Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Vereinigten Staaten von Amerika; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
A. Diverse US-amerikanische Strafverfolgungsbehörden führen seit 2012 ge- gen eine grössere Tätergruppierung eine äusserst umfangreiche und kom- plexe Strafuntersuchung wegen Verstosses gegen den Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) und anderer Delikte im Zusammenhang mit der mut- masslichen Ausrichtung von Bestechungsgeldern bei der Vergabe von Be- schaffungsverträgen für die staatseigene und staatlich kontrollierte Ölgesell- schaft B. S.A., wobei bisher mehr als 16 verschiedene «Betrugsschemen» entdeckt wurden. Die Gelder sollen in äusserst grossem Umfange über zahl- reiche Bankverbindungen in der Schweiz geschleust worden sein. Diesbe- züglich haben die US-amerikanischen Behörden seit 2014 zahlreiche Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet (s. Rechtshilfeakten, Rubrik 8, S. 2).
B. Die US-amerikanischen Strafverfolgungsbehörden verdächtigen die Täter- gruppierung unter anderem dringend, Bestechungsgelder an venezolani- sche Regierungsbeamte ausgerichtet zu haben, um dafür im Gegenzug die Möglichkeit zu erhalten, die US-Dollar-Reserven der venezolanischen Staatskasse zum festen Wechselkurs der Regierung in venezolanische Bo- livare umzutauschen. Die Beschuldigten sollen sich den Umstand zu Nutze gemacht haben, dass in Venezuela ein Devisensystem herrsche, gemäss welchem die Regierung ihre Landeswährung zu einem festen Wechselkurs in US-Dollar umtauschen könne, wobei dieser Kurs deutlich unter dem Schwarzmarktkurs liege. Der Zugang zum fixen Wechselkurs unterliege der Kontrolle der Regierung, welche nur bestimmten Personen oder Unterneh- men Zugang zu diesem garantierten Wechselkurs gewähre. So hätte bei- spielsweise eine Person im Jahre 2014 bei Benutzung des Schwarzmarkt- kurses USD 10 Mio. in 600 Mio. Bolivar wechseln können, unter Nutzung des fixen Wechselkurses der Regierung hätten allerdings die gleichen 600 Milli- onen Bolivar in USD 100 Mio. umgetauscht werden können. Die venezolani- sche Staatskasse habe in aller Regel die US-Dollar-Reserven durch den Ver- kauf von Erdöl durch das staatseigene Erdölunternehmen B. S.A. erlangt. Den US-amerikanischen Behörden zufolge sollen dabei die Beschuldigten C., D. und weitere Personen, darunter E., ein venezolanischer Beamter, F., G., der ehemalige juristische Berater des venezolanischen Erdölministers, H., I., J. und K. zwei «Betrugsschemen», das «L. SA-M. C.A. Kredit Schema» und das «N. Limited-O. CA Kredit Schema» (s. dazu nachfolgend E. 5.3.2), verwendet haben.
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C. Im vorstehenden Zusammenhang und unter Bezugnahme auf das «N. Limi- ted-O. CA Kredit Schema» gelangten die US-amerikanischen Behörden mit (ergänzendem) Rechtshilfeersuchen vom 9. Dezember 2020 (Rechtshilfe- akten, Rubrik 2) an die Schweiz und ersuchten unter anderem um die recht- hilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die auf die A. Inc. lau- tenden Geschäftsbeziehungen IBAN Nrn. 1, 2 und 3 bei der Bank P.
Zur Begründung führten sie kurz zusammengefasst aus, aus dem «N. Limi- ted-O. CA Kredit Schema» seien zwischen ca. 29. Dezember 2014 und ca.
5. Februar 2015 mindestens über EUR 385 Mio. an die Q. Limited überwie- sen worden und davon seien am 4. und 9. März 2015 gesamthaft über EUR 18,5 Mio. auf die genannten Konten der A. Inc. bei der Bank P. in der Schweiz transferiert worden.
Die ersuchende Behörde hielt im Rechtshilfeersuchen vom 9. Dezember 2020 abschliessend fest, dass am 16. August 2018 die Beschuldigten C., D., E., F., G., H., I. und J. in den USA wegen Geldwäscherei angeklagt worden seien. F. und E. seien 2021 wegen Geldwäscherei verurteilt worden. G. sei im September 2020 verhaftet und vor Gericht gestellt worden.
Mit Schlussverfügung vom 22. September 2022 entsprach das Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA (nachfolgend «BJ») diesem Rechtshilfeersu- chen und verfügte u.a. die Herausgabe der bei der Bank P. erhobenen Bank- unterlagen betreffend die auf die A. Inc. lautenden Geschäftsbeziehungen. Mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid RR.2022.215-216 vom 22. Juni 2023 wurde die Beschwerde der A. Inc., vertreten durch Rechtsanwalt An- drea Taormina, gegen die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend das Konto der A. Inc., auf welches gemäss den Angaben der US- amerikanischen Behörden die verdächtigen Transaktionen erfolgt sein sol- len, abgewiesen.
D. Mit Rechtshilfeersuchen vom 7. Dezember 2021, eingegangen am 28. De- zember 2021, ersuchten die US-amerikanischen Behörden im gleichen Zu- sammenhang und unter Bezugnahme auf das «L. SA-M. C.A. Kredit Schema» um die rechthilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die bei der Bank R. auf die A. Inc. lautenden Geschäftsbeziehungen IBAN Nrn. 4, 5 und 6 (Rechtshilfeakten, Rubrik 1).
Zur Begründung führten sie kurz zusammengefasst aus, die B. S.A. habe zwischen März 2012 und Januar 2013 EUR 4,35 Mia. Vermögenswerte de- liktischer Herkunft aus dem «L. SA-M. C.A. Kredit Schema» auf die im
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Rechtshilfeersuchen aufgeführten Konti der L. SA transferiert. Die L. SA habe in der Folge über ca. USD 112 Mio. auf das Konto der A. Inc. bei der Bank S., an welchem der Beschuldigte C. wirtschaftlich berechtigt sei, über- wiesen. Die A. Inc. habe unter anderem am/um den 16. August 2016 USD 0,8 Mio. auf ihre Konti Nr. 4, 5 und 6 bei der Bank R. transferiert. Zwi- schen dem 29. Juli 2016 und 15. Juni 2018 habe die A. Inc. ca. EUR 36,42 Mio. von ihrem Konto bei der Bank R. auf das Konto bei der T. Foundation bei der Bank R. transferiert.
Die ersuchende Behörde wiederholte im Rechtshilfeersuchen vom 7. De- zember 2021 abschliessend die bisher in den USA wegen Geldwäscherei erhobenen Anklagen gegen die Beschuldigten C., D., E., F., G., H., I. und J. sowie die im April bzw. Mai 2021 wegen Geldwäscherei ergangenen Verur- teilungen von F. und E. Ergänzend führte sie aus, dass G. sich am 14. Juli 2021 der Geldwäscherei schuldig erklärt habe. Diesen Verurteilungen zu- folge haben ab etwa 2012 G., E. und weitere Personen sich an diversen Schemen im Zusammenhang mit dem Wechsel von Devisen in Venezuela beteiligt, einschließlich am «L. SA-M. C.A. Kredit Schema» und am «N. Limited-O. CA Kredit Schema», indem sie Darlehensverträge mit der B. S.A. benutzten, welche durch Bestechung und Schmiergelder erlangt wor- den waren, und sie haben die daraus gewonnenen Deliktserlöse gewaschen.
E. Mit Eintretensverfügung vom 7. Januar 2022 trat das BJ auf das US-ameri- kanische Rechtshilfeersuchen vom 7. Dezember 2021 ein und betraute die Bundesanwaltschaft mit der Erhebung sämtlicher Unterlagen und Doku- mente betreffend die Konten der A. Inc. (gemäss den im Rechtshilfeersuchen aufgeführten IBAN-Nummern) bei der Bank R. (Rechtshilfeakten, Rubrik 3). Gleichzeitig verfügte es ein Mitteilungsverbot gegenüber der Bank.
Mit Editionsverfügung vom 3. Februar 2022 ordnete die Bundesanwaltschaft gegenüber der Bank R. die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die auf die A. Inc. lautende Geschäftsbeziehung unter den IBAN Nrn. 4, 5 und 6 an (Rechtshilfeakten, Rubrik 4). Mit Schreiben vom 28. Februar 2022 reichte die Bank die angeforderten Bankunterlagen betreffend die A. Inc. der Bun- desanwaltschaft ein. Die Kontobeziehung 7 wurde am 22. Juni 2016 eröffnet und am 6. Juni 2019 saldiert (Rechtshilfeakten, Rubrik 5). Mit Schreiben vom
3. Mai 2022 übermittelte die Bundesanwaltschaft dem BJ die Unterlagen zu dem auf die A. Inc. lautenden Bankkonto bei der Bank R. (Rechtshilfeakten, Rubrik 6).
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Das BJ hob mit Schreiben vom 12. Mai 2022 das Mitteilungsverbot gegen- über der Bank R. auf (Rechtshilfekaten, Rubrik 7).
F. Das BJ übermittelte der A. Inc., vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taor- mina, mit Schreiben vom 14. Juli 2022 die Rechtshilfeakten und die Bankun- terlagen zu der unter dem Konto Nr. 7 bei der Bank R. geführten Geschäfts- beziehung sowie die Eintretensverfügung (auf Datenträger) und räumte ihr eine Frist bis 22. August 2022 ein, um zur Übermittlung der Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 7 Stellung zu nehmen (Rechtshilfeakten bzw. An- waltskorrespondenz, Rubrik 20).
G. Mit Eingabe vom 15. September 2022 nahm die A. Inc. durch ihren Rechts- vertreter innert erstreckter Frist zum Ersuchen Stellung und widersetzte sich der beabsichtigten Übermittlung der Bankunterlagen an die ersuchende Be- hörde, wobei sie im Eventualstandpunkt die Aussonderung nicht rechtshilfe- fähiger Dokumente im Rahmen einer Einigungsverhandlung (Triage) und subeventualiter die Schwärzung von schützenswerten Geheimhaltungsinte- ressen beantragte. Des Weiteren ersuchte sie um Einsicht in das Rechtshil- feersuchen vom 14. August 2020 (Rechtshilfeakten bzw. Anwaltskorrespon- denz, Rubrik 23).
H. Mit Schlussverfügung vom 15. Dezember 2022 entsprach das BJ dem (er- gänzenden) Ersuchen vom 7. Dezember 2021 (Dispositivziffer 1) und ord- nete die Herausgabe sämtlicher bei der Bank R. vorhandenen Dokumente betreffend das auf die A. Inc. lautende Konto Nr. 7 an die ersuchende Be- hörde an (act. 1.1).
I. Dagegen lässt die A. Inc. (nachfolgend auch Beschwerdeführerin) am
16. Januar 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde erheben. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung des Rechts- hilfeersuchens vom 7. Dezember 2021. Eventualiter seien die nicht rechts- hilfefähigen Dokumente auszusondern. Subeventualiter seien die von schüt- zenswerten Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin betroffenen Informationen in den zu übermittelnden Kundendossiers vor der Übermitt- lung auszusondern oder das Kundendossier geschwärzt zu übermitteln. In prozessualer Hinsicht stellt sie den Antrag, der unzulässig ergänzte Sach- verhalt der Schlussverfügung sei nicht zu berücksichtigen, sofern er nicht dem Rechtshilfeersuchen vom 7. Dezember 2021 entnommen werden könne. Die auf Unterlagen abgestützten Begründungen des BJ, die der
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Beschwerdeführerin nicht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt worden seien, seien nicht zu berücksichtigen. Eventualiter seien der Be- schwerdeführerin die verwiesenen Akten zuzustellen, unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme (act. 1).
J. Das BJ beantragt mit Schreiben vom 2. Februar 2023 die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde, unter Hinweis auf die Erwägungen in der ange- fochtenen Schlussverfügung (act. 6). Am 8. Februar 2023 übermittelte das BJ der Beschwerdekammer die Verfahrensakten (auf Datenträger) sowie das Aktenverzeichnis (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz sind primär der Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesge- setz vom 3. Oktober 1975 zu diesem Staatsvertrag (BG-RVUS; SR 351.93) massgebend. Ausserdem gelangen vorliegend, soweit direkt anwendbar, die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio- nen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge und das BG-RVUS bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechts- hilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverord- nung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 36a BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 38 Abs. 1 RVUS; BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2).
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E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungs- verfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 7 Abs. 1 BG-RVUS, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG).
E. 2.1 Die Schlussverfügung der Zentralstelle USA des BJ unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mittei- lung der Verfügung (Art. 17c BG-RVUS). Zur Beschwerdeführung ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS). Als persönlich und direkt betroffen gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Informationen hinsichtlich des auf ihn lautenden Kontos (Art. 9a lit. a IRSV).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der von der Schlussverfügung betroffe- nen Geschäftsbeziehung und damit beschwerdebefugt. Zu ergänzen ist, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein «Certificate of Good Standing» einreichte, welches vom 24. Juli 2022 datiert und somit nicht ak- tuell ist (act. 1.0). Mit Blick auf den Verfahrensausgang wird vorliegend auf Weiterungen verzichtet und auf die im Übrigen fristgerecht erhobene Be- schwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwer- deinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249
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E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine «unzulässige Ergänzung des Sachver- halts des Rechtshilfeersuchens» (act. 1 S. 8).
Sie bringt vor, das verfahrensgegenständliche Rechtshilfeersuchen vom
E. 4.2 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 49 VwVG). Der rechtserhebliche Sach- verhalt ergibt sich aus den für die Gewährung der Rechtshilfe entscheidrele- vanten Tatsachen.
E. 4.3 Im (ergänzenden) Rechtshilfeersuchen vom 9. Dezember 2020 (s. supra lit. C) mit der Verfahrensnummer […] erklärten die US-amerikanischen Be- hörden einleitend, dass sie ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei aus Er- lösen aus Korruption fremder Amtsträger im Zusammenhang mit den Devi- sengeschäften mit der B. S.A. führen und dass sie auf ihr ursprüngliches Rechtshilfeersuchen verweisen (Rechtshilfeakten, Rubrik 2, ital. Überset- zung, S. 1 f.). Gemäss ihren Ermittlungen seien die kriminellen Erlöse an und über Konten in der Schweiz geflossen. Sie schilderten in der Folge im Ein- zelnen auf über sieben Seiten das «N. Limited-O. CA Kredit Schema» und ersuchten diesbezüglich namentlich um die rechthilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die auf die Beschwerdeführerin lautenden Ge- schäftsbeziehungen bei der Bank P. (Rechtshilfeakten, Rubrik 2, ital. Über- setzung, S. 2 ff., 16).
Im Rechtshilfeersuchen vom 7. Dezember 2021 (s. supra lit. D) mit derselben Verfahrensnummer […] hielten die US-amerikanischen Behörden zur Einlei- tung fest, dass sie ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei aus Erlösen aus
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Korruption fremder Amtsträger im Zusammenhang mit den Devisengeschäf- ten mit der B. S.A. führen. Für sie sei bestätigt, dass ein bedeutender Teil des kriminellen Erlöses wie im Rechtshilfeersuchen dargestellt auf und über Konten in der Schweiz geflossen sei (Rechtshilfeakten, Rubrik 1, ital. Über- setzung, S. 1 f.). Sie schilderten in der Folge das «L. SA-M. C.A. Kredit Schema» auf sechseinhalb Seiten (S. 3 ff.) sowie das «N. Limited-O. CA Kredit Schema» – dieses Mal auf zweieinhalb Seiten (S. 10 ff.) – und ersuch- ten mit Bezug auf das «L. SA-M. C.A. Kredit Schema» namentlich um die rechthilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die auf die Be- schwerdeführerin lautenden Geschäftsbeziehungen bei der Bank R. (Rechtshilfeakten, Rubrik 1, ital. Übersetzung, S. 19).
E. 4.4 Auch wenn die ersuchenden Behörden im Rechtshilfeersuchen vom 7. De- zember 2021 nicht explizit auf das (ergänzende) Rechtshilfeersuchen vom
E. 4.5 Die Rüge geht nach dem Gesagten fehl.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung der Begründungspflicht durch den Beschwerdegegner (act. 1 S. 6 ff.).
Zur Begründung bringt sie vor, die Schlussverfügung setze sich nicht damit auseinander, inwiefern die objektiven Merkmale eines schweizerischen Straftatbestandes erfüllt seien. Die Schlussverfügung beschränke sich auf
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die Feststellung, dass Art. 158 StGB, Art. 305bis StGB und Art. 322novies StGB [recte Art. 322septies StGB] erfüllt sein könnten. Der Beschwerdegegner ma- che keine Ausführungen zur angeblichen Vortat zur Geldwäscherei. Er halte nicht einmal fest, wem welche Straftaten – so die ungetreue Geschäftsbe- sorgung gemäss Art. 158 StGB – vorgeworfen werden sollen (act. 1 S. 22).
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Beschwerdegegner habe einerseits die Prüfung des ausreichenden Sachzusammenhanges zwischen der ausländischen Strafuntersuchung und den Kontounterlagen unterlassen und deren Herausgabe ohne weitere Begründung angeordnet. Andererseits habe er sich auch nicht mit den von der Beschwerdeführerin in deren Stel- lungnahme vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt und sei nicht auf die Eventual- und Subeventualanträge eingegangen (act. 1 S. 29).
5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV grundrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im schweizerischen Rechtshilfeverfahren durch Art. 80b IRSG und Art. 26 ff. VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG konkretisiert (BGE 145 IV 99 3.1; Urteil des Bundesgerichtes 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; TPF 2008 91 E. 3.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 472, 487). Das Recht auf eine begründete Verfügung respektive einen begründeten Ent- scheid bedeutet, dass die Begründung den Entscheid für die Partei verständ- lich machen und ihr erlauben muss, ihn zu akzeptieren oder anzufechten. Bei Abschluss des Rechtshilfeverfahrens durch eine Verfügung ist die Be- gründungspflicht auch im IRSG erwähnt (Art. 80d IRSG).
Die Behörde muss die Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 142 II 49 E. 9.2; 138 I 232 E. 5.1). Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tat- sächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b). Ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt.
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5.3
5.3.1 Der Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies StGB macht sich namentlich schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe bestraft, wer einem Beamten eines fremden Staates im Zusammen- hang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Er- messen stehende Handlung zu dessen Gunsten einen nicht gebührenden Vorteil gewährt sowie wer als Beamter eines fremden Staates im Zusam- menhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich einen nicht gebüh- renden Vorteil annimmt.
5.3.2 In der angefochtenen Schlussverfügung verwies die Beschwerdegegnerin auf die im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Handlungen, welche sie vor ihrer rechtlichen Beurteilung (als Bestechung fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322septies StGB sowie Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB) unter anderem wie folgt wiedergab:
«[…] Die Täter sollen zunächst Bestechungsgelder an venezolanische Regie- rungsbeamte ausgerichtet haben, um dafür im Gegenzug die Möglichkeit zu er- halten, die US-Dollar-Reserven der venezolanischen Staatskasse zum festen Wechselkurs der Regierung in venezolanische Bolivar umtauschen zu können. Dabei haben sich die Beschuldigten den Umstand zu Nutzen gemacht, dass in Venezuela ein Devisensystem herrscht, gemäss welchem die Regierung ihre Landeswährung zu einem festen Wechselkurs in US-Dollar umtauschen kann, wobei dieser Kurs deutlich unter dem Schwarzmarktkurs liegt. Der Zugang zum fixen Wechselkurs unterliegt der Kontrolle der Regierung, welche nur bestimmten Personen oder Firmen Zugang zu diesem garantierten Wechselkurs gewährt. […]. Gemäss bisherigen Erkenntnissen sollen die Beschuldigten E., G. und C., welcher bei der B. S.A. mehrere Schlüsselpositionen innegehabt haben sollen, insbesondere zwei Betrugsschemata verwendet haben, welche die US-Behörden als «L. SA-M. C.A. Loan Scheme» und «N. Limited-O. CA Loan Scheme» be- zeichnen.
Im März 2012 konnte die Gesellschaft M. C.A. einen Kreditvertrag mit der B. S.A. abschliessen, mit welchem sich die M. C.A. verpflichtete, der B. S.A. einen Kredit in Höhe von ca. 17,4 Billionen venezolanische Bolivar in mehreren Teilzahlungen auszurichten. Gemäss Vertrag sollte die B. S.A. den Kredit an M. C.A. in USD- Währung zurückzahlen und konnte dafür den staatlich garantierten Wechselkurs der Regierung in Anspruch nehmen. M. C.A. trat in der Folge ihre Rechte aus dem Kreditvertrag an die L. SA ab, welche ihre Rechte wiederum an AA. Limited zedierte, L. SA und AA. Limited kauften zunächst mit Hilfe ausländischer Devisen für relativ geringe Beträge Bolivare, welche sie dann als Kredite an B. S.A.
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ausgaben. B. S.A. wiederum zahlte die Kredite in ausländischer Währung zurück, aber zum deutlich höheren staatlich fixierten Wechselkurs der Regierung, was für die von der Tätergruppierung kontrollierten Unternehmen Gewinne in Milliar- denhöhe generierte. […].
Am 17. Dezember 2014 verpflichtete sich auch die kleine und wirtschaftlich völlig unbedeutende venezolanische Strohfirma O. CA im Rahmen eines Kreditvertra- ges dem Milliarden an Umsatz generierenden B. S.A. Staatskonzern einen Kredit in Höhe von 7,2 Billionen Bolivar zu gewähren, was gemäss damals offiziellem Wechselkurs der ungefähren Summe von USD 30-35 Millionen entsprach. Be- reits am 23. Dezember 2014 und damit unmittelbar nach oben erwähntem Ver- tragsabschluss schloss O. CA mit der vom Beschuldigten BB. (separates abge- schlossenes Verfahren) kontrollierten Gesellschaft N. Limited einen Vertrag ab, gemäss welchem die O. CA ihre Rechte als Kreditgeberin an N. Limited abtrat und der B. S.A. das Recht eingeräumt wurde, den Kredit innerhalb von 180 Tagen gegen Bezahlung von USD 600 Millionen zu kündigen. N. Limited schlug der B. S.A. daraufhin vor, den Kredit von 7,2 Billionen Bolivar in einem USD 600 Millio- nen entsprechenden EUR-Betrag zurückzuzahlen. Den Gewinn daraus ging je zur Hälfte an die “Bolichicos” und an BB. […]».
5.3.3 In Kenntnis der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 322septies StGB (s. oben E. 5.3.1) ergibt sich mit der Wiedergabe der vorstehenden Sachverhaltselemente ohne weiteres, worauf die Beschwerdegegnerin ihre (prima facie) Subsumtion stützte. Dass einer Verfügungsadressatin wie der Beschwerdeführerin in diesem Punkt der Entscheid der Vorinstanz nicht hätte verständlich sein können und ihr eine Anfechtung nicht erlaubt hätte, ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich.
5.4
5.4.1 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB begeht Geldwäscherei, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steu- ervergehen herrühren.
5.4.2 In der angefochtenen Schlussverfügung verwies die Beschwerdegegnerin auf die im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Handlungen, welche sie vor ihrer rechtlichen Beurteilung – zusätzlich zu den vorstehenden Ausführun- gen – unter anderem wie folgt wiedergab: «Die illegalen Gewinne wurden anschliessend über Konten der im Rechtshilfeersuchen genannten Gesell- schaften geschleust. Einen Teil der Gelder soll der Beschuldigte G. für den Kauf einer Luxusliegenschaft an der […] in Z. (USA) verwendet haben».
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5.4.3 In Kenntnis der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (s. E. 5.4.1) ergibt sich bereits mit der Wiedergabe der vorstehenden Sachverhaltselemente zusammen mit dem bereits vorgetragenen Sachver- haltsteil ohne weiteres, worauf die Beschwerdegegnerin ihre (prima facie) Subsumtion stützte. Dass einer Verfügungsadressatin wie der Beschwerde- führerin in diesem Punkt der Entscheid der Vorinstanz nicht hätte verständ- lich sein können und ihr eine Anfechtung nicht erlaubt hätte, ist unter diesen Umständen ebenfalls nicht ersichtlich. Namentlich folgt aus der Schlussver- fügung eindeutig, dass und weshalb der Beschwerdegegner von der Beste- chung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies StGB als Vortat zur Geld- wäscherei ausging.
5.5 Für die Bejahung der doppelten Strafbarkeit genügt es, wenn der im Rechts- hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht nicht geprüft zu werden, ob darüber hinaus noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (vgl. BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466; Urteile des Bundesgerichts 1A.44/2007 vom 7. Juni 2007, E. 6.2; 1C.138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2). Da das Vorliegen von mehr als einem Straftatbestand keine Rechtshilfevorausset- zung darstellt, bestand demnach hinsichtlich weiterer Straftatbestände keine Begründungspflicht, welche vorliegend hätte verletzt werden können.
Im Übrigen erläuterte der Beschwerdegegner in der Schlussverfügung ent- gegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ebenfalls, weshalb der Sach- verhalt im Rechtshilfeersuchen ausserdem unter den Tatbestand der unge- treuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB subsumiert werden könne. Indem der Beschwerdegegner den Verdacht wiedergab, wonach G. und andere Beschuldigte im Gegenzug für die bewilligten Wechselkurse und Vornahme der Transaktionen hohe Bestechungsgelder entgegengenommen und die der B. S.A. durch die bevorzugten Wechselkurse entstandenen Ver- mögensvorteile ohne jegliche Gegenleistung an die im Rechtshilfeersuchen genannten und ihnen selbst wirtschaftlich zuzurechnenden Gesellschaften weitergeleitet haben sollen (Rechtshilfeakten, Rubrik 8, S. 9), führte er die tatbestandserfüllenden Sachverhaltselemente auf.
5.6 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegeg- ner im Einzelnen den Sachzusammenhang zwischen der Strafuntersuchung und den zu übermittelnden Kontounterlagen dargelegt (s. Rechtshilfeakten, Rubrik 8, S. 13 ff.). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Beschwer- degegner habe sich nicht mit ihren Einwänden in der Stellungnahme ausei- nandergesetzt, ist ihr ebenfalls entgegenzuhalten, dass diese
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Auseinandersetzung über mehrere Seiten in der angefochtenen Schlussver- fügung erfolgt ist (s. Rechtshilfeakten, Rubrik 8, S. 7 ff.). Dass der Beschwer- degegner die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geprüft hätte, ergibt sich auch nicht aus den von ihr aufgeführten Beispielen. Viel- mehr wird aus ihren Ausführungen in der Beschwerde deutlich, dass sie le- diglich die durch den Beschwerdegegner vorgenommene rechtliche Würdi- gung und damit dessen Begründung nicht teilt (s. act. 1 S. 26). Allein daraus folgert sie, die von ihr aufgeworfenen Punkte seien unbegründet geblieben. Eine solche Argumentationsweise ist indessen nicht geeignet, eine Verlet- zung der Begründungspflicht durch den Beschwerdegegner zu begründen. Ob die Überlegungen des Beschwerdegegners zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt (s.o. E. 5.2). Der Beschwerdegegner hat somit die Herausgabe der fraglichen Kontounterla- gen als verhältnismässig erachtet, nachdem er die wesentlichen Einwände der Beschwerdeführerin geprüft hatte. Bei diesem Prüfungsergebnis versteht sich auch ohne ausdrückliche Erwähnung von selbst, dass der Beschwerde- gegner damit den Eventual- bzw. Subeventualantrag auf weitere Aussonde- rung bzw. Schwärzung der Kontounterlagen verworfen hat.
5.7 Zusammenfassend erweist sich die Rüge auf der ganzen Linie als unbegrün- det.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts durch den Beschwerdegegner geltend (act. 1 S. 10 ff.).
Sie bringt vor, der Beschwerdegegner stütze sich zur Begründung der Schlussverfügung auf behauptete Erkenntnisse aus unbekannten Unterla- gen nicht genauer bezeichneter Verfahren. In der Schlussverfügung beziehe er sich auf S. 3 Abs. 3, S. 13 Abs. 5 und 6, S. 14 Abs. 1, 3, 4, 5 und S. 16 Abs. 2 und 3 auf «separate […] abgeschlossene […] Verfahren» oder auch «separate hängige Verfahren». In dem Umfang, in welchem der Beschwer- degegner sich auf verwiesene Akten zur Begründung der Rechtshilfefähig- keit stütze, müsste er in diese Akten Einsicht gewähren. Andernfalls hätten die entsprechenden Ausführungen unberücksichtigt zu bleiben. Die Be- schwerdeführerin beantrage deshalb, es seien die durch verwiesene Akten unbelegten Stellen der Schlussverfügung unberücksichtigt zu bleiben. Even- tualiter seien der Beschwerdeführerin die Akten der verwiesenen hängigen wie abgeschlossenen Verfahren, auf welche sich der Beschwerdegegner zur
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Begründung der Schlussverfügung beziehe, zuzustellen unter Ansetzung ei- ner angemessenen Frist zur Stellungnahme (act. 1, S. 10 ff.).
6.2 Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen not- wendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise füh- ren oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterla- gen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom
16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1).
6.3 Der Beschwerdegegner hält in der Schlussverfügung fest, dass zu den im verfahrensgegenständlichen Rechtshilfeersuchen oder den in den vorlie- gend editierten Bankunterlagen erwähnten Personen, Gesellschaften und Konten bereits Rechtshilfeverfahren durchgeführt worden seien und dass die Sachdarstellung im verfahrensgegenständlichen Rechtshilfeersuchen durch die in den früheren Rechtshilfeverfahren edierten Bankunterlagen bestätigt werde (s. Rechtshilfeakten, Rubrik 8, S. 3, 13 ff.). Es handelt sich dabei um zusätzliche Informationen, denen in der angefochtenen Schlussverfügung keine ausschlaggebende Entscheidrelevanz zukommt. Wie aus den nachfol- genden Erwägungen hervorgehen wird, lassen sich vorliegend die einzelnen Rechtshilfevoraussetzungen, namentlich der ausreichende Sachzusammen- hang zwischen dem verfahrensgegenständlichen Rechtshilfeersuchen und den zu übermittelnden Kontounterlagen, ohne diese Zusatzinformationen beurteilen. Folgerichtig war die Einsicht in die Akten der vom Beschwerde- gegner erwähnten früheren Rechtshilfeverfahren für die Wahrung der Inte- ressen der Beschwerdeführerin nicht notwendig. Eine Gehörsverletzung ist demnach nicht auszumachen.
7.
E. 7 Dezember 2021 (s. supra lit. D) inkorporiere das ergänzende Rechtshil- feersuchen vom 9. Dezember 2020 (s. supra lit. C) weder durch Verweis noch stelle es einen anderweitigen Bezug dazu her. Der Sachverhalt der Schlussverfügung sei unbeachtlich, soweit sich dieser nicht aus dem verfah- rensgegenständlichen Rechtshilfeersuchen oder den damit zugestellten Bei- lagen ergebe. Die ersten beiden Absätze der Sachverhaltsdarstellung auf Seite 2 der Schlussverfügung würden nicht dem Rechtshilfeersuchen ent- stammen. Es sei falsch, das Rechtshilfeersuchen als «ergänzendes» Rechtshilfeersuchen vom 7. Dezember 2021 zu bezeichnen (act. 1 S. 9).
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert zum einen in verschiedenen Punkten die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen (act. 1 S. 16 ff.). Zum anderen rügt sie, die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit sei nicht erfüllt (act. 1 S. 18 ff.).
Im Einzelnen macht sie geltend, der Sachverhaltsvorwurf im Rechtshilfeer- suchen enthalte offensichtliche Fehler, Lücken und Widersprüche (act. 1
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S. 18). Dass eine solche Konstellation vorliege, ergebe sich aus dem Ent- scheid der venezolanischen Behörden (act. 1 S. 18 f.). Dass es an einer Vor- tat zur Geldwäscherei fehle, gehe aus dem Urteil des Juzgado undecimo de primer instancia en funciones de control cirucuito judicial penal área metro- politana de Caracas vom 16. September 2020 hervor. Dieses Urteil zeige auf, dass Geschäfte mit der B. S.A. legal gewesen seien (act. 1 S. 19). Damit sei erstellt, dass die aus den inkriminierten Geschäften stammenden Vermö- genswerte nicht deliktischen Ursprungs seien und die betreffenden Handlun- gen als Vortaten einer angeblichen Geldwäschereihandlung ausser Betracht fallen würden (act. 1 S. 20). Sie bestreitet sodann den Sachverhaltsvorwurf an sich. So wendet sie ein, die im Rechtshilfeersuchen beschriebenen Über- weisungen im Umfang von EUR 36,42 Mio. hätten einerseits überhaupt nicht stattgefunden und würden ferner keine Weiterleitung von Erträgen aus dem Darlehensschema N. Limited/O. CA oder L. SA/M. C.A., welches legal ge- wesen sei, sondern indirekte Vergütungen aus Aktienrückkäufen der CC. S.a.r.l. darstellen (act. 1 S. 18). Im Rechtshilfeersuchen würden keine Be- weise bezeichnet (act. 1 S. 27). Sie kritisiert überdies, die Sachverhaltsdar- stellung im Rechtshilfeersuchen erlaube die Prüfung der doppelten Strafbar- keit nicht (act. 1 S. 14 ff.). Die aus den inkriminierten Geschäften stammen- den Vermögenswerte seien nicht deliktischen Ursprungs und die betreffen- den Handlungen als Vortat einer angeblichen Geldwäschereihandlung wür- den ausser Betracht fallen (act. 1 S. 20). Der Anfangsverdacht für Geldwä- scherei oder andere Delikte fehle. Es würden im Rechtshilfeersuchen sach- dienliche Angaben fehlen, die zeigen würden, dass das Konto der Beschwer- deführerin für die Überweisung von Mitteln deliktischer Herkunft verwendet worden sei (act. 1 S. 23).
E. 7.2.1 Art. 29 Ziff. 1 RVUS umschreibt den notwendigen Inhalt des Ersuchens. Die- ses muss Gegenstand und Art der Untersuchung sowie eine Beschreibung der wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen enthalten (lit. a) und den Hauptgrund für die Erforderlichkeit der gewünschten Beweise oder Auskünfte nennen (lit. b). Die Darstellung des Sachverhalts muss aus- reichen, um den schweizerischen Behörden ein Urteil darüber zu erlauben, ob die den Betroffenen vorgeworfenen Handlungen nach den Rechten bei- der Staaten strafbar sind, ob die fraglichen Handlungen nicht zu denjenigen gehören, für die Rechtshilfe nicht gewährt wird (politische oder fiskalische Delikte) und ob, insbesondere bei Eingriffen in die Rechte Dritter, der Grund- satz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt wird. Art. 1 Ziff. 2 RVUS, der den begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung verlangt, bedeutet nur, dass die Verdachtsumstände in ausreichender Form dargelegt sein müssen,
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um das Rechtshilfeverfahren von einer blossen – unzulässigen – Beweis- ausforschung aufs Geratewohl hin abzugrenzen; dagegen werden keine Be- weise verlangt. Tat- und Schuldfragen sind nicht vom Rechtshilferichter, son- dern durch den ausländischen Sachrichter zu beurteilen. Die schweizeri- schen Rechtshilfebehörden sind an die Sachdarstellung des Ersuchens ge- bunden, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1; s. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1A.9/2006 vom
24. Februar 2006 E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.74 vom 16. Februar 2017 E. 5.2 und E. 5.3; je m.w.H.).
E. 7.2.2 Im Falle von Geldwäschereiverdacht braucht nach der (zum Übereinkom- men über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 [GwUe; SR 0.311.53] ergangenen) Rechtsprechung des Bundesgerichts das Rechtshilfeersuchen nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat («Haupttat») der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB besteht (s. BGE 129 II 97 E. 3.2). Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiver- dächtige Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können nament- lich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Gesell- schaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäscherei- verdacht, Entwicklung und Typologie der bundesgerichtlichen Praxis zur Konkretisierung der verbrecherischen Vortat, ZStrR 124 [2006] 274 ff., S. 282, m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom
1. Oktober 2004 E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig er- scheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich da- bei um ein Verbrechen handelt. Dabei ist auch der Dimension der fraglichen Finanztransaktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2008.11 vom 3. Juli 2008 E. 4.5 und 4.6; vgl. ferner Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.9 vom 21. Mai 2015 E. 3.3 sowie Nichteintre- tensentscheid des Bundesgerichts 1C_308/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1). Diese Rechtsprechung kommt auch aufgrund des UNCAC (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.4) zur Anwendung im Rechtshilfeverkehr mit den USA (Entscheide des Bundesstrafgerichts
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RR.2022.215-216 vom 22. Juni 2023 E. 4.4.1; RR.2023.54 vom 14. Juni 2023 E. 3.4.1).
E. 7.3 Dem Rechtshilfeersuchen vom 7. Dezember 2021 ist im Wesentlichen fol- gender Sachverhaltsvorwurf zu entnehmen (Rechtshilfeakten, Rubrik 1):
Gemäss den US-Behörden besteht der Verdacht, dass die Beschuldigten zusammen mit weiteren Komplizen Erlöse aus illegalem Devisenhandel und unter Beteiligung der B. S.A. gewaschen hätten. Eines der Systeme sei das sog. «L. SA-M. C.A. Darlehensschema», welches den Beschuldigten ermög- licht habe, sich Zugang zum festen Wechselkurs Venezuelas zu verschaffen, der im Vergleich zum offenen Devisenmarkt deutlich höher sei. Die Differenz zwischen den beiden Wechselkursen habe zu Erlösen in Höhe von Milliarden US-Dollar geführt. Ein erheblicher Teil dieser Gewinne sei zur Zahlung von Bestechungsgeldern an diejenigen verwendet worden, die an der Ausarbei- tung des Darlehensvertrages und am Genehmigungsverfahren beteiligt ge- wesen seien, einschließlich der Beschuldigten G. und C.
Im März 2012 oder später habe die M. C.A. einen Darlehensvertrag mit der B. S.A. abgeschlossen, in welchem die M. C.A. zugestimmt habe, der B. S.A. ein Darlehen in Höhe von etwa 17,4 Milliarden venezolanische Bolivar in mehreren Tranchen zu leihen. Gemäß diesem Vertrag habe die B. S.A. das Darlehen an die M. C.A. in US-Dollar zu einem von der venezolanischen Regierung festgelegten Wechselkurs zurückbezahlen müssen. Nachdem die M. C.A. den B. S.A.-Kreditvertrag abgeschlossen hatte, habe die M. C.A. ihre Rechte aus diesem Vertrag an die L. SA abgetreten, die später ihre Rechte aus dem Darlehensvertrag an ein Unternehmen namens AA. Limited abge- treten habe. Die L. SA und später die AA. Limited hätten sich Zugang zu einem von der venezolanischen Regierung festgelegten Devisenkurs mit dem künstlich hoch bewerteten Bolivar verschaffen und die Differenz zwi- schen den beiden Devisenkursen ausnutzen können. Konkret hätten die L. SA und später die AA. Limited venezolanische Bolivar auf dem freien Markt mit einer relativ geringen Menge an Fremdwährung gekauft, die Bolivar an die B. S.A. ausgeliehen und den Kredit in Fremdwährung zum offiziellen, künstlich hoch angesetzten Wechselkurs zurückbezahlt erhalten.
Die US-Behörden gehen davon aus, dass die Erlöse aus dem sog. «L. SA- M. C.A. Darlehensschema» über die Beschwerdeführerin auf die Kontonum- mern 8, 9, 10, und/oder 11 bei der Bank R., welches auf die T. Foundation laute und vom Beschuldigten C. kontrolliert werde, transferiert worden seien. Die B. S.A. habe zwischen März 2012 und Januar 2013 von ihren Konti bei Bank DD. EUR 4,35 Mia. Vermögenswerte deliktischer Herkunft auf den im
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Rechtshilfeersuchen aufgeführten Konti der L. SA bei der Bank S., der Bank EE. und Bank FF. transferiert. Die L. SA habe in der Folge über ca. USD 112 Mio. auf das Konto Nr. 12 der Beschwerdeführerin bei der Bank S., an welchem der Beschuldigte C. wirt- schaftlich berechtigt sei, überwiesen, so im Mai/Juni 2012 ca. über USD 54 Mio., im April 2012 ca. über USD 5,5 Mio. und zwischen April 2012 und Ja- nuar 2013 ca. USD 52 Mio. Nach diesen Überweisungen der L. SA habe die Beschwerdeführerin unge- fähr USD 19,6 Millionen US-Dollar auf ihre anderen Konten überwiesen:
- am oder um den 12. Mai 2012 habe die Beschwerdeführerin etwa USD 3,8 Mio. von ihrem Konto bei der Bank S. auf ihre Konten Nrn. 13, 14, und/oder 15 bei der Bank GG., Y. (Schweiz), überwiesen;
- am oder um den 25. Mai 2012 habe die Beschwerdeführerin etwa USD 10,5 Mio. von ihrem Konto bei der Bank S. auf ihre Konten Nr. 2 und/oder 1 bei der Bank P. in X. (Schweiz) überwiesen;
- am oder um den 4. Juni 2012 habe die Beschwerdeführer etwa USD 7,5 Mio. auf das A. Inc. 16 Konto überwiesen;
- am oder um den 13. Juni 2012 habe die Beschwerdeführerin etwa USD 3,5 Mio. von ihrem Konto bei der Bank S. auf ihr Konto Nr. 17 bei der Bank P. überwiesen;
- am oder um den 16. August 2016 habe die Beschwerdeführerin etwa USD 0,8 Mio. von ihrem Konto Nr. 16 bei der Bank GG. auf ihre Konten Nrn. 6, 5, und/oder 4 bei der Bank R. überwiesen. Zwischen dem 29. Juli 2016 und dem 15. Juni 2018 habe die Beschwerde- führerin etwa EUR 36‘420‘000.-- von ihrem Konto 7 bei der Bank R. auf das Konto 18 der T. Foundation bei der Bank R. überwiesen.
E. 7.4 Dieser Sachdarstellung sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche zu entnehmen, welche das US-amerikanische Rechtshilfeersu- chen sofort zu entkräften vermöchten. Die Tatsache, dass die einzelnen Überweisungen der Beschwerdeführerin auf ihre Konti zusammengerechnet USD 26,1 Mio. und nicht USD 19,6 Mio. ergeben, so wie dies im Rechtshil- feersuchen angegeben wurde, vermag das Rechtshilfeersuchen nicht sofort zu entkräften. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, sie habe dargelegt, dass die im Rechtshilfeersuchen beschriebenen Überweisungen im Umfang von EUR 36,42 Mio. nicht stattgefunden hätten, verkennt sie ebenso, dass ihre Ausführungen Fragen der Beweiswürdigung betreffen, welche im
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Rechtshilfeverfahren nicht zu prüfen sind. Die Beschwerdeführerin zeigt we- der mit ihren Bestreitungen noch mit ihrer Gegendarstellung offensichtliche Mängel im Sinne der Rechtsprechung auf. Insbesondere sind ihre Erklärung, die im Rechtshilfeersuchen geschilderten Wechselgeschäfte, Kreditverträge und Transaktionen seien unter Berufung auf das venezolanische Urteil legal gewesen, sowie ihre Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen nicht geeig- net, einen offensichtlichen Mangel in der Sachdarstellung der ersuchenden Behörde zu begründen. Zu Recht erwog der Beschwerdegegner, dass diese Einwände im ausländischen Strafverfahren vorzubringen sind und es nicht Sache des Rechtshilfegerichts ist, darüber zu entscheiden. Wollte die Be- schwerdeführerin vorbringen, es sei unklar, welcher Strafvorwurf ihr gegen- über erhoben werde (act. 1 S. 21 ff.), verkennt sie dabei, dass dies keine Rechtshilfevoraussetzung darstellt (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_150/2007 vom 15. Juni 2007 E. 1.3 dazu).
Der im Ersuchen vom 7. Dezember 2021 dargestellte Sachverhalt legt im erforderlichen Umfang den Gegenstand, die Art der Untersuchung sowie ins- besondere den Verdacht der Geldwäschereihandlungen in ausreichender Form dar. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Beste- chungshandlung als Vortat der Geldwäscherei im Ersuchen nicht im Detail dargelegt wurde. Wie oben ausgeführt, brauchen Ort, Zeitpunkt und Um- stände der verbrecherischen Vortat nicht zwingend bekannt zu sein. Dies gilt nicht nur im Geltungsbereich des GwUe, sondern auch in den staatsvertrag- lich geregelten (vgl. oben E. 7.2.2) Rechtshilfebeziehungen mit den USA. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurden die geldwäscherei- verdächtigen Finanztransaktionen im Ersuchen ausreichend dargelegt. Die Angaben im Ersuchen vom 7. Dezember 2021 reichen zur Beurteilung, ob eine rechtshilfefähige Straftat im Sinne von Art. 4 Ziff. 2 RVUS vorliegt, aus. Soweit die Beschwerdeführerin das Fehlen von Belegen rügt, verkennt sie, dass die ersuchende Behörde ihre Sachdarstellung nicht bereits abschlies- send mit Beweisen zu belegen hat. Wie nachstehend noch auszuführen sein wird, erlaubt der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt ebenso die Prüfung, ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt wird.
Damit genügt das Ersuchen den formellen Anforderungen. Die Sachverhalts- darstellung im Rechtshilfeersuchen ist demnach für das Rechtshilfegericht bindend und ist den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen.
E. 7.5 Gestützt auf die verbindliche Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen sub- sumierte der Beschwerdegegner die darin umschriebenen Handlungen unter die Straftatbestände der Bestechung fremder Amtsträger im Sinne von
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Art. 322septies StGB, der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB und der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB (s. supra E. 5.3 ff.; Rechtshilfeakten, Rubrik 8, S. 4). Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang dagegen einwendet, greift nicht. So bestreitet die Be- schwerdeführerin die rechtliche Würdigung, indem sie zunächst wiederum die verbindliche Sachdarstellung bestreitet und ihren Ausführungen sodann einen anderen Sachverhalt zu Grunde legt. Namentlich macht sie geltend, dass die Wechsel- und Kreditgeschäfte nach venezolanischem Recht ge- mäss dem Urteil eines venezolanischen Gerichts legal und die aus den in- kriminierten Geschäften stammenden Vermögenswerte nicht deliktischen Ursprungs seien. Dasselbe gilt in Bezug auf ihr Vorbringen, die auf Konten der Beschwerdeführerin vorgenommenen Transaktionen hätten einen lega- len Hintergrund. Damit vermag sie nicht aufzuzeigen, inwiefern die rechtliche Würdigung des massgeblichen Sachverhaltsvorwurfs durch die Vorinstanz nicht zutreffen sollte. Solches ist angesichts der erdrückenden Anzahl von tatbestandserfüllenden Sachverhaltselementen in der verbindlichen Darstel- lung der ersuchenden Behörde auch nicht ersichtlich. Gemäss dem Rechts- hilfeersuchen vom 7. Dezember 2021 sollen die Beschuldigten im Gegenzug für die bewilligten Wechselkurse und Vornahme der Transaktionen hohe Be- stechungsgelder bezahlt bzw. entgegengenommen haben. Sie sollen weiter die durch die bevorzugten Wechselkurse entstandenen Vermögensvorteile an die im Rechtshilfeersuchen genannten und ihnen selbst wirtschaftlich zu- zurechnenden Gesellschaften weitergeleitet haben. Konkret sollen die mut- masslich illegalen Gelder mehrfach transnational auf diverse Konten, lautend auf zahlreiche (Offshore-)Gesellschaften verschoben worden sein. Damit sind zur Papierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu- getreten und es liegen prima facie geldwäschereitypische Handlungen vor. Gestützt auf das vorliegende Rechtshilfeersuchen kann das Rechtshilfeer- fordernis der beidseitigen Strafbarkeit demnach fraglos bejaht werden.
E. 7.6 Nach dem Gesagten geht die Rüge in allen Punkten fehl.
8.
8.1 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips geltend und bestreitet insbesondere das Vorliegen des sachlichen Zusammenhangs zwischen ihrem Konto und der US-amerikani- schen Strafuntersuchung (act. 1 S. 24 ff.).
Im Einzelnen bringt sie vor, eine Analyse der von der Bank eingereichten Unterlagen bezüglich des Kontos der Beschwerdeführerin belege, dass die- ses Konto nicht für Zahlungen von Bestechungsgeldern oder für
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Geldwäschereihandlungen verwendet worden sei (act. 1 S. 29). Vom Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank GG. seien am 16. August 2016 tat- sächlich USD 0,8 Mio. auf das verfahrensgegenständliche Konto der Be- schwerdeführerin überwiesen worden, wie dies im Rechtshilfeersuchen fest- gehalten worden sei. Diese Überweisung stehe in direktem Zusammenhang mit dem gemäss dem venezolanischen Urteil legalen und üblichen Kredit- bzw. Darlehensvertrag, an welchem die B. S.A. beteiligt gewesen sei (act. 1 S. 29 f.). Von einem deliktischen Ursprung dieser Transaktion könne keine Rede sein. Weder aus den im Kundendossier enthaltenen Dokumenten noch aus den im Rechtshilfeersuchen erwähnten Transaktionen sei ein Zusam- menhang mit einer strafbaren Handlung und der in den USA geführten Stra- funtersuchung ersichtlich (act. 1 S. 30).
In den von der Herausgabe betroffenen Unterlagen befänden sich «höchst- persönliche Angaben, vom Bankgeheimnis geschützte Informationen und besonders schützenswerte Daten im Sinne von Art. 3 lit. c DSG». Die Her- ausgabe dieser Informationen bzw. Unterlagen an die ersuchende Behörde würde das Verhältnismässigkeitsprinzip insofern verletzen, als Geheiminte- ressen Unbeteiligter verletzt würden, ohne dass dies für die Gewährung der Rechtshilfe erforderlich wäre. Diese Informationen seien für die ersuchende Behörde irrelevant und nicht geeignet, ihre Untersuchung voranzubringen (act. 1 S. 24).
Den zu übermittelnden Kontounterlagen seien zahlreiche weitere Rechtsge- schäfte der Beschwerdeführerin zu entnehmen, welche nicht im Zusammen- hang mit der inkriminierten Devisentransaktion der B. S.A. stehen würden. Die betreffenden Unterlagen vermöchten nichts zur Klärung des Tatvorwurfs beizutragen. Daher seien insbesondere die Account Statements des Kontos der Beschwerdeführerin nicht zu übermitteln, welche über jede einzelne von ihr getätigte Transaktion Aufschluss geben würden (act. 1 S. 32).
Offensichtlich unerheblich seien das Formular zur Einschätzung der Risiko- fähigkeit und -bereitschaft, das Formular W-8BEN-E, allgemeine Grün- dungsdokumente der Beschwerdeführerin, Lebensläufe, Auskünfte und Jah- resabschlüsse zu nicht verfahrensgegenständlichen Gesellschaften, Unter- lagen zu den Beteiligungen der Beschwerdeführerin an anderen Unterneh- men, die im Rahmen eines Auftragsverhältnisses geführte Korrespondenz eines Anwalts sowie ein entsprechendes Arbeitsprodukt, da sie keine Re- konstruktion von Geldflüssen darlegen und entsprechend sich zu den End- begünstigten interessierender Transaktionen nicht äussern würden. Uner- heblich seien weitere Dokumente, welche bloss Wertschriftenkäufe, über- wiegend bankinterne Kommunikation zur Transaktionsabwicklung und
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Transfers zwischen Konten darstellen würden, an welchen C. wirtschaftlich berechtigt sei (act. 1 S. 34). Eine potentielle Erheblichkeit dieser Unterlagen sei nicht erkennbar. Sämtliche Informationen und Dokumente, welche nicht die im Rechtshilfeersuchen aufgeführte Transaktion vom 16. August 2016 von insgesamt rund USD 0,8 Mio. auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank R. betreffen würden, seien auszusondern, eventualiter zu schwär- zen (act. 1 S. 36).
8.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver- folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge- eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden jenes Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten
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getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).
Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, jedes einzelne Aktenstück, das nach ihrer Auffassung nicht an die ersuchende Behörde übermittelt werden darf, zu bezeichnen. Zugleich hat sie für jedes der so bezeichneten Akten- stücke darzulegen, weshalb es im ausländischen Strafverfahren nicht erheb- lich sein kann (BGE 126 II 258 E. 9c; 122 II 367 E. 2d).
8.3 Gemäss der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung wurden die Deliktserlöse aus dem «L. SA-M. C.A. Kredit Schema» im Umfang von USD 0,8 Mio. auf das verfahrensgegenständliche Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank R. überwiesen. Die herauszugebenden Bankunterlagen betreffen demnach genau dasjenige Konto, über welches ein Teil des mutmasslichen Deliktser- löses gewaschen worden sein soll. Nach der Rechtsprechung sind in einem solchen Fall die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, welche über dieses Konto getätigt wurden. Vorliegend kommt hinzu, dass einer der Beschuldigten wirtschaftlich am Konto der Beschwerdeführerin berechtigt ist. Der Sachzusammenhang zwi- schen der ausländischen Strafuntersuchung und dem Konto der Beschwer- deführerin ist somit zweifelsohne gegeben. Was die Beschwerdeführerin da- gegen einwendet, läuft auf die nochmalige Bestreitung des verbindlichen Sachverhaltsvorwurfs hinaus.
Am Rande sei ergänzt, dass sich auch aus den Kontounterlagen ein konkre- ter Zusammenhang zum US-amerikanischen Strafverfahren ergibt, so sind darin neben den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Transaktionen wei- tere Überweisungen von und an in die im Strafverfahren verwickelten Perso- nen zu finden. Namentlich seien die vom Beschwerdegegner festgestellten Überweisungen von über USD 1 Mio. an den Beschuldigten C. und über USD 100‘000.-- an dessen Schwester erwähnt. Dass daran ein Untersu- chungsinteresse besteht, liegt auf der Hand. Mit ihrer Argumentation, die vom Beschwerdegegner festgestellten Überweisungen stünden nicht mit den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Transaktionen im Zusammenhang und würden auch keine Darlehenserlöse der Darlehensverträge N. Limi- ted/O. CA oder M. C.A./L. SA darstellen (act. 1 S. 15 ff.), vermag sie die potentielle Erheblichkeit der betreffenden Kontounterlagen für das Strafver- fahren nicht zu beseitigen. Was sie in diesem Zusammenhang einwendet, betrifft wiederum Fragen der Beweiswürdigung, welche im Rechtshilfever- fahren nicht zu prüfen sind.
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Dass die von der Beschwerdeführerin im Einzelnen aufgeführten Kontoeröff- nungsunterlagen für das US-amerikanische Strafverfahren mit Sicherheit nicht potentiell erheblich wären, hat sie mit ihrer Argumentation ebenfalls nicht aufgezeigt. Im Gegenteil können namentlich die Unterlagen zu ihrer Gesellschaftsstruktur und Drittgesellschaften (so das Formular W-8BEN-E, die allgemeinen Gründungsdokumente, Lebensläufe der beteiligten Perso- nen, Unterlagen zu den Beteiligungen an anderen Unternehmen, Auskünfte und Jahresabschlüsse zu den Gesellschaften, das Risikoprofil) Auskunft über die wirtschaftliche Berechtigung an Vermögenswerten und allfällige wirtschaftliche Verflechtungen an und zwischen juristischen Personen ge- ben, weshalb sie geeignet sind, die US-amerikanische Strafuntersuchung voranzutreiben. Soweit die allenfalls bestehenden Geheimhaltungsinteres- sen der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Dritten im vorliegenden Verfahren überhaupt von der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden können, haben jene gegenüber dem unmittelbaren Strafverfolgungsinte- resse zurücktreten (vgl. GSTÖHL, Geheimnisschutz im Verfahren der interna- tionalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 307). Was «die im Rahmen ei- nes Auftragsverhältnisses geführte Korrespondenz eines Anwalts sowie ein entsprechendes Arbeitsprodukt» anbelangt, ist festzuhalten, dass die Be- schwerdeführerin diese Unterlagen der Bank aus freien Stücken zur Eröff- nung ihres Kontos eingereicht hat (s. Rechtshilfeakten, 3. Bankunterlagen, Rubrik 24, Account Opening, 1_7_A.pdf, pag. 003521_02661 ff.). Sie kann sich somit nicht (mehr) auf das Anwaltsgeheimnis berufen (s. auch Art. 7 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terroris- musfinanzierung vom 10. Oktober 1997 [SR 955.0; Geldwäschereigesetz, GwG]), soweit die fraglichen Unterlagen überhaupt ursprünglich dem An- waltsgeheimnis unterlagen. Dass an den Unterlagen, welche mit weiteren Transaktionen auf dem Konto der Beschwerdeführerin im Zusammenhang stehen, in den USA mit Sicherheit kein Ermittlungsinteresse bestehen würde, hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ebenso wenig dargelegt. Da- bei ist ihr entgegenzuhalten, dass es überdies nicht zulässig ist, den auslän- dischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen, so wie sie dies mit ihrem Eventual- und Subeventualantrag anzunehmen scheint. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Beteiligung am untersuchten Tatvorwurf bestreitet, bleibt zu ergänzen, dass es Sache der ersuchenden Behörde ist, dies anhand aller potentiell erheblichen Unterlagen selbst zu überprüfen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.142-143 vom
17. November 2022 E. 4.1.3 lt.). Dabei ist daran zu erinnern, dass die zu übermittelnden Kontounterlagen für die in den USA Beschuldigten auch ent- lastende Elemente beinhalten können (vgl. E. 8.2).
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8.4 Zusammenfassend steht fest, dass die integrale Herausgabe der in der Schlussverfügung aufgeführten Bankunterlagen das Verhältnismässigkeits- prinzip, namentlich das Übermassverbot, nicht verletzt. Soweit die Be- schwerdeführerin mit ihrer Beschwerde eine Aussonderung oder Schwär- zung der herauszugebenen Kontounterlagen beantragt, erweist sich ihr An- trag als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 9 Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstün- den, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Unter die- sen Umständen erweist sich die angefochtene Herausgabe von Beweismit- teln als rechtmässig. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5’000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 28. März 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A. INC., vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taor- mina, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Zentralstelle USA, Beschwerdegegner
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Verei- nigten Staaten von Amerika
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2023.14
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Sachverhalt:
A. Diverse US-amerikanische Strafverfolgungsbehörden führen seit 2012 ge- gen eine grössere Tätergruppierung eine äusserst umfangreiche und kom- plexe Strafuntersuchung wegen Verstosses gegen den Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) und anderer Delikte im Zusammenhang mit der mut- masslichen Ausrichtung von Bestechungsgeldern bei der Vergabe von Be- schaffungsverträgen für die staatseigene und staatlich kontrollierte Ölgesell- schaft B. S.A., wobei bisher mehr als 16 verschiedene «Betrugsschemen» entdeckt wurden. Die Gelder sollen in äusserst grossem Umfange über zahl- reiche Bankverbindungen in der Schweiz geschleust worden sein. Diesbe- züglich haben die US-amerikanischen Behörden seit 2014 zahlreiche Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet (s. Rechtshilfeakten, Rubrik 8, S. 2).
B. Die US-amerikanischen Strafverfolgungsbehörden verdächtigen die Täter- gruppierung unter anderem dringend, Bestechungsgelder an venezolani- sche Regierungsbeamte ausgerichtet zu haben, um dafür im Gegenzug die Möglichkeit zu erhalten, die US-Dollar-Reserven der venezolanischen Staatskasse zum festen Wechselkurs der Regierung in venezolanische Bo- livare umzutauschen. Die Beschuldigten sollen sich den Umstand zu Nutze gemacht haben, dass in Venezuela ein Devisensystem herrsche, gemäss welchem die Regierung ihre Landeswährung zu einem festen Wechselkurs in US-Dollar umtauschen könne, wobei dieser Kurs deutlich unter dem Schwarzmarktkurs liege. Der Zugang zum fixen Wechselkurs unterliege der Kontrolle der Regierung, welche nur bestimmten Personen oder Unterneh- men Zugang zu diesem garantierten Wechselkurs gewähre. So hätte bei- spielsweise eine Person im Jahre 2014 bei Benutzung des Schwarzmarkt- kurses USD 10 Mio. in 600 Mio. Bolivar wechseln können, unter Nutzung des fixen Wechselkurses der Regierung hätten allerdings die gleichen 600 Milli- onen Bolivar in USD 100 Mio. umgetauscht werden können. Die venezolani- sche Staatskasse habe in aller Regel die US-Dollar-Reserven durch den Ver- kauf von Erdöl durch das staatseigene Erdölunternehmen B. S.A. erlangt. Den US-amerikanischen Behörden zufolge sollen dabei die Beschuldigten C., D. und weitere Personen, darunter E., ein venezolanischer Beamter, F., G., der ehemalige juristische Berater des venezolanischen Erdölministers, H., I., J. und K. zwei «Betrugsschemen», das «L. SA-M. C.A. Kredit Schema» und das «N. Limited-O. CA Kredit Schema» (s. dazu nachfolgend E. 5.3.2), verwendet haben.
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C. Im vorstehenden Zusammenhang und unter Bezugnahme auf das «N. Limi- ted-O. CA Kredit Schema» gelangten die US-amerikanischen Behörden mit (ergänzendem) Rechtshilfeersuchen vom 9. Dezember 2020 (Rechtshilfe- akten, Rubrik 2) an die Schweiz und ersuchten unter anderem um die recht- hilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die auf die A. Inc. lau- tenden Geschäftsbeziehungen IBAN Nrn. 1, 2 und 3 bei der Bank P.
Zur Begründung führten sie kurz zusammengefasst aus, aus dem «N. Limi- ted-O. CA Kredit Schema» seien zwischen ca. 29. Dezember 2014 und ca.
5. Februar 2015 mindestens über EUR 385 Mio. an die Q. Limited überwie- sen worden und davon seien am 4. und 9. März 2015 gesamthaft über EUR 18,5 Mio. auf die genannten Konten der A. Inc. bei der Bank P. in der Schweiz transferiert worden.
Die ersuchende Behörde hielt im Rechtshilfeersuchen vom 9. Dezember 2020 abschliessend fest, dass am 16. August 2018 die Beschuldigten C., D., E., F., G., H., I. und J. in den USA wegen Geldwäscherei angeklagt worden seien. F. und E. seien 2021 wegen Geldwäscherei verurteilt worden. G. sei im September 2020 verhaftet und vor Gericht gestellt worden.
Mit Schlussverfügung vom 22. September 2022 entsprach das Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA (nachfolgend «BJ») diesem Rechtshilfeersu- chen und verfügte u.a. die Herausgabe der bei der Bank P. erhobenen Bank- unterlagen betreffend die auf die A. Inc. lautenden Geschäftsbeziehungen. Mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid RR.2022.215-216 vom 22. Juni 2023 wurde die Beschwerde der A. Inc., vertreten durch Rechtsanwalt An- drea Taormina, gegen die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend das Konto der A. Inc., auf welches gemäss den Angaben der US- amerikanischen Behörden die verdächtigen Transaktionen erfolgt sein sol- len, abgewiesen.
D. Mit Rechtshilfeersuchen vom 7. Dezember 2021, eingegangen am 28. De- zember 2021, ersuchten die US-amerikanischen Behörden im gleichen Zu- sammenhang und unter Bezugnahme auf das «L. SA-M. C.A. Kredit Schema» um die rechthilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die bei der Bank R. auf die A. Inc. lautenden Geschäftsbeziehungen IBAN Nrn. 4, 5 und 6 (Rechtshilfeakten, Rubrik 1).
Zur Begründung führten sie kurz zusammengefasst aus, die B. S.A. habe zwischen März 2012 und Januar 2013 EUR 4,35 Mia. Vermögenswerte de- liktischer Herkunft aus dem «L. SA-M. C.A. Kredit Schema» auf die im
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Rechtshilfeersuchen aufgeführten Konti der L. SA transferiert. Die L. SA habe in der Folge über ca. USD 112 Mio. auf das Konto der A. Inc. bei der Bank S., an welchem der Beschuldigte C. wirtschaftlich berechtigt sei, über- wiesen. Die A. Inc. habe unter anderem am/um den 16. August 2016 USD 0,8 Mio. auf ihre Konti Nr. 4, 5 und 6 bei der Bank R. transferiert. Zwi- schen dem 29. Juli 2016 und 15. Juni 2018 habe die A. Inc. ca. EUR 36,42 Mio. von ihrem Konto bei der Bank R. auf das Konto bei der T. Foundation bei der Bank R. transferiert.
Die ersuchende Behörde wiederholte im Rechtshilfeersuchen vom 7. De- zember 2021 abschliessend die bisher in den USA wegen Geldwäscherei erhobenen Anklagen gegen die Beschuldigten C., D., E., F., G., H., I. und J. sowie die im April bzw. Mai 2021 wegen Geldwäscherei ergangenen Verur- teilungen von F. und E. Ergänzend führte sie aus, dass G. sich am 14. Juli 2021 der Geldwäscherei schuldig erklärt habe. Diesen Verurteilungen zu- folge haben ab etwa 2012 G., E. und weitere Personen sich an diversen Schemen im Zusammenhang mit dem Wechsel von Devisen in Venezuela beteiligt, einschließlich am «L. SA-M. C.A. Kredit Schema» und am «N. Limited-O. CA Kredit Schema», indem sie Darlehensverträge mit der B. S.A. benutzten, welche durch Bestechung und Schmiergelder erlangt wor- den waren, und sie haben die daraus gewonnenen Deliktserlöse gewaschen.
E. Mit Eintretensverfügung vom 7. Januar 2022 trat das BJ auf das US-ameri- kanische Rechtshilfeersuchen vom 7. Dezember 2021 ein und betraute die Bundesanwaltschaft mit der Erhebung sämtlicher Unterlagen und Doku- mente betreffend die Konten der A. Inc. (gemäss den im Rechtshilfeersuchen aufgeführten IBAN-Nummern) bei der Bank R. (Rechtshilfeakten, Rubrik 3). Gleichzeitig verfügte es ein Mitteilungsverbot gegenüber der Bank.
Mit Editionsverfügung vom 3. Februar 2022 ordnete die Bundesanwaltschaft gegenüber der Bank R. die Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die auf die A. Inc. lautende Geschäftsbeziehung unter den IBAN Nrn. 4, 5 und 6 an (Rechtshilfeakten, Rubrik 4). Mit Schreiben vom 28. Februar 2022 reichte die Bank die angeforderten Bankunterlagen betreffend die A. Inc. der Bun- desanwaltschaft ein. Die Kontobeziehung 7 wurde am 22. Juni 2016 eröffnet und am 6. Juni 2019 saldiert (Rechtshilfeakten, Rubrik 5). Mit Schreiben vom
3. Mai 2022 übermittelte die Bundesanwaltschaft dem BJ die Unterlagen zu dem auf die A. Inc. lautenden Bankkonto bei der Bank R. (Rechtshilfeakten, Rubrik 6).
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Das BJ hob mit Schreiben vom 12. Mai 2022 das Mitteilungsverbot gegen- über der Bank R. auf (Rechtshilfekaten, Rubrik 7).
F. Das BJ übermittelte der A. Inc., vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taor- mina, mit Schreiben vom 14. Juli 2022 die Rechtshilfeakten und die Bankun- terlagen zu der unter dem Konto Nr. 7 bei der Bank R. geführten Geschäfts- beziehung sowie die Eintretensverfügung (auf Datenträger) und räumte ihr eine Frist bis 22. August 2022 ein, um zur Übermittlung der Bankunterlagen betreffend das Konto Nr. 7 Stellung zu nehmen (Rechtshilfeakten bzw. An- waltskorrespondenz, Rubrik 20).
G. Mit Eingabe vom 15. September 2022 nahm die A. Inc. durch ihren Rechts- vertreter innert erstreckter Frist zum Ersuchen Stellung und widersetzte sich der beabsichtigten Übermittlung der Bankunterlagen an die ersuchende Be- hörde, wobei sie im Eventualstandpunkt die Aussonderung nicht rechtshilfe- fähiger Dokumente im Rahmen einer Einigungsverhandlung (Triage) und subeventualiter die Schwärzung von schützenswerten Geheimhaltungsinte- ressen beantragte. Des Weiteren ersuchte sie um Einsicht in das Rechtshil- feersuchen vom 14. August 2020 (Rechtshilfeakten bzw. Anwaltskorrespon- denz, Rubrik 23).
H. Mit Schlussverfügung vom 15. Dezember 2022 entsprach das BJ dem (er- gänzenden) Ersuchen vom 7. Dezember 2021 (Dispositivziffer 1) und ord- nete die Herausgabe sämtlicher bei der Bank R. vorhandenen Dokumente betreffend das auf die A. Inc. lautende Konto Nr. 7 an die ersuchende Be- hörde an (act. 1.1).
I. Dagegen lässt die A. Inc. (nachfolgend auch Beschwerdeführerin) am
16. Januar 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde erheben. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung des Rechts- hilfeersuchens vom 7. Dezember 2021. Eventualiter seien die nicht rechts- hilfefähigen Dokumente auszusondern. Subeventualiter seien die von schüt- zenswerten Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin betroffenen Informationen in den zu übermittelnden Kundendossiers vor der Übermitt- lung auszusondern oder das Kundendossier geschwärzt zu übermitteln. In prozessualer Hinsicht stellt sie den Antrag, der unzulässig ergänzte Sach- verhalt der Schlussverfügung sei nicht zu berücksichtigen, sofern er nicht dem Rechtshilfeersuchen vom 7. Dezember 2021 entnommen werden könne. Die auf Unterlagen abgestützten Begründungen des BJ, die der
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Beschwerdeführerin nicht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt worden seien, seien nicht zu berücksichtigen. Eventualiter seien der Be- schwerdeführerin die verwiesenen Akten zuzustellen, unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme (act. 1).
J. Das BJ beantragt mit Schreiben vom 2. Februar 2023 die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde, unter Hinweis auf die Erwägungen in der ange- fochtenen Schlussverfügung (act. 6). Am 8. Februar 2023 übermittelte das BJ der Beschwerdekammer die Verfahrensakten (auf Datenträger) sowie das Aktenverzeichnis (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz sind primär der Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesge- setz vom 3. Oktober 1975 zu diesem Staatsvertrag (BG-RVUS; SR 351.93) massgebend. Ausserdem gelangen vorliegend, soweit direkt anwendbar, die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Natio- nen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) zur Anwendung.
1.2 Soweit diese Staatsverträge und das BG-RVUS bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechts- hilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverord- nung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 36a BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 38 Abs. 1 RVUS; BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2).
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1.3 Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungs- verfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 7 Abs. 1 BG-RVUS, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der Zentralstelle USA des BJ unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mittei- lung der Verfügung (Art. 17c BG-RVUS). Zur Beschwerdeführung ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS). Als persönlich und direkt betroffen gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Informationen hinsichtlich des auf ihn lautenden Kontos (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der von der Schlussverfügung betroffe- nen Geschäftsbeziehung und damit beschwerdebefugt. Zu ergänzen ist, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein «Certificate of Good Standing» einreichte, welches vom 24. Juli 2022 datiert und somit nicht ak- tuell ist (act. 1.0). Mit Blick auf den Verfahrensausgang wird vorliegend auf Weiterungen verzichtet und auf die im Übrigen fristgerecht erhobene Be- schwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwer- deinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249
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E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine «unzulässige Ergänzung des Sachver- halts des Rechtshilfeersuchens» (act. 1 S. 8).
Sie bringt vor, das verfahrensgegenständliche Rechtshilfeersuchen vom
7. Dezember 2021 (s. supra lit. D) inkorporiere das ergänzende Rechtshil- feersuchen vom 9. Dezember 2020 (s. supra lit. C) weder durch Verweis noch stelle es einen anderweitigen Bezug dazu her. Der Sachverhalt der Schlussverfügung sei unbeachtlich, soweit sich dieser nicht aus dem verfah- rensgegenständlichen Rechtshilfeersuchen oder den damit zugestellten Bei- lagen ergebe. Die ersten beiden Absätze der Sachverhaltsdarstellung auf Seite 2 der Schlussverfügung würden nicht dem Rechtshilfeersuchen ent- stammen. Es sei falsch, das Rechtshilfeersuchen als «ergänzendes» Rechtshilfeersuchen vom 7. Dezember 2021 zu bezeichnen (act. 1 S. 9).
4.2 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 49 VwVG). Der rechtserhebliche Sach- verhalt ergibt sich aus den für die Gewährung der Rechtshilfe entscheidrele- vanten Tatsachen.
4.3 Im (ergänzenden) Rechtshilfeersuchen vom 9. Dezember 2020 (s. supra lit. C) mit der Verfahrensnummer […] erklärten die US-amerikanischen Be- hörden einleitend, dass sie ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei aus Er- lösen aus Korruption fremder Amtsträger im Zusammenhang mit den Devi- sengeschäften mit der B. S.A. führen und dass sie auf ihr ursprüngliches Rechtshilfeersuchen verweisen (Rechtshilfeakten, Rubrik 2, ital. Überset- zung, S. 1 f.). Gemäss ihren Ermittlungen seien die kriminellen Erlöse an und über Konten in der Schweiz geflossen. Sie schilderten in der Folge im Ein- zelnen auf über sieben Seiten das «N. Limited-O. CA Kredit Schema» und ersuchten diesbezüglich namentlich um die rechthilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die auf die Beschwerdeführerin lautenden Ge- schäftsbeziehungen bei der Bank P. (Rechtshilfeakten, Rubrik 2, ital. Über- setzung, S. 2 ff., 16).
Im Rechtshilfeersuchen vom 7. Dezember 2021 (s. supra lit. D) mit derselben Verfahrensnummer […] hielten die US-amerikanischen Behörden zur Einlei- tung fest, dass sie ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei aus Erlösen aus
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Korruption fremder Amtsträger im Zusammenhang mit den Devisengeschäf- ten mit der B. S.A. führen. Für sie sei bestätigt, dass ein bedeutender Teil des kriminellen Erlöses wie im Rechtshilfeersuchen dargestellt auf und über Konten in der Schweiz geflossen sei (Rechtshilfeakten, Rubrik 1, ital. Über- setzung, S. 1 f.). Sie schilderten in der Folge das «L. SA-M. C.A. Kredit Schema» auf sechseinhalb Seiten (S. 3 ff.) sowie das «N. Limited-O. CA Kredit Schema» – dieses Mal auf zweieinhalb Seiten (S. 10 ff.) – und ersuch- ten mit Bezug auf das «L. SA-M. C.A. Kredit Schema» namentlich um die rechthilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die auf die Be- schwerdeführerin lautenden Geschäftsbeziehungen bei der Bank R. (Rechtshilfeakten, Rubrik 1, ital. Übersetzung, S. 19).
4.4 Auch wenn die ersuchenden Behörden im Rechtshilfeersuchen vom 7. De- zember 2021 nicht explizit auf das (ergänzende) Rechtshilfeersuchen vom
9. Dezember 2020 verweisen, geben sie im zweiten Rechtshilfeersuchen die Sachdarstellung des ersten Rechtshilfeersuchens, d.h. das «N. Limited-O. CA Kredit Schema», in verkürzter Form wieder. Damit besteht offensichtlich ein direkter Bezug zum Rechtshilfeersuchen vom 9. Dezember 2020, in wel- ches die Beschwerdeführerin (als von der damaligen Rechtshilfemassnahme betroffene Person) auch Einsicht hatte. Unter diesem Gesichtspunkt be- trachtet erscheint das Vorgehen des Beschwerdegegners nicht als unzuläs- sig. Auch soweit der Beschwerdegegner aus dem Rechtshilfeersuchen vom
9. Dezember 2020 für die Gewährung der Rechtshilfe entscheidrelevante Tatsachen entnimmt, welche im zweiten Rechtshilfeersuchen vom 7. De- zember 2021 nicht enthalten sind, kann er demnach auf die ausführlichere Darstellung des «N. Limited-O. CA Kredit Schemas» im Rechtshilfeersuchen vom 9. Dezember 2020 abstellen. Von einer unzulässigen Ergänzung des Sachverhalts des Rechtshilfeersuchens durch den Beschwerdegegner kann bei dieser Sachlage demzufolge keine Rede sein. Wie der Beschwerdegeg- ner das Rechtshilfeersuchen vom 7. Dezember 2021 bezeichnet, ist nicht weiter relevant.
4.5 Die Rüge geht nach dem Gesagten fehl.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung der Begründungspflicht durch den Beschwerdegegner (act. 1 S. 6 ff.).
Zur Begründung bringt sie vor, die Schlussverfügung setze sich nicht damit auseinander, inwiefern die objektiven Merkmale eines schweizerischen Straftatbestandes erfüllt seien. Die Schlussverfügung beschränke sich auf
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die Feststellung, dass Art. 158 StGB, Art. 305bis StGB und Art. 322novies StGB [recte Art. 322septies StGB] erfüllt sein könnten. Der Beschwerdegegner ma- che keine Ausführungen zur angeblichen Vortat zur Geldwäscherei. Er halte nicht einmal fest, wem welche Straftaten – so die ungetreue Geschäftsbe- sorgung gemäss Art. 158 StGB – vorgeworfen werden sollen (act. 1 S. 22).
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Beschwerdegegner habe einerseits die Prüfung des ausreichenden Sachzusammenhanges zwischen der ausländischen Strafuntersuchung und den Kontounterlagen unterlassen und deren Herausgabe ohne weitere Begründung angeordnet. Andererseits habe er sich auch nicht mit den von der Beschwerdeführerin in deren Stel- lungnahme vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt und sei nicht auf die Eventual- und Subeventualanträge eingegangen (act. 1 S. 29).
5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV grundrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im schweizerischen Rechtshilfeverfahren durch Art. 80b IRSG und Art. 26 ff. VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG konkretisiert (BGE 145 IV 99 3.1; Urteil des Bundesgerichtes 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; TPF 2008 91 E. 3.2; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 472, 487). Das Recht auf eine begründete Verfügung respektive einen begründeten Ent- scheid bedeutet, dass die Begründung den Entscheid für die Partei verständ- lich machen und ihr erlauben muss, ihn zu akzeptieren oder anzufechten. Bei Abschluss des Rechtshilfeverfahrens durch eine Verfügung ist die Be- gründungspflicht auch im IRSG erwähnt (Art. 80d IRSG).
Die Behörde muss die Vorbringen des Betroffenen sorgfältig und ernsthaft prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, müssen daher wenigstens kurz genannt werden. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 142 II 49 E. 9.2; 138 I 232 E. 5.1). Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tat- sächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b). Ob diese Überlegungen zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt.
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5.3
5.3.1 Der Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies StGB macht sich namentlich schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe bestraft, wer einem Beamten eines fremden Staates im Zusammen- hang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Er- messen stehende Handlung zu dessen Gunsten einen nicht gebührenden Vorteil gewährt sowie wer als Beamter eines fremden Staates im Zusam- menhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich einen nicht gebüh- renden Vorteil annimmt.
5.3.2 In der angefochtenen Schlussverfügung verwies die Beschwerdegegnerin auf die im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Handlungen, welche sie vor ihrer rechtlichen Beurteilung (als Bestechung fremder Amtsträger im Sinne von Art. 322septies StGB sowie Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB) unter anderem wie folgt wiedergab:
«[…] Die Täter sollen zunächst Bestechungsgelder an venezolanische Regie- rungsbeamte ausgerichtet haben, um dafür im Gegenzug die Möglichkeit zu er- halten, die US-Dollar-Reserven der venezolanischen Staatskasse zum festen Wechselkurs der Regierung in venezolanische Bolivar umtauschen zu können. Dabei haben sich die Beschuldigten den Umstand zu Nutzen gemacht, dass in Venezuela ein Devisensystem herrscht, gemäss welchem die Regierung ihre Landeswährung zu einem festen Wechselkurs in US-Dollar umtauschen kann, wobei dieser Kurs deutlich unter dem Schwarzmarktkurs liegt. Der Zugang zum fixen Wechselkurs unterliegt der Kontrolle der Regierung, welche nur bestimmten Personen oder Firmen Zugang zu diesem garantierten Wechselkurs gewährt. […]. Gemäss bisherigen Erkenntnissen sollen die Beschuldigten E., G. und C., welcher bei der B. S.A. mehrere Schlüsselpositionen innegehabt haben sollen, insbesondere zwei Betrugsschemata verwendet haben, welche die US-Behörden als «L. SA-M. C.A. Loan Scheme» und «N. Limited-O. CA Loan Scheme» be- zeichnen.
Im März 2012 konnte die Gesellschaft M. C.A. einen Kreditvertrag mit der B. S.A. abschliessen, mit welchem sich die M. C.A. verpflichtete, der B. S.A. einen Kredit in Höhe von ca. 17,4 Billionen venezolanische Bolivar in mehreren Teilzahlungen auszurichten. Gemäss Vertrag sollte die B. S.A. den Kredit an M. C.A. in USD- Währung zurückzahlen und konnte dafür den staatlich garantierten Wechselkurs der Regierung in Anspruch nehmen. M. C.A. trat in der Folge ihre Rechte aus dem Kreditvertrag an die L. SA ab, welche ihre Rechte wiederum an AA. Limited zedierte, L. SA und AA. Limited kauften zunächst mit Hilfe ausländischer Devisen für relativ geringe Beträge Bolivare, welche sie dann als Kredite an B. S.A.
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ausgaben. B. S.A. wiederum zahlte die Kredite in ausländischer Währung zurück, aber zum deutlich höheren staatlich fixierten Wechselkurs der Regierung, was für die von der Tätergruppierung kontrollierten Unternehmen Gewinne in Milliar- denhöhe generierte. […].
Am 17. Dezember 2014 verpflichtete sich auch die kleine und wirtschaftlich völlig unbedeutende venezolanische Strohfirma O. CA im Rahmen eines Kreditvertra- ges dem Milliarden an Umsatz generierenden B. S.A. Staatskonzern einen Kredit in Höhe von 7,2 Billionen Bolivar zu gewähren, was gemäss damals offiziellem Wechselkurs der ungefähren Summe von USD 30-35 Millionen entsprach. Be- reits am 23. Dezember 2014 und damit unmittelbar nach oben erwähntem Ver- tragsabschluss schloss O. CA mit der vom Beschuldigten BB. (separates abge- schlossenes Verfahren) kontrollierten Gesellschaft N. Limited einen Vertrag ab, gemäss welchem die O. CA ihre Rechte als Kreditgeberin an N. Limited abtrat und der B. S.A. das Recht eingeräumt wurde, den Kredit innerhalb von 180 Tagen gegen Bezahlung von USD 600 Millionen zu kündigen. N. Limited schlug der B. S.A. daraufhin vor, den Kredit von 7,2 Billionen Bolivar in einem USD 600 Millio- nen entsprechenden EUR-Betrag zurückzuzahlen. Den Gewinn daraus ging je zur Hälfte an die “Bolichicos” und an BB. […]».
5.3.3 In Kenntnis der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 322septies StGB (s. oben E. 5.3.1) ergibt sich mit der Wiedergabe der vorstehenden Sachverhaltselemente ohne weiteres, worauf die Beschwerdegegnerin ihre (prima facie) Subsumtion stützte. Dass einer Verfügungsadressatin wie der Beschwerdeführerin in diesem Punkt der Entscheid der Vorinstanz nicht hätte verständlich sein können und ihr eine Anfechtung nicht erlaubt hätte, ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich.
5.4
5.4.1 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB begeht Geldwäscherei, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steu- ervergehen herrühren.
5.4.2 In der angefochtenen Schlussverfügung verwies die Beschwerdegegnerin auf die im Rechtshilfeersuchen umschriebenen Handlungen, welche sie vor ihrer rechtlichen Beurteilung – zusätzlich zu den vorstehenden Ausführun- gen – unter anderem wie folgt wiedergab: «Die illegalen Gewinne wurden anschliessend über Konten der im Rechtshilfeersuchen genannten Gesell- schaften geschleust. Einen Teil der Gelder soll der Beschuldigte G. für den Kauf einer Luxusliegenschaft an der […] in Z. (USA) verwendet haben».
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5.4.3 In Kenntnis der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (s. E. 5.4.1) ergibt sich bereits mit der Wiedergabe der vorstehenden Sachverhaltselemente zusammen mit dem bereits vorgetragenen Sachver- haltsteil ohne weiteres, worauf die Beschwerdegegnerin ihre (prima facie) Subsumtion stützte. Dass einer Verfügungsadressatin wie der Beschwerde- führerin in diesem Punkt der Entscheid der Vorinstanz nicht hätte verständ- lich sein können und ihr eine Anfechtung nicht erlaubt hätte, ist unter diesen Umständen ebenfalls nicht ersichtlich. Namentlich folgt aus der Schlussver- fügung eindeutig, dass und weshalb der Beschwerdegegner von der Beste- chung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies StGB als Vortat zur Geld- wäscherei ausging.
5.5 Für die Bejahung der doppelten Strafbarkeit genügt es, wenn der im Rechts- hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht nicht geprüft zu werden, ob darüber hinaus noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (vgl. BGE 129 II 462 E. 4.6 S. 466; Urteile des Bundesgerichts 1A.44/2007 vom 7. Juni 2007, E. 6.2; 1C.138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2). Da das Vorliegen von mehr als einem Straftatbestand keine Rechtshilfevorausset- zung darstellt, bestand demnach hinsichtlich weiterer Straftatbestände keine Begründungspflicht, welche vorliegend hätte verletzt werden können.
Im Übrigen erläuterte der Beschwerdegegner in der Schlussverfügung ent- gegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ebenfalls, weshalb der Sach- verhalt im Rechtshilfeersuchen ausserdem unter den Tatbestand der unge- treuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB subsumiert werden könne. Indem der Beschwerdegegner den Verdacht wiedergab, wonach G. und andere Beschuldigte im Gegenzug für die bewilligten Wechselkurse und Vornahme der Transaktionen hohe Bestechungsgelder entgegengenommen und die der B. S.A. durch die bevorzugten Wechselkurse entstandenen Ver- mögensvorteile ohne jegliche Gegenleistung an die im Rechtshilfeersuchen genannten und ihnen selbst wirtschaftlich zuzurechnenden Gesellschaften weitergeleitet haben sollen (Rechtshilfeakten, Rubrik 8, S. 9), führte er die tatbestandserfüllenden Sachverhaltselemente auf.
5.6 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegeg- ner im Einzelnen den Sachzusammenhang zwischen der Strafuntersuchung und den zu übermittelnden Kontounterlagen dargelegt (s. Rechtshilfeakten, Rubrik 8, S. 13 ff.). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Beschwer- degegner habe sich nicht mit ihren Einwänden in der Stellungnahme ausei- nandergesetzt, ist ihr ebenfalls entgegenzuhalten, dass diese
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Auseinandersetzung über mehrere Seiten in der angefochtenen Schlussver- fügung erfolgt ist (s. Rechtshilfeakten, Rubrik 8, S. 7 ff.). Dass der Beschwer- degegner die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geprüft hätte, ergibt sich auch nicht aus den von ihr aufgeführten Beispielen. Viel- mehr wird aus ihren Ausführungen in der Beschwerde deutlich, dass sie le- diglich die durch den Beschwerdegegner vorgenommene rechtliche Würdi- gung und damit dessen Begründung nicht teilt (s. act. 1 S. 26). Allein daraus folgert sie, die von ihr aufgeworfenen Punkte seien unbegründet geblieben. Eine solche Argumentationsweise ist indessen nicht geeignet, eine Verlet- zung der Begründungspflicht durch den Beschwerdegegner zu begründen. Ob die Überlegungen des Beschwerdegegners zutreffend sind und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt (s.o. E. 5.2). Der Beschwerdegegner hat somit die Herausgabe der fraglichen Kontounterla- gen als verhältnismässig erachtet, nachdem er die wesentlichen Einwände der Beschwerdeführerin geprüft hatte. Bei diesem Prüfungsergebnis versteht sich auch ohne ausdrückliche Erwähnung von selbst, dass der Beschwerde- gegner damit den Eventual- bzw. Subeventualantrag auf weitere Aussonde- rung bzw. Schwärzung der Kontounterlagen verworfen hat.
5.7 Zusammenfassend erweist sich die Rüge auf der ganzen Linie als unbegrün- det.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts durch den Beschwerdegegner geltend (act. 1 S. 10 ff.).
Sie bringt vor, der Beschwerdegegner stütze sich zur Begründung der Schlussverfügung auf behauptete Erkenntnisse aus unbekannten Unterla- gen nicht genauer bezeichneter Verfahren. In der Schlussverfügung beziehe er sich auf S. 3 Abs. 3, S. 13 Abs. 5 und 6, S. 14 Abs. 1, 3, 4, 5 und S. 16 Abs. 2 und 3 auf «separate […] abgeschlossene […] Verfahren» oder auch «separate hängige Verfahren». In dem Umfang, in welchem der Beschwer- degegner sich auf verwiesene Akten zur Begründung der Rechtshilfefähig- keit stütze, müsste er in diese Akten Einsicht gewähren. Andernfalls hätten die entsprechenden Ausführungen unberücksichtigt zu bleiben. Die Be- schwerdeführerin beantrage deshalb, es seien die durch verwiesene Akten unbelegten Stellen der Schlussverfügung unberücksichtigt zu bleiben. Even- tualiter seien der Beschwerdeführerin die Akten der verwiesenen hängigen wie abgeschlossenen Verfahren, auf welche sich der Beschwerdegegner zur
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Begründung der Schlussverfügung beziehe, zuzustellen unter Ansetzung ei- ner angemessenen Frist zur Stellungnahme (act. 1, S. 10 ff.).
6.2 Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen not- wendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Gehörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise füh- ren oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterla- gen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom
16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1).
6.3 Der Beschwerdegegner hält in der Schlussverfügung fest, dass zu den im verfahrensgegenständlichen Rechtshilfeersuchen oder den in den vorlie- gend editierten Bankunterlagen erwähnten Personen, Gesellschaften und Konten bereits Rechtshilfeverfahren durchgeführt worden seien und dass die Sachdarstellung im verfahrensgegenständlichen Rechtshilfeersuchen durch die in den früheren Rechtshilfeverfahren edierten Bankunterlagen bestätigt werde (s. Rechtshilfeakten, Rubrik 8, S. 3, 13 ff.). Es handelt sich dabei um zusätzliche Informationen, denen in der angefochtenen Schlussverfügung keine ausschlaggebende Entscheidrelevanz zukommt. Wie aus den nachfol- genden Erwägungen hervorgehen wird, lassen sich vorliegend die einzelnen Rechtshilfevoraussetzungen, namentlich der ausreichende Sachzusammen- hang zwischen dem verfahrensgegenständlichen Rechtshilfeersuchen und den zu übermittelnden Kontounterlagen, ohne diese Zusatzinformationen beurteilen. Folgerichtig war die Einsicht in die Akten der vom Beschwerde- gegner erwähnten früheren Rechtshilfeverfahren für die Wahrung der Inte- ressen der Beschwerdeführerin nicht notwendig. Eine Gehörsverletzung ist demnach nicht auszumachen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert zum einen in verschiedenen Punkten die Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen (act. 1 S. 16 ff.). Zum anderen rügt sie, die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit sei nicht erfüllt (act. 1 S. 18 ff.).
Im Einzelnen macht sie geltend, der Sachverhaltsvorwurf im Rechtshilfeer- suchen enthalte offensichtliche Fehler, Lücken und Widersprüche (act. 1
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S. 18). Dass eine solche Konstellation vorliege, ergebe sich aus dem Ent- scheid der venezolanischen Behörden (act. 1 S. 18 f.). Dass es an einer Vor- tat zur Geldwäscherei fehle, gehe aus dem Urteil des Juzgado undecimo de primer instancia en funciones de control cirucuito judicial penal área metro- politana de Caracas vom 16. September 2020 hervor. Dieses Urteil zeige auf, dass Geschäfte mit der B. S.A. legal gewesen seien (act. 1 S. 19). Damit sei erstellt, dass die aus den inkriminierten Geschäften stammenden Vermö- genswerte nicht deliktischen Ursprungs seien und die betreffenden Handlun- gen als Vortaten einer angeblichen Geldwäschereihandlung ausser Betracht fallen würden (act. 1 S. 20). Sie bestreitet sodann den Sachverhaltsvorwurf an sich. So wendet sie ein, die im Rechtshilfeersuchen beschriebenen Über- weisungen im Umfang von EUR 36,42 Mio. hätten einerseits überhaupt nicht stattgefunden und würden ferner keine Weiterleitung von Erträgen aus dem Darlehensschema N. Limited/O. CA oder L. SA/M. C.A., welches legal ge- wesen sei, sondern indirekte Vergütungen aus Aktienrückkäufen der CC. S.a.r.l. darstellen (act. 1 S. 18). Im Rechtshilfeersuchen würden keine Be- weise bezeichnet (act. 1 S. 27). Sie kritisiert überdies, die Sachverhaltsdar- stellung im Rechtshilfeersuchen erlaube die Prüfung der doppelten Strafbar- keit nicht (act. 1 S. 14 ff.). Die aus den inkriminierten Geschäften stammen- den Vermögenswerte seien nicht deliktischen Ursprungs und die betreffen- den Handlungen als Vortat einer angeblichen Geldwäschereihandlung wür- den ausser Betracht fallen (act. 1 S. 20). Der Anfangsverdacht für Geldwä- scherei oder andere Delikte fehle. Es würden im Rechtshilfeersuchen sach- dienliche Angaben fehlen, die zeigen würden, dass das Konto der Beschwer- deführerin für die Überweisung von Mitteln deliktischer Herkunft verwendet worden sei (act. 1 S. 23).
7.2
7.2.1 Art. 29 Ziff. 1 RVUS umschreibt den notwendigen Inhalt des Ersuchens. Die- ses muss Gegenstand und Art der Untersuchung sowie eine Beschreibung der wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen enthalten (lit. a) und den Hauptgrund für die Erforderlichkeit der gewünschten Beweise oder Auskünfte nennen (lit. b). Die Darstellung des Sachverhalts muss aus- reichen, um den schweizerischen Behörden ein Urteil darüber zu erlauben, ob die den Betroffenen vorgeworfenen Handlungen nach den Rechten bei- der Staaten strafbar sind, ob die fraglichen Handlungen nicht zu denjenigen gehören, für die Rechtshilfe nicht gewährt wird (politische oder fiskalische Delikte) und ob, insbesondere bei Eingriffen in die Rechte Dritter, der Grund- satz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt wird. Art. 1 Ziff. 2 RVUS, der den begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung verlangt, bedeutet nur, dass die Verdachtsumstände in ausreichender Form dargelegt sein müssen,
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um das Rechtshilfeverfahren von einer blossen – unzulässigen – Beweis- ausforschung aufs Geratewohl hin abzugrenzen; dagegen werden keine Be- weise verlangt. Tat- und Schuldfragen sind nicht vom Rechtshilferichter, son- dern durch den ausländischen Sachrichter zu beurteilen. Die schweizeri- schen Rechtshilfebehörden sind an die Sachdarstellung des Ersuchens ge- bunden, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1; s. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1A.9/2006 vom
24. Februar 2006 E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.74 vom 16. Februar 2017 E. 5.2 und E. 5.3; je m.w.H.).
7.2.2 Im Falle von Geldwäschereiverdacht braucht nach der (zum Übereinkom- men über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 [GwUe; SR 0.311.53] ergangenen) Rechtsprechung des Bundesgerichts das Rechtshilfeersuchen nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat («Haupttat») der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB besteht (s. BGE 129 II 97 E. 3.2). Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiver- dächtige Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können nament- lich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Gesell- schaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäscherei- verdacht, Entwicklung und Typologie der bundesgerichtlichen Praxis zur Konkretisierung der verbrecherischen Vortat, ZStrR 124 [2006] 274 ff., S. 282, m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom
1. Oktober 2004 E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig er- scheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich da- bei um ein Verbrechen handelt. Dabei ist auch der Dimension der fraglichen Finanztransaktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2008.11 vom 3. Juli 2008 E. 4.5 und 4.6; vgl. ferner Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.9 vom 21. Mai 2015 E. 3.3 sowie Nichteintre- tensentscheid des Bundesgerichts 1C_308/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1). Diese Rechtsprechung kommt auch aufgrund des UNCAC (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.4) zur Anwendung im Rechtshilfeverkehr mit den USA (Entscheide des Bundesstrafgerichts
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RR.2022.215-216 vom 22. Juni 2023 E. 4.4.1; RR.2023.54 vom 14. Juni 2023 E. 3.4.1).
7.3 Dem Rechtshilfeersuchen vom 7. Dezember 2021 ist im Wesentlichen fol- gender Sachverhaltsvorwurf zu entnehmen (Rechtshilfeakten, Rubrik 1):
Gemäss den US-Behörden besteht der Verdacht, dass die Beschuldigten zusammen mit weiteren Komplizen Erlöse aus illegalem Devisenhandel und unter Beteiligung der B. S.A. gewaschen hätten. Eines der Systeme sei das sog. «L. SA-M. C.A. Darlehensschema», welches den Beschuldigten ermög- licht habe, sich Zugang zum festen Wechselkurs Venezuelas zu verschaffen, der im Vergleich zum offenen Devisenmarkt deutlich höher sei. Die Differenz zwischen den beiden Wechselkursen habe zu Erlösen in Höhe von Milliarden US-Dollar geführt. Ein erheblicher Teil dieser Gewinne sei zur Zahlung von Bestechungsgeldern an diejenigen verwendet worden, die an der Ausarbei- tung des Darlehensvertrages und am Genehmigungsverfahren beteiligt ge- wesen seien, einschließlich der Beschuldigten G. und C.
Im März 2012 oder später habe die M. C.A. einen Darlehensvertrag mit der B. S.A. abgeschlossen, in welchem die M. C.A. zugestimmt habe, der B. S.A. ein Darlehen in Höhe von etwa 17,4 Milliarden venezolanische Bolivar in mehreren Tranchen zu leihen. Gemäß diesem Vertrag habe die B. S.A. das Darlehen an die M. C.A. in US-Dollar zu einem von der venezolanischen Regierung festgelegten Wechselkurs zurückbezahlen müssen. Nachdem die M. C.A. den B. S.A.-Kreditvertrag abgeschlossen hatte, habe die M. C.A. ihre Rechte aus diesem Vertrag an die L. SA abgetreten, die später ihre Rechte aus dem Darlehensvertrag an ein Unternehmen namens AA. Limited abge- treten habe. Die L. SA und später die AA. Limited hätten sich Zugang zu einem von der venezolanischen Regierung festgelegten Devisenkurs mit dem künstlich hoch bewerteten Bolivar verschaffen und die Differenz zwi- schen den beiden Devisenkursen ausnutzen können. Konkret hätten die L. SA und später die AA. Limited venezolanische Bolivar auf dem freien Markt mit einer relativ geringen Menge an Fremdwährung gekauft, die Bolivar an die B. S.A. ausgeliehen und den Kredit in Fremdwährung zum offiziellen, künstlich hoch angesetzten Wechselkurs zurückbezahlt erhalten.
Die US-Behörden gehen davon aus, dass die Erlöse aus dem sog. «L. SA- M. C.A. Darlehensschema» über die Beschwerdeführerin auf die Kontonum- mern 8, 9, 10, und/oder 11 bei der Bank R., welches auf die T. Foundation laute und vom Beschuldigten C. kontrolliert werde, transferiert worden seien. Die B. S.A. habe zwischen März 2012 und Januar 2013 von ihren Konti bei Bank DD. EUR 4,35 Mia. Vermögenswerte deliktischer Herkunft auf den im
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Rechtshilfeersuchen aufgeführten Konti der L. SA bei der Bank S., der Bank EE. und Bank FF. transferiert. Die L. SA habe in der Folge über ca. USD 112 Mio. auf das Konto Nr. 12 der Beschwerdeführerin bei der Bank S., an welchem der Beschuldigte C. wirt- schaftlich berechtigt sei, überwiesen, so im Mai/Juni 2012 ca. über USD 54 Mio., im April 2012 ca. über USD 5,5 Mio. und zwischen April 2012 und Ja- nuar 2013 ca. USD 52 Mio. Nach diesen Überweisungen der L. SA habe die Beschwerdeführerin unge- fähr USD 19,6 Millionen US-Dollar auf ihre anderen Konten überwiesen:
- am oder um den 12. Mai 2012 habe die Beschwerdeführerin etwa USD 3,8 Mio. von ihrem Konto bei der Bank S. auf ihre Konten Nrn. 13, 14, und/oder 15 bei der Bank GG., Y. (Schweiz), überwiesen;
- am oder um den 25. Mai 2012 habe die Beschwerdeführerin etwa USD 10,5 Mio. von ihrem Konto bei der Bank S. auf ihre Konten Nr. 2 und/oder 1 bei der Bank P. in X. (Schweiz) überwiesen;
- am oder um den 4. Juni 2012 habe die Beschwerdeführer etwa USD 7,5 Mio. auf das A. Inc. 16 Konto überwiesen;
- am oder um den 13. Juni 2012 habe die Beschwerdeführerin etwa USD 3,5 Mio. von ihrem Konto bei der Bank S. auf ihr Konto Nr. 17 bei der Bank P. überwiesen;
- am oder um den 16. August 2016 habe die Beschwerdeführerin etwa USD 0,8 Mio. von ihrem Konto Nr. 16 bei der Bank GG. auf ihre Konten Nrn. 6, 5, und/oder 4 bei der Bank R. überwiesen. Zwischen dem 29. Juli 2016 und dem 15. Juni 2018 habe die Beschwerde- führerin etwa EUR 36‘420‘000.-- von ihrem Konto 7 bei der Bank R. auf das Konto 18 der T. Foundation bei der Bank R. überwiesen. 7.4 Dieser Sachdarstellung sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche zu entnehmen, welche das US-amerikanische Rechtshilfeersu- chen sofort zu entkräften vermöchten. Die Tatsache, dass die einzelnen Überweisungen der Beschwerdeführerin auf ihre Konti zusammengerechnet USD 26,1 Mio. und nicht USD 19,6 Mio. ergeben, so wie dies im Rechtshil- feersuchen angegeben wurde, vermag das Rechtshilfeersuchen nicht sofort zu entkräften. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, sie habe dargelegt, dass die im Rechtshilfeersuchen beschriebenen Überweisungen im Umfang von EUR 36,42 Mio. nicht stattgefunden hätten, verkennt sie ebenso, dass ihre Ausführungen Fragen der Beweiswürdigung betreffen, welche im
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Rechtshilfeverfahren nicht zu prüfen sind. Die Beschwerdeführerin zeigt we- der mit ihren Bestreitungen noch mit ihrer Gegendarstellung offensichtliche Mängel im Sinne der Rechtsprechung auf. Insbesondere sind ihre Erklärung, die im Rechtshilfeersuchen geschilderten Wechselgeschäfte, Kreditverträge und Transaktionen seien unter Berufung auf das venezolanische Urteil legal gewesen, sowie ihre Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen nicht geeig- net, einen offensichtlichen Mangel in der Sachdarstellung der ersuchenden Behörde zu begründen. Zu Recht erwog der Beschwerdegegner, dass diese Einwände im ausländischen Strafverfahren vorzubringen sind und es nicht Sache des Rechtshilfegerichts ist, darüber zu entscheiden. Wollte die Be- schwerdeführerin vorbringen, es sei unklar, welcher Strafvorwurf ihr gegen- über erhoben werde (act. 1 S. 21 ff.), verkennt sie dabei, dass dies keine Rechtshilfevoraussetzung darstellt (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3, sowie der Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_150/2007 vom 15. Juni 2007 E. 1.3 dazu).
Der im Ersuchen vom 7. Dezember 2021 dargestellte Sachverhalt legt im erforderlichen Umfang den Gegenstand, die Art der Untersuchung sowie ins- besondere den Verdacht der Geldwäschereihandlungen in ausreichender Form dar. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Beste- chungshandlung als Vortat der Geldwäscherei im Ersuchen nicht im Detail dargelegt wurde. Wie oben ausgeführt, brauchen Ort, Zeitpunkt und Um- stände der verbrecherischen Vortat nicht zwingend bekannt zu sein. Dies gilt nicht nur im Geltungsbereich des GwUe, sondern auch in den staatsvertrag- lich geregelten (vgl. oben E. 7.2.2) Rechtshilfebeziehungen mit den USA. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurden die geldwäscherei- verdächtigen Finanztransaktionen im Ersuchen ausreichend dargelegt. Die Angaben im Ersuchen vom 7. Dezember 2021 reichen zur Beurteilung, ob eine rechtshilfefähige Straftat im Sinne von Art. 4 Ziff. 2 RVUS vorliegt, aus. Soweit die Beschwerdeführerin das Fehlen von Belegen rügt, verkennt sie, dass die ersuchende Behörde ihre Sachdarstellung nicht bereits abschlies- send mit Beweisen zu belegen hat. Wie nachstehend noch auszuführen sein wird, erlaubt der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt ebenso die Prüfung, ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt wird.
Damit genügt das Ersuchen den formellen Anforderungen. Die Sachverhalts- darstellung im Rechtshilfeersuchen ist demnach für das Rechtshilfegericht bindend und ist den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen.
7.5 Gestützt auf die verbindliche Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen sub- sumierte der Beschwerdegegner die darin umschriebenen Handlungen unter die Straftatbestände der Bestechung fremder Amtsträger im Sinne von
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Art. 322septies StGB, der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB und der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB (s. supra E. 5.3 ff.; Rechtshilfeakten, Rubrik 8, S. 4). Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang dagegen einwendet, greift nicht. So bestreitet die Be- schwerdeführerin die rechtliche Würdigung, indem sie zunächst wiederum die verbindliche Sachdarstellung bestreitet und ihren Ausführungen sodann einen anderen Sachverhalt zu Grunde legt. Namentlich macht sie geltend, dass die Wechsel- und Kreditgeschäfte nach venezolanischem Recht ge- mäss dem Urteil eines venezolanischen Gerichts legal und die aus den in- kriminierten Geschäften stammenden Vermögenswerte nicht deliktischen Ursprungs seien. Dasselbe gilt in Bezug auf ihr Vorbringen, die auf Konten der Beschwerdeführerin vorgenommenen Transaktionen hätten einen lega- len Hintergrund. Damit vermag sie nicht aufzuzeigen, inwiefern die rechtliche Würdigung des massgeblichen Sachverhaltsvorwurfs durch die Vorinstanz nicht zutreffen sollte. Solches ist angesichts der erdrückenden Anzahl von tatbestandserfüllenden Sachverhaltselementen in der verbindlichen Darstel- lung der ersuchenden Behörde auch nicht ersichtlich. Gemäss dem Rechts- hilfeersuchen vom 7. Dezember 2021 sollen die Beschuldigten im Gegenzug für die bewilligten Wechselkurse und Vornahme der Transaktionen hohe Be- stechungsgelder bezahlt bzw. entgegengenommen haben. Sie sollen weiter die durch die bevorzugten Wechselkurse entstandenen Vermögensvorteile an die im Rechtshilfeersuchen genannten und ihnen selbst wirtschaftlich zu- zurechnenden Gesellschaften weitergeleitet haben. Konkret sollen die mut- masslich illegalen Gelder mehrfach transnational auf diverse Konten, lautend auf zahlreiche (Offshore-)Gesellschaften verschoben worden sein. Damit sind zur Papierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu- getreten und es liegen prima facie geldwäschereitypische Handlungen vor. Gestützt auf das vorliegende Rechtshilfeersuchen kann das Rechtshilfeer- fordernis der beidseitigen Strafbarkeit demnach fraglos bejaht werden.
7.6 Nach dem Gesagten geht die Rüge in allen Punkten fehl.
8.
8.1 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips geltend und bestreitet insbesondere das Vorliegen des sachlichen Zusammenhangs zwischen ihrem Konto und der US-amerikani- schen Strafuntersuchung (act. 1 S. 24 ff.).
Im Einzelnen bringt sie vor, eine Analyse der von der Bank eingereichten Unterlagen bezüglich des Kontos der Beschwerdeführerin belege, dass die- ses Konto nicht für Zahlungen von Bestechungsgeldern oder für
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Geldwäschereihandlungen verwendet worden sei (act. 1 S. 29). Vom Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank GG. seien am 16. August 2016 tat- sächlich USD 0,8 Mio. auf das verfahrensgegenständliche Konto der Be- schwerdeführerin überwiesen worden, wie dies im Rechtshilfeersuchen fest- gehalten worden sei. Diese Überweisung stehe in direktem Zusammenhang mit dem gemäss dem venezolanischen Urteil legalen und üblichen Kredit- bzw. Darlehensvertrag, an welchem die B. S.A. beteiligt gewesen sei (act. 1 S. 29 f.). Von einem deliktischen Ursprung dieser Transaktion könne keine Rede sein. Weder aus den im Kundendossier enthaltenen Dokumenten noch aus den im Rechtshilfeersuchen erwähnten Transaktionen sei ein Zusam- menhang mit einer strafbaren Handlung und der in den USA geführten Stra- funtersuchung ersichtlich (act. 1 S. 30).
In den von der Herausgabe betroffenen Unterlagen befänden sich «höchst- persönliche Angaben, vom Bankgeheimnis geschützte Informationen und besonders schützenswerte Daten im Sinne von Art. 3 lit. c DSG». Die Her- ausgabe dieser Informationen bzw. Unterlagen an die ersuchende Behörde würde das Verhältnismässigkeitsprinzip insofern verletzen, als Geheiminte- ressen Unbeteiligter verletzt würden, ohne dass dies für die Gewährung der Rechtshilfe erforderlich wäre. Diese Informationen seien für die ersuchende Behörde irrelevant und nicht geeignet, ihre Untersuchung voranzubringen (act. 1 S. 24).
Den zu übermittelnden Kontounterlagen seien zahlreiche weitere Rechtsge- schäfte der Beschwerdeführerin zu entnehmen, welche nicht im Zusammen- hang mit der inkriminierten Devisentransaktion der B. S.A. stehen würden. Die betreffenden Unterlagen vermöchten nichts zur Klärung des Tatvorwurfs beizutragen. Daher seien insbesondere die Account Statements des Kontos der Beschwerdeführerin nicht zu übermitteln, welche über jede einzelne von ihr getätigte Transaktion Aufschluss geben würden (act. 1 S. 32).
Offensichtlich unerheblich seien das Formular zur Einschätzung der Risiko- fähigkeit und -bereitschaft, das Formular W-8BEN-E, allgemeine Grün- dungsdokumente der Beschwerdeführerin, Lebensläufe, Auskünfte und Jah- resabschlüsse zu nicht verfahrensgegenständlichen Gesellschaften, Unter- lagen zu den Beteiligungen der Beschwerdeführerin an anderen Unterneh- men, die im Rahmen eines Auftragsverhältnisses geführte Korrespondenz eines Anwalts sowie ein entsprechendes Arbeitsprodukt, da sie keine Re- konstruktion von Geldflüssen darlegen und entsprechend sich zu den End- begünstigten interessierender Transaktionen nicht äussern würden. Uner- heblich seien weitere Dokumente, welche bloss Wertschriftenkäufe, über- wiegend bankinterne Kommunikation zur Transaktionsabwicklung und
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Transfers zwischen Konten darstellen würden, an welchen C. wirtschaftlich berechtigt sei (act. 1 S. 34). Eine potentielle Erheblichkeit dieser Unterlagen sei nicht erkennbar. Sämtliche Informationen und Dokumente, welche nicht die im Rechtshilfeersuchen aufgeführte Transaktion vom 16. August 2016 von insgesamt rund USD 0,8 Mio. auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank R. betreffen würden, seien auszusondern, eventualiter zu schwär- zen (act. 1 S. 36).
8.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der ver- folgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich unge- eignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») er- scheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden jenes Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der an- gestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Vorausset- zungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermie- den werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten
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getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3; TPF 2011 97 E. 5.1 m.w.H.).
Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, jedes einzelne Aktenstück, das nach ihrer Auffassung nicht an die ersuchende Behörde übermittelt werden darf, zu bezeichnen. Zugleich hat sie für jedes der so bezeichneten Akten- stücke darzulegen, weshalb es im ausländischen Strafverfahren nicht erheb- lich sein kann (BGE 126 II 258 E. 9c; 122 II 367 E. 2d).
8.3 Gemäss der verbindlichen Sachverhaltsdarstellung wurden die Deliktserlöse aus dem «L. SA-M. C.A. Kredit Schema» im Umfang von USD 0,8 Mio. auf das verfahrensgegenständliche Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank R. überwiesen. Die herauszugebenden Bankunterlagen betreffen demnach genau dasjenige Konto, über welches ein Teil des mutmasslichen Deliktser- löses gewaschen worden sein soll. Nach der Rechtsprechung sind in einem solchen Fall die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, welche über dieses Konto getätigt wurden. Vorliegend kommt hinzu, dass einer der Beschuldigten wirtschaftlich am Konto der Beschwerdeführerin berechtigt ist. Der Sachzusammenhang zwi- schen der ausländischen Strafuntersuchung und dem Konto der Beschwer- deführerin ist somit zweifelsohne gegeben. Was die Beschwerdeführerin da- gegen einwendet, läuft auf die nochmalige Bestreitung des verbindlichen Sachverhaltsvorwurfs hinaus.
Am Rande sei ergänzt, dass sich auch aus den Kontounterlagen ein konkre- ter Zusammenhang zum US-amerikanischen Strafverfahren ergibt, so sind darin neben den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Transaktionen wei- tere Überweisungen von und an in die im Strafverfahren verwickelten Perso- nen zu finden. Namentlich seien die vom Beschwerdegegner festgestellten Überweisungen von über USD 1 Mio. an den Beschuldigten C. und über USD 100‘000.-- an dessen Schwester erwähnt. Dass daran ein Untersu- chungsinteresse besteht, liegt auf der Hand. Mit ihrer Argumentation, die vom Beschwerdegegner festgestellten Überweisungen stünden nicht mit den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Transaktionen im Zusammenhang und würden auch keine Darlehenserlöse der Darlehensverträge N. Limi- ted/O. CA oder M. C.A./L. SA darstellen (act. 1 S. 15 ff.), vermag sie die potentielle Erheblichkeit der betreffenden Kontounterlagen für das Strafver- fahren nicht zu beseitigen. Was sie in diesem Zusammenhang einwendet, betrifft wiederum Fragen der Beweiswürdigung, welche im Rechtshilfever- fahren nicht zu prüfen sind.
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Dass die von der Beschwerdeführerin im Einzelnen aufgeführten Kontoeröff- nungsunterlagen für das US-amerikanische Strafverfahren mit Sicherheit nicht potentiell erheblich wären, hat sie mit ihrer Argumentation ebenfalls nicht aufgezeigt. Im Gegenteil können namentlich die Unterlagen zu ihrer Gesellschaftsstruktur und Drittgesellschaften (so das Formular W-8BEN-E, die allgemeinen Gründungsdokumente, Lebensläufe der beteiligten Perso- nen, Unterlagen zu den Beteiligungen an anderen Unternehmen, Auskünfte und Jahresabschlüsse zu den Gesellschaften, das Risikoprofil) Auskunft über die wirtschaftliche Berechtigung an Vermögenswerten und allfällige wirtschaftliche Verflechtungen an und zwischen juristischen Personen ge- ben, weshalb sie geeignet sind, die US-amerikanische Strafuntersuchung voranzutreiben. Soweit die allenfalls bestehenden Geheimhaltungsinteres- sen der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Dritten im vorliegenden Verfahren überhaupt von der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden können, haben jene gegenüber dem unmittelbaren Strafverfolgungsinte- resse zurücktreten (vgl. GSTÖHL, Geheimnisschutz im Verfahren der interna- tionalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2008, S. 307). Was «die im Rahmen ei- nes Auftragsverhältnisses geführte Korrespondenz eines Anwalts sowie ein entsprechendes Arbeitsprodukt» anbelangt, ist festzuhalten, dass die Be- schwerdeführerin diese Unterlagen der Bank aus freien Stücken zur Eröff- nung ihres Kontos eingereicht hat (s. Rechtshilfeakten, 3. Bankunterlagen, Rubrik 24, Account Opening, 1_7_A.pdf, pag. 003521_02661 ff.). Sie kann sich somit nicht (mehr) auf das Anwaltsgeheimnis berufen (s. auch Art. 7 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terroris- musfinanzierung vom 10. Oktober 1997 [SR 955.0; Geldwäschereigesetz, GwG]), soweit die fraglichen Unterlagen überhaupt ursprünglich dem An- waltsgeheimnis unterlagen. Dass an den Unterlagen, welche mit weiteren Transaktionen auf dem Konto der Beschwerdeführerin im Zusammenhang stehen, in den USA mit Sicherheit kein Ermittlungsinteresse bestehen würde, hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ebenso wenig dargelegt. Da- bei ist ihr entgegenzuhalten, dass es überdies nicht zulässig ist, den auslän- dischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen, so wie sie dies mit ihrem Eventual- und Subeventualantrag anzunehmen scheint. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Beteiligung am untersuchten Tatvorwurf bestreitet, bleibt zu ergänzen, dass es Sache der ersuchenden Behörde ist, dies anhand aller potentiell erheblichen Unterlagen selbst zu überprüfen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2022.142-143 vom
17. November 2022 E. 4.1.3 lt.). Dabei ist daran zu erinnern, dass die zu übermittelnden Kontounterlagen für die in den USA Beschuldigten auch ent- lastende Elemente beinhalten können (vgl. E. 8.2).
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8.4 Zusammenfassend steht fest, dass die integrale Herausgabe der in der Schlussverfügung aufgeführten Bankunterlagen das Verhältnismässigkeits- prinzip, namentlich das Übermassverbot, nicht verletzt. Soweit die Be- schwerdeführerin mit ihrer Beschwerde eine Aussonderung oder Schwär- zung der herauszugebenen Kontounterlagen beantragt, erweist sich ihr An- trag als unbegründet und ist abzuweisen.
9. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstün- den, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Unter die- sen Umständen erweist sich die angefochtene Herausgabe von Beweismit- teln als rechtmässig. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5’000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5’000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 28. März 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andrea Taormina - Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).