vertragsdokument und ein Ar- beitszeiterfassungsjournal, welche die C.-Gruppe betreffen. Beide Dateien fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
40.10 Die Suche nach dem Stichwort «C8.» ergab Treffer in 337 Dateien des Typs Word. 332 dieser Dateien beinhalten Geschäftsunterlagen der C.-Gruppe (u.a. Vereinbarungen, Formulare, Korrespondenz, Memos, Stellenaus- schreibungen, Traktandenlisten, Vertragsdokumente, Bewerbungsschreiben und CV von Mitarbeitenden und Stellensuchenden, Berichte, Business Plan- Entwürfe, interne Weisungen und Richtlinien etc.). Diese fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind der Gesuch- stellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
Vier dieser Dateien stehen demgegenüber im Zusammenhang mit der O. AG und dem diesbezüglichen anwaltstypischen Mandat des für die Gesuchsgeg- nerin tätigen Rechtsanwalts I. Sie fallen unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind von der Entsiegelung auszunehmen. Das eine Schreiben der bereits erwähnten Rechtsanwältin T1. (deutsche Kanz- lei T2.) ist demgegenüber aufgrund fehlender Relevanz von der Entsiege- lung auszunehmen.
40.11 2’576 der 2’577 Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Diese Dateien sind der Ge- suchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
Mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen ist demgegenüber die eine Bilddatei, welche einen Scan einer E-Mail eines deutschen Rechts- anwalts ohne Bezug zum Gegenstand der vorliegenden Untersuchung bein- haltet.
40.12 Die Suche nach dem Stichwort «C8.» ergab Treffer in 7'423 E-Mail-Dateien. 7'281 dieser Dateien betreffen überwiegend interne Korrespondenz zu Tä- tigkeit und Organisation der C.-Gruppe (Nachrichten zu Meetings, Protokol- len, Mitarbeitenden, IT-Fragen, Berichten, Veranstaltungen, Geschäftsrei- sen, Zahlungen, Rechnungen etc.). Darunter befindet sich auch Korrespon- denz mit externen Personen, welche aber nicht als Rechtsanwälte tätig sind. Diese Nachrichten bzw. die entsprechenden E-Mail-Dateien weisen keine Inhalte auf, die unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fal- len. Einzelne der E-Mail-Nachrichten betreffen Mitteilungen von bzw. an An- waltskanzleien mit Sitz im Ausland (Grossbritannien, Brasilien). Was diese Rechtsanwälte angeht, stellen sich aufgrund des oben Ausgeführten (siehe
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E. 4) heikle Abgrenzungsfragen, ob und wie weit der Schutz des Anwaltsge- heimnisses auch solche Mandate umfasst. Mangels diesbezüglicher Ausfüh- rungen der Gesuchsgegnerin zu diesen allfälligen Mandaten an die erwähn- ten im Ausland tätigen Rechtsanwälte ist nach der Rechtsprechung aber da- von auszugehen, dass die entsprechenden Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herausgegeben werden können. Das gilt auch für die Nachrichten von der bzw. an die Anwaltskanzlei J. in London, welche von der Gesuchsgegnerin im Rahmen ihrer Ausführungen zumindest erwähnt wird. Demnach habe sie die Anwaltskanzlei J. im Rahmen eines durch diese geführten Verfahrens in Bezug auf das Schweizer Recht betreffende Fragen unterstützt (act. 4, Rz. 62). Die vorliegend aufgefundenen E-Mail-Nachrich- ten der Anwaltskanzlei J. sind demgegenüber an den Beschuldigten D. in dessen Eigenschaft als Organ von Gesellschaften der C.-Gruppe adressiert und weisen augenscheinlich keinen Zusammenhang auf mit der Gesuchs- gegnerin bzw. mit dem von Rechtsanwalt K. geführten Mandat. Diese insge- samt 7'281 Dateien sind nach dem Gesagten der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
142 dieser E-Mail-Dateien fallen demgegenüber unter den Schutz des ange- rufenen Anwaltsgeheimnisses bzw. sind für die Untersuchung nicht von Re- levanz. Dabei handelt es sich um Korrespondenz mit dem bereits erwähnten externen Rechtsanwalt S1. (Wahrung von Persönlichkeitsrechten). Weiter findet sich darunter verschiedentlich Korrespondenz mit für die Gesuchsgeg- nerin tätigen Rechtsanwälten bzw. mit einer solchen Notarin, welche im vor- liegenden Zusammenhang selber nicht beschuldigt sind. Es handelt sich hierbei um P. (Notariatsdienstleistungen), K. (Arbeitsrecht, Medienrecht, Wertpapierrecht), AAAA. (betreffend eine Mandatsanfrage), BBBB. (Medien- recht), Q. (Markenrecht) und I. (O. AG). Einige wenige dieser Nachrichten gingen auch an den Beschuldigten D. in seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, wobei es sich bei «C8.» um blosse Zufallstreffer handelt. Diese letztgenann- ten Nachrichten haben keinen Zusammenhang zur C.-Gruppe und sind für die Untersuchung nicht von Relevanz. Ebenfalls nicht von Relevanz ist die Korrespondenz mit der bereits mehrfach erwähnten Anwaltskanzlei DD. in London sowie die eine Datei mit Mitteilungen an die ebenfalls bereits mehr- fach erwähnte Rechtsanwältin T1. Diese insgesamt 142 E-Mail-Dateien sind von der Entsiegelung auszunehmen.
41. Stichwort «C9.» 41.1 Die einzige E-Mail-Datei mit einem diesbezüglichen Treffer betrifft ein Mee- ting zu Investitionsstrategien und steht im Zusammenhang mit der Ge- schäftstätigkeit der C.-Gruppe. Sie fällt nicht unter den Schutz des angeru-
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fenen Anwaltsgeheimnisses und ist demnach der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
42. Stichwort «C10.» 42.1 Diesbezüglich führt die Gesuchsgegnerin aus, unter diesem Suchbegriff fän- den sich in ihren System Dokumente, die mit der vorliegenden Untersuchung in keinem Zusammenhang stünden (bspw. zu aussergerichtlichen Ver- gleichsgesprächen betreffend Publikationen auf der Internet-Plattform «NNNNN.»; act. 4, Rz. 72). «C10.» ist die in den Dateien häufig verwendete Abkürzung für die C7. AG, bei welcher es sich um die Vorgängergesellschaft der Beschuldigten C1. AG handelt (siehe act. 1, Ziff. 3.3.a, S. 9).
42.2 Alle drei Archiv-Dateien des Typs zip enthalten Dokumente mit Bezug zur C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Investitionsprojekte in Afrika). Sie stehen nicht unter dem Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
42.3 Alle 39 Dateien des Typs Excel weisen Bezug auf zur C.-Gruppe und zu deren Geschäftstätigkeit (Teile der Buchhaltung, Abrechnungen, Zahlungs- listen, Bilanzübersichten, Dividendenabrechnungen, Kreditorenabrechnun- gen, tabellarische Übersichten zu verschiedenen Märkten etc.). Diese Infor- mationen stehen nicht unter dem Schutz des angerufenen Anwaltsgeheim- nisses, weshalb alle 39 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben sind.
42.4 Die Suche nach dem Stichwort «C10.» ergab Treffer in 275 Dateien des Typs pdf. 269 dieser Dateien stehen überwiegend in Zusammenhang mit der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Bankunterlagen, Rechnungen, Korrespondenz, Übersichten zur Geschäftstätigkeit, Vermögensübersichten, Beschlussprotokolle der Geschäftsleitung, Vertragsdokumente, Lohnab- rechnungen etc.). Diese Dateien fallen nicht unter den Schutz des angerufe- nen Anwaltsgeheimnisses. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsu- chung herauszugeben.
Sechs dieser Dateien fallen demgegenüber unter den Schutz des angerufe- nen Anwaltsgeheimnisses. Sie beinhalten ein Schreiben an den für die Ge- suchsgegnerin tätigen Rechtsanwalt K., welcher in einem Verfahren vor der FINMA als Vertreter auftrat. Bei den übrigen Dateien handelt es sich um Mandatslisten, eine Rechnung der Gesuchsgegnerin für anwaltliche Dienst-
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leistungen bzw. eine Übersicht über offene Rechnungen sowie einen ent- sprechenden Fakturavorschlag. Diese Dateien sind von der Entsiegelung auszunehmen.
42.5 Alle sieben Dateien des Typs Powerpoint beinhalten Präsentationen zu In- vestitionen und zur Geschäftstätigkeit der C.-Gruppe. Diese fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind der Gesuch- stellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
42.6 Alle 77 Dateien des Typs Word beinhalten verschiedene Geschäftsunterla- gen der C.-Gruppe (bspw. Vertragsdokumente zu Investitionen, Korrespon- denz, interne Richtlinien, Stellenausschreibungen, Memos, Berichte, Trak- tandenlisten, Protokolle, Zahlungsaufträge, Rechnungen, Bevollmächtigun- gen). Keines dieser Dokumente steht unter dem Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses. Diese 77 Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
42.7 Die 82 Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
42.8 Die Suche nach dem Stichwort «C10.» ergab Treffer in 6'176 E-Mail-Dateien. Dabei handelt es sich überwiegend um interne Korrespondenz innerhalb der C.-Gruppe (betreffend Berichte, Notizen, Rechnungen, Zahlungsanweisun- gen, Präsentationen zu Projekten und Geschäftstätigkeit im Allgemeinen, Briefe und Briefentwürfe, Traktandenlisten, Meetings, Protokolle, Veranstal- tungen, Termine, Administratives, Personal, IT, Geschäftsreisen etc.). Dane- ben findet sich unter den sichergestellten E-Mail-Dateien auch Korrespon- denz zwischen Mitarbeitenden der C.-Gruppe und externen Personen, bei denen es sich nicht um Rechtsanwälte handelt. Alle diese Dokumente wei- sen keine Inhalte auf, die unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheim- nisses fallen. Weitere der sichergestellten E-Mail-Nachrichten stammten von bzw. gingen an zwei verschiedene Anwaltskanzleien in England (J. und CCCC.), wobei die Kanzlei CCCC. wahrscheinlich mit der Vertretung einer Gegenpartei der C.-Gruppe betraut gewesen ist. Diese Nachrichten gingen
– in Erinnerung an das zuvor schon zur Korrespondenz mit der Anwaltskanz- lei J. Ausgeführte – ausschliesslich an den Beschuldigten D. in dessen Funk- tion als Organ verschiedener Gesellschaften der C.-Gruppe und weisen kei- nen Zusammenhang auf zur Gesuchsgegnerin bzw. zum durch Rechtsan- walt K. geführten Mandat. Auch diese Nachrichten fallen nicht unter den
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Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind daher der Gesuch- stellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben. Insgesamt handelt es sich dabei um 6'012 der sichergestellten E-Mail-Dateien.
Ein Teil der sichergestellten E-Mail-Dateien beinhaltet demgegenüber Kor- respondenz mit den für die Gesuchsgegnerin tätigen Rechtsanwälten K. und DDDD. (betreffend Gründung einer Gesellschaft und die damit verbundenen Honorarrechnungen) bzw. mit den Notarinnen P. und EEEE. (betreffend Be- glaubigung von Dokumenten). Weiter finden sich unter den sichergestellten Dateien Nachrichten des beschuldigten Rechtsanwalts D. an seine Assisten- tin, in welchen er Angaben (time sheets) zu seinen Leistungen für verschie- dene Klienten macht. Die entsprechenden Nachrichten fallen allesamt unter das angerufene Anwaltsgeheimnis bzw. unter das Notariatsgeheimnis. Da- neben finden sich noch einige an die bereits zuvor erwähnte deutsche Rechtsanwältin T1. gesandte bzw. von dieser stammende Nachrichten, wel- chen es mit Blick auf den Gegenstand der Untersuchung an Relevanz fehlt. Diese insgesamt 164 E-Mail-Dateien sind von der Entsiegelung auszuneh- men.
43. Stichwort «C11.» 43.1 Diesbezüglich führt die Gesuchsgegnerin aus, in ihrem System befänden sich dieses Stichwort enthaltende Dokumente, welche mit dem Gegenstand der Untersuchung offensichtlich nichts zu tun haben, insbesondere dort, wo über das […] einer Klage oder Forderung Ausführungen gemacht würden (act. 4, Rz. 56).
43.2 Die Suche nach dem Stichwort «C11.» ergab Treffer in 19 Archivdateien des Typs zip. 17 dieser Dateien beinhalten überwiegend Unterlagen im Zusam- menhang mit der Geschäftstätigkeit der C.-Gruppe (Vertragsdokumente, Protokolle, Rechnungen, Bankunterlagen etc.). Diese Dateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Weitere der sichergestellten Archivdateien enthalten Korrespondenz zwischen zwei verschiedenen Anwaltskanzleien in England (J. und CCCC.), wobei die Kanzlei CCCC. wahrscheinlich mit der Vertretung einer Gegenpar- tei der C.-Gruppe betraut gewesen ist. Diese Nachrichten gingen – in Erin- nerung an das zuvor schon zur Korrespondenz mit der Anwaltskanzlei J. Ausgeführte – ausschliesslich an den Beschuldigten D. in dessen Funktion als Organ verschiedener Gesellschaften der C.-Gruppe und weisen keinen Zusammenhang auf zur Gesuchsgegnerin bzw. zum durch Rechtsanwalt K. geführten Mandat. Auch diese Dateien fallen nicht unter den Schutz des an- gerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind daher der Gesuchstellerin zwecks
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Durchsuchung herauszugeben. Insgesamt handelt es sich dabei um 17 Ar- chivdateien des Typs zip.
Von der Entsiegelung auszunehmen sind demgegenüber die zwei Archiv- Dateien mit Inhalten zu durch die vorerwähnte Anwaltskanzlei DD. in London geführten Mandaten (Pressearbeit). Den entsprechenden Unterlagen fehlt es mit Blick auf den Gegenstand der Untersuchung an Relevanz.
43.3 Die insgesamt 24 Outlook-Kontakte weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
43.4 Die eine Datei des Typs Pages steht in Zusammenhang mit einer Gesell- schaft, welche die Erbringung von Beratungsleistungen im Zusammenhang sowie die Verwaltung von Investitionen aller Art bezweckte. Deren Relevanz scheint nicht von Beginn weg ausgeschlossen. Zudem ist nicht erkennbar, inwiefern deren Inhalt unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnis- ses fallen könnte. Die Datei ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
43.5 Die Suche nach dem Stichwort «C11.» ergab Treffer in 99 Dateien des Typs Excel. 98 dieser Dateien beinhalten überwiegend Informationen zur C.- Gruppe und deren Tätigkeit (Investitionsübersichten, Kalkulationen, Bud- gets, Bilanzen, Jahresrechnungen, Listen von Mitarbeitenden, Übersichten zu Spesen, Transaktionen, Dividenden etc.). In den sichergestellten Dateien finden sich auch Übersichten über VR-Mandate des Beschuldigten D. sowie zu dessen Kapitalkonten bei verschiedenen Gesellschaften. Der Inhalt die- ser 98 Dateien fällt nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheim- nisses. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
Eine der sichergestellten Dateien enthält demgegenüber eine Übersicht über Debitoren (Klientschaft) der Gesuchsgegnerin. Die darin enthaltenen Infor- mationen stehen unter dem Schutz des von ihr geltend gemachten Anwalts- geheimnisses. Die entsprechende Datei ist von der Entsiegelung auszuneh- men.
43.6 Die Suche nach dem Stichwort «C11.» ergab Treffer in 2'627 Dateien des Typs pdf. Diese beinhalten überwiegend Unterlagen im Zusammenhang mit der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (bspw. Rechnungen, Korres- pondenz mit Dritten, Vertragsdokumente, Berichte, Zahlungsübersichten, Vermögensübersichten etc.). Die in diesen Dateien enthaltenen Informatio- nen stehen nicht unter dem Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses
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und sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben. Ein- zelne wenige der Schreiben der bzw. an verschiedene Gesellschaften der C.-Gruppe gingen an bzw. stammen von Anwaltskanzleien mit Sitz im Aus- land (London, Paris, Nairobi). Was diese Rechtsanwälte angeht, stellen sich aufgrund des oben Ausgeführten (siehe E. 4) heikle Abgrenzungsfragen, ob und wie weit der Schutz des Anwaltsgeheimnisses auch solche Mandate um- fasst. Mangels diesbezüglicher Ausführungen der Gesuchsgegnerin zu die- sen allfälligen Mandaten an die erwähnten im Ausland tätigen Rechtsanwälte ist nach der Rechtsprechung aber davon auszugehen, dass die entspre- chenden Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herausgege- ben werden können. Das gilt auch für die Schreiben der Anwaltskanzlei J. in London, nachdem die vorliegend aufgefundenen Schreiben augenscheinlich keinen Zusammenhang aufweisen mit der Gesuchsgegnerin bzw. mit dem durch Rechtsanwalt K. geführten Mandat. Diese insgesamt 2'491 Dateien sind nach dem Gesagten der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung heraus- zugeben.
Insgesamt 136 Dateien des Typs pdf sind demgegenüber von der Entsiege- lung auszunehmen. Dabei handelt es sich einerseits um verschiedene Do- kumente (Korrespondenz, Memos, Rechnungen, Fakturavorschläge) im Zu- sammenhang mit verschiedenen durch die Gesuchsgegnerin bzw. durch de- ren in vorliegender Sache selber nicht beschuldigten Anwälte bzw. Notarin geführten Mandaten (Ehr- und Persönlichkeitsverletzung; strafrechtliche und zivilrechtliche Verantwortlichkeit; allgemeine Beratung/Gründung von Ge- sellschaften). Diese fallen unter den Schutz des von der Gesuchsgegnerin angerufenen Anwaltsgeheimnisses bzw. unter das Notariatsgeheimnis. Ebenfalls durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind Vollmachten zu Guns- ten der Kanzlei PPP. AG betreffend Vertretung im Bereich des Immaterial- güterrechts sowie Korrespondenz des Beschuldigten D. mit der Anwalts- kanzlei BB2., welche diesen in Steuerverfahren vor den Behörden vertrat. Mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen sind schliesslich an die vorerwähnte Anwaltskanzlei DD. in London gerichtete bzw. von dieser stammende Schreiben sowie einige Dokumente, in denen der Begriff «C11.» rein zufälligerweise auftaucht und welche keinerlei erkennbaren Zusammen- hang zur C.-Gruppe aufweisen.
43.7 Die Suche nach dem Stichwort «C11.» ergab Treffer in 64 Dateien des Typs Powerpoint. 62 dieser Dateien beinhalten für die C.-Gruppe bzw. durch diese selbst erstellte Präsentationen mit Bezug zu deren Geschäftstätigkeit. Diese fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
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Zwei der Dateien beinhalten demgegenüber Präsentationen der vorerwähn- ten Anwaltskanzlei DD. mit Übersichten zu von dieser geführten Mandaten in Sachen Persönlichkeitsschutz/Vorgehen gehen Presserzeugnisse und Berichte im Internet. Diese beiden Dateien sind mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen.
43.8 Alle vier Dateien des Typs rtf weisen von ihrem Dateinamen und/oder von ihrem Inhalt her (Verträge, Presseübersicht, Korrespondenz) einen Bezug auf zur C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
43.9 Die Suche nach dem Stichwort «C11.» ergab Treffer in 890 Dateien des Typs Word. 875 dieser Dateien beinhalten überwiegend allgemeine Geschäftsun- terlagen im Zusammenhang mit der C.-Gruppe (Vertragsdokumente, Korres- pondenz mit Dritten, Zahlungsanweisungen, Rechnungen, Berichte, Formu- lare, Personalunterlagen, Protokolle, interne Arbeitsunterlagen wie Weisun- gen, Memos etc.). Einzelne Dateien beinhalten Vollmachten zu Gunsten von Anwaltskanzleien in Pretoria oder in Kasachstan; eine beinhaltet ein Schrei- ben einer Rechtsanwaltskanzlei in Paris. Was diese Rechtsanwälte angeht, stellen sich aufgrund des oben Ausgeführten (siehe E. 4) heikle Abgren- zungsfragen, ob und wie weit der Schutz des Anwaltsgeheimnisses auch solche Mandate umfasst. Mangels diesbezüglicher Ausführungen der Ge- suchsgegnerin zu diesen allfälligen Mandaten an die erwähnten im Ausland tätigen Rechtsanwälte ist nach der Rechtsprechung aber davon auszuge- hen, dass die entsprechenden Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durch- suchung herausgegeben werden können. Das gilt auch für die Schreiben von der bzw. an die Anwaltskanzlei J. in London, nachdem die vorliegend aufgefundenen Schreiben augenscheinlich keinen Zusammenhang aufwei- sen mit der Gesuchsgegnerin bzw. mit dem durch Rechtsanwalt K. geführten Mandat. Diese insgesamt 875 Dateien sind nach dem Gesagten der Gesuch- stellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
15 Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen. Einige davon betreffen wiederum durch in vorliegendem Zusammenhang nicht be- schuldigte Rechtsanwälte der Gesuchsgegnerin geführte Mandate (zivil- bzw. strafrechtliche Auseinandersetzung; allgemeine Beratung). Diese Un- terlagen fallen unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses. Ebenso darunter fällt ein durch die Anwaltskanzlei BB2. für den Beschuldig- ten D. erstellter Briefentwurf im Zusammenhang mit der durch diese Kanzlei wahrgenommenen Vertretung vor Steuerbehörden. Mangels Relevanz von
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der Entsiegelung auszunehmen sind schliesslich von der vorerwähnten An- waltskanzlei DD. in London stammende bzw. an diese gerichtete Schreiben sowie einige Dokumente, in denen der Begriff «C11.» rein zufälligerweise auftaucht und welche keinerlei erkennbaren Zusammenhang zur C.-Gruppe aufweisen.
43.10 Die Suche nach dem Stichwort «C11.» ergab Treffer in 1'144 Bilddateien. 1'143 dieser Dateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
Eine der Bilddateien beinhaltet demgegenüber eine Übersicht über die Mo- dalitäten der Mandatsführung durch die Anwaltskanzlei DD. in London zu Gunsten der C.-Gruppe. Diese eine Datei ist mangels Relevanz von der Ent- siegelung auszunehmen.
43.11 Die Suche nach dem Stichwort «C11.» ergab Treffer in 19'488 E-Mail-Da- teien. Dabei handelt es sich überwiegend um interne Korrespondenz inner- halb der C.-Gruppe. Daneben findet sich unter den sichergestellten E-Mail- Dateien auch Korrespondenz zwischen Mitarbeitenden der C.-Gruppe und externen Personen, bei denen es sich nicht um Rechtsanwälte handelt. Alle diese Dokumente weisen keine Inhalte auf, die unter den Schutz des ange- rufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Einige der sichergestellten Nachrichten beinhalten auch Kommunikation mit verschiedenen ausländischen Rechts- anwaltskanzleien, bspw. in Zypern, Amsterdam, Mailand, Paris und in Gross- britannien. Was diese Rechtsanwälte angeht, stellen sich aufgrund des oben Ausgeführten (siehe E. 4) heikle Abgrenzungsfragen, ob und wie weit der Schutz des Anwaltsgeheimnisses auch solche Mandate umfasst. Mangels diesbezüglicher Ausführungen der Gesuchsgegnerin zu diesen allfälligen Mandaten an die erwähnten im Ausland tätigen Rechtsanwälte ist nach der Rechtsprechung aber davon auszugehen, dass die entsprechenden Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herausgegeben werden können. Das gilt auch für die E-Mail-Korrespondenz mit der Anwaltskanzlei J. in Lon- don, welche von der Gesuchsgegnerin im Rahmen ihrer Ausführungen zu- mindest erwähnt wird. Demnach habe sie die Anwaltskanzlei J. im Rahmen eines durch diese geführten Verfahrens in Bezug auf das Schweizer Recht betreffende Fragen unterstützt (act. 4, Rz. 62). Die vorliegend aufgefundene Korrespondenz mit der Anwaltskanzlei J. erging jedoch unter Beteiligung des Beschuldigten D. in dessen Eigenschaft als Organ verschiedener Gesell- schaften der C.-Gruppe und weist augenscheinlich keinen Zusammenhang auf mit der Gesuchsgegnerin bzw. mit dem durch Rechtsanwalt K. geführten
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Mandat. Nach dem Gesagten sind 18’899 der sichergestellten E-Mail-Da- teien zwecks Durchsuchung an die Gesuchstellerin herauszugeben.
589 der sichergestellten E-Mail-Dateien sind demgegenüber von der Entsie- gelung auszunehmen, insbesondere da sie unter den Schutz des Anwalts- geheimnisses fallen. Es handelt sich um verschiedene E-Mails, in welchen der Begriff «C11.» teilweise auch einen blossen Zufallstreffer ohne Zusam- menhang mit der vorliegenden Strafuntersuchung bildet. Sie stehen im Zu- sammenhang mit anwaltstypischen Mandaten der Gesuchsgegnerin bzw. von für diese tätigen und im selben Sachzusammenhang nicht beschuldigten Rechtsanwälten und Notaren (u.a. FFFF. betreffend Grundstück/Nachlass, L. betreffend Vertragsredaktion, EEEE., P. und GGGG. betreffend Notariats- dienstleistungen, BBBB. betreffend Persönlichkeitsrecht/Medien, I. betref- fend die O. AG sowie betreffend Ehrverletzungen, K. und HHHH. betreffend Vertragsredaktion und allgemeine Beratung). Die E-Mail-Korrespondenz mit den eben erwähnten Personen betrifft zum Teil auch interne administrative Angelegenheiten der Gesuchsgegnerin (Abklärung betreffend Interessen- konflikte vor Mandatsübernahme; Erfassung und Abrechnung von Mandaten und dgl.). Weiter findet sich in den sichergestellten Dateien auch E-Mail-Kor- respondenz mit verschiedenen anderen Schweizer Rechtsanwaltskanzleien, wobei auch hier der Begriff «C11.» teilweise nur als Zufallstreffer auftaucht (JJJJ. betreffend Gesellschaftsrecht, S2. betreffend Persönlichkeitsverlet- zungen durch Medienerzeugnisse, BB2. betreffend Vertretung vor Steuerbe- hörden, PPP. AG betreffend Immaterialgüterrecht, KKKK. betreffend Ermitt- lungsauftrag an Privatdetektiv, LLLL. betreffend Beratung in einem zivilrecht- lichen Verfahren). Auch diese Nachrichten sind durch das Anwaltsgeheimnis geschützt und von der Entsiegelung auszunehmen. Mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen ist schliesslich die Korrespondenz mit der vorerwähnten Anwaltskanzlei DD. in London bzw. mit der vorerwähnten deutschen Rechtsanwältin T1. sowie vereinzelt festgestellte private E-Mail- Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten D. und dessen ehemaligen Ehefrau (Terminabsprachen betreffend Kinderbetreuung und dergleichen). Insgesamt 589 der sichergestellten E-Mail-Dateien sind von der Entsiege- lung auszunehmen und nicht an die Gesuchstellerin herauszugeben.
43.12 Die zwei Video-Dateien stehen in Zusammenhang mit der C.-Gruppe und weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Diese beiden Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
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44. Stichwort «C12.» 44.1 Die Gesuchsgegnerin macht geltend, auch dieses Stichwort werde in Doku- menten mit Bezug zu ihren Mandaten betreffend die C.-Gruppe ständig be- nutzt (act. 4, Rz. 59 f.).
Im Sinne einer Vorbemerkung zu den nachfolgenden Ergebnissen ist festzu- halten, dass die beigezogenen Sachverständigen Ergebnisse mit absolut identischem Inhalt nur einmal in den durch die Beschwerdekammer zu tria- gierenden Dateien abgelegt haben (vgl. act. 27, S. 8). So wurden die meisten Dateien, welche das Stichwort «C12.» enthalten, bereits bei der Suche nach dem Stichwort «C11.» miterfasst und unter diesem Stichwort nicht erneut zur Triage ausgesondert.
44.2 Die drei noch aufgefundenen Outlook-Kontaktdateien beinhalten keine Infor- mationen, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
44.3 Die 42 E-Mail-Dateien beinhalten Outlook-Termine zu Sitzungen/Telefon- konferenzen betreffend Gesellschaften der C.-Gruppe. Sie weisen keinerlei Bezug auf zu den in vorliegendem Sachzusammenhang nicht beschuldigten Mitarbeitenden der Gesuchsgegnerin und beinhalten somit auch keine Infor- mationen, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Diese Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsu- chung herauszugeben.
45. Stichwort «MMMM.» 45.1 Die Gesuchsgegnerin erklärte hierzu, unter den Treffern in ihrem System be- fänden sich diverse Dokumente aus ihren IP-Mandaten. Ebenfalls habe sie unter dem Namen «Projekt MMMM.» oder ähnlich bereits mehrere Corpo- rate Projekte durchgeführt, welche keinen Zusammenhang mit der vorliegen- den Untersuchung aufweisen würden (act. 4, Rz. 61). Die Gesuchstellerin macht geltend, dass auch ein durch die NNNN. AG für die C.-Gruppe geführ- ter Projektauftrag so genannt worden sei (act. 1, Ziff. 3.3.a, S. 10).
45.2 Die eine Archiv-Datei des Typs zip beinhaltet verschiedene Dokumente im Zusammenhang mit der Tätigkeit der C.-Gruppe für den angolanischen Staatsfonds. Sie weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des ange- rufenen Anwaltsgeheimnisses fallen könnten, und ist daher der Gesuchstel- lerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
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45.3 Die Suche nach dem Stichwort «MMMM.» ergab Treffer in zwei Dateien des Typs Excel. Die eine Datei enthält eine Übersicht der C.-Gruppe mit Ge- schäftszahlen zu verschiedenen Investitionsfeldern. Diese Informationen fal- len nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses, so dass diese Datei der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben ist.
Die andere Datei des Typs Excel beinhaltet eine Spenderliste zu Gunsten SOS Kinderdorf, wobei der Begriff «MMMM.» dort als Teil eines Firmenna- mens erscheint. Diese Datei ist mangels Relevanz von der Entsiegelung aus- zunehmen.
45.4 Die Suche nach dem Stichwort «MMMM.» ergab Treffer in 26 Dateien des Typs pdf. 13 dieser Dateien weisen überwiegend einen Bezug auf zur C.- Gruppe und deren Geschäftstätigkeit und beinhalten somit keine Informatio- nen, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszuge- ben.
Die anderen 13 dieser Dateien beinhalten das Stichwort «MMMM.» lediglich als Zufallstreffer: Einige betreffen Geschäftsunterlagen einer Schweizer Bau- stoff- und Baufirma, andere ein Schiedsverfahren zu einem Geschäft, an wel- chem die Gesuchsgegnerin als Vertreterin der einen Partei beteiligt war. Dazu finden sich ein Lebenslauf, Medienartikel ohne jeden Bezug zur vorlie- genden Strafuntersuchung und ein Dokument «Business Overview» bezüg- lich Urheberrechten und Medienmarkt. Diese Dateien stehen möglicher- weise im Zusammenhang mit anderen Mandaten der Gesuchstellerin, sind aber schon nur mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen.
45.5 Die eine Datei des Typs Powerpoint lässt einen Bezug zur C.-Gruppe und deren Tätigkeit erkennen. Deren Inhalt fällt nicht unter das geltend gemachte Anwaltsgeheimnis, so dass diese Datei der Gesuchstellerin zwecks Durch- suchung herauszugeben ist.
45.6 Die Suche nach dem Stichwort «MMMM.» ergab Treffer in acht Dateien des Typs Word. Fünf dieser Dateien weisen inhaltlich einen Bezug auf zur C.-Gruppe und zu deren Geschäftstätigkeit. Diese stehen nicht unter dem Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
Drei der Dateien betreffen demgegenüber die bereits erwähnte Baustoff- und Baufirma bzw. das erwähnte Schiedsverfahren (siehe oben E. 45.4). Diese Dateien sind mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen.
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45.7 Die 65 Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
45.8 Die Suche nach dem Stichwort «MMMM.» ergab Treffer in 496 E-Mail-Da- teien. 461 dieser Dateien stehen überwiegend im Zusammenhang mit der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit, weshalb sie der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben sind.
35 der sichergestellten Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen. Soweit es sich dabei um E-Mails an die für die Gesuchsgeg- nerin tätigen und im vorliegenden Sachzusammenhang selber nicht beschul- digten Rechtsanwälte L. und/oder OOOO. handelt und deren anwaltstypi- sche Tätigkeit betreffen (Redaktion Treuhandvertrag), stehen diese unter dem Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses. Andere dieser Dateien wiederum sind mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen: Hier- bei geht es einerseits um Korrespondenz mit der bereits mehrfach erwähn- ten Anwaltskanzlei DD. in London sowie um E-Mail-Nachrichten, in denen das Stichwort «MMMM.» als offensichtlicher Zufallstreffer erscheint und wel- che mit dem Gegenstand der vorliegenden Untersuchung keinerlei Zusam- menhang aufweisen.
46. Aufgrund der Suche nach dem Stichwort «PPPP.» konnten keine Outlook- Elemente oder andere Dateien gefunden werden.
47. Stichwort «RRRR.» 47.1 Die Gesuchsgegnerin geht davon aus, dass hierzu in ihrem System keinerlei Treffer auffindbar sind (act. 4, Rz. 66).
47.2 Alle vier Dateien des Typs pdf weisen inhaltlich einen Bezug auf zu Investi- tionen/Vermögensanlagen und Gesellschaften, welche mit der C.-Gruppe Geschäftsbeziehungen unterhielten. Diese Dateien fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
47.3 Die drei Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
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47.4 Alle drei E-Mail-Dateien beinhalten Korrespondenz mit Mitarbeitenden der C.-Gruppe bzw. von Gesellschaften, welche mit dieser in Geschäftsbezie- hung standen. Diese Dateien fallen ebenfalls nicht unter den Schutz des an- gerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
48. Stichwort «SSSS.» 48.1 Die Gesuchsgegnerin verweist diesbezüglich auf einen Treffer in einem Do- kument zum durch ihren Rechtsanwalt I. geführten anwaltsspezifischen Mandat (act. 4, Rz. 39 und 74).
48.2 Alle sieben Dateien des Typs pdf lassen keinen Bezug zum Gegenstand der Untersuchung erkennen. Es handelt sich um Vertragsdokumente zwischen Gesellschaften ohne erkennbaren Bezug zur C.-Gruppe, um allgemeine Un- terlagen zu einer Impfstofffabrikantin sowie um Grundbuchauszüge aus Eng- land. Diese Dateien sind nach dem Gesagten mangels Relevanz von der Untersuchung auszunehmen.
49. Stichwort «TTTT.» 49.1 Die Gesuchsgegnerin verweist auf Dokumente betreffend Änderung einer Markeneintragung ohne Relevanz für die vorliegende Untersuchung (act. 4, Rz. 75).
49.2 Die zwei Dateien des Typs pdf lassen keine Inhalte erkennen, die unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Es handelt sich um eine allgemeine Broschüre betreffend Daten-Sicherheit sowie um eine Vollmacht einer Fondsgesellschaft zu Gunsten einer Gesellschaft na- mens TTTT. Diese letztgenannte Datei könnte aufgrund ihres Inhalts für die vorliegende Untersuchung möglicherweise von Bedeutung sein. Beide Da- teien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
50. Aufgrund der Suche nach dem Stichwort «AAAAA.» konnten keine Outlook- Elemente oder andere Dateien gefunden werden.
51. Stichwort «BBBBB2.» 51.1 Bei den vier Dateien des Typs pdf handelt es sich um Bankunterlagen und Broschüren der BBBBB1. / BBBBB2. Inhaltlich besteht ein Bezug zum Anla- gegeschäft und eine Verbindung zum Untersuchungsgegenstand durch eine
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Geschäftsbeziehung zur C.-Gruppe. Die Dateien lassen keine Inhalte erken- nen, die unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
51.2 Bei den zwei Dateien des Typs Powerpoint handelt es sich um Unterneh- menspräsentationen der BBBBB1. Diesbezüglich sind keine Inhalte zu er- kennen, die unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Die Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
51.3 Die 20 E-Mail-Dateien beinhalten Korrespondenz zwischen der BBBBB3. und dem Beschuldigten D. in seiner Funktion als Organ verschiedener Ge- sellschaften der C.-Gruppe sowie weiteren Vertretern dieser Gesellschaften. Diese Dateien fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsge- heimnisses und sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszu- geben.
52. Stichwort «NN1.» 52.1 Die Gesuchsgegnerin führt hierzu aus, «NN1.» sei ein Mandat des Beschul- digten D. gewesen. Er sei Verwaltungsrat dieser Gesellschaft gewesen. Im System befänden sich unter anderem Dokumente zu diesem Mandat (act. 4, Rz. 41 und 76). Beim Verwaltungsratsmandat handelt es sich nicht um eine anwaltstypische Tätigkeit (siehe oben E. 4.2.3). Diesbezügliche Dokumente fallen deshalb nicht in den Schutzbereich des Anwaltsgeheimnisses. Bei der NN. AG handle es sich der Gesuchstellerin zufolge um eine der Gesellschaf- ten, welche Finder Fees an die C3. Ltd. bezahlt habe (act. 1, Ziff. 3.3.a).
52.2 Die eine Archivdatei weist keine Inhalte auf, die unter das angerufene An- waltsgeheimnis fallen. Sie ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung her- auszugeben.
52.3 Die zehn Outlook-Kontakte weisen keine Inhalte auf, die unter das angeru- fene Anwaltsgeheimnis fallen. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durch- suchung herauszugeben.
52.4 Die 33 Dateien des Typs Excel beinhalten Listen betreffend VISA/Reisen für die NN. AG, Arbeitsblätter, Bankinformationen, Budget, Lohntabellen, Kos- tenübersichten, Übersichten über Einnahmen und Ausgaben. Es handelt sich um normale Geschäftsunterlagen, deren Inhalt nicht unter das angeru- fene Anwaltsgeheimnis fällt. Diese Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
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52.5 Die Suche nach dem Stichwort «NN.» ergab Treffer in 403 Dateien des Typs pdf. 399 dieser Dateien beinhalten überwiegend normale Geschäftsunterla- gen in Bezug auf die NN. AG bzw. auf andere Gesellschaften, für welche der Beschuldigte D. als Organ fungierte (Bankunterlagen, Rechnungen, Korres- pondenz, Berichte, Verträge, Traktandenlisten, Sitzungsprotokolle, Spesen- abrechnungen, HR-Auszüge, Vertragsofferten etc.). Diese fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind der Gesuch- stellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
Vier der sichergestellten Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen, da deren Inhalte unter den Schutz des angerufenen Anwalts- geheimnisses fallen. Es handelt sich um eine Rechnung der Gesuchsgegne- rin für anwaltliche Dienstleistungen, zwei auf einige ihrer Mitarbeitenden aus- gestellte Vollmachten sowie um eine Liste mit Mandanten. Diese Dateien sind nicht an die Gesuchstellerin herauszugeben.
52.6 Die 32 Dateien des Typs Powerpoint beinhalten Präsentationen zu verschie- denen Projekten der NN. AG, u.a. auch im Zusammenhang mit dem angola- nischen Staatsfonds, sowie Präsentationen im Hinblick auf deren Sitzungen. Es handelt sich damit um normale Geschäftsunterlagen, deren Inhalte nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
52.7 Alle 201 Dateien des Typs Word beinhalten überwiegend normale Ge- schäftsunterlagen der NN. AG (Verträge, Rechnungen, Berichte, Statuten, Korrespondenz mit Dritten, Memos, Aktienregister, Traktandenlisten, Proto- kolle, Handbücher, Reglemente, Zahlungsaufträge, Vollmachten, Stellenbe- schriebe, Schemas zur Organisation, HR-Anmeldungen, Gründungsurkunde etc.). Deren Inhalte fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwalts- geheimnisses. Alle diese Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsu- chung herauszugeben.
52.8 Die 90 Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
52.9 Die Suche nach dem Stichwort «NN1.» ergab Treffer in 1'433 E-Mail-Da- teien. 1'397 dieser Dateien enthalten überwiegend normale geschäftliche Korrespondenz mit Mitarbeitenden der NN. AG, anderer Gesellschaften der C.-Gruppe sowie Dritten, bei denen es sich nicht um Rechtsanwälte handelt.
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Der Inhalt dieser Korrespondenz fällt nicht unter den Schutz des angerufe- nen Anwaltsgeheimnisses. Diese 1'397 Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
36 der sichergestellten Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen, da ihre Inhalte unter den Schutz des angerufenen Anwalts- geheimnisses fallen. Es handelt sich um Korrespondenz mit verschiedenen Mitarbeitenden der Gesuchsgegnerin, welche in vorliegendem Sachzusam- menhang selber nicht beschuldigt sind (Rechtsanwältin CCCCC. betreffend Einsprache, Notarin P. betreffend notarielle Dienstleistungen in Bezug auf eine Gesellschaftsgründung, Rechtsanwalt BBBB. betreffend Publikation im Internet und Persönlichkeitsrechte sowie teilweise auch andere Rechtsan- wälte bezüglich Abrechnung von Mandaten). Diese Dateien sind der Ge- suchstellerin nicht herauszugeben.
53. Stichwort «DDDDD.» 53.1 Die Gesuchsgegnerin macht hierzu geltend, in ihrem System befänden sich Dateien ohne Relevanz für die Untersuchung, so z.B. die vertrauliche Teil- nehmerliste des Vereins «MMMMM.» (act. 4, Rz. 77). Den Ausführungen der Gesuchstellerin zufolge steht die Gesellschaft DDDDD. Ltd. in Zusammen- hang mit der Übertragung von Beteiligungen an Gesellschaften der C.- Gruppe (act. 1, Ziff. 3.3.a, S. 9). D. sei an dieser wirtschaftlich berechtigt (act. 4, Rz. 87).
53.2 Der eine Outlook-Kontakt weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Diese Datei ist der Gesuch- stellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
53.3 Die 30 Dateien des Typs Excel beinhalten überwiegend Bewertungen, Akti- onärslisten, Statistiken zu Vermögensanlagegeschäften, Jahresrechnungen und Kontoübersichten. Es handelt sich hierbei um normale Geschäftsunter- lagen, deren Inhalte nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsge- heimnisses fallen. Diese Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsu- chung herauszugeben.
53.4 Die Suche nach dem Stichwort «DDDDD.» ergab Treffer in 234 Dateien des Typs pdf. 231 dieser Dateien enthalten normale Geschäftskorrespondenz, meist in Bezug auf die DDDDD. Ltd. oder aber auch die EEEEE. Ltd. oder andere Gesellschaften, für welche der Beschuldigte D. als Organ zeichnete oder welche ihm wirtschaftlich zuzuordnen waren (Briefe, Rechnungen, Ver- tragsdokumente, Diagramme, Aktien- und andere Zertifikate, Vermögens- übersichten, Bankunterlagen, Berichte, Gesellschaftsbeschlüsse etc.).
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Diese 231 Dateien beinhalten keine Informationen, die unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
Drei der sichergestellten Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen, da sie durch das Anwaltsgeheimnis geschützte Inhalte auf- weisen. Es handelt sich um eine Rechnung des Rechtsanwalts FFFFF. an eine ausländische Gesellschaft für durch ihn erbrachte anwaltliche Dienst- leistungen sowie um zwei auf Rechtsanwalt D. lautende Anwaltsvollmach- ten. Diese drei Dateien sind nicht an die Gesuchstellerin herauszugeben.
53.5 Die zwei Dateien des Typs Powerpoint beinhalten Präsentationen zu Invest- ments bzw. zur Geschäftstätigkeit der C.-Gruppe. Sie fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
53.6 Die 80 Dateien des Typs Word beinhalten Vertragsdokumente, Rechnungen, Übersichten zu Transaktionen, Gesellschaftsbeschlüsse, Diagramme zu Ge- sellschaftsstrukturen etc. Es handelt sich auch hier um normale Geschäfts- unterlagen, welche nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheim- nisses fallen. Alle 80 Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsu- chung herauszugeben.
53.7 Die 45 Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
53.8 Die Suche nach dem Stichwort «DDDDD.» ergab Treffer in 1'234 E-Mail- Dateien. 1'107 dieser Dateien beziehen sich überwiegend auf die DDDDD. Ltd., die EEEEE. Ltd. oder auf andere Gesellschaften, für welche der Beschuldigte D. als Organ zeichnete oder welche ihm wirtschaftlich zu- zuordnen waren. Es handelt sich hierbei um Korrespondenz, welche von vornherein nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fällt. Vereinzelt findet sich unter diesen Dateien auch E-Mail-Korrespondenz mit verschiedenen Anwaltskanzleien in Grossbritannien. Was diese Rechts- anwälte angeht, stellen sich aufgrund des oben Ausgeführten (siehe E. 4) heikle Abgrenzungsfragen, ob und wie weit der Schutz des Anwaltsgeheim- nisses auch solche Mandate umfasst. Mangels diesbezüglicher Ausführun- gen der Gesuchsgegnerin zu diesen allfälligen Mandaten an die erwähnten im Ausland tätigen Rechtsanwälte ist nach der Rechtsprechung aber davon auszugehen, dass die entsprechenden Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herausgegeben werden können.
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127 der sichergestellten Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen, da sie unter dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses stehen. Das betrifft einerseits E-Mail-Korrespondenz mit den für die Gesuchsgegne- rin tätigen und im vorliegenden Sachzusammenhang selber nicht beschul- digten Rechtsanwälten L. und EEEE., welche rechtliche Informationen zu ei- nem Firmenwechsel bzw. zur Auflösung einer Gesellschaft beinhalten bzw. die Erstellung eines Vertragsentwurfs betreffen. Weitere E-Mail-Dateien be- inhalten Korrespondenz mit der Anwaltskanzlei BB2., welche vor Steuerbe- hörden als Vertreterin des Beschuldigten D. auftrat. Diese 127 Dateien sind der Gesuchstellerin nicht herauszugeben.
54. Stichwort «GGGGG.» Die Suche nach diesem Stichwort ergab drei Treffer. Es handelt sich um eine Datei des Typs pdf und zwei Dateien des Typs rtf. Diese beinhalten die Le- bensläufe von Mitarbeitenden bzw. Stellensuchenden. Diese Informationen fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses. Die drei Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszuge- ben.
55. Stichwort «PP.» 55.1 Die Gesuchsgegnerin gab dazu an, in ihrem System befänden sich Treffer betreffend eine Markenanmeldung, den Verein «MMMMM.» sowie andere Mandate der Gesuchsgegnerin ohne Relevanz für die vorliegende Untersu- chung (act. 4, Rz. 78). Bei der PP. AG handelte es sich um das sog. Family Office von B. (vgl. act. 4, Rz. 29).
55.2 Die eine Kalender-Datei enthält keine Informationen, die unter dem Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses stehen. Sie ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
55.3 Die vier Outlook-Kontakte weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Diese Dateien sind der Ge- suchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
55.4 Die Suche nach dem Stichwort «PP.» ergab Treffer in 30 Dateien des Typs pdf. 28 dieser Dateien beinhalten überwiegend normale Geschäftsunterla- gen in Bezug auf die PP. AG (Dokumente zu Geschäftszahlen, Geschäfts- reisen, HR-Auszüge [in denen der Beschuldigte D. als Mitglied des Verwal- tungsrats der Gesellschaft erwähnt wird], Unterlagen zum Personalwesen, Projektpräsentationen, Bankunterlagen, Statuten, Info-Blätter zu VR-Man-
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dat). Diese Dateien fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwalts- geheimnisses und sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung heraus- zugeben.
Zwei der Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen. Die eine von ihnen beinhaltet einen Fakturavorschlag zu durch Rechtsanwalt I. erbrachten anwaltstypischen Leistungen. Diese Datei fällt unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses. Die andere Datei beinhaltet ein Schreiben der bereits mehrfach erwähnten Anwaltskanzlei DD. in London, dessen Inhalt für die Untersuchung nicht von Bedeutung ist. Diese Dateien sind nicht an die Gesuchstellerin herauszugeben.
55.5 Die drei Dateien des Typs Word beinhalten normale Geschäftsunterlagen (Rechnungen, Informationen zu Transfer Pricing) und keine Inhalte, die unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Diese Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
55.6 Die 17 Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
55.7 Die zwei Verteilerlisten mit Kontakten der Mitglieder des Advisory Boards der C.-Gruppe weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwalts- geheimnisses fallen könnten. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsu- chung herauszugeben.
55.8 Die Suche nach dem Stichwort «PP.» ergab Treffer in 1'778 E-Mail-Dateien. 1'724 dieser Dateien beinhalten überwiegend normale geschäftliche Korres- pondenz in Bezug auf die PP. AG oder weitere Gesellschaften der C.-Gruppe betreffend Vertragsdokumente, Rechnungen, Traktandenlisten, Protokolle, Dividendenausschüttungen etc. Diese Dateien fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind der Gesuch- stellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
54 Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen, da sie entweder unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen oder aber für die Untersuchung nicht von Relevanz sind. Darunter befindet sich nebst einigen privaten E-Mails zwischen dem Beschuldigten D. und seiner Mutter wiede- rum Korrespondenz mit der bereits mehrfach erwähnten Anwaltskanzlei DD. in London. Unter das Anwalts- bzw. das Notariatsgeheimnis fällt demgegen- über die verschiedentlich aufgefundene Korrespondenz mit den für die Ge- suchsgegnerin tätigen Rechtsanwälten FFFF. und HHHHH., der Notarin P.
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sowie mit der bereits erwähnten Kanzlei S2. (Wahrung der Persönlichkeits- rechte bezüglich Medienpublikationen). Diese Dateien sind der Gesuchstel- lerin nicht herauszugeben.
56. Stichwort «JJJJJ.» 56.1 Die Gesuchsgegnerin erwähnt diesbezüglich Treffer in internen Notizen be- treffend Vorstellungsgespräche, welche für die vorliegende Untersuchung nicht von Bedeutung seien (act. 4, Rz. 79). Bei der JJJJJ. GmbH handelte es sich um eine Personalrekrutierungsfirma.
56.2 Die zwei Outlook-Kontakte weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Diese Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
56.3 Die 37 Dateien des Typs pdf enthalten Rechnungen der JJJJJ. GmbH an verschiedene Gesellschaften, die Gegenstand der Untersuchung bilden bzw. welche dem Beschuldigten D. zuzuordnen sind. Die Dateien beinhalten zu- dem Zahlungsanweisungen, Ausschreibungen, Checklisten, Berichte etc. Keiner dieser Inhalte fällt unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheim- nisses. Diese Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung her- auszugeben.
56.4 Die vier Dateien des Typs Word beinhalten verschiedene Stellenausschrei- bungen, aufgrund des Stellenprofils mutmasslich von Gesellschaften, wel- che Gegenstand der Untersuchung bilden. Deren Inhalte fallen nicht unter den Schutz des angerufenen Anwaltsgeheimnisses. Diese Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
56.5 Die fünf Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
56.6 Alle 373 E-Mail-Dateien weisen Bezug auf zur Rekrutierungstätigkeit der JJJJJ. GmbH zu Gunsten der C.-Gruppe und weiterer Gesellschaften, wel- che dem Beschuldigten D. zuzuordnen sind bzw. welche Gegenstand der vorliegenden Untersuchung bilden (nebst Korrespondenz mit der JJJJJ. GmbH vor allem auch daran anschliessende interne Diskussionen). Diese Dateien stehen nicht unter dem Schutz des angerufenen Anwaltsge- heimnisses, weshalb sie der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung heraus- zugeben sind.
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57. Stichwort «KKKKK.» Die Suche nach dem Stichwort «KKKKK.» ergab Treffer in 4 Dateien des Typs pdf sowie in einer E-Mail-Datei. Die Ersteren beinhalten Rechnungen ausländischer Korrespondenzanwälte an die Gesuchsgegnerin für anwalts- spezifische Tätigkeiten (Beratung und Vertretung) sowie deren Weiterver- rechnung durch die Gesuchsgegnerin. Die eine diesbezügliche E-Mail-Nach- richt betrifft ebendiese Rechnungen und stammt vom für die Gesuchsgeg- nerin tätigen und in vorliegendem Zusammenhang selber nicht beschuldig- ten Rechtsanwalt K. Diese Dateien stehen unter dem Schutz des angerufe- nen Anwaltsgeheimnisses und sind daher von der Entsiegelung auszuneh- men bzw. nicht an die Gesuchstellerin herauszugeben.
58. Aufgrund der Suche nach dem Stichwort «LLLLL.» konnten keine Outlook- Elemente oder andere Dateien gefunden werden.
59. Nach nun erfolgtem Abschluss der Triage der anlässlich der eingangs er- wähnten Hausdurchsuchung sichergestellten Outlook-Dateien des Typs «pst» sind die vorerwähnten, der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung her- auszugebenden, Dateien – nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses – durch die beigezogenen Sachverständigen auf einen neuen forensischen Datenträger zu kopieren, welcher danach der Gesuchstellerin auszuhändigen ist.
60. Nach dem Gesagten ist das Gesuch, sofern es die eingangs erwähnten Out- look-Dateien des Typs «pst» betrifft, teilweise gutzuheissen und der Gesuch- stellerin ist der oben erwähnte Datenträger (E. 59) zwecks Fortführung der weiteren Ermittlungen auszuhändigen. Hinsichtlich der Dateien, welche ge- mäss den vorstehenden Erwägungen ausdrücklich nicht an die Gesuchstel- lerin herauszugeben sind, sowie derjenigen Dateien, welche keines der er- wähnten Stichwörter enthalten und daher schon gar nicht durch die Be- schwerdekammer zu triagieren waren, ist das Gesuch abzuweisen.
61. Sämtliche Verfahrenskosten sind nach Abschluss aller Arbeiten (auch hin- sichtlich des unter der der Geschäftsnummer BE.2019.15 noch pendenten Verfahrens) zu bestimmen und zu verlegen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird, sofern es die eingangs erwähnten Outlook-Dateien des Typs «pst» betrifft, teilweise gutgeheissen. Die gemäss erfolgter Triage durch die Beschwerdekammer an die Gesuchstellerin im Sinne der Erwägungen her- auszugebenden Dateien, sind dieser auf einem forensischen Datenträger aus- zuhändigen.
2. Hinsichtlich der Dateien, welche gemäss den vorstehenden Erwägungen aus- drücklich nicht an die Gesuchstellerin herauszugeben sind, sowie derjenigen Dateien, welche keines der erwähnten Stichwörter enthalten und daher schon gar nicht durch die Beschwerdekammer zu triagieren waren, wird das Gesuch abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten werden nach Abschluss aller Arbeiten bestimmt und ver- legt.
Bellinzona, 21. Dezember 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Eidgenössische Steuerverwaltung - A. AG, Rechtsanwalt I.
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsula- rischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).