Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kontosperre (Art. 33a IRSV).
Sachverhalt
Die russischen Strafverfolgungsbehörden führen seit dem 4. März 2013 ein Strafverfahren gegen den ehemaligen stellvertretenden russischen Land- wirtschaftsminister C. und Weitere wegen betrügerischer Unterschlagung der Geldmittel der Gesellschaft D..
Der Beschuldigte wird verdächtigt, in den Jahren 2008-2009 mittels fingierter Leasingsbegehren zugunsten der Gesellschaft E. eine Auszahlung der staat- lichen Gesellschaft D. an die angebliche Liefergesellschaft (der zu leasen- den Ausrüstung) F. im Umfang von RUB 1.1 Mrd. erwirkt zu haben. Die über- wiesenen Gelder habe C. sodann zusammen mit weiteren Personen ins Aus- land abdisponiert und die beiden Gesellschaften (E. und F.) anschliessend liquidiert (pag. 01.000-0033 f.).
Die A. Corp., soll in diesem Zusammenhang in der Zeit vom 17. Mai 2011 bis 10. April 2012 mittels vier Zahlungen einen Gesamtbetrag von USD 564‘453.47 auf ein Konto der G. Ltd. (deren wirtschaftlich Berechtigter C. gewesen sein soll) bei der Bank H. transferiert haben, welche ihr (der A. Corp.) zwischen dem 28. Januar 2011 und 29. Februar 2012 vorgängig seitens der I. Ltd. bzw. der Gesellschaft J. überwiesen worden seien. Zusätz- liche Zahlungen derselben offensichtlich C. zuzuordnenden und im Fokus der russischen Ermittlungen stehenden Gesellschaften seien zwischen dem
18. April und 8. August 2012 in der Höhe von insgesamt rund USD 3.1 Mio. erfolgt. Ein zusätzlicher Konnex bestehe darin, dass die A. Corp. einen Teil dieser angeblichen Darlehensrückzahlungen seitens der Gesellschaften der Beschuldigten im Umfang von rund USD 564‘000.-- wiederum dem Beschul- digten zur Verfügung gestellt habe (pag. B07.103.003.01.02-0001 ff.; act. 1.1, S. 5).
Die BA führt im gleichen Sachzusammenhang ein Strafverfahren und hat der russischen Strafverfolgungsbehörde mit Spontanübermittlung nach Art. 67a IRSG vom 9. Juli 2013 diverse Bankbeziehungen – unter Ausschluss der Kontonummern und Höhe der Vermögenswerte – C.s bzw. C.s Familienmit- glieder offengelegt (act. 1.1, S. 2).
Gegen die das Ersuchen um Übermittlung dieser Kontonummern und Saldi gutheissende Schlussverfügung vom 23. April 2014 erhoben die betroffenen Parteien am 23. Mai 2014 Beschwerde beim hiesigen Gericht. Die Be- schwerden wurden mit Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.157-161 vom 9. Dezember 2014 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die
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Betroffenen zogen die Sache mit Beschwerde vom 22. Dezember 2014 so- dann weiter an das Bundesgericht, welches nicht darauf eintrat (Urteil des Bundesgerichts 1C_624/2014 vom 18. Februar 2015).
Das Ministerium für innere Angelegenheiten der Russischen Föderation stellte am 2. September 2014 gestützt auf die im Nachgang an das erste (ergänzte) Ersuchen übermittelten Unterlagen ein weiteres Ersuchen. Es be- antragte neben der Edition der vollständigen Unterlagen die Sperre betref- fend diverser Konten wie u.a. der bei der Bank K. geführten Konten lautend auf die A. Corp. (pag. 01.000-0033 ff.). Mit Eintretensverfügung vom 8. Juli 2015 zeigte die BA an, dem Rechtshilfeersuchen in Form von separat erlas- senen Verfügungen zu entsprechen (pag. 03.000-0001 ff.). Die ersuchten Kontosperren erfolgten mit Verfügungen vom 13. Juli 2015 (u.a. betreffend das bei der Bank K. geführte Konto lautend auf die A. Corp.; pag. 07.103- 0001), wobei die beantragten – im eigenen Strafverfahren der BA bereits edierten – Kontounterlagen mit Verfügung vom 23. Juli 2015 ins vorliegende Rechtshilfeverfahren beigezogen wurden (act. 1.1, S. 3; pag. 07.001- 0001 ff.).
Hierauf wurde der A. Corp. Gelegenheit geboten, bis 15. September 2015 allfällige Einwände gegen die Übermittlung der Unterlagen geltend zu ma- chen. Die A. Corp. brachte mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 ausführliche Rügen bei der BA an (pag. 14.002-0014 ff.). In der daraufhin ausschliesslich die Übermittlung der ersuchten Bankunterlagen betreffenden erlassenen partiellen Schlussverfügung vom 10. Februar 2016 verfügte die BA, die er- hobenen Beweismittel seien in Anwendung von Art. 74 IRSG an die russi- schen Strafverfolgungsbehörden herauszugeben (act. 1.1).
Dagegen gelangt die A. Corp., vertreten durch Rechtsanwalt B. als Direktor der A. Corp. mit Beschwerde vom 11. März 2016 an die Beschwerdekammer und beantragt Folgendes (act. 1, S. 2):
" 1. Die partielle Schlussverfügung, RH15.0081 der Beschwerdegegnerin vom 20.2.2016 [sic!] sei – soweit sie die Beschwerdeführerin betrifft – aufzuheben und die zu Konten der Beschwerdeführerin erhobenen Bankunterlagen der Beschwerdeführerin zurückzu- geben.
2. Eventualiter sei die partielle Schlussverfügung, RH15.0081 der Beschwerdegegnerin vom 20.2.2016 [sic!] aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um:
a) der Beschwerdeführerin vollständige Akteneinsicht, insbesondere auch in Protokolle über stattgefundene unaufgeforderte Übermittlungen, welche die Beschwerdeführerin betreffen, zu gewähren und Frist zur Stellungnahme einzuräumen und
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b) um zur Klärung des Sachverhalts der ersuchenden Behörde folgende Frage zu stellen:
„auf welche Weise sollen bei der Gesellschaft D. von C. und Konsorten unterschla- gene Finanzmittel an die A. Corp. gelangt sein?“
unter Ansetzung einer Frist zur Beantwortung und versehen mit der Androhung, dass ansonsten betreffend der A. Corp. keine Rechtshilfe gewährt und die verfügte Konto- sperre aufgehoben werde.
3. Subeventualiter sei der ersuchenden Behörde lediglich mitzuteilen, dass die Beschwer- deführerin nicht von einer der im Ersuchen genannten Personen kotrolliert wird und es seien insbesondere die in den nachfolgenden Ausführungen in Ziff. 34, 38, 39 und 40 bezeichneten Schriftstücke nicht an die ersuchende Behörde herauszugeben.
4. Die Sperre der Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank K. sei aufzuheben.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Im Rahmen der Eingangsanzeige an die Parteien vom 14. März 2016 hielt die Beschwerdekammer fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukomme (act. 2).
Mit Schreiben vom 8. April 2016 verzichtete das BJ auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde (act. 6). In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. April 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein- zutreten sei (act. 7). In ihrer Replik vom 17. Mai 2016 hält die Beschwerde- führerin an ihren Beschwerdeanträgen fest und beantragt weiter (act. 11):
" 1. Es sei der Beschwerdeführerin an die Adresse des Unterzeichneten act. 5.001 gemäss Aktenverzeichnis der Bundesanwaltschaft vom 14.4.2016 zuzustellen und Frist zur Stellungnahme dazu einzuräumen.
2. Es sei der Beschwerdeführerin eine Notfrist bis zum 20.5.2016 zur Einreichung des Originals der Stellungnahme der Ermittlungsabteilung des Innenministeriums der rus- sischen Föderation vom 6.5.2016 zu gewähren.“
Die Beschwerdeführerin reichte am 18. Mai 2016 eine Stellungnahme der Ermittlungsabteilung des Innenministeriums der Russischen Föderation vom
6. Mai 2016 ein (act. 13). Die Beschwerdegegnerin reichte ihre Duplik am
20. Mai 2016 ein, worin sie an ihren Anträgen festhielt (act. 15). Das BJ ver- zichtete mit Schreiben vom 24. Mai 2016 auf die Einreichung einer Duplik (act. 16). Beide Schreiben wurden der Beschwerdeführerin am 25. Mai 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 17).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Russland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlag- nahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53; dazu BGE 133 IV 215 E. 2; 123 II 134 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011, E. 3.2; ZIMMERMANN, La coopération judi- ciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 18–20, 108).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 140 IV 123, E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wah- rung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013, E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
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E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine partielle Schlussver- fügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfean- gelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 2 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6) – auch wenn die Konto- informationen im Rahmen eines schweizerischen Strafverfahrens ediert wur- den (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 1A.3/2004 vom 3. Mai 2004, E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.228 vom 25. Feb- ruar 2014, E. 2.2.2).
Die vorliegend zur Diskussion stehenden Bankunterlagen wurden im Rah- men des Strafverfahrens der Bundesanwaltschaft SV.13.0555 ediert und in der Folge zu den Akten des Rechtshilfeverfahrens genommen. Die Be- schwerdeführerin ist Inhaberin der betroffenen Konten, sodass sie zur Be- schwerdeführung legitimiert ist. Da die Beschwerde auch fristgerecht er- folgte, ist auf diese einzutreten.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Gehörsverletzung. Ihr sei der Ein- blick in die (Protokolle über die) Spontanmeldung verweigert worden. Dies verwehre es ihr, die Ursache der falschen Annahme der russischen Behörde, C. habe auch die Konten der Beschwerdeführerin eröffnet und Letztere sei durch ihn kontrolliert, zu korrigieren und die verfügte Übermittlung von Bank- daten adäquat zu bekämpfen, etwa unter dem Gesichtswinkel des Über- massverbots oder einer Verletzung von Art. 67a IRSG. Die angefochtene Verfügung sei entsprechend aufzuheben und zur beantragten Vervollständi- gung der Akteneinsicht zurückzuweisen, selbst wenn die übrigen Anträge nicht gutgeheissen werden sollten (act. 1, S. 6 f.).
E. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbe- sondere das Recht, die Akten einzusehen (BGE 131 V 35 E. 4.2). Im Be- reich der Rechtshilfe wird das Akteneinsichtsrecht durch Art. 80b IRSG so- wie, aufgrund des Verweises in Art. 12 Abs. 1 IRSG, durch die Art. 26 und
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27 VwVG definiert (Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. Septem- ber 2007, E. 2.1). Gemäss Art. 80b Abs. 1 IRSG können die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Berechtigt ist, wer Parteistellung hat, mithin wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Offenzulegen sind jene Akten, welche die Berechtigten direkt und persönlich betreffen. Das Akteneinsichts- recht erstreckt sich nur auf die für den angefochtenen Entscheid erheblichen Unterlagen, seien sie im Zuge der Durchführung des Ersuchens erhoben worden oder seien sie diejenigen des Rechtshilfeverfahrens i.e.S. (wie das Ersuchen sowie begleitende Unterlagen). Mithin bezieht sich auch die Pflicht der Vorinstanz zur Herausgabe der Akten an die Beschwerdeinstanz (Art. 57 Abs. 1 VwVG am Ende) nur auf jene Unterlagen, auf welche sich der ange- fochtene Entscheid stützt (BGE 127 I 145 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 1A.247/2000 vom 27. November 2000, E. 3a; TPF 2010 142 E. 2.1; TPF 2008 91 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.249 vom
13. Februar 2013, E. 4.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N 477–482).
E. 3.3 An dieser Stelle gilt es zwischen der Spontanübermittlung nach Art. 67a IRSG vom 9. Juli 2013, mit welcher den russischen Strafverfolgungsbehör- den diverse Bankbeziehungen – unter Ausschluss der Kontonummern und Höhe der Vermögenswerte – bekanntgegeben worden sind bzw. dem nach- folgenden Rechtshilfeersuchen vom 6. Oktober 2013 um Bekanntgabe ebendieser Kontonummern und Saldi und dem vorliegenden ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 2. September 2014 zu unterscheiden.
Das Verfahren betreffend die Spontanübermittlung vom 9. Juli 2013 bzw. das nachfolgende Rechtshilfeersuchen vom 6. Oktober 2013 wurde mit Ur- teil des Bundesgerichts 1C_624/2014 vom 18. Februar 2015 abgeschlossen. In Zusammenhang mit Verfahren betreffend Spontanübermittlungen hat das Bundesgericht für die Beschwerde zusammen mit der Schlussverfügung des Rechtshilfeverfahrens eine selbständige und grosszügige Legitimation aus- nahmslos all jener Personen anerkannt, die in einer spontanen Übermittlung erwähnt werden (BGE 125 II 356, E. 3b/bb). Fest steht, dass die Beschwer- deführerin weder in der Spontanübermittlung vom 9. Juli 2013 noch der Schlussverfügung vom 23. April 2014 erwähnt wurde. Selbst wenn sie Ver- fügungsadressatin der Schlussverfügung vom 23. April 2014 gewesen wäre, ginge der Beschwerdeführerin nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung insbesondere das geschützte Interesse ab, Einsicht in die Akten be- reits abgeschlossener Rechtshilfeverfahren zu erlangen, da sie die besagte Schlussverfügung nicht mehr anfechten könnte (Art. 80m Abs. 2 IRSG, Art. 80n Abs. 2 IRSG; BGE 136 IV 16 E. 2; TPF 2011 73 E. 3; BOMIO/GLAS-
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SEY, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire interna- tionale en matière pénale, in: Jusletter vom 13. Dezember 2010, Rz 103 Zif- fer 1).
Mit dem Rechtshilfeersuchen vom 2. September 2014 wurde sodann seitens der russischen Behörden neben der Edition der vollständigen Unterlagen die Sperre betreffend diverser Konten wie u.a. der bei der Bank K. geführten Konten lautend auf die Beschwerdeführerin (pag. 01.000-0033 ff.) verlangt. Die partielle Schlussverfügung vom 10. Februar 2016, mit welcher insbeson- dere die Herausgabe der Unterlagen betreffend Konten der Bank K. lautend auf die Beschwerdeführerin verfügt wurde, stützt sich auf das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 2. September 2014, wobei die Spontanübermitt- lung vom 9. Juli 2013 zwar im Rahmen der Prozessgeschichte erwähnt wird, für die partielle Schlussverfügung letztendlich aber irrelevant ist. Die Spon- tanübermittlung war mit anderen Worten für den angefochtenen Entscheid nicht erheblich. Eine Pflicht der Vorinstanz zur Herausgabe der Spontan- übermittlung bestand demnach nicht.
E. 3.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, Einsicht in das der partiellen Schlussverfügung zugrunde liegende Rechtshilfeersuchen und die dazuge- hörigen Unterlagen (pag. 01.000-001 ff.) erhalten zu haben. Das rechtliche Gehör der Beschwerdegegnerin wurde folglich nicht verletzt. Die Rüge er- weist sich als unbegründet.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht in einem nächsten Punkt geltend, die Sach- darstellung im Rechtshilfeersuchen vom 2. September 2014 sei wider- sprüchlich und bezogen auf die Beschwerdeführerin völlig unverständlich. So solle gemäss der deutschen Übersetzung des Rechtshilfeersuchens mit dem von der Gesellschaft D. überwiesenen Betrag Ausrüstungen gekauft und auf dem Gelände der Gesellschaft E. aufgestellt worden sein. Wider- sprüchlich dazu sei laut dem, dem Rechtshilfeersuchen beigelegten Be- schluss des Twerskoj-Bezirksgerichts vom 26. Februar 2014, festgestellt worden, diese Ausrüstungen seien gar nicht geliefert worden (act. 1, S. 8 f.).
E. 4.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen, wie dem vorliegenden, die straf- bare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellt entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese An- gaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte
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Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen derer um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches De- likt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln geblie- benen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat be- finden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshil- feersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob aus- reichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorlie- gen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschlies- send mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vor- zunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebun- den, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
E. 4.3 Gemäss Rechtshilfeersuchen vom 2. September 2014 soll u.a. der Beschul- digte C. in groben Zügen an einer Zweckentfremdung von Geldern – ausge- richtet durch die staatliche Gesellschaft D. – im Umfang von rund RUB 1.1 Mrd. beteiligt gewesen sein. Diese, bei der Gesellschaft D. unterschlagenen Finanzmittel, seien sodann an verschiedene von C. kontrollierte ausländi- sche Firmen geflossen. Die russischen Untersuchungsbehörden machen da- bei geltend, zurzeit über Erkenntnisse zu verfügen, dass C. bei verschiede- nen Schweizerbanken Bankkonten für von ihm kontrollierte Firmen eröffnet habe, auf welche er die bei der Gesellschaft D. unterschlagenen Finanzmittel transferiert habe; u.a. auch auf ein auf die Beschwerdeführerin lautendes Bankkonto bei der Bank K. (siehe dazu oben A.).
E. 4.4 Diese Sachverhaltsdarstellung vermag den gesetzlichen Anforderungen von Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR sowie der diesbezüg- lichen oben erwähnten Rechtsprechung (vgl. supra E. 4.2) zu genügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen
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behaftet. Solche Mängel, die im Sinne der obigen Ausführungen die Sach- verhaltsvorwürfe gemäss Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden, zeigt die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen auch nicht auf. Insbe- sondere vermag die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die Aus- führungen des Rechtshilfeersuchens in Zusammenhang mit der Lieferung von geleasten Ausrüstungen widersprüchlich zu jenen des Beschlusses des Twerskoj-Bezirksgerichts sein sollen, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, ist doch gerade keine völlig widerspruchslose Darstellung des Sachverhalts sei- tens der Rechtshilfe ersuchenden Behörde erforderlich. Es ist nicht auszu- schliessen, dass das Rechtshilfeersuchen vom 2. September 2014 der rus- sischen Strafverfolgungsbehörden auf neuen, nach dem Beschluss des Twerskoj-Bezirksgerichts vom 26. Februar 2014 erlangten Kenntnissen be- ruht. Somit ist dieses Gericht an den im Ersuchen wiedergegebenen Sach- verhalt gebunden. Auch diese Rüge ist unbegründet.
E. 5 Die Beschwerdeführerin rügt ebenfalls, die Ausführung der deutschen Über- setzung des Rechtshilfeersuchens, wonach C. in der Schweizerischen Eid- genossenschaft Bankkonten für die von ihm kontrollierten Firmen eröffnet habe (pag. 01.000-0035), seien betreffend die Beschwerdeführerin grund- falsch. Der die Beschwerdeführerin in casu vertretende B. macht geltend, die Beschwerdeführerin für eine Drittperson gegründet zu haben, wobei er we- der C. noch einen anderen der laut Rechtshilfeersuchen beschuldigten Per- sonen kenne. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin der Gesellschaft E. Darlehen gewährt, wobei insbesondere das Darlehen an die Gesellschaft J. nach deren Konkurs grösstenteils offengeblieben seien. In Tat und Wahrheit sei die Beschwerdeführerin also nicht Werkzeug oder gar Mitbeteiligte, son- dern Geschädigte der Machenschaften von C. und Konsorten. Die Be- schwerdeführerin bringt sodann detailliert vor, in welcher Form die besagte Schädigung stattgefunden haben soll (act. 1, S. 3 ff.). Bei diesen Ausführun- gen der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine unzulässige Gegen- darstellung. Es ist Aufgabe des ausländischen Sachgerichts, sich über das Bestehen dieser Tatsachen und über die Schuld des Verfolgten auszuspre- chen (BGE 112 Ib 215 E. 5b).
E. 6.1 Sodann rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips (act. 1, S. 10 ff. und act. 10, S. 6 f.).
E. 6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717 ff., mit Verweisen auf die
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Rechtsprechung; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Straf- sachen, Basel 2001, N. 404; siehe statt vieler u. a. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.143-144 vom 6. November 2014, E. 4.3). Da- bei kann die internationale Zusammenarbeit nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausfor- schung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässig- keit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeer- suchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belas- tende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls widerlegen zu können (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Über- massverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als dass Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden können, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeer- suchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des er- suchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die An- gelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Es ist allerdings auch Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen
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und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das aus- ländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachge- rechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwir- ken. Er hat allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstü- cke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführen- den Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
E. 6.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die vorgesehene Übermittlung sei nicht ver- hältnismässig. Dabei stützt sie sich vordergründig erneut auf ihre unzuläs- sige Gegendarstellung, gemäss welcher, die bei der Bank K. unterhaltenen Konten der Beschwerdeführerin dem Beschuldigten in keiner Weise zuzu- rechnen seien (siehe E. 5). Darüber hinaus überwiege das Interesse der Be- schwerdeführerin an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse, wozu insbe- sondere die Besitzverhältnisse gehörten, gegenüber dem Wunsch der ersu- chenden Behörde sämtliche weiteren Geschäftsbeziehungen einer von den Angeschuldigten unabhängigen Gesellschaft, die zufälligerweise einmal auch mit Firmen von C. und Konsorten zu tun gehabt hätten, auszuforschen. Es reiche mitunter aus, den ersuchenden Behörden mitzuteilen, dass die Be- schwerdeführerin nicht von einer der im Ersuchen genannten Personen kon- trolliert werde. Aus diesen Gründen seien bei der im Subeventualstandpunkt beantragten lediglich eingeschränkten Übermittlung von Unterlagen vorab die Dokumente mit Hinweisen auf den Eigentümer, bzw. wirtschaftlich Be- rechtigten nicht herauszugeben, nämlich: B07.103.003.01.E-0004 bis …- 0008, B07.103.003.01.E-0028, B07.103.003.01.E-0058 bis …-0063, B07.103.003.01.E-0065 bis …-0070, B07.103.003.01.E-0072, B07.103.003.01.E-0075 bis …-0086, B07.103.003.01.02-0087, B07.103.003.01.02-0096 bis …-0097, B07.103.003.01.02-0107 bis …-0108, B07.103.003.01.02-0115 bis …-0117, B07.103.003.01.02-0130 bis …-0131, B07.103.003.01.02-0135 bis …-0137, B07.103.003.01.02-0143 bis …-0145, B07.103.003.01.02-0175.
E. 6.3.2 Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich gemäss Art. 9 IRSG der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweige- rungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung
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gelten die Artikel 246–248 StPO sinngemäss. Zur Zeugnisverweigerung be- rechtigen nicht einfache Geschäftsgeheimnisse, sondern nur qualifizierte Berufsgeheimnisse im Sinne von Art. 321 StGB. Geschäftsgeheimnisse ste- hen im Allgemeinen weder der Durchsuchung noch der Gewährung von Rechtshilfe absolut entgegen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.26-28 vom 3.Juli 2013, E. 5.6, mit weiteren Hinweisen). Geschäfts- geheimnisse sind dann zu wahren, wenn eine Interessenabwägung ihre Her- ausgabe unverhältnismässig erscheinen lässt (Urteil des Bundesgerichts 1C_247/2011 vom 6. Juni 2011, E. 1.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.37 vom 17. Mai 2011, E. 4).
E. 6.3.3 Die Beschwerdeführerin begnügt sich vorliegend damit – auch unter Beru- fung auf eine unzulässige Gegendarstellung – zu behaupten, es gehe nicht an, wegen des Verweises auf „unbekannt“ ohne weitere Indizien einen Rund- umschlag der ersuchenden Behörde zu akzeptieren und die Besitzverhält- nisse der Beschwerdeführerin sowie deren gesamte Geschäftsbeziehung of- fen zu legen. Sie verlangt bei der im Subeventualpunkt beantragten lediglich eingeschränkten Übermittlung von Unterlagen vorab die Dokumente mit Hin- weisen auf den Eigentümer, bzw. wirtschaftlich Berechtigten nicht herauszu- geben (act. 1, S. 10). Welches konkrete Geschäftsgeheimnis dem Interesse der russischen Strafverfolgungsbehörden an der Ermittlung des Sachver- halts, das grundsätzlich ein höheres Gewicht hat, im vorliegenden Fall vor- gehen soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, vermag nach dem Gesagten die Verweigerung der Rechtshilfe unter dem Titel Geheimnis- schutz nicht zu rechtfertigen.
E. 6.4 Des Weiteren seien auch Dokumente mit Hinweisen auf Dritte nicht heraus- zugeben. Die Beschwerdeführerin sei nicht Beschuldigte oder den Beschul- digten zuzurechnen. Es verletze das Übermassverbot Geschäftspartner der Beschwerdeführerin in das Verfahren zu verwickeln (act. 1, S. 11 f.). Im Ein- zelnen seien folgende Dokumente nicht an die russichen Behörden heraus- zugeben: B07.103.003.01.V-0032 bis …-0034 (in diesem Zeitraum seien nur Transaktionen mit „Vierten“ getätigt worden); B07.103.003.01.02-0124 bis …-0125 und B07.103.003.01.02-0127 bis …-0128 (verwiesen auf eine unbeteiligte „Viertpartei“); B07.103.003.01.02-0147 bis …-0148 und B07.103.003.01.02-0149 bis …-0150, B07.103.003.01.02-0151 bis …-0153, B07.103.003.01.02-0154 bis …-0157, B07.103.003.01.02-0158 bis …-0159, B07.103.003.01.02-0160 bis …-0164, B07.103.003.01.02-0165 bis …-0167, B07.103.003.01.02-0168 bis …-0170, (diese Verträge enthielten keinerlei Berührungspunkte mit C. und Konsorten oder einer der im Ersuchen genann- ten Firmen. Abgesehen davon habe die ersuchende Behörde nur Dokumen- te verlangt, nicht auch sonstige Verträge, die sich zufälligerweise auch bei
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der Bank befänden); B07.103.003.01.03-0002 bis …-0003 (act. 1, S. 10 ff.). Gemäss dem Übermassverbot darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (BGE 136 IV 82 E. 4.1). Das Rechtshilfeersuchen der russischen Behörde erstreckt sich vorliegend auf erweiterte Kontoauszüge über die Bewegung der Finanz- mittel auf dem Bankkonto IBAN: 1 und auf andere Konten der Beschwerde- führerin ab ihrer Eröffnung bis zum 26. Februar 2014 mit beigelegten ur- sprünglichen Einzahlungs- und Ausgabezahlungsbelegen der Bank; Doku- mente, die die Eröffnung des Bankkontos IBAN: 1 bestätigen, darunter An- träge, Verträge (Vereinbarungen) über die Bankbedienung und sonstige ju- ristische Bankdokumente sowie andere Dokumente zu Kredit- und Finanz- geschäften bzw. Verträgen über die Eröffnung der Konten der Beschwerde- führerin (Kasseneinnahmebelege und Kassenausgabebelege, Scheckab- schnitte, Währungskauf- und Überweisungsanträge, Unterlagen über die Er- öffnung von anderen Konten, die oben nicht erwähnt wurden) ab der Eröff- nung bis zum 26. Februar 2014. Die benannten Dokumente sind allesamt von dem im Rechtshilfeersuchen gestellten Begehren umfasst. Inwiefern die Preisgabe mit Hinweisen auf Dritte das Übermassverbot verletzen soll, ist nicht ersichtlich. Die Rügen erweisen sich damit als nicht stichhaltig.
E. 6.5 Sodann hätten Belege über ein Konto, das in der gesamten Berichtszeit einen gleichbleibenden geringen Saldo, mithin keinerlei Transaktionen auf- weise, keine Relevanz für das ausländische Verfahren. Deshalb seien die folgenden Unterlagen nicht zu übermitteln: B07.103.003.01.01-0001 bis …- 0012, B07.103.003.01.04-0002 bis …-0012; B07.103.003.01.03-0003 bis …-0006, B07.103.003.01.V-0035 und …-0036. Ebenfalls nicht ersichtlich sei, weshalb Jahresendauszüge für die Untersuchung relevant seien. Diese gäben keinerlei Auskunft über die „Bewegung der Finanzmittel“ auf dem Konto…“ oder zu „Kredit- und Finanzgeschäften wie es gemäss Ersuchen verlangt werde. Aus diesem Grunde seien auch die Unterlagen B07.103.003.01.V-0002 bis …-0004 bzw. B07.103.003.01.V-0006 bis …- 0026 nicht herauszugeben. Auch hier ist der Beschwerdeführerin zu wider- sprechen, da für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, son- dern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls widerlegen zu können (vgl. E. 6.2). Ent- sprechend sind auch die vorgenannten Bankunterlagen für die russischen Strafverfolgungsbehörden potentiell erheblich.
E. 6.6 Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist nach dem Gesagten nicht auszumachen und die Beschwerdeführerin dringt auch mit dieser Rüge nicht durch.
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E. 7 Die Beschwerdeführerin führt hiernach aus, gegen C. und Konsorte Strafan- zeige in Russland eingereicht zu haben. Bei deren Bearbeitung, welche mit dem das Rechtshilfeverfahren auslösenden Strafverfahren Nr. 2 koordiniert worden sei, habe sich ergeben, dass gegen die Beschwerdeführerin oder ihre Organe keinerlei Verdachtsmomente bestünden. Dies bestätige die ein- gereichte Stellungnahme vom 6. Mai 2016 des Innenministeriums der russi- schen Föderation (act. 11).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden, derartige in der Zwischenzeit im ersuchenden Staat ergangene Entscheide zu interpretieren. Solange das Rechtshilfeersu- chen nicht zurückgezogen worden ist, ist es zu vollziehen (Urteile des Bun- desgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010, E. 1; 1A.218/2003 vom
17. Dezember 2003 E. 3.5). Die russischen Behörden haben das Rechtshil- feersuchen jedoch nicht zurückgezogen. Damit ist es nach der dargelegten Rechtsprechung zu vollziehen.
E. 8.1 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Sperrung sämtlicher Konti ver- unmögliche es ihr, ihrer Geschäftstätigkeit nachzugehen. Die Aufrechterhal- tung der Sperre bis zum Vorliegen eines Entscheides des ersuchenden Staates sei unverhältnismässig, da im Wesentlichen der Sachzusammen- hang zwischen ihrer Konten und dem in Russland untersuchten Sachverhalt fehle. Die von der Sperre betroffenen Konti könnten nicht C. und Konsorten zugeordnet werden. Zwangsmassnahmen gemäss Art. 197 Abs. 2 StPO, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingriffen, seien besonders zurückhaltend einzusetzen. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass im Fal- le der Aufrechterhaltung der Sperre deren Dauer zumindest zu beschränken, bzw. abhängig von einer rechtzeitigen und hinreichenden Präzisierung des Ersuchens zu machen sei (act. 1, S. 12 f.).
E. 8.2 Gemäss Art. 33a IRSV bleiben Gegenstände oder Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen vollstreckbaren Entscheid des ersuchen- den Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG) herausgegeben werden, beschlagnahmt, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat (zu den weiteren Voraussetzungen nach der Rechtsprechung
s. BGE 126 II 462 E. 5 S. 467 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.27/2006 und 1A.335/2005 vom 18. August 2006, E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2011.123 vom 31. Januar 2012, E. 3; RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007, E. 3.2 und 3.3).
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E. 8.3 Auch betreffend die Kontosperren stützt sich die Beschwerdeführerin auf ihre unzulässige Gegendarstellung (siehe dazu E. 5). Dieses Gericht ist an den im Ersuchen wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (vgl. E. 4.3). Die Kon- tosperren wurden am 13. Juli 2015 verfügt (pag. 07.103-0001), womit noch keine unverhältnismässige Dauer vorliegt. Im Lichte dieser Ausführungen sind die Kontosperren – ohne Beschränkung der Dauer – aufrecht zu erhal- ten. Die Beschwerde geht auch in diesem Punkt fehl.
E. 9 Weitere Rechtshilfehindernisse werden weder genannt, noch sind solche er- sichtlich. Zusammenfassend erweisen sich alle Rügen als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 15. Juli 2016 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Yves Clerc
Parteien
A. CORP., vertreten durch Rechtsanwalt B. als Direktor der A. Corp.,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kontosperre (Art. 33a IRSV)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.42
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Sachverhalt:
Die russischen Strafverfolgungsbehörden führen seit dem 4. März 2013 ein Strafverfahren gegen den ehemaligen stellvertretenden russischen Land- wirtschaftsminister C. und Weitere wegen betrügerischer Unterschlagung der Geldmittel der Gesellschaft D..
Der Beschuldigte wird verdächtigt, in den Jahren 2008-2009 mittels fingierter Leasingsbegehren zugunsten der Gesellschaft E. eine Auszahlung der staat- lichen Gesellschaft D. an die angebliche Liefergesellschaft (der zu leasen- den Ausrüstung) F. im Umfang von RUB 1.1 Mrd. erwirkt zu haben. Die über- wiesenen Gelder habe C. sodann zusammen mit weiteren Personen ins Aus- land abdisponiert und die beiden Gesellschaften (E. und F.) anschliessend liquidiert (pag. 01.000-0033 f.).
Die A. Corp., soll in diesem Zusammenhang in der Zeit vom 17. Mai 2011 bis 10. April 2012 mittels vier Zahlungen einen Gesamtbetrag von USD 564‘453.47 auf ein Konto der G. Ltd. (deren wirtschaftlich Berechtigter C. gewesen sein soll) bei der Bank H. transferiert haben, welche ihr (der A. Corp.) zwischen dem 28. Januar 2011 und 29. Februar 2012 vorgängig seitens der I. Ltd. bzw. der Gesellschaft J. überwiesen worden seien. Zusätz- liche Zahlungen derselben offensichtlich C. zuzuordnenden und im Fokus der russischen Ermittlungen stehenden Gesellschaften seien zwischen dem
18. April und 8. August 2012 in der Höhe von insgesamt rund USD 3.1 Mio. erfolgt. Ein zusätzlicher Konnex bestehe darin, dass die A. Corp. einen Teil dieser angeblichen Darlehensrückzahlungen seitens der Gesellschaften der Beschuldigten im Umfang von rund USD 564‘000.-- wiederum dem Beschul- digten zur Verfügung gestellt habe (pag. B07.103.003.01.02-0001 ff.; act. 1.1, S. 5).
Die BA führt im gleichen Sachzusammenhang ein Strafverfahren und hat der russischen Strafverfolgungsbehörde mit Spontanübermittlung nach Art. 67a IRSG vom 9. Juli 2013 diverse Bankbeziehungen – unter Ausschluss der Kontonummern und Höhe der Vermögenswerte – C.s bzw. C.s Familienmit- glieder offengelegt (act. 1.1, S. 2).
Gegen die das Ersuchen um Übermittlung dieser Kontonummern und Saldi gutheissende Schlussverfügung vom 23. April 2014 erhoben die betroffenen Parteien am 23. Mai 2014 Beschwerde beim hiesigen Gericht. Die Be- schwerden wurden mit Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.157-161 vom 9. Dezember 2014 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die
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Betroffenen zogen die Sache mit Beschwerde vom 22. Dezember 2014 so- dann weiter an das Bundesgericht, welches nicht darauf eintrat (Urteil des Bundesgerichts 1C_624/2014 vom 18. Februar 2015).
Das Ministerium für innere Angelegenheiten der Russischen Föderation stellte am 2. September 2014 gestützt auf die im Nachgang an das erste (ergänzte) Ersuchen übermittelten Unterlagen ein weiteres Ersuchen. Es be- antragte neben der Edition der vollständigen Unterlagen die Sperre betref- fend diverser Konten wie u.a. der bei der Bank K. geführten Konten lautend auf die A. Corp. (pag. 01.000-0033 ff.). Mit Eintretensverfügung vom 8. Juli 2015 zeigte die BA an, dem Rechtshilfeersuchen in Form von separat erlas- senen Verfügungen zu entsprechen (pag. 03.000-0001 ff.). Die ersuchten Kontosperren erfolgten mit Verfügungen vom 13. Juli 2015 (u.a. betreffend das bei der Bank K. geführte Konto lautend auf die A. Corp.; pag. 07.103- 0001), wobei die beantragten – im eigenen Strafverfahren der BA bereits edierten – Kontounterlagen mit Verfügung vom 23. Juli 2015 ins vorliegende Rechtshilfeverfahren beigezogen wurden (act. 1.1, S. 3; pag. 07.001- 0001 ff.).
Hierauf wurde der A. Corp. Gelegenheit geboten, bis 15. September 2015 allfällige Einwände gegen die Übermittlung der Unterlagen geltend zu ma- chen. Die A. Corp. brachte mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 ausführliche Rügen bei der BA an (pag. 14.002-0014 ff.). In der daraufhin ausschliesslich die Übermittlung der ersuchten Bankunterlagen betreffenden erlassenen partiellen Schlussverfügung vom 10. Februar 2016 verfügte die BA, die er- hobenen Beweismittel seien in Anwendung von Art. 74 IRSG an die russi- schen Strafverfolgungsbehörden herauszugeben (act. 1.1).
Dagegen gelangt die A. Corp., vertreten durch Rechtsanwalt B. als Direktor der A. Corp. mit Beschwerde vom 11. März 2016 an die Beschwerdekammer und beantragt Folgendes (act. 1, S. 2):
" 1. Die partielle Schlussverfügung, RH15.0081 der Beschwerdegegnerin vom 20.2.2016 [sic!] sei – soweit sie die Beschwerdeführerin betrifft – aufzuheben und die zu Konten der Beschwerdeführerin erhobenen Bankunterlagen der Beschwerdeführerin zurückzu- geben.
2. Eventualiter sei die partielle Schlussverfügung, RH15.0081 der Beschwerdegegnerin vom 20.2.2016 [sic!] aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um:
a) der Beschwerdeführerin vollständige Akteneinsicht, insbesondere auch in Protokolle über stattgefundene unaufgeforderte Übermittlungen, welche die Beschwerdeführerin betreffen, zu gewähren und Frist zur Stellungnahme einzuräumen und
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b) um zur Klärung des Sachverhalts der ersuchenden Behörde folgende Frage zu stellen:
„auf welche Weise sollen bei der Gesellschaft D. von C. und Konsorten unterschla- gene Finanzmittel an die A. Corp. gelangt sein?“
unter Ansetzung einer Frist zur Beantwortung und versehen mit der Androhung, dass ansonsten betreffend der A. Corp. keine Rechtshilfe gewährt und die verfügte Konto- sperre aufgehoben werde.
3. Subeventualiter sei der ersuchenden Behörde lediglich mitzuteilen, dass die Beschwer- deführerin nicht von einer der im Ersuchen genannten Personen kotrolliert wird und es seien insbesondere die in den nachfolgenden Ausführungen in Ziff. 34, 38, 39 und 40 bezeichneten Schriftstücke nicht an die ersuchende Behörde herauszugeben.
4. Die Sperre der Konten der Beschwerdeführerin bei der Bank K. sei aufzuheben.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Im Rahmen der Eingangsanzeige an die Parteien vom 14. März 2016 hielt die Beschwerdekammer fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukomme (act. 2).
Mit Schreiben vom 8. April 2016 verzichtete das BJ auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde (act. 6). In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. April 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein- zutreten sei (act. 7). In ihrer Replik vom 17. Mai 2016 hält die Beschwerde- führerin an ihren Beschwerdeanträgen fest und beantragt weiter (act. 11):
" 1. Es sei der Beschwerdeführerin an die Adresse des Unterzeichneten act. 5.001 gemäss Aktenverzeichnis der Bundesanwaltschaft vom 14.4.2016 zuzustellen und Frist zur Stellungnahme dazu einzuräumen.
2. Es sei der Beschwerdeführerin eine Notfrist bis zum 20.5.2016 zur Einreichung des Originals der Stellungnahme der Ermittlungsabteilung des Innenministeriums der rus- sischen Föderation vom 6.5.2016 zu gewähren.“
Die Beschwerdeführerin reichte am 18. Mai 2016 eine Stellungnahme der Ermittlungsabteilung des Innenministeriums der Russischen Föderation vom
6. Mai 2016 ein (act. 13). Die Beschwerdegegnerin reichte ihre Duplik am
20. Mai 2016 ein, worin sie an ihren Anträgen festhielt (act. 15). Das BJ ver- zichtete mit Schreiben vom 24. Mai 2016 auf die Einreichung einer Duplik (act. 16). Beide Schreiben wurden der Beschwerdeführerin am 25. Mai 2016 zur Kenntnis zugestellt (act. 17).
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Russland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) und das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlag- nahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53; dazu BGE 133 IV 215 E. 2; 123 II 134 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1C_513/2010 vom 11. März 2011, E. 3.2; ZIMMERMANN, La coopération judi- ciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 18–20, 108). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 140 IV 123, E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wah- rung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013, E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).
- 6 -
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine partielle Schlussver- fügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfean- gelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG).
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 2 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6) – auch wenn die Konto- informationen im Rahmen eines schweizerischen Strafverfahrens ediert wur- den (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 1A.3/2004 vom 3. Mai 2004, E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.228 vom 25. Feb- ruar 2014, E. 2.2.2).
Die vorliegend zur Diskussion stehenden Bankunterlagen wurden im Rah- men des Strafverfahrens der Bundesanwaltschaft SV.13.0555 ediert und in der Folge zu den Akten des Rechtshilfeverfahrens genommen. Die Be- schwerdeführerin ist Inhaberin der betroffenen Konten, sodass sie zur Be- schwerdeführung legitimiert ist. Da die Beschwerde auch fristgerecht er- folgte, ist auf diese einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Gehörsverletzung. Ihr sei der Ein- blick in die (Protokolle über die) Spontanmeldung verweigert worden. Dies verwehre es ihr, die Ursache der falschen Annahme der russischen Behörde, C. habe auch die Konten der Beschwerdeführerin eröffnet und Letztere sei durch ihn kontrolliert, zu korrigieren und die verfügte Übermittlung von Bank- daten adäquat zu bekämpfen, etwa unter dem Gesichtswinkel des Über- massverbots oder einer Verletzung von Art. 67a IRSG. Die angefochtene Verfügung sei entsprechend aufzuheben und zur beantragten Vervollständi- gung der Akteneinsicht zurückzuweisen, selbst wenn die übrigen Anträge nicht gutgeheissen werden sollten (act. 1, S. 6 f.).
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbe- sondere das Recht, die Akten einzusehen (BGE 131 V 35 E. 4.2). Im Be- reich der Rechtshilfe wird das Akteneinsichtsrecht durch Art. 80b IRSG so- wie, aufgrund des Verweises in Art. 12 Abs. 1 IRSG, durch die Art. 26 und
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27 VwVG definiert (Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. Septem- ber 2007, E. 2.1). Gemäss Art. 80b Abs. 1 IRSG können die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Berechtigt ist, wer Parteistellung hat, mithin wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Offenzulegen sind jene Akten, welche die Berechtigten direkt und persönlich betreffen. Das Akteneinsichts- recht erstreckt sich nur auf die für den angefochtenen Entscheid erheblichen Unterlagen, seien sie im Zuge der Durchführung des Ersuchens erhoben worden oder seien sie diejenigen des Rechtshilfeverfahrens i.e.S. (wie das Ersuchen sowie begleitende Unterlagen). Mithin bezieht sich auch die Pflicht der Vorinstanz zur Herausgabe der Akten an die Beschwerdeinstanz (Art. 57 Abs. 1 VwVG am Ende) nur auf jene Unterlagen, auf welche sich der ange- fochtene Entscheid stützt (BGE 127 I 145 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 1A.247/2000 vom 27. November 2000, E. 3a; TPF 2010 142 E. 2.1; TPF 2008 91 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.249 vom
13. Februar 2013, E. 4.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N 477–482).
3.3 An dieser Stelle gilt es zwischen der Spontanübermittlung nach Art. 67a IRSG vom 9. Juli 2013, mit welcher den russischen Strafverfolgungsbehör- den diverse Bankbeziehungen – unter Ausschluss der Kontonummern und Höhe der Vermögenswerte – bekanntgegeben worden sind bzw. dem nach- folgenden Rechtshilfeersuchen vom 6. Oktober 2013 um Bekanntgabe ebendieser Kontonummern und Saldi und dem vorliegenden ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 2. September 2014 zu unterscheiden.
Das Verfahren betreffend die Spontanübermittlung vom 9. Juli 2013 bzw. das nachfolgende Rechtshilfeersuchen vom 6. Oktober 2013 wurde mit Ur- teil des Bundesgerichts 1C_624/2014 vom 18. Februar 2015 abgeschlossen. In Zusammenhang mit Verfahren betreffend Spontanübermittlungen hat das Bundesgericht für die Beschwerde zusammen mit der Schlussverfügung des Rechtshilfeverfahrens eine selbständige und grosszügige Legitimation aus- nahmslos all jener Personen anerkannt, die in einer spontanen Übermittlung erwähnt werden (BGE 125 II 356, E. 3b/bb). Fest steht, dass die Beschwer- deführerin weder in der Spontanübermittlung vom 9. Juli 2013 noch der Schlussverfügung vom 23. April 2014 erwähnt wurde. Selbst wenn sie Ver- fügungsadressatin der Schlussverfügung vom 23. April 2014 gewesen wäre, ginge der Beschwerdeführerin nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung insbesondere das geschützte Interesse ab, Einsicht in die Akten be- reits abgeschlossener Rechtshilfeverfahren zu erlangen, da sie die besagte Schlussverfügung nicht mehr anfechten könnte (Art. 80m Abs. 2 IRSG, Art. 80n Abs. 2 IRSG; BGE 136 IV 16 E. 2; TPF 2011 73 E. 3; BOMIO/GLAS-
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SEY, La qualité pour recourir dans le domaine de l'entraide judiciaire interna- tionale en matière pénale, in: Jusletter vom 13. Dezember 2010, Rz 103 Zif- fer 1).
Mit dem Rechtshilfeersuchen vom 2. September 2014 wurde sodann seitens der russischen Behörden neben der Edition der vollständigen Unterlagen die Sperre betreffend diverser Konten wie u.a. der bei der Bank K. geführten Konten lautend auf die Beschwerdeführerin (pag. 01.000-0033 ff.) verlangt. Die partielle Schlussverfügung vom 10. Februar 2016, mit welcher insbeson- dere die Herausgabe der Unterlagen betreffend Konten der Bank K. lautend auf die Beschwerdeführerin verfügt wurde, stützt sich auf das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 2. September 2014, wobei die Spontanübermitt- lung vom 9. Juli 2013 zwar im Rahmen der Prozessgeschichte erwähnt wird, für die partielle Schlussverfügung letztendlich aber irrelevant ist. Die Spon- tanübermittlung war mit anderen Worten für den angefochtenen Entscheid nicht erheblich. Eine Pflicht der Vorinstanz zur Herausgabe der Spontan- übermittlung bestand demnach nicht.
3.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, Einsicht in das der partiellen Schlussverfügung zugrunde liegende Rechtshilfeersuchen und die dazuge- hörigen Unterlagen (pag. 01.000-001 ff.) erhalten zu haben. Das rechtliche Gehör der Beschwerdegegnerin wurde folglich nicht verletzt. Die Rüge er- weist sich als unbegründet.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht in einem nächsten Punkt geltend, die Sach- darstellung im Rechtshilfeersuchen vom 2. September 2014 sei wider- sprüchlich und bezogen auf die Beschwerdeführerin völlig unverständlich. So solle gemäss der deutschen Übersetzung des Rechtshilfeersuchens mit dem von der Gesellschaft D. überwiesenen Betrag Ausrüstungen gekauft und auf dem Gelände der Gesellschaft E. aufgestellt worden sein. Wider- sprüchlich dazu sei laut dem, dem Rechtshilfeersuchen beigelegten Be- schluss des Twerskoj-Bezirksgerichts vom 26. Februar 2014, festgestellt worden, diese Ausrüstungen seien gar nicht geliefert worden (act. 1, S. 8 f.).
4.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen, wie dem vorliegenden, die straf- bare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts ent- halten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellt entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese An- gaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte
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Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen derer um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches De- likt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln geblie- benen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat be- finden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshil- feersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob aus- reichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorlie- gen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschlies- send mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vor- zunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebun- den, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
4.3 Gemäss Rechtshilfeersuchen vom 2. September 2014 soll u.a. der Beschul- digte C. in groben Zügen an einer Zweckentfremdung von Geldern – ausge- richtet durch die staatliche Gesellschaft D. – im Umfang von rund RUB 1.1 Mrd. beteiligt gewesen sein. Diese, bei der Gesellschaft D. unterschlagenen Finanzmittel, seien sodann an verschiedene von C. kontrollierte ausländi- sche Firmen geflossen. Die russischen Untersuchungsbehörden machen da- bei geltend, zurzeit über Erkenntnisse zu verfügen, dass C. bei verschiede- nen Schweizerbanken Bankkonten für von ihm kontrollierte Firmen eröffnet habe, auf welche er die bei der Gesellschaft D. unterschlagenen Finanzmittel transferiert habe; u.a. auch auf ein auf die Beschwerdeführerin lautendes Bankkonto bei der Bank K. (siehe dazu oben A.).
4.4 Diese Sachverhaltsdarstellung vermag den gesetzlichen Anforderungen von Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR sowie der diesbezüg- lichen oben erwähnten Rechtsprechung (vgl. supra E. 4.2) zu genügen und ist weder mit offensichtlichen Fehlern noch mit Lücken oder Widersprüchen
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behaftet. Solche Mängel, die im Sinne der obigen Ausführungen die Sach- verhaltsvorwürfe gemäss Rechtshilfeersuchen sofort entkräften würden, zeigt die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen auch nicht auf. Insbe- sondere vermag die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die Aus- führungen des Rechtshilfeersuchens in Zusammenhang mit der Lieferung von geleasten Ausrüstungen widersprüchlich zu jenen des Beschlusses des Twerskoj-Bezirksgerichts sein sollen, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, ist doch gerade keine völlig widerspruchslose Darstellung des Sachverhalts sei- tens der Rechtshilfe ersuchenden Behörde erforderlich. Es ist nicht auszu- schliessen, dass das Rechtshilfeersuchen vom 2. September 2014 der rus- sischen Strafverfolgungsbehörden auf neuen, nach dem Beschluss des Twerskoj-Bezirksgerichts vom 26. Februar 2014 erlangten Kenntnissen be- ruht. Somit ist dieses Gericht an den im Ersuchen wiedergegebenen Sach- verhalt gebunden. Auch diese Rüge ist unbegründet.
5. Die Beschwerdeführerin rügt ebenfalls, die Ausführung der deutschen Über- setzung des Rechtshilfeersuchens, wonach C. in der Schweizerischen Eid- genossenschaft Bankkonten für die von ihm kontrollierten Firmen eröffnet habe (pag. 01.000-0035), seien betreffend die Beschwerdeführerin grund- falsch. Der die Beschwerdeführerin in casu vertretende B. macht geltend, die Beschwerdeführerin für eine Drittperson gegründet zu haben, wobei er we- der C. noch einen anderen der laut Rechtshilfeersuchen beschuldigten Per- sonen kenne. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin der Gesellschaft E. Darlehen gewährt, wobei insbesondere das Darlehen an die Gesellschaft J. nach deren Konkurs grösstenteils offengeblieben seien. In Tat und Wahrheit sei die Beschwerdeführerin also nicht Werkzeug oder gar Mitbeteiligte, son- dern Geschädigte der Machenschaften von C. und Konsorten. Die Be- schwerdeführerin bringt sodann detailliert vor, in welcher Form die besagte Schädigung stattgefunden haben soll (act. 1, S. 3 ff.). Bei diesen Ausführun- gen der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine unzulässige Gegen- darstellung. Es ist Aufgabe des ausländischen Sachgerichts, sich über das Bestehen dieser Tatsachen und über die Schuld des Verfolgten auszuspre- chen (BGE 112 Ib 215 E. 5b).
6.
6.1 Sodann rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips (act. 1, S. 10 ff. und act. 10, S. 6 f.).
6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., N. 717 ff., mit Verweisen auf die
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Rechtsprechung; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Straf- sachen, Basel 2001, N. 404; siehe statt vieler u. a. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.143-144 vom 6. November 2014, E. 4.3). Da- bei kann die internationale Zusammenarbeit nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausfor- schung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässig- keit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeer- suchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belas- tende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls widerlegen zu können (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Über- massverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als dass Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden können, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeer- suchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des er- suchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die An- gelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Es ist allerdings auch Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen
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und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das aus- ländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachge- rechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwir- ken. Er hat allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstü- cke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführen- den Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).
6.3
6.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die vorgesehene Übermittlung sei nicht ver- hältnismässig. Dabei stützt sie sich vordergründig erneut auf ihre unzuläs- sige Gegendarstellung, gemäss welcher, die bei der Bank K. unterhaltenen Konten der Beschwerdeführerin dem Beschuldigten in keiner Weise zuzu- rechnen seien (siehe E. 5). Darüber hinaus überwiege das Interesse der Be- schwerdeführerin an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse, wozu insbe- sondere die Besitzverhältnisse gehörten, gegenüber dem Wunsch der ersu- chenden Behörde sämtliche weiteren Geschäftsbeziehungen einer von den Angeschuldigten unabhängigen Gesellschaft, die zufälligerweise einmal auch mit Firmen von C. und Konsorten zu tun gehabt hätten, auszuforschen. Es reiche mitunter aus, den ersuchenden Behörden mitzuteilen, dass die Be- schwerdeführerin nicht von einer der im Ersuchen genannten Personen kon- trolliert werde. Aus diesen Gründen seien bei der im Subeventualstandpunkt beantragten lediglich eingeschränkten Übermittlung von Unterlagen vorab die Dokumente mit Hinweisen auf den Eigentümer, bzw. wirtschaftlich Be- rechtigten nicht herauszugeben, nämlich: B07.103.003.01.E-0004 bis …- 0008, B07.103.003.01.E-0028, B07.103.003.01.E-0058 bis …-0063, B07.103.003.01.E-0065 bis …-0070, B07.103.003.01.E-0072, B07.103.003.01.E-0075 bis …-0086, B07.103.003.01.02-0087, B07.103.003.01.02-0096 bis …-0097, B07.103.003.01.02-0107 bis …-0108, B07.103.003.01.02-0115 bis …-0117, B07.103.003.01.02-0130 bis …-0131, B07.103.003.01.02-0135 bis …-0137, B07.103.003.01.02-0143 bis …-0145, B07.103.003.01.02-0175.
6.3.2 Bei der Ausführung von Ersuchen richtet sich gemäss Art. 9 IRSG der Schutz des Geheimbereichs nach den Bestimmungen über das Zeugnisverweige- rungsrecht. Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen und die Siegelung
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gelten die Artikel 246–248 StPO sinngemäss. Zur Zeugnisverweigerung be- rechtigen nicht einfache Geschäftsgeheimnisse, sondern nur qualifizierte Berufsgeheimnisse im Sinne von Art. 321 StGB. Geschäftsgeheimnisse ste- hen im Allgemeinen weder der Durchsuchung noch der Gewährung von Rechtshilfe absolut entgegen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.26-28 vom 3.Juli 2013, E. 5.6, mit weiteren Hinweisen). Geschäfts- geheimnisse sind dann zu wahren, wenn eine Interessenabwägung ihre Her- ausgabe unverhältnismässig erscheinen lässt (Urteil des Bundesgerichts 1C_247/2011 vom 6. Juni 2011, E. 1.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.37 vom 17. Mai 2011, E. 4).
6.3.3 Die Beschwerdeführerin begnügt sich vorliegend damit – auch unter Beru- fung auf eine unzulässige Gegendarstellung – zu behaupten, es gehe nicht an, wegen des Verweises auf „unbekannt“ ohne weitere Indizien einen Rund- umschlag der ersuchenden Behörde zu akzeptieren und die Besitzverhält- nisse der Beschwerdeführerin sowie deren gesamte Geschäftsbeziehung of- fen zu legen. Sie verlangt bei der im Subeventualpunkt beantragten lediglich eingeschränkten Übermittlung von Unterlagen vorab die Dokumente mit Hin- weisen auf den Eigentümer, bzw. wirtschaftlich Berechtigten nicht herauszu- geben (act. 1, S. 10). Welches konkrete Geschäftsgeheimnis dem Interesse der russischen Strafverfolgungsbehörden an der Ermittlung des Sachver- halts, das grundsätzlich ein höheres Gewicht hat, im vorliegenden Fall vor- gehen soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, vermag nach dem Gesagten die Verweigerung der Rechtshilfe unter dem Titel Geheimnis- schutz nicht zu rechtfertigen.
6.4 Des Weiteren seien auch Dokumente mit Hinweisen auf Dritte nicht heraus- zugeben. Die Beschwerdeführerin sei nicht Beschuldigte oder den Beschul- digten zuzurechnen. Es verletze das Übermassverbot Geschäftspartner der Beschwerdeführerin in das Verfahren zu verwickeln (act. 1, S. 11 f.). Im Ein- zelnen seien folgende Dokumente nicht an die russichen Behörden heraus- zugeben: B07.103.003.01.V-0032 bis …-0034 (in diesem Zeitraum seien nur Transaktionen mit „Vierten“ getätigt worden); B07.103.003.01.02-0124 bis …-0125 und B07.103.003.01.02-0127 bis …-0128 (verwiesen auf eine unbeteiligte „Viertpartei“); B07.103.003.01.02-0147 bis …-0148 und B07.103.003.01.02-0149 bis …-0150, B07.103.003.01.02-0151 bis …-0153, B07.103.003.01.02-0154 bis …-0157, B07.103.003.01.02-0158 bis …-0159, B07.103.003.01.02-0160 bis …-0164, B07.103.003.01.02-0165 bis …-0167, B07.103.003.01.02-0168 bis …-0170, (diese Verträge enthielten keinerlei Berührungspunkte mit C. und Konsorten oder einer der im Ersuchen genann- ten Firmen. Abgesehen davon habe die ersuchende Behörde nur Dokumen- te verlangt, nicht auch sonstige Verträge, die sich zufälligerweise auch bei
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der Bank befänden); B07.103.003.01.03-0002 bis …-0003 (act. 1, S. 10 ff.). Gemäss dem Übermassverbot darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (BGE 136 IV 82 E. 4.1). Das Rechtshilfeersuchen der russischen Behörde erstreckt sich vorliegend auf erweiterte Kontoauszüge über die Bewegung der Finanz- mittel auf dem Bankkonto IBAN: 1 und auf andere Konten der Beschwerde- führerin ab ihrer Eröffnung bis zum 26. Februar 2014 mit beigelegten ur- sprünglichen Einzahlungs- und Ausgabezahlungsbelegen der Bank; Doku- mente, die die Eröffnung des Bankkontos IBAN: 1 bestätigen, darunter An- träge, Verträge (Vereinbarungen) über die Bankbedienung und sonstige ju- ristische Bankdokumente sowie andere Dokumente zu Kredit- und Finanz- geschäften bzw. Verträgen über die Eröffnung der Konten der Beschwerde- führerin (Kasseneinnahmebelege und Kassenausgabebelege, Scheckab- schnitte, Währungskauf- und Überweisungsanträge, Unterlagen über die Er- öffnung von anderen Konten, die oben nicht erwähnt wurden) ab der Eröff- nung bis zum 26. Februar 2014. Die benannten Dokumente sind allesamt von dem im Rechtshilfeersuchen gestellten Begehren umfasst. Inwiefern die Preisgabe mit Hinweisen auf Dritte das Übermassverbot verletzen soll, ist nicht ersichtlich. Die Rügen erweisen sich damit als nicht stichhaltig.
6.5 Sodann hätten Belege über ein Konto, das in der gesamten Berichtszeit einen gleichbleibenden geringen Saldo, mithin keinerlei Transaktionen auf- weise, keine Relevanz für das ausländische Verfahren. Deshalb seien die folgenden Unterlagen nicht zu übermitteln: B07.103.003.01.01-0001 bis …- 0012, B07.103.003.01.04-0002 bis …-0012; B07.103.003.01.03-0003 bis …-0006, B07.103.003.01.V-0035 und …-0036. Ebenfalls nicht ersichtlich sei, weshalb Jahresendauszüge für die Untersuchung relevant seien. Diese gäben keinerlei Auskunft über die „Bewegung der Finanzmittel“ auf dem Konto…“ oder zu „Kredit- und Finanzgeschäften wie es gemäss Ersuchen verlangt werde. Aus diesem Grunde seien auch die Unterlagen B07.103.003.01.V-0002 bis …-0004 bzw. B07.103.003.01.V-0006 bis …- 0026 nicht herauszugeben. Auch hier ist der Beschwerdeführerin zu wider- sprechen, da für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, son- dern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls widerlegen zu können (vgl. E. 6.2). Ent- sprechend sind auch die vorgenannten Bankunterlagen für die russischen Strafverfolgungsbehörden potentiell erheblich.
6.6 Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist nach dem Gesagten nicht auszumachen und die Beschwerdeführerin dringt auch mit dieser Rüge nicht durch.
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7. Die Beschwerdeführerin führt hiernach aus, gegen C. und Konsorte Strafan- zeige in Russland eingereicht zu haben. Bei deren Bearbeitung, welche mit dem das Rechtshilfeverfahren auslösenden Strafverfahren Nr. 2 koordiniert worden sei, habe sich ergeben, dass gegen die Beschwerdeführerin oder ihre Organe keinerlei Verdachtsmomente bestünden. Dies bestätige die ein- gereichte Stellungnahme vom 6. Mai 2016 des Innenministeriums der russi- schen Föderation (act. 11).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden, derartige in der Zwischenzeit im ersuchenden Staat ergangene Entscheide zu interpretieren. Solange das Rechtshilfeersu- chen nicht zurückgezogen worden ist, ist es zu vollziehen (Urteile des Bun- desgerichts 1C_559/2009 vom 11. Februar 2010, E. 1; 1A.218/2003 vom
17. Dezember 2003 E. 3.5). Die russischen Behörden haben das Rechtshil- feersuchen jedoch nicht zurückgezogen. Damit ist es nach der dargelegten Rechtsprechung zu vollziehen.
8.
8.1 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Sperrung sämtlicher Konti ver- unmögliche es ihr, ihrer Geschäftstätigkeit nachzugehen. Die Aufrechterhal- tung der Sperre bis zum Vorliegen eines Entscheides des ersuchenden Staates sei unverhältnismässig, da im Wesentlichen der Sachzusammen- hang zwischen ihrer Konten und dem in Russland untersuchten Sachverhalt fehle. Die von der Sperre betroffenen Konti könnten nicht C. und Konsorten zugeordnet werden. Zwangsmassnahmen gemäss Art. 197 Abs. 2 StPO, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingriffen, seien besonders zurückhaltend einzusetzen. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass im Fal- le der Aufrechterhaltung der Sperre deren Dauer zumindest zu beschränken, bzw. abhängig von einer rechtzeitigen und hinreichenden Präzisierung des Ersuchens zu machen sei (act. 1, S. 12 f.).
8.2 Gemäss Art. 33a IRSV bleiben Gegenstände oder Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen vollstreckbaren Entscheid des ersuchen- den Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG) herausgegeben werden, beschlagnahmt, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat (zu den weiteren Voraussetzungen nach der Rechtsprechung
s. BGE 126 II 462 E. 5 S. 467 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.27/2006 und 1A.335/2005 vom 18. August 2006, E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2011.123 vom 31. Januar 2012, E. 3; RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007, E. 3.2 und 3.3).
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8.3 Auch betreffend die Kontosperren stützt sich die Beschwerdeführerin auf ihre unzulässige Gegendarstellung (siehe dazu E. 5). Dieses Gericht ist an den im Ersuchen wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (vgl. E. 4.3). Die Kon- tosperren wurden am 13. Juli 2015 verfügt (pag. 07.103-0001), womit noch keine unverhältnismässige Dauer vorliegt. Im Lichte dieser Ausführungen sind die Kontosperren – ohne Beschränkung der Dauer – aufrecht zu erhal- ten. Die Beschwerde geht auch in diesem Punkt fehl.
9. Weitere Rechtshilfehindernisse werden weder genannt, noch sind solche er- sichtlich. Zusammenfassend erweisen sich alle Rügen als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 18. Juli 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. Corp., c/o Rechtsanwalt B. - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).