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RR.2014.157

Bundesstrafgericht · 2014-12-09 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") übermittelte Russland am

9. Juli 2013 unaufgefordert Informationen über bestehende Bankbeziehun- gen im Zusammenhang mit A., einem ehemaligen stellvertretenden russi- schen Minister (act. 1.2). Die BA führt im gleichen Sachzusammenhang ein nationales Strafverfahren.

Daraufhin ersuchte Russland am 6. Oktober 2013 die Schweiz, die Konto- beziehungen von A. und seiner Familie zu sperren und Dokumente mit Ein- zelheiten zu den gesperrten Konten herauszugeben (pag. 01.000-0001, S. 2; act. 1.3 S. 3 Ziff. 1). Die BA trat am 22. Januar 2014 auf das Ersuchen ein (pag. 03. 000-0001).

B. Die BA erliess am 23. April 2014 die Schlussverfügung (act. 1.3). Sie gab damit die im Anhang 1 der Verfügung erwähnte Übersicht der relevanten Bankbeziehungen inkl. Saldi der im Schweizer Strafverfahren gesperrten Vermögenswerte heraus (act. 1.3 S. 5 Ziff. 2 des Dispositivs).

C. Die heutigen Beschwerdeführer beantragten am 16. Mai 2014, innert lau- fender Frist, vollumfängliche Akteneinsicht und Rücknahme der Schluss- verfügung (act. 1.4). Die BA trat darauf am 19. Mai 2014 nicht ein (act. 1.5).

D. Die mit Eingabe vom 23. Mai 2014 erhobene Beschwerde (act. 1) bean- tragt, die Verfügungen der BA vom 21. Januar 2014 (Eintretensverfügung),

9. Juli 2013 (Spontanübermittlung), 24. April 2014 (Schlussverfügung, rich- tig 23. April 2014) und vom 19. Mai 2014 (Nichteintreten auf das Gesuch um Akteneinsicht vom 16. Mai 2014) seien aufzuheben.

Die Beschwerdeantwort der BA vom 16. Juni 2014 beantragt, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 7). Das Bun- desamt für Justiz beantragt am 24. Juni 2014 die Abweisung der Be- schwerde und verweist auf die Ausführungen der Schlussverfügung (act. 9).

Am 27. Juni 2014 wechselte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (act. 12, Vollmachten: act. 12.1, 14.1–14.3).

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Die Replik vom 9. Juli 2014 ergänzt die Anträge wie folgt: Die Schlussver- fügung sei aufzuheben und die Rechtshilfe sei nicht zu gewähren. Die Rep- lik wurde den anderen Verfahrensbeteiligten am 10. Juli 2014 zur Kenntnis zugestellt (act. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Russland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das Übereinkom- men vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Be- schlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53; dazu BGE 133 IV 215 E. 2; 123 II 134 E. 5b; Urteil des Bun- desgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011, E. 3.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Brüs- sel/Bern 2009, N. 18–20, 112).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), ist das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom

24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Or- ganisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsge- setz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesge-

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richts 1C_763/2013 vom 27. September 2013, E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 275).

E. 2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechts- hilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedin- gungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägi- gen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan sein. Ei- ne bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 137 IV 134 E. 5/6 mit Übersicht über die Rechtsprechung). Nach Art. 9a lit. a IRSV ist bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber zur Beschwer- de legitimiert (zum Ganzen BGE 139 II 404 E. 2.1.1; 128 II 211 E. 2.2–2.5; Urteil des Bundesgerichts 1C_639/2013 vom 22. August 2013, E. 1.3; TPF 2010 47 E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.3 vom

22. März 2013, E. 2.2/2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524–535).

E. 2.2 Soweit die Beschwerdeführer nicht Inhaber der Konten sind, zu denen In- formationen übermittelt werden sollen, ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten. Dies betrifft die Konten mit den Inhabern F. Limited, G. Ltd., H. S.A., I. Ltd. und J. S.A. (vgl. Anhang 1 zu act. 1.3 Schlussverfügung).

E. 2.3 Die Bundesanwaltschaft bezweifelt, ob sämtliche Verfügungen gültige An- fechtungsobjekte einer Beschwerde seien. Die genannten Verfügungen an- zufechten bedeute, dass gleichzeitig um einen Entscheid der Rechtsmitte- linstanz in der Sache sowie um die erneute sachliche Beurteilung durch die ausführende Behörde ersucht werde (act. 7 S. 2). Die Replik der Be- schwerdeführer (act. 14) nimmt dazu keine Stellung.

Die Verfügung der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfe- verfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehen- den Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Der Antrag, es seien zu- gleich die Eintretens- und Schlussverfügungen aufzuheben, will verhindern, dass Rechtshilfe geleistet werde. Das gewählte Vorgehen ist angesichts der zitierten Gesetzesbestimmung zulässig. Die Ablehnung der Aktenein- sicht ist ein zulässiges Beschwerdethema. In ständiger Rechtsprechung treten die Gerichte des Bundes sodann bei Beschwerden gegen Schluss- verfügungen auf damit in Zusammenhang stehende Rügen zu Spontan-

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übermittlungen ein (act. 1.2 Unaufgeforderte Übermittlung vom 9. Juli 2013; vgl. zuletzt Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014, E. 5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.103 vom 9. Okto- ber 2014, E. 2, ZIMMERMANN, a. a. O., Rz. 415 S. 385).

E. 2.4 Auf die Beschwerde ist im dargestellten Umfang einzutreten.

E. 3.1 In der Replik werden neue Rügen erhoben.

Neu wird in der Replik geltend gemacht, es liege ein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip vor (act. 14 S. 5–8 Rz. 10–14, Rz. 16–19) – zum Tatzeit- punkt sei der Sachverhalt in Russland straflos gewesen. Denn der ur- sprüngliche Verdacht des Betrugs sei in Russland fallengelassen worden. Neu werde nur noch wegen betrügerischer Nichterfüllung von Vertrags- pflichten ermittelt. Der Tatbestand sei aber erst mit Gesetz vom

29. November 2012 in Kraft getreten.

Das Rechtshilfeverfahren weise überdies formelle Mängel auf (act. 14 S. 11 f. Rz. 31–33). Das Gesuch enthalte nicht die nach Art. 454 der russi- schen Strafprozessordnung erforderlichen Angaben. Auch liege dem Ersu- chen der Wortlaut der Vorschrift des russischen Strafgesetzbuches zur Qualifikation der Straftat nicht vor.

Überdies habe Russland gegen das Beschleunigungsgebot verstossen, seit mindestens einem halben Jahr seien ernsthafte Ermittlungshandlungen unterblieben (act. 14 S. 12 f. Rz. 34).

Schliesslich habe das Rechtshilfeersuchen politische Hintergründe (act. 14 S. 13 Rz. 37).

E. 3.2 Die Beschwerdeführer bringen diese Argumente erstmals in der Replik vor, ohne dass ersichtlich wäre, weshalb erst die Beschwerdeantworten dazu Anlass gegeben hätten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbe- teiligten dazu Anlass geben. Ausgeschlossen sind hingegen in diesem Rahmen Anträge und Rügen, die der Beschwerdeführer bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können (BGE 136 II 165 E. 4; 135 I 19 E. 2.2; 134 IV 156 E. 1.7; 132 I 42 E. 3.3.4; Urteil des Bundesge- richts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014, E. 3.2 [in BGE 140 IV 123 nicht

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publizierte Erwägung]; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.175 vom 23. Oktober 2013, E. 7; RR.2013.187 vom 27. Februar 2014, E. 8).

E. 3.3 Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, können trotzdem berücksichtigt werden (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Solche liegen aus folgenden Gründen nicht vor:

Die Strafbarkeit nach ausländischem Recht ist grundsätzlich nicht zu beur- teilen (Urteile des Bundesgerichts 1C_371/2013 vom 3. Mai 2013, E. 2.1.2; 1A.38/2005 vom 18. Mai 2005, E. 2.5; ZIMMERMANN, a. a. O., Rz. 583). Die Beschwerdeführer selbst machen nicht geltend, dass das Strafverfahren in Russland definitiv eingestellt sei; solange das Rechtshilfeersuchen aber nicht zurückgezogen wurde, hat die Schweiz dieses jedenfalls zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 1C_79/2014 vom 14. Februar 2014, E. 2.2; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.116 vom

29. August 2013, E. 7.2). Das vorliegende Rechtshilfeverfahren und seine Formvorschriften richten sich nach Völkerrecht und ergänzendem Schweizer Recht (vgl. obi- ge Erwägung 1), nicht nach innerstaatlichem russischen Recht. Die beid- seitige Strafbarkeit ist vorliegend keine Rechtshilfevoraussetzung (vgl. folgende Erwägung 5.2). Umso weniger muss eine Abschrift der mass- gebenden russischen Straftatbestände beigelegt werden (vgl. Art. 28 Abs. 2 IRSG bzw. 3 e contrario). Ohne konkrete Anhaltspunkte für das Ge- genteil im Einzelfall darf die Schweiz darauf vertrauen, dass Russland als Vertragspartei der EMRK diese einhält (vgl. Urteile des Bundesge- richts 1C_260/2013 vom 19. März 2013, E. 1.4 sowie 1C_205/2007 vom

18. Dezember 2007, E. 8.3); eine allfällige Untätigkeit von einem halben Jahr verletzte ohnehin nicht ohne Weiteres die EMRK.

Entgegen der Beschwerde wurden politische Hintergründe nicht schon mit- tels vagen Verweises in der Beschwerde auf "Korruption in Russland" (act. 1 S. 9 Ziff. 5) vorgebracht. Für politische Hintergründe – dafür dass das vorgeworfene Delikt "im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat begangen worden sei[n] und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes" steht (BGE 132 II 472 E. 2.2.; 131 II 244 E. 3.2) – sind konkrete Hinweise weder dargetan noch ersichtlich.

E. 4.1 Eine weitere Rüge lautet, den Beschwerdeführern sei die vollständige Ak- teneinsicht verwehrt worden. Demnach sei ihr rechtliches Gehör dadurch verletzt worden, dass sie vor der Schlussverfügung zur Aktennotiz vom

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14. Januar 2014 nicht hätten Stellung nehmen können (act. 1 S. 4–7 Ziff. 2).

E. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbe- sondere das Recht, die Akten einzusehen (BGE 131 V 35 E. 4.2). Im Be- reich der Rechtshilfe wird das Akteneinsichtsrecht durch Art. 80b IRSG so- wie, aufgrund des Verweises in Art. 12 Abs. 1 IRSG, durch die Art. 26 und 27 VwVG definiert (Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom

24. September 2007, E. 2.1). Gemäss Art. 80b Abs. 1 IRSG können die Be- rechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Berechtigt ist, wer Parteistellung hat, mithin wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist.

Verwaltungsinterne Dokumente unterstehen grundsätzlich, besondere Ausnahmefälle vorbehalten, nicht dem rechtlichen Gehör der Verfahrens- parteien (BGE 132 II 485 E. 3.4 betreffend ein Verfahren der ComCom; 125 II 473 E. 4a; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.13 vom

2. Oktober 2013, E. 4.4.3). Auch das Öffentlichkeitsgesetz nimmt die Ver- fahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe aus (Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlich- keitsprinzip der Verwaltung [Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3]).

E. 4.3 Die Notiz vom 14. Januar 2014 des Fedpol für die BA hält fest, dass Russ- land nach wie vor gegen A. ermittle, wenngleich wegen einem anderen als dem ursprünglichen Tatbestand. Das Rechtshilfeersuchen sei noch aktuell (pag. 06.101-0002).

Die Notiz enthält nichts, was nach der Rechtsprechung nicht ohnehin gilt: Über die Strafbarkeit in Russland ist nach dem EUeR grundsätzlich nicht zu befinden und Ersuchen sind auszuführen, solange sie vom ersuchenden Staat nicht zurückgezogen worden sind (Nachweise in vorstehender Erwä- gung 3.3). Die Notiz als internes Dokument wurde somit mit der Schluss- verfügung offengelegt, ohne dass dazu eine Pflicht (oder darauf ein Recht) bestanden hätte. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer wurde folg- lich gewahrt. Die Rüge ist unbegründet.

E. 5.1 Weitere Rügen richten sich gegen den Sachverhalt des Rechtshilfeersu- chens sowie die beidseitige Strafbarkeit.

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Gerügt wird, der Vorwurf der russischen Behörden sei zu unbestimmt und die Rechtshilfe könne sich auf keine genügenden Belege stützen (act. 1 S. 7 ff. Ziff. 3 und 4). In der Schweiz würde ein entsprechender Straftatbe- stand fehlen (act. 14 S. 13). Der Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens vom 6. Oktober 2013 sei fehlerhaft (act. 14 S. 3–5 Rz. 5–9). Entlastende In- formationen seien nicht berücksichtigt worden (act. 1 S. 9 Ziff. 6).

E. 5.2 Die beidseitige Strafbarkeit stellt grundsätzlich nur dann eine Rechtshilfevo- raussetzung dar, wenn das Ersuchen die Anwendung von strafprozessua- len Zwangsmassnahmen erfordert (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR mit ent- sprechender Erklärung der Schweiz; Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe; Art. 64 Abs. 1 IRSG, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.89/2005 vom

15. Juli 2005, E. 4.2).

Die hier streitige Schlussverfügung verlangte keine Vornahme selbststän- diger strafprozessualer Zwangs- oder anderer Untersuchungsmassnah- men. Vielmehr wurden die der Übersicht zugrunde liegenden Unterlagen im nationalen schweizerischen Strafverfahren (eröffnet am 1. Mai 2013, act. 1.2 S. 1 f.) und nach der Strafprozessordnung erhoben. Dies geschah bereits vor Eingang des Rechtshilfeersuchens und der Spontanübermitt- lung vom 9. Juli 2013. Die so erhobenen Akten wurden im Rechtshilfever- fahren soweit beigezogen, als damit die Übersicht der Schlussverfügung erstellt wurde. Demnach ist die beidseitige Strafbarkeit vorliegend keine Voraussetzung der Rechtshilfe. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Übersicht nach den Kriterien von BGE 129 II 544 E. 3.3 um eine Übermitt- lung von Beweismitteln handeln könnte (vgl. auch ZIMMERMANN, a. a. O., Rz. 415 S. 383).

E. 5.3 Die beidseitige Strafbarkeit läge indes ohnehin vor:

E. 5.3.1 Die russische Strafverfolgungsbehörde untersucht einen Sachverhalt, wo- nach der beschuldigte A. (ein ehemaliger stellvertretender Minister Russ- lands) im Zeitraum vom 13. März 2008 bis 18. August 2009 mittels eines fingierten Leasingbegehrens zugunsten der Gesellschaft K. eine Auszah- lung der staatlichen Gesellschaft L. an die angebliche Liefergesellschaft M. (der zu leasenden Ausrüstung) im Umfang von rund RUB 1.1 Mrd. erwirkt habe. Tatsächlich habe die M. indessen nie eine unternehmerische Tätig- keit ausgeübt. Die überwiesenen Geldmittel habe der Beschuldigte zu- sammen mit weiteren Personen ins Ausland abdisponiert und die beiden Gesellschaften in der Folge liquidiert. Untersucht würden auch die nachfol- genden Geldwäscherei-Aktivitäten (pag. 01.000-0001, S. 2; act. 14.5 S. 2).

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E. 5.3.2 Der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt ist prima facie unter Betrug nach Art. 146 StGB sowie Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB zu subsumieren. Die Straftatbestände in der Schweiz und in Russland müssen nicht gleich sein (BGE 129 II 462 E. 4.6).

E. 5.3.3 Das Rechtshilfeersuchen enthält eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung und einen klaren Tatvorwurf. Die Darstellung ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. Solche Mängel, die im Sinne der obigen Ausführungen die Sachverhaltsdarstellung gemäss Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden, zeigen die Beschwerdefüh- rer nicht auf und sind auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Die Vorgänge sind zeitlich genügend eingeordnet. Die Kette der Akteure wird plausibel dargestellt. Diese Sachverhaltsdarstellung genügt den gesetzlichen Anfor- derungen von Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b sowie Abs. 2 EUeR und Art. 27 Ziff. 1 GwUe, wie auch Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG, grundsätzlich insgesamt (vgl. BGE 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 4 E. 4.1; Urteile des Bundesge- richts 1C_260/2013 vom

19. März 2013, E. 1.4; 1A.90/2006 vom

30. August 2006, E. 2.1; TPF 2011 194 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 295, 301).

Die Sachverhaltsdarstellung ermöglichte auch ohne Weiteres die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 139 IV 137 E. 5.1.1; 126 II 409 E. 6c/cc); Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; TPF 2012 114 E. 7.3/7.4; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2013.250 vom 26. November 2013, E. 4.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 575 ff.).

E. 6.1 Gerügt ist weiter, die Rechtshilfe sei unverhältnismässig und die ersuchen- den Behörden hätten gar keinen Bedarf an den ersuchten Informationen (act. 1 S. 10 Ziff. 7, 8). Sämtliche in der Schweiz liegenden Gelder seien zudem legal erworben (act. 1 S. 10 f. Ziff. 9).

E. 6.2 Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hinausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2/ Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 63 Abs. 1 IRSG; BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2).

Die Frage, welche Beweise zur Erhärtung des Verdachts erforderlich sind, ist dabei grundsätzlich dem Ermessen des ersuchenden Staates überlas- sen. Der ersuchte Staat ist im Allgemeinen gar nicht in der Lage, dies beur-

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teilen zu können. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind dieje- nigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfah- ren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Massgeblich ist somit die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Aktenstücke (BGE 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1/4.4; 129 II 462 E. 5.3; Urteil des Bundesge- richts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1; TPF 2009 130 E. 4.2).

E. 6.3 Mit ihren allgemeinen Darlegungen ohne Bezug zu den einzelnen Konten erfüllen die Beschwerdeführer ihre Mitwirkungspflichten nicht (zu diesen BGE 130 II 14 E. 4.3). Kenntnisse der involvierten Konten sind ohne Weite- res für die Abklärung des Geldflusses und der dazugehörigen möglichen Geldwäscherei-Aktivitäten potenziell erheblich (zur Prüfung des "Bedarfs" vgl. BGE 136 IV 82 E. 4.4). Die Verhältnismässigkeit ist umso mehr gege- ben, als es gar nicht die Kontounterlagen selbst übermittelt werden sollen, sondern nur eine Übersicht.

E. 6.4 Die von der Schlussverfügung vorgesehene Rechtshilfe ist somit verhält- nismässig.

E. 7 Insgesamt erweist sich keine Rüge als zutreffend. Die Beschwerde ist da- mit abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Be- schwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 7'500.-- festzuset- zen (Art. 63 Abs. 4bis und Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), der geleistete Kostenvor- schuss (act. 4) daran anzurechnen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'500.-- wird den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 9. Dezember 2014 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

1. A.,

2. B.,

3. C.,

4. D. INC.,

5. E. LTD.,

alle vertreten durch Rechtsanwälte Urs Feller und Marcel Frey, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2014.157–161

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") übermittelte Russland am

9. Juli 2013 unaufgefordert Informationen über bestehende Bankbeziehun- gen im Zusammenhang mit A., einem ehemaligen stellvertretenden russi- schen Minister (act. 1.2). Die BA führt im gleichen Sachzusammenhang ein nationales Strafverfahren.

Daraufhin ersuchte Russland am 6. Oktober 2013 die Schweiz, die Konto- beziehungen von A. und seiner Familie zu sperren und Dokumente mit Ein- zelheiten zu den gesperrten Konten herauszugeben (pag. 01.000-0001, S. 2; act. 1.3 S. 3 Ziff. 1). Die BA trat am 22. Januar 2014 auf das Ersuchen ein (pag. 03. 000-0001).

B. Die BA erliess am 23. April 2014 die Schlussverfügung (act. 1.3). Sie gab damit die im Anhang 1 der Verfügung erwähnte Übersicht der relevanten Bankbeziehungen inkl. Saldi der im Schweizer Strafverfahren gesperrten Vermögenswerte heraus (act. 1.3 S. 5 Ziff. 2 des Dispositivs).

C. Die heutigen Beschwerdeführer beantragten am 16. Mai 2014, innert lau- fender Frist, vollumfängliche Akteneinsicht und Rücknahme der Schluss- verfügung (act. 1.4). Die BA trat darauf am 19. Mai 2014 nicht ein (act. 1.5).

D. Die mit Eingabe vom 23. Mai 2014 erhobene Beschwerde (act. 1) bean- tragt, die Verfügungen der BA vom 21. Januar 2014 (Eintretensverfügung),

9. Juli 2013 (Spontanübermittlung), 24. April 2014 (Schlussverfügung, rich- tig 23. April 2014) und vom 19. Mai 2014 (Nichteintreten auf das Gesuch um Akteneinsicht vom 16. Mai 2014) seien aufzuheben.

Die Beschwerdeantwort der BA vom 16. Juni 2014 beantragt, die Be- schwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 7). Das Bun- desamt für Justiz beantragt am 24. Juni 2014 die Abweisung der Be- schwerde und verweist auf die Ausführungen der Schlussverfügung (act. 9).

Am 27. Juni 2014 wechselte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (act. 12, Vollmachten: act. 12.1, 14.1–14.3).

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Die Replik vom 9. Juli 2014 ergänzt die Anträge wie folgt: Die Schlussver- fügung sei aufzuheben und die Rechtshilfe sei nicht zu gewähren. Die Rep- lik wurde den anderen Verfahrensbeteiligten am 10. Juli 2014 zur Kenntnis zugestellt (act. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Russland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das Übereinkom- men vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Be- schlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53; dazu BGE 133 IV 215 E. 2; 123 II 134 E. 5b; Urteil des Bun- desgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011, E. 3.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Brüs- sel/Bern 2009, N. 18–20, 112). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), ist das Bun- desgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom

24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Or- ganisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsge- setz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesge-

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richts 1C_763/2013 vom 27. September 2013, E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 275).

2.

2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechts- hilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedin- gungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägi- gen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan sein. Ei- ne bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 137 IV 134 E. 5/6 mit Übersicht über die Rechtsprechung). Nach Art. 9a lit. a IRSV ist bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber zur Beschwer- de legitimiert (zum Ganzen BGE 139 II 404 E. 2.1.1; 128 II 211 E. 2.2–2.5; Urteil des Bundesgerichts 1C_639/2013 vom 22. August 2013, E. 1.3; TPF 2010 47 E. 2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.3 vom

22. März 2013, E. 2.2/2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524–535).

2.2 Soweit die Beschwerdeführer nicht Inhaber der Konten sind, zu denen In- formationen übermittelt werden sollen, ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten. Dies betrifft die Konten mit den Inhabern F. Limited, G. Ltd., H. S.A., I. Ltd. und J. S.A. (vgl. Anhang 1 zu act. 1.3 Schlussverfügung).

2.3 Die Bundesanwaltschaft bezweifelt, ob sämtliche Verfügungen gültige An- fechtungsobjekte einer Beschwerde seien. Die genannten Verfügungen an- zufechten bedeute, dass gleichzeitig um einen Entscheid der Rechtsmitte- linstanz in der Sache sowie um die erneute sachliche Beurteilung durch die ausführende Behörde ersucht werde (act. 7 S. 2). Die Replik der Be- schwerdeführer (act. 14) nimmt dazu keine Stellung.

Die Verfügung der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfe- verfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehen- den Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Der Antrag, es seien zu- gleich die Eintretens- und Schlussverfügungen aufzuheben, will verhindern, dass Rechtshilfe geleistet werde. Das gewählte Vorgehen ist angesichts der zitierten Gesetzesbestimmung zulässig. Die Ablehnung der Aktenein- sicht ist ein zulässiges Beschwerdethema. In ständiger Rechtsprechung treten die Gerichte des Bundes sodann bei Beschwerden gegen Schluss- verfügungen auf damit in Zusammenhang stehende Rügen zu Spontan-

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übermittlungen ein (act. 1.2 Unaufgeforderte Übermittlung vom 9. Juli 2013; vgl. zuletzt Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014, E. 5; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.103 vom 9. Okto- ber 2014, E. 2, ZIMMERMANN, a. a. O., Rz. 415 S. 385).

2.4 Auf die Beschwerde ist im dargestellten Umfang einzutreten.

3.

3.1 In der Replik werden neue Rügen erhoben.

Neu wird in der Replik geltend gemacht, es liege ein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip vor (act. 14 S. 5–8 Rz. 10–14, Rz. 16–19) – zum Tatzeit- punkt sei der Sachverhalt in Russland straflos gewesen. Denn der ur- sprüngliche Verdacht des Betrugs sei in Russland fallengelassen worden. Neu werde nur noch wegen betrügerischer Nichterfüllung von Vertrags- pflichten ermittelt. Der Tatbestand sei aber erst mit Gesetz vom

29. November 2012 in Kraft getreten.

Das Rechtshilfeverfahren weise überdies formelle Mängel auf (act. 14 S. 11 f. Rz. 31–33). Das Gesuch enthalte nicht die nach Art. 454 der russi- schen Strafprozessordnung erforderlichen Angaben. Auch liege dem Ersu- chen der Wortlaut der Vorschrift des russischen Strafgesetzbuches zur Qualifikation der Straftat nicht vor.

Überdies habe Russland gegen das Beschleunigungsgebot verstossen, seit mindestens einem halben Jahr seien ernsthafte Ermittlungshandlungen unterblieben (act. 14 S. 12 f. Rz. 34).

Schliesslich habe das Rechtshilfeersuchen politische Hintergründe (act. 14 S. 13 Rz. 37).

3.2 Die Beschwerdeführer bringen diese Argumente erstmals in der Replik vor, ohne dass ersichtlich wäre, weshalb erst die Beschwerdeantworten dazu Anlass gegeben hätten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbe- teiligten dazu Anlass geben. Ausgeschlossen sind hingegen in diesem Rahmen Anträge und Rügen, die der Beschwerdeführer bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können (BGE 136 II 165 E. 4; 135 I 19 E. 2.2; 134 IV 156 E. 1.7; 132 I 42 E. 3.3.4; Urteil des Bundesge- richts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014, E. 3.2 [in BGE 140 IV 123 nicht

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publizierte Erwägung]; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.175 vom 23. Oktober 2013, E. 7; RR.2013.187 vom 27. Februar 2014, E. 8).

3.3 Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, können trotzdem berücksichtigt werden (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Solche liegen aus folgenden Gründen nicht vor:

Die Strafbarkeit nach ausländischem Recht ist grundsätzlich nicht zu beur- teilen (Urteile des Bundesgerichts 1C_371/2013 vom 3. Mai 2013, E. 2.1.2; 1A.38/2005 vom 18. Mai 2005, E. 2.5; ZIMMERMANN, a. a. O., Rz. 583). Die Beschwerdeführer selbst machen nicht geltend, dass das Strafverfahren in Russland definitiv eingestellt sei; solange das Rechtshilfeersuchen aber nicht zurückgezogen wurde, hat die Schweiz dieses jedenfalls zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 1C_79/2014 vom 14. Februar 2014, E. 2.2; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.116 vom

29. August 2013, E. 7.2). Das vorliegende Rechtshilfeverfahren und seine Formvorschriften richten sich nach Völkerrecht und ergänzendem Schweizer Recht (vgl. obi- ge Erwägung 1), nicht nach innerstaatlichem russischen Recht. Die beid- seitige Strafbarkeit ist vorliegend keine Rechtshilfevoraussetzung (vgl. folgende Erwägung 5.2). Umso weniger muss eine Abschrift der mass- gebenden russischen Straftatbestände beigelegt werden (vgl. Art. 28 Abs. 2 IRSG bzw. 3 e contrario). Ohne konkrete Anhaltspunkte für das Ge- genteil im Einzelfall darf die Schweiz darauf vertrauen, dass Russland als Vertragspartei der EMRK diese einhält (vgl. Urteile des Bundesge- richts 1C_260/2013 vom 19. März 2013, E. 1.4 sowie 1C_205/2007 vom

18. Dezember 2007, E. 8.3); eine allfällige Untätigkeit von einem halben Jahr verletzte ohnehin nicht ohne Weiteres die EMRK.

Entgegen der Beschwerde wurden politische Hintergründe nicht schon mit- tels vagen Verweises in der Beschwerde auf "Korruption in Russland" (act. 1 S. 9 Ziff. 5) vorgebracht. Für politische Hintergründe – dafür dass das vorgeworfene Delikt "im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat begangen worden sei[n] und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes" steht (BGE 132 II 472 E. 2.2.; 131 II 244 E. 3.2) – sind konkrete Hinweise weder dargetan noch ersichtlich.

4.

4.1 Eine weitere Rüge lautet, den Beschwerdeführern sei die vollständige Ak- teneinsicht verwehrt worden. Demnach sei ihr rechtliches Gehör dadurch verletzt worden, dass sie vor der Schlussverfügung zur Aktennotiz vom

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14. Januar 2014 nicht hätten Stellung nehmen können (act. 1 S. 4–7 Ziff. 2).

4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbe- sondere das Recht, die Akten einzusehen (BGE 131 V 35 E. 4.2). Im Be- reich der Rechtshilfe wird das Akteneinsichtsrecht durch Art. 80b IRSG so- wie, aufgrund des Verweises in Art. 12 Abs. 1 IRSG, durch die Art. 26 und 27 VwVG definiert (Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom

24. September 2007, E. 2.1). Gemäss Art. 80b Abs. 1 IRSG können die Be- rechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Berechtigt ist, wer Parteistellung hat, mithin wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist.

Verwaltungsinterne Dokumente unterstehen grundsätzlich, besondere Ausnahmefälle vorbehalten, nicht dem rechtlichen Gehör der Verfahrens- parteien (BGE 132 II 485 E. 3.4 betreffend ein Verfahren der ComCom; 125 II 473 E. 4a; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.13 vom

2. Oktober 2013, E. 4.4.3). Auch das Öffentlichkeitsgesetz nimmt die Ver- fahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe aus (Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlich- keitsprinzip der Verwaltung [Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3]).

4.3 Die Notiz vom 14. Januar 2014 des Fedpol für die BA hält fest, dass Russ- land nach wie vor gegen A. ermittle, wenngleich wegen einem anderen als dem ursprünglichen Tatbestand. Das Rechtshilfeersuchen sei noch aktuell (pag. 06.101-0002).

Die Notiz enthält nichts, was nach der Rechtsprechung nicht ohnehin gilt: Über die Strafbarkeit in Russland ist nach dem EUeR grundsätzlich nicht zu befinden und Ersuchen sind auszuführen, solange sie vom ersuchenden Staat nicht zurückgezogen worden sind (Nachweise in vorstehender Erwä- gung 3.3). Die Notiz als internes Dokument wurde somit mit der Schluss- verfügung offengelegt, ohne dass dazu eine Pflicht (oder darauf ein Recht) bestanden hätte. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer wurde folg- lich gewahrt. Die Rüge ist unbegründet.

5.

5.1 Weitere Rügen richten sich gegen den Sachverhalt des Rechtshilfeersu- chens sowie die beidseitige Strafbarkeit.

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Gerügt wird, der Vorwurf der russischen Behörden sei zu unbestimmt und die Rechtshilfe könne sich auf keine genügenden Belege stützen (act. 1 S. 7 ff. Ziff. 3 und 4). In der Schweiz würde ein entsprechender Straftatbe- stand fehlen (act. 14 S. 13). Der Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens vom 6. Oktober 2013 sei fehlerhaft (act. 14 S. 3–5 Rz. 5–9). Entlastende In- formationen seien nicht berücksichtigt worden (act. 1 S. 9 Ziff. 6).

5.2 Die beidseitige Strafbarkeit stellt grundsätzlich nur dann eine Rechtshilfevo- raussetzung dar, wenn das Ersuchen die Anwendung von strafprozessua- len Zwangsmassnahmen erfordert (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR mit ent- sprechender Erklärung der Schweiz; Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe; Art. 64 Abs. 1 IRSG, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1A.89/2005 vom

15. Juli 2005, E. 4.2).

Die hier streitige Schlussverfügung verlangte keine Vornahme selbststän- diger strafprozessualer Zwangs- oder anderer Untersuchungsmassnah- men. Vielmehr wurden die der Übersicht zugrunde liegenden Unterlagen im nationalen schweizerischen Strafverfahren (eröffnet am 1. Mai 2013, act. 1.2 S. 1 f.) und nach der Strafprozessordnung erhoben. Dies geschah bereits vor Eingang des Rechtshilfeersuchens und der Spontanübermitt- lung vom 9. Juli 2013. Die so erhobenen Akten wurden im Rechtshilfever- fahren soweit beigezogen, als damit die Übersicht der Schlussverfügung erstellt wurde. Demnach ist die beidseitige Strafbarkeit vorliegend keine Voraussetzung der Rechtshilfe. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Übersicht nach den Kriterien von BGE 129 II 544 E. 3.3 um eine Übermitt- lung von Beweismitteln handeln könnte (vgl. auch ZIMMERMANN, a. a. O., Rz. 415 S. 383).

5.3 Die beidseitige Strafbarkeit läge indes ohnehin vor: 5.3.1 Die russische Strafverfolgungsbehörde untersucht einen Sachverhalt, wo- nach der beschuldigte A. (ein ehemaliger stellvertretender Minister Russ- lands) im Zeitraum vom 13. März 2008 bis 18. August 2009 mittels eines fingierten Leasingbegehrens zugunsten der Gesellschaft K. eine Auszah- lung der staatlichen Gesellschaft L. an die angebliche Liefergesellschaft M. (der zu leasenden Ausrüstung) im Umfang von rund RUB 1.1 Mrd. erwirkt habe. Tatsächlich habe die M. indessen nie eine unternehmerische Tätig- keit ausgeübt. Die überwiesenen Geldmittel habe der Beschuldigte zu- sammen mit weiteren Personen ins Ausland abdisponiert und die beiden Gesellschaften in der Folge liquidiert. Untersucht würden auch die nachfol- genden Geldwäscherei-Aktivitäten (pag. 01.000-0001, S. 2; act. 14.5 S. 2).

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5.3.2 Der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt ist prima facie unter Betrug nach Art. 146 StGB sowie Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB zu subsumieren. Die Straftatbestände in der Schweiz und in Russland müssen nicht gleich sein (BGE 129 II 462 E. 4.6).

5.3.3 Das Rechtshilfeersuchen enthält eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung und einen klaren Tatvorwurf. Die Darstellung ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet. Solche Mängel, die im Sinne der obigen Ausführungen die Sachverhaltsdarstellung gemäss Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden, zeigen die Beschwerdefüh- rer nicht auf und sind auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Die Vorgänge sind zeitlich genügend eingeordnet. Die Kette der Akteure wird plausibel dargestellt. Diese Sachverhaltsdarstellung genügt den gesetzlichen Anfor- derungen von Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b sowie Abs. 2 EUeR und Art. 27 Ziff. 1 GwUe, wie auch Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG, grundsätzlich insgesamt (vgl. BGE 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 4 E. 4.1; Urteile des Bundesge- richts 1C_260/2013 vom

19. März 2013, E. 1.4; 1A.90/2006 vom

30. August 2006, E. 2.1; TPF 2011 194 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 295, 301).

Die Sachverhaltsdarstellung ermöglichte auch ohne Weiteres die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 139 IV 137 E. 5.1.1; 126 II 409 E. 6c/cc); Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; TPF 2012 114 E. 7.3/7.4; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2013.250 vom 26. November 2013, E. 4.4; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 575 ff.).

6.

6.1 Gerügt ist weiter, die Rechtshilfe sei unverhältnismässig und die ersuchen- den Behörden hätten gar keinen Bedarf an den ersuchten Informationen (act. 1 S. 10 Ziff. 7, 8). Sämtliche in der Schweiz liegenden Gelder seien zudem legal erworben (act. 1 S. 10 f. Ziff. 9).

6.2 Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hinausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2/ Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 63 Abs. 1 IRSG; BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2).

Die Frage, welche Beweise zur Erhärtung des Verdachts erforderlich sind, ist dabei grundsätzlich dem Ermessen des ersuchenden Staates überlas- sen. Der ersuchte Staat ist im Allgemeinen gar nicht in der Lage, dies beur-

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teilen zu können. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind dieje- nigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfah- ren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Massgeblich ist somit die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Aktenstücke (BGE 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1/4.4; 129 II 462 E. 5.3; Urteil des Bundesge- richts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1; TPF 2009 130 E. 4.2).

6.3 Mit ihren allgemeinen Darlegungen ohne Bezug zu den einzelnen Konten erfüllen die Beschwerdeführer ihre Mitwirkungspflichten nicht (zu diesen BGE 130 II 14 E. 4.3). Kenntnisse der involvierten Konten sind ohne Weite- res für die Abklärung des Geldflusses und der dazugehörigen möglichen Geldwäscherei-Aktivitäten potenziell erheblich (zur Prüfung des "Bedarfs" vgl. BGE 136 IV 82 E. 4.4). Die Verhältnismässigkeit ist umso mehr gege- ben, als es gar nicht die Kontounterlagen selbst übermittelt werden sollen, sondern nur eine Übersicht.

6.4 Die von der Schlussverfügung vorgesehene Rechtshilfe ist somit verhält- nismässig.

7. Insgesamt erweist sich keine Rüge als zutreffend. Die Beschwerde ist da- mit abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Be- schwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 7'500.-- festzuset- zen (Art. 63 Abs. 4bis und Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), der geleistete Kostenvor- schuss (act. 4) daran anzurechnen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'500.-- wird den Beschwerdeführern unter soli- darischer Haftung auferlegt.

Bellinzona, 9. Dezember 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Urs Feller und Marcel Frey - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).