Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Hof, Deutschland (nachfolgend „StA Hof“) führt ge- gen die Beschuldigten B. und A. ein Strafverfahren wegen Betrugs und Ver- untreuung. Die beiden Beschuldigten seien die Unternehmensspitze einer deutschen Unternehmensgruppe und u.a. an der C. GmbH beteiligt. Die C. GmbH habe in den Jahren 2011, 2012 und 2014 Nachrangdarlehen in der Höhe von bis zu EUR 32 Millionen emittiert, obwohl das Unternehmen bereits überschuldet gewesen sei. Darüber hinaus bestünden Hinweise, dass Dar- lehenszahlungen teilweise an die Beschuldigten selbst oder an andere von diesen beherrschten Unternehmen weitergereicht worden sein sollen (act. 1.4; 1.5).
B. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung gelangte die StA Hof mit Rechtshil- feersuchen vom 12. Dezember 2016 an die Schweiz und ersuchte um Edi- tion von Unterlagen bezüglich Geschäftsverbindungen des Beschuldigten A., insbesondere zum Konto IBAN 1 bei der Bank D. in Zürich (act. 1.4; 1.5).
C. Mit Eintretensverfügung vom 16. Juni 2017 entsprach die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „StA ZH“) dem Ersuchen um Edition von Bankunterlagen und wies die Bank D. an, ihr im Zusammenhang mit der Kundenbeziehung IBAN 1, lautend auf A., die fraglichen Unterlagen zukom- men zu lassen (Verfahrensakten, act. 5; 6). Am 30. Juni 2017 ist die Bank D. dieser Aufforderung nachgekommen und hat die Unterlagen der Kundenbe- ziehung IBAN 1 der StA ZH zugestellt (act. 6; Verfahrensakten act. 7/1-6).
D. Mit Schlussverfügung vom 4. Juli 2017 verfügte die StA ZH die Herausgabe der am 30. Juni 2017 eingereichten Bankunterlagen der Bank D. bezüglich des vorgenannten Kontos an die ersuchende Behörde (act. 1.2).
E. Gegen die Schlussverfügung vom 4. Juli 2017 gelangte A. mit Beschwerde vom 4. August 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt folgende Anträge (act. 1):
1. Die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2017 (B- 1/2016/10041335) sei vollumfänglich aufzuheben und es sei keine Rechtshilfe zu leisten.
2. Eventualiter sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom
4. Juli 2017 (B-1/2016/10041335) in Bezug auf deren Ziff 2 des Dispositivs und dabei in Bezug auf die Halbjährliche Vermögensaufstellung bzgl. Stamm-Nr. 2
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vom 30. Juni 2009 bis zum 31. Dezember 2010 (pag. 3039 – 3054) sowie in Bezug auf die Kontoauszüge bzgl. Stamm-Nr. 2 für die Zeit vom 30. Juni 2009 bis 31. Dezember 2010 (pag. 4013 – 4016 [EUR-Konto] und pag. 4033 – 4036 [CH-Konto]) aufzuheben und es sei in Bezug auf diese Dokumente keine Rechtshilfe zu leisten.
3. Die vorgenannten edierten Bankdokumente betreffend des Kontos Stamm- Nr. 2 seien – sowohl im Hinblick auf den Haupt- wie auch auf den Eventualan- trag – dem Beschwerdeführer herauszugeben oder zu vernichten.
4. Der Beschwerde sei gemäss Art. 21 Abs. 4 lit. b IRSG aufschiebende Wirkung zuzusprechen bzw. die von Gesetzes wegen gegebene aufschiebende Wir- kung sei beizubehalten.
5. Es seien die gesamten Vorakten/Verfahrensakten beizuziehen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.
7. Es sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt über Art. 52 Abs. 2 VwVG eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Begründung der vorliegenden Beschwerde zu gewähren.
8. Es sei eine den Schwierigkeiten der vorliegenden Angelegenheit angemesse- ner Kostenvorschuss zu erheben, welcher einen Betrag von CHF 3‘000.00 nicht überschreiten sollte.
F. Die StA ZH beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. August 2017 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, sofern überhaupt darauf einge- treten werde, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 6). Mit Schreiben vom 31. August 2017 teilte das Bundesamt für Justiz (nach- folgend „BJ“) mit, dass es auf eine Beschwerdeantwort verzichte und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde vom 4. August 2017 beantrage (act. 7). Innerhalb der gesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am
15. September 2017 seine Beschwerdereplik ein (act. 9). Mit Schreiben vom
30. September 2017 bzw. 28. September 2017 verzichteten die StA ZH und das BJ auf eine Beschwerdeduplik (act. 11; 12).
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäi- schen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsa- chen (SR 0.351.1; EUeR), das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsa- chen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) und der Vertrag vom 13. No- vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
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Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Über- einkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61; Zusatzvertrag). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53, dazu BGE 133 IV 215 E. 2.1; 123 II 134 E. 5b). Überdies ge- langen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilate- raler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en mati- ère pénale, 4. Aufl., Brüssel/Bern 2014, N. 18-21, 28-40, 77, 109).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
E. 2 Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 52 N. 109).
E. 2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).
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E. 2.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer- den kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 Iit. a Ziff. 1 StBOG).
E. 2.3 Da für die Korrespondenz zwischen der Bank D. und dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der vorliegend betroffenen Bankbeziehung eine banklagernde Aufbewahrung vereinbart wurde – so hält es der Beschwerde- führer mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch selbst fest – begann die Frist zu dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem die Verfügung der Bank zugestellt wurde (vgl. BGE 136 IV 16 E. 2). Die angefochtene Schlussverfügung vom 4. Juli 2017 wurde der Bank D. AG am 5. Juli 2017 zugestellt (act. 1.3). Die Beschwerde vom 4. August 2017 wurde mithin frist- gerecht erhoben.
E. 2.4 Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der die Übermittlung von Auskünf- ten aus dem Geheimberiech oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt, hat von Amtes wegen aufschie- bende Wirkung (vgl. Art. 21 Abs. 4 lit. b IRSG).
E. 2.5.1 Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde vom 4. August 2017 einen Nachfristantrag. Die Beschwerdeinstanz räumt eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein, wenn die Beschwerde keine Begründung enthält und sie sich nicht als offensichtlich unzulässig herausstellt (Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG).
E. 2.5.2 Eine Nachfrist wird jedoch nur zur Verbesserung von nicht absichtlich einge- gangenen Mängeln und somit einzig bei Versehen angesetzt. Bei bewusst eingebauten Mängeln darf nicht mit einer Nachfrist zur Verbesserung ge- rechnet werden, da ein solches Vorgehen rechtsmissbräuchlich ist und kei- nen Schutz verdient. Insbesondere soll das formelle Erfordernis der Begrün- dung des Rechtsbegehrens nicht seines Sinnes entleert und die einschrän- kende Regel von Art. 53 VwVG nicht unterlaufen werden (SEETALER/PORT- MANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG-Praxiskommentar,
E. 2.5.3 Im Falle einer vereinbarten banklagernden Aufbewahrung der Korrespon- denz muss sich der Kunde das Unterlassen der rechtzeitigen Information seiner Bank an ihn anrechnen lassen (vgl. Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2013.187 vom 27. Februar 2014, E. 3.4). Dies ist auch auf den
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vorliegenden Fall anwendbar. Es liegt kein Fall von Art. 52 VwVG vor, wes- halb das hiesige Gericht keine Nachfrist gewährte und der Schriftenwechsel ungeachtet des Antrags eingeleitet wurde (act. 5).
E. 3.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit b. IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524–535).
E. 3.2 Vorliegend wird eine Schlussverfügung angefochten, mit welcher in Anwen- dung von Art. 74 IRSG die Herausgabe von Beweismitteln an Deutschland angeordnet wird. Als Inhaber des von der Rechtshilfe betroffenen Kontos ist die Legitimation des Beschwerdeführers gegeben. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
E. 4.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundes- gerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016, E. 2 m.w.H.; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde zusam- menfassend vor, die Herausgabe der Bankunterlagen sei unverhältnismäs- sig. Da sich die deliktische Tätigkeit gemäss Rechtshilfeersuchen vom
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12. Dezember 2016 auf den Zeitraum ab 2011 beziehe, seien insbesondere die Unterlagen betreffend die Jahre 2009 und 2010 nicht beweisgeeignet. Es bestehe kein hinreichend enger Zusammenhang zwischen den Bankunterla- gen zum Konto IBAN 1 bei der Bank D. und dem Sachverhalt, der gemäss Rechtshilfeersuchen von der ausländischen Behörde untersucht wird.
E. 5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.245+256 vom 19. Mai 2017, E. 5.2). Die internationale Zusammen- arbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un- geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän- dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit); nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das aus- ländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Be- weismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht al- lenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über
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Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
E. 5.3 Mit dem Rechtshilfeersuchen vom 12. Dezember 2016 ersucht der Leitende Oberstaatsanwalt in Hof mit Verweis auf den Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 28. November 2016 um sämtliche Konto- und Vertragsunterlagen zum Konto IBAN 1, lautend auf den Beschwerdeführer bei der Bank D.. Zent- rales Ermittlungsziel, sowohl für die Feststellung des Vorliegens von Be- trugstaten und die Höhe des verursachten Schadens als auch für möglichen Untreuetaten ist die Aufklärung, ob und zu welchem Zeitpunkt die C. GmbH materiell überschuldet war (act. 1.3, S. 2 ff.; 1.4, S. 2 f.). Dabei führt das Amtsgericht Hof zur C. GmbH aus, dass diese Gesellschaft am 5. Februar 2009 durch die Beschuldigten A., B. und weitere Personen gegründet wor- den sei. Der Beschwerdeführer sei seit der Gründung bis 2016 als Ge- schäftsführer der C. GmbH im Handelsregister eingetragen gewesen (act. 1.5, S. 3).
E. 5.4 Die ersuchende Behörde gibt im Rechtshilfeersuchen an, dass sie den Zeit- punkt, ab welchem die Emittierung der Vermögensanlagen in Form von Nachrangdarlehen für die C. GmbH erfolgte, nicht genau eingrenzen könne. Weiter räumt sie ein, dass die Anzahl Fälle von Betrug und Untreue noch nicht genau festgestellt worden ist. Sie möchte insbesondere die Vermö- genssituation der Beschuldigten prüfen (act. 1.4, S. 1 ff.).
E. 5.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es keine Beweise oder Hinweise gäbe für eine strafrechtlich relevante Emittierung von Vermögensanlagen schon vor August 2011. Ausserdem rügt er, dass gewisse konkrete Informa- tionen, wie beispielsweise eine namentliche Nennung der geschädigten Nachrangdarlehensgeber, nicht vorlägen.
E. 5.6 Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Rechtsprechung an die Schilde- rung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen stellt. Die Rüge des Beschwerdeführers, dass gewisse konkrete Informatio- nen nicht vorlägen, wie beispielsweise eine namentliche Nennung der ge- schädigten Nachrangdarlehensgeber, ist unbeachtlich. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nämlich nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat ei- nen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im er- suchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben
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im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersu- chen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
E. 5.7 Die Herausgabe von Kontounterlagen vor und nach dem deliktischen Zeit- raum rechtfertigt sich – insbesondere wenn, wie vorliegend, diese auch ex- plizit so verlangt werden – mit Bezug auf das Ausleuchten der Beziehung des beschuldigten Beschwerdeführers mit der Gesellschaft, der im ganzen Deliktskontext eine Schlüsselrolle zukommt (vgl. dazu Entscheid des Bun- dessstrafgerichts RR.2014.182 vom 23. Dezember 2014, E. 5.2.3).
E. 5.8 Hinzu kommt, dass über das strittige Konto auffällige Überweisungen getä- tigt worden sind, die für die ersuchende Behörde allenfalls von Bedeutung sein könnten: So war das Konto IBAN 1 die meiste Zeit inaktiv. Am 27. Feb- ruar 2009, 28. Mai 2009 und 3. November 2009 gingen Beträge von EUR 30’000.-- EUR 50‘000.-- bzw. EUR 41‘500.-- auf dieses Konto ein (Ver- fahrensakten 7/5, pag. 4015-4016). Im Juni 2010 folgten innert zwei Tagen fünf weitere Überweisungen im Gesamtbetrag von EUR 904‘880.-- auf das Konto, wobei EUR 1‘000‘000.-- wenige Tage später auf ein anderes bei der gleichen Bank geführtes Konto weitertransferiert wurden und damit das um- strittene Konto fast vollständig abgeschöpft wurde (Verfahrensakten 7/5, pag. 4014; 7/6, pag. 5012). Nach letztgenannter Transaktion wurde die Bankbeziehung bis zur Saldierung (d.h. von Juni 2010 bis Dezember 2014) durch die Bank nicht nennenswert in Anspruch genommen. Was es mit den Überweisungen auf sich hat und ob diese im Zusammenhang mit den vorge- worfenen Delikten stehen, wird die ausländische Behörde zu überprüfen ha- ben. Mithin ist auf das in E. 5.2 Gesagte zu verweisen, dass dem ersuchen- den Staat alle Aktenstücke zu übermitteln sind, die sich auf den im Rechts- hilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können. Ein solcher Kon- nex bzw. eine potentielle Erheblichkeit ist bei Bankunterlagen, die den Be- schuldigten im ausländischen Verfahren betreffen und vom ausländischen Staat explizit verlangt wurden, grundsätzlich gegeben.
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E. 6.1 Auf das erstmals im Rahmen der Beschwerdereplik geltend gemachte Feh- len der doppelten Strafbarkeit wäre grundsätzlich nicht einzugehen. Der Be- schwerdeführer hat sich in seiner Beschwerdereplik auf die Vorbringen und Akten der Beschwerdeantwort bzw. auf die Beschwerde zu beschränken. Die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Anträge definieren den Streitge- genstand, dieser wiederum kann im Lauf des Beschwerdeverfahrens grund- sätzlich nicht mehr erweitert werden (s. act. 8; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2014.157-161 vom 9. Dezember 2014, E. 3 m.w.H; vgl. zur Än- derung des Streitgegenstandes BGE 136 II 165 E. 4 und 5, m.w.H.).
E. 6.2 Vollständigkeitshalber sei der Beschwerdeführer aber darauf hingewiesen, dass entgegen seiner Annahme, fehlende Hinweise oder Beweise würden dazu führen, dass der doppelten Strafbarkeit nicht genüge getan würde (act. 9, S. 3 f.), die bundesgerichtliche Rechtsprechung Folgendes festhält: Der ersuchende Staat muss strafbare Handlungen bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts unterbreiten (Art. 14 Ziff. 2. i.V.m. Art. 3 EUeR). Er muss dabei nur behaupten, nicht aber beweisen oder glaubhaft machen (BGE 136 IV 4 E. 4.1). Einwände, die sich auf die Richtigkeit der Darstellung beziehen, Gegenbehauptungen, Beweiseingaben- oder Offer- ten, die nur das ausländische Sachurteil betreffen, sind vom Rechtshilfege- richt nicht zu hören (BGE 132 II 81 E. 2.1). Vorliegend verdächtigt die StA Hof, dass das Vermögen der C. GmbH bereit zu einem früheren Zeit- punkt während der Emission der Nachrangdarlehen bereits nicht mehr aus- reichte, um alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu decken. Sie räumt da- bei ein, den Zeitpunkt noch nicht bestimmen zu können, in welchem den Leistungen der Anleger/Nachrangdarlehensgeber durch die vermögensbe- zogene Unterdeckung der C. GmbH nur deutlich wertniedrigere Rückzah- lungsansprüche gegenüberstanden. Genau diesen Zeitpunkt möchte die er- suchende Behörde näher untersuchen (s. supra E. 5.4). Der Beschwerde- führer legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die doppelte Strafbarkeit tan- giert würde. Er übersieht, dass sich strafrechtliche Ermittlungen selbstver- ständlich auch auf ausserhalb des Deliktzeitraums beziehen können, nicht zuletzt, um Letzteren eingrenzen zu können.
E. 6.3 Die Rüge, es fehle an der doppelten Strafbarkeit, weil die ersuchende Be- hörde den strafrechtlich relevanten Zeitraum ab mindestens 2011 vermutet, dies aber nicht beweisen kann oder dazu Hinweise vorlegen kann, ist unbe- gründet. Gleich verhält es sich mit dem Einwand, die ausländische Behörde könne die geschädigten Nachrangdarlehensgeber nicht namentlich nennen, weshalb das Prinzip der beidseitigen Strafbarkeit verletzt werde (act. 9, S. 4). Diese ist angesichts Art. 146 und 138 StGB prima facie ohne weiteres
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gegeben (vgl. dazu BGE 124 II 184 E. 4b/cc; 118 Ib 543 E. 3b/aa; 116 Ib 87 E. 3c/bb; TPF 2015 134 E. 2).
E. 7 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstehen wür- den, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gerichtsgebühr ist mit dem entsprechenden Betrag an den geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
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Dispositiv
- Der Nachfristantrag wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 28. November 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Frank, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2017.233
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Hof, Deutschland (nachfolgend „StA Hof“) führt ge- gen die Beschuldigten B. und A. ein Strafverfahren wegen Betrugs und Ver- untreuung. Die beiden Beschuldigten seien die Unternehmensspitze einer deutschen Unternehmensgruppe und u.a. an der C. GmbH beteiligt. Die C. GmbH habe in den Jahren 2011, 2012 und 2014 Nachrangdarlehen in der Höhe von bis zu EUR 32 Millionen emittiert, obwohl das Unternehmen bereits überschuldet gewesen sei. Darüber hinaus bestünden Hinweise, dass Dar- lehenszahlungen teilweise an die Beschuldigten selbst oder an andere von diesen beherrschten Unternehmen weitergereicht worden sein sollen (act. 1.4; 1.5).
B. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung gelangte die StA Hof mit Rechtshil- feersuchen vom 12. Dezember 2016 an die Schweiz und ersuchte um Edi- tion von Unterlagen bezüglich Geschäftsverbindungen des Beschuldigten A., insbesondere zum Konto IBAN 1 bei der Bank D. in Zürich (act. 1.4; 1.5).
C. Mit Eintretensverfügung vom 16. Juni 2017 entsprach die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „StA ZH“) dem Ersuchen um Edition von Bankunterlagen und wies die Bank D. an, ihr im Zusammenhang mit der Kundenbeziehung IBAN 1, lautend auf A., die fraglichen Unterlagen zukom- men zu lassen (Verfahrensakten, act. 5; 6). Am 30. Juni 2017 ist die Bank D. dieser Aufforderung nachgekommen und hat die Unterlagen der Kundenbe- ziehung IBAN 1 der StA ZH zugestellt (act. 6; Verfahrensakten act. 7/1-6).
D. Mit Schlussverfügung vom 4. Juli 2017 verfügte die StA ZH die Herausgabe der am 30. Juni 2017 eingereichten Bankunterlagen der Bank D. bezüglich des vorgenannten Kontos an die ersuchende Behörde (act. 1.2).
E. Gegen die Schlussverfügung vom 4. Juli 2017 gelangte A. mit Beschwerde vom 4. August 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt folgende Anträge (act. 1):
1. Die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2017 (B- 1/2016/10041335) sei vollumfänglich aufzuheben und es sei keine Rechtshilfe zu leisten.
2. Eventualiter sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom
4. Juli 2017 (B-1/2016/10041335) in Bezug auf deren Ziff 2 des Dispositivs und dabei in Bezug auf die Halbjährliche Vermögensaufstellung bzgl. Stamm-Nr. 2
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vom 30. Juni 2009 bis zum 31. Dezember 2010 (pag. 3039 – 3054) sowie in Bezug auf die Kontoauszüge bzgl. Stamm-Nr. 2 für die Zeit vom 30. Juni 2009 bis 31. Dezember 2010 (pag. 4013 – 4016 [EUR-Konto] und pag. 4033 – 4036 [CH-Konto]) aufzuheben und es sei in Bezug auf diese Dokumente keine Rechtshilfe zu leisten.
3. Die vorgenannten edierten Bankdokumente betreffend des Kontos Stamm- Nr. 2 seien – sowohl im Hinblick auf den Haupt- wie auch auf den Eventualan- trag – dem Beschwerdeführer herauszugeben oder zu vernichten.
4. Der Beschwerde sei gemäss Art. 21 Abs. 4 lit. b IRSG aufschiebende Wirkung zuzusprechen bzw. die von Gesetzes wegen gegebene aufschiebende Wir- kung sei beizubehalten.
5. Es seien die gesamten Vorakten/Verfahrensakten beizuziehen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.
7. Es sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt über Art. 52 Abs. 2 VwVG eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Begründung der vorliegenden Beschwerde zu gewähren.
8. Es sei eine den Schwierigkeiten der vorliegenden Angelegenheit angemesse- ner Kostenvorschuss zu erheben, welcher einen Betrag von CHF 3‘000.00 nicht überschreiten sollte.
F. Die StA ZH beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. August 2017 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, sofern überhaupt darauf einge- treten werde, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 6). Mit Schreiben vom 31. August 2017 teilte das Bundesamt für Justiz (nach- folgend „BJ“) mit, dass es auf eine Beschwerdeantwort verzichte und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde vom 4. August 2017 beantrage (act. 7). Innerhalb der gesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am
15. September 2017 seine Beschwerdereplik ein (act. 9). Mit Schreiben vom
30. September 2017 bzw. 28. September 2017 verzichteten die StA ZH und das BJ auf eine Beschwerdeduplik (act. 11; 12).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäi- schen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsa- chen (SR 0.351.1; EUeR), das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsa- chen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) und der Vertrag vom 13. No- vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
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Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Über- einkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61; Zusatzvertrag). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53, dazu BGE 133 IV 215 E. 2.1; 123 II 134 E. 5b). Überdies ge- langen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilate- raler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en mati- ère pénale, 4. Aufl., Brüssel/Bern 2014, N. 18-21, 28-40, 77, 109). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
2.
2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).
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2.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer- den kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 Iit. a Ziff. 1 StBOG).
2.3 Da für die Korrespondenz zwischen der Bank D. und dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der vorliegend betroffenen Bankbeziehung eine banklagernde Aufbewahrung vereinbart wurde – so hält es der Beschwerde- führer mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch selbst fest – begann die Frist zu dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem die Verfügung der Bank zugestellt wurde (vgl. BGE 136 IV 16 E. 2). Die angefochtene Schlussverfügung vom 4. Juli 2017 wurde der Bank D. AG am 5. Juli 2017 zugestellt (act. 1.3). Die Beschwerde vom 4. August 2017 wurde mithin frist- gerecht erhoben. 2.4 Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der die Übermittlung von Auskünf- ten aus dem Geheimberiech oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt, hat von Amtes wegen aufschie- bende Wirkung (vgl. Art. 21 Abs. 4 lit. b IRSG). 2.5
2.5.1 Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde vom 4. August 2017 einen Nachfristantrag. Die Beschwerdeinstanz räumt eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein, wenn die Beschwerde keine Begründung enthält und sie sich nicht als offensichtlich unzulässig herausstellt (Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). 2.5.2 Eine Nachfrist wird jedoch nur zur Verbesserung von nicht absichtlich einge- gangenen Mängeln und somit einzig bei Versehen angesetzt. Bei bewusst eingebauten Mängeln darf nicht mit einer Nachfrist zur Verbesserung ge- rechnet werden, da ein solches Vorgehen rechtsmissbräuchlich ist und kei- nen Schutz verdient. Insbesondere soll das formelle Erfordernis der Begrün- dung des Rechtsbegehrens nicht seines Sinnes entleert und die einschrän- kende Regel von Art. 53 VwVG nicht unterlaufen werden (SEETALER/PORT- MANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG-Praxiskommentar,
2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 52 N. 109). 2.5.3 Im Falle einer vereinbarten banklagernden Aufbewahrung der Korrespon- denz muss sich der Kunde das Unterlassen der rechtzeitigen Information seiner Bank an ihn anrechnen lassen (vgl. Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2013.187 vom 27. Februar 2014, E. 3.4). Dies ist auch auf den
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vorliegenden Fall anwendbar. Es liegt kein Fall von Art. 52 VwVG vor, wes- halb das hiesige Gericht keine Nachfrist gewährte und der Schriftenwechsel ungeachtet des Antrags eingeleitet wurde (act. 5).
3.
3.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit b. IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524–535). 3.2 Vorliegend wird eine Schlussverfügung angefochten, mit welcher in Anwen- dung von Art. 74 IRSG die Herausgabe von Beweismitteln an Deutschland angeordnet wird. Als Inhaber des von der Rechtshilfe betroffenen Kontos ist die Legitimation des Beschwerdeführers gegeben. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
4.
4.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). 4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundes- gerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016, E. 2 m.w.H.; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde zusam- menfassend vor, die Herausgabe der Bankunterlagen sei unverhältnismäs- sig. Da sich die deliktische Tätigkeit gemäss Rechtshilfeersuchen vom
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12. Dezember 2016 auf den Zeitraum ab 2011 beziehe, seien insbesondere die Unterlagen betreffend die Jahre 2009 und 2010 nicht beweisgeeignet. Es bestehe kein hinreichend enger Zusammenhang zwischen den Bankunterla- gen zum Konto IBAN 1 bei der Bank D. und dem Sachverhalt, der gemäss Rechtshilfeersuchen von der ausländischen Behörde untersucht wird. 5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.245+256 vom 19. Mai 2017, E. 5.2). Die internationale Zusammen- arbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un- geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän- dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit); nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das aus- ländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Be- weismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht al- lenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über
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Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). 5.3 Mit dem Rechtshilfeersuchen vom 12. Dezember 2016 ersucht der Leitende Oberstaatsanwalt in Hof mit Verweis auf den Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 28. November 2016 um sämtliche Konto- und Vertragsunterlagen zum Konto IBAN 1, lautend auf den Beschwerdeführer bei der Bank D.. Zent- rales Ermittlungsziel, sowohl für die Feststellung des Vorliegens von Be- trugstaten und die Höhe des verursachten Schadens als auch für möglichen Untreuetaten ist die Aufklärung, ob und zu welchem Zeitpunkt die C. GmbH materiell überschuldet war (act. 1.3, S. 2 ff.; 1.4, S. 2 f.). Dabei führt das Amtsgericht Hof zur C. GmbH aus, dass diese Gesellschaft am 5. Februar 2009 durch die Beschuldigten A., B. und weitere Personen gegründet wor- den sei. Der Beschwerdeführer sei seit der Gründung bis 2016 als Ge- schäftsführer der C. GmbH im Handelsregister eingetragen gewesen (act. 1.5, S. 3). 5.4 Die ersuchende Behörde gibt im Rechtshilfeersuchen an, dass sie den Zeit- punkt, ab welchem die Emittierung der Vermögensanlagen in Form von Nachrangdarlehen für die C. GmbH erfolgte, nicht genau eingrenzen könne. Weiter räumt sie ein, dass die Anzahl Fälle von Betrug und Untreue noch nicht genau festgestellt worden ist. Sie möchte insbesondere die Vermö- genssituation der Beschuldigten prüfen (act. 1.4, S. 1 ff.). 5.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es keine Beweise oder Hinweise gäbe für eine strafrechtlich relevante Emittierung von Vermögensanlagen schon vor August 2011. Ausserdem rügt er, dass gewisse konkrete Informa- tionen, wie beispielsweise eine namentliche Nennung der geschädigten Nachrangdarlehensgeber, nicht vorlägen. 5.6 Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Rechtsprechung an die Schilde- rung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen stellt. Die Rüge des Beschwerdeführers, dass gewisse konkrete Informatio- nen nicht vorlägen, wie beispielsweise eine namentliche Nennung der ge- schädigten Nachrangdarlehensgeber, ist unbeachtlich. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nämlich nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat ei- nen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im er- suchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben
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im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersu- chen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2; 132 II 81 E. 2.1, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4). 5.7 Die Herausgabe von Kontounterlagen vor und nach dem deliktischen Zeit- raum rechtfertigt sich – insbesondere wenn, wie vorliegend, diese auch ex- plizit so verlangt werden – mit Bezug auf das Ausleuchten der Beziehung des beschuldigten Beschwerdeführers mit der Gesellschaft, der im ganzen Deliktskontext eine Schlüsselrolle zukommt (vgl. dazu Entscheid des Bun- dessstrafgerichts RR.2014.182 vom 23. Dezember 2014, E. 5.2.3). 5.8 Hinzu kommt, dass über das strittige Konto auffällige Überweisungen getä- tigt worden sind, die für die ersuchende Behörde allenfalls von Bedeutung sein könnten: So war das Konto IBAN 1 die meiste Zeit inaktiv. Am 27. Feb- ruar 2009, 28. Mai 2009 und 3. November 2009 gingen Beträge von EUR 30’000.-- EUR 50‘000.-- bzw. EUR 41‘500.-- auf dieses Konto ein (Ver- fahrensakten 7/5, pag. 4015-4016). Im Juni 2010 folgten innert zwei Tagen fünf weitere Überweisungen im Gesamtbetrag von EUR 904‘880.-- auf das Konto, wobei EUR 1‘000‘000.-- wenige Tage später auf ein anderes bei der gleichen Bank geführtes Konto weitertransferiert wurden und damit das um- strittene Konto fast vollständig abgeschöpft wurde (Verfahrensakten 7/5, pag. 4014; 7/6, pag. 5012). Nach letztgenannter Transaktion wurde die Bankbeziehung bis zur Saldierung (d.h. von Juni 2010 bis Dezember 2014) durch die Bank nicht nennenswert in Anspruch genommen. Was es mit den Überweisungen auf sich hat und ob diese im Zusammenhang mit den vorge- worfenen Delikten stehen, wird die ausländische Behörde zu überprüfen ha- ben. Mithin ist auf das in E. 5.2 Gesagte zu verweisen, dass dem ersuchen- den Staat alle Aktenstücke zu übermitteln sind, die sich auf den im Rechts- hilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können. Ein solcher Kon- nex bzw. eine potentielle Erheblichkeit ist bei Bankunterlagen, die den Be- schuldigten im ausländischen Verfahren betreffen und vom ausländischen Staat explizit verlangt wurden, grundsätzlich gegeben.
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6.
6.1 Auf das erstmals im Rahmen der Beschwerdereplik geltend gemachte Feh- len der doppelten Strafbarkeit wäre grundsätzlich nicht einzugehen. Der Be- schwerdeführer hat sich in seiner Beschwerdereplik auf die Vorbringen und Akten der Beschwerdeantwort bzw. auf die Beschwerde zu beschränken. Die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Anträge definieren den Streitge- genstand, dieser wiederum kann im Lauf des Beschwerdeverfahrens grund- sätzlich nicht mehr erweitert werden (s. act. 8; Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2014.157-161 vom 9. Dezember 2014, E. 3 m.w.H; vgl. zur Än- derung des Streitgegenstandes BGE 136 II 165 E. 4 und 5, m.w.H.).
6.2 Vollständigkeitshalber sei der Beschwerdeführer aber darauf hingewiesen, dass entgegen seiner Annahme, fehlende Hinweise oder Beweise würden dazu führen, dass der doppelten Strafbarkeit nicht genüge getan würde (act. 9, S. 3 f.), die bundesgerichtliche Rechtsprechung Folgendes festhält: Der ersuchende Staat muss strafbare Handlungen bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts unterbreiten (Art. 14 Ziff. 2. i.V.m. Art. 3 EUeR). Er muss dabei nur behaupten, nicht aber beweisen oder glaubhaft machen (BGE 136 IV 4 E. 4.1). Einwände, die sich auf die Richtigkeit der Darstellung beziehen, Gegenbehauptungen, Beweiseingaben- oder Offer- ten, die nur das ausländische Sachurteil betreffen, sind vom Rechtshilfege- richt nicht zu hören (BGE 132 II 81 E. 2.1). Vorliegend verdächtigt die StA Hof, dass das Vermögen der C. GmbH bereit zu einem früheren Zeit- punkt während der Emission der Nachrangdarlehen bereits nicht mehr aus- reichte, um alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu decken. Sie räumt da- bei ein, den Zeitpunkt noch nicht bestimmen zu können, in welchem den Leistungen der Anleger/Nachrangdarlehensgeber durch die vermögensbe- zogene Unterdeckung der C. GmbH nur deutlich wertniedrigere Rückzah- lungsansprüche gegenüberstanden. Genau diesen Zeitpunkt möchte die er- suchende Behörde näher untersuchen (s. supra E. 5.4). Der Beschwerde- führer legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die doppelte Strafbarkeit tan- giert würde. Er übersieht, dass sich strafrechtliche Ermittlungen selbstver- ständlich auch auf ausserhalb des Deliktzeitraums beziehen können, nicht zuletzt, um Letzteren eingrenzen zu können.
6.3 Die Rüge, es fehle an der doppelten Strafbarkeit, weil die ersuchende Be- hörde den strafrechtlich relevanten Zeitraum ab mindestens 2011 vermutet, dies aber nicht beweisen kann oder dazu Hinweise vorlegen kann, ist unbe- gründet. Gleich verhält es sich mit dem Einwand, die ausländische Behörde könne die geschädigten Nachrangdarlehensgeber nicht namentlich nennen, weshalb das Prinzip der beidseitigen Strafbarkeit verletzt werde (act. 9, S. 4). Diese ist angesichts Art. 146 und 138 StGB prima facie ohne weiteres
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gegeben (vgl. dazu BGE 124 II 184 E. 4b/cc; 118 Ib 543 E. 3b/aa; 116 Ib 87 E. 3c/bb; TPF 2015 134 E. 2).
7. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstehen wür- den, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gerichtsgebühr ist mit dem entsprechenden Betrag an den geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Der Nachfristantrag wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 29. November 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Friedrich Frank - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).