opencaselaw.ch

RR.2010.255

Bundesstrafgericht · 2011-06-08 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Bulgarien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die bulgarischen Strafverfolgungsbehörden führen gegen die Brüder C. und D. und E. sowie allenfalls weitere Verdächtigte ein Strafverfahren. Die Brüder C. und D. und E. stehen im Verdacht, Mitglieder einer 1994 in Bul- garien gegründeten, kriminellen Organisation gewesen zu sein und dabei deliktische Erträge mit Betäubungsmittelhandel, Autodiebstahl, Menschen- handel, Geldfälschung, Erpressung, Prostitution und Auftragsmorden erzielt zu haben. Im Herbst 2005 wurden die Brüder C. und D. in Bulgarien verhaf- tet.

B. Mit Rechtshilfeersuchen vom 8. Januar 2010 sowie den Ergänzungsersu- chen vom 28. Mai 2010 und 1. Juni 2010 wandten sich die bulgarischen Strafverfolgungsbehörden an das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) und ersuchten um Edition der Bankunterlagen der A. Inc. bei der Bank F. AG betreffend die Kontoverbindungen [IBAN]-Nr. 1 und [IBAN]-Nr. 2 (act. 10.3 und 10.4). Mit Eintretensverfügung vom 22. Juli 2010 entsprach die Bundesanwaltschaft den Rechtshilfeersuchen und verfügte die Edition aller beweisrelevanten Unterlagen (act. 13.1). Dieser Aufforderung kam die Bank F. AG mit Schreiben vom 11. August 2010 nach und teilte der Bun- desanwaltschaft zugleich mit, dass die Kontobeziehung [IBAN]-Nr. 1 nicht habe festgestellt werden können. Mit Schreiben vom 15. September 2010 ersuchte die Bundesanwaltschaft die Bank F. AG betreffend einzelner Transaktionen um die Einreichung von entsprechenden Detailbelegen. Die- ser Aufforderung kam die Bank am 24. September 2010 nach.

C. Mit Schlussverfügung vom 4. Oktober 2010 ordnete die Bundesanwalt- schaft die Herausgabe der vollständigen Kontoeröffnungsunterlagen, der Kontoauszüge sowie der Detailbelege betreffend der Kontobeziehung Nr. 3, lautend auf die A. Inc. bei der Bank F. AG, an (act. 1.3).

D. Dagegen reichten die A. Inc. sowie B. am 4. November 2010 bei der II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ein und beantra- gen zur Hauptsache die vollumfängliche Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Schlussverfügung vom 4. Oktober 2010 und die Abweisung des Rechtshilfegesuches, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten der Vorinstanz.

E. Das BJ und die Bundesanwaltschaft beantragen in ihren Beschwerdeant- worten vom 2. bzw. 13. Dezember 2010 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 8 und 10).

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F. Mit Eingabe vom 3. Mai 2011 sandte die Bundesanwaltschaft dem Gericht ein Schreiben der bulgarischen Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis zu (act. 12 und 12.1).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Bulgarien sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil- fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa- ten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. Novem- ber 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massge- bend. Soweit den Beschuldigten Geldwäscherei vorgeworfen wird, kommt ausserdem das von beiden Ländern ebenfalls ratifizierte Europäische Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermitt- lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten zur An- wendung (GwUE; SR 0.311.53).

Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

2.

2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).

Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand ir- gendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnä-

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he" dargetan sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 127 II 104 E. 3 S. 107 ff., 198 E. 2d S. 205; 126 II 258 E. 2d S. 259; 125 II 356 E. 3b/aa S. 361 f.; 123 II 153 E. 2b S. 156, je mit Hinweisen; TPF 2010 47 E. 2.1 S. 48). Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle der Erhebung von Kontenin- formationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobe- nen Kontenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangs- massnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, ist die Be- schwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.).

Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen betreffend eines Kontos der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank F. AG (act. 10.5). Ihre Beschwerdelegitimation ist daher gegeben und auf ihre Beschwerde ist einzutreten.

Der Beschwerdeführer 2 ist demgegenüber nicht Inhaber des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos. Der Umstand, dass er nament- lich in den erhobenen Bankunterlagen erwähnt wird, vermag nach der Rechtsprechung seine Beschwerdelegitimation nicht zu begründen. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist daher mangels Legitimation nicht einzutreten.

2.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehör- den des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bun- desstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]).

Die Schlussverfügung datiert vom 4. Oktober 2010. Die Beschwerde vom

4. November 2011 wurde daher fristgerecht eingereicht.

3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grund-

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sätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4. 4.1 Die Beschwerdeführerin 1 bringt zunächst vor, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätte, ein Einigungsverfahren anzustrengen, da sich die Vorinstanz stets nur an die Bank F. AG und nicht an die Beschwerdeführerin 1 selbst gewandt habe (act. 1 S. 23). Sie macht damit implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

4.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Bezug auf das Aktenein- sichtsrecht in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG konkreti- siert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 437 N. 472). Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder anderen Beweismitteln, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegen- heit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwi- schenverfügung, die den Berechtigten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzu- bringen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S. P. vom 29. Au- gust 1997, E. 4b). Eine Verpflichtung zur Zustellung von Verfügungen an die Berechtigten besteht allerdings nur, wenn diese einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland haben (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Aus- land wohnen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen;

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unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. In diesem Fall wird die Verfügung – zumindest in Verfahren, in denen es um die Übermittlung von Bankunterlagen geht – der Bank zur Kenntnis gebracht. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt und aufgrund des Vertrags mit ihrem Kun- den verpflichtet, diesen über das Vorliegend des Rechtshilfeersuchens und allen damit zusammenhängenden Tatsachen zu informieren, sofern die zu- ständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Art. 292 StGB und dessen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat (vgl. BGE 136 IV 18 E. 2.2; 124 II 124 E. 2d S. 127). Wenn die Bank den Kontoinhaber nicht rechtzeitig über die Eintretens- und Zwischenverfügung informiert hat oder dies allenfalls mangels gültiger Adresse nicht tun konnte, ist dies vom Kontoinhaber zu vertreten (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1A.54/2000 vom 3. Mai 2000, E. 2a). Eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs liegt in einem solchen Fall nicht vor.

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt je- doch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die, wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 307 N. 265). Die II. Beschwerdekammer entscheidet bei Beschwerden in Rechtshilfean- gelenheiten mit umfassender Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom 14. Februar 2008, E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007, E. 2.1).

4.3 Da die Beschwerdeführerin 1 ihr Domizil auf Z., British Virgin Islands, hat und in der Schweiz über kein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 80m Abs. 1 IRSG verfügte, wurde die Eintretensverfügung vom 22. Juli 2010 zu Recht lediglich dem betreffenden Bankinstitut in der Schweiz zugestellt (act. 13.1). Vorliegend war dieses im Sinne von Art. 80n Abs. 1 IRSG be- rechtigt, die Beschwerdeführerin über das Rechtshilfeersuchen und alle in diesem Zusammenhang stehenden Tatsachen zu informieren. Aus den Ak- ten geht nicht hervor, ob die Beschwerdeführerin 1 bereits vor Erlass der Schlussverfügung vom 4. Oktober 2010 über das Rechtshilfeverfahren in Kenntnis gesetzt wurde und ob es ihr somit möglich gewesen wäre, der ausführenden Behörde rechtzeitig ein Zustelldomizil in der Schweiz be- kannt zu geben und in der Folge am Verfahren teilzunehmen. Doch selbst wenn die Bank die Kontoinhaber nicht rechtzeitig über die Eintretensverfü-

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gung informiert hätte, ist dies nach der vorstehend zitierten Rechtspre- chung von der Kontoinhaberin zu vertreten, zumal die Beschwerdegegnerin kein Mitteilungsverbot ausgesprochen hat (vgl. Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2009.108-109 vom 11. Dezember 2009, E. 5.4). Eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin ist vorliegend folglich nicht auszumachen. Der subventualiter gestellte Antrag der Be- schwerdeführerin 1 auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks Durchführung eines Einigungsverfahrens ist daher abzuweisen.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht sodann geltend, der Sachverhalt, wie er im bulgarischen Rechtshilfeersuchen dargestellt werde, genüge den Anfor- derungen an Art. 14 EUeR und Art. 28 IRSG nicht. Die Sachverhaltsdar- stellung sei unklar, rudimentär, lücken- und fehlerhaft. Mehr als die Titel von angeblichen Delikten würden im Ersuchen vom 8. Januar 2010 nicht aufgezählt. Dies führe dazu, dass das Vorliegen der doppelten Strafbarkeit nicht überprüft werden könne (act. 1 S. 10 ff.).

5.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens nennen (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegen- den die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 27 Ziff. 1 GwUe). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende An- forderungen an das Rechtshilfeersuchen. Die Sachverhaltsangaben müs- sen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbar- keit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen deren um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässig- keit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.a S. 98 m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand eines hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige

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Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersu- chende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen be- legt. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe- gehren ebenso wenig dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tat- sachen zutreffen oder nicht. So hat der Rechtshilferichter weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hin- weisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. Au- gust 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

5.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entspre- chende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die ak- zessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur an- gewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objekti- ven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (vgl. auch Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe).

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analo- gen Sachverhalts ein Strafverfahren eröffnet hätte, und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom

10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 535 N. 582). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Ebenfalls nicht er- forderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last ge- legt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu).

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Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersu- chen und dessen Ergänzungen genügend konkret dargestellt worden ist, damit eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand mög- lich ist.

5.4 Gemäss dem bulgarischen Rechtshilfeersuchen vom 8. Januar 2010 und den Ergänzungsersuchen vom 28. Mai 2010 und 1. Juni 2010 habe sich im Jahre 1994 um den beschuldigten C. eine kriminelle Organisation gebildet, zu der auch dessen Bruder, D., gehört habe. Diese Gruppierung habe sich formell G. S.A. genannt und sei im Handelsregister eingetragen gewesen. Deren Mitglieder hätten es indes darauf angelegt gehabt, durch strafbare Handlungen – wie Betäubungsmittel- und Menschenhandel, Autodiebstahl, Prostitution, Geldfälschung, Raub und Erpressung – Geld zu erwirtschaf- ten. In den Jahren 1994 bis 1998 habe die Organisation Geschäftsleute und Autobesitzer unter Drohungen und Gewaltanwendungen zum Ab- schluss von Versicherungen mit der G. S.A. gezwungen. Während dieser Zeit hätten die Brüder C. und D. einen grossen Teil ihres deliktischen Ver- mögens gebildet. Nachdem die G. S.A. im Jahre 1998 ihre Betriebslizenz wegen krimineller Geschäftstätigkeit verloren habe, hätten ihre Gründer diese alsdann zunächst unter dem Namen H. Ins, später dann I. S.A. wie- der im Handelsregister eingetragen. Die Organisation habe ihre kriminelle Tätigkeit auch unter den neuen Namen weitergeführt. 1999 habe sich ein Mitglied der Organisation, J., von der Gruppierung gelöst und habe fortan eigenständig und damit konkurrenzierend im Drogenhandel gewirkt. Es be- stehe der Verdacht, dass die Brüder C. und D. an der wenige Monate spä- ter erfolgten Ermordung zweier Gefolgsleute von J. beteiligt gewesen sei- en. Im folgenden Jahr habe es mehrere Mordversuche an J. gegeben, 2001 sei er schliesslich auf Aruba von zwei unbekannten Personen er- schossen worden. Die Brüder C. und D. würden auch mit diesem Mordfall in Zusammenhang gebracht werden, denn Untersuchungen hätten erge- ben, dass sich ein mit den Brüdern C. und D. verbündeter, gewisser K., zum Zeitpunkt, als J. ermordet worden sei, ebenfalls auf Aruba aufgehalten habe. In den nachfolgenden Jahren habe sich zwischen den Organisatio- nen ein Krieg entwickelt, bei dem mehrere Menschen getötet worden seien. Im Oktober 2005 seien die Brüder C. und D. wegen des Verdachts der Be- teiligung an einer kriminellen Organisation verhaftet worden. Anstelle der verhafteten Brüder C. und D. habe der mit ihnen verbündete E. die delikti- sche Tätigkeit der Organisation weitergeführt und die Deliktserlöse in Bul- garien und im Ausland angelegt.

Ein halbes Jahr vor der Verhaftung der Brüder C. und D. habe C. mit seiner Frau L. in Y. (Spanien) eine Wohnung für EUR 785'000 gekauft. Die Ehe-

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frau von D., M., habe im Jahre 2006 für EUR 932'000 eine Wohnung in Y. erworben. Die beiden Ehefrauen hätten im Mai 2007 die spanischen Woh- nungen für EUR 1'045'000 und EUR 900'000 an eine N. Ltd. mit Sitz auf Zypern verkauft, wobei es sich nach Ansicht der bulgarischen Strafverfol- gungsbehörden um einen rein fiktiven Liegenschaftenverkauf gehandelt haben soll. Direktor der N. Ltd. sei ein Zypriote, namens O., der sich in den Jahren 2006 und 2007 mehrmals in Bulgarien aufgehalten habe. Die Ehe- frauen der Brüder C. und D. hätten die Verkaufserlöse auf ein Konto der Bank P. in Zypern überwiesen. Von dort aus sei das Geld auf das Konto ei- ner in X. (USA) ansässigen Q. LLC bei der Bank R. weiter transferiert wor- den. Untersuchungen hätten ergeben, dass im Juli 2007 EUR 3'050'000 von einem Konto der Bank P. auf ein Konto der Q. LLC bei der Bank R. ge- flossen seien. Diese Überweisung sei von einem S., der als Financier von E. fungiert habe, vorgenommen worden. S. habe einige Tage später EUR 3 Mio. vom Konto der Q. LLC bei der Bank R. auf das Konto [IBAN]- Nr. 2 der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank F. AG überwiesen. 5.5 Die Beschwerdeführerin 1 sieht Ungereimtheiten darin, dass es an Belegen fehle, welche die behaupteten Einzahlungen der Erlöse aus den Verkäufen der spanischen Wohnungen von insgesamt EUR 1'945'000 auf ein Konto der Bank P. in Zypern aufzeigen würden. Ausserdem habe die spätere Überweisung von EUR 3'050'000 vom besagten Konto der Bank P. auf das auf die Q. LLC lautende Konto bei der Bank R. nichts mit den Verkaufser- trägen von EUR 1'945'000 zu tun, da es sich bereits quantitativ um einen ganz anderen Betrag handle. Die Zahlungsüberweisung von EUR 3'050'000 an die Q. LLC sei sodann nicht von der Bank P., sondern von der Bank T., W. (Deutschland), getätigt worden und stamme von einer AA. Damit sei der Sachverhalt offensichtlich unrichtig dargestellt worden (act. 1 S. 15 f.). Die Beurteilung der Frage, ob es sich bei den an die Q. LLC überwiesenen EUR 3'050'000 bzw. den an die Beschwerdeführerin 1 auf ihr Konto bei der Bank F. AG überwiesenen EUR 3 Mio. um Gelder handelt, die aus den mutmasslich deliktischen Tätigkeiten der Brüder C. und D. herrühren, wird das bulgarische Strafverfahren zu zeigen haben. Der Rechtshilferichter hat grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Unbehelflich ist auch die Behauptung, wonach K. namens der Q. LLC nie Geld weder von den Brüdern C. und D. noch von deren Ehefrauen erhalten habe. Es handelt sich hierbei um eine im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigende Gegendarstellung (vgl. oben E. 5.2), woran auch die hierzu von der Be- schwerdeführerin 1 eingereichte, schriftlich verfasste Erklärung von K. nichts zu ändern vermag (act. 1 S. 13; act. 1.6). Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche im Sinne der erläuterten Rechtspre-

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chung den Sachverhaltsvorwurf gemäss Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzungen sofort entkräften würden, werden nicht konkret aufgezeigt. Den nachfolgenden Erwägungen ist die vorstehend wiedergegebene Sach- verhaltsdarstellung gemäss dem bulgarischen Rechtshilfeersuchen bzw. dessen Ergänzungen zu Grunde zu legen. 5.6 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecheri- schen Mitteln zu bereichern. Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Der Begriff der kriminellen Organisation setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei Personen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, un- abhängig von einer Änderung in ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu be- stehen, und die sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder un- ter Anweisungen, durch systematische Arbeitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität auszeichnet. Im weiteren gehört zum Begriff der kriminellen Organisation die Geheimhaltung von Aufbau und Struktur. Einer im Allge- meinen mit jeglichem strafbaren Verhalten verbundene Verschwiegenheit genügt nicht. Erforderlich ist eine qualifizierte und systematische Verheimli- chung, die sich nicht notwendig auf das Bestehen der Organisation selbst, wohl aber auf deren interne Struktur sowie den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer erstrecken muss. Zudem muss die Organisation den Zweck verfol- gen, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen. Die Bereicherung durch verbrecherische Mittel setzt das Bestreben der Organisation voraus, sich durch die Begehung von Verbrechen, namentlich von Verbrechen gegen das Vermögen und von als Verbrechen erfassten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz, rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen (BGE 132 IV 132 E. 4.1.1, 129 IV 271 E. 2.3.1 m.w.H.; TPF 2010 29 E. 2.3). Gemäss der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen bzw. dessen Ergänzungen erfüllt bei einer prima vista Betrachtung die um die Brüder C. und D. und weiteren Personen gebildete Gruppierung die Merkmale einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB. In Bezug auf die Geldwäscherei ist damit auch eine verbrecherische Vortat im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB zu bejahen. Die im Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzungen geschilderten Transfers von mehreren Millionen Euro, die ohne erkennbaren Grund und über Konten zahlreicher Gesell- schaften in verschiedenen Staaten getätigt worden sind (vgl. act. 10.3),

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können ohne weiteres Geldwäschereihandlungen darstellen (BGE 129 II 97 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004, E. 2.4; MARC FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiver- dacht, in: ZStrR, Bd. 124/2006, S. 282 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der im Rechtshilfeersuchen dargestellte Sachver- halt genügend konkret dargestellt, um eine Subsumtion unter einen schweizerischen Tatbestand vornehmen zu können. Das Verhalten der be- schuldigten Brüder C. und D. kann nach schweizerischem Recht daher un- ter die Tatbestände der Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB und der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB subsumiert werden und wäre somit auch nach schweizerischem Recht strafbar. Die Beschwerdeführerin 1 bringt keine konkreten Einwen- dungen gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene rechtliche Qualifikation des Sachverhaltsvorwurfes vor. Inwiefern diese vorliegend nicht zutreffen sollte, ist nicht ersichtlich. Was die Beschwerdeführerin 1 un- ter den Titel „Fehlende beidseitige Strafbarkeit“ vorbringt (act. 1 S. 18 ff.), beschränkt sich auf eine nochmalige Bestreitung der Sachverhaltsdarstel- lung gemäss Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzungen. Demnach geht auch die im Hinblick auf die doppelte Strafbarkeit erhobene Rüge fehl. 6. 6.1 In einem weiteren Punkt macht die Beschwerdeführerin 1 eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend (act. 1 S. 21 ff.). Die Bankunter- lagen pag. 000022, 000325, 000326 und 000332 dürften nicht herausge- geben werden, da es bei ihnen an einem sachlichen Zusammenhang fehle. Es handle sich hierbei um Fax-Schreiben des Sekretariats des Beschwer- deführers 2, die im vorliegenden Zusammenhang irrelevant seien, ferner um eine interne (subjektive) Notiz der Bank F. AG, auf der auch Namen Dritter erwähnt würden, sowie um eine Kopie der Identitätskarte von Herrn BB., der ebenfalls ein Dritter sei. Eventualiter seien die genannten Bankun- terlagen zu schwärzen. Nicht herausgegeben werden dürften schliesslich die Erwägungen in Ziffer III.3 der Schlussverfügung, wie dies die Vorin- stanz beabsichtige zu tun (act. 1 S. 22). 6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu- lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abge- lehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in

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keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Un- tersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm er- lauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zuläs- sig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu über- lassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Si- cherheit beweisen. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten denjenigen auszuschei- den, welche für die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisrele- vant sind (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom

31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Entschei- de des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersu- chen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Her- kunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Ange- legenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bun- desgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom

27. April 2005, E. 4.1). 6.3 Die strittigen Bankunterlagen beziehen sich auf Konten bei der Bank F. AG, die auf die Beschwerdeführerin 1 lauten. Sie enthalten die Kontoeröff- nungsunterlagen betreffend die Stammnummer 4 (pag. 000001 bis 000024), die Kontoauszüge für die Kontobeziehung 3 ab 1. Septem- ber 2007 bis 2. Januar 2008 (pag. 000229 bis 000233) sowie die Detailbe- lege betreffend Transaktionen auf der Kontobeziehung Nr. 3 (pag. 000319 bis 000338) (act. 10.2). Der erforderliche Sachzusammenhang zwischen dem ausländischen Strafverfahren und den herauszugebenden Bankunter- lagen ist prima facie gegeben: So bezieht sich das Ergänzungsersuchen vom 29. Dezember 2009 explizit auf das Konto 5 ([IBAN]-Nr. 2). Wie bereits oben erwähnt (vgl. Ziff. 5.4), wird den Brüdern C. und D. unter anderem die Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Geldwäscherei und Drogen- handel vorgeworfen. Gemäss den Untersuchungen der bulgarischen Be- hörden sollen die Ehefrauen der Brüder C. und D. die in den Jahren 2005

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und 2006 gekauften Wohnungen in Y. im Mai 2007 für insgesamt gut EUR 2 Mio. an die N. Ltd. weiterverkauft und den Erlös auf ein Konto bei der Bank P. in Zypern einbezahlt haben. Von dort aus sollen die Gelder auf ein Konto der Q. LLC bei der Bank R. in Ungarn weitergeleitet worden sein. Der Financier von E. habe ferner EUR 3'050'000 vom Konto der Bank P. auf das Konto der Q. LLC bei der Bank R. überwiesen und von dort EUR 3 Mio. auf das Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank F. AG. Die herauszugebenden Bankunterlagen belegen eine am 12. Juli 2007 er- folgte Einzahlung von EUR 3 Mio. der Q. LLC zugunsten der Beschwerde- führerin 1 (act. 10.5 pag. 000229, 000328 und 000329). Aus Kontounterla- gen sind ferner zwei im September und Oktober 2007 vorgenommene Überweisungen von insgesamt knapp EUR 3 Mio., welche die Beschwerde- führerin 1 zugunsten des Beschwerdeführers 2 vorgenommen hat, ersicht- lich (act. 10.5 pag. 000230, 000231, 000319 – 000327 und pag. 000333). Das Rechtshilfeersuchen zielt darauf ab, die Endbegünstigten des Kauf- preises aus dem Verkauf der spanischen Liegenschaften zu ermitteln, da es sich hierbei nach Auffassung der bulgarischen Strafverfolgungsbehör- den um Gelder deliktischer Herkunft handelt. Somit haben die bulgarischen Behörden ein Interesse daran zu erfahren, ob und in welchem Umfang e- ventuell deliktische Gelder auf diese Konten geflossen sind und welches al- lenfalls die weiteren Begünstigten dieser Gelder waren. Diese Informatio- nen können sich die bulgarischen Strafverfolgungsbehörden vor allem über die Edition der verlangten Bankunterlagen verschaffen. Von einer „fishing expedition“ kann keine Rede sein. Die strittigen Bankunterlagen sind als potentiell relevant zu bezeichnen, um darauf Rückschlüsse be- aber auch entlastender Natur über das den beschuldigten Personen angelastete Ver- halten zu ziehen. Die Herausgabe der vorerwähnten Unterlagen an die ersuchende Behörde entspricht nicht zuletzt auch dem Geist des GwUe, welches die Vertrags- parteien zur grösstmöglichen Unterstützung bei der Ermittlung von Tat- werkzeugen, Erträgen und anderen Vermögenswerten, die der Einziehung unterliegen, verpflichtet (Art. 8 GwUe) und diesen diesbezüglich sogar die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen erlaubt (Art. 10 GwUe). Zudem vermeidet diese Vorgehensweise auch ein allfälliges Nachtragser- suchen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. Au- gust 2007, E. 4.1 m.w.H.).

7. Nicht gefolgt werden kann sodann dem Antrag der Beschwerdeführerin 1, wonach auf den herauszugebenden Unterlagen die Namen, Adressen, Un- terschriften und weitere Daten des Beschwerdeführers 2, von BB. sowie

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von CC. und weiteren Dritten geschwärzt werden sollen. Angesichts der Vorwürfe im Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzungen ist – wie be- reits erwähnt – davon auszugehen, dass nebst den Beschuldigten C. und D. noch weitere Personen in die darin genannten Straftaten involviert sind. Für die ersuchende Behörde ist es daher von wesentlichem Interesse, die an der Beschwerdeführerin 1 wirtschaftlich berechtigten Personen (nämlich BB. und CC., act. 10.5 pag. 000019) und die Begünstigten aus den mut- masslich deliktischen Transaktionen zu erfahren. Die Beschwerdeführerin 1 verkennt den Grundsatz, dass nur jene Akten nicht herauszugeben sind, die für das ausländische Verfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Die in Frage stehenden Dokumente beziehen sich jedoch auf den im Rechtshil- feersuchen dargestellten Sachverhalt, weshalb sie ungeschwärzt heraus- zugeben sind.

8. Die Beschwerdeführerin 1 moniert sodann, dass die Erwägungen Ziffer III.3 der Schlussverfügung nicht an die bulgarischen Strafverfolgungsbehörden herausgegeben werden dürften (act. 1 S. 22).

Beim Rechtshilfeverfahren handelt es sich um ein internes schweizerisches Verfahren. Die Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung auf die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 80h IRSG abzustimmen (BGE 127 II 104 E. 4b S. 111). Verfügungen der ausführenden Behörden sind daher, nebst dem Bundesamt, grundsätz- lich nur den im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV von der Rechtshilfe persönlich und direkt betroffenen und damit zur Beschwerde legitimierten natürlichen Personen und Gesellschaften zuzustellen. Perso- nen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind nicht ipso facto beschwerdelegitimiert (vgl. Art. 21 Abs. 3 IRSG) und haben im Rechtshilfeverfahren vor der ausführenden Behörde ebenfalls nur Partei- stellung, wenn sie von der Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV betroffen sind. Die ersu- chende Behörde hat im Rechtshilfeverfahren betreffend die Herausgabe von Bankunterlagen keine Parteistellung (vgl. BGE 125 II 441 E. 3). Eintre- tens-, Zwischen- und Schlussverfügungen sowie weitere Verfahrensakten wie etwa Eingaben des Betroffenen sind ihr daher grundsätzlich selbst nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtshilfeverfahrens nicht zu über- mitteln (Urteil des Bundesgerichts 1A.43/2003 vom 23. April 2003 E. 3.2; insbesondere BGE 115 Ib 193 E. 6; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.39 vom 28. April 2010, E. 6; RR.2008.298 vom 6. April 2009, E. 2.1; RR.2008.240 vom 20. Februar 2009, E. 7; RR.2008.149 vom

11. Dezember 2008, E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 290 N 309). Es besteht

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keine Veranlassung, vorliegend von der konstanten Rechtsprechung abzu- weichen.

Die Schlussverfügung vom 4. Oktober 2010 ist insofern aufzuheben, als darin unter Ziff. 2 des Dispositivs die Herausgabe des Auszuges der Schlussverfügung (Erwägung III.3., S. 5 f.) an die ersuchende Behörde ver- fügt wird.

9. Schliesslich weist die Beschwerdeführerin 1 darauf hin, dass in Bulgarien eine Justizkrise herrsche. Diese Krise der bulgarischen Justiz lasse sich auch beim vorliegenden Rechtshilfeersuchen erkennen, was bei der Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde zu berücksichtigen sei (act. 1 S. 9). Die Beschwerdeführerin 1 verweist dabei pauschal auf zwei Medienartikel, die sich zur bulgarischen Justizkrise äussern, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen. Die Beschwerdeführerin 1 scheint damit implizit eine Verletzung von Art. 2 lit. a IRSG zu rügen. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.). Gemäss ständiger Rechtspre- chung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an ei- nen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die sog. andere Rechtshilfe, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verlet- zung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich ju- ristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.87 vom 30. Juli 2008, E. 7). Die Beschwerdeführerin 1 als juristi- sche Person, die überdies ihren Sitz nicht im ersuchenden Staat hat, ist daher nicht legitimiert, eine Verletzung des schweizerischen Ordre Public durch die bulgarischen Behörden geltend zu machen. Im Übrigen würde es ohnehin an einer konkreten, auf das entsprechende Verfahren in Bulgarien ausgerichteten Rüge fehlen, in der präzis und im Einzelnen dargelegt wird, worin die Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin 1 bzw. von

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Verfahrensgarantien liegen soll (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.139-140 vom 24. September 2008, E. 6). Auf diese Rüge ist da- her nicht einzutreten.

10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 teilwei- se gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist nicht einzutreten.

11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Be- schwerdeführerin 1 im Umfang des teilweisen Obsiegens für die ihr er- wachsenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschä- digen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Beschwerdeführerin 1 hat nur zu einem kleinen Teil obsiegt, weshalb eine Entschädigung von Fr. 800.-- inkl. MwSt angemessen erscheint (Art. 10, 11 und 12 Abs. 2 des Reglementes des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

11.2 Den Beschwerdeführern werden angesichts des überwiegenden Unterlie- gens eine leicht reduzierte Gerichtsgebühr auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 5’000.-- anzusetzen und den Be- schwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen, unter Anrech- nung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 6'000.-- (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Be- schwerdeführern den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Bulgarien sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil- fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa- ten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. Novem- ber 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massge- bend. Soweit den Beschuldigten Geldwäscherei vorgeworfen wird, kommt ausserdem das von beiden Ländern ebenfalls ratifizierte Europäische Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermitt- lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten zur An- wendung (GwUE; SR 0.311.53).

Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

E. 2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).

Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand ir- gendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnä-

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he" dargetan sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 127 II 104 E. 3 S. 107 ff., 198 E. 2d S. 205; 126 II 258 E. 2d S. 259; 125 II 356 E. 3b/aa S. 361 f.; 123 II 153 E. 2b S. 156, je mit Hinweisen; TPF 2010 47 E. 2.1 S. 48). Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle der Erhebung von Kontenin- formationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobe- nen Kontenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangs- massnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, ist die Be- schwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.).

Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen betreffend eines Kontos der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank F. AG (act. 10.5). Ihre Beschwerdelegitimation ist daher gegeben und auf ihre Beschwerde ist einzutreten.

Der Beschwerdeführer 2 ist demgegenüber nicht Inhaber des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos. Der Umstand, dass er nament- lich in den erhobenen Bankunterlagen erwähnt wird, vermag nach der Rechtsprechung seine Beschwerdelegitimation nicht zu begründen. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist daher mangels Legitimation nicht einzutreten.

E. 2.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehör- den des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bun- desstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]).

Die Schlussverfügung datiert vom 4. Oktober 2010. Die Beschwerde vom

E. 4 November 2011 wurde daher fristgerecht eingereicht.

3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grund-

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sätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin 1 bringt zunächst vor, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätte, ein Einigungsverfahren anzustrengen, da sich die Vorinstanz stets nur an die Bank F. AG und nicht an die Beschwerdeführerin 1 selbst gewandt habe (act. 1 S. 23). Sie macht damit implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

E. 4.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Bezug auf das Aktenein- sichtsrecht in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG konkreti- siert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 437 N. 472). Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder anderen Beweismitteln, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegen- heit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwi- schenverfügung, die den Berechtigten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzu- bringen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S. P. vom 29. Au- gust 1997, E. 4b). Eine Verpflichtung zur Zustellung von Verfügungen an die Berechtigten besteht allerdings nur, wenn diese einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland haben (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Aus- land wohnen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen;

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unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. In diesem Fall wird die Verfügung – zumindest in Verfahren, in denen es um die Übermittlung von Bankunterlagen geht – der Bank zur Kenntnis gebracht. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt und aufgrund des Vertrags mit ihrem Kun- den verpflichtet, diesen über das Vorliegend des Rechtshilfeersuchens und allen damit zusammenhängenden Tatsachen zu informieren, sofern die zu- ständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Art. 292 StGB und dessen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat (vgl. BGE 136 IV 18 E. 2.2; 124 II 124 E. 2d S. 127). Wenn die Bank den Kontoinhaber nicht rechtzeitig über die Eintretens- und Zwischenverfügung informiert hat oder dies allenfalls mangels gültiger Adresse nicht tun konnte, ist dies vom Kontoinhaber zu vertreten (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1A.54/2000 vom 3. Mai 2000, E. 2a). Eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs liegt in einem solchen Fall nicht vor.

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt je- doch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die, wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 307 N. 265). Die II. Beschwerdekammer entscheidet bei Beschwerden in Rechtshilfean- gelenheiten mit umfassender Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom 14. Februar 2008, E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007, E. 2.1).

E. 4.3 Da die Beschwerdeführerin 1 ihr Domizil auf Z., British Virgin Islands, hat und in der Schweiz über kein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 80m Abs. 1 IRSG verfügte, wurde die Eintretensverfügung vom 22. Juli 2010 zu Recht lediglich dem betreffenden Bankinstitut in der Schweiz zugestellt (act. 13.1). Vorliegend war dieses im Sinne von Art. 80n Abs. 1 IRSG be- rechtigt, die Beschwerdeführerin über das Rechtshilfeersuchen und alle in diesem Zusammenhang stehenden Tatsachen zu informieren. Aus den Ak- ten geht nicht hervor, ob die Beschwerdeführerin 1 bereits vor Erlass der Schlussverfügung vom 4. Oktober 2010 über das Rechtshilfeverfahren in Kenntnis gesetzt wurde und ob es ihr somit möglich gewesen wäre, der ausführenden Behörde rechtzeitig ein Zustelldomizil in der Schweiz be- kannt zu geben und in der Folge am Verfahren teilzunehmen. Doch selbst wenn die Bank die Kontoinhaber nicht rechtzeitig über die Eintretensverfü-

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gung informiert hätte, ist dies nach der vorstehend zitierten Rechtspre- chung von der Kontoinhaberin zu vertreten, zumal die Beschwerdegegnerin kein Mitteilungsverbot ausgesprochen hat (vgl. Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2009.108-109 vom 11. Dezember 2009, E. 5.4). Eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin ist vorliegend folglich nicht auszumachen. Der subventualiter gestellte Antrag der Be- schwerdeführerin 1 auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks Durchführung eines Einigungsverfahrens ist daher abzuweisen.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht sodann geltend, der Sachverhalt, wie er im bulgarischen Rechtshilfeersuchen dargestellt werde, genüge den Anfor- derungen an Art. 14 EUeR und Art. 28 IRSG nicht. Die Sachverhaltsdar- stellung sei unklar, rudimentär, lücken- und fehlerhaft. Mehr als die Titel von angeblichen Delikten würden im Ersuchen vom 8. Januar 2010 nicht aufgezählt. Dies führe dazu, dass das Vorliegen der doppelten Strafbarkeit nicht überprüft werden könne (act. 1 S. 10 ff.).

E. 5.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens nennen (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegen- den die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 27 Ziff. 1 GwUe). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende An- forderungen an das Rechtshilfeersuchen. Die Sachverhaltsangaben müs- sen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbar- keit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen deren um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässig- keit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.a S. 98 m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand eines hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige

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Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersu- chende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen be- legt. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe- gehren ebenso wenig dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tat- sachen zutreffen oder nicht. So hat der Rechtshilferichter weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hin- weisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. Au- gust 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

E. 5.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entspre- chende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die ak- zessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur an- gewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objekti- ven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (vgl. auch Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe).

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analo- gen Sachverhalts ein Strafverfahren eröffnet hätte, und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom

E. 5.4 Gemäss dem bulgarischen Rechtshilfeersuchen vom 8. Januar 2010 und den Ergänzungsersuchen vom 28. Mai 2010 und 1. Juni 2010 habe sich im Jahre 1994 um den beschuldigten C. eine kriminelle Organisation gebildet, zu der auch dessen Bruder, D., gehört habe. Diese Gruppierung habe sich formell G. S.A. genannt und sei im Handelsregister eingetragen gewesen. Deren Mitglieder hätten es indes darauf angelegt gehabt, durch strafbare Handlungen – wie Betäubungsmittel- und Menschenhandel, Autodiebstahl, Prostitution, Geldfälschung, Raub und Erpressung – Geld zu erwirtschaf- ten. In den Jahren 1994 bis 1998 habe die Organisation Geschäftsleute und Autobesitzer unter Drohungen und Gewaltanwendungen zum Ab- schluss von Versicherungen mit der G. S.A. gezwungen. Während dieser Zeit hätten die Brüder C. und D. einen grossen Teil ihres deliktischen Ver- mögens gebildet. Nachdem die G. S.A. im Jahre 1998 ihre Betriebslizenz wegen krimineller Geschäftstätigkeit verloren habe, hätten ihre Gründer diese alsdann zunächst unter dem Namen H. Ins, später dann I. S.A. wie- der im Handelsregister eingetragen. Die Organisation habe ihre kriminelle Tätigkeit auch unter den neuen Namen weitergeführt. 1999 habe sich ein Mitglied der Organisation, J., von der Gruppierung gelöst und habe fortan eigenständig und damit konkurrenzierend im Drogenhandel gewirkt. Es be- stehe der Verdacht, dass die Brüder C. und D. an der wenige Monate spä- ter erfolgten Ermordung zweier Gefolgsleute von J. beteiligt gewesen sei- en. Im folgenden Jahr habe es mehrere Mordversuche an J. gegeben, 2001 sei er schliesslich auf Aruba von zwei unbekannten Personen er- schossen worden. Die Brüder C. und D. würden auch mit diesem Mordfall in Zusammenhang gebracht werden, denn Untersuchungen hätten erge- ben, dass sich ein mit den Brüdern C. und D. verbündeter, gewisser K., zum Zeitpunkt, als J. ermordet worden sei, ebenfalls auf Aruba aufgehalten habe. In den nachfolgenden Jahren habe sich zwischen den Organisatio- nen ein Krieg entwickelt, bei dem mehrere Menschen getötet worden seien. Im Oktober 2005 seien die Brüder C. und D. wegen des Verdachts der Be- teiligung an einer kriminellen Organisation verhaftet worden. Anstelle der verhafteten Brüder C. und D. habe der mit ihnen verbündete E. die delikti- sche Tätigkeit der Organisation weitergeführt und die Deliktserlöse in Bul- garien und im Ausland angelegt.

Ein halbes Jahr vor der Verhaftung der Brüder C. und D. habe C. mit seiner Frau L. in Y. (Spanien) eine Wohnung für EUR 785'000 gekauft. Die Ehe-

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frau von D., M., habe im Jahre 2006 für EUR 932'000 eine Wohnung in Y. erworben. Die beiden Ehefrauen hätten im Mai 2007 die spanischen Woh- nungen für EUR 1'045'000 und EUR 900'000 an eine N. Ltd. mit Sitz auf Zypern verkauft, wobei es sich nach Ansicht der bulgarischen Strafverfol- gungsbehörden um einen rein fiktiven Liegenschaftenverkauf gehandelt haben soll. Direktor der N. Ltd. sei ein Zypriote, namens O., der sich in den Jahren 2006 und 2007 mehrmals in Bulgarien aufgehalten habe. Die Ehe- frauen der Brüder C. und D. hätten die Verkaufserlöse auf ein Konto der Bank P. in Zypern überwiesen. Von dort aus sei das Geld auf das Konto ei- ner in X. (USA) ansässigen Q. LLC bei der Bank R. weiter transferiert wor- den. Untersuchungen hätten ergeben, dass im Juli 2007 EUR 3'050'000 von einem Konto der Bank P. auf ein Konto der Q. LLC bei der Bank R. ge- flossen seien. Diese Überweisung sei von einem S., der als Financier von E. fungiert habe, vorgenommen worden. S. habe einige Tage später EUR 3 Mio. vom Konto der Q. LLC bei der Bank R. auf das Konto [IBAN]- Nr. 2 der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank F. AG überwiesen.

E. 5.5 Die Beschwerdeführerin 1 sieht Ungereimtheiten darin, dass es an Belegen fehle, welche die behaupteten Einzahlungen der Erlöse aus den Verkäufen der spanischen Wohnungen von insgesamt EUR 1'945'000 auf ein Konto der Bank P. in Zypern aufzeigen würden. Ausserdem habe die spätere Überweisung von EUR 3'050'000 vom besagten Konto der Bank P. auf das auf die Q. LLC lautende Konto bei der Bank R. nichts mit den Verkaufser- trägen von EUR 1'945'000 zu tun, da es sich bereits quantitativ um einen ganz anderen Betrag handle. Die Zahlungsüberweisung von EUR 3'050'000 an die Q. LLC sei sodann nicht von der Bank P., sondern von der Bank T., W. (Deutschland), getätigt worden und stamme von einer AA. Damit sei der Sachverhalt offensichtlich unrichtig dargestellt worden (act. 1 S. 15 f.). Die Beurteilung der Frage, ob es sich bei den an die Q. LLC überwiesenen EUR 3'050'000 bzw. den an die Beschwerdeführerin 1 auf ihr Konto bei der Bank F. AG überwiesenen EUR 3 Mio. um Gelder handelt, die aus den mutmasslich deliktischen Tätigkeiten der Brüder C. und D. herrühren, wird das bulgarische Strafverfahren zu zeigen haben. Der Rechtshilferichter hat grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Unbehelflich ist auch die Behauptung, wonach K. namens der Q. LLC nie Geld weder von den Brüdern C. und D. noch von deren Ehefrauen erhalten habe. Es handelt sich hierbei um eine im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigende Gegendarstellung (vgl. oben E. 5.2), woran auch die hierzu von der Be- schwerdeführerin 1 eingereichte, schriftlich verfasste Erklärung von K. nichts zu ändern vermag (act. 1 S. 13; act. 1.6). Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche im Sinne der erläuterten Rechtspre-

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chung den Sachverhaltsvorwurf gemäss Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzungen sofort entkräften würden, werden nicht konkret aufgezeigt. Den nachfolgenden Erwägungen ist die vorstehend wiedergegebene Sach- verhaltsdarstellung gemäss dem bulgarischen Rechtshilfeersuchen bzw. dessen Ergänzungen zu Grunde zu legen.

E. 5.6 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecheri- schen Mitteln zu bereichern. Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Der Begriff der kriminellen Organisation setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei Personen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, un- abhängig von einer Änderung in ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu be- stehen, und die sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder un- ter Anweisungen, durch systematische Arbeitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität auszeichnet. Im weiteren gehört zum Begriff der kriminellen Organisation die Geheimhaltung von Aufbau und Struktur. Einer im Allge- meinen mit jeglichem strafbaren Verhalten verbundene Verschwiegenheit genügt nicht. Erforderlich ist eine qualifizierte und systematische Verheimli- chung, die sich nicht notwendig auf das Bestehen der Organisation selbst, wohl aber auf deren interne Struktur sowie den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer erstrecken muss. Zudem muss die Organisation den Zweck verfol- gen, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen. Die Bereicherung durch verbrecherische Mittel setzt das Bestreben der Organisation voraus, sich durch die Begehung von Verbrechen, namentlich von Verbrechen gegen das Vermögen und von als Verbrechen erfassten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz, rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen (BGE 132 IV 132 E. 4.1.1, 129 IV 271 E. 2.3.1 m.w.H.; TPF 2010 29 E. 2.3). Gemäss der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen bzw. dessen Ergänzungen erfüllt bei einer prima vista Betrachtung die um die Brüder C. und D. und weiteren Personen gebildete Gruppierung die Merkmale einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB. In Bezug auf die Geldwäscherei ist damit auch eine verbrecherische Vortat im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB zu bejahen. Die im Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzungen geschilderten Transfers von mehreren Millionen Euro, die ohne erkennbaren Grund und über Konten zahlreicher Gesell- schaften in verschiedenen Staaten getätigt worden sind (vgl. act. 10.3),

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können ohne weiteres Geldwäschereihandlungen darstellen (BGE 129 II 97 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004, E. 2.4; MARC FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiver- dacht, in: ZStrR, Bd. 124/2006, S. 282 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der im Rechtshilfeersuchen dargestellte Sachver- halt genügend konkret dargestellt, um eine Subsumtion unter einen schweizerischen Tatbestand vornehmen zu können. Das Verhalten der be- schuldigten Brüder C. und D. kann nach schweizerischem Recht daher un- ter die Tatbestände der Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB und der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB subsumiert werden und wäre somit auch nach schweizerischem Recht strafbar. Die Beschwerdeführerin 1 bringt keine konkreten Einwen- dungen gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene rechtliche Qualifikation des Sachverhaltsvorwurfes vor. Inwiefern diese vorliegend nicht zutreffen sollte, ist nicht ersichtlich. Was die Beschwerdeführerin 1 un- ter den Titel „Fehlende beidseitige Strafbarkeit“ vorbringt (act. 1 S. 18 ff.), beschränkt sich auf eine nochmalige Bestreitung der Sachverhaltsdarstel- lung gemäss Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzungen. Demnach geht auch die im Hinblick auf die doppelte Strafbarkeit erhobene Rüge fehl. 6. 6.1 In einem weiteren Punkt macht die Beschwerdeführerin 1 eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend (act. 1 S. 21 ff.). Die Bankunter- lagen pag. 000022, 000325, 000326 und 000332 dürften nicht herausge- geben werden, da es bei ihnen an einem sachlichen Zusammenhang fehle. Es handle sich hierbei um Fax-Schreiben des Sekretariats des Beschwer- deführers 2, die im vorliegenden Zusammenhang irrelevant seien, ferner um eine interne (subjektive) Notiz der Bank F. AG, auf der auch Namen Dritter erwähnt würden, sowie um eine Kopie der Identitätskarte von Herrn BB., der ebenfalls ein Dritter sei. Eventualiter seien die genannten Bankun- terlagen zu schwärzen. Nicht herausgegeben werden dürften schliesslich die Erwägungen in Ziffer III.3 der Schlussverfügung, wie dies die Vorin- stanz beabsichtige zu tun (act. 1 S. 22). 6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu- lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abge- lehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in

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keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Un- tersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm er- lauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zuläs- sig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu über- lassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Si- cherheit beweisen. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten denjenigen auszuschei- den, welche für die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisrele- vant sind (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom

31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Entschei- de des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersu- chen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Her- kunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Ange- legenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bun- desgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom

27. April 2005, E. 4.1). 6.3 Die strittigen Bankunterlagen beziehen sich auf Konten bei der Bank F. AG, die auf die Beschwerdeführerin 1 lauten. Sie enthalten die Kontoeröff- nungsunterlagen betreffend die Stammnummer 4 (pag. 000001 bis 000024), die Kontoauszüge für die Kontobeziehung 3 ab 1. Septem- ber 2007 bis 2. Januar 2008 (pag. 000229 bis 000233) sowie die Detailbe- lege betreffend Transaktionen auf der Kontobeziehung Nr. 3 (pag. 000319 bis 000338) (act. 10.2). Der erforderliche Sachzusammenhang zwischen dem ausländischen Strafverfahren und den herauszugebenden Bankunter- lagen ist prima facie gegeben: So bezieht sich das Ergänzungsersuchen vom 29. Dezember 2009 explizit auf das Konto 5 ([IBAN]-Nr. 2). Wie bereits oben erwähnt (vgl. Ziff. 5.4), wird den Brüdern C. und D. unter anderem die Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Geldwäscherei und Drogen- handel vorgeworfen. Gemäss den Untersuchungen der bulgarischen Be- hörden sollen die Ehefrauen der Brüder C. und D. die in den Jahren 2005

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und 2006 gekauften Wohnungen in Y. im Mai 2007 für insgesamt gut EUR 2 Mio. an die N. Ltd. weiterverkauft und den Erlös auf ein Konto bei der Bank P. in Zypern einbezahlt haben. Von dort aus sollen die Gelder auf ein Konto der Q. LLC bei der Bank R. in Ungarn weitergeleitet worden sein. Der Financier von E. habe ferner EUR 3'050'000 vom Konto der Bank P. auf das Konto der Q. LLC bei der Bank R. überwiesen und von dort EUR 3 Mio. auf das Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank F. AG. Die herauszugebenden Bankunterlagen belegen eine am 12. Juli 2007 er- folgte Einzahlung von EUR 3 Mio. der Q. LLC zugunsten der Beschwerde- führerin 1 (act. 10.5 pag. 000229, 000328 und 000329). Aus Kontounterla- gen sind ferner zwei im September und Oktober 2007 vorgenommene Überweisungen von insgesamt knapp EUR 3 Mio., welche die Beschwerde- führerin 1 zugunsten des Beschwerdeführers 2 vorgenommen hat, ersicht- lich (act. 10.5 pag. 000230, 000231, 000319 – 000327 und pag. 000333). Das Rechtshilfeersuchen zielt darauf ab, die Endbegünstigten des Kauf- preises aus dem Verkauf der spanischen Liegenschaften zu ermitteln, da es sich hierbei nach Auffassung der bulgarischen Strafverfolgungsbehör- den um Gelder deliktischer Herkunft handelt. Somit haben die bulgarischen Behörden ein Interesse daran zu erfahren, ob und in welchem Umfang e- ventuell deliktische Gelder auf diese Konten geflossen sind und welches al- lenfalls die weiteren Begünstigten dieser Gelder waren. Diese Informatio- nen können sich die bulgarischen Strafverfolgungsbehörden vor allem über die Edition der verlangten Bankunterlagen verschaffen. Von einer „fishing expedition“ kann keine Rede sein. Die strittigen Bankunterlagen sind als potentiell relevant zu bezeichnen, um darauf Rückschlüsse be- aber auch entlastender Natur über das den beschuldigten Personen angelastete Ver- halten zu ziehen. Die Herausgabe der vorerwähnten Unterlagen an die ersuchende Behörde entspricht nicht zuletzt auch dem Geist des GwUe, welches die Vertrags- parteien zur grösstmöglichen Unterstützung bei der Ermittlung von Tat- werkzeugen, Erträgen und anderen Vermögenswerten, die der Einziehung unterliegen, verpflichtet (Art. 8 GwUe) und diesen diesbezüglich sogar die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen erlaubt (Art. 10 GwUe). Zudem vermeidet diese Vorgehensweise auch ein allfälliges Nachtragser- suchen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. Au- gust 2007, E. 4.1 m.w.H.).

7. Nicht gefolgt werden kann sodann dem Antrag der Beschwerdeführerin 1, wonach auf den herauszugebenden Unterlagen die Namen, Adressen, Un- terschriften und weitere Daten des Beschwerdeführers 2, von BB. sowie

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von CC. und weiteren Dritten geschwärzt werden sollen. Angesichts der Vorwürfe im Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzungen ist – wie be- reits erwähnt – davon auszugehen, dass nebst den Beschuldigten C. und D. noch weitere Personen in die darin genannten Straftaten involviert sind. Für die ersuchende Behörde ist es daher von wesentlichem Interesse, die an der Beschwerdeführerin 1 wirtschaftlich berechtigten Personen (nämlich BB. und CC., act. 10.5 pag. 000019) und die Begünstigten aus den mut- masslich deliktischen Transaktionen zu erfahren. Die Beschwerdeführerin 1 verkennt den Grundsatz, dass nur jene Akten nicht herauszugeben sind, die für das ausländische Verfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Die in Frage stehenden Dokumente beziehen sich jedoch auf den im Rechtshil- feersuchen dargestellten Sachverhalt, weshalb sie ungeschwärzt heraus- zugeben sind.

8. Die Beschwerdeführerin 1 moniert sodann, dass die Erwägungen Ziffer III.3 der Schlussverfügung nicht an die bulgarischen Strafverfolgungsbehörden herausgegeben werden dürften (act. 1 S. 22).

Beim Rechtshilfeverfahren handelt es sich um ein internes schweizerisches Verfahren. Die Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung auf die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 80h IRSG abzustimmen (BGE 127 II 104 E. 4b S. 111). Verfügungen der ausführenden Behörden sind daher, nebst dem Bundesamt, grundsätz- lich nur den im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV von der Rechtshilfe persönlich und direkt betroffenen und damit zur Beschwerde legitimierten natürlichen Personen und Gesellschaften zuzustellen. Perso- nen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind nicht ipso facto beschwerdelegitimiert (vgl. Art. 21 Abs. 3 IRSG) und haben im Rechtshilfeverfahren vor der ausführenden Behörde ebenfalls nur Partei- stellung, wenn sie von der Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV betroffen sind. Die ersu- chende Behörde hat im Rechtshilfeverfahren betreffend die Herausgabe von Bankunterlagen keine Parteistellung (vgl. BGE 125 II 441 E. 3). Eintre- tens-, Zwischen- und Schlussverfügungen sowie weitere Verfahrensakten wie etwa Eingaben des Betroffenen sind ihr daher grundsätzlich selbst nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtshilfeverfahrens nicht zu über- mitteln (Urteil des Bundesgerichts 1A.43/2003 vom 23. April 2003 E. 3.2; insbesondere BGE 115 Ib 193 E. 6; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.39 vom 28. April 2010, E. 6; RR.2008.298 vom 6. April 2009, E. 2.1; RR.2008.240 vom 20. Februar 2009, E. 7; RR.2008.149 vom

E. 10 August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 535 N. 582). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Ebenfalls nicht er- forderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last ge- legt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu).

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Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersu- chen und dessen Ergänzungen genügend konkret dargestellt worden ist, damit eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand mög- lich ist.

E. 11 Dezember 2008, E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 290 N 309). Es besteht

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keine Veranlassung, vorliegend von der konstanten Rechtsprechung abzu- weichen.

Die Schlussverfügung vom 4. Oktober 2010 ist insofern aufzuheben, als darin unter Ziff. 2 des Dispositivs die Herausgabe des Auszuges der Schlussverfügung (Erwägung III.3., S. 5 f.) an die ersuchende Behörde ver- fügt wird.

9. Schliesslich weist die Beschwerdeführerin 1 darauf hin, dass in Bulgarien eine Justizkrise herrsche. Diese Krise der bulgarischen Justiz lasse sich auch beim vorliegenden Rechtshilfeersuchen erkennen, was bei der Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde zu berücksichtigen sei (act. 1 S. 9). Die Beschwerdeführerin 1 verweist dabei pauschal auf zwei Medienartikel, die sich zur bulgarischen Justizkrise äussern, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen. Die Beschwerdeführerin 1 scheint damit implizit eine Verletzung von Art. 2 lit. a IRSG zu rügen. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.). Gemäss ständiger Rechtspre- chung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an ei- nen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die sog. andere Rechtshilfe, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verlet- zung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich ju- ristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.87 vom 30. Juli 2008, E. 7). Die Beschwerdeführerin 1 als juristi- sche Person, die überdies ihren Sitz nicht im ersuchenden Staat hat, ist daher nicht legitimiert, eine Verletzung des schweizerischen Ordre Public durch die bulgarischen Behörden geltend zu machen. Im Übrigen würde es ohnehin an einer konkreten, auf das entsprechende Verfahren in Bulgarien ausgerichteten Rüge fehlen, in der präzis und im Einzelnen dargelegt wird, worin die Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin 1 bzw. von

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Verfahrensgarantien liegen soll (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.139-140 vom 24. September 2008, E. 6). Auf diese Rüge ist da- her nicht einzutreten.

10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 teilwei- se gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist nicht einzutreten.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Be- schwerdeführerin 1 im Umfang des teilweisen Obsiegens für die ihr er- wachsenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschä- digen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Beschwerdeführerin 1 hat nur zu einem kleinen Teil obsiegt, weshalb eine Entschädigung von Fr. 800.-- inkl. MwSt angemessen erscheint (Art. 10, 11 und 12 Abs. 2 des Reglementes des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

E. 11.2 Den Beschwerdeführern werden angesichts des überwiegenden Unterlie- gens eine leicht reduzierte Gerichtsgebühr auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 5’000.-- anzusetzen und den Be- schwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen, unter Anrech- nung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 6'000.-- (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Be- schwerdeführern den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 2 der Schlussverfügung vom 4. Oktober 2010 insofern aufgehoben, als darin die Zustellung des Auszuges der Schlussverfügung (Erwägung III.3., S. 5 f.) an die ersuchende Behörde verfügt wird. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin 1 im Umfang ihres teil- weisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 800.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
  4. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt, unter Anrechung des geleisteten Ko- stenvorschusses von Fr. 6'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr.1'000.-- zurückzuer- statten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 8. Juni 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

1. A. INC.,

2. B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Spre- cher und Rechtsanwalt Daniel Eisele, Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdeführer 2

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Bulga- rien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2010.255+RR.2010.256

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Sachverhalt:

A. Die bulgarischen Strafverfolgungsbehörden führen gegen die Brüder C. und D. und E. sowie allenfalls weitere Verdächtigte ein Strafverfahren. Die Brüder C. und D. und E. stehen im Verdacht, Mitglieder einer 1994 in Bul- garien gegründeten, kriminellen Organisation gewesen zu sein und dabei deliktische Erträge mit Betäubungsmittelhandel, Autodiebstahl, Menschen- handel, Geldfälschung, Erpressung, Prostitution und Auftragsmorden erzielt zu haben. Im Herbst 2005 wurden die Brüder C. und D. in Bulgarien verhaf- tet.

B. Mit Rechtshilfeersuchen vom 8. Januar 2010 sowie den Ergänzungsersu- chen vom 28. Mai 2010 und 1. Juni 2010 wandten sich die bulgarischen Strafverfolgungsbehörden an das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) und ersuchten um Edition der Bankunterlagen der A. Inc. bei der Bank F. AG betreffend die Kontoverbindungen [IBAN]-Nr. 1 und [IBAN]-Nr. 2 (act. 10.3 und 10.4). Mit Eintretensverfügung vom 22. Juli 2010 entsprach die Bundesanwaltschaft den Rechtshilfeersuchen und verfügte die Edition aller beweisrelevanten Unterlagen (act. 13.1). Dieser Aufforderung kam die Bank F. AG mit Schreiben vom 11. August 2010 nach und teilte der Bun- desanwaltschaft zugleich mit, dass die Kontobeziehung [IBAN]-Nr. 1 nicht habe festgestellt werden können. Mit Schreiben vom 15. September 2010 ersuchte die Bundesanwaltschaft die Bank F. AG betreffend einzelner Transaktionen um die Einreichung von entsprechenden Detailbelegen. Die- ser Aufforderung kam die Bank am 24. September 2010 nach.

C. Mit Schlussverfügung vom 4. Oktober 2010 ordnete die Bundesanwalt- schaft die Herausgabe der vollständigen Kontoeröffnungsunterlagen, der Kontoauszüge sowie der Detailbelege betreffend der Kontobeziehung Nr. 3, lautend auf die A. Inc. bei der Bank F. AG, an (act. 1.3).

D. Dagegen reichten die A. Inc. sowie B. am 4. November 2010 bei der II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ein und beantra- gen zur Hauptsache die vollumfängliche Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Schlussverfügung vom 4. Oktober 2010 und die Abweisung des Rechtshilfegesuches, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten der Vorinstanz.

E. Das BJ und die Bundesanwaltschaft beantragen in ihren Beschwerdeant- worten vom 2. bzw. 13. Dezember 2010 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 8 und 10).

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F. Mit Eingabe vom 3. Mai 2011 sandte die Bundesanwaltschaft dem Gericht ein Schreiben der bulgarischen Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis zu (act. 12 und 12.1).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Bulgarien sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshil- fe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staa- ten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. Novem- ber 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) massge- bend. Soweit den Beschuldigten Geldwäscherei vorgeworfen wird, kommt ausserdem das von beiden Ländern ebenfalls ratifizierte Europäische Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermitt- lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten zur An- wendung (GwUE; SR 0.311.53).

Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (vgl. BGE 135 IV 212 E. 2.3 S. 215; 123 II 595 E. 7c S. 616 ff., je m.w.H.).

2.

2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).

Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand ir- gendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnä-

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he" dargetan sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 127 II 104 E. 3 S. 107 ff., 198 E. 2d S. 205; 126 II 258 E. 2d S. 259; 125 II 356 E. 3b/aa S. 361 f.; 123 II 153 E. 2b S. 156, je mit Hinweisen; TPF 2010 47 E. 2.1 S. 48). Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle der Erhebung von Kontenin- formationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobe- nen Kontenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangs- massnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, ist die Be- schwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.).

Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen betreffend eines Kontos der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank F. AG (act. 10.5). Ihre Beschwerdelegitimation ist daher gegeben und auf ihre Beschwerde ist einzutreten.

Der Beschwerdeführer 2 ist demgegenüber nicht Inhaber des von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos. Der Umstand, dass er nament- lich in den erhobenen Bankunterlagen erwähnt wird, vermag nach der Rechtsprechung seine Beschwerdelegitimation nicht zu begründen. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist daher mangels Legitimation nicht einzutreten.

2.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehör- den des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 des Organisationsreglements für das Bun- desstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]).

Die Schlussverfügung datiert vom 4. Oktober 2010. Die Beschwerde vom

4. November 2011 wurde daher fristgerecht eingereicht.

3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grund-

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sätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4. 4.1 Die Beschwerdeführerin 1 bringt zunächst vor, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätte, ein Einigungsverfahren anzustrengen, da sich die Vorinstanz stets nur an die Bank F. AG und nicht an die Beschwerdeführerin 1 selbst gewandt habe (act. 1 S. 23). Sie macht damit implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

4.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Bezug auf das Aktenein- sichtsrecht in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG konkreti- siert, welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 437 N. 472). Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder anderen Beweismitteln, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV Berechtigten vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegen- heit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwi- schenverfügung, die den Berechtigten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzu- bringen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S. P. vom 29. Au- gust 1997, E. 4b). Eine Verpflichtung zur Zustellung von Verfügungen an die Berechtigten besteht allerdings nur, wenn diese einen Wohnsitz oder zumindest ein Zustellungsdomizil im Inland haben (Art. 80m Abs. 1 IRSG). Art. 9 IRSV präzisiert, dass eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Aus- land wohnen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müssen;

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unterlassen sie dies, kann die Zustellung unterbleiben. In diesem Fall wird die Verfügung – zumindest in Verfahren, in denen es um die Übermittlung von Bankunterlagen geht – der Bank zur Kenntnis gebracht. Diese ist nach Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt und aufgrund des Vertrags mit ihrem Kun- den verpflichtet, diesen über das Vorliegend des Rechtshilfeersuchens und allen damit zusammenhängenden Tatsachen zu informieren, sofern die zu- ständige Behörde dies nicht ausnahmsweise unter Hinweis auf Art. 292 StGB und dessen Strafandrohung ausdrücklich untersagt hat (vgl. BGE 136 IV 18 E. 2.2; 124 II 124 E. 2d S. 127). Wenn die Bank den Kontoinhaber nicht rechtzeitig über die Eintretens- und Zwischenverfügung informiert hat oder dies allenfalls mangels gültiger Adresse nicht tun konnte, ist dies vom Kontoinhaber zu vertreten (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1A.54/2000 vom 3. Mai 2000, E. 2a). Eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs liegt in einem solchen Fall nicht vor.

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt je- doch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus- sern, die, wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 307 N. 265). Die II. Beschwerdekammer entscheidet bei Beschwerden in Rechtshilfean- gelenheiten mit umfassender Kognition (TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom 14. Februar 2008, E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007, E. 2.1).

4.3 Da die Beschwerdeführerin 1 ihr Domizil auf Z., British Virgin Islands, hat und in der Schweiz über kein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 80m Abs. 1 IRSG verfügte, wurde die Eintretensverfügung vom 22. Juli 2010 zu Recht lediglich dem betreffenden Bankinstitut in der Schweiz zugestellt (act. 13.1). Vorliegend war dieses im Sinne von Art. 80n Abs. 1 IRSG be- rechtigt, die Beschwerdeführerin über das Rechtshilfeersuchen und alle in diesem Zusammenhang stehenden Tatsachen zu informieren. Aus den Ak- ten geht nicht hervor, ob die Beschwerdeführerin 1 bereits vor Erlass der Schlussverfügung vom 4. Oktober 2010 über das Rechtshilfeverfahren in Kenntnis gesetzt wurde und ob es ihr somit möglich gewesen wäre, der ausführenden Behörde rechtzeitig ein Zustelldomizil in der Schweiz be- kannt zu geben und in der Folge am Verfahren teilzunehmen. Doch selbst wenn die Bank die Kontoinhaber nicht rechtzeitig über die Eintretensverfü-

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gung informiert hätte, ist dies nach der vorstehend zitierten Rechtspre- chung von der Kontoinhaberin zu vertreten, zumal die Beschwerdegegnerin kein Mitteilungsverbot ausgesprochen hat (vgl. Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2009.108-109 vom 11. Dezember 2009, E. 5.4). Eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin ist vorliegend folglich nicht auszumachen. Der subventualiter gestellte Antrag der Be- schwerdeführerin 1 auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks Durchführung eines Einigungsverfahrens ist daher abzuweisen.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht sodann geltend, der Sachverhalt, wie er im bulgarischen Rechtshilfeersuchen dargestellt werde, genüge den Anfor- derungen an Art. 14 EUeR und Art. 28 IRSG nicht. Die Sachverhaltsdar- stellung sei unklar, rudimentär, lücken- und fehlerhaft. Mehr als die Titel von angeblichen Delikten würden im Ersuchen vom 8. Januar 2010 nicht aufgezählt. Dies führe dazu, dass das Vorliegen der doppelten Strafbarkeit nicht überprüft werden könne (act. 1 S. 10 ff.).

5.2 In formeller Hinsicht muss das Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens nennen (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie dem vorliegen- den die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 27 Ziff. 1 GwUe). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende An- forderungen an das Rechtshilfeersuchen. Die Sachverhaltsangaben müs- sen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbar- keit gegeben ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen deren um Rechtshilfe ersucht wird, nicht politische oder fiskalische Delikte darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässig- keit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.a S. 98 m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand eines hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens nicht vereinbar, ersucht doch ein Staat einen ande- ren gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prü- fen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige

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Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.). Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersu- chende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen be- legt. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe- gehren ebenso wenig dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tat- sachen zutreffen oder nicht. So hat der Rechtshilferichter weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hin- weisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. Au- gust 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).

5.3 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entspre- chende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die ak- zessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur an- gewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objekti- ven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (vgl. auch Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe).

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analo- gen Sachverhalts ein Strafverfahren eröffnet hätte, und zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllt wären (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom

10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 535 N. 582). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.). Dabei genügt es, dass ein Tatbestand nach schweizerischem Recht erfüllt ist. Ebenfalls nicht er- forderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last ge- legt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_150/2007 vom 15. Juni 2007, E. 1.3 dazu).

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Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersu- chen und dessen Ergänzungen genügend konkret dargestellt worden ist, damit eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand mög- lich ist.

5.4 Gemäss dem bulgarischen Rechtshilfeersuchen vom 8. Januar 2010 und den Ergänzungsersuchen vom 28. Mai 2010 und 1. Juni 2010 habe sich im Jahre 1994 um den beschuldigten C. eine kriminelle Organisation gebildet, zu der auch dessen Bruder, D., gehört habe. Diese Gruppierung habe sich formell G. S.A. genannt und sei im Handelsregister eingetragen gewesen. Deren Mitglieder hätten es indes darauf angelegt gehabt, durch strafbare Handlungen – wie Betäubungsmittel- und Menschenhandel, Autodiebstahl, Prostitution, Geldfälschung, Raub und Erpressung – Geld zu erwirtschaf- ten. In den Jahren 1994 bis 1998 habe die Organisation Geschäftsleute und Autobesitzer unter Drohungen und Gewaltanwendungen zum Ab- schluss von Versicherungen mit der G. S.A. gezwungen. Während dieser Zeit hätten die Brüder C. und D. einen grossen Teil ihres deliktischen Ver- mögens gebildet. Nachdem die G. S.A. im Jahre 1998 ihre Betriebslizenz wegen krimineller Geschäftstätigkeit verloren habe, hätten ihre Gründer diese alsdann zunächst unter dem Namen H. Ins, später dann I. S.A. wie- der im Handelsregister eingetragen. Die Organisation habe ihre kriminelle Tätigkeit auch unter den neuen Namen weitergeführt. 1999 habe sich ein Mitglied der Organisation, J., von der Gruppierung gelöst und habe fortan eigenständig und damit konkurrenzierend im Drogenhandel gewirkt. Es be- stehe der Verdacht, dass die Brüder C. und D. an der wenige Monate spä- ter erfolgten Ermordung zweier Gefolgsleute von J. beteiligt gewesen sei- en. Im folgenden Jahr habe es mehrere Mordversuche an J. gegeben, 2001 sei er schliesslich auf Aruba von zwei unbekannten Personen er- schossen worden. Die Brüder C. und D. würden auch mit diesem Mordfall in Zusammenhang gebracht werden, denn Untersuchungen hätten erge- ben, dass sich ein mit den Brüdern C. und D. verbündeter, gewisser K., zum Zeitpunkt, als J. ermordet worden sei, ebenfalls auf Aruba aufgehalten habe. In den nachfolgenden Jahren habe sich zwischen den Organisatio- nen ein Krieg entwickelt, bei dem mehrere Menschen getötet worden seien. Im Oktober 2005 seien die Brüder C. und D. wegen des Verdachts der Be- teiligung an einer kriminellen Organisation verhaftet worden. Anstelle der verhafteten Brüder C. und D. habe der mit ihnen verbündete E. die delikti- sche Tätigkeit der Organisation weitergeführt und die Deliktserlöse in Bul- garien und im Ausland angelegt.

Ein halbes Jahr vor der Verhaftung der Brüder C. und D. habe C. mit seiner Frau L. in Y. (Spanien) eine Wohnung für EUR 785'000 gekauft. Die Ehe-

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frau von D., M., habe im Jahre 2006 für EUR 932'000 eine Wohnung in Y. erworben. Die beiden Ehefrauen hätten im Mai 2007 die spanischen Woh- nungen für EUR 1'045'000 und EUR 900'000 an eine N. Ltd. mit Sitz auf Zypern verkauft, wobei es sich nach Ansicht der bulgarischen Strafverfol- gungsbehörden um einen rein fiktiven Liegenschaftenverkauf gehandelt haben soll. Direktor der N. Ltd. sei ein Zypriote, namens O., der sich in den Jahren 2006 und 2007 mehrmals in Bulgarien aufgehalten habe. Die Ehe- frauen der Brüder C. und D. hätten die Verkaufserlöse auf ein Konto der Bank P. in Zypern überwiesen. Von dort aus sei das Geld auf das Konto ei- ner in X. (USA) ansässigen Q. LLC bei der Bank R. weiter transferiert wor- den. Untersuchungen hätten ergeben, dass im Juli 2007 EUR 3'050'000 von einem Konto der Bank P. auf ein Konto der Q. LLC bei der Bank R. ge- flossen seien. Diese Überweisung sei von einem S., der als Financier von E. fungiert habe, vorgenommen worden. S. habe einige Tage später EUR 3 Mio. vom Konto der Q. LLC bei der Bank R. auf das Konto [IBAN]- Nr. 2 der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank F. AG überwiesen. 5.5 Die Beschwerdeführerin 1 sieht Ungereimtheiten darin, dass es an Belegen fehle, welche die behaupteten Einzahlungen der Erlöse aus den Verkäufen der spanischen Wohnungen von insgesamt EUR 1'945'000 auf ein Konto der Bank P. in Zypern aufzeigen würden. Ausserdem habe die spätere Überweisung von EUR 3'050'000 vom besagten Konto der Bank P. auf das auf die Q. LLC lautende Konto bei der Bank R. nichts mit den Verkaufser- trägen von EUR 1'945'000 zu tun, da es sich bereits quantitativ um einen ganz anderen Betrag handle. Die Zahlungsüberweisung von EUR 3'050'000 an die Q. LLC sei sodann nicht von der Bank P., sondern von der Bank T., W. (Deutschland), getätigt worden und stamme von einer AA. Damit sei der Sachverhalt offensichtlich unrichtig dargestellt worden (act. 1 S. 15 f.). Die Beurteilung der Frage, ob es sich bei den an die Q. LLC überwiesenen EUR 3'050'000 bzw. den an die Beschwerdeführerin 1 auf ihr Konto bei der Bank F. AG überwiesenen EUR 3 Mio. um Gelder handelt, die aus den mutmasslich deliktischen Tätigkeiten der Brüder C. und D. herrühren, wird das bulgarische Strafverfahren zu zeigen haben. Der Rechtshilferichter hat grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Unbehelflich ist auch die Behauptung, wonach K. namens der Q. LLC nie Geld weder von den Brüdern C. und D. noch von deren Ehefrauen erhalten habe. Es handelt sich hierbei um eine im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigende Gegendarstellung (vgl. oben E. 5.2), woran auch die hierzu von der Be- schwerdeführerin 1 eingereichte, schriftlich verfasste Erklärung von K. nichts zu ändern vermag (act. 1 S. 13; act. 1.6). Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche im Sinne der erläuterten Rechtspre-

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chung den Sachverhaltsvorwurf gemäss Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzungen sofort entkräften würden, werden nicht konkret aufgezeigt. Den nachfolgenden Erwägungen ist die vorstehend wiedergegebene Sach- verhaltsdarstellung gemäss dem bulgarischen Rechtshilfeersuchen bzw. dessen Ergänzungen zu Grunde zu legen. 5.6 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecheri- schen Mitteln zu bereichern. Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Der Begriff der kriminellen Organisation setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei Personen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, un- abhängig von einer Änderung in ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu be- stehen, und die sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder un- ter Anweisungen, durch systematische Arbeitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität auszeichnet. Im weiteren gehört zum Begriff der kriminellen Organisation die Geheimhaltung von Aufbau und Struktur. Einer im Allge- meinen mit jeglichem strafbaren Verhalten verbundene Verschwiegenheit genügt nicht. Erforderlich ist eine qualifizierte und systematische Verheimli- chung, die sich nicht notwendig auf das Bestehen der Organisation selbst, wohl aber auf deren interne Struktur sowie den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer erstrecken muss. Zudem muss die Organisation den Zweck verfol- gen, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen. Die Bereicherung durch verbrecherische Mittel setzt das Bestreben der Organisation voraus, sich durch die Begehung von Verbrechen, namentlich von Verbrechen gegen das Vermögen und von als Verbrechen erfassten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz, rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen (BGE 132 IV 132 E. 4.1.1, 129 IV 271 E. 2.3.1 m.w.H.; TPF 2010 29 E. 2.3). Gemäss der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen bzw. dessen Ergänzungen erfüllt bei einer prima vista Betrachtung die um die Brüder C. und D. und weiteren Personen gebildete Gruppierung die Merkmale einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB. In Bezug auf die Geldwäscherei ist damit auch eine verbrecherische Vortat im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB zu bejahen. Die im Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzungen geschilderten Transfers von mehreren Millionen Euro, die ohne erkennbaren Grund und über Konten zahlreicher Gesell- schaften in verschiedenen Staaten getätigt worden sind (vgl. act. 10.3),

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können ohne weiteres Geldwäschereihandlungen darstellen (BGE 129 II 97 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004, E. 2.4; MARC FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiver- dacht, in: ZStrR, Bd. 124/2006, S. 282 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der im Rechtshilfeersuchen dargestellte Sachver- halt genügend konkret dargestellt, um eine Subsumtion unter einen schweizerischen Tatbestand vornehmen zu können. Das Verhalten der be- schuldigten Brüder C. und D. kann nach schweizerischem Recht daher un- ter die Tatbestände der Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB und der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB subsumiert werden und wäre somit auch nach schweizerischem Recht strafbar. Die Beschwerdeführerin 1 bringt keine konkreten Einwen- dungen gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene rechtliche Qualifikation des Sachverhaltsvorwurfes vor. Inwiefern diese vorliegend nicht zutreffen sollte, ist nicht ersichtlich. Was die Beschwerdeführerin 1 un- ter den Titel „Fehlende beidseitige Strafbarkeit“ vorbringt (act. 1 S. 18 ff.), beschränkt sich auf eine nochmalige Bestreitung der Sachverhaltsdarstel- lung gemäss Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzungen. Demnach geht auch die im Hinblick auf die doppelte Strafbarkeit erhobene Rüge fehl. 6. 6.1 In einem weiteren Punkt macht die Beschwerdeführerin 1 eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend (act. 1 S. 21 ff.). Die Bankunter- lagen pag. 000022, 000325, 000326 und 000332 dürften nicht herausge- geben werden, da es bei ihnen an einem sachlichen Zusammenhang fehle. Es handle sich hierbei um Fax-Schreiben des Sekretariats des Beschwer- deführers 2, die im vorliegenden Zusammenhang irrelevant seien, ferner um eine interne (subjektive) Notiz der Bank F. AG, auf der auch Namen Dritter erwähnt würden, sowie um eine Kopie der Identitätskarte von Herrn BB., der ebenfalls ein Dritter sei. Eventualiter seien die genannten Bankun- terlagen zu schwärzen. Nicht herausgegeben werden dürften schliesslich die Erwägungen in Ziffer III.3 der Schlussverfügung, wie dies die Vorin- stanz beabsichtige zu tun (act. 1 S. 22). 6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu- lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abge- lehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in

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keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Un- tersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm er- lauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zuläs- sig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu über- lassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Si- cherheit beweisen. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten denjenigen auszuschei- den, welche für die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisrele- vant sind (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom

31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Entschei- de des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersu- chen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Her- kunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Ange- legenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bun- desgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom

27. April 2005, E. 4.1). 6.3 Die strittigen Bankunterlagen beziehen sich auf Konten bei der Bank F. AG, die auf die Beschwerdeführerin 1 lauten. Sie enthalten die Kontoeröff- nungsunterlagen betreffend die Stammnummer 4 (pag. 000001 bis 000024), die Kontoauszüge für die Kontobeziehung 3 ab 1. Septem- ber 2007 bis 2. Januar 2008 (pag. 000229 bis 000233) sowie die Detailbe- lege betreffend Transaktionen auf der Kontobeziehung Nr. 3 (pag. 000319 bis 000338) (act. 10.2). Der erforderliche Sachzusammenhang zwischen dem ausländischen Strafverfahren und den herauszugebenden Bankunter- lagen ist prima facie gegeben: So bezieht sich das Ergänzungsersuchen vom 29. Dezember 2009 explizit auf das Konto 5 ([IBAN]-Nr. 2). Wie bereits oben erwähnt (vgl. Ziff. 5.4), wird den Brüdern C. und D. unter anderem die Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Geldwäscherei und Drogen- handel vorgeworfen. Gemäss den Untersuchungen der bulgarischen Be- hörden sollen die Ehefrauen der Brüder C. und D. die in den Jahren 2005

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und 2006 gekauften Wohnungen in Y. im Mai 2007 für insgesamt gut EUR 2 Mio. an die N. Ltd. weiterverkauft und den Erlös auf ein Konto bei der Bank P. in Zypern einbezahlt haben. Von dort aus sollen die Gelder auf ein Konto der Q. LLC bei der Bank R. in Ungarn weitergeleitet worden sein. Der Financier von E. habe ferner EUR 3'050'000 vom Konto der Bank P. auf das Konto der Q. LLC bei der Bank R. überwiesen und von dort EUR 3 Mio. auf das Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank F. AG. Die herauszugebenden Bankunterlagen belegen eine am 12. Juli 2007 er- folgte Einzahlung von EUR 3 Mio. der Q. LLC zugunsten der Beschwerde- führerin 1 (act. 10.5 pag. 000229, 000328 und 000329). Aus Kontounterla- gen sind ferner zwei im September und Oktober 2007 vorgenommene Überweisungen von insgesamt knapp EUR 3 Mio., welche die Beschwerde- führerin 1 zugunsten des Beschwerdeführers 2 vorgenommen hat, ersicht- lich (act. 10.5 pag. 000230, 000231, 000319 – 000327 und pag. 000333). Das Rechtshilfeersuchen zielt darauf ab, die Endbegünstigten des Kauf- preises aus dem Verkauf der spanischen Liegenschaften zu ermitteln, da es sich hierbei nach Auffassung der bulgarischen Strafverfolgungsbehör- den um Gelder deliktischer Herkunft handelt. Somit haben die bulgarischen Behörden ein Interesse daran zu erfahren, ob und in welchem Umfang e- ventuell deliktische Gelder auf diese Konten geflossen sind und welches al- lenfalls die weiteren Begünstigten dieser Gelder waren. Diese Informatio- nen können sich die bulgarischen Strafverfolgungsbehörden vor allem über die Edition der verlangten Bankunterlagen verschaffen. Von einer „fishing expedition“ kann keine Rede sein. Die strittigen Bankunterlagen sind als potentiell relevant zu bezeichnen, um darauf Rückschlüsse be- aber auch entlastender Natur über das den beschuldigten Personen angelastete Ver- halten zu ziehen. Die Herausgabe der vorerwähnten Unterlagen an die ersuchende Behörde entspricht nicht zuletzt auch dem Geist des GwUe, welches die Vertrags- parteien zur grösstmöglichen Unterstützung bei der Ermittlung von Tat- werkzeugen, Erträgen und anderen Vermögenswerten, die der Einziehung unterliegen, verpflichtet (Art. 8 GwUe) und diesen diesbezüglich sogar die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen erlaubt (Art. 10 GwUe). Zudem vermeidet diese Vorgehensweise auch ein allfälliges Nachtragser- suchen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom 29. März 2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. Au- gust 2007, E. 4.1 m.w.H.).

7. Nicht gefolgt werden kann sodann dem Antrag der Beschwerdeführerin 1, wonach auf den herauszugebenden Unterlagen die Namen, Adressen, Un- terschriften und weitere Daten des Beschwerdeführers 2, von BB. sowie

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von CC. und weiteren Dritten geschwärzt werden sollen. Angesichts der Vorwürfe im Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzungen ist – wie be- reits erwähnt – davon auszugehen, dass nebst den Beschuldigten C. und D. noch weitere Personen in die darin genannten Straftaten involviert sind. Für die ersuchende Behörde ist es daher von wesentlichem Interesse, die an der Beschwerdeführerin 1 wirtschaftlich berechtigten Personen (nämlich BB. und CC., act. 10.5 pag. 000019) und die Begünstigten aus den mut- masslich deliktischen Transaktionen zu erfahren. Die Beschwerdeführerin 1 verkennt den Grundsatz, dass nur jene Akten nicht herauszugeben sind, die für das ausländische Verfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Die in Frage stehenden Dokumente beziehen sich jedoch auf den im Rechtshil- feersuchen dargestellten Sachverhalt, weshalb sie ungeschwärzt heraus- zugeben sind.

8. Die Beschwerdeführerin 1 moniert sodann, dass die Erwägungen Ziffer III.3 der Schlussverfügung nicht an die bulgarischen Strafverfolgungsbehörden herausgegeben werden dürften (act. 1 S. 22).

Beim Rechtshilfeverfahren handelt es sich um ein internes schweizerisches Verfahren. Die Parteistellung im Rechtshilfeverfahren ist nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung auf die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 80h IRSG abzustimmen (BGE 127 II 104 E. 4b S. 111). Verfügungen der ausführenden Behörden sind daher, nebst dem Bundesamt, grundsätz- lich nur den im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV von der Rechtshilfe persönlich und direkt betroffenen und damit zur Beschwerde legitimierten natürlichen Personen und Gesellschaften zuzustellen. Perso- nen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind nicht ipso facto beschwerdelegitimiert (vgl. Art. 21 Abs. 3 IRSG) und haben im Rechtshilfeverfahren vor der ausführenden Behörde ebenfalls nur Partei- stellung, wenn sie von der Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a IRSV betroffen sind. Die ersu- chende Behörde hat im Rechtshilfeverfahren betreffend die Herausgabe von Bankunterlagen keine Parteistellung (vgl. BGE 125 II 441 E. 3). Eintre- tens-, Zwischen- und Schlussverfügungen sowie weitere Verfahrensakten wie etwa Eingaben des Betroffenen sind ihr daher grundsätzlich selbst nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtshilfeverfahrens nicht zu über- mitteln (Urteil des Bundesgerichts 1A.43/2003 vom 23. April 2003 E. 3.2; insbesondere BGE 115 Ib 193 E. 6; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2010.39 vom 28. April 2010, E. 6; RR.2008.298 vom 6. April 2009, E. 2.1; RR.2008.240 vom 20. Februar 2009, E. 7; RR.2008.149 vom

11. Dezember 2008, E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 290 N 309). Es besteht

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keine Veranlassung, vorliegend von der konstanten Rechtsprechung abzu- weichen.

Die Schlussverfügung vom 4. Oktober 2010 ist insofern aufzuheben, als darin unter Ziff. 2 des Dispositivs die Herausgabe des Auszuges der Schlussverfügung (Erwägung III.3., S. 5 f.) an die ersuchende Behörde ver- fügt wird.

9. Schliesslich weist die Beschwerdeführerin 1 darauf hin, dass in Bulgarien eine Justizkrise herrsche. Diese Krise der bulgarischen Justiz lasse sich auch beim vorliegenden Rechtshilfeersuchen erkennen, was bei der Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde zu berücksichtigen sei (act. 1 S. 9). Die Beschwerdeführerin 1 verweist dabei pauschal auf zwei Medienartikel, die sich zur bulgarischen Justizkrise äussern, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen. Die Beschwerdeführerin 1 scheint damit implizit eine Verletzung von Art. 2 lit. a IRSG zu rügen. Art. 2 IRSG soll verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren oder den Vollzug von Strafen unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen Ordre public verletzen (BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227; 129 II 268 E. 6.1 S. 271, je m.w.H.). Gemäss ständiger Rechtspre- chung können sich grundsätzlich nur Personen auf Art. 2 IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an ei- nen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die sog. andere Rechtshilfe, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2 IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verlet- zung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich ju- ristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2 IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.87 vom 30. Juli 2008, E. 7). Die Beschwerdeführerin 1 als juristi- sche Person, die überdies ihren Sitz nicht im ersuchenden Staat hat, ist daher nicht legitimiert, eine Verletzung des schweizerischen Ordre Public durch die bulgarischen Behörden geltend zu machen. Im Übrigen würde es ohnehin an einer konkreten, auf das entsprechende Verfahren in Bulgarien ausgerichteten Rüge fehlen, in der präzis und im Einzelnen dargelegt wird, worin die Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin 1 bzw. von

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Verfahrensgarantien liegen soll (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.139-140 vom 24. September 2008, E. 6). Auf diese Rüge ist da- her nicht einzutreten.

10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 teilwei- se gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist nicht einzutreten.

11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Be- schwerdeführerin 1 im Umfang des teilweisen Obsiegens für die ihr er- wachsenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschä- digen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Beschwerdeführerin 1 hat nur zu einem kleinen Teil obsiegt, weshalb eine Entschädigung von Fr. 800.-- inkl. MwSt angemessen erscheint (Art. 10, 11 und 12 Abs. 2 des Reglementes des Bundesstrafgerichts vom 31. Au- gust 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

11.2 Den Beschwerdeführern werden angesichts des überwiegenden Unterlie- gens eine leicht reduzierte Gerichtsgebühr auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 5’000.-- anzusetzen und den Be- schwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen, unter Anrech- nung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 6'000.-- (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Be- schwerdeführern den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 2 der Schlussverfügung vom 4. Oktober 2010 insofern aufgehoben, als darin die Zustellung des Auszuges der Schlussverfügung (Erwägung III.3., S. 5 f.) an die ersuchende Behörde verfügt wird. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin 1 im Umfang ihres teil- weisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 800.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.

4. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt, unter Anrechung des geleisteten Ko- stenvorschusses von Fr. 6'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr.1'000.-- zurückzuer- statten.

Bellinzona, 8. Juni 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Thomas Sprecher und Rechtsanwalt Daniel Eisele - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).