Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Hagen führt gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Verleumdung, falscher Verdächtigung und Verstosses gegen das Gesetz be- treffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photo- graphie. In diesem Zusammenhang gelangte die Leitende Oberstaatsanwäl- tin in Hagen am 6. Juli 2016 an das Untersuchungsamt Uznach und ersuchte um Einvernahme von A. als beschuldigte Person (Verfahrensakten Urk. 1).
B. Mit Eintretensverfügung vom 13. Juli 2016 trat das Untersuchungsamt Uznach auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnete die Einvernahme von A. an (Verfahrensakten Urk. 2).
C. Die Einvernahme A.s durch das Untersuchungsamt Uznach fand am
28. Juli 2016 statt (Verfahrensakten Urk. 3).
D. Mit Schlussverfügung vom gleichen Tag verfügte das Untersuchungsamt Uznach die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls vom 28. Juli 2016 mit Beilagen (act. 1.1)
E. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 5. September 2016 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung und die Durchführung einer erneuten Ein- vernahme durch das Untersuchungsamt Uznach mit dem Recht auf Einsicht in die Ermittlungsakten (act. 1). A. ersucht zudem sinngemäss um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (RP.2016.45, act. 1).
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
Auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) mass- gebend.
E. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1, je m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer- den kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Schlussverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 5. Au- gust 2016 zugestellt (Verfahrensakten Urk. 10), die Beschwerde vom 5. Sep- tember 2016 ist mithin fristgerecht erhoben.
E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Der Beschuldigte im ausländischen Strafverfahren ist legitimiert, sich gegen die Herausgabe des Protokolls seiner Einvernahme im Rechtshilfeverfahren zur Wehr zu set-
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zen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.160–161 vom 6. Feb- ruar 2014, E. 2.2.3). Die Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen und auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerle- gen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weite- ren Hinweisen).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel- tend. Die Beschwerdegegnerin habe ihm die Einsicht in die Ermittlungsakten verweigert. Dadurch sei es ihm nicht möglich gewesen, nachzuprüfen, ob die deutsche Staatsanwaltschaft dem Grundsatz und ihrer Pflicht nachgekom- men sei, auch entlastende Sachverhalte zu ermitteln.
E. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbe- sondere das Recht, die Akten einzusehen (BGE 131 V 35 E. 4.2). Im Be- reich der Rechtshilfe wird das Akteneinsichtsrecht durch Art. 80b IRSG so- wie, aufgrund des Verweises in Art. 12 Abs. 1 IRSG, durch die Art. 26 und 27 VwVG definiert (Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. Septem- ber 2007, E. 2.1). Offenzulegen sind jene Akten, welche die Beschwerdebe- rechtigten im Rechtshilfeverfahren direkt und persönlich betreffen. Das Ak- teneinsichtsrecht erstreckt sich nur auf die für den angefochtenen Entscheid erheblichen Unterlagen, seien sie im Zuge der Durchführung des Ersuchens erhoben worden oder seien sie diejenigen des Rechtshilfeverfahrens i.e.S., wie das Ersuchen sowie begleitende Unterlagen (BGE 127 I 145 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 1A.247/2000 vom 27. November 2000, E. 3a; TPF 2010 142 E. 2.1; TPF 2008 91 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.249 vom 13. Februar 2013, E. 4.2). Das im Rahmen des Rechts- hilfeverfahrens zu gewährende Akteneinsichtsrecht erstreckt sich nicht auf Akten des Strafverfahrens des ersuchenden Staates. Soweit der Berechtigte
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Akten des ausländischen Strafverfahrens einsehen will, hat er dies vor den ausländischen Behörden geltend zu machen.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde einzig, ihm sei von der Beschwerdegegnerin die Einsicht in die Akten des deutschen Strafverfah- rens verweigert worden. Er macht (zu Recht) nicht geltend, die Beschwerde- gegnerin habe ihm die Einsicht in die Rechtshilfeakten verwehrt, denn diese ist ihm im Anschluss an die Einvernahme vom 28. Juli 2016 gewährt worden (Verfahrensakten Urk. 7). Wie jedoch dargelegt, erstreckt sich das Aktenein- sichtsrecht gestützt auf Art. 80b IRSG nur auf die Rechtshilfeakten und nicht auch auf die ausländischen Strafverfahrensakten. Das ausländische Straf- verfahren ist nicht Gegenstand des Rechtshilfeverfahrens. Daran vermag auch die Berufung auf Art. 6 EMRK nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer wird sein Akteneinsichtsrecht im deutschen Verfahren geltend machen müs- sen. Deutschland ist Mitgliedstaat der EMRK, es darf daher davon ausge- gangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Strafverfahren die von der Konvention gewährleisteten Rechte, namentlich dasjenige auf Akteneinsicht, eingeräumt werden.
E. 4.4 Die Rüge erweist sich damit als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.
E. 5 Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (RP.2016.45, act. 1).
E. 5.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG vgl. ferner Art. 29 Abs. 3 BV).
E. 5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).
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E. 5.3 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerde of- fensichtlich unbegründet war und demgemäss keine Aussicht auf Erfolg hatte. Bereits aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege abzuweisen. Der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, welche als ausgewiesen erscheint, ist bei der Festlegung der Gerichtsgebühr angemes- sen Rechnung zu tragen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Um- stände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- festzusetzen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 26. September 2016 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ST. GALLEN, Untersuchungsamt Uznach, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.185 + RP.2016.45
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Sachverhalt:
Die Staatsanwaltschaft Hagen führt gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Verleumdung, falscher Verdächtigung und Verstosses gegen das Gesetz be- treffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photo- graphie. In diesem Zusammenhang gelangte die Leitende Oberstaatsanwäl- tin in Hagen am 6. Juli 2016 an das Untersuchungsamt Uznach und ersuchte um Einvernahme von A. als beschuldigte Person (Verfahrensakten Urk. 1).
B. Mit Eintretensverfügung vom 13. Juli 2016 trat das Untersuchungsamt Uznach auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnete die Einvernahme von A. an (Verfahrensakten Urk. 2).
C. Die Einvernahme A.s durch das Untersuchungsamt Uznach fand am
28. Juli 2016 statt (Verfahrensakten Urk. 3).
D. Mit Schlussverfügung vom gleichen Tag verfügte das Untersuchungsamt Uznach die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls vom 28. Juli 2016 mit Beilagen (act. 1.1)
E. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 5. September 2016 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung und die Durchführung einer erneuten Ein- vernahme durch das Untersuchungsamt Uznach mit dem Recht auf Einsicht in die Ermittlungsakten (act. 1). A. ersucht zudem sinngemäss um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (RP.2016.45, act. 1).
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
Auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) mass- gebend.
1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1, je m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer- den kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Schlussverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 5. Au- gust 2016 zugestellt (Verfahrensakten Urk. 10), die Beschwerde vom 5. Sep- tember 2016 ist mithin fristgerecht erhoben.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Der Beschuldigte im ausländischen Strafverfahren ist legitimiert, sich gegen die Herausgabe des Protokolls seiner Einvernahme im Rechtshilfeverfahren zur Wehr zu set-
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zen (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.160–161 vom 6. Feb- ruar 2014, E. 2.2.3). Die Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen und auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerle- gen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weite- ren Hinweisen).
4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel- tend. Die Beschwerdegegnerin habe ihm die Einsicht in die Ermittlungsakten verweigert. Dadurch sei es ihm nicht möglich gewesen, nachzuprüfen, ob die deutsche Staatsanwaltschaft dem Grundsatz und ihrer Pflicht nachgekom- men sei, auch entlastende Sachverhalte zu ermitteln.
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbe- sondere das Recht, die Akten einzusehen (BGE 131 V 35 E. 4.2). Im Be- reich der Rechtshilfe wird das Akteneinsichtsrecht durch Art. 80b IRSG so- wie, aufgrund des Verweises in Art. 12 Abs. 1 IRSG, durch die Art. 26 und 27 VwVG definiert (Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. Septem- ber 2007, E. 2.1). Offenzulegen sind jene Akten, welche die Beschwerdebe- rechtigten im Rechtshilfeverfahren direkt und persönlich betreffen. Das Ak- teneinsichtsrecht erstreckt sich nur auf die für den angefochtenen Entscheid erheblichen Unterlagen, seien sie im Zuge der Durchführung des Ersuchens erhoben worden oder seien sie diejenigen des Rechtshilfeverfahrens i.e.S., wie das Ersuchen sowie begleitende Unterlagen (BGE 127 I 145 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 1A.247/2000 vom 27. November 2000, E. 3a; TPF 2010 142 E. 2.1; TPF 2008 91 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2012.249 vom 13. Februar 2013, E. 4.2). Das im Rahmen des Rechts- hilfeverfahrens zu gewährende Akteneinsichtsrecht erstreckt sich nicht auf Akten des Strafverfahrens des ersuchenden Staates. Soweit der Berechtigte
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Akten des ausländischen Strafverfahrens einsehen will, hat er dies vor den ausländischen Behörden geltend zu machen.
4.3 Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde einzig, ihm sei von der Beschwerdegegnerin die Einsicht in die Akten des deutschen Strafverfah- rens verweigert worden. Er macht (zu Recht) nicht geltend, die Beschwerde- gegnerin habe ihm die Einsicht in die Rechtshilfeakten verwehrt, denn diese ist ihm im Anschluss an die Einvernahme vom 28. Juli 2016 gewährt worden (Verfahrensakten Urk. 7). Wie jedoch dargelegt, erstreckt sich das Aktenein- sichtsrecht gestützt auf Art. 80b IRSG nur auf die Rechtshilfeakten und nicht auch auf die ausländischen Strafverfahrensakten. Das ausländische Straf- verfahren ist nicht Gegenstand des Rechtshilfeverfahrens. Daran vermag auch die Berufung auf Art. 6 EMRK nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer wird sein Akteneinsichtsrecht im deutschen Verfahren geltend machen müs- sen. Deutschland ist Mitgliedstaat der EMRK, es darf daher davon ausge- gangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Strafverfahren die von der Konvention gewährleisteten Rechte, namentlich dasjenige auf Akteneinsicht, eingeräumt werden.
4.4 Die Rüge erweist sich damit als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.
5. Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (RP.2016.45, act. 1).
5.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG vgl. ferner Art. 29 Abs. 3 BV).
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c).
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5.3 Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerde of- fensichtlich unbegründet war und demgemäss keine Aussicht auf Erfolg hatte. Bereits aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege abzuweisen. Der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, welche als ausgewiesen erscheint, ist bei der Festlegung der Gerichtsgebühr angemes- sen Rechnung zu tragen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Um- stände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- festzusetzen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- auferlegt.
Bellinzona, 27. September 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).