Vorläufige Festnahme (Art. 51 VStrR). Gegenstandslosigkeit. Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Sachverhalt
Eidg. Zollverwaltung, Zollkreisdirektion Schaffhausen
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erle- digt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 17. Juni 2013 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
EIDG. ZOLLVERWALTUNG, ZOLLKREIS- DIREKTION SCHAFFHAUSEN, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Vorläufige Festnahme (Art. 51 VStrR); Gegenstands- losigkeit; Kosten- und Entschädigungsfolgen
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BH.2013.1
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- am Abend des 10. Februar 2013 A. und sein Schwiegervater von Deutsch- land herkommend nach dem Grenzübergang bei Z./SH von einer Grenz- wachtpatrouille angehalten und sich einer Kontrolle unterziehen mussten, wobei im Fahrzeug von A. 307 kg Lebensmittel, davon 205 kg Fleisch- und Wurstwaren, aufgefunden wurden;
- noch in derselben Nacht A. und sein Schwiegervater durch Beamte der Eidgenössischen Zollverwaltung, Zollkreisdirektion Schaffhausen (nachfol- gend "EZV"), wegen des Verdachts der illegalen Einfuhr von Lebensmitteln und wegen Kollusionsgefahr festgenommen und zur Sache einvernommen wurden (act. 2.1; Verfahrensakten Urk. 1.1);
- am Morgen des 11. Februar 2013 die EZV die Wohnung von A. in Y./TG durchsuchen liess und dabei unter anderem in einem Lagerraum in der Tiefgarage am Wohnort von A. über 500 kg Fleischprodukte und in dessen Wohnung verschiedene Lebensmittelverarbeitungsgeräte gefunden wurden (Verfahrensakten Urk. 20); die der Hausdurchsuchung beiwohnende Ehe- frau von A. zu Protokoll gab, dass ihr Mann seit ca. 1,5 Jahren monatlich nach X./Deutschland fahre und dort in einem muslimischen Verein Fleisch, Döner und Geflügel einkaufe, wobei das Fleisch anschliessend an ver- schiedene muslimische Vereine in der Schweiz und in W./Italien verkauft werde (Verfahrensakten Urk. 21);
- nach einer weiteren Einvernahme von A. am Nachmittag des 11. Februar 2013 durch die EZV diese noch gleichentags beim Zwangsmassnahmen- gericht Schaffhausen den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft stellte (Verfahrensakten Urk. 2.3);
- mit Verfügung des Zwangsmassnahmenrichters des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 12. Februar 2013 A. bis 26. Februar 2013 in Untersu- chungshaft genommen wurde (act. 2.5);
- mit Schreiben vom 13. Februar 2013 die EZV dem Bundesstrafgericht zu- ständigkeitshalber eine vom 12. Februar 2013 datierte Beschwerde von A., welche er dem Zwangsmassnahmenrichter anlässlich der Haftverhandlung übergeben habe, überwies (act. 1 und 2);
- A. in seiner Beschwerde sinngemäss die Aufhebung der vorläufigen Fest- nahme beantragte (act. 1); die EZV in ihrer Beschwerdeantwort vom
- 3 -
20. Februar 2013 den Antrag stellte, die Beschwerde sei kostenfällig abzu- weisen (act. 4);
- mit Schreiben vom 22. bzw. 26. Februar 2013 die EZV der Beschwerde- kammer mitteilte, dass A. am 22. Februar 2013 aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei (act. 5, 5.1, 6 und 6.2), worauf die Beschwerdekam- mer die Parteien am 5. März 2013 orientierte, dass sie das Verfahren ab- zuschreiben beabsichtige; gleichzeitig sie den Parteien die Gelegenheit bot, zu den diesbezüglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen (act. 7);
- innert der hierzu anberaumten Frist A. eine entsprechende Stellungnahme einreichte (act. 8), die der EZV am 11. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 9); die EZV sich indes nicht vernehmen liess;
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- Widerhandlungen gegen das Zollgesetz (SR 631; ZG) nach diesem und nach dem VStrR beurteilt werden; verfolgende und urteilende Behörde die Beschwerdegegnerin ist (Art. 128 ZG);
- gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 26 Abs. 1 VStrR), wobei zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Amts- handlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR); bei Wegfall des aktuellen Inte- resses des Beschwerdeführers im Verlaufe des Beschwerdeverfahren Letz- teres als erledigt erklärt wird, sofern nicht die Voraussetzungen für einen (ausnahmsweisen) Verzicht des aktuellen Interesses gegeben sind (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 E. 2.3, insbesondere 2.3.2 mit Verweis auf BGE 125 I 394 E. 4a);
- auf die Aktualität des Rechtsschutzinteresses verzichtet werden kann, wenn die aufgeworfene Frage sich erneut unter gleichen oder ähnlichen Umständen stellt, deren Beantwortung wegen grundsätzlicher Bedeutung von öffentlichem Interesse ist und die Rügen sonst nie rechtzeitig überprüft werden könnten (Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. Septem- ber 2012, E. 2.3.3);
- 4 -
- über diesen Ausnahmefall hinaus das Bundesgericht in BGE 136 I 274 E. 1.3 die Legitimation trotz fehlender Aktualität angenommen hat, wenn eine Verletzung der EMRK offensichtlich zu bejahen ist und dem Be- schwerdeführer durch die Feststellung der Verletzung der EMRK und die Kostenregelung sogleich Widergutmachung verschafft wird;
- der Beschwerdeführer die Legitimation, sofern sie nicht offenkundig ist, mindestens glaubhaft machen muss (Urteil des Bundesgerichts 1B_678/2011 E. 2.1), was entsprechend auch für die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Aktualität des Rechtsschutzinteresses gelten muss;
- der Beschwerde vorliegend nichts zu entnehmen ist, was für ein öffentli- ches Interesse am Entscheid über eine Frage grundsätzlicher Natur spre- chen würde; eine offenkundige Verletzung der EMRK weder geltend ge- macht wird noch eine solche im Raume steht;
- demnach im vorliegenden Fall nicht auf die Aktualität des Rechtsschutzin- teresses verzichtet werden kann, welche zufolge Haftentlassung offensicht- lich nicht mehr gegeben ist;
- dementsprechend der Rechtsstreit gegenstandslos geworden ist; in An- wendung von Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 ff. und 71 BGG analog (vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3) i.V.m. Art. 72 BZP bei Gegenstandslosigkeit das Verfahren als erledigt abzuschreiben ist und gemäss denselben Ge- setzesbestimmungen mit summarischer Begründung auf Grund der Sach- lage vor Eintritt des Erledigungsgrundes über die Prozesskosten zu ent- scheiden ist;
- die Beschwerde sich vorliegend gegen die Anordnung der vorläufigen Festnahme richtet;
- nach Art. 51 Abs. 1 VStrR der einer Widerhandlung dringend Verdächtigte vorläufig festgenommen werden kann, wenn ein Haftgrund nach Art. 52 VStrR angenommen werden muss und Gefahr in Verzuge ist; Haft- gründe im Sinne von Art. 52 VStrR angenommen werden, wenn gegen den Beschuldigten, der einer Widerhandlung dringend verdächtigt wird, be- stimmte Umstände den Verdacht begründen, dass a) er sich der Strafver- folgung oder dem Strafvollzug entziehen werde oder dass b) er Spuren der Tat verwischen, Beweisgegenstände beseitigen, Zeugen oder Mitbeschul- digte zu falschen Aussagen verleiten oder auf ähnliche Weise den Zweck der Untersuchung gefährden werde;
- 5 -
- Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, zoll- pflichtig sind und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz ver- anlagt werden müssen (Art. 7 ZG), es sei denn, es handle sich um zollfreie Waren nach Art. 8 ZG bzw. Art. 5 ff. Zollverordnung (SR.631.01; ZV);
- wer vorsätzlich oder fahrlässig die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Ver- heimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht oder sich oder einer ande- ren Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft, nach Art. 118 Abs. 1 ZG mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zoll- abgabenbetrags bestraft wird; bei erschwerenden Umständen das Höchst- mass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht wird und zugleich auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden kann (Art. 118 Abs. 2 ZG);
- der Beschwerdeführer und sein Schwiegervater am 10. Februar 2013 um 20.20 Uhr auf dem Gemeindegebiet Z./SH durch eine Grenzwachtpatrouille angehalten und kontrolliert wurden; dabei die Beamten im Fahrzeug des Beschwerdeführers 307 kg Lebensmittel, davon 205 kg Fleisch- und Wurstwaren, fanden, die der Beschwerdeführer und sein Schwiegervater aus Deutschland unbestrittenermassen ohne Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt hatten (Verfahrensakten Urk. 1/1); ausserdem festgestellt wer- den konnte, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits we- gen illegaler Fleischeinfuhr gebüsst worden war bzw. dass gegen ihn Ver- waltungsstrafverfahren wegen illegaler Einfuhr von Fleischwaren bzw. Me- dikamenten eröffnet worden waren (Verfahrensakten Urk. 33, 34/1-2 und 35/1-2);
- der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 10. Februar 2013 wie auch in seiner Eingabe vom 18. März 2013 geltend machte, die Waren seien für eine Veranstaltung in W./Italien bzw. teilweise für den privaten Gebrauch bestimmt gewesen (Verfahrensakten Urk. 1 S. 2; act. 8);
- bei den vom Beschwerdeführer eingeführten und gegebenenfalls zum Transit bestimmten Lebensmittel es sich nicht um zollfreie Waren nach Art. 8 ZG bzw. Art. 5 ff. VO ZG handelte und zudem die zulässige Einfuhr- menge von 0,5 kg Fleisch und 3,5 kg Geflügel pro Person für den privaten Bedarf bei weitem überschritten wurde (Art. 66 Abs. 2 ZV i.V.m. Anhang 5 der Agrareinfuhrverordnung, SR 916.01);
- der dringende Tatverdacht der Widerhandlung gegen das Zollgesetz daher ohne Weiteres zu bejahen ist;
- 6 -
- ferner die konkrete Gefahr bestand, der Beschwerdeführer könnte allfällige Spuren beseitigen oder seinen Schwiegervater zu Falschaussagen verlei- ten, sodass ein Haftgrund nach Art. 52 VStrR gegeben war, und damit die noch am gleichen Abend durch die Beschwerdegegnerin verfügte vorläufi- ge Festnahme des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist;
- die Rüge des Beschwerdeführers, die vorläufige Festnahme dürfe nicht länger als 24 Stunden dauern, von vornherein fehl geht; der Festgenom- mene von Gesetzes wegen spätestens nach 48 Stunden der für die Aus- stellung von Haftbefehlen zuständigen kantonalen Gerichtsbehörde zuzu- führen ist, die prüft, ob ein Haftgrund besteht, und alsdann die Verhaftung oder Entlassung verfügt (Art. 51 Abs. 3, 4 und 5 VStrR); die Beschwerde- gegnerin noch am Abend des 11. Februar 2013 zuhanden des Zwangs- massnahmengerichts Schaffhausen den Antrag auf Anordnung von Unter- suchungshaft (Verfahrensakten Urk. 23) stellte, weshalb die Zuführung an den Haftrichter damit innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen 48 Stunden (vgl. Art. 51 Abs. 6 VstrR) erfolgte;
- im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Untersuchung unnötig verzögert wurde; auch unter dem Blickwinkel der Verhältnismäs- sigkeit die vorläufige Festnahme nicht zu beanstanden ist, da in Anbetracht der vorgefundenen Menge an Lebensmitteln und des Verdachts der ge- werbsmässigen Widerhandlung gegen das Zollgesetz die vorläufige Fest- nahme des Beschwerdeführers nicht unverhältnismässig war; die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten und durch die Verhaftung verursachten erheblichen Unannehmlichkeiten in privater und beruflicher Hinsicht (act. 1 und 8) an der Zulässigkeit der vorläufigen Festnahme nichts zu ändern vermögen;
- nach dem Gesagten sich die Beschwerde gegen die vorläufige Festnahme des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Eintritts der Gegenstandslosig- keit des Beschwerdeverfahrens als unbegründet erwiesen hätte;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- anzusetzen ist (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 7 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erle- digt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 18. Juni 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Eidg. Zollverwaltung, Zollkreisdirektion Schaffhausen
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).