Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die griechischen Strafverfolgungsbehörden führen gegen B. und C. sowie weitere Personen ein Strafverfahren wegen aktiver und passiver Bestechung von Amtsträgern und Geldwäscherei.
Im Zusammenhang mit der Beschaffung von fliegenden Radarsystemen sol- len schwedische Gesellschaften an griechische Spitzenbeamte Beste- chungsgelder von mindestens EUR 3 Mio. ausgerichtet haben (Verfahrens- akten BA, nicht paginiert).
B. Mit (ergänzendem) Rechtshilfeersuchen vom 2. März 2016 gelangten die griechischen Behörden an die Schweiz und ersuchten um Übermittlung von Bankunterlagen betreffend Konten mit der Nr. 1 bei der Bank D. und mit den Nummern 2 und/oder 3 bei der Bank E. (heute Bank F.) sowie um Sperre der besagten Konten (Verfahrensakten BA, nicht paginiert).
C. Mit Eintretensverfügung vom 12. April 2016 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen und forderte gleichentags die Bank F. in Z. zur Edition der Bankunterlagen betreffend die Konten Nr. 3 und 2 auf. Aus- serdem verfügte sie die Sperre dieser Konten (Verfahrensakten BA, nicht paginiert).
D. Die Bank F. soll mit Schreiben vom 14. April 2016 die Bundesanwaltschaft darüber informiert haben, dass sie keine Geschäftsbeziehung auf die obge- nannten Nummern führe, es sich aber mit grosser Wahrscheinlichkeit um eine Namensverwechslung mit der Bank G. handeln könne (act. 1.2 Ziff. I 4.).
E. Mit Verfügungen vom 15. April 2016 forderte die Bundesanwaltschaft die Bank G. in Y. zur Edition der Bankunterlagen betreffend die obgenannten Konten (vgl. supra lit. C.) auf und verfügte deren Sperre (Verfahrensakten BA, nicht paginiert). Da sich in der Folge herausstellte, dass die betreffenden Konten im Jahre 2010 saldiert wurden, teilte die Bundesanwaltschaft der Bank G. mit Schreiben vom 2. Mai 2016 mit, dass sich die angeordnete Kon- tosperre erledigt habe (Verfahrensakten BA, nicht paginiert).
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F. Die Bank G. soll mit Schreiben vom 13. Mai 2016 die Bundesanwaltschaft informiert haben, dass es sich bei den edierten Konten um die Stammkonto- Nr. 4, lautend auf H. und A., handle.
G. Mit Schlussverfügung vom 26. Oktober 2017 ordnete die Bundesanwalt- schaft die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend das Konto mit der Stamm-Nr. 4 bei der Bank G. an (act. 1.2).
H. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 4. Dezember 2017 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der Schlussverfügung vom 26. Oktober 2017 und die Verweigerung der Rechts- hilfe; eventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und Vornahme einer Triage zurückzu- weisen (act. 1, S. 2).
I. Sowohl das Bundesamt für Justiz wie auch die Bundesanwaltschaft beantra- gen in ihren Beschwerdeantworten vom 11. und 15. Dezember 2017 je die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5 und 8). A. hält in ihrer Replik vom 22. Januar 2018 an den in der Beschwerde gemachten Anträgen fest (act. 10), was den Gegenparteien am 25. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wird.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz ist in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechts- hilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertrags- parteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab- kommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geld-
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wäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; BGE 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Gemäss Art. 80m Abs. 1 IRSG stellt die ausführende Be- hörde ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten (lit. a) sowie dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustelldomizil in der Schweiz zu (lit. b). Art. 9 IRSV präzisiert diesbezüglich, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen. Unterlassen sie dies, kann die Zustellung un- terbleiben. Die Schlussverfügung betreffend Herausgabe von Bankunterla- gen an die ersuchende Behörde ist in einem solchen Fall jedoch auch bei – wie vorliegend (vgl. supra lit. E.) – bereits beendeter Bankverbindung dem betroffenen Bankinstitut zuzustellen (BGE 136 IV 16 E. 2.2; 130 II 505 E. 2.3 S. 507). Teilt die Bank dem ehemaligen Kunden den Erlass einer Verfügung auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses mit, so beginnt die Be- schwerdefrist grundsätzlich erst im Zeitpunkt der effektiven Kenntnisnahme zu laufen (BGE 136 IV 16 E. 2.3, mit Hinweisen; eine frühere Banklagernd- Vereinbarung ist bei saldierten Kontobeziehungen nicht mehr massgebend,
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vgl. Entscheid des Bundesgerichts 1A.221/2002 vom 25. November 2002 E. 2.4).
E. 2.2 Vorliegend ist die Beschwerdeführerin im Ausland wohnhaft und hatte bis zum Erlass der Schlussverfügung kein Zustellungsdomizil in der Schweiz an- gezeigt. Die Beschwerdegegnerin eröffnete die Verfügung entsprechend nur der betroffenen Bank (vgl. Dispositiv-Ziff. 4 der Schlussverfügung). Diese hatte die Bankbeziehung mit der Beschwerdeführerin zuvor zwar bereits per Anfang Oktober 2010 beendet (vgl. Verfahrensakten BA, pag. 109.001-E- 0079 f.). Die Beschwerdeführerin wurde aber seitens der Bank dennoch über die Schlussverfügung vom 26. Oktober 2017 informiert, indem sie diese ihm am 2. November 2017 per Kurier zustellte (act. 1.3 – 1.4a). Damit erweist sich die am 4. Dezember 2017 erhobene Beschwerde als fristgerecht.
E. 3.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524–535).
E. 3.2 Als Inhaberin des von der Rechtshilfe betroffenen Kontos ist die Beschwer- deführerin zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 4 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
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E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie habe keine Gelegenheit gehabt, sich zum Rechtshilfe- verfahren und zum Rechtshilfeersuchen vom 2. März 2016 vorgängig zu äus- sern, da es die Bank G. unterlassen habe, ihr vor der Edition der gegen- ständlichen Bankbeziehung im April 2016 in Kenntnis zu setzen (act. 1, S. 5 f.).
E. 5.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Bezug auf das Akteneinsichts- recht in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert, wel- che sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 472). Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder anderen Beweismitteln, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeits- prinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfügung, die den Berechtig- ten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen (unveröffentlichtes Urteil des Bun- desgerichts i.S. P. vom 29. August 1997, E. 4b). Wie bereits dargelegt (vgl., supra E. 2.1) besteht eine Verpflichtung zur Zustellung von Verfügungen an die Berechtigten allerdings nur, wenn diese einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland haben (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen; unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. In diesem Fall wird die Verfügung – zumindest in Verfahren, in denen es um die Übermittlung von Bankunterla- gen geht – der Bank zur Kenntnis gebracht. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt und aufgrund des Vertrags mit ihrem Kunden verpflichtet, diesen über das Vorliegend des Rechtshilfeersuchens und allen damit zu- sammenhängenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Be- hörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Art. 292 StGB und des- sen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat (vgl. BGE 136 IV 18 E. 2.2; 124 II 124 E. 2d S. 127).
E. 5.3 Es wurde schon ausgeführt (vgl. supra E. 2.2), dass die Beschwerdegegne- rin vorliegend mangels schweizerischen Wohnsitzes der Beschwerdeführe-
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rin und mangels Zustellungsdomizil in der Schweiz berechtigt war, die Ein- tretensverfügung vom 12. April 2016, die Editionsverfügung vom 15. Ap- ril 2016 und schliesslich die Schlussverfügung vom 26. Oktober 2017 der Bank zuzustellen. Aus den Akten geht nicht hervor, ob die Beschwerdefüh- rerin bereits vor Erlass der Schlussverfügung über das Rechtshilfeverfahren in Kenntnis gesetzt wurde und ob es ihr somit möglich gewesen wäre, der ausführenden Behörde rechtzeitig ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben und in der Folge am Verfahren teilzunehmen. Doch selbst wenn die Bank den (ehemaligen) Kontoinhaber nicht rechtzeitig über die Eintre- tensverfügung informiert hätte, ist dies nach der vorstehend zitierten Recht- sprechung vom Kontoinhaber zu vertreten, zumal die Beschwerdegegnerin kein Mitteilungsverbot ausgesprochen hat (vgl. Entscheide der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts RR.2017.233 vom 28. November 2017 E. 2.5.3; RR.2016.165-167 vom 5. Mai 2017 E. 2.5 mit Verweisen und RR.2010.255 + RR.2010.256 vom 8. Juni 2011 E. 4.3). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin ist vorliegend folglich nicht auszumachen.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprin- zips. Ihrer Ansicht nach sind sämtliche herauszugebenden Bankunterlagen für die ersuchende Behörde völlig uninteressant (act. 1, S. 15 ff.).
E. 6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver- folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge- eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) er- scheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der er- suchte Staat hat die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Be- hörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersu- chenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfah- ren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163
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m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafver- fahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Be- deutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerle- gen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren grundsätzlich nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshil- feersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Gan- zen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Her- kunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staa- tes grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesell- schaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
E. 6.3 Gemäss Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens vom 2. März 2014 besteht – wie eingangs erwähnt – der Verdacht, dass im Zusammenhang mit der Be- schaffung von fliegenden Radarsystemen für die griechische Luftwaffe schwedische Gesellschaften Bestechungsgelder in der Höhe von EUR 3 Mio. an griechische Spitzenbeamte geleistet hätten. Der der Beschaf- fung zugrunde liegende Vertrag sei am 1. Juli 1999 zwischen dem griechi- schen Verteidigungsministerium und der schwedischen Gesellschaft I. abge- schlossen worden. Die griechischen Behörden konnten im Laufe der Unter- suchungen feststellen, dass die Bestechungsgelder ursprünglich von der Gesellschaft I. an die J. Limited und danach an die K. Inc. weitergeleitet wor- den sind. Es konnte ferner ermittelt werden, dass die K. Inc. von ihrem Konto Nr. 1 bei der Bank D. Zahlungsüberweisungen auf das auf die Beschwerde- führerin lautende Stammkonto mit der Nr. 4 bei der Bank G. in Y. vorgenom- men hatte.
E. 6.4 Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der Bankunterlagen zum Konto Nr. 4 feststellen können, dass über diese Bankverbindung Transaktionen abgewi- ckelt worden sind, die im Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt stehen können. So finde sich in den Kontounter- lagen unter anderem ein Beleg, wonach am 7. Oktober 2005 der Betrag von EUR 150‘000.-- von einem Konto der K. Inc. auf das Konto der Beschwerde- führerin überwiesen worden sei. Ferner seien am 5. und 7. Oktober 2005 auf
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das besagte Konto zwei Zahlungen in der Höhe von EUR 150‘000.-- und 700‘000.-- von der L. Inc. und der M. Ltd. eingegangen. Ermittlungen sollen ergeben haben, dass über die beiden Gesellschaften mutmasslich Beste- chungsgelder geflossen seien (act. 1.2 Ziff. II 3). Ziel des Rechtshilfeersu- chens ist die Ermittlung der Geldflüsse und der wirtschaftlich Berechtigten an den fraglichen Vermögenswerten. Vor diesem Hintergrund sind die Kon- tounterlagen der Beschwerdeführerin potentiell geeignet, mögliche Geld- flüsse im Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt aufzudecken. Dabei ist die potentielle Erheblichkeit mit Bezug auf sämtliche das Konto der Beschwerdeführerin betreffenden Unterlagen zu bejahen. Es entspricht der Rechtsprechung, dass die Behörden des ersu- chenden Staates grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermit- teln haben, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Dies gilt gerade dann, wenn das Rechtshilfeersuchen wie vorlie- gend, auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben wurden. Ob es sich bei den Gutschriften auf das Konto der Beschwerdeführerin am 5. und 7. Oktober 2005 um Transak- tionen im Zusammenhang mit der Erfüllung eines in Athen notariell beurkun- den Aktienkaufvertrages handeln soll, wie dies die Beschwerdeführerin be- hauptet, ist nicht vom Rechtshilferichter zu prüfen. Diese Frage wird Gegen- stand im griechischen Strafverfahren sein. Im Übrigen handelt es sich hierbei um eine im Rechtshilfeverfahren ohnehin unzulässige Gegendarstellung (vgl. 132 II 81 E. 2.1 S. 85). Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprin- zips ist nicht auszumachen.
Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet und daher abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kosten- vorschusses in derselben Höhe.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 23. Februar 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Alexandre de Weck, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Grie- chenland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2017.322
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Sachverhalt:
A. Die griechischen Strafverfolgungsbehörden führen gegen B. und C. sowie weitere Personen ein Strafverfahren wegen aktiver und passiver Bestechung von Amtsträgern und Geldwäscherei.
Im Zusammenhang mit der Beschaffung von fliegenden Radarsystemen sol- len schwedische Gesellschaften an griechische Spitzenbeamte Beste- chungsgelder von mindestens EUR 3 Mio. ausgerichtet haben (Verfahrens- akten BA, nicht paginiert).
B. Mit (ergänzendem) Rechtshilfeersuchen vom 2. März 2016 gelangten die griechischen Behörden an die Schweiz und ersuchten um Übermittlung von Bankunterlagen betreffend Konten mit der Nr. 1 bei der Bank D. und mit den Nummern 2 und/oder 3 bei der Bank E. (heute Bank F.) sowie um Sperre der besagten Konten (Verfahrensakten BA, nicht paginiert).
C. Mit Eintretensverfügung vom 12. April 2016 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen und forderte gleichentags die Bank F. in Z. zur Edition der Bankunterlagen betreffend die Konten Nr. 3 und 2 auf. Aus- serdem verfügte sie die Sperre dieser Konten (Verfahrensakten BA, nicht paginiert).
D. Die Bank F. soll mit Schreiben vom 14. April 2016 die Bundesanwaltschaft darüber informiert haben, dass sie keine Geschäftsbeziehung auf die obge- nannten Nummern führe, es sich aber mit grosser Wahrscheinlichkeit um eine Namensverwechslung mit der Bank G. handeln könne (act. 1.2 Ziff. I 4.).
E. Mit Verfügungen vom 15. April 2016 forderte die Bundesanwaltschaft die Bank G. in Y. zur Edition der Bankunterlagen betreffend die obgenannten Konten (vgl. supra lit. C.) auf und verfügte deren Sperre (Verfahrensakten BA, nicht paginiert). Da sich in der Folge herausstellte, dass die betreffenden Konten im Jahre 2010 saldiert wurden, teilte die Bundesanwaltschaft der Bank G. mit Schreiben vom 2. Mai 2016 mit, dass sich die angeordnete Kon- tosperre erledigt habe (Verfahrensakten BA, nicht paginiert).
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F. Die Bank G. soll mit Schreiben vom 13. Mai 2016 die Bundesanwaltschaft informiert haben, dass es sich bei den edierten Konten um die Stammkonto- Nr. 4, lautend auf H. und A., handle.
G. Mit Schlussverfügung vom 26. Oktober 2017 ordnete die Bundesanwalt- schaft die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend das Konto mit der Stamm-Nr. 4 bei der Bank G. an (act. 1.2).
H. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 4. Dezember 2017 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der Schlussverfügung vom 26. Oktober 2017 und die Verweigerung der Rechts- hilfe; eventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und Vornahme einer Triage zurückzu- weisen (act. 1, S. 2).
I. Sowohl das Bundesamt für Justiz wie auch die Bundesanwaltschaft beantra- gen in ihren Beschwerdeantworten vom 11. und 15. Dezember 2017 je die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 5 und 8). A. hält in ihrer Replik vom 22. Januar 2018 an den in der Beschwerde gemachten Anträgen fest (act. 10), was den Gegenparteien am 25. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wird.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz ist in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechts- hilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertrags- parteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Ab- kommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geld-
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wäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; BGE 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
2. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Gemäss Art. 80m Abs. 1 IRSG stellt die ausführende Be- hörde ihre Verfügungen dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten (lit. a) sowie dem im Ausland ansässigen Berechtigten mit Zustelldomizil in der Schweiz zu (lit. b). Art. 9 IRSV präzisiert diesbezüglich, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen. Unterlassen sie dies, kann die Zustellung un- terbleiben. Die Schlussverfügung betreffend Herausgabe von Bankunterla- gen an die ersuchende Behörde ist in einem solchen Fall jedoch auch bei – wie vorliegend (vgl. supra lit. E.) – bereits beendeter Bankverbindung dem betroffenen Bankinstitut zuzustellen (BGE 136 IV 16 E. 2.2; 130 II 505 E. 2.3 S. 507). Teilt die Bank dem ehemaligen Kunden den Erlass einer Verfügung auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses mit, so beginnt die Be- schwerdefrist grundsätzlich erst im Zeitpunkt der effektiven Kenntnisnahme zu laufen (BGE 136 IV 16 E. 2.3, mit Hinweisen; eine frühere Banklagernd- Vereinbarung ist bei saldierten Kontobeziehungen nicht mehr massgebend,
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vgl. Entscheid des Bundesgerichts 1A.221/2002 vom 25. November 2002 E. 2.4).
2.2 Vorliegend ist die Beschwerdeführerin im Ausland wohnhaft und hatte bis zum Erlass der Schlussverfügung kein Zustellungsdomizil in der Schweiz an- gezeigt. Die Beschwerdegegnerin eröffnete die Verfügung entsprechend nur der betroffenen Bank (vgl. Dispositiv-Ziff. 4 der Schlussverfügung). Diese hatte die Bankbeziehung mit der Beschwerdeführerin zuvor zwar bereits per Anfang Oktober 2010 beendet (vgl. Verfahrensakten BA, pag. 109.001-E- 0079 f.). Die Beschwerdeführerin wurde aber seitens der Bank dennoch über die Schlussverfügung vom 26. Oktober 2017 informiert, indem sie diese ihm am 2. November 2017 per Kurier zustellte (act. 1.3 – 1.4a). Damit erweist sich die am 4. Dezember 2017 erhobene Beschwerde als fristgerecht.
3. 3.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524–535).
3.2 Als Inhaberin des von der Rechtshilfe betroffenen Kontos ist die Beschwer- deführerin zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
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5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie habe keine Gelegenheit gehabt, sich zum Rechtshilfe- verfahren und zum Rechtshilfeersuchen vom 2. März 2016 vorgängig zu äus- sern, da es die Bank G. unterlassen habe, ihr vor der Edition der gegen- ständlichen Bankbeziehung im April 2016 in Kenntnis zu setzen (act. 1, S. 5 f.).
5.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Bezug auf das Akteneinsichts- recht in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert, wel- che sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 472). Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder anderen Beweismitteln, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeits- prinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfügung, die den Berechtig- ten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen (unveröffentlichtes Urteil des Bun- desgerichts i.S. P. vom 29. August 1997, E. 4b). Wie bereits dargelegt (vgl., supra E. 2.1) besteht eine Verpflichtung zur Zustellung von Verfügungen an die Berechtigten allerdings nur, wenn diese einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland haben (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen; unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. In diesem Fall wird die Verfügung – zumindest in Verfahren, in denen es um die Übermittlung von Bankunterla- gen geht – der Bank zur Kenntnis gebracht. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt und aufgrund des Vertrags mit ihrem Kunden verpflichtet, diesen über das Vorliegend des Rechtshilfeersuchens und allen damit zu- sammenhängenden Tatsachen zu informieren, sofern die zuständige Be- hörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Art. 292 StGB und des- sen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat (vgl. BGE 136 IV 18 E. 2.2; 124 II 124 E. 2d S. 127).
5.3 Es wurde schon ausgeführt (vgl. supra E. 2.2), dass die Beschwerdegegne- rin vorliegend mangels schweizerischen Wohnsitzes der Beschwerdeführe-
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rin und mangels Zustellungsdomizil in der Schweiz berechtigt war, die Ein- tretensverfügung vom 12. April 2016, die Editionsverfügung vom 15. Ap- ril 2016 und schliesslich die Schlussverfügung vom 26. Oktober 2017 der Bank zuzustellen. Aus den Akten geht nicht hervor, ob die Beschwerdefüh- rerin bereits vor Erlass der Schlussverfügung über das Rechtshilfeverfahren in Kenntnis gesetzt wurde und ob es ihr somit möglich gewesen wäre, der ausführenden Behörde rechtzeitig ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben und in der Folge am Verfahren teilzunehmen. Doch selbst wenn die Bank den (ehemaligen) Kontoinhaber nicht rechtzeitig über die Eintre- tensverfügung informiert hätte, ist dies nach der vorstehend zitierten Recht- sprechung vom Kontoinhaber zu vertreten, zumal die Beschwerdegegnerin kein Mitteilungsverbot ausgesprochen hat (vgl. Entscheide der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts RR.2017.233 vom 28. November 2017 E. 2.5.3; RR.2016.165-167 vom 5. Mai 2017 E. 2.5 mit Verweisen und RR.2010.255 + RR.2010.256 vom 8. Juni 2011 E. 4.3). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin ist vorliegend folglich nicht auszumachen.
6. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprin- zips. Ihrer Ansicht nach sind sämtliche herauszugebenden Bankunterlagen für die ersuchende Behörde völlig uninteressant (act. 1, S. 15 ff.).
6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver- folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge- eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) er- scheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Der er- suchte Staat hat die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Be- hörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersu- chenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfah- ren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163
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m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafver- fahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Be- deutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerle- gen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren grundsätzlich nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshil- feersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Gan- zen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Her- kunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staa- tes grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesell- schaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
6.3 Gemäss Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens vom 2. März 2014 besteht – wie eingangs erwähnt – der Verdacht, dass im Zusammenhang mit der Be- schaffung von fliegenden Radarsystemen für die griechische Luftwaffe schwedische Gesellschaften Bestechungsgelder in der Höhe von EUR 3 Mio. an griechische Spitzenbeamte geleistet hätten. Der der Beschaf- fung zugrunde liegende Vertrag sei am 1. Juli 1999 zwischen dem griechi- schen Verteidigungsministerium und der schwedischen Gesellschaft I. abge- schlossen worden. Die griechischen Behörden konnten im Laufe der Unter- suchungen feststellen, dass die Bestechungsgelder ursprünglich von der Gesellschaft I. an die J. Limited und danach an die K. Inc. weitergeleitet wor- den sind. Es konnte ferner ermittelt werden, dass die K. Inc. von ihrem Konto Nr. 1 bei der Bank D. Zahlungsüberweisungen auf das auf die Beschwerde- führerin lautende Stammkonto mit der Nr. 4 bei der Bank G. in Y. vorgenom- men hatte.
6.4 Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der Bankunterlagen zum Konto Nr. 4 feststellen können, dass über diese Bankverbindung Transaktionen abgewi- ckelt worden sind, die im Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt stehen können. So finde sich in den Kontounter- lagen unter anderem ein Beleg, wonach am 7. Oktober 2005 der Betrag von EUR 150‘000.-- von einem Konto der K. Inc. auf das Konto der Beschwerde- führerin überwiesen worden sei. Ferner seien am 5. und 7. Oktober 2005 auf
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das besagte Konto zwei Zahlungen in der Höhe von EUR 150‘000.-- und 700‘000.-- von der L. Inc. und der M. Ltd. eingegangen. Ermittlungen sollen ergeben haben, dass über die beiden Gesellschaften mutmasslich Beste- chungsgelder geflossen seien (act. 1.2 Ziff. II 3). Ziel des Rechtshilfeersu- chens ist die Ermittlung der Geldflüsse und der wirtschaftlich Berechtigten an den fraglichen Vermögenswerten. Vor diesem Hintergrund sind die Kon- tounterlagen der Beschwerdeführerin potentiell geeignet, mögliche Geld- flüsse im Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt aufzudecken. Dabei ist die potentielle Erheblichkeit mit Bezug auf sämtliche das Konto der Beschwerdeführerin betreffenden Unterlagen zu bejahen. Es entspricht der Rechtsprechung, dass die Behörden des ersu- chenden Staates grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermit- teln haben, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Dies gilt gerade dann, wenn das Rechtshilfeersuchen wie vorlie- gend, auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben wurden. Ob es sich bei den Gutschriften auf das Konto der Beschwerdeführerin am 5. und 7. Oktober 2005 um Transak- tionen im Zusammenhang mit der Erfüllung eines in Athen notariell beurkun- den Aktienkaufvertrages handeln soll, wie dies die Beschwerdeführerin be- hauptet, ist nicht vom Rechtshilferichter zu prüfen. Diese Frage wird Gegen- stand im griechischen Strafverfahren sein. Im Übrigen handelt es sich hierbei um eine im Rechtshilfeverfahren ohnehin unzulässige Gegendarstellung (vgl. 132 II 81 E. 2.1 S. 85). Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprin- zips ist nicht auszumachen.
Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet und daher abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kosten- vorschusses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 23. Februar 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Alexandre de Weck - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).