Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Kosten und Entschädigung bei Rückzug des Rechtshilfeersuchens (Art. 73 BZP).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Landshut führt gegen A. ein Strafverfahren wegen versuchten Betrugs. In diesem Zusammenhang sind die deutschen Behör- den mit Rechtshilfeersuchen vom 11. Juli 2018 an die Schweiz gelangt und haben um Bankermittlung bei der Bank C. in Zürich betreffend das Konto IBAN Nr. 2 ersucht (Rechtshilfeakten Urk. 1).
B. Mit Verfügung vom 17. August 2018 trat die Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnete eine Aktenedition bei der Bank C. an (Rechtshilfeakten Urk. 2). Diese kam am 3. und 19. Sep- tember 2018 der Editionsaufforderung nach (Rechtshilfeakten Urk. 6/4 und 6/7).
C. Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 verweigerte A. die Zustimmung zur ver- einfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens und nahm mit Schreiben vom 19. März 2019 zum Rechtshilfeersuchen Stellung (Rechtshilfeakten Urk. 7/6 und 7/7).
D. Mit Schlussverfügung vom 24. Juni 2019 ordnete die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Herausgabe verschiedener Dokumente der Bank C. zur Geschäftsbeziehung mit der Nr. 50.4014, lautend auf A. und/oder +B. an (act. 11).
E. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 26. Juli 2019 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die Aufhebung der Schlussverfügung vom 24. Juni 2019 und die Abweisung des Rechtshilfeer- suchens der Staatsanwaltschaft Landshut vom 11. Juli 2018. Eventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zurückzuweisen (act. 1 S. 2).
F. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sowie das Bundesamt für Justiz beantragten in ihren Beschwerdeantworten vom 16. und 23. Au- gust 2019 je die Abweisung der Beschwerde (act. 6 und 7).
G. Mit Replik vom 11. September 2019 liess die Beschwerdeführerin der Be- schwerdekammer ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Landshut vom
- 3 -
6. September 2019 zukommen, aus dem hervorging, dass das Ermittlungs- verfahren gegen A. wegen versuchten Betrugs aufgrund eines eingetretenen Verfahrenshindernisses eingestellt worden sei. Insoweit sei wegen des Rechtshilfeersuchens in der Schweiz der zuständigen Stelle mitgeteilt wor- den, dass eine weitere Bearbeitung von dortiger Seite nicht mehr veranlasst sei (act. 10 und act. 10/1-2).
H. Die Beschwerdekammer forderte mit Schreiben vom 12. September 2019 das BJ und die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich auf, unter anderem zum Schreiben der Staatsanwaltschaft Landshut vom 6. September 2019 Stellung zu nehmen (act. 11).
I. Mit Eingabe vom 16. September 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Aufhebung der von ihr mit Datum vom 24. Juni 2019 erlassenen Schlussverfügung infolge Rückzugs des Rechtshilfeersuchens. Zudem beantragte sie, der Beschwerdeführerin die Kosten für das Be- schwerdeverfahren aufzuerlegen, da diese aufgrund der Sachlage vor Ein- tritt des Erledigungsgrundes kostenpflichtig gewesen wäre (act. 12). Das BJ beantragte mit Eingabe vom 23. September 2019 ebenfalls die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügung und verwies zur Begründung auf die Stel- lungnahme der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 16. Septem- ber 2019 (act. 13).
J. Die Beschwerdekammer liess der Beschwerdeführerin die Eingaben der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und des BJ vom 16. und 23. Sep- tember 2019 mit Datum vom 2. Oktober 2019 zukommen und teilte ihr mit, dass sie beabsichtige, das vorliegende Beschwerdeverfahren durch Rück- zug des Rechtshilfeersuchens als gegenstandslos geworden abzuschrei- ben. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit eingeräumt, sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern (act. 14).
K. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 die Ausrichtung einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 13'419.10 (act. 15 und act. 15.1), was dem BJ und der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich am 15. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen Bezug genommen.
- 4 -
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EUeR; SR 0.351.913.61) massge- bend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Überein- kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).
E. 2.1 Mit Schreiben vom 27. August 2019 haben die deutschen Behörden das Rechtshilfeersuchen zurückgezogen, womit die Grundlage für die Gewäh- rung der Rechtshilfe weggefallen ist. Der Rückzug ist nach Erlass der
- 5 -
Schlussverfügung vom 24. Juni 2019 und während des hängigen Beschwer- deverfahrens, nach Durchführung des ersten Schriftenwechsels, erfolgt. Ge- mäss Art. 58 Abs. 1 VwVG ist es der Vorinstanz wegen des Devolutiveffekts der Beschwerde verunmöglicht, in diesem Verfahrensstadium ihre angefoch- tene Schlussverfügung in Wiedererwägung zu ziehen. Die Schlussverfügung vom 24. Juni 2019 ist daher entsprechend dem Antrag sämtlicher Parteien im Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs des Rechtshilfeersuchens aufzu- heben. Mit der Aufhebung der Schlussverfügung fällt im vorliegenden Be- schwerdeverfahren das Beschwerdeobjekt nachträglich dahin, sodass das Beschwerdeverfahren entsprechend als gegenstandslos geworden abzu- schreiben ist.
E. 2.2 Es entspricht der konstanten Praxis des Beschwerdekammer, dass bei Ge- genstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens in Rechtshilfesachen für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen Art. 72 des Bundes- gesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) sinngemäss zur Anwendung gelangt (TPF 2011 118 E. 2.2.2; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.116 vom 13. Mai 2015, E. 3.1; RR.2014.173 vom 30. April 2015, E. 6.2; RR.2014.252 vom 20. November 2014, E. 2; RR.2007.91 vom 4. September 2007). Gemäss dieser Bestim- mung entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Pro- zesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen, wobei nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen ist (BGE 118 Ia 488 E. 4a).
E. 3 Beim angefochtenen Entscheid handelte es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von der Rechtshilfe- massnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt be- troffen in diesem Sinne gilt namentlich der Kontoinhaber bei Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
Die Schlussverfügung ging am 26. Juni 2019 beim Vertreter des Beschwer- deführers ein (act. 2.2), sodass sich die am 26. Juli 2019 erhobene Be- schwerde als fristgerecht erwiesen hätte. Die von der Schlussverfügung be- troffenen und zur Herausgabe an die deutschen Behörden bestimmten Un- terlagen beziehen sich auf ein auf die Beschwerdeführerin lautendes Bank-
- 6 -
konto. Damit wäre auch die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu bejahen gewesen. Auf die Beschwerde wäre einzutreten gewesen.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin kritisierte die Sachverhaltsdarstellung in der Schlussverfügung. Sie machte geltend, die Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und sei daher zu Unrecht zum Schluss gelangt, dass ein hinreichender Tatverdacht bezüglich eines strafbaren Verhaltens der Beschwerdeführerin vorliege (act. 1 S. 5 f.).
E. 4.2 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 lit. b VwVG). Der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt sich aus den für die Gewährung der Rechtshilfe entscheidrelevanten Tatsachen, mithin aus dem Rechtshilfeersuchen. Die Beschwerdegegnerin hat in der Schluss- verfügung den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt praktisch wortwörtlich wiedergegeben. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwer- deführerin dabei den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hätte.
E. 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand sinngemäss geltend ma- chen wollte, am hinreichenden Tatverdacht habe es bereits im Rechtshilfe- ersuchen gefehlt, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – ana- log – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen
- 7 -
nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechts- hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).
E. 4.4 Dem deutschen Rechtshilfeersuchen vom 11. Juli 2018 ist folgender Sach- verhalt zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin sei die Tochter des am
14. Oktober 2015 verstorbenen B. Die Beschwerdeführerin sei testamenta- risch durch ihren Vater als Alleinerbin eingesetzt worden. D. sei die uneheli- che Tochter von B. Durch die Erbeinsetzung der Beschwerdeführerin sei diese enterbt worden. Allerdings sei D. pflichtteilsberechtigt und um ihren Pflichtteil geltend machen zu können, habe D. im März 2016 ein Nachlass- verzeichnis von der Beschwerdeführerin verlangt. Zu einem nicht mehr ge- nau bestimmbaren Zeitpunkt unmittelbar von dem 3. Mai 2016 habe die Be- schwerdeführerin vermutlich an ihrem Wohnsitz in Z. (Bayern) ein Nachlass- verzeichnis nebst Anlagen erstellt und dieses am 3. Mai 2016 an D. übermit- telt. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin am 20. April 2017 in Z. (Bayern) eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, dass ihre Anga- ben im von ihr erstellten Nachlassverzeichnis vollständig und richtig seien. B. sei zu Lebzeiten Inhaber eines Schweizer Kontos mit der IBAN Nr. 2 bei der Bank C. in Zürich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe im Schreiben zum Nachlassverzeichnis unter anderem angegeben, dass der Erblasser ihr das vorhandene Geldvermögen dieses Bankkontos bereits im Jahr 2002 ge- schenkt habe. Weil nach deutschem Erbrecht Schenkungen des Erblassers nur innerhalb von 10 Jahren zu berücksichtigen sei, habe sie dieses Konto weder in den Aktiva noch unter dem Punkt «zu berücksichtigende Schen- kungen» aufgeführt. Es sei jedoch ersichtlich, dass im Jahr 2014 Gutschrif- ten von diesem Konto in Höhe von insgesamt EUR 408'800.-- erfolgt seien, die für Zahlungen an das Finanzamt verwendet worden seien. Herbei sei sowohl der Name des Erblassers als auch der Beschwerdeführerin aufge- führt worden. Dies deute darauf hin, dass sowohl der Erblasser als auch die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 noch über das Konto verfügen konnten und damit lediglich eine Mitberechtigung der Beschwerdeführerin bezüglich des Kontos bestanden habe. Daher bestehe der Verdacht, dass der Erblas- ser immer noch Mitberechtigter bzw. Kontoinhaber gewesen sei und die Be- schwerdeführerin eine falsche Versicherung an Eides statt abgegeben habe sowie versucht habe, den Pflichtteil der Geschädigten durch das Unterlassen dieser Angabe zu schmälern. Ein solches Handeln sei als versuchter Betrug strafbar (Rechtshilfeakten Urk. 1).
- 8 -
E. 4.5 Der soeben wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen. Solche Mängel werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Soweit die Beschwerdeführerin den Sachverhalt be- streitet, erschöpfen sich ihre Ausführungen in einer eigenen Schilderung des Sachverhalts bzw. in einer eigenen Beweiswürdigung. Mit beidem ist sie im Rechtshilfeverfahren nicht zu hören (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1). Dies betrifft insbesondere das Vorbringen, beim betreffenden Bankkonto habe es sich um ein «Göttikonto» gehandelt, mit dem Zweck, der Beschwerdeführerin die Vermögenswerte ab Volljährigkeit endgültig zu übertragen. Deshalb sei die Beschwerdeführerin mit Eintritt der Volljährigkeit alleinige Eigentümerin des Kontos bei der Bank C. geworden, unabhängig davon, dass das Konto in den Eröffnungsunterlagen als «Compte-Jointe» bezeichnet worden sei (act. 1 S. 8 f.). Im schweizerischen Rechtshilfeverfahren findet kein Beweis- verfahren statt, und die ersuchende Behörde muss ihrer Sachverhaltsschil- derung keine Beweismittel beilegen (BGE 122 Il 367 E. 2c S. 371; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_251/2019 vom 16. Mai 2019 E. 2.2). Tat- und Schuldfragen beurteilt sodann nicht das Rechtshilfegericht, sondern das ausländische Sachgericht (BGE 117 Ib 90 E 5c). Das Schweizer Rechtshilfegericht prüft im Rahmen der beidseitigen Strafbarkeit, ob prima facie der Sachverhalt, wie im Rechtshilfeersuchen geschildert, unter eine Strafnorm des Schweizer Rechts subsumiert werden kann (vgl. obige Erwä- gung 4.3).
E. 4.6 Zusammenfassend genügt die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshil- feersuchen den gesetzlichen Ansprüchen. Der Sachverhalt lässt sich prima facie ohne Weiteres unter die Tatbestände des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 i.V.m. Art. 22 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB subsumieren. Die Beschwerde hätte sich in diesem Punkt als unbegründet erwiesen.
E. 5 Weitere Einwendungen gegen die Gewährung der Rechtshilfe wurden nicht vorgebracht, die Herausgabe der edierten Bankunterlagen wäre zulässig ge- wesen.
E. 6 Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde gestützt auf diese summarische Prüfung der Rügen der Beschwerdeführerin mutmasslich als unbegründet abzuweisen gewesen. Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdeführerin in analoger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos ge- wordenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Der Rückzug des Rechthilfeersuchens erfolgte
- 9 -
noch vor Abschluss des Schriftenwechsels. Es rechtfertigt sich, die Gerichts- gebühr vorliegend auf Fr. 2‘500.-- festzusetzen (Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Verrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Ko- stenvorschuss von Fr. 4‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuwei- sen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1‘500.-- zurückzuer- statten.
- 10 -
Dispositiv
- Die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
- Juni 2019 wird aufgehoben.
- Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags aus dem geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 4‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1‘500.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 3. Dezember 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Lucien W. Valloni, Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Kosten und Entschädigung bei Rückzug des Rechts- hilfeersuchens (Art. 72 BZP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.176
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Landshut führt gegen A. ein Strafverfahren wegen versuchten Betrugs. In diesem Zusammenhang sind die deutschen Behör- den mit Rechtshilfeersuchen vom 11. Juli 2018 an die Schweiz gelangt und haben um Bankermittlung bei der Bank C. in Zürich betreffend das Konto IBAN Nr. 2 ersucht (Rechtshilfeakten Urk. 1).
B. Mit Verfügung vom 17. August 2018 trat die Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnete eine Aktenedition bei der Bank C. an (Rechtshilfeakten Urk. 2). Diese kam am 3. und 19. Sep- tember 2018 der Editionsaufforderung nach (Rechtshilfeakten Urk. 6/4 und 6/7).
C. Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 verweigerte A. die Zustimmung zur ver- einfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens und nahm mit Schreiben vom 19. März 2019 zum Rechtshilfeersuchen Stellung (Rechtshilfeakten Urk. 7/6 und 7/7).
D. Mit Schlussverfügung vom 24. Juni 2019 ordnete die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Herausgabe verschiedener Dokumente der Bank C. zur Geschäftsbeziehung mit der Nr. 50.4014, lautend auf A. und/oder +B. an (act. 11).
E. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 26. Juli 2019 an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die Aufhebung der Schlussverfügung vom 24. Juni 2019 und die Abweisung des Rechtshilfeer- suchens der Staatsanwaltschaft Landshut vom 11. Juli 2018. Eventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zurückzuweisen (act. 1 S. 2).
F. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sowie das Bundesamt für Justiz beantragten in ihren Beschwerdeantworten vom 16. und 23. Au- gust 2019 je die Abweisung der Beschwerde (act. 6 und 7).
G. Mit Replik vom 11. September 2019 liess die Beschwerdeführerin der Be- schwerdekammer ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Landshut vom
- 3 -
6. September 2019 zukommen, aus dem hervorging, dass das Ermittlungs- verfahren gegen A. wegen versuchten Betrugs aufgrund eines eingetretenen Verfahrenshindernisses eingestellt worden sei. Insoweit sei wegen des Rechtshilfeersuchens in der Schweiz der zuständigen Stelle mitgeteilt wor- den, dass eine weitere Bearbeitung von dortiger Seite nicht mehr veranlasst sei (act. 10 und act. 10/1-2).
H. Die Beschwerdekammer forderte mit Schreiben vom 12. September 2019 das BJ und die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich auf, unter anderem zum Schreiben der Staatsanwaltschaft Landshut vom 6. September 2019 Stellung zu nehmen (act. 11).
I. Mit Eingabe vom 16. September 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Aufhebung der von ihr mit Datum vom 24. Juni 2019 erlassenen Schlussverfügung infolge Rückzugs des Rechtshilfeersuchens. Zudem beantragte sie, der Beschwerdeführerin die Kosten für das Be- schwerdeverfahren aufzuerlegen, da diese aufgrund der Sachlage vor Ein- tritt des Erledigungsgrundes kostenpflichtig gewesen wäre (act. 12). Das BJ beantragte mit Eingabe vom 23. September 2019 ebenfalls die kostenfällige Aufhebung der Schlussverfügung und verwies zur Begründung auf die Stel- lungnahme der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 16. Septem- ber 2019 (act. 13).
J. Die Beschwerdekammer liess der Beschwerdeführerin die Eingaben der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und des BJ vom 16. und 23. Sep- tember 2019 mit Datum vom 2. Oktober 2019 zukommen und teilte ihr mit, dass sie beabsichtige, das vorliegende Beschwerdeverfahren durch Rück- zug des Rechtshilfeersuchens als gegenstandslos geworden abzuschrei- ben. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit eingeräumt, sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern (act. 14).
K. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 die Ausrichtung einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 13'419.10 (act. 15 und act. 15.1), was dem BJ und der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich am 15. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen Bezug genommen.
- 4 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EUeR; SR 0.351.913.61) massge- bend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Überein- kommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).
2. 2.1 Mit Schreiben vom 27. August 2019 haben die deutschen Behörden das Rechtshilfeersuchen zurückgezogen, womit die Grundlage für die Gewäh- rung der Rechtshilfe weggefallen ist. Der Rückzug ist nach Erlass der
- 5 -
Schlussverfügung vom 24. Juni 2019 und während des hängigen Beschwer- deverfahrens, nach Durchführung des ersten Schriftenwechsels, erfolgt. Ge- mäss Art. 58 Abs. 1 VwVG ist es der Vorinstanz wegen des Devolutiveffekts der Beschwerde verunmöglicht, in diesem Verfahrensstadium ihre angefoch- tene Schlussverfügung in Wiedererwägung zu ziehen. Die Schlussverfügung vom 24. Juni 2019 ist daher entsprechend dem Antrag sämtlicher Parteien im Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs des Rechtshilfeersuchens aufzu- heben. Mit der Aufhebung der Schlussverfügung fällt im vorliegenden Be- schwerdeverfahren das Beschwerdeobjekt nachträglich dahin, sodass das Beschwerdeverfahren entsprechend als gegenstandslos geworden abzu- schreiben ist.
2.2 Es entspricht der konstanten Praxis des Beschwerdekammer, dass bei Ge- genstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens in Rechtshilfesachen für den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen Art. 72 des Bundes- gesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) sinngemäss zur Anwendung gelangt (TPF 2011 118 E. 2.2.2; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.116 vom 13. Mai 2015, E. 3.1; RR.2014.173 vom 30. April 2015, E. 6.2; RR.2014.252 vom 20. November 2014, E. 2; RR.2007.91 vom 4. September 2007). Gemäss dieser Bestim- mung entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Pro- zesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen, wobei nicht auf alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen ist (BGE 118 Ia 488 E. 4a).
3. Beim angefochtenen Entscheid handelte es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer persönlich und direkt von der Rechtshilfe- massnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt be- troffen in diesem Sinne gilt namentlich der Kontoinhaber bei Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
Die Schlussverfügung ging am 26. Juni 2019 beim Vertreter des Beschwer- deführers ein (act. 2.2), sodass sich die am 26. Juli 2019 erhobene Be- schwerde als fristgerecht erwiesen hätte. Die von der Schlussverfügung be- troffenen und zur Herausgabe an die deutschen Behörden bestimmten Un- terlagen beziehen sich auf ein auf die Beschwerdeführerin lautendes Bank-
- 6 -
konto. Damit wäre auch die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu bejahen gewesen. Auf die Beschwerde wäre einzutreten gewesen.
4. 4.1 Die Beschwerdeführerin kritisierte die Sachverhaltsdarstellung in der Schlussverfügung. Sie machte geltend, die Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und sei daher zu Unrecht zum Schluss gelangt, dass ein hinreichender Tatverdacht bezüglich eines strafbaren Verhaltens der Beschwerdeführerin vorliege (act. 1 S. 5 f.).
4.2 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überprüft die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 lit. b VwVG). Der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt sich aus den für die Gewährung der Rechtshilfe entscheidrelevanten Tatsachen, mithin aus dem Rechtshilfeersuchen. Die Beschwerdegegnerin hat in der Schluss- verfügung den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt praktisch wortwörtlich wiedergegeben. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwer- deführerin dabei den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hätte.
4.3 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand sinngemäss geltend ma- chen wollte, am hinreichenden Tatverdacht habe es bereits im Rechtshilfe- ersuchen gefehlt, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – ana- log – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen
- 7 -
nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechts- hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).
4.4 Dem deutschen Rechtshilfeersuchen vom 11. Juli 2018 ist folgender Sach- verhalt zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin sei die Tochter des am
14. Oktober 2015 verstorbenen B. Die Beschwerdeführerin sei testamenta- risch durch ihren Vater als Alleinerbin eingesetzt worden. D. sei die uneheli- che Tochter von B. Durch die Erbeinsetzung der Beschwerdeführerin sei diese enterbt worden. Allerdings sei D. pflichtteilsberechtigt und um ihren Pflichtteil geltend machen zu können, habe D. im März 2016 ein Nachlass- verzeichnis von der Beschwerdeführerin verlangt. Zu einem nicht mehr ge- nau bestimmbaren Zeitpunkt unmittelbar von dem 3. Mai 2016 habe die Be- schwerdeführerin vermutlich an ihrem Wohnsitz in Z. (Bayern) ein Nachlass- verzeichnis nebst Anlagen erstellt und dieses am 3. Mai 2016 an D. übermit- telt. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin am 20. April 2017 in Z. (Bayern) eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, dass ihre Anga- ben im von ihr erstellten Nachlassverzeichnis vollständig und richtig seien. B. sei zu Lebzeiten Inhaber eines Schweizer Kontos mit der IBAN Nr. 2 bei der Bank C. in Zürich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe im Schreiben zum Nachlassverzeichnis unter anderem angegeben, dass der Erblasser ihr das vorhandene Geldvermögen dieses Bankkontos bereits im Jahr 2002 ge- schenkt habe. Weil nach deutschem Erbrecht Schenkungen des Erblassers nur innerhalb von 10 Jahren zu berücksichtigen sei, habe sie dieses Konto weder in den Aktiva noch unter dem Punkt «zu berücksichtigende Schen- kungen» aufgeführt. Es sei jedoch ersichtlich, dass im Jahr 2014 Gutschrif- ten von diesem Konto in Höhe von insgesamt EUR 408'800.-- erfolgt seien, die für Zahlungen an das Finanzamt verwendet worden seien. Herbei sei sowohl der Name des Erblassers als auch der Beschwerdeführerin aufge- führt worden. Dies deute darauf hin, dass sowohl der Erblasser als auch die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 noch über das Konto verfügen konnten und damit lediglich eine Mitberechtigung der Beschwerdeführerin bezüglich des Kontos bestanden habe. Daher bestehe der Verdacht, dass der Erblas- ser immer noch Mitberechtigter bzw. Kontoinhaber gewesen sei und die Be- schwerdeführerin eine falsche Versicherung an Eides statt abgegeben habe sowie versucht habe, den Pflichtteil der Geschädigten durch das Unterlassen dieser Angabe zu schmälern. Ein solches Handeln sei als versuchter Betrug strafbar (Rechtshilfeakten Urk. 1).
- 8 -
4.5 Der soeben wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde sind keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche zu entnehmen. Solche Mängel werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Soweit die Beschwerdeführerin den Sachverhalt be- streitet, erschöpfen sich ihre Ausführungen in einer eigenen Schilderung des Sachverhalts bzw. in einer eigenen Beweiswürdigung. Mit beidem ist sie im Rechtshilfeverfahren nicht zu hören (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1). Dies betrifft insbesondere das Vorbringen, beim betreffenden Bankkonto habe es sich um ein «Göttikonto» gehandelt, mit dem Zweck, der Beschwerdeführerin die Vermögenswerte ab Volljährigkeit endgültig zu übertragen. Deshalb sei die Beschwerdeführerin mit Eintritt der Volljährigkeit alleinige Eigentümerin des Kontos bei der Bank C. geworden, unabhängig davon, dass das Konto in den Eröffnungsunterlagen als «Compte-Jointe» bezeichnet worden sei (act. 1 S. 8 f.). Im schweizerischen Rechtshilfeverfahren findet kein Beweis- verfahren statt, und die ersuchende Behörde muss ihrer Sachverhaltsschil- derung keine Beweismittel beilegen (BGE 122 Il 367 E. 2c S. 371; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_251/2019 vom 16. Mai 2019 E. 2.2). Tat- und Schuldfragen beurteilt sodann nicht das Rechtshilfegericht, sondern das ausländische Sachgericht (BGE 117 Ib 90 E 5c). Das Schweizer Rechtshilfegericht prüft im Rahmen der beidseitigen Strafbarkeit, ob prima facie der Sachverhalt, wie im Rechtshilfeersuchen geschildert, unter eine Strafnorm des Schweizer Rechts subsumiert werden kann (vgl. obige Erwä- gung 4.3).
4.6 Zusammenfassend genügt die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshil- feersuchen den gesetzlichen Ansprüchen. Der Sachverhalt lässt sich prima facie ohne Weiteres unter die Tatbestände des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 i.V.m. Art. 22 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB subsumieren. Die Beschwerde hätte sich in diesem Punkt als unbegründet erwiesen.
5. Weitere Einwendungen gegen die Gewährung der Rechtshilfe wurden nicht vorgebracht, die Herausgabe der edierten Bankunterlagen wäre zulässig ge- wesen.
6. Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde gestützt auf diese summarische Prüfung der Rügen der Beschwerdeführerin mutmasslich als unbegründet abzuweisen gewesen. Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdeführerin in analoger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos ge- wordenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Der Rückzug des Rechthilfeersuchens erfolgte
- 9 -
noch vor Abschluss des Schriftenwechsels. Es rechtfertigt sich, die Gerichts- gebühr vorliegend auf Fr. 2‘500.-- festzusetzen (Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Verrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Ko- stenvorschuss von Fr. 4‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuwei- sen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1‘500.-- zurückzuer- statten.
- 10 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom
24. Juni 2019 wird aufgehoben.
2. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags aus dem geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 4‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1‘500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 3. Dezember 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Lucien W. Valloni - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).