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RR.2022.215

Bundesstrafgericht · 2023-06-22 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Vereinigten Staaten von Amerika; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt

A. Die Betrugsabteilung des U.S. Department of Justice, die US-Staatsanwalt- schaft für den südlichen Gerichtsbezirk von Florida sowie die Ermittlungsab- teilung der Heimatschutzbehörde Homeland Security Investigations HSI füh- ren seit 2012 umfangreiche Ermittlungen gegen Regierungsbeamte der staatseigenen und staatlich kontrollierten Gesellschaft C. SA sowie weitere Personen und Gesellschaften und Geschäftspartner der C. SA wegen Verstosses gegen den Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) und weiterer Delikte im Zusammenhang mit mutmasslicher Ausrichtung von Beste- chungsgeldern bei der Vergabe von Beschaffungsverträgen für die C. SA. Die Untersuchung wird unter anderem gegen D., E., A. (nachfolgend «A.» oder «Beschwerdeführer») und F. geführt. In diesem Zusammenhang ge- langten die amerikanischen Behörden mit zahlreichen Rechtshilfeersuchen an die Schweiz, unter anderem mit Ersuchen vom 14. August 2020.

Die amerikanischen Behörden gelangten mit Ersuchen vom 9. Dezember 2020 an das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») und führten aus, dass die beschuldigte Tätergruppierung ferner verdächtigt werde, Bestechungs- gelder an venezolanische Regierungsbeamte ausgerichtet zu haben, um da- für im Gegenzug die Möglichkeit zu erhalten, die US-Dollar-Reserven der venezolanischen Staatskasse zum festen Wechselkurs der Regierung in ve- nezolanische Bolivar umzutauschen und sich daraus resultierende illegale Profite anzueignen. Betreffend diesen Sachverhaltskomplex ersuchten die amerikanischen Behörden nebst anderem um rechtshilfeweise Erhebung von Unterlagen von auf A. und die B. Inc. (nachfolgend «B. Inc.» oder «Be- schwerdeführerin») lautenden Geschäftsbeziehungen mit den Nrn. 1 und 2 sowie IBAN Nrn. 3, 4 und 5 bei der Bank G.), Bank H. und Bank I. (act. 1.4).

B. Mit Eintretensverfügungen vom 10. und 19. März 2021 entsprach die Zent- ralstelle USA des BJ dem amerikanischen Ersuchen vom 9. Dezember 2020 und betraute schliesslich die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nach- folgend «StA ZH») mit der Erhebung sämtlicher Unterlagen und Dokumente bei den kontoführendenden Banken (Verfahrensakten, act. 2 und 4, Eintre- tensverfügungen vom 10. und 19. März 2021). Die Unterlagen zu den auf A. und die B. Inc. lautenden Bankkonten reichte die StA ZH dem BJ am 29. Juli 2021 ein (Verfahrensakten, act. 8, Schreiben der StA ZH vom 29. Juli 2021).

C. Das BJ gab A. und der B. Inc. mit Schreiben vom 11. und 22. März 2022 Einsicht in das Ersuchen vom 9. Dezember 2020 und die Eintretensverfü- gungen und teilte mit, dass es in Erwägung ziehe, die Unterlagen zu den auf

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sie lautenden Konten mit den Nrn. 2, 1 und 6 bzw. 7 bei der Bank G., Bank H. und Bank I. bzw. Bank J.an die ersuchende Behörde herauszugeben. Auf die Zustellung des Ersuchens vom 14. August 2020 verzichtete das BJ mit der Begründung, dass es sich auf die Rückführung von deliktischen Vermö- genswerten einer Drittgesellschaft bei der Bank K. bezogen habe und sie von in jenem Verfahren angeordneten Zwangsmassnahmen in keiner Weise betroffen seien (act. 1.2).

D. Mit Eingaben vom 25. April und 12. Mai 2022 nahmen A. und die B. Inc. zum Ersuchen Stellung und widersetzten sich der beabsichtigten Übermittlung der Bankunterlagen an die ersuchende Behörde. Des Weiteren ersuchten sie um Einsicht in das Rechtshilfeersuchen vom 14. August 2020 (act. 1.3).

E. Mit Schlussverfügung vom 22. September 2022 entsprach das BJ dem er- gänzenden Ersuchen vom 9. Dezember 2020 (Dispositivziffer 1) und ordnete die Herausgabe sämtlicher bei der Bank G., Bank H. und Bank I. bzw. Bank J. erhobenen Dokumente betreffend die auf A. und die B. Inc. lauten- den Geschäftsbeziehungen mit den (Stamm-)Nrn. 2 (Dispositivziffer 2), 1 (Dispositivziffer 3), und 6 bzw. 7 (Dispositivziffer 4), an die ersuchende Be- hörde an (act. 1.1).

F. Dagegen liessen A. und die B. Inc. am 26. Oktober 2022 bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragen die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügung. Eventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und es seien im Rahmen einer Triage-Ver- handlung die nicht rechtshilfefähigen Dokumente auszusondern. Subeven- tualiter seien die von schützenswerten Geheimhaltungsinteressen der Be- schwerdeführer betroffenen Informationen in den zu übermittelnden Kunden- dossiers vor der Übermittlung auszusondern oder das Kundendossier ge- schwärzt zu übermitteln. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Einsicht in das Rechtshilfeersuchen vom 14. August 2020 (act. 1).

G. Das BJ liess sich zur Beschwerde mit Schreiben vom 23. November 2022 vernehmen. Es beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit der Beschwerdeantwort reichte das BJ dem Gericht das Rechtshilfeersu- chen der amerikanischen Behörden vom 7. Dezember 2021 zu den Akten, mit welchem u.a. um Erhebung von Unterlagen zu den auf die B. Inc. lauten- den Bankkonten mit der IBAN Nr. 8, 9 und 10 bei der Bank H. ersucht wurde.

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Das BJ wies darauf hin, dass dieses Ersuchen der B. Inc. am 14. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 6).

H. Die Beschwerdeführer replizierten mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 und ersuchten zusätzlich um Verpflichtung des BJ, der Beschwerdekammer sämtliche Akten zukommen zu lassen, auf welche sich das BJ in der Schlussverfügung vom 22. September 2022 gestützt habe, und es sei den Beschwerdeführern eine Frist zur Stellungnahme zu den Akten einzuräu- men. Eventualiter seien die Ausführungen der Schlussverfügung nur in dem Umfang zu berücksichtigen, als sich diese aus den eingereichten Akten er- geben. Überdies seien die vom BJ mit der Beschwerdeantwort eingereichten act. 3 und act. 3.1 [Rechtshilfeersuchen vom 7. Dezember 2021 und Schrei- ben des BJ vom 14. Juli 2022] verfahrensfremd und als solche aus dem Recht zu weisen (act. 10). Das BJ teilte dem Gericht mit Schreiben vom

22. Dezember 2022 mit, dass es auf die Einreichung einer weiteren Stellung- nahme verzichte (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz sind primär der Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesge- setz vom 3. Oktober 1975 zu diesem Staatsvertrag (BG-RVUS; SR 351.93) massgebend. Ausserdem gelangen vorliegend, soweit direkt anwendbar, die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio- nen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge und das BG-RVUS bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechts- hilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverord- nung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 36a BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforde-

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rungen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 38 Abs. 1 RVUS; BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2).

Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungs- verfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 7 Abs. 1 BG-RVUS, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG).

E. 1.3 Die Schlussverfügung der Zentralstelle USA des BJ unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mittei- lung der Verfügung (Art. 17c BG-RVUS). Zur Beschwerdeführung ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS). Als persönlich und direkt betroffen gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Informationen hinsichtlich des auf ihn lautenden Kontos (Art. 9a lit. a IRSV).

E. 1.4 Die Beschwerdeführer sind Inhaber der von der Schlussverfügung betroffe- nen Geschäftsbeziehungen und damit beschwerdebefugt. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwer- deinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

E. 3.1 Zunächst ist auf die Rüge einzugehen, wonach der Beschwerdegegner durch die Verweigerung der Einsicht in das Ersuchen vom 14. August 2020 den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt habe (act. 1, S. 5 ff.; act. 10, S. 5 ff.).

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E. 3.2.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelan- gen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. August 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Ge- hörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeig- nete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Ver- fügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1).

E. 3.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung die- ses Grundrechts durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht automa- tisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochte- nen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit er- hält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche Über- prüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 135 I 279 E. 2.6.1; 133 I 201 E. 2.2; 124 II 132 E. 2d m.w.H.; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2016.62 vom 9. Juni 2016 E. 6.2; ZIMMERMANN, La coo- pération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 472; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, N. 460 m.w.H.). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entschei- det bei Beschwerden in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfassender Kog- nition (TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.273 vom 24. März 2016 E. 10.4.2; RR.2007.165 vom 14. Februar 2008 E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007 E. 2.1). Das Verfahren vor der Beschwerdekammer erlaubt demnach grundsätzlich die Heilung von Verletzungen des rechtlichen Gehörs, welche durch die ausführenden Be- hörden begangen wurden. Eine Heilung kommt grundsätzlich nur für eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte in Frage (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b).

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E. 3.3.1 Die Beschwerdeführer haben in das Ersuchen vom 9. Dezember 2020 sowie in die beiden Eintretensverfügungen vom 10. und 19. März 2021 Einsicht erhalten. Ebenso wurde ihnen das Ersuchen vom 7. Dezember 2021 zuge- stellt (Verfahrensakten, act. 3.1, Schreiben BJ an Rechtsanwalt Andrea Taormina vom 7. Dezember 14. Juli 2022), welches jedoch nicht Gegenstand der hier angefochtenen Schlussverfügung bildet. Den von den Beschwerde- führern gestellten Antrag um Einsicht in das Ersuchen vom 14. August 2020 wies der Beschwerdegegner in der Schlussverfügung unter Verweis auf seine Schreiben vom 11. und 22. März 2022 ab und sah keinen Grund, auf die darin gemachten Ausführungen zurückzukommen (act. 1.1, S. 7). In die- sen Schreiben führte der Beschwerdegegner aus, dass sich das im Rechts- hilfeersuchen vom 9. Dezember 2020 erwähnte ursprüngliche Ersuchen vom

14. August 2020 auf die beantragte Rückführung von deliktischen Vermö- genswerten einer Drittgesellschaft bei der Bank K. bezogen habe. Das Ersu- chen vom 14. August 2020 habe sich weder auf die Beschwerdeführer be- zogen noch seien sie von in jenem Verfahren angeordneten Zwangsmass- nahmen betroffen gewesen. Der Sachverhalt, für welchen im Fall der Be- schwerdeführer Rechtshilfe geleistet werden soll, könne dem Ersuchen vom

9. Dezember 2020 in uneingeschränktem Umfang entnommen werden (act. 1.2).

E. 3.3.2 Die Weigerung des Beschwerdegegners, den Beschwerdeführern das Ersu- chen vom 14. August 2020 offenzulegen, ist nicht zu beanstanden. Auch wenn der Beschwerdegegner das Ersuchen vom 9. Dezember 2020 in der hier angefochtenen Schlussverfügung als «ergänzendes Rechtshilfeersu- chen» bezeichnete, handelt es sich um ein eigenständiges Ersuchen, das sich unabhängig vom Ersuchen vom 14. August 2020 beurteilen lässt. Das hier gegenständliche Ersuchen vom 9. Dezember 2020 hat das L. CA- M. Ltd. Betrugsschema und die Übermittlung der diesbezüglichen Bankun- terlagen zum Gegenstand (Nähere dazu vgl. E. 4.3 hiernach). Gemäss den Angaben des Beschwerdegegners betraf das Ersuchen vom 14. August 2020 die Rückführung von deliktischen Vermögenswerten einer Drittgesell- schaft, ohne dass die Beschwerdeführer von den in jenem Verfahren ange- ordneten Zwangsmassnahmen betroffen gewesen wären (act. 1.2). Damit wies jenes Ersuchen einen anderen Sachverhalt auf und war auf eine andere Rechtshilfemassnahme gerichtet. Ausserdem wird im Ersuchen vom 9. De- zember 2020 lediglich eingangs auf das Ersuchen vom 14. August 2020 ver- wiesen, ohne im anschliessend dargelegten Sachverhalt darauf Bezug zu nehmen. Dass es sich beim Ersuchen vom 9. Dezember 2020 um ein eigen- ständiges Ersuchen handelt bzw. eines, das unabhängig vom Ersuchen vom

14. August 2020 zu beurteilen ist, deutet ferner auch der Umstand hin, dass

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der Beschwerdegegner nach Eingang des Ersuchens am 10. und 19. März 2021 zwei Eintretensverfügungen i.S.v. Art. 80a IRSG erliess.

E. 3.3.3 Es sei indes angemerkt, dass die hier angefochtene Schlussverfügung Sach- verhaltselemente enthält, die der Beschwerdegegner seinen Angaben zu- folge aus anderen Rechtshilfebegehren betreffend die C. SA zusammenfas- send dargestellt habe, mit welchen die amerikanischen Behörden an die Schweiz gelangt seien. Ob es sich dabei um Angaben aus dem Ersuchen vom 14. August 2020 oder aus anderen Ersuchen handelt, ist dem Gericht nicht bekannt. Da die hier angefochtene Schlussverfügung nur das Ersuchen vom 9. Dezember 2020 zum Gegenstand hat, kann lediglich die dort enthal- tene Sachverhaltsdarstellung massgebend sein. Dementsprechend stützt sich die Beschwerdekammer in den nachfolgenden Erwägungen aus- schliesslich auf die im Ersuchen vom 9. Dezember 2020 dargelegten Sach- verhalt, der im Übrigen auch in der Schlussverfügung vom 22. September 2022 wiedergegeben wurde (act. 1.3, S. 3). Diese im Ersuchen vom 9. De- zember 2020 gemachten Ausführungen reichten dem Gericht (wie auch dem Beschwerdegegner) zur Prüfung der gesetzlichen und staatsvertraglichen Anforderungen an das Ersuchen aus (E. 4 hiernach). Das Gericht sah daher keinen Anlass, beim Beschwerdegegner weitere Verfahrensakten aus ande- ren (hängigen oder abgeschlossenen) Rechtshilfeverfahren beizuziehen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf das Ersuchen vom 14. August 2020. Bei diesem Ergebnis kann an dieser Stelle auch dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdegegner auf die im Ersuchen vom 9. Dezember 2020 nicht ent- haltenen Sachverhaltselemente in der Schlussverfügung hätte verzichten sollen resp. den Beschwerdeführern Einsicht in die entsprechenden Unterla- gen hätte gewähren müssen.

E. 4.1 In materieller Hinsicht erachten die Beschwerdeführer die Sachverhaltsdar- stellung im Ersuchen vom 9. Dezember 2020 als ungenügend. Insbesondere werde darin kein Anfangsverdacht dargetan, der die Rechtshilfe begründen würde. Des Weiteren bestreiten die Beschwerdeführer das Vorliegen beid- seitiger Strafbarkeit (act. 1, S. 10 ff. und 17 ff.; act. 10, S. 7 ff.).

E. 4.2.1 Art. 29 Ziff. 1 RVUS umschreibt den notwendigen Inhalt des Ersuchens. Die- ses muss Gegenstand und Art der Untersuchung sowie eine Beschreibung der wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen enthalten (lit. a) und den Hauptgrund für die Erforderlichkeit der gewünschten Beweise oder Auskünfte nennen (lit. b). Die Darstellung des Sachverhalts muss

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ausreichen, um den schweizerischen Behörden ein Urteil darüber zu erlau- ben, ob die den Betroffenen vorgeworfenen Handlungen nach den Rechten beider Staaten strafbar sind, ob die fraglichen Handlungen nicht zu denjeni- gen gehören, für die Rechtshilfe nicht gewährt wird (politische oder fiskali- sche Delikte) und ob, insbesondere bei Eingriffen in die Rechte Dritter, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt wird. Art. 1 Ziff. 2 RVUS, der den begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung verlangt, bedeutet nur, dass die Verdachtsumstände in ausreichender Form dargelegt sein müssen, um das Rechtshilfeverfahren von einer blossen – unzulässigen – Beweisausforschung aufs Geratewohl hin abzugrenzen; dagegen werden keine Beweise verlangt. Tat- und Schuldfragen sind nicht vom Rechtshilfe- richter, sondern durch den ausländischen Sachrichter zu beurteilen. Die schweizerischen Rechtshilfebehörden sind an die Sachdarstellung des Er- suchens gebunden, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1; s. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1A.9/2006 vom 24. Februar 2006 E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.74 vom 16. Februar 2017 E. 5.2 und E. 5.3; je m.w.H.).

E. 4.2.2 Im Falle von Geldwäschereiverdacht braucht nach der (zum Übereinkom- men über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 [GwUe; SR 0.311.53] ergangenen) Rechtsprechung des Bundesgerichts das Rechtshilfeersuchen nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat («Haupttat») der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB besteht (s. BGE 129 II 97 E. 3.2). Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiver- dächtige Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können nament- lich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Gesell- schaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäscherei- verdacht, Entwicklung und Typologie der bundesgerichtlichen Praxis zur Konkretisierung der verbrecherischen Vortat, ZStrR 124 [2006] 274 ff., S. 282, m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom

1. Oktober 2004 E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig er- scheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich da- bei um ein Verbrechen handelt. Dabei ist auch der Dimension der fraglichen

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Finanztransaktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2008.11 vom 3. Juli 2008 E. 4.5 und 4.6; vgl. ferner Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.9 vom 21. Mai 2015 E. 3.3 sowie Nichteintre- tensentscheid des Bundesgerichts 1C_308/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1).

E. 4.3 Gemäss Rechtshilfeersuchen vom 9. Dezember 2020 (act. 1.4) besteht der Verdacht, dass mehrere Beschuldigte zusammen mit weiteren Komplizen Erlöse aus illegalen Devisenhandlungen und unter Beteiligung der C. SA ge- waschen hätten, wobei die Handlungen bereits 2013 begonnen hätten und bis heute andauern würden. Eines der Systeme sei das sog. L. CA-M. Ltd. Darlehensschema, welches den Beschuldigten ermöglicht habe, sich Zu- gang zum festen Wechselkurs Venezuelas zu verschaffen, der im Vergleich zum offenen Devisenmarkt deutlich höher sei. Die Differenz zwischen den beiden Wechselkursen habe zu Erlösen in Höhe von Hunderten von Millio- nen US-Dollar oder Euro geführt. Ein beträchtlicher Teil dieser Gewinne sei als Bestechungsgeld an die am Genehmigungsverfahren für den Darlehens- vertrag beteiligten Personen, darunter an die Beschuldigten und an einen venezolanischen Beamten, zurückbezahlt worden. Die Bestechung eines ve- nezolanischen Beamten verstosse nicht nur gegen das venezolanische Recht, sondern auch gegen den FCPA, da mindestens ein Mitglied der Tä- tergruppierung auf dem Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten Korruptions- handlungen vorgenommen habe, darunter Teilnahme an Treffen sowie Geld- überweisungen auf Konten des südlichen Bezirks von Florida. Beispiels- weise habe der Beschwerdeführer, der normalerweise in Venezuela wohn- haft sei, Zahlungen zur Unterstützung der kriminellen Tätergruppierung von den Vereinigten Staaten aus getätigt. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer sich zwischen Dezember 2014 und Januar 2015 in Florida aufgehalten und in dieser Zeit mit dem Beschuldigten F. und einer vertraulichen Quelle im Blackberry Messenger über das L. CA-M. Ltd. Dar- lehensschema unterhalten habe.

Am oder um den 17. Dezember 2014 habe die L. CA, eine venezolanische Briefkastenfirma, einen Vertrag mit der C. SA geschlossen und sich darin verpflichtet, der C. SA 7,2 Mia. venezolanische Bolivar zu leihen. Am oder um den 23. Dezember 2014 habe die L. CA mit der M. Ltd., welche in Hong Kong ihren Sitz habe und wirtschaftlich N. gehöre, eine Zession vereinbart. Darin habe die L. CA ihre Gläubigerrechte gegenüber der C. SA an die M. Ltd. abgetreten. Ein venezolanischer Beamter, der Vizepräsident der C. SA, habe den Vertrag unterzeichnet. Am oder um den 23. Dezember 2014 habe die M. Ltd. die C. SA mit einem Schreiben über die Abtretung seitens L. CA benachrichtigt und ihr vorgeschlagen, das Darlehen in Höhe von

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7,2 Mia. venezolanische Bolivar (entsprechend USD 600 Mio.) in Euro zu- rückzubezahlen. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Beschuldigten eine hälftige Teilung des Nettoerlöses aus dem L. CA-M. Ltd. Darlehensge- schäft zwischen den «Bolichicos» (welchen u.a. der Beschwerdeführer und E. angehörten) einerseits und N. andererseits vereinbart hätten. Anschlies- send sollen sie diese Gelder an andere Beschuldigte und Komplizen weiter- verteilt oder die Gelder zu ihrem eigenen Vorteil verwendet haben. Das Schreiben vom 23. Dezember 2014 habe zudem eine Anweisung an die C. SA enthalten, die der M. Ltd. zustehenden Gelder an die O. Ltd. zu über- weisen. O. Ltd. sei eine maltesische Finanzgesellschaft, die u.a. die Konten der M. Ltd. führe. Dabei habe die O. Ltd. mindestens drei auf sie lautende Bankkonten in der Schweiz genutzt, um Überweisungen für und zwischen ihren Kunden zu tätigen. Die M. Ltd. sei der O. Ltd. von der P. Ltd. vorgestellt worden. Die Vertreter der P. Ltd. hätten die O. Ltd. gebeten, im Namen der M. Ltd. diverse Titel und Obligationen zu kaufen und verkaufen. Die C. SA habe aus dem L. CA-M. Ltd. Darlehen zwischen dem 29. Dezember 2014 und 2. Februar 2015 an die O. Ltd. mindestens EUR 385'216'708.87 über- wiesen, die der M. Ltd. intern gutgeschrieben worden seien. Daraufhin habe die O. Ltd. diese Gelder im Namen der M. Ltd. auf diverse Schweizer Bank- konten, lautend auf zahlreiche Gesellschaften, weitertransferiert. Im Rahmen der Ermittlungen sei eine E-Mail vom September 2015 sichergestellt worden, in welcher eine Kalkulationstabelle mit Verteilung der Erlöse aus dem L. CA- M. Ltd. Darlehensschema zwischen den Komplizen enthalten gewesen sei. Die Kalkulationstabelle habe mehrere Arbeitsblätter enthalten, darunter ei- nes mit dem Titel «DD.». Aus diesem Arbeitsblatt gehe hervor, dass ca. EUR 227'265'537.52 aus dem L. CA-M. Ltd. Darlehensschema an den Be- schwerdeführer und E. mittels Überweisungen an die «Unternehmung Q.» und «B. Inc.» verteilt worden seien. Auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank I. bzw. Bank J.mit der IBAN 3 und/oder 4, die im Zusammen- hang zum Konto IBAN 5 stünden, seien von der O. Ltd. am 4. und 9. März 2015 insgesamt rund USD 18,5 Mio. eingegangen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse geht die ersuchende Behörde ferner davon aus, dass die auf den Beschwerdeführer lautenden Konten Nr. 2 bei der Bank G. und Nr. 1 bei der Bank H. für die Wäsche der an die Beschuldigten und ihre Fa- milien oder/und ihnen zurechenbaren Gesellschaften überwiesenen Gelder verwendet worden seien.

E. 4.4.1 Der im Ersuchen vom 9. Dezember 2020 dargestellte Sachverhalt legt im erforderlichen Umfang den Gegenstand, die Art der Untersuchung sowie ins- besondere den Verdacht der Geldwäschereihandlungen in ausreichender Form dar. Die Sachverhaltsdarstellung enthält weder offensichtliche Fehler,

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Lücken noch Widersprüche, weshalb der im Ersuchen dargestellte Sachver- halt für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen ist. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Bestechungshandlung als Vortat der Geldwäscherei im Ersuchen nicht im Detail dargelegt wurde. Wie oben ausgeführt, brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat nicht zwingend bekannt zu sein (supra E. 4.2.2). Dies gilt nicht nur im Geltungsbereich des GwUe, sondern auch in den staatsvertraglich geregelten (vgl. oben E. 1.1) Rechtshilfebezie- hungen mit den USA. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer wurden die geldwäschereiverdächtigen Finanztransaktionen im Ersuchen ausrei- chend dargelegt. Namentlich soll am 17. Dezember 2014 ein Darlehensver- trag zwischen der C. SA und L. CA über die Gewährung eines Darlehens von 7,2 Mia. venezolanische Bolivar (entsprechend etwa USD 600 Mio.) ver- einbart worden sein. Nur sechs Tage später soll die L. CA die ihr zustehende Forderung an die M. Ltd. abgetreten haben und bereits ab dem 29. Dezem- ber 2014 (bis zum 2. Februar 2015) soll die C. SA mehr als EUR 385 Mio. an die O. Ltd. zurückbezahlt haben, die anschliessend der M. Ltd. gutge- schrieben worden seien. Von dort aus sollen diese mutmasslich illegalen Gelder laut Ersuchen transnational auf weitere Konten, lautend auf zahlrei- che (Offshore-) Gesellschaften verschoben worden sein. Die Angaben im ergänzenden Ersuchen reichen zur Beurteilung, ob eine rechtshilfefähige Straftat i.S.v. Art. 4 Ziff. 2 RVUS vorliegt, aus. Damit genügt das Ersuchen den formellen Anforderungen.

E. 4.4.2 Ebenso lässt sich gestützt auf die Angaben im Ersuchen vom 9. Dezember 2020 das Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit beurteilen, wel- che vorliegend zu bejahen ist. Laut Ersuchen sollen mutmasslich illegale Gelder mehrfach transnational auf diverse Konten, lautend auf zahlreiche (Offshore-)Gesellschaften verschoben worden sein. Damit sind zur Papier- spur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzugetreten, mithin liegen prima facie geldwäschereitypische Handlungen vor. Was die Be- schwerdeführer in diesem Zusammenhang einwenden, greift nicht. Dass Be- stechungshandlungen geeignete Vortaten von Geldwäsche sind, wird von den Beschwerdeführern zu Recht nicht in Abrede gestellt. Vielmehr bringen sie vor, dass der gemäss Ersuchen vorgenommene Währungswechsel nach venezolanischen Recht vom 16. September 2020 legal und die aus den in- kriminierten Geschäften stammenden Vermögenswerte nicht deliktischen Ursprungs seien. Damit verkennen sie, dass diese Einwände die Sachver- haltsermittlung betreffen. Dies hat jedoch nicht der Schweizer Rechtshilfe- richter zu beurteilen (supra E. 4.2.1). Dasselbe gilt in Bezug auf die Frage, ob die auf Konten der Beschwerdeführer vorgenommenen Transaktionen le- galen Hintergrund haben. Die entsprechenden Einwände sind im von der er- suchenden Behörde geführten Strafverfahren vorzubringen. Aus diesem

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Grund kann auf eine nähere Prüfung des ins Recht gelegten venezolani- schen Urteils vom 16. September 2020 verzichtet werden.

E. 4.4.3 Der Beschwerdegegner setzte sich in der Schlussverfügung mit den von den Beschwerdeführern ins Recht gelegten Unterlagen, darunter auch mit dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2021 ausei- nander und führte unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung aus, dass im Rechtshilfeverfahren an Verdacht und Beweislage nicht die Anfor- derungen wie im nationalen Strafverfahren gelten (act. 1.1, S. 8 ff.). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden. Überdies legte der Be- schwerdegegner im angefochtenen Entscheid dar, weshalb er die doppelte Strafbarkeit als gegeben erachtet und gab insbesondere die im Ersuchen vom 9. Dezember 2020 dargelegten Sachverhaltselemente wieder. Eine un- genügende Begründung der angefochtenen Verfügung ist entgegen der An- sicht der Beschwerdeführer nicht zu erkennen.

E. 4.5 Nach dem Gesagten erweist sich in die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.

E. 5.1 Schliesslich machen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips geltend und bestreiten insbesondere das Vorliegen des sachlichen Zusammenhangs zwischen den betroffenen Konten und der amerikanischen Strafuntersuchung. In den von der Herausgabe betroffenen Unterlagen würden sich auch private Informationen über natürliche Perso- nen befinden, die für die ersuchende Behörde irrelevant und nicht geeignet seien, die Untersuchung voranzubringen. Überdies seien in den Bankunter- lagen des Kontos Nr. 1 Informationen enthalten, die offenkundig vom An- waltsgeheimnis erfasst seien und daher im Rahmen einer Triage auszuson- dern oder zu schwärzen seien. Dem ergänzenden Ersuchen könnten einzig zwei konkrete Transaktionen in Bezug auf das Konto der Beschwerdeführe- rin im Umfang von rund EUR 18,5 Mio. entnommen werden, die aus dem legalen Darlehensvertrag stammen. Betreffend andere Transaktionen habe der Beschwerdegegner nicht aufgezeigt, inwiefern diese in einem Zusam- menhang mit dem im ergänzenden Ersuchen dargestellten inkriminierten Verhalten stehen sollen, und erwähne nur, dass Zahlungen von oder an na- türliche oder juristische Personen geleistet worden seien, welche ihm aus abgeschlossenen Verfahren bekannt seien. Diese Behauptungen des Be- schwerdegegners seien für die Beschwerdeführer nicht verifizierbar. Da der Beschwerdegegner zur Begründung der Verhältnismässigkeit in der Schlussverfügung auf einschlägige Aktenstücke aus hängigen und abge- schlossenen Verfahren Bezug nehme, sei den Beschwerdeführern im

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Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch in diese Einsicht zu gewähren. Eventualiter seien die durch Akten nicht belegten Ausführungen der Be- schwerdeantwort und Schlussverfügung nicht zu berücksichtigen (act. 1, S. S. 5 ff. und 19 ff.; act. 10, S. 5 ff.).

E. 5.2.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver- folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge- eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden jenes Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

E. 5.2.2 Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten ge- tätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).

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Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, jedes einzelne Aktenstück, das nach ihrer Auffassung nicht an die ersuchende Behörde übermittelt werden darf, zu bezeichnen. Zugleich hat sie für jedes der so bezeichneten Akten- stücke darzulegen, weshalb es im ausländischen Strafverfahren nicht erheb- lich sein kann (BGE 126 II 258 E. 9c; 122 II 367 E. 2d).

E. 5.3.1 Der Beschwerdegegner weist im Rahmen der Darlegung des sachlichen Zu- sammenhangs auf zahlreiche Transaktionen hin, die seiner Ansicht nach verdächtig seien und sich aus den edierten Bankunterlagen ergeben würden. Dabei erwähnt der Beschwerdegegner Transaktionen, die zu Lasten oder zu Gunsten von diversen Gesellschaften oder Personen erfolgt seien, die Ge- genstand der von der ersuchenden Behörde geführten Untersuchung seien oder gar im Zentrum der Ermittlungen stünden. Genannt werden beispiels- weise R. Corp., S. Foundation, S. Ltd., AA. Ltd., BB. SA sowie C. Diese Er- kenntnisse würden sich laut Ausführungen in der Schlussverfügung aus se- paraten (teilweise bereits abgeschlossenen) Rechtshilfeverfahren ergeben (act. 1.1, S. 14 ff.).

E. 5.3.2 Was das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank I. mit der Nr. 6 (7) an- betrifft, weist der Beschwerdegegner in der Schlussverfügung auf zwei Transaktion hin. Es handelt sich um die im Ersuchen vom 9. Dezember 2020 erwähnten Überweisungen von O. Ltd. auf das Konto der Beschwerdeführe- rin vom 4. und 9. März 2015 im Umfang von insgesamt EUR 18,5 Mio. (act. 1.4, S. 6; Verfahrensakten, act. 25, Account Statements, Kontoauszug vom 1. Januar – 31. Dezember 2015). Diesbezüglich ist ein sachlicher Zu- sammenhang zwischen dem Konto Nr. 6 (7) und dem ausländischen Straf- verfahren zu bejahen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

E. 5.3.3 Die übrigen in der Schlussverfügung genannten Gesellschaften oder Perso- nen und die Transaktionen zur Darlegung des Sachzusammenhangs betref- fend die auf den Beschwerdeführer lautenden Konten Nrn. 1 und 2 bei der Bank H. resp. Bank G. ergeben sich jedoch weder aus dem vorliegenden Ersuchen vom 9. Dezember 2020 noch aus den dem Gericht eingereichten und von der Herausgabe betroffenen Bankunterlagen. Ebenso wenig erge- ben sich diese aus dem mit der Beschwerdeantwort eingereichten Ersuchen vom 7. Dezember 2021, da es andere auf die Beschwerdeführerin lautenden Konten zum Gegenstand hat. Folglich kann das Gericht die in der Schluss- verfügung erwähnten Transaktionen und damit die Angaben des Beschwer- degegners zum sachlichen Zusammenhang zwischen den Konten Nrn. 1 und 2 und die hier gerügte Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht abschliessend beurteilen. Unter diesen Umständen ist eine schwerwie- gende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festzustellen, unter

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welchen eine Heilung der Gehörsverletzung von vornherein ausser Betracht fällt (zur möglichen Heilung einer Gehörsverletzung vgl. supra E. 3.2.2 sowie BGE 115 V 297 E. 2h S. 305 m.H.; TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom 14. Februar 2008 E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007 E. 2.1). Die Schlussverfügung ist in diesen Punkten (Dispositivziffern 2 und 3) aufgrund der festgestellten Ge- hörsverletzung aufzuheben. Bei diesem Ergebnis kann auf die Prüfung der übrigen von den Beschwerdeführern erhobenen Rügen und der entspre- chenden (Eventual-)Anträge verzichtet werden.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Dispo- sitivziffern 2 und 3 der Schlussverfügung vom 22. September 2022 sind auf- zuheben und zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuwei- sen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 7.1 Die Gerichtsgebühr ist den Parteien nach dem Ausgang des Verfahrens auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführer haben rund zur Hälfte obsiegt. Damit ist den Beschwerdeführern eine reduzierte Gerichtsge- bühr von Fr. 2'500.-- aufzulegen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und mit dem ent- sprechenden Betrag am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu verrechnen. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwer- deführern den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- zurückzuerstat- ten.

E. 7.2 Gemäss Praxis der Beschwerdekammer wird den Beschwerdeführern eine Entschädigung zugesprochen, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann (TPF 2008 172 E. 7.2). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführern für ihre Aufwendungen im vor- liegenden Beschwerdeverfahren eine reduzierte Entschädigung zu leisten. Nachdem der Rechtsvertreter dem Gericht keine Kostennote eingereicht hat, ist den Beschwerdeführern ermessenweise eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. MwSt.) zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR; SR 173.713.162). Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführern eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

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Dispositiv
  1. Das Gesuch der Beschwerdeführer um Beizug weiterer Verfahrensakten beim Beschwerdegegner wird abgewiesen.
  2. Das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführer wird abgewiesen.
  3. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 2 und 3 der Schlussverfügung vom 22. September 2022 werden aufgehoben und zur Neu- beurteilung an den Beschwerdegegner zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  4. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 5'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, den Beschwerdeführern den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- zurückzuerstatten.
  5. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführern für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid 22. Juni 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

1. A.,

2. B. INC.,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taormina,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Zentralstelle USA,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Vereinigten Staaten von Amerika

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2022.215-216

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Sachverhalt:

A. Die Betrugsabteilung des U.S. Department of Justice, die US-Staatsanwalt- schaft für den südlichen Gerichtsbezirk von Florida sowie die Ermittlungsab- teilung der Heimatschutzbehörde Homeland Security Investigations HSI füh- ren seit 2012 umfangreiche Ermittlungen gegen Regierungsbeamte der staatseigenen und staatlich kontrollierten Gesellschaft C. SA sowie weitere Personen und Gesellschaften und Geschäftspartner der C. SA wegen Verstosses gegen den Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) und weiterer Delikte im Zusammenhang mit mutmasslicher Ausrichtung von Beste- chungsgeldern bei der Vergabe von Beschaffungsverträgen für die C. SA. Die Untersuchung wird unter anderem gegen D., E., A. (nachfolgend «A.» oder «Beschwerdeführer») und F. geführt. In diesem Zusammenhang ge- langten die amerikanischen Behörden mit zahlreichen Rechtshilfeersuchen an die Schweiz, unter anderem mit Ersuchen vom 14. August 2020.

Die amerikanischen Behörden gelangten mit Ersuchen vom 9. Dezember 2020 an das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») und führten aus, dass die beschuldigte Tätergruppierung ferner verdächtigt werde, Bestechungs- gelder an venezolanische Regierungsbeamte ausgerichtet zu haben, um da- für im Gegenzug die Möglichkeit zu erhalten, die US-Dollar-Reserven der venezolanischen Staatskasse zum festen Wechselkurs der Regierung in ve- nezolanische Bolivar umzutauschen und sich daraus resultierende illegale Profite anzueignen. Betreffend diesen Sachverhaltskomplex ersuchten die amerikanischen Behörden nebst anderem um rechtshilfeweise Erhebung von Unterlagen von auf A. und die B. Inc. (nachfolgend «B. Inc.» oder «Be- schwerdeführerin») lautenden Geschäftsbeziehungen mit den Nrn. 1 und 2 sowie IBAN Nrn. 3, 4 und 5 bei der Bank G.), Bank H. und Bank I. (act. 1.4).

B. Mit Eintretensverfügungen vom 10. und 19. März 2021 entsprach die Zent- ralstelle USA des BJ dem amerikanischen Ersuchen vom 9. Dezember 2020 und betraute schliesslich die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nach- folgend «StA ZH») mit der Erhebung sämtlicher Unterlagen und Dokumente bei den kontoführendenden Banken (Verfahrensakten, act. 2 und 4, Eintre- tensverfügungen vom 10. und 19. März 2021). Die Unterlagen zu den auf A. und die B. Inc. lautenden Bankkonten reichte die StA ZH dem BJ am 29. Juli 2021 ein (Verfahrensakten, act. 8, Schreiben der StA ZH vom 29. Juli 2021).

C. Das BJ gab A. und der B. Inc. mit Schreiben vom 11. und 22. März 2022 Einsicht in das Ersuchen vom 9. Dezember 2020 und die Eintretensverfü- gungen und teilte mit, dass es in Erwägung ziehe, die Unterlagen zu den auf

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sie lautenden Konten mit den Nrn. 2, 1 und 6 bzw. 7 bei der Bank G., Bank H. und Bank I. bzw. Bank J.an die ersuchende Behörde herauszugeben. Auf die Zustellung des Ersuchens vom 14. August 2020 verzichtete das BJ mit der Begründung, dass es sich auf die Rückführung von deliktischen Vermö- genswerten einer Drittgesellschaft bei der Bank K. bezogen habe und sie von in jenem Verfahren angeordneten Zwangsmassnahmen in keiner Weise betroffen seien (act. 1.2).

D. Mit Eingaben vom 25. April und 12. Mai 2022 nahmen A. und die B. Inc. zum Ersuchen Stellung und widersetzten sich der beabsichtigten Übermittlung der Bankunterlagen an die ersuchende Behörde. Des Weiteren ersuchten sie um Einsicht in das Rechtshilfeersuchen vom 14. August 2020 (act. 1.3).

E. Mit Schlussverfügung vom 22. September 2022 entsprach das BJ dem er- gänzenden Ersuchen vom 9. Dezember 2020 (Dispositivziffer 1) und ordnete die Herausgabe sämtlicher bei der Bank G., Bank H. und Bank I. bzw. Bank J. erhobenen Dokumente betreffend die auf A. und die B. Inc. lauten- den Geschäftsbeziehungen mit den (Stamm-)Nrn. 2 (Dispositivziffer 2), 1 (Dispositivziffer 3), und 6 bzw. 7 (Dispositivziffer 4), an die ersuchende Be- hörde an (act. 1.1).

F. Dagegen liessen A. und die B. Inc. am 26. Oktober 2022 bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragen die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügung. Eventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und es seien im Rahmen einer Triage-Ver- handlung die nicht rechtshilfefähigen Dokumente auszusondern. Subeven- tualiter seien die von schützenswerten Geheimhaltungsinteressen der Be- schwerdeführer betroffenen Informationen in den zu übermittelnden Kunden- dossiers vor der Übermittlung auszusondern oder das Kundendossier ge- schwärzt zu übermitteln. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Einsicht in das Rechtshilfeersuchen vom 14. August 2020 (act. 1).

G. Das BJ liess sich zur Beschwerde mit Schreiben vom 23. November 2022 vernehmen. Es beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit der Beschwerdeantwort reichte das BJ dem Gericht das Rechtshilfeersu- chen der amerikanischen Behörden vom 7. Dezember 2021 zu den Akten, mit welchem u.a. um Erhebung von Unterlagen zu den auf die B. Inc. lauten- den Bankkonten mit der IBAN Nr. 8, 9 und 10 bei der Bank H. ersucht wurde.

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Das BJ wies darauf hin, dass dieses Ersuchen der B. Inc. am 14. Juli 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 6).

H. Die Beschwerdeführer replizierten mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 und ersuchten zusätzlich um Verpflichtung des BJ, der Beschwerdekammer sämtliche Akten zukommen zu lassen, auf welche sich das BJ in der Schlussverfügung vom 22. September 2022 gestützt habe, und es sei den Beschwerdeführern eine Frist zur Stellungnahme zu den Akten einzuräu- men. Eventualiter seien die Ausführungen der Schlussverfügung nur in dem Umfang zu berücksichtigen, als sich diese aus den eingereichten Akten er- geben. Überdies seien die vom BJ mit der Beschwerdeantwort eingereichten act. 3 und act. 3.1 [Rechtshilfeersuchen vom 7. Dezember 2021 und Schrei- ben des BJ vom 14. Juli 2022] verfahrensfremd und als solche aus dem Recht zu weisen (act. 10). Das BJ teilte dem Gericht mit Schreiben vom

22. Dezember 2022 mit, dass es auf die Einreichung einer weiteren Stellung- nahme verzichte (act. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz sind primär der Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesge- setz vom 3. Oktober 1975 zu diesem Staatsvertrag (BG-RVUS; SR 351.93) massgebend. Ausserdem gelangen vorliegend, soweit direkt anwendbar, die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio- nen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.

1.2 Soweit diese Staatsverträge und das BG-RVUS bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechts- hilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverord- nung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 36a BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforde-

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rungen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 38 Abs. 1 RVUS; BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2).

Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungs- verfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 7 Abs. 1 BG-RVUS, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG).

1.3 Die Schlussverfügung der Zentralstelle USA des BJ unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mittei- lung der Verfügung (Art. 17c BG-RVUS). Zur Beschwerdeführung ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS). Als persönlich und direkt betroffen gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Informationen hinsichtlich des auf ihn lautenden Kontos (Art. 9a lit. a IRSV).

1.4 Die Beschwerdeführer sind Inhaber der von der Schlussverfügung betroffe- nen Geschäftsbeziehungen und damit beschwerdebefugt. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwer- deinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

3.

3.1 Zunächst ist auf die Rüge einzugehen, wonach der Beschwerdegegner durch die Verweigerung der Einsicht in das Ersuchen vom 14. August 2020 den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt habe (act. 1, S. 5 ff.; act. 10, S. 5 ff.).

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3.2

3.2.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelan- gen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. August 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Ge- hörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeig- nete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Ver- fügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1).

3.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung die- ses Grundrechts durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht automa- tisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochte- nen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit er- hält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche Über- prüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 135 I 279 E. 2.6.1; 133 I 201 E. 2.2; 124 II 132 E. 2d m.w.H.; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2016.62 vom 9. Juni 2016 E. 6.2; ZIMMERMANN, La coo- pération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 472; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, N. 460 m.w.H.). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entschei- det bei Beschwerden in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfassender Kog- nition (TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.273 vom 24. März 2016 E. 10.4.2; RR.2007.165 vom 14. Februar 2008 E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007 E. 2.1). Das Verfahren vor der Beschwerdekammer erlaubt demnach grundsätzlich die Heilung von Verletzungen des rechtlichen Gehörs, welche durch die ausführenden Be- hörden begangen wurden. Eine Heilung kommt grundsätzlich nur für eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte in Frage (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b).

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3.3

3.3.1 Die Beschwerdeführer haben in das Ersuchen vom 9. Dezember 2020 sowie in die beiden Eintretensverfügungen vom 10. und 19. März 2021 Einsicht erhalten. Ebenso wurde ihnen das Ersuchen vom 7. Dezember 2021 zuge- stellt (Verfahrensakten, act. 3.1, Schreiben BJ an Rechtsanwalt Andrea Taormina vom 7. Dezember 14. Juli 2022), welches jedoch nicht Gegenstand der hier angefochtenen Schlussverfügung bildet. Den von den Beschwerde- führern gestellten Antrag um Einsicht in das Ersuchen vom 14. August 2020 wies der Beschwerdegegner in der Schlussverfügung unter Verweis auf seine Schreiben vom 11. und 22. März 2022 ab und sah keinen Grund, auf die darin gemachten Ausführungen zurückzukommen (act. 1.1, S. 7). In die- sen Schreiben führte der Beschwerdegegner aus, dass sich das im Rechts- hilfeersuchen vom 9. Dezember 2020 erwähnte ursprüngliche Ersuchen vom

14. August 2020 auf die beantragte Rückführung von deliktischen Vermö- genswerten einer Drittgesellschaft bei der Bank K. bezogen habe. Das Ersu- chen vom 14. August 2020 habe sich weder auf die Beschwerdeführer be- zogen noch seien sie von in jenem Verfahren angeordneten Zwangsmass- nahmen betroffen gewesen. Der Sachverhalt, für welchen im Fall der Be- schwerdeführer Rechtshilfe geleistet werden soll, könne dem Ersuchen vom

9. Dezember 2020 in uneingeschränktem Umfang entnommen werden (act. 1.2).

3.3.2 Die Weigerung des Beschwerdegegners, den Beschwerdeführern das Ersu- chen vom 14. August 2020 offenzulegen, ist nicht zu beanstanden. Auch wenn der Beschwerdegegner das Ersuchen vom 9. Dezember 2020 in der hier angefochtenen Schlussverfügung als «ergänzendes Rechtshilfeersu- chen» bezeichnete, handelt es sich um ein eigenständiges Ersuchen, das sich unabhängig vom Ersuchen vom 14. August 2020 beurteilen lässt. Das hier gegenständliche Ersuchen vom 9. Dezember 2020 hat das L. CA- M. Ltd. Betrugsschema und die Übermittlung der diesbezüglichen Bankun- terlagen zum Gegenstand (Nähere dazu vgl. E. 4.3 hiernach). Gemäss den Angaben des Beschwerdegegners betraf das Ersuchen vom 14. August 2020 die Rückführung von deliktischen Vermögenswerten einer Drittgesell- schaft, ohne dass die Beschwerdeführer von den in jenem Verfahren ange- ordneten Zwangsmassnahmen betroffen gewesen wären (act. 1.2). Damit wies jenes Ersuchen einen anderen Sachverhalt auf und war auf eine andere Rechtshilfemassnahme gerichtet. Ausserdem wird im Ersuchen vom 9. De- zember 2020 lediglich eingangs auf das Ersuchen vom 14. August 2020 ver- wiesen, ohne im anschliessend dargelegten Sachverhalt darauf Bezug zu nehmen. Dass es sich beim Ersuchen vom 9. Dezember 2020 um ein eigen- ständiges Ersuchen handelt bzw. eines, das unabhängig vom Ersuchen vom

14. August 2020 zu beurteilen ist, deutet ferner auch der Umstand hin, dass

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der Beschwerdegegner nach Eingang des Ersuchens am 10. und 19. März 2021 zwei Eintretensverfügungen i.S.v. Art. 80a IRSG erliess.

3.3.3 Es sei indes angemerkt, dass die hier angefochtene Schlussverfügung Sach- verhaltselemente enthält, die der Beschwerdegegner seinen Angaben zu- folge aus anderen Rechtshilfebegehren betreffend die C. SA zusammenfas- send dargestellt habe, mit welchen die amerikanischen Behörden an die Schweiz gelangt seien. Ob es sich dabei um Angaben aus dem Ersuchen vom 14. August 2020 oder aus anderen Ersuchen handelt, ist dem Gericht nicht bekannt. Da die hier angefochtene Schlussverfügung nur das Ersuchen vom 9. Dezember 2020 zum Gegenstand hat, kann lediglich die dort enthal- tene Sachverhaltsdarstellung massgebend sein. Dementsprechend stützt sich die Beschwerdekammer in den nachfolgenden Erwägungen aus- schliesslich auf die im Ersuchen vom 9. Dezember 2020 dargelegten Sach- verhalt, der im Übrigen auch in der Schlussverfügung vom 22. September 2022 wiedergegeben wurde (act. 1.3, S. 3). Diese im Ersuchen vom 9. De- zember 2020 gemachten Ausführungen reichten dem Gericht (wie auch dem Beschwerdegegner) zur Prüfung der gesetzlichen und staatsvertraglichen Anforderungen an das Ersuchen aus (E. 4 hiernach). Das Gericht sah daher keinen Anlass, beim Beschwerdegegner weitere Verfahrensakten aus ande- ren (hängigen oder abgeschlossenen) Rechtshilfeverfahren beizuziehen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf das Ersuchen vom 14. August 2020. Bei diesem Ergebnis kann an dieser Stelle auch dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdegegner auf die im Ersuchen vom 9. Dezember 2020 nicht ent- haltenen Sachverhaltselemente in der Schlussverfügung hätte verzichten sollen resp. den Beschwerdeführern Einsicht in die entsprechenden Unterla- gen hätte gewähren müssen.

4.

4.1 In materieller Hinsicht erachten die Beschwerdeführer die Sachverhaltsdar- stellung im Ersuchen vom 9. Dezember 2020 als ungenügend. Insbesondere werde darin kein Anfangsverdacht dargetan, der die Rechtshilfe begründen würde. Des Weiteren bestreiten die Beschwerdeführer das Vorliegen beid- seitiger Strafbarkeit (act. 1, S. 10 ff. und 17 ff.; act. 10, S. 7 ff.).

4.2

4.2.1 Art. 29 Ziff. 1 RVUS umschreibt den notwendigen Inhalt des Ersuchens. Die- ses muss Gegenstand und Art der Untersuchung sowie eine Beschreibung der wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen enthalten (lit. a) und den Hauptgrund für die Erforderlichkeit der gewünschten Beweise oder Auskünfte nennen (lit. b). Die Darstellung des Sachverhalts muss

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ausreichen, um den schweizerischen Behörden ein Urteil darüber zu erlau- ben, ob die den Betroffenen vorgeworfenen Handlungen nach den Rechten beider Staaten strafbar sind, ob die fraglichen Handlungen nicht zu denjeni- gen gehören, für die Rechtshilfe nicht gewährt wird (politische oder fiskali- sche Delikte) und ob, insbesondere bei Eingriffen in die Rechte Dritter, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt wird. Art. 1 Ziff. 2 RVUS, der den begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung verlangt, bedeutet nur, dass die Verdachtsumstände in ausreichender Form dargelegt sein müssen, um das Rechtshilfeverfahren von einer blossen – unzulässigen – Beweisausforschung aufs Geratewohl hin abzugrenzen; dagegen werden keine Beweise verlangt. Tat- und Schuldfragen sind nicht vom Rechtshilfe- richter, sondern durch den ausländischen Sachrichter zu beurteilen. Die schweizerischen Rechtshilfebehörden sind an die Sachdarstellung des Er- suchens gebunden, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1; s. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1A.9/2006 vom 24. Februar 2006 E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.74 vom 16. Februar 2017 E. 5.2 und E. 5.3; je m.w.H.).

4.2.2 Im Falle von Geldwäschereiverdacht braucht nach der (zum Übereinkom- men über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 [GwUe; SR 0.311.53] ergangenen) Rechtsprechung des Bundesgerichts das Rechtshilfeersuchen nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat («Haupttat») der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB besteht (s. BGE 129 II 97 E. 3.2). Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiver- dächtige Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können nament- lich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Gesell- schaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäscherei- verdacht, Entwicklung und Typologie der bundesgerichtlichen Praxis zur Konkretisierung der verbrecherischen Vortat, ZStrR 124 [2006] 274 ff., S. 282, m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom

1. Oktober 2004 E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig er- scheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich da- bei um ein Verbrechen handelt. Dabei ist auch der Dimension der fraglichen

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Finanztransaktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2008.11 vom 3. Juli 2008 E. 4.5 und 4.6; vgl. ferner Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.9 vom 21. Mai 2015 E. 3.3 sowie Nichteintre- tensentscheid des Bundesgerichts 1C_308/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1).

4.3 Gemäss Rechtshilfeersuchen vom 9. Dezember 2020 (act. 1.4) besteht der Verdacht, dass mehrere Beschuldigte zusammen mit weiteren Komplizen Erlöse aus illegalen Devisenhandlungen und unter Beteiligung der C. SA ge- waschen hätten, wobei die Handlungen bereits 2013 begonnen hätten und bis heute andauern würden. Eines der Systeme sei das sog. L. CA-M. Ltd. Darlehensschema, welches den Beschuldigten ermöglicht habe, sich Zu- gang zum festen Wechselkurs Venezuelas zu verschaffen, der im Vergleich zum offenen Devisenmarkt deutlich höher sei. Die Differenz zwischen den beiden Wechselkursen habe zu Erlösen in Höhe von Hunderten von Millio- nen US-Dollar oder Euro geführt. Ein beträchtlicher Teil dieser Gewinne sei als Bestechungsgeld an die am Genehmigungsverfahren für den Darlehens- vertrag beteiligten Personen, darunter an die Beschuldigten und an einen venezolanischen Beamten, zurückbezahlt worden. Die Bestechung eines ve- nezolanischen Beamten verstosse nicht nur gegen das venezolanische Recht, sondern auch gegen den FCPA, da mindestens ein Mitglied der Tä- tergruppierung auf dem Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten Korruptions- handlungen vorgenommen habe, darunter Teilnahme an Treffen sowie Geld- überweisungen auf Konten des südlichen Bezirks von Florida. Beispiels- weise habe der Beschwerdeführer, der normalerweise in Venezuela wohn- haft sei, Zahlungen zur Unterstützung der kriminellen Tätergruppierung von den Vereinigten Staaten aus getätigt. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer sich zwischen Dezember 2014 und Januar 2015 in Florida aufgehalten und in dieser Zeit mit dem Beschuldigten F. und einer vertraulichen Quelle im Blackberry Messenger über das L. CA-M. Ltd. Dar- lehensschema unterhalten habe.

Am oder um den 17. Dezember 2014 habe die L. CA, eine venezolanische Briefkastenfirma, einen Vertrag mit der C. SA geschlossen und sich darin verpflichtet, der C. SA 7,2 Mia. venezolanische Bolivar zu leihen. Am oder um den 23. Dezember 2014 habe die L. CA mit der M. Ltd., welche in Hong Kong ihren Sitz habe und wirtschaftlich N. gehöre, eine Zession vereinbart. Darin habe die L. CA ihre Gläubigerrechte gegenüber der C. SA an die M. Ltd. abgetreten. Ein venezolanischer Beamter, der Vizepräsident der C. SA, habe den Vertrag unterzeichnet. Am oder um den 23. Dezember 2014 habe die M. Ltd. die C. SA mit einem Schreiben über die Abtretung seitens L. CA benachrichtigt und ihr vorgeschlagen, das Darlehen in Höhe von

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7,2 Mia. venezolanische Bolivar (entsprechend USD 600 Mio.) in Euro zu- rückzubezahlen. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Beschuldigten eine hälftige Teilung des Nettoerlöses aus dem L. CA-M. Ltd. Darlehensge- schäft zwischen den «Bolichicos» (welchen u.a. der Beschwerdeführer und E. angehörten) einerseits und N. andererseits vereinbart hätten. Anschlies- send sollen sie diese Gelder an andere Beschuldigte und Komplizen weiter- verteilt oder die Gelder zu ihrem eigenen Vorteil verwendet haben. Das Schreiben vom 23. Dezember 2014 habe zudem eine Anweisung an die C. SA enthalten, die der M. Ltd. zustehenden Gelder an die O. Ltd. zu über- weisen. O. Ltd. sei eine maltesische Finanzgesellschaft, die u.a. die Konten der M. Ltd. führe. Dabei habe die O. Ltd. mindestens drei auf sie lautende Bankkonten in der Schweiz genutzt, um Überweisungen für und zwischen ihren Kunden zu tätigen. Die M. Ltd. sei der O. Ltd. von der P. Ltd. vorgestellt worden. Die Vertreter der P. Ltd. hätten die O. Ltd. gebeten, im Namen der M. Ltd. diverse Titel und Obligationen zu kaufen und verkaufen. Die C. SA habe aus dem L. CA-M. Ltd. Darlehen zwischen dem 29. Dezember 2014 und 2. Februar 2015 an die O. Ltd. mindestens EUR 385'216'708.87 über- wiesen, die der M. Ltd. intern gutgeschrieben worden seien. Daraufhin habe die O. Ltd. diese Gelder im Namen der M. Ltd. auf diverse Schweizer Bank- konten, lautend auf zahlreiche Gesellschaften, weitertransferiert. Im Rahmen der Ermittlungen sei eine E-Mail vom September 2015 sichergestellt worden, in welcher eine Kalkulationstabelle mit Verteilung der Erlöse aus dem L. CA- M. Ltd. Darlehensschema zwischen den Komplizen enthalten gewesen sei. Die Kalkulationstabelle habe mehrere Arbeitsblätter enthalten, darunter ei- nes mit dem Titel «DD.». Aus diesem Arbeitsblatt gehe hervor, dass ca. EUR 227'265'537.52 aus dem L. CA-M. Ltd. Darlehensschema an den Be- schwerdeführer und E. mittels Überweisungen an die «Unternehmung Q.» und «B. Inc.» verteilt worden seien. Auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank I. bzw. Bank J.mit der IBAN 3 und/oder 4, die im Zusammen- hang zum Konto IBAN 5 stünden, seien von der O. Ltd. am 4. und 9. März 2015 insgesamt rund USD 18,5 Mio. eingegangen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse geht die ersuchende Behörde ferner davon aus, dass die auf den Beschwerdeführer lautenden Konten Nr. 2 bei der Bank G. und Nr. 1 bei der Bank H. für die Wäsche der an die Beschuldigten und ihre Fa- milien oder/und ihnen zurechenbaren Gesellschaften überwiesenen Gelder verwendet worden seien.

4.4

4.4.1 Der im Ersuchen vom 9. Dezember 2020 dargestellte Sachverhalt legt im erforderlichen Umfang den Gegenstand, die Art der Untersuchung sowie ins- besondere den Verdacht der Geldwäschereihandlungen in ausreichender Form dar. Die Sachverhaltsdarstellung enthält weder offensichtliche Fehler,

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Lücken noch Widersprüche, weshalb der im Ersuchen dargestellte Sachver- halt für den Rechtshilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen ist. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Bestechungshandlung als Vortat der Geldwäscherei im Ersuchen nicht im Detail dargelegt wurde. Wie oben ausgeführt, brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat nicht zwingend bekannt zu sein (supra E. 4.2.2). Dies gilt nicht nur im Geltungsbereich des GwUe, sondern auch in den staatsvertraglich geregelten (vgl. oben E. 1.1) Rechtshilfebezie- hungen mit den USA. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer wurden die geldwäschereiverdächtigen Finanztransaktionen im Ersuchen ausrei- chend dargelegt. Namentlich soll am 17. Dezember 2014 ein Darlehensver- trag zwischen der C. SA und L. CA über die Gewährung eines Darlehens von 7,2 Mia. venezolanische Bolivar (entsprechend etwa USD 600 Mio.) ver- einbart worden sein. Nur sechs Tage später soll die L. CA die ihr zustehende Forderung an die M. Ltd. abgetreten haben und bereits ab dem 29. Dezem- ber 2014 (bis zum 2. Februar 2015) soll die C. SA mehr als EUR 385 Mio. an die O. Ltd. zurückbezahlt haben, die anschliessend der M. Ltd. gutge- schrieben worden seien. Von dort aus sollen diese mutmasslich illegalen Gelder laut Ersuchen transnational auf weitere Konten, lautend auf zahlrei- che (Offshore-) Gesellschaften verschoben worden sein. Die Angaben im ergänzenden Ersuchen reichen zur Beurteilung, ob eine rechtshilfefähige Straftat i.S.v. Art. 4 Ziff. 2 RVUS vorliegt, aus. Damit genügt das Ersuchen den formellen Anforderungen.

4.4.2 Ebenso lässt sich gestützt auf die Angaben im Ersuchen vom 9. Dezember 2020 das Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit beurteilen, wel- che vorliegend zu bejahen ist. Laut Ersuchen sollen mutmasslich illegale Gelder mehrfach transnational auf diverse Konten, lautend auf zahlreiche (Offshore-)Gesellschaften verschoben worden sein. Damit sind zur Papier- spur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzugetreten, mithin liegen prima facie geldwäschereitypische Handlungen vor. Was die Be- schwerdeführer in diesem Zusammenhang einwenden, greift nicht. Dass Be- stechungshandlungen geeignete Vortaten von Geldwäsche sind, wird von den Beschwerdeführern zu Recht nicht in Abrede gestellt. Vielmehr bringen sie vor, dass der gemäss Ersuchen vorgenommene Währungswechsel nach venezolanischen Recht vom 16. September 2020 legal und die aus den in- kriminierten Geschäften stammenden Vermögenswerte nicht deliktischen Ursprungs seien. Damit verkennen sie, dass diese Einwände die Sachver- haltsermittlung betreffen. Dies hat jedoch nicht der Schweizer Rechtshilfe- richter zu beurteilen (supra E. 4.2.1). Dasselbe gilt in Bezug auf die Frage, ob die auf Konten der Beschwerdeführer vorgenommenen Transaktionen le- galen Hintergrund haben. Die entsprechenden Einwände sind im von der er- suchenden Behörde geführten Strafverfahren vorzubringen. Aus diesem

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Grund kann auf eine nähere Prüfung des ins Recht gelegten venezolani- schen Urteils vom 16. September 2020 verzichtet werden.

4.4.3 Der Beschwerdegegner setzte sich in der Schlussverfügung mit den von den Beschwerdeführern ins Recht gelegten Unterlagen, darunter auch mit dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2021 ausei- nander und führte unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung aus, dass im Rechtshilfeverfahren an Verdacht und Beweislage nicht die Anfor- derungen wie im nationalen Strafverfahren gelten (act. 1.1, S. 8 ff.). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden. Überdies legte der Be- schwerdegegner im angefochtenen Entscheid dar, weshalb er die doppelte Strafbarkeit als gegeben erachtet und gab insbesondere die im Ersuchen vom 9. Dezember 2020 dargelegten Sachverhaltselemente wieder. Eine un- genügende Begründung der angefochtenen Verfügung ist entgegen der An- sicht der Beschwerdeführer nicht zu erkennen.

4.5 Nach dem Gesagten erweist sich in die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.

5.

5.1 Schliesslich machen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips geltend und bestreiten insbesondere das Vorliegen des sachlichen Zusammenhangs zwischen den betroffenen Konten und der amerikanischen Strafuntersuchung. In den von der Herausgabe betroffenen Unterlagen würden sich auch private Informationen über natürliche Perso- nen befinden, die für die ersuchende Behörde irrelevant und nicht geeignet seien, die Untersuchung voranzubringen. Überdies seien in den Bankunter- lagen des Kontos Nr. 1 Informationen enthalten, die offenkundig vom An- waltsgeheimnis erfasst seien und daher im Rahmen einer Triage auszuson- dern oder zu schwärzen seien. Dem ergänzenden Ersuchen könnten einzig zwei konkrete Transaktionen in Bezug auf das Konto der Beschwerdeführe- rin im Umfang von rund EUR 18,5 Mio. entnommen werden, die aus dem legalen Darlehensvertrag stammen. Betreffend andere Transaktionen habe der Beschwerdegegner nicht aufgezeigt, inwiefern diese in einem Zusam- menhang mit dem im ergänzenden Ersuchen dargestellten inkriminierten Verhalten stehen sollen, und erwähne nur, dass Zahlungen von oder an na- türliche oder juristische Personen geleistet worden seien, welche ihm aus abgeschlossenen Verfahren bekannt seien. Diese Behauptungen des Be- schwerdegegners seien für die Beschwerdeführer nicht verifizierbar. Da der Beschwerdegegner zur Begründung der Verhältnismässigkeit in der Schlussverfügung auf einschlägige Aktenstücke aus hängigen und abge- schlossenen Verfahren Bezug nehme, sei den Beschwerdeführern im

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Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch in diese Einsicht zu gewähren. Eventualiter seien die durch Akten nicht belegten Ausführungen der Be- schwerdeantwort und Schlussverfügung nicht zu berücksichtigen (act. 1, S. S. 5 ff. und 19 ff.; act. 10, S. 5 ff.).

5.2

5.2.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver- folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge- eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden jenes Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

5.2.2 Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten ge- tätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).

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Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, jedes einzelne Aktenstück, das nach ihrer Auffassung nicht an die ersuchende Behörde übermittelt werden darf, zu bezeichnen. Zugleich hat sie für jedes der so bezeichneten Akten- stücke darzulegen, weshalb es im ausländischen Strafverfahren nicht erheb- lich sein kann (BGE 126 II 258 E. 9c; 122 II 367 E. 2d).

5.3

5.3.1 Der Beschwerdegegner weist im Rahmen der Darlegung des sachlichen Zu- sammenhangs auf zahlreiche Transaktionen hin, die seiner Ansicht nach verdächtig seien und sich aus den edierten Bankunterlagen ergeben würden. Dabei erwähnt der Beschwerdegegner Transaktionen, die zu Lasten oder zu Gunsten von diversen Gesellschaften oder Personen erfolgt seien, die Ge- genstand der von der ersuchenden Behörde geführten Untersuchung seien oder gar im Zentrum der Ermittlungen stünden. Genannt werden beispiels- weise R. Corp., S. Foundation, S. Ltd., AA. Ltd., BB. SA sowie C. Diese Er- kenntnisse würden sich laut Ausführungen in der Schlussverfügung aus se- paraten (teilweise bereits abgeschlossenen) Rechtshilfeverfahren ergeben (act. 1.1, S. 14 ff.).

5.3.2 Was das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank I. mit der Nr. 6 (7) an- betrifft, weist der Beschwerdegegner in der Schlussverfügung auf zwei Transaktion hin. Es handelt sich um die im Ersuchen vom 9. Dezember 2020 erwähnten Überweisungen von O. Ltd. auf das Konto der Beschwerdeführe- rin vom 4. und 9. März 2015 im Umfang von insgesamt EUR 18,5 Mio. (act. 1.4, S. 6; Verfahrensakten, act. 25, Account Statements, Kontoauszug vom 1. Januar – 31. Dezember 2015). Diesbezüglich ist ein sachlicher Zu- sammenhang zwischen dem Konto Nr. 6 (7) und dem ausländischen Straf- verfahren zu bejahen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

5.3.3 Die übrigen in der Schlussverfügung genannten Gesellschaften oder Perso- nen und die Transaktionen zur Darlegung des Sachzusammenhangs betref- fend die auf den Beschwerdeführer lautenden Konten Nrn. 1 und 2 bei der Bank H. resp. Bank G. ergeben sich jedoch weder aus dem vorliegenden Ersuchen vom 9. Dezember 2020 noch aus den dem Gericht eingereichten und von der Herausgabe betroffenen Bankunterlagen. Ebenso wenig erge- ben sich diese aus dem mit der Beschwerdeantwort eingereichten Ersuchen vom 7. Dezember 2021, da es andere auf die Beschwerdeführerin lautenden Konten zum Gegenstand hat. Folglich kann das Gericht die in der Schluss- verfügung erwähnten Transaktionen und damit die Angaben des Beschwer- degegners zum sachlichen Zusammenhang zwischen den Konten Nrn. 1 und 2 und die hier gerügte Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht abschliessend beurteilen. Unter diesen Umständen ist eine schwerwie- gende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festzustellen, unter

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welchen eine Heilung der Gehörsverletzung von vornherein ausser Betracht fällt (zur möglichen Heilung einer Gehörsverletzung vgl. supra E. 3.2.2 sowie BGE 115 V 297 E. 2h S. 305 m.H.; TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom 14. Februar 2008 E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007 E. 2.1). Die Schlussverfügung ist in diesen Punkten (Dispositivziffern 2 und 3) aufgrund der festgestellten Ge- hörsverletzung aufzuheben. Bei diesem Ergebnis kann auf die Prüfung der übrigen von den Beschwerdeführern erhobenen Rügen und der entspre- chenden (Eventual-)Anträge verzichtet werden.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Dispo- sitivziffern 2 und 3 der Schlussverfügung vom 22. September 2022 sind auf- zuheben und zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuwei- sen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1 Die Gerichtsgebühr ist den Parteien nach dem Ausgang des Verfahrens auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführer haben rund zur Hälfte obsiegt. Damit ist den Beschwerdeführern eine reduzierte Gerichtsge- bühr von Fr. 2'500.-- aufzulegen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und mit dem ent- sprechenden Betrag am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu verrechnen. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwer- deführern den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- zurückzuerstat- ten.

7.2 Gemäss Praxis der Beschwerdekammer wird den Beschwerdeführern eine Entschädigung zugesprochen, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann (TPF 2008 172 E. 7.2). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführern für ihre Aufwendungen im vor- liegenden Beschwerdeverfahren eine reduzierte Entschädigung zu leisten. Nachdem der Rechtsvertreter dem Gericht keine Kostennote eingereicht hat, ist den Beschwerdeführern ermessenweise eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. MwSt.) zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR; SR 173.713.162). Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführern eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch der Beschwerdeführer um Beizug weiterer Verfahrensakten beim Beschwerdegegner wird abgewiesen.

2. Das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführer wird abgewiesen.

3. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 2 und 3 der Schlussverfügung vom 22. September 2022 werden aufgehoben und zur Neu- beurteilung an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

4. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 5'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird ange- wiesen, den Beschwerdeführern den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- zurückzuerstatten.

5. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführern für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 22. Juni 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Andrea Taormina - Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massge- bend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).