Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Vereinigten Staaten von Amerika; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Sachverhalt
A. Die Betrugsabteilung des U.S. Department of Justice, die US-Staatsanwalt- schaft für den südlichen Gerichtsbezirk von Florida sowie die Ermittlungs- abteilung der Heimatschutzbehörde Homeland Security Investigations HSI führen seit 2012 umfangreiche Ermittlungen gegen Regierungsbeamte der staatseigenen und staatlich kontrollierten Ölgesellschaft C. S.A. sowie wei- tere Personen und Gesellschaften und Geschäftspartner der C. S.A. wegen Verstosses gegen den Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) und weiterer Delikte im Zusammenhang mit mutmasslicher Ausrichtung von Beste- chungsgeldern bei der Vergabe von Beschaffungsverträgen für die C. S.A. Die Untersuchung wird unter anderem gegen D., E. und F. geführt. In diesem Zusammenhang gelangten die amerikanischen Behörden mit zahlreichen Rechtshilfeersuchen an die Schweiz.
Mit ergänzendem Ersuchen vom 9. Dezember 2020 gelangten die amerika- nischen Behörden an das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ»). Darin wurde ausgeführt, die beschuldigte Tätergruppierung werde ferner verdäch- tigt, Bestechungsgelder an venezolanische Regierungsbeamte ausgerichtet zu haben, um dafür im Gegenzug die Möglichkeit zu erhalten, die US-Dollar- Reserven der venezolanischen Staatskasse zum festen Wechselkurs der Regierung in venezolanische Bolivar umzutauschen und sich daraus resul- tierende illegale Profite anzueignen. Betreffend diesen Sachverhaltskomplex ersuchten die amerikanischen Behörden u.a. um rechtshilfeweise Erhebung von Unterlagen zu den auf A. und die B. Corp. lautenden Konten bei der Bank G. mit den Nrn. 1 und 2 sowie bei der Bank H. SA mit den Nrn. 3 und 4 (Verfahrensakten, act. 1, Rechtshilfeersuchen vom 9. Dezember 2020).
B. Mit Eintretensverfügungen vom 10. und 19. März 2021 entsprach die Zent- ralstelle USA des BJ dem amerikanischen Ersuchen und betraute schliess- lich die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend «StA ZH») mit der Erhebung sämtlicher Unterlagen und Dokumente bei den kontoführ- endenden Banken (Verfahrensakten, act. 2 und 3, Eintretensverfügungen vom 10. und 19. März 2021). Die Unterlagen zu den auf A. und die B. Corp. lautenden Bankkonten reichte die StA ZH dem BJ am 29. Juli 2021 ein (Ver- fahrensakten, act. 9, Schreiben der StA ZH vom 29. Juli 2021).
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C. Das BJ gab A. und der B. Corp. mit Schreiben vom 11. März 2022 Aktenein- sicht und teilte zugleich mit, dass es in Erwägung ziehe, die Unterlagen zu den auf sie lautenden Konten an die ersuchende Behörde herauszugeben (Verfahrensakten, act. 14, Schreiben des BJ vom 11. März 2022).
D. Mit Eingabe vom 17. Mai 2022 nahmen A. und die B. Corp. zum Ersuchen Stellung und widersetzen sich der beabsichtigten Übermittlung der Bank- unterlagen an die ersuchende Behörde. Des Weiteren ersuchten sie im Eventualantrag um Aussonderung der nicht rechtfähigen Dokumente anläss- lich einer Triage-Verhandlung (Verfahrensakten, act. 21, Schreiben von Rechtsanwalt Niccolò Gozzi vom 17. Mai 2022).
E. Mit Schlussverfügung vom 21. September 2022 entsprach das BJ dem er- gänzenden Ersuchen vom 9. Dezember 2020 und ordnete die Herausgabe sämtlicher erhobenen Dokumente betreffend die Geschäftsbeziehungen Nrn. 1 und 2 bei der Bank G. sowie Nrn. 3 und 4 bei der Bank H. SA an die ersuchende Behörde an (act. 1.3).
F. Dagegen liessen A. und die B. Corp. am 26. Oktober 2022 bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragen im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügung und Abweisung des Rechtshilfeersuchens vom 9. Dezember 2020. Eventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und das Verfahren sei zur Durchfüh- rung einer Triage-Verhandlung (Einigungsverhandlung) und zur Aussonde- rung der nicht rechtshilfefähigen Dokumente an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und es seien im Rahmen einer Triage-Verhandlung (Einigungsverhandlung) die nicht rechtshilfefähigen Dokumente auszusondern (act. 1).
G. Die Eingabe vom 24. November 2022, mit welcher das BJ dem Gericht mit- teilte, auf eine Stellungnahme zur Beschwerde zu verzichten und worin es die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte, wurde den Be- schwerdeführern am 2. Dezember 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 7, 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz sind primär der Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesge- setz vom 3. Oktober 1975 zu diesem Staatsvertrag (BG-RVUS; SR 351.93) massgebend.
E. 1.2 Soweit dieser Staatsvertrag und das BG-RVUS bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechts- hilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfe- verordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 36a BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 38 Abs. 1 RVUS; BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2).
Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungs- verfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 7 Abs. 1 BG-RVUS, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG).
E. 1.3 Die Schlussverfügung der Zentralstelle USA des BJ unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mittei- lung der Verfügung (Art. 17c BG-RVUS). Zur Beschwerdeführung ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS). Als persönlich und direkt betroffen gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Informationen hinsichtlich des auf ihn lautenden Kontos (Art. 9a lit. a IRSV).
E. 1.4 Die Beschwerdeführer sind Inhaber der von der Schlussverfügung betroffe- nen Geschäftsbeziehungen und damit beschwerdebefugt. Auf die im Übri- gen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
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E. 2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwer- deinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
E. 3.1 Die Beschwerdeführer erachten die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen als ungenügend und machen im Wesentlichen geltend, dass der Kredit- bzw. Darlehensvertrag und die Rückzahlung in US-Dollar zum gewählten Wech- selkurs gemäss geltendem venezolanischen Recht legal und das Vorgehen der C. S.A. absolut üblich gewesen sei. Die Funktionsweise sowie die Lega- lität der in Frage stehenden Transaktionen seien durch Rechtsgutachten zweier renommierter internationaler Anwaltskanzleien bestätigt worden. Zu- dem sei die Legalität der C. S.A.-Transaktion bereits vom venezolanischen Strafgericht bestätigt worden. Die im Ersuchen beschriebene Transaktion sei daher weder in Venezuela noch in der Schweiz oder in den USA strafbar. Ausserdem begründe das Ersuchen keinen Anfangsverdacht in Bezug auf Bestechungshandlungen. Die pauschale und nicht näher spezifizierte Be- hauptung, dass Kickbacks und Bestechungszahlungen an verschiedene Personen geleistet worden seien, reiche zur Begründung des Anfangs- verdacht nicht aus. Das Ersuchen erwähne lediglich, dass der Beschwerde- führer einen Teil des angeblichen Deliktserlöses erhalten habe. Es werde jedoch zu Recht nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer Bestechungs- gelder bezahlt oder an der Zahlung solcher Gelder beteiligt gewesen sei (act. 1, S. 8 ff.).
E. 3.2.1 Art. 29 Ziff. 1 RVUS umschreibt den notwendigen Inhalt des Ersuchens. Die- ses muss Gegenstand und Art der Untersuchung sowie eine Beschreibung der wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen enthalten (lit. a) und den Hauptgrund für die Erforderlichkeit der gewünschten Beweise oder Auskünfte nennen (lit. b). Die Darstellung des Sachverhalts muss aus- reichen, um den schweizerischen Behörden ein Urteil darüber zu erlauben, ob die den Betroffenen vorgeworfenen Handlungen nach den Rechten bei- der Staaten strafbar sind, ob die fraglichen Handlungen nicht zu denjenigen gehören, für die Rechtshilfe nicht gewährt wird (politische oder fiskalische Delikte) und ob, insbesondere bei Eingriffen in die Rechte Dritter, der
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Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt wird. Art. 1 Ziff. 2 RVUS, der den begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung verlangt, bedeutet nur, dass die Verdachtsumstände in ausreichender Form dargelegt sein müssen, um das Rechtshilfeverfahren von einer blossen – unzulässigen – Beweisausforschung aufs Geratewohl hin abzugrenzen; dagegen werden keine Beweise verlangt. Tat- und Schuldfragen sind nicht vom Rechtshilfe- richter, sondern durch den ausländischen Sachrichter zu beurteilen. Die schweizerischen Rechtshilfebehörden sind an die Sachdarstellung des Er- suchens gebunden, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1; s. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1A.9/2006 vom 24. Februar 2006 E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.74 vom 16. Februar 2017 E. 5.2 und E. 5.3; je m.w.H.).
E. 3.2.2 Im Falle von Geldwäschereiverdacht braucht nach der (zum Übereinkom- men über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 [GwUe; SR 0.311.53] ergangenen) Rechtsprechung des Bundesgerichts das Rechtshilfeersuchen nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat («Haupttat») der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB besteht (s. BGE 129 II 97 E. 3.2). Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiver- dächtige Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können nament- lich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Gesell- schaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäscherei- verdacht, Entwicklung und Typologie der bundesgerichtlichen Praxis zur Konkretisierung der verbrecherischen Vortat, ZStrR 124 [2006] 274 ff., S. 282, m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom
1. Oktober 2004 E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig er- scheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Dabei ist auch der Dimension der fragli- chen Finanztransaktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2008.11 vom 3. Juli 2008 E. 4.5 und 4.6; vgl. ferner Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.9 vom 21. Mai 2015 E. 3.3 sowie Nichteintre- tensentscheid des Bundesgerichts 1C_308/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1).
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E. 3.3 Gemäss ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 9. Dezember 2020 (act. 1.4) besteht der Verdacht, dass mehrere Beschuldigte zusammen mit weiteren Komplizen Erlöse aus illegalen Devisenhandlungen und unter Be- teiligung der C. S.A. gewaschen hätten, wobei die Handlungen bereits 2013 begonnen hätten und bis heute andauern würden. Eines der Systeme sei das sog. J.-I.-Darlehensschema, welches den Beschuldigten ermöglicht habe, sich Zugang zum festen Wechselkurs Venezuelas zu verschaffen, der im Vergleich zum offenen Devisenmarkt deutlich höher sei. Die Differenz zwischen den beiden Wechselkursen habe zu Erlösen in Höhe von Hunder- ten von Millionen US-Dollar oder Euro geführt. Ein beträchtlicher Teil dieser Gewinne sei als Bestechungsgeld an die am Genehmigungsverfahren für den Darlehensvertrag beteiligten Personen, darunter an die Beschuldigten und an einen venezolanischen Beamten, zurückbezahlt worden. Die Beste- chung eines venezolanischen Beamten verstosse nicht nur gegen das vene- zolanische Recht, sondern auch gegen den FCPA, da mindestens ein Mit- glied der Tätergruppierung auf dem Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten Korruptionshandlungen vorgenommen habe, darunter Teilnahme an Treffen sowie Geldüberweisungen auf Konten des südlichen Bezirks von Florida. Beispielsweise habe E., der normalerweise in Venezuela wohnhaft sei, Zah- lungen zur Unterstützung der kriminellen Tätergruppierung von den Verei- nigten Staaten aus getätigt. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass E. sich zwischen Dezember 2014 und Januar 2015 in Florida aufgehalten und in dieser Zeit mit F. und einer vertraulichen Quelle im Blackberry Messenger über das J.-I.-Darlehensschema unterhalten habe.
Am oder um den 17. Dezember 2014 habe die I. C.A., eine venezolanische Briefkastenfirma, einen Vertrag mit der C. S.A. geschlossen und sich darin verpflichtet, der C. S.A. 7,2 Mia. venezolanische Bolivar zu leihen. Am oder um den 23. Dezember 2014 habe die I. C.A. mit der J. Limited, welche in Hong Kong ihren Sitz habe und wirtschaftlich K. gehöre, eine Zession ver- einbart. Darin habe die I. C.A. ihre Gläubigerrechte gegenüber der C. S.A. an die J. Limited abgetreten. Ein venezolanischer Beamter, der Vizepräsi- dent der C. S.A., habe den Vertrag unterzeichnet. Am oder um den 23. De- zember 2014 habe die J. Limited die C. S.A. mit einem Schreiben über die Abtretung seitens I. C.A. benachrichtigt und ihr vorgeschlagen, das Darlehen in Höhe von 7,2 Mia. venezolanische Bolivar (entsprechend USD 600 Mio.) in Euro zurückzubezahlen. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Beschuldigten eine hälftige Teilung des Nettoerlöses aus dem J.-I.-Darle- hensgeschäft zwischen den «Bolichicos» (welchen u.a. E. und der Beschwerdeführer angehörten) einerseits und K. andererseits vereinbart hätten. Anschliessend sollen sie diese Gelder an andere Beschuldigte und Komplizen weiterverteilt oder die Gelder zu ihrem eigenen Vorteil verwendet
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haben. Das Schreiben vom 23. Dezember 2014 habe zudem eine Anwei- sung an die C. S.A. enthalten, die der J. Limited zustehenden Gelder an die L. zu überweisen. L. sei eine maltesische Finanzgesellschaft, die u.a. die Konten der J. Limited führe. Dabei habe die L. mindestens drei auf sie lautende Bankkonten in der Schweiz genutzt, um Überweisungen für und zwischen ihren Kunden zu tätigen. Die J. Limited sei der L. von der M. Ltd. vorgestellt worden. Die M. Ltd. werde von N. und O. vertreten. Die Vertreter der M. Ltd. hätten die L. gebeten, im Namen der J. Limited diverse Titel und Obligationen zu kaufen und verkaufen. Die C. S.A. habe aus dem J.-I. Dar- lehen zwischen dem 29. Dezember 2014 und 2. Februar 2015 an die L. mindestens EUR 385'216'708.87 überwiesen, die der J. Limited intern gutgeschrieben worden seien. Daraufhin habe die L. diese Gelder im Namen der J. Limited auf diverse Schweizer Bankkonten, lautend auf zahlreiche Gesellschaften, weitertransferiert. Eines dieser Konten laute auf die Beschwerdeführerin bei der Bank H. SA. Des Weiteren sei im Rahmen der Ermittlungen eine E-Mail vom September 2015 sichergestellt worden, in welcher eine Kalkulationstabelle mit Verteilung der Erlöse aus dem J.-I.-Dar- lehensschema zwischen den Komplizen enthalten gewesen sei. Die Kalkulationstabelle habe mehrere Arbeitsblätter enthalten, darunter eines mit dem Titel «P.». Aus diesem Arbeitsblatt gehe hervor, dass ca. EUR 227'265'537.52 aus dem J.-I.-Darlehensschema an E. und den Beschwerdeführer mittels Überweisungen an die «Bank Q.» und «R. Hol- ding» verteilt worden seien. Ferner würde daraus hervorgehen, dass Trans- aktionen an oder zu Gunsten von F. getätigt worden seien. Aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse geht die ersuchende Behörde davon aus, dass die Konten der Beschwerdeführer bei der Bank H. SA und Bank G. für die Wäsche der an die Beschuldigten und ihre Familien oder/und ihnen zu- rechenbaren Gesellschaften überwiesenen Gelder verwendet worden seien.
E. 3.4.1 Der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt legt im erforderlichen Umfang den Gegenstand, die Art der Untersuchung sowie insbesondere den Verdacht der Geldwäschereihandlungen in ausreichender Form dar. Die Sachver- haltsdarstellung enthält weder offensichtliche Fehler, Lücken noch Wider- sprüche, weshalb der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt für den Rechts- hilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen ist. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Bestechungs- handlung als Vortat der Geldwäscherei im Ersuchen nicht im Detail dargelegt wurde. Wie oben ausgeführt, brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der ver- brecherischen Vortat nicht zwingend bekannt zu sein (supra E. 3.2.2). Dies gilt nicht nur im Geltungsbereich des GwUe, sondern auch in den staatsver- traglich geregelten (vgl. oben E. 1.1) Rechtshilfebeziehungen mit den USA.
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Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer wurden die geldwäschereiver- dächtigen Finanztransaktionen im Ersuchen ausreichend dargelegt. Na- mentlich soll am 17. Dezember 2014 ein Darlehensvertrag zwischen der C. S.A. und I. C.A. über die Gewährung eines Darlehens von 7,2 Mia. vene- zolanische Bolivar (entsprechend etwa USD 600 Mio.) vereinbart worden sein. Nur sechs Tage später soll die I. C.A. die ihr zustehende Forderung an die J. Limited abgetreten haben und bereits ab dem 29. Dezember 2014 (bis zum 2. Februar 2015) soll die C. S.A. mehr als EUR 385 Mio. an die L. zu- rückbezahlt haben, die anschliessend der J. Limited gutgeschrieben worden seien. Von dort aus sollen diese mutmasslich illegalen Gelder laut Ersuchen transnational auf weitere Konten, lautend auf zahlreiche (Offshore-)Gesell- schaften verschoben worden sein. Die Angaben im ergänzenden Ersuchen reichend zur Beurteilung, ob eine rechtshilfefähige Straftat i.S. Art. 4 Ziff. 2 RVUS vorliegt, aus. Damit genügt das Ersuchen den formellen Anforderun- gen. An dieser Schlussfolgerung ändert der von den Beschwerdeführern er- wähnte Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2021 und die beiden Rechtsgutachten nichts. Der Beschwerdegegner setzte sich mit diesen in der Schlussverfügung auseinander und führte unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung aus, dass im Rechtshilfeverfahren an Verdacht und Beweislage nicht die Anforderungen wie im nationalen Straf- verfahren gelten (act. 1.3, S. 7 ff.). Auf die Ausführungen des Beschwerde- gegners kann an dieser Stelle verwiesen werden.
E. 3.4.2 Ebenso lässt sich gestützt auf die Angaben im Ersuchen vom 9. Dezember 2020 das Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit beurteilen, wel- che vorliegend zu bejahen ist. Laut Ersuchen sollen mutmasslich illegale Gelder mehrfach transnational auf diverse Konten, lautend auf zahlreiche (Offshore-)Gesellschaften verschoben worden sein. Damit sind zur Papier- spur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzugetreten, mithin liegen prima facie geldwäschereitypische Handlungen vor. Gemäss dem Er- suchen sollen Bestechungszahlungen an am Genehmigungsverfahren für den Darlehensvertrag beteiligten Personen, darunter an die Beschuldigten und an einen venezolanischen Beamten, ausgerichtet worden sein. Dass Bestechungshandlungen geeignete Vortaten von Geldwäsche sind, wird von den Beschwerdeführern zu Recht nicht in Abrede gestellt. Vielmehr bringen sie vor, dass der gemäss Ersuchen vorgenommene Währungswechsel legal sei. Damit verkennen sie, dass dies die Sachverhaltsermittlung betrifft, wel- che nicht vom Schweizer Rechtshilferichter zu beurteilen ist (supra E. 3.2.1). Die entsprechenden Einwände sind im von der ersuchenden Behörde geführten Strafverfahren vorzubringen. Aus diesem Grund kann auf eine nähere Prüfung des ins Recht gelegten venezolanischen Urteils vom
16. September 2020 verzichtet werden. Angemerkt sei, dass der Beschwer-
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degegner sich in der Schlussverfügung mit den von den Beschwerdeführern eingereichten Urteilen und den Rechtsgutachten auseinandergesetzt hat. Eine Verletzung der dem Beschwerdegegner obliegenden Begründungs- pflicht ist unter diesen Umständen nicht zu erkennen.
E. 3.4.3 In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass die angefochtene Schluss- verfügung weitere Sachverhaltselemente enthält, die der Beschwerdegegner seinen Angaben zufolge aus anderen Rechtshilfebegehren betreffend die C. S.A. zusammenfassend dargestellt habe, mit welchen die amerikanischen Behörden an die Schweiz gelangt seien. Die Beschwerdeführer haben ledig- lich in das Ersuchen vom 9. Dezember 2020 und die entsprechenden Ein- tretensverfügungen Einsicht erhalten. Das ursprüngliche Ersuchen vom
14. August 2020 wurde den Beschwerdeführern nicht zugestellt (s. E. 4.3.2 hiernach). Den Beschwerdeführern ist daher insoweit beizupflichten, als vor- liegend nur die im Ersuchen vom 9. Dezember 2020 selbst enthaltene Sach- verhaltsdarstellung massgebend sein kann (s.a. unten E. 4.2.2). Aus diesem Grund stützte sich die Beschwerdekammer in den vorgängigen Erwägungen ausschliesslich auf den im ergänzenden Ersuchen vom 9. Dezember 2020 dargelegten Sachverhalt, der teilweise auch in der Schlussverfügung wieder- gegeben wurde (act.1.3, S. 3). Diese Ausführungen im Ersuchen vom 9. De- zember 2020 reichten dem Gericht (und auch dem Beschwerdegegner) zur Prüfung und Bejahung der formellen Anforderungen an das Ersuchen sowie der doppelten Strafbarkeit aus. Unter diesen Umständen kann die Frage da- hingestellt bleiben, ob der Beschwerdegegner auf die im Ersuchen vom
9. Dezember 2020 nicht enthaltenen Sachverhaltselemente in der Schluss- verfügung hätte verzichten sollen resp. den Beschwerdeführern Einsicht in die entsprechenden Unterlagen hätte gewähren müssen.
Nach dem Gesagten erweist sich in die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 4.1 In einem weiteren Punkt machen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend und bestreiten insbesondere das Vor- liegen des sachlichen Zusammenhangs zwischen den betroffenen Konten und der amerikanischen Strafuntersuchung. Die Behauptung der ersuchen- den Behörde, wonach ein Teil des Erlöses aus der C. S.A.-Transaktion von der C. S.A. über Konten der L. an die Bank Q. und weiter auf das hier gegenständliche Konto der Beschwerdeführerin geflossen sei, ergebe sich aus den edierten Bankunterlagen nicht. Die Analyse der von der Bank H. SA übermittelten Bankunterlagen würden belegen, dass auf das Konto der
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Beschwerdeführerin weder von der Bank Q. noch von anderen im Ersuchen erwähnten Gesellschaften Überweisungen erfolgt seien. Auf diesen Punkt sei der Beschwerdegegner in der Schlussverfügung nicht eingegangen und habe lediglich auf andere, angeblich verdächtige Zahlungen verwiesen, die im Ersuchen vom 9. Dezember 2020 nicht erwähnt seien. Die Ausführungen im Ersuchen würden auch darauf hindeuten, dass die drei Konten Nrn. 1, 2 und 3 nicht im Zusammenhang mit dem J.-I.-Darlehensschema, sondern in einem grösseren Geldwäscherei- und Bestechungskomplott stünden. Das ergänzende Ersuchen vom 9. Dezember 2020 beschränke sich jedoch aus- schliesslich auf ein paar generelle Ausführungen zum J.-I. Darlehen. Da die Beschwerdeführer keine Kenntnis von anderen Ersuchen hätten, dürften die darin gemachten Ausführungen und Erkenntnisse aus diesen Ersuchen nicht für die Begründung der Herausgabe der Bankunterlagen der Beschwerde- führer dienen. Zudem würden die edierten Bankunterlagen private Informa- tionen über natürliche Personen sowie eine Vielzahl von Transaktionen enthalten, die keinen Bezug zum zu untersuchenden Sachverhaltskomplex hätten. Schliesslich habe der Beschwerdegegner die Editionen in den Ein- tretensverfügungen auf den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis dato begrenzt. Die StA ZH habe dem Beschwerdegegner jedoch zeitlich unbeschränkte Voll- zugsakten übermittelt. Daher sei die Übermittlung der Unterlagen auf den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis dato einzuschränken (act. 1, S. 25 ff.).
E. 4.2.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammen- arbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un- geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden jenes Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende
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Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
E. 4.2.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelan- gen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. August 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Ge- hörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeig- nete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Ver- fügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1).
E. 4.3.1 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführer lediglich in das ergänzende Er- suchen vom 9. Dezember 2020 sowie in die beiden Eintretensverfügungen vom 10. und 19. März 2021 Einsicht erhalten haben. Die Einsicht in das ur- sprüngliche Ersuchen vom 14. August 2020 schloss der Beschwerdeführer von der Akteneinsicht mit Schreiben vom 11. März 2022 explizit aus (Verfah- rensakten, act. 14, Schreiben des BJ vom 11. März 2022). Das Gesuch der Beschwerdeführer vom 13. April 2022 um Einsicht in das Ersuchen vom
14. August 2020 lehnte der Beschwerdegegner am 29. April 2022 mit der Begründung ab, der darin dargestellte Sachverhalt betreffe sie in keiner Art und Weise (Verfahrensakten, act. 18, Schreiben des BJ vom 29. April 2022).
Der Beschwerdegegner verweist im Rahmen der Darlegung des sachlichen Zusammenhangs zwischen den hier zur Diskussion stehenden Konten und den von der ersuchenden Behörde zu ermittelndem Sachverhalt auf ver- dächtige Transaktionen, die sich aus den edierten Bankunterlagen ergeben würden. Dabei erwähnt der Beschwerdegegner zahlreiche Transaktionen, die zu Lasten oder zu Gunsten von diversen Gesellschaften oder Personen erfolgt seien, die Gegenstand der von der ersuchenden Behörde geführten Untersuchung seien oder gar im Zentrum der Ermittlungen stünden. Genannt werden beispielsweise S. Corporation, T. Group, AA. Limited, BB. SA sowie
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CC. Diese Erkenntnisse würden sich laut den Angaben des Beschwerde- gegner in der Schlussverfügung aus separaten (teilweise bereits abge- schlossenen) Rechtshilfeverfahren ergeben (act. 1.3, S. 14 ff.). Indes nennt der Beschwerdegegner in der Schlussverfügung keine einzige Transaktion, die einen Bezug zu dem im ergänzenden Ersuchen vom 9. Dezember 2020 dargelegten Sachverhalt hat. Die von ihm angeführten Gesellschaften oder Personen werden im hier zu beurteilenden Ersuchen vom 9. Dezember 2020 nicht erwähnt. Hinzu kommt, dass die in der Schlussverfügung erwähnten Transaktionen aus den dem Gericht eingereichten und von der Herausgabe an die ersuchende Behörde betroffenen Bankunterlagen nicht hervorgehen. Da der Beschwerdegegner im vorliegenden Beschwerdeverfahren weder das ursprüngliche Ersuchen vom 14. August 2020 noch andere Ersuchen resp. gestützt darauf edierte Bankunterlagen eingereicht hat, kann das Ge- richt die in der Schlussverfügung erwähnten Transaktionen nicht überprüfen. Somit kann das Gericht die Angaben des Beschwerdegegners zum sachli- chen Zusammenhang und damit auch die hier gerügte Verletzung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips nicht abschliessend beurteilen. Unter diesen Um- ständen ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festzustel- len, unter welchen eine Heilung der Gehörsverletzung von vornherein ausser Betracht fällt (zur möglichen Heilung einer Gehörsverletzung vgl. BGE 115 V 297 E. 2h S. 305 m.H.; TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2007.165 vom 14. Februar 2008 E. 4.2; RR.2007.143 vom
3. Dezember 2007 E. 2.1).
E. 4.3.2 Die angefochtene Schlussverfügung ist aufgrund der festgestellten Gehörs- verletzung aufzuheben. Bei diesem Ergebnis kann auf die Prüfung weiterer Rügen betreffend das Verhältnismässigkeitsprinzip und der entsprechenden (Eventual-)Anträge verzichtet werden.
E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Schlussverfü- gung vom 21. September 2022 ist aufzuheben und zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Die Kasse des Bundesstrafgerichts ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den von ihnen geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 5'000.-- vollumfänglich zurückzuerstatten.
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E. 6.2 Gemäss Praxis der Beschwerdekammer wird den Beschwerdeführern eine Entschädigung zugesprochen, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann (TPF 2008 172 E. 7.2). Diese richtet sich nach Art. 12 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren ([BStKR; SR 173.713.162]; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.155 vom 6. September 2011 E. 6.3). Nachdem die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dem Gericht keine Kostennote eingereicht haben, ist den Beschwerdeführern eine pau- schale Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt.) zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer eine Ent- schädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Schlussverfügung vom 21. Septem- ber 2022 wird aufgehoben und zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, den Beschwerdeführern den von ihnen geleisteten Kostenvor- schuss in Höhe von Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten.
- Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführern eine Pro- zessentschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 23. Mai 2023 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
1. A.,
2. B. CORP.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Niccolò Gozzi und/oder Rechtsanwalt Jonas Oggier,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Zentralstelle USA,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Vereinigten Staaten von Amerika
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2022.217-218
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Sachverhalt:
A. Die Betrugsabteilung des U.S. Department of Justice, die US-Staatsanwalt- schaft für den südlichen Gerichtsbezirk von Florida sowie die Ermittlungs- abteilung der Heimatschutzbehörde Homeland Security Investigations HSI führen seit 2012 umfangreiche Ermittlungen gegen Regierungsbeamte der staatseigenen und staatlich kontrollierten Ölgesellschaft C. S.A. sowie wei- tere Personen und Gesellschaften und Geschäftspartner der C. S.A. wegen Verstosses gegen den Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) und weiterer Delikte im Zusammenhang mit mutmasslicher Ausrichtung von Beste- chungsgeldern bei der Vergabe von Beschaffungsverträgen für die C. S.A. Die Untersuchung wird unter anderem gegen D., E. und F. geführt. In diesem Zusammenhang gelangten die amerikanischen Behörden mit zahlreichen Rechtshilfeersuchen an die Schweiz.
Mit ergänzendem Ersuchen vom 9. Dezember 2020 gelangten die amerika- nischen Behörden an das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ»). Darin wurde ausgeführt, die beschuldigte Tätergruppierung werde ferner verdäch- tigt, Bestechungsgelder an venezolanische Regierungsbeamte ausgerichtet zu haben, um dafür im Gegenzug die Möglichkeit zu erhalten, die US-Dollar- Reserven der venezolanischen Staatskasse zum festen Wechselkurs der Regierung in venezolanische Bolivar umzutauschen und sich daraus resul- tierende illegale Profite anzueignen. Betreffend diesen Sachverhaltskomplex ersuchten die amerikanischen Behörden u.a. um rechtshilfeweise Erhebung von Unterlagen zu den auf A. und die B. Corp. lautenden Konten bei der Bank G. mit den Nrn. 1 und 2 sowie bei der Bank H. SA mit den Nrn. 3 und 4 (Verfahrensakten, act. 1, Rechtshilfeersuchen vom 9. Dezember 2020).
B. Mit Eintretensverfügungen vom 10. und 19. März 2021 entsprach die Zent- ralstelle USA des BJ dem amerikanischen Ersuchen und betraute schliess- lich die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend «StA ZH») mit der Erhebung sämtlicher Unterlagen und Dokumente bei den kontoführ- endenden Banken (Verfahrensakten, act. 2 und 3, Eintretensverfügungen vom 10. und 19. März 2021). Die Unterlagen zu den auf A. und die B. Corp. lautenden Bankkonten reichte die StA ZH dem BJ am 29. Juli 2021 ein (Ver- fahrensakten, act. 9, Schreiben der StA ZH vom 29. Juli 2021).
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C. Das BJ gab A. und der B. Corp. mit Schreiben vom 11. März 2022 Aktenein- sicht und teilte zugleich mit, dass es in Erwägung ziehe, die Unterlagen zu den auf sie lautenden Konten an die ersuchende Behörde herauszugeben (Verfahrensakten, act. 14, Schreiben des BJ vom 11. März 2022).
D. Mit Eingabe vom 17. Mai 2022 nahmen A. und die B. Corp. zum Ersuchen Stellung und widersetzen sich der beabsichtigten Übermittlung der Bank- unterlagen an die ersuchende Behörde. Des Weiteren ersuchten sie im Eventualantrag um Aussonderung der nicht rechtfähigen Dokumente anläss- lich einer Triage-Verhandlung (Verfahrensakten, act. 21, Schreiben von Rechtsanwalt Niccolò Gozzi vom 17. Mai 2022).
E. Mit Schlussverfügung vom 21. September 2022 entsprach das BJ dem er- gänzenden Ersuchen vom 9. Dezember 2020 und ordnete die Herausgabe sämtlicher erhobenen Dokumente betreffend die Geschäftsbeziehungen Nrn. 1 und 2 bei der Bank G. sowie Nrn. 3 und 4 bei der Bank H. SA an die ersuchende Behörde an (act. 1.3).
F. Dagegen liessen A. und die B. Corp. am 26. Oktober 2022 bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragen im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügung und Abweisung des Rechtshilfeersuchens vom 9. Dezember 2020. Eventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und das Verfahren sei zur Durchfüh- rung einer Triage-Verhandlung (Einigungsverhandlung) und zur Aussonde- rung der nicht rechtshilfefähigen Dokumente an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und es seien im Rahmen einer Triage-Verhandlung (Einigungsverhandlung) die nicht rechtshilfefähigen Dokumente auszusondern (act. 1).
G. Die Eingabe vom 24. November 2022, mit welcher das BJ dem Gericht mit- teilte, auf eine Stellungnahme zur Beschwerde zu verzichten und worin es die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte, wurde den Be- schwerdeführern am 2. Dezember 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 7, 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
- 4 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz sind primär der Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesge- setz vom 3. Oktober 1975 zu diesem Staatsvertrag (BG-RVUS; SR 351.93) massgebend.
1.2 Soweit dieser Staatsvertrag und das BG-RVUS bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechts- hilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfe- verordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 36a BG-RVUS und Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 38 Abs. 1 RVUS; BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2).
Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungs- verfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 7 Abs. 1 BG-RVUS, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG).
1.3 Die Schlussverfügung der Zentralstelle USA des BJ unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mittei- lung der Verfügung (Art. 17c BG-RVUS). Zur Beschwerdeführung ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS). Als persönlich und direkt betroffen gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Informationen hinsichtlich des auf ihn lautenden Kontos (Art. 9a lit. a IRSV).
1.4 Die Beschwerdeführer sind Inhaber der von der Schlussverfügung betroffe- nen Geschäftsbeziehungen und damit beschwerdebefugt. Auf die im Übri- gen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
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2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwer- deinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom
16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
3.
3.1 Die Beschwerdeführer erachten die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen als ungenügend und machen im Wesentlichen geltend, dass der Kredit- bzw. Darlehensvertrag und die Rückzahlung in US-Dollar zum gewählten Wech- selkurs gemäss geltendem venezolanischen Recht legal und das Vorgehen der C. S.A. absolut üblich gewesen sei. Die Funktionsweise sowie die Lega- lität der in Frage stehenden Transaktionen seien durch Rechtsgutachten zweier renommierter internationaler Anwaltskanzleien bestätigt worden. Zu- dem sei die Legalität der C. S.A.-Transaktion bereits vom venezolanischen Strafgericht bestätigt worden. Die im Ersuchen beschriebene Transaktion sei daher weder in Venezuela noch in der Schweiz oder in den USA strafbar. Ausserdem begründe das Ersuchen keinen Anfangsverdacht in Bezug auf Bestechungshandlungen. Die pauschale und nicht näher spezifizierte Be- hauptung, dass Kickbacks und Bestechungszahlungen an verschiedene Personen geleistet worden seien, reiche zur Begründung des Anfangs- verdacht nicht aus. Das Ersuchen erwähne lediglich, dass der Beschwerde- führer einen Teil des angeblichen Deliktserlöses erhalten habe. Es werde jedoch zu Recht nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer Bestechungs- gelder bezahlt oder an der Zahlung solcher Gelder beteiligt gewesen sei (act. 1, S. 8 ff.).
3.2
3.2.1 Art. 29 Ziff. 1 RVUS umschreibt den notwendigen Inhalt des Ersuchens. Die- ses muss Gegenstand und Art der Untersuchung sowie eine Beschreibung der wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen enthalten (lit. a) und den Hauptgrund für die Erforderlichkeit der gewünschten Beweise oder Auskünfte nennen (lit. b). Die Darstellung des Sachverhalts muss aus- reichen, um den schweizerischen Behörden ein Urteil darüber zu erlauben, ob die den Betroffenen vorgeworfenen Handlungen nach den Rechten bei- der Staaten strafbar sind, ob die fraglichen Handlungen nicht zu denjenigen gehören, für die Rechtshilfe nicht gewährt wird (politische oder fiskalische Delikte) und ob, insbesondere bei Eingriffen in die Rechte Dritter, der
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Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt wird. Art. 1 Ziff. 2 RVUS, der den begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung verlangt, bedeutet nur, dass die Verdachtsumstände in ausreichender Form dargelegt sein müssen, um das Rechtshilfeverfahren von einer blossen – unzulässigen – Beweisausforschung aufs Geratewohl hin abzugrenzen; dagegen werden keine Beweise verlangt. Tat- und Schuldfragen sind nicht vom Rechtshilfe- richter, sondern durch den ausländischen Sachrichter zu beurteilen. Die schweizerischen Rechtshilfebehörden sind an die Sachdarstellung des Er- suchens gebunden, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1; s. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1A.9/2006 vom 24. Februar 2006 E. 3.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.74 vom 16. Februar 2017 E. 5.2 und E. 5.3; je m.w.H.). 3.2.2 Im Falle von Geldwäschereiverdacht braucht nach der (zum Übereinkom- men über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 [GwUe; SR 0.311.53] ergangenen) Rechtsprechung des Bundesgerichts das Rechtshilfeersuchen nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat («Haupttat») der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB besteht (s. BGE 129 II 97 E. 3.2). Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiver- dächtige Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können nament- lich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Gesell- schaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäscherei- verdacht, Entwicklung und Typologie der bundesgerichtlichen Praxis zur Konkretisierung der verbrecherischen Vortat, ZStrR 124 [2006] 274 ff., S. 282, m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom
1. Oktober 2004 E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig er- scheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Dabei ist auch der Dimension der fragli- chen Finanztransaktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2008.11 vom 3. Juli 2008 E. 4.5 und 4.6; vgl. ferner Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.9 vom 21. Mai 2015 E. 3.3 sowie Nichteintre- tensentscheid des Bundesgerichts 1C_308/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1).
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3.3 Gemäss ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 9. Dezember 2020 (act. 1.4) besteht der Verdacht, dass mehrere Beschuldigte zusammen mit weiteren Komplizen Erlöse aus illegalen Devisenhandlungen und unter Be- teiligung der C. S.A. gewaschen hätten, wobei die Handlungen bereits 2013 begonnen hätten und bis heute andauern würden. Eines der Systeme sei das sog. J.-I.-Darlehensschema, welches den Beschuldigten ermöglicht habe, sich Zugang zum festen Wechselkurs Venezuelas zu verschaffen, der im Vergleich zum offenen Devisenmarkt deutlich höher sei. Die Differenz zwischen den beiden Wechselkursen habe zu Erlösen in Höhe von Hunder- ten von Millionen US-Dollar oder Euro geführt. Ein beträchtlicher Teil dieser Gewinne sei als Bestechungsgeld an die am Genehmigungsverfahren für den Darlehensvertrag beteiligten Personen, darunter an die Beschuldigten und an einen venezolanischen Beamten, zurückbezahlt worden. Die Beste- chung eines venezolanischen Beamten verstosse nicht nur gegen das vene- zolanische Recht, sondern auch gegen den FCPA, da mindestens ein Mit- glied der Tätergruppierung auf dem Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten Korruptionshandlungen vorgenommen habe, darunter Teilnahme an Treffen sowie Geldüberweisungen auf Konten des südlichen Bezirks von Florida. Beispielsweise habe E., der normalerweise in Venezuela wohnhaft sei, Zah- lungen zur Unterstützung der kriminellen Tätergruppierung von den Verei- nigten Staaten aus getätigt. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass E. sich zwischen Dezember 2014 und Januar 2015 in Florida aufgehalten und in dieser Zeit mit F. und einer vertraulichen Quelle im Blackberry Messenger über das J.-I.-Darlehensschema unterhalten habe.
Am oder um den 17. Dezember 2014 habe die I. C.A., eine venezolanische Briefkastenfirma, einen Vertrag mit der C. S.A. geschlossen und sich darin verpflichtet, der C. S.A. 7,2 Mia. venezolanische Bolivar zu leihen. Am oder um den 23. Dezember 2014 habe die I. C.A. mit der J. Limited, welche in Hong Kong ihren Sitz habe und wirtschaftlich K. gehöre, eine Zession ver- einbart. Darin habe die I. C.A. ihre Gläubigerrechte gegenüber der C. S.A. an die J. Limited abgetreten. Ein venezolanischer Beamter, der Vizepräsi- dent der C. S.A., habe den Vertrag unterzeichnet. Am oder um den 23. De- zember 2014 habe die J. Limited die C. S.A. mit einem Schreiben über die Abtretung seitens I. C.A. benachrichtigt und ihr vorgeschlagen, das Darlehen in Höhe von 7,2 Mia. venezolanische Bolivar (entsprechend USD 600 Mio.) in Euro zurückzubezahlen. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die Beschuldigten eine hälftige Teilung des Nettoerlöses aus dem J.-I.-Darle- hensgeschäft zwischen den «Bolichicos» (welchen u.a. E. und der Beschwerdeführer angehörten) einerseits und K. andererseits vereinbart hätten. Anschliessend sollen sie diese Gelder an andere Beschuldigte und Komplizen weiterverteilt oder die Gelder zu ihrem eigenen Vorteil verwendet
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haben. Das Schreiben vom 23. Dezember 2014 habe zudem eine Anwei- sung an die C. S.A. enthalten, die der J. Limited zustehenden Gelder an die L. zu überweisen. L. sei eine maltesische Finanzgesellschaft, die u.a. die Konten der J. Limited führe. Dabei habe die L. mindestens drei auf sie lautende Bankkonten in der Schweiz genutzt, um Überweisungen für und zwischen ihren Kunden zu tätigen. Die J. Limited sei der L. von der M. Ltd. vorgestellt worden. Die M. Ltd. werde von N. und O. vertreten. Die Vertreter der M. Ltd. hätten die L. gebeten, im Namen der J. Limited diverse Titel und Obligationen zu kaufen und verkaufen. Die C. S.A. habe aus dem J.-I. Dar- lehen zwischen dem 29. Dezember 2014 und 2. Februar 2015 an die L. mindestens EUR 385'216'708.87 überwiesen, die der J. Limited intern gutgeschrieben worden seien. Daraufhin habe die L. diese Gelder im Namen der J. Limited auf diverse Schweizer Bankkonten, lautend auf zahlreiche Gesellschaften, weitertransferiert. Eines dieser Konten laute auf die Beschwerdeführerin bei der Bank H. SA. Des Weiteren sei im Rahmen der Ermittlungen eine E-Mail vom September 2015 sichergestellt worden, in welcher eine Kalkulationstabelle mit Verteilung der Erlöse aus dem J.-I.-Dar- lehensschema zwischen den Komplizen enthalten gewesen sei. Die Kalkulationstabelle habe mehrere Arbeitsblätter enthalten, darunter eines mit dem Titel «P.». Aus diesem Arbeitsblatt gehe hervor, dass ca. EUR 227'265'537.52 aus dem J.-I.-Darlehensschema an E. und den Beschwerdeführer mittels Überweisungen an die «Bank Q.» und «R. Hol- ding» verteilt worden seien. Ferner würde daraus hervorgehen, dass Trans- aktionen an oder zu Gunsten von F. getätigt worden seien. Aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse geht die ersuchende Behörde davon aus, dass die Konten der Beschwerdeführer bei der Bank H. SA und Bank G. für die Wäsche der an die Beschuldigten und ihre Familien oder/und ihnen zu- rechenbaren Gesellschaften überwiesenen Gelder verwendet worden seien.
3.4
3.4.1 Der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt legt im erforderlichen Umfang den Gegenstand, die Art der Untersuchung sowie insbesondere den Verdacht der Geldwäschereihandlungen in ausreichender Form dar. Die Sachver- haltsdarstellung enthält weder offensichtliche Fehler, Lücken noch Wider- sprüche, weshalb der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt für den Rechts- hilferichter bindend und den nachfolgenden Erwägungen zugrunde zu legen ist. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Bestechungs- handlung als Vortat der Geldwäscherei im Ersuchen nicht im Detail dargelegt wurde. Wie oben ausgeführt, brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der ver- brecherischen Vortat nicht zwingend bekannt zu sein (supra E. 3.2.2). Dies gilt nicht nur im Geltungsbereich des GwUe, sondern auch in den staatsver- traglich geregelten (vgl. oben E. 1.1) Rechtshilfebeziehungen mit den USA.
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Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer wurden die geldwäschereiver- dächtigen Finanztransaktionen im Ersuchen ausreichend dargelegt. Na- mentlich soll am 17. Dezember 2014 ein Darlehensvertrag zwischen der C. S.A. und I. C.A. über die Gewährung eines Darlehens von 7,2 Mia. vene- zolanische Bolivar (entsprechend etwa USD 600 Mio.) vereinbart worden sein. Nur sechs Tage später soll die I. C.A. die ihr zustehende Forderung an die J. Limited abgetreten haben und bereits ab dem 29. Dezember 2014 (bis zum 2. Februar 2015) soll die C. S.A. mehr als EUR 385 Mio. an die L. zu- rückbezahlt haben, die anschliessend der J. Limited gutgeschrieben worden seien. Von dort aus sollen diese mutmasslich illegalen Gelder laut Ersuchen transnational auf weitere Konten, lautend auf zahlreiche (Offshore-)Gesell- schaften verschoben worden sein. Die Angaben im ergänzenden Ersuchen reichend zur Beurteilung, ob eine rechtshilfefähige Straftat i.S. Art. 4 Ziff. 2 RVUS vorliegt, aus. Damit genügt das Ersuchen den formellen Anforderun- gen. An dieser Schlussfolgerung ändert der von den Beschwerdeführern er- wähnte Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2021 und die beiden Rechtsgutachten nichts. Der Beschwerdegegner setzte sich mit diesen in der Schlussverfügung auseinander und führte unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung aus, dass im Rechtshilfeverfahren an Verdacht und Beweislage nicht die Anforderungen wie im nationalen Straf- verfahren gelten (act. 1.3, S. 7 ff.). Auf die Ausführungen des Beschwerde- gegners kann an dieser Stelle verwiesen werden.
3.4.2 Ebenso lässt sich gestützt auf die Angaben im Ersuchen vom 9. Dezember 2020 das Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit beurteilen, wel- che vorliegend zu bejahen ist. Laut Ersuchen sollen mutmasslich illegale Gelder mehrfach transnational auf diverse Konten, lautend auf zahlreiche (Offshore-)Gesellschaften verschoben worden sein. Damit sind zur Papier- spur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzugetreten, mithin liegen prima facie geldwäschereitypische Handlungen vor. Gemäss dem Er- suchen sollen Bestechungszahlungen an am Genehmigungsverfahren für den Darlehensvertrag beteiligten Personen, darunter an die Beschuldigten und an einen venezolanischen Beamten, ausgerichtet worden sein. Dass Bestechungshandlungen geeignete Vortaten von Geldwäsche sind, wird von den Beschwerdeführern zu Recht nicht in Abrede gestellt. Vielmehr bringen sie vor, dass der gemäss Ersuchen vorgenommene Währungswechsel legal sei. Damit verkennen sie, dass dies die Sachverhaltsermittlung betrifft, wel- che nicht vom Schweizer Rechtshilferichter zu beurteilen ist (supra E. 3.2.1). Die entsprechenden Einwände sind im von der ersuchenden Behörde geführten Strafverfahren vorzubringen. Aus diesem Grund kann auf eine nähere Prüfung des ins Recht gelegten venezolanischen Urteils vom
16. September 2020 verzichtet werden. Angemerkt sei, dass der Beschwer-
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degegner sich in der Schlussverfügung mit den von den Beschwerdeführern eingereichten Urteilen und den Rechtsgutachten auseinandergesetzt hat. Eine Verletzung der dem Beschwerdegegner obliegenden Begründungs- pflicht ist unter diesen Umständen nicht zu erkennen.
3.4.3 In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass die angefochtene Schluss- verfügung weitere Sachverhaltselemente enthält, die der Beschwerdegegner seinen Angaben zufolge aus anderen Rechtshilfebegehren betreffend die C. S.A. zusammenfassend dargestellt habe, mit welchen die amerikanischen Behörden an die Schweiz gelangt seien. Die Beschwerdeführer haben ledig- lich in das Ersuchen vom 9. Dezember 2020 und die entsprechenden Ein- tretensverfügungen Einsicht erhalten. Das ursprüngliche Ersuchen vom
14. August 2020 wurde den Beschwerdeführern nicht zugestellt (s. E. 4.3.2 hiernach). Den Beschwerdeführern ist daher insoweit beizupflichten, als vor- liegend nur die im Ersuchen vom 9. Dezember 2020 selbst enthaltene Sach- verhaltsdarstellung massgebend sein kann (s.a. unten E. 4.2.2). Aus diesem Grund stützte sich die Beschwerdekammer in den vorgängigen Erwägungen ausschliesslich auf den im ergänzenden Ersuchen vom 9. Dezember 2020 dargelegten Sachverhalt, der teilweise auch in der Schlussverfügung wieder- gegeben wurde (act.1.3, S. 3). Diese Ausführungen im Ersuchen vom 9. De- zember 2020 reichten dem Gericht (und auch dem Beschwerdegegner) zur Prüfung und Bejahung der formellen Anforderungen an das Ersuchen sowie der doppelten Strafbarkeit aus. Unter diesen Umständen kann die Frage da- hingestellt bleiben, ob der Beschwerdegegner auf die im Ersuchen vom
9. Dezember 2020 nicht enthaltenen Sachverhaltselemente in der Schluss- verfügung hätte verzichten sollen resp. den Beschwerdeführern Einsicht in die entsprechenden Unterlagen hätte gewähren müssen.
Nach dem Gesagten erweist sich in die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.
4.
4.1 In einem weiteren Punkt machen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend und bestreiten insbesondere das Vor- liegen des sachlichen Zusammenhangs zwischen den betroffenen Konten und der amerikanischen Strafuntersuchung. Die Behauptung der ersuchen- den Behörde, wonach ein Teil des Erlöses aus der C. S.A.-Transaktion von der C. S.A. über Konten der L. an die Bank Q. und weiter auf das hier gegenständliche Konto der Beschwerdeführerin geflossen sei, ergebe sich aus den edierten Bankunterlagen nicht. Die Analyse der von der Bank H. SA übermittelten Bankunterlagen würden belegen, dass auf das Konto der
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Beschwerdeführerin weder von der Bank Q. noch von anderen im Ersuchen erwähnten Gesellschaften Überweisungen erfolgt seien. Auf diesen Punkt sei der Beschwerdegegner in der Schlussverfügung nicht eingegangen und habe lediglich auf andere, angeblich verdächtige Zahlungen verwiesen, die im Ersuchen vom 9. Dezember 2020 nicht erwähnt seien. Die Ausführungen im Ersuchen würden auch darauf hindeuten, dass die drei Konten Nrn. 1, 2 und 3 nicht im Zusammenhang mit dem J.-I.-Darlehensschema, sondern in einem grösseren Geldwäscherei- und Bestechungskomplott stünden. Das ergänzende Ersuchen vom 9. Dezember 2020 beschränke sich jedoch aus- schliesslich auf ein paar generelle Ausführungen zum J.-I. Darlehen. Da die Beschwerdeführer keine Kenntnis von anderen Ersuchen hätten, dürften die darin gemachten Ausführungen und Erkenntnisse aus diesen Ersuchen nicht für die Begründung der Herausgabe der Bankunterlagen der Beschwerde- führer dienen. Zudem würden die edierten Bankunterlagen private Informa- tionen über natürliche Personen sowie eine Vielzahl von Transaktionen enthalten, die keinen Bezug zum zu untersuchenden Sachverhaltskomplex hätten. Schliesslich habe der Beschwerdegegner die Editionen in den Ein- tretensverfügungen auf den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis dato begrenzt. Die StA ZH habe dem Beschwerdegegner jedoch zeitlich unbeschränkte Voll- zugsakten übermittelt. Daher sei die Übermittlung der Unterlagen auf den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis dato einzuschränken (act. 1, S. 25 ff.).
4.2
4.2.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (statt vieler vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.2). Die internationale Zusammen- arbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un- geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 82 E. 4.1). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden jenes Staates anheimgestellt ist. Der ersuchte Staat ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende
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Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). 4.2.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV ver- ankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff. VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelan- gen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. August 2016 E. 4.2.1 m.w.H.). Die Berechtigten können, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, Einsicht in die Akten nehmen (Art. 80b Abs. 1 IRSG). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Ge- hörsanspruchs folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn die betroffene Partei kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeig- nete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Ver- fügung gestützt hat (BGE 132 V 387 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.2.1.1).
4.3
4.3.1 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführer lediglich in das ergänzende Er- suchen vom 9. Dezember 2020 sowie in die beiden Eintretensverfügungen vom 10. und 19. März 2021 Einsicht erhalten haben. Die Einsicht in das ur- sprüngliche Ersuchen vom 14. August 2020 schloss der Beschwerdeführer von der Akteneinsicht mit Schreiben vom 11. März 2022 explizit aus (Verfah- rensakten, act. 14, Schreiben des BJ vom 11. März 2022). Das Gesuch der Beschwerdeführer vom 13. April 2022 um Einsicht in das Ersuchen vom
14. August 2020 lehnte der Beschwerdegegner am 29. April 2022 mit der Begründung ab, der darin dargestellte Sachverhalt betreffe sie in keiner Art und Weise (Verfahrensakten, act. 18, Schreiben des BJ vom 29. April 2022).
Der Beschwerdegegner verweist im Rahmen der Darlegung des sachlichen Zusammenhangs zwischen den hier zur Diskussion stehenden Konten und den von der ersuchenden Behörde zu ermittelndem Sachverhalt auf ver- dächtige Transaktionen, die sich aus den edierten Bankunterlagen ergeben würden. Dabei erwähnt der Beschwerdegegner zahlreiche Transaktionen, die zu Lasten oder zu Gunsten von diversen Gesellschaften oder Personen erfolgt seien, die Gegenstand der von der ersuchenden Behörde geführten Untersuchung seien oder gar im Zentrum der Ermittlungen stünden. Genannt werden beispielsweise S. Corporation, T. Group, AA. Limited, BB. SA sowie
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CC. Diese Erkenntnisse würden sich laut den Angaben des Beschwerde- gegner in der Schlussverfügung aus separaten (teilweise bereits abge- schlossenen) Rechtshilfeverfahren ergeben (act. 1.3, S. 14 ff.). Indes nennt der Beschwerdegegner in der Schlussverfügung keine einzige Transaktion, die einen Bezug zu dem im ergänzenden Ersuchen vom 9. Dezember 2020 dargelegten Sachverhalt hat. Die von ihm angeführten Gesellschaften oder Personen werden im hier zu beurteilenden Ersuchen vom 9. Dezember 2020 nicht erwähnt. Hinzu kommt, dass die in der Schlussverfügung erwähnten Transaktionen aus den dem Gericht eingereichten und von der Herausgabe an die ersuchende Behörde betroffenen Bankunterlagen nicht hervorgehen. Da der Beschwerdegegner im vorliegenden Beschwerdeverfahren weder das ursprüngliche Ersuchen vom 14. August 2020 noch andere Ersuchen resp. gestützt darauf edierte Bankunterlagen eingereicht hat, kann das Ge- richt die in der Schlussverfügung erwähnten Transaktionen nicht überprüfen. Somit kann das Gericht die Angaben des Beschwerdegegners zum sachli- chen Zusammenhang und damit auch die hier gerügte Verletzung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips nicht abschliessend beurteilen. Unter diesen Um- ständen ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festzustel- len, unter welchen eine Heilung der Gehörsverletzung von vornherein ausser Betracht fällt (zur möglichen Heilung einer Gehörsverletzung vgl. BGE 115 V 297 E. 2h S. 305 m.H.; TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2007.165 vom 14. Februar 2008 E. 4.2; RR.2007.143 vom
3. Dezember 2007 E. 2.1).
4.3.2 Die angefochtene Schlussverfügung ist aufgrund der festgestellten Gehörs- verletzung aufzuheben. Bei diesem Ergebnis kann auf die Prüfung weiterer Rügen betreffend das Verhältnismässigkeitsprinzip und der entsprechenden (Eventual-)Anträge verzichtet werden.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Schlussverfü- gung vom 21. September 2022 ist aufzuheben und zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG). Die Kasse des Bundesstrafgerichts ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den von ihnen geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 5'000.-- vollumfänglich zurückzuerstatten.
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6.2 Gemäss Praxis der Beschwerdekammer wird den Beschwerdeführern eine Entschädigung zugesprochen, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann (TPF 2008 172 E. 7.2). Diese richtet sich nach Art. 12 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren ([BStKR; SR 173.713.162]; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.155 vom 6. September 2011 E. 6.3). Nachdem die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dem Gericht keine Kostennote eingereicht haben, ist den Beschwerdeführern eine pau- schale Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt.) zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer eine Ent- schädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Schlussverfügung vom 21. Septem- ber 2022 wird aufgehoben und zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird an- gewiesen, den Beschwerdeführern den von ihnen geleisteten Kostenvor- schuss in Höhe von Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten.
3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführern eine Pro- zessentschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
Bellinzona, 24. Mai 2023
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Niccolò Gozzi und/oder Rechtsanwalt Jonas Oggier - Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).