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RR.2021.96

Bundesstrafgericht · 2022-07-01 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Luxemburg; Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG)

Sachverhalt

A. Das Bezirksgericht Diekirch (Luxemburg) stellte der Schweiz am 30. März 2021 ein Rechtshilfeersuchen wegen betrügerischem Konkurs und Pfän- dungsbetrug. Das luxemburgische Strafverfahren richtete sich gegen B. und C. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich erliess am 17. Mai 2021 die Eintretensverfügung Nr. 2 und Zwischenverfügung. Sie verfügte darin unter anderem, die Vermögenswerte der A. AG bei der Bank D. AG bzw. Bank E. AG bis zum Abschluss des Rechtshilfeverfahrens bis zu einer Höhe von CHF 146'662.-- (entsprechend EUR 133'983.--) zu sperren, wobei die Sperre auch für später auf diesen Konten eingehende Beträge galt (act. 1.1).

B. Am 31. Mai 2021 gelangte die A. AG an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt:

«Es sei Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung vom 17. Mai 2021 der Beschwerdegegnerin insoweit aufzuheben, als dass sämtlicher Eingänge auf dem CHF-Konto 1 und dem EUR- Konto 2 der Beschwerdeführerin bei der Bank D. AG bzw. Bank E. AG, welche nach dem

31. März 2021 eingegangen sind oder eingehen werden, zur freien Verfügung der Beschwer- deführerin stehen.»

Das Bundesamt für Justiz beantragt am 2. Juni 2021, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 4). Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich beantragt am 7. Juni 2021, das Beschwerdeverfahren sei aufgrund Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und es sei über allfällige Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestimmen. Der Eingabe lag die Ver- fügung vom 4. Juni 2021 bei, welche die Kontosperre aufhob (act. 5.1).

Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Replik vom 18. Juni 2021 (act. 7), das Verfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben und die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Es seien ihr die entstandenen An- waltskosten von Fr. 2'096.60 (inkl. MwSt.) zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für den eigenen Aufwand zuzusprechen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben und die Kontoinhabe- rin ist zur Beschwerde gegen die Kontosperre legitimiert. Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich hob am 4. Juni 2021 die Kon- tosperren auf der Bankverbindung der A. AG bei der Bank E. AG auf. Sie begründet dies damit, dass sich auf dem einen Konto keine Vermögenswerte befinden und auf den anderen keine Deliktserlöse liegen (act. 5.1). Damit ist das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und ent- sprechend von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.

E. 2.2 Vorliegend führten materielle Gründe zur Aufhebung der Kontosperren und damit zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens. Die Be- schwerde wäre damit mutmasslich berechtigt gewesen, was nach der kon- stanten Praxis der Beschwerdekammer (vgl. Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2019.176 vom 3. Dezember 2019 E. 2.2) dazu führt, dass keine Gerichtskosten erhoben werden und eine Prozessentschädigung zuzuspre- chen ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG; Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 10 und 12 Abs. 1 und 2 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162). Der Beschwer- deführerin ist vorliegend eine angemessene Entschädigung (vgl. BGE 125 II 518 E 5b S. 520) von pauschal Fr. 2'100.-- zuzusprechen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
  3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Pro- zessentschädigung von Fr. 2'100.-- zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 1. Juli 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Giorgio Bomio-Giovanascini, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A. AG,

Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜRICH,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Luxemburg

Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2021.96

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Sachverhalt:

A. Das Bezirksgericht Diekirch (Luxemburg) stellte der Schweiz am 30. März 2021 ein Rechtshilfeersuchen wegen betrügerischem Konkurs und Pfän- dungsbetrug. Das luxemburgische Strafverfahren richtete sich gegen B. und C. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich erliess am 17. Mai 2021 die Eintretensverfügung Nr. 2 und Zwischenverfügung. Sie verfügte darin unter anderem, die Vermögenswerte der A. AG bei der Bank D. AG bzw. Bank E. AG bis zum Abschluss des Rechtshilfeverfahrens bis zu einer Höhe von CHF 146'662.-- (entsprechend EUR 133'983.--) zu sperren, wobei die Sperre auch für später auf diesen Konten eingehende Beträge galt (act. 1.1).

B. Am 31. Mai 2021 gelangte die A. AG an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt:

«Es sei Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung vom 17. Mai 2021 der Beschwerdegegnerin insoweit aufzuheben, als dass sämtlicher Eingänge auf dem CHF-Konto 1 und dem EUR- Konto 2 der Beschwerdeführerin bei der Bank D. AG bzw. Bank E. AG, welche nach dem

31. März 2021 eingegangen sind oder eingehen werden, zur freien Verfügung der Beschwer- deführerin stehen.»

Das Bundesamt für Justiz beantragt am 2. Juni 2021, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 4). Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich beantragt am 7. Juni 2021, das Beschwerdeverfahren sei aufgrund Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und es sei über allfällige Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestimmen. Der Eingabe lag die Ver- fügung vom 4. Juni 2021 bei, welche die Kontosperre aufhob (act. 5.1).

Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Replik vom 18. Juni 2021 (act. 7), das Verfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben und die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Es seien ihr die entstandenen An- waltskosten von Fr. 2'096.60 (inkl. MwSt.) zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für den eigenen Aufwand zuzusprechen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

- 3 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben und die Kontoinhabe- rin ist zur Beschwerde gegen die Kontosperre legitimiert. Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich hob am 4. Juni 2021 die Kon- tosperren auf der Bankverbindung der A. AG bei der Bank E. AG auf. Sie begründet dies damit, dass sich auf dem einen Konto keine Vermögenswerte befinden und auf den anderen keine Deliktserlöse liegen (act. 5.1). Damit ist das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und ent- sprechend von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. 2.2 Vorliegend führten materielle Gründe zur Aufhebung der Kontosperren und damit zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens. Die Be- schwerde wäre damit mutmasslich berechtigt gewesen, was nach der kon- stanten Praxis der Beschwerdekammer (vgl. Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2019.176 vom 3. Dezember 2019 E. 2.2) dazu führt, dass keine Gerichtskosten erhoben werden und eine Prozessentschädigung zuzuspre- chen ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG; Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 10 und 12 Abs. 1 und 2 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162). Der Beschwer- deführerin ist vorliegend eine angemessene Entschädigung (vgl. BGE 125 II 518 E 5b S. 520) von pauschal Fr. 2'100.-- zuzusprechen.

- 4 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Pro- zessentschädigung von Fr. 2'100.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 4. Juli 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. AG - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).