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RR.2014.19

Bundesstrafgericht · 2014-06-17 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Wien führt ein Strafverfahren gegen Unterneh- mensverantwortliche der B. GmbH, darunter C., und verdächtigt diese, Vermögen der B. GmbH veruntreut und dadurch der Gesellschaft einen Vermögensnachteil von insgesamt USD 45'000'000 verursacht zu haben. Die beschuldigten Personen sollen über Scheingesellschaften fingierte Leistungen erbracht und die dafür erhaltenen Gelder an sich selber bezie- hungsweise an Dritte weitergeleitet haben. Gemäss Ermittlungen der öster- reichischen Behörden gehöre unter anderem die D. AG zu den Gesell- schaften, die dazu verwendet worden seien, die illegal erwirtschafteten Vermögenswerte weiterzuleiten. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Wien mit Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 bzw. 27. Dezember 2012 an die Schweiz und ersuchte um Erteilung von Auskünften über die Kontoverbindung 1 lautend auf die D. AG bei der Bank E. Ltd. in Zürich für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bis zum 31. August 2011 sowie um Sicherstellung sämtlicher Vermögenswerte, die von der Kontoverbindung lautend auf die D. AG bei der Bank E. Ltd. auf weitere Konten transferiert wurden oder deren Herkunft sonst aus der bezeichneten Kontoverbindung stammen (act. 1.4 und 1.14).

B. Mit Eintretensverfügung der Bundesanwaltschaft vom 13. Februar 2012 wurde die Bank F. AG (vormals Bank E. Ltd.) angewiesen, sämtliche Kon- tounterlagen des Kontos mit der Nummer 1 lautend auf die D. AG heraus- zugeben. Dieser Aufforderung ist die Bank F. AG mit Schreiben vom

12. März 2012 nachgekommen (act. 1.2 II Ziff. 5 und act. 1.3).

C. Die Sichtung der Bankunterlagen brachte unter anderem eine Verbindung der D. AG zu einem auf die G. Ltd. lautenden Konto Nr. 2 bei der Bank H. AG (vormals Bank F. AG) zu Tage. Mit Editionsverfügung vom 10. Mai 2012 wurde daher die Bank H. AG angewiesen, unter anderem die Konto- unterlagen des Kontos Nr. 2, lautend auf die G. Ltd. herauszugeben. Dieser Aufforderung kam die Bank H. AG mit Schreiben vom 7. Juni 2012 nach (act. 1.2 II Ziff. 5).

D. Nach der Aktenedition zeigte die Bank H. AG am 19. Juni 2012 der Melde- stelle für Geldwäscherei (MROS) einen Verdacht auf Geldwäscherei an und meldete mehrere Geschäftsbeziehungen, darunter das Konto Nr. 3, lautend auf A. Die Bundesanwaltschaft sperrte das betreffende Konto mit

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Verfügungen vom 26. Juni und 21. September 2012 für jeweils drei Monate (act. 1.5 und 1.7). Mit Editionsverfügung vom 27. September 2012 wurde die Bank H. AG angewiesen, sämtliche Detailbelege zum Bankkonto von A. herauszugeben. Dem ist die Bank H. AG am 10. Oktober 2012 nachge- kommen. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 hob die Bundesanwalt- schaft die Sperre des obgenannten Kontos von A. auf (act. 1.2 II Ziff. 5, act. 1.10).

E. Nachdem A. am 4. Februar 2013 die herauszugebenden Bankunterlagen zur Einsicht zugestellt worden waren, nahm dieser mit Eingabe vom

11. März 2013 Stellung zur beabsichtigten Herausgabe der Unterlagen und teilte der Bundesanwaltschaft mit, der vereinfachten Ausführung nach Art. 80c IRSG nicht zuzustimmen (act. 1.15).

F. Mit Schlussverfügung vom 13. Dezember 2013 ordnete die Bundesanwalt- schaft die Herausgabe der edierten Bankunterlagen des Kontos Nr. 3 bei der Bank H. AG, lautend auf A., an (act. 1.2).

Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 15. Januar 2014 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

"1. Es sei die Nichtigkeit der Eintretensverfügung vom 13. Februar 2013, aller A. betreffenden Zwischenverfügungen (vgl. unter anderem die Kontosperrverfügungen vom 26. Juni und 21. September 2012) sowie der Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 13. Dezember 2013 festzustellen und die Rechtshilfe sei zu verweigern.

2. Eventuell sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom

13. Dezember 2013 aufzuheben und die Rechtshilfe sei zu verwei- gern.

3. Subeventuell sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom

13. Dezember 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen dieses Gerichts zurückzuweisen.

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4. Sub-subeventuell seien lediglich folgende Unterlagen an die ersu- chende Behörde auszuliefern:

a. BA act. 3-9: Kontoeröffnungsunterlagen;

b. BA act. 256-282 (Mitte): Kontoauszüge USD-Konto Nr. 4 von 04.02.2004 bis 31.08.2011;

c. BA act. 1663-1722 (Mitte): Auszüge und Detailbelege zu USD- Konto Nr. 4 von 04.02.2004 bis 31.08.2011.

5. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer ohne Auflagen oder Meldepflichten über die im Oktober 2012 vom Konto Nr. 3 lautend auf A. bei der Bank H. AG freigegebenen Vermögenswerte verfügen kann.

6. Alles unter Kosten und Entschädigung zulasten des Bundes."

Zudem stellt der Beschwerdeführer folgende prozessualen Anträge:

"1. Es sei das Verfahren vor Bundesstrafgericht zu sistieren, bis die Bundesanwaltschaft dem Beschwerdeführer:

a. volle Einsicht in sämtliche Akten und vollständige Information über die Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft Wien be- züglich oder im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer oder dessen Gesellschaft I. LTD.; sowie

b. volle Einsicht in sämtliche bei der Bundesanwaltschaft liegen- den Akten (oder Kopien davon) in den Verfahren RH.12.0004 und SV.09.0185, soweit diese irgendwie mit dem Verfahren ge- gen den Beschwerdeführer oder dessen Gesellschaft I. LTD., zusammenhängen, insbesondere diejenigen, die in der beige- legten Aktenübersicht in Strafsachen der Staatsanwaltschaft Wien betreffend C. erwähnt sind,

gewährt hat. Hernach sei dem Beschwerdeführer Frist zur erneuten und ausführlichen Stellungnahme anzusetzen.

2. Eventuell seien die Akten aus dem Strafverfahren Nr. SV.09.0185 zum vorliegenden Rechtshilfeverfahren beizuziehen und es sei im Rahmen dieses Rechtshilfeverfahrens volle Akteneinsicht zu gewäh- ren."

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G. Sowohl das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") wie auch die Be- schwerdegegnerin beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom 24. Feb- ruar und 4. März 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 9 und 10).

H. In seiner Replik vom 4. April 2014 hält der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Anträgen vollumfänglich fest (act. 13).

I. Mit Schreiben vom 18. April 2014 hat die Beschwerdekammer die Be- schwerdegegnerin und das BJ zur Duplik eingeladen und die Beschwerde- gegnerin gleichzeitig dazu aufgefordert, sich dazu zu äussern, ob vor dem

18. Dezember 2012 ein Informationsaustausch zwischen ihr und der Staatsanwaltschaft Wien stattgefunden habe und ob dieser den Beschwer- deführer betreffe (act. 14).

J. Während das BJ am 1. Mai 2014 auf Duplik verzichtete (act. 15), beantragt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 2. Mai 2014 erneut die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde und nimmt zur zusätzlich aufgeworfenen Frage der Beschwerdekammer (vgl. supra lit. I) Stellung (act. 16), was dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 17). Am 20. Mai 2014 ging beim Gericht eine Stellungnahme des Be- schwerdeführers vom 16. Mai 2014 zur Duplik ein (act. 18), die der Be- schwerdegegnerin und dem BJ am 27. Mai 2014 zur Kenntnis zugestellt worden ist (act. 20).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), der zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.351.916.32) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Ju- ni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

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14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) massgebend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Überein- kommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1, 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vor- behalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer- den kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 BStGerOR). Die Beschwerde vom 13. Ja- nuar 2014 gegen die Schlussverfügung vom 13. Dezember 2013 ist fristge- recht eingereicht worden.

E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 2 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Der Beschwerdeführer ist Inhaber des von der Rechtshilfemassnahme be- troffenen Kontos, sodass er zur vorliegenden Beschwerde mit Bezug auf die herauszugebenden Bankunterlagen legitimiert ist und in diesem Um- fang auf die Beschwerde einzutreten ist.

Mit Bezug auf das Begehren um Feststellung, dass der Beschwerdeführer ohne Auflagen oder Meldepflichten über die freigegeben Vermögenswerte verfügen könne (vgl. supra lit. F), ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm diesbe- züglich ein Feststellungsinteresse zukommen soll. Der Verfügung der Be-

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schwerdegegnerin vom 22. Oktober 2012, mit der die Kontosperre aufge- hoben wurde, ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass die Aufhebung der Sperre mit Auflagen oder Meldepflichten verbunden gewesen wäre. Das Dispositiv lautete: "1. Die mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom

26. Juni 2012 sowie Verlängerung vom 21. September 2012 angeordnete Beschlagnahme der Konten Nr. 3, lautend auf A. sowie der Konto Nr. […] wird aufgehoben. Die Bank wird angewiesen der Bundesanwaltschaft die Freigabe der Konten zu bestätigen. 2. Diese Verfügung wird eröffnet […]" (vgl. RR.2012.234-235 act. 5.1). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Be- schwerdegegnerin vorgängig an die Freigabeverfügung vom 22. Okto- ber 2012 vom Beschwerdeführer eine Bestätigung verlangte über das Vor- handensein von Vermögenswerten im Umfang von USD 7'650'000.— in Rumänien. Zudem forderte sie, bei einer allfälligen Veräusserung des Ver- mögenswertes informiert zu werden (act. 10.2). In ihrer Beschwerdeantwort bestätigt die Beschwerdegegnerin, diese Meldepflicht habe sich einzig auf die Vermögenswerte in Rumänien bezogen und nicht auf das freigegebene Bankguthaben (act. 10 S. 2). Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende In- stanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.1 Zunächst ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzuge- hen. Der Beschwerdeführer moniert, ihm sei unter anderem die Korrespon- denz der Beschwerdegegnerin mit der Bank H. AG bzw. Bank F. AG vor- enthalten worden. Diese sei jedoch von Bedeutung, um den zeitlichen Ab- lauf der Aktenherausgabe durch die Bank zu verstehen, was wiederum zum Verständnis der Rechtmässigkeit der erfolgten Handlungen unabding-

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bar sei, da die Zwangsmassnahmen durch das Landesgericht Wien befris- tet worden seien. Aus dem Aktenverzeichnis des Landesgerichts Wien ge- he sodann hervor, dass die Beschwerdegegnerin ein Strafverfahren mit dem Kürzel SV.09.0185 gegen C., einem Unternehmensverantwortlichen der B. GmbH, führe und dass dieses offensichtlich eng mit dem vorliegen- den Rechtshilfeverfahren zusammen hänge. Es sei davon auszugehen, dass die Übersendung der Unterlagen aus dem Strafverfahren SV.09.0185 direkte Ursache für das vorliegende Rechtshilfeverfahren und die Schluss- verfügung gegen den Beschwerdeführer sei. Dem Beschwerdeführer sei daher im Rahmen des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens Einsicht in die Strafakten SV.09.0185 zu gewähren. Ausserdem müsse zwischen der Be- schwerdegegnerin und der Staatsanwaltschaft Wien vor dem 18. Dezem- ber 2012 ein Informationsaustausch stattgefunden haben. Anders lasse sich der Umstand nicht erklären, wonach die Beschwerdegegnerin am

18. Dezember 2012 unbefristete Kontosperren verfügt habe, nachdem die Kontosperren zunächst zweimal je für drei Monate befristet angeordnet worden seien. Dieser Informationsaustausch sei jedoch dem Beschwerde- führer nie offengelegt worden (act. 1 S. 41 ff.; act. 13 S. 4; act. 18 S. 1 ff.). Der Beschwerdeführer habe sodann seit kurzem davon Kenntnis, dass Rumänien in Sachen D. AG Österreich am 3. Dezember 2013 um Rechts- hilfe ersucht habe. Die österreichischen Behörden hätten daraufhin die Be- schwerdegegnerin um Zustimmung zur Weiterleitung von aus der Schweiz erhaltenen Unterlagen nach Rumänien ersucht. Diese Konstellation verlet- ze in eklatanter Weise das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Der einzige in rechtstaatlicher Hinsicht korrekte Weg sei, dass Rumänien selbst ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz richte und nicht über den Umweg an Österreich. Dem Beschwerdeführer sei daher Einsicht in das Zustim- mungsbegehren Österreichs und das diesem beigelegten rumänischen Rechtshilfeersuchen an Österreich vom 3. Dezember 2013 zu gewähren (act. 18 S. 6 f.).

E. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbe- sondere die Akteneinsicht. Im Bereich der Rechtshilfe wird das Aktenein- sichtsrecht durch die Art. 80b IRSG sowie die Art. 26 und 27 VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) definiert (Urteil 1A.57/2007 vom 14. Sep- tember 2007, E. 2.1). Gemäss Art. 80b IRSG können die Berechtigten Ein- sicht in die Akten nehmen. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG be- schwerdeberechtigt ist. Das Akteneinsichtsrecht gilt jedoch nicht absolut. Akteneinsicht ist zu gewähren soweit diese notwendig ist, um die Interes- sen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. So sind insbesondere verfah-

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rensinterne Unterlagen nicht zur Einsicht offenzulegen, da sie den Berech- tigten nicht direkt und persönlich betreffen. Das Akteneinsichtsrecht be- schränkt sich zudem auf diejenigen Aktenstücke, die für den Entscheid re- levant sind, mithin auf jene Unterlagen, auf die sich die ersuchte Behörde in ihrem angefochtenen Entscheid stützt (TPF 2010 142 E. 2.1, TPF 2008 91 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.13 vom 2. Oktober 2013, E. 4.4.2; ZIMMERMANN, La Coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern/Brüssel 2009, N 477).

E. 4.3 Den Akten ist zu entnehmen und unbestritten ist, dass die Beschwerde- gegnerin dem Beschwerdeführer das Rechtshilfeersuchen der Staatsan- waltschaft Wien vom 29. Dezember 2011 sowie dessen Ergänzung vom

27. Dezember 2012, die Eintretensverfügung vom 13. Februar 2012, die Editionsverfügung vom 10. Mai 2012, die Aufhebung der Kontosperre vom

22. Oktober 2012, ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. De- zember 2012 an die ersuchende Behörde sowie die Bankunterlagen des auf die Beschwerdeführerin lautenden Kontos zukommen liess (act. 1.30). Damit wurden dem Beschwerdeführer sämtliche dem Gericht vorliegenden Verfahrensakten zugestellt. Bei der Korrespondenz der Beschwerdegegne- rin mit der Bank H. AG bzw. der Bank F. AG, die dem Beschwerdeführer nicht bekannt sein soll, handelt es sich um Akten, die den Beschwerdefüh- rer nicht direkt und persönlich betreffen und ihm daher auch nicht zur Ein- sicht offen zu legen sind. Hinzu kommt, dass eine allfällige Korrespondenz zwischen der Bank H. AG bzw. der Bank F. AG und der Beschwerdegegne- rin – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. hinten Ziff. 5) – für die Beurteilung der Gültigkeit der angeordneten Rechtshilfemassnahme gar nicht relevant ist.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es habe bereits vor dem 18. De- zember 2012 ein Informationsaustausch zwischen der Beschwerdegegne- rin und den österreichischen Behörden mit Bezug auf die gesperrten Kon- ten des Beschwerdeführers gegeben, der ihm jedoch nicht offengelegt worden sei. Die Beschwerdegegnerin stellt einen solchen, den Beschwer- deführer betreffenden Informationsaustausch in Abrede (act. 16 S. 2). Es besteht kein Anlass, am Wahrheitsgehalt dieser Aussage zu zweifeln, zu- mal der Beschwerdeführer in den ursprünglichen Rechtshilfeersuchen vom

29. Dezember 2011 und 27. Dezember 2012 gar nicht genannt wurde. Die Beschwerdegegnerin ist als Verwaltungsbehörde im Beschwerdeverfahren verpflichtet, wahrheitsgemässe Aussagen zu tätigen. Eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht auszumachen. Ob so- dann dem Beschwerdeführer mit Bezug auf die Akten des Strafverfahrens SV.09.0185 Einsicht zu gewähren ist, ist eine Frage, die primär das

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schweizerische Strafverfahren betrifft und nicht im vorliegenden Rechtshil- feverfahren zu klären ist.

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs moniert, weil die rumänischen Behörden angeblich in Sachen D. AG mit einem Rechtshilfeersuchen an Österreich und nicht an die Schweiz gelangt sind, ist auf diese Rüge von vornherein nicht einzutreten. Will der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen, wird er dies im rumänisch/österreichischen Rechtshilfeverfahren tun müssen. Auch auf das Gesuch um Einsicht in das Zustimmungsbegeh- ren Österreichs und das rumänische Rechtshilfeersuchen an Österreich vom 3. Dezember 2013 ist nicht einzutreten, zumal der Beschwerdeführer das entsprechende Gesuch am 19. Mai 2014 an die Beschwerdegegnerin gerichtet und diese – soweit ersichtlich – darüber noch nicht befunden hat (act. 19.1).

Zusammenfassend gehen die Rügen der mangelnden Akteneinsicht alle- samt fehl. Die in diesem Zusammenhang gestellten prozessualen Anträge auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur vollständigen Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter auf Beizug der Akten aus dem Strafver- fahren SV.090185 und Gewährung der Akteneinsicht sind daher ohne Wei- teres abzuweisen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in einem weiteren Punkt geltend, die von der Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügungen, wie die Eintretensverfügung vom 13. Februar 2012 und die Schlussverfügung vom 10. Dezember 2013 seien nichtig. Die von der Staatsanwaltschaft Wien verfügte Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte sei vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 28. Dezember 2011 bis am 1. Februar 2012 bewilligt worden. Die Durchführung der beantragten Massnahme sei jedoch erst mit der Eintretensverfügung der Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2012 anhand genommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bewilligung be- reits ausser Kraft getreten gewesen, weshalb die Massnahme nicht mehr habe durchgeführt werden dürfen. Diese unzulässige Beweiserhebung werde von den österreichischen Gerichten nicht mehr überprüft. Deshalb seien die Beschwerdegegnerin und das Bundesstrafgericht aus verfas- sungsrechtlichen und konventionsrechtlichen Gründen gehalten, die Rechtmässigkeit der Beschlagnahmung von Dokumenten und Vermö- genswerten gegenüber dem Beschwerdeführer zu überprüfen (act. 1 S. 19 ff.; act. 13 S. 2).

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E. 5.2 Die Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien vom 27. Dezember 2011 be- züglich der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist vom Landes- gericht für Strafsachen Wien am 28. Dezember 2011 bewilligt und bis am

1. Februar 2012 befristet worden. Das Rechtshilfeersuchen vom 29. De- zember 2011 an die Schweiz ist innert der bewilligten Frist gestellt worden (act. 1.4). Ob erst nach diesem Datum in der Schweiz durch schweizeri- sche Behörden erhobene Beweismittel nach österreichischem Recht ver- wertbar sind bzw. ob der Entscheid des Landesgerichts Wien überhaupt formgültig abgefasst worden ist – was der Beschwerdeführer bezweifelt (act. 1 S. 21) – ist nicht im schweizerischen Rechtshilfeverfahren zu prü- fen. Die Schweizerische Rechtshilfebehörde hat sich grundsätzlich nicht über die Vereinbarkeit der Rechtshilfe mit dem Recht des ersuchenden Staates oder über eine mögliche Wirkung einer befristeten Anordnung einer Zwangsmassnahme im ersuchenden Staat auszusprechen. Insbesondere hat sie nicht zu klären, ob die erhobenen Bankunterlagen im österreichi- schen Strafverfahren als Beweismittel verwendet werden dürfen oder nicht. Im schweizerischen Rechtshilfeverfahren ist einzig zu prüfen, ob die bean- tragte Rechtshilfe nach dem anwendbaren Staatsvertrags- und landesin- ternen Gesetzesrecht zulässig ist. Dabei ist der ersuchte Staat gemäss Art. 1 EUeR verpflichtet, soweit wie möglich Rechtshilfe zu leisten, wenn er von einer Vertragspartei darum ersucht wird.

Das SDÜ verweist in Art. 48 Abs. 1 auf das EUeR, welches durch die Be- stimmung des SDÜ über die Rechtshilfe in Strafsachen ergänzt und in sei- ner Anwendung erleichtert werden soll. Art. 51 SDÜ statuiert gar, dass Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme keinen weite- ren Bedingungen als denen der doppelten Strafbarkeit und der Vereinbar- keit mit dem Recht des ersuchten Staates unterworfen werden. Gemäss der Botschaft zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Durchsetzung der Abkommen ("Bilaterale II") vom 1. Oktober 2004 sei es das Ziel von Art. 51 SDÜ, die einschränkenden Bedingungen von Art. 5 EUeR weiter zu lockern und damit die Rechtshilfe gegenüber dem EUeR insgesamt zu erweitern (BBl 2004, 5965 ff.; 6159). Art. 14 EUeR sieht fer- ner im Gegensatz zu Art. 76 lit. c IRSG eine Bescheinigung über die Zuläs- sigkeit der Zwangsmassnahmen nach dem Recht des ersuchenden Staa- tes gerade nicht vor. Daran vermag entgegen der Ansicht des Beschwerde- führers die Formulierung in Art. II Abs. 1 des Zusatzvertrages, wonach ei- nem Ersuchen um Beschlagnahme von Gegenständen eine Erklärung der zuständigen Justizbehörde beizulegen ist, dass die für diese Massnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat gelten- den Recht vorliegen, nichts zu ändern: Dieser Vertrag soll die Rechtshilfe in

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Strafsachen zwischen beiden Vertragsstaaten erleichtern und nicht er- schweren. Es entspricht weder dem Sinn noch dem Wortlaut von Art. II Abs. 1 des Zusatzvertrages, ein zusätzliches, im EUeR nicht vorgesehenes Erfordernis einzuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_326/2013 vom

28. Mai 2013, E. 3.2).

Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis auf den vom Be- schwerdeführer eingereichten Beschluss des Fürstlichen Obersten Ge- richtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 7. Oktober 2011. Dieser Entscheid, welcher in Anwendung des Vertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich vom 4. Juni 1982 über die Er- gänzung des EUeR ergangen ist, ist für das Bundesstrafgericht nicht bin- dend. Auch der vom Beschwerdeführer zitierte Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2011.88 vom 15. April 2011 vermag nichts am oben Gesagten zu ändern. Dieser Entscheid hatte ein österreichisches Auslieferungsbe- gehren zum Gegenstand, weshalb das Europäische Auslieferungsüberein- kommen (EUAe) zur Anwendung gelangte. Die Beschwerdekammer hielt in Erwägung 5.2 ihres Entscheides fest, dass dem Europäischen Haftbefehl vom 1. März 2011 die Anordnung der Festnahme der Staatsanwaltschaft Wien vom 18. Februar 2011 zugrundeliege, welche gleichentags durch das Landesgericht für Strafsachen Wien bis zum 1. Juni 2011 bewilligt worden sei, weshalb das Ersuchen der österreichischen Behörden Art. 16 Ziff. 2 EAUe entspreche und zumindest im Zeitpunkt des Beschwerdeent- scheides ein in zeitlicher Hinsicht gültiger Hafttitel vorgelegen habe. Die Beschwerdekammer wies im Übrigen auf ihre ständige Rechtsprechung hin, wonach der ersuchte Staat das Rechtshilfeersuchen auszuführen hat, es sei denn, der ersuchende Staat habe zwischenzeitlich den Rückzug ei- nes Ersuchens mitgeteilt. Ein derartiger Rückzug liegt aber – wie bereits ausgeführt – im vorliegenden Verfahren gerade nicht vor.

Schliesslich geht selbst der vom Beschwerdeführer angerufene Prof. J. in seinem Gutachten vom 25. März 2013 nicht davon aus, dass eine allfällig unzulässige Beweiserhebung in Österreich in keinem Fall einer gerichtli- chen Überprüfung unterzogen werden könne. So soll die Nichtigkeitsbe- schwerde gemäss § 281 Abs. 1 Ziff. 2-4 der österreichischen Strafprozess- ordnung zulässig sein, wenn wegen einer unzulässigen Beweiserhebung eine Grundrechtsverletzung vorliegt (act. 1.27 S. 3).

Die erhobene Rüge der Nichtigkeit der Eintretens- und Schlussverfügung erweist sich daher als unbegründet.

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E. 6.1 Der Beschwerdeführer ist sodann der Ansicht, das Verhältnismässigkeits- prinzip sei verletzt. Die von der Beschwerdegegnerin zur Herausgabe vor- gesehenen Bankunterlagen und die angeordnete Kontosperre seien von den österreichischen Behörden nicht beantragt worden, weshalb die beab- sichtigte Rechtshilfeleistung gegen Art. 14 EUeR und Art. 76 IRSG verstos- se. Die Beschwerdegegnerin habe aktiv in die Untersuchung eingegriffen und selbst entschieden, wer zum Verdächtigenkreis gehöre und daher von der Rechtshilfemassnahme betroffen sei. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht in die D. AG-Transaktion involviert gewesen. Weder habe der Be- schwerdeführer die Gesellschaftsstruktur der D. AG noch C. oder andere im Rechtshilfeersuchen erwähnte Personen gekannt. Der Beschwerdefüh- rer habe einen erheblichen Beitrag dazu geleistet, dass die B. GmbH Soft- warelizenzverträge mit dem rumänischen Staat habe abschliessen können, wofür auf das Konto der I. Ltd., an dem er wirtschaftlich Berechtigter sei, ein Honorar von USD 7.65 Mio. überwiesen worden sei. Es sei nicht einzu- sehen, inwiefern eine unternehmensfremde Person, wie der Beschwerde- führer, in eine Veruntreuung von B. GmbH-Geldern verwickelt gewesen sein solle. Die Argumentation der Bundesanwaltschaft, wonach es sich bei den USD 7.65 Mio. um zum Nachteil der B. GmbH veruntreutes Geld hand- le, sei daher willkürlich. Wenn überhaupt, dann sei die Herausgabe von Bankunterlagen sowie die Kontosperre auf das USD-Konto 4 zu beschrän- ken. Auch in zeitlicher Hinsicht gehe die Beschwerdegegnerin über das ös- terreichische Rechtshilfeersuchen, das eine Herausgabe der Bankunterla- gen nur bis zum 31. August 2011 beantrage, hinaus. Allenfalls sei die Her- ausgabe der Bankunterlagen auf die Kontoeröffnungsunterlagen, die Kon- toauszüge und Detailbelege zum USD-Konto Nr. 4 vom 4. Februar 2004 bis

31. August 2011 zu beschränken (act. 1 S. 27 ff.; act. 13 S. 3 f.; act. 18 S. 1 ff.).

E. 6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; mit Verweisen auf die Rechtsprechung; DONATSCH/HEIM- GARTNER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 61 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusam- menarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedi- tion“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462

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E. 5.3 S. 467 f.). Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemass- nahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom

26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom

30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim- gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel ver- fügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimm- ter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersu- chen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Recht- sprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine an- dernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden wer- den (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Trans- aktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

E. 6.3 Im Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 wird den Unternehmens- verantwortlichen der B. GmbH zusammengefasst Folgendes vorgeworfen: Die B. GmbH habe mit dem rumänischen Staat am 15. April 2004 einen Software-Lizenzvertrag abgeschlossen, der die Ausstattung von rumäni- schen staatlichen Stellen mit Microsoft-Produkten zum Gegenstand gehabt habe. Die B. GmbH habe in der Folge verschiedene Gesellschaften, darun- ter die D. AG, mit der Erbringung von Serviceleistungen für die rumäni- schen staatlichen Stellen beauftragt. Gestützt auf ein am 29. Dezem- ber 2003 abgeschlossenes Consultancy Service Agreement und ein Amendment No. 2 to Consultancy and Service Agreement vom

E. 6.4 Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der Kontounterlagen feststellen können, dass am 13. Mai 2004 USD 4'900'000 vom Konto der I. Ltd. bei der Bank H. AG auf das Konto des Beschwerdeführers, dem wirtschaftlich Berechtigten an den Konten der I. Ltd., transferiert worden sind (Verfah- rensakten pag. 0256, 1664 und 1669). Eine weitere Überweisung in der Höhe von USD 100'000 vom Konto der I. Ltd. auf das Konto des Be- schwerdeführers ist vom 11. November 2004 aktenkundig (Verfahrensak- ten pag. 0324, 1447-1452). Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass es sich hierbei um einen Teil des inkriminierten Geldes handle, das am

E. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Beschwerdegegnerin habe ihr Ermessen mit Bezug auf die Kontosperre missbraucht (act. 1 S. 28 ff.), ist darauf nicht weiter einzugehen, da die Kontosperre – wie bereits ausge- führt – aufgehoben worden ist und somit nicht Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens bildet.

7. Keine Rolle spielt schliesslich der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin keine Rechtshilfemassnahmen betreffend die Konten der L. angeordnet hat, obwohl der Beschwerdeführer – so dessen Ausführungen – "sehr viel weniger in die D. AG-Transaktion involviert [war] als die L." (act. 1 S. 32). Ob und inwieweit die Beschwerdegegnerin Rechtshilfemassnahmen auch mit Bezug auf Konten der L. hätte anordnen müssen, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts und ist auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Selbst wenn sich die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, keine Veranlassung gehabt zu haben, Bankunterlagen der L. zu edieren oder deren Konten zu sperren, nachträglich als unzutreffend erweisen wür- de, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ablei- ten. Wie gezeigt, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Rechts- hilfe im vorliegenden Verfahren gegeben, und zwar unabhängig von der Frage, ob die Beschwerdegegnerin Rechtshilfemassnahmen die L. betref- fend hätte anordnen müssen.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen allesamt als unbegründet erweisen, weshalb die Be- schwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführen kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses.

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E. 9 April 2004 seien von der B. GmbH an die D. AG Zahlungen von

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USD 15.6 Mio. und USD 7.2 Mio. geflossen, teilweise ohne dass die B. GmbH eine Überprüfung der Leistungserbringung durch die D. AG vor- genommen habe. Eine Hausdurchsuchung am Sitz der B. GmbH habe er- geben, dass keinerlei Serviceleistungen durch die D. AG erbracht worden seien. Insbesondere habe sich die vermeintliche Projektdokumentation der D. AG als Zusammenstellung von aus dem Internet frei zugänglichen Stan- darddokumenten herausgestellt. Damit seien Gelder unrechtmässig an die Beschuldigten oder Dritte geflossen (act. 1.4).

E. 11 Mai 2004 von der B. GmbH an die D. AG und von dort am 13. Mai 2004 via die Konten der G. Ltd. auf das Konto der I. Ltd. überwiesen wurde (act. 1.2 III Ziff. 4 f.). Den Bankunterlagen lassen sich sodann drei Transak- tionen von einem Konto lautend auf K. auf das Konto des Beschwerdefüh- rers entnehmen (nämlich am 18. Dezember 2009 EUR 1.5 Mio., am

1. März 2010 EUR 1.1 Mio. und am 1. Oktober 2010 EUR 300'000; Verfah- rensakten pag. 0242 f., 0245, 1297-1303, 1325, 1363-1366). Auch bei die- sen Überweisungen soll es sich um einen Teil der veruntreuten Gelder handeln, das von der D. AG über Konten der G. Ltd. zugunsten des Kontos von K. überwiesen worden sei (act. 1.2 III Ziff. 4 f.). Ziel des Rechtshilfeer- suchens ist es, den weiteren Verbleib des zum Nachteil der B. GmbH ver- untreuten Geldes und der daran anknüpfenden Zahlungsflüsse zu eruieren (act. 1.4 und 1.14). Vor diesem Hintergrund sind die Kontounterlagen des Beschwerdeführers potentiell geeignet, mögliche Geldflüsse im Zusam- menhang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt auf- zudecken. Dabei ist die potentielle Erheblichkeit mit Bezug auf sämtliche den Beschwerdeführer betreffende Bankunterlagen zu bejahen. Insbeson- dere sind auch die Transaktionen auf den EUR-, CHF-, YEN-Konten und auf den USD-Konten 5 und 6 sowie die diversen Vermögensauszüge ge- eignet, die verschiedenen Geldflüsse zu klären und damit Rückschlüsse, be- aber auch entlastender Natur über das den beschuldigten Personen angelastete Verhalten zu ziehen. Es entspricht der Rechtsprechung, dass die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln haben, welche sich auf den im Ersuchen darge-

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legten Verdacht beziehen können. Dies gerade dann, wenn das Rechtshil- feersuchen wie vorliegend, auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben wurden. Ein willkür- liches Handeln der Beschwerdegegnerin ist damit nicht zu erkennen, und von einer unzulässigen Beweisausforschung kann keine Rede sein. Dass der Beschwerdeführer im Rechtshilfeersuchen nicht erwähnt wird, steht der Leistung der Rechtshilfe nicht entgegen (vgl. Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2011.56 vom 2. Dezember 2011, E. 6.3, RR.2010.244 vom 14. September 2011, E. 4.3 und RR.2010.268-270 vom 21. Juni 2011, E. 8.3). Ob es sich bei der Überweisung der USD 7.6 Mio. von der G. Ltd. an die I. Ltd. um ein Erfolgshonorar handeln soll, das die D. AG dem Beschwerde- führer für den Vertragsabschluss mit der B. GmbH geschuldet habe (act. 1 S. 35 ff.), ist nicht vom Rechtshilferichter zu prüfen. Diese Fragen, wie auch die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den verun- treuten Geldern ein strafbares Verhalten vorzuwerfen ist, wird Gegenstand im österreichischen Strafverfahren sein. Auf die Einwendungen des Be- schwerdeführers, mit denen er sich gegen eine allfällige Strafbarkeit sei- nerseits wendet (act. 1 S. 27 ff.), ist nicht weiter einzugehen, da es sich hierbei um unzulässige Gegendarstellungen handelt, die im Rechtshilfever- fahren nicht zu hören sind (vgl. 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2008.62 vom 30. Mai 2008, E. 3.2). In diesem Zusam- menhang ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Edition der fraglichen Bankunterlagen der Klärung des rechtsrelevanten Sachver- haltes im Rahmen des laufenden Strafverfahrens dienen soll und die Be- schwerdegegnerin mit ihrer Schlussverfügung mitnichten festlegt, gegen wen in Österreich ein Strafverfahren zu führen ist.

Der potentiellen Erheblichkeit der herauszugebenden Bankunterlagen steht schliesslich auch nicht die Tatsache entgegen, dass die herauszugebenden Bankunterlagen einen Zeitraum von Februar 2004 bis Oktober 2012 be- schlagen, während die österreichischen Behörden die Herausgabe der Bankunterlagen nur bis 11. August 2011 beantragen. Die Herausgabe der über dieses Datum hinausgehenden Unterlagen zu verweigern und die er- suchende Behörde zu einem Ergänzungsersuchen anzuhalten, würde das Rechtshilfeverfahren nur unnötig verzögern und an überspitzten Formalis- mus grenzen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die die Bankverbindung des Beschwerdeführers betreffenden Unterlagen demnach

– auch wenn sich das Rechtshilfeersuchen nicht explizit auf diese bezieht – in einem direkten sachlichen Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersu- chen dargestellten Sachverhalt stehen, so dass deren gesamte Übermitt- lung an die ersuchende Behörde das aus dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit fliessende Übermassverbot nicht verletzt.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 17. Juni 2014 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Fürsprecher Gerrit Straub, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Öster- reich

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2014.19

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Wien führt ein Strafverfahren gegen Unterneh- mensverantwortliche der B. GmbH, darunter C., und verdächtigt diese, Vermögen der B. GmbH veruntreut und dadurch der Gesellschaft einen Vermögensnachteil von insgesamt USD 45'000'000 verursacht zu haben. Die beschuldigten Personen sollen über Scheingesellschaften fingierte Leistungen erbracht und die dafür erhaltenen Gelder an sich selber bezie- hungsweise an Dritte weitergeleitet haben. Gemäss Ermittlungen der öster- reichischen Behörden gehöre unter anderem die D. AG zu den Gesell- schaften, die dazu verwendet worden seien, die illegal erwirtschafteten Vermögenswerte weiterzuleiten. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Wien mit Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 bzw. 27. Dezember 2012 an die Schweiz und ersuchte um Erteilung von Auskünften über die Kontoverbindung 1 lautend auf die D. AG bei der Bank E. Ltd. in Zürich für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bis zum 31. August 2011 sowie um Sicherstellung sämtlicher Vermögenswerte, die von der Kontoverbindung lautend auf die D. AG bei der Bank E. Ltd. auf weitere Konten transferiert wurden oder deren Herkunft sonst aus der bezeichneten Kontoverbindung stammen (act. 1.4 und 1.14).

B. Mit Eintretensverfügung der Bundesanwaltschaft vom 13. Februar 2012 wurde die Bank F. AG (vormals Bank E. Ltd.) angewiesen, sämtliche Kon- tounterlagen des Kontos mit der Nummer 1 lautend auf die D. AG heraus- zugeben. Dieser Aufforderung ist die Bank F. AG mit Schreiben vom

12. März 2012 nachgekommen (act. 1.2 II Ziff. 5 und act. 1.3).

C. Die Sichtung der Bankunterlagen brachte unter anderem eine Verbindung der D. AG zu einem auf die G. Ltd. lautenden Konto Nr. 2 bei der Bank H. AG (vormals Bank F. AG) zu Tage. Mit Editionsverfügung vom 10. Mai 2012 wurde daher die Bank H. AG angewiesen, unter anderem die Konto- unterlagen des Kontos Nr. 2, lautend auf die G. Ltd. herauszugeben. Dieser Aufforderung kam die Bank H. AG mit Schreiben vom 7. Juni 2012 nach (act. 1.2 II Ziff. 5).

D. Nach der Aktenedition zeigte die Bank H. AG am 19. Juni 2012 der Melde- stelle für Geldwäscherei (MROS) einen Verdacht auf Geldwäscherei an und meldete mehrere Geschäftsbeziehungen, darunter das Konto Nr. 3, lautend auf A. Die Bundesanwaltschaft sperrte das betreffende Konto mit

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Verfügungen vom 26. Juni und 21. September 2012 für jeweils drei Monate (act. 1.5 und 1.7). Mit Editionsverfügung vom 27. September 2012 wurde die Bank H. AG angewiesen, sämtliche Detailbelege zum Bankkonto von A. herauszugeben. Dem ist die Bank H. AG am 10. Oktober 2012 nachge- kommen. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 hob die Bundesanwalt- schaft die Sperre des obgenannten Kontos von A. auf (act. 1.2 II Ziff. 5, act. 1.10).

E. Nachdem A. am 4. Februar 2013 die herauszugebenden Bankunterlagen zur Einsicht zugestellt worden waren, nahm dieser mit Eingabe vom

11. März 2013 Stellung zur beabsichtigten Herausgabe der Unterlagen und teilte der Bundesanwaltschaft mit, der vereinfachten Ausführung nach Art. 80c IRSG nicht zuzustimmen (act. 1.15).

F. Mit Schlussverfügung vom 13. Dezember 2013 ordnete die Bundesanwalt- schaft die Herausgabe der edierten Bankunterlagen des Kontos Nr. 3 bei der Bank H. AG, lautend auf A., an (act. 1.2).

Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 15. Januar 2014 an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):

"1. Es sei die Nichtigkeit der Eintretensverfügung vom 13. Februar 2013, aller A. betreffenden Zwischenverfügungen (vgl. unter anderem die Kontosperrverfügungen vom 26. Juni und 21. September 2012) sowie der Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 13. Dezember 2013 festzustellen und die Rechtshilfe sei zu verweigern.

2. Eventuell sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom

13. Dezember 2013 aufzuheben und die Rechtshilfe sei zu verwei- gern.

3. Subeventuell sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom

13. Dezember 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen dieses Gerichts zurückzuweisen.

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4. Sub-subeventuell seien lediglich folgende Unterlagen an die ersu- chende Behörde auszuliefern:

a. BA act. 3-9: Kontoeröffnungsunterlagen;

b. BA act. 256-282 (Mitte): Kontoauszüge USD-Konto Nr. 4 von 04.02.2004 bis 31.08.2011;

c. BA act. 1663-1722 (Mitte): Auszüge und Detailbelege zu USD- Konto Nr. 4 von 04.02.2004 bis 31.08.2011.

5. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer ohne Auflagen oder Meldepflichten über die im Oktober 2012 vom Konto Nr. 3 lautend auf A. bei der Bank H. AG freigegebenen Vermögenswerte verfügen kann.

6. Alles unter Kosten und Entschädigung zulasten des Bundes."

Zudem stellt der Beschwerdeführer folgende prozessualen Anträge:

"1. Es sei das Verfahren vor Bundesstrafgericht zu sistieren, bis die Bundesanwaltschaft dem Beschwerdeführer:

a. volle Einsicht in sämtliche Akten und vollständige Information über die Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft Wien be- züglich oder im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer oder dessen Gesellschaft I. LTD.; sowie

b. volle Einsicht in sämtliche bei der Bundesanwaltschaft liegen- den Akten (oder Kopien davon) in den Verfahren RH.12.0004 und SV.09.0185, soweit diese irgendwie mit dem Verfahren ge- gen den Beschwerdeführer oder dessen Gesellschaft I. LTD., zusammenhängen, insbesondere diejenigen, die in der beige- legten Aktenübersicht in Strafsachen der Staatsanwaltschaft Wien betreffend C. erwähnt sind,

gewährt hat. Hernach sei dem Beschwerdeführer Frist zur erneuten und ausführlichen Stellungnahme anzusetzen.

2. Eventuell seien die Akten aus dem Strafverfahren Nr. SV.09.0185 zum vorliegenden Rechtshilfeverfahren beizuziehen und es sei im Rahmen dieses Rechtshilfeverfahrens volle Akteneinsicht zu gewäh- ren."

- 5 -

G. Sowohl das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") wie auch die Be- schwerdegegnerin beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom 24. Feb- ruar und 4. März 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 9 und 10).

H. In seiner Replik vom 4. April 2014 hält der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Anträgen vollumfänglich fest (act. 13).

I. Mit Schreiben vom 18. April 2014 hat die Beschwerdekammer die Be- schwerdegegnerin und das BJ zur Duplik eingeladen und die Beschwerde- gegnerin gleichzeitig dazu aufgefordert, sich dazu zu äussern, ob vor dem

18. Dezember 2012 ein Informationsaustausch zwischen ihr und der Staatsanwaltschaft Wien stattgefunden habe und ob dieser den Beschwer- deführer betreffe (act. 14).

J. Während das BJ am 1. Mai 2014 auf Duplik verzichtete (act. 15), beantragt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 2. Mai 2014 erneut die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde und nimmt zur zusätzlich aufgeworfenen Frage der Beschwerdekammer (vgl. supra lit. I) Stellung (act. 16), was dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 17). Am 20. Mai 2014 ging beim Gericht eine Stellungnahme des Be- schwerdeführers vom 16. Mai 2014 zur Duplik ein (act. 18), die der Be- schwerdegegnerin und dem BJ am 27. Mai 2014 zur Kenntnis zugestellt worden ist (act. 20).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), der zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.351.916.32) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Ju- ni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

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14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) massgebend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Überein- kommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1, 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vor- behalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangele- genheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt wer- den kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 BStGerOR). Die Beschwerde vom 13. Ja- nuar 2014 gegen die Schlussverfügung vom 13. Dezember 2013 ist fristge- recht eingereicht worden.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 2 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Der Beschwerdeführer ist Inhaber des von der Rechtshilfemassnahme be- troffenen Kontos, sodass er zur vorliegenden Beschwerde mit Bezug auf die herauszugebenden Bankunterlagen legitimiert ist und in diesem Um- fang auf die Beschwerde einzutreten ist.

Mit Bezug auf das Begehren um Feststellung, dass der Beschwerdeführer ohne Auflagen oder Meldepflichten über die freigegeben Vermögenswerte verfügen könne (vgl. supra lit. F), ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm diesbe- züglich ein Feststellungsinteresse zukommen soll. Der Verfügung der Be-

- 7 -

schwerdegegnerin vom 22. Oktober 2012, mit der die Kontosperre aufge- hoben wurde, ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass die Aufhebung der Sperre mit Auflagen oder Meldepflichten verbunden gewesen wäre. Das Dispositiv lautete: "1. Die mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom

26. Juni 2012 sowie Verlängerung vom 21. September 2012 angeordnete Beschlagnahme der Konten Nr. 3, lautend auf A. sowie der Konto Nr. […] wird aufgehoben. Die Bank wird angewiesen der Bundesanwaltschaft die Freigabe der Konten zu bestätigen. 2. Diese Verfügung wird eröffnet […]" (vgl. RR.2012.234-235 act. 5.1). Den Akten ist zu entnehmen, dass die Be- schwerdegegnerin vorgängig an die Freigabeverfügung vom 22. Okto- ber 2012 vom Beschwerdeführer eine Bestätigung verlangte über das Vor- handensein von Vermögenswerten im Umfang von USD 7'650'000.— in Rumänien. Zudem forderte sie, bei einer allfälligen Veräusserung des Ver- mögenswertes informiert zu werden (act. 10.2). In ihrer Beschwerdeantwort bestätigt die Beschwerdegegnerin, diese Meldepflicht habe sich einzig auf die Vermögenswerte in Rumänien bezogen und nicht auf das freigegebene Bankguthaben (act. 10 S. 2). Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende In- stanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom

16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1 Zunächst ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzuge- hen. Der Beschwerdeführer moniert, ihm sei unter anderem die Korrespon- denz der Beschwerdegegnerin mit der Bank H. AG bzw. Bank F. AG vor- enthalten worden. Diese sei jedoch von Bedeutung, um den zeitlichen Ab- lauf der Aktenherausgabe durch die Bank zu verstehen, was wiederum zum Verständnis der Rechtmässigkeit der erfolgten Handlungen unabding-

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bar sei, da die Zwangsmassnahmen durch das Landesgericht Wien befris- tet worden seien. Aus dem Aktenverzeichnis des Landesgerichts Wien ge- he sodann hervor, dass die Beschwerdegegnerin ein Strafverfahren mit dem Kürzel SV.09.0185 gegen C., einem Unternehmensverantwortlichen der B. GmbH, führe und dass dieses offensichtlich eng mit dem vorliegen- den Rechtshilfeverfahren zusammen hänge. Es sei davon auszugehen, dass die Übersendung der Unterlagen aus dem Strafverfahren SV.09.0185 direkte Ursache für das vorliegende Rechtshilfeverfahren und die Schluss- verfügung gegen den Beschwerdeführer sei. Dem Beschwerdeführer sei daher im Rahmen des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens Einsicht in die Strafakten SV.09.0185 zu gewähren. Ausserdem müsse zwischen der Be- schwerdegegnerin und der Staatsanwaltschaft Wien vor dem 18. Dezem- ber 2012 ein Informationsaustausch stattgefunden haben. Anders lasse sich der Umstand nicht erklären, wonach die Beschwerdegegnerin am

18. Dezember 2012 unbefristete Kontosperren verfügt habe, nachdem die Kontosperren zunächst zweimal je für drei Monate befristet angeordnet worden seien. Dieser Informationsaustausch sei jedoch dem Beschwerde- führer nie offengelegt worden (act. 1 S. 41 ff.; act. 13 S. 4; act. 18 S. 1 ff.). Der Beschwerdeführer habe sodann seit kurzem davon Kenntnis, dass Rumänien in Sachen D. AG Österreich am 3. Dezember 2013 um Rechts- hilfe ersucht habe. Die österreichischen Behörden hätten daraufhin die Be- schwerdegegnerin um Zustimmung zur Weiterleitung von aus der Schweiz erhaltenen Unterlagen nach Rumänien ersucht. Diese Konstellation verlet- ze in eklatanter Weise das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Der einzige in rechtstaatlicher Hinsicht korrekte Weg sei, dass Rumänien selbst ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz richte und nicht über den Umweg an Österreich. Dem Beschwerdeführer sei daher Einsicht in das Zustim- mungsbegehren Österreichs und das diesem beigelegten rumänischen Rechtshilfeersuchen an Österreich vom 3. Dezember 2013 zu gewähren (act. 18 S. 6 f.).

4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbe- sondere die Akteneinsicht. Im Bereich der Rechtshilfe wird das Aktenein- sichtsrecht durch die Art. 80b IRSG sowie die Art. 26 und 27 VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG) definiert (Urteil 1A.57/2007 vom 14. Sep- tember 2007, E. 2.1). Gemäss Art. 80b IRSG können die Berechtigten Ein- sicht in die Akten nehmen. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG be- schwerdeberechtigt ist. Das Akteneinsichtsrecht gilt jedoch nicht absolut. Akteneinsicht ist zu gewähren soweit diese notwendig ist, um die Interes- sen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. So sind insbesondere verfah-

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rensinterne Unterlagen nicht zur Einsicht offenzulegen, da sie den Berech- tigten nicht direkt und persönlich betreffen. Das Akteneinsichtsrecht be- schränkt sich zudem auf diejenigen Aktenstücke, die für den Entscheid re- levant sind, mithin auf jene Unterlagen, auf die sich die ersuchte Behörde in ihrem angefochtenen Entscheid stützt (TPF 2010 142 E. 2.1, TPF 2008 91 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.13 vom 2. Oktober 2013, E. 4.4.2; ZIMMERMANN, La Coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern/Brüssel 2009, N 477).

4.3 Den Akten ist zu entnehmen und unbestritten ist, dass die Beschwerde- gegnerin dem Beschwerdeführer das Rechtshilfeersuchen der Staatsan- waltschaft Wien vom 29. Dezember 2011 sowie dessen Ergänzung vom

27. Dezember 2012, die Eintretensverfügung vom 13. Februar 2012, die Editionsverfügung vom 10. Mai 2012, die Aufhebung der Kontosperre vom

22. Oktober 2012, ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. De- zember 2012 an die ersuchende Behörde sowie die Bankunterlagen des auf die Beschwerdeführerin lautenden Kontos zukommen liess (act. 1.30). Damit wurden dem Beschwerdeführer sämtliche dem Gericht vorliegenden Verfahrensakten zugestellt. Bei der Korrespondenz der Beschwerdegegne- rin mit der Bank H. AG bzw. der Bank F. AG, die dem Beschwerdeführer nicht bekannt sein soll, handelt es sich um Akten, die den Beschwerdefüh- rer nicht direkt und persönlich betreffen und ihm daher auch nicht zur Ein- sicht offen zu legen sind. Hinzu kommt, dass eine allfällige Korrespondenz zwischen der Bank H. AG bzw. der Bank F. AG und der Beschwerdegegne- rin – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. hinten Ziff. 5) – für die Beurteilung der Gültigkeit der angeordneten Rechtshilfemassnahme gar nicht relevant ist.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es habe bereits vor dem 18. De- zember 2012 ein Informationsaustausch zwischen der Beschwerdegegne- rin und den österreichischen Behörden mit Bezug auf die gesperrten Kon- ten des Beschwerdeführers gegeben, der ihm jedoch nicht offengelegt worden sei. Die Beschwerdegegnerin stellt einen solchen, den Beschwer- deführer betreffenden Informationsaustausch in Abrede (act. 16 S. 2). Es besteht kein Anlass, am Wahrheitsgehalt dieser Aussage zu zweifeln, zu- mal der Beschwerdeführer in den ursprünglichen Rechtshilfeersuchen vom

29. Dezember 2011 und 27. Dezember 2012 gar nicht genannt wurde. Die Beschwerdegegnerin ist als Verwaltungsbehörde im Beschwerdeverfahren verpflichtet, wahrheitsgemässe Aussagen zu tätigen. Eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht auszumachen. Ob so- dann dem Beschwerdeführer mit Bezug auf die Akten des Strafverfahrens SV.09.0185 Einsicht zu gewähren ist, ist eine Frage, die primär das

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schweizerische Strafverfahren betrifft und nicht im vorliegenden Rechtshil- feverfahren zu klären ist.

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs moniert, weil die rumänischen Behörden angeblich in Sachen D. AG mit einem Rechtshilfeersuchen an Österreich und nicht an die Schweiz gelangt sind, ist auf diese Rüge von vornherein nicht einzutreten. Will der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen, wird er dies im rumänisch/österreichischen Rechtshilfeverfahren tun müssen. Auch auf das Gesuch um Einsicht in das Zustimmungsbegeh- ren Österreichs und das rumänische Rechtshilfeersuchen an Österreich vom 3. Dezember 2013 ist nicht einzutreten, zumal der Beschwerdeführer das entsprechende Gesuch am 19. Mai 2014 an die Beschwerdegegnerin gerichtet und diese – soweit ersichtlich – darüber noch nicht befunden hat (act. 19.1).

Zusammenfassend gehen die Rügen der mangelnden Akteneinsicht alle- samt fehl. Die in diesem Zusammenhang gestellten prozessualen Anträge auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur vollständigen Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter auf Beizug der Akten aus dem Strafver- fahren SV.090185 und Gewährung der Akteneinsicht sind daher ohne Wei- teres abzuweisen.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in einem weiteren Punkt geltend, die von der Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügungen, wie die Eintretensverfügung vom 13. Februar 2012 und die Schlussverfügung vom 10. Dezember 2013 seien nichtig. Die von der Staatsanwaltschaft Wien verfügte Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte sei vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 28. Dezember 2011 bis am 1. Februar 2012 bewilligt worden. Die Durchführung der beantragten Massnahme sei jedoch erst mit der Eintretensverfügung der Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2012 anhand genommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bewilligung be- reits ausser Kraft getreten gewesen, weshalb die Massnahme nicht mehr habe durchgeführt werden dürfen. Diese unzulässige Beweiserhebung werde von den österreichischen Gerichten nicht mehr überprüft. Deshalb seien die Beschwerdegegnerin und das Bundesstrafgericht aus verfas- sungsrechtlichen und konventionsrechtlichen Gründen gehalten, die Rechtmässigkeit der Beschlagnahmung von Dokumenten und Vermö- genswerten gegenüber dem Beschwerdeführer zu überprüfen (act. 1 S. 19 ff.; act. 13 S. 2).

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5.2 Die Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien vom 27. Dezember 2011 be- züglich der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist vom Landes- gericht für Strafsachen Wien am 28. Dezember 2011 bewilligt und bis am

1. Februar 2012 befristet worden. Das Rechtshilfeersuchen vom 29. De- zember 2011 an die Schweiz ist innert der bewilligten Frist gestellt worden (act. 1.4). Ob erst nach diesem Datum in der Schweiz durch schweizeri- sche Behörden erhobene Beweismittel nach österreichischem Recht ver- wertbar sind bzw. ob der Entscheid des Landesgerichts Wien überhaupt formgültig abgefasst worden ist – was der Beschwerdeführer bezweifelt (act. 1 S. 21) – ist nicht im schweizerischen Rechtshilfeverfahren zu prü- fen. Die Schweizerische Rechtshilfebehörde hat sich grundsätzlich nicht über die Vereinbarkeit der Rechtshilfe mit dem Recht des ersuchenden Staates oder über eine mögliche Wirkung einer befristeten Anordnung einer Zwangsmassnahme im ersuchenden Staat auszusprechen. Insbesondere hat sie nicht zu klären, ob die erhobenen Bankunterlagen im österreichi- schen Strafverfahren als Beweismittel verwendet werden dürfen oder nicht. Im schweizerischen Rechtshilfeverfahren ist einzig zu prüfen, ob die bean- tragte Rechtshilfe nach dem anwendbaren Staatsvertrags- und landesin- ternen Gesetzesrecht zulässig ist. Dabei ist der ersuchte Staat gemäss Art. 1 EUeR verpflichtet, soweit wie möglich Rechtshilfe zu leisten, wenn er von einer Vertragspartei darum ersucht wird.

Das SDÜ verweist in Art. 48 Abs. 1 auf das EUeR, welches durch die Be- stimmung des SDÜ über die Rechtshilfe in Strafsachen ergänzt und in sei- ner Anwendung erleichtert werden soll. Art. 51 SDÜ statuiert gar, dass Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme keinen weite- ren Bedingungen als denen der doppelten Strafbarkeit und der Vereinbar- keit mit dem Recht des ersuchten Staates unterworfen werden. Gemäss der Botschaft zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Durchsetzung der Abkommen ("Bilaterale II") vom 1. Oktober 2004 sei es das Ziel von Art. 51 SDÜ, die einschränkenden Bedingungen von Art. 5 EUeR weiter zu lockern und damit die Rechtshilfe gegenüber dem EUeR insgesamt zu erweitern (BBl 2004, 5965 ff.; 6159). Art. 14 EUeR sieht fer- ner im Gegensatz zu Art. 76 lit. c IRSG eine Bescheinigung über die Zuläs- sigkeit der Zwangsmassnahmen nach dem Recht des ersuchenden Staa- tes gerade nicht vor. Daran vermag entgegen der Ansicht des Beschwerde- führers die Formulierung in Art. II Abs. 1 des Zusatzvertrages, wonach ei- nem Ersuchen um Beschlagnahme von Gegenständen eine Erklärung der zuständigen Justizbehörde beizulegen ist, dass die für diese Massnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat gelten- den Recht vorliegen, nichts zu ändern: Dieser Vertrag soll die Rechtshilfe in

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Strafsachen zwischen beiden Vertragsstaaten erleichtern und nicht er- schweren. Es entspricht weder dem Sinn noch dem Wortlaut von Art. II Abs. 1 des Zusatzvertrages, ein zusätzliches, im EUeR nicht vorgesehenes Erfordernis einzuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_326/2013 vom

28. Mai 2013, E. 3.2).

Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis auf den vom Be- schwerdeführer eingereichten Beschluss des Fürstlichen Obersten Ge- richtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 7. Oktober 2011. Dieser Entscheid, welcher in Anwendung des Vertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich vom 4. Juni 1982 über die Er- gänzung des EUeR ergangen ist, ist für das Bundesstrafgericht nicht bin- dend. Auch der vom Beschwerdeführer zitierte Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2011.88 vom 15. April 2011 vermag nichts am oben Gesagten zu ändern. Dieser Entscheid hatte ein österreichisches Auslieferungsbe- gehren zum Gegenstand, weshalb das Europäische Auslieferungsüberein- kommen (EUAe) zur Anwendung gelangte. Die Beschwerdekammer hielt in Erwägung 5.2 ihres Entscheides fest, dass dem Europäischen Haftbefehl vom 1. März 2011 die Anordnung der Festnahme der Staatsanwaltschaft Wien vom 18. Februar 2011 zugrundeliege, welche gleichentags durch das Landesgericht für Strafsachen Wien bis zum 1. Juni 2011 bewilligt worden sei, weshalb das Ersuchen der österreichischen Behörden Art. 16 Ziff. 2 EAUe entspreche und zumindest im Zeitpunkt des Beschwerdeent- scheides ein in zeitlicher Hinsicht gültiger Hafttitel vorgelegen habe. Die Beschwerdekammer wies im Übrigen auf ihre ständige Rechtsprechung hin, wonach der ersuchte Staat das Rechtshilfeersuchen auszuführen hat, es sei denn, der ersuchende Staat habe zwischenzeitlich den Rückzug ei- nes Ersuchens mitgeteilt. Ein derartiger Rückzug liegt aber – wie bereits ausgeführt – im vorliegenden Verfahren gerade nicht vor.

Schliesslich geht selbst der vom Beschwerdeführer angerufene Prof. J. in seinem Gutachten vom 25. März 2013 nicht davon aus, dass eine allfällig unzulässige Beweiserhebung in Österreich in keinem Fall einer gerichtli- chen Überprüfung unterzogen werden könne. So soll die Nichtigkeitsbe- schwerde gemäss § 281 Abs. 1 Ziff. 2-4 der österreichischen Strafprozess- ordnung zulässig sein, wenn wegen einer unzulässigen Beweiserhebung eine Grundrechtsverletzung vorliegt (act. 1.27 S. 3).

Die erhobene Rüge der Nichtigkeit der Eintretens- und Schlussverfügung erweist sich daher als unbegründet.

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6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist sodann der Ansicht, das Verhältnismässigkeits- prinzip sei verletzt. Die von der Beschwerdegegnerin zur Herausgabe vor- gesehenen Bankunterlagen und die angeordnete Kontosperre seien von den österreichischen Behörden nicht beantragt worden, weshalb die beab- sichtigte Rechtshilfeleistung gegen Art. 14 EUeR und Art. 76 IRSG verstos- se. Die Beschwerdegegnerin habe aktiv in die Untersuchung eingegriffen und selbst entschieden, wer zum Verdächtigenkreis gehöre und daher von der Rechtshilfemassnahme betroffen sei. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht in die D. AG-Transaktion involviert gewesen. Weder habe der Be- schwerdeführer die Gesellschaftsstruktur der D. AG noch C. oder andere im Rechtshilfeersuchen erwähnte Personen gekannt. Der Beschwerdefüh- rer habe einen erheblichen Beitrag dazu geleistet, dass die B. GmbH Soft- warelizenzverträge mit dem rumänischen Staat habe abschliessen können, wofür auf das Konto der I. Ltd., an dem er wirtschaftlich Berechtigter sei, ein Honorar von USD 7.65 Mio. überwiesen worden sei. Es sei nicht einzu- sehen, inwiefern eine unternehmensfremde Person, wie der Beschwerde- führer, in eine Veruntreuung von B. GmbH-Geldern verwickelt gewesen sein solle. Die Argumentation der Bundesanwaltschaft, wonach es sich bei den USD 7.65 Mio. um zum Nachteil der B. GmbH veruntreutes Geld hand- le, sei daher willkürlich. Wenn überhaupt, dann sei die Herausgabe von Bankunterlagen sowie die Kontosperre auf das USD-Konto 4 zu beschrän- ken. Auch in zeitlicher Hinsicht gehe die Beschwerdegegnerin über das ös- terreichische Rechtshilfeersuchen, das eine Herausgabe der Bankunterla- gen nur bis zum 31. August 2011 beantrage, hinaus. Allenfalls sei die Her- ausgabe der Bankunterlagen auf die Kontoeröffnungsunterlagen, die Kon- toauszüge und Detailbelege zum USD-Konto Nr. 4 vom 4. Februar 2004 bis

31. August 2011 zu beschränken (act. 1 S. 27 ff.; act. 13 S. 3 f.; act. 18 S. 1 ff.).

6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; mit Verweisen auf die Rechtsprechung; DONATSCH/HEIM- GARTNER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 61 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusam- menarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedi- tion“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462

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E. 5.3 S. 467 f.). Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemass- nahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom

26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom

30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim- gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel ver- fügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimm- ter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersu- chen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Recht- sprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine an- dernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden wer- den (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Trans- aktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

6.3 Im Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 wird den Unternehmens- verantwortlichen der B. GmbH zusammengefasst Folgendes vorgeworfen: Die B. GmbH habe mit dem rumänischen Staat am 15. April 2004 einen Software-Lizenzvertrag abgeschlossen, der die Ausstattung von rumäni- schen staatlichen Stellen mit Microsoft-Produkten zum Gegenstand gehabt habe. Die B. GmbH habe in der Folge verschiedene Gesellschaften, darun- ter die D. AG, mit der Erbringung von Serviceleistungen für die rumäni- schen staatlichen Stellen beauftragt. Gestützt auf ein am 29. Dezem- ber 2003 abgeschlossenes Consultancy Service Agreement und ein Amendment No. 2 to Consultancy and Service Agreement vom

9. April 2004 seien von der B. GmbH an die D. AG Zahlungen von

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USD 15.6 Mio. und USD 7.2 Mio. geflossen, teilweise ohne dass die B. GmbH eine Überprüfung der Leistungserbringung durch die D. AG vor- genommen habe. Eine Hausdurchsuchung am Sitz der B. GmbH habe er- geben, dass keinerlei Serviceleistungen durch die D. AG erbracht worden seien. Insbesondere habe sich die vermeintliche Projektdokumentation der D. AG als Zusammenstellung von aus dem Internet frei zugänglichen Stan- darddokumenten herausgestellt. Damit seien Gelder unrechtmässig an die Beschuldigten oder Dritte geflossen (act. 1.4).

6.4 Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der Kontounterlagen feststellen können, dass am 13. Mai 2004 USD 4'900'000 vom Konto der I. Ltd. bei der Bank H. AG auf das Konto des Beschwerdeführers, dem wirtschaftlich Berechtigten an den Konten der I. Ltd., transferiert worden sind (Verfah- rensakten pag. 0256, 1664 und 1669). Eine weitere Überweisung in der Höhe von USD 100'000 vom Konto der I. Ltd. auf das Konto des Be- schwerdeführers ist vom 11. November 2004 aktenkundig (Verfahrensak- ten pag. 0324, 1447-1452). Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass es sich hierbei um einen Teil des inkriminierten Geldes handle, das am

11. Mai 2004 von der B. GmbH an die D. AG und von dort am 13. Mai 2004 via die Konten der G. Ltd. auf das Konto der I. Ltd. überwiesen wurde (act. 1.2 III Ziff. 4 f.). Den Bankunterlagen lassen sich sodann drei Transak- tionen von einem Konto lautend auf K. auf das Konto des Beschwerdefüh- rers entnehmen (nämlich am 18. Dezember 2009 EUR 1.5 Mio., am

1. März 2010 EUR 1.1 Mio. und am 1. Oktober 2010 EUR 300'000; Verfah- rensakten pag. 0242 f., 0245, 1297-1303, 1325, 1363-1366). Auch bei die- sen Überweisungen soll es sich um einen Teil der veruntreuten Gelder handeln, das von der D. AG über Konten der G. Ltd. zugunsten des Kontos von K. überwiesen worden sei (act. 1.2 III Ziff. 4 f.). Ziel des Rechtshilfeer- suchens ist es, den weiteren Verbleib des zum Nachteil der B. GmbH ver- untreuten Geldes und der daran anknüpfenden Zahlungsflüsse zu eruieren (act. 1.4 und 1.14). Vor diesem Hintergrund sind die Kontounterlagen des Beschwerdeführers potentiell geeignet, mögliche Geldflüsse im Zusam- menhang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt auf- zudecken. Dabei ist die potentielle Erheblichkeit mit Bezug auf sämtliche den Beschwerdeführer betreffende Bankunterlagen zu bejahen. Insbeson- dere sind auch die Transaktionen auf den EUR-, CHF-, YEN-Konten und auf den USD-Konten 5 und 6 sowie die diversen Vermögensauszüge ge- eignet, die verschiedenen Geldflüsse zu klären und damit Rückschlüsse, be- aber auch entlastender Natur über das den beschuldigten Personen angelastete Verhalten zu ziehen. Es entspricht der Rechtsprechung, dass die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln haben, welche sich auf den im Ersuchen darge-

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legten Verdacht beziehen können. Dies gerade dann, wenn das Rechtshil- feersuchen wie vorliegend, auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben wurden. Ein willkür- liches Handeln der Beschwerdegegnerin ist damit nicht zu erkennen, und von einer unzulässigen Beweisausforschung kann keine Rede sein. Dass der Beschwerdeführer im Rechtshilfeersuchen nicht erwähnt wird, steht der Leistung der Rechtshilfe nicht entgegen (vgl. Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2011.56 vom 2. Dezember 2011, E. 6.3, RR.2010.244 vom 14. September 2011, E. 4.3 und RR.2010.268-270 vom 21. Juni 2011, E. 8.3). Ob es sich bei der Überweisung der USD 7.6 Mio. von der G. Ltd. an die I. Ltd. um ein Erfolgshonorar handeln soll, das die D. AG dem Beschwerde- führer für den Vertragsabschluss mit der B. GmbH geschuldet habe (act. 1 S. 35 ff.), ist nicht vom Rechtshilferichter zu prüfen. Diese Fragen, wie auch die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den verun- treuten Geldern ein strafbares Verhalten vorzuwerfen ist, wird Gegenstand im österreichischen Strafverfahren sein. Auf die Einwendungen des Be- schwerdeführers, mit denen er sich gegen eine allfällige Strafbarkeit sei- nerseits wendet (act. 1 S. 27 ff.), ist nicht weiter einzugehen, da es sich hierbei um unzulässige Gegendarstellungen handelt, die im Rechtshilfever- fahren nicht zu hören sind (vgl. 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2008.62 vom 30. Mai 2008, E. 3.2). In diesem Zusam- menhang ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Edition der fraglichen Bankunterlagen der Klärung des rechtsrelevanten Sachver- haltes im Rahmen des laufenden Strafverfahrens dienen soll und die Be- schwerdegegnerin mit ihrer Schlussverfügung mitnichten festlegt, gegen wen in Österreich ein Strafverfahren zu führen ist.

Der potentiellen Erheblichkeit der herauszugebenden Bankunterlagen steht schliesslich auch nicht die Tatsache entgegen, dass die herauszugebenden Bankunterlagen einen Zeitraum von Februar 2004 bis Oktober 2012 be- schlagen, während die österreichischen Behörden die Herausgabe der Bankunterlagen nur bis 11. August 2011 beantragen. Die Herausgabe der über dieses Datum hinausgehenden Unterlagen zu verweigern und die er- suchende Behörde zu einem Ergänzungsersuchen anzuhalten, würde das Rechtshilfeverfahren nur unnötig verzögern und an überspitzten Formalis- mus grenzen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die die Bankverbindung des Beschwerdeführers betreffenden Unterlagen demnach

– auch wenn sich das Rechtshilfeersuchen nicht explizit auf diese bezieht – in einem direkten sachlichen Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersu- chen dargestellten Sachverhalt stehen, so dass deren gesamte Übermitt- lung an die ersuchende Behörde das aus dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit fliessende Übermassverbot nicht verletzt.

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6.5 Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Beschwerdegegnerin habe ihr Ermessen mit Bezug auf die Kontosperre missbraucht (act. 1 S. 28 ff.), ist darauf nicht weiter einzugehen, da die Kontosperre – wie bereits ausge- führt – aufgehoben worden ist und somit nicht Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens bildet.

7. Keine Rolle spielt schliesslich der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin keine Rechtshilfemassnahmen betreffend die Konten der L. angeordnet hat, obwohl der Beschwerdeführer – so dessen Ausführungen – "sehr viel weniger in die D. AG-Transaktion involviert [war] als die L." (act. 1 S. 32). Ob und inwieweit die Beschwerdegegnerin Rechtshilfemassnahmen auch mit Bezug auf Konten der L. hätte anordnen müssen, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts und ist auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Selbst wenn sich die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, keine Veranlassung gehabt zu haben, Bankunterlagen der L. zu edieren oder deren Konten zu sperren, nachträglich als unzutreffend erweisen wür- de, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ablei- ten. Wie gezeigt, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Rechts- hilfe im vorliegenden Verfahren gegeben, und zwar unabhängig von der Frage, ob die Beschwerdegegnerin Rechtshilfemassnahmen die L. betref- fend hätte anordnen müssen.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen allesamt als unbegründet erweisen, weshalb die Be- schwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführen kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 17. Juni 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Fürsprecher Gerrit Straub - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).