Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Hamburg führt gegen A., D., E. und F. ein Ermitt- lungsverfahren wegen des Verdachts der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr. Gegenüber den Beschuldigten wird zusammengefasst folgender Sachverhaltsvorwurf erhoben:
A. sei Präsident des Vereins B. mit Sitz in Z. (Schweiz). A. seien mit Schreiben vom 12. Dezember 2005 im Rahmen von Verhandlungen über einen Sportrechteübertragungsvertrag zwischen dem Verein B. und der G. GmbH für den Abschluss eines Anschlussvertrages für die Jahre 2006 bis 2009 für spezielle Projekte CHF 2 Millionen angeboten worden. Ob und gegebenenfalls wann und in welchem Umfang Zahlungen erfolgten, sei un- klar. Vor diesem Hintergrund sei am 16. Januar 2006 der Vermarktungsver- trag für die Jahre 2006 bis 2009 zustande gekommen. Im Anschluss daran sollen D., E. und F. als leitende Mitarbeiter der G. GmbH dem Beschuldig- ten A. im Oktober 2007 einen angeblichen Beratervertrag über EUR 602'000.-- angeboten haben, als Belohnung für die Vergabe dieser Rechte und um hinsichtlich der 2009 erfolgenden Anschlussvergabe erneut bevorzugt berücksichtigt zu werden. EUR 300'000.-- seien dem Beschuldig- ten A. in Zusammenhang mit einem Beratervertrag vom April 2007 am 26. April 2007 in Form eines Barschecks übergeben worden, EUR 302'000.-- seien ihm am 26. November 2007 überwiesen worden. Diese Zahlungen seien zwecks Verschleierung jeweils monatlich in der Buchhaltung verbucht worden. Der Beschuldigte A. habe keine Beratungs- leistungen erbracht, wobei dies auch nie beabsichtigt gewesen sei.
Der Beschuldigte D. gründete im Frühjahr 2008 mit weiteren Beteiligten die H. GmbH, ein Konkurrenzunternehmen zur G. GmbH. D. sei bei der G. GmbH am 31. Dezember 2007 freigestellt und das Arbeitsverhältnis per
31. August 2008 offiziell beendet worden. Am 10. November 2008 sei D. Geschäftsführer der H. GmbH geworden und habe in dieser Funktion A. ei- nen Vorteil in noch nicht bekannter Höhe versprochen, um hinsichtlich des obengenannten Anschlussvermarktungsvertrages für die Übertragungs- rechte bevorzugt behandelt zu werden. Nach einer manipulierten Vergabe im Jahre 2009 habe die H. GmbH von dem Verein B. für einen Betrag von CHF 60 Mio. die TV-Übertragungsrechte für die Jahre 2010 bis 2013 erhal- ten.
B. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Hamburg mit Rechtshilfeersuchen vom 28. September 2011 sowie dessen Ergänzungen
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vom 25. und 27./28. Oktober 2011 an die Schweiz. Darin ersuchte sie um Rechtshilfemassnahmen betreffend A. (Durchsuchung seiner Wohnräume, seine Durchsuchung und Einvernahme, Beschlagnahme von Beweismit- teln) sowie betreffend die C. AG und den Verein B. (Durchsuchung samt Beschlagnahme von Beweismitteln). Zudem ersuchte sie um Teilnahme ausländischer Beamter an den Vollzugsmassnahmen.
C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") bezeichnete mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 den Kanton Aargau als Leitkanton (Verfahrensakten Vorinstanz, Ordner 1, Abgriff 2). Die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau (nachfolgend "Kantonale Staatsanwaltschaft") trat mit Eintretens- und Zwi- schenverfügung vom 17. Oktober 2011 auf das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Hamburg ein und ordnete die Durchsuchung der Woh- nung von A. in Y. (Schweiz) sowie des Sitzes des Vereins B. in Z. und die Sicherstellung der dabei vorgefundenen beweisrelevanten Unterlagen an (Verfahrensakten Vorinstanz, Ordner 1, Abgriff 3). In der ergänzenden Ein- tretens- und Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2011 ordnete die Kanto- nale Staatsanwaltschaft zudem die Durchsuchung der C. AG sowie die Si- cherstellung beweisrelevanter Unterlagen an (Verfahrensakten Vorinstanz, Ordner 1, Abgriff 3). In beiden vorgenannten Verfügungen wurden zudem die ausländischen Beamten Kriminalhauptkommissar I. und Kriminalbeam- ter J. zu den angeordneten Durchsuchungen zugelassen.
D. In Anwesenheit der beiden deutschen Beamten fanden am
9. November 2011 die Durchsuchungen der Geschäftsräume des Ver- eins B. sowie der C. AG und die Hausdurchsuchung am Wohnort von A. statt. Dabei wurden umfangreiche Unterlagen und EDV-Mittel sicherge- stellt. Mit Schreiben vom 15. November 2011 liess die Geschäftsführerin des Vereins B. weitere Dokumente zu Handen der Kantonalen Staatsan- waltschaft einreichen. Die ausführende Behörde überprüfte in der Folge die sichergestellten EDV-Mittel bzw. Daten auf deren potenzielle Erheblichkeit und speicherte die relevanten Daten auf einer CD. Hinsichtlich der sicher- gestellten Unterlagen erstellte sie am 15. März 2012 eine Liste der poten- ziell erheblichen und damit zur Herausgabe an Deutschland vorgesehenen Schriftstücke. Die polizeiliche Einvernahme von A. erfolgte am 2. Febru- ar 2012 in Beisein seines Rechtsvertreters und eines Dolmetschers.
E. Mit Eingabe vom 20. Januar 2012 stimmten A., der Verein B. sowie die C. AG der Herausgabe der Daten-CD zu, welche der ersuchenden Behörde
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am 21. Januar 2012 übermittelt wurde (Verfahrensakten Vorinstanz, Ord- ner 1, Abgriff 4). Anlässlich der zweiten Einigungsverhandlung vom
19. Oktober 2012 stimmte A. der Herausgabe des betreffenden Einver- nahmeprotokolls zu. Am selben Tag konnte ebenso bezüglich der meisten sichergestellten Dokumente eine Einigung erzielt werden. Mit Ausnahme von 6 Positionen in der Liste vom 15. März 2012 stimmten A., der Verein B. und die C. AG der Herausgabe der übrigen darin aufgeführten Aktenstücke zu und liessen über ihren gemeinsamen Rechtsvertreter am 26. Okto- ber 2012 ihre Zustimmungserklärung einreichen (Verfahrensakten Vorin- stanz, Ordner 1, Abgriff 4). In ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2012 liessen sie durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter an diesem Stand- punkt festhalten und verweigerten ihre Zustimmung zur vereinfachten Aus- führung in Bezug auf die 6 Positionen (Verfahrensakten Vorinstanz, Ord- ner 1, Abgriff 14).
F. Mit Schlussverfügung vom 24. Dezember 2012 entsprach die Kantonale Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vom 28. September 2011 sowie dessen Ergänzungen vom 25. und 27./28. Oktober 2011 der Staats- anwaltschaft Hamburg und ordnete die Herausgabe folgender Dokumente an:
- Position Nr. 42, 2 Seiten vom 27. März 2009 betreffend Stellungnahme zu Korruptionsvorwürfen K. - Position Nr. 76, ganzes Register K. aus BO blau Korrespondenz L. - Position Nr. 128, diverse Schreiben M. Wirtschaftsprüfung, N. und O. zu Vergütungsmodell Verein B., Beratervertrag A. mit G. GmbH etc. - Position Nr. 136, schwarze Mappe mit diversen Dokumenten zu Bera- ter und Vermarktungsverträgen 2006 - 2009, insbesondere bezüglich TV matters 2006 - 2009 und TV & Media Rights - Position Nr. 160, 2 Seiten Memorandum P. zu TV Rights, H. GmbH, Incomes TV rights etc. - Position Nr. 162 [Eingabe des Vereins B. vom 15. November 2011]
G. Gegen diese Schlussverfügung vom 24. Dezember 2012 lassen A. (Be- schwerdeführer 1), der Verein B. (Beschwerdeführerin 2) und die C. AG (Beschwerdeführerin 3) mit Eingabe vom 7. Februar 2013 durch ihren ge- meinsamen Rechtsvertreter Beschwerde erheben (act. 1). Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung und die Rückgabe der beschlagnahmten Unterlagen an sie, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).
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Mit Schreiben vom 26. Februar 2013 verzichtete die Kantonale Staatsan- waltschaft unter Hinweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfü- gung auf die Erstattung von Gegenbemerkungen (act. 8). Mit Schreiben vom 6. März 2013 reichte das BJ seine Beschwerdeantwort ein, mit wel- cher es, ebenfalls unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 9). Beide Eingaben wurden in der Folge den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem- ber 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgebend.
E. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
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E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, welche zusammen mit den voran- gehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [Organisationsreglement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161]). Die Schlussverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 24. Dezem- ber 2012 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (wie auch dem BJ) am 8. Januar 2013 eröffnet (Verfahrensakten Vorinstanz, Ordner 1, Abgriff 4). Die Beschwerde vom 7. Februar 2013 wurde somit rechtzeitig im Sinne von Art. 80k IRSG erhoben.
E. 2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Ei- gentümer oder Mieter, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; 136 E. 3.1 und 3.3). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinweisen). Folglich ist beispiels- weise der Verfasser von Schriftstücken, welche im Besitz eines Dritten be- schlagnahmt werden, nicht zur Beschwerde befugt (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 161 E. 1d S. 164 f.; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.). Das gilt auch für Personen, auf welche sich die Unterlagen beziehen oder die Eigentü- mer sind, sofern sie nicht selbst im Besitz der betroffenen Unterlagen wa- ren und sich nicht der Hausdurchsuchung unterziehen mussten (Entschei- de des Bundesstrafgerichts RR.2009.13 vom 16. März 2009, E. 2.2-2.3; RR.2007.101 vom 12. Juli 2007, E. 2.1).
E. 2.2.2 In der angefochtenen Schlussverfügung wurde die rechtshilfeweise Her- ausgabe von diversen Unterlagen (insgesamt sechs Positionen) angeord- net:
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Davon betreffen vier Positionen (Position Nr. 42, Position Nr. 76, Position Nr. 128, Position Nr. 136) Unterlagen, welche anlässlich der Durchsuchung am gleichlautenden Sitz der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sichergestellt wurden. Diesbezüglich gelten beide Beschwerdeführerinnen 2 und 3 als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV, weshalb ihre Beschwerdelegitimation betreffend diese Dokumente zu bejahen ist.
Eine weitere Position (Position Nr. 160) betrifft Unterlagen, welche anläss- lich der Hausdurchsuchung am Wohnsitz des Beschwerdeführers 1 sicher- gestellt wurden. In diesem Punkt ist der Beschwerdeführer 1 mit der analo- gen Begründung wie vorstehend zur Beschwerde legitimiert.
Die letzte Position (Position Nr. 162 [Eingabe des Vereins B. vom 15. No- vember 2011]) bezieht sich auf diejenigen Unterlagen, welche die Ge- schäftsführerin der Beschwerdeführerin 2 über deren Medienverantwortli- che im Nachgang zur Durchsuchung am 9. November 2011 der ausführen- den Behörde unaufgefordert übermitteln liess. Die Beschwerdeführerin 2 stellt sich auf den Standpunkt, es habe sich dabei um eine Verfahrensein- gabe im Rechtshilfeverfahren gehandelt (act. 1 S. 7). In diesem Sinne ist ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen (s. hierzu nachfolgende Erwägun- gen in Ziff. 4).
E. 2.2.3 Im Umfang von deren jeweiligen Beschwerdelegitimation ist demnach nachfolgend auf die fristgerecht gemeinsam erhobene Beschwerde der Be- schwerdeführer 1 bis 3 einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätz- lich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3 und RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3).
Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid
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stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 Mit Bezug auf ihre Eingabe vom 15. November 2011 bringt die Beschwer- deführerin 2 vor, sie habe Unterlagen zur Erklärung und Klarstellung einge- reicht mit der Absicht, die Hintergründe auszuleuchten und insbesondere nachzuweisen, dass sich die von K. erhobenen Vorwürfe als haltlos erwie- sen hätten. Sie sei damals noch nicht anwaltlich vertreten gewesen. Es handle sich bei der Eingabe um eine Einlassung im rein innerstaatlichen Rechtshilfeverfahren, welche nicht an die ersuchende Behörde herauszu- geben sei (act. 1 S. 7).
E. 4.2 Beim Rechtshilfeverfahren handelt es sich um ein internes schweizerisches Verfahren. Dem ersuchenden Staat kommt dabei grundsätzlich keine Par- teistellung zu (BGE 125 II 411 E. 3a; insbesondere BGE 115 Ib 193 E. 6; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 302 N. 322; vgl. auch Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2008.149 vom 11. Dezember 2008, E. 2.2). Entspre- chend dürfen dem ersuchenden Staat keine Akten des Beschwerdeverfah- rens und andere Rechtsschriften herausgegeben werden, welche die Par- teien im Rechtshilfeverfahren einreichen, da dadurch die Verteidigungs- rechte der Betroffenen eingeschränkt werden (vgl. Urteil des Bundesgerich- tes 1A.43/2003 vom 23. April 2003, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2010.255 vom 8. Juni 2011, E. 8; ZIMMERMANN, a.a.O, S. 290 N. 309 unter Verweis auf die Rechtsprechung).
E. 4.3 Auf der Begleitkarte zur Eingabe vom 15. November 2011 erklärte die Me- dienverantwortliche der Beschwerdeführerin 2: "In Rücksprache mit Frau Q. [Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin 2, Anm. Red.], erhalten Sie an- bei weitere Dokumente. Vieles sind E-Mail-Ausdrucke mit elektronischer Unterschrift, daher auch keine Originale". Bei den übermittelten Unterlagen handelt es sich um ein als "Explanation and Clarification, contract between R. SA and S." betiltetes Dokument des Beschwerdeführers 1 ohne Da- tumsangabe mitsamt den darin genannten Beilagen. Aus den darin ge- machten Ausführungen des Beschwerdeführers 1 muss geschlossen wer- den, dass er seine Erklärung nicht konkret zuhanden der ausführenden Behörde im Rechtshilfeverfahren, sondern bereits zu einem früheren Zeit- punkt in einem anderen Zusammenhang abgab. Aufgrund dieser Umstände erscheint es zumindest nicht als ausgeschlossen, dass es sich bei der un- aufgeforderten Eingabe um ein - zusätzlich zu den anlässlich der Durchsu-
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chung sichergestellten Dokumenten - freiwillig zur Verfügung gestelltes Beweismittel handelt, und nicht um eine Verfahrenseingabe, wie dies nach- träglich von der Beschwerdeführerin 2 vorgebracht wird. Da der strittigen Eingabe nicht eindeutig zu entnehmen ist, zu welchem Zweck sie erfolgte, sie unaufgefordert bei der ausführenden Behörde einging und der Be- schwerdeführer 1 anlässlich seiner rechtshilfeweise erfolgten Einvernahme vom 2. Februar 2012 schliesslich keine Aussagen zur Sache machte, ist unter den vorliegenden konkreten Umständen indessen von der Darstel- lung der Beschwerdeführerin 2 auszugehen. Folgerichtig darf die strittige Eingabe vom 15. November 2011 (Position Nr. 162) nach der Rechtspre- chung nicht an die ersuchende Behörde herausgegeben werden. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen und Ziff. 2 des Dispositivs der angefoch- tenen Verfügung mit Bezug auf die verfügte Herausgabe der vorgenannten Unterlagen aufzuheben.
E. 5.1 Die Beschwerdeführer 1 bis 3 stellen sich auf den Standpunkt, die weiteren zu übermittelnden Dokumente würden keinen Aufschluss über die Hinter- gründe des Zustandekommens der Verträge über die Fernsehübertra- gungsrechte liefern und seien selbst dann nicht für das ausländische Ver- fahren erheblich, wenn sie am Rande einen Bezug zur Angelegenheit auf- weisen würden (act. 1 S. 6 ff.).
E. 5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu- lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straf- tat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zuläs-
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sig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu über- lassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Si- cherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom
16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Die ersuchte Rechtshilfebe- hörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Es ist allerdings auch Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das aus- ländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.).
E. 5.3 Gegen die Herausgabe von Position Nr. 42 (2 Seiten vom 27. März 2009 betreffend Stellungnahme zu Korruptionsvorwürfen K.) und Position Nr. 76 (ganzes Register K.) wenden die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 im Ein- zelnen Folgendes ein: K., der frühere Generalsekretär der Beschwerdefüh- rerin 2, habe gegen deren Präsidenten verschiedene Vorwürfe erhoben. Unter anderem soll dieser Reisespesen von mehr als CHF 500'000.-- erhal- ten und die Dopingbekämpfung verhindert haben. Diese Vorwürfen hätten sich als haltlos erwiesen und würden keinerlei Sachzusammenhang mit der Vergabe der Fernsehübertragungsrechte aufweisen. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Beschluss vom 1. Juli 2009 die auf An- zeige von K. angehobene Strafuntersuchung gegen den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Beschwerdeführerin 2 eingestellt (act. 1 S. 7).
Den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ist insofern beizupflichten, als sich die vom früheren Generalsekretär der Beschwerdeführerin 2 erhobenen Vor- würfe nicht auf die Vergabe der Fernsehübertragungsrechte beziehen. Al- lerdings betreffen beide Vorwürfe den Beschwerdeführer 1 in dessen Funk- tion als Präsidenten und dessen angeblichen Unregelmässigkeiten in der Ausübung dieses Amtes. Unter diesen Umständen kann nicht ausge- schlossen werden, dass die strittigen Unterlagen weiterführende Hinweise für das deutsche Strafverfahren enthalten. Lässt sich die potenzielle Erheb- lichkeit bejahen, erweist sich die Herausgabe dieser Unterlagen als ver- hältnismässig.
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E. 5.4 In Bezug auf Position Nr. 128 (diverse Schreiben: M. Wirtschaftsprüfung, Beschwerdeführerin 2 und O. zu Vergütungsmodell der Beschwerdeführe- rin 2, Beratervertrag Beschwerdeführer 1 mit R. SA etc.) bringen die Be- schwerdeführerinnen 2 und 3 vor, das neue Vergütungsmodell datiere aus dem Jahr 2010 und lasse keinerlei Rückschlüsse zu auf die Vergabe der Fernsehübertragungsrechte, weshalb es für die Untersuchung nicht vo- raussichtlich erheblich sei. Weiter führen sie aus, das Schreiben von O. vom 25. März 2010 setze sich ebenso wie das Schreiben der Beschwerde- führerin 2 vom 22. März 2010 an die Präsidenten der nationalen AA.- Verbände in Europa mit den in der Öffentlichkeit erhobenen Vorwürfen auseinander, lasse jedoch keine Rückschlüsse auf die gegen die Beschul- digten erhobenen Vorwürfe zu (act. 1 S. 8).
In der angefochtenen Schlussverfügung begründet die Beschwerdegegne- rin im Einzelnen den Sachzusammenhang zwischen den vier Schreiben und dem deutschen Strafverfahren (act. 1.1 S. 9 f.). Ihrer Darlegung des Sachzusammenhanges kann ohne Weiteres gefolgt werden. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 setzen sich in ihrer Beschwerde mit der Argumentation der Be- schwerdegegnerin nicht auseinander und können ihr auch nichts entgegen halten. Sie begnügen sich damit, gestützt auf ein einziges Sachverhaltselement - ungeachtet der weiteren Elemente und des Gegen- standes der Strafuntersuchung - ihre eigenen Schlussfolgerungen zu zie- hen. Damit haben sie eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht dargetan. Ihre Rüge geht auch in Bezug auf die vorgenannten Positi- onen fehl.
E. 5.5 Was die Position Nr. 136 (schwarze Mappe mit diversen Dokumenten zu Berater und Vermarktungsverträgen 2006 - 2009, insbesondere bezüglich TV matters 2006 - 2009 und TV & Media Rights) anbelangt, führen die Be- schwerdeführerinnen 2 bis 3 aus, in der schwarzen Mappe befänden sich Unterlagen über die Vergabe der Fernsehübertragungsrechte für die Welt- meisterschaften der Herren und der Damen in den Jahren 2007 und 2009 (Offerten, E-Mail-Verkehr und Absagebriefe an die jeweiligen Bieter). In diesen Unterlagen würde es um diejenigen Rechte gehen, welche an die R. SA vergeben worden seien. Allerdings würden die Dokumente keine Rückschlüsse auf das Zustandekommen dieses Vertrages zulassen (act. 1 S. 9).
Die vorstehenden Unterlagen enthalten Zusatzinformationen zu den weite- ren Vorgängen im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen
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Vermarktung der Medienrechte. Sie sind daher geeignet, den deutschen Strafverfolgungsbehörden ein Bild über die betreffenden Abläufe innerhalb der Organisation zu vermitteln. Es kann daher nicht ausgeschlossen wer- den, dass sie weiterführende Hinweise zur Einordnung und Gewichtung der unter Verdacht stehenden Verträge enthalten. Die potenzielle Erheblichkeit auch dieser Dokumente ist demnach zu bejahen.
E. 5.6 Hinsichtlich der Position Nr. 160 (2 Seiten Memorandum P. zu TV Rights, H. GmbH, Incomes TV rights etc.) bringt der Beschwerdeführer 1 vor, P. sei für das Marketing zuständig. In dieser Eigenschaft habe er - wahrscheinlich im Mai 2011 - ein Memorandum über die letzten Entwicklungen im Bereich Marketing verfasst. In diesem Memorandum nenne er zwar die H. GmbH als Inhaberin der Fernsehübertragungsrechte. Diese Tatsache sei jedoch bereits bekannt und daher nicht geeignet, die Strafuntersuchung in Deutschland voranzubringen. Die Informationen in diesem Memorandum weisen keinerlei Bezug zur Vergabe der umstrittenen Fernsehübertra- gungsrechte auf. Weiter erklärt der Beschwerdeführer 1, dass das Doku- ment jedoch Angaben enthalte, die zu den Geschäftsgeheimnissen der Be- schwerdeführerin 2 (insbesondere Kontakte und Aufzeichnungen über Marketing-Einnahmen) gehören würden, weshalb dieses nicht an die ersu- chende Behörde herauszugeben sei (act. 1 S. 8).
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers 1 bezieht sich das stritti- ge Dokument auf den Geschäftsbereich, in welchem sich die untersuchten Sachverhaltsvorwürfe abgespielt haben sollen, weshalb vorliegend von ei- nem ausreichenden Sachzusammenhang auszugehen ist. Soweit der Be- schwerdeführer 1 Geschäftsgeheimnisse geltend macht, ist zunächst fest- zuhalten, dass solche im Allgemeinen weder der Durchsuchung noch der Gewährung von Rechtshilfe absolut entgegen stehen (Art. 248 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 9 IRSG; ANDREAS J. KELLER, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, ANDREAS DONATSCH/THOMAS HANSJAKOB/VIKTOR LIEBER [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 248 N. 23 f.; s. CAROLINE GSTÖHL, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Bern 2008, S. 318). Vielmehr bestehen Informationspflichten der Geheimnisträger im Falle von Zeugnis- und Editionspflichten, da das Unternehmensgeheimnis kein Zeugnis- und Editionsverweigerungsrecht begründet (GSTÖHL, a.a.O., S. 80). Weshalb die geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen dem Interesse der deutschen Strafverfolgungs- behörden an der Ermittlung des Sachverhalts, das grundsätzlich ein höhe- res Gewicht hat, im vorliegenden Fall vorgehen sollen, wurde nicht ausge- führt und ist auch nicht ersichtlich. Was der Beschwerdeführer 1 vorbringt,
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vermag nach dem Gesagten nicht die Verweigerung der Rechtshilfe unter dem Titel Geheimnisschutz zu rechtfertigen.
E. 5.7 Zusammenfassend steht fest, dass sich die Herausgabe der strittigen Un- terlagen an die ersuchende Behörde mit Ausnahme von Position Nr. 162, welche als Verfahrenseingabe im Rechtshilfeverfahren zu beurteilen ist (s. supra Ziff. 4), als verhältnismässig erweist. Andere Rechtshilfehinder- nisse werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der rechtshilfeweise Herausgabe der vorgenannten Unterlagen steht somit nichts entgegen.
Die Beschwerde ist demzufolge teilweise gutzuheissen, und die Schluss- verfügung vom 24. Dezember 2012 mit Bezug auf die Position Nr. 162 (Eingabe vom 15. November 2011) aufzuheben. Im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Be- schwerdeführer im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für die ihnen er- wachsenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschä- digen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Dabei erscheint eine Entschädigung von Fr. 500.-- inkl. MwSt. als angemessen (Art. 10, 11 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Für die Berechnung der Ge- richtsgebühr gelangt das BStKR zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Die reduzierte Gerichtsgebühr – infolge des teilweisen Obsiegens – ist auf insgesamt Fr. 4'500.-- festzusetzen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die Schlussverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft Aargau vom 24. Dezember 2012 wird im Sinne der Erwägung 4 teilweise aufgehoben.
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Den Beschwerdeführern wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.-- auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
- Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer im Umfang ihres teilwei- sen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 3. Juli 2013 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Giorgio Bomio und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A.,
2. Verein B.,
3. C. AG
alle vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein, Beschwerdeführer 1 - 3
gegen
KANTONALE STAATSANWALTSCHAFT AAR- GAU, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2013.26-28
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Hamburg führt gegen A., D., E. und F. ein Ermitt- lungsverfahren wegen des Verdachts der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr. Gegenüber den Beschuldigten wird zusammengefasst folgender Sachverhaltsvorwurf erhoben:
A. sei Präsident des Vereins B. mit Sitz in Z. (Schweiz). A. seien mit Schreiben vom 12. Dezember 2005 im Rahmen von Verhandlungen über einen Sportrechteübertragungsvertrag zwischen dem Verein B. und der G. GmbH für den Abschluss eines Anschlussvertrages für die Jahre 2006 bis 2009 für spezielle Projekte CHF 2 Millionen angeboten worden. Ob und gegebenenfalls wann und in welchem Umfang Zahlungen erfolgten, sei un- klar. Vor diesem Hintergrund sei am 16. Januar 2006 der Vermarktungsver- trag für die Jahre 2006 bis 2009 zustande gekommen. Im Anschluss daran sollen D., E. und F. als leitende Mitarbeiter der G. GmbH dem Beschuldig- ten A. im Oktober 2007 einen angeblichen Beratervertrag über EUR 602'000.-- angeboten haben, als Belohnung für die Vergabe dieser Rechte und um hinsichtlich der 2009 erfolgenden Anschlussvergabe erneut bevorzugt berücksichtigt zu werden. EUR 300'000.-- seien dem Beschuldig- ten A. in Zusammenhang mit einem Beratervertrag vom April 2007 am 26. April 2007 in Form eines Barschecks übergeben worden, EUR 302'000.-- seien ihm am 26. November 2007 überwiesen worden. Diese Zahlungen seien zwecks Verschleierung jeweils monatlich in der Buchhaltung verbucht worden. Der Beschuldigte A. habe keine Beratungs- leistungen erbracht, wobei dies auch nie beabsichtigt gewesen sei.
Der Beschuldigte D. gründete im Frühjahr 2008 mit weiteren Beteiligten die H. GmbH, ein Konkurrenzunternehmen zur G. GmbH. D. sei bei der G. GmbH am 31. Dezember 2007 freigestellt und das Arbeitsverhältnis per
31. August 2008 offiziell beendet worden. Am 10. November 2008 sei D. Geschäftsführer der H. GmbH geworden und habe in dieser Funktion A. ei- nen Vorteil in noch nicht bekannter Höhe versprochen, um hinsichtlich des obengenannten Anschlussvermarktungsvertrages für die Übertragungs- rechte bevorzugt behandelt zu werden. Nach einer manipulierten Vergabe im Jahre 2009 habe die H. GmbH von dem Verein B. für einen Betrag von CHF 60 Mio. die TV-Übertragungsrechte für die Jahre 2010 bis 2013 erhal- ten.
B. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Hamburg mit Rechtshilfeersuchen vom 28. September 2011 sowie dessen Ergänzungen
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vom 25. und 27./28. Oktober 2011 an die Schweiz. Darin ersuchte sie um Rechtshilfemassnahmen betreffend A. (Durchsuchung seiner Wohnräume, seine Durchsuchung und Einvernahme, Beschlagnahme von Beweismit- teln) sowie betreffend die C. AG und den Verein B. (Durchsuchung samt Beschlagnahme von Beweismitteln). Zudem ersuchte sie um Teilnahme ausländischer Beamter an den Vollzugsmassnahmen.
C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") bezeichnete mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 den Kanton Aargau als Leitkanton (Verfahrensakten Vorinstanz, Ordner 1, Abgriff 2). Die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau (nachfolgend "Kantonale Staatsanwaltschaft") trat mit Eintretens- und Zwi- schenverfügung vom 17. Oktober 2011 auf das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Hamburg ein und ordnete die Durchsuchung der Woh- nung von A. in Y. (Schweiz) sowie des Sitzes des Vereins B. in Z. und die Sicherstellung der dabei vorgefundenen beweisrelevanten Unterlagen an (Verfahrensakten Vorinstanz, Ordner 1, Abgriff 3). In der ergänzenden Ein- tretens- und Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2011 ordnete die Kanto- nale Staatsanwaltschaft zudem die Durchsuchung der C. AG sowie die Si- cherstellung beweisrelevanter Unterlagen an (Verfahrensakten Vorinstanz, Ordner 1, Abgriff 3). In beiden vorgenannten Verfügungen wurden zudem die ausländischen Beamten Kriminalhauptkommissar I. und Kriminalbeam- ter J. zu den angeordneten Durchsuchungen zugelassen.
D. In Anwesenheit der beiden deutschen Beamten fanden am
9. November 2011 die Durchsuchungen der Geschäftsräume des Ver- eins B. sowie der C. AG und die Hausdurchsuchung am Wohnort von A. statt. Dabei wurden umfangreiche Unterlagen und EDV-Mittel sicherge- stellt. Mit Schreiben vom 15. November 2011 liess die Geschäftsführerin des Vereins B. weitere Dokumente zu Handen der Kantonalen Staatsan- waltschaft einreichen. Die ausführende Behörde überprüfte in der Folge die sichergestellten EDV-Mittel bzw. Daten auf deren potenzielle Erheblichkeit und speicherte die relevanten Daten auf einer CD. Hinsichtlich der sicher- gestellten Unterlagen erstellte sie am 15. März 2012 eine Liste der poten- ziell erheblichen und damit zur Herausgabe an Deutschland vorgesehenen Schriftstücke. Die polizeiliche Einvernahme von A. erfolgte am 2. Febru- ar 2012 in Beisein seines Rechtsvertreters und eines Dolmetschers.
E. Mit Eingabe vom 20. Januar 2012 stimmten A., der Verein B. sowie die C. AG der Herausgabe der Daten-CD zu, welche der ersuchenden Behörde
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am 21. Januar 2012 übermittelt wurde (Verfahrensakten Vorinstanz, Ord- ner 1, Abgriff 4). Anlässlich der zweiten Einigungsverhandlung vom
19. Oktober 2012 stimmte A. der Herausgabe des betreffenden Einver- nahmeprotokolls zu. Am selben Tag konnte ebenso bezüglich der meisten sichergestellten Dokumente eine Einigung erzielt werden. Mit Ausnahme von 6 Positionen in der Liste vom 15. März 2012 stimmten A., der Verein B. und die C. AG der Herausgabe der übrigen darin aufgeführten Aktenstücke zu und liessen über ihren gemeinsamen Rechtsvertreter am 26. Okto- ber 2012 ihre Zustimmungserklärung einreichen (Verfahrensakten Vorin- stanz, Ordner 1, Abgriff 4). In ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2012 liessen sie durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter an diesem Stand- punkt festhalten und verweigerten ihre Zustimmung zur vereinfachten Aus- führung in Bezug auf die 6 Positionen (Verfahrensakten Vorinstanz, Ord- ner 1, Abgriff 14).
F. Mit Schlussverfügung vom 24. Dezember 2012 entsprach die Kantonale Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen vom 28. September 2011 sowie dessen Ergänzungen vom 25. und 27./28. Oktober 2011 der Staats- anwaltschaft Hamburg und ordnete die Herausgabe folgender Dokumente an:
- Position Nr. 42, 2 Seiten vom 27. März 2009 betreffend Stellungnahme zu Korruptionsvorwürfen K. - Position Nr. 76, ganzes Register K. aus BO blau Korrespondenz L. - Position Nr. 128, diverse Schreiben M. Wirtschaftsprüfung, N. und O. zu Vergütungsmodell Verein B., Beratervertrag A. mit G. GmbH etc. - Position Nr. 136, schwarze Mappe mit diversen Dokumenten zu Bera- ter und Vermarktungsverträgen 2006 - 2009, insbesondere bezüglich TV matters 2006 - 2009 und TV & Media Rights - Position Nr. 160, 2 Seiten Memorandum P. zu TV Rights, H. GmbH, Incomes TV rights etc. - Position Nr. 162 [Eingabe des Vereins B. vom 15. November 2011]
G. Gegen diese Schlussverfügung vom 24. Dezember 2012 lassen A. (Be- schwerdeführer 1), der Verein B. (Beschwerdeführerin 2) und die C. AG (Beschwerdeführerin 3) mit Eingabe vom 7. Februar 2013 durch ihren ge- meinsamen Rechtsvertreter Beschwerde erheben (act. 1). Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung und die Rückgabe der beschlagnahmten Unterlagen an sie, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1).
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Mit Schreiben vom 26. Februar 2013 verzichtete die Kantonale Staatsan- waltschaft unter Hinweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfü- gung auf die Erstattung von Gegenbemerkungen (act. 8). Mit Schreiben vom 6. März 2013 reichte das BJ seine Beschwerdeantwort ein, mit wel- cher es, ebenfalls unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 9). Beide Eingaben wurden in der Folge den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem- ber 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) massgebend. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
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2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde, welche zusammen mit den voran- gehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71] in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [Organisationsreglement BStGer, BStGerOG; SR 173.713.161]). Die Schlussverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 24. Dezem- ber 2012 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (wie auch dem BJ) am 8. Januar 2013 eröffnet (Verfahrensakten Vorinstanz, Ordner 1, Abgriff 4). Die Beschwerde vom 7. Februar 2013 wurde somit rechtzeitig im Sinne von Art. 80k IRSG erhoben. 2.2
2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen gilt im Falle von Hausdurchsuchungen der jeweilige Ei- gentümer oder Mieter, der im Besitz der sichergestellten Unterlagen war (Art. 9a lit. b IRSV; TPF 2007 79 E. 1.6 S. 82; 136 E. 3.1 und 3.3). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinweisen). Folglich ist beispiels- weise der Verfasser von Schriftstücken, welche im Besitz eines Dritten be- schlagnahmt werden, nicht zur Beschwerde befugt (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 161 E. 1d S. 164 f.; 116 Ib 106 E. 2a S. 109 ff.). Das gilt auch für Personen, auf welche sich die Unterlagen beziehen oder die Eigentü- mer sind, sofern sie nicht selbst im Besitz der betroffenen Unterlagen wa- ren und sich nicht der Hausdurchsuchung unterziehen mussten (Entschei- de des Bundesstrafgerichts RR.2009.13 vom 16. März 2009, E. 2.2-2.3; RR.2007.101 vom 12. Juli 2007, E. 2.1). 2.2.2 In der angefochtenen Schlussverfügung wurde die rechtshilfeweise Her- ausgabe von diversen Unterlagen (insgesamt sechs Positionen) angeord- net:
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Davon betreffen vier Positionen (Position Nr. 42, Position Nr. 76, Position Nr. 128, Position Nr. 136) Unterlagen, welche anlässlich der Durchsuchung am gleichlautenden Sitz der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sichergestellt wurden. Diesbezüglich gelten beide Beschwerdeführerinnen 2 und 3 als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b IRSV, weshalb ihre Beschwerdelegitimation betreffend diese Dokumente zu bejahen ist.
Eine weitere Position (Position Nr. 160) betrifft Unterlagen, welche anläss- lich der Hausdurchsuchung am Wohnsitz des Beschwerdeführers 1 sicher- gestellt wurden. In diesem Punkt ist der Beschwerdeführer 1 mit der analo- gen Begründung wie vorstehend zur Beschwerde legitimiert.
Die letzte Position (Position Nr. 162 [Eingabe des Vereins B. vom 15. No- vember 2011]) bezieht sich auf diejenigen Unterlagen, welche die Ge- schäftsführerin der Beschwerdeführerin 2 über deren Medienverantwortli- che im Nachgang zur Durchsuchung am 9. November 2011 der ausführen- den Behörde unaufgefordert übermitteln liess. Die Beschwerdeführerin 2 stellt sich auf den Standpunkt, es habe sich dabei um eine Verfahrensein- gabe im Rechtshilfeverfahren gehandelt (act. 1 S. 7). In diesem Sinne ist ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen (s. hierzu nachfolgende Erwägun- gen in Ziff. 4).
2.2.3 Im Umfang von deren jeweiligen Beschwerdelegitimation ist demnach nachfolgend auf die fristgerecht gemeinsam erhobene Beschwerde der Be- schwerdeführer 1 bis 3 einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätz- lich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3 und RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3).
Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid
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stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Mit Bezug auf ihre Eingabe vom 15. November 2011 bringt die Beschwer- deführerin 2 vor, sie habe Unterlagen zur Erklärung und Klarstellung einge- reicht mit der Absicht, die Hintergründe auszuleuchten und insbesondere nachzuweisen, dass sich die von K. erhobenen Vorwürfe als haltlos erwie- sen hätten. Sie sei damals noch nicht anwaltlich vertreten gewesen. Es handle sich bei der Eingabe um eine Einlassung im rein innerstaatlichen Rechtshilfeverfahren, welche nicht an die ersuchende Behörde herauszu- geben sei (act. 1 S. 7).
4.2 Beim Rechtshilfeverfahren handelt es sich um ein internes schweizerisches Verfahren. Dem ersuchenden Staat kommt dabei grundsätzlich keine Par- teistellung zu (BGE 125 II 411 E. 3a; insbesondere BGE 115 Ib 193 E. 6; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 302 N. 322; vgl. auch Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2008.149 vom 11. Dezember 2008, E. 2.2). Entspre- chend dürfen dem ersuchenden Staat keine Akten des Beschwerdeverfah- rens und andere Rechtsschriften herausgegeben werden, welche die Par- teien im Rechtshilfeverfahren einreichen, da dadurch die Verteidigungs- rechte der Betroffenen eingeschränkt werden (vgl. Urteil des Bundesgerich- tes 1A.43/2003 vom 23. April 2003, E. 3.2; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2010.255 vom 8. Juni 2011, E. 8; ZIMMERMANN, a.a.O, S. 290 N. 309 unter Verweis auf die Rechtsprechung).
4.3 Auf der Begleitkarte zur Eingabe vom 15. November 2011 erklärte die Me- dienverantwortliche der Beschwerdeführerin 2: "In Rücksprache mit Frau Q. [Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin 2, Anm. Red.], erhalten Sie an- bei weitere Dokumente. Vieles sind E-Mail-Ausdrucke mit elektronischer Unterschrift, daher auch keine Originale". Bei den übermittelten Unterlagen handelt es sich um ein als "Explanation and Clarification, contract between R. SA and S." betiltetes Dokument des Beschwerdeführers 1 ohne Da- tumsangabe mitsamt den darin genannten Beilagen. Aus den darin ge- machten Ausführungen des Beschwerdeführers 1 muss geschlossen wer- den, dass er seine Erklärung nicht konkret zuhanden der ausführenden Behörde im Rechtshilfeverfahren, sondern bereits zu einem früheren Zeit- punkt in einem anderen Zusammenhang abgab. Aufgrund dieser Umstände erscheint es zumindest nicht als ausgeschlossen, dass es sich bei der un- aufgeforderten Eingabe um ein - zusätzlich zu den anlässlich der Durchsu-
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chung sichergestellten Dokumenten - freiwillig zur Verfügung gestelltes Beweismittel handelt, und nicht um eine Verfahrenseingabe, wie dies nach- träglich von der Beschwerdeführerin 2 vorgebracht wird. Da der strittigen Eingabe nicht eindeutig zu entnehmen ist, zu welchem Zweck sie erfolgte, sie unaufgefordert bei der ausführenden Behörde einging und der Be- schwerdeführer 1 anlässlich seiner rechtshilfeweise erfolgten Einvernahme vom 2. Februar 2012 schliesslich keine Aussagen zur Sache machte, ist unter den vorliegenden konkreten Umständen indessen von der Darstel- lung der Beschwerdeführerin 2 auszugehen. Folgerichtig darf die strittige Eingabe vom 15. November 2011 (Position Nr. 162) nach der Rechtspre- chung nicht an die ersuchende Behörde herausgegeben werden. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen und Ziff. 2 des Dispositivs der angefoch- tenen Verfügung mit Bezug auf die verfügte Herausgabe der vorgenannten Unterlagen aufzuheben.
5.
5.1 Die Beschwerdeführer 1 bis 3 stellen sich auf den Standpunkt, die weiteren zu übermittelnden Dokumente würden keinen Aufschluss über die Hinter- gründe des Zustandekommens der Verträge über die Fernsehübertra- gungsrechte liefern und seien selbst dann nicht für das ausländische Ver- fahren erheblich, wenn sie am Rande einen Bezug zur Angelegenheit auf- weisen würden (act. 1 S. 6 ff.).
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zu- lässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straf- tat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Akten- stücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zuläs-
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sig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu über- lassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Si- cherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom
16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Die ersuchte Rechtshilfebe- hörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Es ist allerdings auch Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das aus- ländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.).
5.3 Gegen die Herausgabe von Position Nr. 42 (2 Seiten vom 27. März 2009 betreffend Stellungnahme zu Korruptionsvorwürfen K.) und Position Nr. 76 (ganzes Register K.) wenden die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 im Ein- zelnen Folgendes ein: K., der frühere Generalsekretär der Beschwerdefüh- rerin 2, habe gegen deren Präsidenten verschiedene Vorwürfe erhoben. Unter anderem soll dieser Reisespesen von mehr als CHF 500'000.-- erhal- ten und die Dopingbekämpfung verhindert haben. Diese Vorwürfen hätten sich als haltlos erwiesen und würden keinerlei Sachzusammenhang mit der Vergabe der Fernsehübertragungsrechte aufweisen. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Beschluss vom 1. Juli 2009 die auf An- zeige von K. angehobene Strafuntersuchung gegen den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Beschwerdeführerin 2 eingestellt (act. 1 S. 7).
Den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ist insofern beizupflichten, als sich die vom früheren Generalsekretär der Beschwerdeführerin 2 erhobenen Vor- würfe nicht auf die Vergabe der Fernsehübertragungsrechte beziehen. Al- lerdings betreffen beide Vorwürfe den Beschwerdeführer 1 in dessen Funk- tion als Präsidenten und dessen angeblichen Unregelmässigkeiten in der Ausübung dieses Amtes. Unter diesen Umständen kann nicht ausge- schlossen werden, dass die strittigen Unterlagen weiterführende Hinweise für das deutsche Strafverfahren enthalten. Lässt sich die potenzielle Erheb- lichkeit bejahen, erweist sich die Herausgabe dieser Unterlagen als ver- hältnismässig.
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5.4 In Bezug auf Position Nr. 128 (diverse Schreiben: M. Wirtschaftsprüfung, Beschwerdeführerin 2 und O. zu Vergütungsmodell der Beschwerdeführe- rin 2, Beratervertrag Beschwerdeführer 1 mit R. SA etc.) bringen die Be- schwerdeführerinnen 2 und 3 vor, das neue Vergütungsmodell datiere aus dem Jahr 2010 und lasse keinerlei Rückschlüsse zu auf die Vergabe der Fernsehübertragungsrechte, weshalb es für die Untersuchung nicht vo- raussichtlich erheblich sei. Weiter führen sie aus, das Schreiben von O. vom 25. März 2010 setze sich ebenso wie das Schreiben der Beschwerde- führerin 2 vom 22. März 2010 an die Präsidenten der nationalen AA.- Verbände in Europa mit den in der Öffentlichkeit erhobenen Vorwürfen auseinander, lasse jedoch keine Rückschlüsse auf die gegen die Beschul- digten erhobenen Vorwürfe zu (act. 1 S. 8).
In der angefochtenen Schlussverfügung begründet die Beschwerdegegne- rin im Einzelnen den Sachzusammenhang zwischen den vier Schreiben und dem deutschen Strafverfahren (act. 1.1 S. 9 f.). Ihrer Darlegung des Sachzusammenhanges kann ohne Weiteres gefolgt werden. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 setzen sich in ihrer Beschwerde mit der Argumentation der Be- schwerdegegnerin nicht auseinander und können ihr auch nichts entgegen halten. Sie begnügen sich damit, gestützt auf ein einziges Sachverhaltselement - ungeachtet der weiteren Elemente und des Gegen- standes der Strafuntersuchung - ihre eigenen Schlussfolgerungen zu zie- hen. Damit haben sie eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht dargetan. Ihre Rüge geht auch in Bezug auf die vorgenannten Positi- onen fehl.
5.5 Was die Position Nr. 136 (schwarze Mappe mit diversen Dokumenten zu Berater und Vermarktungsverträgen 2006 - 2009, insbesondere bezüglich TV matters 2006 - 2009 und TV & Media Rights) anbelangt, führen die Be- schwerdeführerinnen 2 bis 3 aus, in der schwarzen Mappe befänden sich Unterlagen über die Vergabe der Fernsehübertragungsrechte für die Welt- meisterschaften der Herren und der Damen in den Jahren 2007 und 2009 (Offerten, E-Mail-Verkehr und Absagebriefe an die jeweiligen Bieter). In diesen Unterlagen würde es um diejenigen Rechte gehen, welche an die R. SA vergeben worden seien. Allerdings würden die Dokumente keine Rückschlüsse auf das Zustandekommen dieses Vertrages zulassen (act. 1 S. 9).
Die vorstehenden Unterlagen enthalten Zusatzinformationen zu den weite- ren Vorgängen im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen
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Vermarktung der Medienrechte. Sie sind daher geeignet, den deutschen Strafverfolgungsbehörden ein Bild über die betreffenden Abläufe innerhalb der Organisation zu vermitteln. Es kann daher nicht ausgeschlossen wer- den, dass sie weiterführende Hinweise zur Einordnung und Gewichtung der unter Verdacht stehenden Verträge enthalten. Die potenzielle Erheblichkeit auch dieser Dokumente ist demnach zu bejahen.
5.6 Hinsichtlich der Position Nr. 160 (2 Seiten Memorandum P. zu TV Rights, H. GmbH, Incomes TV rights etc.) bringt der Beschwerdeführer 1 vor, P. sei für das Marketing zuständig. In dieser Eigenschaft habe er - wahrscheinlich im Mai 2011 - ein Memorandum über die letzten Entwicklungen im Bereich Marketing verfasst. In diesem Memorandum nenne er zwar die H. GmbH als Inhaberin der Fernsehübertragungsrechte. Diese Tatsache sei jedoch bereits bekannt und daher nicht geeignet, die Strafuntersuchung in Deutschland voranzubringen. Die Informationen in diesem Memorandum weisen keinerlei Bezug zur Vergabe der umstrittenen Fernsehübertra- gungsrechte auf. Weiter erklärt der Beschwerdeführer 1, dass das Doku- ment jedoch Angaben enthalte, die zu den Geschäftsgeheimnissen der Be- schwerdeführerin 2 (insbesondere Kontakte und Aufzeichnungen über Marketing-Einnahmen) gehören würden, weshalb dieses nicht an die ersu- chende Behörde herauszugeben sei (act. 1 S. 8).
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers 1 bezieht sich das stritti- ge Dokument auf den Geschäftsbereich, in welchem sich die untersuchten Sachverhaltsvorwürfe abgespielt haben sollen, weshalb vorliegend von ei- nem ausreichenden Sachzusammenhang auszugehen ist. Soweit der Be- schwerdeführer 1 Geschäftsgeheimnisse geltend macht, ist zunächst fest- zuhalten, dass solche im Allgemeinen weder der Durchsuchung noch der Gewährung von Rechtshilfe absolut entgegen stehen (Art. 248 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 9 IRSG; ANDREAS J. KELLER, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, ANDREAS DONATSCH/THOMAS HANSJAKOB/VIKTOR LIEBER [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 248 N. 23 f.; s. CAROLINE GSTÖHL, Geheimnisschutz im Verfahren der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Bern 2008, S. 318). Vielmehr bestehen Informationspflichten der Geheimnisträger im Falle von Zeugnis- und Editionspflichten, da das Unternehmensgeheimnis kein Zeugnis- und Editionsverweigerungsrecht begründet (GSTÖHL, a.a.O., S. 80). Weshalb die geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen dem Interesse der deutschen Strafverfolgungs- behörden an der Ermittlung des Sachverhalts, das grundsätzlich ein höhe- res Gewicht hat, im vorliegenden Fall vorgehen sollen, wurde nicht ausge- führt und ist auch nicht ersichtlich. Was der Beschwerdeführer 1 vorbringt,
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vermag nach dem Gesagten nicht die Verweigerung der Rechtshilfe unter dem Titel Geheimnisschutz zu rechtfertigen.
5.7 Zusammenfassend steht fest, dass sich die Herausgabe der strittigen Un- terlagen an die ersuchende Behörde mit Ausnahme von Position Nr. 162, welche als Verfahrenseingabe im Rechtshilfeverfahren zu beurteilen ist (s. supra Ziff. 4), als verhältnismässig erweist. Andere Rechtshilfehinder- nisse werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der rechtshilfeweise Herausgabe der vorgenannten Unterlagen steht somit nichts entgegen.
Die Beschwerde ist demzufolge teilweise gutzuheissen, und die Schluss- verfügung vom 24. Dezember 2012 mit Bezug auf die Position Nr. 162 (Eingabe vom 15. November 2011) aufzuheben. Im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Be- schwerdeführer im Umfang ihres teilweisen Obsiegens für die ihnen er- wachsenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschä- digen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Dabei erscheint eine Entschädigung von Fr. 500.-- inkl. MwSt. als angemessen (Art. 10, 11 und 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Für die Berechnung der Ge- richtsgebühr gelangt das BStKR zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Die reduzierte Gerichtsgebühr – infolge des teilweisen Obsiegens – ist auf insgesamt Fr. 4'500.-- festzusetzen, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- (Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die Schlussverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft Aargau vom 24. Dezember 2012 wird im Sinne der Erwägung 4 teilweise aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Den Beschwerdeführern wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.-- auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern Fr. 500.-- zurückzuerstatten.
4. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer im Umfang ihres teilwei- sen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesstrafgericht mit Fr. 500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
Bellinzona, 3. Juli 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Daniel Holenstein - Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).