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RR.2013.104

Bundesstrafgericht · 2013-08-27 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Wien führt ein Strafverfahren gegen Unterneh- mensverantwortliche der E. GmbH und verdächtigt diese, Vermögen der E. GmbH veruntreut und dadurch der Gesellschaft einen Vermögensnach- teil von insgesamt USD 45'000'000 verursacht zu haben. Die beschuldigten Personen sollen über Scheingesellschaften fingierte Leistungen erbracht und die dafür erhaltenen Gelder an sich selber beziehungsweise an Dritte weitergeleitet haben. Gemäss Ermittlungen der österreichischen Behörden gehöre unter anderem die F. AG zu den Gesellschaften, die dazu verwen- det worden seien, die illegal erwirtschafteten Vermögenswerte weiterzulei- ten. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Wien mit Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 bzw. 27. Dezember 2012 an die Schweiz und ersuchte um Erteilung von Auskünften über die Kontover- bindung 1 lautend auf die F. AG bei der Bank G. in Z. für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bis zum 31. August 2011 sowie um Sicherstellung sämtli- cher Vermögenswerte, die von der Kontoverbindung lautend auf die F. AG bei der Bank G. auf weitere Konten transferiert wurden oder deren Herkunft sonst aus der bezeichneten Kontoverbindung stammen (act. 7.1 und 7.3).

B. Mit Eintretensverfügung der Bundesanwaltschaft vom 13. Februar 2012 wurde die Bank H. (vormals Bank G.) angewiesen, sämtliche Kontounterla- gen des Kontos mit der Nummer 1 lautend auf die F. AG herauszugeben (act. 7.4). Dieser Aufforderung ist die Bank H. mit Schreiben vom

12. März 2012 nachgekommen (act. 7.6 II Ziff. 5).

C. Die Sichtung der Bankunterlagen brachte unter anderem eine Verbindung der F. AG zu einem auf die Firma A. lautenden Konto Nr. 2 bei der Bank I. (vormals Bank H.) zu Tage. Mit Editionsverfügung vom 10. Mai 2012 wurde daher die Bank I. angewiesen, unter anderem die Kontounterlagen des Kontos Nr. 2, lautend auf die Firma A. herauszugeben (act. 7.5). Dieser Aufforderung kam die Bank I. mit Schreiben vom 7. Juni 2012 nach (act. 7.6 II Ziff. 5).

D. Mit Schlussverfügung vom 13. März 2013 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen und verfügte die Herausgabe sämtlicher bei der Bank I. erhobenen Unterlagen betreffend das Konto der Firma A. an die ersuchende Behörde (act. 7.6).

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E. Dagegen gelangen die Firma A., D., B. und C. mit Beschwerde vom 15. Ap- ril 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit den Anträ- gen, es sei die Schlussverfügung vom 13. März 2013 aufzuheben und die Rechtshilfe sei zu verweigern. Eventualiter sei die Schlussverfügung auf- zuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Beschwerde- führerin umfassende Akteneinsicht zu gewähren und ihr anschliessend eine neue Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Subenventualiter sei die Rechtshilfe auf einzelne Dokumente zu beschränken (act. 1). Während das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") in seiner Vernehmlassung vom

14. Mai 2013 den Antrag stellt, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 6), beantragt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2013, auf die Beschwerde von D., B. und C. sei nicht einzutreten. Die Beschwerde der Firma A. sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 7).

F. Nachdem die Beschwerdeantworten des BJ und der Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern zur Kenntnis am 21. Mai 2013 gebracht wurden (act. 8), stellten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Mai 2013 den Antrag, ihnen sei Frist anzusetzen, um zu den Beschwerdeantworten Stel- lung zu nehmen (act. 11), was die Beschwerdekammer mit Verfügung vom

28. Mai 2013 tat (act. 12). Die entsprechende Replik ging am 21. Juni 2013 hierorts ein und wurde gleichentags dem BJ und der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht (act. 16 und 17).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), der zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.351.916.32) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Ju- ni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) massgebend. Soweit das

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Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2, 136 IV 82 E. 3.1, 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vor- behalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

E. 2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten, gegen welche gestützt auf Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bun- desgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bun- desstrafgericht vom 31. August 2010 (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161) und Art. 80e Abs. 1 IRSG die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegeben ist. Die Be- schwerde vom 15. April 2013 gegen die Schlussverfügung vom

13. März 2013 ist innert der Frist von Art. 80k IRSG eingereicht worden.

E. 3.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 2 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).

Der wirtschaftlich Berechtigte und andere bloss indirekt Betroffene sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert, dies selbst dann nicht, wenn sie in den erhobenen Kontounterlagen er- wähnt werden und dadurch etwa ihre Identität als wirtschaftlich Berechtigte eines Kontos offen gelegt wird (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 153 E. 2b S. 157, je m.w.H.). Ausnahmsweise können der bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte selbständig beschwerdelegitimiert sein, etwa dann, wenn eine juristische

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Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, nicht mehr besteht (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.183/2005 vom 9. Dezember 2005, E. 2.1).

E. 3.2 Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen betreffend das Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank I., weshalb diese zur Beschwerde legitimiert ist.

Die Beschwerdeführer 2-4 sind demgegenüber nicht Inhaber des von der gerügten Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos. Wie ausgeführt, ge- nügt der Umstand, dass sie als wirtschaftlich Berechtigte in den Konto- eröffnungsunterlagen der Beschwerdeführerin 1 genannt werden, nicht zur Bejahung von deren Beschwerdelegitimation. Dass die Beschwerdeführe- rin 1 aufgelöst worden wäre und die Beschwerdeführer 2-4 Begünstigte am Liquidationserlös der Beschwerdeführerin 1 seien, und damit ausnahms- weise deren Legitimation zur vorliegenden Beschwerde zu bejahen wäre, wird nicht geltend gemacht. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 2-4 ist daher mangels Legitimation nicht einzutreten.

E. 4 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätz- lich mit freier Kognition. Wie früher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich die Beschwerdekammer je- doch auch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007 E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3; LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 25 IRSG N. 22). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesge- richts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht in einem ersten Punkt geltend, das recht- liche Gehör sei verletzt worden. Es sei ihr vor Erlass der Schlussverfügung zu wenig Zeit gewährt worden, um zu den zu übermittelnden Unterlagen einlässlich Stellung zu nehmen. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdefüh-

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rerin 1 seien gleichzeitig für drei andere in der gleichen Rechtshilfesache vertretene Berechtigte analoge Fristen angesetzt worden. Damit seien der Beschwerdeführerin 1 weniger als fünf Arbeitstage verblieben, um zur Schlussverfügung Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin 1 habe ferner gegenüber der Beschwerdegegnerin mehrmals um Einsicht in die Verfahrensakten ersucht. Insbesondere seien ihr jedoch die Korrespondenz der Beschwerdegegnerin mit der Bank I. und den österreichischen Behör- den sowie die Rechtshilfeersuchen vom 6. Mai und 6. September 2011 vorenthalten worden (act. 1 S. 3 ff.).

E. 5.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör zum einen im Rechtshilfegesetz selber und zum anderen aufgrund des Verweises von Art. 12 Abs. 1 IRSG im Verwaltungsverfahrensgesetz, namentlich in Art. 26 ff. und Art. 29 ff. VwVG konkretisiert. Das Recht auf Teilnahme am Rechtshilfeverfahren ist in Art. 80b Abs. 1 IRSG festgelegt. Danach können die Berechtigten am Verfahren teilnehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen not- wendig ist. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistel- lung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberech- tigt ist.

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessen das Akteneinsichtsrecht und das Recht auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Unterlagen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). Akteneinsicht ist zu gewähren, soweit diese notwendig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein je- ne Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. Das Akteneinsichtsrecht umfasst alle Unterlagen, welche für den Entscheid relevant sein können, nicht nur die im Zuge der Durchführung des Ersu- chens erhobenen Akten, sondern auch diejenigen des Rechtshilfeverfah- rens i. e. S., insbesondere das Begehren und weitere Unterlagen des ersu- chenden Staates (PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, S. 315 N. 463). Folgen einem Rechtshilfeersuchen mehrere Ergänzungen, gewährt die ausführende Behörde nur Einsicht in das Ge- such (Hauptgesuch oder Ergänzung), welches die Partei betrifft, wenn es sich ergibt, dass die Einsicht in die übrigen Ersuchen ihr keine Erkenntnis- se zu vermitteln vermag, die sie nicht schon hätte. Die ausführende Behör- de verweigert die Einsicht in Rechtshilfegesuche, welche in der gleichen Angelegenheit schon früher eingegangen sind und die den Berechtigten nicht betreffen (ZIMMERMANN, La coopération judiciare internationale en ma- tière pénale, Bern 2009, N 479, S. 445; Urteil des Bundesgerichts 1A.216/2001 vom 21. März 2002, E. 2.3). Um das Recht auf Teilnahme an

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der Aussonderung zu gewähren, setzt die ersuchte Behörde dem Berech- tigten eine Frist an, damit dieser in Bezug auf jeden einzelnen Beleg Argu- mente nennen kann, die seines Erachtens der Übermittlung entgegen ste- hen. Die Frist zur Stellungnahme ist dabei so anzusetzen, dass dem Gebot der raschen Erledigung Rechnung getragen wird (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 2.3.2).

E. 5.3 Aus den Akten geht hervor, und es ist unbestritten, dass die Beschwerde- gegnerin am 25. Januar 2013 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführe- rin 1 die Bankunterlagen der Beschwerdeführerin 1, der Firma J. und betreffend das Konto 3 zustellte und Frist bis zum 15. Februar 2013 ansetz- te, um dazu Stellung zu nehmen (act. 1.4). Mit Schreiben vom 11. Februar 2013 wurde diese Frist bis zum 22. Februar 2013 verlängert (act. 1.6). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 hatte damit vier Arbeitswochen zur Verfügung, um sich zu den herauszugebenden Bankunterlagen, rund 860 Seiten, zu äussern, was nicht als unverhältnismässig kurz angesehen werden kann (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.185 vom 9. Februar 2012, E. 4.3.1, wo bei einer doppelt so grossen Datenmen- ge von 1763 Bankunterlagen eine Zeit von rund 6 Wochen als ausreichend für die Durchsicht derselben und eine allfällige Stellungnahme erachtet wurde). Die Beschwerdeführerin 1 hatte mit anderen Worten genügend Zeit, um sich umfassend zu den herauszugebenden Bankunterlagen zu äussern. Eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu ver- neinen.

E. 5.4 Hinsichtlich des Vorwurfs, die Beschwerdegegnerin hätte der Beschwerde- führerin 1 nicht alle Unterlagen zukommen lassen, ist vorab festzuhalten, dass die Korrespondenz der Beschwerdegegnerin mit der Bank I. und der ersuchenden Behörde nicht die Beschwerdeführerin 1, sondern eine ande- re Gesellschaft (F. AG) betrifft. Einen Anspruch auf Offenlegung dieser Un- terlagen hat die Beschwerdeführerin 1 daher nicht. Die Schlussverfügung vom 13. März 2013 nennt sodann die Rechtshilfeersuchen vom 6. Mai und

E. 6 Mai 2011 und 6. September 2011, ergeht nunmehr unter Anschluss der gerichtlich bewilligten Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bank- geschäfte vom 27. Dezember 2011 das Ersuchen um Erteilung von Aus- künften über Bankkonten […]" (vgl. act. 1.12). Gemäss der Beschwerde-

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gegnerin betreffen die beiden Ersuchen bereits vollzogene Sperren von nicht auf die Beschwerdeführerin 1 lautenden Konten, mithin betreffen sie die Beschwerdeführerin 1 gerade nicht (act. 7 S. 2). Die Sachlage ist somit anders als in dem dem Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.182 vom 17. Juli 2008 zugrundeliegenden Fall. Dort wurde festgehalten, sofern ein Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit der Sachverhaltsdarstel- lung ausdrücklich auf frühere Begehren verweise, müsse dem Betroffenen zwingend Einsicht in die genannten früheren Ersuchen gegeben werden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er davon betroffen sein kön- ne (Entscheid RR.2007.182 vom 17. Juli 2008, E. 3.3). In jenem Verfahren wurde in Bezug auf die Schilderung der Übergabe des Bestechungsgeldes vollumfänglich auf das vorherige Rechtshilfeersuchen verwiesen, welches den Betroffenen vorenthalten worden war. Vorliegend erfolgt der Hinweis auf die früheren Rechtshilfeersuchen hingegen nicht im Zusammenhang mit den Sachverhaltsausführungen. Der Sachverhalt ist denn auch ausführ- lich in der Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte der Staatsanwaltschaft Wien vom 27. Dezember 2011 geschildert. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit auch unter diesem Ge- sichtspunkt nicht ausgemacht werden.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht weiter geltend, die Eintretensverfügung vom 13. Februar 2012 und die Schlussverfügung vom 13. März 2013 seien nichtig. Die von der Staatsanwaltschaft Wien verfügte Anordnung der Aus- kunft über Bankkonten und Bankgeschäfte sei vom Landesgericht für Straf- sachen Wien am 28. Dezember 2011 bis am 1. Februar 2012 bewilligt wor- den. Die Durchführung der beantragten Massnahem sei jedoch erst mit der Eintretensverfügung der Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2012 an- hand genommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bewilligung bereits ausser Kraft getreten gewesen, weshalb die Massnahme nicht mehr habe durchgeführt werden dürfen (act. 1 S. 5 ff; act. 16 S. 3 ff.).

E. 6.2 Die Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien vom 27. Dezember 2011 be- züglich der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist vom Landes- gericht für Strafsachen Wien am 28. Dezember 2011 bewilligt und bis am

1. Februar 2012 befristet worden. Das Rechtshilfeersuchen vom 29. De- zember 2011 an die Schweiz ist innert der bewilligten Frist gestellt worden (act. 7.1). Ob erst nach diesem Datum in der Schweiz durch schweizeri- sche Behörden erhobene Beweismittel nach österreichischem Recht ver- wertbar sind bzw. ob der Entscheid des Landesgerichts Wien überhaupt formgültig abgefasst worden ist – was die Beschwerdeführerin 1 bezweifelt

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(act. 1 S. 8) – ist nicht im schweizerischen Rechtshilfeverfahren zu prüfen. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang sodann der geltend gemachte Umstand, die Erfolgschancen seien gering, sich gegen die Verwertung ei- nes widerrechtlich erlangten Beweises in Österreich rechtlich zur Wehr zu setzen (act. 1 S. 13). Die Schweizer Rechtshilfebehörde hat sich grund- sätzlich nicht über die Vereinbarkeit der Rechtshilfe mit dem Recht des er- suchenden Staates oder über eine mögliche Wirkung einer befristeten An- ordnung einer Zwangsmassnahme im ersuchenden Staat auszusprechen und hat einzig zu prüfen, ob die beantragte Rechtshilfe nach dem anwend- baren Staatsvertrags- und landesinternen Gesetzesrecht zulässig ist. Sie ist gemäss Art. 1 EUeR verpflichtet, soweit wie möglich Rechtshilfe zu leis- ten, wenn sie von einer Vertragspartei darum ersucht wird.

Im Übrigen sieht Art. 14 EUeR im Gegensatz zu Art. 76 lit. c IRSG eine Be- scheinigung über die Zulässigkeit der Zwangsmassnahmen nach dem Recht des ersuchenden Staates gerade nicht vor. Daran vermag entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 1 die Formulierung in Art. II Abs. 1 des Zusatzvertrages, wonach einem Ersuchen um Beschlagnahme von Ge- genständen eine Erklärung der zuständigen Justizbehörde beizulegen ist, dass die für diese Massnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem ersuchenden Staat geltende Recht vorliegen, nichts zu ändern: Dieser Ver- trag soll die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen beiden Vertragsstaaten erleichtern und nicht erschweren. Es entspricht weder dem Sinn noch dem Wortlaut von Art. II Abs. 1 des Zusatzvertrages, ein zusätzliches, im EUeR nicht vorgesehenes Erfordernis einzuführen (Urteil des Bundesgerichts 1C_326/2013 vom 28. Mai 2013, E. 3).

Die erhobene Rüge der Nichtigkeit der Eintretens- und Schlussverfügung erweist sich daher als unbegründet.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin 1 rügt schliesslich eine Verletzung des Verhält- nismässigkeitsprinzips. Die Übermittlung der gesamten Bankunterlagen der Beschwerdeführerin 1 an die Staatsanwaltschaft Wien habe den Charakter einer fishing expedition. Es bestehe die Gefahr, zahlreiche Personen zu Unrecht in ein Strafverfahren zu verwickeln, obwohl sie bisher nicht Gegen- stand irgendwelcher Ermittlungen seien. Im vorliegenden Rechtshilfever- fahren habe die ersuchende Behörde weder die Beschwerdeführerin 1 noch ihre wirtschaftlich Berechtigten erwähnt und keine Informationen über diese Parteien verlangt. Die Beschwerdeführerin 1 habe von der F. AG zwei Zahlungen erhalten, welche im Rechtshilfeersuchen genannt würden,

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nämlich am 13. Mai 2004 in der Höhe von USD 15'525'000 und am

1. Dezember 2004 in der Höhe von USD 7'201'557. Daraus folge, dass sämtliche anderen Transaktionen auf dem Konto und alle nicht diese Zahlungen betreffenden Dokumente für die Untersuchung in Österreich mit Sicherheit unerheblich und deshalb auszusondern seien. Allenfalls sei die Herausgabe auf folgende Unterlagen zu beschränken: BA- 0076/77/87-95/99-106/114-122/127-140/192/224-231/244/246-253/257-259 (act. 1 S. 15).

E. 7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; statt vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.271 vom 7. April 2009, E. 3.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un- geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedi- tion“) erscheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemass- nahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom

26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom

30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel ver- fügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimm- ter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersu- chen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine an- dernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden wer- den (Urteil des Bundesgerichts 1A.209/2005 vom 29. Januar 2007, E. 3.2, m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem

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Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Trans- aktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).

E. 7.3 Im Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 wird den Unternehmens- verantwortlichen der E. GmbH zusammengefasst Folgendes vorgeworfen: Die E. GmbH habe mit dem rumänischen Staat am 15. April 2004 einen Software-Lizenzvertrag abgeschlossen, der die Ausstattung von rumäni- schen staatlichen Stellen mit Microsoft-Produkten zum Gegenstand gehabt habe. Die E. GmbH habe in der Folge verschiedene Gesellschaften, darun- ter die F. AG, mit der Erbringung von Serviceleistungen für die rumäni- schen staatlichen Stellen beauftragt. Gestützt auf ein am 29. Dezem- ber 2003 abgeschlossenes Consultancy Service Agreement und ein Amendment No. 2 to Consultancy and Service Agreement vom

E. 7.4 Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der Kontounterlagen der Beschwer- deführerin 1 feststellen können, dass am 13. Mai 2004 USD 15'525'000 vom Konto der F. AG auf das Konto der Beschwerdeführerin 1 transferiert wurden (Verfahrensakten pag. 00076, 00087 und 00114). Von dort aus sind gleichentags bzw. am darauffolgenden Tag insgesamt rund USD 15 Mio. auf Konten verschiedener juristischer und natürlicher Perso- nen überwiesen worden, so unter anderem USD 1'900'000 an den Be- schwerdeführer 4 (Verfahrensakten pag. 00076, 00090, 00117 und 00250), USD 450'000 an die Firma K. (Verfahrensakten pag. 00076, 00093, 00120 und 00226) sowie USD 3'970'000 an die Firma J. (Verfahrensakten pag. 00076, 00089, 00116 und 00253), wobei dieser Betrag wiederum aufgeteilt und USD 2'550'000 an den Beschwerdeführer 2 und USD 1'383'000 an den Beschwerdeführer 3 überwiesen wurden (Verfahrensakten pag. 00192). Den Kontounterlagen lässt sich ferner eine Überweisung der F. AG auf das Konto der Beschwerdeführerin 1 vom 4. Dezember 2004 in der Höhe von

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USD 7'201'577 entnehmen (Verfahrensakten pag. 00077, 00099 und 00127-128). Am nächsten Tag wurden vom Konto der Beschwerdeführerin 1 insgesamt USD 6'298'057 und am 16. Dezember 2004 USD 900'000 wiederum auf Konten verschiedener juristischer und natürlicher Personen weitergeleitet, so unter anderem USD 1'880'057 an die Firma J. (Verfah- rensakten pag. 00077, 00101, 00131-132, 00230 und 00252) und USD 1'300'000 an den Beschwerdeführer 4 (Verfahrensakten pag. 00077, 00102, 00133-134, 00231 und 00246).

Es ist davon auszugehen, dass die eben genannten Geldflüsse aus der im Rechtshilfeersuchen vom 17. Juni 2011 genannten Überweisungen der E. GmbH an die F. AG im Umfang von USD 15.6 Mio. und 7.2 Mio. herrüh- ren. Die diesbezüglichen Kontounterlagen sind daher potentiell geeignet, mögliche Geldflüsse im Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt aufzudecken. Entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin 1 ist die Herausgabe nicht auf diejenigen Bankunterlagen zu beschränken, die die Geldflüsse der von der F. AG auf das Konto der Beschwerdeführerin 1 überwiesenen USD 15'525'000 und USD 7'201'577 belegen. Vielmehr sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätz- lich über alle Transkationen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind. Dies gerade dann, wenn das Rechtshilfeersuchen, wie vorliegend, auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben wurden. Dass die Bankunterlagen dabei Personen nennen, die überhaupt keinen Bezug zur Strafuntersuchung haben, vermag am eben Ausgeführten nichts zu ändern. Auch der geltend gemachte Um- stand, wonach die Beschwerdeführerin 1 im Rechtshilfeersuchen nicht er- wähnt wird, steht der Leistung der Rechtshilfe nicht per se entgegen (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.56 vom 2. Dezember 2011, E. 6.3, RR.2010.244 vom 14. September 2011, E. 4.3 und RR.2010.268- 270 vom 21. Juni 2011, E. 8.3).

Die Herausgabe der vorerwähnten Unterlagen an die ersuchende Behörde entspricht nicht zuletzt auch dem Geist des GwUe, welches die Vertrags- parteien zur grösstmöglichen Unterstützung bei der Ermittlung von Tat- werkzeugen, Erträgen und anderen Vermögenswerten, die der Einziehung unterliegen, verpflichtet (Art. 8 GwUe) und diesen diesbezüglich sogar die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen erlaubt (Art. 10 GwUe). Zudem vermeidet diese Vorgehensweise auch ein allfälliges Nachtragser- suchen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom 29. März

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2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. Au- gust 2007, E. 4.1 m.w.H.). 8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 in allen Punkten als unbegründet. Auf die Beschwerde der Beschwerdefüh- rer 2-4 ist nicht einzutreten.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 6'000.-- festzusetzen und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen, unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 2-4 wird nicht eingetreten.
  2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführern unter sol- darischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 27. August 2013 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

1. A.,

2. B.,

3. C.,

4. D., vertreten durch Rechtsanwalt Christoph K. Graber, Beschwerdeführer 1-4

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Öster- reich

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2013.104-107

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Wien führt ein Strafverfahren gegen Unterneh- mensverantwortliche der E. GmbH und verdächtigt diese, Vermögen der E. GmbH veruntreut und dadurch der Gesellschaft einen Vermögensnach- teil von insgesamt USD 45'000'000 verursacht zu haben. Die beschuldigten Personen sollen über Scheingesellschaften fingierte Leistungen erbracht und die dafür erhaltenen Gelder an sich selber beziehungsweise an Dritte weitergeleitet haben. Gemäss Ermittlungen der österreichischen Behörden gehöre unter anderem die F. AG zu den Gesellschaften, die dazu verwen- det worden seien, die illegal erwirtschafteten Vermögenswerte weiterzulei- ten. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Wien mit Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 bzw. 27. Dezember 2012 an die Schweiz und ersuchte um Erteilung von Auskünften über die Kontover- bindung 1 lautend auf die F. AG bei der Bank G. in Z. für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bis zum 31. August 2011 sowie um Sicherstellung sämtli- cher Vermögenswerte, die von der Kontoverbindung lautend auf die F. AG bei der Bank G. auf weitere Konten transferiert wurden oder deren Herkunft sonst aus der bezeichneten Kontoverbindung stammen (act. 7.1 und 7.3).

B. Mit Eintretensverfügung der Bundesanwaltschaft vom 13. Februar 2012 wurde die Bank H. (vormals Bank G.) angewiesen, sämtliche Kontounterla- gen des Kontos mit der Nummer 1 lautend auf die F. AG herauszugeben (act. 7.4). Dieser Aufforderung ist die Bank H. mit Schreiben vom

12. März 2012 nachgekommen (act. 7.6 II Ziff. 5).

C. Die Sichtung der Bankunterlagen brachte unter anderem eine Verbindung der F. AG zu einem auf die Firma A. lautenden Konto Nr. 2 bei der Bank I. (vormals Bank H.) zu Tage. Mit Editionsverfügung vom 10. Mai 2012 wurde daher die Bank I. angewiesen, unter anderem die Kontounterlagen des Kontos Nr. 2, lautend auf die Firma A. herauszugeben (act. 7.5). Dieser Aufforderung kam die Bank I. mit Schreiben vom 7. Juni 2012 nach (act. 7.6 II Ziff. 5).

D. Mit Schlussverfügung vom 13. März 2013 entsprach die Bundesanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen und verfügte die Herausgabe sämtlicher bei der Bank I. erhobenen Unterlagen betreffend das Konto der Firma A. an die ersuchende Behörde (act. 7.6).

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E. Dagegen gelangen die Firma A., D., B. und C. mit Beschwerde vom 15. Ap- ril 2013 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit den Anträ- gen, es sei die Schlussverfügung vom 13. März 2013 aufzuheben und die Rechtshilfe sei zu verweigern. Eventualiter sei die Schlussverfügung auf- zuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Beschwerde- führerin umfassende Akteneinsicht zu gewähren und ihr anschliessend eine neue Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Subenventualiter sei die Rechtshilfe auf einzelne Dokumente zu beschränken (act. 1). Während das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") in seiner Vernehmlassung vom

14. Mai 2013 den Antrag stellt, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 6), beantragt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2013, auf die Beschwerde von D., B. und C. sei nicht einzutreten. Die Beschwerde der Firma A. sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 7).

F. Nachdem die Beschwerdeantworten des BJ und der Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern zur Kenntnis am 21. Mai 2013 gebracht wurden (act. 8), stellten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Mai 2013 den Antrag, ihnen sei Frist anzusetzen, um zu den Beschwerdeantworten Stel- lung zu nehmen (act. 11), was die Beschwerdekammer mit Verfügung vom

28. Mai 2013 tat (act. 12). Die entsprechende Replik ging am 21. Juni 2013 hierorts ein und wurde gleichentags dem BJ und der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht (act. 16 und 17).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), der zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.351.916.32) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Ju- ni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) massgebend. Soweit das

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Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2, 136 IV 82 E. 3.1, 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vor- behalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten, gegen welche gestützt auf Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bun- desgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements für das Bun- desstrafgericht vom 31. August 2010 (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161) und Art. 80e Abs. 1 IRSG die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegeben ist. Die Be- schwerde vom 15. April 2013 gegen die Schlussverfügung vom

13. März 2013 ist innert der Frist von Art. 80k IRSG eingereicht worden.

3. 3.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhe- bung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 2 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).

Der wirtschaftlich Berechtigte und andere bloss indirekt Betroffene sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert, dies selbst dann nicht, wenn sie in den erhobenen Kontounterlagen er- wähnt werden und dadurch etwa ihre Identität als wirtschaftlich Berechtigte eines Kontos offen gelegt wird (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 153 E. 2b S. 157, je m.w.H.). Ausnahmsweise können der bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte selbständig beschwerdelegitimiert sein, etwa dann, wenn eine juristische

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Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, nicht mehr besteht (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.183/2005 vom 9. Dezember 2005, E. 2.1).

3.2 Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Herausgabe von Bankun- terlagen betreffend das Konto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank I., weshalb diese zur Beschwerde legitimiert ist.

Die Beschwerdeführer 2-4 sind demgegenüber nicht Inhaber des von der gerügten Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos. Wie ausgeführt, ge- nügt der Umstand, dass sie als wirtschaftlich Berechtigte in den Konto- eröffnungsunterlagen der Beschwerdeführerin 1 genannt werden, nicht zur Bejahung von deren Beschwerdelegitimation. Dass die Beschwerdeführe- rin 1 aufgelöst worden wäre und die Beschwerdeführer 2-4 Begünstigte am Liquidationserlös der Beschwerdeführerin 1 seien, und damit ausnahms- weise deren Legitimation zur vorliegenden Beschwerde zu bejahen wäre, wird nicht geltend gemacht. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 2-4 ist daher mangels Legitimation nicht einzutreten.

4. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätz- lich mit freier Kognition. Wie früher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich die Beschwerdekammer je- doch auch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Be- schwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. August 2007 E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007 E. 3; LAURENT MOREILLON, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, Art. 25 IRSG N. 22). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende Instanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesge- richts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

5. 5.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht in einem ersten Punkt geltend, das recht- liche Gehör sei verletzt worden. Es sei ihr vor Erlass der Schlussverfügung zu wenig Zeit gewährt worden, um zu den zu übermittelnden Unterlagen einlässlich Stellung zu nehmen. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdefüh-

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rerin 1 seien gleichzeitig für drei andere in der gleichen Rechtshilfesache vertretene Berechtigte analoge Fristen angesetzt worden. Damit seien der Beschwerdeführerin 1 weniger als fünf Arbeitstage verblieben, um zur Schlussverfügung Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin 1 habe ferner gegenüber der Beschwerdegegnerin mehrmals um Einsicht in die Verfahrensakten ersucht. Insbesondere seien ihr jedoch die Korrespondenz der Beschwerdegegnerin mit der Bank I. und den österreichischen Behör- den sowie die Rechtshilfeersuchen vom 6. Mai und 6. September 2011 vorenthalten worden (act. 1 S. 3 ff.).

5.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör zum einen im Rechtshilfegesetz selber und zum anderen aufgrund des Verweises von Art. 12 Abs. 1 IRSG im Verwaltungsverfahrensgesetz, namentlich in Art. 26 ff. und Art. 29 ff. VwVG konkretisiert. Das Recht auf Teilnahme am Rechtshilfeverfahren ist in Art. 80b Abs. 1 IRSG festgelegt. Danach können die Berechtigten am Verfahren teilnehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen not- wendig ist. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistel- lung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberech- tigt ist.

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessen das Akteneinsichtsrecht und das Recht auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Unterlagen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). Akteneinsicht ist zu gewähren, soweit diese notwendig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein je- ne Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. Das Akteneinsichtsrecht umfasst alle Unterlagen, welche für den Entscheid relevant sein können, nicht nur die im Zuge der Durchführung des Ersu- chens erhobenen Akten, sondern auch diejenigen des Rechtshilfeverfah- rens i. e. S., insbesondere das Begehren und weitere Unterlagen des ersu- chenden Staates (PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, S. 315 N. 463). Folgen einem Rechtshilfeersuchen mehrere Ergänzungen, gewährt die ausführende Behörde nur Einsicht in das Ge- such (Hauptgesuch oder Ergänzung), welches die Partei betrifft, wenn es sich ergibt, dass die Einsicht in die übrigen Ersuchen ihr keine Erkenntnis- se zu vermitteln vermag, die sie nicht schon hätte. Die ausführende Behör- de verweigert die Einsicht in Rechtshilfegesuche, welche in der gleichen Angelegenheit schon früher eingegangen sind und die den Berechtigten nicht betreffen (ZIMMERMANN, La coopération judiciare internationale en ma- tière pénale, Bern 2009, N 479, S. 445; Urteil des Bundesgerichts 1A.216/2001 vom 21. März 2002, E. 2.3). Um das Recht auf Teilnahme an

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der Aussonderung zu gewähren, setzt die ersuchte Behörde dem Berech- tigten eine Frist an, damit dieser in Bezug auf jeden einzelnen Beleg Argu- mente nennen kann, die seines Erachtens der Übermittlung entgegen ste- hen. Die Frist zur Stellungnahme ist dabei so anzusetzen, dass dem Gebot der raschen Erledigung Rechnung getragen wird (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 2.3.2).

5.3 Aus den Akten geht hervor, und es ist unbestritten, dass die Beschwerde- gegnerin am 25. Januar 2013 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführe- rin 1 die Bankunterlagen der Beschwerdeführerin 1, der Firma J. und betreffend das Konto 3 zustellte und Frist bis zum 15. Februar 2013 ansetz- te, um dazu Stellung zu nehmen (act. 1.4). Mit Schreiben vom 11. Februar 2013 wurde diese Frist bis zum 22. Februar 2013 verlängert (act. 1.6). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 hatte damit vier Arbeitswochen zur Verfügung, um sich zu den herauszugebenden Bankunterlagen, rund 860 Seiten, zu äussern, was nicht als unverhältnismässig kurz angesehen werden kann (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.185 vom 9. Februar 2012, E. 4.3.1, wo bei einer doppelt so grossen Datenmen- ge von 1763 Bankunterlagen eine Zeit von rund 6 Wochen als ausreichend für die Durchsicht derselben und eine allfällige Stellungnahme erachtet wurde). Die Beschwerdeführerin 1 hatte mit anderen Worten genügend Zeit, um sich umfassend zu den herauszugebenden Bankunterlagen zu äussern. Eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu ver- neinen.

5.4 Hinsichtlich des Vorwurfs, die Beschwerdegegnerin hätte der Beschwerde- führerin 1 nicht alle Unterlagen zukommen lassen, ist vorab festzuhalten, dass die Korrespondenz der Beschwerdegegnerin mit der Bank I. und der ersuchenden Behörde nicht die Beschwerdeführerin 1, sondern eine ande- re Gesellschaft (F. AG) betrifft. Einen Anspruch auf Offenlegung dieser Un- terlagen hat die Beschwerdeführerin 1 daher nicht. Die Schlussverfügung vom 13. März 2013 nennt sodann die Rechtshilfeersuchen vom 6. Mai und

6. September 2011 nicht, stützt sich also zur Begründung des Entscheides nicht darauf ab. Hingegen verweist das der vorliegenden Schlussverfügung zugrundeliegende Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 im An- schluss an die Sachverhaltsschilderung insofern auf diese früheren Rechtshilfeersuchen, als dort festgehalten wird: "Unter Bezugnahme auf die bisherige Korrespondenz, insbesondere die Rechtshilfeersuchen vom

6. Mai 2011 und 6. September 2011, ergeht nunmehr unter Anschluss der gerichtlich bewilligten Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bank- geschäfte vom 27. Dezember 2011 das Ersuchen um Erteilung von Aus- künften über Bankkonten […]" (vgl. act. 1.12). Gemäss der Beschwerde-

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gegnerin betreffen die beiden Ersuchen bereits vollzogene Sperren von nicht auf die Beschwerdeführerin 1 lautenden Konten, mithin betreffen sie die Beschwerdeführerin 1 gerade nicht (act. 7 S. 2). Die Sachlage ist somit anders als in dem dem Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.182 vom 17. Juli 2008 zugrundeliegenden Fall. Dort wurde festgehalten, sofern ein Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit der Sachverhaltsdarstel- lung ausdrücklich auf frühere Begehren verweise, müsse dem Betroffenen zwingend Einsicht in die genannten früheren Ersuchen gegeben werden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er davon betroffen sein kön- ne (Entscheid RR.2007.182 vom 17. Juli 2008, E. 3.3). In jenem Verfahren wurde in Bezug auf die Schilderung der Übergabe des Bestechungsgeldes vollumfänglich auf das vorherige Rechtshilfeersuchen verwiesen, welches den Betroffenen vorenthalten worden war. Vorliegend erfolgt der Hinweis auf die früheren Rechtshilfeersuchen hingegen nicht im Zusammenhang mit den Sachverhaltsausführungen. Der Sachverhalt ist denn auch ausführ- lich in der Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte der Staatsanwaltschaft Wien vom 27. Dezember 2011 geschildert. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann somit auch unter diesem Ge- sichtspunkt nicht ausgemacht werden.

6. 6.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht weiter geltend, die Eintretensverfügung vom 13. Februar 2012 und die Schlussverfügung vom 13. März 2013 seien nichtig. Die von der Staatsanwaltschaft Wien verfügte Anordnung der Aus- kunft über Bankkonten und Bankgeschäfte sei vom Landesgericht für Straf- sachen Wien am 28. Dezember 2011 bis am 1. Februar 2012 bewilligt wor- den. Die Durchführung der beantragten Massnahem sei jedoch erst mit der Eintretensverfügung der Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2012 an- hand genommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bewilligung bereits ausser Kraft getreten gewesen, weshalb die Massnahme nicht mehr habe durchgeführt werden dürfen (act. 1 S. 5 ff; act. 16 S. 3 ff.).

6.2 Die Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien vom 27. Dezember 2011 be- züglich der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist vom Landes- gericht für Strafsachen Wien am 28. Dezember 2011 bewilligt und bis am

1. Februar 2012 befristet worden. Das Rechtshilfeersuchen vom 29. De- zember 2011 an die Schweiz ist innert der bewilligten Frist gestellt worden (act. 7.1). Ob erst nach diesem Datum in der Schweiz durch schweizeri- sche Behörden erhobene Beweismittel nach österreichischem Recht ver- wertbar sind bzw. ob der Entscheid des Landesgerichts Wien überhaupt formgültig abgefasst worden ist – was die Beschwerdeführerin 1 bezweifelt

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(act. 1 S. 8) – ist nicht im schweizerischen Rechtshilfeverfahren zu prüfen. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang sodann der geltend gemachte Umstand, die Erfolgschancen seien gering, sich gegen die Verwertung ei- nes widerrechtlich erlangten Beweises in Österreich rechtlich zur Wehr zu setzen (act. 1 S. 13). Die Schweizer Rechtshilfebehörde hat sich grund- sätzlich nicht über die Vereinbarkeit der Rechtshilfe mit dem Recht des er- suchenden Staates oder über eine mögliche Wirkung einer befristeten An- ordnung einer Zwangsmassnahme im ersuchenden Staat auszusprechen und hat einzig zu prüfen, ob die beantragte Rechtshilfe nach dem anwend- baren Staatsvertrags- und landesinternen Gesetzesrecht zulässig ist. Sie ist gemäss Art. 1 EUeR verpflichtet, soweit wie möglich Rechtshilfe zu leis- ten, wenn sie von einer Vertragspartei darum ersucht wird.

Im Übrigen sieht Art. 14 EUeR im Gegensatz zu Art. 76 lit. c IRSG eine Be- scheinigung über die Zulässigkeit der Zwangsmassnahmen nach dem Recht des ersuchenden Staates gerade nicht vor. Daran vermag entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 1 die Formulierung in Art. II Abs. 1 des Zusatzvertrages, wonach einem Ersuchen um Beschlagnahme von Ge- genständen eine Erklärung der zuständigen Justizbehörde beizulegen ist, dass die für diese Massnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem ersuchenden Staat geltende Recht vorliegen, nichts zu ändern: Dieser Ver- trag soll die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen beiden Vertragsstaaten erleichtern und nicht erschweren. Es entspricht weder dem Sinn noch dem Wortlaut von Art. II Abs. 1 des Zusatzvertrages, ein zusätzliches, im EUeR nicht vorgesehenes Erfordernis einzuführen (Urteil des Bundesgerichts 1C_326/2013 vom 28. Mai 2013, E. 3).

Die erhobene Rüge der Nichtigkeit der Eintretens- und Schlussverfügung erweist sich daher als unbegründet.

7. 7.1 Die Beschwerdeführerin 1 rügt schliesslich eine Verletzung des Verhält- nismässigkeitsprinzips. Die Übermittlung der gesamten Bankunterlagen der Beschwerdeführerin 1 an die Staatsanwaltschaft Wien habe den Charakter einer fishing expedition. Es bestehe die Gefahr, zahlreiche Personen zu Unrecht in ein Strafverfahren zu verwickeln, obwohl sie bisher nicht Gegen- stand irgendwelcher Ermittlungen seien. Im vorliegenden Rechtshilfever- fahren habe die ersuchende Behörde weder die Beschwerdeführerin 1 noch ihre wirtschaftlich Berechtigten erwähnt und keine Informationen über diese Parteien verlangt. Die Beschwerdeführerin 1 habe von der F. AG zwei Zahlungen erhalten, welche im Rechtshilfeersuchen genannt würden,

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nämlich am 13. Mai 2004 in der Höhe von USD 15'525'000 und am

1. Dezember 2004 in der Höhe von USD 7'201'557. Daraus folge, dass sämtliche anderen Transaktionen auf dem Konto und alle nicht diese Zahlungen betreffenden Dokumente für die Untersuchung in Österreich mit Sicherheit unerheblich und deshalb auszusondern seien. Allenfalls sei die Herausgabe auf folgende Unterlagen zu beschränken: BA- 0076/77/87-95/99-106/114-122/127-140/192/224-231/244/246-253/257-259 (act. 1 S. 15).

7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismäs- sigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; statt vieler: Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.271 vom 7. April 2009, E. 3.2). Die internationale Zusammenar- beit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un- geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedi- tion“) erscheint. Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemass- nahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom

26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom

30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheim gestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel ver- fügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimm- ter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersu- chen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 115 Ib 186 E. 4 S. 192). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine an- dernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden wer- den (Urteil des Bundesgerichts 1A.209/2005 vom 29. Januar 2007, E. 3.2, m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem

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Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Trans- aktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).

7.3 Im Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 wird den Unternehmens- verantwortlichen der E. GmbH zusammengefasst Folgendes vorgeworfen: Die E. GmbH habe mit dem rumänischen Staat am 15. April 2004 einen Software-Lizenzvertrag abgeschlossen, der die Ausstattung von rumäni- schen staatlichen Stellen mit Microsoft-Produkten zum Gegenstand gehabt habe. Die E. GmbH habe in der Folge verschiedene Gesellschaften, darun- ter die F. AG, mit der Erbringung von Serviceleistungen für die rumäni- schen staatlichen Stellen beauftragt. Gestützt auf ein am 29. Dezem- ber 2003 abgeschlossenes Consultancy Service Agreement und ein Amendment No. 2 to Consultancy and Service Agreement vom

9. April 2004 seien von der E. GmbH an die F. AG Zahlungen von USD 15.6 Mio. und USD 7.2 Mio. geflossen, teilweise ohne dass die E. GmbH eine Überprüfung der Leistungserbringung durch die F. AG vor- genommen habe. Eine Hausdurchsuchung am Sitz der E. GmbH habe er- geben, dass keinerlei Serviceleistungen durch die F. AG erbracht worden seien. Insbesondere habe sich die vermeintliche Projektdokumentation der F. AG als Zusammenstellung von aus dem Internet frei zugänglichen Stan- darddokumenten herausgestellt. Damit seien Gelder unrechtmässig an die Beschuldigten oder Dritte geflossen (act. 7.1).

7.4 Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der Kontounterlagen der Beschwer- deführerin 1 feststellen können, dass am 13. Mai 2004 USD 15'525'000 vom Konto der F. AG auf das Konto der Beschwerdeführerin 1 transferiert wurden (Verfahrensakten pag. 00076, 00087 und 00114). Von dort aus sind gleichentags bzw. am darauffolgenden Tag insgesamt rund USD 15 Mio. auf Konten verschiedener juristischer und natürlicher Perso- nen überwiesen worden, so unter anderem USD 1'900'000 an den Be- schwerdeführer 4 (Verfahrensakten pag. 00076, 00090, 00117 und 00250), USD 450'000 an die Firma K. (Verfahrensakten pag. 00076, 00093, 00120 und 00226) sowie USD 3'970'000 an die Firma J. (Verfahrensakten pag. 00076, 00089, 00116 und 00253), wobei dieser Betrag wiederum aufgeteilt und USD 2'550'000 an den Beschwerdeführer 2 und USD 1'383'000 an den Beschwerdeführer 3 überwiesen wurden (Verfahrensakten pag. 00192). Den Kontounterlagen lässt sich ferner eine Überweisung der F. AG auf das Konto der Beschwerdeführerin 1 vom 4. Dezember 2004 in der Höhe von

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USD 7'201'577 entnehmen (Verfahrensakten pag. 00077, 00099 und 00127-128). Am nächsten Tag wurden vom Konto der Beschwerdeführerin 1 insgesamt USD 6'298'057 und am 16. Dezember 2004 USD 900'000 wiederum auf Konten verschiedener juristischer und natürlicher Personen weitergeleitet, so unter anderem USD 1'880'057 an die Firma J. (Verfah- rensakten pag. 00077, 00101, 00131-132, 00230 und 00252) und USD 1'300'000 an den Beschwerdeführer 4 (Verfahrensakten pag. 00077, 00102, 00133-134, 00231 und 00246).

Es ist davon auszugehen, dass die eben genannten Geldflüsse aus der im Rechtshilfeersuchen vom 17. Juni 2011 genannten Überweisungen der E. GmbH an die F. AG im Umfang von USD 15.6 Mio. und 7.2 Mio. herrüh- ren. Die diesbezüglichen Kontounterlagen sind daher potentiell geeignet, mögliche Geldflüsse im Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt aufzudecken. Entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin 1 ist die Herausgabe nicht auf diejenigen Bankunterlagen zu beschränken, die die Geldflüsse der von der F. AG auf das Konto der Beschwerdeführerin 1 überwiesenen USD 15'525'000 und USD 7'201'577 belegen. Vielmehr sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätz- lich über alle Transkationen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind. Dies gerade dann, wenn das Rechtshilfeersuchen, wie vorliegend, auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben wurden. Dass die Bankunterlagen dabei Personen nennen, die überhaupt keinen Bezug zur Strafuntersuchung haben, vermag am eben Ausgeführten nichts zu ändern. Auch der geltend gemachte Um- stand, wonach die Beschwerdeführerin 1 im Rechtshilfeersuchen nicht er- wähnt wird, steht der Leistung der Rechtshilfe nicht per se entgegen (Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.56 vom 2. Dezember 2011, E. 6.3, RR.2010.244 vom 14. September 2011, E. 4.3 und RR.2010.268- 270 vom 21. Juni 2011, E. 8.3).

Die Herausgabe der vorerwähnten Unterlagen an die ersuchende Behörde entspricht nicht zuletzt auch dem Geist des GwUe, welches die Vertrags- parteien zur grösstmöglichen Unterstützung bei der Ermittlung von Tat- werkzeugen, Erträgen und anderen Vermögenswerten, die der Einziehung unterliegen, verpflichtet (Art. 8 GwUe) und diesen diesbezüglich sogar die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen erlaubt (Art. 10 GwUe). Zudem vermeidet diese Vorgehensweise auch ein allfälliges Nachtragser- suchen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; Urteile des Bundesgerichts 1A.227/2006 vom 22. Februar 2007, E. 2.5; 1A.303/2004 vom 29. März

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2005, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.89 vom 20. Au- gust 2007, E. 4.1 m.w.H.). 8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 in allen Punkten als unbegründet. Auf die Beschwerde der Beschwerdefüh- rer 2-4 ist nicht einzutreten.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundes- strafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 6'000.-- festzusetzen und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen, unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 2-4 wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführern unter sol- darischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvor- schusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 28. August 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Christoph K. Graber - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).